Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E2 246.948-3/2012-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, FZ. 11 07.788-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, FZ. 11 07.788-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 29.07.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 21.04.2004 an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe am 01.07.2003 Sex mit einem Burschen aus der Nachbarschaft namens XXXX gehabt. Dieser sei bekannt dafür gewesen, dass er homosexuell sei und die Bekanntschaft zu Männern suche. Plötzlich hätten drei Uniformierte an die Eingangstüre geklopft und der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei über die Dächer geflohen. Zudem habe ihm sein Onkel erzählt, dass er anschließend auch zuhause von Uniformierten aufgesucht worden wäre. Im Herbst 1998 habe er in einem Sportklub in der Garderobe sexuellen Kontakt zu einem jungen Burschen gehabt und dürften sie dabei von jemand beobachtet worden sein. Als er nämlich am nächsten Tag den Sportklub verlassen habe, wären ihm einige unbekannte Männer gefolgt und hätten ihn brutal verletzt und könne man noch heute die Spuren der Messerstiche an seinem Rücken und an der Schulter sehen. Er sei deswegen auch 15 Tage im Krankenhaus gewesen. Wenn er nicht aus dem Iran geflohen wäre, hätte man ihn gesteinigt. Er sei von den iranischen Behörden nie zu seinen sexuellen Neigungen befragt oder verhört worden. In Österreich habe er noch keine sexuellen Kontakte oder Freundschaften geknüpft. Bei dem Vorfall im Sportklub habe man ihn nicht verhaftet, weil man ihm nicht habe nachweisen können, eine gleichgeschlechtliche Handlung vorgenommen zu haben. Es müssten nämlich drei Zeugen sein, jedoch habe es nur einen Zeugen gegeben.Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe am 01.07.2003 Sex mit einem Burschen aus der Nachbarschaft namens römisch 40 gehabt. Dieser sei bekannt dafür gewesen, dass er homosexuell sei und die Bekanntschaft zu Männern suche. Plötzlich hätten drei Uniformierte an die Eingangstüre geklopft und der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei über die Dächer geflohen. Zudem habe ihm sein Onkel erzählt, dass er anschließend auch zuhause von Uniformierten aufgesucht worden wäre. Im Herbst 1998 habe er in einem Sportklub in der Garderobe sexuellen Kontakt zu einem jungen Burschen gehabt und dürften sie dabei von jemand beobachtet worden sein. Als er nämlich am nächsten Tag den Sportklub verlassen habe, wären ihm einige unbekannte Männer gefolgt und hätten ihn brutal verletzt und könne man noch heute die Spuren der Messerstiche an seinem Rücken und an der Schulter sehen. Er sei deswegen auch 15 Tage im Krankenhaus gewesen. Wenn er nicht aus dem Iran geflohen wäre, hätte man ihn gesteinigt. Er sei von den iranischen Behörden nie zu seinen sexuellen Neigungen befragt oder verhört worden. In Österreich habe er noch keine sexuellen Kontakte oder Freundschaften geknüpft. Bei dem Vorfall im Sportklub habe man ihn nicht verhaftet, weil man ihm nicht habe nachweisen können, eine gleichgeschlechtliche Handlung vorgenommen zu haben. Es müssten nämlich drei Zeugen sein, jedoch habe es nur einen Zeugen gegeben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, Zl. 03 22.909-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, Zl. 03 22.909-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.02.2007,
Zl. 246.948/0/2E-VI/17/04 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Zl. 246.948/0/2E-VI/17/04 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Nachdem vom Bundesasylamt ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt wurde, wurde der Beschwerdeführer am 23.03.2007 erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er hinsichtlich seiner sexuellen Neigung an, er wolle gerne heiraten und Kinder bekommen. Was früher war, wolle er nicht mehr. Befragt, ob dies bedeute, dass er keine homosexuellen Neigungen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht der Typ, der so was in Österreich machen würde. Er habe auch keinen Kontakt zu Homosexuellen in Österreich gehabt. Im Iran habe er etwa alle drei Wochen einmal sexuellen Kontakt zu Männern gehabt.
Er sei Kriegsinvalide und hätte zu seinem Recht kommen wollen, die Behörden hätten ihn immer geschlagen. Dieser XXXX sei dann eine Falle gewesen, damit man ihn erwische und töte. Als er vor dem Sportklub angegriffen worden sei, habe er am Tag zuvor einem Schüler einen Ringergriff beigebracht und habe er ihm zeigen wollen, wie man einen Salto mache. Dies habe von draußen jemand gesehen und dürfte dies so gewirkt haben, als hätte er mit dem Schüler geschlafen. Der Beschwerdeführer habe mit ihm jedoch keinen sexuellen Kontakt gehabt.Er sei Kriegsinvalide und hätte zu seinem Recht kommen wollen, die Behörden hätten ihn immer geschlagen. Dieser römisch 40 sei dann eine Falle gewesen, damit man ihn erwische und töte. Als er vor dem Sportklub angegriffen worden sei, habe er am Tag zuvor einem Schüler einen Ringergriff beigebracht und habe er ihm zeigen wollen, wie man einen Salto mache. Dies habe von draußen jemand gesehen und dürfte dies so gewirkt haben, als hätte er mit dem Schüler geschlafen. Der Beschwerdeführer habe mit ihm jedoch keinen sexuellen Kontakt gehabt.
Als Ende 2000 / Anfang 2001 seine Mutter gestorben sei, habe er einen Sanitäter angeschrien, da die Rettung so spät gekommen sei. Dieser habe den Beschwerdeführer angezeigt und habe man ihn am Tage des Begräbnisses seiner Mutter festgenommen. Im Polizeiarrest habe der Beschwerdeführer mit der Faust eine Scheibe zerbrochen und habe
sich umbringen wollen. . Er sei 48 Stunden im Arrest gewesen und sei
geschlagen worden. Nach dieser Zeit habe es immer wieder Streit mit den Revolutionswächtern gegeben.
Im Jahr 2001 sei er mit seinen Schwestern und seiner Cousine im Auto bei einer Straßenkontrolle von den Basiji angehalten worden. Diese hätten gesagt, dass er sich tolle Huren aufgerissen habe. Da sei der Beschwerdeführer ausgerastet. Er sei dann festgenommen worden und war drei Tage lang in Gewahrsam, wo er zusammengeschlagen wurde.
Das konkret fluchtauslösende Ereignis sei gewesen, dass er versucht habe, Kriegsverletzten zu ihrem Recht zu verhelfen.
Er sei deshalb immer wieder entlassen worden, da er im Gericht Beziehungen gehabt und Leute gekannt habe. Mit dem Vorwand, dass er ein Kriegsverletzter sei, wäre er wieder freigelassen worden.
Hier in Österreich, wo er die freie Wahl habe, wolle er keinen homosexuellen Kontakt, ihm graue sogar davor. Er wolle eine Familie gründen und ein normales Leben führen.
Er nehme aktuell Substitol, da er früher Opium konsumiert habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 03 22.909-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2007, Zl. 03 22.909-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gemäß
§ 8 Abs 1 AsylG zulässig ist und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich und unglaubwürdig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist am 19.07.2007 das Rechtsmittel der Berufung, worin er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich und unglaubwürdig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist am 19.07.2007 das Rechtsmittel der Berufung, worin er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.11.2007,
Zl. 246.948-2/2E-VI/17/07 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 1 AsylG abgewiesen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und der Bescheid des Bundesasylamtes in der Berufung nicht substantiiert bekämpft worden sei.Zl. 246.948-2/2E-VI/17/07 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und eins AsylG abgewiesen, da das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und der Bescheid des Bundesasylamtes in der Berufung nicht substantiiert bekämpft worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.03.2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofes erhoben und wurde dieser mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.03.2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2011, Zl. 2008/23/0387-6, wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerde abgelehnt.
Am 25.07.2011 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Polizeiinspektion Traiskirchen / EAST Ost erstbefragt.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stehe in ärztlicher Behandlung und mache eine Therapie, da er Probleme mit der Leber und Lunge habe. Außerdem leide er an Depressionen. Seine Angaben aus dem ersten Asylverfahren wären nach wie vor aufrecht, allerdings habe er damals aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes widersprüchliche Angaben bei der Einvernahme gemacht und wäre es ihm nicht so leicht gefallen, über seine Homosexualität zu sprechen, da diese im Iran anders bewertet werde. Er sei psychisch sehr belastet gewesen und sollten seine Krankheit und sein Problem berücksichtigt und ihm Asyl gewährt werden. Er habe immer die Wahrheit gesagt, jedoch wäre er missverstanden worden. Er habe nunmehr fast acht Jahre in Österreich verbracht und außerdem würden seine drei Brüder in Österreich leben. Im Iran würde man ihn umbringen. Sein Bruder im Iran habe ihm gesagt, dass die Behörden nach ihm suchen würden.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht und langte das entsprechende Gutachten am 26.01.2012 beim Bundesasylamt ein.
Am 24.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, er sei derzeit in einem Substitolprogramm und sei einmal wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung. Seine Lungenprobleme seien mittlerweile vorbei und auch seine Hepatitis C, die 2008 oder 2009 festgestellt worden wäre, sei ausgeheilt. Er bestätige das fachärztliche Gutachten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie. Die Gründe aus dem ersten Asylantrag wären alle aufrecht. Er habe nunmehr ein Foto, auf dem die Person zu sehen sei, mit der er ein Verhältnis im Iran gehabt habe.
Er sei mit seinem blinden Bruder im Prater gewesen, da er Sex haben wollte. Sein Bruder habe dort einen Jungen angesprochen und hätte der Beschwerdeführer mit diesem Sex gehabt. Aber er sei nicht so direkt auf der Suche. Er habe einen homosexuellen Freund namens XXXX, dieser sei Schiite. Mehr wisse er nicht über ihn, er habe ihn vor etwa eineinhalb / zwei Jahren in der Ordination eines Arztes kennengelernt. Er kenne keine Lokale, in denen Homosexuelle verkehren, auch keine Internetportale. Nur seine Brüder hätten Internetzugang, aber der Beschwerdeführer schäme sich, sie zu fragen. Seine Brüder wüssten von seiner sexuellen Neigung. Seine Brüder sehe er nicht oft, verstehe sich aber gut mit ihnen. Er sei immer ein Einzelgänger gewesen, auch in Österreich und habe er keine Kontakte. Er habe keine Kurse gemacht, weil er psychisch so fertig sei, aber er versuche, sich anzupassen.Er sei mit seinem blinden Bruder im Prater gewesen, da er Sex haben wollte. Sein Bruder habe dort einen Jungen angesprochen und hätte der Beschwerdeführer mit diesem Sex gehabt. Aber er sei nicht so direkt auf der Suche. Er habe einen homosexuellen Freund namens römisch 40 , dieser sei Schiite. Mehr wisse er nicht über ihn, er habe ihn vor etwa eineinhalb / zwei Jahren in der Ordination eines Arztes kennengelernt. Er kenne keine Lokale, in denen Homosexuelle verkehren, auch keine Internetportale. Nur seine Brüder hätten Internetzugang, aber der Beschwerdeführer schäme sich, sie zu fragen. Seine Brüder wüssten von seiner sexuellen Neigung. Seine Brüder sehe er nicht oft, verstehe sich aber gut mit ihnen. Er sei immer ein Einzelgänger gewesen, auch in Österreich und habe er keine Kontakte. Er habe keine Kurse gemacht, weil er psychisch so fertig sei, aber er versuche, sich anzupassen.
Am Ende dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um Zeugen für seine homosexuelle Neigung namhaft zu machen.
Am 23.03.2012 langte nach Fristerstreckung eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin kritisiert er, dass das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Gutachten nicht nachvollziehbar sei, da die psychiatrischen Methoden zur Erstellung des Gutachtens nicht genauer angeführt wären und die Argumentation nicht mit gängigen internationalen Standards übereinstimme. Auch gebe der Sachverständige keine Auskunft darüber, wieso er von früheren Befundberichten anderer PsychiaterInnen und TherapeutInnen abweiche und sei sein Gutachten deswegen nicht nachvollziehbar und mangelhaft.
Seine Hepatitis C Erkrankung sei noch nicht ausgeheilt, wie ihm sein Arzt mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer habe dies fälschlicherweise angenommen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Iran (Behandlung von Hepatitis C) vom 22.07.2010 gehe hervor, dass er im Iran keine Behandlung seiner Hepatitis C bekommen könne bzw. für die Kosten selbst aufkommen müsste, was er sich aber nicht leisten könne.
