TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/31 A10 415385-2/2012

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Veröffentlicht am 31.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 415.385-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, GZ 12 00.784-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, GZ 12 00.784-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.07.2010 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Ibo zu seinen persönlichen Daten an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU. Er sei am XXXX in XXXX, Nigeria, geboren, ledig, christlichen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Sein Vater sei 1996 verstorben. Er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX, Rivers State, besucht. Bei der weiteren Erstbefragung wurde als Muttersprache und Volksgruppe Haussa vermerkt. Der Beschwerdeführer habe am 16.06.2010 Nigeria verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, es gebe im Rivers State eine militante Gruppe, die zurzeit Ausländer entführe und töte, falls kein Lösegeld bezahlt werde. Diese Gruppe habe versucht, den Beschwerdeführer für sich zu gewinnen. Da er dies abgelehnt habe, sei er bedroht worden. Seine Mutter sei ebenfalls unter Druck gesetzt worden, dass er sich dieser Gruppierung anschließen solle, weil er sonst getötet werden würde. Aus Angst, getötet zu werden, habe er sein Heimatland verlassen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er verneinte die abschließende Frage, ob es Verständigungsprobleme gegeben habe.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Ibo zu seinen persönlichen Daten an, dass er keine Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Nigeria, geboren, ledig, christlichen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Ibo an. Sein Vater sei 1996 verstorben. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 , Rivers State, besucht. Bei der weiteren Erstbefragung wurde als Muttersprache und Volksgruppe Haussa vermerkt. Der Beschwerdeführer habe am 16.06.2010 Nigeria verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, es gebe im Rivers State eine militante Gruppe, die zurzeit Ausländer entführe und töte, falls kein Lösegeld bezahlt werde. Diese Gruppe habe versucht, den Beschwerdeführer für sich zu gewinnen. Da er dies abgelehnt habe, sei er bedroht worden. Seine Mutter sei ebenfalls unter Druck gesetzt worden, dass er sich dieser Gruppierung anschließen solle, weil er sonst getötet werden würde. Aus Angst, getötet zu werden, habe er sein Heimatland verlassen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er verneinte die abschließende Frage, ob es Verständigungsprobleme gegeben habe.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die Sprache Ibo an, seine Muttersprache sei Ibo und er verstehe die Dolmetscherin gut. Aufgefordert, seine persönlichen Daten aufzuschreiben, erklärte er, er habe die Schule nicht lange besucht. Außerdem wisse er nicht, wie alt er sei. Er könne seinen Namen nicht buchstabieren. Er verfüge auch nicht über Dokumente, die seine Identität bestätigen. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe den Ausreiseentschluss im Juni in der Kirche "XXXX" gefasst. Unmittelbar vor der Ausreise habe er im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, in Rivers State gewohnt. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie in XXXX, Plateau State, gewesen seien, als er geboren worden sei. Nach der Ermordung seines Vaters seien sie nach XXXX übersiedelt. In seinem Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer Fischer gewesen. Seine Mutter befinde sich in Nigeria, sonst habe er niemanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen oder Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, verneinte er. Die Mutter habe ihm jedoch erzählt, dass sein Vater wegen der Krise zwischen Moslems und Christen im Dorf XXXX umgebracht worden sei. Wann genau diese Krise gewesen sei, wisse er nicht. Er habe gehört, dass es sogar heute noch Probleme gebe. Nachdem sie nach XXXX gegangen seien, hätten sie keine Probleme mehr gehabt. Zu seinen Fluchtgründen führte er ergänzend aus, er sei beim Fischen von ungefähr fünf Leuten in einem Boot angesprochen worden. Diese hätten ihm gesagt, dass sie militant seien und für ihre Rechte kämpften, indem sie Ausländer kidnappten und Lösegeld erpressten. Er hätte bei dieser Gruppe mitmachen sollen und gesagt, er müsse noch seine Mutter fragen. Nach ein paar Tagen seien diese wiedergekommen und hätten auch gefragt, wo er wohne. Ein paar Tage später seien zwei Leute zu ihrem Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er sich ihnen anschließen werde. Die zwei Männer hätten gesagt, er habe drei Tage, um sich zu entscheiden, dann würden sie ihn und seine Mutter töten. Deshalb seien sie in die Kirche geflüchtet. Er wisse nicht, wie diese militante Gruppe, die ihn bedroht habe, heiße. Diese hätten ihm gesagt, dass sie militant seien und Europäer entführen. Er habe sich mit seinen Problemen nicht an die Behörden gewandt, weil diese Gruppe ihre Leute überall habe. Er habe in Nigeria nur seine Mutter und wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Schließlich gab er noch an, er bitte um Hilfe, um seine Mutter zu finden. Er habe niemanden und wisse nicht, wohin er gehen sollte. Er sei in Österreich geimpft worden, habe Bauchschmerzen gehabt und Medikamente bekommen. Befunde könne er nicht vorlegen. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden habe und dass ihm diese alles rückübersetzt habe.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 26.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die Sprache Ibo an, seine Muttersprache sei Ibo und er verstehe die Dolmetscherin gut. Aufgefordert, seine persönlichen Daten aufzuschreiben, erklärte er, er habe die Schule nicht lange besucht. Außerdem wisse er nicht, wie alt er sei. Er könne seinen Namen nicht buchstabieren. Er verfüge auch nicht über Dokumente, die seine Identität bestätigen. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe den Ausreiseentschluss im Juni in der Kirche "XXXX" gefasst. Unmittelbar vor der Ausreise habe er im Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , in Rivers State gewohnt. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie in römisch 40 , Plateau State, gewesen seien, als er geboren worden sei. Nach der Ermordung seines Vaters seien sie nach römisch 40 übersiedelt. In seinem Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer Fischer gewesen. Seine Mutter befinde sich in Nigeria, sonst habe er niemanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen oder Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, verneinte er. Die Mutter habe ihm jedoch erzählt, dass sein Vater wegen der Krise zwischen Moslems und Christen im Dorf römisch 40 umgebracht worden sei. Wann genau diese Krise gewesen sei, wisse er nicht. Er habe gehört, dass es sogar heute noch Probleme gebe. Nachdem sie nach römisch 40 gegangen seien, hätten sie keine Probleme mehr gehabt. Zu seinen Fluchtgründen führte er ergänzend aus, er sei beim Fischen von ungefähr fünf Leuten in einem Boot angesprochen worden. Diese hätten ihm gesagt, dass sie militant seien und für ihre Rechte kämpften, indem sie Ausländer kidnappten und Lösegeld erpressten. Er hätte bei dieser Gruppe mitmachen sollen und gesagt, er müsse noch seine Mutter fragen. Nach ein paar Tagen seien diese wiedergekommen und hätten auch gefragt, wo er wohne. Ein paar Tage später seien zwei Leute zu ihrem Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er sich ihnen anschließen werde. Die zwei Männer hätten gesagt, er habe drei Tage, um sich zu entscheiden, dann würden sie ihn und seine Mutter töten. Deshalb seien sie in die Kirche geflüchtet. Er wisse nicht, wie diese militante Gruppe, die ihn bedroht habe, heiße. Diese hätten ihm gesagt, dass sie militant seien und Europäer entführen. Er habe sich mit seinen Problemen nicht an die Behörden gewandt, weil diese Gruppe ihre Leute überall habe. Er habe in Nigeria nur seine Mutter und wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Schließlich gab er noch an, er bitte um Hilfe, um seine Mutter zu finden. Er habe niemanden und wisse nicht, wohin er gehen sollte. Er sei in Österreich geimpft worden, habe Bauchschmerzen gehabt und Medikamente bekommen. Befunde könne er nicht vorlegen. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden habe und dass ihm diese alles rückübersetzt habe.

Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser einer ärztlichen Altersfeststellung unterzogen. Daraus ergab sich ein Alter von über 18 Jahren.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.08.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pidgin-Englisch an, seine Muttersprache sei zwar Haussa, aber er spreche gut Pidgin-Englisch und sei damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Er beherrsche auch die Sprache Ibo gut, bevorzuge aber eine Einvernahme in Pidgin-Englisch. Dem Beschwerdeführer wurde sodann das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung vorgehalten und er erklärte, dass er dazu nichts zu sagen habe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er aufgrund des Gutachtens des XXXX für volljährig erklärt werde und sein Geburtsdatum ausgehend vom Untersuchungszeitpunkt am 04.08.2010 auf den XXXX ausgebessert worden sei. Dazu gab er an, dass die Leute in seinem Heimatdorf, mit denen er in die Volksschule gegangen sei, ihm sein Alter gesagt hätten. Der Rechtsberater gab dazu keine Stellungnahme ab.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.08.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pidgin-Englisch an, seine Muttersprache sei zwar Haussa, aber er spreche gut Pidgin-Englisch und sei damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Er beherrsche auch die Sprache Ibo gut, bevorzuge aber eine Einvernahme in Pidgin-Englisch. Dem Beschwerdeführer wurde sodann das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung vorgehalten und er erklärte, dass er dazu nichts zu sagen habe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er aufgrund des Gutachtens des römisch 40 für volljährig erklärt werde und sein Geburtsdatum ausgehend vom Untersuchungszeitpunkt am 04.08.2010 auf den römisch 40 ausgebessert worden sei. Dazu gab er an, dass die Leute in seinem Heimatdorf, mit denen er in die Volksschule gegangen sei, ihm sein Alter gesagt hätten. Der Rechtsberater gab dazu keine Stellungnahme ab.

