Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C14 420610-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid desDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des
Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zahl: 11 07.873-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 24.07.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 26.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 24.07.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 26.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 26.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre vor ca. fünf Monaten von Ghazni (Afghanistan) schlepperunterstützt nach Pakistan und weiter über den Iran in die Türkei gereist. Von dort wäre er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er acht Jahre lang als Polizist gearbeitet hätte. Die Taliban hätten dies nicht gut geheißen und ihm gesagt, er solle seine Tätigkeit aufgeben. Sie hätten ihm die Drohungen durch andere Personen ausrichten lassen. Sein Bruder, der ebenfalls Polizist gewesen wäre, wäre bereits von den Taliban getötet worden, daher hätte der BF Angst um sein Leben gehabt.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 02.08.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Es gehe ihm mittlerweile wieder gut, in Afghanistan hätte er wegen des Krieges unter psychischem Stress und Herzrasen gelitten. Sein Bruder, ein Polizist, wäre im Krieg gegen die Taliban umgekommen, die Neffen des BF seien daher Halbwaisen. Derzeit würden noch die Ehegattin des BF, die gemeinsamen Kinder sowie zwei Schwestern in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt Jaghouri, leben.
Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA [Leiterin der Amtshandlung]: Wenn Sie bereit sind, erzählen Sie bitte nun von Ihren Ausreisegründen. Lassen Sie uns jetzt von Ihren Ausreisegründen sprechen, warum Sie Afghanistan verlassen haben:
Ast. [Antragsteller]: Mein Bruder und ich haben für die Regierung Dienst geleistet. Mein Bruder ist vor acht Jahren ums Leben gekommen. Ich habe in Ghazni gearbeitet, und zwar am Posten "XXXX".
LA: In welcher Funktion?
Ast.: Ich war ein gewöhnlicher Soldat. Es waren dort ungefähr 18 Personen, die dort gearbeitet haben. Ich habe dort einen Ranger-Dienstwagen gehabt, einen Polizeiwagen. Die Taliban haben nachts über in den Posten Drohbriefe hinterlassen. Ich hatte an unterschiedlichen Posten gearbeitet. Nach drei, fünf Monaten wurde ich versetzt, dann war ich bei einem anderen Posten tätig.
LA: Was geschah vor acht Jahren mit Ihrem Bruder?
Ast.: Mein Bruder war auch Polizist, er wurde getötet.
LA: Was ist damals passiert? Wie kam es zu dem Unglück?
Ast.: Er war bei der Arbeit. Es war so, er war in der Arbeit. Wenn man am Arbeitsplatz einen Befehl bekommt, kann man das nicht verweigern. Man muss dann auch zu den Kämpfen fahren.
LA: War Ihr Bruder zu diesem Einsatz alleine unterwegs?
Ast.: Nein, es waren auch andere Kollegen dabei. Mein Bruder wurde zunächst verletzt, verstarb aber dann auch. Der Dienst in Afghanistan ist nicht einfach.
LA: Kamen damals andere Kollegen auch zu Schaden?
Ast.: Ja, sie wurden verletzt.
LA: Jetzt war dieses Unglück bereits vor acht Jahren, und trotzdem haben Sie den Polizeidienst weiter versehen, sogar - wie Sie ausführten - ein Polizeitraining absolviert.
Ast.: Ich hatte keine andere Wahl, ich musste weiter arbeiten, weil ich ja meine Familie versorgen musste. Eine andere Arbeit hatte ich nicht in Aussicht.
LA: Vorhalt: Aber gerade wenn diese Polizeiarbeit gefährlich ist und der Bruder zudem noch zu Tode gekommen ist, überlegt man da nicht einen Jobwechsel?
Ast.: Es gibt nicht soviel Arbeit dort. Außerdem, wenn man einen Vertrag mit den Behörden beschließt, muss man einige Jahre auch den Dienst leisten.
