TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/3 D9 262646-2/2009

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Veröffentlicht am 03.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 262646-2/2009/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. April 2009, Zl. 03 26.356-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. April 2009, Zl. 03 26.356-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. September 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sowie § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sowie Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer gelangte am 29. August 2003 in das österreichische Bundesgebiet und brachte als XXXX am 1. September 2003 einen Asylantrag ein.römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer gelangte am 29. August 2003 in das österreichische Bundesgebiet und brachte als römisch 40 am 1. September 2003 einen Asylantrag ein.

Am 30. August 2003 wurde der Beschwerdeführer durch ein Sicherheitsorgan der Bundesgendarmerie, XXXX, einvernommen. Dabei begründete der Beschwerdeführer seine Flucht damit, dass sein Leben bedroht gewesen wäre. Von wem und warum wisse er nicht.Am 30. August 2003 wurde der Beschwerdeführer durch ein Sicherheitsorgan der Bundesgendarmerie, römisch 40 , einvernommen. Dabei begründete der Beschwerdeführer seine Flucht damit, dass sein Leben bedroht gewesen wäre. Von wem und warum wisse er nicht.

Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2003 durch einen Organwalter des Bundesasyalamtes, Außenstelle Traiskirchen, befragt. Auf seinen Ausreisegrund hin befragt brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich wurde in XXXX geboren und habe dort meine Schulausbildung genossen. Nach meinem Schulabschluss arbeitete ich als Gelegenheitsarbeiter und hielt mich damit über Wasser. Mein Vater ist kurdischer Abstammung, meine Mutter Georgierin. Durch diese Mischehe gelte ich ebenfalls als Kurde, dadurch wurde meine Familie schon immer verachtet. Nach dem Zerfall der UdSSR kam Gamsarchurdia in Georgien an die Macht. Seitdem haben die rassistischen Äußerungen und Bedrohungen uns gegenüber stark zugenommen. Wir wurden oft von Georgiern aufgefordert, das Land zu verlassen. Meine Schwester und ich leiden an TBC, daher war es uns nicht möglich von XXXX wegzugehen. Meine Schwester ist vor ca. drei Monaten an TBC gestorben. Nach ihrem Tod erlaubten uns die Georgier nicht, sie zu beerdigen. Wir mussten sei bei Nacht im Grab meines Vaters verscharren. Nach dem Tod meiner Schwester haben wir beschlossen, unsere Heimat endgültig zu verlassen..."Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2003 durch einen Organwalter des Bundesasyalamtes, Außenstelle Traiskirchen, befragt. Auf seinen Ausreisegrund hin befragt brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich wurde in römisch 40 geboren und habe dort meine Schulausbildung genossen. Nach meinem Schulabschluss arbeitete ich als Gelegenheitsarbeiter und hielt mich damit über Wasser. Mein Vater ist kurdischer Abstammung, meine Mutter Georgierin. Durch diese Mischehe gelte ich ebenfalls als Kurde, dadurch wurde meine Familie schon immer verachtet. Nach dem Zerfall der UdSSR kam Gamsarchurdia in Georgien an die Macht. Seitdem haben die rassistischen Äußerungen und Bedrohungen uns gegenüber stark zugenommen. Wir wurden oft von Georgiern aufgefordert, das Land zu verlassen. Meine Schwester und ich leiden an TBC, daher war es uns nicht möglich von römisch 40 wegzugehen. Meine Schwester ist vor ca. drei Monaten an TBC gestorben. Nach ihrem Tod erlaubten uns die Georgier nicht, sie zu beerdigen. Wir mussten sei bei Nacht im Grab meines Vaters verscharren. Nach dem Tod meiner Schwester haben wir beschlossen, unsere Heimat endgültig zu verlassen..."

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

In Ermangelung einer Abgabestelle des Beschwerdeführers wurde das Asylverfahren durch das Bundesasylamt am 10. November 2004 gemäß § 30 AslG 1997 eingestellt. Nach Bekanntgabe einer aufrechten Wohnanschrift wurde das Verfahren wieder fortgesetzt.In Ermangelung einer Abgabestelle des Beschwerdeführers wurde das Asylverfahren durch das Bundesasylamt am 10. November 2004 gemäß Paragraph 30, AslG 1997 eingestellt. Nach Bekanntgabe einer aufrechten Wohnanschrift wurde das Verfahren wieder fortgesetzt.

Am 16. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch einen Organwalter des Bundesasyalamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei gab dieser u.a. an, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Einreise nach Österreich wesentlich gebessert habe. Er sei sechs Monate in der Krankenanstalt XXXX gewesen und am 26. März 2004 entlassen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Tod wegen seiner Krankheit. Es sei unmöglich für ihn, in Georgien zu leben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er in Zukunft bedroht werde, er habe in XXXX auf dem Bahnhof einen Mord beobachtet, dies wäre im XXXX gewesen. Er habe dies nicht der Polizei gemeldet, er sei weggelaufen. Es sei ihm nachgeschossen worden. Die Polizei würde ihn nicht ernst nehmen, ihm überhaupt nichts glauben. In Georgien würden Anzeigen von Yeziden nicht ernst genommen, er hätte möglicherweise auch Probleme mit der Polizei bekommen können.Am 16. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch einen Organwalter des Bundesasyalamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei gab dieser u.a. an, dass sich sein Gesundheitszustand seit seiner Einreise nach Österreich wesentlich gebessert habe. Er sei sechs Monate in der Krankenanstalt römisch 40 gewesen und am 26. März 2004 entlassen worden. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Tod wegen seiner Krankheit. Es sei unmöglich für ihn, in Georgien zu leben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er in Zukunft bedroht werde, er habe in römisch 40 auf dem Bahnhof einen Mord beobachtet, dies wäre im römisch 40 gewesen. Er habe dies nicht der Polizei gemeldet, er sei weggelaufen. Es sei ihm nachgeschossen worden. Die Polizei würde ihn nicht ernst nehmen, ihm überhaupt nichts glauben. In Georgien würden Anzeigen von Yeziden nicht ernst genommen, er hätte möglicherweise auch Probleme mit der Polizei bekommen können.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom vom 6. Juli 2005, FZ. 03 26.356-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für nicht zulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 5. Juli 2006 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom vom 6. Juli 2005, FZ. 03 26.356-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für nicht zulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 5. Juli 2006 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass als glaubhaft erachtet werde, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund seiner Krankheit verlassen habe und da er die schlechten Zukunftsaussichten, für die nebst der tristen wirtschaftlichen Lage Georgiens seine unzureichende Bildung verantwortlich sei - auch eine gewisse Benachteiligung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit würde eine Rolle spielen -, in seiner Heimat als unbefriedigend empfand. Hingegen habe der Beschwerdeführer staatliche Verfolgung seiner Person oder vom Staat gebilligte Übergriffe Dritter nicht glaubhaft darlegen können. Selbst für einen medizinischen Laien sei der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers offensichtlich. Aufgrund fehlender medizinischer Mittel sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Heimat der erforderlichen medizinischen Betreuung nicht unterziehen könnte, ihm aufgrund seiner Erkrankung auch der Zugang zum Arbeitsmarkt verschlossen bleiben würde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 12. Juli 2005 zugestellt.

Mit rechtzeitig am 20. Juli 2005 eingebrachtem Schriftsatz vom 18. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 26.356-BAT.Mit rechtzeitig am 20. Juli 2005 eingebrachtem Schriftsatz vom 18. Juli 2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 26.356-BAT.

2. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2006 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juni 2006, Zl. 03 26.356-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5. Juli 2007 erteilt.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Sachbeschädigung verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Sachbeschädigung verurteilt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Jänner 2007, Zl. 262.646/0-IX/49/05, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 20 Juli 2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 26.356-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Jänner 2007, Zl. 262.646/0-IX/49/05, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 20 Juli 2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 26.356-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.

Der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Jänner 2007, Zl. 262.646/0-IX/49/05, erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2007, Zl. AW 2007/19/0207-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/19/0268-4, wurde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Jänner 2007, Zl. 262.646/0-IX/49/05, abgelehnt.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Tatbegehungszeitpunkt war der 4. Mai 2007.Mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Tatbegehungszeitpunkt war der 4. Mai 2007.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls, versuchten Raubes und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Tatbegehungszeitpunkt war der 31. März 2008.Mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls, versuchten Raubes und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Tatbegehungszeitpunkt war der 31. März 2008.

Am 29. September 2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen Befund des Gesundheitsamtes, XXXX, vom 25. September 2008, mit folgendem Inhalt: "Die ThoraxübersichtsaufnahmeAm 29. September 2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen Befund des Gesundheitsamtes, römisch 40 , vom 25. September 2008, mit folgendem Inhalt: "Die Thoraxübersichtsaufnahme

v. 03.04.08 pa. und seitl. zeigt die postspezifischen Residuen in den beiden Lungen unverändert. Es finden sich keine aktuellen entzündliche Infiltrate; beide Lungen normal ausgedehnt, die strukturarme Zone im Bereich der Oberlappenzyste recht ebenfalls unverändert. Derzeit ist keine spezifische Therapie, keine Isolierung erforderlich."

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund des Dr. XXXX, Lungenfacharzt, vom 20. Oktober 2010. Darin wurde dem Beschwerdeführer u.a. eine Zigarettenabhängigkeit diagnostiziert.Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund des Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt, vom 20. Oktober 2010. Darin wurde dem Beschwerdeführer u.a. eine Zigarettenabhängigkeit diagnostiziert.

Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Entwendung am 21. Juli 2008 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Tatbegehungszeitpunkt war der 21. Juli 2008.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Entwendung am 21. Juli 2008 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Tatbegehungszeitpunkt war der 21. Juli 2008.

Ein weiterer Befund des XXXX XXXX wurde dem Bundesasylamt am 31. Oktober 2008 übermittelt.Ein weiterer Befund des römisch 40 römisch 40 wurde dem Bundesasylamt am 31. Oktober 2008 übermittelt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Tatbegehungszeitpunkt war der 4. Oktober 2008.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Tatbegehungszeitpunkt war der 4. Oktober 2008.