Im Rahmen seiner weiteren niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.08.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pidgin-Englisch im Wesentlichen an, es gehe ihm gut. Er sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seinem vierten Lebensjahr gelebt. Dann sei er gemeinsam mit seiner Mutter nach Rivers State, Bezirk XXXX, Dorf XXXX, gezogen. Dort habe er bis zu seiner Flucht durchgehend gelebt. Nachdem er sein Haus verlassen habe, hätten sie sich sieben Tage lang in einer Kirche aufgehalten, bevor er Nigeria verlassen habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater während der Unruhen zwischen Moslems und Christen getötet worden sei, weil er Christ gewesen sei. Konkret die Person des Beschwerdeführers betreffend, sei es in Nigeria niemals zu einem Vorfall gekommen, bei dem er aufgrund seines christlichen Glaubens bedroht worden sei. Seinen Lebensunterhalt in Nigeria habe er bestritten, indem er im XXXX als Fischer gearbeitet habe. Er habe diese Arbeit seit seiner Grundschulzeit bis zu seiner Ausreise gemacht. Er sei selbständig gewesen, ein Freund habe ein Boot gehabt und dieses hätten sie gemeinsam verwendet. Seinen Fang habe dann seine Mutter verkauft. Der Beschwerdeführer gab weiters an, der Volksgruppe der Haussa anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, eine Gruppe, die man "Militante" nenne, habe ihn zwingen wollen, sich ihnen anzuschließen. Er habe sich jedoch geweigert und daraufhin hätten sie ihn und seine Mutter bedroht. Eine Frau habe ihnen verraten, dass diese Militanten ihn und seine Mutter töten wollten. Aus diesem Grund seien sie in die Kirche gezogen. Das erste Mal hätten ihn beim Fischen fünf Männer angesprochen und gemeint, er solle sich ihnen anschließen. In der Folge habe er diese Militanten mehrmals an seinem Arbeitsplatz getroffen. Er habe ihnen gesagt, seine Mutter wolle nicht, dass er Mitglied würde. Er habe ihnen seine Adresse gegeben und eines Abends seien drei Leute zu ihrem Haus gekommen. Hinsichtlich des Zeitpunktes erinnere er sich nur, dass er und seine Mutter einen Monat nach dem letzten Besuch der Militanten dann in die Kirche gegangen seien, während dieses Monats sei es zu keinen weiteren Vorfällen mit den Militanten gekommen. Auf die Frage, wieso gerade er für die Militanten so interessant gewesen sei und warum sie gerade ihn als Mitglied hätten haben wollen, gab er an, diese hätten gesagt, dass er keine Wahl habe. Weil er kein Einheimischer, sondern Haussa sei, müsse er sich ihnen anschließen. Die Frage, ob er sich hinsichtlich dieser Militanten, die ihn zu einer Mitgliedschaft hätten zwingen wollen, an die Polizei gewandt habe, verneinte er. Seine Mutter habe gesagt, dass die Polizei die Militanten unterstütze. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria vorgehalten, wonach mit dem Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta ein großer Erfolg erzielt worden sei. Viele dieser Militanten im Nigerdelta hätten das Amnestieangebot bereits in Anspruch genommen. An vielen Orten des Nigerdeltas würden nach wie vor verschärfte Sicherheitsvorkehrungen von Polizei und Militär gelten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass dieses Versprechen nicht gehalten habe. Auf die Frage, wieso er nicht überlegt habe, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen, gab er an, die Schlepper hätten gesagt, sie würden ihn an einen sicheren Platz bringen. Nach Vorhalt mehrerer Widersprüche in seinen Aussagen, insbesondere zur Einräumung einer Dreitagesfrist durch die Militanten, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht gesagt habe und dass die Militanten ihnen keine Frist gegeben hätten. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass die Militanten ihn töten würden, wenn er sich ihnen nicht anschließe. In Österreich befinde er sich in der Grundversorgung und werde vom Staat versorgt. Er leide an keinen Krankheiten, er nehme lediglich Tabletten gegen Magenprobleme. Er besuche in Österreich weder Kurse noch sei er Mitglied in einem Verein oder besuche eine Schule oder Universität. Er habe auch weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonst eine besondere Bindung zu Österreich. Dem Beschwerdeführer wurden sodann Länderfeststellungen zu Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wollte dazu weiter nichts angeben.Im Rahmen seiner weiteren niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.08.2010 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Pidgin-Englisch im Wesentlichen an, es gehe ihm gut. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort bis zu seinem vierten Lebensjahr gelebt. Dann sei er gemeinsam mit seiner Mutter nach Rivers State, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 , gezogen. Dort habe er bis zu seiner Flucht durchgehend gelebt. Nachdem er sein Haus verlassen habe, hätten sie sich sieben Tage lang in einer Kirche aufgehalten, bevor er Nigeria verlassen habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater während der Unruhen zwischen Moslems und Christen getötet worden sei, weil er Christ gewesen sei. Konkret die Person des Beschwerdeführers betreffend, sei es in Nigeria niemals zu einem Vorfall gekommen, bei dem er aufgrund seines christlichen Glaubens bedroht worden sei. Seinen Lebensunterhalt in Nigeria habe er bestritten, indem er im römisch 40 als Fischer gearbeitet habe. Er habe diese Arbeit seit seiner Grundschulzeit bis zu seiner Ausreise gemacht. Er sei selbständig gewesen, ein Freund habe ein Boot gehabt und dieses hätten sie gemeinsam verwendet. Seinen Fang habe dann seine Mutter verkauft. Der Beschwerdeführer gab weiters an, der Volksgruppe der Haussa anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, eine Gruppe, die man "Militante" nenne, habe ihn zwingen wollen, sich ihnen anzuschließen. Er habe sich jedoch geweigert und daraufhin hätten sie ihn und seine Mutter bedroht. Eine Frau habe ihnen verraten, dass diese Militanten ihn und seine Mutter töten wollten. Aus diesem Grund seien sie in die Kirche gezogen. Das erste Mal hätten ihn beim Fischen fünf Männer angesprochen und gemeint, er solle sich ihnen anschließen. In der Folge habe er diese Militanten mehrmals an seinem Arbeitsplatz getroffen. Er habe ihnen gesagt, seine Mutter wolle nicht, dass er Mitglied würde. Er habe ihnen seine Adresse gegeben und eines Abends seien drei Leute zu ihrem Haus gekommen. Hinsichtlich des Zeitpunktes erinnere er sich nur, dass er und seine Mutter einen Monat nach dem letzten Besuch der Militanten dann in die Kirche gegangen seien, während dieses Monats sei es zu keinen weiteren Vorfällen mit den Militanten gekommen. Auf die Frage, wieso gerade er für die Militanten so interessant gewesen sei und warum sie gerade ihn als Mitglied hätten haben wollen, gab er an, diese hätten gesagt, dass er keine Wahl habe. Weil er kein Einheimischer, sondern Haussa sei, müsse er sich ihnen anschließen. Die Frage, ob er sich hinsichtlich dieser Militanten, die ihn zu einer Mitgliedschaft hätten zwingen wollen, an die Polizei gewandt habe, verneinte er. Seine Mutter habe gesagt, dass die Polizei die Militanten unterstütze. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria vorgehalten, wonach mit dem Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta ein großer Erfolg erzielt worden sei. Viele dieser Militanten im Nigerdelta hätten das Amnestieangebot bereits in Anspruch genommen. An vielen Orten des Nigerdeltas würden nach wie vor verschärfte Sicherheitsvorkehrungen von Polizei und Militär gelten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass dieses Versprechen nicht gehalten habe. Auf die Frage, wieso er nicht überlegt habe, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen, gab er an, die Schlepper hätten gesagt, sie würden ihn an einen sicheren Platz bringen. Nach Vorhalt mehrerer Widersprüche in seinen Aussagen, insbesondere zur Einräumung einer Dreitagesfrist durch die Militanten, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das nicht gesagt habe und dass die Militanten ihnen keine Frist gegeben hätten. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, dass die Militanten ihn töten würden, wenn er sich ihnen nicht anschließe. In Österreich befinde er sich in der Grundversorgung und werde vom Staat versorgt. Er leide an keinen Krankheiten, er nehme lediglich Tabletten gegen Magenprobleme. Er besuche in Österreich weder Kurse noch sei er Mitglied in einem Verein oder besuche eine Schule oder Universität. Er habe auch weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonst eine besondere Bindung zu Österreich. Dem Beschwerdeführer wurden sodann Länderfeststellungen zu Nigeria zur Kenntnis gebracht und er wollte dazu weiter nichts angeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund massive zeitliche und inhaltliche Widersprüche aufwiesen. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund massive zeitliche und inhaltliche Widersprüche aufwiesen. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zu regionalen Problemzonen, zum Niger-Delta, zur wirtschaftlichen Grundversorgung und medizinischen Versorgung, zur Rückkehrsituation, zu nigerianischen Dokumenten, zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu Minderheiten. Demnach seien die regionalen Konflikte zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen politischer, religiöser oder ethnischer Art und meist nur von kurzer Dauer und örtlich begrenzt, indem sie meist nur einzelne Orte bzw. in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie aber ganze Bundesstaaten beträfen. Die gesetzlichen Bestimmungen räumen die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im ganzen Land ein. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, einer staatlichen Verfolgung oder Repression seitens Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen.

Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, das Verfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben. Hege die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, dann müsse sie diesbezüglich gemäß § 18 AsylG 2005 bzw. § 45 AVG dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Es hieße einen Asylwerber zu überfordern, verlangte man von ihm, dass er jeglichen Einwendungen gegen seine Angaben von vornherein entgegenzutreten habe. Auch habe das Bundesasylamt die Grundsätze der amtwegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde glaubwürdig, nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass er sein Heimatland aus Angst vor Verfolgung aufgrund seiner religiöser Überzeugung verlassen habe. Die im Bescheid angeführten Widersprüche seien auf die Aufregung des jugendlichen Beschwerdeführers und auf Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher in der Einvernahme am 26.07.2010 zurückzuführen. Es wurde auch auf den neuesten Bericht von Human Rights Watch vom 17.08.2010 betreffend Formen der Korruption innerhalb der Polizei, vor allem im Rivers State, hingewiesen. Das Bundesasylamt habe sich mit den neueren Berichten keineswegs auseinandergesetzt, sondern lediglich veraltete Berichte in die Beweiswürdigung aufgenommen, weshalb ihm die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen sei. Das Bundesasylamt sei von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen, sodass sein Vorbringen fälschlicherweise überhaupt keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen und deshalb auf seine individuellen Fluchtgründe nicht eingegangen worden sei. Bei der Prüfung gemäß § 8 AsylG 2005 seien zwar allgemeine Ausführungen zu § 50 FPG gemacht worden, die Gefährdungssituation im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch überhaupt nicht geprüft worden.Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, das Verfahren sei in wesentlichen Punkten mangelhaft geblieben. Hege die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, dann müsse sie diesbezüglich gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 bzw. Paragraph 45, AVG dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Es hieße einen Asylwerber zu überfordern, verlangte man von ihm, dass er jeglichen Einwendungen gegen seine Angaben von vornherein entgegenzutreten habe. Auch habe das Bundesasylamt die Grundsätze der amtwegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt und sei das Verfahren aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde glaubwürdig, nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, dass er sein Heimatland aus Angst vor Verfolgung aufgrund seiner religiöser Überzeugung verlassen habe. Die im Bescheid angeführten Widersprüche seien auf die Aufregung des jugendlichen Beschwerdeführers und auf Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher in der Einvernahme am 26.07.2010 zurückzuführen. Es wurde auch auf den neuesten Bericht von Human Rights Watch vom 17.08.2010 betreffend Formen der Korruption innerhalb der Polizei, vor allem im Rivers State, hingewiesen. Das Bundesasylamt habe sich mit den neueren Berichten keineswegs auseinandergesetzt, sondern lediglich veraltete Berichte in die Beweiswürdigung aufgenommen, weshalb ihm die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorzuwerfen sei. Das Bundesasylamt sei von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen, sodass sein Vorbringen fälschlicherweise überhaupt keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen und deshalb auf seine individuellen Fluchtgründe nicht eingegangen worden sei. Bei der Prüfung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 seien zwar allgemeine Ausführungen zu Paragraph 50, FPG gemacht worden, die Gefährdungssituation im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch überhaupt nicht geprüft worden.

Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zl. A10 451.385-1/2010/5E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, Zl. A10 451.385-1/2010/5E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei trotz mehrmaliger Nachfragen unsubstanziiert geblieben und der Beschwerdeführer habe keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben über das vom ihm angeblich Erlebte machen können. Eine konkrete Bedrohung durch eine Gruppe von Militanten habe nicht konsistent dargelegt werden können. Trotz zahlreicher Nachfragen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vage und widersprüchlich geblieben. Vor allem aber gehe der Asylgerichtshof zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative davon aus, dass es nach den aktuellen Länderberichten selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias, beispielsweise durch Militante oder durch radikale Moslems, möglich sei, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. Auch die Beschwerde habe durch ihr allgemein gehaltenes Vorbringen diese Länderberichte nicht in substanziierter Weise in Zweifel zu ziehen vermocht. Es sei nämlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könne. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann. Dieser habe nicht näher ausführen können, warum er nicht etwa erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Beschäftigung aufnehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. Es könnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere sei laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet. Im vorliegenden Fall seien auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig sei noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 14.01.2011 in Rechtskraft.In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei trotz mehrmaliger Nachfragen unsubstanziiert geblieben und der Beschwerdeführer habe keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben über das vom ihm angeblich Erlebte machen können. Eine konkrete Bedrohung durch eine Gruppe von Militanten habe nicht konsistent dargelegt werden können. Trotz zahlreicher Nachfragen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vage und widersprüchlich geblieben. Vor allem aber gehe der Asylgerichtshof zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative davon aus, dass es nach den aktuellen Länderberichten selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias, beispielsweise durch Militante oder durch radikale Moslems, möglich sei, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. Auch die Beschwerde habe durch ihr allgemein gehaltenes Vorbringen diese Länderberichte nicht in substanziierter Weise in Zweifel zu ziehen vermocht. Es sei nämlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könne. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann. Dieser habe nicht näher ausführen können, warum er nicht etwa erforderlichenfalls in einem anderen Teil Nigerias eine Beschäftigung aufnehmen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. Es könnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere sei laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet. Im vorliegenden Fall seien auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig sei noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 14.01.2011 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte sodann am 18.01.2012 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe. Seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag habe er Österreich nicht verlassen. Er sei in Schubhaft und an verschiedenen Wohnsitzen in Österreich gewesen. Zu seiner neuerlichen Antragstellung und den Änderungen seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Fernsehen gesehen habe, wie die Gruppe Boko Haram die Bevölkerung in Nigeria terrorisiere. Als er das erfahren habe, sei er unter Schock gestanden. Er fürchte, getötet zu werden. Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gebe es nicht. Er habe mit keinen Sanktionen zu rechnen. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit Dezember 2011 bekannt. Da der Beschwerdeführer am Kopf verletzt worden sei, habe er erst jetzt einen Asylantrag stellen können.