LA: Wovon lebt Ihre in Afghanistan verbliebene Familie - Gattin, Kinder - eigentlich jetzt? Sie sind ja als Verdiener nicht mehr dort.
Ast.: Die Familie lebt von den Ersparnissen bzw. vom Geld meiner Schwester, die verheiratet ist.
LA: Was war nur Ihr Hauptgrund für die jetzige Ausreise? Das Schicksal Ihres Bruders ist zwar sehr traurig, aber schon acht Jahre her.
Ast.: Wegen der Arbeit in dem Posten war mein Name bei den Taliban bekannt. Sie kannten mich und haben mich mehrmals bedroht. Ich konnte nicht einmal in Ruhe nach Hause fahren. Ich hatte ständig Angst. Selbst im Zivilgewand war ich nicht sicher. Die Taliban haben sich auch im Basar von XXXX nach mir erkundigt.Ast.: Wegen der Arbeit in dem Posten war mein Name bei den Taliban bekannt. Sie kannten mich und haben mich mehrmals bedroht. Ich konnte nicht einmal in Ruhe nach Hause fahren. Ich hatte ständig Angst. Selbst im Zivilgewand war ich nicht sicher. Die Taliban haben sich auch im Basar von römisch 40 nach mir erkundigt.
LA: Wann haben die Taliban begonnen, das Interesse an Ihrer Person zu zeigen?
Ast.: Auf dem Weg wurde ich einmal verdächtigt. Denn es gab auch Hazara-Männer, die als Spione gearbeitet haben. Solche Spione verraten Regierungsbedienstete an Regierungsgegner und bekommen für den Verrat auch Geld.
LA: Können Sie Ihre Angaben näher detaillieren? Auf welchem Weg wurden Sie verdächtigt?
Ast.: Auf dem Weg von Ghazni nach XXXX, von dort wollte ich nach Jaghouri.Ast.: Auf dem Weg von Ghazni nach römisch 40 , von dort wollte ich nach Jaghouri.
LA: Wann war das?
Ast.: Das war vor einem Jahr.
LA: In welcher Form wurden Sie von den Taliban bedroht?
Ast.: Auf dem Weg haben die Taliban die Autos gestoppt und durchsucht. Bei der Kontrolle haben sie mich nicht erkannt. Die Taliban kontrollieren sogar die Handys, ich habe sogar meine SIM-Karte aus dem Handy heraus genommen, weil auf der SIM-Karte die Nummern von Offizieren und dem Kommandant gespeichert war.
LA: Welchen Dienstrang hatten Sie zum Schluss bei der Polizei?
Ast.: Ich war Polizist, ich hatte noch keinen Rang. Mir wurde aber gesagt, dass ich demnächst einen Rang bekommen würde.
LA: Lassen Sie uns kurz zusammenfassen: Sie waren seit mehr als acht Jahren Polizist, vor acht Jahren kam Ihr Bruder ums Leben und vor etwa einem Jahr haben Sie Probleme mit den Taliban bekommen? So hätten Sie ja sieben Jahre dem Polizeidienst nachgehen können, ohne Probleme. Ist das richtig zu verstehen?
Ast.: Vor acht Jahren war ich auch Polizist, nach dem Tod meines Bruders habe ich meine Arbeit als Polizist weiter ausgeübt. Ja. Sie haben das richtig verstanden. Diese Arbeit hat natürlich Risiken mit sich gebracht.
LA: Wann genau und in welcher Form wurden Sie von den Taliban bedroht?
Ast.: Ich bin dann nach der erwähnten Kontrolle nach Hause gefahren. Bei der Kontrolle konnte man mir nichts nachweisen. Ich hatte großes Glück, dass ich bei dieser Kontrolle nicht erkannt wurde. Wenn sie mich erkannt hätten, hätten sie mir entweder den Kopf abgetrennt oder mich anders bestraft.
LA: Gab es in all den Jahren jeweils ein Zusammentreffen zwischen Ihnen und den Taliban, wo Sie ernsthaft gefährdet waren?
