Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E9 425639-1/2012/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, Zl. 1202.725-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2012, Zl. 1202.725-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 6.3.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 6.3.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Pakistan mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Mehar angehört und aus der pakistanischen Provinz Punjab stammt.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates Pakistan brachte die bP bei der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass sie 1997 eine afghanische Frau geheiratet habe. Die Familie der Gattin sei mit der Beziehung nicht einverstanden, weil sie Pashtunen seien. Sie hätten mehrmals versucht die bP umzubringen. Sie hätten die bP auch angezeigt, dass sie ihre Tochter entführt hätte und dass sie ein illegaler Waffenhändler sei. Sie sei von den Eltern auch wegen Diebstahl angezeigt worden. Als Beweis habe die bP die Anzeige mit. Deshalb habe sie Pakistan verlassen müssen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP, dass sie die Familie der Gattin umbringen würde. Die Polizei sei wegen der Anzeigen auch hinter ihr her.
Sie habe Pakistan vor ca. dreieinhalb Jahren verlassen und sei über den Iran in die Türkei und von dort nach Griechenland, wo sie ca. 3 Jahre aufhältig gewesen sei. Danach sei sie über Serbien nach Ungarn bis nach Österreich gelangt. Einen Asylantrag habe sie wo anders bislang nicht gestellt.
Bei der ergänzenden Einvernahme beim BAA brachte die bP ua. vor, dass sie in Islamabad eine Mietwohnung habe und das Elternhaus nun ihr gehören würde. Seit ca. 7 oder 8 Jahren würde sie an Hepatitis C leiden. Sie sei deshalb in Pakistan schon bei verschiedenen Ärzten, Heilern und Spitälern behandelt worden. Die bP stehe in telefonischem Kontakt mit der Gattin und den Kindern, die in Islamabad in der Wohnung leben würden. Griechenland habe sie verlassen, da es dort viele Streitereien und Schlägereien geben und es sei auch keine Arbeit mehr zu finden gewesen. Im Konkreten gestaltete sich die Einvernahme wie folgt dargestellt:
[...]
LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
AW: Ja. Ich habe Hepatitis C und eine Kopfverletzung. Ich kann aber der Einvernahme ohne Probleme folgen.
LA: Haben Sie sonst irgendwelche gesundheitlichen Beschwerden?
AW: Nein.
LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
AW: Nein.
LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?
AW: Nein.
LA: Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktnahme mit und der Beiziehung zur Einvernahme von Flüchtlingsberater, Vertreter und Vertrauensperson hingewiesen.
Wollen Sie eine dieser Personen in Anspruch nehmen?
AW: Nein. Ich brauche niemanden zur Einvernahme.
Ich werde über die mögliche Inanspruchnahme der Rückkehrberatung informiert und bestätige dies mit meiner Unterschrift.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ja.
"Zulassungs- und Rückkehrbelehrung"
[...]
LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.
Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Flüchtlingsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.
Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
LA: Haben Sie alle Belehrungen verstanden?
AW: Ja.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt. Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja.
LA: Haben Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung vor der Polizei einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Haben Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Heimatland mitgenommen?
AW: Nein.
LA: Besitzen Sie Identitätsdokumente oder haben Sie jemals welche besessen, insbesondere einen Reisepass?
AW: Ich hatte einen pakistanischen Reisepass. Er ist aber glaube ich abgelaufen. Ich hatte auch einen Personalausweis. Beide Dokumente liegen in Griechenland.
LA: Wann und von wem haben Sie den Reisepass erhalten?
AW: Der Reisepass wurde ausgestellt von der Behörde in Islamabad. Ich weiß aber nicht mehr wann.
LA: Wann und von wem haben Sie den Personalausweis erhalten?
AW: Ich weiß es nicht mehr.
LA: Gab es Probleme bei der Ausstellung der Dokumente?
AW: Nein.
LA: Wo in Griechenland liegen die Dokumente?
AW: Bei einem Freund.
LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, Ihren Familienstand und Ihre genaue letzte Wohnadresse im Heimatland.
AW: Ich habe den Familiennamen XXXX und den Vornamen XXXX. Ich wurde am XXXX im Dorf XXXX, Punjab geboren. Ich bin Staatsbürger von Pakistan und verheiratet. Mein Wohnsitz ist XXXX. Ich habe dort eine Mietwohnung. Ich habe auch noch mein Haus in der Stadt XXXX. Es ist mein Elternhaus und gehört jetzt mir.AW: Ich habe den Familiennamen römisch 40 und den Vornamen römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Punjab geboren. Ich bin Staatsbürger von Pakistan und verheiratet. Mein Wohnsitz ist römisch 40 . Ich habe dort eine Mietwohnung. Ich habe auch noch mein Haus in der Stadt römisch 40 . Es ist mein Elternhaus und gehört jetzt mir.
LA: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben?
AW: Nein.
Vermerk: Vornahme der Datenaufnahme. Weiterführung der Einvernahme nach Datenaufnahme.
LA: Sind die Angaben, die Sie soeben bei der Datenaufnahme gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu?
AW: Ja.
LA: Seit wann leiden Sie an Hepatits C?
AW: Seit zirka 7 oder 8 Jahren.
LA: Waren Sie im Heimatland in ärztlicher Behandlung?
AW: Ja. Ich habe viele verschiedene Behandlungen in Pakistan bekommen. Ich habe homöopathische und unkonventionelle Behandlungen bekommen.
LA: Wo waren Sie in Behandlung?
AW: Bei verschiedenen Ärzten und Heilern und auch im Spital.
LA: Welche Kopfverletzung haben Sie?
AW: Ich habe Narben auf dem Kopf.
LA: Der AW zeigt eine vollkommen verheilte und teils mit Haaren überwachsene Stelle am Hinterkopf.
LA: Woher stammt diese Kopfverletzung?
AW: Ich wurde mit Schlagstöcken geschlagen.
LA: Wann und wo war der Vorfall?
AW: Es war in Islamabad. An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern.
LA: Können Sie eine ungefähre Zeit des Vorfalles nennen?
AW: Es war nach meiner Hochzeit.
LA: Wann haben Sie geheiratet?
AW: Das war am XXXX. Bei der ersten Einvernahme habe ich 1997 angegeben, aber da habe ich mich geirrt.AW: Das war am römisch 40 . Bei der ersten Einvernahme habe ich 1997 angegeben, aber da habe ich mich geirrt.
LA: Wie lange nach Ihrer Hochzeit war der Vorfall?
AW: Es war noch im selben Jahr, 1996.
LA: Waren Sie in ärztlicher Behandlung wegen der Verletzung?
AW: Ich war eingesperrt. Aber am nächsten Tag konnte ich flüchten und dann war ich beim Arzt.
LA: Besitzen Sie Unterlagen über Ihre Behandlungen wegen Hepatitis oder der Kopfverletzung?
AW: Von meinen Behandlungen wegen Hepatitis habe ich zu hause in Pakistan Befunde. Wegen der Kopfverletzung habe ich mich nur nähen lassen und ich habe auch keine Anzeige erstattet.
LA: Haben Sie Ihre Erkrankung und die Verletzung hier in der Erstaufnahmestelle beim Arzt vorgebracht?
AW: Ja. Ich habe zwei Überweisungen für Untersuchungen bekommen.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde anfordert, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können?
AW: Ja. Ich habe nichts dagegen.
LA: Wer ist Ihre Frau?
AW: Sie heißt XXXX.AW: Sie heißt römisch 40 .
LA: Sind Sie amtlich verheiratet?
AW: Ja. Wir haben beim Standesamt in Islamabad geheiratet.
LA: Besitzen Sie eine Heiratsurkunde?
AW: Ja, zu Hause.
LA: Haben Sie Kinder?
AW: Ja, zwei Söhne und eine Tochter. XXXX 16 Jahre, XXXX 12 Jahre und XXXX 3 Jahre.AW: Ja, zwei Söhne und eine Tochter. römisch 40 16 Jahre, römisch 40 12 Jahre und römisch 40 3 Jahre.
LA: Wo wurden Ihre Kinder geboren?
AW: Mein ältester Sohn wurde in XXXX zu Hause geboren. Mein zweiter Sohn wurde in Islamabad in Islamabad im Spital geboren. Meine Tochter wurde nach meiner Ausreise geboren, auch in Islamabad im Spital, mit Kaiserschnitt.AW: Mein ältester Sohn wurde in römisch 40 zu Hause geboren. Mein zweiter Sohn wurde in Islamabad in Islamabad im Spital geboren. Meine Tochter wurde nach meiner Ausreise geboren, auch in Islamabad im Spital, mit Kaiserschnitt.
LA: Stehen Sie mit Ihrer Frau und Ihren Kindern in Kontakt?
AW: Ja, ich habe telefonischen Kontakt. Das letzte Mal habe ich gestern mit meiner Frau telefoniert.
LA: Wo wohnen Ihre Frau und Ihre Kinder derzeit?
AW: An unserer angegeben Adresse in der Wohnung in Islamabad.
LA: Was ist mit Ihrem Elternhaus in XXXX?
AW: Den unteren Teil habe ich vermietet, es sind dort Geschäfte. Den oberen Teil habe ich verschlossen.
LA: Wann waren Sie das letzte Mal an Ihrer Wohnadresse in XXXX?
AW: Vor zirka 3 Jahren, kurz vor meiner Ausreise.
LA: Wann waren Sie das letzte Mal an Ihrer Wohnadresse in Islamabad?
AW: Auch vor 3 Jahren, kurz vor meiner Ausreise.
LA: Wo sind Sie aufgewachsen, wo haben Sie bis heute gelebt? Schildern Sie Ihren Lebensweg bis heute.
AW: Von meiner Geburt an habe ich im Haus meiner Eltern in XXXX gelebt. Ich habe in XXXX 10 Jahre die Grundschule besucht. Nach der Schule habe ich als Fotograf und als Näher gearbeitet. Dann habe ich als Kfz.-Mechaniker-Lehrling angefangen. Im Jar 1989 habe ich meine eigene XXXX gegründet. Bis 1996 habe ich die Werkstatt persönlich geführt. Dann habe ich sie geschlossen. Später haben sie meine Angestellten weitergeführt. Sie führen Sie noch jetzt.AW: Von meiner Geburt an habe ich im Haus meiner Eltern in römisch 40 gelebt. Ich habe in römisch 40 10 Jahre die Grundschule besucht. Nach der Schule habe ich als Fotograf und als Näher gearbeitet. Dann habe ich als Kfz.-Mechaniker-Lehrling angefangen. Im Jar 1989 habe ich meine eigene römisch 40 gegründet. Bis 1996 habe ich die Werkstatt persönlich geführt. Dann habe ich sie geschlossen. Später haben sie meine Angestellten weitergeführt. Sie führen Sie noch jetzt.
LA: Was haben Sie seit 1996 gemacht?
AW: Nach 1996 habe ich mich in XXXX und Kashmir aufgehalten. Nach zirka zweieinhalb Jahren bin ich nach Islamabad zurückgekehrt und habe ich die Werkstatt wieder eröffnet. Seitdem wird sie von meinen Angestellten geführt. Ich selbst habe mich hauptsächlich zu hause aufgehalten, weil ich von meinen Gegnern gesucht und verfolgt wurde.AW: Nach 1996 habe ich mich in römisch 40 und Kashmir aufgehalten. Nach zirka zweieinhalb Jahren bin ich nach Islamabad zurückgekehrt und habe ich die Werkstatt wieder eröffnet. Seitdem wird sie von meinen Angestellten geführt. Ich selbst habe mich hauptsächlich zu hause aufgehalten, weil ich von meinen Gegnern gesucht und verfolgt wurde.
LA: Aus welchem Grund haben Sie die Werkstatt 1996 geschlossen?
AW: Nach meiner Hochzeit hat die Familie meiner Frau Anzeige gegen mich, meine Freunde und Angestellte der Werkstatt erstattet. Es war eine Anzeige wegen Vergewaltigung, Entführung und Raubüberfall. Ihre Familie hatte 4 bis 5 Autos voll mit Waffen und drohte mich und meine Frau umzubringen. Deshalb bin ich mit meiner Familie nach XXXX gezogen.AW: Nach meiner Hochzeit hat die Familie meiner Frau Anzeige gegen mich, meine Freunde und Angestellte der Werkstatt erstattet. Es war eine Anzeige wegen Vergewaltigung, Entführung und Raubüberfall. Ihre Familie hatte 4 bis 5 Autos voll mit Waffen und drohte mich und meine Frau umzubringen. Deshalb bin ich mit meiner Familie nach römisch 40 gezogen.
