TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/27 E2 415858-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E2 415.858-1/2010/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, FZ. 10 01 154-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, FZ. 10 01 154-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden Auch: BF) reiste am 08.02.2010 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages führte er anlässlich der Erstbefragung durch eine Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 am 08.02.2010 an, er sei im Iran als 17-Jähriger fälschlich eines Diebstahles beschuldigt worden und in Haft gewesen. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach 20 Tagen sei er nach Verhängung einer Geldstrafe wieder entlassen worden. Seit dieser Zeit habe er einen schweren Schock, verstümmle er sich selbst und sei er psychisch krank. Er habe sich schon mehrmals selbst tiefe Schnittwunden zugefügt, die genäht werden mussten.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden Auch: BF) reiste am 08.02.2010 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages führte er anlässlich der Erstbefragung durch eine Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 am 08.02.2010 an, er sei im Iran als 17-Jähriger fälschlich eines Diebstahles beschuldigt worden und in Haft gewesen. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Nach 20 Tagen sei er nach Verhängung einer Geldstrafe wieder entlassen worden. Seit dieser Zeit habe er einen schweren Schock, verstümmle er sich selbst und sei er psychisch krank. Er habe sich schon mehrmals selbst tiefe Schnittwunden zugefügt, die genäht werden mussten.

2. Dem BF wurde am 16.03.2010 Parteiengehör mit der vorläufigen Feststellung gewährt, dass das Bundesasylamt in Anwendung der Dublin-II-Verordnung von der Zuständigkeit Griechenlands zur Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ausgehe. Bei dieser Einvernahme verwies der BF auf seine psychische Krankheit, schilderte die Behandlung während seines Aufenthaltes in Griechenland und erklärte, nicht nach Griechenland abgeschoben werden zu wollen.

3. Der BF wurde zur medizinischen Begutachtung zugewiesen. Die medizinische Begutachtung erfolgte am 18.03.2010 bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin mit folgendem zusammengefassten Ergebnis:

"Der Untersuchte leidet an einre emotional instabilen Persönlichkeitssttörung in Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem berichteten Live Event ¿03 (offensichtich gemeint: nach Feier über einen "Kurdensieg" in der Schule Festnahme mehrerer Schüler durch die Polizei; dreitätige Folter mit anschließender Haft; nach zweitem Selbstmordversuch Entlassung aus der Haft und weitere Verfolgung zu Hause; Stigmatisierung mit Diskriminierung auch durch Haft und Narben; Flucht ca. 06/09 nach Griechenland, dort auf Grund von Verfolgung und Misshandlungen durch die greichische Polizei -¿da ist es im Iran noch besser¿- weiter nach Österreich). Die derzeitige Ausprägung dieser Störung mit Selbstverletzung, dissoziativen Zuständen, Substanzmissbrauch und impulsiven Handlungen, die innerhalb eines Monates zu mehrfachen stationären ¿Akutaufnahmen¿ führten, ist sohin nicht nur vor dem Hitnergrund des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen.

Im Rahmen der Anamnese und der klinischen Untersuchung ist ein hohes selbstdestruktives Potenzial erkennbar. In den bisherigen fachärztlichen Evaluationen ist auf dieses nur wenig Bezug genommen worden.

Es besteht die Wahrscheinlichkeit eines komplikativen Überstellungsszenarios vor dem Hintergrund der krankheitswertigen psychischen Störung. Eine fachärztliche Würdigung des o.a. Potenziales auch im Hinblick auf eine medikamentöse Kempensation (inkl. Bedarfsmedikation für den Notfall) ist einzuholen.

Zusammengefasst erscheint der Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt nicht ausreichend kompensiert, so dass eine Überstellung i. S. e. Reisefähigkeit derzeit nicht gegeben ist. "

4. Am 14.04.2010 erklärte der BF, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen.

5. Am 19.04.2010 wurde der BF neuerlich asylbehördlich einvernommen. Dabei zog er seine Absicht, freiwillig zurückkehren zu wollen, ausdrücklich wieder zurück. Es wurde von der Rechtsberatung für ihn beantragt, gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen.5. Am 19.04.2010 wurde der BF neuerlich asylbehördlich einvernommen. Dabei zog er seine Absicht, freiwillig zurückkehren zu wollen, ausdrücklich wieder zurück. Es wurde von der Rechtsberatung für ihn beantragt, gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen.

6. In einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom 18.03.2010 wurde neuerlich darauf hingeweisen, dass der psychische Zustand des BF unverändert sei und eine Zuweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie empfohlen wird.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2010 wurde dem BF die Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 wegen grober Verstöße gegen die in der Hausordnung enthaltenen Sicherheitsbestimmungen eingeschränkt und kein Taschengeld gewährt.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2010 wurde dem BF die Grundversorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 wegen grober Verstöße gegen die in der Hausordnung enthaltenen Sicherheitsbestimmungen eingeschränkt und kein Taschengeld gewährt.

8. Mit 11.06.2010 trat Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO selbst in das Verfahren ein und ließ den BF zum Asylverfahren zu.8. Mit 11.06.2010 trat Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO selbst in das Verfahren ein und ließ den BF zum Asylverfahren zu.

9. Am 05.08.2010 erfolgte einer weitere asylbehördliche Einvernahme des BF. Dabei gab er an, dass er im Jahr 2004 im Iran wegen Diebstahles und Raub schuldig gesprochen wurde. Da er versucht habe, sich im Gefängnis in U. das Leben zu nehmen, habe ihn der Arzt für haftunfähig erklärt. Gegen Bezahlung einer Kaution sei er frei gelassen worden und habe er sich 4 Jahre lang einer ärztlichen Gesprächstherapie unterzogen. Im Jahr 2007 sei ihm ohne Probleme ein Reisepass ausgestellt worden. Er habe ursprünglich nach Griechenland wollen, vom Schlepper sei jedoch bestimmt worden, dass er nach Österreich kommt. Der Grund für die Ausreise sei gewesen, dass er aufgrund seiner Krankheit keine Arbeit bekommen hätte und diesbezüglich diskriminiert worden sei. Zu seiner Verhaftung im Jahr 2004 führte er noch aus, einen Tag davor sei von Kurdistan im Irak die Autonomieerklärung abgegeben worden. Dieses Ereignis hätten die Schüler und der BF in ihrer Schule gefeiert. Die Polizei sei dann in die Schule gekommen und hätte 6 Personen - darunter den BF - festgenommen. Während der 1-monatigen Untersuchungshaft sei der BF gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben, das schlussendlich zur seiner Verurteilung geführt hätte. Derzeit werde er aber nicht von der Polizei gesucht. Im Falle der Rückkehr befürchte er aber die Verhängung einer Zusatzstrafe, da er das Land verlassen habe. Außerdem glaube er, dass er den Rest der Haft verbüßen muss, wenn er von seiner Krankheit genesen ist.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, FZ. 10 01.154 - BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, FZ. 10 01.154 - BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründet seine Entscheidung damit, dass sich die Ausführungen des BF auf bloße Mutmaßungen seinerseits beschränkte, denen keine Anhaltspunkte für eine konkrete gegen den BF selbst gerichtete Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund entnommen werden könnten. Die Angaben des BF betreffend seine Verurteilung im Iran, seine psychische Erkrankung (Depression) mit Suicid-Versuch während der Haft im Iran, wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, ging aber von einer ausreichenden Behandlung im Herkunftsland - und damit von keiner asylrelevanten Verfolgung des BF im Herkunftsland - aus. Zugestanden wurde dem BF auch, dass aufgrund seiner Erkrankung für ihn beschränkte Möglichkeiten am iranischen Arbeitsmarkt bestehen dürften.Das Bundesasylamt begründet seine Entscheidung damit, dass sich die Ausführungen des BF auf bloße Mutmaßungen seinerseits beschränkte, denen keine Anhaltspunkte für eine konkrete gegen den BF selbst gerichtete Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund entnommen werden könnten. Die Angaben des BF betreffend seine Verurteilung im Iran, seine psychische Erkrankung (Depression) mit Suicid-Versuch während der Haft im Iran, wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, ging aber von einer ausreichenden Behandlung im Herkunftsland - und damit von keiner asylrelevanten Verfolgung des BF im Herkunftsland - aus. Zugestanden wurde dem BF auch, dass aufgrund seiner Erkrankung für ihn beschränkte Möglichkeiten am iranischen Arbeitsmarkt bestehen dürften.

Zur Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass dem BF die Lebensgrundlage im Herkunftsland nicht gänzlich entzogen gewesen wäre und er bei einer Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Einer Bedrohungssituation wäre er nicht ausgesetzt. Er könnte bei seinen im Iran verbliebenen Eltern oder bei der Schwester Unterkunft nehmen. Auch die Annahme einer weniger attraktiven Arbeit oder die Inanspruchnahme von Zuwendungen von Hilfsorganisationen - allenfalls nach der ihm gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - sei zumutbar, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des Refoulements wurde ausgeführt, es hätten keine Umstände ermittelt werden können, die den BF aufgrund persönlicher Eigenschaften oder beruflichen oder sozialen Stellung einer Gefährdung ausgesetzt hätten oder im Fall der Rückkehr aussetzen würden. Im Iran bestehe derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Die Kriterien dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage versetzt würde, lägen nicht vor. Die vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen würden lediglich im Zusammenhang mit der Begehung von strafbaren Handlungen stehen und es sei auch keine gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessen überhöhte Strafe ausgesprochen worden. Der BF sei, nachdem er in einer Haftanstalt versucht hätte, sich das Leben zu nehmen, für haftunfähig erklärt und einer ärztlichen Betreuung zugeführt worden. Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes aufgrund der Erkrankung stellten keine Verfolgungshandlung dar. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde im Iran nicht. Die Abschiebung sei daher zulässig.Bei der rechtlichen Beurteilung des Refoulements wurde ausgeführt, es hätten keine Umstände ermittelt werden können, die den BF aufgrund persönlicher Eigenschaften oder beruflichen oder sozialen Stellung einer Gefährdung ausgesetzt hätten oder im Fall der Rückkehr aussetzen würden. Im Iran bestehe derzeit keine exzeptionelle Situation, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Die Kriterien dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage versetzt würde, lägen nicht vor. Die vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen würden lediglich im Zusammenhang mit der Begehung von strafbaren Handlungen stehen und es sei auch keine gegenüber dem üblichen Strafausmaß unangemessen überhöhte Strafe ausgesprochen worden. Der BF sei, nachdem er in einer Haftanstalt versucht hätte, sich das Leben zu nehmen, für haftunfähig erklärt und einer ärztlichen Betreuung zugeführt worden. Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes aufgrund der Erkrankung stellten keine Verfolgungshandlung dar. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage bestünde im Iran nicht. Die Abschiebung sei daher zulässig.

Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer seien auch keine Anknüpfungspunkte für ein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung sei daher geboten und notwendig, den illegalen Aufenthalt des BF zu beenden und stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer seien auch keine Anknüpfungspunkte für ein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung sei daher geboten und notwendig, den illegalen Aufenthalt des BF zu beenden und stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

11. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde bekämpft den Bescheid im gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die im Akt einliegende Beschwerdeschrift (AS 467-497) verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF, der von ihm vorgelegten und von der belangten Behörde eingeholten Beweis- und Bescheinigungsmittel, des Bescheidinhaltes und der Ausführungen in der Beschwerde, sowie durch Erhebung der gegenwärtigen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Iran und der dazu vom BF nach Parteiengehör eingebrachten schriftlichen Stellungnahme.

2. Festgestellter Sachverhalt:

2.1 . Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sein Religionsbekenntnis ist sunnitischer Islam. Der BF ist weder verheiratet noch hat er Kinder, für die er sorgepflichtig wäre. Er lebte bis zur Ausreise an der Wohnadresse seiner Eltern. Dort sind nach wie vor seine Eltern und die einzige Schwester des BF wohnhaft.

Nach der Grundschulausbildung besuchte der BF eine allgemein bildende höhere Schule und er spricht die Sprachen Farsi und Kurdisch. Von der Ableistung des Militärdienstes ist der BF krankheitsbedingt befreit.

Mitte des Jahres 2009 verließ der BF sein Heimatland und reiste er über die Türkei nach Griechenland. Dort hielt sich der BF über 2 Monate auf, stellte aber keinen Asylantrag. Bei dem Versuch, mit einem gefälschten Reisepass aus Griechenland wieder auszureisen wurde der BF betreten und von der griechischen Polizei für ca. 1 Monat inhaftiert. Nach seiner Freilassung gelangte der BF auf dem Landweg in einem Bus versteckt bis nach Wien. Am 08.02.2010 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise unter asylrelevanter Verfolgung stand. Auch für den Fall der Rückkehr ist gegenwärtig festzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung droht.