Am 24. März 2009 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasyalamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass man ihm bei der letzten Lungenkontrolle erklärt habe, dass nicht Gefährliches mehr da sei. Hinsichtlich seiner Drogensucht erklärte dieser, dass er sich in einem Substitutionsprogramm befinde. Er leide an Hepatitis C und B. Seine beiden Söhne würden ebenfalls in Österreich leben und hätten ebenfalls subsidiären Schutz erhalten. Er sei seit seiner Asylantragstellung in Österreich nie offiziell einer Beschäftigung nachgegangen. Sonstige Bindungen an Österreich würden nicht bestehen.

Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 26.356-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. April 2009, Zahl 03 26.356-BAT, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juni 2006, Zl. 03 26.356-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen und mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 26.356-BAT, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. April 2009, Zahl 03 26.356-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juni 2006, Zl. 03 26.356-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass sich beim Beschwerdeführer hinsichtlich seiner seinerzeitigen TBC-Erkrankung zwischenzeitlich kein Hinweis für eine Tuberkulosereaktivierung findet. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Hepatitis-C-Infektion, ebenso an einer Raucherlunge. Hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit befinde er sich derzeit in einer Substitutionstherapie. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach straffällig und rechtskräftig verurteilt wurde. Eine ausreichende medizinische Versorgung seiner Person im Heimatland sei gewährleistet. Zwischenzeitlich sei die Lungentuberkulose des Beschwerdeführers ausgeheilt. Aus der Befundabschrift des Gesundheitsamtes, XXXX des Magistrats der XXXX XXXX, vom 25. September 2008 gehe hervor, dass sich in den beiden Lungen keine aktuellen entzündlichen Infiltrate finden. Auch seien keine spezifische Therapie und keine Isolierung erforderlich. Am 29. September 2008 sei beim Beschwerdeführer durch das XXXX der Stadt XXXX, II. Medizinische Abteilung, eine chronische Hepatitis C-Infektion diagnostiziert worden. Aus dem Ambulanzbericht gehe weiters eine Drogenproblematik des Beschwerdeführers hervor. Am 20. Oktober 2008 habe Dr. XXXX, Lungenfacharzt in XXXX, beim Beschwerdeführer eine Raucherlunge und Zigarettenrauchabhängigkeit diagnostiziert (Therapievorschlag zuvorderst: Rauchen aufhören!!!). Im vorläufigen Arztbrief des XXXX XXXX, Abteilung für Lungenheilkunde, vom 29. Oktober 2008 würden sich u.a. folgende Diagnosen finden: Drogenentzug, COPD Grad III (= Raucherlunge), Hepatitis C, Zustand nach Hepatitis A und B. Hinsichtlich seiner seinerzeitigen TBC-Erkrankung hätten sich wiederum "keine Hinweise für eine Tuberkulosereaktivierung" gefunden. Aus den Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien gehe hervor, dass fast alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - zufrieden stellend behandelt werden können. Auch wenn beim Beschwerdeführer keine Hinweise für eine Tuberkulosereaktivierung bestehen würde, werde der Vollständigkeit dennoch darauf hingewiesen, dass Tuberkulose ab 1. Februar 2008 in Georgien behandelbar sei, und das wiederum kostenlos für den Patienten. Drogen betreffend existiere in Georgien ein Methadon-Ersatzprogramm. Die Teilnahme sei kostenlos. Hepatitis B und C seien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar.In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass sich beim Beschwerdeführer hinsichtlich seiner seinerzeitigen TBC-Erkrankung zwischenzeitlich kein Hinweis für eine Tuberkulosereaktivierung findet. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Hepatitis-C-Infektion, ebenso an einer Raucherlunge. Hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit befinde er sich derzeit in einer Substitutionstherapie. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach straffällig und rechtskräftig verurteilt wurde. Eine ausreichende medizinische Versorgung seiner Person im Heimatland sei gewährleistet. Zwischenzeitlich sei die Lungentuberkulose des Beschwerdeführers ausgeheilt. Aus der Befundabschrift des Gesundheitsamtes, römisch 40 des Magistrats der römisch 40 römisch 40 , vom 25. September 2008 gehe hervor, dass sich in den beiden Lungen keine aktuellen entzündlichen Infiltrate finden. Auch seien keine spezifische Therapie und keine Isolierung erforderlich. Am 29. September 2008 sei beim Beschwerdeführer durch das römisch 40 der Stadt römisch 40 , römisch zwei. Medizinische Abteilung, eine chronische Hepatitis C-Infektion diagnostiziert worden. Aus dem Ambulanzbericht gehe weiters eine Drogenproblematik des Beschwerdeführers hervor. Am 20. Oktober 2008 habe Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt in römisch 40 , beim Beschwerdeführer eine Raucherlunge und Zigarettenrauchabhängigkeit diagnostiziert (Therapievorschlag zuvorderst: Rauchen aufhören!!!). Im vorläufigen Arztbrief des römisch 40 römisch 40 , Abteilung für Lungenheilkunde, vom 29. Oktober 2008 würden sich u.a. folgende Diagnosen finden: Drogenentzug, COPD Grad römisch drei (= Raucherlunge), Hepatitis C, Zustand nach Hepatitis A und B. Hinsichtlich seiner seinerzeitigen TBC-Erkrankung hätten sich wiederum "keine Hinweise für eine Tuberkulosereaktivierung" gefunden. Aus den Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien gehe hervor, dass fast alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - zufrieden stellend behandelt werden können. Auch wenn beim Beschwerdeführer keine Hinweise für eine Tuberkulosereaktivierung bestehen würde, werde der Vollständigkeit dennoch darauf hingewiesen, dass Tuberkulose ab 1. Februar 2008 in Georgien behandelbar sei, und das wiederum kostenlos für den Patienten. Drogen betreffend existiere in Georgien ein Methadon-Ersatzprogramm. Die Teilnahme sei kostenlos. Hepatitis B und C seien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar.

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 3. April 2009 zugestellt.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch ausgewiesenen Vertreter, erhob mit am 15. April 2009 fristgerecht eingebrachten Schriftsatz Beschwerde und machte "unrichtige Tatsachenfeststellung und Mangelhafter Begründung" sowie "unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 17. April 2009 langte beim Asylgerichtshof am 20. April 2009 ein und wurde gegenständliches Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Raubes, Urkundenunterdrückung und dauerhafter Sachentziehung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Tatbegehungszeitpunkt war der 27. Februar 2009.Mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Raubes, Urkundenunterdrückung und dauerhafter Sachentziehung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Tatbegehungszeitpunkt war der 27. Februar 2009.

Mit Urteil des XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, Urkundenunterdrückung und nochmals wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, Urkundenunterdrückung und nochmals wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Tatbegehungszeitpunkt war der 14. April 2010.

Mit E-Mail vom 12. September 2012 wurde dem Asylgerichtshof durch das Bundesasylamt ein Schreiben des XXXX übermittelt, wonach der Beschwerdeführer "von XXXX unter dem Nationale XXXX, XXXXin XXXX/Georgien, StA.: Georgien identifiziert wurde."Mit E-Mail vom 12. September 2012 wurde dem Asylgerichtshof durch das Bundesasylamt ein Schreiben des römisch 40 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer "von römisch 40 unter dem Nationale römisch 40 , XXXXin XXXX/Georgien, StA.: Georgien identifiziert wurde."

Am 13. September 2012 fand vor dem Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische und georgische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich samt Integrationsaspekten sowie zu allfälligen Rückkehrbefürchtungen einvernommen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht. In Rahmen dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Dem Beschwerdeführer, einem georgischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juli 2005, FZ. 03 26.356-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund seiner Krankheit verlassen habe und er die schlechten Zukunftsaussichten, für die nebst der tristen wirtschaftlichen Lage Georgiens seine unzureichende Bildung verantwortlich sei - auch eine gewisse Benachteiligung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit eine Rolle spielen würde -, in seiner Heimat als unbefriedigend empfand.

Dem Beschwerdeführer droht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.

Dem seitens des Beschwerdeführers nunmehr erstatteten Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13. September 2012, dass ihn in Georgien "Hunger, Kälte, Obdachlosigkeit" erwarten würde, kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet somit unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Seine Tuberkuloseerkrankung ist ausgeheilt und zeigen sich keine Hinweise für eine Tuberkulosereaktivierung. Die ins Treffen gebrachte Hepatitis-Erkrankung ist laut den Länderfeststellungen in Georgien behandelbar.

In Österreich aufhältig sind die beiden volljährigen Söhne (D9 408021 und D9 408023) des Beschwerdeführers, welche auf Grund der individuellen Prüfung ebenfalls mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen haben. Sonstige Beziehungen zu Personen zu denen eine materielles oder sonstiges (Pflege-)Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, brachte der Beschwerdeführer nicht vor; insbesondere besteht keine Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine sonstigen relevanten Bindungen in und zu Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich, insbesondere nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mehrmals wegen strafrechtlicher Delikte, darunter auch wegen Verbrechen, zu Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. Zum Entscheidungszeitpunkt verbüßt der Beschwerdeführer eine weitere Haftstrafe.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Georgien werden folgende Feststellungen getroffen:

Innenpolitik

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011 est.) auf

69.700 km².

(Quelle: CIA World Factbook: Georgia, Stand 15.11.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 24.1.2012)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist.

Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation.

Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht. Die nächsten Parlamentswahlen stehen 2012 an, die Präsidentschaftswahlen 2013.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es fanden keine großen politischen Proteste statt.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Wahlen

Im Dezember 2011 wurde ein neues Wahlrecht verabschiedet. Dieses wurde von anderen Regierungen, Internationalen Organisationen und Oppositionsparteien kritisiert, da viele der vorab eingebrachten Kritikpunkte keine Beachtung fanden, wie u. a. Wahlkämpfe durch Regierungsbeamte für die Regierungspartei, ungenaue Wählerregister, Fehler bei Auszählung und Auswertung der Stimmzettel, mangelhafte Transparenz bei Reaktionen auf Beschwerden. Das ursprünglich 2001 verabschiedete Wahlgesetz wurde mittlerweile 46 Mal abgeändert.

