Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 253564-3/2012/4E
E10 253563-3/2012/4E
E10 256885-3/2012/5E
E10 301036-3/2012/5E
E10 408456-3/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.573-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.573-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.574-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.574-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.570-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.570-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.571-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 1105.571-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 0904.175-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, Zl. 0904.175-BAL, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 und bP2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen und im Bundesgebiet geborenen bP3 - bP5.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 und bP2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen und im Bundesgebiet geborenen bP3 - bP5.
I.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten an den im Akt ersichtlichen Daten beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten an den im Akt ersichtlichen Daten beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein.
Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt gemäß der zu den in den Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden Fassungen des AsylG abgewiesen und, soweit sich die sachliche Zuständigkeit hierzu ergab, eine negative Refoulemententscheidung getroffen. Die bP1, bP3, bP4 und bP5 wurden aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
I.1.3. Gegen die unter Punkt I.1.2. genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen die unter Punkt römisch eins.1.2. genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.1.4. Über die Beschwerden wurde mit ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E entschieden. Den bP wurde der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.römisch eins.1.4. Über die Beschwerden wurde mit ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E entschieden. Den bP wurde der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
bP5 wurde aufgrund ihres Gesundheitszustandes (schwere Innenohrtaubheit) und der damit zusammenhängenden Behandlungs- und Lebensperspektive der Status einer Subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.
Aufgrund der familiären Konstellation und der anzuwendenden Fassungen des AsylG kam die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die anderen bP in einem allfälligen Familienverfahren nicht in Frage.
Soweit die bP ausgewiesen wurden, wurden diese Ausweisungen behoben.
I.1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. dem Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den Ausführungen des ho. Gerichts wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008/38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. dem Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den Ausführungen des ho. Gerichts wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008/38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen.
I.1.6. Am 8.6.2011 brachten bP1 bis bP4 Anträge auf Gewährung des selben Schutzes, wie er bP5 erteilt wurde, ein.römisch eins.1.6. Am 8.6.2011 brachten bP1 bis bP4 Anträge auf Gewährung des selben Schutzes, wie er bP5 erteilt wurde, ein.
I.1.7. Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass die gesetzlichen Vertreter die medizinische Behandlung für bP5, nämlich die Einsetzung eines Cochleaimplantats nicht initiierten und deutlich zu verstehen gaben, derartiges auch nicht vor zu haben.römisch eins.1.7. Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus, dass die gesetzlichen Vertreter die medizinische Behandlung für bP5, nämlich die Einsetzung eines Cochleaimplantats nicht initiierten und deutlich zu verstehen gaben, derartiges auch nicht vor zu haben.
I.1.8. Das Bundesasylamt leitete hierauf in Bezug auf bP5 ein Aberkennungsverfahren des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ein und kannte ihr diesen Status schließlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid ab (Spruchpunkt I), widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung und wies bP5 nach Armenien aus.römisch eins.1.8. Das Bundesasylamt leitete hierauf in Bezug auf bP5 ein Aberkennungsverfahren des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ein und kannte ihr diesen Status schließlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid ab (Spruchpunkt römisch eins), widerrief die befristete Aufenthaltsberechtigung und wies bP5 nach Armenien aus.
Spruchpunkt I wurde im wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Weigerung der Eltern zur Zustimmung der Einsetzung des genannten Implantats die Ausführungen des ho. Gerichts in Bezug auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und der hieraus ableitbaren Lebensperspektive in ihrem Herkunftsstaat verglichen mit jenen in Österreich obsolet seien und bP5 daher des subsidiären Schutzes nicht mehr bedürfe.Spruchpunkt römisch eins wurde im wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Weigerung der Eltern zur Zustimmung der Einsetzung des genannten Implantats die Ausführungen des ho. Gerichts in Bezug auf die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und der hieraus ableitbaren Lebensperspektive in ihrem Herkunftsstaat verglichen mit jenen in Österreich obsolet seien und bP5 daher des subsidiären Schutzes nicht mehr bedürfe.
Ebenso wurden die "Anträge auf internationalen Schutz" in Bezug auf bP1 - bP4 abgewiesen. Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte ebenfalls nicht. Dies wurde damit begründet, dass einerseits in den Personen der bP sowie in der Lage in Armenien keine Sachverhalte erblickbar wären, welche die Zuerkennung eines solchen Schutzes gebieten würden. Da bP5 der subsidiäre Schutz wieder entzogen wurde, scheidet in Bezug auf bP1 - bP4 dessen Gewährung im Familienverfahren aus.