Festzustellen ist allerdings, dass das erstinstanzliche Verfahren im Hinblick auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen mangelhaft und die damit im Zusammenhang stehende Entscheidung im Ergebnis begründungslos geblieben ist, so dass dies die neuerliche Durchführung eines erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens erfordert.

2.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Iran ist wie folgt festzustellen:

Allgemeine Lage

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzip des "velayat-e faqih" (Herrschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt.

Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2005 Dr. Mahmud Ahmadinedschad, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen bei Bedarf wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Die jüngsten Parlamentswahlen fanden im März/April 2008 statt, die Präsidentschaftswahlen am 12. Juni 2009.

Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als zweite Kammer fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der im Übrigen weit reichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und Auswahl der zulässigen Kandidaten bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen besitzt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten.

Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als "Partei" registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt. Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden nach den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt.

Bei den Parlamentswahlen zur 8. Legislaturperiode des Parlaments am 14. März 2008 und den Nachwahlen am 25. April 2008 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Den Wahlen war eine massive Ablehnung von überwiegend reformorientierten Kandidaten seitens des Innenministeriums und des konservativen Wächterrats vorausgegangen. Die Abgeordneten sind im Parlament lose in einer reformorientierten "Minderheitsfraktion" und einer konservativen "Mehrheitsfraktion" organisiert. Letztere setzt sich aus Anhängern von Staatspräsident Ahmadinedschad, aus sogenannten "Unabhängigen" und aus regierungskritischen Konservativen aus dem Umfeld von Parlamentspräsident Ali Laridschani zusammen.

(AA - Auswärtiges Amt: Iran - Innenpolitik, Stand: Oktober 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitiknode.html; Zugriff 13.12.2011)

Seit dem Sturz der Monarchie 1979 ist Iran eine "Islamische Republik". Die iranische Verfassung aus dem gleichen Jahr macht den Versuch, die Prinzipien eines islamischen Staatswesens mit jenen einer modernen demokratischen Republik zu vereinen. Da dies der Versuch einer "Quadratur des Kreises" ist, also wegen der Verschiedenheit der Grundsätze unmöglich ist, muss es dabei zwangsläufig zu Prinzipienkollisionen kommen. In solchen Fällen gilt die Regel "Islam schlägt Republik". Die Staatsstruktur ist in drei Säulen gegliedert: Exekutive (Regierung mit dem direkt vom Volk gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Regierungschef und Staatsoberhaupt ist, an der Spitze - derzeit Mahmoud Ahmadinejad), Legislative (Einkammerparlament "Majlis" - Präsident derzeit Ali Larijani) und Rechtsprechung (unter Leitung des Obersten Justizchefs - derzeit Sadeq Larijani). Die drei nach westlichem Muster der Gewaltenteilung organisierten Säulen sind voneinander völlig unabhängig. Sie jedoch kontrolliert der "Wächterrat", der alle Gesetze und wichtigen Verwaltungsakte hinsichtlich ihrer Konformität mit der islamischen Scharia überprüft. Über den drei Gewalten und dem Wächterrat steht der Oberste Führer (derzeit Ayatollah Ali Khamenei). Er garantiert den islamischen Charakter des Staates durch das Prinzip der "Herrschaft des islamischen Rechtsgelehrten" (persisch: Velayat-e-Faqih).

Das demokratische Element ist in der Exekutive und Legislative konstituiert. Das islamische Element findet sich insbesondere im Obersten Führer, im Wächterrat und in der Justiz verankert, weil die diesbezüglichen Funktionäre vorwiegend nach den Kriterien der Kenntnis der islamischen Theologie und des islamischen Rechts ausgewählt werden. Streitkräfte und Sicherheitsapparate unterstehen größtenteils direkt dem Obersten Führer. Aufgrund der Verfassung ist das islamische Element gegenüber dem demokratischen Element im Vorteil, weil die von den Erstgenannten beherrschten Strukturen in der Lage sind, jede Entscheidung der demokratisch legitimierten Staatsorgane umzustoßen.

Die iranische Innenpolitik ist größtenteils in konservativer bzw. erzkonservativer Hand. Bei den Parlamentswahlen 2008 erzielten die Konservativen ("Erbauer") eine deutliche Mehrheit, während die "Koalition", ein Sammelbecken diverser reformorientierter Kräfte, in der Minderheit blieb. Politische Parteien westlich-demokratischer Art gibt es nicht. Im Juni 2009 errang Präsident Ahmadinejad bei den Präsidentenwahlen einen sehr umstrittenen Sieg über seine Kontrahenten Moussavi und Karroubi (Reformer) sowie Rezai (Konservativer). Die Vorwürfe, dass die Wahl gefälscht war, sind seither nicht verstummt.

In erzkonservativer Hand sind auch - für die Innenpolitik sehr entscheidende - Institutionen wie Expertenrat und Wächterrat. Im Expertenrat wurde erst Anfang 2011 der Vorsitzende Rafsanjani (Ex-Präsident und Ahmadinejad-Gegenspieler) durch den als "Hardliner" geltenden Mahdavi Kani ersetzt, was für Rafsanjani demütigend war. Rafsanjani bleibt jedoch Mitglied des Gremiums sowie Vorsitzender des Schlichtungsrates (Expediency Council). Vorsitzender des Wächterrates (generell mit dem VfGH vergleichbar, kann aber auch zB Kandidaten für Wahlen ablehnen) ist der erzkonservative Ayatollah Ahmad Jannati. Oberster Führer ist Ayatollah Khamenei, der bereits in den 1980er Jahren unter Khomeini Präsident war und sehr konservativ ist.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptabeln politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Allgemeine Sicherheitslage

Nachdem sich die innenpolitische Lage nach den massiven Protesten im Umfeld der Wahl von Präsident Ahmadinedschad im Jahr 2009 oberflächlich wieder beruhigt hat, war das politische Gesamtbild in der ersten Jahreshälfte 2011 von Auseinandersetzungen innerhalb des politischen Establishments geprägt. Nach dem fruchtlosen Versuch der Oppositionsbewegung, die Protestbewegung (im Zuge des arabischen Frühlings) wiederaufleben zu lassen, fanden Straßenproteste größeren Umfanges nicht mehr statt. Die heterogene Oppositionsbewegung konnte im vergangenen Halbjahr kaum öffentlichkeitswirksam in Erscheinung treten Dies dürfte auch Ergebnis des harten Vorgehens der Regierung gegen jede Form von Reformbestrebungen und Abweichungen von den Zielen der Regierung sein. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stand im vergangenen Halbjahr darüber hinaus die Abschaffung der Subventionen für Grundnahrungsmittel, Gas, Strom und Benzin, die für ärmere Bevölkerungsschichten existenzbedrohend und Anlass neuer Konflikte werden könnte.

Demonstrationen der Opposition wie im Vorjahr, etwa zum Jahrestag der Besetzung der US-Botschaft (04.11.2010), blieben in den vergangenen Monaten weitgehend aus. Lediglich zum zweiten Jahrestag der Präsidentenwahlen 2009 kam es entlang der Vali-Asr Strasse und um den Vanak Platz zu Schweigemärschen, vereinzelten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften und laut Meldungen oppositioneller Medien zu mehreren hundert Verhaftungen. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Verhafteten kurz darauf wieder freigelassen wurde. Im Februar 2011 kam es anlässlich des Revolutionstages zu kleineren Menschenansammlungen. Im Übrigen ist der offene Widerstand der Oppositionsbewegung zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 befinden sich Oppositionsführer Karroubi und Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Dennoch brodelt es unter der Oberfläche weiter. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes gibt es Bemühungen der Oppositionsbewegung, die Unzufriedenheit der Bevölkerung über die rapiden Preissteigerungen für die eigenen politischen Ziele zu nutzen. Revolutionsgarden, Polizei und Geheimdienste gehen äußerst systematisch vor, werten weiterhin Video- und Fotoaufnahmen von den Demonstrationen 2009/10, sowie die im Zuge der Unruhen von Verhafteten kopierten E-Mail-, Facebook, Twitter- und SMSInhalten aus. Sie konfiszieren bei neuen Verhaftungen weiterhin Mobiltelefone, Kameras und PC-Festplatten und nehmen anhand dieser Daten wiederum Verhaftungen vor. Dem engmaschigen Überwachungsnetz bleibt hierbei kaum ein Detail verborgen. In Gerichtsverfahren gegen politische Häftlinge wurde diesen mitunter ihr "belastender" EMailverkehr der vergangenen zweieinhalb Jahre vorgelegt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Bewaffnete Gruppierungen

Konkrete Rechtsverletzungen unter ethnischen Gesichtspunkten werden nicht behauptet - auch wenn verhältnismäßig viele KurdInnen unter den politisch Verfolgten sind (zumeist angeblich im Terrorzusammenhang). Angehörige ethnischer Minderheiten geraten dann stärker in die öffentliche Aufmerksamkeit und unter Druck, wenn Rebellengruppen (zB die kurdische PJAK, die Belutschengruppe Jundullah etc) Anschläge verüben, wodurch der Sicherheitsapparat dann wieder ein härteres Vorgehen in Minderheitengebieten rechtfertigt. (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand:

Oktober 2011)

Die sunnitische Extremistengruppe "Jundallah-Gruppe" (Soldaten Gottes) verübt regelmäßig Anschläge in der Region [Belautschistan] und ist auf beiden Seiten der iranisch-pakistanischen Grenze aktiv. Der Führer der Gruppe, Abdolmalek Rigi, wurde am 19. Juni 2010 wegen 79 verschiedener Straftaten, darunter Mord, Angriffe auf die nationale Sicherheit und Kidnapping hingerichtet. Anfang November 2010 ist die Gruppe zudem von US-Behörden auf die Liste ausländischer Terrororganisationen aufgenommen worden.

Die PJAK ["Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, einem direkten iranischen Ableger der türkischen PKK] liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führt gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch.

Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, stehen im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Diese wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen (einschließlich der Todesstrafe) gegen mutmaßlich radikale Mitglieder kommen weiterhin vor.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Minderheiten:

Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer, Georgier und Juden bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung (vgl. Anlage 2). Aktuelle offizielle Statistiken zur demografischen Verteilung und genauen Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten liegen nicht vor.Angehörige von Minderheiten machen insgesamt knapp die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus. Der Anteil der vorwiegend im Nordwesten Irans lebenden türkischsprechenden Aseris an der Bevölkerung beträgt ca. 22 %. Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkomanen, Luren, Belutschen, Zaza sowie Armenier, Assyrer, Georgier und Juden bilden weitere ca. 27 % der Bevölkerung vergleiche Anlage 2). Aktuelle offizielle Statistiken zur demografischen Verteilung und genauen Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten liegen nicht vor.

Der Vielvölkerstaat Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine gemäßigte Politik. Allerdings kommt es zu Einschränkungen für Minderheiten in kultureller, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht (siehe im Einzelnen nachfolgende Absätze). Unter den ethnischen Minderheiten werden daher von Zeit zu Zeit Forderungen nach größerer kultureller Autonomie und stärkerer politischer Teilhabe laut. Diese werden von Teilen des Regimes als separatistisch empfunden und entsprechend energisch vom staatlichen Repressionsapparat verfolgt. Sämtliche bei staatlichen und halb-staatlichen Stellen Beschäftigte müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine "ideologische Überprüfung" durchlaufen. Ein positives Ergebnis ist mitunter auch Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Leistungen (z.B. Bildungseinrichtungen, Kreditgewährung). Diese Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Im Rahmen des mündlichen Teiles werden den Kandidaten auch Fragen mit religiösen und ethnischen Inhalten gestellt, deren Beantwortung für Nicht-Shiiten schwierig ist (z.B. zu Gebeten und Umgang mit dem Koran). Fehlerhafte bzw. unvollständige Antworten führen zwar nicht per se zu einer Ablehnung, werden aber den Sicherheitsbehörden übermittelt, die dann Kandidaten mit zweifelhaften Begründungen ablehnen.