Ast.: Ich habe mich nicht immer am Posten aufgehalten, ich musste auch Besorgungen erledigen. In der Stadt Ghazni habe ich Lebensmittel für die Kollegen kaufen müssen. Vor allem zuletzt vor der Ausreise habe ich mich sehr gefährdet gefühlt.
LA: Gab es zwischen Ihnen und den Taliban ein unangenehmes Zusammentreffen, außer bei der oben angeführten Kontrolle?
Ast.: Nein, es gab aber viele Angriffe auf die Polizisten.
LA: Wurde Ihr Stützpunkt auch jemals angegriffen?
Ast.: Es kam mehrmals zu Angriffen auf unseren Posten. Jede Nacht wurden wir angegriffen, manchmal auch tagsüber.
LA: Dass Sie Angst hatten, ist erklärlich. Aber haben Sie jemals überlegt, den Stützpunkt zu wechseln - vielleicht nach Kabul?
Ast.: Das war nicht möglich seitens der Regierung. Soldaten bzw. ein Offiziersleben ist denen nichts wert.
LA: Wurde Ihre Familie jemals von den Taliban bedroht?
Ast.: Nein.
LA: Noch einmal die Frage: Gab es speziell auf Sie abgezielte Drohungen der Taliban auf Ihre Person - in welcher Form auch immer?
Ast.: Doch, es gab mehrere Drohbriefe, die die Taliban beim Posten hinterlassen haben. In diesen Drohbriefen wurde auch mein Name angeführt.
LA: Wieviele Personen waren auf dem Ihren Posten beschäftigt?
Ast.: Wir waren achtzehn Personen.
LA: War in den Briefen nur Ihr Namen erwähnt oder auch jene von Kollegen von Ihnen?
Ast.: In den Drohbriefen standen mein Name und jener des Kommandanten XXXX.Ast.: In den Drohbriefen standen mein Name und jener des Kommandanten römisch 40 .
LA: Wie hat der Kommandant XXXX auf diese Drohbriefe reagiert?LA: Wie hat der Kommandant römisch 40 auf diese Drohbriefe reagiert?
Ast.: Er hat seinen Job gekündigt. Ich glaube, er hat seine Arbeit gekündigt, genau weiß ich das nicht.
LA: Wann kam der Drohbrief, wonach der Kommandant XXXX wahrscheinlich gekündigt hat?LA: Wann kam der Drohbrief, wonach der Kommandant römisch 40 wahrscheinlich gekündigt hat?
Ast.: Das war vor ca. acht Monaten. Er hat dann aufgehört, zu arbeiten.
LA: Wissen Sie, ist dieser Kommandant noch bei guter Gesundheit?
Ast.: Ich bin darüber nicht informiert. Doch damals meinte er, dass er kündigen wird.
LA: Das wurde zuvor gemeint, mit der Frage, ob Sie sich nicht auch beruflich verändern hätten können, um den Drohungen zu entgehen?
Ast. schweigt zu dieser Frage.
LA: Vorhalt: Im Falle einer Kündigung Ihrerseits wäre es anzunehmen, dass die Taliban das Interesse an Ihnen verloren hätten. Sie hätten auch weiterhin bei Ihrer Familie bleiben können, möglicherweise unter Annahme eines anderen Jobs in einer anderen Branche.
Ast.: Eine andere Arbeit gab es für mich nicht. Was hätte ich denn sonst arbeiten sollen?
LA: Stehen Sie derzeit mit Ihrer Familie noch in Kontakt?
Ast.: Derzeit nicht. Ich habe einen Freund in Ghazni, mit dem habe ich bisher einmal telefoniert.
LA: Vorhalt: Hat Ihnen der Freund berichtet, dass daheim alles in Ordnung ist?
Ast.: Dieser Freund arbeitet nicht für den Staat. Ich habe es gut gemacht, dass ich von dort weggegangen bin.