I.1.9. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden an den AsylGH eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.römisch eins.1.9. Gegen die oa. Bescheide wurden Beschwerden an den AsylGH eingebracht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.
I.1.10. Nach Einlangen der Beschwerden wurden auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.römisch eins.1.10. Nach Einlangen der Beschwerden wurden auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
I.1.11. Nach Einlangen der Beschwerden wurde der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf bP5 in seinen wesentlichen Punkten dem zuständigen Pflegschaftsgericht und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, weil durch das passive Vorgehen von bP1 und bP2 in bezug auf bP5 im Zusammenhang mit der Weigerung der Einsetzung eines entsprechenden Implantats das Kindeswohl erheblich gefährdet erscheint. Unmittelbar nach Übermittlung des Sachverhaltes wurden sowohl das Pflegschaftsgericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger tätig.römisch eins.1.11. Nach Einlangen der Beschwerden wurde der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf bP5 in seinen wesentlichen Punkten dem zuständigen Pflegschaftsgericht und dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilt, weil durch das passive Vorgehen von bP1 und bP2 in bezug auf bP5 im Zusammenhang mit der Weigerung der Einsetzung eines entsprechenden Implantats das Kindeswohl erheblich gefährdet erscheint. Unmittelbar nach Übermittlung des Sachverhaltes wurden sowohl das Pflegschaftsgericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger tätig.
I.1.12. Eine Anfrage bei der bisher behandelnden Krankenpflegeanstalt brachte das Ergebnis, dass eine weitere Verzögerung des Einsetzens des C-Implantats aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist.römisch eins.1.12. Eine Anfrage bei der bisher behandelnden Krankenpflegeanstalt brachte das Ergebnis, dass eine weitere Verzögerung des Einsetzens des C-Implantats aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist.
I.1.13. Den Beschwerden wurden in weiterer Folge mit den im Akt ersichtlichen ho. Erkenntnissen stattgegeben und den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Ebenso wurden den bPs befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.römisch eins.1.13. Den Beschwerden wurden in weiterer Folge mit den im Akt ersichtlichen ho. Erkenntnissen stattgegeben und den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten erteilt. Ebenso wurden den bPs befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
Das ho. Gericht führte hierzu in Bezug auf bP5 ua. Folgendes aus:
" ...
§ 37 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 161/1989 idF BGBl. I Nr. 41/2007 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2007, lautet:
§ 37. (1) Behörden ... haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alleParagraph 37, (1) Behörden ... haben dem Jugendwohlfahrtsträger über alle
bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.
Es kann als zweifelsfrei angenommen werden, dass es sich beim Bundesasylamt um eine Behörde im Sinne des § 37 Abs. 1 Jugendwohlfahrtgesetztes handelt (was wohl im Hinblick auf den verfassungsmäßigen Behördenbegriff, welcher der zitierten Bestimmung aufgrund ihres Schutzzwecks zu Grunde liegen dürfte auch für das ho. Gericht gilt) und es wäre daher primäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Jugendwohlfahrtsträger von der Gefährdung des Kindeswohles in Bezug auf bP5 zu verständigen und zu beobachten, ob hierdurch derartiges hintangehalten werden kann bzw. ob der Jugendwohlfahrtträger zum Schluss kommt, eine unterlassene Einsetzung eines C-Implantats sei im Lichte des Kindeswohles vertretbar und es bedürfe daher keine weiteren jugendwohlfahrtsrechtlicher Maßnahmen. Es wäre der belangten Behörde (zumindest theoretisch) auch frei gestanden, diese Frage im Rahmen des § 38 AVG selbst zu beurteilen.Es kann als zweifelsfrei angenommen werden, dass es sich beim Bundesasylamt um eine Behörde im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Jugendwohlfahrtgesetztes handelt (was wohl im Hinblick auf den verfassungsmäßigen Behördenbegriff, welcher der zitierten Bestimmung aufgrund ihres Schutzzwecks zu Grunde liegen dürfte auch für das ho. Gericht gilt) und es wäre daher primäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Jugendwohlfahrtsträger von der Gefährdung des Kindeswohles in Bezug auf bP5 zu verständigen und zu beobachten, ob hierdurch derartiges hintangehalten werden kann bzw. ob der Jugendwohlfahrtträger zum Schluss kommt, eine unterlassene Einsetzung eines C-Implantats sei im Lichte des Kindeswohles vertretbar und es bedürfe daher keine weiteren jugendwohlfahrtsrechtlicher Maßnahmen. Es wäre der belangten Behörde (zumindest theoretisch) auch frei gestanden, diese Frage im Rahmen des Paragraph 38, AVG selbst zu beurteilen.