Derzeit befinde er sich in einem schlechten allgemeinen Gesundheitszustand und denke daher sehr wenig bis gar nicht an Sex und sei es ihm deshalb auch nicht möglich, Zeugen für seine sexuelle Neigung namhaft zu machen, außerdem habe er in Österreich vorwiegend sexuelle Kontakte gegen Bezahlung gehabt. Vor allem aufgrund seines Gesundheitszustandes, seiner anfänglichen sprachlichen Kommunikationsprobleme sowie seiner finanziellen Situation aufgrund der er es sich nicht leisten könne, in Bars oder Clubs zu gehen, sei es ihm nicht möglich gewesen, aktiv in der homosexuellen Szene in Österreich Fuß zu fassen. Er habe sich jedoch gegenüber seinen Brüdern geoutet, was ihm nicht leicht gefallen sei und wovor er auch Angst gehabt hätte, jedoch würden sie die sexuelle Vorliebe des Beschwerdeführers für Männer akzeptieren.
Der Beschwerdeführer könne weder wegen seiner gesundheitlichen Probleme, noch wegen seiner homosexuellen Neigung in den Iran zurück.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, FZ 11 07.788-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, FZ 11 07.788-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden wäre und habe der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag lediglich mit dem bereits im ersten Verfahren erstatteten Vorbringen begründet. Zudem habe der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel oder keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, der geeignet wäre, seinem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen bzw. die dort aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 29.05.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass wegen der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Situation unterblieben wäre. Inhaltlich wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt in seinen Länderinformationen feststellt, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten für Personen gebe, die an einer chronischen Hepatitis C leiden würden, sowie, dass es keine finanzielle Unterstützung für die notwendigen Medikamente gebe. Außerdem stamme der Beschwerdeführer aus XXXX und befinde sich die einzige Apotheke, in der es die notwendigen Medikamente gebe, ebenso wie die beiden Krankenhäuser, in welchen eine Behandlung gegen Hepatitis C stattfinde, in Teheran, etwa 680 km Luftlinie von XXXX entfernt. Insofern die medizinische Behandlung im Iran überhaupt gegeben wäre, sei nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, für die Kosten aufzukommen.Gegen diesen Bescheid wurde von der Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 29.05.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass wegen der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Situation unterblieben wäre. Inhaltlich wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt in seinen Länderinformationen feststellt, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten für Personen gebe, die an einer chronischen Hepatitis C leiden würden, sowie, dass es keine finanzielle Unterstützung für die notwendigen Medikamente gebe. Außerdem stamme der Beschwerdeführer aus römisch 40 und befinde sich die einzige Apotheke, in der es die notwendigen Medikamente gebe, ebenso wie die beiden Krankenhäuser, in welchen eine Behandlung gegen Hepatitis C stattfinde, in Teheran, etwa 680 km Luftlinie von römisch 40 entfernt. Insofern die medizinische Behandlung im Iran überhaupt gegeben wäre, sei nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, für die Kosten aufzukommen.
Dem Beschwerdeführer drohe im Iran aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Menschen eine reale Gefahr der Verfolgung und würde eine Ausweisung in den Iran zumindest einer Verletzung der durch Art 2 bzw. Art 3 MRK garantierten Rechte gleichkommen.Dem Beschwerdeführer drohe im Iran aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Menschen eine reale Gefahr der Verfolgung und würde eine Ausweisung in den Iran zumindest einer Verletzung der durch Artikel 2, bzw. Artikel 3, MRK garantierten Rechte gleichkommen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeschrift und den vorgelegten Beweisen des Beschwerdeführers.
2 Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:
Zur Person des Beschwerdeführers und seinen vorgebrachten Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren und Staatsangehöriger des Iran. Er ist weder verheiratet, noch hat er Kinder.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2006 in einem Drogenersatzprogramm und leidet an einer Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion oder einer leichten depressiven Episode im Sinne einer reaktiven Depression, weswegen er regelmäßig eine Psychotherapie absolviert.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise unter asylrelevanter Verfolgung stand. Auch für den Fall der Rückkehr ist gegenwärtig festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung droht.
Zum Herkunftsland
Bereits das Bundesasylamt traf aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Iran und wird an dieser Stelle darauf verwiesen.
Allgemeine Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzip des "velayat-e faqih" (Herrschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt.
Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2005 Dr. Mahmud Ahmadinedschad, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen bei Bedarf wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Die jüngsten Parlamentswahlen fanden im März/April 2008 statt, die Präsidentschaftswahlen am 12. Juni 2009.
Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als zweite Kammer fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der im Übrigen weit reichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und Auswahl der zulässigen Kandidaten bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen besitzt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten.
Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden nach den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt.
Bei den Parlamentswahlen zur 8. Legislaturperiode des Parlaments am 14. März 2008 und den Nachwahlen am 25. April 2008 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Den Wahlen war eine massive Ablehnung von überwiegend reformorientierten Kandidaten seitens des Innenministeriums und des konservativen Wächterrats vorausgegangen. Die Abgeordneten sind im Parlament lose in einer reformorientierten "Minderheitsfraktion" und einer konservativen "Mehrheitsfraktion" organisiert. Letztere setzt sich aus Anhängern von Staatspräsident Ahmadinedschad, aus sogenannten "Unabhängigen" und aus regierungskritischen Konservativen aus dem Umfeld von Parlamentspräsident Ali Laridschani zusammen.
(AA - Auswärtiges Amt: Iran - Innenpolitik, Stand: Oktober 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitiknode.html; Zugriff 13.12.2011)
Seit dem Sturz der Monarchie 1979 ist Iran eine "Islamische Republik". Die iranische Verfassung aus dem gleichen Jahr macht den Versuch, die Prinzipien eines islamischen Staatswesens mit jenen einer modernen demokratischen Republik zu vereinen. Da dies der Versuch einer "Quadratur des Kreises" ist, also wegen der Verschiedenheit der Grundsätze unmöglich ist, muss es dabei zwangsläufig zu Prinzipienkollisionen kommen. In solchen Fällen gilt die Regel "Islam schlägt Republik". Die Staatsstruktur ist in drei Säulen gegliedert: Exekutive (Regierung mit dem direkt vom Volk gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Regierungschef und Staatsoberhaupt ist, an der Spitze - derzeit Mahmoud Ahmadinejad), Legislative (Einkammerparlament "Majlis" - Präsident derzeit Ali Larijani) und Rechtsprechung (unter Leitung des Obersten Justizchefs - derzeit Sadeq Larijani). Die drei nach westlichem Muster der Gewaltenteilung organisierten Säulen sind voneinander völlig unabhängig. Sie jedoch kontrolliert der "Wächterrat", der alle Gesetze und wichtigen Verwaltungsakte hinsichtlich ihrer Konformität mit der islamischen Scharia überprüft. Über den drei Gewalten und dem Wächterrat steht der Oberste Führer (derzeit Ayatollah Ali Khamenei). Er garantiert den islamischen Charakter des Staates durch das Prinzip der "Herrschaft des islamischen Rechtsgelehrten" (persisch: Velayat-e-Faqih).
Das demokratische Element ist in der Exekutive und Legislative konstituiert. Das islamische Element findet sich insbesondere im Obersten Führer, im Wächterrat und in der Justiz verankert, weil die diesbezüglichen Funktionäre vorwiegend nach den Kriterien der Kenntnis der islamischen Theologie und des islamischen Rechts ausgewählt werden. Streitkräfte und Sicherheitsapparate unterstehen größtenteils direkt dem Obersten Führer. Aufgrund der Verfassung ist das islamische Element gegenüber dem demokratischen Element im Vorteil, weil die von den Erstgenannten beherrschten Strukturen in der Lage sind, jede Entscheidung der demokratisch legitimierten Staatsorgane umzustoßen.
Die iranische Innenpolitik ist größtenteils in konservativer bzw. erzkonservativer Hand. Bei den Parlamentswahlen 2008 erzielten die Konservativen ("Erbauer") eine deutliche Mehrheit, während die "Koalition", ein Sammelbecken diverser reformorientierter Kräfte, in der Minderheit blieb. Politische Parteien westlich-demokratischer Art gibt es nicht. Im Juni 2009 errang Präsident Ahmadinejad bei den Präsidentenwahlen einen sehr umstrittenen Sieg über seine Kontrahenten Moussavi und Karroubi (Reformer) sowie Rezai (Konservativer). Die Vorwürfe, dass die Wahl gefälscht war, sind seither nicht verstummt.
In erzkonservativer Hand sind auch - für die Innenpolitik sehr entscheidende - Institutionen wie Expertenrat und Wächterrat. Im Expertenrat wurde erst Anfang 2011 der Vorsitzende Rafsanjani (Ex-Präsident und Ahmadinejad-Gegenspieler) durch den als "Hardliner" geltenden Mahdavi Kani ersetzt, was für Rafsanjani demütigend war. Rafsanjani bleibt jedoch Mitglied des Gremiums sowie Vorsitzender des Schlichtungsrates (Expediency Council). Vorsitzender des Wächterrates (generell mit dem VfGH vergleichbar, kann aber auch zB Kandidaten für Wahlen ablehnen) ist der erzkonservative Ayatollah Ahmad Jannati. Oberster Führer ist Ayatollah Khamenei, der bereits in den 1980er Jahren unter Khomeini Präsident war und sehr konservativ ist.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptabeln politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)
Allgemeine Sicherheitslage
Nachdem sich die innenpolitische Lage nach den massiven Protesten im Umfeld der Wahl von Präsident Ahmadinedschad im Jahr 2009 oberflächlich wieder beruhigt hat, war das politische Gesamtbild in der ersten Jahreshälfte 2011 von Auseinandersetzungen innerhalb des politischen Establishments geprägt. Nach dem fruchtlosen Versuch der Oppositionsbewegung, die Protestbewegung (im Zuge des arabischen Frühlings) wiederaufleben zu lassen, fanden Straßenproteste größeren Umfanges nicht mehr statt. Die heterogene Oppositionsbewegung konnte im vergangenen Halbjahr kaum öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten Dies dürfte auch Ergebnis des harten Vorgehens der Regierung gegen jede Form von Reformbestrebungen und Abweichungen von den Zielen der Regierung sein. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stand im vergangenen Halbjahr darüber hinaus die Abschaffung der Subventionen für Grundnahrungsmittel, Gas, Strom und Benzin, die für ärmere Bevölkerungsschichten existenzbedrohend und Anlass neuer Konflikte werden könnte.
Demonstrationen der Opposition wie im Vorjahr, etwa zum Jahrestag der Besetzung der US-Botschaft (04.11.2010), blieben in den vergangenen Monaten weitgehend aus. Lediglich zum zweiten Jahrestag der Präsidentenwahlen 2009 kam es entlang der Vali-Asr Strasse und um den Vanak Platz zu Schweigemärschen, vereinzelten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und laut Meldungen oppositioneller Medien zu mehreren hundert Verhaftungen. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Verhafteten kurz darauf wieder freigelassen wurde. Im Februar 2011 kam es anlässlich des Revolutionstages zu kleineren Menschenansammlungen. Im Übrigen ist der offene Widerstand der Oppositionsbewegung zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 befinden sich Oppositionsführer Karroubi und Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Dennoch brodelt es unter der Oberfläche weiter. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes gibt es Bemühungen der Oppositionsbewegung, die Unzufriedenheit der Bevölkerung über die rapiden Preissteigerungen für die eigenen politischen Ziele zu nutzen. Revolutionsgarden, Polizei und Geheimdienste gehen äußerst systematisch vor, werten weiterhin Video- und Fotoaufnahmen von den Demonstrationen 2009/10, sowie die im Zuge der Unruhen von Verhafteten kopierten E-Mail-, Facebook, Twitter- und SMSInhalten aus. Sie konfiszieren bei neuen Verhaftungen weiterhin Mobiltelefone, Kameras und PC-Festplatten und nehmen anhand dieser Daten wiederum Verhaftungen vor. Dem engmaschigen Überwachungsnetz bleibt hierbei kaum ein Detail verborgen. In Gerichtsverfahren gegen politische Häftlinge wurde diesen mitunter ihr "belastender" EMailverkehr der vergangenen zweieinhalb Jahre vorgelegt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Bewaffnete Gruppierungen
Konkrete Rechtsverletzungen unter ethnischen Gesichtspunkten werden nicht behauptet - auch wenn verhältnismäßig viele KurdInnen unter den politisch Verfolgten sind (zumeist angeblich im Terrorzusammenhang). Angehörige ethnischer Minderheiten geraten dann stärker in die öffentliche Aufmerksamkeit und unter Druck, wenn Rebellengruppen (zB die kurdische PJAK, die Belutschengruppe Jundullah etc) Anschläge verüben, wodurch der Sicherheitsapparat dann wieder ein härteres Vorgehen in Minderheitengebieten rechtfertigt. (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand:
Oktober 2011)
Die sunnitische Extremistengruppe "Jundallah-Gruppe" (Soldaten Gottes) verübt regelmäßig Anschläge in der Region [Belautschistan] und ist auf beiden Seiten der iranisch-pakistanischen Grenze aktiv. Der Führer der Gruppe, Abdolmalek Rigi, wurde am 19. Juni 2010 wegen 79 verschiedener Straftaten, darunter Mord, Angriffe auf die nationale Sicherheit und Kidnapping hingerichtet. Anfang November 2010 ist die Gruppe zudem von US-Behörden auf die Liste ausländischer Terrororganisationen aufgenommen worden.
