TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/2 C15 224086-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C15 224086-2/2010/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2012, FZ. 97 02.961-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.2.2012, FZ. 97 02.961-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1.7.1997 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1.7.1997 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am Tag der Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater "zur Zeit der Mudjaheddin" Mitglied der "Hezb-e Wahdat" gewesen und nach dem Einmarsch der Taliban in Herat zwangsrekrutiert worden sei. Schließlich sei sein Vater, der an der Front ohne militärische Ausbildung kämpfen habe müssen, an der Front gefallen. Afghanistan habe er verlassen, weil er auch seine eigene Zwangsrekrutierung befürchtet habe.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.7.1997 ergänzte er sein Vorbringen dahingehend, dass ihn vier Monate zuvor Angehörige einer Talibaneinheit in seinem Geschäft "mitnehmen" hätten wollen. Wegen seiner Weigerung sei er mit einem Messer im Brustbereich verletzt worden.

2. Mit Bescheid vom 11.8.1997 gab das Bundesasylamt dem Antrag statt und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Asylgesetz 1991 Asyl.2. Mit Bescheid vom 11.8.1997 gab das Bundesasylamt dem Antrag statt und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 1991 Asyl.

3. Am 2.2.2001 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer schriftlich seine Absicht mit, das mit oben erwähntem Bescheid gewährte Asyl wegen rechtskräftiger Verurteilungen aufgrund verschiedener Straftaten in Österreich abzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 7.3.2001 räumte der Beschwerdeführer ein, dass "der Drogenverkauf" ein Fehler gewesen sei, und ersuchte, dass man ihm noch "eine Chance" geben und von einer Aberkennung seines Asylstatus absehen möge.

4. Mit Bescheid vom 13.9.2001 erkannte das Bundesasylamt das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz 1997 ab und stellte nach § 14 Abs. 2 und 3 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme und eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Begründend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei, davon drei Mal einschlägig wegen der Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG). Die Freiheitsstrafen, die wegen Verurteilungen nach dem SMG verhängt worden seien, würden insgesamt 30 Monate erreichen. Was die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan anbelangt, traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zu Afghanistan und vertrat - zusammengefasst - die Ansicht, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich die Interessen der Allgemeinheit an seiner Abschiebung "keinesfalls" überwiegen könne.4. Mit Bescheid vom 13.9.2001 erkannte das Bundesasylamt das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 1997 ab und stellte nach Paragraph 14, Absatz 2 und 3 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme und eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Begründend wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei, davon drei Mal einschlägig wegen der Begehung von Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG). Die Freiheitsstrafen, die wegen Verurteilungen nach dem SMG verhängt worden seien, würden insgesamt 30 Monate erreichen. Was die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan anbelangt, traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen zu Afghanistan und vertrat - zusammengefasst - die Ansicht, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich die Interessen der Allgemeinheit an seiner Abschiebung "keinesfalls" überwiegen könne.

5. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.5.2007 statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Nach Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gelangte der Unabhängige Bundesasylsenat nach ausführlicher Darstellung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auffassung, dass im gegenständlichen Fall kein "besonders schweres" Verbrechen iSd § 14 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz 1997, das die Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls rechtfertigen könne, vorliege.5. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.5.2007 statt und behob den bekämpften Bescheid ersatzlos. Nach Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gelangte der Unabhängige Bundesasylsenat nach ausführlicher Darstellung der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Auffassung, dass im gegenständlichen Fall kein "besonders schweres" Verbrechen iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 1997, das die Aberkennung des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls rechtfertigen könne, vorliege.

6. Mit Aktenvermerk vom 6.5.2008 verwies das Bundesasylamt auf einen Festnahmebericht der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, demzufolge der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach § 28 SMG in das (näher genannte) Gefangenenhaus eingeliefert worden sei, weshalb - wegen des möglichen Bestehens eines Aberkennungsgrundes - ein neues Aberkennungsverfahren eingeleitet werde.6. Mit Aktenvermerk vom 6.5.2008 verwies das Bundesasylamt auf einen Festnahmebericht der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , demzufolge der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach Paragraph 28, SMG in das (näher genannte) Gefangenenhaus eingeliefert worden sei, weshalb - wegen des möglichen Bestehens eines Aberkennungsgrundes - ein neues Aberkennungsverfahren eingeleitet werde.

7. Im Rahmen seiner Einvernahme am 13.7.2009 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vereins "XXXX" vom 8.7.2009 vor, in dem ein Besuch des Beschwerdeführers bei dieser Einrichtung bestätigt wird. Auf Vorhalt seiner erneuten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX wegen Suchtgifthandels wies der Beschwerdeführer darauf hin, damals drogenabhängig gewesen zu sein. Er habe - so der Beschwerdeführer - Kokain geraucht, was auch zu seinem "psychischen Absturz" geführt habe, weshalb er dreimal versucht habe, Selbstmord zu begehen. Befragt nach dem Verlauf seiner Drogensucht schilderte der Beschwerdeführer, seinerzeit bei Reinigungsarbeiten in einem (näher bezeichneten) Lokal eine Person kennengelernt zu haben, die mit Drogen gehandelt und "im Drogengeschäft" weit mehr verdient habe als der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erwerbstätigkeit. Er, der Beschwerdeführer, habe diese Person in weiterer Folge gefragt, ob er "da mitmachen" dürfe. Etwa sechs Monate nach dem "Einstieg" in den Drogenhandel habe er begonnen, selbst Drogen zu konsumieren. Im Jahr 1999 sei er zum ersten Mal verhaftet und aufgrund der bei ihm gefundenen größeren Menge an Drogen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach der Haftentlassung sei er mittellos und ohne Unterstützung gewesen, was ihn erneut dazu veranlasst habe, die bereits oben erwähnte (mit Drogen handelnde) Person um Hilfe zu bitten. Somit habe er neuerlich Drogen "verkauft". Nach seiner erneuten Verurteilung wegen Drogenhandels habe er 2003 erstmals Kokain sowie Speed und Amphetamine eingenommen. Seine Drogensucht habe er über den Drogenhandel finanzieren können. Nach Verbüßung der nächsten Freiheitsstrafe im Sommer 2006 habe er (mittels Unterstützung der Bewährungshilfe) in einer Gemeinschaftswohnung gelebt und sei auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach zwei Jahren habe er seine Arbeit verloren, über kein Geld und keine Wohnung verfügt. Aufgrund von Depressionen habe er wieder Drogen konsumiert und gedealt. Vor seiner letzten Verhaftung im Jahr 2007 habe er mit dem Konsum von Crack begonnen und sei "schwer drogensüchtig" gewesen. Zwischenzeitlich habe er wieder eine Psychotherapie in Anspruch genommen.7. Im Rahmen seiner Einvernahme am 13.7.2009 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vereins "XXXX" vom 8.7.2009 vor, in dem ein Besuch des Beschwerdeführers bei dieser Einrichtung bestätigt wird. Auf Vorhalt seiner erneuten strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen Suchtgifthandels wies der Beschwerdeführer darauf hin, damals drogenabhängig gewesen zu sein. Er habe - so der Beschwerdeführer - Kokain geraucht, was auch zu seinem "psychischen Absturz" geführt habe, weshalb er dreimal versucht habe, Selbstmord zu begehen. Befragt nach dem Verlauf seiner Drogensucht schilderte der Beschwerdeführer, seinerzeit bei Reinigungsarbeiten in einem (näher bezeichneten) Lokal eine Person kennengelernt zu haben, die mit Drogen gehandelt und "im Drogengeschäft" weit mehr verdient habe als der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erwerbstätigkeit. Er, der Beschwerdeführer, habe diese Person in weiterer Folge gefragt, ob er "da mitmachen" dürfe. Etwa sechs Monate nach dem "Einstieg" in den Drogenhandel habe er begonnen, selbst Drogen zu konsumieren. Im Jahr 1999 sei er zum ersten Mal verhaftet und aufgrund der bei ihm gefundenen größeren Menge an Drogen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Nach der Haftentlassung sei er mittellos und ohne Unterstützung gewesen, was ihn erneut dazu veranlasst habe, die bereits oben erwähnte (mit Drogen handelnde) Person um Hilfe zu bitten. Somit habe er neuerlich Drogen "verkauft". Nach seiner erneuten Verurteilung wegen Drogenhandels habe er 2003 erstmals Kokain sowie Speed und Amphetamine eingenommen. Seine Drogensucht habe er über den Drogenhandel finanzieren können. Nach Verbüßung der nächsten Freiheitsstrafe im Sommer 2006 habe er (mittels Unterstützung der Bewährungshilfe) in einer Gemeinschaftswohnung gelebt und sei auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach zwei Jahren habe er seine Arbeit verloren, über kein Geld und keine Wohnung verfügt. Aufgrund von Depressionen habe er wieder Drogen konsumiert und gedealt. Vor seiner letzten Verhaftung im Jahr 2007 habe er mit dem Konsum von Crack begonnen und sei "schwer drogensüchtig" gewesen. Zwischenzeitlich habe er wieder eine Psychotherapie in Anspruch genommen.