Die hier getroffene Vorgangsweise, sich mit dem Kindeswohl der bP5 nicht zu beschäftigen, keine Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers durchzuführen und anstatt dessen möglichst rasch zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu schreiten ist nach Ansicht des ho. Gericht nicht vertretbar und nicht verhältnismäßig.
Hier ist auch darauf hinzuweisen dass laut Auskunft des behandelnden Krankenhauses zwar ein weiteres Zuwarten aus medizinischer Sicht nicht vertretbar, aber im Umkehrschluss die Behandlung noch möglich und wohl auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfolgreich und daher sinnvoll ist. Bevor die seitens des ho. Gerichts anstelle der belangten Behörde initiierten pflegschaftsgerichtlichen bzw. jugendwohlfahrtsrechtlichen Maßnahmen keine Klarheit der Lage herbeiführen, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde jedenfalls als übereilt anzusehen, da bis zu jenem Zeitpunkt, wo diese Klarheit vorliegt, nicht festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung eines Stauts einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf bP5 führten, vorliegen.
Erst wenn der im Vorabsatz thematisierte Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, wird die belangte Behörde frühestens entscheiden können, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf bP5 vorliegen. Bis dahin kommt ihr jedenfalls der Stauts eine subsidiär Schutzberechtigten und das mit verbundene Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, weshalb der angefochtene Bescheid im vollen Umfang zu beheben war (vgl. Hengstschläger /Leeb AVG, § 66 Rz 105 ff mwN). ..."Erst wenn der im Vorabsatz thematisierte Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, wird die belangte Behörde frühestens entscheiden können, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes in Bezug auf bP5 vorliegen. Bis dahin kommt ihr jedenfalls der Stauts eine subsidiär Schutzberechtigten und das mit verbundene Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, weshalb der angefochtene Bescheid im vollen Umfang zu beheben war vergleiche Hengstschläger /Leeb AVG, Paragraph 66, Rz 105 ff mwN). ..."
In Bezug auf bP1 - bP4 wurde festgestellt, dass die bP zwar keine eigenen Gründe hätten, welche zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würden, dieser jedoch im Familienverfahren in Bezug auf bP1 zu erteilen sei.
I.1.14.1. Am 7.3.2012 stellten die bP bei der belangten Behörde Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigten.römisch eins.1.14.1. Am 7.3.2012 stellten die bP bei der belangten Behörde Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigten.
I.1.14.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.4.2012 stellte sich heraus, dass sich am Gesundheitszustand der bPs nichts änderte.römisch eins.1.14.2. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vom 23.4.2012 stellte sich heraus, dass sich am Gesundheitszustand der bPs nichts änderte.
I.1.14.3. In Bezug auf bP5 wurde erfolgreich eine Behandlung des Harnleiters durchgeführt, sodass es zu keinem Rückstau des Harns mehr kommt.römisch eins.1.14.3. In Bezug auf bP5 wurde erfolgreich eine Behandlung des Harnleiters durchgeführt, sodass es zu keinem Rückstau des Harns mehr kommt.
Hinsichtlich der schweren Innenohrtaubheit von bP1 erfolgte keine operative Behandlung mittels C-Implantats, da seitens des gesetzlichen Vertreters hierzu die Zustimmung nicht erteilt wurde.
Schritte seitens des örtlich zuständigen Jungenwohlfahrtsträgers bzw. des Pflegschaftsgerichts, welche zur operativen Behandlung mittels C-Implantats geführt hätten sind weder der Aktenlage entnehmbar, noch wurden solche seitens der bP vorgebracht.