Ast. auf die Frage, ob der Freund weiß, ob in Afghanistan mit der Familie des AW alles in Ordnung ist: Nein, dieser Freund hat keinen Kontakt zu meiner Familie.
...
LA: Können Sie auch beweisen, dass Sie jahrelang im Polizeidienst gewesen sind?
Ast.: Ich habe einen Dienstausweis, eine Kopie davon ist im Akt.
LA: Wo ist das Original dieses Ausweises?
Ast.: Das ist in Afghanistan.
LA: Hat dieser Dienstausweis auch eine Gültigkeitsdauer?
Ast.: Ja. (Anmerkung: Auf der Kopie des DA steht ein Datum:
19.09.1391 = 10.12.2012)
LA: So gesehen hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen gültigen Ausweis?
Ast.: Sollte ich zurückkehren, wird mir der Staat nicht erlauben zu arbeiten. Ich wurde mehrmals von den Taliban bedroht, ich kann diese Arbeit nicht wieder aufnehmen. Ich habe dem Kommandanten auch erzählt, dass ich auf dem Heimweg von den Taliban bedroht wurde. Ich wollte mit der Arbeit aufhören, aber das wurde mir nicht gestattet.
LA: Vorhalt: Der Kommandant XXXX dürfte es aber auch geschafft haben.LA: Vorhalt: Der Kommandant römisch 40 dürfte es aber auch geschafft haben.
Ast.: Er ist ja auch höherrangig und hat mehr Entscheidungsfreiheit.
LA: Wie sieht es bezüglich Konsequenzen vom Dienstgeber her aus, weil Sie nicht mehr zum Dienst erschienen sind?
Ast.: Ganz bestimmt. Ich bekomme bestimmt eine Haftstrafe für mehrere Jahre und werde sogar gefoltert werden.
LA: Haben Sie den Polizeidienst jetzt auch quittiert?
Ast.: Nein, das habe ich nicht. Ich bin heimlich ausgereist.
LA: Wann wurde Ihr Dienstausweis eigentlich ausgestellt?
Ast.: Das habe ich nicht genau in Erinnerung. An das Datum kann ich mich nicht erinnern.
LA: Waren Sie während Ihrer Tätigkeit bei der Polizei immer beim gleichen Stützpunkt?
Ast.: Das habe ich nicht entscheiden können, die Diensteinteilung erfolgt von oben. Ich war als Polizist dort tätig, die Diensteinteilung erfolgt immer per Funk. Zu manchen Orten muss man sogar fliegen.
LA: Beim welchem Posten waren Sie genau stationiert? Nennen Sie genaue Daten.
Ast.: Die Posten, in dem ich meinen Dienst geleistet habe, heißen XXXX, dann XXXX, das liegt außerhalb der Stadt Ghazni und in XXXX in Ghazni. Ich habe auch in unterschiedlichen Distrikten Dienst geleistet.Ast.: Die Posten, in dem ich meinen Dienst geleistet habe, heißen römisch 40 , dann römisch 40 , das liegt außerhalb der Stadt Ghazni und in römisch 40 in Ghazni. Ich habe auch in unterschiedlichen Distrikten Dienst geleistet.
LA: Von wann bis wann waren Sie an den einzelnen Posten tätig?
Ast.: Ich kann mich an die genauen Daten nicht erinnern.
LA: Das ist fast nicht vorstellbar, ein Bediensteter muss doch wissen, wie lange er an welcher Dienststelle tätig war.
Ast.: Ich weiß es nicht mehr genau. Nach einigen Monaten wurde ich dann an einen anderen Posten versetzt. Die Daten habe ich mir nicht gemerkt.
Anmerkung: Es sei angemerkt, dass das Foto auf dem vermeintlichen Dienstausweis dem tatsächlichen Aussehen des Antragsstellers nicht unbedingt ähnlich sieht. Außerdem liegt der Ausweis nur in Kopie vor. Zudem weiß der AW nicht einmal, wann ihm dieser Dienstausweis ausgestellt worden ist - was für sich alleine betrachtet schon merkwürdig ist.