LA: Haben Sie jetzt noch etwas mit der Werkstatt zu tun?
AW: Ich habe die Werkstatt einem guten Freund übergeben. Dieser gibt meiner Familie Geld aus den Umsätzen.
LA: Wer kassiert die Mieten von den Geschäften in XXXX?
LA: Das kassiert meine Schwester und gibt einen Teil meiner Familie.
LA: Was haben Sie in XXXX gemacht?LA: Was haben Sie in römisch 40 gemacht?
AW: Dort habe ich nichts gearbeitet.
LA: Was haben Sie in XXXX gemacht?LA: Was haben Sie in römisch 40 gemacht?
AW: Ich habe dort auch nicht gearbeitet. Die Familie meiner Frau hat mich verfolgt.
LA: Was haben Sie in Kashmir gemacht?
AW: Auch nichts. Ich habe bei einem Freund gewohnt.
LA: Seit wann haben Sie in der Wohnung in Islamabad gewohnt?
AW: Diese Wohnung haben wir seit zirka zweieinhalb Jahren. Zuvor haben wir in zwei anderen Wohnungen in Islamabad gewohnt. Wir sind immer wieder zwischen Islamabad und XXXX gependelt.AW: Diese Wohnung haben wir seit zirka zweieinhalb Jahren. Zuvor haben wir in zwei anderen Wohnungen in Islamabad gewohnt. Wir sind immer wieder zwischen Islamabad und römisch 40 gependelt.
LA: Aus welchen Mitteln haben Sie seit 1996 Ihren Lebensunterhalt bestritten?
AW: Ich hatte zwei Autos, die ich verkauft habe. Dann hatte ich noch Ersparnisse. Davon konnten wir leben.
LA: Was haben Sie allgemein während der ganzen Zeit bis zu Ihrer Ausreise gemacht, wie haben Sie die Zeit verbracht?
AW: Ab und zu war ich in der Werkstatt und habe dort alles kontrolliert. Oder ich bin herumgefahren und habe Freunde besucht.
LA: Wann haben Sie das letzte Mal die Werkstatt kontrolliert?
AW: Ein paar Tage vor meiner Ausreise.
LA: Womit sind Sie herumgefahren, wenn Sie Freunde besucht haben?
AW: Die Freunde haben mich mit ihren Autos abgeholt. Ich habe kein eigenes Autos gehabt.
LA: Was haben Sie dann mit Ihren Freunden gemacht?
AW: Nichts. Wir haben uns unterhalten. Oder wir sind zu den Freunden nach Hause. Aber mehr Zeit habe ich mit meiner Familie verbracht.
LA: Wie haben Sie die Zeit mit Ihrer Familie verbracht?
AW: Fernsehen geschaut oder Internet gesurft, manchmal sind wir weggefahren.
LA: Was haben Sie gemacht, wenn Sie weggefahren sind?
AW: Verwandte oder Freunde besucht.
LA: Womit sind Sie dabei gefahren?
AW: Mit dem Auto.
LA: Aus welchen Mitteln bestreiten Ihre Frau und Ihre Kinder derzeit den Lebensunterhalt?
AW: Sie bekommen Geld von den Mieten aus XXXX und aus den Umsätzen der Werkstätten der Werkstatt.AW: Sie bekommen Geld von den Mieten aus römisch 40 und aus den Umsätzen der Werkstätten der Werkstatt.
LA: Was machen Ihre Frau und Ihre Kinder derzeit?
AW: Meine Frau ist Hausfrau und die Kinder gehen zur Schule in Islamabad.
LA: Wer ist die Familie Ihrer Frau? Geben Sie alles an wie Namen und alles, was Sie über die Familie wissen.
AW: Der Vater heißt XXXX. Die Mutter heißt XXXX. Meine Frau hat zwei Schwestern, XXXX und zwei Brüder, XXXX. Sie hat auch noch andere Verwandte, Cousins und so.AW: Der Vater heißt römisch 40 . Die Mutter heißt römisch 40 . Meine Frau hat zwei Schwestern, römisch 40 und zwei Brüder, römisch 40 . Sie hat auch noch andere Verwandte, Cousins und so.
LA: Was machen die Eltern und die Geschwister Ihrer Frau?
AW: Der Vater hat nichts gemacht, er war zu hause. Er ist nach meiner Ausreise verstorben. Was die Brüder beruflich machen, weiß ich nicht. Eine Schwester ist verheiratet, die andere geht noch zur Schule.
LA: Wer sind die anderen Verwandten Ihrer Frau, was machen sie?
AW: Ich weiß es nicht genau. Sie haben irgendwelche Geschäfte und es gibt auch ein Schullehrer. Mehr weiß ich nicht.
LA: Können Sie sonst noch etwas über die Familie und die Verwandten Ihrer Frau angeben, was Ihnen wichtig erscheint?
AW: Nein, mehr weiß ich nicht.
LA: Was hat die Familie Ihrer Frau gegen Ihre Ehe mit Ihrer Frau?
AW: Die Familie sind Pashtunen. Sie heiraten nicht mit anderen Volksgruppen und Nationen. Außerdem war meine Frau verlobt, wollte aber dort nicht heiraten.
LA: Gibt es sonst noch Gründe, weshalb Sie von der Familie Ihrer Frau verfolgt werden?
AW: Nein.
LA: Gegen wen richtet sich die Verfolgung durch die Familie Ihrer Frau?
AW: Hauptsächlich gegen mich und auch gegen meine Frau. Sie wollen uns einfach umbringen, weil die Familie beschmutzt wurde.
LA: Wen will die Familie Ihrer Frau umbringen?
AW: Mich und meine Frau.
LA: Seit wann werden Sie von der Familie Ihrer Frau verfolgt?
AW: Seit wir geheiratet haben.
LA: Wie viele Einwohner hat Ihr Heimatort XXXX, aus welchen Nationalitäten und Volksgruppen setzt sich die Bevölkerung zusammen?LA: Wie viele Einwohner hat Ihr Heimatort römisch 40 , aus welchen Nationalitäten und Volksgruppen setzt sich die Bevölkerung zusammen?
AW: XXXX ist eine mittelgroße Stadt. Es leben verschiedenste Volksgruppen dort. Die Mehrzahl sind die Mugal. Es gibt Schiiten und Sunniten.AW: römisch 40 ist eine mittelgroße Stadt. Es leben verschiedenste Volksgruppen dort. Die Mehrzahl sind die Mugal. Es gibt Schiiten und Sunniten.
LA: Wie viele Einwohner hat Islamabad, aus welchen Nationalitäten und Volksgruppen setzt sich die Bevölkerung zusammen?
AW: Islamabad ist eine große Stadt. Dort ist alles gemischt.
LA: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe an?
AW: Ich gehöre zur Volksgruppe Mehr.
LA: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?
AW: Ich bin Sunnite.
LA: Welcher Volksgruppe gehört die Familie Ihrer Frau an?
AW: Sie sind Tadschiken.
LA: Welches Religionsbekenntnis besitzt die Familie Ihrer Frau?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Gibt es in XXXX und Islamabad eine Polizei?LA: Gibt es in römisch 40 und Islamabad eine Polizei?
AW: Ja, überall.
LA: Wofür ist die Polizei in Ihrem Heimatland zuständig?
AW: Die Polizei sollte für die Sicherheit verantwortlich sein. Sie macht aber nichts.
LA: Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland Pakistan zu tun?
AW: Ich habe einmal eine Zeugenaussage bei der Polizei gemacht.
LA: Hatten Sie sonst noch jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland Pakistan zu tun?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie ansonsten nie mehr persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun?
AW: Nein. Persönlich nicht.
LA: Haben Sie sonst noch jemals irgendwelche persönlichen Erfahrungen mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland gemacht?
AW: Nein.
LA: Wann und in welchem Zusammenhang war das, als Sie die Zeugenaussage gemacht haben?
AW: Es war im Jahr 2005. Es ging um die Entführung eines Mädchens. Ich habe nämlich in meiner Freizeit für eine Menschenrechtsorganisation gearbeitet. Ich habe Wahrnehmungen gemacht und bei Gericht zu Protokoll gegeben.
LA: Bei welcher Menschenrechtsorganisation haben Sie gearbeitet?
AW: Es war eine Organisation, die wir selbst in Islamabad gegründet haben.
LA: Wie heißt diese Organisation?
Vermerk: Der AW gibt keine Antwort.
LA: Hat diese Organisation einen Namen?
AW: Ja, aber ich habe ihn vergessen. Ich habe Gedächtnisprobleme.
LA: Wer war bei der Organisation noch dabei?
AW: Ich und Freunde.
LA: In welchem Zeitraum haben sie die Organisation betrieben?
AW: Wir haben das sehr lange gemacht. Bis jetzt. Ich rede mit meinen Freunden drüber, wenn etwas ist.
LA: Was haben Sie dabei konkret gemacht?
AW: Wir haben Geld für bedürftige Leute gesammelt und haben uns auch um allgemeine Probleme der Leute gekümmert.
LA: Wie haben Sie das Geld gesammelt?
AW: Unter Freunden und Bekannten und bei Geschäftsleuten.
LA: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, Ihr Heimatland zu verlassen?
AW: An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich glaube vor zirka dreieinhalb bis vier Jahren.
LA: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, in einem Land um Asyl zu ersuchen?
AW: Nach meiner Ankunft hier in Österreich.
LA: Wie kamen Sie auf die Idee?
AW: Ich habe in Griechenland von Leuten gehört, dass es Asyl gibt.
LA: Was haben Sie dabei gehört?
AW: Dass man Asyl beantragen kann, wenn man Probleme hat.
LA: Was verstehen Sie unter Asyl?
AW: Dass man hier in Sicherheit legal leben darf.
LA: Was erwarten Sie sich persönlich von Ihrem Asylantrag?
AW: Dass ich hier bleiben darf.
LA: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
AW: Deutschland oder Österreich, eines von den beiden.
LA: Warum haben Sie ausgerechnet Deutschland oder Österreich als Ziel ausgewählt?
AW: Weil Deutschland und Österreich von der Gesetzeslage her besser sind.
LA: Woher wissen Sie das?
AW: Mir gefallen diese Länder. Ich habe im Internet nachgesehen.
LA: Wo haben Sie im Internet nachgesehen?
AW: Mi Freunden so allgemein. Die Freunde haben auch gesagt, Deutschland und Österreich sind besser.
LA: Was hatten Sie sich für Deutschland und Österreich vorgenommen?
AW: Ich werde versuchen, mir eine Zukunft aufzubauen.
LA: Was haben Sie dabei konkret weiter vor?
AW: Ich möchte mir Arbeit suchen.
LA: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?
AW: Ich bin bereit. Jede Arbeit anzunehmen.
LA: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?
AW: Nein.
LA: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt?
AW: Nein.
LA: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?
AW: Nein, nie.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?
AW: Nein, nie.
Vermerk: Die Einvernahme wird um 12.15 Uhr zur Einnahme des Mittagessens unterbrochen.
Fortsetzung der Einvernahme um 13.15 Uhr.
LA: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland?
AW: Ich habe in Pakistan noch meine Frau, meine drei Kinder und meine Schwester. Ich habe auch zwei Onkeln mütterlicherseits mit ihren Familien. Ich habe auch vier oder fünf gute Freunde.
LA: Was macht Ihre Schwester?
AW: Sie ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann. Sie ist zu hause. Sie wohnt in XXXX in der Stadt.AW: Sie ist verheiratet und lebt bei ihrem Mann. Sie ist zu hause. Sie wohnt in römisch 40 in der Stadt.
LA: Wer ist der Mann Ihrer Schwester?
AW: Er ist ein Cousin von mir und heißt XXXX. Er arbeitet als Elektriker.AW: Er ist ein Cousin von mir und heißt römisch 40 . Er arbeitet als Elektriker.
LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Schwester und Ihrem Schwager?
AW: Gut.
LA: Was machen Ihre Onkeln?
AW: Sie sind Landwirte und leben in meinem Dorf XXXX..AW: Sie sind Landwirte und leben in meinem Dorf römisch 40 ..
LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Onkeln und den Familienangehörigen?
AW: Auch gut.
LA: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen?
AW: Illegal mit einem Schlepper.
LA: Wann, wie und wo haben Sie Kontakt zum Schlepper erhalten? Schildern Sie Ihre Kontakte zum Schlepper vor Ihrer Abreise unter Angabe der Zeiten und allfälliger Orte.
AW: Ein Cousin von mir hat den Schlepper kontaktiert. Ich habe den Schlepper dann in Lahore getroffen.
LA: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen?
