TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/12 C15 311610-2/2011

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Veröffentlicht am 12.09.2012
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Spruch

C15 311610-2/2011/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2011, FZ. 0119.558-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.8.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2011, FZ. 0119.558-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.8.2012 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 Asylgesetz 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 27.08.2001 (wegen seiner damaligen Minderjährigkeit durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) im Wege der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) - ebenso wie seine Mutter und seine Geschwister - einen Antrag auf Gewährung von Asyl bzw. auf Asylerstreckung. Dem Vater des Beschwerdeführers war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2001, 215.033/0-IV/10/00, in Österreich Asyl gewährt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 27.08.2001 (wegen seiner damaligen Minderjährigkeit durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) im Wege der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) - ebenso wie seine Mutter und seine Geschwister - einen Antrag auf Gewährung von Asyl bzw. auf Asylerstreckung. Dem Vater des Beschwerdeführers war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2001, 215.033/0-IV/10/00, in Österreich Asyl gewährt worden.

1. Mit Schreiben vom 7.11.2001 teilte das Bundesasylamt der Österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß § 16 Abs. 3 Asylgesetz 1997 mit, dass nach Prüfung der Sachlage eine Asylgewährung im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei. Nach Visumserteilung reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in weiterer Folge legal in das österreichische Bundesgebiet ein und erneuerte am 9.4.2002 den bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad eingebrachten Asylerstreckungsantrag.1. Mit Schreiben vom 7.11.2001 teilte das Bundesasylamt der Österreichischen Botschaft in Islamabad gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Asylgesetz 1997 mit, dass nach Prüfung der Sachlage eine Asylgewährung im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei. Nach Visumserteilung reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in weiterer Folge legal in das österreichische Bundesgebiet ein und erneuerte am 9.4.2002 den bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad eingebrachten Asylerstreckungsantrag.

2. Mit Bescheid vom 10.4.2002 gab das Bundesasylamt dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBL. I 76, durch Erstreckung in Österreich Asyl, wobei es gemäß § 12 leg.cit. feststellte, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend verwies das Bundesasylamt auf die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers.2. Mit Bescheid vom 10.4.2002 gab das Bundesasylamt dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers statt und gewährte ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBL. römisch eins 76, durch Erstreckung in Österreich Asyl, wobei es gemäß Paragraph 12, leg.cit. feststellte, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend verwies das Bundesasylamt auf die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers.

3. Am 12.3.2007 ging beim Bundesasylamt eine Strafkarte ein, aus der hervorging, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, u.a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war.3. Am 12.3.2007 ging beim Bundesasylamt eine Strafkarte ein, aus der hervorging, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , u.a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden war.

4. Mit Bescheid vom 3.4.2007 erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBL. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt unter einem, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. (Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur in Fällen der Asylaberkennung auf Grund strafgerichtlicher Verurteilungen, sowie unter Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine besonders schwere Straftat begangen und ein Charakterbild erkennen habe lassen, das eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung zeige. In Anbetracht der mehrfachen Tatwiederholung und des nicht umfassenden Geständnisses des Beschwerdeführers im Strafprozess könne auch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Insgesamt sei eine besondere Gefährlichkeit seines Verhaltens anzunehmen. Es würden daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 7 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen. Was die Entscheidung im Spruchpunkt II. anbelangt, verwies das Bundesasylamt auf die allgemeine Lage in Afghanistan, weshalb eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne.4. Mit Bescheid vom 3.4.2007 erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erkannte das Bundesasylamt unter einem, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur in Fällen der Asylaberkennung auf Grund strafgerichtlicher Verurteilungen, sowie unter Hinweis auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer eine besonders schwere Straftat begangen und ein Charakterbild erkennen habe lassen, das eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung zeige. In Anbetracht der mehrfachen Tatwiederholung und des nicht umfassenden Geständnisses des Beschwerdeführers im Strafprozess könne auch nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Insgesamt sei eine besondere Gefährlichkeit seines Verhaltens anzunehmen. Es würden daher die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen. Was die Entscheidung im Spruchpunkt römisch zwei. anbelangt, verwies das Bundesasylamt auf die allgemeine Lage in Afghanistan, weshalb eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde, die beim Asylgerichtshof zu C15 311610-1/2008 protokolliert wurde.

6. Mit Schreiben vom 22.12.2009 teilte die BPD XXXX dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB (schwere Körperverletzung) zu einer sechsmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.6. Mit Schreiben vom 22.12.2009 teilte die BPD römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , nach Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB (schwere Körperverletzung) zu einer sechsmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

7. Unter Hinweis auf eine Änderung der Gesetzeslage gab das Bundesasylamt mit Schriftsatz vom 18.1.2011 dem Beschwerdeführer bekannt, dass - unter Anwendung der mit 1.1.2010 in Kraft getretenen Regelung der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 - im gegenständlichen Fall beabsichtigt sei, keine Aufenthaltsberechtigung mehr zu erteilen, weshalb die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt werde.7. Unter Hinweis auf eine Änderung der Gesetzeslage gab das Bundesasylamt mit Schriftsatz vom 18.1.2011 dem Beschwerdeführer bekannt, dass - unter Anwendung der mit 1.1.2010 in Kraft getretenen Regelung der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 - im gegenständlichen Fall beabsichtigt sei, keine Aufenthaltsberechtigung mehr zu erteilen, weshalb die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt werde.