Die vom Bundesasylamt vorgehaltenen 20 teilweise einschlägigen Anzeigen und acht ebenfalls teilweise einschlägigen Verurteilungen begründete der Beschwerdeführer mit seinen Drogenproblemen. Er verwies darauf, mittlerweile Vater eines in Österreich geborenen Kindes zu sein. Seine Lebensgefährtin habe ihn während seiner Psychotherapie verlassen. Er lebe - so der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage - seit 12 Jahren in Österreich und erhalte Unterstützung vom "Arbeitsamt" Die Frage, ob Familienmitglieder in Afghanistan leben, verneinte der Beschwerdeführer. Nach dem Tod seiner Eltern sei er ausgereist, und seither habe er auch keinen Kontakt mehr zu Onkeln und Tanten in Afghanistan. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, von einem Verwandten als Waise aufgenommen worden, allerdings missbraucht worden und deshalb geflohen zu sein. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach die für die seinerzeitige Asylgewährung ausschlaggebende Verfolgung durch Taliban in Teilen von Afghanistan nicht mehr drohen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, "Landesverrat" begangen zu haben. Er habe "niemanden dort" und sehe auch keine Chance mehr für sich. Er verfüge auch über keine "afghanische Mentalität" mehr.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan zwecks Gewährung von Parteiengehör unter Einräumung einer vierwöchigen Frist übergeben.

8. Mit der vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung vom 25.11.2009 übermittelte die Staatendokumentation Informationen über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Herat sowie über die dortige Situation für Drogenabhängige.

Dem Aktenvermerk vom 12.1.2010 ist die telefonische Auskunft der Justizanstalt XXXX zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner U-Haft am XXXX wegen unerlaubten Besitzes von Medikamenten abgemahnt wurde.Dem Aktenvermerk vom 12.1.2010 ist die telefonische Auskunft der Justizanstalt römisch 40 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner U-Haft am römisch 40 wegen unerlaubten Besitzes von Medikamenten abgemahnt wurde.

9. Mit Bescheid vom 20.1.2010 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 11.8.1997 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und stellte "gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005" idF BGBl. I 122/2009 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erklärte jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unter Anwendung der zuletzt genannten Bestimmungen für unzulässig (Spruchpunkt III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen über die allgemeine Situation in Afghanistan und stellte die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das jeweilige Strafmaß, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest. Im weiteren Begründungsverlauf vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, dass in Anbetracht der (im Bescheiderlassungszeitpunkt) letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe - insbesondere aufgrund der mehrmaligen Verurteilung wegen § 28 SMG - ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege. Die Vielzahl der einschlägigen Straftaten und die mangelnden Anzeichen einer Resozialisierung würden für den Beschwerdeführer - trotz Berücksichtigung des vorgelegten Schreibens des Vereins "XXXX" - auch keine günstige Zukunftsprognose zulassen. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft seinen Unterhalt durch Straftaten finanzieren werde. Aufgrund seiner mehrmaligen und einschlägigen Straffälligkeit sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen. Hinsichtlich einer für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus erforderlichen Güterabwägung führte das Bundesasylamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers - da eine Rückführung nach Afghanistan in Anbetracht der Entscheidung in Spruchpunkt II. nicht in Frage komme - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung entfallen könne. Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers "(Suchterkrankung, fehlender Anschluss zu Angehörigen, Entfremdung aufgrund der langen Abwesenheit)" in Verbindung mit der prekären Sicherheitslage liege ein Abschiebungshindernis vor, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung sei der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen.9. Mit Bescheid vom 20.1.2010 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 11.8.1997 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und stellte "gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005" in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erklärte jedoch seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unter Anwendung der zuletzt genannten Bestimmungen für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen über die allgemeine Situation in Afghanistan und stellte die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das jeweilige Strafmaß, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest. Im weiteren Begründungsverlauf vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, dass in Anbetracht der (im Bescheiderlassungszeitpunkt) letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe - insbesondere aufgrund der mehrmaligen Verurteilung wegen Paragraph 28, SMG - ein "besonders schweres Verbrechen" vorliege. Die Vielzahl der einschlägigen Straftaten und die mangelnden Anzeichen einer Resozialisierung würden für den Beschwerdeführer - trotz Berücksichtigung des vorgelegten Schreibens des Vereins "XXXX" - auch keine günstige Zukunftsprognose zulassen. Vielmehr sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft seinen Unterhalt durch Straftaten finanzieren werde. Aufgrund seiner mehrmaligen und einschlägigen Straffälligkeit sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlich anzusehen. Hinsichtlich einer für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus erforderlichen Güterabwägung führte das Bundesasylamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers - da eine Rückführung nach Afghanistan in Anbetracht der Entscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. nicht in Frage komme - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung entfallen könne. Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers "(Suchterkrankung, fehlender Anschluss zu Angehörigen, Entfremdung aufgrund der langen Abwesenheit)" in Verbindung mit der prekären Sicherheitslage liege ein Abschiebungshindernis vor, weshalb die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig sei. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung sei der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und (als Berufung bezeichnete) zulässige Beschwerde, wobei sich aus deren Inhalt ergibt, dass lediglich eine Anfechtung des ersten und zweiten Spruchpunktes beabsichtigt gewesen sein kann. In seiner Beschwerdebegründung trat der Beschwerdeführer zunächst der Annahme der belangten Behörde hinsichtlich einer negativen Zukunftsprognose u.a. mit dem Hinweis entgegen, dass er ein Jahr zuvor gegen Weisung des Gerichts bedingt entlassen worden sei, um sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Er befinde sich auch aktuell noch in Therapie und unterziehe sich laufend Harnkontrollen. Nach seiner Haftentlassung habe er Kontakt zum Verein "XXXX" aufgenommen und nehme mehrmals wöchentlich Haftentlassenenhilfe in Anspruch. Er habe nun einen Weg eingeschlagen, ein drogenfreies Leben zu führen. Derzeit werde er vom AMS betreut, da er aufgrund seiner Verurteilungen bisher noch keine Arbeitsstelle habe finden können. Sein in Österreich geborener Sohn, den er regelmäßig zwei bis dreimal pro Woche besuche, sei österreichischer Staatsbürger. Seine Geburt habe ihn, den Beschwerdeführer, sehr verändert. Die belangte Behörde habe seine Resozialisierungsschritte in ihrer Entscheidung nicht gebührend berücksichtigt. Überdies müssten bei Vornahme einer Güterabwägung - eingedenk des von der belangten Behörde zugestandenen Abschiebungshindernisses - die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen "bei weitem" überwiegen. Aufgrund "des Wohlverhaltens und seiner Bemühungen" bestehe keine konkrete potentielle Gefahr für die Allgemeinheit, wogegen von seiner "Chancenlosigkeit" im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auszugehen sei.

Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vereins "XXXX" vom 8.2.2010 bei, das die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers und seine Betreuung sowie den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers und seine Integrationsbemühungen bestätigt.

11. Am 17.5.2011 übermittelte das Bundesasylamt eine Strafkarte, derzufolge der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX erneut wegen Verstößen gegen das SMG und zusätzlich gegen das WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.11. Am 17.5.2011 übermittelte das Bundesasylamt eine Strafkarte, derzufolge der Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 erneut wegen Verstößen gegen das SMG und zusätzlich gegen das WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde.

12. Mit Verfahrensanordnung vom 20.1.2012 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan zwecks Gewährung von Parteiengehör. Weder innerhalb der gewährten Äußerungsfrist noch danach ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Beweis wurde erhoben, indem in die Verfahrensakten, in die Strafakten zu XXXX sowie in die Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan Einsicht genommen wurde.Beweis wurde erhoben, indem in die Verfahrensakten, in die Strafakten zu römisch 40 sowie in die Länderberichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan Einsicht genommen wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1.1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik. Die Einwohnerzahl wird auf 24 bis 33 Millionen geschätzt. Im August 2009 fanden zum zweiten Mal die Präsidentenwahlen statt. Nach abgeschlossener Wahlanfechtung erklärte die unabhängige Wahlkommission Hamid Karzai zum Präsidenten und damit zu dessen zweiter Wahlperiode. Die Wahl war von Betrugsvorwürfen überschattet. Am 18. September 2010 fanden Parlamentswahlen statt. Bürger die an den Wahlen teilnahmen waren massiven Bedrohungen ausgesetzt. Am Wahltag töteten Aufständische 30 Menschen. Die Wahlen waren von Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorwürfen überschattet. Die Taliban versuchten die Wahlen durch öffentliche Drohungen, Panikmache, Gewaltanwendungen, niedriger Wahlbeteiligung und durch Wahlbehinderungen für Frauen zu erschweren. Im Anschluss an die Wahlen berief Präsident Karzai ein Spezialtribunal ein, um den Wahlverlauf zu bewerten und zu erforschen. Damit soll der Ablauf zukünftiger Wahlen verbessert werden. (U.S. Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 1)

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- (2004) und Parlamentswahlen (2005), die Verabschiedung einer Verfassung und die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen im August 2009 sowie der zweiten Parlamentswahlen im September 2010. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet, trotz der erreichten formalen Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 6)

Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der verschobenen Parlamentswahlen von 2005 fanden laut Freedom House allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfen über Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und andere Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet, und staatliche Institutionen haben darin versagt, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten. In weiterer Folge wurden die für 2010 auf Distriktebene geplanten Wahlen abgesagt. (Freedom House, Freedom in the world, vom Mai 2011; ACCORD, Themendossier, vom 12.1.2012)

Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und einer der großen Gruppierungen des bewaffneten Kampfs gegen den afghanischen Staat, der Hezb-e Islami-e Gulbuddin des früheren Premierministers Gulbuddin Hekmatyar. Ihre Repräsentanten führten unter anderem Gespräche mit Präsident Karzai, Vizepräsident Fahim Khan und Parlamentspräsident Yunus Qanooni. Sie übergaben einen Katalog, der 15 Forderungen enthielt (darunter der Abzug aller ausländischen Truppen bis Ende 2010, die Neuwahl von Präsident und Parlament und die Schaffung eines siebenköpfigen Nationalen Sicherheitsrats), zeigten sich aber verhandlungs- und kompromissbereit. Die Taliban als mit Abstand größte regierungsfeindliche Gruppierung haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten öffentlich stets kategorisch zurückgewiesen, es kann jedoch von informellen Kontakten im Anfangsstadium ausgegangen werden. Unterstützend soll hier der im September 2010 von Präsident Karzai eingesetzte Hohe Friedensrat unter Vorsitz des ehemaligen Präsidenten Burhanuddin Rabbani wirken. Seine Mitglieder, unter denen auch zehn Frauen sind, gehören nahezu allen relevanten politischen Gruppen an. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 6 und 7)

1.1.2 Sicherheitslage:

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen, sowie die Tötung von ZivilistInnen bei Operationen von internationalen Truppen gesehen. (Congressional Research Service, Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, vom 15.4.2011; ACCORD, Themendossier vom 12.1.2012 )

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt in einem Bericht an den Sicherheitsrat vom Februar 2011 fest, dass Angriffe von Aufständischen fortdauern und auch den bisher stabilen Norden und Westen des Landes erfasst haben. Auf der anderen Seite ist es zu einer Intensivierung der Operationen der internationalen und afghanischen Truppen zur Bekämpfung von Aufständischen gekommen. Das Eindringen von Kämpfern aus dem pakistanischen Raum hat ebenfalls zu einer Verstärkung der allgemeinen Unsicherheit beigetragen. (UN-Security Council, Report of the Secretary-General on children and armed conflict in Afghanistan, vom 3.2.2011; ACCORD, Themendossier vom 12.1.2012)

Bei den meisten sicherheitsrelevanten Ereignissen der vergangenen Monate handelte es sich um bewaffnete Kampfhandlungen und Anschläge mittels unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen. Gegen Ende des Jahres 2010 gab es im Durchschnitt 2,8 Selbstmordanschläge pro Woche (während des Jahres 2009 waren es im Durchschnitt 2,6). Vorfälle dieser Art konzentrierten sich vor allem auf die Stadt Kandahar und die umliegende Region. In der Stadt Kandahar kam es zwischen November 2010 und Jänner 2011 zu 20 Selbstmordanschlägen und 33 gezielten Ermordungen. In diesem Gebiet liegt auch der Schwerpunkt der Aktivitäten der afghanischen und internationalen Streitkräfte. (UN-Security Council, Report of the Secretary-General, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 9.3.2011; ACCORD, Themendossier vom 12.1.2012)

In ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen in bewaffneten Konflikten stellt die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan UNAMA eine Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes fest, gleichzeitig hätten sich die Kämpfe auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckt. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen von prominenten ZivilistInnen und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser. (United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Afghanistan Midyear Report 2011, Protection of Civilians in Armed Conflict, vom Juli 2011; ACCORD Themendossier vom 12.1.2012)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen bemerkt in seinem Bericht vom 23. Juni 2011, dass die Zahl der Selbstmordanschläge seit März 2011 erheblich zugenommen hat. (UN-Security Council, Report of the Security-General, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 23.6.2011; ACCORD, Themendossier vom 12.1.2012)

Anlässlich der koordinierten Angriffe in Kabul am 13. September 2011 berichtet der Guardian, dass die Gewalt in Afghanistan das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes 2001 erreicht hat, mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung. (Guardian, Taliban assault on Kabul ends after 20 hours, vom 14.9.2011; ACCORD, Themendossier vom 12.1.2012)

In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben. Gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr stellt dies einen Anstieg um 39 % dar. Die Zahl der Selbstmordanschläge lag bis Ende August bei durchschnittlich 12 pro Monat und blieb damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum unverändert. Allerdings hat der Anteil komplexer Selbstmordanschläge in dieser Zeit um 50 % zugenommen. 21 % der Selbstmordanschläge wurden in Zentralafghanistan verübt. Der Fokus der Selbstmordattentate lag damit nicht mehr im Süden des Landes. (UN-Security Council, Report of the Security-General, The situation and its implications for international peace and security, vom 21.9.2011; ACCORD, Themendossier vom 12.1.2012)