(Quelle: RFE/RL: Georgian Parliament Ignores Election-Law Recommendations, 3.1.2012

http://www.rferl.org/content/georgia_ignores_election-law_suggestions/24441200.html, Zugriff 24.1.2012)

Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass die Kommunalwahlen im Mai 2010 klare Fortschritte in Richtung einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell" organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.

(Quelle: OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)

Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der Regierung auszuweiten.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse, die Arbeitspartei und die Republikaner.

Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Parteien

Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu wechselnden Allianzen zusammenschlossen.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander, wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008.

Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Georgische Labour-Party

Die Arbeiterpartei wurde 1995 gegründet und hat ca. 120 000 Mitglieder, davon sind ungefähr 10 000 aktiv. Gründungsmitglieder sind Shalva Natelashvili, Tamaz Obgaidze, Tsotne Albutashvili, Mukhran Mdivani, Vazha Khidasheli und Tamaz Dzagania. Parteichef ist der Rechtsanwalt Shalva Natelashvili. Die Partei ist linkszentriert und gewann bei den Parlamentswahlen 2008 sechs Sitze. Die Partei aber beschloss ihre Mandate im Zuge eines oppositionellen Boykotts - man warf der Regierung Wahlfälschung vor - nicht anzunehmen. Nichtsdestotrotz haben zwei der gewählten Parlamentarier ihre Sitze eingenommen.

Zu einer möglichen (politischen) Verfolgung von Mitgliedern kann gesagt werden, dass prinzipiell eher hochrangige Mitglieder davon betroffen sind und somit eine gewisse Exponiertheit der politischen Tätigkeit Voraussetzung dafür ist. Die Führungsriege von Oppositionsparteien wird zwar im Normalfall nicht verhaftet, um etwaige Skandale zu vermeiden. Einschüchterungsversuche und Mobbing können jedoch stattfinden. Eine systematische Verfolgung von oppositionellen Tätigkeiten konnte nicht festgestellt werden.

Betroffen von Einschüchterungsversuchen sind vor allem bekannte, einflussreiche und hochrangige, aber teilweise auch nicht so bekannte aber aktive Mitglieder, wie etwa aktive Wahlhelfer.

Laut der Aussage von Herrn Shatberashvili [Generalsekretär der georgischen Arbeiterpartei] werden einfache Anhänger der georgischen Arbeiterpartei nicht verfolgt, jedoch konnte er Einzelfälle nicht ausschließen, nur sehr aktive Mitglieder der Partei werden normalerweise verfolgt.

(Quelle: Analyse der Staatendokumentation, die Arbeiterpartei - Erkenntnisse der FFM Georgien 4/2011)(Quelle: Analyse der Staatendokumentation, die Arbeiterpartei - Erkenntnisse der FFM Georgien 4 aus 2011,)

Abchasien und Südossetien

Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission (EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs-Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland betrieben zu haben.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Seit dem 01. Oktober 2008 ist eine EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM). Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an.

Infolge des Krieges wurden bis zu 190.000 Personen nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können.

Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, eine davon mit deutscher Hilfe.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Im Dezember 2011 fand die 18. Runde der Genfer Gespräche statt, die nach dem russisch-georgischen Krieg im August 2008 eingeführt worden waren. An diesen nehmen die Republik Abchasien, Georgien, die Russische Föderation, die Vereinigten Staaten, die Republik Südossetien, UN, OSZE und EU teil. Die Parteien kamen zu keiner Übereinkunft betreffend die Nichtanwendung von Gewalt. Gespräche sollen aber weitergeführt werden.

(Quelle: Caucasian Knot: Transcaucasia: at Geneva debates, parties fail again to agree on non-use of force, 19.12.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19379/)

Menschenrechte

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlich-rechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Die privaten Sender weisen einen gewissen Pluralismus auf, wobei jeder von ihnen dazu tendiert ein spezifisches politisches Lager zu favorisieren und damit vor allem die regierungsnahen Sender dominieren. Der Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen bleibt eine fortlaufende Herausforderung. Ein Gesetzesentwurf, der vorsieht die Eigentümerverhältnisse offen zu legen, wurde von einem parlamentarischen Komitee im November 2010 vorbereitet, jedoch bis Jahresende noch nicht in Kraft gesetzt.

Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich. 2010 gab es bezüglich den Inhalten im Internet keine wesentlichen Einschränkungen von Seiten des Staates.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Insgesamt bestand 2010 Einigkeit darüber, dass für die Medienlandschaft Georgiens in Bezug auf Unabhängigkeit und Professionalität Verbesserungsbedarf besteht. Die Intransparenz der Eigentümerverhältnisse von den führenden TV-Stationen wurde als problematisch erkannt und ein Gesetzesänderungsantrag im Parlament eingebracht. Dieser soll juristischen Personen mit Aktien an einem im Ausland registrierten Unternehmen verbieten, Rundfunklizenzen zu erwerben. So soll unter anderem erreicht werden, dass die Finanzierung von Sendern offen gelegt wird.

Obwohl grundsätzlich das Recht auf Information gewährleistet ist, beschweren sich Journalisten und die Legislative über Regierungsagenturen, die angefragte Informationen zurückhalten.

Es wurde propagiert, mehr in die Journalismusausbildung zu investieren sowie die Einführung ethischer Standards voranzutreiben. Der Großteil der georgischen Nachrichtenberichterstattung wird als voreingenommen und parteiisch wahrgenommen, wobei sowohl die Regierung, als auch die Opposition Medien innehaben, die ihren jeweiligen Standpunkt vertreten, was einen gewissen Ausgleich in der Berichterstattung schafft.

Die Printmedien sind breiter gefächert, es halten sich jedoch nur wenige an ethische Standards. Das Internet kann ohne Einschränkungen genutzt werden. Die Bedeutung von Online-Medien steigt. Inzwischen haben 28.3% der georgischen Bevölkerung Zugang zum Internet. (Im Vergleich dazu waren es vor vier Jahren noch lediglich 7.6%.) Der Internetzugang ist in den meisten Teilen des Landes gewährleistet, jedoch sind die Preise in den Regionen weit höher, als in der Hauptstadt Tbilisi. Immer mehr Georgier treten sozialen Netzwerken im Internet bei. Speziell das Soziale Netzwerk Facebook dient mit mehr als 340.000 georgischen Mitgliedern als eine wichtige Plattform für Diskussionen und Informationsaustausch.

Obwohl eine gesteigerte Sensibilität betreffend der Intransparenz der Medien einen hoffnungsvollen Trend anzeigt, fehlt es dem Medienbereich immer noch an Transparenz.

(Quelle: Freedom House: Nation in Transit 2011 - Georgia, 27.06.2011)

Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber landesweite Fernsehsender beschränken sich auf den in Staatseigentum befindlichen Öffentlichen Sender und die beiden regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Ein positiver Schritt war die Verabschiedung eines Gesetzes im April [2010], das Rundfunkanstalten die Eigentümerverhältnisse öffentlich darlegen müssen.

Bei Demonstrationen im Mai 2011 griff die Polizei in die Arbeit von georgischen und ausländischen Journalisten ein, mindestens 10 wurden verbal und physisch angegriffen und 2 verhaftet. Die Presseausweise einiger Journalisten wurden diesen von der Polizei abgenommen, und einige Ausrüstungsgegenstände konfisziert. In der Folge davon wurden 16 Polizisten administrativ geahndet, 4 davon wurden entlassen.

(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)

Die Rede- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere einfache Gesetze gewährleistet, einigen Berichten zufolge wurden diese Freiheiten jedoch von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung konnte grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte, wobei es auch hier zu beachtlichen Ausnahmen kam. So wurde Beobachtern von Einzelpersonen berichtet, sie würden sensible Themen aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden nur widerwillig oder überhaupt nicht mehr via Telefon besprechen.

NRO berichteten, dass die weitverbreitete Straffreiheit für Angriffe und Schikanen gegenüber Menschenrechtsaktivisten eine abschreckende Wirkung auf Gegenstimmen und auf Watchdog-Gruppen, vor allem außerhalb von Tbilisi, hatten. Sie behaupteten ebenfalls, dass die Regierung den Rechtsapparat benutzte, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. NRO, unabhängige Analysten und Journalisten beschuldigten immer wieder hochrangige Regierungsangehörige und Oppositionspolitiker redaktionelle Entscheidungen durch ihre persönlichen Beziehungen zu Programmdirektoren zu beeinflussen. Unternehmer sollen mit langen Finanzprüfungen von der Regierung dermaßen eingeschüchtert worden sein, dass sie in oppositionsnahen Medien keine Werbung schalten ließen.

Es gibt an die 200 unabhängige Zeitungen, wobei die meisten lokale Zeitungen, und in Auflage und Einfluss extrem limitiert sind. Während des Jahres wurden ranghohe Regierungsmitglieder in den Printmedien kritisiert. Einige mit diesen Zeitungen in Zusammenhang stehende Personen berichteten, dass sie Druck, Einschüchterungsversuchen und Gewalt aufgrund ihrer Arbeit ausgesetzt seien. Nur wenige Zeitungen sind kommerziell überlebensfähig. Schirmherren der Politik und Wirtschaft subventionieren typischerweise Zeitungen, die ihrem Einfluss unterstellt sind.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle.

Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und anderen Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht.

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt.

Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien 2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt. Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.

(Quelle: Council of Europe - Commissioner für Human Rights: Report Following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)

Wie in den letzten Jahren griffen Behörden in die Versammlungsfreiheit ein. Am 26. Mai 2011 verwendete die Polizei Wasserwerfer, Tränengas und Gummigeschosse, um Antiregierungsdemonstrationen in Tiflis aufzulösen. Fliehende Demonstranten wurden verfolgt, ungefähr 160 verhaftet und viele geschlagen, auch jene, die keinen Widerstand leisteten.

(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2012 - Georgia, 22.01.2012)

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor. Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer neuerlichen Reorganisation.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen, trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet, insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung.

Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen erlauben, was der Regierungspartei zugutekommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden.

