TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 C14 421015-1/2011

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Veröffentlicht am 25.07.2012
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Spruch

C14 421.015-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2011, Zahl: 11 08. 259-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2011, Zahl: 11 08. 259-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX (BF1), geboren am XXXX, und XXXX (BF2), geboren am XXXX, sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 02.08.2011 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 (BF1), geboren am römisch 40 , und römisch 40 (BF2), geboren am römisch 40 , sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 02.08.2011 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2.Erstbefragungen:

1.2.1. In seiner Erstbefragung am 02.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Hauptbahnhof XXXX gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:1.2.1. In seiner Erstbefragung am 02.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Hauptbahnhof römisch 40 gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er wäre gemeinsam mit seiner Frau am 31.05.2011 von Herat (Afghanistan) in den Iran gefahren. Von dort wären sie über die Türkei, Griechenland und weitere, ihnen unbekannten Länder nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er seine Frau in Afghanistan kennengelernt hätte. Sie sei seine Cousine. Er hätte sie heiraten wollen, aber sein Onkel (Anmerkung: der Vater der BF2) wäre gegen die Hochzeit gewesen. Aus diesem Grund wären sie in den Iran geflüchtet, wo sie in Teheran geheiratet hätten. Da ihr Leben weder in Afghanistan noch im Iran sicher gewesen wäre, hätten sie beschlossen, nach Europa zu reisen. Sein Onkel würde sie im Iran bestimmt finden, er sei ein Spieler und gefährlich. Es hätte schon immer familiäre Probleme mit dem Onkel gegeben.

1.2.2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 02.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Hauptbahnhof XXXX machte die BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen gleichlautende Angaben.1.2.2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 02.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Hauptbahnhof römisch 40 machte die BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen gleichlautende Angaben.

1.3. Einvernahmen des BF1:

1.3.1. Bei seiner Einvernahme am 04.08.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST (Erstaufnahmestelle) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Islam an. Ich bin verheiratet mit XXXX (Anm.: AZ: 11 08.259) - wir haben keine Kinder. Ich habe auch keine Sorgepflichten."Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Islam an. Ich bin verheiratet mit römisch 40 Anmerkung, AZ: 11 08.259) - wir haben keine Kinder. Ich habe auch keine Sorgepflichten.

F[rage]: Wann haben Sie geheiratet?

A[ntwort]: Vor ca. zwei Monaten vor dem Sheikh in Teheran.

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie?

A.: Ich wurde in Afghanistan, Provinz Herat, geboren und habe bis zu meinem achten oder neunten Lebensjahr dort gelebt.

F.: Welche Schulbildung haben Sie genossen und was machten Sie beruflich?

A.: Ich habe in Marshat/Iran drei Jahre die Schule besucht. Ich bin von Beruf gelernter Schneider. Ich habe die letzten zwölf Jahre vor der Ausreise in diesem Beruf gearbeitet.

F.: Was macht Ihr Vater XXXX (ca. 55 Jahre alt) beruflich, wovon lebt Ihre Mutter?F.: Was macht Ihr Vater römisch 40 (ca. 55 Jahre alt) beruflich, wovon lebt Ihre Mutter?

A.: Mein Vater ist Schneider, meine Mutter ist Hausfrau. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Familie lebt im Iran in der Stadt

Mashhad, Stadtteil: XXXX.Mashhad, Stadtteil: römisch 40 .

F.: Haben Sie Geschwister?

A.: Ich habe eine Schwester und einen Bruder. Die Schwester heißt XXXX, sie ist 14 Jahre alt. Mein Bruder heißt XXXX, er ist ca. 29 Jahre alt. Er ist verheiratet mit XXXX. Diese haben einen Sohn und eine Tochter, der Sohn heiß XXXX und die Tochter XXXX. XXXX lebt mit seiner Familie in Marshad.A.: Ich habe eine Schwester und einen Bruder. Die Schwester heißt römisch 40 , sie ist 14 Jahre alt. Mein Bruder heißt römisch 40 , er ist ca. 29 Jahre alt. Er ist verheiratet mit römisch 40 . Diese haben einen Sohn und eine Tochter, der Sohn heiß römisch 40 und die Tochter römisch 40 . römisch 40 lebt mit seiner Familie in Marshad.

F.: Wer sind die Eltern von XXXX?

A.: Die kenne ich nicht.

F.: Woher stamm XXXX?

A.: Aus der Provinz Herat. Sie ist mit unserer Familie nicht verwandt.

F.: Wovon lebt Ihr Bruder?

A.: Er ist auch Schneider.

F.: Hat Ihr Vater Geschwister?

A.: Ja, mein Vater hat eine Schwester und vier Brüder. Die Schwester heißt XXXX, diese ist verheiratet mit XXXX. Diese haben eine Tochter, welche XXXX heißt und noch ein Kind, aber Name und Geschlecht sind mir unbekannt. XXXX ist meine Frau.A.: Ja, mein Vater hat eine Schwester und vier Brüder. Die Schwester heißt römisch 40 , diese ist verheiratet mit römisch 40 . Diese haben eine Tochter, welche römisch 40 heißt und noch ein Kind, aber Name und Geschlecht sind mir unbekannt. römisch 40 ist meine Frau.