8. Mit Schriftsatz vom 21.1.2011 verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass er auf Grund der Situation in Afghanistan nach wie vor Gefahr laufe, dort verfolgt bzw. getötet zu werden. Der Beschwerdeführer sei nach Verbüßung von vier Jahren und vier Monaten vorzeitig aus der Haft entlassen worden, wobei ihm der Rest der Strafe bedingt nachgesehen worden sei. In Österreich lebe seine Ehefrau, die serbische Staatsangehörige sei und vom Beschwerdeführer ein Kind erwarte. Seine Ehefrau verfüge über eine Niederlassungsbewilligung und habe bis zum Beginn des Mutterschutzes gearbeitet. Der Beschwerdeführer selbst arbeite auf einer Tankstelle. In Österreich würden die Eltern, vier Schwestern und ein Bruder leben. Zu Verwandten, die noch in Afghanistan leben würden, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

9. Mit Bescheid vom 25.1.2011 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und erklärte unter einem, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. In seiner Bescheidbegründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen fest. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung referierte das Bundesasylamt die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Regelung des § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1997, die inhaltlich jener des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 entspreche, um abschließend auszuführen, dass der erteilte subsidiäre Schutz "daher" abzuerkennen sei. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich "objektive Sachverhalte, die für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung im Falle einer Rückkehr" des Beschwerdeführers nach Afghanistan sprechen, ergeben hätten, weshalb die Abschiebung unzulässig sei.9. Mit Bescheid vom 25.1.2011 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.4.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte unter einem, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei. In seiner Bescheidbegründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen fest. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung referierte das Bundesasylamt die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Regelung des Paragraph 13, Absatz 2, Asylgesetz 1997, die inhaltlich jener des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 entspreche, um abschließend auszuführen, dass der erteilte subsidiäre Schutz "daher" abzuerkennen sei. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich "objektive Sachverhalte, die für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung im Falle einer Rückkehr" des Beschwerdeführers nach Afghanistan sprechen, ergeben hätten, weshalb die Abschiebung unzulässig sei.

10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der u.a. gerügt wird, dass die belangte Behörde die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend gewürdigt habe.10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der u.a. gerügt wird, dass die belangte Behörde die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend gewürdigt habe.

11. Aus einem eingeholten Strafregisterauszug sowie der beigeschafften Urteilsausfertigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX, wegen des Verstoßes gegen § 12 WaffG zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt wurde, da er einen Pfefferspray widerrechtlich besessen hatte.11. Aus einem eingeholten Strafregisterauszug sowie der beigeschafften Urteilsausfertigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , wegen des Verstoßes gegen Paragraph 12, WaffG zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt wurde, da er einen Pfefferspray widerrechtlich besessen hatte.

12. Am 22.8.2012 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit einer Vertrauensperson teilnahm. Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung nicht erschienen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.1.2011 erfolgte amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft, ist somit nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.1.2011 erfolgte amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft, ist somit nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Mit der Novelle BGBl. I 122/2009 führte der Gesetzgeber ein völlig neues Regelwerk ein, das - unter bestimmten Voraussetzungen - die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trotz Vorliegens eines Abschiebungshindernisses iSd Art. 3 EMRK (unter gleichzeitigem Ausspruch der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung) erlaubt.2. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, führte der Gesetzgeber ein völlig neues Regelwerk ein, das - unter bestimmten Voraussetzungen - die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten trotz Vorliegens eines Abschiebungshindernisses iSd Artikel 3, EMRK (unter gleichzeitigem Ausspruch der Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung) erlaubt.

Nach dem - von der Novelle BGBl. I 122/2009 unberührt gebliebenen - § 9 Abs. 1 AsylG 2005 (in der Stammfassung) ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Nach dem - von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, unberührt gebliebenen - Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 (in der Stammfassung) ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,), er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Mit der bereits erwähnten Novelle BGBl. I 122/2009 wurden in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 schließlich weitere Aberkennungstatbestände normiert: Demnach hat - wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist - eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Mit der bereits erwähnten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wurden in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 schließlich weitere Aberkennungstatbestände normiert: Demnach hat - wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist - eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I 122/2009 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

3. Zunächst ist nicht vorderhand zweifelsfrei ersichtlich, auf welche Bestimmung die belangte Behörde ihre Entscheidung, den mit Bescheid vom 3.4.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer abzuerkennen, in concreto gestützt hat: Im Bescheidspruch zitiert die belangte Behörde die §§ 8 Abs. 3 a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, wogegen in der Bescheidbegründung zunächst auf § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. verwiesen und im Anschluss daran die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" referiert wird.3. Zunächst ist nicht vorderhand zweifelsfrei ersichtlich, auf welche Bestimmung die belangte Behörde ihre Entscheidung, den mit Bescheid vom 3.4.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer abzuerkennen, in concreto gestützt hat: Im Bescheidspruch zitiert die belangte Behörde die Paragraphen 8, Absatz 3, a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, wogegen in der Bescheidbegründung zunächst auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verwiesen und im Anschluss daran die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" referiert wird.