Laut Voice of America sind aufständische Kämpfer im Jahr 2011 dazu übergegangen, Anschläge zu verüben, indem sie sich mit Burkas als Frauen tarnten und Bomben in Turbanen versteckten. Außerdem wurden vermehrt Kinder für Selbstmordanschläge rekrutiert. (Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers, vom 30.12.2011; ACCORD, Themendossier vom 12.1.2012)

1.1.3 Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden bzw. werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 4)

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 11 und 12)

1.1.4 Religionsfreiheit:

Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf. Im Jahr 2004 wurde die Verfassung dahingehend novelliert, dass sowohl Schiiten als auch Sunniten gleichberechtigt behandelt werden. Die Verfassung gewährt Anhängern anderer Religionen ihren Glauben frei ausüben und durchführen zu dürfen. In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert. (U.S. Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010, S. 1)

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 19)

1.1.5 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Bis heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Im Kabinett sind die Hazara durch Vizepräsident Khalili und die amtierenden Minister of Higher Education, Danish, und Transportation, Najafi, vertreten. In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 18 bis 19)

1.1.6 Justiz:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen. (U.S.

Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices:

Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vergleiche UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27.7.2010, S. 9; vgl. Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62 und 63)Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27.7.2010, S. 9; vergleiche Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62 und 63)

1.1.6 Sicherheitsbehörden:

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee. Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß an Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.12 und 13)

1.1.7 Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.

Im Januar 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament im Jahr 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum vom 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Einzige Voraussetzung, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit bzw. Reintegration von Aufständischen, untergräbt aber gleichzeitig Bemühungen um eine Aufarbeitung schwerer Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre. Fälle der Anwendung dieses Gesetzes sind nicht bekannt. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Einen Straftatbestand, der sich explizit auf einvernehmliche gleichgeschlechtliche bzw. transsexuelle Handlungen bezieht, gibt es im afghanischen Strafgesetzbuch allerdings nicht. Rückgriff auf die Scharia kann nach Art. 130 der Verfassung genommen werden, wenn in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden sind. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen ist nichts bekannt. Weder gibt es eine etablierte Rechtspraxis, noch werden die Normen in jedem Fall umgesetzt. Ob die Anwendung der Scharia in diesen Fällen zur Verhängung der Todesstrafe führen würde, kann daher nicht beurteilt werden. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Einzelfälle zur Statuierung eines Exempels vor Gericht verhandelt werden könnten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 21 und 22)Im Januar 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament im Jahr 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum vom 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Einzige Voraussetzung, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit bzw. Reintegration von Aufständischen, untergräbt aber gleichzeitig Bemühungen um eine Aufarbeitung schwerer Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre. Fälle der Anwendung dieses Gesetzes sind nicht bekannt. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Einen Straftatbestand, der sich explizit auf einvernehmliche gleichgeschlechtliche bzw. transsexuelle Handlungen bezieht, gibt es im afghanischen Strafgesetzbuch allerdings nicht. Rückgriff auf die Scharia kann nach Artikel 130, der Verfassung genommen werden, wenn in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden sind. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen ist nichts bekannt. Weder gibt es eine etablierte Rechtspraxis, noch werden die Normen in jedem Fall umgesetzt. Ob die Anwendung der Scharia in diesen Fällen zur Verhängung der Todesstrafe führen würde, kann daher nicht beurteilt werden. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Einzelfälle zur Statuierung eines Exempels vor Gericht verhandelt werden könnten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 21 und 22)

1.1.8 Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Art. 129 der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet. Seit November 2008 gab es in Afghanistan keine Hinrichtung mehr (insgesamt waren es 2008 17 Hinrichtungen), jedoch sitzen in afghanischen Gefängnissen über 90 Personen in der Todeszelle. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht der Botschaft glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 27)Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Artikel 129, der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet. Seit November 2008 gab es in Afghanistan keine Hinrichtung mehr (insgesamt waren es 2008 17 Hinrichtungen), jedoch sitzen in afghanischen Gefängnissen über 90 Personen in der Todeszelle. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht der Botschaft glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 27)

1.1.9 Sozioökonomische und medizinische Lage:

Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insbesondere in ländlichen Gebieten haben die meisten Menschen kaum oder keinen Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Harte Winter, Dürren und Überschwemmungen verschärfen die Lage zusätzlich. Aufgrund der andauernden Gewalt, der politischen Instabilität sowie der extremen Armut und den zahlreichen Naturkatastrophen befindet sich das Land in einer humanitären Notlage.

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 %. Etwa 80 % der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund ein Drittel der Bevölkerung lebt von weniger als 25 US-Dollar pro Monat, welche zur Befriedigung der Grundbedürfnisse notwendig sind. Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt etwa 35 US-Dollar - in scharfem Gegensatz dazu stehen die geschätzten 300 US-Dollar, welche die Taliban ihren Kämpfern monatlich bezahlen. Wegen der weit verbreiteten Arbeitslosigkeit oder Unterbeschäftigung in Afghanistan können viele Menschen nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. In Afghanistan besteht ein Mangel an gut ausgebildeten Arbeitskräften, so beispielsweise im mittleren Management oder in der Buchhaltung.

Die Zerstörung von Wohnhäusern während des Krieges, aber auch die andauernden Militäroperationen, Naturkatastrophen sowie die illegale Besetzung von Häusern durch lokale Machthaber oder Kommandierende haben zu Wohnungsknappheit und zu interner Vertreibung geführt. In Afghanistan verhindert die starke Verminung weiter Gebiete die Rückkehr von Flüchtlingen und intern Vertriebenen. 2010 kamen pro Monat 40 Menschen ums Leben. Die meisten Minenopfer sind Rückkehrende und IDPs.

Rund zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung haben keinen Zugang zu Trinkwasser. Neben der desolaten Sicherheitslage in weiten Gebieten des Landes verschärfen wiederkehrende Naturkatastrophen die Lebensmittelknappheit. Gemäss dem UNO-Sicherheitsrat benötigen 2011 rund 8 Millionen Einwohner Lebensmittelunterstützung, eine weitere Million Menschen sind auf landwirtschaftliche Nothilfe angewiesen.

Gemäß afghanischem Bildungsministerium können 2011 lediglich 12 % aller Frauen über 15 Jahre und 43 % der Männer lesen und schreiben. Die Alphabetisierungsrate liegt bei 28 %. Etwa die Hälfte aller Schulen in Afghanistan sind noch immer Provisorien, in denen oft weniger als vier Stunden pro Tag unterrichtet wird. Es fehlt an gut ausgebildetem Lehrpersonal und an geeignetem Lehrmaterial. In den umkämpften Gebieten besteht kein regulärer Schulbetrieb. Etwa fünf Millionen Kinder haben keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. In einigen Provinzen bleiben bis zu 80 % der Schulen geschlossen, darunter vor allem auch Mädchenschulen. Zudem gibt es in drei Vierteln aller Distrikte noch immer keine weiterführenden Schulen für Mädchen. Der Mädchenbildung in Afghanistan drohen aufgrund der prekären Sicherheitslage, der verbreiteten Zwangsheiraten sowie der Armut erhebliche Rückschritte. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Corinne Troxler Gulzar, vom 23.8.2011, S. 18 und 19)

Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt, oder zerstört wurde wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die United States Agency for International Development und die Europäische Gemeinschaft helfen dem afghanischen Ministerium für Gesundheit durch Nichtregierungsorganisationen eine medizinische Grundversorgung für die Bevölkerung zu etablieren. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit zu bekämpfen. (U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 11.10.2011)