AW: 500.000 bis 6000.000 pakistanische Rupien bis nach Griechenland. Von dort bis Österreich 2.500 Euro.
LA: Woher hatten Sie das Geld?
AW: Ich hatte Ersparnisse und ein Cousin hat mir auch etwas geborgt.
LA: Haben Sie mit Ihrem Cousin etwas wegen der Rückzahlung vereinbart?
AW: Meine Familie zahlt ihm das schon zurück.
LA: Wen meinen Sie mit "meine Familie"?
AW: Meine Frau.
LA: Woher nimmt Ihre Frau das Geld?
AW: Von der Werkstatt und ich habe mir sehr viel erspart.
LA: Wo haben Sie das viele Geld, das Sie erspart haben?
AW: Bei meiner Schwester und bei meiner Frau.
LA: Wenn Sie selbst viel Geld erspart haben, wozu haben Sie sich dann von Ihrem Cousin Geld ausgeborgt?
AW: Das machen wir schon lange. Er schickt mir Geld und dann holt er es sich von meiner Frau.
LA: Wo verbrachten Sie die letzte Nacht vor dem Verlassen von Pakistan?
AW: In XXXX in meinem Haus.AW: In römisch 40 in meinem Haus.
LA: Schildern Sie die Reisebewegung vom Verlassen Ihres Wohnsitzes bis zum Verlassen von Pakistan.
AW: Ich bin von meiner Wohnung in Islamabad mit meinem Auto nach XXXX gefahren. Von XXXX bin ich mit dem Bus nach Lahore gefahren und von Lahore mit dem Zug nach Karachi. Von Karachi bin ich dann mit dem Schlepper in seien Auto nach Quetta und dann weiter bis in den Iran.AW: Ich bin von meiner Wohnung in Islamabad mit meinem Auto nach römisch 40 gefahren. Von römisch 40 bin ich mit dem Bus nach Lahore gefahren und von Lahore mit dem Zug nach Karachi. Von Karachi bin ich dann mit dem Schlepper in seien Auto nach Quetta und dann weiter bis in den Iran.
LA: Über welche Länder sind Sie vom Iran bis Österreich gereist?
AW: Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien.
LA: Schildern Sie Ihre Aufenthalte in diesen Ländern und was Sie in diesen Ländern gemacht haben.
AW: Durch die Türkei sind wir durchgereist. In Griechenland war ich zirka 3 Jahre. Ich habe in Athen schwarz als Mechaniker gearbeitet. Ich hatte viele verschiedene Arbeitgeber. Von Griechenland bin ich nach Mazedonien. Dort war ich nur zirka ein bis zwei Wochen. Ich war in einer Schlepperunterkunft in einem mir unbekannten Dorf. Von Mazedonien bin ich nach Serbien. Dabei wurden wir von der Polizei aufgegriffen und wieder nach Mazedonien zurückgeschoben. Dann bin ich von Mazedonien in einem Kastenwagen bis nach Österreich gekommen.
LA: Wann und wo sind Sie in Österreich angekommen, was haben Sie nachher gemacht?
AW: An dem Tag, als ich aufgegriffen worden bin. Nachdem wir das Schlepperfahrzeug verlassen haben, sind wir herummarschiert. Dann ist die Polizei gekommen.
LA: Was haben Sie vor Ihrer Einreise nach Griechenland über Griechenland gewusst?
AW: Nichts.
LA: Warum haben Sie Griechenland verlassen?
AW: In Griechenland gibt es viele Streitigkeiten und Schlägereien und es war auch keine Arbeit mehr zu finden.
LA: Was wissen Sie über Mazedonien?
AW: Nichts.
LA: Was wissen Sie über Serbien?
AW: Nichts.
LA: Hatten Sie in Griechenland mit der Polizei oder den Behörden zu tun?
AW: Ich wurde einmal in Griechenland von der Polizei angehalten. Weil ich Hepatitis C hatte, haben sie mich wieder freigelassen.
LA: Haben Sie in Griechenland um Asyl ersucht?
AW: Nein.
LA: Warum nicht?
AW: Es gab kein Asyl. Man bekam keine Aufenthaltskarten.
LA: Woher wissen Sie das?
AW: Das haben die anderen erzählt. Ein oder zwei Mal war ich beim Asylamt, aber da war so viel los, dass ich nicht dran gekommen bin. Die Leute warten dort drei Tage.
LA: Wie lange haben Sie gewartet?
AW: Eine Nacht.
LA: Haben Sie in Serbien oder Mazedonien um Asyl ersucht?
AW: Nein.
LA: Warum nicht?
AW: Ich wollte weiterfahren. Es war ausgemacht, dass ich weiterfahre.
LA: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen?
AW: Nein, niemanden.
LA: Sind Sie gemeinsam mit Personen gereist, die sich ebenfalls hier im Lager aufhalten?
AW: Nein.
LA: Sie sind gemeinsam mit einem weiteren pakistanischen Staatsbürger, der denselben Familiennamen trägt wie Sie, von der Polizei aufgegriffen worden. Wer ist dieser Mann?
AW: Er ist mit mir aufgegriffen worden, aber er war nicht mit mir im Fahrzeug. Ich kenne ihn nicht.
LA: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
AW: Hier vom Lager.
LA: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung?
AW: Nein.
LA: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes?
AW: Nein.
LA: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU?
AW: Nein, niemanden.
LA: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land gemacht haben, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, der Wahrheit?
AW: Ja.
LA: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei am 06.03.2012 gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?
AW: Ja.
LA: Sind Ihre Angaben vom 06.03.2012 vollständig, haben Sie alle Gründe und Vorfälle, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben gesagt?
AW: Ja.
LA: Haben Sie bei der Erstbefragung vor der Polizei alles gesagt, was Sie sagen wollten?
AW: Ja.
LA: Wurden alle Ihre Angaben vor der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?
AW: Ja.
LA: Halten Sie die Angaben aufrecht?
AW: Ja.
LA: Möchten Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen?
AW: Nein.
LA: Wiederholen Sie Ihre Angaben, welche Sie über Ihre Gründe für das Verlassen des Heimatlandes bei der Erstbefragung gemacht haben. Machen Sie dieselben Angaben, wie Sie diese bei der Erstbefragung gemacht haben.
AW: Ich habe dasselbe erzählt, was ich schon heute erzählt habe.
LA: Möchten Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen?
AW: Nein.
LA: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde.
Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt.
LA: Haben Sie die Aufforderung verstanden?
AW: Ja.
LA: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen, unter Angabe der Zeiten, der Orte, der Personen die beteiligt waren und was sich genau ereignet hat.
AW: Nachdem ich standesamtlich geheiratet habe, kam es zu den Anzeigen wegen Vergewaltigung, Entführung und Raubüberfall. Wir fuhren dann nach XXXX und meine Werkstatt wurde geschlossen. Die Polizei und selbst die Gegner kamen aber auch nach XXXX. Deswegen fuhren wir dann nach XXXX. Dann fuhren wir nach Kashmir und dann nach XXXX. Danach fuhren wir nach Sialkot und anschließend nach Lahore. In Lahore haben dann einige Männer versucht, eine Versöhnung herbeizuführen. Das ganze war aber nur Theater. Meine Frau wurde zu ihrer Familie geschickt und dort wurde sie von ihrer Familie geschlagen. Die Familie fuhr mit ihr nach Peshawar, von wo aus sie flüchten konnte und nach Islamabad zurückkehrte. Als meine Frau weg war, gaben die Männer mir Rauschmittel und Drogen und verlangten die Scheidung. Danach wurden wir immer wieder von der Polizei verfolgt. Es gibt einen Artikel in der Tageszeitung XXXX, da wird über die Anzeigen gegen mich berichtet. Dann wurden noch zwei Arbeiter meiner Werkstatt von der Polizei mitgenommen. Zwei Freunde von mir wurden auch noch angezeigt. Einer von ihnen war selbst Polizist. Das sind die Schwierigkeiten, die ich gehabt habe.AW: Nachdem ich standesamtlich geheiratet habe, kam es zu den Anzeigen wegen Vergewaltigung, Entführung und Raubüberfall. Wir fuhren dann nach römisch 40 und meine Werkstatt wurde geschlossen. Die Polizei und selbst die Gegner kamen aber auch nach römisch 40 . Deswegen fuhren wir dann nach römisch 40 . Dann fuhren wir nach Kashmir und dann nach römisch 40 . Danach fuhren wir nach Sialkot und anschließend nach Lahore. In Lahore haben dann einige Männer versucht, eine Versöhnung herbeizuführen. Das ganze war aber nur Theater. Meine Frau wurde zu ihrer Familie geschickt und dort wurde sie von ihrer Familie geschlagen. Die Familie fuhr mit ihr nach Peshawar, von wo aus sie flüchten konnte und nach Islamabad zurückkehrte. Als meine Frau weg war, gaben die Männer mir Rauschmittel und Drogen und verlangten die Scheidung. Danach wurden wir immer wieder von der Polizei verfolgt. Es gibt einen Artikel in der Tageszeitung römisch 40 , da wird über die Anzeigen gegen mich berichtet. Dann wurden noch zwei Arbeiter meiner Werkstatt von der Polizei mitgenommen. Zwei Freunde von mir wurden auch noch angezeigt. Einer von ihnen war selbst Polizist. Das sind die Schwierigkeiten, die ich gehabt habe.
LA: Möchten Sie noch etwas dazu angeben?
AW: Nein, das ist alles.
LA: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Pakistan verlassen haben?
AW: Nein.
LA: Gab es noch weitere Vorfälle in Verbindung damit, weshalb Sie Pakistan verlassen haben?
AW: Nein.
LA: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?
AW: Ja.
LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
AW: Mir fällt jetzt noch etwas ein. Mein Schwager hat meinen Sohn vom Dach geschmissen und mein Sohn hat sich dabei den Arm gebrochen. Dann wurde noch jemand bezahlt, um mich zu vergiften.
LA: Möchten Sie noch etwas angeben?
AW: Nein, das ist alles.
LA: Denken Sie nach, ob Ihnen noch etwas einfällt.
Vermerk. Der AW denkt rund zwei Minuten nach.
LA: Gab es noch weitere Vorfälle?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Gerichten oder Behörden, dem Militär, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!
AW: Nein.
LA: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme im Heimatland, die Sie bis jetzt noch nicht gesagt haben?
AW: Nein.
LA: Schildern Sie die Vorfälle, die Sie soeben angeführt haben, in Details, unter Angabe der Zeiten, der Orte und Schilderung Ihrer Erlebnisse dabei.
AW: Bei den Beteiligten handelt es sich um die Familie meiner Frau, deren Verwandte und auch Freunde. Sie hatten dann noch Mujaheddin-ähnliche Gruppierungen auf mich angesetzt. Sie hatten sehr lange Bärte und kamen aus Afghanistan. Sie kamen mit Kofferräumen voll Kalaschnikows. Bei uns am Markt wollte keiner mehr mit mir sprechen, weil alle Angst hatten, wegen mit umgebracht zu werden.
LA: Können Sie noch nähere Angaben dazu machen?
AW: Nein.
LA: Sie werden nochmals aufgefordert, die Vorfälle, die Sie soeben angeführt haben, in Details, unter Angabe der Zeiten, der Orte und Schilderung Ihrer Erlebnisse dabei zu schildern
AW: Die Vorfälle waren in Islamabad, XXXX. Es kamen meistens 7 bis 8 Autos, deren Kofferräume mit Kalaschnikows beladen waren. Diese Konvois wurden auch von Polizisten begleitet. Die Polizei hat auch Hausdurchsuchungen bei uns durchgeführt.AW: Die Vorfälle waren in Islamabad, römisch 40 . Es kamen meistens 7 bis 8 Autos, deren Kofferräume mit Kalaschnikows beladen waren. Diese Konvois wurden auch von Polizisten begleitet. Die Polizei hat auch Hausdurchsuchungen bei uns durchgeführt.
LA: Können Sie noch etwas dazu angeben?
AW: Nein.
LA: Sind die Konvois mit den Kalaschnikows alle wegen Ihnen gekommen?
AW: Ja.
LA: Woher wissen Sie, dass die Kofferräume voll mit Kalaschnikows waren?
AW: Die Leute im Markt haben das alles beobachtet.
LA: Wie haben Sie das erfahren?
AW: Meine Freunde und die Geschäftsleute haben mir das erzählt.
LA: Wie und wo haben Ihnen die Leute das erzählt?
AW: Wenn ich sie getroffen habe.
LA: Wo haben Sie die Leute getroffen?
AW: Ein paar Freunde kamen zu mir nach XXXX.AW: Ein paar Freunde kamen zu mir nach römisch 40 .
