Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B3 427.913-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, montenegrinischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2012, Zl. 12 04.833-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , montenegrinischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 2012, Zl. 12 04.833-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein montenegrinischer Staatsangehöriger und Angehöriger der montenegrinischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 20. April 2012 über Ungarn illegal in das Bundesgebiet ein. Am 22. April 2012 brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen am 23. Juni 2011 in XXXX ausgestellten montenegrinischen Personalausweis vor und gab an, dass er seinen Reisepass vor ca. einem Monat in Montenegro verloren habe.1. Der Beschwerdeführer, ein montenegrinischer Staatsangehöriger und Angehöriger der montenegrinischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge am 20. April 2012 über Ungarn illegal in das Bundesgebiet ein. Am 22. April 2012 brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen am 23. Juni 2011 in römisch 40 ausgestellten montenegrinischen Personalausweis vor und gab an, dass er seinen Reisepass vor ca. einem Monat in Montenegro verloren habe.
2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22. April 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem in der Gemeinde XXXX gelegenen Ort XXXX, wo nach wie vor seine Mutter und drei seiner Brüder lebten. Sein Vater sei bereits verstorben. Eine Schwester lebe in XXXX. Ein Bruder und eine weitere Schwester hielten sich - ebenso wie seine Ehefrau XXXX (diese stammt ebenfalls aus XXXX, hat aber mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erworben) und ihre drei gemeinsamen Kinder (XXXX, XXXX und XXXX, die ebenfalls nunmehr Österreicher sind) - im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe von 1966 bis 1974 in XXXX die Grundschule und von 1974 bis 1977 eine allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht. Seinen Militärdienst habe er in den Jahren 1980 und 1981 abgeleistet. Er spreche Serbokroatisch und Deutsch. Von 1994 bis 2000 habe er in XXXX als Maurer gearbeitet. Von 2010 bis 2012 sei er in XXXX als "Wächter" tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits 1990 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Zu seinen Gründen für das neuerliche Verlassen seines Herkunftslandes befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Im letzten Jahr habe er als "Wächter" bei einer Firma Elektromaterial bewacht. Am 17. März 2012 sei er von fünf ihm unbekannten Männern mit Waffen bedroht worden. Er habe die Türe aufsperren und ihnen den Zugang zum Elektromaterial frei machen müssen. Diese Personen hätten Material im Wert von mehreren tausend Euro gestohlen. Am 16. April 2012 habe sich das Ganze wiederholt. Die Personen hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er die Vorfälle melden. Als die Polizei zum Tatort gekommen sei, habe er den Polizisten alles erzählt. Die Täter seien "erwischt" worden und hätten den Beschwerdeführer damit gedroht, ihn umzubringen, wenn sie wieder frei wären. Der Beschwerdeführer besitze in Montenegro eine Kopie der Niederschrift der Polizei und werde versuchen, diese Kopie zu erhalten. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Diese Männer hätten Freunde und bei ihnen handle es sich um eine "ganze Kette von Verbrechern". Am 19. April 2012 habe er schließlich Montenegro verlassen.