Die einzige Einrichtung in der Provinz Heart, die drogensüchtige Patienten behandelt, ist das Staatliche Krankenhaus, wo es einen Psychiater, der medizinische Unterstützung drogenabhängige Patienten im Krankenhaus und in seiner privaten Klinik durchführt. Die Behandlung schließt Medikamente zur Behandlung der Symptome mit ein, es gibt keine Möglichkeit einer radikalen Behandlung. Die JZT Klinik in Herat ist auf Drogenentzug spezialisiert. Die Klinik ist aber nur für drogenabhängige Kinder und Frauen geöffnet. Es gibt keine Institutionen, die männlichen drogenabhängigen Patienten helfen. (Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf Auskünfte von IOM vom 24.11.2009)

1.1.10 Rückkehrfragen:

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, kehrten bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurück. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US-Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. Als Ursachen hierfür nennt UNHCR nicht zuletzt die sich verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten in Afghanistan. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern würden an ihre Grenzen stoßen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft schwieriger denn je würden. (Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S. 410 und

411)

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und hält sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 1997 in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.8.1997 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Er ist Vater eines in Österreich geborenen Sohnes, der österreichischer Staatsbürger ist.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 105 Abs. 1, 15 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen §§ 28 Abs. 2 und 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (sowie 18 Monaten bedingt) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 15 und 83 Absatz eins, StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 28, Absatz 2 und 27 Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (sowie 18 Monaten bedingt) verurteilt.

Weiters verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 SMG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mit Urteil vom XXXX wegen § 288 Abs. 1 StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe (bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil vom XXXX) und mit Urteil vom XXXX wegen §§ 28 Abs. 2 und 27 Abs. 1 SMG zu einer (unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Gemäß dem zuletzt genannten Urteil hatte der Beschwerdeführer von ca. Jänner 2003 bis Anfang März 2003 insgesamt rund 500 Ecstasy-Tabletten und 40 Gramm Speed in Teilmengen an eine näher genannte Person verkauft, in der Zeit von (ca.) November 2002 bis Anfang Mai 2003 Ecstasy-Tabletten in der Größenordnung von zumindest 1.000 Stück sowie 500 Gramm Marihuana jeweils in Teilmengen an zahlreiche unbekannte Abnehmer verkauft und von Juni 2002 bis Mai 2003 unbekannte Mengen Cannabis erworben und besessen.Weiters verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, SMG, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe (bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil vom römisch 40 ) und mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraphen 28, Absatz 2 und 27 Absatz eins, SMG zu einer (unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Gemäß dem zuletzt genannten Urteil hatte der Beschwerdeführer von ca. Jänner 2003 bis Anfang März 2003 insgesamt rund 500 Ecstasy-Tabletten und 40 Gramm Speed in Teilmengen an eine näher genannte Person verkauft, in der Zeit von (ca.) November 2002 bis Anfang Mai 2003 Ecstasy-Tabletten in der Größenordnung von zumindest 1.000 Stück sowie 500 Gramm Marihuana jeweils in Teilmengen an zahlreiche unbekannte Abnehmer verkauft und von Juni 2002 bis Mai 2003 unbekannte Mengen Cannabis erworben und besessen.

Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 SMG zu einer (ebenfalls unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe von 12 Monaten, da er u.a. insgesamt zumindest etwa 500 Gramm Cannabisharz in der Zeit von Mitte Juli 2005 bis 3.8.2005 an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten (gewerbsmäßig) verkauft hatte. Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 28 Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, nachdem er im Zeitraum vom XXXX bis XXXX u.a. 170 Gramm Kokain an unbekannt gebliebene Abnehmer zwecks Finanzierung seines eigenen persönlichen Suchtmittelgebrauchs gewinnbringend verkauft hatte.Mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins und Absatz 2, SMG zu einer (ebenfalls unbedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe von 12 Monaten, da er u.a. insgesamt zumindest etwa 500 Gramm Cannabisharz in der Zeit von Mitte Juli 2005 bis 3.8.2005 an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten (gewerbsmäßig) verkauft hatte. Mit Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins und Absatz 2, sowie 28 Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, nachdem er im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 u.a. 170 Gramm Kokain an unbekannt gebliebene Abnehmer zwecks Finanzierung seines eigenen persönlichen Suchtmittelgebrauchs gewinnbringend verkauft hatte.

Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 2 SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt: Der Beschwerdeführer hatte - wie sich nach umfangreichen Ermittlungen (insbesondere unter Durchführung einer richterlich angeordneten Telefonüberwachung) ergab - von Juni 2010 bis Mitte Oktober 2010 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 53,4 Gramm reines Kokain, nach starker Streckung mit Milchzucker und Mannitol verschiedenen Personen überwiegend gewerbsmäßig überlassen, von Juni 2009 bis 29.10.2010 9,6 Gramm reines Kokain erworben und besessen, ab Juni 2009 bis 29.10.2010 Heroin, Kokain und Subutextabletten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen sowie von April 2009 bis 29.10.2010 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring - wenn auch nur fahrlässig - unbefugt besessen. Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie die wiederholte Tatbegehung.Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer eins, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt: Der Beschwerdeführer hatte - wie sich nach umfangreichen Ermittlungen (insbesondere unter Durchführung einer richterlich angeordneten Telefonüberwachung) ergab - von Juni 2010 bis Mitte Oktober 2010 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 53,4 Gramm reines Kokain, nach starker Streckung mit Milchzucker und Mannitol verschiedenen Personen überwiegend gewerbsmäßig überlassen, von Juni 2009 bis 29.10.2010 9,6 Gramm reines Kokain erworben und besessen, ab Juni 2009 bis 29.10.2010 Heroin, Kokain und Subutextabletten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen sowie von April 2009 bis 29.10.2010 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring - wenn auch nur fahrlässig - unbefugt besessen. Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie die wiederholte Tatbegehung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in seiner Heimat von den Taliban zwangsrekrutiert oder aus sonstigen Gründen (insbesondere wegen seines Vaters) verfolgt werden würde.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nach Übermittlung der Länderberichte zwecks Einräumung von Parteiengehör im Verfahren inhaltlich nicht konkret entgegen getreten ist, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Dies gilt auch für die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage von Drogensüchtigen in Herat (siehe oben 1.1.9), die bereits von der belangten Behörde getroffen wurden und in Anbetracht neuerer Berichte nach wie vor als aktuell anzusehen sind (vgl. z.B. den Human Rights Report des U. S. Department of State vom April 2011).2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nach Übermittlung der Länderberichte zwecks Einräumung von Parteiengehör im Verfahren inhaltlich nicht konkret entgegen getreten ist, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Dies gilt auch für die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage von Drogensüchtigen in Herat (siehe oben 1.1.9), die bereits von der belangten Behörde getroffen wurden und in Anbetracht neuerer Berichte nach wie vor als aktuell anzusehen sind vergleiche z.B. den Human Rights Report des U. S. Department of State vom April 2011).

Die Feststellungen zur Nationalität und zu den familiären Verhältnissen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers im asylbehördlichen Verfahren, die nicht zuletzt auch in den eingeholten Akten zu den strafgerichtlichen Verfahren des Beschwerdeführers ihre Deckung finden. Auch anlässlich der Übermittlung der Länderberichte durch den Asylgerichtshof hat der zur Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren verpflichtete Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu allfälligen Veränderungen in seinem Privat- und Familienleben gemacht (derartige Änderungen sind auch in den Strafverfahrensakten nicht ersichtlich).

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen stützen sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug und den Inhalt der eingeholten Akten zu den strafgerichtlichen Verfahren.