F.: Was macht der Mann von XXXX beruflich?F.: Was macht der Mann von römisch 40 beruflich?

A.: Ich weiß nicht, was der macht, er ist Spieler.

F.: Wovon ernährt er seine Familie, Spielen ist ein Hobby!

A.: Das weiß ich nicht, der lebt in Herat. Er ist von Beruf Schneider und macht auch Gelegenheitsarbeiten. Er ist Spieler. Die Brüder heißen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. XXXX ist mit XXXX verheiratet, er ist Gelegenheitsarbeiter, diese haben zwei Töchter und zwei Söhne. Die Namen der Töchter weiß ich nicht, die Söhne heißen XXXX und XXXX. XXXX ist verheiratet mit XXXX. XXXX ist Steinmetz. Diese haben keine Kinder. XXXX ist bereits verstorben, er ist verheiratet mit XXXX, diese haben zwei Töchter und zwei Söhne. Eine Tochter heißt XXXX, den anderen Namen weiß ich gerade nicht. Die Söhne heißen XXXX und XXXX. XXXX ist auch bereits verstorben, verheiratet mit XXXX, diese haben zwei Söhne und zwei Töchter. Die Söhne heißen XXXX und XXXX, die Töchter heißen XXXX und XXXX.A.: Das weiß ich nicht, der lebt in Herat. Er ist von Beruf Schneider und macht auch Gelegenheitsarbeiten. Er ist Spieler. Die Brüder heißen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, er ist Gelegenheitsarbeiter, diese haben zwei Töchter und zwei Söhne. Die Namen der Töchter weiß ich nicht, die Söhne heißen römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 . römisch 40 ist Steinmetz. Diese haben keine Kinder. römisch 40 ist bereits verstorben, er ist verheiratet mit römisch 40 , diese haben zwei Töchter und zwei Söhne. Eine Tochter heißt römisch 40 , den anderen Namen weiß ich gerade nicht. Die Söhne heißen römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist auch bereits verstorben, verheiratet mit römisch 40 , diese haben zwei Söhne und zwei Töchter. Die Söhne heißen römisch 40 und römisch 40 , die Töchter heißen römisch 40 und römisch 40 .

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister?

A.: Ja, meine Mutter hat eine Schwester und zwei Brüder. Den Namen der Schwester weiß ich nicht, weil ich sie mit Tante angesprochen habe. Diese ist schon verwitwet, den Namen des Onkels kann ich auch nicht angeben, da dieser bereits vor dreißig oder vierzig Jahren verstorben ist. Diese haben einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn heißt XXXX und die Tochter XXXX. Die Brüder heißen XXXX und XXXX. XXXX ist bereits verstorben, er ist verheiratet, den Namen der Ehegattin weiß ich nicht. Diese haben zwei Söhne, welche XXXX und XXXX heißen. XXXX ist auch verheiratet, den Namen der Ehegattin weiß ich nicht. XXXX ist Gelegenheitsarbeiter, diese haben drei Söhne und drei Töchter. Die Söhne heißen XXXX, XXXX und XXXX. Die Töchter heißen XXXX, XXXX und XXXX.A.: Ja, meine Mutter hat eine Schwester und zwei Brüder. Den Namen der Schwester weiß ich nicht, weil ich sie mit Tante angesprochen habe. Diese ist schon verwitwet, den Namen des Onkels kann ich auch nicht angeben, da dieser bereits vor dreißig oder vierzig Jahren verstorben ist. Diese haben einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn heißt römisch 40 und die Tochter römisch 40 . Die Brüder heißen römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist bereits verstorben, er ist verheiratet, den Namen der Ehegattin weiß ich nicht. Diese haben zwei Söhne, welche römisch 40 und römisch 40 heißen. römisch 40 ist auch verheiratet, den Namen der Ehegattin weiß ich nicht. römisch 40 ist Gelegenheitsarbeiter, diese haben drei Söhne und drei Töchter. Die Söhne heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Töchter heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

F.: Wo leben die Geschwister von Vater und Mutter?

A.: Eine Tante mütterlicherseits lebt in Teheran, und alle anderen leben in Marshad.

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen, EAST-Ost [Anmerkung: richtig: PI Hauptbahnhof XXXX], am 02.08.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

A: Ja.

F.: Haben Sie Identitätsdokumente?

A.: Aktuell nicht.

F.: Haben Sie keine Tazkira?

A.: Im Iran habe ich eine Aufenthaltskarte. Es handelt sich um eine Aufenthaltskarte, welche für sechs Monate Gültigkeit hatte. Diese war alle sechs Monate zu verlängern, das kostete immer Gebühren, welche ich nicht immer aufbringen konnte. Zudem werden Afghanen im Iran schlecht behandelt, und es kam auch vor, dass der Aufenthalt nicht mehr verlängert und die AB-Karte vernichtet wurde.