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22. April 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem in der Gemeinde römisch 40 gelegenen Ort römisch 40 , wo nach wie vor seine Mutter und drei seiner Brüder lebten. Sein Vater sei bereits verstorben. Eine Schwester lebe in römisch 40 . Ein Bruder und eine weitere Schwester hielten sich - ebenso wie seine Ehefrau römisch 40 (diese stammt ebenfalls aus römisch 40 , hat aber mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft erworben) und ihre drei gemeinsamen Kinder (römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die ebenfalls nunmehr Österreicher sind) - im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe von 1966 bis 1974 in römisch 40 die Grundschule und von 1974 bis 1977 eine allgemeinbildende höhere Schule in römisch 40 besucht. Seinen Militärdienst habe er in den Jahren 1980 und 1981 abgeleistet. Er spreche Serbokroatisch und Deutsch. Von 1994 bis 2000 habe er in römisch 40 als Maurer gearbeitet. Von 2010 bis 2012 sei er in römisch 40 als "Wächter" tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe bereits 1990 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Zu seinen Gründen für das neuerliche Verlassen seines Herkunftslandes befragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Im letzten Jahr habe er als "Wächter" bei einer Firma Elektromaterial bewacht. Am 17. März 2012 sei er von fünf ihm unbekannten Männern mit Waffen bedroht worden. Er habe die Türe aufsperren und ihnen den Zugang zum Elektromaterial frei machen müssen. Diese Personen hätten Material im Wert von mehreren tausend Euro gestohlen. Am 16. April 2012 habe sich das Ganze wiederholt. Die Personen hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er die Vorfälle melden. Als die Polizei zum Tatort gekommen sei, habe er den Polizisten alles erzählt. Die Täter seien "erwischt" worden und hätten den Beschwerdeführer damit gedroht, ihn umzubringen, wenn sie wieder frei wären. Der Beschwerdeführer besitze in Montenegro eine Kopie der Niederschrift der Polizei und werde versuchen, diese Kopie zu erhalten. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Diese Männer hätten Freunde und bei ihnen handle es sich um eine "ganze Kette von Verbrechern". Am 19. April 2012 habe er schließlich Montenegro verlassen.
3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Juni 2012 im Wesentlichen Folgendes an: In XXXX habe er in seinem Elternhaus gelebt, wo nach wie vor seine Mutter und einige seiner Brüder lebten. Diese arbeiteten dort in einer Baufirma und in einem Sägewerk. Seine Mutter erhalte Sozialhilfe. Ein weiterer Bruder besitze in Österreich eine Baufirma. Der Beschwerdeführer sei gelernter Maurer und könne "jederzeit" arbeiten; er sei völlig gesund. Seine überwiegende Berufserfahrung habe er in Baufirmen erworben. Er habe auch kurze Zeit in Hotels als Abwäscher gearbeitet und zuletzt als "Wächter" in einer Elektrofirma. Die Landwirtschaft, die sein Vater früher betrieben habe, sei unter den Brüdern aufgeteilt worden. Seine Familie hätten eine Kuh und etwa zehn Hühner; die Landwirtschaft diene lediglich der Selbstversorgung. Seine Ehefrau lebe mit den gemeinsamen Kindern in XXXX, er habe bereits seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr. Geschieden sei er nicht. Mit staatlichen Behörden oder dem Gericht in Montenegro habe er noch nie Probleme gehabt. Von Anfang August 2011 bis April 2012 habe er als "Wächter" bei einem "Stromversorgungsunternehmen" in XXXX gearbeitet. Die genaue Adresse könne er nicht nennen, der Firmenchef heiße "XXXX", die Firma heiße "XXXX". Einmal sei dort nachts Material gestohlen worden. Er habe bei der Polizei eine Anzeige erstattet, woraufhin drei Personen ins Gefängnis gekommen seien, zwei aber nicht. Die hätten ihm gedroht und er sei angegriffen worden. Er habe auch das angezeigt, aber die hätten gesagt, dass sie ihm nicht helfen könnten und er "lieber ausreisen" solle, was er dann getan habe. Sollte er zurückkehren habe er Angst vor der Rache der Mafia. Aufgefordert, detailliertere Angaben zu dem Vorfall zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, dass die fünf Personen gegen Mitternacht bewaffnet zum Tor gekommen seien. Sie hätten einen Kombi, einen Flexschneider und eine Zange bei sich gehabt. Es habe nur diesen Vorfall "so am 11. April" gegeben. Drei Personen hätten "diese Sachen" mitgenommen. