Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A5 401.762-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, ZL. 11 08.479-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2011, ZL. 11 08.479-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX alias XXXXgegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 alias XXXXgegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXXgegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias XXXXgegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste erstmalig am 29.7.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.7.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2008, Zl. 08 06.696-EAST West gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß § 10 Abs. 1 der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.10.2008, Zl.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste erstmalig am 29.7.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.7.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2008, Zl. 08 06.696-EAST West gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der VO Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland ausgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.10.2008, Zl.
S6 401.762-1/2008/4E, als unbegründet abgewiesen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland erfolgte am 17.10.2008.
I.2. Am 6.8.2011 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlich illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Er gab an, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Griechenland wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein.römisch eins.2. Am 6.8.2011 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlich illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Er gab an, nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Griechenland wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und verwies bezüglich seiner Fluchtgründe auf die in seiner Heimat herrschenden Unruhen. Er sei von Angehörigen von Al Shabaab bedroht worden und hätte zur Zusammenarbeit mit dieser Gruppe gezwungen werden sollen. Man habe von ihm verlangt, dass er andere Menschen vergifte, er habe das Gift in dem Hotel, in dem er gearbeitet habe, versteckt und sei zwei Tage später geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte, getötet zu werden.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und verwies bezüglich seiner Fluchtgründe auf die in seiner Heimat herrschenden Unruhen. Er sei von Angehörigen von Al Shabaab bedroht worden und hätte zur Zusammenarbeit mit dieser Gruppe gezwungen werden sollen. Man habe von ihm verlangt, dass er andere Menschen vergifte, er habe das Gift in dem Hotel, in dem er gearbeitet habe, versteckt und sei zwei Tage später geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Genannte, getötet zu werden.
I.3. Am 23.9.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören und im Bezirk XXXX, in Mogadischu, gelebt zu haben. Er wurde aufgefordert, nähere regionale Angaben zu seiner behaupteten Herkunft zu machen und führte dabei auch aus, Somalia im Februar 2008 verlassen zu haben. Zuletzt hätte er in seiner Heimat in einem Hotel namens XXXX gearbeitet und somit seinen Lebensunterhalt verdient. Seine Familie, allen voran seine Frau, lebten nunmehr im Jemen und würden von einer Hilfsorganisation unterstützt. Seine Probleme hätten Mitte Februar 2008 begonnen, als er auf dem Nachhauseweg aufgehalten und aufgefordert worden sei, mitzukommen. Er habe Angst bekommen, weil sein Gesprächspartner alles über ihn gewusst habe, vor allem auch, dass er in besagtem Hotel arbeiten würde. Zusammengefasst habe man ihn darauf hingewiesen, dass sein Arbeitgeber ein Ungläubiger wäre und der Beschwerdeführer daher besser mit ihnen zusammenarbeiten sollte. Aus Angst um seine Familie habe der Genannte zugestimmt. In weiterer Folge habe man dem Beschwerdeführer eine Flasche mit Flüssigkeit gegeben und ihn aufgefordert, diese zur Arbeit mitzunehmen; er sei dann telefonisch aufgefordert worden, das Gift in ein bestimmtes Essen zu mischen. Zwar habe er über Nachfrage bestätigt, diesen Befehl ausgeführt zu haben, in Wahrheit aber hätte er keinen Menschen umbringen können und daher die Flüssigkeit nicht in das Essen gegeben. Am Abend seien die Rebellen dann bei ihm zu Hause erschienen und sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Beteiligung der Nachbarn gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dessen Ehefrau und die Kinder in Sicherheit gebracht, ihm selbst sei es gelungen, davon zu laufen. Er habe in einer Moschee geschlafen und habe sich am nächsten Morgen nach XXXX begeben, von wo aus er seine schlepperunterstützte Ausreise organisiert hätte.römisch eins.3. Am 23.9.