TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/20 E4 302914-1/2008

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E4 302.914-1/2008-22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kocher und Dr. Bucher, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2006, Zl. 05 12.355-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kocher und Dr. Bucher, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2006, Zl. 05 12.355-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl Nr. 129/2004 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF), ein türkischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Kurden, reiste am 10.08.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2005 einen Asylantrag (nunmehr als Antrag auf internationalen Schutz zu werten).

2. Am 17.08.2005 erfolgte eine Ersteinvernahme des Beschwerdeführers (AS 21-25). Dabei gab der BF als Ausreisegrund zu Protokoll, dass er wegen seiner Ausreise nach Griechenland wegen Grenzverletzung zu drei Monaten Haft verurteilt worden sei, wozu der BF eine Strafregisterbescheinigung vorlegte; dann sei ihm ein Betrug unterstellt worden, weshalb er als Betrüger gesucht werde; der Prozessgang sei geändert worden und werde dieser weitergeführt; er sei in der Türkei anwaltlich vertreten und werde er Dokumente über den laufenden Prozess vorlegen.

Er sei von April 2004 bis Juli 2004 in XXXX im XXXX Gefängnis und in XXXX im XXXX Gefängnis inhaftiert gewesen. Das 2. Sicherheitsgericht in XXXX habe ihn verurteilt.Er sei von April 2004 bis Juli 2004 in römisch 40 im römisch 40 Gefängnis und in römisch 40 im römisch 40 Gefängnis inhaftiert gewesen. Das 2. Sicherheitsgericht in römisch 40 habe ihn verurteilt.

Überdies sei er seit zwei Jahren Mitglied der HADEP in XXXX.Überdies sei er seit zwei Jahren Mitglied der HADEP in römisch 40 .

Er werde immer von der Gendarmerie kontrolliert.

Er sei auch gefragt worden, warum er aus Österreich zurückgekommen sei. Er sei von 1991 bis 1996 in Österreich gewesen.

Für den Rückkehrfall gab der BF an, sein Akt sei derzeit beim Obersten Gerichtshof und werde er ins Gefängnis gehen, wenn seine Berufung abgelehnt werde.

Seine Heimat habe er verlassen, weil er nicht ins Gefängnis möchte, da in der Türkei immer wieder Leute verschwinden würden. Auch werde seine Verurteilung viel strenger sein, da er illegal in Österreich eingereist sei.

Er sei auch ständig wegen der HADEP befragt worden und habe Zeitschriften an die Jugend verteilt. Seine Familienangehörigen seien Gastarbeiter in Österreich.

3. Am 30.05.2006 erfolgte eine weitere schriftliche Einvernahme des BF (AS 125 ff) und gab der BF darin an, er sei Mitglied er DEHAP, besitze jedoch keinen Mitgliedsausweis; er sei eigentlich nicht Mitglied, sondern Sympathisant.

Sein Akt befinde sich beim Berufungsgericht und liege gegen ihn noch kein Urteil vor.

Es könne sein, dass sein Rechtsanwalt über ein erstinstanzliches Urteil verfüge; er sei jedenfalls 2 oder drei Monate in Haft gewesen, dann sei die Verhandlung verschoben worden und man habe ihn freigelassen, jedoch nicht freigesprochen, weshalb er jederzeit wieder festgenommen werden könne.

Man habe ihm vorgeworfen, sich an Betrügereien beteiligt zu haben. Er sei von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden und habe man ihm unterstellt, an seinem Pass Verfälschungen vorgenommen zu haben. Er sei wegen Dokumentenfälschung zu achtzehn Monaten Haft verurteilt worden, wogegen sein Anwalt berufen habe.

Der Pass, mit dem er in Griechenland gewesen sei, liege bei ihm zu Hause in der Türkei.

Sein Pass sei nicht gefälscht gewesen, jedoch seien sein Freund und er mit einer falschen Versicherungskarte und einer falschen Bestätigung, wonach sie das Hotel bereits angezahlt hätten, unterwegs gewesen.

Die Anklage sei zwar gerechtfertigt, gehe jedoch auf seine DEHAP-Mitgliedschaft zurück.

Er habe nach Griechenland gewollt, da er in der Türkei jederzeit festgenommen hätte werden können. Er habe Zeitschriften für die DEHAP verteilt und versucht, junge Leute für die DEHAP zu gewinnen.

Der BF gab an, insgesamt dreimal festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden zu sein. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr.

Für den Fall seiner Rückkehr könnte jederzeit alles Mögliche passieren.

4. Der Asylantrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 16.06.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). In einem wurde der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).4. Der Asylantrag des BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 16.06.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). In einem wurde der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Unter den Feststellungen führte das BAA aus, der BF sei türkischer Staatsangehöriger und der kurdischen Bevölkerungsgruppe angehörig.

Gegen den BF sei beim Berufungsgericht ein Verfahren wegen Dokumentenfälschung anhängig und habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe auch habe keine andere Rückkehrgefährdung des BF festgestellt werden können und werde dieser in die Türkei ausgewiesen.

Das BAA traf zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle länderkundliche Feststellungen u.a. zur Thematik allgemeine Lage, Kurden, Menschenrechte, Haftanstalten, sowie medizinische und soziale Grundversorgung.

In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zu den Schlussfolgerungen gelangt, dass der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte und kein Asyl bzw. Subsidiärschutz gewährt wurde. Ebenso wurden die Gründe für die Ausweisung des Beschwerdeführers erörtert.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde vom BAA ausgeführt, dass die Aussage des BF hinsichtlich des anhängigen Strafverfahrens wegen Dokumentenfälschung glaubhaft sei.

Nicht glaubwürdig sei hingegen die Zugehörigkeit des BF zu DEHAP bzw. seine vorgebrachten Tätigkeiten für diese Partei.

Der BF sei nicht in der Lage, seine Parteimitgliedschaft nachzuweisen; er besitze weder einen Mitgliedsausweis noch könne er Zeugen für seine Tätigkeiten namhaft machen.

Der BF sei nicht in der Lage bzw. nicht gewillt gewesen, Namen von DEHAP-Mitgliedern bzw. örtlichen Funktionären zu benennen.

Das BAA führte dazu aus, eine solche Namensnennung könne jedoch niemandem zum Nachteil gereichen.

Der BF habe auch die Überprüfung seiner Angaben durch die österreichische Vertretungsbehörde bei der DEHAP selbst verweigert.

Im Lichte dessen könne daher davon ausgegangen werden, dass der BF nie mit der DEHAP bzw. deren Vorgängerparteien in Verbindung gestanden sei, da es keinen logischen Grund für eine Verweigerung von Nachforschungen vor Ort geben könne.

Bezüglich der länderkundlichen Feststellungen wurde ausgeführt, dass diese aus verlässlichen, seriösen, fundierten, konkreten und unbedenklichen Quellen stammen, welche bereits zitiert worden seien.

In der rechtlichen Würdigung wurde festgehalten, dass dem Vorbringen des BF hinsichtlich einer politisch motivierten Verfolgung die Glaubwürdigkeit, welche die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstelle, abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Verurteilungen eines Asylwerbers in seiner Heimat wegen krimineller Handlungen, die auch in Österreich mit Strafe bedroht seien, seien kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling.

Die seitens des BF vorgebrachten Verfolgungshandlungen stünden lediglich in Verbindung mit der Begehung einer strafbaren Handlung.

Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in diesem Fall nicht als Verfolgung anzusehen, da es sich hiebei um die Bestrafung eines Delikts handle, was keinem der im angefochtenen Bescheid zitierten Konventionsgründen entspreche.

Im gegenständlichen Fall liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF zu einer unangemessenen überhöhten Strafe verurteilt werden könne.

Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden könnten, dass der BF im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden könnten, dass der BF im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

5. Gegen diesen Bescheid des BAA wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Asylgerichtshof erhoben (AS 215-245).

Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

6. Am 15.09.2006 und am 05.07.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat jeweils eine mündliche Verhandlung statt.