(Quelle: BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)

Haftbedingungen

Georgien steht auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung mit 538 Insassen pro 100.000 Einwohner an sechster Stelle. Damit ist die Hälfte der georgischen Gefängnisse überbelegt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft und Insassen beschweren sich häufig über Übergriffe. Im Jahr 2010 starben 142 Personen in Haft, davon 43 an Tuberkulose, was unter anderem auf mangelnde Hygiene zurückzuführen sei.

(Quelle: IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Georgia's Crammed Prisons, 01. April 2011)

Eine begrenzte Verbesserung ist bezüglich der Grundbedingungen in den Gefängnissen und in polizeilichen Anhaltezentren sowie in der Bereitstellung von Rechtsberatung für Personen in Polizeigewahrsam zu bemerken. Auch Abänderungen im Strafgesetz im Februar und Juli 2010 stellen einen positiven Schritt hin zu einer Liberalisierung in der Kriminalpolitik dar. Durch die Implementierung dieser Novellierung und der Urteilspraxis sollen Probleme, welche durch steigende Häftlingszahlen bedingt sind, bewältigt werden.

Die häufig aus Überbelegung der Gefängnisse resultierenden unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen, zusammen mit unzureichender medizinischer Versorgung, sind weiterhin bedenklich. Dazu wird auch die Behandlung und Lage von psychisch kranken Inhaftierten als problematisch bewertet.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Die Haftbedingungen in den meisten Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Während neu gebaute Haftanstalten Berichten zufolge internationalen Standards entsprechen, sind in alten Einrichtungen die Bedingungen unmenschlich und für die Häftlinge lebensbedrohlich, da sie schlecht ausgestattet sowie überbelegt sind und die medizinische Versorgung unzureichend ist. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen.

In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Die Gefängnisverwaltung ist nicht in der Lage eine umfassende Notfallversorgung bereit zu stellen, auch ist die medizinische Versorgung ungleichmäßig in den Haftanstalten der verschiedenen Regionen verteilt. Es besteht ein Gefälle zwischen dem nationalen Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung im Strafvollzug. Das Büro des Ombudsmannes kritisiert den Mangel an adäquater Gesundheitsversorgung.

Laut Ministerium für Strafvollzug und Rechtsbeistand stieg die Häftlingszahl weiter an, was die Überbelegung weiter verschärfte. Im Laufe 2010 betrug die Zahl der Insassen 23.511; vergleichsweise gab es Ende 2009 21.239 Häftlinge, 2008 waren es 18.528 gewesen. Das Gesetz definiert drei Kategorien von Strafanstalten: Common Regime, Strict Regime und Gefängnis. Insassen werden je nach Schwere ihrer Verbrechen in eine dieser drei Kategorien zugeteilt. Ersttäter und Täter von leichten Verbrechen werden in Common Regimes untergebracht, während Täter von schweren Straftaten in Strict Regimes und Gefängnissen aufgeteilt werden.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der georgische Ombudsmann stellte in seinem Bericht für das für das Jahr 2010 zum wiederholten Male fest, dass die Überbelegung der Gefängnisse weiterhin ein Problem darstellt. Bedenklich sei auch das Gesundheitssystem in den Strafanstalten. Das Strafjustizsystem müsse liberalisiert und die kumulative Strafbemessung durch konkurrierende abgelöst werden. Es gab einige Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen durch Gefängnisbedienstete.

(Quelle: Civil.ge: Public Defender¿s 2010 Human Rights Report, 04.04.2011, http://civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 11.07.2011)

Die Überbelegung in den Gefängnissen besteht immer noch, welches zu dürftigen Haftbedingungen für die Insassen führt. Das Büro des Ombudsmannes dokumentierte zahlreiche Fälle von schlechter Behandlung im Gefängnis.

(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011)

Minderheiten

In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Die Rechte und Integration von Minderheiten ist weiterhin ein Gebiet, in dem mehr Anstrengungen vonnöten sind: Es gab [2010] keine Berichte über Fortschritte bei der Integration und den Rechten ethnischer, religiöser und sexueller Minderheiten. Zu der im Mai 2009 verabschiedeten "Nationalen Integrationsstrategie: Nationales Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" wurde 2010 kein Folgebericht über die Umsetzung des Aktionsplanes veröffentlicht. Die Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarates wurde noch nicht vollständig in die nationale Gesetzgebung umgesetzt, und die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen noch nicht unterzeichnet.

Zur Repatriierung und Integration der MeschetInnen: Die Frist für Rückkehranträge endete Ende 2009 mit mehr als 6.000 Anträgen. Der Bearbeitungsprozess ist bislang sehr langsam. Ein Aktionsplan zur Repatriierung, Wiederansiedlung und Integration wurde noch nicht entwickelt, die Kapazität der Regierung, die Anträge effizient zu bearbeiten, gibt Anlass zur Sorge.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Fünf Parlamentsmitglieder waren Angehörige ethnischer Minderheiten:

2 ethnische Armenier und 3 ethnische Aseri. 2 Minderheitenangehörige waren im Kabinett. Kein Angehöriger einer Minderheit war im Höchstgericht. Unter hochrangigen Bürgermeistern fanden sich auch Minderheitenführer.

Bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 stellte die OSZE/ODIHR fest, dass viele Parteien Kandidaten, die einer nationalen Minderheit angehörten, aufstellten und dass die Wahlmaterialien auch in Minderheitensprachen zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht in allen von Minderheiten bewohnten Gebieten.

Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch, die Staatssprache, sprechen. Laut einigen Minderheiten schließt sie diese davon aus, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Die Behörden bestätigten, dass die Regierung nicht dazu verpflichtet sei, alle Materialien in Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen. Wahlzettel und Wahlmaterialien gab es bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 und den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2008 auch in Minderheitensprachen. Dem Reintegrationsministerium zufolge wurden alle wichtigen legislativen Akte in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt. Das Bildungsministerium teilte mit, dass in Minderheitenregionen und Tiflis Textbücher in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt wurden.

Das Bildungsministerium stellte Universitätstextbücher in Minderheitensprachen zur Verfügung. Studenten konnten die Aufnahmeprüfung an der Universität in Minderheitensprachen ablegen. Zudem profitierten Studenten von dem neuen "eins-plus-vier Programm", in dem die Regierung Studenten, die die Aufnahmeprüfung in einer Minderheitensprache bestanden, ein Jahr intensiven Georgisch-Sprachkurs finanzierte und danach vier Jahre Universitätsausbildung. Gemäß einem Quotensystem sollten 10% aller nationalen Universitätsplätze an Armenisch und Aseri sprechende Studenten vergeben werden. 2010 waren allerdings nur 1,3% der verfügbaren Plätze an Armenisch und Aseri sprechende Personen vergeben.

Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen, gemeinhin in ihrer Muttersprache oder auf Russisch. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 russisch-, aserbaidschanisch- und armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung. Fünf Parlamentsmitglieder gehörten Minderheitengruppen an: Zwei Armenier und drei Aseri.

Die Regierung unternahm einige Schritte, um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung, Einbindung in den politischen Dialog und verbesserten Zugang zu Information zu integrieren.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Seit dem ECRI Bericht 2007 wurden in vielen von dem Bericht abgedeckten Bereichen Fortschritte erzielt: Das "Nationale Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" und sein Aktionsplan wurden 2009 verabschiedet. Der georgische Ombudsmann spielt weiterhin eine bedeutende Rolle bei der Verteidigung von Minderheitenrechten (insbesondere von ethnischen und religiösen Minderheiten) und im Kampf gegen Diskriminierung. Die georgischen Behörden machten Fortschritte im Kampf gegen religiöse Intoleranz. Im Bildungsbereich wurden Schritte unternommen, um Hindernisse, denen ethnische Minderheiten hier begegnen, zu überwinden, wie etwa Sprachkurse. Staatliche Programme wurden ausgearbeitet, um Toleranz und Respekt für andere ethnische und religiöse Gruppen unter Schülern zu fördern. Flüchtlinge erhielten Niederlassungsgenehmigungen und Reisedokumente. Das Verhältnis zwischen tschetschenischen Flüchtlingen im Pankisi-Tal und den lokalen Exekutivbehörden und der Bevölkerung hat sich verbessert. Zahlreiche Maßnahmen wurden getroffen, um die Lage von Binnenflüchtlingen (IDPs) zu verbessern. Schritte wurden unternommen, um die Rekrutierung ethnischer Minderheiten bei der Polizei zu fördern, besonders in Regionen, in denen Minderheiten einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung stellen.

In anderen Bereichen hingegen gibt es weiterhin Anlass zu Sorge: Es scheint, dass bislang keine Person für eine Verletzung ihres Rechts, nicht aus Rassegründen diskriminiert zu werden, Kompensation erhalten hätte. Es gibt keine spezialisierte Einrichtung, um rassische Diskriminierung zu bekämpfen. Weitere Maßnahmen sind vonnöten, um Kinder aus ethnischen Minderheiten vor Nachteilen im Bildungsbereich (Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt) zu bewahren. Es gibt weiterhin Berichte, dass Schüler, die nicht der Mehrheitsreligion angehören, von Lehrern oder anderen Schülern deshalb schikaniert werden. Berichten zufolge werden weiterhin Stereotype, Vorurteile und Missverständnisse in Bezug auf ethnische und religiöse Minderheiten von Politikern in den Medien und in Schulbüchern erwähnt.

(Quelle: Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance: ECRI Report on Georgia (fourth monitoring cycle):

Adopted on 28 April 2010, 15.6.2010)

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.

(Quelle: CIA World Factbook: Georgia, Stand 15.11.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html)

MeschetInnen sind ein turksprachiges muslimisches Volk, welches 1944 unter Stalin deportiert wurde. Im Juli 2007 verabschiedete das georgische Parlament ein Gesetz, welches die Repatriierung von etwa 20'000 MeschetInnen ermöglicht. Ihnen ist seit Januar 2008 der Erwerb der georgischen Staatsbürgerschaft möglich, falls sie ihre Deportation nachweisen können.