LA: Welche Ausbildungen haben Sie bei der afghanischen Polizei eigentlich bekommen? Es liegt im Akt nur eine Kopie eines Basic Trainings vor.
Ast.: Ich habe unterschiedliche Trainings absolviert. Das waren hauptsächlich Boden-, kein Lufttraining. Ich habe den Umgang mit Waffen gelernt, auch das Abfeuern habe ich gelernt.
LA: Wie hoch war Ihr Lohn als normaler Polizist bei der Polizei zuletzt?
Ast.: 12.000,-- Afghani.
LA: Verwunderlich ist, dass Sie nie im Rang gestiegen sind, nach so langen Polizeidienstjahren.
Ast.: Sie wissen ja, wie es in Afghanistan ist. Wenn man keine Beziehungen hat, bekommt man auch keinen höheren Rang.
LA: Abschließend werden Ihnen noch die Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgelesen. Sie können dann anschließend dazu Stellung nehmen:
Ast.: Ich habe dazu nichts zu sagen.
LA: Was meinen Sie, würden Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten haben? Sie werden darüber informiert, dass es sich bei dieser Frage um eine rein hypothetische Frage handelt, die jedem Antragsteller gestellt wird.
Ast.: Ich habe mit dem Dienst aufgehört und bin geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr würde ich mit Konsequenzen von Seiten des Staates zu rechnen haben.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? Haben Sie Ihren bisherigen Angaben von heute noch etwas noch etwas angeben, dass Sie bis jetzt noch nicht angegeben haben?
Ast.: Nein. Über meine Arbeit habe ich nichts mehr zu erzählen. Ich wollte nur den Namen meiner Neffen angeben. Sie sind Halbwaisen. Sie sind die Kinder meines Bruders, sie heißen XXXX und XXXX. Sie sind 13 und 10 Jahre alt. Deren Vater wurde von den Taliban getötet, die Mutter der Kinder lebt."Ast.: Nein. Über meine Arbeit habe ich nichts mehr zu erzählen. Ich wollte nur den Namen meiner Neffen angeben. Sie sind Halbwaisen. Sie sind die Kinder meines Bruders, sie heißen römisch 40 und römisch 40 . Sie sind 13 und 10 Jahre alt. Deren Vater wurde von den Taliban getötet, die Mutter der Kinder lebt."
Vom BF wurden im Erstverfahren folgende Beweismittel vorgelegt:
ein "Dienstausweis" einer afghanischen Polizeibehörde,
eine Urkunde des Afghanischen Innenministeriums hinsichtlich der Absolvierung eines "Basic Police Trainings",
eine schlecht leserliche Kopie einer afghanischen Geburtsurkunde.
1.4. Vom Bundesasylamt wurde im gegenständlichen Verfahren eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 31.03.2010 betreffend die Ausbildung zum Polizisten und Strukturierung des Berufs Polizist in Afghanistan herangezogen.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.08.2011, Zahl: 11 07.873-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.08.2011, Zahl: 11 07.873-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.07.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Der BF verfüge über ein intaktes Familiennetzwerk in Afghanistan, so würden seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder dort leben und von der Schwester des BF versorgt werden.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der BF keine dezidierten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien nennen hätte können. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht hervorgekommen, die Angaben des BF seien vage und unplausibel und somit unglaubwürdig. Auch hätte der BF lediglich ein Basistraining erwähnt und über in der Anfragebeantwortung angeführten weiteren Ausbildungen keinerlei Angaben gemacht.
Weiters wurde Folgendes ausgeführt: "Im Verfahren sind Ungereimtheiten in Ihren Angaben ersichtlich. Diese stellten sich jedoch als nicht verfahrenswesentlich heraus bzw. konnten diese nach einem Telefonat mit Ihrem Bruder ausgeräumt werden bzw. bestätigte dieser Ihre Angaben."