Die PJAK ["Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, einem direkten iranischen Ableger der türkischen PKK] liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führt gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch.
Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, stehen im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Diese wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen (einschließlich der Todesstrafe) gegen mutmaßlich radikale Mitglieder kommen weiterhin vor.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Menschenrechte
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 wurde vom [kaiserlichen] Iran mitverabschiedet. Der Iran ist außerdem Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, samt dem Protokoll von 1967. Iran hat darüber hinaus folgende Konventionen ratifiziert:
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011 / AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: Juli 2011)
Der Schutz der Menschenrechte wird in der Verfassung der Islamischen Republik Iran zwar grundsätzlich geregelt, die Menschenrechtslage in Iran ist jedoch sehr schlecht und hat sich in letzter Zeit weiter verschlechtert: Journalisten und Studierende, MR-AnwältInnen, GewerkschafterInnen, (Dokumentar-)FilmemacherInnen ua KünstlerInnen, sowie BloggerInnen befinden sich regelmäßig und weiterhin in Haft. Zahlreiche Todesurteile - auch gegen Jugendliche - werden zum Teil auch öffentlich vollstreckt.
Die Verhörmethoden von Polizei und Justiz entsprechen nach wie vor nicht den Normen eines Rechtsstaates, wie immer wieder spektakuläre Fälle zeigen. Verweist man gegenüber iranischen Stellen auf die Ratifikation und somit die Geltung internationaler Menschenrechtsabkommen im Iran, so wird oft erwidert, dass in einer Islamischen Republik internationale Abkommen niemals über religiösen Normen stehen könnten (und somit auch nur eine bedingte Wirkung entfalten).
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: März 2010)
Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Artikel 4,, Artikel 91, der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative, derzeit Sadeq Laridschani. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach Nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein. In der Menschenrechtsarbeit tätige Nichtregierungsorganisationen sind in Iran nicht vertreten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Meinungsfreiheit und Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Eine große Zahl von Journalisten und Bloggern ist inhaftiert. Gegen Print- und elektronische Medien wird gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Besonders in den Fokus sind Aktivitäten oppositioneller Journalisten und Blogger im Internet geraten. Die Führung sieht sich selbst im sogenannten "Cyber Krieg" mit dem Westen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Die Pressefreiheit wird von den iranischen Behörden eingeschränkt. Bereits unter der Regierungszeit Präsident Khatamis wurden von der konservativen Justiz hunderte Zeitungen behördlich geschlossen. In letzter Zeit war zu beobachten, dass auch an sich regimetreue Medien stärker unter Druck gerieten. Chef- und leitende Redakteure werden kurzfristig ausgewechselt, Zeitungen und Zeitschriften geschlossen, zT befristet. Es kommt zu drakonischen Strafen gegen Journalisten, zuletzt etwa sechs Jahre Gefängnis für einen Journalisten wegen diffuser Anschuldigungen. Oft werden auch jahrlange Berufsverbote verhängt. Besonders im Visier der Behörden stehen auch Blogger.
Vor allem seit Sommer 2011 zieht sich die Schlinge um viele iranische Medien enger. Zu erwähnen sind etwa die Kontroversen um eine Sonderbeilage der an sich regimetreuen Zeitung "Iran", in der islamische Bekleidungsvorschriften kritisiert wurden, was zum Aufmarsch der Polizei vor dem Redaktionsgebäude, zu einer einstweiligen Verfügung, zu einer Resolution von 192 Parlamentariern gegen die Zeitung und zur Verurteilung des Chefredakteurs führte.
Diskutiert wird auch ein neues Mediengesetz, das ua einen "Rat für die Schirmherrschaft" über Medien vorsieht, wobei Beobachter annehmen, dass es dabei eher um die Frage geht, wer - Regierung oder Parlament - den stärkeren Einfluss auf die Medienlandschaft ausüben kann. Im August 2011 gab es beim "Tag der Journalisten" zwar von offizieller Seite Beteuerungen, wie wichtig man im Iran die Pressefreiheit nehme, es gab aber auch eine sehr kritische "Erklärung inhaftierter Journalisten" sowie ein Ranking von "Reporter ohne Grenzen", wonach der Iran bei der Pressefreiheit weltweit den 175. Platz einnimmt.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden sie durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Die harte Vorgehensweise des Kulturministeriums gegen regimekritische Medien hält weiterhin an. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen. Hintergrund dürfte neben entsprechenden personellen Veränderungen innerhalb des Ministeriums auch die zunehmende informelle Einflussnahme anderer Stellen, z.B. des Geheimdienstes, sein. Die wenigen offiziell noch zugelassenen regierungskritischen Medien sind unmittelbar von der Schließung bedroht und sind zunehmend verunsichert, welche Beiträge noch erlaubt sind und welche nicht. Die Folge sind in vielen Fällen Selbstzensur und eine erhöhte Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln. Regierungskritische Zeitungen müssen durch den eingeschränkten Zugang zu Papiersubventionen und zum Anzeigengeschäft zudem massive Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen.
Darüber hinaus hat unter oppositionellen und reformorientierten Medien in den Monaten nach der Wahl eine Flurbereinigung stattgefunden, bei der mehrere große Tageszeitungen der Reformbewegung, darunter Etemad (darf seit dem 18. Juni 2011 wieder erscheinen), Etemad-e Melli, Andishe No, Kalameh-e Sabz, Sarmayeh und Hayat-e No, geschlossen und zahlreiche Mitarbeiter verhaftet wurden. Im August 2010 wurde die Tageszeitung Asia geschlossen, im September folgte die reformorientierte Wochenzeitung Bahar-e Zanjan. Am 07. Dezember 2010 wurden vier Mitarbeiter der reformorientierten Tageszeitung Sharq verhaftet. Den Zeitungen wird vorgeworfen, Falschmeldungen veröffentlicht und Entscheidungen von iranischen Funktionsträgern kritisiert sowie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Präsidentschaftswahlen 2009 verbreitet zu haben.
Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde.
Auch Regisseure und Filmemacher hatten mit Repressalien zu kämpfen, wenn ihre Tätigkeit von den Vorgaben des Regimes abwich.
Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung war bereits vor der Wahl illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Immer wieder gibt es jedoch Razzien, bei denen zahlreiche Sattelitenschüsseln von Polizeikräften zerstört werden, z.B. in Teheran im Mai 2011. Seit den Präsidentschaftswahlen 2009 werden ausländische Satellitenprogramme unter Einsatz von Störsendern immer wieder blockiert.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Ende 2010 hatte Iran weltweit die höchste Zahl an verhafteten Journalisten, nämlich 37. Viele haben lange Gefängnisstrafen abzusitzen. Einige Dutzend Journalisten wurden verhaftet und auf Kaution wieder freigelassen, oft nachdem sie erzwungene Geständnisse im Fernsehen abgaben.
(Freedom House: Freedom in the World, Iran - 2011, Mai 2011)
Oppositionelle Betätigung
Starke und umfassende Repressionen betreffen nach wie vor die nach der Präsidentenwahl entstandene politische Oppositionsbewegung, deren Anhänger sich mit systematischer Überwachung, Verhaftungen und zum Teil monatelangem Freiheitsentzug konfrontiert sehen. Auch wurden Mitglieder der Oppositionsbewegung für ihre Betätigung zum Tode verurteilt. Seit Sommer 2010 richteten sich systematische Repressionen in immer stärkerem Maße gegen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten. Hinweise auf Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen nahmen in den letzten Monaten ab und beschränken sich mittlerweile auf Einzelfälle. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch Folge der vielfachen Einschüchterungsmaßnahmen des Regimes ist, durch die jeder, der solche Vorwürfe öffentlich erhebt, mit Repressalien und Verhaftung für sich und seine Angehörigen rechnen muss.
Eine Aufarbeitung der massiven Vorwürfe aus der Zeit unmittelbar nach den Wahlen fand nicht statt und ist auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten. Die Anzahl der für politische Betätigung verhängten Todesurteile sowie die Anzahl der insgesamt vollstreckten Todesurteile sind weiterhin hoch. Die Todesstrafe wird von dem Regime in Zeiten politischer Unruhe gezielt als Mittel genutzt, die Opposition und Andersdenkende einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Erstmals wurden Ende Januar 2010 zwei Oppositionelle, die in den Schauprozessen im August 2009 auf der Anklagebank saßen, hingerichtet (Arash Rahmani-Pour und Mohammad-Reza Ali Zamani). Der Tatvorwurf lautete auf "Mohareb" (Feindschaft gegen Gott). Gegen mehrere weitere der damaligen Angeklagten wurden Todesurteile verhängt, aber bisher nicht vollstreckt.
Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst. Gemäß Art. 183 iStGB ist ein Kämpfer gegen Gott jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 186 iStGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die Regierung kämpft, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Art. 190 iStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft.Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst. Gemäß Artikel 183, iStGB ist ein Kämpfer gegen Gott jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Artikel 186, iStGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die Regierung kämpft, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Artikel 190, iStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft.
Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Artikel 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Artikel 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.
Oppositionelle und politische Aktivisten sind nach wie vor starker Verfolgung ausgesetzt. Hiervon betroffen sind Angehörige vieler Gesellschaftsgruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Juristen und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden.
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden Strafen auch wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt. Seit Dezember 2004 hat das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Personen mit MKO-Vergangenheit aus dem Irak auf dem Landweg zurückgeführt, die - soweit bekannt - bislang von staatlicher Seite nicht weiter behelligt wurden. Es ist davon auszugehen, dass bisher insgesamt ca. 300 Personen zurückgeführt worden sind. Die staatliche Hilfsorganisation "Nejad-Organisation" kümmert sich um die Wiedereingliederung ehemalige MKO-Anhänger in die iranische Gesellschaft. Lediglich einem harten Kern von rund 80 MKO-Kadern drohen im Iran wegen begangener Anschläge und ihrer Rolle im MKO-Gefüge Strafverfahren. Auch im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl 2009 wurden mehrere mutmaßliche MKO-Mitglieder festgenommen. Über ihren Verbleib gab es keine Meldungen. Oppositionellen wird immer wieder eine angebliche MKO-Mitgliedschaft unterstellt. Iran drängt auf eine baldige Auflösung des Camp Ashraf in Irak und fordert die Auslieferung der dortigen MKO-Angehörigen.
Akademiker, die sich kritisch über das Regime äußerten, waren Repressalien ausgesetzt oder wurden verhaftet oder frühpensioniert.
Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Genaue Statistiken bezüglich der Zahl von Bürgern, welche wegen ihrer politischen Ansichten gefangen gehalten werden, waren nicht verfügbar. Allerdings schätzten Menschenrechtsaktivisten, dass die Zahl in die Hunderte ging. Ca. 500 Demokratie-Aktivisten und Journalisten wurden Ende 2010 alleine im Evin-Gefängnis festgehalten. Nach oppositionellen Medienberichten verhaftete, verurteilte und exekutierte die Regierung Personen aufgrund fraglicher krimineller Anschuldigungen, einschließlich Drogenhandel, wenn die tatsächlichen "Delikte" politische waren.