Laut ärztlichem Bericht des Unfallkrankenhauses XXXX vom 13.01.2012 war der Beschwerdeführer von 31.12.2011 bis 13.01.2012 stationär aufhältig. Er wurde mit einem Bruch des linken Scheitelbeins aufgenommen. Es wurden eine Akuttrepanation, die Entleerung des Hämatoms und die osteoplastische Versorgung durchgeführt. Am 13.01.2012 wurde der Beschwerdeführer ohne wesentliche Beschwerden entlassen. Als Therapie wurden Schonung, Schmerzmittel bei Bedarf, lokale Hautpflege sowie eine Kontrolle samt neurologischer Untersuchung am 20.01.2012 vorgeschlagen.Laut ärztlichem Bericht des Unfallkrankenhauses römisch 40 vom 13.01.2012 war der Beschwerdeführer von 31.12.2011 bis 13.01.2012 stationär aufhältig. Er wurde mit einem Bruch des linken Scheitelbeins aufgenommen. Es wurden eine Akuttrepanation, die Entleerung des Hämatoms und die osteoplastische Versorgung durchgeführt. Am 13.01.2012 wurde der Beschwerdeführer ohne wesentliche Beschwerden entlassen. Als Therapie wurden Schonung, Schmerzmittel bei Bedarf, lokale Hautpflege sowie eine Kontrolle samt neurologischer Untersuchung am 20.01.2012 vorgeschlagen.

Am 20.01.2012 wurden eine Aufenthaltsbestätigung sowie eine Behandlungsbestätigung des Unfallkrankenhauses XXXX für den stationären Aufenthalt vom 31.12.2011 bis 14.01.2012 eingebracht.Am 20.01.2012 wurden eine Aufenthaltsbestätigung sowie eine Behandlungsbestätigung des Unfallkrankenhauses römisch 40 für den stationären Aufenthalt vom 31.12.2011 bis 14.01.2012 eingebracht.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 31.01.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er habe Kopfschmerzen wegen des Vorfalls im Dezember. Auf die Frage, ob es noch Behandlungen gebe oder Operationen ausständig seien, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm manchmal schwindelig sei. Er sei am 20.01.2012 sowie zum Röntgen am 22.01.2012 im Spital gewesen. Man habe dann gesagt, dass der Beschwerdeführer im September wieder kommen solle. Dann werde vermutlich ein neues Röntgen gemacht. Auf die Frage, ob sich seine persönlichen Daten geändert hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Geburtsdatum anders sei. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Alter im Vorverfahren festgestellt worden und er volljährig sei. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. Zu seinen neuen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich entschlossen habe, nach Hause zurückzukehren, aber es sei niemand von der Botschaft gekommen und dann sei er in einen Hungerstreik getreten, um entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer habe dann von der Boko Haram-Situation in Nigeria gehört und sei zu schockiert gewesen, um nach Hause zurückzugehen. Die Situation in Nigeria habe sich verändert. Seine Gründe aus dem ersten Verfahren bestünden noch immer. Auf die Frage, wie sich die Änderung bezüglich der Boko Haram-Gruppe auf den Beschwerdeführer persönlich beziehe, gab dieser an, dass es um die allgemeine Lage gehe und er auch aus dem Norden komme. Früher habe er noch nie etwas mit den Boko Haram zu tun gehabt. Die allgemeine Lage habe sich verändert. Weiters gab der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich an, dass er einer Kirche namens XXXX angehöre und eine Freundin habe. Einen Deutschkurs habe er nur einmal für drei Wochen besucht. Er könne ein bisschen Deutsch. Einmal sei er wegen Drogenhandels angezeigt worden, habe aber nicht ins Gefängnis müssen. Zurzeit würde es für den Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Kopfverletzung und der dortigen Situation sehr schlimm sein.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 31.01.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er habe Kopfschmerzen wegen des Vorfalls im Dezember. Auf die Frage, ob es noch Behandlungen gebe oder Operationen ausständig seien, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm manchmal schwindelig sei. Er sei am 20.01.2012 sowie zum Röntgen am 22.01.2012 im Spital gewesen. Man habe dann gesagt, dass der Beschwerdeführer im September wieder kommen solle. Dann werde vermutlich ein neues Röntgen gemacht. Auf die Frage, ob sich seine persönlichen Daten geändert hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Geburtsdatum anders sei. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer gesagt, dass sein Alter im Vorverfahren festgestellt worden und er volljährig sei. Damit erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. Zu seinen neuen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich entschlossen habe, nach Hause zurückzukehren, aber es sei niemand von der Botschaft gekommen und dann sei er in einen Hungerstreik getreten, um entlassen zu werden. Der Beschwerdeführer habe dann von der Boko Haram-Situation in Nigeria gehört und sei zu schockiert gewesen, um nach Hause zurückzugehen. Die Situation in Nigeria habe sich verändert. Seine Gründe aus dem ersten Verfahren bestünden noch immer. Auf die Frage, wie sich die Änderung bezüglich der Boko Haram-Gruppe auf den Beschwerdeführer persönlich beziehe, gab dieser an, dass es um die allgemeine Lage gehe und er auch aus dem Norden komme. Früher habe er noch nie etwas mit den Boko Haram zu tun gehabt. Die allgemeine Lage habe sich verändert. Weiters gab der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich an, dass er einer Kirche namens römisch 40 angehöre und eine Freundin habe. Einen Deutschkurs habe er nur einmal für drei Wochen besucht. Er könne ein bisschen Deutsch. Einmal sei er wegen Drogenhandels angezeigt worden, habe aber nicht ins Gefängnis müssen. Zurzeit würde es für den Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Kopfverletzung und der dortigen Situation sehr schlimm sein.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2012 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2012 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG vorliege.