Anm.: Der Antragsteller wird aufgefordert, die Aufenthaltskarte binnen Monatsfrist (d.h. 04.09.2011) hieramts vorzulegen.Anmerkung, Der Antragsteller wird aufgefordert, die Aufenthaltskarte binnen Monatsfrist (d.h. 04.09.2011) hieramts vorzulegen.

A.: Ich weiß nicht, ob diese noch existiert.

F: Wie lange lebten Sie in Griechenland?

A: Nicht lange, weniger als einen Monat.

F.: Sie haben angegeben, Sie hätten für die Reise 20 Mio. Tuman (18.000 US Dollar) bezahlt. Woher haben Sie soviel Geld?

A.: Ich habe gearbeitet und gespart. 5 Mio. Tuman gehörten meiner Frau. Sie hat ihren Schmuck verkauft.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben!

A: Bei meiner Gattin handelt es sich um meine Cousine. Ich habe sie gegen den Willen meines Onkels geheiratet. Ich reiste mit meiner Gattin auf legalem Wege, aber gegen den Willen meines Onkels nach Teheran und habe im Bezirk Sharerey geheiratet. Weil mein Onkel uns sowohl im Iran als auch in Afghanistan findet, haben wir beschlossen, nach Europa zu reisen. Mein Onkel ist ein gefährlicher Mensch, ein Spieler.

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A.: Nein.

F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A.: Ich habe Probleme mit dem Mann meiner Tante, wenn er mich findet, bringt er mich um.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A.: Nein.

F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

A: Ich möchte ein Aufenthaltsrecht in Österreich - ich möchte mir hier gemeinsam mit meiner Gattin eine Zukunft aufbauen.

...

F.: Wo lebt die Familie Ihres Onkels, der Sie verfolgt?

A.: In der Provinz Herat in Afghanistan. Er wurde von den Behörden Irans nach Afghanistan abgeschoben. Es war im 5. Monat des Jahres 1389 (iranische Zeitrechnung). Er hat kein Aufenthaltsrecht im Iran mehr.

F.: Ist die iranische und afghanische Zeitrechnung gleich?

A.: Ja.

F.: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt? Die Familie Ihrer Frau lebt in Afghanistan und Ihre Familie im Iran.

A.: Die Familie meiner Frau lebte mit uns gemeinsam im Iran in der Stadt Marshad. Dort haben meine Cousine und ich uns kennengelernt.

F.: Wann reisten Sie dann nach Afghanistan, um Ihre zukünftige Frau zu holen?

A.: Im 3. Monat 1390. Auf Nachfrage, ich lebte bei Freunden in Herat. Wir haben keine Wohnung in Herat. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Freunde kannte ich aus dem Iran, die wurden auch nach Afghanistan abgeschoben. Sie heißen XXXX und XXXX, die Familiennamen sind mir unbekannt.A.: Im 3. Monat 1390. Auf Nachfrage, ich lebte bei Freunden in Herat. Wir haben keine Wohnung in Herat. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Freunde kannte ich aus dem Iran, die wurden auch nach Afghanistan abgeschoben. Sie heißen römisch 40 und römisch 40 , die Familiennamen sind mir unbekannt.

F.: Sie gingen dann zu Ihrem Onkel, und was sagten Sie ihm?

A.: Meine Tante, die Mutter meiner Frau, hat meinen Vater angerufen und meinen Vater gefragt, ob die Ehe zwischen mir (also seinem Sohn) und der Tochter von meiner Tante ok wäre. Denn ich wäre hier und würde um die Hand der Tochter anhalten. Der Onkel sagte mir, dass er nicht einverstanden wäre und wollte mich schlagen. Ich lief davon und lauerte die nächsten Tage vor dem Haus meiner zukünftigen Ehefrau, und zwar solange, bis die Eltern aus dem Haus gingen. Dann ging ich rein und fragte meine zukünftige Frau, ob sie mich lieben würde, sie sagte ja, und dann flohen wir nach Marshad, Iran.

F.: Wann und wo habt ihr (Ihre Verlobte und Sie) euch kennengelernt?

A.: Wir wuchsen zusammen auf, wir haben immer zusammen gespielt. Es gab keine Feindschaft zwischen den Familien. Mein Vater und der Vater meiner Frau haben sich nicht verstanden.

F.: Was ist der Grund dafür?

A.: Ich weiß es nicht.

F.: War Ihre Frau mit jemand anderem verlobt?

A.: Der Vater meiner Frau hat meine Frau jemand anderem versprochen. Ich weiß aber nicht, wer das ist.

F.: Ihre Frau weiß den Namen des Mannes auch nicht, dem sie versprochen wurde?

A.: Nein, das wird zwischen den Eltern geregelt.

F.: Wann reisten Sie mit Ihrer Gattin in den Iran?

A.: 3. Monat 1390.

F.: Wann haben Sie geheiratet?

A.: Verlobt haben wir uns im 3. Monat 1390, wenige Tage nach der Ankunft in Teheran.

