Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A5 422.257-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 01.886-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 01.886-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 23.2.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 23.2.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Mogadischu geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Shikaal an. Er führte weiters aus, seine Heimat, ausgehend von Mogadischu, am 18.2.2011 mit dem Flugzeug Richtung Dubai verlassen zu haben und schlepperunterstützt von dort aus nach Österreich weitergereist zu sein. Bezüglich seiner Ausreisegründe gab der Genannte an, Angst davor zu haben, von Al Shabaab getötet zu werden.Bei der am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei in Mogadischu geboren worden und gehöre der Volksgruppe der Shikaal an. Er führte weiters aus, seine Heimat, ausgehend von Mogadischu, am 18.2.2011 mit dem Flugzeug Richtung Dubai verlassen zu haben und schlepperunterstützt von dort aus nach Österreich weitergereist zu sein. Bezüglich seiner Ausreisegründe gab der Genannte an, Angst davor zu haben, von Al Shabaab getötet zu werden.
I.2. Der Beschwerdeführer wurde am 2.3.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab zu Protokoll, nach dem Tod seines Vaters dessen Geschäft übernommen zu haben, in dem Soldaten der Regierung regelmäßig ihre Einkäufe getätigt hätten. Aus diesem Grund sei er eines Tages von fünf Angehörigen der Al Shabaab aufgesucht worden und habe man ihm aufgetragen, an die Soldaten nichts mehr zu verkaufen. Für den Fall seines Zuwiderhandelns hätte man ihm eine tödliche Strafe angedroht. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer aber seine Verkaufstätigkeit fortgesetzt und sei Anfang Jänner 2011 schließlich von den Islamisten verschleppt worden, als er sich gerade auf einem näher bezeichneten Markt aufgehalten habe. Man habe ihn in ein Lager gebracht, in dem er sich fünf Tage aufgehalten habe. Infolge von Auseinandersetzungen mit der Regierung sei dem Beschwerdeführer am sechsten Tag schließlich die Flucht gelungen. Nachdem die Islamisten die Macht hätten, habe er Angst vor ihnen.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde am 2.3.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab zu Protokoll, nach dem Tod seines Vaters dessen Geschäft übernommen zu haben, in dem Soldaten der Regierung regelmäßig ihre Einkäufe getätigt hätten. Aus diesem Grund sei er eines Tages von fünf Angehörigen der Al Shabaab aufgesucht worden und habe man ihm aufgetragen, an die Soldaten nichts mehr zu verkaufen. Für den Fall seines Zuwiderhandelns hätte man ihm eine tödliche Strafe angedroht. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer aber seine Verkaufstätigkeit fortgesetzt und sei Anfang Jänner 2011 schließlich von den Islamisten verschleppt worden, als er sich gerade auf einem näher bezeichneten Markt aufgehalten habe. Man habe ihn in ein Lager gebracht, in dem er sich fünf Tage aufgehalten habe. Infolge von Auseinandersetzungen mit der Regierung sei dem Beschwerdeführer am sechsten Tag schließlich die Flucht gelungen. Nachdem die Islamisten die Macht hätten, habe er Angst vor ihnen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 8.4.2011 stattfand, wurde der Beschwerdeführer näher zu seiner Clanzugehörigkeit befragt und machte zudem Angaben zu seinem Lebenslauf und seinen persönlichen Lebensumständen. Dabei gab er zu Protokoll, verheiratet zu sein, neun Kinder und 10 Jahre hindurch (bis zu seiner Ausreise) im Geschäft seiner Familie gearbeitet zu haben. Das Geschäft sei von seinem Bruder geführt worden, der ihm eine Stelle überlassen hätte, nachdem er einen anderen Mitarbeiter gekündigt habe. Er habe sich vor seiner Ausreise ungefähr einen Monat in XXXX aufgehalten und dort auch seine Ausreisepläne gefasst. Über Aufforderung seitens des Bundesasylamtes, seine Fluchtgründe im Detail zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Geschäft Angehörige der