Für staatliche Repressionen gegenüber den vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden Kurden (ca. 7 % der Bevölkerung) allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gibt es keine Anzeichen. Kurden werden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Es gibt zunehmend Hinweise auf Diskriminierung von in Iran lebenden Kurden hinsichtlich ihrer kulturellen Eigenständigkeit, Meinungs-und Versammlungsfreiheit, in den Fällen, in denen die Zentralregierung separatistische Tendenzen vermutet. Dies wird in den letzten Jahren zunehmend umfassender ausgelegt. In diesem Zusammenhang wurden kurdischsprachige Publikationen verboten (u.a. Payam-e Kurdistan, Karaftoo, Rougehelat, Havar) und politisch aktive Studenten in Kurdistan aufgrund ihrer Tätigkeit exmatrikuliert. Der bekannte kurdische Autor und Dichter Behzad Kordestani wurde am 25. August 2010 verhaftet und befindet sich seitdem in Einzelhaft. Nach einer zuverlässigen, wenn auch nicht abschließenden, Zählung der niederländischen Botschaft von Anfang Juni 2010 waren unter 49 in Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2009 ausgesprochenen Todesurteilen 24 Verurteilte kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihnen wurde zumeist "Mohareb", Kampf gegen Gott, oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (PJAK, "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans, einem direkten iranischen Ableger der türkischen PKK) vorgeworfen. Am 09.05.2010 wurden in Teheran fünf Kurden, darunter der Gewerkschafter und Kurdischlehrer Farzad Kamangar, wegen Mitgliedschaft in der PJAK hingerichtet. Ein weiteres PJAK-Mitglied wurde am 15.01.2011 hingerichtet. Den Hinrichtungen folgten heftige Proteste in den von Kurden bewohnten Landesteilen. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts waren Ende Mai 2011 mindestens 14 Kurden unmittelbar von der Hinrichtung bedroht, unter ihnen der wegen "Mohareb" zum Tode verurteilte Habibollah Latifi, sowie Shirko Moarefi, Zeinab Jalalian, und Mustafa Salimi.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1948 wurde vom [kaiserlichen] Iran mitverabschiedet. Der Iran ist außerdem Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, samt dem Protokoll von 1967. Iran hat darüber hinaus folgende Konventionen ratifiziert:

  • -Strichaufzählung
    International Covenant on Civil and Political rights, ICCPR, ratifiziert am 24. Juni 1975;

  • -Strichaufzählung
    International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESC, ratifiziert am 24. Juni 1975;

  • -Strichaufzählung
    International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination, CERD, ratifiziert am 29. August 1968;

  • -Strichaufzählung
    Convention on the Rights of the Child, CRC, ratifiziert am 13. Juli 1994, unter dem Vorbehalt, dass sich Iran das Recht vorbehält, jene Artikel nicht umzusetzen, welche im Widerspruch zu islamischem Recht stehen.

  • -Strichaufzählung
    Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes;

  • -Strichaufzählung
    UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen;

  • -Strichaufzählung
    Konvention über die Rechte behinderter Menschen.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011 / AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand: Juli 2011)

Der Schutz der Menschenrechte wird in der Verfassung der Islamischen Republik Iran zwar grundsätzlich geregelt, die Menschenrechtslage in Iran ist jedoch sehr schlecht und hat sich in letzter Zeit weiter verschlechtert: Journalisten und Studierende, MR-AnwältInnen, GewerkschafterInnen, (Dokumentar-)FilmemacherInnen ua KünstlerInnen, sowie BloggerInnen befinden sich regelmäßig und weiterhin in Haft. Zahlreiche Todesurteile - auch gegen Jugendliche - werden zum Teil auch öffentlich vollstreckt.

Die Verhörmethoden von Polizei und Justiz entsprechen nach wie vor nicht den Normen eines Rechtsstaates, wie immer wieder spektakuläre Fälle zeigen. Verweist man gegenüber iranischen Stellen auf die Ratifikation und somit die Geltung internationaler Menschenrechtsabkommen im Iran, so wird oft erwidert, dass in einer Islamischen Republik internationale Abkommen niemals über religiösen Normen stehen könnten (und somit auch nur eine bedingte Wirkung entfalten).

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: März 2010)

Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Artikel 4,, Artikel 91, der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative, derzeit Sadeq Laridschani. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach Nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein. In der Menschenrechtsarbeit tätige Nichtregierungsorganisationen sind in Iran nicht vertreten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Meinungsfreiheit und Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Eine große Zahl von Journalisten und Bloggern ist inhaftiert. Gegen Print- und elektronische Medien wird gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Besonders in den Fokus sind Aktivitäten oppositioneller Journalisten und Blogger im Internet geraten. Die Führung sieht sich selbst im sogenannten "Cyber Krieg" mit dem Westen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Die Pressefreiheit wird von den iranischen Behörden eingeschränkt. Bereits unter der Regierungszeit Präsident Khatamis wurden von der konservativen Justiz hunderte Zeitungen behördlich geschlossen. In letzter Zeit war zu beobachten, dass auch an sich regimetreue Medien stärker unter Druck gerieten. Chef- und leitende Redakteure werden kurzfristig ausgewechselt, Zeitungen und Zeitschriften geschlossen, zT befristet. Es kommt zu drakonischen Strafen gegen Journalisten, zuletzt etwa sechs Jahre Gefängnis für einen Journalisten wegen diffuser Anschuldigungen. Oft werden auch jahrlange Berufsverbote verhängt. Besonders im Visier der Behörden stehen auch Blogger.

Vor allem seit Sommer 2011 zieht sich die Schlinge um viele iranische Medien enger. Zu erwähnen sind etwa die Kontroversen um eine Sonderbeilage der an sich regimetreuen Zeitung "Iran", in der islamische Bekleidungsvorschriften kritisiert wurden, was zum Aufmarsch der Polizei vor dem Redaktionsgebäude, zu einer einstweiligen Verfügung, zu einer Resolution von 192 Parlamentariern gegen die Zeitung und zur Verurteilung des Chefredakteurs führte.

Diskutiert wird auch ein neues Mediengesetz, das ua einen "Rat für die Schirmherrschaft" über Medien vorsieht, wobei Beobachter annehmen, dass es dabei eher um die Frage geht, wer - Regierung oder Parlament - den stärkeren Einfluss auf die Medienlandschaft ausüben kann. Im August 2011 gab es beim "Tag der Journalisten" zwar von offizieller Seite Beteuerungen, wie wichtig man im Iran die Pressefreiheit nehme, es gab aber auch eine sehr kritische "Erklärung inhaftierter Journalisten" sowie ein Ranking von "Reporter ohne Grenzen", wonach der Iran bei der Pressefreiheit weltweit den 175. Platz einnimmt.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden sie durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Die harte Vorgehensweise des Kulturministeriums gegen regimekritische Medien hält weiterhin an. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen. Hintergrund dürfte neben entsprechenden personellen Veränderungen innerhalb des Ministeriums auch die zunehmende informelle Einflussnahme anderer Stellen, z.B. des Geheimdienstes, sein. Die wenigen offiziell noch zugelassenen regierungskritischen Medien sind unmittelbar von der Schließung bedroht und sind zunehmend verunsichert, welche Beiträge noch erlaubt sind und welche nicht. Die Folge sind in vielen Fällen Selbstzensur und eine erhöhte Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln. Regierungskritische Zeitungen müssen durch den eingeschränkten Zugang zu Papiersubventionen und zum Anzeigengeschäft zudem massive Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen.

Darüber hinaus hat unter oppositionellen und reformorientierten Medien in den Monaten nach der Wahl eine Flurbereinigung stattgefunden, bei der mehrere große Tageszeitungen der Reformbewegung, darunter Etemad (darf seit dem 18. Juni 2011 wieder erscheinen), Etemad-e Melli, Andishe No, Kalameh-e Sabz, Sarmayeh und Hayat-e No, geschlossen und zahlreiche Mitarbeiter verhaftet wurden. Im August 2010 wurde die Tageszeitung Asia geschlossen, im September folgte die reformorientierte Wochenzeitung Bahar-e Zanjan. Am 07. Dezember 2010 wurden vier Mitarbeiter der reformorientierten Tageszeitung Sharq verhaftet. Den Zeitungen wird vorgeworfen, Falschmeldungen veröffentlicht und Entscheidungen von iranischen Funktionsträgern kritisiert sowie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Präsidentschaftswahlen 2009 verbreitet zu haben.

Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde.

Auch Regisseure und Filmemacher hatten mit Repressalien zu kämpfen, wenn ihre Tätigkeit von den Vorgaben des Regimes abwich.

Der Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen ohne spezielle Genehmigung war bereits vor der Wahl illegal. Der Besitz von Satellitenschüsseln ist dennoch vor allem in den Städten weit verbreitet und wird durch die Behörden zumeist geduldet. Immer wieder gibt es jedoch Razzien, bei denen zahlreiche Sattelitenschüsseln von Polizeikräften zerstört werden, z.B. in Teheran im Mai 2011. Seit den Präsidentschaftswahlen 2009 werden ausländische Satellitenprogramme unter Einsatz von Störsendern immer wieder blockiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Ende 2010 hatte Iran weltweit die höchste Zahl an verhafteten Journalisten, nämlich 37. Viele haben lange Gefängnisstrafen abzusitzen. Einige Dutzend Journalisten wurden verhaftet und auf Kaution wieder freigelassen, oft nachdem sie erzwungene Geständnisse im Fernsehen abgaben.

(Freedom House: Freedom in the World, Iran - 2011, Mai 2011)

Oppositionelle Betätigung

Starke und umfassende Repressionen betreffen nach wie vor die nach der Präsidentenwahl entstandene politische Oppositionsbewegung, deren Anhänger sich mit systematischer Überwachung, Verhaftungen und zum Teil monatelangem Freiheitsentzug konfrontiert sehen. Auch wurden Mitglieder der Oppositionsbewegung für ihre Betätigung zum Tode verurteilt. Seit Sommer 2010 richteten sich systematische Repressionen in immer stärkerem Maße gegen Menschenrechtsverteidiger und -aktivisten. Hinweise auf Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen nahmen in den letzten Monaten ab und beschränken sich mittlerweile auf Einzelfälle. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch Folge der vielfachen Einschüchterungsmaßnahmen des Regimes ist, durch die jeder, der solche Vorwürfe öffentlich erhebt, mit Repressalien und Verhaftung für sich und seine Angehörigen rechnen muss.

Eine Aufarbeitung der massiven Vorwürfe aus der Zeit unmittelbar nach den Wahlen fand nicht statt und ist auf absehbare Zeit auch nicht zu erwarten. Die Anzahl der für politische Betätigung verhängten Todesurteile sowie die Anzahl der insgesamt vollstreckten Todesurteile sind weiterhin hoch. Die Todesstrafe wird von dem Regime in Zeiten politischer Unruhe gezielt als Mittel genutzt, die Opposition und Andersdenkende einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen. Erstmals wurden Ende Januar 2010 zwei Oppositionelle, die in den Schauprozessen im August 2009 auf der Anklagebank saßen, hingerichtet (Arash Rahmani-Pour und Mohammad-Reza Ali Zamani). Der Tatvorwurf lautete auf "Mohareb" (Feindschaft gegen Gott). Gegen mehrere weitere der damaligen Angeklagten wurden Todesurteile verhängt, aber bisher nicht vollstreckt.

Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst. Gemäß Art. 183 iStGB ist ein Kämpfer gegen Gott jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 186 iStGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die Regierung kämpft, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Art. 190 iStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft.Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt. Als Grundlage dienen hierfür die Artikel 183 bis 196 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Mohareb" und "Korruption auf Erden" ("Mofzed bil Arz"). Unter beide Tatbestände werden von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst. Gemäß Artikel 183, iStGB ist ein Kämpfer gegen Gott jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Artikel 186, iStGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die Regierung kämpft, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten. Gemäß Artikel 190, iStGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft.

Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Artikel 498 bis 515 iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Artikel 513 und 514 iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on-Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.

Oppositionelle und politische Aktivisten sind nach wie vor starker Verfolgung ausgesetzt. Hiervon betroffen sind Angehörige vieler Gesellschaftsgruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Juristen und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden.

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z. B. Mudjahedin-e-Khalq (MEK oder MKO, Volksmudschaheddin), frühere Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden Strafen auch wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt. Seit Dezember 2004 hat das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Personen mit MKO-Vergangenheit aus dem Irak auf dem Landweg zurückgeführt, die - soweit bekannt - bislang von staatlicher Seite nicht weiter behelligt wurden. Es ist davon auszugehen, dass bisher insgesamt ca. 300 Personen zurückgeführt worden sind. Die staatliche Hilfsorganisation "Nejad-Organisation" kümmert sich um die Wiedereingliederung ehemalige MKO-Anhänger in die iranische Gesellschaft. Lediglich einem harten Kern von rund 80 MKO-Kadern drohen im Iran wegen begangener Anschläge und ihrer Rolle im MKO-Gefüge Strafverfahren. Auch im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl 2009 wurden mehrere mutmaßliche MKO-Mitglieder festgenommen. Über ihren Verbleib gab es keine Meldungen. Oppositionellen wird immer wieder eine angebliche MKO-Mitgliedschaft unterstellt. Iran drängt auf eine baldige Auflösung des Camp Ashraf in Irak und fordert die Auslieferung der dortigen MKO-Angehörigen.