Als Grund für seine Ausreise aus der Türkei führte der BF an, sie hätten die Jugend über ihr Volk informiert und Zeitschriften verteilt; fast jeden Abend hätten Versammlungen stattgefunden. Sie seien immer befragt worden, was sie veranstalten würden und warum sie dies täten. Sie seien von der Gendarmerie auch mit dem Gefängnis bedroht worden, weshalb sich der BF entschlossen hätte, illegal nach Griechenland zu reisen; nach fünfzehntägigem Aufenthalt sei er jedoch in die Türkei rücküberstellt worden. In seiner Kreisstadt sei die Gendarmerie nach dem BF und seinen Freunden her gewesen; sie seien immer wieder für vierundzwanzig Stunden festgenommen worden.

Einmal hätten sie eine Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft erhalten; sie hätten vor Gericht aussagen sollen, hätten jedoch nicht gewusst, worum es ging.

Der BF sei wegen seiner Vergehen gegen das Passgesetz und Urkundenfälschung verhaftet worden; dies sei eine Alibibeschuldigung gegen ihn gewesen, da man nichts gegen ihn in der Hand gehabt hätte. Seine Freunde hätten ebenfalls diese Anklageschrift erhalten, hätten vor Gericht ausgesagt und seien freigesprochen worden.

Es sei ihm vorgeworfen worden, einen Reisepass und Versicherungsurkunden - man müsse eine Versicherung vorweisen, wenn man ins Ausland reise- gefälscht zu haben.

Dies sei der Grund für seine dreimonatige Inhaftierung gewesen.

Tatsächlich habe er jedoch nichts verfälscht. Seinen letzten Pass habe er erhalten, bevor er ins Gefängnis gegangen sei; er habe diesen gehabt, bevor er nach Griechenland gegangen sei.

Er habe jedoch nur seinen alten Pass mit nach Österreich gebracht. Nach Griechenland habe er nicht seinen Pass, sondern nur seinen Personalausweis mitgenommen.

Jemand habe ihn angezeigt und beschuldigt, jedoch die Beschuldigung wieder zurückgezogen. Der Staatsanwaltschaft habe dem Anzeiger gedroht, auch ihn festzunehmen, wenn er seine Anzeige nicht zurückziehe, woraufhin dieser seine Anzeige zurückgezogen habe.

In der Anzeige sei es um einen Wechsel gegangen, der nicht eingelöst worden sei; der BF sei darin als Zeuge aufgetaucht; später sei er selbst direkt beschuldigt worden. Es sei entweder um Schafe oder um ein Auto gegangen.

Es habe zwei Verfahren gegeben; eines wegen des Passes des BF, das andere wegen Betruges. Es habe zwei Anklageschriften gegeben.

Die Anklage wegen Urkundenfälschung habe es im Betrugsverfahren gegeben. Der Anzeiger habe ihn wegen Betrugs angezeigt; die Urkundenfälschung habe das Passvergehen betroffen.

Wegen des Betrugs sei er im Gefängnis gewesen. Wegen des Passvergehens sei er zu einer bedingten Strafe in seiner Abwesenheit verurteilt worden.

Im Zuge einer Verhandlung habe der Anzeiger seine Anschuldigungen wegen Betrugs zurückgezogen; bei den drei Monaten Haft habe es sich um eine Untersuchungshaft gehandelt, aus der er freigelassen worden sei.

Er sei dann in erster Instanz zu 18 Monaten verurteilt worden und habe dagegen berufen; das Berufungsverfahren sei noch offen und befinde sich beim Kassationsgericht.

Die seien die Gründe, warum er die Türkei verlassen habe. Die Zustände in den türkischen Gefängnissen seien sehr schwer.

In der Verhandlung vom 05.07.2007 erklärte der BF, er habe für die DEHAP Zeitschriften für die Jugend verteilt.

Sie seien immer beschattet und unter Druck gesetzt worden. 2002/2003 als sie noch Zeitschriften verteilt hätten, seien sein Freund und er illegal nach Griechenland gereist.Sie seien immer beschattet und unter Druck gesetzt worden. 2002 aus 2003, als sie noch Zeitschriften verteilt hätten, seien sein Freund und er illegal nach Griechenland gereist.

Sie seien nach Rücküberstellung des Betruges angeklagt worden. Ca. eine Woche später sei er von zu Hause abgeholt und seien sie der Staatsanwaltschaft in XXXX vorgeführt worden. Der BF gab an, er sei dann festgenommen und nach ca. einem Monat ins Gefängnis XXXX in XXXX überstellt worden. Von dort aus sei er zum 2. Gericht für schwere Strafsachen in erster Instanz gebracht worden. Nachdem eine Anklage auf freiem Fuß beschlossen worden sei, sei er freigelassen und der Akt an das Kassationsgericht geschickt worden.Sie seien nach Rücküberstellung des Betruges angeklagt worden. Ca. eine Woche später sei er von zu Hause abgeholt und seien sie der Staatsanwaltschaft in römisch 40 vorgeführt worden. Der BF gab an, er sei dann festgenommen und nach ca. einem Monat ins Gefängnis römisch 40 in römisch 40 überstellt worden. Von dort aus sei er zum 2. Gericht für schwere Strafsachen in erster Instanz gebracht worden. Nachdem eine Anklage auf freiem Fuß beschlossen worden sei, sei er freigelassen und der Akt an das Kassationsgericht geschickt worden.

Die Anklage sei immer noch anhängig und habe er die Türkei verlassen, da die Bedingungen in den Gefängnissen nicht gut seien.

Man habe ihn des Betruges angeklagt, da er Zeitschriften verteilt habe und Sympathisant der Partei gewesen sei.

Ihm sei illegaler Grenzübertritt und Verletzung der Grenzvorschriften vorgeworfen worden; darunter verstehe er Betrug und Verfälschung.

7. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verfahrensakt vorerst der Gerichtsabteilung B12 zugeteilt.

8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 08.10.2008 wurde XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG zur Erstellung eines Gutachtens in der gegenständlichen Beschwerdesache nach dem AsylG zum Sachverständigen bestellt.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 08.10.2008 wurde römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zur Erstellung eines Gutachtens in der gegenständlichen Beschwerdesache nach dem AsylG zum Sachverständigen bestellt.

9. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.03.2009 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt, welche sich gemäß § 27 GV 2009 - unter Verweis auf die Vorwegzuteilung an die vorsitzende Richterin iSd § 18 GV 2008 in Zusammenhang mit dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Zuteilung die mit 30.10.2008 an die vorsitzende Richterin begonnene Vorwegzuteilung noch nicht abgeschlossen war - für unzuständig erklärte, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt wurde.9. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.03.2009 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt, welche sich gemäß Paragraph 27, GV 2009 - unter Verweis auf die Vorwegzuteilung an die vorsitzende Richterin iSd Paragraph 18, GV 2008 in Zusammenhang mit dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Zuteilung die mit 30.10.2008 an die vorsitzende Richterin begonnene Vorwegzuteilung noch nicht abgeschlossen war - für unzuständig erklärte, woraufhin die Rechtssache der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt wurde.

10. Am 17.02.2011 langten beim Asylgerichtshof mehrere Unterlagen bezüglich der Entlassung des BF aus der Grundversorgung ein. In concreto handelte es sich hiebei um eine beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufgenommenen Niederschrift vom 26.01.2011, zwei Haftungserklärungen von zwei Brüdern des BF gem. § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vom 01.02.2011 und einen Bescheid des Amts der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.02.2011. Mit Letzterem wurden die Leistungen der Grundversorgung des BF gem. § 3 Abs. 1 Steirisches Betreuungsgesetz mit Wirkung vom 20.12.2010 eingestellt.10. Am 17.02.2011 langten beim Asylgerichtshof mehrere Unterlagen bezüglich der Entlassung des BF aus der Grundversorgung ein. In concreto handelte es sich hiebei um eine beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufgenommenen Niederschrift vom 26.01.2011, zwei Haftungserklärungen von zwei Brüdern des BF gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vom 01.02.2011 und einen Bescheid des Amts der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.02.2011. Mit Letzterem wurden die Leistungen der Grundversorgung des BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, Steirisches Betreuungsgesetz mit Wirkung vom 20.12.2010 eingestellt.