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, dem Volksstamm der Asharaf anzugehören und im Bezirk römisch 40 , in Mogadischu, gelebt zu haben. Er wurde aufgefordert, nähere regionale Angaben zu seiner behaupteten Herkunft zu machen und führte dabei auch aus, Somalia im Februar 2008 verlassen zu haben. Zuletzt hätte er in seiner Heimat in einem Hotel namens römisch 40 gearbeitet und somit seinen Lebensunterhalt verdient. Seine Familie, allen voran seine Frau, lebten nunmehr im Jemen und würden von einer Hilfsorganisation unterstützt. Seine Probleme hätten Mitte Februar 2008 begonnen, als er auf dem Nachhauseweg aufgehalten und aufgefordert worden sei, mitzukommen. Er habe Angst bekommen, weil sein Gesprächspartner alles über ihn gewusst habe, vor allem auch, dass er in besagtem Hotel arbeiten würde. Zusammengefasst habe man ihn darauf hingewiesen, dass sein Arbeitgeber ein Ungläubiger wäre und der Beschwerdeführer daher besser mit ihnen zusammenarbeiten sollte. Aus Angst um seine Familie habe der Genannte zugestimmt. In weiterer Folge habe man dem Beschwerdeführer eine Flasche mit Flüssigkeit gegeben und ihn aufgefordert, diese zur Arbeit mitzunehmen; er sei dann telefonisch aufgefordert worden, das Gift in ein bestimmtes Essen zu mischen. Zwar habe er über Nachfrage bestätigt, diesen Befehl ausgeführt zu haben, in Wahrheit aber hätte er keinen Menschen umbringen können und daher die Flüssigkeit nicht in das Essen gegeben. Am Abend seien die Rebellen dann bei ihm zu Hause erschienen und sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Beteiligung der Nachbarn gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dessen Ehefrau und die Kinder in Sicherheit gebracht, ihm selbst sei es gelungen, davon zu laufen. Er habe in einer Moschee geschlafen und habe sich am nächsten Morgen nach römisch 40 begeben, von wo aus er seine schlepperunterstützte Ausreise organisiert hätte.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers infolge der massiven Unterschiede zu seinen früheren Aussagen nach der ersten Antragstellung in Österreich als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Die belangte Behörde stellte die divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Verfahren im angefochtenen Bescheid einander gegenüber (vgl. S. 39ff). Auch im aktuellen Verfahren hätte sich der Genannte allerdings in deutliche Widersprüche verstrickt, da er einmal angegeben hätte, das Gift im Hotel versteckt zu haben und dann nach Hause gegangen zu sein und ein anderes Mal ausgeführt hätte, das Gift niemals ins Hotel mitgenommen, sondern die Flüssigkeit zu Hause versteckt zu haben. Ergänzend merkte das Bundesasylamt an, dass sich aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Minderheitenclan keine Verfolgungsgefahr ableiten ließe und der Genannte auch keine Probleme angegeben hätte. Ebensowenig sei die allgemeine Bürgerkriegslage als Grundlage für eine Asylgewährung geeignet und erscheine die vom Beschwerdeführer geschilderte Geschichte rein asylzweckbezogen.Begründend hielt das Bundesasylamt fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers infolge der massiven Unterschiede zu seinen früheren Aussagen nach der ersten Antragstellung in Österreich als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Die belangte Behörde stellte die divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Verfahren im angefochtenen Bescheid einander gegenüber vergleiche S. 39ff). Auch im aktuellen Verfahren hätte sich der Genannte allerdings in deutliche Widersprüche verstrickt, da er einmal angegeben hätte, das Gift im Hotel versteckt zu haben und dann nach Hause gegangen zu sein und ein anderes Mal ausgeführt hätte, das Gift niemals ins Hotel mitgenommen, sondern die Flüssigkeit zu Hause versteckt zu haben. Ergänzend merkte das Bundesasylamt an, dass sich aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem Minderheitenclan keine Verfolgungsgefahr ableiten ließe und der Genannte auch keine Probleme angegeben hätte. Ebensowenig sei die allgemeine Bürgerkriegslage als Grundlage für eine Asylgewährung geeignet und erscheine die vom Beschwerdeführer geschilderte Geschichte rein asylzweckbezogen.