LA: Wann waren die Anzeigen wegen Vergewaltigung, Entführung und Raubüberfall gegen Sie?
AW: Als ich mit meiner Frau nach XXXX gekommen bin. 15 bis Tage nach der Hochzeit.AW: Als ich mit meiner Frau nach römisch 40 gekommen bin. 15 bis Tage nach der Hochzeit.
LA: Wann war das, als einige Männer versucht haben, eine Versöhnung herbeizuführen?
AW: 5 bis 6 Monate nach der Hochzeit.
LA: Wann war das, als Ihr Frau von ihrer Familie geschlagen wurde?
AW: Da war sie schwanger.
LA: Zu welchem Kind war sie schwanger?
AW: Zu unserem ersten Kind.
LA: Wann war das, als Ihnen die Männer Rauschmittel und Drogen gegeben und die Scheidung verlangt haben?
AW: 5 bis 6 Monate nach unserer Hochzeit.
LA: Wann war das, als zwei Arbeiter Ihrer Werkstatt von der Polizei mitgenommen und zwei Freunde von Ihnen angezeigt wurden?
AW: Nach den Anzeigen.
LA: Wann war das, als Ihr Sohn von Ihrem Schwager vom Dach gestoßen wurde?
AW: Das weiß ich nicht mehr. Mein Sohn war damals 2 oder 3 Jahre alt. Jetzt ist er zirka 15 Jahre alt.
LA: Wann, wie und wo hatten Sie letztmals Kontakt zu jemandem aus der Familie Ihrer Frau oder anderen Verfolgern?
AW: Ich kann mich an Daten nicht erinnern.
LA: Können Sie ungefähre Angaben dazu machen?
AW: Es war, als sie versucht haben, mir Rauschmittel zu geben und mich zur Scheidung zu zwingen.
LA: Wann war das?
AW: Als meine Kind zur Familie zurückgefahren ist. Das war 4 bis 5 Monate nach der Hochzeit.
LA: Wann war das, als die Konvois mit den Mujaheddin und den Autos mit Kofferräumen voller Waffen gekommen sind?
AW: Das war als wir in XXXX und in Sialkot und XXXX waren.AW: Das war als wir in römisch 40 und in Sialkot und römisch 40 waren.
LA: In welcher Zeit war das?
AW: Nachdem ich geheiratet habe.
LA: Wie lange, nachdem Sie geheiratet haben?
AW: Ein bis zwei Jahre nach der Hochzeit ist das mit den Autos so gegangen.
LA: Hatten Sie seither noch jemals Kontakt zu Personen aus der Familie Ihrer Frau oder anderen verfolgern wie Freunden der Familie oder Mujaheddin?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie seither nie mehr Kontakt zu Personen aus der Familie Ihrer Frau oder anderen verfolgern wie Freunden der Familie oder Mujaheddin?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie seither noch jemals Kontakt mit der Polizei?
AW: Nein.
LA: Wann war die Hochzeit?
AW: Am XXXX.AW: Am römisch 40 .
LA: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
AW: Ich habe Angst, aus den erwähnten Gründen umgebracht zu werden.
LA: Haben Sie sonst noch Befürchtungen?
AW: Nein.
LA: Wer sind die Personen, von denen Sie Angst haben, umgebracht zu werden, konkret?
AW: Die ganze Familie meiner Frau, vor allem die Brüder meiner Frau, die Cousins, Verwandte und auch ihr Ex-Verlobter.
LA: Was haben die Familie Ihrer Frau und die anderen Personen vor?
AW: Sie wollen Rache wegen ihrer Ehre und wollen mich und meine Frau umbringen.
LA: Wollen die Personen Ihre Frau auch umbringen?
AW: Ja, sie wollen mich und meine Frau und meine Kinder, die komplette Familie umbringen.
Vermerk: Dem AW ist nichts zu entnehmen, dass er sich Sorgen oder Gedanken um seine Frau und seine Kinder machen würde.
LA: Wie können Ihre Frau und Ihre Kinder dann nach wie vor in Pakistan leben?
AW: Sie wohnen in einer Wohnung neben meinem Freund, die niemand kennt.
LA: Wo ist die Wohnung?
AW: In Islamabad an der Adresse, die ich angegeben habe.
LA: Warum mussten ausgerechnet Sie alleine Ihr Heimatland verlassen?
AW: Ich konnte die Familie nicht mitnehmen, weil Ungewissheit über die Reise bestand.
LA: Das ist doch nach dem Maßstab eines normalen Familienvaters nicht denkbar, dass er seine Familie nur deshalb alleine in der Gefahr zurücklässt, weil Ungewissheit über die Reise besteht.
AW: Es war der Vorschlag meiner Frau, dass ich alleine fahren soll.
LA: Wie konnten Sie und Ihre Familie über die ganzen Jahre hinweg den Angriffen entkommen?
AW: Es war unser Schicksal.
LA: Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung du allgemeiner Denklogik vollkommen unvorstellbar, dass Sie einer solchen Bedrohung, wie Sie behauptet haben, über Jahre hinweg entkommen konnten.
AW: Wir haben immer unsere Wohnsitze gewechselt. Manchmal hat mich ein verwandter aus der Familie meiner Frau gewarnt, dass die Autos losgefahren sind.
LA: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland ausgerechnet zum gegebenen, von Ihnen angegeben Zeitpunkt verlassen?
AW: Ich sah keinen anderen Ausweg mehr.
LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland nicht schon früher verlassen?
AW: Ich dachte mir, dass sich etwas ergibt, dass sie davon ablassen.
LA: Es deutet doch schon seit spätestens 1998 Jahren nichts darauf hin, dass Sie noch jemand suchen würde. Die ganzen Vorfälle, die Sie genannt haben, beziehen sich auf die Zeit bis 2 Jahre nach Ihrer Hochzeit.
AW: Wir werden nach wie vor verfolgt. Es ist nicht so wie damals, wo alle zwei bis drei Tage etwas war.
LA: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben?
AW: Es ist sehr schwer, immer wieder umzuziehen.
LA: Gibt es sonst noch Gründe, weshalb Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes leben könnten?
AW: Nein.
LA: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an die Polizei gewandt?
AW: Die Polizei in Pakistan ist bestechlich. Es nützt nichts, man kann ihr nicht vertrauen.
LA: Woher wissen Sie das?
AW: Jeder in Pakistan weiß das.
LA: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder sonst eine Stelle gewandt?
AW: Ja, das habe ich alles gemacht, aber die Aussicht war schlecht. Es gibt keinen Schutz in Pakistan.
LA: Schildern Sie konkret, an wen Sie sich gewandt haben, wann das war und was dabei herausgekommen ist.
AW: Ich war am Wachzimmer beim Oberkommissar und dann noch an vielen Stellen.
LA: Schildern Sie unter Angabe der konkreten Stellen und der Zeiten.
Vermerk: Der AW denkt eine Minute nach.
AW: Ich war in Lahore bei einem Anwalt namens XXXX. Dieser Anwalt hat XXXX vertreten. Er verlangte aber 200.000 Kosten.AW: Ich war in Lahore bei einem Anwalt namens römisch 40 . Dieser Anwalt hat römisch 40 vertreten. Er verlangte aber 200.000 Kosten.
LA: Haben Sie sich sonst noch an jemanden gewandt?
AW: Nein.
LA: Was hätten Sie von diesem Anwalt gewollt?
AW: Ich habe ihm von den Anzeigen erzählt und wollte mich mit ihm besprechen.
LA: Wann war das?
AW: Als die ganzen Vorfälle waren, als die Polizei hinter mit her war.
LA: Wann war das konkret?
AW: Im Mai 1996.
LA: Wann war das, als Sie im Wachzimmer beim Oberkommissar waren?
AW: Auch im mai 1996.
LA: Aus Ihren Angaben ergibt sich ein gravierender Widerspruch. Zuerst gaben Sie an, die Familie Ihrer Ehefrau seien Pashtunen, dann gaben Sie an, sie seien Tadschiken.
AW: Der Vater meiner Frau ist Tadschike und die Mutter meiner Frau ist Pashtunin.
LA: Heißt das, Ihre Mutter stammt aus einer Ehe zwischen einem Tadschiken und einer Pashtunin und ausgerechnet diese Personen sind gegen eine Verbindung Ihrer Tochter mit jemandem aus einer anderen Volksgruppe?
AW: Sie mögen uns Punjabis nicht. Unsere Sprache ist auch anders.
LA: Wie konnten Sie sich dann mit Ihrer Frau verständigen?
AW: Auf Urdu und ich kann ein wenig farsi.
LA: Wie haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?
AW: Sie haben damals in Islamabad gewohnt, so wie ich.
LA: Wie haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?
AW: Sie waren aus der Nachbarschaft und haben uns manchmal besucht.
LA: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden?
AW: Ja.
LA: Es werden Ihnen folgende Feststellungen zu relevanten Situation in Pakistan zur Kenntnis gebracht:
Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.
Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus: USDOS - US
Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch schon eingesetzt.
Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch. Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder e-mail - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.
Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen operieren, Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durchführen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsstellen kooperieren meistens mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
LA: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben, haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?
AW: Ich habe in Pakistan oft meinen Wohnsitz gewechselt, aber das hat meine Lage nicht verändert.
LA: Haben Sie dazu sonst noch etwas vorzubringen oder Fragen?
AW: Nein.
LA: Der von Ihnen behauptete Sachverhalt ist nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Es sind hiefür die Sicherheitsbehörden in Pakistan zuständig. Überdies könnten Sie sich mit Ihrer Familie so wie in Islamabad auch in einem anderen Teil von Pakistan niederlassen. Insbesondere aber ist die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation gänzlich unglaubhaft.
LA: Möchten Sie dazu etwas vorbringen?
AW: Ich habe es in Pakistan überall versucht und ich habe die Wahrheit.
LA: Es wird Ihnen nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Pakistan abzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan zu veranlassen.LA: Es wird Ihnen nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Pakistan abzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan zu veranlassen.
Dazu bestimmt § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die vom Asylwerber behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar.Dazu bestimmt Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die vom Asylwerber behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar.
LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
AW: Ich möchte auf keinen Fall zurück nach Pakistan. Es gibt die Anzeigen. Ich lasse mir Beweismittel schicken.
LA: Möchten Sie noch etwas angeben?
AW: Nein.
LA: Warum haben Sie nicht gleich Beweismittel mitgenommen?
AW: Die Reise war zu gefährlich. Ich wusste nicht, was mit mir passieren wird.
LA: Hätten Sie nicht zumindest ein paar Blätter Papier mitnehmen können?
AW: Man weiß nicht einmal, ob man mit derselben Kleidung hier ankommt.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?
AW: Ja.
LA: Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen?
AW: Nein.
Anmerkung: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.
[....]
Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 13.3.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 13.3.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BAA legte der Entscheidung folgende Feststellungen zu Grunde:
Ihre Identität steht nicht fest.
Sie wurden in Ihrer Person als gänzlich unglaubhaft erachtet.
Sie besitzen eine Schulbildung von 10 Jahren Grundschule und eine sechsmonatige Lehrausbildung als Mechaniker.
Ihr Lebensweg steht nicht fest. Ebenso steht nicht fest, aus welchen Mitteln Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten haben.
Das Bundesasylamt geht davon aus, dass Sie in der Lage waren, den Ihren sowie den Lebensunterhalt Ihrer Ehefrau und Ihrer Kinder zu bestreiten.
Sie haben Ihre Ehefrau und Ihre drei Kinder im Heimatland zurückgelassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese Personen nicht nach wie vor in der Lage wären, dort den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Sie haben eine Erkrankung an Hepatitis C sowie eine Ihnen im Jahr 1996 zugefügte Kopfverletzung vorgebracht.
Bezüglich dieser Erkrankung und Verletzungen haben Sie sich in Pakistan umfangreichen Behandlungen unterzogen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass Sie dauerhaft behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in Ihrem Heimatland nicht ausreichend behandelbar wäre.
Festgestellt wird dazu, dass eine Heilung von Hepatitis C auch in Österreich nicht möglich ist.
Sie sind ein arbeitsfähiger Mann und wären trotz Ihrer Erkrankung bereit und in der Lage, in Österreich jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten.
Sie sind schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich eingereist.
Sie wurden auf Ihrer Reise von den serbischen Grenzbehörden festgenommen und nach Mazedonien zurückgewiesen und hatten dabei hinreichend die Möglichkeit, um Schutz und Hilfe zu ersuchen. Sie haben dies jedoch nicht getan, obwohl Sie über Serbien und Mazedonien ebenso wenig wissen wie über Österreich, weil Sie gezielt nach Österreich oder Deutschland reisen wollten.