11. Im Rahmen des vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 06.05.2012 führte der Ländersachverständige insbesondere aus, dass der BF zwar der kurdischen Volksgruppe angehöre, aber keine explizite Funktion ausgeübt haben dürfte. Aus den Schilderungen des BF könnten keine ernstzunehmenden Aktivitäten festgestellt werden. Der BF bewege sich im Umfeld kurdischer Vereine, habe aber keinerlei Funktionen ausgeübt, zumal die Angaben des BF über die HADEP - mit Ausnahme der von ihm erwähnten Zeitschriften und Autoren - vage seien.

Beim "Gericht für schwere Strafsachen" hätten die Vertrauensanwälte kein abgeschlossenes oder offenes Verfahren gegen den BF finden können. Bei anderen Gerichten habe ebenfalls kein offenes Verfahren festgestellt werden können.

Hinsichtlich des konkreten Inhaltes des Gutachtens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

12. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor rund sechs Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 23.05.2012 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zur Türkei, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .12. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor rund sechs Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 23.05.2012 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zur Türkei, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben auch das Rechercheergebnis des Ländersachverständigen für die Türkei vom 06.05.2012 als Beilage übermittelt.

13. Weder von Seiten des Bundesasylamtes noch von Seiten des Beschwerdeführers wurde zur ergänzenden Beweisaufnahme des Asylgerichtshofes bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses hiezu eine Stellungnahme abgegeben.

14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

15. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde, den Einvernahmen des Beschwerdeführers in den mündlichen Berufungsverhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie der Beweisaufnahme seitens des AsylGH.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, weiterzuführen.

Gem. § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF 101/2003 sind die §§ 8, 15, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt § 44 Abs. 3 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 angewendet hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, sind die Paragraphen 8, 15, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden. Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, angewendet hat.

Anzuwenden war gemäß § 73 Abs. 7 und § 75 Abs. 1 und 8 AsylG 2005 idF BGBl Nr. 38/2011 hinsichtlich §§ 7 und 8 das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 (nachfolgend kurz AsylG 1997) und hinsichtlich § 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich Paragraphen 7 und 8 das AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (nachfolgend kurz AsylG 1997) und hinsichtlich Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Feststellungen

Zur Lage in der Türkei werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.12.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:Zur Lage in der Türkei werden folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.12.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 08.04.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass,

Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht, 12.10.2011

Entscheiderbrief des Bundsamtes für Migration und Flüchtlinge 1/2011

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009, Oktober 2009, August 2010

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010 Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010

APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"

BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008

BAMF, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, , Seite 3, Amnestiegesetze, 01.02.2009, Februar 2009

Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008

Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008

Gutachterliche Stellungnahme von Sedef Dearing vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009

Gutachterliche Stellungnahme von Sedef Dearing vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386

ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, 29.09.2009, März 2010, August 2010, 29.03.2011

BAMF, Sozialpolitischer

Jahhresbericht,Staatsangehörigkeitsrecht,Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft, Umfrage, November 2009

BAMF, Türkei Verfassungsreferendum, Verbesserungen im Antiterrorgesetz für Minderjährige, Gerichtsurteile, soziale Maßnahmen bei Rückführung, Existenzminimum, Migration, Diyanet, biometrische Pässe, Oktober 2010

die im Text genannten Quellen

Allgemeines

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

Der neue Fortschrittsbericht der EU bestätigt weitere Verbesserungen bei Menschenrechten und Minderheitenschutz, vor allem hinsichtlich Versammlungsfreiheit, den Rechten von Frauen und Kindern sowie kulturellen Rechten.

Mit dem Referendum vom 12.09.2010 über eine Änderung der türkischen Verfassung gelang ein großer Erfolg. Die Verfassungsänderungen bringen den Bürgern mehr Freiheiten(Recht auf Individualklage beim Verfassungsgericht, mehr Auskunfts- und Mitspracherecht bei personenbezogenen Daten. Die Zuständigkeit der Militärgerichte wird weiter beschnitten.

Glaubensfreiheit:

Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, doch es mangelt an ausreichender Rechtssicherheit für die Betätigung aller nicht sunnitisch-islamischen religiösen Gemeinschaften; diese werden nicht durch die staatliche islamische Religionsbehörde Diyanet

gesteuert. Fundamentalistische islamische Bestrebungen werden durch die staatliche Religionsbehörde nur in beschränktem Maße kontrolliert. Die regierende AK-Partei versucht, Beschränkungen zu lockern, ist aber in ihrem Vorhaben, das Kopftuch für Studentinnen zuzulassen, am Verfassungsgericht gescheitert.

Politische Opposition

Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.

Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zurzeit Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP wurde nunmehr mit dem Verbot der DTP im Jahr 2009 finalisiert. Als Nachfolgepartei gilt die BDP, welche mit 20 Abgeordneten im Parlament Fraktionsstärke hat.

Dem dt. Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).

Der Ländersachverständige Dr. Süleyman CEVIZ (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.

Die HADEP war bis zum Verbot eine legale Partei, ergo waren auch ihre Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt ihres Verbots legal.

Aus einer Auskunft der ÖB Ankara, basierend auf eine Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 14.8.2008 an das Bundesasylamt, Az.: 3000.300/77/2008 geht hervor, dass die Regierung zwar im Jahr 2000 eine relativ strenge Haltung gegenüber der HADEP einnahm, dies heute gegenüber der Nachfolgepartei DTP nicht der Fall ist. Die Haltung der Regierung gegenüber den Mitgliedern der DTP sei "sehr gemäßigt, wenn nicht gar locker."

Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.

Gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.

Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Meinungs- und Pressefreiheit:

2008 hat es positive Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit gegeben. Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten. Nach Auskunft des Justizministeriums wurden dort von den Staatsanwaltschaften bis Anfang Februar 2009 insgesamt 618 Fälle (Mischung aus Alt- und Neufällen) zur Bewilligung der Strafverfolgung vorgelegt. In 87 % der Fälle erging keine Bewilligung, in 13 % wurde es der Staatsanwaltschaft überlassen, Ermittlungen einzuleiten.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die

Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).

Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.

Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren v.a. durch die neue Strafprozessordnung verbessert werden.

Die Justiz und die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.

Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten

Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von

Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch

nicht in ausreichendem Maße verfolgt. In der Türkei gibt es zurzeit 422 Gefängnisse (2006: 382), darunter 13 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisierten Verbrechens einsitzen (je 2 in Ankara, Izmir, Tekirdag und Kocaeli, je 1 in Adana, Bolu, Edirne, Van und Kirikkale), und sechs Jugendhaft bzw. Erziehungsanstalten. Bei einer Kapazität der Gefängnisse für 98.238 Personen waren im November 2008 nach offiziellen Angaben 98.755 Personen inhaftiert (2007: 70.477).

Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen.

Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungs-möglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die von Menschenrechtsorganisationen kritisierten Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Nach einer Studie des "Çagdas Hukucular Dernegi" (Verein Moderner Anwälte), die Ende 2007/Anfang 2008 mit 120 Untersuchungshäftlingen in sechs Haftanstalten durchgeführt wurde, wird dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Laut Pressemeldungen vom November 2008 kündigte Justizminister Sahin an, dort Räumlichkeiten für weitere Häftlinge zu schaffen und Mitte 2009 zu prüfen, ob künftig fünf bis sechs weitere Insassen dort untergebracht werden könnten.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert, nur in Einzelfällen könne von Folter gesprochen werden.

Die positive Entwicklung bei der Verhütung von Folter hält an. Das Gefängnisreformprogramm wird weiter umgesetzt.

Versammlungsfreiheit

Auf diesem Gebiet wurden Fortschritte erzielt. Demonstrationen, bei denen es in der Vergangenheit immer wieder zu Tumulten gekommen war, verliefen 2010 friedlich und wurden mit den Behörden gut koordiniert; so die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) oder zum 1. Mai. Bei einigen Demonstrationen im Südosten, bei denen es um die Kurdenfrage ging, kam es wieder zu unverhältnismäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

Gefährdung wegen PKK oder DHKP-C Mitgliedschaft von Familienangehörigen

Es ist bekannt, dass in der Vergangenheit die Familien und Verwandten von PKK-Mitgliedern von den türkischen Sicherheitskräften häufig unter massiven Druck gesetzt worden sind, um Informationen über verfolgte Personen zu bekommen oder aber als Repressalie gegen die Verfolgten selbst. In solchen Fällen ist häufig auch Gewalt angewandt worden. Diese Praktiken, die sich jedoch naturgemäß gegen nächste Angehörige gerichtet haben, waren vor allem Mitte der neunziger Jahre ziemlich verbreitet. Mehrere Berichte von Amnesty International und des türkischen Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) belegen solche Praktiken, die jedoch seit Anfang dieses Jahrtausends fast nicht mehr vorkommen (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Vor dem Hintergrund der Praktiken der türkischen Exekutive ist es nicht plausibel, dass eine Person, die selbst kein PKK-Mitglied war und ihren Angaben zufolge nie direkt mit der PKK zu tun hatte, immer wieder von den Sicherheitskräften angehalten worden wäre, zumal die anderen Angehörige ihrer Familie (im engeren Sinne) unbehelligt geblieben sein sollen.