Übergangsregierung eingekauft und die Rebellen daraufhin verlangt hätten, dass dies nicht mehr passieren dürfe. Zwei Monate hindurch seien sie bedroht worden, zum Teil per SMS, aber auch mittels Flugzetteln, die man an ihrem Geschäft angebracht hätte. Zunächst hätten die Islamisten versucht, den Bruder des Beschwerdeführers umzubringen, in weiterer Folge sei dieser geflüchtet. Er selbst wäre schließlich während seiner Einkäufe am Markt von den Rebellen verschleppt und in ein Lager verbracht worden, wo er insgesamt fünf Tage aufhältig gewesen sei. Am 5. Tag sei dann der Krieg ausgebrochen und wäre ihm im Rahmen der Auseinandersetzungen die Flucht gelungen. Über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes konkretisierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass die Drohungen sich von Mitte September bis Dezember 2010 gezogen hätten und sein Bruder im Dezember 2010 überfallen worden sei. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, habe der Beschwerdeführer dann das Geschäft alleine weitergeführt. Danach hätte es keine neuerlichen Bedrohungen mehr seitens Al Shabaab gegeben, jedoch wäre der Beschwerdeführer, wie bereits beschrieben, verschleppt worden. Der Genannte wurde aufgefordert, den mehrtägigen Aufenthalt im Lager näher darzulegen. Abschließend wurden ihm Länderfeststellungen zu den Sheikhaal zur Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht sicher zu wissen, ob die Sheikhaal nicht auch dem Stamm der Hawiye angehören würden. Seine Volksgruppe wäre jedenfalls unbewaffnet und würde von den drei in Mogadischu ansässigen Hauptstämmen regiert.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 8.4.2011 stattfand, wurde der Beschwerdeführer näher zu seiner Clanzugehörigkeit befragt und machte zudem Angaben zu seinem Lebenslauf und seinen persönlichen Lebensumständen. Dabei gab er zu Protokoll, verheiratet zu sein, neun Kinder und 10 Jahre hindurch (bis zu seiner Ausreise) im Geschäft seiner Familie gearbeitet zu haben. Das Geschäft sei von seinem Bruder geführt worden, der ihm eine Stelle überlassen hätte, nachdem er einen anderen Mitarbeiter gekündigt habe. Er habe sich vor seiner Ausreise ungefähr einen Monat in römisch 40 aufgehalten und dort auch seine Ausreisepläne gefasst. Über Aufforderung seitens des Bundesasylamtes, seine Fluchtgründe im Detail zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Geschäft Angehörige der Übergangsregierung eingekauft und die Rebellen daraufhin verlangt hätten, dass dies nicht mehr passieren dürfe. Zwei Monate hindurch seien sie bedroht worden, zum Teil per SMS, aber auch mittels Flugzetteln, die man an ihrem Geschäft angebracht hätte. Zunächst hätten die Islamisten versucht, den Bruder des Beschwerdeführers umzubringen, in weiterer Folge sei dieser geflüchtet. Er selbst wäre schließlich während seiner Einkäufe am Markt von den Rebellen verschleppt und in ein Lager verbracht worden, wo er insgesamt fünf Tage aufhältig gewesen sei. Am 5. Tag sei dann der Krieg ausgebrochen und wäre ihm im Rahmen der Auseinandersetzungen die Flucht gelungen. Über Nachfrage seitens des Bundesasylamtes konkretisierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass die Drohungen sich von Mitte September bis Dezember 2010 gezogen hätten und sein Bruder im Dezember 2010 überfallen worden sei. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, habe der Beschwerdeführer dann das Geschäft alleine weitergeführt. Danach hätte es keine neuerlichen Bedrohungen mehr seitens Al Shabaab gegeben, jedoch wäre der Beschwerdeführer, wie bereits beschrieben, verschleppt worden. Der Genannte wurde aufgefordert, den mehrtägigen Aufenthalt im Lager näher darzulegen. Abschließend wurden ihm Länderfeststellungen zu den Sheikhaal zur Kenntnis gebracht. Dazu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht sicher zu wissen, ob die Sheikhaal nicht auch dem Stamm der Hawiye angehören würden. Seine Volksgruppe wäre jedenfalls unbewaffnet und würde von den drei in Mogadischu ansässigen Hauptstämmen regiert.