F.: Die Frage wird wiederholt.

A.: Wenige Tage nach der Ankunft in Teheran. Ich bin eigentlich gar nicht verheiratet, wir sind nur verlobt.

F.: Wann haben Sie den Iran verlassen, um nach Europa zu gehen?

A.: Eine Woche, nachdem wir im Iran angekommen sind.

F.: Sie sagen, sie haben sich mit Ihrer Gattin verlobt. Wie geht so eine Verlobung vor sich?

A.: Es gibt so bestimmte Gebete, die hat der Sheikh gesagt, und dann waren wir verlobt.

F.: Warum haben Sie nicht geheiratet?

A.: Wir waren auf der Flucht und hatten Angst.

F.: Da hätten Sie sich aber auch nicht verloben müssen!

A.: Wir wollten einfach etwas Legales. Für die Hochzeit hätten wir zu einem Muezzin und zu einer Moschee gehen müssen, und wir wollten nicht erwischt werden.

F.: Ich habe Sie eingangs gefragt, wo Sie geheiratet haben, und Sie sagen, vor ca. zwei Monaten vor dem Sheikh in Teheran. Nunmehr geben Sie an, nicht verheiratet, sondern nur verlobt zu sein.

A.: Ich meinte, dass ich verlobt wäre. Eine Verehelichung fand nie statt.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen haben?

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Wir wollen nicht zurück nach Afghanistan, wir könnten dort nicht überleben. Mein Onkel würde uns finden und töten.

...

Vorhalt: Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen oder den Gründen, weshalb es Ihnen nicht möglich wäre, nach Afghanistan zurückzukehren, können auch im Wahrheitsfalle nicht zu einer Asylgewährung führen, sie entfalten keine Asylrelevanz! Hierbei handelt es sich um Probleme mit einer Privatperson.

Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Die Lage in Afghanistan ist schlecht. Es ist für mich unvorstellbar, jemals nach Afghanistan zurückzukehren. Auch könnte ich nach meiner Rückkehr getötet werden durch meinen Onkel.

Erklärung: Seitens des Bundesasylamtes ist beabsichtigt, Ihren Asylantrag abzuweisen. In Ihrem Fall handelt es sich um nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag abzuweisen, festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Afghanistan zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: In Afghanistan werden wir umgebracht. Ich möchte mir hier eine Zukunft aufbauen.

F.: Afghanistan ist groß, könnten Sie nicht außerhalb der Wohnprovinz Ihres Onkels wohnen.?

A.: Die Freunde meines Onkels würden uns finden und töten. Mein Onkel hat überall Freunde.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Ich habe keine Familie in Österreich. Meine gesamte Familie lebt im Iran.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe im Lager in Traiskirchen.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Ich habe keine Verwandten hier.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe im Lager Traiskirchen.

F.: Fühlen Sie sich hier wohl und ausreichend betreut?

A.: Danke, es geht."

1.3.2. Bei einer weiteren Einvernahme am 08.08.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters, gab der BF1 nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Er wolle noch etwas Ergänzendes vorbringen. In Afghanistan herrsche Krieg, er gehöre als Schiit einer Minderheit an und laufe Gefahr, von Sunniten getötet zu werden.

Abschließend wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu an, dass er wisse, wie die Lage dort sei. Es sei miserabel dort, und es könnte sein, dass er irgendwo mitkämpfen müsse.

1.4. Einvernahmen der BF2:

1.4.1. Bei ihrer Einvernahme am 04.08.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab die BF2 im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürgerin von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Islam an. Ich bin verheiratet mit XXXX - wir haben keine Kinder. Ich habe auch keine Sorgepflichten."Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürgerin von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Islam an. Ich bin verheiratet mit römisch 40 - wir haben keine Kinder. Ich habe auch keine Sorgepflichten.

F[rage]: Wann haben Sie geheiratet?

A[ntwort]: Wir sind von Afghanistan in den Iran geflohen und haben uns zwei oder drei Tage nach der Ankunft im Iran verlobt.

F.: Wie ging die Verlobung vor sich?

A.: Wir gingen zu einem Scheikh, der hat uns verlobt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir auf der Flucht waren und uns deswegen nicht verheiratet haben. Wir hatten große Angst, erwischt zu werden.

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie?

A.: Ich wurde in der Provinz Herat, im Distrikt Mahtab, geboren und habe bis zu meinem siebten Lebensjahr oder achten Lebensjahr dort gelebt.

F.: Was macht Ihr Vater beruflich?

A.: Mein Vater ist Schneider, er hat bei jemandem gearbeitet. In Iran hat er bei einem Iraner gearbeitet. In Afghanistan ist er auch Schneider bei jemandem.

F.: Haben Sie Geschwister?

A.: Ich habe einen Bruder, der ist 14 Jahre alt, er heißt XXXX, meine Schwester heißt XXXX. Diese ist 10 Jahre alt.A.: Ich habe einen Bruder, der ist 14 Jahre alt, er heißt römisch 40 , meine Schwester heißt römisch 40 . Diese ist 10 Jahre alt.