Selbst in der Zeit der massiven illegalen Praktiken der Sicherheitskräfte (Mitte der 90er Jahre) war es nicht üblich, dass von der Exekutive eine Person sehr häufig festgehalten worden ist, ohne dass gegen sie eine Anklage angestrebt worden wäre. Vor allem sind aber laut Aussagen einer Vertrauensperson seit Anfang der 2000er- Jahre illegale Praktiken der Polizei, fast völlig verschwunden (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von Sedef Dearing vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen der Türkei, den USA und Irak. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen und startete die türkische AKP-Regierung unter Präsident Erdogan eine Initiative namens "kurdischer Öffnung".

Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehsender TRT seit Januar 2009; mittlerweile dürfen Fernsehsender nun unbegrenzt auf kurdisch senden; auch kurdische Zeitungen sowie Kinder- und Bildungsangebote sind erlaubt (SFH Türkei. Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010).

Seit April 2010 erlaubt es das türkische Parteiengesetz, Wahlkämpfe auch in anderen Sprachen (inkl. kurdisch) außer türkisch zu führen.

Die türkische Bildungsbehörde hat erstmals Unterricht auf Kurdisch an einer staatlichen Universität erlaubt.

Zu den Lockerungen gehört auch, dass in staatlichen Moscheen auf Kurdisch gepredigt werden darf.

Im Zuge der neuen Kurdenpolitik der Regierung hat erstmals ein Dorf im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei offiziell seine alte kurdische Bezeichnung zurückerhalten.

Im Südosten der Türkei sind die ersten Schilder aufgestellt worden, die Ortschaften nicht nur auf Türkisch, sondern auch auf kurdisch benennen. Die türkische Regierung hat im Parlament einen Plan vorgelegt, der mehr Rechte für die zwölf Millionen Kurden in der Türkei vorsieht (Der Standard, 26.11.2009).

Insgesamt ist festzuhalten, dass erstmals eine türkische Regierung ernsthaft den politischen Willen zeigt, die Rechte der kurdischen Minderheit zu stärken und die Vergangenheit der staatlichen Unterdrückung aufzuarbeiten.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die

jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.

Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.

Aleviten

Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren.

Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.

Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt.

Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.

Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft.

So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.

Die Situation in Bezug auf die Errichtung religiöser Stätten hat sich verbessert. 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Evi die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht.

Im Dezember 2008 nahm der türkische Kultusminister an der Eröffnung des ersten "alevitischen Institutes" teil und entschuldigte sich für durch den Staat verursachte Leiden. Im Jänner 2009 besuchte der Premierminister eine alevitische Zeremonie. Weiters hielt die Regierung Workshops ab, mit dem Ziel, Probleme auszusprechen und die Erwartungen der Aleviten zu hören.

Verwaltungsgerichtshöfe in Ankara, Antalya uns Istanbul urteilten, dass alevitische Studenten nicht in vorgeschriebene religiöse und ethische Vorlesungen gehen müssen.

Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können

(Staatendokumentation des BAA, 29.10.2010).

Aus der jüngsten Vergangenheit sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle von an die Religion anknüpfenden Rechtsgutverletzungen bekannt, in denen der türkische Staat den Betroffenen keinen Schutz gewährt hat.

Amnestie

Lange Zeit nicht geändert wurde Art. 169 tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande).Lange Zeit nicht geändert wurde Artikel 169, tStGB a.F. (Unterstützung einer bewaffneten Bande).

Es bestand damit die Gefahr, dass staatskritische Äußerungen in Zusammenhang mit einer verbotenen Vereinigung gebracht und damit eine Anklage begründet wurde. Am 30.07.2003 wurde die unbestimmte Formulierung "oder wer ihre Handlungen in irgendeiner Weise unterstützt" gestrichen.

Damit sollten nun nur noch die in Art. 169 tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Art. 2 II tStGB a.F.,entspr. Art. 7 II tStGB n.F.). Anklagen nach Art. 169 tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Art. 169 tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufigDamit sollten nun nur noch die in Artikel 169, tStGB a.F. aufgezählten konkreten Unterstützungshandlungen wie Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen, dagegen keine Meinungsdelikte mehr unter diese Vorschrift fallen. Das galt auch für Meinungsdelikte, die vor der Gesetzesänderung begangen worden sind, da bei unterschiedlichen Vorschriften zur Tatzeit und zur Urteilszeit die für den Angeklagten günstigere Vorschrift anzuwenden war (Artikel 2, römisch zwei tStGB a.F.,entspr. Artikel 7, römisch zwei tStGB n.F.). Anklagen nach Artikel 169, tStGB a.F. waren selten geworden. Von jeher war die Freispruchsquote bei Artikel 169, tStGB a.F. überdurchschnittlich hoch. Überdies kam es häufig

zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Art. 169 tStGBa.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Art. 315 tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Art. 220 Abs. 7 tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.27 (BAMF, Türkei Amnestien, Strafnachlass, Verjährung , Begnadigung, Februar 2008, S. 10)zur Umwandlung von Haft- in Geldstrafen oder Aussetzung der Strafverbüßung. Artikel 169, tStGBa.F. ist im neuen tStGB nicht mehr zu finden, bestraft wird als lex specialis nur noch das Bereitstellen von Waffen, Artikel 315, tStGB n.F., oder es erfolgt eine Bestrafung über die allgemeinen Vorschriften zur Beihilfe. Im neuen tStGB wird aber die Unterstützung einer illegalen bewaffneten Organisation schwerer bestraft. Nach Artikel 220, Absatz 7, tStGB n.F. werden Personen, die nicht ein Teil der Organisationshierarchie sind, bewusst oder unbewusst die Organisation unterstützen, als Organisationsmitglieder bestraft.27 (BAMF, Türkei Amnestien, Strafnachlass, Verjährung , Begnadigung, Februar 2008, S. 10)

Aus dem Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass, Verjährung und Begnadigung in der Türkei vom Februar 2008 resultiert, dass

Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert wurde und handelt es sich bei der Gewährung von Unterschlupf an PKK Mitglieder bzw. bei der Unterstützung derselben mit Lebensmitteln nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Auch wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.

Exilpolitische Aktivitäten

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.

Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen

Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesund-heitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraus-setzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen sind grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen.

Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul).

Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Rückkehr

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt.

Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.

Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

4. Beweiswürdigung

Der erstinstanzliche Bescheid basiert, vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen bzw. vorbehaltlich der Verletzung des Parteiengehörs durch die Tatsache, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Situation in der Türkei mitzuteilen und diesem die Möglichkeit zu geben, dazu eine Stellungnahme abzugeben, auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den AsylGH in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 66, (2) AVG führen kann.

Insbesondere erhielt der BF auch die Möglichkeit, zur Beweisaufnahme seitens des AsylGH eine Stellungnahme abzugeben.

4.1. In der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

4.2. Dem Bundesasylamt ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Antragsteller weder gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung noch eine sonstige Rückkehrgefährdung glaubhaft zu machen.

Zunächst ist dem Bundesasylamt jedenfalls beizupflichten, wenn es in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides festhält, dass es als glaubhaft zu werten sei, dass der BF wegen seines illegalen Grenzübertritts nach Griechenland und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verwendung von ge/verfälschten Dokumenten im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt wurde. Der BF bestätigte diesen Umstand auch nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 15.09.2006, wonach er aus diesem Grunde zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sei.