Bezüglich der als zulässig qualifizierten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia wurde seitens des Bundesasylamtes festgehalten, dass er ein gesunder und arbeitsfähiger Mann wäre, der sich seinen eigenen Angaben zufolge 15 Jahre hindurch als Koch verdingt habe. Es wäre ihm somit möglich, etwa in Somaliland, Zuflucht zu nehmen und sich dort, mit Unterstützung von regionalen nichtstaatlichen Organisationen, eine eigene Existenz aufzubauen.
Die Ausweisung erweise sich in Ermangelung eines vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfassten Privat- und Familienlebens sowie im Hinblick auf das im Jahr 2008 erlassene Rückkehrverbot als gerechtfertigt.Die Ausweisung erweise sich in Ermangelung eines vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfassten Privat- und Familienlebens sowie im Hinblick auf das im Jahr 2008 erlassene Rückkehrverbot als gerechtfertigt.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, dass es im ersten Verfahren aus dem Jahr 2008 lediglich um die Feststellung seiner Identität und seines Reiseweges gegangen wäre und schließlich in seiner Außerlandesbringung nach Griechenland gemündet hätte. Seine Fluchtgründe hätte er damals lediglich kursorisch angeben können und habe zur detaillierten Schilderung erst im nunmehrigen zweiten Verfahren Gelegenheit gehabt. Er wiederholte, seine Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben, die von ihm verlangt hätten, eine bestimmte Person, die Gast in dem Hotel gewesen sei, in dem er als Koch gearbeitet habe, zu vergiften. Daran anschließend zitierte der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte über Al Shabaab. Bezüglich der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia verwies der Genannte auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender von Juli 2010, aus denen deutlich erkennbar wäre, dass es keine innerstaatliche Fluchtalternative - etwa nach Somalilandgäbe. Weiters unterstrich er jene Passagen eines UNHCR- Berichtes vom 14.11.2011, der die aktuelle Lage in seiner Heimat als besonders schwierig bezeichnete. Insgesamt verfüge er weder über entsprechende finanzielle Mittel noch über familiäre Unterstützung, die ihm eine Rückkehr ermöglichten.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte, dass es im ersten Verfahren aus dem Jahr 2008 lediglich um die Feststellung seiner Identität und seines Reiseweges gegangen wäre und schließlich in seiner Außerlandesbringung nach Griechenland gemündet hätte. Seine Fluchtgründe hätte er damals lediglich kursorisch angeben können und habe zur detaillierten Schilderung erst im nunmehrigen zweiten Verfahren Gelegenheit gehabt. Er wiederholte, seine Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben, die von ihm verlangt hätten, eine bestimmte Person, die Gast in dem Hotel gewesen sei, in dem er als Koch gearbeitet habe, zu vergiften. Daran anschließend zitierte der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte über Al Shabaab. Bezüglich der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia verwies der Genannte auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender von Juli 2010, aus denen deutlich erkennbar wäre, dass es keine innerstaatliche Fluchtalternative - etwa nach Somalilandgäbe. Weiters unterstrich er jene Passagen eines UNHCR- Berichtes vom 14.11.2011, der die aktuelle Lage in seiner Heimat als besonders schwierig bezeichnete. Insgesamt verfüge er weder über entsprechende finanzielle Mittel noch über familiäre Unterstützung, die ihm eine Rückkehr ermöglichten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, seine genaue Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat seine Heimat im Jahr 2008 verlassen und ist schlepperunterstützt nach Europa gelangt, wo er sich zunächst in Griechenland aufgehalten hat und zwei Mal illegal nach Österreich eingereist ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Somalia aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK verlassen hat (siehe dazu auch unten).