I.1.15.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung widerrufen. Weiters wurden die bP nach Armenien ausgewiesen.römisch eins.1.15.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde den bP der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die vorläufige Aufenthaltsberechtigung widerrufen. Weiters wurden die bP nach Armenien ausgewiesen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Weigerung der Eltern, bP5 die entsprechende Behandlung mittels C-Implantats zukommen zu lassen, die Voraussetzungen, welche ursprünglich seitens des ho. Gerichts zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten wegfielen und ein nunmehriger Vergleich der Lebensperspektiven der unbehandelten bP5 zwischen Armenien und Österreich keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Weigerung der Eltern, bP5 die entsprechende Behandlung mittels C-Implantats zukommen zu lassen, die Voraussetzungen, welche ursprünglich seitens des ho. Gerichts zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten wegfielen und ein nunmehriger Vergleich der Lebensperspektiven der unbehandelten bP5 zwischen Armenien und Österreich keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle.
I.1.15.2. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Hierin wurde das bisherige Vorbringen teilweise wiederholt, die Ausführungen der belangten Behörde bestritten und davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch das BAA rechts- und tatsachenirrig erfolgte.römisch eins.1.15.2. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Hierin wurde das bisherige Vorbringen teilweise wiederholt, die Ausführungen der belangten Behörde bestritten und davon ausgegangen, dass die Entscheidung durch das BAA rechts- und tatsachenirrig erfolgte.
Weiters äußerten sich die bP über ihr Privat- und Familienleben in Österreich, worauf an der entsprechenden Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.
Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.16. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.16. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteienrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführenden Parteien
In Bezug auf die Person der beschwerdeführenden Parteien wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E und die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.
Die Identität der beschwerdeführenden Parteien, jedenfalls von bP1 und bP2 steht nach wie vor nicht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen, welche in Bezug auf die bP nach wie vor als ausreichend aktuell anzusehen sind (vgl. etwa. ho. Erk. vom 21.5.2012, Zl. E10 424.352-1/2012-5E und die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen)Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen, welche in Bezug auf die bP nach wie vor als ausreichend aktuell anzusehen sind vergleiche etwa. ho. Erk. vom 21.5.2012, Zl. E10 424.352-1/2012-5E und die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, sowie deren Würdigung wird auf die in den ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E getroffenen Ausführungen verwiesen.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, sowie deren Würdigung wird auf die in den ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E getroffenen Ausführungen verwiesen.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter.2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Da kein Fall des Abs. 3 leg. cit. Vorliegt, ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.Da kein Fall des Absatz 3, leg. cit. Vorliegt, ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524), sowie auf seine bisherigen Ausführungen zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Dem Ermittlungsergebnis kann nicht entnommen werden, dass sich seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die bP die Situation im Herkunftsstaat generell verändert hätte. Insoweit bindet daher die Rechtskraft des Bescheides, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, auch das Bundesasylamt bei ihrem jetzigen Vorgehen, soweit keine spezialrechtliche Norm diese Rechtskraftwirkung durchbricht. Die Rechtskraftwirkung besteht eben gerade darin, dass die bereits einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich grundlos untersucht und - außer in den gesetzlich geregelten Fällen - anders entschieden werden darf. Gegenüber dem früheren Bescheid des BAA hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das diesbezügliche Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren. Das BAA kann daher zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich nur dann eine vom genannten Bescheid anderslautende Entscheidung treffen, wenn eine vom allgemeinen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem abweichende Rechtsvorschrift die Behörde hierzu ermächtigt.
Insoweit wäre auch eine Vorgangsweise des BAA, soweit sie ohne das Vorliegen eines konkreten Hinweises bloß darauf gerichtet wäre, die Feststellungen des ursprünglichen Bescheides quasi neu "aufzurollen" im Sinne der Rechtsstaatlichkeit als bedenklich, soweit sie über die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Z 1 2. Alt., Z 2 u. Z 3 AsylG hinausgehen.Insoweit wäre auch eine Vorgangsweise des BAA, soweit sie ohne das Vorliegen eines konkreten Hinweises bloß darauf gerichtet wäre, die Feststellungen des ursprünglichen Bescheides quasi neu "aufzurollen" im Sinne der Rechtsstaatlichkeit als bedenklich, soweit sie über die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung der Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alt., Ziffer 2, u. Ziffer 3, AsylG hinausgehen.
Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, welche willkürliches Vorgehen der Behörde ausschließen, könnte jedoch in § 9 Abs. 1 Z 1Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, welche willkürliches Vorgehen der Behörde ausschließen, könnte jedoch in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins
1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform und somit restriktiv zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform und somit restriktiv zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).
Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:
"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
...
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
(4) ..."
Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandsvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandsvoraussetzungen möglich:
Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt nicht zur Anwendung kommen kann, zumal sich aus den nunmehrigen nicht Erkenntnissen ergibt, dass die bP hinsichtlich der Umstände, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten falsche Angaben machten, Tatsachen verschwiegen oder gefälschte Dokumente vorlegten.Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt nicht zur Anwendung kommen kann, zumal sich aus den nunmehrigen nicht Erkenntnissen ergibt, dass die bP hinsichtlich der Umstände, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten falsche Angaben machten, Tatsachen verschwiegen oder gefälschte Dokumente vorlegten.
Wohl stellt jedoch im gegenständlichen Fall § 9 Abs. 1 Z 1 2. Alt eine tragfähige Rechtsgrundlage zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar:Wohl stellt jedoch im gegenständlichen Fall Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alt eine tragfähige Rechtsgrundlage zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar:
Zum Zeitpunkt als dieser zuerkannt wurde, ging das erkennende Gericht davon aus, dass die schwere Innenohrtaubheit der bP5 durch die Einsetzung eines C-Implantats behandelt wird und die bP hierdurch in die Lage versetzt wird, Geräusche wahrzunehmen, sowie verbal sowohl aktiv als auch passiv zu kommunizieren.. Ein Vergleich der Lebensperspektiven der bP5, welche sie mit ihrer angeborenen Innenohrtaubheit vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien verglichen mit jenen in Österreich vorfinden würde, veranlasste das erkennende Gericht seinerzeit, bP5 (gerade noch) den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das erkennende Gericht ging somit nicht bloß vom theoretisch möglichen Zugang zu einer operativen Einsetzung eines C-Implantats, sondern auch von der tatsächlichen Durchführung einer solchen Maßnahme als Tatbestandsmerkmal für den Bestand des vorläufigen Aufenthaltsrechts aus.
Zwischenzeitig hat sich der maßgebliche Sachverhalt, welcher zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf bP5 so weit geändert, als das nunmehr feststeht, dass ihr ein Zugang zu einer operativen Behandlung aufgrund der Weigerung der Zustimmung der Eltern -wovon der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht in Kenntnis sind und sichtlich keine Maßnahmen setzten, welche die Weigerung der Eltern überwanden- nicht möglich ist und sich somit der Vergleich der Lebensperspektiven zwischen einem Aufwachsen und Weiterleben in Armenien und Österreich erheblich relativiert.
Bereits in den ho. Erk. v. 4.4.2011, Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E wurden Feststellungen zur Lage von tauben bzw. taubstummen Menschen in Armenien getroffen. Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass der bP ohne Behandlung mit einem C-Implantat in Armenien ein ähnlicher schulischer Werdegang (bezogen auf die Pflicht- bzw. Grundschule) offen steht wie in Österreich, weshalb die schwere Innenohrtaubheit künftig als taugliches Tatbestandsmerkmal zur weiteren Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet. Soweit in den genannten Erkenntnissen über die Berufsaussichten von tauben bzw. taubstummen Menschen in Armenien getroffen wird ist festzuhalten, dass es sich hierbei um die gegenwärtige Situation handelt, aus der aufgrund des geringen Lebensalters der bP5 keine, das Kriterium der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erfüllende Zukunftsprognose getroffen werden.
Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der bP ist noch darauf hinzuweisen, dass zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des § 9 Abs. 1 Z 1 ist erforderlich ist, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.") Diesbezüglich wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, 1.) Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen, deren Ausrührungen als nach wie vor aktuell anzusehen sind und hier nach wie vor sinngemäß gelten.Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation der bP ist noch darauf hinzuweisen, dass zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ist erforderlich ist, dass die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt ist ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.") Diesbezüglich wird auf die ho. Erk. v. 4.4.2011, 1.) Zlen E10 253564-0/2008 /38E, E10 256885-0/2008/18E, Zl. E10 301036-1/2008/19E, E10 408456-1/2009/24E und E10 253563-0/2008/19E verwiesen, deren Ausrührungen als nach wie vor aktuell anzusehen sind und hier nach wie vor sinngemäß gelten.