F.: Wo leben Ihre Eltern aktuell?

A.: In Herat, in der Region Mahtab. Auf Nachfrage gebe ich an, das Dorf kenne ich nicht.

F.: Aber sie haben dort gewohnt?

A.: Ich bin mit meiner Familie von Iran nach Afghanistan zurückgekehrt, aber das war unfreiwillig. Das war im 5. Monat des Jahres 1389. Die Straße hieß XXXX.A.: Ich bin mit meiner Familie von Iran nach Afghanistan zurückgekehrt, aber das war unfreiwillig. Das war im 5. Monat des Jahres 1389. Die Straße hieß römisch 40 .

F.: Hat Ihr Vater Geschwister?

A.: Ja, mein Vater hat zwei Brüder und eine Schwester. Die Brüder meines Vaters heißen XXXX und XXXX und die Schwester XXXX. XXXX ist Bauarbeiter, verheiratet mit XXXX. Diese haben fünf Töchter und einen Sohn. Die Töchter heißen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Der Sohn heißt XXXX. XXXX ist ebenfalls Bauarbeiter, verheiratet mit XXXX. Diese haben eine Tochter und zwei Söhne. Die Tochter heißt XXXX und die Söhne heißen XXXX und XXXX. XXXX ist verheiratet mit XXXX, der Geschäfte hat. Diese haben zwei Töchter und zwei Söhne. Die Töchter heißen XXXX und XXXX. Die Söhne heißen XXXX und XXXX.A.: Ja, mein Vater hat zwei Brüder und eine Schwester. Die Brüder meines Vaters heißen römisch 40 und römisch 40 und die Schwester römisch 40 . römisch 40 ist Bauarbeiter, verheiratet mit römisch 40 . Diese haben fünf Töchter und einen Sohn. Die Töchter heißen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Der Sohn heißt römisch 40 . römisch 40 ist ebenfalls Bauarbeiter, verheiratet mit römisch 40 . Diese haben eine Tochter und zwei Söhne. Die Tochter heißt römisch 40 und die Söhne heißen römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 , der Geschäfte hat. Diese haben zwei Töchter und zwei Söhne. Die Töchter heißen römisch 40 und römisch 40 . Die Söhne heißen römisch 40 und römisch 40 .

F.: Hat Ihre Mutter Geschwister?

A.: Meine Mutter hat drei Brüder und keine Schwester. Die Brüder heißen XXXX, XXXX und XXXX. XXXX ist verheiratet mit XXXX, er ist von Beruf Schneider, diese haben einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn heißt XXXX, das ist mein Mann bzw. Verlobter und eine Tochter namens XXXX. XXXX ist verheiratet mit XXXX. Er ist Gelegenheits- oder Bauarbeiter. Diese haben keine Kinder. XXXX ist auch Gelegenheits- oder Bauarbeiter. Er ist verheiratet mit XXXX. Diese haben drei Töchter und einen Sohn, die Töchter heißten XXXX, XXXX und XXXX und der Sohn XXXX.A.: Meine Mutter hat drei Brüder und keine Schwester. Die Brüder heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 , er ist von Beruf Schneider, diese haben einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn heißt römisch 40 , das ist mein Mann bzw. Verlobter und eine Tochter namens römisch 40 . römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 . Er ist Gelegenheits- oder Bauarbeiter. Diese haben keine Kinder. römisch 40 ist auch Gelegenheits- oder Bauarbeiter. Er ist verheiratet mit römisch 40 . Diese haben drei Töchter und einen Sohn, die Töchter heißten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und der Sohn römisch 40 .

Vorhalt: Ihr Gatte gab an, dass Ihre Mutter und sein Vater Geschwister wären. Demnach müssten die Geschwister Ihrer Mutter die gleichen Personen sein, welche Ihr Gatte oder Verlobter als die Geschwister seines Vaters angegeben hat. Ihr Verlobter hat XXXX und XXXX als Brüder seines Vaters angegeben, demnach müsste Ihre Mutter diese auch als Brüder haben, möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?Vorhalt: Ihr Gatte gab an, dass Ihre Mutter und sein Vater Geschwister wären. Demnach müssten die Geschwister Ihrer Mutter die gleichen Personen sein, welche Ihr Gatte oder Verlobter als die Geschwister seines Vaters angegeben hat. Ihr Verlobter hat römisch 40 und römisch 40 als Brüder seines Vaters angegeben, demnach müsste Ihre Mutter diese auch als Brüder haben, möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A.: XXXX ist schon sehr bald verstorben, deswegen habe ich ihn nicht erwähnt. XXXX ist ein guter Freund von XXXX, so wie ein Bruder.A.: römisch 40 ist schon sehr bald verstorben, deswegen habe ich ihn nicht erwähnt. römisch 40 ist ein guter Freund von römisch 40 , so wie ein Bruder.

F.: Wer ist XXXX?

A.: Das ist der Vater meines Verlobten.