II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 6.8.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 34 AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs.1 Z. 22 AsylG eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Diesfalls gilt sein Antrag als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Diesfalls gilt sein Antrag als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Er hat bereits im Jahr 2008 einen ersten Asylantrag in Österreich gestellt, der im Rahmen der Dublin- II-Verordnung, ohne in die Sache einzutreten, behandelt worden war. Es mag entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers zutreffen, dass zentraler Gegenstand dieses ersten Verfahrens die Klärung der Identität und des Reiseweges des Beschwerdeführers war und er auf seine Fluchtgründe nicht im Detail eingehen konnte. Dessen ungeachtet wurde er aber bei der Einvernahme vor der EAST-West am 16.9.2008 dezidiert nach seinen Ausreisegründen gefragt und gab damals unmissverständlich zu Protokoll, Schutz und Sicherheit zu suchen, da in seiner Heimat Krieg herrsche und er seine Familie retten wollte. Er behauptete, dass eines Tages bewaffnete Männer ins Restaurant gekommen wären und seinen Arbeitgeber, dessen Sohn und einen Mitarbeiter erschossen hätten, während ihm die Flucht geglückt wäre.
Das Bundesasylamt nimmt zu Recht auf diese seinerzeitigen Angaben im nunmehrigen Verfahren über den zweiten Asylantrag Bezug und betont zutreffend die Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers. Nach der Aktenlage ergeben sich augenscheinlich zwei völlig verschiedene Sachverhalte, nämlich einmal der Mord am Arbeitgeber durch unbekannte bewaffnete Männer und im gegenständlichen Verfahren der Versuch durch Al Shabaab, den Beschwerdeführer dazu zu bringen, Gift in das Essen eines bestimmten Gastes eines Hotels zu mischen. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach drei Jahren, die seit seiner Ausreise aus Somalia vergangen sind, gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtgründen zu tätigen vermag, da es sich hiebei doch wohl um ein äußerst einschneidendes Erlebnis mit weitreichenden Folgen für das eigene Leben handelt.
Dass sich der Beschwerdeführer zudem, wie vom Bundesasylamt ebenfalls zutreffend bemerkt, auch bei der Darstellung der Abläufe im aktuellen Verfahren widersprochen hat und nicht einmal einhellig anzugeben vermochte, wo er die Flasche mit dem Gift aufbewahrt hat, unterstreicht den Eindruck, dass es sich um eine rein konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Der Asylgerichtshof verhehlt nicht, dass ihm der geschilderte Sachverhalt zudem auch aus anderen zeitlich in etwa gleichgeschalteten Verfahren somalischer Staatsbürger bekannt ist und daraus abgeleitet werden kann, dass die Schlepperorganisationen in einem bestimmten Zeitraum zu dieser Geschichte geraten haben.
Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich (in dieser Form) erlebt hat und jemals konkreten Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab ausgesetzt war. Er hat den konkreten Vorhalten seitens der belangten Behörde in seiner Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen gesetzt.
II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
So hat die belangte Behörde umfassende Berichte zur Lage in Somalia zitiert, in weiterer Folge aber verabsäumt, einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers herzustellen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes erfolgte vor allem auf Basis der Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme in Somaliland möglich wäre, ohne dass das Bundesasylamt die in diesem Zusammenhang notwendigen Fragen geklärt hat. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen, zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Ausbildung, seiner Stammeszugehörigkeit und seiner familiären Verhältnisse tatsächlich möglich und auch zumutbar wäre, sich in Somaliland niederzulassen bzw. ob und inwieweit für ihn diese Region angesichts der Bürgerkriegslage überhaupt erreichbar ist. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zutreffend dargestellten UNHCR- Richtlinien finden keine Berücksichtigung in der Entscheidung und müssen im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative miteinbezogen werden.
Aus der Behebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgerichtig auch die Behebung von Spruchpunkt III, da über die Ausweisung erst abgesprochen werden kann, wenn unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auflagen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt ist.Aus der Behebung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgerichtig auch die Behebung von Spruchpunkt römisch drei, da über die Ausweisung erst abgesprochen werden kann, wenn unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auflagen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II. und III. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement PrüfungZuletzt aktualisiert am
13.09.2012