Weitere krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor und ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.6. Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigterrömisch zwei.2.6. Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Gem. § 9 Abs. 4 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.Gem. Paragraph 9, Absatz 4, ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.
Im gegenständlichen Fall wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (siehe Punkt II.2.5.), weshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung entziehen war.Im gegenständlichen Fall wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (siehe Punkt römisch zwei.2.5.), weshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung entziehen war.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
...
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Die gegenständlichen Anträge wurden im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung des Statuts eines Asylberechtigten abgewiesen, der Statuts eines subsidiärer Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP haben in Österreich über die Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. bP1 und bP2 halten sich bereits ca. 8,5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. bP3 - bP5 halten sich seit ihrer Geburt in Österreich auf.
bP1 geht einer Erwerbstätigkeit nach.
bP3 besucht die Schule und bP4 und bP5 den Kindergarten.
Die bP1 und bP2 sprechen Deutsch auf dem Niveau von A2. Im Rahmen der letztmaligen Einvernahme vor der belangten Behörde war die Beiziehung eines Dolmetschers noch geboten. bP3 und bP4 beherrschen ebenfalls die deutsche Sprache, bP5 ist taubstumm und beginnt, sich in der Gebärdensprache zu verständigen.
Die bP können eine gewisse soziale Vernetzung in ihrem Lebensbereich vorweisen, welche ihnen auch von den Ausstellern der in der Beschwerdeschrift beigefügten Personen bestätigt wurde.
Ebenso wurde seitens der XXXX, einer christlichen Gemeinde. 60 Unterschriften vorgelegt. Die Gefertigten bestätigen, dass sich die bP am sozialen Leben der XXXX beteiligen und befürworten deren Bleiberecht.Ebenso wurde seitens der römisch 40 , einer christlichen Gemeinde. 60 Unterschriften vorgelegt. Die Gefertigten bestätigen, dass sich die bP am sozialen Leben der römisch 40 beteiligen und befürworten deren Bleiberecht.
bP3 und bP4 wird bescheinigt, sich an der Organsation XXXX, welche sich bemüht, den Kindern und Jugendlichen im Raum XXXX christliche Werte zu vermitteln, zu beteiligen.bP3 und bP4 wird bescheinigt, sich an der Organsation römisch 40 , welche sich bemüht, den Kindern und Jugendlichen im Raum römisch 40 christliche Werte zu vermitteln, zu beteiligen.
Mit Erlassung des gegenständlichen Bescheides sind bP1 - bP5 im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf ein Privatleben dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz dieses Privatlebens nicht verletzt wird (§ 10 (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in dieses Recht dieses in Verfassungsrang stehende Grundrecht verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340/2004; VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 mwN).Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf ein Privatleben dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz dieses Privatlebens nicht verletzt wird (Paragraph 10, (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in dieses Recht dieses in Verfassungsrang stehende Grundrecht verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340 aus 2004,; VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, mwN).
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind dem beschriebenen Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie waren bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt fort, als sie als Asylwerber und später als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig waren. Zwar liegt hier ein anderer Sachverhalt als bei jenen Konstellationen vor, wo es den Parteien gelingt, ihren Aufenthalt bloß durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend zu legalisieren, dennoch wird hier auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Beendigung des Aufenthaltes für bP1 und bP2 wegen der unterlassenen Behandlung von bP5 hingewiesen (auf einen derartigen möglichen Fall wurde seitens des Gerichts diesem Erkenntnis vorangehenden Entscheidungen hingewiesen), weshalb die Erlassung der gegenständlichen Ausweisung nicht unvorhergesehen kommt und von einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens auszugehen ist.
Zurechenbarkeit des Verhaltens von bP1 und bP2 auf ihre Kinder bP3 - bP5:
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgelehnt. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgelehnt. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
In Beachtung der oa. Ausführungen ist daher im gegenständlichen Fall das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die Kinder nicht unbeachtlich, auch wenn das Verhalten der Eltern den Kindern subjektiv nicht vorgeworfen werden kann.