Behörden gaben politischen Gefangenen gelegentlich Bewährungsstrafen oder ließen diese für kurze oder längere Freigänge vor Beendigung ihrer Strafen frei. Aber sie konnten jederzeit ins Gefängnis zurückbeordert werden. Diese ausgesetzten Strafen wurden oft angewendet, um Personen zum Schweigen zu bringen oder einzuschüchtern. Die Regierung kontrollierte auch politische Aktivisten, indem ihre Akten bei den Gerichten lagen, um jederzeit wieder geöffnet zu werden. [Die Regierung] versuchte sie auch einzuschüchtern, indem sie sie wiederholt zu Befragungen beorderte.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)
Vereins- und Versammlungsfreiheit
[Vereins- und Versammlungsfreiheit] besteht grundsätzlich und ist verfassungsrechtlich gewährleistet. De facto werden jedoch unliebsame politische Gruppierungen (politische Parteien im westlich-demokratischem Sinn gibt es nicht), NGOs - Menschenrechtsgruppen, aber auch etwa Gewerkschaften - unterdrückt, deren AktivistInnen verhaftet, verurteilt oder anderwärtig verfolgt, unliebsame Demonstrationen grundsätzlich nicht genehmigt und deren Teilnehmer daraufhin strafrechtlich verfolgt.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur sehr eingeschränkt verwirklicht. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt wurden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt dagegen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef im Nachgang zu den Wahlen an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Folter, Körperstrafen und Haftbedingungen
Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qisas"), Diebstahl und für "Mohareb" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qisas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht in Art. 201 bei erstmaliger Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Offizielle Zahlen zu vollstreckten Strafen liegen nicht vor. Durch glaubwürdige Berichte untermauert wurden insgesamt 16 Fälle in den Jahren 2007 und 2008. Am 09. November 2009 rief zahlreichen Pressemeldungen zu Folge Polizeichef Asghar Dschafari dazu auf, bei Diebstahl die in der Scharia vorgesehen Amputationsstrafen auch zu verhängen. Im Jahr 2010 wurden neun Fälle, die in Hamedan, Yazd, Mahshahr und Mashhad vollstreckt wurden, von der iranischen Justiz bekannt gegeben. Ende November 2010 wurde die Vollstreckung weiterer Amputationen angekündigt, im Jahr 2011 sind aber bisher keine weiteren Vollstreckungen bekannt geworden.Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qisas"), Diebstahl und für "Mohareb" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qisas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht in Artikel 201, bei erstmaliger Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Offizielle Zahlen zu vollstreckten Strafen liegen nicht vor. Durch glaubwürdige Berichte untermauert wurden insgesamt 16 Fälle in den Jahren 2007 und 2008. Am 09. November 2009 rief zahlreichen Pressemeldungen zu Folge Polizeichef Asghar Dschafari dazu auf, bei Diebstahl die in der Scharia vorgesehen Amputationsstrafen auch zu verhängen. Im Jahr 2010 wurden neun Fälle, die in Hamedan, Yazd, Mahshahr und Mashhad vollstreckt wurden, von der iranischen Justiz bekannt gegeben. Ende November 2010 wurde die Vollstreckung weiterer Amputationen angekündigt, im Jahr 2011 sind aber bisher keine weiteren Vollstreckungen bekannt geworden.
Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung bestraft. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden. Die Entscheidung darüber fällt in das Ermessen des zuständigen Richters. Ersatzgeldstrafen gibt es nicht für Wiederholungstäter.
Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen für politische und "normal-kriminelle" Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter absolut menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss hat bestätigt, dass es im Südteheraner Gefängnis Kahrizak zu Folter, Vergewaltigungen und mehreren Todesfällen gekommen ist. Als Verantwortlicher wurde Teheraner Staatsanwalt Mortazavi benannt, auf dessen Anweisung die verhafteten Demonstranten eingewiesen worden waren. Formal wurde gegen Mortazavi noch keine Anklage erhoben. Im August 2010 wurde er - neben anderen - wegen der Vorfälle in Kharizak seines Amtes des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes von Teheran enthoben. Dies, bzw. die damit beabsichtigte Aufhebung der Immunität ist Voraussetzung für die Anklageerhebung gegen Mortazavi. Wann die Anklage erhoben wird, ist derzeit noch offen. Am 30. Juni 2010 wurden vor einem Teheraner Militärgericht zwei ehemalige Wächter des Gefängnisses zum Tode verurteilt, neun weitere Wärter erhielten Haftstrafen bzw. Peitschenhiebe und wurden zur Zahlung von Blutgeld an die Hinterbliebenen der Opfer verpflichtet. Allein in Teheran gaben 37 männliche und weibliche Häftlinge an, in den Monaten nach der Präsidentschaftswahl 2009 von Sicherheits- oder Gefängnispersonal vergewaltigt worden zu sein. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung.
Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen wie Kahrizak vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen.
Für "normal-kriminelle" Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen, doch insbesondere außerhalb von Teheran und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse häufig unzureichend, die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Der Strafvollzug ist wesentlich rigoroser als in sämtlichen europäischen Staaten - von politischen Gefangenen wird regelmäßig von erniedrigender Behandlung sowie mock executions berichtet -, Strafart und Strafausmaß vielfach mit jenem in Österreich nicht vergleichbar. Die Zustände in iranischen Gefängnissen (massive Überbelegung, gesundheitliche Probleme) werden gelegentlich sogar von iranischen Politikern (zB Majlis-Abgeordneten) kritisiert. Für ärztliche Betreuung müsse man selbst finanziell aufkommen - sonst bekomme man keine.
Vor allem für recht vage definierte Delikte (regimefeindliche Propaganda, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) werden oft unverhältnismäßige Strafen verhängt. Verurteilungen zu Prügelstrafen und Auspeitschen sowie sonstige Körperstrafen (schwere Körperverletzungen durch Geschädigte oder deren Nachfahren nach dem Retributionsprinzip) werden durchgeführt.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Die Todesstrafe
Die Todesstrafe wird regelmäßig verhängt und auch vollzogen - zT öffentlich, zT auch an Minderjährigen -, der Iran ist hier (im internationalen Vergleich) seit vielen Jahren stets unter den Staaten mit den meisten Todesurteilen - dzt. No.2 nach China, pro Kopf jedoch an weltweit erster Stelle.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb") Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin. Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Die letzte bekannt gewordene Hinrichtung in diesem Zusammenhang fand im Jahre 1990 statt, seitdem wurden keine Hinrichtungen wegen Apostasie mehr vollstreckt. Es ist davon auszugehen, dass in Todesstrafen vorangegangene Gerichtsverfahren oft weder internationale noch iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, z. B. das Recht auf einen Rechtsbeistand.
Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn erschwerende Umstände nicht vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt.
Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Zuletzt wurden nach Aussage nichtstaatlicher Agenturen am 25. November 2010 ("Eid-Al-Ghadir") 19 politische Häftlinge aus dem Evin Gefängnis begnadigt, darunter auch zwei zum Tode verurteilte Personen. Eine Bestätigung durch staatliche Stellen erfolgte bislang nicht. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht.
Statistik: Die geschätzte Zahl der Hinrichtungen im Jahr 2010 zeigt eine sinkende Tendenz. Je nach Quelle wurden zwischen 179 und 266 Menschen hingerichtet. 222 der Hinrichtungen in 2010 wurden von iranischen Behörden bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen enorm hoch ist und die bekannten Zahlen um ein vielfaches übersteigt.
In absoluten Zahlen weniger auffällig, aber höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Mohareb". Insbesondere vor dem Hintergrund der Unruhen nach den Präsidentschaftswahlen und der Schauprozesse mit zahlreichen Anklagen und Verurteilungen wegen "Mohareb" ist diese Entwicklung höchst bedenklich. Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Berichten von Exiliranern und unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern zu Folge soll es sich bei zahlreichen wegen Delikten wie Drogenhandel hingerichteten Personen tatsächlich um politische Aktivisten gehandelt haben, die tatsächliche Zahl der wegen "mohareb" hingerichteten Personen dürfte also weitaus höher liegen als aus den Statistiken hervorgeht.
Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch gab es weiterhin öffentliche Hinrichtungen: im Jahr 2010 gab es wie schon im Jahr 2009 mindestens 14 öffentliche Hinrichtungen. Besonders beunruhigend ist die enorm angestiegene Zahl öffentlicher Hinrichtungen seit Anfang 2011: Mindestens 34 öffentliche Hinrichtungen wurden offiziell bestätigt.
In Iran werden trotz Ratifizierung der VN- Kinderrechtskonvention auch zum Tatzeitpunkt minderjährige Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet. Männer können ab dem 15. Lebensjahr und Frauen ab dem 9. Lebensjahr zum Tode verurteilt werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Rechtsschutz
In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis blieb sie aber unter dem Einfluss der Exekutive und den religiösen Regierungsautoritäten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)
Die Rechtsprechung im Iran ist de iure unabhängig von Gesetzgebung und Exekutive. Sie steht unter der Leitung des Obersten Justizchefs, Ayatollah Sadeq Larijani, und untersteht letztlich - und in wichtigen Fällen direkt und sehr stark - dem Revolutionsführer Ayatollah Ali Khamenei. Der Aufbau des Gerichtssystems entspricht westlichem Vorbild (dreigliedriger Instanzenzug). Neben den allgemeinen Gerichten bestehen Revolutionsgerichte, die schwerwiegende Vergehen gegen das (islamische) Staatssystem verfolgen, sowie weitere Sondergerichte, zB für Geistliche und Politiker. Das iranische (Straf-) Rechtssystem fußt wesentlich und zT wortgetreu auf der Scharia. Eine Vielzahl von Richtern und Staatsanwälten sind islamische Geistliche. Das iranische Justizministerium erfüllt fast ausschließlich Verwaltungsaufgaben im Bereich der Justiz.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, aber im Zweifelsfall genießt die Scharia Vorrang. Das gesamte kodifizierte Recht wurde auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; seit dem 16.08.2009 hat Sadeq Laridschani dieses Amt inne.
In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Bereits in den vergangenen Jahren wurden Rechtsanwälte der "Iranian Bar Association", der u.a. Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi und Abdolfattah Soltani angehören, regelmäßig unter Druck gesetzt, ihre Arbeit an bestimmten Fällen einzustellen oder "Zurückhaltung zu üben". Seit Sommer 2009 ist die Unabhängigkeit dieser Kammer auch in rechtlicher Hinsicht akut gefährdet durch eine vom Chef der Judikative verabschiedete Änderung der Umsetzungsverordnung zum "Gesetz über die Unabhängigkeit der Iranian Bar Association". Diese hat zum Ziel, de facto die Unabhängigkeit aller Anwaltskammern in Iran massiv einzuschränken und insbesondere die "Iranian Bar Association" unter die Kontrolle der Judikative zu bringen, um so dem Chef der Judikative ein Monopol auf die Auswahl und Ausbildung aller Rechtsanwälte in Iran zu verleihen. Aufgrund starker Kritik im In- und Ausland, insbesondere der "Iranian Bar Association" und internationaler Vereinigungen, wurde die Anwendung der Verordnung kurz nach ihrer Annahme für zunächst sechs Monate ausgesetzt. Sadegh Laridschani hat diese Entscheidung bestätigt und die weitere Aussetzung der Anwendung der Änderungsverordnung beschlossen. Unklar ist, ob diese Aussetzung auf unbestimmte Zeit erfolgte; neuere Erkenntnisse liegen hierzu nicht vor.
Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Wenn z. B. in einem Fall ein bestimmter Sachverhalt rechtlich nicht geregelt ist, muss ein Urteil aus islamischer Rechtsliteratur oder entsprechenden "fatwas" (islamische Rechtsgutachten) abgeleitet werden. Der Chef der Judikative kann Richtlinien erlassen, nach denen die Gerichte urteilen müssen. Auch die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer.
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Diese Straftatbestände können aber sehr weit ausgelegt werden, so dass die Zuständigkeiten der übrigen Gerichte umgangen und auch andere Fälle vor die Revolutionsgerichte gebracht werden. Da der Staatsanwalt Anklage und Straftatbestand festlegt, entscheidet er auch, ob vor ordentlichen oder vor einem Revolutionsgericht verhandelt wird. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt; ihre juristische Kompetenz ist häufig unzureichend. Sie verfügen selten über eine juristische Ausbildung und müssen lediglich Seminare zum islamischen Recht besucht haben. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft kaum oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung des Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt, so z.B. in den Schauprozessen gegen Oppositionelle und "Unruhestifter" im August 2009 und im Prozess gegen sieben Führungsmitglieder der Baha'i von Januar bis September 2010.
Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Appellationsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.
Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch die juristisch sehr unterschiedlich qualifizierten und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, die unmittelbaren Vorgesetzten oder auch die Exekutive beeinflussten Richter.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Strafen und Strafverfolgung
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Dieses Gesetz ist in fünf Bücher unterteilt, nämlich: 1. Allgemeines (Artikel 1 bis 62), 2. Hudud-Strafen - im Koran geregelte Straftaten - (Artikel 63 bis 203), 3. Qisas-Strafen - Vergeltungsstrafen - (Artikel 204 bis 293), 4. Diyeh: Blutgeld (Artikel 294 bis 497) und
5. Taazirat-Vorschriften, d.h. nicht auf religiöse Quellen zurückgehende Strafnormen (Artikel 498 bis 728). Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Gegen die Verhängung einer Untersuchungshaft kann binnen 10 Tagen Berufung erhoben werden. Im Fall einer Ablehnung der Klagserhebung durch den Untersuchungsrichter steht dem Staatsanwalt eine fünftägige Berufungsfrist offen. Sollten U-Richter und Staatsanwalt betreffend Anklageerhebung nicht einer Meinung sein, wird die Entscheidung durch das Bezirksgericht oder Revolutionsgericht getroffen.
Nach der offiziellen Anklageerhebung wird das Verfahren einem Straf- (oder gegebenenfalls Revolutions-)gericht übergeben. Dieses kann das Verfahren bei Bedarf zu weiteren Erhebungen an die Staatsanwaltschaft zurückweisen.
Angeklagte und Zeugen werden durch Ladung vorgeladen, außer bei Verbrechen, die mit Todes- oder Körperstrafe bedroht werden oder in Fällen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten, wo jeweils Haftbefehle ausgestellt werden, die keiner Zustellung bedürfen. Ein solcher Haftbefehl kann auch einem Privatbeteiligten ausgestellt werden, der den Angeklagten selbst suchen und danach die Polizei um dessen Verhaftung ersuchen kann.
Bei politischen Strafprozessen kommt vor, dass Angeklagte im staatlichen TV auftreten müssen: aus Regimesicht am besten, um zu gestehen, oder zumindest um nicht nachvollziehbare Änderungen der Anklage zu untermauern oder die Verteidigung als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. In der Folge der 2009-Ereignisse wurden Schauprozesse auch im TV übertragen.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die teils auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge dürfen beim Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten werden. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland, Sexualdelikte, Korruption. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen dem Innenministerium der Islamischen Republik Iran. Wesentliche (Staats-)Sicherheitsfunktionen werden in Iran von den Sicherheitsdiensten wahrgenommen. Diese unterstehen dem Ministerium für Information und Nachrichtendienste. Informationsminister ist derzeit Heydar Moslehi, früher Verbindungsmann des Obersten Führers bei den Basij-Milizen. Eine ganz zentrale Rolle im Sicherheitsapparat spielen die Revolutionsgarden (Pasdaran), die unterteilt sind in einen zivilen und einen militärischen Bereich. Die militärischen Pasdaran gelten als besser ausgerüstet und fanatischer als die reguläre Armee. Von sehr vielen Iranern gefürchtet sind die Basij-Milizen, deren Angehörige idR zu einem großen Teil fanatisch sind, und über deren Zahl die Schätzungen weit auseinandergehen. Die Basij-Milizen spielten eine wesentliche Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Präsidentenwahlen 2009 und auch danach. In jüngster Zeit wurde angekündigt, dass die Zahl der Basijis auf 30 Mio. ansteigen solle.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps. Die Basij und verschiedene informelle Gruppen bekannt als "Ansar-e Hizballah" (Helfer der Partei Gottes) waren mit extrem konservativen Mitgliedern der Führung verbunden und agierten als Bürgerwehren.
Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. In Online-Videos vom Oktober 2010 wurden zwei Morde durch Erstechen in öffentlichen Plätzen dokumentiert, bei denen die Polizei nicht eingriff.
Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen. Aber es gab keine transparenten Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und keine Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)
Reguläre Sicherheitsbehörden
Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Die Armee
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter")
Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung mindestens ebenso hoch wie das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Chamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte.
Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:
Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden - und werden weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt glaubwürdige Berichte wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.
Ende 2008 wurde öffentlich angekündigt, dass innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet wurde, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army"). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Grünen Bewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Bassij-Kräfte ("Organisation der Unterdrückten")
Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Chomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den SepahPasdaran unterstellt und meist Moscheen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt. Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben zum Schutz dieser Organisationen und Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der BassijMilizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra". Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisation der Bassij erschwert hierbei Schuldzuordnungen; fehlende Ausbildung und Disziplin macht sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten anfälliger.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Ministerium für nachrichtendienstliche Tätigkeiten (auch als Ministerium für Information und Sicherheit bekannt)
Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Polizeigewalt / Folter
Folter wird durch die iranische Verfassung untersagt. Es werden allerdings immer wieder Vorwürfe gegen Iran wegen Folter erhoben, insbesondere im Fall politischer Häftlinge. Staatssicherheitsdienst und z.T. auch Polizei wenden Gewaltmaßnahmen gegen Regimegegner an. Regimegegner werfen Teilen der iranischen Sicherheits- und Justizbehörden die Existenz von nicht offiziellen Gefängnissen außerhalb des - staatlich überwachten - Justizsystems vor. Die iranischen Justizbehörden wenden zT Isolationshaft, Verweigerung des Zugangs zu Rechtsanwälten und Familienangehörigen zu in Untersuchungshaft befindlichen Personen sowie Verweigerung entsprechender medizinischer Betreuung an.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (...) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (...). Beunruhigend und nach Einschätzung der Botschaft durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u.a. i Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.Folter ist nach Artikel 38, der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (...) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (...). Beunruhigend und nach Einschätzung der Botschaft durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u.a. i Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.
Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nichtregistrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden belastbaren Berichten zufolge Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört, mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. An den Folgen von Folter und Vergewaltigung sollen Häftlinge verstorben sein, u.a. im Kharizak - Gefängnis. Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiteren Eintreten für ihre Ansichten und politische Ziele abzuhalten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.
Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden, um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier (Anticorruption Headquarters) und die Antikorruptions-Task Force (Anticorruption Task Force), das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft (Committee to Fight Economic Corruption) und die Organisation der Generalinspektion (General Inspection Organization).
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)
Korruption ist unter dem Gefängnispersonal weit verbreitet. Auch kommt es zu Korruption im Justizwesen; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Der Justizverwaltung kommt eine Schlüsselrolle als Mittler zu, sie nimmt u.a. die Gelder entgegen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Nichtregierungsorganisationen
In Iran sind mehrere Tausend NROs tätig. Für die Regierung stellen diese Organisationen typisch westliche Institutionen dar, deren arbeits- und Denkweise sich nicht auf eine islamisch geprägte Gesellschaft übertragen lassen. Nach Erkenntnissen der Botschaft Teheran kommt es in diesem Zusammenhang immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NROs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von Staatlich gesteuerten NROs.
Ausländische Menschenrechtsorganisationen sind derzeit innerhalb Irans nicht tätig, sie beobachten die Situation aber von außen. Mitunter können Projekte mit Menschenrechtsbezug unter genauer Überwachung der zuständigen Innenbehörden durchgeführt werden, z.B. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen. Seit der Einführung der Genehmigungspflicht durch das Nebengesetz über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 operieren grundsätzlich alle verbliebenen, iranischen Menschenrechtsorganisationen mit einer staatlichen Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Die übrigen NROs sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Fast vollständig zerschlagen wurde die iranische Menschrechtsorganisatin "Committee of Human Rights Reorters",
Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NROs. Obwohl formal den NROs weiterhin erlaubt ist, ausländische Gelder für ihre Finanzierung anzunehmen, erfordert dies eine Vorabgenehmigung des Ministeriums für Information. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NRO eine solche Genehmigung beantragt hat.
Die Tätigkeit von Menschenrechtsaktivisten kam seit Sommer 2010 durch Einschüchterung, zahlreiche Verhaftungen und die Verhängung mehrjähriger Haftstrafen fast zum Erliegen. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, führt zu Repressalien oder zu Verhaftung. Im ersten Halbjahr 2010 waren zunächst Menschenrechtsverteidiger Ziel dieser systematischen Maßnahmen - im Anschluss insbesondere auch Anwälte und Juristen, die versucht hatten, Menschenrechtsverteidiger im Rahmen der geltenden iranischen Gesetze zu unterstützen und zu verteidigen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Hunderte iranische NGOs hatten trotz des restriktiven Umfelds den Schwerpunkt auf Themen wie Gesundheit und Bevölkerung, Frauenrechte, Entwicklung, Jugend, Umweltschutz, Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung. So wurde Druck ausgeübt, kein Geld aus dem Ausland zu akzeptieren. NGOs mussten sich im Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, um ausländische Gelder zu erhalten. Laut verschiedenen Quellen waren unabhängigen Menschenrechtsgruppen und andere NGOs einer verstärkten Bedrohung und Gefahr ausgesetzt, als Folge fortgesetzter und oft willkürlicher Verzögerung bei der Registrierung durch Regierungsbeamte verboten zu werden.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practicees 2010 Iran, 8.4.2011)
Die Existenz von Gewerkschaften ist unmöglich, den int. Menschenrechts-NGOs wird die Einreise verweigert.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Homosexualität
Homosexuelle Handlungen zwischen Männern werden strafrechtlich verfolgt (Art. 108 - 126 iStGB). Art. 110 iStGB sieht dabei als Regelstrafe die Todesstrafe vor. In der Provinz Khuzestan wurde am 04.09.2011 die Hinrichtung von drei Männern auf die §§ 108 und 110 des iStGB wegen "Begehen abstoßender Handlungen und gegen das islamische Recht gerichtete Handlungen" gestützt. Damit ist erstmals Homosexualität als Grund für eine Hinrichtung nicht auszuschließen. Geringere Strafen in Form von Peitschenhieben sind für Minderjährige vorgesehen, in weniger schweren Fällen und bei bestimmten sexuellen Handlungen, wenn die vollen Beweisanforderungen (d.h. der Angeklagte gesteht viermal oder vier männliche Augenzeugen sagen gegen ihn aus) für die Todesstrafe nicht erbracht werden können. Dabei können insbesondere sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern nach den Taazirat-Gesetzen als Unzuchtshandlung mit einer Strafe von 99 Peitschenhieben belegt werden, ohne dass es auf die eben genannten strengen Beweisanforderungen ankommt. Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden in der Regel mit 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (Art. 127 - 134 iStGB). Übergriffe seitens der Bevölkerung auf Homosexuelle sind nicht bekannt geworden.Homosexuelle Handlungen zwischen Männern werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 108, - 126 iStGB). Artikel 110, iStGB sieht dabei als Regelstrafe die Todesstrafe vor. In der Provinz Khuzestan wurde am 04.09.2011 die Hinrichtung von drei Männern auf die Paragraphen 108 und 110 des iStGB wegen "Begehen abstoßender Handlungen und gegen das islamische Recht gerichtete Handlungen" gestützt. Damit ist erstmals Homosexualität als Grund für eine Hinrichtung nicht auszuschließen. Geringere Strafen in Form von Peitschenhieben sind für Minderjährige vorgesehen, in weniger schweren Fällen und bei bestimmten sexuellen Handlungen, wenn die vollen Beweisanforderungen (d.h. der Angeklagte gesteht viermal oder vier männliche Augenzeugen sagen gegen ihn aus) für die Todesstrafe nicht erbracht werden können. Dabei können insbesondere sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern nach den Taazirat-Gesetzen als Unzuchtshandlung mit einer Strafe von 99 Peitschenhieben belegt werden, ohne dass es auf die eben genannten strengen Beweisanforderungen ankommt. Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden in der Regel mit 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (Artikel 127, - 134 iStGB). Übergriffe seitens der Bevölkerung auf Homosexuelle sind nicht bekannt geworden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Die Special Protection Division, eine Freiwilligeneinheit der Justiz, beobachtete und berichtete "Moralvergehen". Das Gesetz verbietet und bestraft homosexuelle Handlungen, freiwillige homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen sind ein Kapitalverbrechen. In einigen Fällen wurden von Sicherheitskräften Razzien in Häusern durchgeführt und einige Websites überwacht, mit dem Ziel, Informationen über LGBT [Lesbian, Gay, Bisexual und Trans / Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender] - Personen zu erhalten.
Das Gesetz definiert Transgender als psychische Krankheit, und bestärkt betroffene Personen medizinische Hilfe in Form einer Geschlechtsumwandlung in Anspruch zu nehmen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)
Rückkehrfragen
Die iranische Wirtschaft ist weitgehend zentralisiert und befindet sich zum überwältigenden Teil in staatlicher Hand und im Besitz religiöser Stiftungen. Haupteinnahmequelle des Landes ist die Erdölindustrie. Der Iran hat sowohl sehr große Erdöl- als auch Erdgasvorkommen, wobei die Erdgasförderung weit unter dem Bereich des Möglichen liegt. Die internationalen Sanktionen gegen das Land sind vor allem im Bereich der veralteten Förderinfrastruktur ein Problem, durch das dem Iran täglich mehrere Hunderttausend Barrel Öl verloren gehen. Neben der Erdöl- und Erdgasförderung sind die petrochemische Industrie, Landwirtschaft und die Metall- und Kfz-Industrie wichtige Wirtschaftszweige.