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er schweigen solle. Das sei alles gewesen. Sie hätten den Kombi vollgeladen und EUR 600,- bzw. Material mitgenommen. Während des Einbruchs habe der Beschwerdeführer "nirgends hin" dürfen. Er habe den Vorfall erst am nächsten Tag bei der Polizei angezeigt und die Leute der Polizei beschrieben. Es habe (beim "Stromversorgungsunternehmen") Kameras gegeben. Zwei Täter habe er gekannt; sie seien aus XXXX gewesen. Die Namen habe er vergessen, sie seien maskiert gewesen. Auf die Frage, wie er sie trotz Maskierung habe erkennen können, erwiderte der Beschwerdeführer, "[a]n der Größe, Körperbau. Die Polizei [habe] dann genau [gewusst], wer das [gewesen sei]." Sie seien dann festgenommen worden, drei von ihnen seien inhaftiert worden. Die anderen beiden hätten ihm dann gedroht, dass sie ihn umbringen würden. Sie hätten ihm "über andere" gedroht und auch die Polizei habe ihn gewarnt, dass "die" ihn suchen würden. Daraufhin sei er gleich geflohen. Er sei auch mehrmals zur Polizei gegangen, weil sie ihm gedroht hätten. Auf Nachfrage, wie ihm gedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei über Kollegen geschehen. Damit meine er seine Kollegen. Kollegen von "denen" hätten sich sicher über ihn erkundigt, wo er wohne. Er selbst sei von den Leuten nicht direkt bedroht worden. Auf die Frage, weshalb er bedroht worden sei, obwohl es Kameras gegeben habe, meinte er, dass er "die ja der Polizei beschrieben" habe. Vier Tage später, nämlich am 15. April 2012, habe er sein Herkunftsland verlassen. In diesen vier Tagen habe er sich eine Zeit lang im Wald versteckt und dann bei Freunden; einen Tag in XXXX, dann bei seinem Onkel in XXXX, einem Dorf in der Nähe von XXXX. Dort habe er zwei Nächte verbracht. Er sei nicht länger beim Onkel oder den Bekannten geblieben, weil er "keine Bekannten" gehabt habe und "auch zu Fuß" habe gehen müssen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete und angab, dass Montenegro "schon stabil" sei, es aber "viele Kriminelle, Mafia" gebe. Weiters führte er aus, dass er 2000 in Österreich zu einer zehnmonatigen Haft verurteilt worden sei, weil er seiner Frau eine "Ohrfeige" gegeben habe. In Folge sei gegen ihn ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Er habe sich dann 2002 und 2003 für mehrere Tage illegal in Österreich aufgehalten.3. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Juni 2012 im Wesentlichen Folgendes an: In römisch 40 habe er in seinem Elternhaus gelebt, wo nach wie vor seine Mutter und einige seiner Brüder lebten. Diese arbeiteten dort in einer Baufirma und in einem Sägewerk. Seine Mutter erhalte Sozialhilfe. Ein weiterer Bruder besitze in Österreich eine Baufirma. Der Beschwerdeführer sei gelernter Maurer und könne "jederzeit" arbeiten; er sei völlig gesund. Seine überwiegende Berufserfahrung habe er in Baufirmen erworben. Er habe auch kurze Zeit in Hotels als Abwäscher gearbeitet und zuletzt als "Wächter" in einer Elektrofirma. Die Landwirtschaft, die sein Vater früher betrieben habe, sei unter den Brüdern aufgeteilt worden. Seine Familie hätten eine Kuh und etwa zehn Hühner; die Landwirtschaft diene lediglich der Selbstversorgung. Seine Ehefrau lebe mit den gemeinsamen Kindern in römisch 40 , er habe bereits seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr. Geschieden sei er nicht. Mit staatlichen Behörden oder dem Gericht in Montenegro habe er noch nie Probleme gehabt. Von Anfang August 2011 bis April 2012 habe er als "Wächter" bei einem "Stromversorgungsunternehmen" in römisch 40 gearbeitet. Die genaue Adresse könne er nicht nennen, der Firmenchef heiße "XXXX", die Firma heiße "XXXX". Einmal sei dort nachts Material gestohlen worden. Er habe bei der Polizei eine Anzeige erstattet, woraufhin drei Personen ins Gefängnis gekommen seien, zwei aber nicht. Die hätten ihm gedroht und er sei angegriffen worden. Er habe auch das angezeigt, aber die hätten gesagt, dass sie ihm nicht helfen könnten und er "lieber ausreisen" solle, was er dann getan habe. Sollte er zurückkehren habe er Angst vor der Rache der Mafia. Aufgefordert, detailliertere Angaben zu dem Vorfall zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, dass die fünf Personen gegen Mitternacht bewaffnet zum Tor gekommen seien. Sie hätten einen Kombi, einen Flexschneider und eine Zange bei sich gehabt. Es habe nur diesen Vorfall "so am 11. April" gegeben. Drei Personen hätten "diese Sachen" mitgenommen. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er schweigen solle. Das sei alles gewesen. Sie hätten den Kombi vollgeladen und EUR 600,- bzw. Material mitgenommen. Während des Einbruchs habe der Beschwerdeführer "nirgends hin" dürfen. Er habe den Vorfall erst am nächsten Tag bei der Polizei angezeigt und die Leute der Polizei beschrieben. Es habe (beim "Stromversorgungsunternehmen") Kameras gegeben. Zwei Täter habe er gekannt; sie seien aus römisch 40 gewesen. Die Namen habe er vergessen, sie seien maskiert gewesen. Auf die Frage, wie er sie trotz Maskierung habe erkennen können, erwiderte der Beschwerdeführer, "[a]n der Größe, Körperbau. Die Polizei [habe] dann genau [gewusst], wer das [gewesen sei]." Sie seien dann festgenommen worden, drei von ihnen seien inhaftiert worden. Die anderen beiden hätten ihm dann gedroht, dass sie ihn umbringen würden. Sie hätten ihm "über andere" gedroht und auch die Polizei habe ihn gewarnt, dass "die" ihn suchen würden. Daraufhin sei er gleich geflohen. Er sei auch mehrmals zur Polizei gegangen, weil sie ihm gedroht hätten. Auf Nachfrage, wie ihm gedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei über Kollegen geschehen. Damit meine er seine Kollegen. Kollegen von "denen" hätten sich sicher über ihn erkundigt, wo er wohne. Er selbst sei von den Leuten nicht direkt bedroht worden. Auf die Frage, weshalb er bedroht worden sei, obwohl es Kameras gegeben habe, meinte er, dass er "die ja der Polizei beschrieben" habe. Vier Tage später, nämlich am 15. April 2012, habe er sein Herkunftsland verlassen. In diesen vier Tagen habe er sich eine Zeit lang im Wald versteckt und dann bei Freunden; einen Tag in römisch 40 , dann bei seinem Onkel in römisch 40 , einem Dorf in der Nähe von römisch 40 . Dort habe er zwei Nächte verbracht. Er sei nicht länger beim Onkel oder den Bekannten geblieben, weil er "keine Bekannten" gehabt habe und "auch zu Fuß" habe gehen müssen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete und angab, dass Montenegro "schon stabil" sei, es aber "viele Kriminelle, Mafia" gebe. Weiters führte er aus, dass er 2000 in Österreich zu einer zehnmonatigen Haft verurteilt worden sei, weil er seiner Frau eine "Ohrfeige" gegeben habe. In Folge sei gegen ihn ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Er habe sich dann 2002 und 2003 für mehrere Tage illegal in Österreich aufgehalten.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe, er montenegrinischer Staatsangehöriger sei, der montenegrinischen Volksgruppe angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe den Beruf des Maurers erlernt und darüber hinaus Berufserfahrung im Gastgewerbe und als "Wächter". Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnmöglichkeit und familiäre Anknüpfungspunkte in Montenegro. Seine Familie betreibe eine Landwirtschaft zur Eigenversorgung. Der Beschwerdeführer sei zwar verheiratet, lebe jedoch seit Jahren von der in Österreich aufhältigen Ehefrau getrennt. Zu den übrigen in Österreich lebenden Verwandten bestehe ein "entferntes Verhältnis". Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Montenegro, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsmann und zur Rückkehrsituation. Demnach gebe es in Montenegro keine aus politischen Gründen bedingten Sicherheitsprobleme. Die Polizeikräfte würden unter der Aufsicht des Innenministeriums arbeiten und seien im Allgemeinen effektiv. Sollten Organe von öffentlichen Einrichtungen Menschenrechte verletzten, bestehe die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann zu richten. Die montenegrinische Wirtschaft befinde sich in der Transitionsphase zwischen sozialistischer Wirtschaft und sozialer Marktwirtschaft. Eines der größten Probleme sei die große Anzahl an oft unqualifizierten Arbeitslosen. Die Lage der Sozial- und Gesundheitsfürsorge in Montenegro habe sich in den letzten Jahren verbessert. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 22. April 2012 noch vorgebracht, am 17. März 2012 und am 16. April 2012 von Kriminellen mit Waffen bedroht worden zu sein, als diese in jene Firma hätten einbrechen und Waren stehlen wollen, in der der Beschwerdeführer als "Wächter" gearbeitet habe. Er sei gezwungen worden, die Türen aufzusperren und habe diese Vorfälle der Polizei gemeldet, als diese am Tatort erschienen sei. Die Täter seien aufgrund seiner Angaben von der Polizei erwischt worden und der Beschwerdeführer sei mit dem Umbringen bedroht, sollten diese wieder frei kommen. Hingegen habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 22. Juni 2012 behauptet, dass die Kriminellen mit Flexschneider und Zange am 11. April 2012 in die Firma eingedrungen seien. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag zur Polizei gegangen, um diesen Vorfall zu melden, woraufhin drei der fünf Personen festgenommen worden seien. Wegen dieses Vorfalles und aus Angst vor Verfolgung durch die Mafia sei er ausgereist. Somit habe der Beschwerdeführer sowohl über die Anzahl der Vorfälle als auch über deren genauen Zeitpunkt widersprüchliche Angaben gemacht. Auch habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, die Täter gekannt zu haben, weshalb diese dann festgenommen worden seien; später habe er jedoch angegeben, er habe sie nur beschreiben können, woraufhin sie dann festgenommen worden seien, und gleichzeitig angegeben habe, dass auch Videokameras die Täter gefilmt hätten. Weshalb nun er bedroht werden sollte, wenn die Täter doch auf Video ersichtlich seien, habe er nicht plausibel erklären können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben zur Adresse der Firma, noch zum Namen seines Arbeitgebers machen können. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer vorgebracht, durchgehend von August 2011 bis April 2012 für diese Firma tätig gewesen zu sein. Jedoch sei der Beschwerdeführer von 18. August 2011 bis 8. September 2011 in Österreich an einer näher genannten Adresse gemeldet gewesen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe, er montenegrinischer Staatsangehöriger sei, der montenegrinischen Volksgruppe angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er habe den Beruf des Maurers erlernt und darüber hinaus Berufserfahrung im Gastgewerbe und als "Wächter". Der Beschwerdeführer verfüge über eine Wohnmöglichkeit und familiäre Anknüpfungspunkte in Montenegro. Seine Familie betreibe eine Landwirtschaft zur Eigenversorgung. Der Beschwerdeführer sei zwar verheiratet, lebe jedoch seit Jahren von der in Österreich aufhältigen Ehefrau getrennt. Zu den übrigen in Österreich lebenden Verwandten bestehe ein "entferntes Verhältnis". Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Montenegro, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden, dem Ombudsmann und zur Rückkehrsituation. Demnach gebe es in Montenegro keine aus politischen Gründen bedingten Sicherheitsprobleme. Die Polizeikräfte würden unter der Aufsicht des Innenministeriums arbeiten und seien im Allgemeinen effektiv. Sollten Organe von öffentlichen Einrichtungen Menschenrechte verletzten, bestehe die Möglichkeit, sich an den Ombudsmann zu richten. Die montenegrinische Wirtschaft befinde sich in der Transitionsphase zwischen sozialistischer Wirtschaft und sozialer Marktwirtschaft. Eines der größten Probleme sei die große Anzahl an oft unqualifizierten Arbeitslosen. Die Lage der Sozial- und Gesundheitsfürsorge in Montenegro habe sich in den letzten Jahren verbessert. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus: So habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 22. April 2012 noch vorgebracht, am 17. März 2012 und am 16. April 2012 von Kriminellen mit Waffen bedroht worden zu sein, als diese in jene Firma hätten einbrechen und Waren stehlen wollen, in der der Beschwerdeführer als "Wächter" gearbeitet habe. Er sei gezwungen worden, die Türen aufzusperren und habe diese Vorfälle der Polizei gemeldet, als diese am Tatort erschienen sei. Die Täter seien aufgrund seiner Angaben von der Polizei erwischt worden und der Beschwerdeführer sei mit dem Umbringen bedroht, sollten diese wieder frei kommen. Hingegen habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 22. Juni 2012 behauptet, dass die Kriminellen mit Flexschneider und Zange am 11. April 2012 in die Firma eingedrungen seien. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag zur Polizei gegangen, um diesen Vorfall zu melden, woraufhin drei der fünf Personen festgenommen worden seien. Wegen dieses Vorfalles und aus Angst vor Verfolgung durch die Mafia sei er ausgereist. Somit habe der Beschwerdeführer sowohl über die Anzahl der Vorfälle als auch über deren genauen Zeitpunkt widersprüchliche Angaben gemacht. Auch habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, die Täter gekannt zu haben, weshalb diese dann festgenommen worden seien; später habe er jedoch angegeben, er habe sie nur beschreiben können, woraufhin sie dann festgenommen worden seien, und gleichzeitig angegeben habe, dass auch Videokameras die Täter gefilmt hätten. Weshalb nun er bedroht werden sollte, wenn die Täter doch auf Video ersichtlich seien, habe er nicht plausibel erklären können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weder konkrete Angaben zur Adresse der Firma, noch zum Namen seines Arbeitgebers machen können. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer vorgebracht, durchgehend von August 2011 bis April 2012 für diese Firma tätig gewesen zu sein. Jedoch sei der Beschwerdeführer von 18. August 2011 bis 8. September 2011 in Österreich an einer näher genannten Adresse gemeldet gewesen. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten. Schließlich begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 25. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 25. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen den unter Punkt 4. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen (abstrakt) wiederholt und weiters vorgebracht wird, dass sich der Beschwerdeführer wegen der gegen ihn gerichteten Morddrohungen an die Sicherheitsbehörden gewandt habe, diese ihm jedoch mitgeteilt hätten, dass sei ihm keinen Schutz gegen die Verfolger bieten könnten und ihm geraten hätten, das Land zu verlassen. Das Bundesasylamt habe den Beschwerdeführer zu den "scheinbaren Widersprüchen" nicht ausreichend befragt, weshalb eine neuerliche Einvernahme und mündliche Verhandlung beantragt werde. Dass ihm die Exekutive mitgeteilt habe, sie könne seine Sicherheit nicht gewährleisten, scheine "in einem Staat mit nach wie vor sehr verbreitet vorherrschender Korruption und weitverzweigten mafiösen Strukturen, welche zum Teil auch in den Sicherheitsapparat reichen, durchaus nachvollziehbar". In Hinblick auf einen zu gewährenden Refoulementschutz wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wenn ihm die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt worden wäre, er seine Angaben hätte ergänzen und alle Beweismittel vorlegen oder diese bezeichnen können. Im Falle einer Abschiebung in den "Kosovo" würden dem Beschwerdeführer große Probleme drohen. "Obwohl offizielle Stellen die Funktionstüchtigkeit des Polizeiwesens im Kosovo vorgeben [würden], [sei] dies in der Praxis keineswegs der Fall. Die Polizei [sei] teilweise nicht in der Lage und teilweise auch nicht willens, gegen Verbrecherbanden mit mafiösen Stukturen vorzugehen." Dem Beschwerdeführer sei daher eine Rückkehr nicht zumutbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stelle keine Möglichkeit dar, denn die "Verfolger" würden im Falle einer innerstaatlicher Migration und der Wiederaufnahme einer regulären Tätigkeit des Beschwerdeführers auf ihn aufmerksam werden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde er im Falle seiner Rückkehr von den Verfolgern misshandelt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Diese stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seinen vorgelegten montenegrinischen Personalausweis.