2.2 Dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat nicht festgestellt werden konnte, gründet auf den Umstand, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Taliban nach so langer Zeit der Abwesenheit den Beschwerdeführer bei seiner Heimkehr (insbesondere wegen seines Vaters) gezielt verfolgen sollten. Auch der Beschwerdeführer selbst hat auf diesbezüglichen Vorhalt des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 13.7.2009 keine überzeugende Erklärung abgeben können, weshalb er weiterhin der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein sollte (AS 435). Sein (nicht näher begründeter) Hinweis, "Landesverrat" begangen zu haben, ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar; seine Bemerkung, keine "afghanische Mentalität" mehr und keine "Chance" im Falle seiner Rückkehr in Afghanistan zu haben, kann eine wie immer geartete gezielte individuelle (und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende) Verfolgung, die im Übrigen auch in der Beschwerde nicht überzeugend dargetan wurde, in plausibler Weise nicht begründen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2 Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.3.2 Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. 60/1974, entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

3.2.1 Die belangte Behörde stützte im vorliegenden Fall die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - wie sich (erst) aus der Bescheidbegründung ergibt - auf § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, sohin darauf, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei (siehe AS 521).3.2.1 Die belangte Behörde stützte im vorliegenden Fall die Aberkennung des Status des Asylberechtigten - wie sich (erst) aus der Bescheidbegründung ergibt - auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, sohin darauf, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei (siehe AS 521).

3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, nämlich § 13 Abs. 2 AsylG 1997, sind als "besonders schweres Verbrechen" Straftaten zu qualifizieren, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Drogenhandel oder bewaffneter Raub (vgl. zB VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist: Einerseits müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen; so ist u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (VwGH 5.10.2007, 2007/20/0416; 27.4.2006, 2003/20/0050; 6.10.1999, 99/01/0288). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 5.10.2007, 2007/20/0416). Im Erkenntnis vom 3.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" aus, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei. Diese Judikatur soll gemäß den Erläuterungen des Gesetzgebers auch für die aktuelle Regelung gelten (RV 952 BlgNR 22. GP, zu § 6).3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerregelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, nämlich Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997, sind als "besonders schweres Verbrechen" Straftaten zu qualifizieren, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Drogenhandel oder bewaffneter Raub vergleiche zB VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). Für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes genügt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist: Einerseits müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen; so ist u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (VwGH 5.10.2007, 2007/20/0416; 27.4.2006, 2003/20/0050; 6.10.1999, 99/01/0288). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 5.10.2007, 2007/20/0416). Im Erkenntnis vom 3.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" aus, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29.10.1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei. Diese Judikatur soll gemäß den Erläuterungen des Gesetzgebers auch für die aktuelle Regelung gelten Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, zu Paragraph 6,).

3.3 Im gegenständlichen Verfahren blieb unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines seit 1997 währenden Aufenthaltes in Österreich - neben weiteren Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung sowie falscher Beweisaussage - ab 1999 an immer wieder einschlägig wegen Suchtgiftdelikten bzw. wegen Drogenhandels strafgerichtlich verurteilt wurde: Während im Jahr 1999 gegen den Beschwerdeführer noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, verhängten die Strafgerichte in den folgenden Urteilen durchwegs unbedingte Haftstrafen, wie mit Urteil vom XXXX eine zweijährige, mit Urteil vom XXXX eine einjährige, mit Urteil vom XXXX neuerlich eine zweijährige und mit Urteil vom XXXX eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe.3.3 Im gegenständlichen Verfahren blieb unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines seit 1997 währenden Aufenthaltes in Österreich - neben weiteren Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung sowie falscher Beweisaussage - ab 1999 an immer wieder einschlägig wegen Suchtgiftdelikten bzw. wegen Drogenhandels strafgerichtlich verurteilt wurde: Während im Jahr 1999 gegen den Beschwerdeführer noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, verhängten die Strafgerichte in den folgenden Urteilen durchwegs unbedingte Haftstrafen, wie mit Urteil vom römisch 40 eine zweijährige, mit Urteil vom römisch 40 eine einjährige, mit Urteil vom römisch 40 neuerlich eine zweijährige und mit Urteil vom römisch 40 eine dreieinhalbjährige Freiheitsstrafe.

Gemäß dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX hatte der Beschwerdeführer - obwohl er bereits dreimal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden war - nicht nur vom April 2009 bis Ende Oktober 2010 Heroin, Kokain und Subutextabletten erworben und besessen, sondern auch 53,4 Gramm reines Kokain nach Streckung mit Milchzucker und Mannitol verschiedenen Personen überwiegend gewerbsmäßig überlassen. Wenn auch das Geständnis des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet wurde, ist der Urteilsbegründung nicht nur der straferschwerende Aspekt des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Strafurteil auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten - im Bewusstsein seiner früheren Verurteilungen zu bereits höheren Freiheitsstrafen - zum Teil über einen verhältnismäßig langen Zeitraum fortgesetzt hatte.Gemäß dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 hatte der Beschwerdeführer - obwohl er bereits dreimal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war - nicht nur vom April 2009 bis Ende Oktober 2010 Heroin, Kokain und Subutextabletten erworben und besessen, sondern auch 53,4 Gramm reines Kokain nach Streckung mit Milchzucker und Mannitol verschiedenen Personen überwiegend gewerbsmäßig überlassen. Wenn auch das Geständnis des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet wurde, ist der Urteilsbegründung nicht nur der straferschwerende Aspekt des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus dem Strafurteil auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten - im Bewusstsein seiner früheren Verurteilungen zu bereits höheren Freiheitsstrafen - zum Teil über einen verhältnismäßig langen Zeitraum fortgesetzt hatte.

Was die schädliche Wirkung der vom Beschwerdeführer begangenen und strafrechtlich sanktionierten Handlungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Delikt des Drogenhandels schon als solches zu den schwereren Verbrechen, die einen Asylausschlussgrund bilden können, gezählt wird (siehe auch oben 3.2.2). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95).Was die schädliche Wirkung der vom Beschwerdeführer begangenen und strafrechtlich sanktionierten Handlungen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Delikt des Drogenhandels schon als solches zu den schwereren Verbrechen, die einen Asylausschlussgrund bilden können, gezählt wird (siehe auch oben 3.2.2). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95).

3.3.1 Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde vermeint hat - bereits die (vorletzte) strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe als "besonders schweres Verbrechen" gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren ist, da nach Ansicht des erkennenden Senates die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der vorangegangenen einschlägigen Straftaten) jedenfalls ein solches "besonders schweres Verbrechen" iS der genannten Bestimmung darstellt: So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009 angesichts eines konkreten (und mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren) Beschwerdefalles mit mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen, die ebenfalls wiederholt Suchtgiftdelikte betrafen und zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren geführt hatten, die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Vielzahl an einschlägigen Verurteilungen wegen Drogenhandels und der verhängten, zum Teil beträchtlichen Freiheitsstrafen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben seien (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626).3.3.1 Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde vermeint hat - bereits die (vorletzte) strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe als "besonders schweres Verbrechen" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu qualifizieren ist, da nach Ansicht des erkennenden Senates die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der vorangegangenen einschlägigen Straftaten) jedenfalls ein solches "besonders schweres Verbrechen" iS der genannten Bestimmung darstellt: So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009 angesichts eines konkreten (und mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren) Beschwerdefalles mit mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen, die ebenfalls wiederholt Suchtgiftdelikte betrafen und zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren geführt hatten, die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Vielzahl an einschlägigen Verurteilungen wegen Drogenhandels und der verhängten, zum Teil beträchtlichen Freiheitsstrafen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gegeben seien (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626).