Die größte Gruppe der in Georgien lebenden Aseri ist in der Region Kvemo-Kartli ansässig, nämlich 45 Prozent. Die Region befindet sich im Süden von Tbilissi an der Grenze zu Armenien und Aserbaidschan, auch sie ist von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Aserische Aktivisten beschuldigen die georgische Zentralregierung, bei der Privatisierung von Land in den 1990er-Jahren diskriminiert worden zu sein und verlangen eine komplette Neuverteilung.

KistInnen sind eine ethnische Minderheit, welche vor allem im Distrikt Kakheti im Pankisi-Tal ansässig ist. In dieser Region machen sie etwa 17 Prozent der Bevölkerung aus. Sie sind wie die Inguschen Teil der ethnischen Verwandtschaft der TschetschenInnen, die meisten gehören der wahhabitisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie wurden deshalb immer wieder verdächtigt, Angehörige des tschetschenischen Widerstandes oder Al-Qaida-Leute zu beherbergen.

55% der in Georgien lebenden Armenier wohnen in der Region Samtskhe-Javakheti. Die Straßenverbindungen zum georgischen Kernland sind schlecht. In der Region herrscht hohe Arbeitslosigkeit, die meisten Menschen arbeiten in schlecht bezahlten landwirtschaftlichen Berufen. Das Verhältnis der armenischen Bevölkerung zu der georgischen Zentralregierung ist angespannt. Armenierinnen und Armenier kritisieren, dass sie ihre Muttersprache im öffentlichen Leben nicht gebrauchen können. Einige fordern die Autonomie der Region.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)

Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Der in den letzten zehn Jahren stattgefundene Rückgang der ossetischen Bevölkerung in Georgien ist vorwiegend auf die Migration in Richtung Russland zurückzuführen. Diese Migrationsbewegung lässt sich eher durch die schwierigen sozialen Bedingungen und Arbeitslosigkeit als durch ethnische Diskriminierung oder Unterdrückung erklären. Auch die Beobachtermission der EU (EUMM) konnte in ihrem Bericht im Februar 2009 keine Fälle solcher Diskriminierung bestätigen. In Georgien lebende Osseten sind im Allgemeinen sehr gut integriert, ein Teil der Gemeinschaft wurde assimiliert. Anders als andere nationale Minderheiten verfügen Osseten im Allgemeinen über gute Georgischkenntnisse. Ein Problem besteht eher hinsichtlich der mangelhaften Muttersprachenkenntnisse und einem Mangel an Ossetischunterricht. In einigen Dörfern besteht jedoch die Möglichkeit, Ossetischunterricht zu nehmen, an einigen Schulen ist dieser sogar obligatorisch. Trotz der sich verschlechternden Beziehungen zwischen Georgiern und Osseten nach dem Russisch-Georgischen Krieg kam es zu keiner massiven Abwanderung von Osseten aus Georgien, genauso wenig wie Vorfälle von Unterdrückung nach dem Konflikt beobachtet werden konnten.

(Quelle: European Centre for Minority Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009)

Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher als jener nach Südossetien.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden.

Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. wird weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasste die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.

Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.

Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.

Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Berichte, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.

Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Quelle: Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel, das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Im November 2011 wurde das erste Geschworenengericht seit deren Einführung 2010 durchgeführt. Eine Jury besteht aus 12 Mitgliedern.

(Quelle: EurasiaNet: Tbilisi Jury Trial Marks Step Forward for Justice System, 21.11.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen.

Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren.

Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft.

Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rates werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrates. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zu Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren.

Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.

Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise, die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurden, verboten ist.

Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, 2 von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und 2 von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem darstelle.

Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam.

Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden, oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht als Folterfälle untersucht.

Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6).

Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen während der Festnahme und auf den Polizeirevieren.

Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert, eingeschüchtert und verprügelt worden.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010 brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern, werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Quelle: Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 24.1.2012)

Korruption

Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleiben die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.06.2011)

Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensteten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren.

Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen. Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.

(Quelle: Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783, Zugriff 24.1.2012)

Nichtregierungsorganisationen

Das Ungleichgewicht zwischen der Zivilgesellschaft und dem Staat kann nicht allein auf sich verschlechternde Bedingungen zurückgeführt werden. Institutionell sind Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich geschützt. Es gibt keine formalen oder informellen Hindernisse, die die Einrichtung oder Arbeit von NRO in irgendeiner Form behindern. Vielmehr sind tausende NRO offiziell registriert, mehrere hundert arbeiten auf dem gesamten georgischen Staatsgebiet. Ziemlich viele Organisationen spezialisieren sich auf Gebiete wie Gesundheitswesen, Umwelt, Gender-Fragen oder Menschenrechte.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen die Ergebnisse von Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass die Regierung nicht genügend auf die Ansichten der Zivilgesellschaft achten würde. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle, bei denen ihre Organisation und Mitarbeiter von Behörden schikaniert worden seien.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Quelle: Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 24.1.2012)

Am 31. Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat.

Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

¿ Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

¿ Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

¿ Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Quelle: Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3)

Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Religion

Die Verfassung und andere Gesetze und Politiken schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung setzte diese Schutzvorkehrung in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab Berichte über vereinzelte Vorfälle, darunter Bedenken über die Möglichkeiten von Mitgliedern religiöser Minderheiten in Haftanstalten ihre Religion auszuüben und mangelnde Aktivität von Regierungseinrichtungen, Anträge von Minderheitsreligionen zu gestatten. Das Gefängnisministerium unternahm jedoch Schritte, um den Zugang von Vertretern aller religiösen Gruppen zu Haftanstalten gleich zu berechtigen und die Religionsausübung für Insassen aller Glaubensgruppen zu ermöglichen.

Die Religionsfreiheit wurde von der Regierung im Allgemeinen im Recht und in der Praxis respektiert. Wie bereits im Berichtszeitraum des Vorgängerberichtes, verlangsamte sich die Umsetzung neuer Richtlinien zur weiteren Förderung der Religionsfreiheit. Systematische Probleme blieben unverändert bestehen, wie etwa die Rückgabe und der Erhalt von umstrittenem Kircheneigentum.

Es gab kontinuierliche Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Der Ombudsmann stellte fest, dass die Anzahl der Fälle von Schikane während des Berichtszeitraumes beträchtlich zurückging, nachdem im August ein Gericht acht Männer zu erheblichen Haftstrafen verurteilt hatte, die mit einer radikalen Georgisch-Orthodoxen Gruppe in Verbindung standen, die in der Vergangenheit für Schikanen verantwortlich gemacht worden war. Bekannte gesellschaftliche Führungspersönlichkeiten unternahmen positive Schritte zur Förderung der Religionsfreiheit, darunter der Präsident, der Ombudsmann, der damalige Minister für Reintegration oder der Anführer der Oppositionspartei Christlich Soziale Bewegung.

Die Verfassung erkennt die besondere Rolle der Georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) in der Geschichte des Landes an, legt aber auch die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat fest. Ein 2002 von Regierung und GOC unterzeichnetes Konkordat anerkennt ebenfalls die besondere Rolle der GOC. Mit anderen religiösen Gruppen hat die Regierung kein Konkordat unterzeichnet.

Das umstrittene Konkordat beinhaltet unter anderem: die Immunität des Patriarchen; garantiert der Kirche das Recht, Militärkapläne zu besetzen; die Befreiung von Klerikern vom Militärdienst und gibt der Kirche eine beratende Funktion in der Regierung, vor allem im Bildungsbereich. Jedoch müsste das Parlament für viele dieser Bestimmungen zur Ausführung Gesetze erlassen, was im Berichtszeitraum nicht getan worden war.

(Quelle: U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)

Die Abteilung für Menschenrechtsschutz im Büro des Generalstaatsanwaltes ist für den Schutz der Menschenrechte, darunter die Religionsfreiheit, zuständig. Der Ombudsmann überprüft auch Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. Das Innenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft setzen sich weiterhin für den Schutz der Religionsfreiheit ein. Jedoch drückten das Büro des Ombudsmannes und einige Minderheitengruppen wie etwa die Zeugen Jehovas Unzufriedenheit über das Ausbleiben von Untersuchungen in einigen Fällen aus. Das Büro des Ombudsmannes berichtete über 10 Beschwerden in Zusammenhang mit Religionsfreiheit im Berichtszeitraum.

Gemäß einem 2006 erlassenen Gesetz können sich religiöse Gruppen bei der Regierung als privatrechtliches, nichtgewerbliches Unternehmen registrieren lassen, um legalen Status zu erhalten und Steuererleichterungen zu genießen. Es gibt jedoch nicht die Möglichkeit, sich als religiöse Organisation zu registrieren. Die Registrierung wird von der Steuerabteilung des Finanzministeriums übernommen, die innerhalb von drei Tagen über Bewilligung oder Ablehnung entscheiden muss. Gegen eine Ablehnung kann Berufung beim Gericht eingelegt werden. Es gab im Berichtszeitraum keine Berichte, dass einer Gruppe die Registrierung verweigert worden wäre. Gemäß der staatlichen Statistik gab es rund 20 religiöse Organisationen, die unter diesem Gesetz als Rechtspersonen registriert waren. Einige Religionsgemeinschaften zeigten sich unzufrieden, sich als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren zu müssen anstatt als religiöse Gruppe, um einen legalen Status und Steuervorteile zu bekommen.

(Quelle: U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)

Im Juli 2011 kam es bezüglich der Registrierung religiöser Gruppen zu einer Gesetzesänderung, die auch Proteste der georgisch-orthodoxen Kirche hervorrief. Nunmehr können sich religiöse Gruppen als Rechtspersonen des Öffentlichen Rechts registrieren lassen, und müssen sich nicht mehr als privatrechtliche Unternehmen registrieren.

(Quelle: Civil.ge: Bill on Religious Minorities Legal Status Becomes Law, 7.7.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23711, Zugriff 24.1.2012)

Bis September 2011 hatten vier Gruppen diese Möglichkeit in Anspruch genommen: Die "All-Georgia Muslim Administration", Caucasus Administration of Latin Catholics, "Chaldo-Assyrian Catholic community of Georgia" und die " Spiritual Assembly of Yazidis of Georgia".