Sie haben das Verlassen von Pakistan mit einer gegen Sie, Ihre Ehefrau und Ihre drei Kinder gerichteten Verfolgung und Bedrohung mit dem Umbringen durch die Familienangehörigen Ihrer Ehefrau sowie Suche der Polizei aufgrund von fälschlich gegen Sie von den Familienangehörigen Ihrer Ehefrau erstatteten Anzeigen begründet.
Die Verfolgung durch die Familienangehörigen Ihrer Ehefrau führen Sie darauf zurück, dass es sich bei den Eltern Ihrer Ehefrau um einen Tadschiken und eine Pashtunin handelt, die aus Afghanistan nach Pakistan zugewandert sind, Sie der Volksgruppe der Mehar angehören und die Pashtunen eine Verbindung mit einem Angehörigen einer anderen Volksgruppe nicht erlauben.
Der von Ihnen behaupteten Bedrohung haben Sie verschiedene gegen Sie, Ihre Ehefrau und einen Ihrer Söhne gerichtete tätliche Angriffe von Familienangehörigen Ihrer Ehefrau, eine Festnahme von zwei Ihrer Angestellten durch die Polizei sowie die Suche der Polizei und zahlreicher, mit Fahrzeugen und Kalaschnikows ausgerüsteter Mujaheddins nach Ihnen zugrunde gelegt.
Sämtliche von Ihnen behauptete Vorfälle beziehen sich ausschließlich auf die Zeit zwischen 1996 und 1998 beziehen. Es konnte nicht einmal annähernd ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Vorfällen und dem von Ihnen angegebenen Zeitpunkt Ihrer Ausreise vor rund dreieinhalb Jahren festgestellt werden.
Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen.
Das Bundesasylamt geht insbesondere davon aus, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um eine gänzlich frei erfundene Fluchtgeschichte handelt.
Festgestellt wird, dass Sie trotz eingehender Befragung keine näheren Angaben zu den behaupteten Vorfällen zu machen vermocht haben.
Sie haben trotz der behaupteten Bedrohung weiterhin mit Ihrer Familie in Pakistan gelebt. Dabei haben Sie sich frei bewegt und es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie, Ihre Ehefrau oder Ihre Kinder in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären.
Sie hatten dennoch seit spätestens 1998 keinerlei Kontakt mehr zu den Familienangehörigen Ihrer Ehefrau oder anderen, von den Familienangehörigen Ihrer Ehefrau beauftragten Verfolgern.
Sie hatten im Zusammenhang mit der von Ihnen behaupteten Verfolgung auch nie Kontakt mit der Polizei in Pakistan.
Bei angenommenem Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens wäre nicht nachvollziehbar, wie Sie über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg einer Verfolgung entkommen hätten können.
Ihre beiden älteren Kinder besuchen in Pakistan die Schule. Es konnte nicht erkannt werden, dass Ihre Verfolger Sie, Ihre Ehefrau oder Ihre Kinder bei tatsächlichen Absichten nicht längst töten hätten können und es konnte kein plausibler Grund festgestellt werden, weshalb Sie dies nicht getan hätten.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sich im Zuge einer von Ihnen behaupteten Zeugenaussage bei der Polizei im Jahr 2005 irgendwelche Probleme ergeben hätten.
Festgestellt wird, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie sie von Ihnen behauptet werden, in Ihrer Heimatregion die lokalen Sicherheitsbehörden zuständig sind.
Sie hatten außer im Zuge der behaupteten Zeugenaussage im Jahr 2005 auch nie persönlichen Kontakt mit der Polizei, den Gerichten, den Behörden, Institutionen oder Organisationen Ihres Heimatlandes.
Sie haben sich dennoch an keine dieser Stellen gewandt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in Ihrer Heimatregion nicht willens oder fähig wären, Sie vor allfälligen Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass ausgerechnet Sie Pakistan verlassen hätten müssen.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Eine Rückkehr nach Pakistan ist Ihnen zumutbar und möglich.
Sie verfügen über ausreichend familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Ihrem Heimatland. Es leben dort nach wie vor Ihre Ehefrau, Ihre drei Kinder, Ihre Schwester sowie zwei Onkeln mit deren Familien. Sie besitzen zu all diesen Personen ein gutes Verhältnis. Darüber hinaus besitzen Sie mehrere gute Freunde in Pakistan.
Sie besitzen ein Haus in der Stadt XXXX sowie eine Mietwohnung in Islamabad.Sie besitzen ein Haus in der Stadt römisch 40 sowie eine Mietwohnung in Islamabad.
Sie sind ein arbeitsfähiger junger Mann und wären auch in Österreich bereit und in der Lage, jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie dies nicht auch in Pakistan ebenso tun können.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allfälligen negativen Lebensumständen in Pakistan in höherem Maße betroffen sind als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nicht auch in einem anderen Teil von Pakistan leben und sich so einer allfälligen Bedrohung entziehen könnten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei Ihnen um eine Person handeln würde, die eine besondere Bedeutung für die Taliban besitzt.
In Ihrer Herkunftsregion Punjab bestehen hinreichend Möglichkeiten zur Behandlung von Hepatitis C. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für die Behandlungen verfügen würden. Sie haben dies auch selbst bestätigt und nichts vorgebracht, dass dies nicht so wäre.
Sie besitzen in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfügen.
Ihre gesamten Angehörigen und Verwandten leben in Ihrem Heimatland.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Pakistan entgegen stehen würden.
Allgemeine Lage
Staatsaufbau
Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen.
Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27. 12.2007 bei einem Attentat getöteten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Präsidenten Pakistans gewählt. Pakistan wird seitdem von einer Koalitionsregierung unter Führung der PPP regiert. Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich.
Insgesamt 33 Jahre lang wurde das Land von Militärs regiert. Auch während der Perioden der zivilen Regierung behielt die Armee dominierenden Einfluss auf bestimmte Politikbereiche, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Darüber hinaus verfügt die Armee über ein umfangreiches Firmennetz und erheblichen Landbesitz. Dadurch fließen ihr neben dem Verteidigungshaushalt weitere Einnahmen zu. Die Firmen werden zumeist von pensionierten Offizieren geleitet.
Mit der Rückkehr Pakistans zur Demokratie hat sich die Lage auch insoweit geändert, als der seit Oktober 2007 amtierende Armeechef General Kayani einen Kurs der weitgehenden politischen Neutralität verfolgt. Alle Offiziere, die in zivilen Ministerien tätig waren, mussten im Frühjahr 2008 ihre Posten räumen. Kayani hat seitdem mehrfach öffentlich erklärt, die Armee werde sich nicht in die Politik einmischen. Die Grenzen dieser Zurückhaltung liegen jedoch dort, wo eine Beschneidung der bisherigen Privilegien (z.B. Budgetfreiheit) befürchtet wird.
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig.
Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat.
Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel der Kommission war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Premierministers bei gleichzeitiger Schwächung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).
Bei 2.586 terroristischen Anschlägen, davon 87 Selbstmordattentaten, sind 2009 3.021 Personen ums Leben gekommen und 7.334 verletzt worden. 2010 ging, zum ersten Mal seit 2007 die Zahl der terroristischen Anschläge im Vergleich zum Vorjahr um rund 11% auf
2.113 zurück, dabei kamen 2.913 Menschen ums Leben, 5.824 wurden verletzt. Die Zahl der Selbstmordattentate verringerte sich um 22% auf 68.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2011 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.
Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: November 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2012)
Während des Jahres gab es weiterhin militante und terroristische Aktivitäten in verschiedenen Gebieten der Khyber Pakhtunkhwa und der FATA sowie Selbstmordanschläge in allen vier Provinzen und der FATA. Die Regierung hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung umgesetzt. Das Militär engagiert sich in aktiven Kampfoperationen gegen Militante oder in Sicherheitsoperationen um die Sicherheit wiederherzustellen in den Khyber, Baiaur, Kurram, Mohmand, Orakzai und Süd-Waziristan Agencies [Anmerkung: von Stämmen besiedelte Regionen] der FATA sowie im Swat und im Malakand Bezirk in Khyber Pakhtunkhwa. Die Regierung unternahm ebenso Aktivitäten um die terroristischen Netzwerke in und um das Land zu zerstören und somit die Rekrutierung zu unterbinden. Die Polizei verhaftete Mitglieder von terroristischen Verbänden und TTP Kommandeure, welche die Militanten in den tribalen Gebieten logistisch versorgten. Außerdem verlegte die Regierung 100.000 Truppen von der indischen Grenze um einen Schlag gegen die Taliban an der afghanischen Grenze durchzuführen. Der Polizei gelang es auch Selbstmordattentate zu vereitelten, Proponenten zu verhaften und Ausrüstungen, wie Bombenwesten, Waffen und andere Materialien zu konfiszieren. Die Regierung unterhält auch ein Zentrum im Swat-Tal zur Rehabilitation früherer Kindersoldaten.
(USDOS - United States Department of State: 2010 Human Rights Report: Pakistan, 8.4.2011)
Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.
Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.
Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden 2.391 Menschen getötet und 4.389 verletzt. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen
7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.
Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.
Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabischen Halbinsel.
Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)
Es gab einen deutlichen Rückgang an Bombemattentaten in Pakistan.
(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, 12.12.2011,
http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)
Regionale Problemzonen - Khyber Pakhtunkhwa und FATA
Die sog. "Stammesgebiete" ("Federal Administered Tribal Areas", FATA) umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans; dort leben ca. 2 % der Bevölkerung. Sie unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion. Die Verfassung gewährt den FATA eine weitgehende Autonomie. Pakistanische Gesetze haben nur dann Geltung, wenn sie durch ein Dekret des Präsidenten für die FATA in Kraft gesetzt werden, was bislang nur selten geschehen ist.
Nachdem die Taliban durch Militäroffensiven aus dem Swat-Tal (April 2009) sowie aus Süd-Wasiristan (Oktober 2009) vertrieben worden waren, haben sich die meisten Taliban-Kämpfer den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richtete (Armee, Polizei und ISI), der aber auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen.
Die Militäroperationen gegen die Taliban werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung und der Medien unterstützt. Grund dafür ist, dass vielen Pakistanern die Möglichkeit einer Taliban-Herrschaft erst mit der Übernahme des Swat-Tals (ein früher sehr beliebtes Urlaubsgebiet) real vor Augen geführt wurde. Tägliche Berichte über die Willkürherrschaft der Taliban (Hinrichtungen, Auspeitschung als Strafe, Sprengung von Mädchenschulen, Rekrutierung von Minderjährigen) führten dazu, dass die Taliban durch die Mehrheit als existentielle Bedrohung betrachtet werden. Auch die Terrorwelle, mit denen die Taliban und sympathisierende jihadistische Gruppen versuchen, ein Ende der Militäroperationen zu erzwingen, haben bislang noch zu keiner Kehrtwende in der öffentlichen Meinung geführt.
In den zurückeroberten, zuvor von den Taliban kontrollierten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, auch der öffentlichen Verwaltung und der Justiz. Dies gilt insbesondere für Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. 2009 sind vor den Kämpfen in der Provinz Khyber Pakhtunwa und den "Stammesgebieten" ca. 2,7 Mio. Menschen geflohen Noch ca. 1 Mio. Binnenvertriebene warten auf die Rückkehr in ihre Heimatorte
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die Kämpfe zwischen der Armee und den Taliban führen auch zu erheblichen Fluchtbewegungen. Nachdem im April 2009 die pakistanische Armee einen Großangriff in der Swat-Region und den umliegenden Distrikten startete, wo zahlenmäßig ein Viertel der Bevölkerung der Provinz Khyber Pakhtunkhwa beheimatet ist, schätzten die Vereinten Nationen, dass mehr als 3,5 Millionen Menschen aus ihrer Heimat geflohen sind. Mittlerweile sollen zwischen 80 bis 90 Prozent der Flüchtlinge in das Swat-Tal zurückgekehrt sein. Doch bleibt die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA und den Überschwemmungen entlang des Indus-Flusses vom August 2010, weiterhin hoch.
(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, März 2011)
In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangsregion ihrer Operationen, vor allem im Kampf gegen die internationalen Verbände in Afghanistan, verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise, es lassen sich auf dem Gebiet der FATA folgende Gruppen festmachen:
(Analyse der Staatendokumentation: Afghanistan / Pakistan:
Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, 31.1.2011)
Die Staatsmacht konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen.