Die größten Probleme der iranischen Wirtschaft liegen in den hohen Zahlen bei Inflation und Arbeitslosigkeit. Vor allem die Jugendarbeitslosigkeit und jene bei den Hochschulabsolventen sind bedenklich. In Bezug auf die Jugend ist zu sagen, dass von den zwischen 74 und 78 Millionen Einwohnern, 70% der iranischen Bevölkerung unter 30 Jahre alt und nur fünf Prozent über 65 Jahre sind.
Ein gesellschaftliches Problem im Iran stellt der sogenannte "Brain Drain" dar - also die Abwanderung einer gut ausgebildeten Elite. Diese Emigration bedingt sich durch die hohe Arbeitslosigkeit unter Akademikern, durch zum Teil bessere wirtschaftliche Aussichten im Ausland, aber auch die Selbstzensur erschwert das wissenschaftliche Arbeiten. Diese Abwanderung verursacht dem Staat immense Kosten.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Rückkehrrelevante Themen, 15.12.2011)
Die iranische Wirtschaft setzt sich aus den Sektoren Industrie und Bergbau (17,4 %), Öl (27,0%) Dienstleistungen (ca. 48,5%) und Landwirtschaft (ca. 10,2%) zusammen. Das Bevölkerungswachstum beträgt nach Angaben des Internationalen Währungsfonds derzeit ca. 2,5% Die Analphabetenrate lag im November 2009 bei 23%; aktuellere Angaben sind nicht verfügbar. Das Bruttoinlandsprodukt betrug 2009/10 Schätzungen zufolge umgerechnet 367 Mrd. USD. Die Inflationsrate betrug im Monat Juli 2011 15,4 %.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Die Inflationsrate wird von offizieller Seite mit 12,4 Prozent angegeben, tatsächlich liegt sie bei bis zu 30 Prozent. Die Arbeitslosenrate beträgt offiziellen Angaben zufolge 14,6 Prozent. Unter den 15 bis 29jährigen sind etwa 25 Prozent offiziell ohne Arbeit. In Iran gilt jede Person als beschäftigt, die mindestens zwei Tage pro Woche tätig ist. Jedes Jahr drängen 750.000 neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt.
(AA - Auswärtiges Amt: Iran Wirtschaftspolitik, Grundlagen, Stand:
Oktober 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Wirtschaftnode.html, Zugriff 13.12.2011)
Das starke Bevölkerungswachstum ist das wesentliche innenpolitische Problem für jede iranische Regierung. Jedes Jahr drängen knapp eine Million junger Menschen zusätzlich auf den iranischen Arbeitsmarkt. Gelegentlich wird die offizielle Zahl von 11 % Arbeitslosigkeit angegeben, die jedoch nicht glaubwürdig ist (selbst iranische Medien rechnen eher mit 25%+). Die Zahl der arbeitslosen Jungakademiker ist extrem hoch - nach manchen Angaben 20 % bei Männern und 50 % bei Frauen.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Eine Arbeitslosenversicherung besteht nur in einigen Regionen und Berufsfeldern. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Die Versorgungslage in Iran kann als jedenfalls ausreichend bezeichnet werden. Es wird auch aufgrund der Großfamiliensolidarität und der Moscheen-/Basij-Verteilungssysteme im Allgemeinen davon ausgegangen, dass "niemand hungert". Starke Preissteigerungen im Zuge des Subventionsabbaus (auch und gerade bei Energie und Lebensmitteln) belasten insb. die ärmeren Bevölkerungsschichten und v. a. auch den Mittelstand.
Eines der wichtigsten sachpolitischen Themen ist weiterhin der massive Subventionsabbau bei Grundnahrungsmitteln, Treibstoff, Haus-Energie ua, den Ahmadinejad seit Herbst 2010 ehrgeizig in Angriff nahm und unbeirrt weiterverfolgt. Die iranische Wirtschaft war bereits seit vorrevolutionären Zeiten stark subventionsdominiert, und der Abbau der Subventionen ist eine Notwendigkeit. Zu breiten Unmutsäußerungen seitens der Bevölkerung kam es bislang nicht. Die Regierung Ahmadinejad wird nicht müde zu betonen, dass durch die (im Gegenzug beschlossenen) Direktzahlungen an einen Großteil der Bevölkerung insgesamt mehr Verteilungsgerechtigkeit erreicht werde. Ein großer Anstieg der Inflation ist jedoch durch den drastischen Subventionsabbau unvermeidlich. Ahmadinejad ist sich zweifellos des wirtschaftlichen Sprengstoffs bewusst, auch des ungelösten Problems der Arbeitslosigkeit. Ankündigungen, die Regierung werde demnächst 2,5 Mio Arbeitsplätze schaffen, werden von den meisten Beobachtern als unrealistisch bewertet. Die Arbeitslosigkeit wird derzeit mit 25%+ angenommen.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Medizinische Versorgung
Die primäre Gesundheitsversorgung konnte in den letzten 20 Jahren ausgeweitet werden und hat beträchtlich zur Abnahme der regionalen Disparitäten in diesem Bereich geführt. Die medizinische Grundversorgung ist gegeben, wenn auch nicht immer auf westeuropäischem Niveau. Obwohl es keine allgemeine Sozialversicherung gibt, gibt es eine kostengünstige Versicherung für Menschen mit schwierigen Lebensverhältnissen.
Regierungsangestellte haben kostenlosen Zugang zur Krankenversicherung, private Unternehmen schließen für ihre Mitarbeiter Unfallversicherungen ab.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Rückkehrrelevante Themen, 15.12.2011)
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.
Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern. Die Regierung verfolgt Bestrebungen, auch Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).
Nach offiziellen Angaben lag die Zahl HIV-Infizierter im Oktober
2010 bei 21.435 Personen. [ ... ] Zuverlässige Schätzungen (u.a. der
WHO) gehen von 70.000 bis zu 120.000 Infizierten aus.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich auf allen Gebieten gewährleistet, Medikamente sind - wegen staatlicher Subventionierung, aber auch umfangreicher "Schwarzproduktion" - grundsätzlich preiswert, müssen aber bei einem Krankenhausaufenthalt oft privat besorgt werden. Im Rahmen des allgemeinen Subventionsabbaus wurden Spezialmedikamente (wie zB gegen Krebs) für viele unerschwinglich. Die Qualität der Behandlung in iranischen Spitälern entspricht oft nicht europäischen Standards.
Das iranische Gesundheitssystem ist durch relativ starke berufsspezifische Unterschiede gekennzeichnet. Es bestehen eigene Krankenversicherungen (1) für Arbeiter und Angestellte, (2) für Beamte und (3) für Angehörige von Armee und Pasdaran. Diese Krankenversicherungen arbeiten auch jeweils mit eigenen Krankenhäusern zusammen, wobei die für Armee und Pasdaran eingerichteten Krankenhäuser oft wesentlich besser ausgestattet sind. Es gibt allgemeine Selbstbehalte, die den Zugang zu medizinischen Leistungen uU erschweren.
Abgesehen von den öffentlichen Spitälern, die mit jeweils einer der drei staatlichen Krankenversicherungen kooperieren, gibt es auch private Spitäler, die oft als Aktiengesellschaften mit den Ärzten als Aktionären organisiert sind. Die Kosten der Behandlung in diesen Privatspitälern sind erheblich höher als jene in den öffentlichen Spitälern und liegen oft über den Kosten vergleichbarer Behandlungen in Österreich. Für lediglich bei staatlichen Versicherungen versicherte Iraner sind diese Privatspitäler oft unerschwinglich. Sofort bei Einlieferung sind - ausnahmslos - hohe Kautionssummer in bar zu erlegen.
Ähnlich wie auch in Österreich bieten private Zusatzversicherungen ihre Dienstleistungen an.
Nach dem Amtsantritt Präsident Ahmadinejads im Jahr 2005 wurde für besonders bedürftige Iraner (zB Obdachlose) die Möglichkeit einer sehr günstigen Selbstversicherung geschaffen. Die Prämie liegt dzt bei 520.000 IRR pro Jahr (umgerechnet 35,98 ¿).
Von ethnischer und religiöser Diskriminierung im iranischen Gesundheitssystem kann insofern die Rede sein, als der öffentliche Dienst und insb. der Dienst bei Armee und Pasdaran in aller Regel für ethnische und religiöse Minderheiten verschlossen ist. Gerade diese Bereiche bieten jedoch bessere gesundheitliche Versorgung, sodass Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten idR auf die schlechtere Leistungen bietenden Versicherungen (dh jene für Arbeiter und Angestellte) verwiesen sind.
Im Iran besteht ein staatliches System der Altersversorgung, das jedem Iraner spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine staatliche Pension bietet. Es bestehen zahlreiche Ausnahmeregelungen (für Frauen, für Personen mit langer Versicherungsdauer), die einen Pensionsantritt schon zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichen. Es gilt das schon für die Krankenversicherung Gesagte, nämlich dass Angehörige von Armee und Pasdaran auch pensionsrechtlich massiv bevorzugt sind.
NGO's haben im Iran nicht dieselbe Tradition wie in Europa, allerdings spielt die unmittelbar nach der Revolution 1979 gegründete Imam Khomeini Relief Foundation eine nicht unwesentliche Rolle bei der karitativen Arbeit. Angesichts dessen, dass sie auch die Aufgabe hat, die religiösen Grundlagen der Islamischen Republik zu propagieren, ist sie mit einer westlich-demokratischen NGO jedoch nur entfernt vergleichbar.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Obwohl die Islamische Republik Iran Medikamente selbst produziert, wird ein Großteil der pharmazeutischen Präparate vom Gesundheitsministerium eingeführt. Das Rote Kreuz fungiert als Kontaktstelle für die Einfuhr ausgewählter Medikamente und stellt die Präparate über einzelne Apotheken zur Verfügung. Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.
als Arbeitnehmer
Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.
Private Krankenversicherung
Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformation - Iran, Stand: Oktober 2011)
Aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 22.07.2010 wird weiters folgendes festgestellt:
Hepatits C wird derzeit über einen Zeitraum von 24 oder 48 Wochen mit einer kombinierten medikamentösen Behandlung von Pegylated Interferon-Alpha-2a oder PEgylated Interferon-Alpha-2b (Markennamen: Pegasys oder PEG-Intron) und dem antiviralen Medikament Ribavirin behandelt. Interferon (Pegasys) kostet 150 USD pro Ampulle. Ribavirin kostet für 10 Tabletten 10 USD. Diese Medikamente werden nur von Spezialisten / Fachärzten verschrieben und sind nur in der Helale-Ahmar Apotheke erhältlich.
Es gibt in dieser Hinsicht keine Information bezüglich einer (finanziellen) Unterstützung vonseiten des iranischen Staates. Interferon und Ribavirin werden von der Versicherung nicht abgedeckt.
Die Behandlung von Hepatitis C ist in folgenden Krankenhäusern / Städten möglich:
Imam Khomeini Krankenhaus (Teheran)
Labafi Nejad Krankenhaus (Teheran)
Diese Krankenhäuser haben Dienstleistungen nur für Patienten, die an einer aktiven Hepatitis leiden (das heißt, kein chronischen Leiden).
(IOM - International Organization for Migration: per E-Mail vom 22.07.2010)
Aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 26.01.2011 wird weiters folgendes festgestellt:
Zur Frage, ob im Iran psychische Erkrankungen, wie Anpassungsstörungen (mit leichtgradiger depressiver Reaktion), oder posttraumatische Belastungsstörungen behandelt werden:
Ja, psychische Erkrankungen, beispielsweise Anpassungsstörungen mit leichter depressiver Reaktion oder posttraumatische Belastungsstörungen können im Iran behandelt werden.
(Anfragebeantwortung von IOM Teheran per E-Mail vom 25.01.2011)
Zur Frage von Auflistung von Krankenhäusern im Iran, in denen psychiatrische Krankheiten behandelt werden:
Es können keine detaillierten Informationen über Krankenhäuser oder Ärzte gegeben werden, doch es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.