Der erkennende Senat gelangt im vorliegenden Verfahren nach Würdigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Falles zum gleichen Ergebnis und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, das dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zugrunde lag, ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen hat. Angesichts dessen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan bereits zeitlich lange zurück liegt, können jene Umstände, die zur Asylgewährung geführt hatten, auch nicht in entscheidendem Maße als Entschuldigungsgrund dafür herangezogen werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthaltes mittlerweile insgesamt neunmal verurteilt wurde und weder therapeutische und sonstige (Resozialisierungs-)Maßnahmen zur Beendigung der Drogensucht noch die verstärkte Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer davon abhalten konnten, erneut einschlägige Straftaten zu begehen. Der offensichtliche (lediglich zwischenzeitlich unterbrochene) Bezug des Beschwerdeführers zur Suchtgiftszene sowie seine eigene Drogenabhängigkeit haben zu einer Serie strafgerichtlicher Verurteilungen geführt, die in der letzten Verurteilung zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe ihren vorläufigen Höhepunkt gefunden hat. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die Zeiträume zwischen den Verurteilungen zuletzt immer kürzer geworden sind und sich die jeweils verhängte Strafhöhe ab der Verurteilung im Jahr 2005 sukzessive gesteigert hat. Insgesamt wurden bisher gegen den Beschwerdeführer Freiheitsstrafen im Ausmaß von fast 10 Jahren verhängt.Der erkennende Senat gelangt im vorliegenden Verfahren nach Würdigung sämtlicher Umstände des gegenständlichen Falles zum gleichen Ergebnis und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, das dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zugrunde lag, ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen hat. Angesichts dessen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan bereits zeitlich lange zurück liegt, können jene Umstände, die zur Asylgewährung geführt hatten, auch nicht in entscheidendem Maße als Entschuldigungsgrund dafür herangezogen werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthaltes mittlerweile insgesamt neunmal verurteilt wurde und weder therapeutische und sonstige (Resozialisierungs-)Maßnahmen zur Beendigung der Drogensucht noch die verstärkte Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer davon abhalten konnten, erneut einschlägige Straftaten zu begehen. Der offensichtliche (lediglich zwischenzeitlich unterbrochene) Bezug des Beschwerdeführers zur Suchtgiftszene sowie seine eigene Drogenabhängigkeit haben zu einer Serie strafgerichtlicher Verurteilungen geführt, die in der letzten Verurteilung zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe ihren vorläufigen Höhepunkt gefunden hat. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass die Zeiträume zwischen den Verurteilungen zuletzt immer kürzer geworden sind und sich die jeweils verhängte Strafhöhe ab der Verurteilung im Jahr 2005 sukzessive gesteigert hat. Insgesamt wurden bisher gegen den Beschwerdeführer Freiheitsstrafen im Ausmaß von fast 10 Jahren verhängt.

3.3.2 Aus diesem Verlauf und der zuletzt verhängten Strafhöhe resultiert, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes zu einer Gefahr für die Gemeinschaft entwickelt hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung vermag der erkennende Senat der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt, jedenfalls in Anbetracht der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten.3.3.2 Aus diesem Verlauf und der zuletzt verhängten Strafhöhe resultiert, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes zu einer Gefahr für die Gemeinschaft entwickelt hat. Im Rahmen einer Gesamtabwägung vermag der erkennende Senat der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer pro futuro eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt, jedenfalls in Anbetracht der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers nicht entgegenzutreten.

3.4 Anhaltspunkte für eine positive Zukunftsprognose iS einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive sind nicht hervorgekommen: Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Strafe in einer Strafvollzugsanstalt. Soweit er noch in seiner Beschwerde auf seine Resozialisierungsbemühungen und seine familiären Veränderungen vor dem Hintergrund seiner Vaterschaft zu seinem 2009 geborenen Kind verwies, übersieht der Asylgerichtshof diese Umstände nicht, muss die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch insbesondere im Lichte der letzten Verurteilung als relativiert bewerten, da die Beschwerde vor der letzten Verurteilung vom XXXX verfasst worden ist und die Beschwerdeausführungen somit von der zeitlich nachfolgenden Verurteilung als überholt betrachtet werden müssen. Auch das Parteiengehör hat der Beschwerdeführer nicht zum Anlass für ein entsprechendes Vorbringen, das auf eine positive Zukunftsprognose schließen lassen könnte, genommen. Bedenkt man die Vielzahl der Straftaten und die zuletzt stetige Steigerung der jeweiligen Strafhöhe der im Laufe der Jahre verhängten Freiheitsstrafen, so vermag der erkennende Senat keine auch nur geringfügigen Anzeichen einer Änderung in der persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführer zu erkennen, die den Asylgerichtshof instand setzen könnten, eine positive Zukunftsprognose anzustellen. Die in den strafgerichtlichen Verurteilungen manifestierte Entwicklung des Beschwerdeführers lässt vielmehr von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Im Übrigen geht auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten als besonders groß einzuschätzen ist (vgl. z.B. VwGH 29.9.1994, 94/18/0370).3.4 Anhaltspunkte für eine positive Zukunftsprognose iS einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive sind nicht hervorgekommen: Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Strafe in einer Strafvollzugsanstalt. Soweit er noch in seiner Beschwerde auf seine Resozialisierungsbemühungen und seine familiären Veränderungen vor dem Hintergrund seiner Vaterschaft zu seinem 2009 geborenen Kind verwies, übersieht der Asylgerichtshof diese Umstände nicht, muss die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch insbesondere im Lichte der letzten Verurteilung als relativiert bewerten, da die Beschwerde vor der letzten Verurteilung vom römisch 40 verfasst worden ist und die Beschwerdeausführungen somit von der zeitlich nachfolgenden Verurteilung als überholt betrachtet werden müssen. Auch das Parteiengehör hat der Beschwerdeführer nicht zum Anlass für ein entsprechendes Vorbringen, das auf eine positive Zukunftsprognose schließen lassen könnte, genommen. Bedenkt man die Vielzahl der Straftaten und die zuletzt stetige Steigerung der jeweiligen Strafhöhe der im Laufe der Jahre verhängten Freiheitsstrafen, so vermag der erkennende Senat keine auch nur geringfügigen Anzeichen einer Änderung in der persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführer zu erkennen, die den Asylgerichtshof instand setzen könnten, eine positive Zukunftsprognose anzustellen. Die in den strafgerichtlichen Verurteilungen manifestierte Entwicklung des Beschwerdeführers lässt vielmehr von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Im Übrigen geht auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten als besonders groß einzuschätzen ist vergleiche z.B. VwGH 29.9.1994, 94/18/0370).

3.5 Was ferner die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Güterabwägung anbelangt (vgl. z.B. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626), teilt der erkennende Senat die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Güterabwägung (seit der Novelle BGBl. I 122/2009) wegen der festgestellten Unzulässigkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan (Spruchpunkt III.) entfallen könne, nicht, da die Frage der Asylaberkennung, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Güterabwägung bedarf, der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorgelagert ist und schon aus diesem Grund das Erfordernis einer Güterabwägung denkmöglich nicht von der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Rückführung abhängen kann (vgl. dagegen EuGH 9.11.2010, C-57/09, C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B. und D., - allerdings - zu [den hier nicht anzuwendenden] Art. 12 Abs. 2 lit b und c der Richtlinie 2004/83/EG).3.5 Was ferner die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geforderte Güterabwägung anbelangt vergleiche z.B. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626), teilt der erkennende Senat die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Güterabwägung (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) wegen der festgestellten Unzulässigkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.) entfallen könne, nicht, da die Frage der Asylaberkennung, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Güterabwägung bedarf, der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorgelagert ist und schon aus diesem Grund das Erfordernis einer Güterabwägung denkmöglich nicht von der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Rückführung abhängen kann vergleiche dagegen EuGH 9.11.2010, C-57/09, C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B. und D., - allerdings - zu [den hier nicht anzuwendenden] Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Richtlinie 2004/83/EG).