F.: Als Sie im Iran lebten, wo lebten Sie da diese eine Woche (kurz vor und nach der Verlobung)?

A.: Bei der Tante meines Mannes, ich weiß den Namen nicht, ich nannte sie immer Tante.

F.: Wie haben Sie Ihren Mann kennengelernt?

A.: Wir sind zusammen aufgewachsen.

F.: Wie war denn das Verhältnis zwischen Ihrem Vater und dem Vater Ihres Verlobten?

A.: Die haben sich nicht verstanden, den Grund kenne ich nicht.

F.: Wem waren Sie versprochen?

A.: Ich weiß es nicht. Ich wollte ihn gar nicht wissen.

F.: Wann wurden Sie diesem Unbekannten versprochen bzw. wann hat Ihr Vater diese Vereinbarung getroffen?

A.: Einen Monat vor meiner Flucht.

F.: Wann reisten Sie von Afghanistan in den Iran, um sich dort zu verloben?

A.: Im 3. Monat 1390.

F.: Auf welchen Wegen kamen sie in den Iran?

A.: Mit einem Linienbus.

F.: Wann haben Sie geheiratet?

A.: Verlobt haben wir uns im 3. Monat 1390, zwei Tage nach der Ankunft in Teheran.

F.: Wann haben Sie den Iran verlassen, um nach Europa zu gehen?

A.: Eine Woche, nachdem wir im Iran angekommen sind.

F.: Ihr Vater wusste ja, wo Sie sind, warum holte er sie nicht?

A.: Er wusste es nicht, wir sind ja geflohen. Er wusste nicht, wohin wir geflohen sind.

F.: Er konnte es sich denken. Die Geschwister, also Ihre Mutter und der Vater Ihres Verlobten, werden doch miteinander gesprochen haben!

A.: Ja, aber niemand in der Familie gab ihm Bescheid.

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen, EAST-Ost [Anmerkung: richtig: PI Hauptbahnhof XXXX], am 02.08.2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

A: Ja.

F.: Haben Sie Identitätsdokumente?

A.: Nichts.

F.: Haben Sie keine Tazkira?

A.: Nein.

Anm.: Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Tazkira binnen Monatsfrist (d.h. 04.09.2011) hieramts vorzulegen.Anmerkung, Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Tazkira binnen Monatsfrist (d.h. 04.09.2011) hieramts vorzulegen.

A.: Ich weiß nicht, wie das funktioniert. Außerdem haben wir den Kontakt nach Zuhause abgebrochen.

F.: Ihr Gatte hat angegeben, er hätte für die Reise 18.000 US Dollar bezahlt. Woher kommt das Geld?

A.: Es waren die Ersparnisse meines Mannes und der Verkaufserlös aus meinem Schmuck.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben!

A: Ich bin mit meinem Mann zusammen gereist, weil wir eine Familie sind. Ich ersuche um Behandlung meines Asylantrages im Rahmen des Familienverfahrens. Ich habe keine eigenen Asylgründe anzugeben, außer dass ich von meinem Mann nicht getrennt werden möchte. Wenn wir nach Afghanistan zurückkehren sollten, werden wir umgebracht. Mein Vater war sehr streng, er ist ein Spieler.

F.: Wie soll er denn wissen, dass Sie nach Afghanistan einreisen? Er hat von Ihrer Ausreise auch nichts mitbekommen.

A.: Er hat sehr viele Freunde.

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A.: Nein.

F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A.: Nein.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?

A.: Nein.

F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?

A.: Nein.

F: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

A: Bitte geben Sie meinem Mann und mir ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ich möchte hier in Freiheit leben. Wir haben in Afghanistan keine Chance zum Leben.

...

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Wir wollen nicht zurück nach Afghanistan, wir könnten dort nicht überleben.

...

Vorhalt: Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen oder den Gründen, weshalb es Ihnen nicht möglich wäre, nach Afghanistan zurückzukehren, können auch im Wahrheitsfalle nicht zu einer Asylgewährung führen, sie entfalten keine Asylrelevanz! Hierbei handelt es sich um Probleme mit einer Privatperson, bzw. um Probleme mit wirtschaftlichem Hintergrund. Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Die Lage in Afghanistan ist schlecht. Es ist für mich unvorstellbar, jemals nach Afghanistan zurückzukehren. Ich habe Angst um das Leben meines Mannes."

1.4.2. Bei einer weiteren Einvernahme am 08.08.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters, gab die BF2 nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Sie wolle noch etwas Ergänzendes vorbringen. In Afghanistan herrsche Krieg, sie gehöre als Schiitin einer Minderheit an und laufe Gefahr, von Sunniten getötet zu werden.

Abschließend wurden der BF aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Sie gab dazu an, dass sie wisse, wie die Lage dort sei. Es sei miserabel dort, sie wolle dorthin nicht zurück.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 10.08.2011, Zahlen: 11 08.258-EAST Ost und 11 08.259-EAST Ost, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 02.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 10.08.2011, Zahlen: 11 08.258-EAST Ost und 11 08.259-EAST Ost, die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 02.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In den Bescheidbegründungen traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus ihren Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Verwandte oder Bekannte aus der Heimat hätten die BF keine in Österreich, diese würden ihren Angaben nach alle entweder im Iran (BF1) oder in Afghanistan (BF2) leben.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass das Vorbringen der BF unplausibel und deswegen nicht glaubwürdig sei.