(Anfragebeantwortung von IOM Teheran per E-Mail vom 25.01.2011)
Zur Frage mit welchen Kosten ein Antragsteller rechnen muss, wenn er sich im Iran einer psychiatrischen Behandlung unterziehen möchte:
Ohne Visitation des Arztes ist keine Anzeige möglich. Die Kosten hängen von der Intensität der Krankheit und der Behandlungsdauer ab.
Kommentare: Arme Menschen, die an den erwähnten Erkrankungen leiden, können unter bestimmten Umständen von der Organisation BEHZISTY unterstützt werden.
(Anfragebeantwortung von IOM Teheran per E-Mail vom 25.01.2011)
Aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 wird weiters folgendes festgestellt:
Zur Frage, welche medizinische Behandlung Drogenabhängigen im Iran offen steht:
Es gibt folgende Medikamente:
Buprenorphin, Naltrexone, Naloxone, Methadone - Clonidine
Zur Frage, ob die Möglichkeit einer Substitutionsbehandlung im Iran besteht und welche Mittel dafür zur Verfügung stehen und ob die Behandlung vom Staat bezahlt wird:
Ja. Das Medikament Methadon - Clonidin wird verwendet. MMT wird in verschiedenen Zentren im Iran regelmäßig praktiziert. Die abhängige Person kann sich direkt an eines dieser Zentren wenden, sich registrieren, eine Beratung bei einem Psychologen oder praktischen Arzt erhalten und sich der Behandlung unterziehen. Die Dauer und Qualität der Behandlung wird vom Ermessen des Arztes abhängen.
Bei einem Drop-in Zentrum (DIC) der Regierung werden für Patienten für die angebotenen Dienste keine Gebühren verrechnet (obwohl ein paar DICs ihren Patienten niedrige Preise - 30,000 RI für Methadontherapie verrechnen).
In einem privaten Zentrum bezahlt die Person für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Methadontherapie zusammen mit Psychotherapie, Familientherapie und Gruppentherapiesitzungen. Die durchschnittlichen Kosten betragen 1200,000 RI für den ersten Monat der Behandlung und 1000,000 RI ab dem zweiten Monat.
Es gibt auch ein paar NGOs, die im Vergleich zu den Privatkliniken für einen niedrigeren Preis Methadontherapie durchführen (560 000 RI im Familienzentrum). Sie sind überall im Land verstreut und operieren unter der staatlichen Wohlfahrtsorganisation des Iran Behzisty.
Die Namen mancher Privatkliniken und DICs im Iran und ihre Kontaktdaten sind unten aufgelistet: www.Behzisty.ir
Aayandeh Clinic - Sadeghieh - 009821 44046382
Atieno Clinic - Karaj - 009821 4428543
Azady Drop inCenter - Azady - 0098121 66044668
Khane Khorshid Drop in Center (only women) - Shoush - 009821 55154490
Simaye Sabz Drop in Center - Tehran pars - 009821 77786828
Mah-o - Mehr Drop in center - Yaftabad - 009821 66819338
Zusätzliche Information: Für Rückkehrer wird bevorzugt, dass sie ein Dokument ihres medizinischen Hintergrunds und der vorgesehenen Therapie vorlegen, wenn sie sich an di erwähnten Zentren wenden, obwohl sie trotzdem ein Routineprotokoll für Methadontherapie durchgehen müssen.
(Anfragebeantwortung von IOM Teheran per E-Mail vom 20.03.2012)
Ausreise und Behandlung bei Rückkehr
Iranische Staatsbürger müssen bei den iranischen Behörden um ein Ausreisevisum ansuchen (dies wird etwa bei Vorliegen von Steuerschulden und Verurteilungen nicht gewährt).
In der Vergangenheit weigerten sich iranische Botschaften immer mehr, Heimreisezertifikate für Abgeschobene ohne Dokumente auszustellen. Abgeschobene wurden nach Rückkehr etwa ein bis zwei Tage zur Einvernahme festgehalten und dann freigelassen. EU-Botschaften aus Ländern, die regelmäßig iranische Staatsangehörige nach Iran abschieben, gehen davon aus, dass die Abgeschobenen in der Regel keinen weiteren polizeilichen oder gerichtlichen Verfolgungshandlungen in Iran ausgesetzt sind, wohl aber von den iranischen Behörden überwacht werden. Teils sind der Botschaft Berichte bekannt, wonach Abgeschobene (ohne entsprechend ausgestellte Dokumente) am Teheraner Flughafen die Einreise verweigert wurde und diese umgehend wieder (in das EU-Land) zurückgeschickt wurden.
Für Iraner, die im Ausland oppositionell aktiv waren, stellt die Rückkehr in den Iran stets ein Risiko dar. Es gibt zahlreiche (prominente) Auslandsiraner, die seit Jahren oder Jahrzehnten keine Rückkehr (mehr) in den Iran wagen. Manchmal scheitert eine Rückkehr auch daran, dass Auslandsiraner keinen iranischen Reisepass besitzen und sich scheuen, eine iranische Botschaft im Ausland aufzusuchen, um einen neuen Reisepass zu beantragen.
Die iranischen Behörden unterscheiden im Vorgehen gegen aktive Führungsmitglieder von Oppositionsgruppen und bloße Sympathisanten ("kleinen Fischen, die von imperialistischen Kräften verführt wurden und erkannt haben, dass ein angenehmes Leben im Asyl nur Utopie ist und zurückkehren wollen"). Die iranischen Behörden erklären periodisch, dass für letztere die Rückkehr nach Iran offen stehe, ohne dass sie Verfolgung befürchten müssten (so auch gegenüber Insassen des Camp Ashraf im Irak). Iranische Konsulate wurden explizit angewiesen, diese Rückkehrwilligen aktiv zu unterstützen. Tatsächlich erzielten diese Aufrufe aber weniger Resonanz als von den iranischen Behörden erwartet. Unter diesen Bedingungen zurückgekehrte Personen hatten entsprechend der Zusage - soweit bekannt - gewöhnlich tatsächlich keine Verfolgung durch iranische Behörden zu erdulden.
(Auch von Studien- und Urlaubsreisen) Zurückkehrende können jedoch mit Verhaftung bzw. Verhören schon am Flughafen empfangen werden, wenn sie im Ausland durch Reden oder ("unislamisches") Benehmen öffentlich regimefeindlich aufgefallen sind. - Der Iran überwacht auch die AuslandsiranerInnen intensiv, was auch regelmäßig im Ausland zu Drohungen gegen diese und deren im Inland zurückgebliebenen Familien-angehörigen führt.
Das Ansuchen um politisches Asyl von iranischen Bürgern im Ausland ist nach iranischem Strafrecht nicht pönalisiert (Art. 155 der iranischen Verfassung sieht diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen vor). Die iranischen Behörden sehen die Abwanderung unzufriedener Elemente als Sicherheitsventil für das Weiterbestehen des islamischen Systems in Iran an.Das Ansuchen um politisches Asyl von iranischen Bürgern im Ausland ist nach iranischem Strafrecht nicht pönalisiert (Artikel 155, der iranischen Verfassung sieht diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen vor). Die iranischen Behörden sehen die Abwanderung unzufriedener Elemente als Sicherheitsventil für das Weiterbestehen des islamischen Systems in Iran an.
(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)
Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.
Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.
Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Magistrats zur Koordination mit Auslandsiranern" an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Nach Aussage seines Generalsekretärs Mohammad Sharif Malek Zadeh sei es Aufgabe des Rates, Auslandsiranern Reisen nach Iran zu vereinfachen und sie dabei zu unterstützen. Es sei eine jederzeit erreichbare Telefonleitung eingerichtet worden, an die sich Auslandsiraner mit ihren Sorgen wenden könnten. Außerdem sagte er zu, dass es keine Konfiszierungen von iranischen Pässen von Iranern, die nach Iran reisen, mehr geben wird. Ob dies tatsächlich umgesetzt wird, ist bisher nicht bekannt. Die Einrichtung des Rates kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:
Juli 2011)
Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses / Status des AsylberechtigtenZu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses / Status des Asylberechtigten
Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine eigenen diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor dem Bundesasylamt, dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Wie bereits vom Bundesasylamt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Darlegung des Ergebnisses zutreffend ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer wie schon bereits in seinem ersten Asylverfahren, keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen, dies aufgrund folgender Erwägungen:
Der Beschwerdeführer gab nunmehr an, er wolle in Österreich leben und seine Gründe aus dem ersten Verfahren wären noch aufrecht. Jedoch war er nicht in der Lage, Beweismittel oder einen Sachverhalt vorzubringen, welche geeignet gewesen, etwas an der nicht vorhanden Asylrelevanz seines Fluchtvorbringens zu ändern.
Im Hinblick auf seine homosexuelle Neigung legte er ein Foto vor, auf welchem der Beschwerdeführer mit einem gewissen XXXX zu sehen sein soll, mit dem er in seinem Heimatland Sex gehabt haben will. Tatsächlich sind auf dem besagten Foto zwei Männer zu sehen, die nebeneinander stehen. Eine besonders innige Beziehung, die auf eine homosexuelle Beziehung zwischen diesen beiden Männern hindeutet, ist jedoch nicht zu erkennen und kommt daher dem vorgelegten Foto in Bezug auf eine etwaige Homosexualität des Beschwerdeführers keine Beweiskraft zu.Im Hinblick auf seine homosexuelle Neigung legte er ein Foto vor, auf welchem der Beschwerdeführer mit einem gewissen römisch 40 zu sehen sein soll, mit dem er in seinem Heimatland Sex gehabt haben will. Tatsächlich sind auf dem besagten Foto zwei Männer zu sehen, die nebeneinander stehen. Eine besonders innige Beziehung, die auf eine homosexuelle Beziehung zwischen diesen beiden Männern hindeutet, ist jedoch nicht zu erkennen und kommt daher dem vorgelegten Foto in Bezug auf eine etwaige Homosexualität des Beschwerdeführers keine Beweiskraft zu.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer behauptet, nunmehr einen homosexuellen Freund zu haben, den er seit eineinhalb bis zwei Jahren kenne, wird vom Asylgerichtshof, wie auch schon vom Bundesasylamt, als nicht glaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, bis auf den Vornamen und darüber, dass er diesen XXXX bei einem Arzt kennengelernt haben will, mehr über XXXX zu erzählen, was nicht nachvollziehbar ist, wenn er ihn angeblich seit eineinhalb bis zwei Jahren kennt und bei dieser Zeitspanne wohl anzunehmen wäre, dass man mehr über seinen Partner weiß. Der Beschwerdeführer gab noch an, XXXX verletze sich immer an den Händen, was ihm nicht gefalle. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer XXXX bei einem Arzt kennengelernt haben will ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, zu wissen, dass sich dieser XXXX an den Händen verletze nicht per se unglaubwürdig, jedoch lässt er keine Schlüsse auf eine Homosexualität des Beschwerdeführers zu, da es sich bei XXXX genauso gut um eine beliebige Person handeln könnte, die der Beschwerdeführer beim Arzt getroffen hat und vermag daher nichts an der bereits durch das Bundesasylamt getroffenen Entscheidung zu ändern.Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer behauptet, nunmehr einen homosexuellen Freund zu haben, den er seit eineinhalb bis zwei Jahren kenne, wird vom Asylgerichtshof, wie auch schon vom Bundesasylamt, als nicht glaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, bis auf den Vornamen und darüber, dass er diesen römisch 40 bei einem Arzt kennengelernt haben will, mehr über römisch 40 zu erzählen, was nicht nachvollziehbar ist, wenn er ihn angeblich seit eineinhalb bis zwei Jahren kennt und bei dieser Zeitspanne wohl anzunehmen wäre, dass man mehr über seinen Partner weiß. Der Beschwerdeführer gab noch an, römisch 40 verletze sich immer an den Händen, was ihm nicht gefalle. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer römisch 40 bei einem Arzt kennengelernt haben will ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, zu wissen, dass sich dieser römisch 40 an den Händen verletze nicht per se unglaubwürdig, jedoch lässt er keine Schlüsse auf eine Homosexualität des Beschwerdeführers zu, da es sich bei römisch 40 genauso gut um eine beliebige Person handeln könnte, die der Beschwerdeführer beim Arzt getroffen hat und vermag daher nichts an der bereits durch das Bundesasylamt getroffenen Entscheidung zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund seines allgemein schlechten Gesundheitszustandes denke er nur sehr wenig bis gar nicht an Sex und sei es ihm deshalb auch nicht möglich, Zeugen für seine sexuelle Neigung zu machen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angibt in seinem nunmehr bald neunjährigen Aufenthalt in Österreich in irgendeiner Weise Kontakt zur homosexuellen Szene gesucht zu haben. So wäre es etwa nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer daran gelegen wäre, Kontakte zu Menschen mit der gleichen sexuellen Neigung zu suchen bzw. Freundschaften zu schließen, ohne, dass dabei ein etwaiger sexueller Kontakt im Vordergrund stehen müsste.