Akademiker, die sich kritisch über das Regime äußerten, waren Repressalien ausgesetzt oder wurden verhaftet oder frühpensioniert.

Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Genaue Statistiken bezüglich der Zahl von Bürgern, welche wegen ihrer politischen Ansichten gefangen gehalten werden, waren nicht verfügbar. Allerdings schätzten Menschenrechtsaktivisten, dass die Zahl in die Hunderte ging. Ca. 500 Demokratie-Aktivisten und Journalisten wurden Ende 2010 alleine im Evin-Gefängnis festgehalten. Nach oppositionellen Medienberichten verhaftete, verurteilte und exekutierte die Regierung Personen aufgrund fraglicher krimineller Anschuldigungen, einschließlich Drogenhandel, wenn die tatsächlichen "Delikte" politische waren.

Behörden gaben politischen Gefangenen gelegentlich Bewährungsstrafen oder ließen diese für kurze oder längere Freigänge vor Beendigung ihrer Strafen frei. Aber sie konnten jederzeit ins Gefängnis zurückbeordert werden. Diese ausgesetzten Strafen wurden oft angewendet, um Personen zum Schweigen zu bringen oder einzuschüchtern. Die Regierung kontrollierte auch politische Aktivisten, indem ihre Akten bei den Gerichten lagen, um jederzeit wieder geöffnet zu werden. [Die Regierung] versuchte sie auch einzuschüchtern, indem sie sie wiederholt zu Befragungen beorderte.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit

[Vereins- und Versammlungsfreiheit] besteht grundsätzlich und ist verfassungsrechtlich gewährleistet. De facto werden jedoch unliebsame politische Gruppierungen (politische Parteien im westlich-demokratischem Sinn gibt es nicht), NGOs - Menschenrechtsgruppen, aber auch etwa Gewerkschaften - unterdrückt, deren AktivistInnen verhaftet, verurteilt oder anderwärtig verfolgt, unliebsame Demonstrationen grundsätzlich nicht genehmigt und deren Teilnehmer daraufhin strafrechtlich verfolgt.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur sehr eingeschränkt verwirklicht. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt wurden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt dagegen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef im Nachgang zu den Wahlen an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Folter, Körperstrafen und Haftbedingungen

Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qisas"), Diebstahl und für "Mohareb" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qisas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht in Art. 201 bei erstmaliger Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Offizielle Zahlen zu vollstreckten Strafen liegen nicht vor. Durch glaubwürdige Berichte untermauert wurden insgesamt 16 Fälle in den Jahren 2007 und 2008. Am 09. November 2009 rief zahlreichen Pressemeldungen zu Folge Polizeichef Asghar Dschafari dazu auf, bei Diebstahl die in der Scharia vorgesehen Amputationsstrafen auch zu verhängen. Im Jahr 2010 wurden neun Fälle, die in Hamedan, Yazd, Mahshahr und Mashhad vollstreckt wurden, von der iranischen Justiz bekannt gegeben. Ende November 2010 wurde die Vollstreckung weiterer Amputationen angekündigt, im Jahr 2011 sind aber bisher keine weiteren Vollstreckungen bekannt geworden.Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qisas"), Diebstahl und für "Mohareb" angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qisas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld). Das iStGB sieht in Artikel 201, bei erstmaliger Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Offizielle Zahlen zu vollstreckten Strafen liegen nicht vor. Durch glaubwürdige Berichte untermauert wurden insgesamt 16 Fälle in den Jahren 2007 und 2008. Am 09. November 2009 rief zahlreichen Pressemeldungen zu Folge Polizeichef Asghar Dschafari dazu auf, bei Diebstahl die in der Scharia vorgesehen Amputationsstrafen auch zu verhängen. Im Jahr 2010 wurden neun Fälle, die in Hamedan, Yazd, Mahshahr und Mashhad vollstreckt wurden, von der iranischen Justiz bekannt gegeben. Ende November 2010 wurde die Vollstreckung weiterer Amputationen angekündigt, im Jahr 2011 sind aber bisher keine weiteren Vollstreckungen bekannt geworden.

Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung bestraft. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden. Die Entscheidung darüber fällt in das Ermessen des zuständigen Richters. Ersatzgeldstrafen gibt es nicht für Wiederholungstäter.

Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen für politische und "normal-kriminelle" Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter absolut menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss hat bestätigt, dass es im Südteheraner Gefängnis Kahrizak zu Folter, Vergewaltigungen und mehreren Todesfällen gekommen ist. Als Verantwortlicher wurde Teheraner Staatsanwalt Mortazavi benannt, auf dessen Anweisung die verhafteten Demonstranten eingewiesen worden waren. Formal wurde gegen Mortazavi noch keine Anklage erhoben. Im August 2010 wurde er - neben anderen - wegen der Vorfälle in Kharizak seines Amtes des stellvertretenden Generalstaatsanwaltes von Teheran enthoben. Dies, bzw. die damit beabsichtigte Aufhebung der Immunität ist Voraussetzung für die Anklageerhebung gegen Mortazavi. Wann die Anklage erhoben wird, ist derzeit noch offen. Am 30. Juni 2010 wurden vor einem Teheraner Militärgericht zwei ehemalige Wächter des Gefängnisses zum Tode verurteilt, neun weitere Wärter erhielten Haftstrafen bzw. Peitschenhiebe und wurden zur Zahlung von Blutgeld an die Hinterbliebenen der Opfer verpflichtet. Allein in Teheran gaben 37 männliche und weibliche Häftlinge an, in den Monaten nach der Präsidentschaftswahl 2009 von Sicherheits- oder Gefängnispersonal vergewaltigt worden zu sein. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafter oder verweigerter medizinischer Behandlung.

Vieles spricht indes dafür, dass die schwierigsten Haftbedingungen nicht in registrierten Gefängnissen wie Kahrizak vorherrschen, sondern in den zahlreichen, meist von den Sepah Pasdaran oder Bassij betriebenen, nicht registrierten Gefängnissen, die oft in Privathäusern eingerichtet sind und keinerlei Kontrollen unterliegen.

Für "normal-kriminelle" Häftlinge entsprechen die Haftbedingungen nicht durchgängig internationalen Standards. Zwar gibt es einige Haftanstalten, die relativ gute Standards vorweisen, doch insbesondere außerhalb von Teheran und in den Provinzen sind die hygienischen Verhältnisse häufig unzureichend, die Haftanstalten leiden unter chronischer Überbelegung.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Der Strafvollzug ist wesentlich rigoroser als in sämtlichen europäischen Staaten - von politischen Gefangenen wird regelmäßig von erniedrigender Behandlung sowie mock executions berichtet -, Strafart und Strafausmaß vielfach mit jenem in Österreich nicht vergleichbar. Die Zustände in iranischen Gefängnissen (massive Überbelegung, gesundheitliche Probleme) werden gelegentlich sogar von iranischen Politikern (zB Majlis-Abgeordneten) kritisiert. Für ärztliche Betreuung müsse man selbst finanziell aufkommen - sonst bekomme man keine.

Vor allem für recht vage definierte Delikte (regimefeindliche Propaganda, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) werden oft unverhältnismäßige Strafen verhängt. Verurteilungen zu Prügelstrafen und Auspeitschen sowie sonstige Körperstrafen (schwere Körperverletzungen durch Geschädigte oder deren Nachfahren nach dem Retributionsprinzip) werden durchgeführt.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die Todesstrafe

Die Todesstrafe wird regelmäßig verhängt und auch vollzogen - zT öffentlich, zT auch an Minderjährigen -, der Iran ist hier (im internationalen Vergleich) seit vielen Jahren stets unter den Staaten mit den meisten Todesurteilen - dzt. No.2 nach China, pro Kopf jedoch an weltweit erster Stelle.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb") Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin. Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Die letzte bekannt gewordene Hinrichtung in diesem Zusammenhang fand im Jahre 1990 statt, seitdem wurden keine Hinrichtungen wegen Apostasie mehr vollstreckt. Es ist davon auszugehen, dass in Todesstrafen vorangegangene Gerichtsverfahren oft weder internationale noch iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, z. B. das Recht auf einen Rechtsbeistand.

Bei Drogenverbrechen verhängt die Justiz in der Regel nicht schon bei bloßem Besitz oder Schmuggel von Mengen, die laut Gesetz zur Verhängung der Todesstrafe ausreichen (mehr als 5 kg Opium oder 30 g Heroin), die Todesstrafe, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher erschwerender Umstände wie bewaffnetem Schmuggel und Bandenbildung sowie bei Wiederholungstätern, die zum dritten Mal wegen Drogendelikten verurteilt werden. Wenn erschwerende Umstände nicht vorliegen, wird nicht selten eine Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafmaßes verhängt.

Nicht immer wird eine verhängte Todesstrafe auch vollstreckt. An religiösen Feiertagen oder zum iranischen Neujahrsfest werden auch zu langen Freiheitsstrafen Verurteilte bisweilen begnadigt. Zuletzt wurden nach Aussage nichtstaatlicher Agenturen am 25. November 2010 ("Eid-Al-Ghadir") 19 politische Häftlinge aus dem Evin Gefängnis begnadigt, darunter auch zwei zum Tode verurteilte Personen. Eine Bestätigung durch staatliche Stellen erfolgte bislang nicht. Darüber hinaus haben die Angehörigen der Opfer ein Begnadigungsrecht.

Statistik: Die geschätzte Zahl der Hinrichtungen im Jahr 2010 zeigt eine sinkende Tendenz. Je nach Quelle wurden zwischen 179 und 266 Menschen hingerichtet. 222 der Hinrichtungen in 2010 wurden von iranischen Behörden bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer an Hinrichtungen enorm hoch ist und die bekannten Zahlen um ein vielfaches übersteigt.

In absoluten Zahlen weniger auffällig, aber höchst alarmierend sind die Hinrichtungen wegen "Mohareb". Insbesondere vor dem Hintergrund der Unruhen nach den Präsidentschaftswahlen und der Schauprozesse mit zahlreichen Anklagen und Verurteilungen wegen "Mohareb" ist diese Entwicklung höchst bedenklich. Der Tatbestand ist rechtlich betrachtet sehr offen formuliert und eignet sich in besonderem Maße für einen Missbrauch in politischen Schauprozessen. Berichten von Exiliranern und unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern zu Folge soll es sich bei zahlreichen wegen Delikten wie Drogenhandel hingerichteten Personen tatsächlich um politische Aktivisten gehandelt haben, die tatsächliche Zahl der wegen "mohareb" hingerichteten Personen dürfte also weitaus höher liegen als aus den Statistiken hervorgeht.

Seit Januar 2008 ist die öffentliche Vollstreckung von Hinrichtungen aufgrund eines Erlasses des damaligen Chefs der Justiz Ayatollah Sharoudi grundsätzlich untersagt. Dennoch gab es weiterhin öffentliche Hinrichtungen: im Jahr 2010 gab es wie schon im Jahr 2009 mindestens 14 öffentliche Hinrichtungen. Besonders beunruhigend ist die enorm angestiegene Zahl öffentlicher Hinrichtungen seit Anfang 2011: Mindestens 34 öffentliche Hinrichtungen wurden offiziell bestätigt.

In Iran werden trotz Ratifizierung der VN- Kinderrechtskonvention auch zum Tatzeitpunkt minderjährige Täter zum Tode verurteilt und hingerichtet. Männer können ab dem 15. Lebensjahr und Frauen ab dem 9. Lebensjahr zum Tode verurteilt werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Rechtsschutz

In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis blieb sie aber unter dem Einfluss der Exekutive und den religiösen Regierungsautoritäten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Die Rechtsprechung im Iran ist de iure unabhängig von Gesetzgebung und Exekutive. Sie steht unter der Leitung des Obersten Justizchefs, Ayatollah Sadeq Larijani, und untersteht letztlich - und in wichtigen Fällen direkt und sehr stark - dem Revolutionsführer Ayatollah Ali Khamenei. Der Aufbau des Gerichtssystems entspricht westlichem Vorbild (dreigliedriger Instanzenzug). Neben den allgemeinen Gerichten bestehen Revolutionsgerichte, die schwerwiegende Vergehen gegen das (islamische) Staatssystem verfolgen, sowie weitere Sondergerichte, zB für Geistliche und Politiker. Das iranische (Straf-) Rechtssystem fußt wesentlich und zT wortgetreu auf der Scharia. Eine Vielzahl von Richtern und Staatsanwälten sind islamische Geistliche. Das iranische Justizministerium erfüllt fast ausschließlich Verwaltungsaufgaben im Bereich der Justiz.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, aber im Zweifelsfall genießt die Scharia Vorrang. Das gesamte kodifizierte Recht wurde auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; seit dem 16.08.2009 hat Sadeq Laridschani dieses Amt inne.