Die beschwerdeführenden Parteien bP1 und bP2 sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier die beschriebenen sozialen Anknüpfungspunkte und benötigten bP1 und bP2 in der letzten Einvernahme einen Dolmetsch wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache soweit beherrschen (Stufe A2 nach dem Referenzrahmen der Europäischen Union), dass eine Verständigung im Alltag möglich ist. Zu den Deutschkenntnissen von bP3 - bP5 wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Die bP bestreiten ihren Lebensunterhalt aus dem Erwerbseinkommen des bP1. Laut einer Einkommensbestätigung betrug das Einkommen im März 2012 bei ca. ¿ 677,-- netto und liegt somit unter dem gesetzlichen Existenzminimum, weshalb nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann (im Rahmen der gesetzlichen Mindestsicherung wird im Falle einer Familie, wie sie hier vorliegt, von ¿ 1.678 mtl.
Ausgegangen
[http://www.arbeiterkammer.at/online/mindestsicherung-wer-bekommt-wie-viel-56975.html]).
Es ist den Beschwerdeführern nicht abzusprechen, dass sie sich in ihrem Wohn- und Lebensbereich im einen gewissen Sinne integrierten, indem sie sich einlebten, Kontakte pflegen, über erhebliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ein Kind die Pflichtschule und zwei andere Kinder den Kindergarten besuchen, und die bP am beschriebenen kirchlichen Leben teilnehmen und 2 Kinder Veranstaltungen bei XXXX besuchen. Auch tragen die Beschwerdeführer zu einem Teil zu ihrem Unterhalt bei.Es ist den Beschwerdeführern nicht abzusprechen, dass sie sich in ihrem Wohn- und Lebensbereich im einen gewissen Sinne integrierten, indem sie sich einlebten, Kontakte pflegen, über erhebliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ein Kind die Pflichtschule und zwei andere Kinder den Kindergarten besuchen, und die bP am beschriebenen kirchlichen Leben teilnehmen und 2 Kinder Veranstaltungen bei römisch 40 besuchen. Auch tragen die Beschwerdeführer zu einem Teil zu ihrem Unterhalt bei.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann jedoch nicht von einer außergewöhnlichen Integration gesprochen werden, sondern es handelt sich um Sachverhalte, welche sich aus dem Wesen des gewöhnlichen Aufenthalts in ihrem Lebensbereich ergeben. So stellt etwa der Besuch der Schule die durchsetzbare Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung dar, welche im Rahmen der Interessensabwägung nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch kann die Teilnahme bei XXXX nicht eine außergewöhnliche Integration begründen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann jedoch nicht von einer außergewöhnlichen Integration gesprochen werden, sondern es handelt sich um Sachverhalte, welche sich aus dem Wesen des gewöhnlichen Aufenthalts in ihrem Lebensbereich ergeben. So stellt etwa der Besuch der Schule die durchsetzbare Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung dar, welche im Rahmen der Interessensabwägung nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch kann die Teilnahme bei römisch 40 nicht eine außergewöhnliche Integration begründen.
Ähnlich verhält es sich mit dem Besuch des Kindergartens. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine im selben Ausmaß wie dem Schulbesuch durchsetzbare gesetzliche Verpflichtung besteht, existiert dennoch für das letzte Jahr vor dem Schulantritt grundsätzlich Kindergartenpflicht und handelt es sich beim Besuch des Kindergartens um eine landesübliche Maßnahme, welche ebenso wie der Besuch der Pflichtschule keine außergewöhnliche Integration begründen vermag.
Zu den teilweise von verfassten und vorgelegten Referenzschreiben und Unterschriftenlisten ist anzuführen, dass diese eine gewisse soziale Vernetzung der Beschwerdeführer, jedoch für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer erforderliche außergewöhnliche Integration nicht bescheinigen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Schreiben von einem sehr überschaubaren Personenkreis stammen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Auch ist den minderjährigen Kindern entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern eine Rückkehr nach Armenien zuzumuten, da im Hinblick auf deren jugendliches Alter (Besuch der Volksschule und des Kindergartens ) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist (vgl. Vgl. Erk. d. VwGH v. 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084; 25.03.2010, 2009/21/0216).Auch ist den minderjährigen Kindern entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer gemeinsam mit ihren Eltern eine Rückkehr nach Armenien zuzumuten, da im Hinblick auf deren jugendliches Alter (Besuch der Volksschule und des Kindergartens ) von einer noch hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen ist vergleiche Vgl. Erk. d. VwGH v. 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084; 25.03.2010, 2009/21/0216).