I.3. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Somalia übermittelt und ihm aufgetragen, sich binnen einer zweiwöchigen Frist dazu zu äußern. Mit Schriftsatz vom 19.9.2011 erstattete der Genannte eine Stellungnahme, in der er auf ein Urteil des EGMR verwies, in welchem ausgesprochen worden sei, dass eine Abschiebung nach Somalia konventionswidrig wäre.römisch eins.3. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in Somalia übermittelt und ihm aufgetragen, sich binnen einer zweiwöchigen Frist dazu zu äußern. Mit Schriftsatz vom 19.9.2011 erstattete der Genannte eine Stellungnahme, in der er auf ein Urteil des EGMR verwies, in welchem ausgesprochen worden sei, dass eine Abschiebung nach Somalia konventionswidrig wäre.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland aus.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland aus.
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe. Der Genannte habe sich bei der Schilderung von Details in Widersprüche verstrickt; so habe er eingangs behauptete, nach dem Tod seines Vaters dessen Geschäft übernommen zu haben, während er im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Geschäftsführung durch seinen Bruder und seine Mitarbeit als Verkäufer gesprochen habe. Bezüglich der konkreten Drohungen durch Al Shabaab habe er divergierende Angaben gemacht; zunächst habe er nämlich angegeben, dass die Islamisten in sein Geschäft gekommen wären und ihm verboten hätten, seine Verkaufstätigkeit gegenüber Soldaten der Übergangsregierung fortzusetzen. Demgegenüber hätte der Beschwerdeführer später allerdings von zeitlich früheren Droh-SMS-Botschaften berichtet und zudem betont, dass zunächst sein Bruder Opfer der Drohungen gewesen sei.
Die belangte Behörde stellte die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Detail einander gegenüber und gelangte zum Schluss, dass der Genannte das Geschilderte in dieser Form nicht selbst erlebt haben könnte.
Weiters ging das Bundesasylamt auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ein und berücksichtigte dabei die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte. Festgestellt wurde, dass die Sheikhaal aufgrund ihres religiösen Status in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias hätten und nicht von allgemeinen Diskriminierungen der Angehörigen dieser Volksgruppe ausgegangen werden könne.
Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf die Lage in Somaliland. Der Beschwerdeführer hätte gemeinsam mit seiner Familie dorthin reisen und sich niederlassen können und das für seine Ausreise verwendete Geld für eine neue Existenzgründung benutzen können.
Die Zulässigkeit der Ausweisung ergäbe sich aus dem Umstand des fehlenden feststellbaren Privat- und Familienlebens, des Umstandes seiner illegalen Einreise nach Österreich und aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er bestritt, sich in Widersprüche verstrickt zu haben und meinte, dass die belangte Behörde die angebliche Unglaubwürdigkeit nicht ausreichend begründet habe. Im Ergebnis blieb er bei seinem Vorbringen, Somalia aufgrund akuter Bedrohung durch Al Shabaab verlassen zu haben und zitierte in diesem Zusammenhang zudem auch Berichte über Zwangsrekrutierungen durch diese Islamistengruppe. Bezüglich der vom Bundesasylamt unterstellten innerstaatlichen Fluchtalternative verwies der Beschwerdeführer auf seine Herkunft aus Mogadischu und den Umstand, dass die menschenrechtliche sowie sicherheitspolitische Lage in Somaliland nicht wesentlich besser sei und ihm eine Niederlassung dort nicht zumutbar wäre. Da er über keine finanziellen Mittel verfüge, wüsste er nicht, wie er sich in Somaliland eine eigene Existenz aufbauen sollte.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er bestritt, sich in Widersprüche verstrickt zu haben und meinte, dass die belangte Behörde die angebliche Unglaubwürdigkeit nicht ausreichend begründet habe. Im Ergebnis blieb er bei seinem Vorbringen, Somalia aufgrund akuter Bedrohung durch Al Shabaab verlassen zu haben und zitierte in diesem Zusammenhang zudem auch Berichte über Zwangsrekrutierungen durch diese Islamistengruppe. Bezüglich der vom Bundesasylamt unterstellten innerstaatlichen Fluchtalternative verwies der Beschwerdeführer auf seine Herkunft aus Mogadischu und den Umstand, dass die menschenrechtliche sowie sicherheitspolitische Lage in Somaliland nicht wesentlich besser sei und ihm eine Niederlassung dort nicht zumutbar wäre. Da er über keine finanziellen Mittel verfüge, wüsste er nicht, wie er sich in Somaliland eine eigene Existenz aufbauen sollte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.1. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, seine genaue Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Personaldokumente nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat seine Heimat im Jahr 2011 verlassen und ist schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Somalia aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK verlassen hat (siehe dazu auch unten).