In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die "Iranian Bar Association" hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Bereits in den vergangenen Jahren wurden Rechtsanwälte der "Iranian Bar Association", der u.a. Friedensnobelpreisträgerin Shirin Ebadi und Abdolfattah Soltani angehören, regelmäßig unter Druck gesetzt, ihre Arbeit an bestimmten Fällen einzustellen oder "Zurückhaltung zu üben". Seit Sommer 2009 ist die Unabhängigkeit dieser Kammer auch in rechtlicher Hinsicht akut gefährdet durch eine vom Chef der Judikative verabschiedete Änderung der Umsetzungsverordnung zum "Gesetz über die Unabhängigkeit der Iranian Bar Association". Diese hat zum Ziel, de facto die Unabhängigkeit aller Anwaltskammern in Iran massiv einzuschränken und insbesondere die "Iranian Bar Association" unter die Kontrolle der Judikative zu bringen, um so dem Chef der Judikative ein Monopol auf die Auswahl und Ausbildung aller Rechtsanwälte in Iran zu verleihen. Aufgrund starker Kritik im In- und Ausland, insbesondere der "Iranian Bar Association" und internationaler Vereinigungen, wurde die Anwendung der Verordnung kurz nach ihrer Annahme für zunächst sechs Monate ausgesetzt. Sadegh Laridschani hat diese Entscheidung bestätigt und die weitere Aussetzung der Anwendung der Änderungsverordnung beschlossen. Unklar ist, ob diese Aussetzung auf unbestimmte Zeit erfolgte; neuere Erkenntnisse liegen hierzu nicht vor.

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Wenn z. B. in einem Fall ein bestimmter Sachverhalt rechtlich nicht geregelt ist, muss ein Urteil aus islamischer Rechtsliteratur oder entsprechenden "fatwas" (islamische Rechtsgutachten) abgeleitet werden. Der Chef der Judikative kann Richtlinien erlassen, nach denen die Gerichte urteilen müssen. Auch die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

  • -Strichaufzählung
    Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Benutzung von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden";

  • -Strichaufzählung
    Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

  • -Strichaufzählung
    Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

  • -Strichaufzählung
    Spionage für fremde Mächte;

  • -Strichaufzählung
    Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

  • -Strichaufzählung
    Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen.

Diese Straftatbestände können aber sehr weit ausgelegt werden, so dass die Zuständigkeiten der übrigen Gerichte umgangen und auch andere Fälle vor die Revolutionsgerichte gebracht werden. Da der Staatsanwalt Anklage und Straftatbestand festlegt, entscheidet er auch, ob vor ordentlichen oder vor einem Revolutionsgericht verhandelt wird. Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt; ihre juristische Kompetenz ist häufig unzureichend. Sie verfügen selten über eine juristische Ausbildung und müssen lediglich Seminare zum islamischen Recht besucht haben. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft kaum oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung des Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt, so z.B. in den Schauprozessen gegen Oppositionelle und "Unruhestifter" im August 2009 und im Prozess gegen sieben Führungsmitglieder der Baha'i von Januar bis September 2010.

Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Appellationsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.

Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch die juristisch sehr unterschiedlich qualifizierten und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, die unmittelbaren Vorgesetzten oder auch die Exekutive beeinflussten Richter.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Strafen und Strafverfolgung

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Dieses Gesetz ist in fünf Bücher unterteilt, nämlich: 1. Allgemeines (Artikel 1 bis 62), 2. Hudud-Strafen - im Koran geregelte Straftaten - (Artikel 63 bis 203), 3. Qisas-Strafen - Vergeltungsstrafen - (Artikel 204 bis 293), 4. Diyeh: Blutgeld (Artikel 294 bis 497) und

5. Taazirat-Vorschriften, d.h. nicht auf religiöse Quellen zurückgehende Strafnormen (Artikel 498 bis 728). Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Gegen die Verhängung einer Untersuchungshaft kann binnen 10 Tagen Berufung erhoben werden. Im Fall einer Ablehnung der Klagserhebung durch den Untersuchungsrichter steht dem Staatsanwalt eine fünftägige Berufungsfrist offen. Sollten U-Richter und Staatsanwalt betreffend Anklageerhebung nicht einer Meinung sein, wird die Entscheidung durch das Bezirksgericht oder Revolutionsgericht getroffen.

Nach der offiziellen Anklageerhebung wird das Verfahren einem Straf- (oder gegebenenfalls Revolutions-)gericht übergeben. Dieses kann das Verfahren bei Bedarf zu weiteren Erhebungen an die Staatsanwaltschaft zurückweisen.

Angeklagte und Zeugen werden durch Ladung vorgeladen, außer bei Verbrechen, die mit Todes- oder Körperstrafe bedroht werden oder in Fällen unbekannten Aufenthalts des Angeklagten, wo jeweils Haftbefehle ausgestellt werden, die keiner Zustellung bedürfen. Ein solcher Haftbefehl kann auch einem Privatbeteiligten ausgestellt werden, der den Angeklagten selbst suchen und danach die Polizei um dessen Verhaftung ersuchen kann.

Bei politischen Strafprozessen kommt vor, dass Angeklagte im staatlichen TV auftreten müssen: aus Regimesicht am besten, um zu gestehen, oder zumindest um nicht nachvollziehbare Änderungen der Anklage zu untermauern oder die Verteidigung als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. In der Folge der 2009-Ereignisse wurden Schauprozesse auch im TV übertragen.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die teils auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge dürfen beim Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten werden. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland, Sexualdelikte, Korruption. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen dem Innenministerium der Islamischen Republik Iran. Wesentliche (Staats-)Sicherheitsfunktionen werden in Iran von den Sicherheitsdiensten wahrgenommen. Diese unterstehen dem Ministerium für Information und Nachrichtendienste. Informationsminister ist derzeit Heydar Moslehi, früher Verbindungsmann des Obersten Führers bei den Basij-Milizen. Eine ganz zentrale Rolle im Sicherheitsapparat spielen die Revolutionsgarden (Pasdaran), die unterteilt sind in einen zivilen und einen militärischen Bereich. Die militärischen Pasdaran gelten als besser ausgerüstet und fanatischer als die reguläre Armee. Von sehr vielen Iranern gefürchtet sind die Basij-Milizen, deren Angehörige idR zu einem großen Teil fanatisch sind, und über deren Zahl die Schätzungen weit auseinandergehen. Die Basij-Milizen spielten eine wesentliche Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Präsidentenwahlen 2009 und auch danach. In jüngster Zeit wurde angekündigt, dass die Zahl der Basijis auf 30 Mio. ansteigen solle.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps. Die Basij und verschiedene informelle Gruppen bekannt als "Ansar-e Hizballah" (Helfer der Partei Gottes) waren mit extrem konservativen Mitgliedern der Führung verbunden und agierten als Bürgerwehren.

Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. In Online-Videos vom Oktober 2010 wurden zwei Morde durch Erstechen in öffentlichen Plätzen dokumentiert, bei denen die Polizei nicht eingriff.

Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen. Aber es gab keine transparenten Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und keine Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Reguläre Sicherheitsbehörden

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Die Armee

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter")

Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung mindestens ebenso hoch wie das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Chamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte.

Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:

  • -Strichaufzählung
    Schutz der Islamischen Republik und der Errungenschaften der islamischen Revolution gegen ausländische Feinde;

  • -Strichaufzählung
    Bekämpfung von Verschwörungen innerer Feinde; gemeint ist nicht Zuständigkeit zur Verfolgung einzelner Oppositioneller oder Oppositionsgruppen, sondern Gewährleistung der inneren Sicherheit bei Aufständen oder Unruhen;

  • -Strichaufzählung
    Sicherheitsschutz für Politiker und strategische Zentren im Lande,

  • -Strichaufzählung
    seit einigen Jahren auch Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels insbesondere in den Provinzen Sistan-Belutschistan und Khorrasan.

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden - und werden weiterhin - viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt glaubwürdige Berichte wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.

Ende 2008 wurde öffentlich angekündigt, dass innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet wurde, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army"). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Grünen Bewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Bassij-Kräfte ("Organisation der Unterdrückten")

Die sog. Bassij-Bewegung wurde 1980 von Chomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah-Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den SepahPasdaran unterstellt und meist Moscheen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt. Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben zum Schutz dieser Organisationen und Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der BassijMilizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra". Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisation der Bassij erschwert hierbei Schuldzuordnungen; fehlende Ausbildung und Disziplin macht sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten anfälliger.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Ministerium für nachrichtendienstliche Tätigkeiten (auch als Ministerium für Information und Sicherheit bekannt)

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin-Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Polizeigewalt / Folter

Folter wird durch die iranische Verfassung untersagt. Es werden allerdings immer wieder Vorwürfe gegen Iran wegen Folter erhoben, insbesondere im Fall politischer Häftlinge. Staatssicherheitsdienst und z.T. auch Polizei wenden Gewaltmaßnahmen gegen Regimegegner an. Regimegegner werfen Teilen der iranischen Sicherheits- und Justizbehörden die Existenz von nicht offiziellen Gefängnissen außerhalb des - staatlich überwachten - Justizsystems vor. Die iranischen Justizbehörden wenden zT Isolationshaft, Verweigerung des Zugangs zu Rechtsanwälten und Familienangehörigen zu in Untersuchungshaft befindlichen Personen sowie Verweigerung entsprechender medizinischer Betreuung an.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (...) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (...). Beunruhigend und nach Einschätzung der Botschaft durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u.a. i Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.Folter ist nach Artikel 38, der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROs über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (...) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (...). Beunruhigend und nach Einschätzung der Botschaft durchaus glaubwürdig waren im ersten Halbjahr 2011 insbesondere die zahlreichen, oft sehr detaillierten Meldungen zu Vergewaltigungen von weiblichen politischen Häftlingen durch Gefängnispersonal. Diese Meldungen wurden u.a. i Internet und in Berichten der Grünen Bewegung veröffentlicht.

Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nichtregistrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden belastbaren Berichten zufolge Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört, mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. An den Folgen von Folter und Vergewaltigung sollen Häftlinge verstorben sein, u.a. im Kharizak - Gefängnis. Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiteren Eintreten für ihre Ansichten und politische Ziele abzuhalten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.

Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden, um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier (Anticorruption Headquarters) und die Antikorruptions-Task Force (Anticorruption Task Force), das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft (Committee to Fight Economic Corruption) und die Organisation der Generalinspektion (General Inspection Organization).

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010 Iran, 8.4.2011)

Korruption ist unter dem Gefängnispersonal weit verbreitet. Auch kommt es zu Korruption im Justizwesen; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Der Justizverwaltung kommt eine Schlüsselrolle als Mittler zu, sie nimmt u.a. die Gelder entgegen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Nichtregierungsorganisationen

In Iran sind mehrere Tausend NROs tätig. Für die Regierung stellen diese Organisationen typisch westliche Institutionen dar, deren arbeits- und Denkweise sich nicht auf eine islamisch geprägte Gesellschaft übertragen lassen. Nach Erkenntnissen der Botschaft Teheran kommt es in diesem Zusammenhang immer häufiger zu staatlichen Unterwanderungen von NROs durch gezieltes Einschleusen linientreuer Mitglieder oder zur Gründung von Staatlich gesteuerten NROs.

Ausländische Menschenrechtsorganisationen sind derzeit innerhalb Irans nicht tätig, sie beobachten die Situation aber von außen. Mitunter können Projekte mit Menschenrechtsbezug unter genauer Überwachung der zuständigen Innenbehörden durchgeführt werden, z.B. zur Verbesserung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage von Frauen, Kindern oder Flüchtlingen. Seit der Einführung der Genehmigungspflicht durch das Nebengesetz über die "Gründung und Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen" 2006 operieren grundsätzlich alle verbliebenen, iranischen Menschenrechtsorganisationen mit einer staatlichen Genehmigung, die halbjährlich erneuert werden muss. Die übrigen NROs sehen sich permanentem Druck ausgesetzt, sich nicht in Bereichen zu engagieren, die den staatlichen Standpunkten zuwiderlaufen. Fast vollständig zerschlagen wurde die iranische Menschrechtsorganisatin "Committee of Human Rights Reorters",

Es gibt keine staatliche finanzielle Förderung von NROs. Obwohl formal den NROs weiterhin erlaubt ist, ausländische Gelder für ihre Finanzierung anzunehmen, erfordert dies eine Vorabgenehmigung des Ministeriums für Information. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem eine NRO eine solche Genehmigung beantragt hat.