Ebenso wenig kann dem BAA entgegengetreten werden, wenn es das übrige Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft beurteilt. Das BAA hielt diesbezüglich fest, dass der BF nicht in der Lage gewesen sei, seine tatsächliche Zugehörigkeit zur DEHAP nachzuweisen. Weder besitze er einen Mitgliedsausweis, noch könne er Zeugen für seine Tätigkeiten namhaft machen. Darüber hinaus habe es der BF in diesem Zusammenhang auch abgelehnt, Namen örtlicher Funktionäre der DEHAP zu nennen bzw. verweigerte er die Überprüfung seiner Angaben durch die österreichische Vertretungsbehörde bei der DEHAP.

Weiters ist dem BAA zuzustimmen, dass es für die Bewertung des Vorbringens eines Antragstellers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, unabdingbare Voraussetzung sei, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Im konkreten Fall habe es der BF allerdings nicht vermocht, diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichts zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen sei daher die vom BF präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich zu qualifizieren. Letztlich habe der der BF eine unkonkrete und unsubstantiierte Rahmengeschichte im Zuge der Schilderung seiner Ausreisegründe dargelegt.

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen - mit Ausnahme der Verurteilung des BF wegen seines Verhaltens bei der illegalen Ausreise nach Griechenland - im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

4.3. Hinzu kommt, dass sich ergänzend unter Zugrundelegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die dargelegten Ausreisemotive aus folgenden Gründen nicht den Tatsachen entspricht und auch nicht von einer generellen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann:

4.3.1. Der BF will sich in dem von ihm geschilderten Ausmaß (Information und Anwerben von Jugendlichen, Verteilung von Zeitschriften) für die HADEP/ DEHAP engagiert haben, kann jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.07.2007 nicht einmal das Zeichen/ Symbol der HADEP hinsichtlich der verwendeten Farben und des sich darauf befindlichen Schriftzugs korrekt beschreiben oder zeichnen, was jedoch von einer Person, mit der Schulbildung (Grundschule, Hauptschule in Österreich) des BF, welcher sich seinen Angaben zufolge über einen Zeitraum von mehreren Jahren in einem nicht unerheblichen Ausmaß engagierte, sehr wohl erwartet werden, erfordert doch gerade das Anwerben von jugendlichen Mitgliedern für eine Partei eine fundierte Kenntnis der betreffenden Organisation. Ebenso kann von Seiten des erkennenden Senats nur schwer nachvollzogen werden, wenn der BF einerseits behauptet die Zeitschrift "Serxwebun" an die Jugendlichen verteilt zu haben, andererseits aber nicht weiß, dass es sich hiebei um das Zentralorgan der PKK handelt. Insbesondere aufgrund dieser Ausführungen des BF ist nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich konkret oder innerhalb der HADEP tätig gewesen ist.

4.3.2. Auch ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der BF weigerte, seine Angaben durch die österreichische Vertretungsbehörde in der Türkei bei den Bediensteten der HADEP/ DEHAP überprüfen zu lassen. Dies obwohl der BF bereits zu Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 17.08.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Angaben vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF mehrmals ankündigte, seine Angaben durch die Vorlage von weiteren Bescheinigungsmitteln untermauern zu können, was jedoch nicht geschehen ist.

4.3.3. Weiters ist auszuführen, dass gerade betreffend die Türkei dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofs bekannt ist, dass sich relativ problemlos Unterlagen bzw. Aktenteile zu Gerichtsverfahren oder sonstigen Verfahren beischaffen lassen. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung und diesbezüglicher Bereiterklärung des BF, entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen, er bis dato keine Dokumente über das derzeit gegen ihn laufende Strafverfahren vorgelegt hat. Aufgrund des generellen Verhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser versucht hat, mit der nur auszugsweisen Vorlage einzelner Dokumente einen asylrelevanten Sachverhalt darzustellen, und - falls überhaupt vorhandene - Dokumente, welche ihm für seinen Asylantrag ungünstig erschienen, nicht vorgelegt hat. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus angegeben hat, in seinen Verfahren in der Türkei von einem Rechtsanwalt vertreten worden zu sein und in Anbetracht der bekannten Praxis, der gemäß dem Asylgerichtshof immer wieder Unterlagen, insbesondere Urteile zu Verfahren in der Türkei in Vorlage gebracht werden, da diese eben jederzeit von einem Anwalt in der Türkei beigeschafft werden könnten, ist diese Nichtvorlage von wesentlichen Aktenteilen als der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entgegenstehend zu werten.

4.3.4. Die Angaben des BF sind darüber hinaus auch in einigen wesentlichen Punkten widersprüchlich, was die Glaubwürdigkeit seiner Person ebenfalls erheblich erschüttert. So hatte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 30.05.2006 zweifelsfrei angegeben, Mitglied der DEHAP zu sein. Dem widersprechend gestand der BF kurze Zeit später ein, lediglich Sympathisant dieser Partei gewesen zu sein.

Divergenzen in den Aussagen des BF finden sich auch bei Betrachtung der Frage, weshalb er nach Griechenland gereist sei. Diesbezüglich gab der BF bei seiner ersten Einvernahme am 17.08.2005 zu Protokoll, dass er illegal in Griechenland eingereist und erwischt worden sei. Im Zuge einer dort erfolgten Einvernahme habe er angegeben, dass seine Familie in Österreich lebt und er nach Österreich reisen wollte. Er sei dann innerhalb von zwölf Tagen in die Türkei geschickt worden. Dem widersprechend erklärte der BF bei seiner zweiten Einvernahme vor dem BAA am 30.05.2006 zunächst, dass er lediglich als Tourist für eine Woche nach Griechenland gewollt hätte. Kurze Zeit später behauptete der BF wiederum, auf die ausdrückliche Frage, weshalb er nun nach Griechenland gewollt habe:

"Da ich die Türkei verlassen musste. Ich war überzeugt, dass ich jede Minute von der Gendarmerie festgenommen werden könnte.".

Zudem verweist der erkennende Senat zur Vollständigkeit auf die unterschiedlichen Angaben bezüglich der Verwendung ge/verfälschter Dokumente beim illegalen Grenzübertritt. So behauptete der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BAA am 30.05.2006, dass die bei der illegalen Einreise nach Griechenland verwendete Versicherungskarte gefälscht gewesen sei. Selbiges bestätigte der BF für ein Schreiben mit dem eine Anzahlung für das Hotel belegt werden sollte. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.09.2006 gab der BF hingegen zu Protokoll, dass dies eine bloße Behauptung gewesen sei und er das nie gemacht hätte. Wie sich aus diesen verschiedenen Darstellungen zeigt, war die Aufrichtigkeit des BF gegenüber den österreichischen Behörden selbst in diesem Punkt nicht vorhanden.

Weiters ist auf folgende Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.09.2006 bezüglich der Anklage wegen des "Passvergehens" hinzuweisen, die ebenfalls gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF spricht. So korrigierte der BF seine sämtlichen bisherigen Ausführen und gestand ein, dass er wegen des "Passvergehens" nur eine Einvernahme bei der Grenzbehörde gehabt habe. Im Übrigen habe ihn das Gericht diesbezüglich in seiner Abwesenheit zu einer bedingten Strafe verurteilt. Die dreimonatige Untersuchungshaft sei im Betrugsprozess gewesen. Im Verfahren vor dem BAA behauptete der BF allerdings stets wegen dieses Grenzvergehens im Jahr 2004 drei Monate in Untersuchungshaft gewesen zu sein und eine unbedingte Haftstrafe erhalten zu haben.

4.3.5. In diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des erkennenden Senats vor allem auch auf folgenden Umstand hinzuweisen, der einen nur schwer erklärbaren Widerspruch mit den in der Türkei herrschenden Verhältnissen darstellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 05.07.2007 gab der BF zu Protokoll, verschiedene Zeitschriften, darunter auch "Serxwebun", an die Jugendlichen in der Ortschaft verteilt zu haben. Sie seien dann von der Gendarmerie gewarnt und aufgefordert worden, dies zu unterlassen. Tatsächlich handelt es sich laut Sachverständigen beim Verteilen dieser Zeitschrift - dem Zentralorgan der PKK - um ein schweres Delikt. Als Mitglied einer terroristischen Organisation würde man sofort vor Gericht gestellt und verurteilt werden. Weitere Beweise benötigen die türkischen Behörden in solch einem Fall nicht. Dies ist ein weiterer eindeutiger Beleg für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht des erkennenden Senates zusätzlich untermauert.