II.1.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.1.2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.2.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt I. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.Da der Sachverhalt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde geklärt ist, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
II.1.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.1.3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz infolge fehlender Glaubwürdigkeit zu versagen ist.
Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu seinen Fluchtmotiven zu äußern. Dabei blieb der Genannte im Kern während des gesamten Verfahrens bei seinen Angaben, Somalia aus Gründen einer versuchten Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verlassen zu haben.
Dieser Sachverhalt erscheint vor dem Hintergrund der Länderberichte, die das Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, prima vista nicht abwegig. Das hat die belangte Behörde auch selbst eingeräumt, gleichzeitig aber zutreffend argumentiert, weshalb sie im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht von der Glaubwürdigkeit von dessen Angaben im Sinne einer persönlichen Betroffenheit ausgeht.
So ergibt die Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auch für den Asylgerichtshof zweifelsfrei ein Bild voller Widersprüche und Ungereimtheiten, zu deren Aufklärung der Genannte, auch zuletzt im Beschwerdeschriftsatz, nicht imstande war. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid im Detail mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese einander gegenüber gestellt. Soweit der Genannte vermeint, das Bundesasylamt sei hinsichtlich seiner Schlussfolgerung, dass sich die Angaben als unglaubwürdig erweisen würden, eine Begründung schuldig geblieben, kann diesen Standpunkt nicht gefolgt werden.
Es ist dem Bundesasylamt vielmehr Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer bezüglich der konkreten Details keine übereinstimmenden Angaben zu tätigen vermochte. So konnte er weder bezüglich seiner Position im Geschäft klare Aussagen treffen noch schilderte er die Abläufe bezüglich der behaupteten Bedrohungen gleichlautend. Im Ergebnis ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie meint, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht in dieser Form erlebt haben kann.
Die belangte Behörde hat sich zudem auch mit der vorgeblichen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und begründet, weshalb von Diskriminierungen gegenüber den Shikhaal im Fall des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist. Dem hat der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen gesetzt.
Insgesamt liegt somit auch für den Asylgerichtshof kein asylrelevanter Sachverhalt vor.
II.2. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch zwei.2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes in diesem Bezug ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
So hat die belangte Behörde umfassende Berichte zur Lage in Somalia zitiert, in weiterer Folge aber verabsäumt, einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers herzustellen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes erfolgte vor allem auf Basis der Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine Wohnsitznahme in Somaliland möglich wäre, ohne, dass das Bundesasylamt die in diesem Zusammenhang notwendigen Fragen geklärt hat. Sie hat es gänzlich unterlassen, zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Ausbildung, seiner Stammeszugehörigkeit und seiner familiären Verhältnisse tatsächlich möglich und auch zumutbar wäre, sich in Somaliland niederzulassen bzw. ob und inwieweit für ihn diese Region angesichts der Bürgerkriegslage überhaupt erreichbar ist. Die Feststellung, dass er in Somaliland leben könnte und dort auch die Hilfe von nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch nehmen könnte, wird seitens des Bundesasylamtes in den Raum gestellt, ohne, dass auf die Person des Beschwerdeführers konkret Bezug genommen wird.
Aus der Behebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgerichtig auch die Behebung von Spruchpunkt III., da über die Ausweisung erst abgesprochen werden kann, wenn unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auflagen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt ist.Aus der Behebung von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgerichtig auch die Behebung von Spruchpunkt römisch drei., da über die Ausweisung erst abgesprochen werden kann, wenn unter Berücksichtigung der oben dargelegten Auflagen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte II. und III. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.
Schlagworte
bürgerkriegsähnliche Situation, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Identität, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
16.10.2012