Die Tätigkeit von Menschenrechtsaktivisten kam seit Sommer 2010 durch Einschüchterung, zahlreiche Verhaftungen und die Verhängung mehrjähriger Haftstrafen fast zum Erliegen. Jede Äußerung, die in den Augen des Regimes zu weit geht, führt zu Repressalien oder zu Verhaftung. Im ersten Halbjahr 2010 waren zunächst Menschenrechtsverteidiger Ziel dieser systematischen Maßnahmen - im Anschluss insbesondere auch Anwälte und Juristen, die versucht hatten, Menschenrechtsverteidiger im Rahmen der geltenden iranischen Gesetze zu unterstützen und zu verteidigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Hunderte iranische NGOs hatten trotz des restriktiven Umfelds den Schwerpunkt auf Themen wie Gesundheit und Bevölkerung, Frauenrechte, Entwicklung, Jugend, Umweltschutz, Menschenrechte und nachhaltige Entwicklung. So wurde Druck ausgeübt, kein Geld aus dem Ausland zu akzeptieren. NGOs mussten sich im Innenministerium registrieren und um eine Genehmigung ansuchen, um ausländische Gelder zu erhalten. Laut verschiedenen Quellen waren unabhängigen Menschenrechtsgruppen und andere NGOs einer verstärkten Bedrohung und Gefahr ausgesetzt, als Folge fortgesetzter und oft willkürlicher Verzögerung bei der Registrierung durch Regierungsbeamte verboten zu werden.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practicees 2010 Iran, 8.4.2011)

Die Existenz von Gewerkschaften ist unmöglich, den int. Menschenrechts-NGOs wird die Einreise verweigert.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Rückkehrfragen

Die iranische Wirtschaft ist weitgehend zentralisiert und befindet sich zum überwältigenden Teil in staatlicher Hand und im Besitz religiöser Stiftungen. Haupteinnahmequelle des Landes ist die Erdölindustrie. Der Iran hat sowohl sehr große Erdöl- als auch Erdgasvorkommen, wobei die Erdgasförderung weit unter dem Bereich des Möglichen liegt. Die internationalen Sanktionen gegen das Land sind vor allem im Bereich der veralteten Förderinfrastruktur ein Problem, durch das dem Iran täglich mehrere Hunderttausend Barrel Öl verloren gehen. Neben der Erdöl- und Erdgasförderung sind die petrochemische Industrie, Landwirtschaft und die Metall- und Kfz-Industrie wichtige Wirtschaftszweige.

Die größten Probleme der iranischen Wirtschaft liegen in den hohen Zahlen bei Inflation und Arbeitslosigkeit. Vor allem die Jugendarbeitslosigkeit und jene bei den Hochschulabsolventen sind bedenklich. In Bezug auf die Jugend ist zu sagen, dass von den zwischen 74 und 78 Millionen Einwohnern, 70% der iranischen Bevölkerung unter 30 Jahre alt und nur fünf Prozent über 65 Jahre sind.

Ein gesellschaftliches Problem im Iran stellt der sogenannte "Brain Drain" dar - also die Abwanderung einer gut ausgebildeten Elite. Diese Emigration bedingt sich durch die hohe Arbeitslosigkeit unter Akademikern, durch zum Teil bessere wirtschaftliche Aussichten im Ausland, aber auch die Selbstzensur erschwert das wissenschaftliche Arbeiten. Diese Abwanderung verursacht dem Staat immense Kosten.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Rückkehrrelevante Themen, 15.12.2011)

Die iranische Wirtschaft setzt sich aus den Sektoren Industrie und Bergbau (17,4 %), Öl (27,0%) Dienstleistungen (ca. 48,5%) und Landwirtschaft (ca. 10,2%) zusammen. Das Bevölkerungswachstum beträgt nach Angaben des Internationalen Währungsfonds derzeit ca. 2,5% Die Analphabetenrate lag im November 2009 bei 23%; aktuellere Angaben sind nicht verfügbar. Das Bruttoinlandsprodukt betrug 2009/10 Schätzungen zufolge umgerechnet 367 Mrd. USD. Die Inflationsrate betrug im Monat Juli 2011 15,4 %.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Die Inflationsrate wird von offizieller Seite mit 12,4 Prozent angegeben, tatsächlich liegt sie bei bis zu 30 Prozent. Die Arbeitslosenrate beträgt offiziellen Angaben zufolge 14,6 Prozent. Unter den 15 bis 29jährigen sind etwa 25 Prozent offiziell ohne Arbeit. In Iran gilt jede Person als beschäftigt, die mindestens zwei Tage pro Woche tätig ist. Jedes Jahr drängen 750.000 neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt.

(AA - Auswärtiges Amt: Iran Wirtschaftspolitik, Grundlagen, Stand:

Oktober 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Wirtschaftnode.html, Zugriff 13.12.2011)

Das starke Bevölkerungswachstum ist das wesentliche innenpolitische Problem für jede iranische Regierung. Jedes Jahr drängen knapp eine Million junger Menschen zusätzlich auf den iranischen Arbeitsmarkt. Gelegentlich wird die offizielle Zahl von 11 % Arbeitslosigkeit angegeben, die jedoch nicht glaubwürdig ist (selbst iranische Medien rechnen eher mit 25%+). Die Zahl der arbeitslosen Jungakademiker ist extrem hoch - nach manchen Angaben 20 % bei Männern und 50 % bei Frauen.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Eine Arbeitslosenversicherung besteht nur in einigen Regionen und Berufsfeldern. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Die Versorgungslage in Iran kann als jedenfalls ausreichend bezeichnet werden. Es wird auch aufgrund der Großfamiliensolidarität und der Moscheen-/Basij-Verteilungssysteme im Allgemeinen davon ausgegangen, dass "niemand hungert". Starke Preissteigerungen im Zuge des Subventionsabbaus (auch und gerade bei Energie und Lebensmitteln) belasten insb. die ärmeren Bevölkerungsschichten und v. a. auch den Mittelstand.

Eines der wichtigsten sachpolitischen Themen ist weiterhin der massive Subventionsabbau bei Grundnahrungsmitteln, Treibstoff, Haus-Energie ua, den Ahmadinejad seit Herbst 2010 ehrgeizig in Angriff nahm und unbeirrt weiterverfolgt. Die iranische Wirtschaft war bereits seit vorrevolutionären Zeiten stark subventionsdominiert, und der Abbau der Subventionen ist eine Notwendigkeit. Zu breiten Unmutsäußerungen seitens der Bevölkerung kam es bislang nicht. Die Regierung Ahmadinejad wird nicht müde zu betonen, dass durch die (im Gegenzug beschlossenen) Direktzahlungen an einen Großteil der Bevölkerung insgesamt mehr Verteilungsgerechtigkeit erreicht werde. Ein großer Anstieg der Inflation ist jedoch durch den drastischen Subventionsabbau unvermeidlich. Ahmadinejad ist sich zweifellos des wirtschaftlichen Sprengstoffs bewusst, auch des ungelösten Problems der Arbeitslosigkeit. Ankündigungen, die Regierung werde demnächst 2,5 Mio Arbeitsplätze schaffen, werden von den meisten Beobachtern als unrealistisch bewertet. Die Arbeitslosigkeit wird derzeit mit 25%+ angenommen.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Medizinische Versorgung

Die primäre Gesundheitsversorgung konnte in den letzten 20 Jahren ausgeweitet werden und hat beträchtlich zur Abnahme der regionalen Disparitäten in diesem Bereich geführt. Die medizinische Grundversorgung ist gegeben, wenn auch nicht immer auf westeuropäischem Niveau. Obwohl es keine allgemeine Sozialversicherung gibt, gibt es eine kostengünstige Versicherung für Menschen mit schwierigen Lebensverhältnissen.

Regierungsangestellte haben kostenlosen Zugang zur Krankenversicherung, private Unternehmen schließen für ihre Mitarbeiter Unfallversicherungen ab.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Rückkehrrelevante Themen, 15.12.2011)

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.

Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern. Die Regierung verfolgt Bestrebungen, auch Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).

Nach offiziellen Angaben lag die Zahl HIV-Infizierter im Oktober

2010 bei 21.435 Personen. [ ... ] Zuverlässige Schätzungen (u.a. der

WHO) gehen von 70.000 bis zu 120.000 Infizierten aus.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich auf allen Gebieten gewährleistet, Medikamente sind - wegen staatlicher Subventionierung, aber auch umfangreicher "Schwarzproduktion" - grundsätzlich preiswert, müssen aber bei einem Krankenhausaufenthalt oft privat besorgt werden. Im Rahmen des allgemeinen Subventionsabbaus wurden Spezialmedikamente (wie zB gegen Krebs) für viele unerschwinglich. Die Qualität der Behandlung in iranischen Spitälern entspricht oft nicht europäischen Standards.

Das iranische Gesundheitssystem ist durch relativ starke berufsspezifische Unterschiede gekennzeichnet. Es bestehen eigene Krankenversicherungen (1) für Arbeiter und Angestellte, (2) für Beamte und (3) für Angehörige von Armee und Pasdaran. Diese Krankenversicherungen arbeiten auch jeweils mit eigenen Krankenhäusern zusammen, wobei die für Armee und Pasdaran eingerichteten Krankenhäuser oft wesentlich besser ausgestattet sind. Es gibt allgemeine Selbstbehalte, die den Zugang zu medizinischen Leistungen uU erschweren.

Abgesehen von den öffentlichen Spitälern, die mit jeweils einer der drei staatlichen Krankenversicherungen kooperieren, gibt es auch private Spitäler, die oft als Aktiengesellschaften mit den Ärzten als Aktionären organisiert sind. Die Kosten der Behandlung in diesen Privatspitälern sind erheblich höher als jene in den öffentlichen Spitälern und liegen oft über den Kosten vergleichbarer Behandlungen in Österreich. Für lediglich bei staatlichen Versicherungen versicherte Iraner sind diese Privatspitäler oft unerschwinglich. Sofort bei Einlieferung sind - ausnahmslos - hohe Kautionssummer in bar zu erlegen.

Ähnlich wie auch in Österreich bieten private Zusatzversicherungen ihre Dienstleistungen an.

Nach dem Amtsantritt Präsident Ahmadinejads im Jahr 2005 wurde für besonders bedürftige Iraner (zB Obdachlose) die Möglichkeit einer sehr günstigen Selbstversicherung geschaffen. Die Prämie liegt dzt bei 520.000 IRR pro Jahr (umgerechnet 35,98 ¿).

Von ethnischer und religiöser Diskriminierung im iranischen Gesundheitssystem kann insofern die Rede sein, als der öffentliche Dienst und insb. der Dienst bei Armee und Pasdaran in aller Regel für ethnische und religiöse Minderheiten verschlossen ist. Gerade diese Bereiche bieten jedoch bessere gesundheitliche Versorgung, sodass Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten idR auf die schlechtere Leistungen bietenden Versicherungen (dh jene für Arbeiter und Angestellte) verwiesen sind.

Im Iran besteht ein staatliches System der Altersversorgung, das jedem Iraner spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine staatliche Pension bietet. Es bestehen zahlreiche Ausnahmeregelungen (für Frauen, für Personen mit langer Versicherungsdauer), die einen Pensionsantritt schon zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichen. Es gilt das schon für die Krankenversicherung Gesagte, nämlich dass Angehörige von Armee und Pasdaran auch pensionsrechtlich massiv bevorzugt sind.

NGO's haben im Iran nicht dieselbe Tradition wie in Europa, allerdings spielt die unmittelbar nach der Revolution 1979 gegründete Imam Khomeini Relief Foundation eine nicht unwesentliche Rolle bei der karitativen Arbeit. Angesichts dessen, dass sie auch die Aufgabe hat, die religiösen Grundlagen der Islamischen Republik zu propagieren, ist sie mit einer westlich-demokratischen NGO jedoch nur entfernt vergleichbar.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Obwohl die Islamische Republik Iran Medikamente selbst produziert, wird ein Großteil der pharmazeutischen Präparate vom Gesundheitsministerium eingeführt. Das Rote Kreuz fungiert als Kontaktstelle für die Einfuhr ausgewählter Medikamente und stellt die Präparate über einzelne Apotheken zur Verfügung. Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.

als Arbeitnehmer

Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.

Private Krankenversicherung

Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformation - Iran, Stand: Oktober 2011)

Aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 26.01.2011 wird weiters folgendes festgestellt:

Zur Frage, ob im Iran psychische Erkrankungen, wie Anpassungsstörungen (mit leichtgradiger depressiver Reaktion), oder posttraumatische Belastungsstörungen behandelt werden:

Ja, psychische Erkrankungen, beispielsweise Anpassungsstörungen mit leichter depressiver Reaktion oder posttraumatische Belastungsstörungen können im Iran behandelt werden.