4.3.6. Darüber hinaus ergibt sich vor allem aus den Ergebnissen der vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Recherche des Ländersachverständigen XXXX vom 06.05.2012 eindeutig, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht.4.3.6. Darüber hinaus ergibt sich vor allem aus den Ergebnissen der vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Recherche des Ländersachverständigen römisch 40 vom 06.05.2012 eindeutig, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht.

So wurde im Zuge der Recherchen des Ländersachverständigen beispielsweise bezüglich der vom BF behaupteten politischen Aktivitäten im Zuge der Kontaktaufnahme mit lokalen Funktionären der HADEP und der derzeitigen BDT eruiert, dass der BF zwar der kurdischen Volksgruppe angehöre, aber vor seiner zweiten Ausreise nach Österreich keine explizite Funktion ausgeübt haben dürfte. Aus den Schilderungen des BF könnten keine ernstzunehmenden Aktivitäten festgestellt werden. Der BF bewege sich zwar im Umfeld kurdischer Vereine, habe aber keinerlei Funktionen ausgeübt, zumal die Angaben des BF über die HADEP - mit Ausnahme der von ihm erwähnten Zeitschriften und Autoren - vage seien. Schließlich hätte man beim "Gericht für schwere Strafsachen" kein abgeschlossenes oder offenes Verfahren gegen den BF finden können. Bei anderen Gerichten habe ebenfalls kein offenes Verfahren festgestellt werden können.

Aus Sicht des AsylGH gab es keinen Grund am Ergebnis des Erhebungsersuchens des Ländersachverständigen zu zweifeln. Besonders hervorzuheben ist, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofs dem Rechercheergebnis folgt, da es keine Anhaltspunkte enthält die für eine unrichtige oder tendenziöse Darstellung der Lage sprechen.

Es ist anzumerken, dass der Sachverständige nicht zuletzt wegen seiner Sachkenntnis und auch der Korrektheit seiner Vorgehensweise von den Asylbehörden wiederholt zur Durchführung von Recherchen herangezogen wurde und dem erkennenden Senat kein Fall bekannt ist, in welchem sich ein diesbezügliches Rechercheergebnis im Nachhinein als falsch bzw. nicht korrekt herausstellte.

Dem Rechercheergebnis kommt im gegebenen Fall aus obigen Erwägungen und auch aufgrund der Tatsache, dass der länderkundliche Sachverständige - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keine persönlichen Interessen am Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens hat, mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, zumal nicht in der Lage war, das Ermittlungsergebnis des Ländersachverständigen - etwa im Zuge einer Stellungnahme - substantiiert zu entkräften.

4.3.7. Vor dem Hintergrund, dass die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers bereits seit teilweise mehreren Jahrzehnten legal in Österreich aufhältig sind, über einen niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitel für Österreich verfügen, der BF zwischen 1991 und 1996 selbst für mehrere Jahre legal im Bundesgebiet aufhältig war und insbesondere eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer die Türkei rein aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhaltes eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Aus diesem Grund ist auch davon auszugehen, dass gegenständlicher Asylantrag unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht wurde.

4.4. Zur Beschwerde des BF

4.4.1. In der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde ausgeführt, dass die Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, da die Asylbehörden von Amts wegen auf die Vollständigkeit der Angaben des BF inklusive allfälliger Bescheinigungsmittel hinzuwirken hätten und Zweifel durch entsprechende Erhebungen oder ergänzende Befragungen ausräumen müssen.

Die belangte Behörde sei dieser Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe auf die drohende Verfolgungsgefahr nicht Rücksicht genommen.

Sofern somit im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Befragung im erstinstanzlichen Verfahren zu kursorisch gewesen sei und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl. dessen Vorbringen, Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht.

Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).

4.4.2. Der BF führte weiters an, dass das einvernehmende Organ bei der Einvernahme vor dem BAA am 30.05.2006 festgestellt habe, dass das Fehlen des aktuellen Reisepasses auf eine legale Reisebewegung und Verheimlichen derselben schließen lasse. Dies könne aber die Aussagen des BF in seiner Glaubwürdigkeit nicht verschlechtern, das es nur eine untergeordnete Rolle spiele. Im Übrigen bemühe sich der BF, seinen Reisepass aus der Heimat zu erhalten.

Dazu sei angemerkt, dass dem BF zuzustimmen ist, dass die Verschleierung des Reiseweges allenfalls ein Indiz bezüglich der Glaubwürdigkeit darstellt. Bei Betrachtung der Beweiswürdigung ist aber offensichtlich, dass dieses Argument ohnehin außer Ansatz gelassen wurde. Im Übrigen erlaubt sich der erkennende Senat aber anzumerken, dass der BF seinen Reisepass - entgegen seinen Versprechungen - niemals in Vorlage brachte.

4.4.3. Insoweit der BF nunmehr im Zuge seines Rechtsmittelschriftsatzes argumentierte, dass ihm die Weigerung, in seinem Heimatort tätige Funktionäre der DEHAP zu benennen bzw. die Ablehnung seine Angaben durch die österreichische Vertretungsbehörde bei der DEHAP, nicht zum Nachteil gereichen dürfen, da er es - unter Berücksichtigung seiner Herkunft - nicht gewohnt sei, Vertrauen gegenüber Behörden zu entwickeln, so ist dieser Erklärungsversuch nicht plausibel, denn der BF gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht bzw. er diesem vertrauen kann. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des BF keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort aus Angst etwas zu verschweigen. Der BF wurde zudem bereits zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich belehrt bzw. aufgefordert alle Fluchtgründe wahrheitsgemäß anzugeben. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet werden.

4.4.4. Darüber hinaus merkte der BF an, dass aus der Nichtvorlage eines DEHAP-Mitgliedsausweises, nicht darauf geschlossen werden könne, dass der BF nicht politisch aktiv bzw. kein Funktionär der DEHAP wäre. Diesen Ausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass dieser Punkt (fehlender Parteiausweis) nur einen Aspekt darstellt, weshalb festzustellen war, dass der BF nicht für die HADEP/ DEHAP tätig gewesen ist. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter Punkt 4.3. verwiesen werden. Jedenfalls gestand der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 30.05.2006 selbst ein, lediglich Sympathisant der DEHAP gewesen zu sein. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass eine Funktionärstätigkeit in einer Partei stets die Mitgliedschaft in dieser bedingt.

4.4.5. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg sehr wohl daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Im Übrigen ist bei der Beurteilung des Vorliegens von "wohlbegründeter" Furcht eben nicht nur ein subjektives Element, sondern auch ein objektives Element zu berücksichtigen. Es ist nicht allein auf die persönliche Situation des Flüchtlings abzustellen, vielmehr müssen die individuellen Wahrnehmungen auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat nachvollziehbar sein. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der BF in einer konkreten Situation fürchtet, sondern ob sich eine durchschnittlich vernünftige Person in dieser Situation ebenfalls fürchten würde.

Allfällige psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen, die dazu führen könnten, dass der BF seine Erlebnisse völlig anders schildern würde als ein etwaiger Durchschnittsmensch, wurden vom BF vor dem BAA weder behauptet, noch durch die Vorlage ärztlicher Atteste bescheinigt. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die BF besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601). Der BF legte während des Asylverfahrens keine diesbezüglichen Bestätigungen vor, weshalb sich das erkennende Gericht auch nicht veranlasst sieht, diesbezügliche Ermittlungen in die Wege zu leiten.

Der BF wurde im Zuge zweier Einvernahmen vor dem BAA, ausdrücklich aufgefordert, die Gründe seiner Ausreise zu schildern, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, sodass es bereits hieraus erkennbar gewesen sein muss, die Fluchtgründe so genau, wie es ihm möglich war, zu schildern. Dennoch war er augenscheinlich nicht in der Lage ein den vom BAA in der Beweiswürdigung angeführten Prämissen erstattetes Vorbringen zu erstatten, was die Annahme, dieses hat nicht stattgefunden, belegt. Der BF war nicht in der Lage, diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes zu entsprechen.