Im Gegensatz zu anderen Regionen ist in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 gestiegen. Khyber Pakhtunkhwa weist mit 890 die höchste Zahl an Todesopfern bei terroristischen Attacken in Pakistan auf, die FATA mit 612 die dritthöchste, jedoch weist die FATA mit 675 die höchste Zahl an terroristischen Attacken in Pakistan auf.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)
Regionale Problemzonen - Belutschistan
Belutschistan im Südwesten des Landes ist mit 44 Prozent die flächenmäßig größte Provinz Pakistans. Sie ist reich an natürlichen Ressourcen und besitzt insbesondere große Öl- und Erdgasvorkommen. Trotz der reichen Erdgasvorkommen gilt Belutschistan als die ärmste Region Pakistans und die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der Zentralregierung in Islamabad ist groß.
(Institut für Politische Wissenschaft, Universität Hamburg: Pakistan (Belutschistan), ohne Datum,
http://www.sozialwiss.uni-hamburg.de/onTEAM/preview/Ipw/Akuf/kriege/318ak_pakistan.htm, Zugriff 14.2.2012)
Die Regierung hat im November 2009 ein Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Situation in Belutschistan verabschiedet. Dazu zählt auch die Bereitschaft zum Dialog mit belutschischen Nationalisten, die wegen der Repressionen durch die Musharraf-Regierung ins Exil gegangen waren oder die Wahlen in Belutschistan boykottiert haben. Dennoch bleibt die politische Lage in Belutschistan angespannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Ethnische Belutschen kämpfen seit Jahren für mehr Autonomie und mehr Kontrolle über die natürlichen Ressourcen in der Region. Sunnitische Milizen haben Angriffe gegen Schiiten in Belutschistan durchgeführt.
(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)
Belutschistan hatte mit 640 die zweithöchste Zahl an Terrorakten in Pakistan im Jahr 2011 zu berichten.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)
Regionale Problemzonen - Karatschi
Karatschi, Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Handels- und Hafenmetropole Pakistans, wird von Anfang Juli bis Mitte September [2011] von einer ethno-politisch motivierten Gewaltwelle überzogen. Politisch motivierte, ethnische Spannungen zwischen den Muhajir, den nach der Teilung Britisch-Indiens nach Pakistan emigrierten Muslime Indiens, und den aus Afghanistan und der Nordwestgrenze Pakistans zugewanderten Paschtunen halten seit Jahren an. Im Juli verschlechtert sich die Situation schlagartig und gerät außer Kontrolle. In den Sommermonaten sterben in Karatschi über 300 Menschen bei zielgerichteten Tötungen, Entführungen und Überfällen. Provinz- und Nationalregierung reagieren vorerst nur mit leeren Stellungnahmen und Schuldzuweisungen.
(Hanns Seidel Stiftung: Projektland Pakistan, III/2011, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2011_III.pdf, Zugriff 19.1.2012)
Über 1.600 Menschen wurden im Jahr 2011 in Karatschi getötet, über die Hälfte davon aufgrund von politischer und religiöser Gewalt. Paramilitärische Kräfte wurden in die südliche Hafenstadt verlegt um die gefährlichen Distrikte zu stabilisieren.
(Reuters: Factbox: Key political risks to watch in Pakistan, http://www.reuters.com/article/2011/12/12/us-pakistan-risks-idUSTRE7BB08S20111212, Zugriff 7.2.2012)
In Karachi war mit 748 Opfern, davon 190 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2010 im Vergleich zu 2009 (272 Tote) eine starke Zunahme der Opfer so genannter gezielter Tötungen ("targeted killings") aus politischen, ethnischen, kriminellen (organisierte Kriminalität) und religiösen Gründen zu verzeichnen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die politisch und religiös motivierte Gewalt in Karatschi verlangt eine umfassende politische Initiative um das Gleichgewicht zwischen den Ethnien und religiösen Gruppen wieder herzustellen.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 7.2.2012)
Minderheiten
Die pakistansiche Bevölkerung setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,48%, Paschtunen (Pathan) 15,42%, Sindhi 14,1%, Saraiki 8,38%, Muhajirs 7,57%, Belutschen 3,57%, andere 6,28%.
(CIA - Central intelligence Agency: World Factbook, 23.1.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 9.2.2011)
Pakistan ist ein vielsprachiges, multiethnisches und multikulturelles Land mit mehr als 60 Sprachen und dutzenden Ethnien.
(Pildat - Pakistan Institute of Legislative Development and Transparency: Ethnic Conflict in Sindh, October 2011, http://www.pildat.org/Publications/publication/Conflict_Management/EthnicConflictinSindhOctober2011.pdf, Zugriff 10.2.2012)
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.
Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.
In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet [Anmerkung: U.S. DOS berichtet von 78]) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus:
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch schon eingesetzt.
Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch. Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder e-mail - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.
Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
NGOs
Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen operieren, Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durchführen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Regierungsstellen kooperieren meistens mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)
Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert. 2010 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht.
Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Binnenflüchtlinge
Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.
(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Innenpolitik, Stand: 11.2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.1.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008 aus 2009, globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.
(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 18.1.2012)
Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, Energiesubventionen sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen werden die öffentlichen Haushalte weiterhin stark belasten und den Raum für dringend notwendige Investitionen in Bildung, Gesundheit und Infrastruktur weiter einschränken. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle speist. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.
(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand 11.2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2012)
Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus, jedoch konnten 43 Prozent der betroffenen Haushalte noch nicht erreicht werden. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.
(United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:
Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011, http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3d&tabid=41&mid=539, Zugriff 18.1.2012)
Beschäftigungsförderungsprogramme
Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.
¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und
Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.
¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.
Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme in Leben gerufen.
Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann.
In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:
¿ Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)
¿ Baugewerbe
¿ Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht
¿ Feinmechanik
Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:
Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik
Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen
anbieten
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Soziale Wohlfahrt
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.
Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschenunterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.
Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.
Die Abteilung für Frauenentwicklung des Ministeriums für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung ist die Hauptinstitution zur Förderung der Integration von Frauen in den Planungs- und Entwicklungsprozess. Das Ministerium umfasst namentlich die Abteilung für Frauenentwicklung sowie die Abteilung für Sonderausbildung und soziale Wohlfahrt.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) hat zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, in dessen Rahmen Anspruchsberechtigten bis zu 150.000 Rupien zur Verfügung gestellt werden. Das Darlehen kann in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden und dient in erster Linie dazu, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen.
Kontaktinformationen: Geschäftsführer OPF Tel. +92 51 9202457, Fax +92 51 9224335
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2010)
Behandlung nach Rückkehr
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer
Personalausweise -Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist zuständig für die Ausstellung der Personalausweise, der Pakistan Origin Card (POC), des Personalausweises für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) & und Kinderregistrierungsbescheinigungen durch seine Swift Centres, die in den meisten Städten zu finden sind.
Pakistan Origin Card (POC) (Pakistanische Herkunftsbescheinigung) -
Die Pakistan Origin Card wird an Ausländer ausgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens pakistanische Staatsbürger waren. Neben anderen Ausweisen sieht die NADRA-Vorschrift die Ausstellung eines Ausweises für Ausländer pakistanischer Herkunft vor, die sich entsprechend der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis heißt Pakistan Origin Card. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.
Ausweis für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) - Die NADRA-Vorschrift sieht die Ausstellung von Ausweisen an pakistanische Arbeitnehmer/Emigranten und Bürger im Ausland sowie Pakistanis mit doppelter Staatsbürgerschaft vor, die sich im Rahmen der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis ist als National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) bekannt. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.
Kinderregistrierungsbescheinigung - Die Registrierung von Kindern ist nicht nur für deren Identität von Bedeutung, sondern ermöglicht der Regierung überdies die Planung sozialer Dienste. Die NADRA plant eine Initiative zur Ausstellung von Kinderregistrierungsbescheinigungen für alle pakistanischen Kinder unter 18 Jahren.
Die Bescheinigung enthält Angaben zum Namen und der Registrierungsnummer, den Namen der Eltern und der CNIC-Nummer (Computerized National Identity Card), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und dem Geschlecht. Kinder erhalten die gleiche Registrierungsnummer bei Beantragung der CNIC im Alter von 18 Jahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Medizinische Versorgung
In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.
Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)
Ein Arzt kommt mit Stand 2009-2010 auf 1.138 Personen im Land, ein Krankenhausbett auf 1.592 Personen, es gab 69.313 registrierte Krankenschwestern, 968 Krankenhäuser, 5.345 medizinische Basisversorgungseinrichtungen, 572 ländliche Gesundheitszentren und 293 Tuberkulosezentren im Land. Die Qualität der Versorgung war in den öffentlichen Spitälern schlechter als in den privaten. Moderne Ausstattungen waren rar in öffentlichen Spitälern außerhalb der Städte. Private Spitäler waren teuer, aber meist von besserer Qualität als die staatlichen, zumindest in den Hauptstädten.
(The Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2010, 5.2011, http://www.hrcp-web.org/Publications/AR2010.pdf, Zugriff 18.12012)
Es gibt in Pakistan verschiedene hauptamtliche Stellen, die für die medizinischen Ressourcen zuständig sind: das Pakistan Medical and Dental Council, die Pakistan Dental Association, das College of Physicians & Surgeons. Das National Institute of Cardiovascular Diseases (NICVD) wurde eingerichtet, um den steigenden Diagnose-, Behandlungs- und Präventionsbedarf für kardiovaskuläre Erkrankungen zu decken und mit den schnellen technologischen Fortschritten in der kardiologischen Praxis durch Forschung und Entwicklung Schritt zu halten. Ebenso ist das Nationale Programm für Familienplanung und gesundheitliche Grundversorgung eine angemessene und dringend erforderliche Reaktion auf die Bedürfnisse der ländlichen Gemeinden des Landes nach Gesundheitsleistungen.
Lahore beherbergt einige der ältesten medizinischen Hochschulen und Krankenhäuser wie etwa das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital.
Islamabad/Rawalpindi beherbergt das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College.
Karachi beherbergt das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi.
Darüber hinaus gibt es das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital in Gujranwala und das Bahawalpur Victoria Hospital (Tel. 884289) in Bahawalpur.
Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen.
Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
¿ Psychosoziale Unterstützung
¿ Medizinische Notversorgung
¿ Familienplanung
¿ Kostenlose Apotheken
¿ Mobile Krankenlager
¿ Notunterkünfte
¿ Krankentransport (auch Luftrettung)
¿ Blutbanken
Weiter Organisationen, die medizinische Hilfe und ähnliche Dienste anbieten:
Pakistan Bait-ul-Mal - Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine Wohlfahrtsorganisation die sich der Armutsbekämpfung widmet. Im Fokus steht dabei die soziale Integration marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Waisen, behinderte und kranke Menschen und andere bedürftige Personen. PBM unterstützt politische Maßnahmen und unterhält Programme, die auf einen besseren Ausgleich in den ökonomischen und sozialen Bereichen zugunsten schwacher Gesellschaftsschichten zielen.
Edhi Foundation - Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebeiten, due medizinsiche Hilfe, Familienplanung und Notfallhilfe anbeiten.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)
Hepatitis C
Beantwortung der Staatendokumentation vom 08.04.2009:
1. Ist Hepatitis C in Pakistan / Bereich Faisalabad behandelbar? Wenn ja, in welchen Krankenhäusern und wie verhält es sich mit den Kosten?
Government of Pakistan, Ministry of Health: Health Programmes, Last updated: 2008-03-27,
http://www.pakistan.gov.pk/divisions/ContentInfo.jsp?DivID=25&cPath=254_441&ContentID=4307 (Zugriff am 08.04.2009):
Zwischen 5 und 6 Prozent der Bevölkerung sind an Hepatitis C erkrankt. Als Antwort auf die wachsende Verbreitung von Hepatitis unter der Bevölkerung wurde von der Regierung das "National Programme for Prevention and Control of Hepatitis" (2005-10) eingeführt.
104 (Gesamtziel 150) Krankenhäuser verfügen über die entsprechende Ausrüstung und Impfstoffe um die bedürftigen Patienten im Zuge des Programms kostenfrei zu behandeln. Im Zeitraum zwischen August 2005 und Juni 2007 wurden 399.600 Personen geimpft; 22.779 Hepatitis C und 2.931 Hepatitis B Patienten wurden behandelt:
Hepatitis C Trust: Pakistan - Premier's programme for hepatitis control failing seven million patients, Last updated: 01 May 2008, http://www.hepctrust.org.uk/news/2008/April/Pakistan+-+Premier%E2%80%99s+programme+for+hepatitis+control+failing+seven+million+patients.htm (Zugriff am 08.04.2009):
Etwa sieben Millionen Hepatitis C Erkrankte werden wahrscheinlich keinen Zugang zur Behandlung unter dem "National Programme for Prevention and Control of Hepatitis" haben. Patienten, welche keinen Zugang zu diesem Programm haben, müssen mit Kosten von Rs 50.000 für eine sechs Monate andauernde Behandlung rechnen; Privatkliniken berechnen mehr.