Die zur Lage in Montenegro getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen nicht substantiiert entgegen.
Weiters pflichtet der Asylgerichtshof den nachvollziehbar dargestellten Argumenten des Bundesasylamtes bei, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wahrheitswidrig ist; der Beschwerdeführer trat diesen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sollten in Hinblick auf § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die im Verhältnis zur Erstbefragung aufgetretenen Widersprüche außer Betracht bleiben, zeigt bereits der Umstand, wie der Beschwerdeführer die Täter erkannt haben soll, obwohl diese maskiert gewesen seien, deutlich, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer nach wie vor nicht - obwohl von ihm bereits am 22. April 2012 angekündigt - die Kopie seiner Anzeigebestätigung vor (vgl. überdies das unter Punkt 2.3.2. Ausgeführte).Weiters pflichtet der Asylgerichtshof den nachvollziehbar dargestellten Argumenten des Bundesasylamtes bei, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wahrheitswidrig ist; der Beschwerdeführer trat diesen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sollten in Hinblick auf Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die im Verhältnis zur Erstbefragung aufgetretenen Widersprüche außer Betracht bleiben, zeigt bereits der Umstand, wie der Beschwerdeführer die Täter erkannt haben soll, obwohl diese maskiert gewesen seien, deutlich, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer nach wie vor nicht - obwohl von ihm bereits am 22. April 2012 angekündigt - die Kopie seiner Anzeigebestätigung vor vergleiche überdies das unter Punkt 2.3.2. Ausgeführte).
1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hat sich als tatsachenwidrig erwiesen. Zusätzlich findet sich kein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen.
Abgesehen davon kann zum einen (trotz der auch im Bereich der Polizei und Justiz bestehenden Probleme, wie etwa bei der Korruptionsbekämpfung) nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Denn er hat jedenfalls die Möglichkeit, sich an die in Montenegro tätigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Sollte es zu Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter kommen, so hätte er die Möglichkeit, sich an die interne Kontrolle der Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Abgesehen davon kann zum einen (trotz der auch im Bereich der Polizei und Justiz bestehenden Probleme, wie etwa bei der Korruptionsbekämpfung) nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer gegen Übergriffe Dritter keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Denn er hat jedenfalls die Möglichkeit, sich an die in Montenegro tätigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Sollte es zu Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter kommen, so hätte er die Möglichkeit, sich an die interne Kontrolle der Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 [betreffend den Kosovo], demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).
Zum anderen wäre vom Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit, etwa nach XXXX, auszugehen: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die behauptete Bedrohungssituation im gesamten Staatsgebiet Montenegros besteht - es ist nicht ersichtlich, wie die "Verfolger" auf den Beschwerdeführer aufmerksam werden sollten, wenn dieser eine reguläre Tätigkeit aufnimmt -, noch dass dem Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich auch außerhalb seines Herkunftsortes zu verdienen oder durch die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde (für den in Montenegro registrierten Beschwerdeführer) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen (vgl. dazu die diesbezüglichen Länderfeststellungen).Zum anderen wäre vom Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit, etwa nach römisch 40 , auszugehen: Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die behauptete Bedrohungssituation im gesamten Staatsgebiet Montenegros besteht - es ist nicht ersichtlich, wie die "Verfolger" auf den Beschwerdeführer aufmerksam werden sollten, wenn dieser eine reguläre Tätigkeit aufnimmt -, noch dass dem Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation geriete, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich auch außerhalb seines Herkunftsortes zu verdienen oder durch die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde (für den in Montenegro registrierten Beschwerdeführer) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen vergleiche dazu die diesbezüglichen Länderfeststellungen).