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit handschriftlichem Schreiben vom 04.08.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Beschwerdebegründung brachte der BF wiederholt vor, in Afghanistan als Polizist von den Taliban verfolgt worden zu sein.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. In einer Beschwerdeergänzung vom 10.08.2011 führte der BF ein Update der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 11.08.2010 die Sicherheitslage in Afghanistan betreffend an und beantragte die Beigebung eines Rechtsberaters sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG - seinem Antrag folgend - eine Rechtsberaterin beigegeben.1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, AsylG - seinem Antrag folgend - eine Rechtsberaterin beigegeben.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 26.07.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 02.08.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 26.07.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 02.08.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall stellt die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 31.03.2010 betreffend die Ausbildung zum Polizisten und Strukturierung des Berufs Polizist in Afghanistan einen wesentlicher Bestandteil des Verfahrens dar. Allerdings wurde der Inhalt der Anfragebeantwortung dem BF nicht vorgehalten und ihm somit keine Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben, weshalb hier eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorliegt. Auch sind die Ausführungen in der Anfragebeantwortung hinsichtlich der Situation von Polizisten in Afghanistan als nicht unwesentlich in Hinblick auf eine eventuelle Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG anzusehen.2.2.3. Im vorliegenden Fall stellt die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 31.03.2010 betreffend die Ausbildung zum Polizisten und Strukturierung des Berufs Polizist in Afghanistan einen wesentlicher Bestandteil des Verfahrens dar. Allerdings wurde der Inhalt der Anfragebeantwortung dem BF nicht vorgehalten und ihm somit keine Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben, weshalb hier eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vorliegt. Auch sind die Ausführungen in der Anfragebeantwortung hinsichtlich der Situation von Polizisten in Afghanistan als nicht unwesentlich in Hinblick auf eine eventuelle Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG anzusehen.
Ferner findet in den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen die Heimatprovinz des BF Ghazni keinerlei Erwähnung. Da unbestritten ist, dass die Lage in Afghanistan von Provinz zu Provinz verschieden ist, ist eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheitslage in Ghazni als unbedingt erforderlich zu erachten. Weiters ist der Inhalt der Länderberichte in Zusammenhang mit anderen Provinzen bzw. der Stadt Kabul als Orte einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative als unergiebig anzusehen. Die bloße Behauptung, der BF hätte nicht plausibel darlegen können, weshalb ihm eine Neubegründung seines Lebensmittelpunktes in einer anderen Provinz bzw. in Kabul nicht möglich gewesen wäre, ist für ein Land wie Afghanistan zu wenig.
Darüber hinaus sind die Ausführungen des Bundesasylamtes in Zusammenhang mit der Prüfung einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wobei dem (Nicht)Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Heimatstaat des Asylwerbers eine gewichtige Bedeutung zukommt, als unzureichend anzusehen. Zwar wird das Bestehen eines familiären Netzwerkes bejaht, allerdings bleibt offen, inwieweit dem BF in seinem Heimatort eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen soll, zumal es sich bei der Familie des BF um die Frau des BF, seine minderjährigen Kinder und seine Schwestern handelt. Zu deren Aufgabenbereichen gehört es in einem patriarchalisch geprägten Land wie Afghanistan wohl kaum, die Versorgung des zurückgekehrten BF und den Erhalt der Familie sicherzustellen, im Gegenteil, dies ist eher die Aufgabe des BF als Familienoberhaupt.
Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass die Ausführungen auf Seite 40 des angefochtenen Bescheids, nämlich aufgetretene Ungereimtheiten wären durch ein Telefonat mit dem (einzigen) Bruder des BF ausgeräumt worden, in Anbetracht des Umstandes, dass dieser nach Angaben des BF bereits vor acht Jahren ums Leben gekommen sein soll, befremdend erscheinen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls wie auch des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ParteiengehörZuletzt aktualisiert am
11.10.2012