(Anfragebeantwortung von IOM Teheran per E-Mail vom 25.01.2011)

Zur Frage von Auflistung von Krankenhäusern im Iran, in denen psychiatrische Krankheiten behandelt werden:

Es können keine detaillierten Informationen über Krankenhäuser oder Ärzte gegeben werden, doch es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.

(Anfragebeantwortung von IOM Teheran per E-Mail vom 25.01.2011)

Zur Frage mit welchen Kosten ein Antragsteller rechnen muss, wenn er sich im Iran einer psychiatrischen Behandlung unterziehen möchte:

Ohne Visitation des Arztes ist keine Anzeige möglich. Die Kosten hängen von der Intensität der Krankheit und der Behandlungsdauer ab.

Kommentare: Arme Menschen, die an den erwähnten Erkrankungen leiden, können unter bestimmten Umständen von der Organisation BEHZISTY unterstützt werden.

(Anfragebeantwortung von IOM Teheran per E-Mail vom 25.01.2011)

Ausreise und Behandlung bei Rückkehr

Iranische Staatsbürger müssen bei den iranischen Behörden um ein Ausreisevisum ansuchen (dies wird etwa bei Vorliegen von Steuerschulden und Verurteilungen nicht gewährt).

In der Vergangenheit weigerten sich iranische Botschaften immer mehr, Heimreisezertifikate für Abgeschobene ohne Dokumente auszustellen. Abgeschobene wurden nach Rückkehr etwa ein bis zwei Tage zur Einvernahme festgehalten und dann freigelassen. EU-Botschaften aus Ländern, die regelmäßig iranische Staatsangehörige nach Iran abschieben, gehen davon aus, dass die Abgeschobenen in der Regel keinen weiteren polizeilichen oder gerichtlichen Verfolgungshandlungen in Iran ausgesetzt sind, wohl aber von den iranischen Behörden überwacht werden. Teils sind der Botschaft Berichte bekannt, wonach Abgeschobene (ohne entsprechend ausgestellte Dokumente) am Teheraner Flughafen die Einreise verweigert wurde und diese umgehend wieder (in das EU-Land) zurückgeschickt wurden.

Für Iraner, die im Ausland oppositionell aktiv waren, stellt die Rückkehr in den Iran stets ein Risiko dar. Es gibt zahlreiche (prominente) Auslandsiraner, die seit Jahren oder Jahrzehnten keine Rückkehr (mehr) in den Iran wagen. Manchmal scheitert eine Rückkehr auch daran, dass Auslandsiraner keinen iranischen Reisepass besitzen und sich scheuen, eine iranische Botschaft im Ausland aufzusuchen, um einen neuen Reisepass zu beantragen.

Die iranischen Behörden unterscheiden im Vorgehen gegen aktive Führungsmitglieder von Oppositionsgruppen und bloße Sympathisanten ("kleinen Fischen, die von imperialistischen Kräften verführt wurden und erkannt haben, dass ein angenehmes Leben im Asyl nur Utopie ist und zurückkehren wollen"). Die iranischen Behörden erklären periodisch, dass für letztere die Rückkehr nach Iran offen stehe, ohne dass sie Verfolgung befürchten müssten (so auch gegenüber Insassen des Camp Ashraf im Irak). Iranische Konsulate wurden explizit angewiesen, diese Rückkehrwilligen aktiv zu unterstützen. Tatsächlich erzielten diese Aufrufe aber weniger Resonanz als von den iranischen Behörden erwartet. Unter diesen Bedingungen zurückgekehrte Personen hatten entsprechend der Zusage - soweit bekannt - gewöhnlich tatsächlich keine Verfolgung durch iranische Behörden zu erdulden.

(Auch von Studien- und Urlaubsreisen) Zurückkehrende können jedoch mit Verhaftung bzw. Verhören schon am Flughafen empfangen werden, wenn sie im Ausland durch Reden oder ("unislamisches") Benehmen öffentlich regimefeindlich aufgefallen sind. - Der Iran überwacht auch die AuslandsiranerInnen intensiv, was auch regelmäßig im Ausland zu Drohungen gegen diese und deren im Inland zurückgebliebenen Familien-angehörigen führt.

Das Ansuchen um politisches Asyl von iranischen Bürgern im Ausland ist nach iranischem Strafrecht nicht pönalisiert (Art. 155 der iranischen Verfassung sieht diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen vor). Die iranischen Behörden sehen die Abwanderung unzufriedener Elemente als Sicherheitsventil für das Weiterbestehen des islamischen Systems in Iran an.Das Ansuchen um politisches Asyl von iranischen Bürgern im Ausland ist nach iranischem Strafrecht nicht pönalisiert (Artikel 155, der iranischen Verfassung sieht diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen vor). Die iranischen Behörden sehen die Abwanderung unzufriedener Elemente als Sicherheitsventil für das Weiterbestehen des islamischen Systems in Iran an.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Iran - Asylländerbericht, Stand: Oktober 2011)

Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.

Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Magistrats zur Koordination mit Auslandsiranern" an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Nach Aussage seines Generalsekretärs Mohammad Sharif Malek Zadeh sei es Aufgabe des Rates, Auslandsiranern Reisen nach Iran zu vereinfachen und sie dabei zu unterstützen. Es sei eine jederzeit erreichbare Telefonleitung eingerichtet worden, an die sich Auslandsiraner mit ihren Sorgen wenden könnten. Außerdem sagte er zu, dass es keine Konfiszierungen von iranischen Pässen von Iranern, die nach Iran reisen, mehr geben wird. Ob dies tatsächlich umgesetzt wird, ist bisher nicht bekannt. Die Einrichtung des Rates kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011)

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staatsbürgerschaft und den sonstigen familiären und sozialen Verhältnisses ergeben sich einerseits aus den im Verfahren vorgelegten und insoweit unbedenklichen Personaldokumenten (iranische Identitätskarte, Militärbefreiungsausweis) und andererseits aus den Angaben des BF, die damit übereinstimmend und darüber hinaus plausibel und schlüssig sind.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Recht, wenn es davon ausgeht, dass dem BF im Herkunftsland keine asylrelevante Gefährdung drohte bzw. im Falle der Rückkehr drohen würde. Es kann den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden. Das Bundesasylamt hat dazu ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und die Ermittlungsergebnisse in der Begründung zu Punkt I der getroffenen Entscheidung klar und schlüssig zusammengefasst. Mit der Beschwerdeschrift wird den Bescheidausführungen nicht substanziell entgegnet.3.2. Das Bundesasylamt ist im Recht, wenn es davon ausgeht, dass dem BF im Herkunftsland keine asylrelevante Gefährdung drohte bzw. im Falle der Rückkehr drohen würde. Es kann den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten werden. Das Bundesasylamt hat dazu ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und die Ermittlungsergebnisse in der Begründung zu Punkt römisch eins der getroffenen Entscheidung klar und schlüssig zusammengefasst. Mit der Beschwerdeschrift wird den Bescheidausführungen nicht substanziell entgegnet.

Insofern der BF sich darauf bezieht, zur kurdischen Volksgruppe zu gehören und schon dadurch einer asylrelevanten Verfolgung augesetzt zu sein, ist er darauf zu verweisen, dass sich aus den Länderberichten eine generelle Verfolgung von Kurden im Iran aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe nicht ableiten lässt.

Der BF führt in der Beschwerdeschrift an, seine Probleme mit den iranischen Behörden hätten im Winter 2004 begonnen, als die Polizei in die Schule kam und mehrere Schüler - darunter auch den BF - verhaftet hätte. Der BF sei nach einem erzwungenen Geständnis verurteilt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass trotz dieser Verurteilung, die aufgrund seiner psychischen Erkrankung des BF nicht vollständig vollstreckt wurde - der BF wurde wegen Haftunfähigkeit vorzeitig freigelassen und er wurde psychotherapeutisch behandelt - der BF noch über mehrere Jahre im Heimatland verblieben war und erst Mitte 2009 ausreiste. Dies spricht jedenfalls nicht für eine zum Ausreisezeitpunkt aktuell vorhandene begründete Furcht vor Verfolgung, zumal auch die mit der Haftentlassung angeordnete Gesprächstherapie zeitlich mit 4 Jahren befristet war (AS 393). Der BF berichtet auch nicht über Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden, die mit der Ausreise in einem relevanten zeitlichen Zusammenhang stehen würden. Er gibt vielmehr selbst an, dass er nicht glaube, von iranischen Behörden oder Gerichten gesucht zu werden (AS 359). Insofern er darauf verweist, er müsste die Haft verbüßen, sobald er gesundheitlich genesen wäre, so steht dem die Entlassung aus der Haft mit der zeitlich befristeten Auflage, sich einer Gesprächstherapie zu unterziehen entgegen, der sich der BF nach seinen Angaben auch unterzogen hat und sogar mit Erfolg durchgeführt wurde (AS 393). Gegen eine offene Haftstrafe spricht auch, dass der BF nicht von den Behörden oder Gerichten gesucht wird. Die Angaben des BF zu dem unbestrittenen gerichtlichen Verfahren aus dem Jahr 2004 lassen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass es sich dabei um ein abgeschlossenes Verfahren handelt und der BF keinen weiteren Verfolgunghandlungen ausgesetzt war, die auf dieses Verfahren zurückgehen. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Verweise auf Länderberichte, woraus sich Mängel an der Rechtsstaatlichkeit, an den Haftbedingungen und Einhaltung der Menschenrechte im Iran ergeben, decken sich mit den beim Asylgerichtshof vorhandenen Länderinformationen und betreffen die allgemeine Lage, lassen aber in Ansehung des konkreten Vobringens des BF nicht den Schluss zu, dass seine Person zum Zeitpunkt der Ausreise der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Dass der BF im Falle der Rückkehr aus asylrelevanten Umständen in eine ausweglose Lage geraten würde - wie in der Beschwerdeschrift aufgezeigt wird, ohne hierzu eine nähere Begründung anzuführen (S 2 der Beschwerde) - dafür finden sich weder im Vorbringen selbst noch in den Länderberichten ausreichende Hinweise.

Mangels einer objektiven Gefahr der neuerlichen Inhaftierung wegen der im Jahr 2004 erfolgten Verurteilung, ist auf die in der Beschwerdeschrift aufgezeigten Haftbedingungen in iranischen Haftanstalten - die vom Asylgerichtshof ohnedies nicht in Zweifel gezogen werden - nicht mehr näher einzugehen.

Der Asylgerichtshof kann - wie in der Beschwerde moniert wird - nicht erkennen, dass dem BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht Gelegenheit gegeben worden wäre, umfassende und wahrheitsgetreue Angaben zu den Gründen des Antrages auf internationalen Schutz zu machen. Nachdem weder die Erstbefragung noch die darauffolgenden zwei asylbehördlichen Einvernahmen am 16.03.2010 und am 19.04. 2010 zur Begründung des Antrages nur wenige Fragen zur Antragsbegründung beinhalten, da diese vorwiegend auf die Feststellung der Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgerichtet waren, wird jedoch besonders in der dritten Einvernahme am 05.08.2010 und nach Zulassung des Verfahrens gemäß § 18 AsylG 2005 dem BF ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Gründe für die Antragstellung umfassend anzuführen. Der BF wurde zu Beginn auch darüber belehrt, wie wichtig wahrheitsgetreue und umfassende Angaben zur Beurteilung seines Vorbringens sind und welche Folgen im Falle wahrheitswidriger oder unvollständiger Angaben zu erwarten sind. Kontrollfragen und weiterführende Fragen wurden gestellt und der BF hat auf jeder einzelnen Seite der Niederschrift sowie am Ende nach erfolgter Rückübersetzung persönlich unterschrieben. Er kann nicht mit Erfolg einwenden, dass das Bundesasylamt in der Frage der asylrelevanten Verfolgung seine Ermittlungspflicht verletzt hätte.Der Asylgerichtshof kann - wie in der Beschwerde moniert wird - nicht erkennen, dass dem BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht Gelegenheit gegeben worden wäre, umfassende und wahrheitsgetreue Angaben zu den Gründen des Antrages auf internationalen Schutz zu machen. Nachdem weder die Erstbefragung noch die darauffolgenden zwei asylbehördlichen Einvernahmen am 16.03.2010 und am 19.04. 2010 zur Begründung des Antrages nur wenige Fragen zur Antragsbegründung beinhalten, da diese vorwiegend auf die Feststellung der Zuständigkeit für das Asylverfahren ausgerichtet waren, wird jedoch besonders in der dritten Einvernahme am 05.08.2010 und nach Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 dem BF ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Gründe für die Antragstellung umfassend anzuführen. Der BF wurde zu Beginn auch darüber belehrt, wie wichtig wahrheitsgetreue und umfassende Angaben zur Beurteilung seines Vorbringens sind und welche Folgen im Falle wahrheitswidriger oder unvollständiger Angaben zu erwarten sind. Kontrollfragen und weiterführende Fragen wurden gestellt und der BF hat auf jeder einzelnen Seite der Niederschrift sowie am Ende nach erfolgter Rückübersetzung persönlich unterschrieben. Er kann nicht mit Erfolg einwenden, dass das Bundesasylamt in der Frage der asylrelevanten Verfolgung seine Ermittlungspflicht verletzt hätte.