Die bP1 und bP2 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert und sprechen ua. die dortige Mehrheitssprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Im gegenständlichen Fall wirkt sich das noch geringe Lebensalter der bP für diesen günstig aus, welches ihr eine Verlegung des Lebensmittelpunktes, die Wiedereingliederung in die armenische Gesellschaft, die Überwindung allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten und den Aufbau einer dauerhaften Existenz erleichtert. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt auch in einem wesentlichen Punkt, jenem der dem ho. Erk. vom 15.12.2009, E10 242.537-2/2008-11E zu Grunde lag und das erkennende Gericht zu in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Ausweisung zu einem anderen Ergebnis gelangte.
Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates vermittelt bekamen, zumal von Personen, welche Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen nicht davon auszugehen ist, dass es sich um jene Sprach handelt, welche sie im Familienkreis ausschließlich verwenden. Somit kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrierenZu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates vermittelt bekamen, zumal von Personen, welche Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen nicht davon auszugehen ist, dass es sich um jene Sprach handelt, welche sie im Familienkreis ausschließlich verwenden. Somit kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit vergleiche Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren
Die bP sind strafrechtlich unbescholten, wobei in Bezug auf bP3 - bP5 auf deren Strafunmündigkeit hingewiesen wird.
Die Feststellung, wonach die bP1 und bP2 strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP1 und bP2 strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP1 und bP2 reisten zwar schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein, doch wurde ihr im Anschluss der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. .
Wie bereits erwähnt, musste es den bP klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Verwirklichung eines Tatbestandes, welcher zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führt, nur ein Vorübergehender ist.
Im gegenständlichen Fall wird besonders darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt der Familie in einem wesentlichen Umfang an die Behandlungsbedürftigkeit und den Umfang der tatsächlich stattgefundenen Behandlung von bP5 gebunden war und die bP1 und bP2 im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht in Österreich mit der Innenohrtaubheit kalkulierten und sie im Verfahren keinen Hehl daraus machten, dass sie die Behandlung mittels C-Implantats aus einem aufenthaltsrechtlichen Kalkül unterlassen. Ebenso wurde bereits im ho. Erk. vom 25.11.2011 zum gegenständlichen Fall darauf hingewiesen, dass die Stattgebung der Beschwerde zu einem erheblichen Teil in der Erwägung erfolgte, um bP5 Zugang zu medizinischer Behandlung zu verschaffen. Hierdurch war es den bP1 und bP2 erkennbar, dass der weitere Verbleib in Österreich von deren Bereitschaft, der Behandlung von bP5 zuzustimmen, abhängt. Da in weiterer Folge die bP1 und bP2 weiterhin der Behandlung -sichtlich mit Wissen des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers und Pflegschaftsgerichts- nicht zustimmten, war die gegenständliche Entscheidung für bP1 und bP2 vorhersehbar.
Hinsichtlich der Zurechenbarkeit dieses Verhaltens auf bP3 - bP5 wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verweisen, welche hier sinngemäß gelten.
Innerhalb des hier anhängigen Verfahrens kann ein solches Behördenverschulden nicht festgestellt werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8. Familienverfahrenrömisch zwei.2.8. Familienverfahren
Bereits bisher wurde davon ausgegangen, dass hinsichtlich bP1 - bP5 ein Familienverfahren zu führen ist. Hieran hat sich nichts geändert. Da jedoch im Hinblick auf sämtliche Familienmitglieder spruchgemäß identische Bescheide erlassen wurden, scheidet eine andere Entscheidung aus dem Titel des Familienverfahrens aus.
II.2.9. Aufgrund der langen Verweildauer im Bundesgebiet von bP1 und bP2 und mangels fehlender Hinweise für das Gegenteil wird davon ausgegangen, dass sich die deutsche Sprache für die bP so weit als verständlich darstellt, dass eine Übersetzung der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben konnte.römisch zwei.2.9. Aufgrund der langen Verweildauer im Bundesgebiet von bP1 und bP2 und mangels fehlender Hinweise für das Gegenteil wird davon ausgegangen, dass sich die deutsche Sprache für die bP so weit als verständlich darstellt, dass eine Übersetzung der relevanten Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben konnte.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, geänderte Verhältnisse, Interessensabwägung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
30.07.2012