In einer Stellungnahme vom 07.02.2012 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Situation in Nigeria seit Dezember 2011 maßgeblich geändert habe. Boko Haram habe in massiver, neuer Art und Weise begonnen, gegen die Christen zu kämpfen. Der Staatspräsident halte die Situation für noch schlimmer als einen Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer sei gefährdet, weil er aus dem Westen komme. Außerdem sei er durch die Kopfverletzung vulnerabel. Es werde ein aktueller medizinischer Bericht vorgelegt, aus welchem eine besondere Vulnerabilität hervorgehe. Längere Flugreisen seien derzeit nicht empfehlenswert.

Laut ärztlichem Bericht des Unfallkrankenhauses XXXX vom 02.02.2012 habe sich die in den Voruntersuchungen beschriebene psychomotorische Verlangsamung gebessert. Der Beschwerdeführer gebe noch Beschwerden, wie Kopfschmerzen und verminderte Konzentrationsfähigkeit, an. Es sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass diese noch einige Wochen anhalten könnten, sich aber weiterhin bessern sollten. Eine Kontrolle in zwei bis drei Wochen wurde empfohlen und ein längerer Flug sei derzeit noch nicht empfehlenswert.Laut ärztlichem Bericht des Unfallkrankenhauses römisch 40 vom 02.02.2012 habe sich die in den Voruntersuchungen beschriebene psychomotorische Verlangsamung gebessert. Der Beschwerdeführer gebe noch Beschwerden, wie Kopfschmerzen und verminderte Konzentrationsfähigkeit, an. Es sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass diese noch einige Wochen anhalten könnten, sich aber weiterhin bessern sollten. Eine Kontrolle in zwei bis drei Wochen wurde empfohlen und ein längerer Flug sei derzeit noch nicht empfehlenswert.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Neue Tatsachen oder Beweismittel gebe es nicht. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Verwandten und er lebe auch mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine Rückkehr nach Nigeria würde ein Problem sein, und zwar aufgrund der alten Probleme sowie der Probleme mit der Boko Haram-Gruppe. Der Beschwerdeführer komme aus dem Norden und sei ein Christ. In Nigeria gebe es keine Arbeit für ihn. Aufgrund der Probleme mit seinem Kopf würde es für ihn schwer sein. In Österreich gebe es die Caritas und andere Leute, die sich um einen kümmern würden, wenn man krank sei, aber in Nigeria sei dies nicht so. Für den Beschwerdeführer würde es sehr schwierig sein, in Nigeria zu überleben.

In einer Stellungnahme vom 09.03.2012 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Rückkehrer nur mit ausgezeichneten Beziehungen die Möglichkeit auf einen Arbeitsplatz habe. Der Beschwerdeführer habe kein soziales Netz in Nigeria. In Krankenhäusern würden nur zahlungsfähige Patienten behandelt werden und der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dieser Personengruppe. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nirgendwo in Nigeria einen Platz zum Wohnen, Arbeiten und Existieren finden könnte. Es gehe ihm erfreulicherweise besser, aber der behandelnde Arzt habe geschrieben, dass von längeren Flugreisen abzuraten sei. Wann sich dies ändere, sei nicht abzusehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt wurde.

Laut Strafregisterauszug vom 26.03.2012 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.01.2011 nach § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.Laut Strafregisterauszug vom 26.03.2012 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.01.2011 nach Paragraph 27, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.

Seit dem 12.04.2012 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. Das Bundesasylamt stimmte mit Schreiben vom 02.05.2012 einem Wiederaufnahmeersuchen der Schweizer Dublin-Behörde zu. Eine Durchführung der Rücküberstellung ist nicht aktenkundig und der Beschwerdeführer ist nach wie vor unbekannten Aufenthaltes.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 14.01.2011 bezieht. An diesem Tag erwuchs die letzte den Beschwerdeführer betreffende rechtskräftige meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung am 14.03.2012 maßgeblich.

Der Beschwerdeführer gab in seinem zweiten Asylverfahren an, seine bisherigen Fluchtgründe bestünden immer noch. Er stützte sich dabei auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen und machte im zweiten Verfahren keinerlei neuen asylrelevanten Bedrohungen geltend. Wenn nun der Beschwerdeführer erstmals im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass sich die allgemeine Lage in Nigeria aufgrund der Boko Haram-Gruppe verändert habe und er deswegen schockiert sei, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu bewirken. Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich, mit diesen vagen und unkonkreten Angaben eine neue Bedrohungslage glaubhaft darzulegen. Er gab sogar ausdrücklich an, noch nie etwas mit Boko Haram zu tun gehabt zu haben. Außerdem ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entgegnen, dass durch die Boko Haram-Gruppe keine landesweite Bedrohungssituation für Christen gegeben ist.

Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Auch zur Ausweisungsentscheidung und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011).Auch zur Ausweisungsentscheidung und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011).

Nach diesen Länderberichten ist die Situation in Nigeria grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl als Staatsoberhaupt im Amt. Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Gouverneurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrücke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat ging die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN, ANPP und - weit abgeschlagen - CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Die Boko Haram-Gruppe stellt keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit bestehende Bedrohung dar, wie sich aus den ausführlichen Länderfeststellungen ergibt (z. B. BBC News Africa, African viewpoint - Why Nigeria's Boko Haram is so bold, 14.09.2011). Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage hinsichtlich seiner Grund- und Gesundheitsversorgung ebenfalls nicht erkannt werden.Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Die Boko Haram-Gruppe stellt keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit bestehende Bedrohung dar, wie sich aus den ausführlichen Länderfeststellungen ergibt (z. B. BBC News Africa, African viewpoint - Why Nigeria's Boko Haram is so bold, 14.09.2011). Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage hinsichtlich seiner Grund- und Gesundheitsversorgung ebenfalls nicht erkannt werden.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so litt dieser an einer Kopfverletzung, die vom 31.12.2011 bis zum 13.01.2012 stationär behandelt wurde. Ohne wesentliche weitere Beschwerden wurde der Beschwerdeführer aus dem Spital entlassen. Nach eigenen Angaben litt der Beschwerdeführer noch an Kopfschmerzen und verminderter Konzentrationsfähigkeit. Laut ärztlichem Bericht vom 02.02.2012 war zu diesem Zeitpunkt ein längerer Flug noch nicht empfehlenswert.

Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung offenkundig nicht erforderlich und eine medikamentöse Therapie erforderlichenfalls auch in Nigeria möglich ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer Abschiebung eine eventuelle Fluguntauglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer aktuellen Untersuchung durch den zuständigen Amtsarzt kurz vor dem Flugtermin festzustellen ist.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung offenkundig nicht erforderlich und eine medikamentöse Therapie erforderlichenfalls auch in Nigeria möglich ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer Abschiebung eine eventuelle Fluguntauglichkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer aktuellen Untersuchung durch den zuständigen Amtsarzt kurz vor dem Flugtermin festzustellen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Im Hinblick auf den mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war jedoch das Vorliegen von schützenswerten Aspekten des Privatlebens zu prüfen.

Letztlich führte die vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Letztlich führte die vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat Nigeria und reiste erst im Juli 2010 illegal nach Österreich ein. Sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag und wurde mit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren am 14.01.2011 illegal. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar in seiner Einvernahme vom 31.01.2012 eine Freundin, jedoch wurde das Vorliegen einer länger dauernden Beziehung oder gar einer Lebensgemeinschaft nicht behauptet. Der Beschwerdeführer brachte noch vor, Mitglied einer Kirche namens XXXX zu sein, eine Mitgliedschaft in einem Verein wurde nicht behauptet. Besonders schützenswerte Aspekte des Privatlebens kamen in diesem Zusammenhang somit nicht hervor. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration in Österreich gesetzt worden wären, beispielsweise eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Er besuchte zwar einen Deutschkurs, allerdings ohne die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung oder gar das Erreichen eines bestimmten Sprachniveaus nachweisen zu können. Insbesondere ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bisher noch nicht einer legalen Erwerbsarbeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nach. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat Nigeria und reiste erst im Juli 2010 illegal nach Österreich ein. Sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag und wurde mit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren am 14.01.2011 illegal. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar in seiner Einvernahme vom 31.01.2012 eine Freundin, jedoch wurde das Vorliegen einer länger dauernden Beziehung oder gar einer Lebensgemeinschaft nicht behauptet. Der Beschwerdeführer brachte noch vor, Mitglied einer Kirche namens römisch 40 zu sein, eine Mitgliedschaft in einem Verein wurde nicht behauptet. Besonders schützenswerte Aspekte des Privatlebens kamen in diesem Zusammenhang somit nicht hervor. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration in Österreich gesetzt worden wären, beispielsweise eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Er besuchte zwar einen Deutschkurs, allerdings ohne die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung oder gar das Erreichen eines bestimmten Sprachniveaus nachweisen zu können. Insbesondere ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bisher noch nicht einer legalen Erwerbsarbeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nach. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits einmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Drittstaatsangehöriger, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher keinen Bedenken.

Zum Antrag vom auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde Folgendes erwogen:

§ 66 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten:

"(1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen."(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen."

Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Artikel 15, Absatz 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:

"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird."(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

...

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."

Im vorliegenden Fall erhob der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer am 21.03.2012 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde und stellte darin noch folgenden Antrag:

"Beantragt wird auch ein effektiver Rechtsberater." Worin nun eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Bei einer solchen Verfahrenskonstellation ist jedoch nach den zitierten Gesetzesbestimmungen keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen. Daher war der Antrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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