(Quelle: Civil.ge: Four Groups Registered For Now Under New Law of Legal Status of Religious Minorities, 28.9.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23974&search=)

Die Religionsfreiheit ist für die georgisch-orthodoxen Christen und einige traditionelle Minderheitengruppen, darunter Muslime und Juden, gewährleistet. Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind jedoch gelegentlich mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane und georgisch-orthodoxe Extremisten konfrontiert.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Gemäß der Volkszählung 2002 sind fast 84% der ethnischen Georgier mit der georgisch-orthodoxen Kirche verbunden. Eine kleine Anzahl vor allem ethnischer Russen hängen den drei anders denkenden orthodoxen Schulen an (Molokani, Staroveriy, Dukhoboriy). Zudem gibt es radikale georgisch-orthodoxe Gruppen, wie etwa die "Gesellschaft des Heiligen David des Erbauers", die "Union der Orthodoxen Eltern" oder die "Orthodoxe Christliche Bewegung des Volkes". Diese gehören nicht zur georgisch-orthodoxen Kirche.

Neben der georgisch-orthodoxen Kirche bestehen seit Jahrhunderten auch die armenisch-apostolische und die römisch-katholische Kirche, sowie Judentum und Islam. Aseris, die zweitgrößte ethnische Gruppe (rund 7% der Bevölkerung), sind vorwiegend muslimisch. Diese leben vor allem in den südöstlichen Regionen von Kwemo-Kartli, wo sie die Bevölkerungsmehrheit bilden. Andere muslimische Gruppen sind die ethnischen Georgier von Adscharien, sowie die tschetschenischen Kisten in der nordöstlichen Region. Insgesamt sind etwa 10% der Bevölkerung Muslime. Armenier sind die drittgrößte ethnische Gruppe (rund 6% der Bevölkerung), diese gehören vorwiegend der armenisch-apostolischen Kirche an. Sie stellen die Mehrheitsbevölkerung in der südlichen Region Samtsche-Jawacheti dar.

Es gibt rund 35.000 Katholiken (vor allem ethnische Georgier oder Assyrer), und 18.000 kurdische Jesiden. Die ethnisch griechische, orthodoxe Gemeinschaft umfasst 15.000 Personen. Es gibt geschätzte 10.000 Juden. Protestanten und andere nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstkirchler und Krishnas wurden aktiver und bedeutender. Jede dieser Gruppen stellt aber weniger als 1% der Bevölkerung dar.

(Quelle: U.S. Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13.9.2011)

Die georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Die in Georgien in den letzten Jahren vorgekommenen Fälle von religiöser Gewalt richteten sich eher gegen Gruppen wie etwa die Zeugen Jehovas als gegen Jesiden. Die Jesiden stellen eine zahlenmäßig kleine, verteilte städtische Minderheit dar. Es gibt keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung. Der Rückgang der jesidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Jesiden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen.

(Quelle: Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)

Der Hauptgrund für Jesiden-Kurden, Georgien zu verlassen, ist die sozioökonomische Lage des Landes und die vermeintlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland. Die Wirtschaftskrise erschwerte die Bedingungen für die meisten Bevölkerungsteile, traf aber vulnerable Gruppen wie die Jesiden-Kurden besonders stark. Die Schwierigkeiten für Jesiden-Kurden, Arbeit zu finden, rühren oft von der mangelhaften Kenntnis der georgischen Sprache her. Die Schwierigkeiten können aber auch mit Vorurteilen der Mehrheitsgesellschaft zusammenhängen. Obwohl es keine Beweise für eine Diskriminierung der Jesiden-Kurden gibt, kann es für Personen, die einer Minderheitengruppe angehören oft schwieriger sein, einen Job zu finden als für ethnische Georgier.

(Quelle: European Centre for Minority Issues: Jenny Thomsen - The Recent Flow of Asylum-Seekers from Georgia to Poland, Dezember 2009)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in der Praxis durch die De-facto-Behörden und Russen in den besetzten Gebieten beschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien, Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen, müssen bestimmte Auflagen erfüllen.

Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Im Juli 2010 wurde in Abchasien für "Grenzüberschreitungen" bei der Ruchi Brücke eine Gebühr von 100 russischen Rubel pro Übertritt eingeführt. Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori.

Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge, die zurückkehrten, behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und Eigentum zu erwerben. Passanträge ethnischer Georgier dauerten sehr lange und wurden in vielen Fällen nie abgeschlossen. Ende Dezember sagten Mitglieder der abchasischen Eigentumsrechtskommission, dass Eigentumsansprüche ethnischer Georgier nicht beachtet würden.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Die Regierung unternahm Schritte, um die Lebensbedingungen der Vertriebenen zu verbessern, indem sie z.B. einige der ärmlichsten Unterkünfte renovierte und den Vertriebenen Eigentumsrechte übertrug. Einige der instandgesetzten Sammelunterkünfte und neu errichteten Siedlungen entsprachen jedoch nicht den internationalen Standards für angemessenes Wohnen, da sie nicht über ausreichende Wasserversorgung, sanitäre Grundversorgung und andere grundlegende Versorgungseinrichtungen verfügten. Die Integration der Vertriebenen kam nur langsam voran. Viele hatten weiterhin Probleme bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen.

Zwischen Juni und August 2010 wurden rund 500 Vertriebene in der georgischen Hauptstadt Tiflis Opfer rechtswidriger Zwangsräumungen. Die Räumungen verstießen gegen internationale Standards, und in mehreren Fällen versorgten die Behörden die Betroffenen weder mit Ersatzunterkünften, noch gewährten sie ihnen Entschädigungen. Im August verfügte die Regierung, die Zwangsräumungen würden so lange ausgesetzt, bis neue Leitlinien in Bezug auf Wohnraum verabschiedet worden seien. Die Leitlinien wurden im Oktober fertig gestellt.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Trotz Protesten von Menschenrechtsaktivisten schlossen die georgischen Behörden [im August 2011] die Umsiedlung von rund 700 Bürgerkriegsflüchtlingen, die aus Abchasien und Südossetien geflohen waren, aus einem Hotel in Tiflis ab. Zahlreiche Polizisten waren bei der Umsiedlung der Flüchtlinge im Einsatz. Für ihre Umsiedlung erhielten die betroffenen Familien nach Angaben der Regierung eine Entschädigung von umgerechnet 7.000 Euro oder eine Unterkunft in der Industriestadt Rustawi, rund 30 Kilometer von Tiflis entfernt. "Die Qualen der Menschen, die seit 20 Jahren unter unzumutbaren und gesundheitsschädlichen Bedingungen im Hotel Abchasien lebten, sind beendet", erklärte das für Flüchtlinge zuständige Ministerium zum Abschluss der Umsiedlungsaktion. Amnesty International hatte gefordert, die "erzwungenen Umsiedlungen" der Flüchtlinge zu stoppen, da sie "ohne angemessene Konsultationen" der Betroffenen umgesetzt würden.

(Quelle: DerStandard: Umsiedlung von Bürgerkriegsflüchtlingen in Tiflis abgeschlossen, 15.8.2011, http://derstandard.at/1313024322331/Umsiedlung-von-Buergerkriegsfluechtlingen-in-Tiflis-abgeschlossen, Zugriff 25.1.2012)

Für IDPs gibt es eine große Anzahl von (Reintegrations)Projekten. Nicht nur Projekte zur grundlegenden humanitären Unterstützung, wie die Bereitstellung von Unterkünften, Kleidung und Nahrungsmittel oder die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffel oder Zwiebel sind hier zu nennen, sondern vor allem auch Unterstützung in Bezug auf die medizinische Versorgung. Es gibt zum Beispiel psychosoziale Programme speziell für Betroffene des Augustkrieges 2008, Gesundheitsvorsorge bei Schwangerschaften, oder auch Bereitstellung von Medikamenten. Ebenso wird den IDPs Hilfe bei der Registrierung als IDP angeboten, sowie bei der Jobsuche und Ausbildung.

IDPs haben Zugang zur medizinischen Versorgung und aufgrund ihrer Herkunft keine Nachteile zu erwarten. Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher als jener nach Südossetien.

Viele IDPs wohnen in Sozialhäusern, wobei einige mittlerweile in die extra erbauten IDP-Siedlungen weitergesiedelt sind

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Gemäß dem Ministerium für Binnenflüchtlinge gab es vor dem bewaffneten Konflikt 2008 rund 235.000 IDPs von den Konflikten 1992 und 1993. Das UNHCR schätzte die Anzahl der IDPs auf 359.716 während des Jahres [2010]. Laut UNHCR wurden während des Konflikts 2008 rund 127.000 Individuen vertrieben, mit Jänner 2011 blieben weiterhin

3.742 vertrieben. Diese Personen erhielten keine dauerhaften Lösungen. Zusätzlich befanden sich 105.715 Personen in IDP-ähnlichen Situationen, und bedurften Schutz und humanitärer Hilfe. Unter diesen Personen fanden sich Individuen, die nach Abchasien, Südossetien, und in an die beiden Gebiete angrenzende Verwaltungsgrenzbereiche zurückkehrten, sowie Personen, die nach dem Konflikt 2008 umgesiedelt worden waren.

Bis Ende des Jahres hatten die meisten Binnenflüchtlinge von 2008 den formalen IDP-Status erhalten. Einigen wurde der Status jedoch verwehrt, dem Flüchtlingsministerium zufolge waren darunter Personen, die nie bei georgischen Behörden registriert gewesen waren. Dies betrifft vor allem Personen, die in Achalgori/Südossetien Besitztümer haben, aber aus wirtschaftlichen, Bildungs- oder anderen Gründen Südossetien vor dem Konflikt verlassen haben.

2010 erhielten die Binnenflüchtlinge von 2008 weiterhin Unterstützung, u. a. die monatliche finanzielle Unterstützung der Regierung, ebenso wie verschiedene Unterstützungsleistungen der internationalen Gemeinschaft. Das Flüchtlingsministerium setzte weiterhin die Staatliche Strategie für IDPs um, deren Hauptziele das Zur-Verfügung-Stellen angemessener Lebensbedingungen und die sozioökonomische Integration der Vertriebenen darstellen.