So wurde in der Beweiswürdigung des Bescheides des BF1 hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung durch dessen Onkel (Vater der BF2) ausgeführt (Schreibfehler korrigiert):

"Dass Ihr Onkel ein Schneider und Gelegenheitsarbeiter (welcher ein Spieler ist) aufgrund seiner Leidenschaft ein gefährlicher Mensch sei, kann von hieramts nicht nachvollzogen werden. Echte Spieler bewegen sich immer am Rande des finanziellen Ruins, da diese meistens mehr verlieren als gewinnen. Eventuell gewonnenes Kapital würde er nie in die Suche [nach] seiner Tochter investieren, sondern dieses neuerlich aufs Spiel setzen, um eventuell noch mehr zu gewinnen. Es ist nachhaltig ausgeschlossen, dass Onkel XXXX tatsächlich so gefährlich ist, dass er Sie und Ihre Verlobte sowohl in Afghanistan als auch im Iran jederzeit ausfindig machen könnte."Dass Ihr Onkel ein Schneider und Gelegenheitsarbeiter (welcher ein Spieler ist) aufgrund seiner Leidenschaft ein gefährlicher Mensch sei, kann von hieramts nicht nachvollzogen werden. Echte Spieler bewegen sich immer am Rande des finanziellen Ruins, da diese meistens mehr verlieren als gewinnen. Eventuell gewonnenes Kapital würde er nie in die Suche [nach] seiner Tochter investieren, sondern dieses neuerlich aufs Spiel setzen, um eventuell noch mehr zu gewinnen. Es ist nachhaltig ausgeschlossen, dass Onkel römisch 40 tatsächlich so gefährlich ist, dass er Sie und Ihre Verlobte sowohl in Afghanistan als auch im Iran jederzeit ausfindig machen könnte.

Ihrem Vorbringen lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die von Ihnen behauptete "Verfolgung" durch Onkel XXXX auf Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf Ihrer politischen Gesinnung beruht. Ihrem Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass Onkel XXXX seine Tochter wohl "verspielt" hat. Das Motiv dafür, dass Sie von Onkel XXXX unter Druck gesetzt worden sein sollen, liegt nicht in den in der GFK angeführten Gründen, welche allein die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der GFK rechtfertigen könnten. Festzuhalten bleibt daher, dass die Verfolgung Ihrer Person durch Onkel XXXX rein auf kriminellen Motiven beruht und keine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe zu erblicken ist. Weder wurden von Ihnen diesbezügliche Zusammenhänge offen gelegt noch liegen von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür vor. Eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zugeordnet werden (vgl. dazu VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 08.06.2000, 99/20/0111; 13.11.2001, 2000/01/0098).Ihrem Vorbringen lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die von Ihnen behauptete "Verfolgung" durch Onkel römisch 40 auf Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf Ihrer politischen Gesinnung beruht. Ihrem Vorbringen ist vielmehr zu entnehmen, dass Onkel römisch 40 seine Tochter wohl "verspielt" hat. Das Motiv dafür, dass Sie von Onkel römisch 40 unter Druck gesetzt worden sein sollen, liegt nicht in den in der GFK angeführten Gründen, welche allein die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der GFK rechtfertigen könnten. Festzuhalten bleibt daher, dass die Verfolgung Ihrer Person durch Onkel römisch 40 rein auf kriminellen Motiven beruht und keine Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe zu erblicken ist. Weder wurden von Ihnen diesbezügliche Zusammenhänge offen gelegt noch liegen von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür vor. Eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zugeordnet werden vergleiche dazu VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 08.06.2000, 99/20/0111; 13.11.2001, 2000/01/0098).

...

Abschließend sei noch festzuhalten, dass Sie, hätten Sie tatsächlich begründete Furcht vor Verfolgung, wohl die Möglichkeit gehabt hätten, in Griechenland Asyl zu beantragen. Dass Sie das nicht taten und nach Österreich weiterreisten, gibt Grund zur Annahme, dass Ihre Ausreise aus der Heimat eher einen wirtschaftlichen Hintergrund hat."

In der Beweiswürdigung des Bescheides der BF2 hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung durch ihren Vater wurde zusätzlich ausgeführt (Schreibfehler korrigiert):

"Sie können nicht angeben, wem Ihr Vater Ihre Hand gegeben hatte. Sie wissen zwar, dass es einen Monat vor Ihrer Flucht gewesen wäre, der Name Ihres vom Vater festgelegten Gatten ist Ihnen nicht einmal im Ansatz bekannt."