3.1 Soweit sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 gestützt haben sollte, vermag dieser Tatbestand die gegenständliche Aberkennung nicht zu rechtfertigen:3.1 Soweit sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, gestützt haben sollte, vermag dieser Tatbestand die gegenständliche Aberkennung nicht zu rechtfertigen:

3.1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem am 10.5.2006 verkündeten und am 16.2.2007 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen §§ 142 Abs. 1, 12 (dritter Fall), 143 (zweiter Fall), 12 (dritter Fall), 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, woraufhin das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3.4.2007 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannte und unter einem dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zuerkannte (die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag ab). Nachdem der Beschwerdeführer mit dem am 20.5.2009 verkündeten und am 27.11.2009 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichts XXXX wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war, erkannte die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer den zuletzt zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 von Amts wegen ab.3.1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit dem am 10.5.2006 verkündeten und am 16.2.2007 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 12, (dritter Fall), 143 (zweiter Fall), 12 (dritter Fall), 142 Absatz eins, 143, (zweiter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, woraufhin das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3.4.2007 den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannte und unter einem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zuerkannte (die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag ab). Nachdem der Beschwerdeführer mit dem am 20.5.2009 verkündeten und am 27.11.2009 rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war, erkannte die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer den zuletzt zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, von Amts wegen ab.

In ihrer Aberkennungsentscheidung stützte sich die belangte Behörde weitgehend auf die am 10.5.2006 erfolgte und am 16.2.2007 rechtskräftig gewordene Verurteilung, die zeitlich vor der mit Bescheid vom 3.4.2007 erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lag.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom 16.12.2010, U 1769/10-7, aus Anlass einer Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. I 122/2009 unter Bezugnahme auf Art. 49 B-VG hingewiesen hat, sind im Allgemeinen Gesetze (nur) auf Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, anzuwenden seien, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 wohl auf den Umstand reagieren habe wollen, dass bis dahin auch bei schwersten Straftaten, die nach Zuerkennung subsidiären Schutzes gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nicht möglich gewesen sei. Er wertete jedoch eine Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass subsidiärer Schutz auch für Straftaten, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden, aberkannt werden könne, als grobe Verkennung des Gesetzesinhaltes und damit als Willkür.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom 16.12.2010, U 1769/10-7, aus Anlass einer Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, unter Bezugnahme auf Artikel 49, B-VG hingewiesen hat, sind im Allgemeinen Gesetze (nur) auf Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, anzuwenden seien, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wohl auf den Umstand reagieren habe wollen, dass bis dahin auch bei schwersten Straftaten, die nach Zuerkennung subsidiären Schutzes gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nicht möglich gewesen sei. Er wertete jedoch eine Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass subsidiärer Schutz auch für Straftaten, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden, aberkannt werden könne, als grobe Verkennung des Gesetzesinhaltes und damit als Willkür.

3.1.2 Damit verbietet sich im vorliegenden Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10.5.2006 bzw. 16.2.2007 zu begründen, da sie vor der Entscheidung, mit welcher der (nunmehr aberkannte) subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, erfolgt war.3.1.2 Damit verbietet sich im vorliegenden Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10.5.2006 bzw. 16.2.2007 zu begründen, da sie vor der Entscheidung, mit welcher der (nunmehr aberkannte) subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, erfolgt war.

3.2 Auch die beiden weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die (allerdings im Gegensatz zur ersten Verurteilung) nach der Zuerkennungsentscheidung ergangen sind, vermögen eine Verwirklichung eines Tatbestandes des § 9 Abs. 2 leg. cit. nicht zu bewirken.3.2 Auch die beiden weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers, die (allerdings im Gegensatz zur ersten Verurteilung) nach der Zuerkennungsentscheidung ergangen sind, vermögen eine Verwirklichung eines Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. nicht zu bewirken.

Da die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10.5.2006 bzw. 16.2.2007 vor der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte und die nachfolgenden Verurteilungen kein Verbrechen iSd § 9 Abs. 2 Z 3 darstellen, war der Beschwerde - mangels Vorliegens eines sonstigen Aberkennungstatbestandes - stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. z. B. auch AsylGH 6.5.2011, C2 247190-2/2011 u.a.).Da die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10.5.2006 bzw. 16.2.2007 vor der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte und die nachfolgenden Verurteilungen kein Verbrechen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, darstellen, war der Beschwerde - mangels Vorliegens eines sonstigen Aberkennungstatbestandes - stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche z. B. auch AsylGH 6.5.2011, C2 247190-2/2011 u.a.).

4. Da der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Bescheidbehebung, rechtliche Verhinderung, strafrechtliche Verurteilung, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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