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Montenegro nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Montenegros entziehen könnte (siehe oben Punkt 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der (zusätzlich) über familiäre Anknüpfungspunkte und Wohnmöglichkeiten verfügende Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Montenegro nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würde oder denen er sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Montenegros entziehen könnte (siehe oben Punkt 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit) Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass der (zusätzlich) über familiäre Anknüpfungspunkte und Wohnmöglichkeiten verfügende Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Montenegro ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er mit XXXX (laut Auskunft des zentralen Melderegisters vom 17. Juli 2012 ist sie aber mittlerweile geschieden) und den gemeinsamen Kindern (wobei zwei mittlerweile volljährige sind) seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen hat, weshalb von einem hier relevanten Familienleben nicht ausgegangen werden kann. Zu seinen in Österreich Geschwistern wurde (ebenfalls) weder vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, wonach die Beschwerdeführer zu diesen eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätten, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären.2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er mit römisch 40 (laut Auskunft des zentralen Melderegisters vom 17. Juli 2012 ist sie aber mittlerweile geschieden) und den gemeinsamen Kindern (wobei zwei mittlerweile volljährige sind) seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen hat, weshalb von einem hier relevanten Familienleben nicht ausgegangen werden kann. Zu seinen in Österreich Geschwistern wurde (ebenfalls) weder vorgebracht noch haben sich Hinweise darauf ergeben, wonach die Beschwerdeführer zu diesen eine derart stark ausgeprägte Nahebeziehung hätten, dass die von der Judikatur des EGMR im Bereich des erweiterten Familienlebens geforderten Voraussetzungen für die Annahme eines Familienlebens erfüllt wären.
Abgesehen davon ist Montenegro nicht derart weit entfernt wäre, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu ihnen auch von dort aus aufrechtzuerhalten (vgl. dazu EGMR 11.4.2006, Useinov v. Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).Abgesehen davon ist Montenegro nicht derart weit entfernt wäre, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu ihnen auch von dort aus aufrechtzuerhalten vergleiche dazu EGMR 11.4.2006, Useinov v. Niederlande, Rs 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf).
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge nach 2003 erst wieder seit April 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge nach 2003 erst wieder seit April 2012 in Österreich aufhält, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der trotz des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Schengener Staaten illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der trotz des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Schengener Staaten illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in hier bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.5.2.2. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich: Zwar steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 15. November 2011, Rs C-256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. März 2011, Rs C-34/09, Zambrano (dem der Fall von minderjährigen und unterhaltsbedürftigen Kindern zugrunde lag, die über die Unionsbürgerschaft verfügten und gezwungen gewesen wären, das Gebiet der Union gemeinsam mit ihren drittstaatsangehörigen Eltern zu verlassen), Folgendes ausgeführt: Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Rn. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaates ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Rn. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Rn. 68).2.5.2.2. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich: Zwar steht Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 15. November 2011, Rs C-256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. März 2011, Rs C-34/09, Zambrano (dem der Fall von minderjährigen und unterhaltsbedürftigen Kindern zugrunde lag, die über die Unionsbürgerschaft verfügten und gezwungen gewesen wären, das Gebiet der Union gemeinsam mit ihren drittstaatsangehörigen Eltern zu verlassen), Folgendes ausgeführt: Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Rn. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaates ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Rn. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Rn. 68).
Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seit 10 Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr zu seiner österreichischen Ehefrau und den drei gemeinsamen österreichischen Kindern. Damit kann nicht angenommen werden, dass diesen durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde. Für den Beschwerdeführer besteht daher kein aus Art. 20 AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht.Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seit 10 Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr zu seiner österreichischen Ehefrau und den drei gemeinsamen österreichischen Kindern. Damit kann nicht angenommen werden, dass diesen durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde. Für den Beschwerdeführer besteht daher kein aus Artikel 20, AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht.
2.5.2.3. Schließlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzt.2.5.2.3. Schließlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzt.
2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Montenegro nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Montenegro nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Montenegro als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Montenegro als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe nochmals oben Pkt. 2.2.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe nochmals oben Pkt. 2.2.2. bzw. jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
14.12.2012