Die Regierung unternahm Schritte, um die bestehenden Kollektivzentren zu sanieren, neue Unterkünfte zu bauen, oder stattdessen Barauszahlungen vorzunehmen. Die Regierung machte Fortschritte in Bezug auf die Unterkünfte der IDPs, und bewegte sich weg von einem Reaktiven Zugang (schneller Bau möglichst vieler Unterkünfte) hin zu einem Langfristigen Zugang (dauerhafte Lösungen für IDPs beider Konflikte). Die meisten IDPs, vor allem jene des Konflikts der 1990er Jahre, lebten trotzdem weiterhin unter unangemessenen Lebensbedingungen. Eine Reihe von Zwangsräumungen von IDPs in Tiflis wurde von NRO und Internationalen Organisationen (wie UNHCR) kritisiert.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Das UNHCR unterstützt in Georgien insgesamt rund 273.000 Personen (Asylwerber, Staatenlose, Binnenflüchtlinge). Rund 129.000 Binnenflüchtlinge nähern sich daran an, eine dauerhafte Lösung zu erreichen, benötigen aber nach wie vor humanitäre und Entwicklungshilfe. 2012 sollte in Einklang mit dem Plan der "2011-2015 UN Development Assistance Framework" der entscheidende Übergang von humanitärer Hilfe für IDPs und Flüchtlinge hin zu nachhaltiger längerfristiger Entwicklung stattfinden. Dem UNHCR stehen für Georgien für 2012 14,954,098 US$ zur Verfügung, 12,142,791 US$ hiervon für Projekte für Binnenflüchtlinge.

(Quelle: UNHCR: 2012 Regional Operations Profile - Eastern Europe, ohne Datum,

http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e48d2e6&submit=GO, Zugriff 25.1.2012)

Räumungen von Kollektivzentren in Tiflis und anderen größeren georgischen Städten fanden im Beobachtungszeitraum [April-Oktober 2011] trotz Kontroversen statt. Das für IDPs zuständige Ministerium schätzte, dass für rund 28.000 Familien die Unterbringungsfrage dauerhaft gelöst wurde (entweder Eigentum in einem privaten Gebäude oder finanzielle Kompensation), für 40.000 Familien ist dies noch offen. Gemäß dem Büro des Ombudsmannes fehlen in diesen Berechnungen rund 60% aller IDPs, nämlich jene, die nicht in Kollektivzentren sondern in privaten Unterkünften untergekommen sind. Das Ministerium hat den Räumungsprozess verbessert und stellt IDPs nun bessere und zeitgerechtere Informationen über die verfügbaren Möglichkeiten zur Verfügung. Dennoch wird weiterhin Kritik geübt aufgrund des Privatisierungsprozesses (langsamer als geplant) und den Lebensbedingungen, die IDPs außerhalb der Kollektivzentren zur Verfügung gestellt werden. Zweiteres betrifft u. a. die schlechte Infrastruktur und Zugang zu Lebensgrundlagen in abgelegenen Gebieten.

(Quelle: Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (April - October 2011) [SG/Inf(2011)24], 19.10.2011)

Betreffend die Umsetzung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge 2009-2012 wurden bedeutende Fortschritte gemacht. 2008 bis 2010 erhielten rund 17.000 IDP-Familien von 1992-93, die in Kollektivzentren lebten, sanierte Wohnungen. Rund 8.000 IDP-Familien von 2008 erhielten Häuser, Wohnungen, oder eine einmalige finanzielle Unterstützung von 10.000 US$. 2.036 IDP-Familien erhielten eigene landwirtschaftliche Flächen von durchschnittlich 0,5 Hektar pro Familie und einen mit den Häusern verbundenen Nutzgarten. Im November 2010 wurde die Sanierung von 150 ungenutzten Gebäuden und Kollektivzentren weitergeführt, ebenso wie der Bau von 41 Wohnblöcken für rund 3.000 Familien.

Bis heute können vertriebene Personen nicht an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren. Die administrativen Grenzen zu Abchasien und der Region Tschinwali/Südossetien verschärfte die Situation zusätzlich. Die Grenzkontrollen wurden dem russischen Staatssicherheitsdienst FSB übertragen. Die Russische Föderation wendet die militärischen Mittel, um die Verwaltungsgrenzen zu überwachen, auf eine Art und Weise an, die ethnische Georgier daran hindert, ihr Recht auf Rückkehr in diese Gebiete auszuüben. Russland unterstützt und verteidigt weiterhin ethnische Diskriminierung gegenüber Georgiern in diesen Gebieten, vor allem dadurch, dass diese zur Aufgabe ihrer georgischen Nationalität, Sprache und Bildung gezwungen werden.

(Quelle: UN Human Rights Committee: National report submitted in accordance with paragraph 15 (a) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/1], 08.11.2010)

Rückkehrfragen

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.

Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.

Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 25.1.2012)

Der EU-Rat hat einen vorläufigen Beschluss über die Finanzhilfe für Georgien in Höhe von 46 Millionen Euro gefasst. Die Hilfe soll der Stabilisierung der nationalen Wirtschaft und der Deckung des Zahlungsbilanzdefizits dienen. Zuvor hatte sich die EU verpflichtet, Georgien, dessen Wirtschaft seit dem dritten Vierteljahr 2008 in der Krise steckt, Finanzhilfe in Höhe von 500 Millionen Euro zu gewähren.

(Quelle: Ria Novosti: EU stellt Georgien 46 Millionen Euro Finanzhilfe bereit, 24.1.2012,

http://de.rian.ru/business/20120124/262531576.html, Zugriff 25.1.2012)

Soziale und humanitäre Unterstützung

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu 6 Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu 10 Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(Quelle: U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).

Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.

Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld, das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug, wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht, um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.

NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.

Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Gesundheitswesen

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.

Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche, die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.

Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.

Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen, um überhaupt behandelt zu werden, gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.

In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig, die Überweisung.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.

Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne größeren administrativen Aufwand kurzfristig möglich. Wegen der liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.

Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäß neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.

Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:

Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.

Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.

Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).

HIV/AIDS: Tests (außer dem ersten Test) und Behandlung

Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.

Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.

Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender

Tuberkulose: Tests und Behandlungen

Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen

Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:

¿ Kinder bis 3 Jahre

¿ Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen

Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:

¿ Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten

¿ Wochenbettpflege

¿ Notfalloperationen

¿ geplante stationäre Behandlungen

¿ Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.

Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programme in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschließen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die Registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäß Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).

Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heißt, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.

Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:

¿ Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)

¿ Elektrokardiographie zweimal im Jahr

¿ medizinische Notfallbehandlungen

¿ Vergünstigungen für manche Medikamente

2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besaßen.

Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschließen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).

Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäß der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Die Behandlungskosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.

Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante als auch stationäre Behandlung verfügbar."

In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.

Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.

In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.

Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.

Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).

(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)

Das georgische Gesundheitsministerium öffnete im August 2008 ein neues TB-Krankenhaus in Tiflis. Außerdem übernahm es im September 2010 das Projekt von Ärzte ohne Grenzen in Zugdidi. Während des vierjährigen Projektes wurden 256 Patienten in das Behandlungsprogramm aufgenommen.

Ärzte ohne Grenzen unterstützt weiterhin das nationale TB-Programm in Abchasien bei der Behandlung von medikamentenresistenter Tuberkulose. Die Mitarbeiter klären die Patienten über die Krankheit auf und beraten sie, damit sie die Therapie durchhalten. Im Jahr 2010 wurden 36 neue Patienten in das Programm aufgenommen.

Das Projekt von Ärzte ohne Grenzen, das Menschen in Abchasien den Zugang zu medizinischer Versorgung erleichterte, wurde beträchtlich verkleinert, da sich die nationalen Kapazitäten verbesserten. Das Projekt startete im Jahr 1993 und betreute auf seinem Höhepunkt 6.000 Patienten. Im Jahr 2010 wurden nur 108 Personen neu registriert. Die meisten von ihnen waren ans Haus gebunden und bettlägerig.

(Quelle: Ärzte ohne Grenzen: Einsatzländer - Georgien, 31.5.2011; http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/informieren/einsatzlaender/europa/georgien/, Zugriff am 25.1.2012)

Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)

Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen. Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

¿ bei Genotyp 2 und 3 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

¿ bei Genotyp 1 und 4 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.

In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt.

Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

HIV/Aids-Behandlung ist in Georgien kostenlos. Einzig der HIV-Test muss vom Patienten bezahlt werden, der Preis liegt bei 20 GEL (ca. 9 Euro). Im Falle eines positiven Tests wird der Patient in eine Datenbank aufgenommen und alle weiteren Kosten für Tests und Behandlungen werden von Global Fund, dem internationalen Finanzierungsinstrument zur Bekämpfung der großen Infektionskrankheiten Aids, Malaria und Tuberkulose, übernommen.

In Tbilisi befindet sich das Hauptzentrum für HIV/Aids, es gibt auch Dependancen in Batumi, Kutaisi, Zugdidi und Suchumi. Alle diese Einrichtungen sind sowohl für den stationären Aufenthalt als auch für die ambulante Behandlung ausgerichtet. Im neu renovierten Aids-Zentrum in Tbilisi stehen 18 Betten zur Verfügung, wovon zum Zeitpunkt der FFM [April 2011] 15 belegt waren. Ebenso wurde mitgeteilt, dass es keine Wartelisten für die Behandlung gibt, da das Angebot die Nachfrage nicht übersteigt. Jeder, der eine Behandlung braucht, bekommt sie auch. Auch in der Prävention ist das Aids-Zentrum aktiv und besitzt eine Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit, wo Informationen zum Thema HIV/Aids bereitgestellt werden.

Es gibt in Georgien einige NGOs, die sich um HIV-Infizierte kümmern und Projekte zur Prävention betreiben. Beispielhaft soll das "Georgia HIV Prevention Project" erwähnt werden. Das Ziel dieses Projektes ist, das soziale Stigma zu reduzieren und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV zu steigern. Neben der Verteilung von Kondomen und Kampagnen zum Weltaidstag am 1. Dezember werden auch Handbücher für Lehrer, Schüler und Eltern bereitgestellt, um die Aufklärung voranzutreiben. Es gibt seit 2002 ein internationales Forum von NGOs bezüglich HIV/Aids. Es herrscht ein reger Informationsaustausch zwischen den Organisationen.