Wenn der BF schließlich moniert, dass er gar nicht die Möglichkeit gehabt hätte, detailreich und ausschweifend über sein Fluchtvorbringen zu berichten, da ihm seitens des BAA sehr konkret und kurz zu beantwortende präzise Fragen gestellt worden seien, so ist dem zu entgegnen, dass allein die zweite Einvernahme vor dem BAA 1 Stunde und 20 Minuten beanspruchte. Der BF erklärte dementsprechend auch, dass er dieser Niederschrift nichts mehr hinzuzufügen habe. Bei Betrachtung der Niederschriften ist jedenfalls erkennbar, dass dem BF ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, die an ihn gerichteten Fragen ausführlich beantworten zu können. Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass konkret und kurz zu beantwortende Fragen letztlich im Interesse des BF liegen. Einerseits kann auf diese Weise Missverständnissen vorgebeugt werden und ermöglichen derartige Fragen andererseits gut strukturierte und präzise Antworten. Dem BF blieb es jedenfalls offensichtlich unbenommen, die an ihn gestellten Fragen auch umfänglicher zu beantworten.

4.4.6. Was die Ausführungen in der Beschwerde anlangt, das BAA gehe überhaupt nicht darauf ein, dass der BF ausführlich dargelegt habe, immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und es üblich sei, dass politisch aktive Kurden auf Grund vorgeschobener Delikte vor Gericht gebracht werden, was auch durch zahlreiche Berichte zur menschenrechtlichen und politischen Situation in der Türkei belegt werde, so ist einmal mehr auf die Ausführungen der Beweiswürdigung und die festgestellte Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu verweisen. Die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde gehen sohin ins Leere.

Insoweit der BF behauptete, dass auch die unverhältnismäßige zumindest zwei- oder dreimonatige Freiheitsstrafe, angesichts der Fälschung einer Versicherungskarte und einer Zahlungsbestätigung, auf eine dahinter stehende politische Motivation schließen lasse, ist einzig und allein darauf hinzuweisen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.09.2006 erklärte, diesbezüglich nur zu einer bedingten Strafe verurteilt worden zu sein und er zuvor lediglich eine Einvernahme bei der Grenzbehörde gehabt habe.

4.4.7. Insoweit in der Beschwerde beantragt wurde, dass Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, Amnesty International, ACCORD oder anderen Organisationen zur "Richtigkeit der Angaben des BF zur drohenden Verfolgung und zur Situation in seinem Heimatland" eingeholt werden, so ist hier auszuführen, dass die vom Asylgerichthof herangezogenen Länderberichte durchwegs aktuellen Datums sind und die allgemeinen Feststellungen auf mannigfaltigen Quellen basieren, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Das Beweisthema der "Richtigkeit der Angaben des BF zur drohenden Verfolgung" ist schon an sich nicht geeignet, einer Überprüfung durch diese Institutionen zugeführt zu werden bzw. für einen Antrag nicht konkret genug formuliert. Der betreffende Antrag war sohin abzuweisen.

Sowohl das BAA als auch der erkennende Senat gelangten im Zuge der Beweiswürdigung zur Schlussfolgerung, dass die Angaben des BF - mit Ausnahme seiner Verurteilung wegen seiner Verhaltens in Zusammenhang mit der illegalen Einreise nach Griechenland - unglaubwürdig sind und andererseits die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Sowohl das BAA als auch der erkennende Senat gelangten im Zuge der Beweiswürdigung zur Schlussfolgerung, dass die Angaben des BF - mit Ausnahme seiner Verurteilung wegen seiner Verhaltens in Zusammenhang mit der illegalen Einreise nach Griechenland - unglaubwürdig sind und andererseits die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

4.4.8. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337).

Was das Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeit in Österreich betrifft, so legt dies der erkennende Senat ohnehin der rechtlichen Beurteilung zugrunde. Allerdings hat der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, dass er in herausragender Form exilpolitisch tätig sei, zu welchem Vorbringen er jedoch einerseits nach der soeben zitierten Judikatur verpflichtet gewesen wäre und auf welchen Umstand es andererseits - wie unten noch aufgezeigt werden wird - in rechtlicher Hinsicht ankäme.

4.5. Zur Zulässigkeit der ergänzenden Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof ist festzuhalten:

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

4.6. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Der Beschwerdeführer trat diesen in keiner Weise entgegen. Insoweit in der Beschwerde vom 30.06.2006 auszugsweise auf ältere Länderberichte, etwa aus den Jahren 2005 und 2006, verwiesen wurde, so sind diese Berichte zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes veraltet und daher von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren - mit Schreiben vom 23.05.2012 - übermittelten Feststellungen zur Türkei in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird durch diese Berichte in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen - durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten - Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

5. Rechtlich folgt:

5.1. Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:5.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

5.1.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.5.1.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

5.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Die seitens des BF geltend gemachten Fluchtgründe konnten folglich nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.5.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Die seitens des BF geltend gemachten Fluchtgründe konnten folglich nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 4. des hg. Erkenntnisses wird verwiesen.

Was die sowohl von Seiten des BAA als auch von Seiten des erkennenden Senat als glaubhaft gewertete strafgerichtliche Verurteilung des BF zu einer bedingten Strafe wegen des illegalen Grenzübertritts nach Griechenland und der in diesem Zusammenhang verwendeten ge/verfälschten Dokumente (Versicherungskarte und Schreiben bezüglich einer Anzahlung für das Hotel in Griechenland) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, dass in der Türkei bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt wurde. Ob die Verurteilung letztlich zu Recht oder Unrecht (was der Beschwerdeführer nicht einmal selbst behauptete) ergangen oder die verhängte Strafe zu hoch sei, kann dahingestellt bleiben, da es im gegenständlichen Verfahren bei der Beurteilung eines Asylantrages letztlich lediglich darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer aktuell einer begründeten Angst vor einer Verfolgung iSd GFK unterliegt. Die Verbüßung einer noch ausstehenden Haftstrafe alleine stellt aufgrund der in der Türkei vorliegenden Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis aber schon an sich keinen Asylgrund dar (vgl. hierzu die Länderfeststellungen, wonach das türkische Recht die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren sichert). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der BF laut eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 15.09.2006 von einer bedingten Strafe sprach und somit ein allfälliger Antritt zur Verbüßung einer Haftstrafe aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann.Was die sowohl von Seiten des BAA als auch von Seiten des erkennenden Senat als glaubhaft gewertete strafgerichtliche Verurteilung des BF zu einer bedingten Strafe wegen des illegalen Grenzübertritts nach Griechenland und der in diesem Zusammenhang verwendeten ge/verfälschten Dokumente (Versicherungskarte und Schreiben bezüglich einer Anzahlung für das Hotel in Griechenland) betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, dass in der Türkei bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt wurde. Ob die Verurteilung letztlich zu Recht oder Unrecht (was der Beschwerdeführer nicht einmal selbst behauptete) ergangen oder die verhängte Strafe zu hoch sei, kann dahingestellt bleiben, da es im gegenständlichen Verfahren bei der Beurteilung eines Asylantrages letztlich lediglich darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer aktuell einer begründeten Angst vor einer Verfolgung iSd GFK unterliegt. Die Verbüßung einer noch ausstehenden Haftstrafe alleine stellt aufgrund der in der Türkei vorliegenden Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis aber schon an sich keinen Asylgrund dar vergleiche hierzu die Länderfeststellungen, wonach das türkische Recht die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren sichert). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der BF laut eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 15.09.2006 von einer bedingten Strafe sprach und somit ein allfälliger Antritt zur Verbüßung einer Haftstrafe aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann.

Die damalige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des vorliegenden strafbaren Verhaltens stellt keine Verfolgungshandlung iSd Flüchtlingskonvention dar, weil derartige Taten auch in den Strafrechtsordnungen westlicher Staaten mit Strafen bzw. Freiheitsstrafen bedroht sind. Auch das Ausmaß der verhängten Strafe rechtfertigt keineswegs die Annahme einer individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe (VwGH 20.07.1988, 88/01/0136).

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 05.07.2007 aus, in Österreich bei einem kurdischen Verein an Veranstaltungen und Aktivitäten teilzunehmen. Eine spezielle Funktion innerhalb dieses Vereins wurde vom Beschwerdeführer aber nicht zu Protokoll gegeben.