Wenn der Beschwerdeführer versucht, in seiner Stellungnahme vom 23.03.2012 diesen Umstand damit zu erklären, dass er es sich aufgrund seiner finanziellen Situation nicht leisten könne, in Bars und Clubs zu gehen (AS 241), widerspricht er sich selbst, da er kurz zuvor in der Stellungnahme angibt, er habe in Österreich vorwiegend sexuelle Kontakte gegen Bezahlung gehabt. Es ist für den Asylgerichtshof nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer einerseits genug Geld hat, um gegen Bezahlung Sex zu haben und andererseits es ihm aufgrund seiner begrenzten finanziellen Mittel nicht möglich sein soll, in Bars oder Clubs zu gehen. Überdies gibt es zahlreiche andere Möglichkeiten, sich nahezu unabhängig von der finanziellen Situation, mit der homosexuellen Szene zu beschäftigen, wie etwa über das Internet. So gibt der Beschwerdeführer an, seine Brüder würden einen entsprechenden Zugang besitzen. Zumal der Beschwerdeführer angibt, sich gut mit diesen zu verstehen, dürfte es für den Beschwerdeführer kein Problem darstellen, den Internetzugang seiner Brüder zumindest von Zeit zu Zeit zu verwenden. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er schäme sich, seine Brüder zu fragen, dass ihm diese entsprechende Seiten im Internet zeigen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sich gegenüber seinen Brüdern in Österreich geoutet zu haben und diese seine sexuelle Vorliebe für Männer akzeptieren würden. Dazu kommt überdies der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 24.02.2012 angegeben hat, dass er mit seinem blinden Bruder im Prater gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer Sex haben wollte und dieser für ihn einen Burschen angesprochen habe, mit dem der Beschwerdeführer dann Sex gehabt hätte. Für den Asylgerichtshof ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer einerseits schämt, seine Brüder darum zu bitten, ihm Internetportale bzw. Seiten für Homosexuelle zu zeigen (obwohl diese von seiner angeblichen Vorliebe für Männer wissen und diese auch akzeptieren) und andererseits es ihm offensichtlich nichts ausmacht, wenn er mit einem seiner Brüder in der Prater geht, weil der Beschwerdeführer Sex haben will und der Bruder dann für den Beschwerdeführer einen Mann anspricht, mit dem der Beschwerdeführer dann Sex hat.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2012 kritisiert, dass das psychiatrisch-neurologische Gutachten von XXXX nicht schlüssig sei, ist dem zu entgegnen, dass es nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Grund gibt, die Richtigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, zumal es sich bei XXXX um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen handelt, der als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und überdies auch als Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie XXXX tätig ist. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Gutachten von XXXX von jenem von XXXX, von welcher die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren stammt, unbegründet abweicht, ist auszuführen, dass es sich bei XXXX um eine Ärztin auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin handelt, deren Fachgebiet laut der Gerichtssachverständigenliste auf psychotherapeutische Medizin beschränkt ist und XXXX, wie bereits ausgeführt, genau auf den das Gutachten des Beschwerdeführers betreffenden Bereich, nämlich Psychiatrie und Neurologie, spezialisiert ist, weswegen dessen Gutachten eine höhere Beweiskraft zuzuschreiben ist und es zudem auch aktueller ist. Überdies ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst angibt, dass das Gutachten stimme und dessen Richtigkeit auch in der Stellungnahme nicht substantiiert in Frage stellt.Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.03.2012 kritisiert, dass das psychiatrisch-neurologische Gutachten von römisch 40 nicht schlüssig sei, ist dem zu entgegnen, dass es nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Grund gibt, die Richtigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, zumal es sich bei römisch 40 um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen handelt, der als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und überdies auch als Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie römisch 40 tätig ist. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Gutachten von römisch 40 von jenem von römisch 40 , von welcher die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren stammt, unbegründet abweicht, ist auszuführen, dass es sich bei römisch 40 um eine Ärztin auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin handelt, deren Fachgebiet laut der Gerichtssachverständigenliste auf psychotherapeutische Medizin beschränkt ist und römisch 40 , wie bereits ausgeführt, genau auf den das Gutachten des Beschwerdeführers betreffenden Bereich, nämlich Psychiatrie und Neurologie, spezialisiert ist, weswegen dessen Gutachten eine höhere Beweiskraft zuzuschreiben ist und es zudem auch aktueller ist. Überdies ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst angibt, dass das Gutachten stimme und dessen Richtigkeit auch in der Stellungnahme nicht substantiiert in Frage stellt.
Wenn der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag vor allem darauf stützt, dass er im ersten Verfahren aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht alles habe vorbringen können bzw. er missverstanden worden wäre, ist auszuführen, dass sowohl ein Gutachten im ersten als auch im zweiten Verfahren zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist / war seine Belange im Verfahren selbständig wahrzunehmen und an der Einvernahme mitzuwirken und wurde das Ergebnis der Gutachten vom Beschwerdeführer nicht bzw. nicht substantiiert bekämpft. Auch wurde vom Beschwerdeführer nunmehr im zweiten Verfahren kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, etwas an der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zu ändern.
Unterstrichen wird die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überdies dadurch, dass in einer dem Asylgerichtshof am 04.06.2012 übermittelten Stellungnahme der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers unter anderem die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer im Interview aus Scham nicht in der Lage gewesen sei, seine homosexuellen Neigungen darzulegen, da dabei eine weibliche Dolmetscherin aus dem Herkunftsland des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers laut der entsprechenden im Akt befindlichen Niederschriften nur männliche Dolmetscher anwesend waren. Lediglich in der Erstbefragung des zweiten Asylverfahrens wurde die Übersetzung von Frau Maria Heider durchgeführt, doch auch hier gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, keine Einwände gegen die anwesenden Personen zu haben und auch in der gegenständlichen Beschwerde wurde dieser Umstand mit keinem Wort erwähnt. In der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt war erneut, wie auch schon zuvor, ein männlicher Dolmetscher anwesend und ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, dort den gesamten, ihm relevant erscheinenden Sachverhalt anzugeben.
Durch diese nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Behauptung in der am 04.06.2012 übermittelten Stellungnahme entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit allen möglichen Mitteln versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
In der Beschwerde wird den Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, insgesamt nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.
Die Länderfeststellungen zum Iran beruhen auf den oben zitierten Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Rechtlich ergibt sich aus diesen Ausführungen Folgendes:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus § 61 Abs. 1 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005.
Gemäß § 23 Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 25.07.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 25.07.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.
Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten:
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Wie die Erstbehörde im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.
Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Art 47 Abs 2 GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Art 47 Abs. 2 GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher § 41 Abs 7 AsylG 2005 mit Art 47 Abs 2 GRC vereinbar.Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Artikel 47, Absatz 2, GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Artikel 47, Absatz 2, GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vereinbar.
Den angeführten Kriterien wurde im Fall des Beschwerdeführers entsprochen. Er wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt mehrfach niederschriftlich einvernommen und wurde ihm auf diese Weise Parteiengehör gewährt. Zudem ist der Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Was das asylbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses: Status des subsidiär Schutzberechtigten / AusweisungZu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses: Status des subsidiär Schutzberechtigten / Ausweisung
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
4.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.4.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
4.5. Im gegenständlichen Fall gibt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme unter anderem an, er leide an Hepatitis C, um in weiterer Folge zu konkretisieren, es handle sich dabei um chronische Hepatitis C.
Das Bundesasylamt geht im bekämpften Bescheid offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich an akuter Hepatitis C leidet und nicht an chronischer. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten sowie den weiteren vorgelegten ärztlichen Schreiben ergebe. Rechtlich folgert das Bundesasylamt hieraus, dass daher weder unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Iran, noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK bedeuten würde.Das Bundesasylamt geht im bekämpften Bescheid offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich an akuter Hepatitis C leidet und nicht an chronischer. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten sowie den weiteren vorgelegten ärztlichen Schreiben ergebe. Rechtlich folgert das Bundesasylamt hieraus, dass daher weder unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Iran, noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Näheres wird hierzu nicht ausgeführt und bleibt das Bundesasylamt daher eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Das Bundesasylamt geht vielmehr ungeprüft davon aus, dass der Beschwerdeführer unter anderem an (akuter) Hepatitis C leide. Es hat bei der Beurteilung des Sachverhalts jedoch nur einen Teil der Aussage des Beschwerdeführers bzw. der vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt, nämlich jene, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leidet. Die Angaben des Beschwerdeführers, diese sei chronisch, sowie die vorgelegten Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass diese chronisch sein könnte, bleiben in der Beurteilung des Bundesasylamtes gänzlich unberücksichtigt.
Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig. Auch wurden vom Bundesasylamt keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner (chronischen) Hepatitis C eine medizinische Behandlung benötigt.
Dieser Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall - worauf die Beschwerde auch zutreffend hinweist - sogar ausdrücklich erörtert wird, dass die Behandlung von Hepatitis C im Iran nur in zwei Krankenhäusern in Teheran möglich ist, dies jedoch nicht für Patienten, die an chronischer Hepatitis C leiden. Somit gehen die Länderfeststellungen ausdrücklich auf die Risiken ein, denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran möglicherweise unterliegen könnte.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er an chronischer Hepatitis C leide und im Iran nicht behandelt werden könne, was auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hervorgehe. Auf dieses Vorbringen ist das Bundesasylamt jedoch mit keinem Wort eingegangen.
Ohne die Feststellung, an welcher Form von Hepatitis C der Beschwerdeführer leidet und welche Behandlung er hierfür benötigt kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr in den Iran Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK nicht verletzt werden.Ohne die Feststellung, an welcher Form von Hepatitis C der Beschwerdeführer leidet und welche Behandlung er hierfür benötigt kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr in den Iran Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK nicht verletzt werden.
Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen außerhalb seiner Heimatstadt XXXX, wie z. B. in Teheran, im Hinblick auf eine nur dort mögliche adäquate medizinische Behandlung anbelangt, würde dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen gesonderte (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. Hierbei ist auch auf ein dort vorhandenes soziales und familiäres Netzwerk Bedacht zu nehmen.Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen außerhalb seiner Heimatstadt römisch 40 , wie z. B. in Teheran, im Hinblick auf eine nur dort mögliche adäquate medizinische Behandlung anbelangt, würde dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen gesonderte (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Artikel 3, EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. Hierbei ist auch auf ein dort vorhandenes soziales und familiäres Netzwerk Bedacht zu nehmen.
Wenn das Bundesasylamt offensichtlich schon davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht an chronischer Hepatitis C leidet, so hätte es zumindest Ermittlungen anstellen müssen, wie etwa ein Gutachten aus dem entsprechenden medizinischen Fachbereich in Auftrag geben. Ermittlungen, welche darauf abzielen, an welcher Form von Hepatitis C der Beschwerdeführer nun leidet, hat das Bundesasylamt gänzlich unterlassen.
Ohne derartige Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer leide an akuter Hepatitis C und sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben, jedoch nicht eindeutig nachvollziehbar begründet.Ohne derartige Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer leide an akuter Hepatitis C und sei bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran keine Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben, jedoch nicht eindeutig nachvollziehbar begründet.
Das Verfahren erweist sich insofern als mangelhaft.
Aus den dargelegten Gründen erscheint es für den Asylgerichtshof jedoch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an chronischer Hepatitis C leidet und ein entsprechende Behandlung benötigt, welche im Iran unter Umständen nicht möglich sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Das Bundesasylamt wird daher zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere festzustellen haben, an welcher Form von Hepatitis C der Beschwerdeführer leidet, welche medizinische Behandlung hierfür notwendig ist und an welchem Ort im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sicher leben könnte und ob er dort auch die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse, in seinem Fall insbesondere eine möglicherweise notwendige medizinische Versorgung, hinreichend sicher zu befriedigen und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer auch erreichbar ist.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Da Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides ebenfalls zu beheben und wird das Bundesasylamt diesen Punkt ebenfalls einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen haben.Da Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides ebenfalls zu beheben und wird das Bundesasylamt diesen Punkt ebenfalls einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen haben.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinisch belegbare Tatsachen, medizinische Versorgung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
08.08.2012