Global Fund finanziert nicht nur die Behandlung, sondern auch weitere Projekte wie das Programm zur Behandlung von Ko-Infektionen, oder auch das Programm zur Vermeidung von Mutter-zu-Kind-Übertragung. Zusätzlich werden die Kosten für Weiterbildungskurse des Personals des Aids-Zentrums übernommen und die Renovierung des Gebäudes wurde ebenso von Global Fund bezahlt. Den Patienten entstehen also keine Kosten für die Behandlung oder den Aufenthalt an sich, jedoch müssen bei einem stationären Aufenthalt die Mahlzeiten von Angehörigen gebracht werden.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Drogensubstitution war früher einzig und allein durch Programme von Global Fund finanziert, heute gibt es jedoch auch staatliche Programme zur Drogensubstitution. Der Unterschied liegt vor allem bei den Kosten für den Konsumenten. Während die Programme des Global Fund völlig kostenfrei sind, übernimmt der Staat nur bei Menschen mit HIV/Aids und chronischen Krankheiten die vollen Kosten für die Substitution. Nicht in diese Personengruppe fallende Patienten müssen bei den staatlichen Programmen 40% der Gesamtkosten (monatlich 150 GEL; ca. 64 Euro) selbst bezahlen. Die restlichen 60% werden vom Staat übernommen. Der Konsument bezahlt also die ärztliche Dienstleistung, während der Staat das Methadon und die Personalkosten übernimmt. Die Preise für Drogen auf dem Schwarzmarkt dürften um einiges höher sein als der zu bezahlende Anteil an der staatlichen Substitution.

Momentan gibt es in Summe 15 Substitutionsprogramme in acht Regionen Georgiens. Staatliche Methadonabgabezentren gibt es in Tbilisi, Kutaisi, Telavi, Poti, Zugdidi und Ozurgeti. Es gibt auch neuere staatliche Programme in Batumi, Gori, Tbilisi. Global Fund hat Zentren in Tbilisi, Gori und Batumi.

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005, und 24.04.2006)

IOM Wien führt in Georgien ein Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration durch (AVRR - Assisted Voluntary Return and Reintegration), dieses steht folgenden Personengruppen offen: Georgischen Asylwerbern; Asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigten Georgiern; nicht bzw. nicht mehr aufenthaltsberechtigten Georgiern. Die im Rahmen dieses Projekts möglichen Unterstützungsleistungen von IOM sind folgende:

Organisation der Rückreise und Kauf der Flugtickets; Unterstützung am Flughafen in Österreich; bei Bedarf Abholung und weiterführender Transport bis zum endgültigen Ziel; bei Bedarf medizinische Versorgung während der Reise.

Folgende Reintegrationsmaßnahmen in Sachleistungen im Wert von bis zu 2.500 Euro sind möglich: Aus- und Weiterbildungsangebote;

Neugründung von Kleinbetrieben sowie Geschäftsgründungs- und Managementseminare; Ankauf von Werkzeugen und Ausrüstungen;

Arbeitsvermittlung und Lohnsubstitution. Zusätzlich können Projektbegünstigte und ihre Angehörigen Berufsberatung und Jobvermittlung in den diesbezüglichen Zentren von IOM in Anspruch nehmen.

Rückkehrende mit besonderen Bedürfnissen (z.B. bei gesundheitlichen Beschwerden, ältere Menschen, unbegleitete Minderjährige) können zusätzlich Unterstützung in Anspruch nehmen.

(Quelle: IOM Wien: Internationalen Workshop für RückkehrberaterInnen, Wien am 17. und 18.11.2011 / IOM:

Informationsbroschüre: Georgien - Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration, ohne Datum)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13. September 2012 und Einsicht in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und die Akte des Asylgerichtshofes seine beiden Söhne betreffend sowie deren Einvernahme.

Die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht zu beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die diesen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.

Die Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf den diesbezüglichen konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich durch XXXX als XXXX in XXXX, identifiziert wurde.Die Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf den diesbezüglichen konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Vorverfahren. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich durch römisch 40 als römisch 40 in römisch 40 , identifiziert wurde.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Eine Rückkehr und eine Niederlassung in Georgien ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt daher zumutbar.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er/sie den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)3. gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,)

(§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).(Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den/die Fremden/Fremde dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den/die Fremden/Fremde dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung von BGBl. I. Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall ist zu betonen, dass den Söhnen des Beschwerdeführers, welchen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser rechtskräftig aberkannt wurde.

Bezogen auf den Beschwerdeführer gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die seine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.Bezogen auf den Beschwerdeführer gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die seine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.

In Georgien besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und -williger junger Mann, durch eine entsprechende Tätigkeit in Georgien durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als gesundem und arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.In Georgien besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und -williger junger Mann, durch eine entsprechende Tätigkeit in Georgien durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als gesundem und arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

Im konkreten Fall ist ergänzend festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. Nr. 122/2009, erfüllt sind. Ist der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auch dann zu erfolgen, wennIm konkreten Fall ist ergänzend festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, erfüllt sind. Ist der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der/die Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der/die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der/die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich der Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 9 AsylG 2005 auf den unbefriedigenden Zustand reagiert hat, dass sogar dann, "wenn ¿mittlerweile? - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - ¿auch schwerste Straftaten? gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in § 8 AsylG 2005 neu Abs. 3a aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach § 9 Abs. 2 leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten..."(VfGH 16. 12. 2010, U 1769/10).Der Verfassungsgerichtshof hat hinsichtlich der Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 9, AsylG 2005 auf den unbefriedigenden Zustand reagiert hat, dass sogar dann, "wenn ¿mittlerweile? - also nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes - ¿auch schwerste Straftaten? gesetzt wurden, eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht möglich war. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden. Mit dieser Deutung steht im Einklang, dass gleichzeitig in Paragraph 8, AsylG 2005 neu Absatz 3 a, aufgenommen wurde, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. zu dessen Aberkennung verpflichten..."(VfGH 16. 12. 2010, U 1769/10).

Im konkreten gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass - unbeschadet des Endigungsgrundes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, deren Tatbegehungszeitpunkte zum Teil nach der Zuerkennung des Satus des subsidiär Schutzberechtigten lagen, Raum für den Anwendungsbereich des § 9 AsylG 2005 bieten, zumal der Beschwerdeführer ua. wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt wurde.Im konkreten gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass - unbeschadet des Endigungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, deren Tatbegehungszeitpunkte zum Teil nach der Zuerkennung des Satus des subsidiär Schutzberechtigten lagen, Raum für den Anwendungsbereich des Paragraph 9, AsylG 2005 bieten, zumal der Beschwerdeführer ua. wegen des Verbrechens des Raubes verurteilt wurde.

3. 4. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).

Als Kriterien kommen somit etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,Als Kriterien kommen somit etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,

120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6. 10. 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer lebt im hier zu beurteilenden Fall weder in einer Lebensgemeinschaft noch bestehen sonstige relevanten Nahebeziehungen zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigten Personen. Vielmehr verbüßt der Beschwerdeführer zurzeit eine Haftstrafe. Die volljährigen Söhne des Beschwerdeführers sind aufgrund des Ergebnisses der individuellen Prüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht.

"Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten" (EGMR 20. 3. 1991, Cruz Varas gg. Schweden, Appl. 15.576/89).

Die Ausweisung stellt im gegenständlichen Fall daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK dar.

Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Darüber hinaus ist bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen wird, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2003 in Österreich, sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch seinen Antrag auf internationalen Schutz (vormals: Asylantrag) möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Vom 6. Juli 2005 an besaß der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung infolge seiner Tuberkuloseerkrankung auf Grund des zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter, wobei diese Zeitspanne bis zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens von geringer Dauer ist.

Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Endigung der Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).

Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).

Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen nicht vor. Dieser hat sich kaum Deutschkenntnisse angeeignet und ging seit seiner Einreise niemals einer offiziellen Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr wurde er während seines Aufenthaltes und zum größten Teil nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ua. auch wegen Raubes zu empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt, wobei die erstmalige Verurteilung den Beschwerdeführer nicht von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten konnte. Schon durch das wiederholte strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers wird die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente erheblich gemindert. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber (vgl. hierzu: EGMR 3. 7. 2012, Samsonnikov gg. Estland, Appl. 52.178/10).Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen nicht vor. Dieser hat sich kaum Deutschkenntnisse angeeignet und ging seit seiner Einreise niemals einer offiziellen Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr wurde er während seines Aufenthaltes und zum größten Teil nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ua. auch wegen Raubes zu empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt, wobei die erstmalige Verurteilung den Beschwerdeführer nicht von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten konnte. Schon durch das wiederholte strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers wird die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente erheblich gemindert. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber vergleiche hierzu: EGMR 3. 7. 2012, Samsonnikov gg. Estland, Appl. 52.178/10).

In diesem Zusammenhang ist im konkreten Fall ausdrücklich festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Art. 8 EMRK zulässig sind, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis besteht, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9/2011, 302, mit Hinweis auf EGMR 6. 12. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR 28. 6. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71).In diesem Zusammenhang ist im konkreten Fall ausdrücklich festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Artikel 8, EMRK zulässig sind, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis besteht, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten vergleiche zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9 aus 2011,, 302, mit Hinweis auf EGMR 6. 12. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR 28. 6. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71).

Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer ernsthaft verfolgten oder gar gelungenen Integration gesprochen werden und sind auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Jahre lang nicht mehr in seiner Heimat gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt ("entwurzelt") wäre und er sich in seinem Herkunftsstaat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl Russisch und Georgisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar erscheinen.

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung weiterer Straftaten wiegt im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.

Zusammengefasst ist die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien und der damit verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Zusammengefasst ist die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien und der damit verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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