Der Asylgerichtshof folgt dem Bundesasylamt dahingehend, dass das Vorbringen des BF, insoweit es die Festnahme, Verurteilung wegen Diebstahls und Verbüßung der Haft bzw. Haftentlassung wegen psychischer Probleme und nachfolgende ärztliche Behandlung betrifft, den Tatsachen entspricht. Der BF hat dies plausibel vorgebracht und auch mit entsprechend unbedenklichen Unterlagen belegt. Ob diese Beurteilung jedoch bereits Asylrelevanz im Sinne der Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat, ist im Rahmen der rechtlichen Ausführungen darzustellen.Der Asylgerichtshof folgt dem Bundesasylamt dahingehend, dass das Vorbringen des BF, insoweit es die Festnahme, Verurteilung wegen Diebstahls und Verbüßung der Haft bzw. Haftentlassung wegen psychischer Probleme und nachfolgende ärztliche Behandlung betrifft, den Tatsachen entspricht. Der BF hat dies plausibel vorgebracht und auch mit entsprechend unbedenklichen Unterlagen belegt. Ob diese Beurteilung jedoch bereits Asylrelevanz im Sinne der Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat, ist im Rahmen der rechtlichen Ausführungen darzustellen.

Mit der nach Parteiengehör vom BF abgegebenen schriftlichen Stellungnahme (OZ 12), die dem Bundesasylamt übermittelt und von dort dem Asylgerichtshof weitergeleitete wurde, wird der Beweiswürdigung des Bundesasylamt in der Frage der aktuellen Asylrelevanz der vom BF geschilderten, bereits einige Jahre zurückliegenden Ereignisse nicht substantiiert entgegengetreten, zumal damit lediglich Länderberichte zitiert werden aber kein direkter Bezug zur Situation des BF zum Zeitpunkt der Ausreise hergestellt wird.

3.3. Die Länderfeststellungen zum Iran beruhen auf den zitierten Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus § 61 Abs. 1 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005.

Gemäß § 23 Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.02.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.02.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

Ad Spruchpunkt I.:Ad Spruchpunkt römisch eins.:

Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten:

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.2. Wie die Erstbehörde im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.

Dem BF ist zwar dahingehend Glauben zu schenken, dass er im Jahr 2004 in seinem Heimatstaat wegen der Begehung strafbarer Delikte einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war und verurteilt wurde. Auch das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und dass diese eine Rolle bei der vorzeitigen Entlassung aus der Haft und Vorschreibung psychotherapeutischer Maßnahmen spielte, ist plausibel. Allerdings ist darin - wie das Bundesasylamt richtig feststellte - keine asylrelevante Verfolgung, die ihre Deckung in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde, zu erblicken. Zum einen liegt das Ereignis zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes durch den BF mehrere Jahre zurück und weist es demnach nicht mehr die für eine konkrete Gefährdung maßgebliche Aktualität auf. Zum anderen ist dieses Verfahren als abgeschlossen zu betrachten und hat der BF keiner weitergehenden Verfolgungshandlung aufgezeigt, die zeitlich mit dem Verlassen des Heimatlandes in Zusammenhang zu bringen wären. Der BF hat sich seit Abschluss des Verfahrens, das nach Beurteilung seiner Angaben mit dem Jahr 2008 gegeben war, noch für mindestens zwei Jahre im Heimatland aufgehalten, was gegen eine akute konventionsrelevante Verfolgungsgefahr spricht (vergl. wie oben angeführt VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Dem BF ist zwar dahingehend Glauben zu schenken, dass er im Jahr 2004 in seinem Heimatstaat wegen der Begehung strafbarer Delikte einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt war und verurteilt wurde. Auch das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und dass diese eine Rolle bei der vorzeitigen Entlassung aus der Haft und Vorschreibung psychotherapeutischer Maßnahmen spielte, ist plausibel. Allerdings ist darin - wie das Bundesasylamt richtig feststellte - keine asylrelevante Verfolgung, die ihre Deckung in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde, zu erblicken. Zum einen liegt das Ereignis zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes durch den BF mehrere Jahre zurück und weist es demnach nicht mehr die für eine konkrete Gefährdung maßgebliche Aktualität auf. Zum anderen ist dieses Verfahren als abgeschlossen zu betrachten und hat der BF keiner weitergehenden Verfolgungshandlung aufgezeigt, die zeitlich mit dem Verlassen des Heimatlandes in Zusammenhang zu bringen wären. Der BF hat sich seit Abschluss des Verfahrens, das nach Beurteilung seiner Angaben mit dem Jahr 2008 gegeben war, noch für mindestens zwei Jahre im Heimatland aufgehalten, was gegen eine akute konventionsrelevante Verfolgungsgefahr spricht (vergl. wie oben angeführt VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).

Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4.3. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.4.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.

Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Art 47 Abs 2 GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Art 47 Abs. 2 GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher § 41 Abs 7 AsylG 2005 mit Art 47 Abs 2 GRC vereinbar.Erst kürzlich ist der Verfassungsgerichtshof in einem Erkenntnis zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Grundrechts-Charta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sind (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) und auch das Asylverfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta fällt. Demnach ist auch Artikel 47, Absatz 2, GRC, aus dem ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hervorgeht, auf Asylverfahren anwendbar. In den angeführten Entscheidungen kommt der VfGH zu dem Schluss, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, Artikel 47, Absatz 2, GRC nicht widerspricht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde und ist daher Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vereinbar.

Den angeführten Kriterien wurde im Fall des Beschwerdeführers entsprochen. Er wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt mehrfach niederschriftlich einvernommen und wurde ihm auf diese Weise Parteiengehör gewährt. Zudem ist der Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen und ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Was das asylbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Ad Spruchpunkt II.Ad Spruchpunkt römisch zwei.

Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. des Ausspruches der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran.

Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

5.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.5.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

5.4. Rechtlich folgert das Bundesasylamt aus seinen Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr, dass keine Umstände hätten ermittelt werden können, die eine Gefährdung des BF aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung ergeben hätten und keine "dergestalt exzeptionelle Situation" im Iran gegeben sei, wodurch ein Gefährdung nach Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei daher weder unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Iran, noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK bedeuten würde.5.4. Rechtlich folgert das Bundesasylamt aus seinen Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr, dass keine Umstände hätten ermittelt werden können, die eine Gefährdung des BF aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung ergeben hätten und keine "dergestalt exzeptionelle Situation" im Iran gegeben sei, wodurch ein Gefährdung nach Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei daher weder unter der Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Iran, noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Näheres wird hierzu nicht ausgeführt und bleibt das Bundesasylamt daher eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für diese Annahme schuldig.

5.4.1. Der Beschwerde ist zu folgen, insoweit sie aufzeigt, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leidet, deren Schwere und Auswirkungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr des BF in das Herkunftsland für eine sichere Refoulement-Entscheidung nicht ausreichend festgestellt wurden. Schon die vom Bundesasylamt beigezogene ärztliche Gutachterin wies zwei Mal darauf hin, dass beim BF eine fachärztliche psychiatrische Evaluation sinnvoll (gemeint wohl: erforderlich) sei (AS 177ff) bzw. die Krankheit des BF nicht ausreichend fachärztlich beurteilt wurde (AS 287). Eine solche wurde bis dato nicht durchgeführt. Trotz dieses deutlichen Hinweises traf das Bundesasylamt eine abweisende Refoulement-Entscheidung, ohne auf die psychische Erkrankung des BF in der Bescheidbegründung einzugehen. Insofern ergibt sich daraus ein gravierender Ermittlungsfehler. Die dennoch getroffene Schlussfolgerung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF ohne eine Beeinträchtigung seiner gem. Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte zulässig wäre, ist somit nicht schlüssig begründet.5.4.1. Der Beschwerde ist zu folgen, insoweit sie aufzeigt, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leidet, deren Schwere und Auswirkungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückkehr des BF in das Herkunftsland für eine sichere Refoulement-Entscheidung nicht ausreichend festgestellt wurden. Schon die vom Bundesasylamt beigezogene ärztliche Gutachterin wies zwei Mal darauf hin, dass beim BF eine fachärztliche psychiatrische Evaluation sinnvoll (gemeint wohl: erforderlich) sei (AS 177ff) bzw. die Krankheit des BF nicht ausreichend fachärztlich beurteilt wurde (AS 287). Eine solche wurde bis dato nicht durchgeführt. Trotz dieses deutlichen Hinweises traf das Bundesasylamt eine abweisende Refoulement-Entscheidung, ohne auf die psychische Erkrankung des BF in der Bescheidbegründung einzugehen. Insofern ergibt sich daraus ein gravierender Ermittlungsfehler. Die dennoch getroffene Schlussfolgerung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF ohne eine Beeinträchtigung seiner gem. Artikel 2, und/oder Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zulässig wäre, ist somit nicht schlüssig begründet.

5.4.2. Die vom Bundesasylamt ausgeführte Begründung enthält trotz deutlicher Hinweise aus der Aktenlage keinerlei definitiven Feststellungen, an welcher gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF nun gegenwärtig leidet und ob eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Falle der allenfalls erzwungenen Rückverbringung bzw. nach der Rückkehr in den Heimatstaat gewährleistet ist. Jedenfalls wäre durch geeignete Erhebungen Sorge dafür zu tragen, dass eine Verletzung der durch Art. 2 und/oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte und Beachtung der Judikatur des EGMR ausgeschlossen werden kann. Ohne derartige Ermittlungsschritte erweist sich das Verfahren als gravierend mangelhaft.5.4.2. Die vom Bundesasylamt ausgeführte Begründung enthält trotz deutlicher Hinweise aus der Aktenlage keinerlei definitiven Feststellungen, an welcher gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF nun gegenwärtig leidet und ob eine adäquate Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Falle der allenfalls erzwungenen Rückverbringung bzw. nach der Rückkehr in den Heimatstaat gewährleistet ist. Jedenfalls wäre durch geeignete Erhebungen Sorge dafür zu tragen, dass eine Verletzung der durch Artikel 2, und/oder 3 EMRK gewährleisteten Rechte und Beachtung der Judikatur des EGMR ausgeschlossen werden kann. Ohne derartige Ermittlungsschritte erweist sich das Verfahren als gravierend mangelhaft.

5.4.3. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Das Bundesasylamt wird daher zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere festzustellen haben, an welcher konkreten psychischen Erkrankung der BF leidet, welche medizinische Behandlung hierfür notwendig ist und an welchem Ort im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sicher leben könnte und ob er dort auch die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse, in seinem Fall insbesondere eine möglicherweise notwendige medizinische Versorgung, hinreichend sicher zu befriedigen und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer auch erreichbar ist. Aus der Aktenlage ist überdies ersichtlich, dass die vom BF gezeigten aggressiven (zT. auto-aggressiven) Handlungen häufig in Verbindung mit Alkoholmissbrauch gesetzt wurden. Es erhebt sich daher auch die vom Bundesasylamt zu klärende Frage, inwieweit der BF bloß situativ Alkoholmissbrauch betreibt oder bereits eine krankheitswerte Alkoholabhängigkeit vorliegt, was insbesondere in Hinblick auf das im Iran geltende und strikt verfolgte Alkoholverbot von Bedeutung sein könnte.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

5.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.5.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides ebenfalls zu beheben. Das Bundesasylamt wird diesen Punkt im Falle der Abweisung des Antrages auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ebenfalls einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen haben.Da Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides ebenfalls zu beheben. Das Bundesasylamt wird diesen Punkt im Falle der Abweisung des Antrages auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ebenfalls einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen haben.

5.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).5.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5.7. Die Rechtssache war daher - insoweit sie die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides betrifft - spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel (OZ 2-5 und OZ 10) einzubinden sein.5.7. Die Rechtssache war daher - insoweit sie die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides betrifft - spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel (OZ 2-5 und OZ 10) einzubinden sein.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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