Im Zuge des "National Programme for Prevention and Control of Hepatitis" liegen die Behandlungskosten mittels Interferon zwischen Rs 16.000-20.000.
JPPS - Journal of Pakistan Psychiatric Society: Free Pharmacological Treatment for Schizophrenia in Developing Countries - Case for a Public Health Intervention January - June 2006, Volume 3, Number 1, http://www.jpps.com.pk/display_articles.asp?d=82&p=art (Zugriff am 08.04.2009):
In diesem Artikel (von 2006) werden die Behandlungskosten für 6 Monate in einer Höhe von Rs 45.000 angegeben.
IrinNews: Pakistan, Millions unable to afford health care, 9 February 2009, http://www.irinnews.org/report.aspx?ReportID=82817 (Zugriff am 08.04.2009):
Gemäß diesem Artikel (von 2009) liegen die Behandlungskosten für 6 Monate bei Rs 50.000.
PakVisit.com: Faisalabad City, Webseite undatiert, http://www.pakvisit.com/pakistan/faisalabad.html (Zugriff am 08.04.2009):
Nachfolgend eine Auflistung von Spitälern in Faisalabad:
Allied Hospital Faisalabad http://www.pmc.edu.pk/dhq_hospitals.htm
DHQ Hospital Faisalabad http://www.pmc.edu.pk/dhq_hospitals.htm
Faisalabad Institute of Cardiology (FIC)
Aziz Fatima Trust Hospital http://www.sitara.com.pk/group/afth.htm
General Hospital Faisalabad
Mian Muhammad Trust Hospital http://www.mmth.org/
Punjab Social Security Hospital
Ghafoor Bashir Children Hospital
WAPDA Hospital
Independent medical college teaching hospital
Madina Teaching Hospital
National Hospital
Faisalabad International Hospital
Sahil Hospital
Red cresent meternity Hospital
Dar-ul-Sehat Trust Hospital
Annals of King Edward Medical University: Sero- Prevalence of HCV Antibodies in Population Attending Madina Teaching Hospital, Faisalabad, Vol 13, No 4 (2007), http://www.pjmhs.com/annals/index.php/annals/article/viewArticle/19 (Zugriff am 08.04.2009):
Im Madina Teaching Hospital in Faisalabad wurde vom Mai 2005 bis zum April 2007 eine Studie über die Verbreitung von Hepatitis C unter der Bevölkerung Faisalabads durchgeführt.
Hepatitis-Central: Physicians Who Treat Hepatitis C, Updated 08 Apr 2009, http://www.hepatitis-central.com/hcv/drs/pk/punjab.html (Zugriff am 08.04.2009):
Nachfolgend eine Auflistung von Ärzten im Punjab / Faisalabad, welche Hepatitis C behandeln:
Physician: Dr. Hakim Muhammad Azam Batalvi
Type of physician: Gastroenterologist
Address: 16-A, Peoples Colony, Faisalabad, Punjab, Pakistan
Phone: 92-41-42799, Fax: 92-41-714171, Mobile:92-300-662550
Email: anmol@fsd.comsats.net.pk
Website: anmol-pharma.com
Physician: Dr. Hakim Zahoor Hasin Goher
Type of physician: General Practice
Address: 18 A Wahdet Rd, Lahore, Punjab,
Pakistan 50700
Phone: 092.042.5868108
Physician: Dr. Ishtiaq Mahmood
Type of physician: Gastroenterologist
Address: Darul Seahit Cir Culur Road
Mianchannu
Punjab Pakistan 58000
Phone: 0300.7890866
Physician: Dr. Shamail Zafar Chaudhary
Type of physician: Gastroenterologist
Address: 347-E Johar Town
Lahore,
Punjab Pakistan 547000
Phone: 92-3009466496
Email: shamail@doctor.com
Physician: H. Dr. Shahid Sarwar
Type of physician: Alternative/Naturopath
Address: Old Railway Line
Near Habib Bank
Sarai Alamgir,
Punjab Pakistan 50000
Phone: 03005419700
Email: shahidsarwar07@hotmail.com
Physician: Dr. Naseem Iqbal Ghumman
Type of physician: Alternative/Naturopath
Address: L.D.A. 483 Dil Muhammad Rd
Lahore
Punjab Pakistan 54000
Phone: 00 92 333 4572249
Email: niqbalg at yahoo dot com
[...]
Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens, betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der bP nicht gelungen sei, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war. Konkret führte sie dazu Folgendes aus:
[..]
Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.
Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit resultiert aus Ihrem gänzlich unglaubhaften Vorbringen.
Hinsichtlich Ihrer vorgebrachten Erkrankung an Hepatitis C ist festzuhalten, dass Sie selbst angaben, Sie hätten sich in Pakistan umfangreichen Behandlungen unterzogen. Aus der in den Länderfeststellungen enthaltenen Anfragebeantwortung zu Hepatitis C vom 08.04.2009 ergibt sich ebenfalls, dass hinreichend Möglichkeiten zur Behandlung bestehen.
Nachdem Sie angaben, Sie und Ihre Ehefrau würden über laufende Einnahmen aus Vermietungen von Geschäftsräumen sowie Ersparnisse verfügen, war nichts erkennbar, dass Sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für Behandlungen verfügen würden.
Die Feststellung, dass Hepatitis C grundsätzlich nicht heilbar ist, war als notorisch vorauszusetzen.
Die von Ihnen vorgezeigte Narbe am Hinterkopf ist vollkommen verheilt und Sie brachten im verfahren auch nichts darüber vor, dass Sie dadurch noch unter Beschwerden leiden würden.
Nachdem Sie angaben, Sie wären in Österreich bereit und in der Lage, jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten, deutet auch nichts darauf hin, dass Sie durch eine Erkrankung an Hepatitis C oder eine im Jahr 1996 erfolgte Kopfverletzung einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung ausgesetzt wären.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und Ihren eigenen Angaben.
Der vorliegende Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest.
Aus Ihrem Vorbringen, Sie seien von den Familienangehörigen Ihrer Ehefrau und von diesen beauftragten Personen verfolgt worden, ist keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen.
Nachdem Sie ausdrücklich, wiederholt und unmissverständlichen angaben, dass sich sämtliche Vorfälle in Verbindung mit der von Ihnen behaupteten Bedrohung in der Zeit zwischen 1996 und 1998 ereignet hätten, fehlt es Ihrem Vorbringen sowohl an jeglichem zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer Ausreise, als auch an jeglicher Intensität.
Insbesondere aber haben sich Ihr Vorbringen als offensichtlich gänzlich unwahr und die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Verfahren zweifelsfrei das Kernstück dar. Dazu ist es aber erforderlich, dass sein Vorbringen auch glaubwürdig ist.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. XVIII GP; AB 328 BIg Nr. XVIII GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BIg Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 BIg Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, welche aufgrund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, u.v.a.m.). Dies gilt natürlich auch schon für das erstinstanzliche Verfahren.
Bei der Glaubhaftmachung eines Vorbringens ist es Sache des Asylwerbers, entsprechende seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen; eines förmlichen Beweises bedarf es nicht (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.6.1997, 95/01/0627;
19.3.1997, 95/01/0466).
Sie vermochten diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht zu entsprechen.
Im konkreten Fall vermochten Sie die Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge -unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Sie stellten zwar in den Raum, dass sich verschiedene Vorfälle ereignet hätten, trotz wiederholter und nachdrücklicher Nachfragen vermochten Sie dazu jedoch nicht einmal ansatzweise Ihre Erlebnisse zu schildern und beschränkten sich Ihre Angaben durchgehend auf vollkommen allgemein gehaltene Behauptungen.
Sie gaben ausdrücklich an, die Verfolgung und Bedrohung mit dem Umbringen durch die Familienangehörigen Ihrer Ehefrau würde sich in gleichem Maße sowohl gegen Sie, als auch gegen Ihre Ehefrau und Ihre Kinder richten.
Nach dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten, verantwortungsbewussten Familienvaters in einer derartigen Situation wäre geradezu undenkbar, dass er alleine das Heimatland verlassen würde, ohne auch nur ansatzweise Maßnahmen zum Schutz seiner Angehörigen zu treffen. In Ihrer gesamten Einvernahme kam jedoch weder etwas darüber hervor, dass Sie solche getroffen hätten, noch dass Sie sich überhaupt Gedanken über Ihre Angehörigen machen würden.
Es ist überdies grundlegend nicht plausibel nachvollziehbar, dass die Familie Ihrer Ehefrau Sie aufgrund dessen, weil Sie nicht der Volksgruppe der Pashtunen angehören würden, verfolgen würde. Nachdem Ihr Schwiegervater Tadschike und Ihre Schwiegermutter eine Pashtunin ist, handelt es sich selbst bei der Verbindung Ihrer Schwiegereltern um eine ungewöhnliche Verbindung. Noch dazu gaben Sie an, Ihre Schwiegereltern seien aus Afghanistan zugewandert, sodass die Familie Ihrer Ehefrau wohl eher einer Minderheit in Pakistan zugeordnet werden kann und damit eine derartige wie von Ihnen behauptete Reaktion in dem von Ihnen behaupteten Umfang wohl nicht im Einklang mit den persönlichen Lebensumständen der Familie Ihrer Ehefrau steht.
Bei einer tatsächlichen wie von Ihnen behaupteten Bedrohung würde es zudem jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, dass Sie und Ihre Angehörigen nicht längst von Ihren Verfolgern getötet werden hätten können und auch getötet worden wären. Sie bewegten sich ohne jegliche erkennbare Probleme bis zu Ihrer Ausreise, die Sie mit 2008 angaben, in Ihrem Heimatland. Noch kurz vor Ihrer Ausreise kontrollierten Sie Ihre Werkstatt, fuhren Sie mit Freunden herum und unternahmen Sie mit Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern Besuche von Verwandten und Freunden. Ihre beiden älteren Kinder besuchen nach wie vor die Schule. Überdies gaben Sie an, Sie seien zudem für eine Menschenrechtsorganisation tätig gewesen und hätten unter anderem bei Geschäftsleuten für bedürftige Menschen gesammelt, wobei Sie wiederum auf Nachfrage nicht einmal einen Namen dieser Organisation oder sonstige Einzelheiten zu nennen vermochten.
Derartige Lebensumstände sprechen wohl eindeutig gegen jegliche Verfolgung oder Bedrohung.
Sie gaben unter anderem auch an, dass Sie sich im Jahr 1996, zur Zeit der behaupteten Vorfälle, an einen Oberkommissar im Wachzimmer gewandt und Sie im Jahr 2005 als Zeuge in einer anderen Angelegenheit bei der Polizei ausgesagt hätten. Nachdem Sie nichts darüber vorbrachten, dass sich dabei irgendwelche Probleme ergeben hätten, war zweifelsfrei davon auszugehen, dass Ihre Behauptung, Sie würden seit 1996 wegen fälschlich gegen Sie erstatteter Anzeigen gesucht, gänzlich unwahr ist.
Ihre Behauptungen, es seien ganze Autokonvois mit Mujaheddin und Kofferräumen voll Kalschnikows gekommen, um Sie zu suchen, mutet nach allgemeiner Denklogik wohl geradezu abenteuerlich an.
Dem Vorhalt, wie es möglich gewesen sei, über die ganzen Jahre hinweg diesen Angriffen zu entkommen, vermochten Sie nicht mehr entgegenzusetzen, als dass es Ihr Schicksal gewesen sei.
Sie vermochten auch nicht plausibel zu erklären, weshalb ausgerechnet Sie Pakistan verlassen hätten müssen, während Ihre Angehörigen dort weiter leben könnten und gaben lediglich an, dass Ungewissheit über die Reise bestanden habe.
Ihre Behauptung, es habe keinen Sinn, sich an die Polizei zu wenden, weil diese bestechlich sei, ließen Sie schließlich leer im Raum stehen.
Dazu ist weiter anzuführen, dass sich Ihre Angaben über den Besitz eines Autos widersprüchlich erwiesen haben. Einerseits behaupteten Sie, Sie hätten Ihr Auto verkauft, dem gegenüber wiederum aber gaben Sie an, Sie hätten Ihre Reise mit Ihrem eigenen Auto angetreten.
Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt.
In Ihrer gesamten Einvernahme war nicht einmal ansatzweise etwas zu bemerken, dass Sie sich Gedanken über Ihre Ehefrau und Ihre Kinder machen würden. Bei angenommenem Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens wäre dies nach dem Maßstab eines durchschnittlichen, verantwortungsbewussten Familienvaters wohl geradezu undenkbar.