1.6. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 10.08.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide angefochten und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

In den Beschwerdebegründungen wurde ausgeführt, dass die Verfahren - ohne auf individuelle Fluchtgründe einzugehen - in "Schnellverfahren" "durchgepeitscht" worden wären. Beispielsweise wäre im Bescheid der BF2 eine falsche Abschrift der Einvernahme vom 08.08.2011 wiedergegeben worden.

Weiters hätte das Bundesasylamt ausgeführt, dass eine Verfolgung der BF aufgrund der Spielsucht des Vaters der BF2 nicht wahrscheinlich sei, da er als Spieler sein Geld nicht in eine Suche nach den BF investieren würde. Dies sei genauso wie die nachfolgende Behauptung, der Vater der BF2 hätte diese an einen anderen Mann "verspielt", nicht nachvollziehbar und hätte mit der Realität in Afghanistan nichts zu tun.

Abschließend wurden ein Bericht des UNHCR sowie mehrere Erkenntnisse des Asylgerichtshofes die Gewährung von subsidiären Schutz betreffend angeführt.

1.7. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 30.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 02.08.2011 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 10.08.2011 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden Beschwerden ergibt.2.2.1. Da gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 02.08.2011 gestellt wurden und die Erstbehörde über sie am 10.08.2011 abgesprochen hat, sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegenden Beschwerden ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

2.2.3. Im vorliegenden Fall stützt sich die Argumentation der Erstbehörde hinsichtlich der Unplausibilität der von den BF vorgebrachten Fluchtgründe auf reine Spekulationen, die nicht geeignet sind, Rückschlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der BF zu ziehen.

So stellen beispielsweise die Ausführungen, dass lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Vater der BF2 ein Spieler wäre, dieser finanziell ruiniert sei, kein Geld für die Suche nach den BF aufwenden könne und daher keine Gefahr von diesem ausgehe, lediglich Mutmaßungen dar, die nicht nachvollziehbar sind und keinerlei Realitätsbezug aufweisen. Dies gilt auch für die folgenden Erläuterungen, die BF2 wäre von ihrem Vater an einen anderen Mann "verspielt" worden und das Motiv des Onkels, den BF1 unter Druck zu setzen, sei rein kriminell, weshalb die vorgebrachte Verfolgung nicht unter die in der GFK genannten Gründe falle.

Ferner wurde durch die Erstbehörde ausgeführt, dass der BF2 der Name des vom Vater festgelegten Gatten unbekannt sei, und dies als weiteres Indiz für deren Unglaubwürdigkeit herangezogen. Hier verkennt das Bundesasylamt jedoch die real in Afghanistan bestehende Situation von Frauen, die es als durchaus möglich erscheinen lässt, dass eine Tochter von ihrem Vater einem Mann versprochen wird, der ihr namentlich unbekannt ist. Als Argument für die mangelnde Glaubwürdigkeit der BF2 ist diese Begründung somit kaum geeignet.

Des Weiteren führte die Erstbehörde aus, dass eine asylrechtliche Verfolgung im Heimatland nicht anzunehmen sei, da sich die BF in Griechenland aufgehalten hätten, ohne jedoch dort Asylanträge gestellt zu haben. Dieser Argumentation ist allerdings nicht zu folgen, zumal der Umkehrschluss, der Aufenthalt in Griechenland ohne Stellung von Asylanträgen spreche für wirtschaftliche Hintergründe, angesichts der aktuellen und amtsbekannten Situation von Flüchtlingen in Griechenland (schlechte Versorgungslage, beschränkte Möglichkeiten, einen Asylantrag zu stellen, usw.) eine weitere reine Spekulation darstellt und daher nicht geeignet ist, Rückschlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte der BF zu ziehen.

Festgestellt wird auch, dass - wie in der Beschwerde moniert - im Bescheid der BF2 die dort wiedergegebene Einvernahme der BF2 am 08.08.2011 nicht dem im Akt einliegenden Einvernahmeprotokoll entspricht, was einen weiteren schweren Mangel darstellt.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt einerseits die Verfahren der BF als Familienverfahren geführt hat, andererseits jedoch in den Bescheiden - abgesehen von umfangreichen und in Bezug auf das Verfahrensergebnis belanglosen Ausführungen hinsichtlich der zahlreichen Verwandten der BF in Afghanistan und deren Verhältnissen zueinander - keinerlei Feststellungen über den Familienstand der BF getroffen hat und somit offen bleibt, ob die BF miteinander verlobt oder doch verheiratet sind, wobei lediglich Letzteres die Führung von Familienverfahren rechtfertigen würde.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt - noch abgesehen von weiteren verfahrensrechtlichen und sonstigen formalen (etwa sprachlichen) Fragen - in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung mündlicher Verhandlungen unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil sind die Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und die diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung mündlicher Verhandlungen unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil sind die Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Insbesondere sind die BF durch weitere Einvernahmen in Bezug auf mögliche Verfolgungshandlungen seitens des Vaters der BF2 zu befragen und - sollte das Bundesasylamt beabsichtigen, neuerlich negative Entscheidungen zu erlassen - die Gründe für die Abweisung der Asylanträge nachvollziehbar und frei von Spekulationen darzulegen.

2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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