Somit ist eine Güterabwägung in dem Sinne durchzuführen, dass zu beurteilen ist, ob die Interessen des Zufluchtsstaates (an der Entziehung des individuellen Schutzes) jene des Betroffenen an der Beibehaltung dieses Schutzes überwiegen:

3.5.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben betont, den Drogenhandel auch als "Plage" ("scourge") bezeichnet (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]), und sein Verständnis geäußert, dass Konventionsstaaten gegen Personen, die aktiv zur Verbreitung von Drogen beitragen, mit aller Entschiedenheit vorgehen (EGMR 19.2.1998, 154/1996/773/974, Dalia gegen Frankreich, NL 1998, 57; 15.7.2003, 52206/99, Mokrani gegen Frankreich, NL 2003, 209; 22. 3. 2007, 1638/03, ÖJZ 2007/17 mwN). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert hat (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0549; vgl. auch VwGH 3.3.2011, 2011/22/0014).3.5.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben betont, den Drogenhandel auch als "Plage" ("scourge") bezeichnet vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]), und sein Verständnis geäußert, dass Konventionsstaaten gegen Personen, die aktiv zur Verbreitung von Drogen beitragen, mit aller Entschiedenheit vorgehen (EGMR 19.2.1998, 154/1996/773/974, Dalia gegen Frankreich, NL 1998, 57; 15.7.2003, 52206/99, Mokrani gegen Frankreich, NL 2003, 209; 22. 3. 2007, 1638/03, ÖJZ 2007/17 mwN). In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass das öffentliche Interesse an der Unterbindung der Suchtgiftkriminalität einen sehr großen Stellenwert hat (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0549; vergleiche auch VwGH 3.3.2011, 2011/22/0014).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits mehrfach erwähnt - im Laufe seines Aufenthaltes auch nach strafgerichtlichen Verurteilungen mit Verhängung empfindlicher unbedingter Freiheitsstrafen weiterhin Drogen erworben und mitunter in erheblichen Mengen an zahlreiche Suchtgiftkonsumenten verkauft. Ein solches Verhalten stellt eine große Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität dar. Dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Umstände als Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen ist, wurde bereits oben unterIm vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits mehrfach erwähnt - im Laufe seines Aufenthaltes auch nach strafgerichtlichen Verurteilungen mit Verhängung empfindlicher unbedingter Freiheitsstrafen weiterhin Drogen erworben und mitunter in erheblichen Mengen an zahlreiche Suchtgiftkonsumenten verkauft. Ein solches Verhalten stellt eine große Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität dar. Dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Umstände als Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen ist, wurde bereits oben unter

3.3.2 erörtert. Insofern bestehen angesichts der bereits zuvor angestellten (negativen) Zukunftsprognose (siehe oben 3.4) beträchtliche staatliche Interessen an der Entziehung des individuellen Schutzes des Beschwerdeführers.

3.5.2 Diesen Interessen des Zufluchtsstaates stehen die Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Schutzes gegenüber:

Wie die belangte Behörde angenommen hat, wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit und der langen Abwesenheit sowie des Umstandes, über keine Verwandten in seiner Heimat mehr zu verfügen, im Falle einer Rückkehr in einer äußerst schwierigen Situation, die die belangte Behörde zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan veranlasste, da die Behörde (offenkundig) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen konnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lage geraten würde. Unbeschadet dieser von der belangten Behörde angenommenen und vom erkennenden Senat nicht in Zweifel gezogenen Umstände hält der Asylgerichtshof gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer festgestellter Maßen aktuell keiner gezielten individuellen Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Wenn auch die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Schutzes angesichts der (insbesondere) aufgrund seiner Drogensucht und dem Fehlen eines familiären Netzwerks drohenden aussichtslosen Lage als massiv einzustufen sind, so erreichen sie nicht das Ausmaß, das im Falle einer anzunehmenden asylrelevanten Verfolgung zu veranschlagen wäre.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus dem festgestellten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit seiner Handlungsweisen und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der staatlichen Interessen an der Entziehung des individuellen Schutzes auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gegeben.Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände in ihrer Gesamtheit ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus dem festgestellten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit seiner Handlungsweisen und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber dem Schutzinteresse des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der staatlichen Interessen an der Entziehung des individuellen Schutzes auszugehen. Damit sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 gegeben.

Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.6 Gemäß § 8 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3.6 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (auch dann) zu erfolgen, wenn gemäß Z 2 der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt oder gemäß Z 3 der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (auch dann) zu erfolgen, wenn gemäß Ziffer 2, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt oder gemäß Ziffer 3, der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen Fällen ist die Aberkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304, S. 12 (im Folgenden: StatusRL), ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (lit a), eine schwere Straftat begangen hat (lit b), sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit c) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Zufluchtsstaats darstellt (lit d).Gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304, S. 12 (im Folgenden: StatusRL), ist ein Drittstaatsangehöriger von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat (Litera a,), eine schwere Straftat begangen hat (Litera b,), sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (Litera c,) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Zufluchtsstaats darstellt (Litera d,).

In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, nahm der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt ein, dass angesichts der schweren Natur der in Art. 17 StatusRL angeführten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände die Regelung des Art. 17 Abs. 1 lit d StatusRL dahingehend zu verstehen sei, dass zur Verwirklichung von lit d zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie der in lit a - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen müsse (dies werde - so der Verfassungsgerichtshof - auch durch die Bezugnahme der StatusRL auf die Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt, wobei der Verfassungsgerichtshof auch auf die zur Konvention ergangene Judikatur verwies, derzufolge eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" u.a. nur bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen, wie Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder Drogenhandel, vorliege).In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, nahm der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt ein, dass angesichts der schweren Natur der in Artikel 17, StatusRL angeführten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände die Regelung des Artikel 17, Absatz eins, Litera d, StatusRL dahingehend zu verstehen sei, dass zur Verwirklichung von Litera d, zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie der in Litera a, - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen müsse (dies werde - so der Verfassungsgerichtshof - auch durch die Bezugnahme der StatusRL auf die Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt, wobei der Verfassungsgerichtshof auch auf die zur Konvention ergangene Judikatur verwies, derzufolge eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" u.a. nur bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen, wie Tötungsdelikten, Vergewaltigung oder Drogenhandel, vorliege).

3.7 Wie oben unter 3.5.2 ersichtlich, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.3.7 Wie oben unter 3.5.2 ersichtlich, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Damit liegen im gegenständlichen Fall aber auch die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 vor. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich Z 3 in Einklang mit Art. 17 Abs. 1 lit b StatusRL befindet: Wenn der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen hat (siehe auch Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL), ist damit auch der Tatbestand des Art. 17 Abs. 1 lit b StatusRL jedenfalls erfüllt. Aufgrund der Annahme des Asylgerichtshofes im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt, liegt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nur § 9 Abs. 2 Z 3 sondern auch der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 leg. cit. vor.Damit liegen im gegenständlichen Fall aber auch die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 vor. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, inwieweit sich Ziffer 3, in Einklang mit Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL befindet: Wenn der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen hat (siehe auch Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL), ist damit auch der Tatbestand des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL jedenfalls erfüllt. Aufgrund der Annahme des Asylgerichtshofes im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt, liegt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nur Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, sondern auch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. vor.

Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ebenfalls abzuweisen.Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides ebenfalls abzuweisen.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Gelegenheit zur Konkretisierung seiner Verfolgung bzw. Gefährdung im Herkunftsstaat sowie zur Darlegung aller Gründe, die aus seiner Sicht einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten entgegen stehen. Die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Der Beschwerdeführer hat weder innerhalb der zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumten zweiwöchigen Frist noch danach eine Äußerung erstattet. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015 u.a.).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Gelegenheit zur Konkretisierung seiner Verfolgung bzw. Gefährdung im Herkunftsstaat sowie zur Darlegung aller Gründe, die aus seiner Sicht einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten entgegen stehen. Die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Der Beschwerdeführer hat weder innerhalb der zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumten zweiwöchigen Frist noch danach eine Äußerung erstattet. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015 u.a.).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, besonders schweres Verbrechen, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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