Dazu ist weiter festzuhalten, dass Sie nicht einmal über die Familie Ihrer Frau umfassende Angaben zu machen vermochten.
Angesichts dessen ergeben sich begründete Zweifel daran, ob selbst Ihre Angaben über Ihre Familienverhältnisse nicht ebenso wie die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation frei erfunden sind.
Des Weiteren ist auf Ihre niederschriftlichen Angaben zu verweisen.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen Angaben sowie dem Akteninhalt.
Da Sie 10 Jahre Schulbildung sowie eine Ausbildung als Mechaniker besitzen, Sie über laufende Mieteinnahmen verfügen, Sie in Österreich jede Arbeit annehmen würden, Sie über ein eigenes Haus und eine Mietwohnung, eine Schwester und weitere Verwandte sowie mehrere gute Freunde verfügen, ist nichts erkennbar, dass Sie nach Ihrer Rückkehr nach Pakistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.
Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Behandlung Ihrer Erkrankung an Hepatitis C ist auf die zu Ihrer Person getroffenen Feststellungen und die Länderfeststellungen zu verweisen.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen Angaben sowie dem Akteninhalt.
Die Länderfeststellungen zu Pakistan ergeben sich aus den seitens des BAA zur Verfügung gestellten Länderinformationen vom Februar 2012. Die Staatendokumentation ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Länderfeststellungen zu Pakistan ergeben sich aus den seitens des BAA zur Verfügung gestellten Länderinformationen vom Februar 2012. Die Staatendokumentation ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten Erkenntnisquellen, wobei es sich hierbei nicht um einen "Pauschalverweis" handelt, sondern offenkundig ist, dass jede Art von Länderfeststellung, die sich nicht auf das wortwörtliche "Abschreiben" einer Quelle beschränkt, mit einer den Asylbehörden als Spezialbehörden zukommenden Würdigung verbunden ist, die sich - sofern aus den Quellen rational ableitbar - aus dem Wesen einer den Verwaltungsbehörden zustehenden freien Beweiswürdigung ergibt.
Sie haben im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit zur sofortigen Stellungnahme unter Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderinformationen der Staatendokumentation auch lediglich angegeben, Sie hätten in Pakistan oft Ihren Wohnsitz gewechselt, aber Ihre Lage habe sich nicht verändert, wollten keine weiteren Angaben dazu machen und sind der von der ho. Behörde getroffenen Länderfeststellung nicht qualifiziert entgegengetreten.
[...]
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten an.
Die von der bP geschilderten Verhaltensweisen, insbesondere in ihrem Herkunftsstaat lassen eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. reale Gefährdung von Leib und/oder Leben im Zusammenhang mit den behaupteten Erlebnissen zweifelsfrei nicht als glaubhaft erscheinen.
Dass die bP wohl andere Motive für ihre Ausreise als die behauptete Verfolgungsgefahr hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie über Jahre hinweg in verschiedenen Ländern nie um Schutz vor Verfolgung angesucht hat. Auch war ihre Ausreise aus Griechenland im Wesentlichen wirtschaftlich motiviert und erscheint es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, dass die Asylantragstellung in Österreich der bloßen Legalisierung des Aufenthaltes dienen soll um wirtschaftliche Interessen zu verfolgen.
Ein weiteres Indiz für eine fehlende reale Gefährdung im Herkunftsstaat ist auch aus dem Umstand zu erblicken, dass die bP am 7.5.2012 erklärte freiwillig nach Pakistan zurückkehren zu wollen, wenngleich anzumerken ist, dass diese Absicht später wieder zurückgezogen wurde.
Im erstinstanzlichen Verfahren angekündigte Bescheinigungsmittel für ihr Vorbringen hat die bP auch im Beschwerdeverfahren begründungslos nicht vorgelegt, womit es bei den bloßen Behauptungen der bP blieb.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
In der Beschwerde wird im Wesentlichen auf die Niederschriften verwiesen und angegeben, das Vorbringen sei widerspruchsfrei, nachvollziehbar und daher sehr wohl glaubhaft.
Andererseits wird in der Beschwerde - zu obigen Angaben im Widerspruch - eingestanden, dass, soweit die Aussagen "vage" gewesen seien, dies darauf zurückzuführen sei, dass die Vorfälle schon über 10 Jahre zurückliegen würden. Zudem leide die bP an Hepatitis C und sei auch auf Grund der Kopfverletzung ihr Gedächtnis lückenhaft.
Damit wird der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aber nicht konkret entgegen getreten. Ein derartiger kausaler Zusammenhang der schon lange zurückliegenden Kopfverletzung und/oder der Hepatitis C Erkrankung kann den Niederschriften nicht ansatzweise entnommen werden und stellt die Beschwerde auch sonst nur in den Raum ohne dies durch konkrete Bescheinigungsmittel, zB etwaige Befunde oder Gutachten, zu untermauern. Zwar ist der bP durchaus zuzubilligen, dass lange zurückliegende Vorfälle mit zunehmender Zeit in der Erinnerung etwas schwinden können, jedoch gibt es im Verfahren, insbesondere die Jahre bis zur Ausreise betreffend, Aussagen über Verhaltensweisen, die zweifelsfrei die behauptete Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft erscheinen lassen.
Soweit die Beschwerde behauptet, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei, ist dies aus Sicht des AsylGH hier kein relevantes Beweisthema und bedarf es daher keiner weiteren Auseinandersetzung damit, zumal die bP eine Verfolgungsgefahr aus ihren behaupteten Erlebnissen nicht hatte glaubhaft machen können und die Frage, ob sie einer solchen sich durch Ansiedelung in einem anderen Teil von Pakistan entziehen könnte, sich daher gar nicht stellt.
Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Glaubhaftmachung auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass sich die bP offenkundig bemüht hat den Antrag zu substanziieren; weite Teile der Aussagen waren nicht plausibel und kohärent; dass die bP zum frühest möglichen Zeitpunkt nach ihrer Ausreise einen Asylantrag stellte ist ebenso zu verneinen; unter Zugrundelegung ihrer widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben kann auch nicht die generelle Glaubwürdigkeit der bP festgestellt werden.
Dass sich seit der Entscheidung des BAA die für diese Sache maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant zum Nachteil verändert hätte ist nicht notorisch, entspricht nicht dem Amtswissen und wurde auch seitens der bP nicht vorgebracht.
Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
3. Nach Einbringung der Beschwerde erging seitens der bP keine Äußerung mehr zu den für das Verfahren relevanten Umständen, weshalb der AsylGH davon ausgeht, dass betr. in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Fakten, keine relevanten Änderungen eingetreten sind.
Andernfalls wäre die bP, welche im Asylverfahren zudem auch Rechtsberatung erhielt bei geänderten Umständen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Mitteilung verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (vgl. VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).Andernfalls wäre die bP, welche im Asylverfahren zudem auch Rechtsberatung erhielt bei geänderten Umständen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Mitteilung verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar vergleiche VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).
Insbesondere durch die im Asylverfahren erfolgte Belehrung über die Mitwirkungsverpflichtung, die Aufforderung in den Ladungen zur Mitnahme von für das Verfahren relevanten Bescheinigungsmitteln, die einschlägigen Fragestellungen in den Einvernahmen sowie der Begründung des Bescheides des BAA, ist für die bP deutlich erkennbar, dass solche, alleine in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Punkte für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren von Relevanz sind.
Die Verpflichtung der bP zur initiativen Mitteilung bzw. gegebenenfalls zum entsprechenden Nachweis an den AsylGH ergibt sich insbesondere aus § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem Asylgerichtshof "unverzüglich" zu übergeben hat. Auf Grund eines Größenschlusses betrifft diese "Bringschuld" bzw. unverzügliche Mitteilungspflicht des Asylwerbers natürlich auch in seiner persönlichen Sphäre liegende und für dieses Verfahren relevante Sachverhalte, die während des laufenden Beschwerdeverfahrens hervorkommen und nicht durch (schriftliche) Unterlagen nachweisbar bzw. bescheinigt werden können.Die Verpflichtung der bP zur initiativen Mitteilung bzw. gegebenenfalls zum entsprechenden Nachweis an den AsylGH ergibt sich insbesondere aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem Asylgerichtshof "unverzüglich" zu übergeben hat. Auf Grund eines Größenschlusses betrifft diese "Bringschuld" bzw. unverzügliche Mitteilungspflicht des Asylwerbers natürlich auch in seiner persönlichen Sphäre liegende und für dieses Verfahren relevante Sachverhalte, die während des laufenden Beschwerdeverfahrens hervorkommen und nicht durch (schriftliche) Unterlagen nachweisbar bzw. bescheinigt werden können.
Die bP hat seit ihrer letzten Äußerung bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen, die ihrer persönlichen Sphäre entstammen und für das Verfahren relevant sind, mitgeteilt. Das Gericht war daher hier diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet und kann der AsylGH aus dem Verschweigen der bP vertretbar schließen, dass es seit oa. Zeitpunkt keine relevante Änderung hinsichtlich für das Verfahren relevanter Umstände, welche in ihrer persönlichen Sphäre liegen, gibt.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.: Status als AsylberechtigterZu Spruchpunkt römisch eins.: Status als Asylberechtigter
1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1. Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte/r, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte/r, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.: Status als subsidiär SchutzberechtigterZu Spruchpunkt römisch zwei.: Status als subsidiär Schutzberechtigter
1.
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.2.1. Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.
Im Beschwerdefall wurden folgende Erkrankungen dargelegt:
Hepatits C
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:
In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die behauptete und bislang unbescheinigt gebliebene Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die behauptete und bislang unbescheinigt gebliebene Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird.
Aus den Aussagen der bP ergibt sich, dass sie diesbezüglich schon in Pakistan behandelt wurde. Dass dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein könnte wurde von ihr nicht dargelegt und ist auch amtswegig nicht ersichtlich.
4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Partei ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Die arbeitsfähige und arbeitswillige bP verfügt ihren Angaben nach in Pakistan über Unterkunft und Eigentum und ist es daher nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten würde.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.: AusweisungZu Spruchpunkt römisch drei.: Ausweisung
1. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird1. Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch der eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch der eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Die bP hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich dargelegt, weshalb die Ausweisung nicht in das Recht auf Familienleben eingreift.
Die bP ist erst seit Anfang März 2012 in Österreich aufhältig. Relevante private Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von ihr weder beim Bundesasylamt noch im Beschwerdeverfahren dargelegt. Insbesondere auch auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich wird daher das Vorliegen eines relevanten Privatlebens zu verneinen sein.
Selbst wenn man ein solches auf Grund der Aufenthaltsdauer hypothetisch annehmen würde, würde das öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung das private Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen und die Aufenthaltsbeendigung als verhältnismäßig erscheinen lassen, zumal es der bP als Fremden offen stünde, wie andere Fremde auch den Aufenthalt vom Ausland aus, natürlich unter Einhaltung der Einreisebestimmungen, zu legalisieren.
6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Anzumerken ist, dass es dem Amtswissen entspricht, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07) und ist erforderlichenfalls ebenfalls eine Begleitung (zB EGMR, 10.04.2012, Balogun / Großbritannien) möglich..
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (zB. Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (zB. Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720).
7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
IV. Zu Spruchpunkt IV.:römisch vier. Zu Spruchpunkt römisch vier.:
§ 38. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2.
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3.
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4.
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5.
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6.
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(3) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Im konkreten Fall argumentierte die belangte Behörde mit einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr und stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Z leg cit., nämlich, dass das Vorbringen zur Gefährdungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Zumal der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde und der Inhalt der Niederschriften diese Argumentation zu stützen geeignet ist, erfolgte die Aberkennung zu Recht und ergab sich auch für den AsylGH kein Sachverhalt, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs 2 AsylG 2005 erforderlich gemacht hätte.Zumal der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde und der Inhalt der Niederschriften diese Argumentation zu stützen geeignet ist, erfolgte die Aberkennung zu Recht und ergab sich auch für den AsylGH kein Sachverhalt, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 erforderlich gemacht hätte.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem grds. ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Soweit die bP die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragte ist anzuführen, dass sie schon in der Beschwerde - auch im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot - konkret darzulegen hat, was ihre nochmalige Einvernahme an diesen Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten hätte ändern können bzw. welche für dieses Verfahren wesentlichen Umstände dadurch noch konkret hervorgekommen hätten können. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337), wodurch es an einer erforderlichen Konkretisierung und Relevanzdarstellung fehlt.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, qualifizierte UnglaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
31.08.2012