Dazu ist auszuführen, dass nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, Gefahr laufen, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts haben die türkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der Verfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung.

Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei die "Vereinsmitgliedschaft" Probleme bereiten könnte. Auch von Amts wegen kann der Asylgerichtshof derartige Schwierigkeiten vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht erkennen, weshalb von keiner asylrelevanten, exilpolitischen Tätigkeit entsprechend obiger Länderfeststellungen ausgegangen werden kann, zumal der Beschwerdeführer weder exponiert tätig war und auch nur als einfacher Teilnehmer an Veranstaltungen oder Demonstrationen in Österreich teilgenommen hat.

Das Vorbringen des BF lässt auch sonst keinen Asylkonnex erkennen und somit war die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Das Vorbringen des BF lässt auch sonst keinen Asylkonnex erkennen und somit war die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

5.2. Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:5.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:

5.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.5.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß Artikel 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Artikel 5 Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Absatz 2,, jedoch nicht im Sinne des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Regelungsgehalte von § 57 FrG und § 50 FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich daher auf § 50 FPG übertragen.Die Regelungsgehalte von Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - mittelbar oder unmittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich daher auf Paragraph 50, FPG übertragen.

5.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet.5.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Ferner ist anzumerken, dass in der Türkei weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch - den zur Stellungnahme ausgeschickten Feststellungen folgend - von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real risk" einer unmenschlichen Behandlung festzustellen war.

Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen und gesunden Mann von nunmehr 36 Jahren, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht - außer der kurdischen und der deutschen Sprache - die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch und gehört dem Mehrheitsglauben an.Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen und gesunden Mann von nunmehr 36 Jahren, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht - außer der kurdischen und der deutschen Sprache - die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch und gehört dem Mehrheitsglauben an.

Aus der Reise des BF nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren. Der Beschwerdeführer war vor seiner erneuten Einreise nach Österreich in der Türkei in einem Hotel tätig und brachte er so seinen Lebensunterhalt ins Verdienen. Darüber hinaus arbeitete der BF in den Jahren 1993 bis 1996 in Österreich beispielsweise als Kellner und in einer Reinigungsfirma. Es sind keine Umstände hervorgekommen, warum ihm dies nicht auch nach seiner Rückkehr in die Türkei möglich sein sollte.

Zudem befinden sich seine beiden minderjährigen Kinder und deren Mutter (also die Ex-Gattin des BF) in der Türkei und ist sohin ein soziales Netz gegeben. Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Verwandten und Freunde des BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus in die Türkei möglich sind.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in die Türkei sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Generell ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB von Hilfsorganisationen oder religiös-karitativ tätigen Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Türkei schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK diesbezüglich nicht tangiert ist.

Entscheidungsrelevante aktuelle behandlungsbedürftige Krankheiten kamen im Verfahren nicht hervor. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).Entscheidungsrelevante aktuelle behandlungsbedürftige Krankheiten kamen im Verfahren nicht hervor. Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliegt.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

5.3. Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:5.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides:

5.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.5.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

5.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.5.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

5.3.3. Die beschwerdeführende Partei ist in den Jahren 1991 bis 1996 im Zuge einer Familienzusammenführung legal in Österreich aufhältig gewesen. Seit August 2005 ist der BF erneut in Österreich auf Grund seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhältig. Hier befinden sich auch seine Eltern und fünf Geschwister. Die beschwerdeführende Partei möchte ihr weiteres Leben gemeinsam mit diesen Personen in Österreich verbringen und hält sich nunmehr bereits insgesamt rund 13 Jahre im Bundesgebiet auf.

5.3.4. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.5.3.4. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

5.3.5. Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der seit dem Jahr 1991 mit einer mehrjährigen Unterbrechung in den Jahren 1996 bis 2005 im Bundesgebiet lebt, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

5.3.6. Entgegenstehende öffentliche Interessen an einer Effektuierung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens des Beschwerdeführers können den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht entscheidend relativieren. Im konkreten Fall ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über mehrere nahe Familienangehörige verfügt. Neben seinen Eltern gelangten fünf Geschwister des BF im Zuge der Gastarbeiterbewegung nach Österreich und sind hier im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt. Hinzu tritt insbesondere die glaubhaft gemachte Integrationswilligkeit der beschwerdeführenden Partei. So ist der BF zumindest teilweise in Österreich zur Schule gegangen und anschließend in den Jahren 1993 bis 1996, so weit es ihm möglich war, einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, weshalb er auch die deutsche Sprache beherrscht. Aufgrund der bisherigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers, ist auch davon auszugehen, dass er wieder einer Beschäftigung nachgehen und selbsterhaltungsfähig sein wird bzw. jedenfalls von seiner Umgebung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit weiterhin ausreichend unterstützt werden wird (siehe Haftungserklärungen seiner Brüder). Letztlich ist auf das Fehlen von qualifizierten Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung (strafgerichtliche Unbescholtenheit und das Fehlen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen) und den mittlerweile bereits dreizehnjährigen Aufenthalt in Österreich hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich auch dem Verfahren nicht entzogen, sodass ihm dessen Dauer nicht anzulasten ist. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall diese überlange Verfahrensdauer den Behörden zuzuschreiben und insoweit zu Gunsten des BF zu berücksichtigen. Besonders starke Bindungen zum Herkunftsstaat, in welchem - außer den beiden minderjährigen Kindern und der Ex-Gattin - keine weiteren Verwandten mehr leben, sind nicht erkennbar. Aufgrund sämtlicher zuvor getroffener Ausführungen ist das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall als wesentlich im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, sodass sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Türkei als unverhältnismäßig und nicht zulässig erweist.5.3.6. Entgegenstehende öffentliche Interessen an einer Effektuierung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens des Beschwerdeführers können den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht entscheidend relativieren. Im konkreten Fall ist hierzu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über mehrere nahe Familienangehörige verfügt. Neben seinen Eltern gelangten fünf Geschwister des BF im Zuge der Gastarbeiterbewegung nach Österreich und sind hier im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt. Hinzu tritt insbesondere die glaubhaft gemachte Integrationswilligkeit der beschwerdeführenden Partei. So ist der BF zumindest teilweise in Österreich zur Schule gegangen und anschließend in den Jahren 1993 bis 1996, so weit es ihm möglich war, einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, weshalb er auch die deutsche Sprache beherrscht. Aufgrund der bisherigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers, ist auch davon auszugehen, dass er wieder einer Beschäftigung nachgehen und selbsterhaltungsfähig sein wird bzw. jedenfalls von seiner Umgebung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit weiterhin ausreichend unterstützt werden wird (siehe Haftungserklärungen seiner Brüder). Letztlich ist auf das Fehlen von qualifizierten Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung (strafgerichtliche Unbescholtenheit und das Fehlen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen) und den mittlerweile bereits dreizehnjährigen Aufenthalt in Österreich hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich auch dem Verfahren nicht entzogen, sodass ihm dessen Dauer nicht anzulasten ist. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall diese überlange Verfahrensdauer den Behörden zuzuschreiben und insoweit zu Gunsten des BF zu berücksichtigen. Besonders starke Bindungen zum Herkunftsstaat, in welchem - außer den beiden minderjährigen Kindern und der Ex-Gattin - keine weiteren Verwandten mehr leben, sind nicht erkennbar. Aufgrund sämtlicher zuvor getroffener Ausführungen ist das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall als wesentlich im Sinne des Artikel 8, EMRK zugunsten des Beschwerdeführers zu werten, sodass sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet in die Türkei als unverhältnismäßig und nicht zulässig erweist.

Auch wenn seitens des Beschwerdeführers noch Bindungen zum Herkunftsstaat ersichtlich sind, da noch Verwandte (zwei Kinder) von ihm im Herkunftsstaat leben, so erscheint angesichts der zuvor aufgezeigten Umstände dennoch eine nachhaltige soziale Integration des BF in Österreich gegeben zu sein.

Wenngleich der erkennende Senat den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, weshalb von einer Ausweisung des BF in den Herkunftsstaat Abstand zu nehmen und spruchgemäß zu entscheiden war.

6. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens des Bundesasylamtes getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, strafrechtliche Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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