Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C1 418129-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Korea, vom 24.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 09 08.077-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Korea, vom 24.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 09 08.077-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 10 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und 10 Absatz eins, Ziffer 4, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Korea, reiste am 05.07.2009 legal in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2009 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie von der koreanischen Regierung, den koreanischen Medien sowie von der koreanischen Bevölkerung verfolgt werde. Ihr Recht auf Privatsphäre sei missachtet worden und hätten die koreanische Regierung sowie Mitglieder "der Universität" versucht, sie zu vergiften. Die Beschwerdeführerin benötige auch Schutz vor der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sowie vor der japanischen Regierung. Im Jahre 1999 habe die Beschwerdeführerin drei Monate in Deutschland verbracht und sei ihr Recht auf Privatsphäre auch dort missachtet worden. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würde sie zweifellos getötet werden.
Am 15.07.2009 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zugelassen.Am 15.07.2009 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zugelassen.
Bei einer für den 23.10.2009 anberaumten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, weigerte sich die Beschwerdeführerin, die Einvernahme in koreanischer Sprache durchzuführen, und bestand auf Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache.
Am 23.10.2009 langten bei der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes zwei Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchen diese insbesondere die Durchführung der Einvernahme in englischer Sprache forderte.
Am 09.12.2009 langte beim Bundesasylamt das von der Außenstelle Linz in Auftrag gegebene neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 27.11.2009 ein. Im Rahmen der Sozialanamnese führte die Beschwerdeführerin dem vorgenannten Gutachten zufolge insbesondere aus, ihr Fluchtgrund sei Verfolgung seitens der US-Regierung, der koreanischen Regierung und einiger europäischer Regierungen. Sie habe diesbezüglich Anzeigen gegen vier Präsidenten der Republik Korea - von denen zwei bereits verstorben seien - eingereicht. Angehörige der (koreanischen) Regierung hätten auch versucht, die Beschwerdeführerin zu vergiften. Der Hauptgrund für ihre Antragstellung sei, dass sie von den bereits verstorbenen Präsidenten Südkoreas weiterhin verfolgt werde. Befragt nach derzeitigen Beschwerden gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass giftige Gase in ihr Zimmer eingeleitet würden und sie diesen Substanzen bereits in Südkorea ausgesetzt gewesen sei.
Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, die Beschwerdeführerin sei bereits in ihrer Heimat in psychiatrischer Behandlung gewesen und zeige sich in ihrem psychiatrischen Status ein zerfahrener, nicht zielorientierter und wenig nachvollziehbarer Gedankengang. Zusätzlich würden sich auch inhaltliche und formale Denkstörungen mit Verfolgungs- und Wahnideen finden. Die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Erkrankung, wahrscheinlich aus dem schizophrenen Formenkreis (paranoide Schizophrenie). Als Differenzialdiagnose käme auch eine wahnhafte Störung in Frage. Das Krankheitsbild sei weiterhin in einem florid psychotischen Zustand und unbehandelt, zumal die Beschwerdeführerin einer psychiatrischen Behandlung nicht zugänglich sei.
Aufgrund der derzeit bestehenden akuten psychotischen Symptomatik sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Es bestehe die Notwendigkeit einer Behandlung durch regelmäßige psychiatrische Kontrollen und durch Einleitung einer antipsychotischen Therapie. Aufgrund der derzeit unbehandelten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin bestehe bei dieser im Falle einer Abschiebung in die Republik Korea die reale Gefahr, dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate bzw. sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere. Auch bestehe bei der Beschwerdeführerin derzeit keine Krankheitseinsicht.
Mit Schreiben vom 14.12.2009 regte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin an.Mit Schreiben vom 14.12.2009 regte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin an.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingestellt, da aufgrund der durchgeführten Erstanhörung durch den zuständigen Richter keine konkreten Anhaltpunkte vorliegen würden, die auf eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung der Beschwerdeführerin schließen lassen würden.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingestellt, da aufgrund der durchgeführten Erstanhörung durch den zuständigen Richter keine konkreten Anhaltpunkte vorliegen würden, die auf eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung der Beschwerdeführerin schließen lassen würden.
Anlässlich der für den 12.03.2010 anberaumten Einvernahme, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist, wurde vom Bundesasylamt das Ergebnis einer telefonischen Anfrage im Quartier der Beschwerdeführerin mittels Aktenvermerk festgehalten. Demzufolge nehme die Beschwerdeführerin ihr Taschengeld nicht an, da sie es für Falschgeld halte, und trinke auch kein Wasser aus der Leitung, da dieses vergiftet wäre. Die Beschwerdeführerin hole sich das Wasser daher von einem Bach.
In den Schreiben vom 15.03.2010 und 17.03.2010 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Ausführungen, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, den Termin am 12.03.2010 wahrzunehmen.
Am 19.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zu ihren Fluchtgründen einvernommen.
Mit Schreiben vom 10.05.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Bezirksgericht XXXX eine neuerliche Anregung hinsichtlich der Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin im Asylverfahren.Mit Schreiben vom 10.05.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Bezirksgericht römisch 40 eine neuerliche Anregung hinsichtlich der Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin im Asylverfahren.
In ihren Schreiben vom 02.06.2010 und 08.06.2010 machte die Beschwerdeführerin Ausführungen zu ihrer Unterkunft in Österreich und ersuchte in diesem Zusammenhang um weitere Informationen betreffend ihre Rechte und Möglichkeiten im Asylverfahren.
Mit Schreiben vom 09.06.2010 sowie vom 30.06.2010 monierte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von § 26 Asylgesetz 1997 (Belehrung) und erstattete Vorbringen bzw. ersuchte um Auskunft hinsichtlich des Ablaufs des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin begehrte um Rechtsberatung und verwies diesbezüglich auf § 39a Asylgesetz 1997 (Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle).Mit Schreiben vom 09.06.2010 sowie vom 30.06.2010 monierte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Paragraph 26, Asylgesetz 1997 (Belehrung) und erstattete Vorbringen bzw. ersuchte um Auskunft hinsichtlich des Ablaufs des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin begehrte um Rechtsberatung und verwies diesbezüglich auf Paragraph 39 a, Asylgesetz 1997 (Rechtsberatung in der Erstaufnahmestelle).
Am 08.09.2010 langte beim Bundesasylamt der Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX, Polizeiinspektion XXXX, betreffend eine von der Beschwerdeführerin erstattete Anzeige wegen sexueller Belästigung ein. Neben den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten, der jedweden Übergriff dementiert hat, wird in dem Schreiben unter anderem angeführt, dass die Beschwerdeführerin den Beamten ein Plastiksäckchen als Beweismittel übergeben habe, in dem sich ihren Angaben zufolge giftiger Staub und ein Haarbüschel befinden würden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, vergiftet zu werden, und ersucht, den Inhalt des Plastiksäckchens auf Giftspuren zu analysieren. Im Zimmer der Beschwerdeführerin sei weiters mit ihrer Zustimmung nach versteckten Kameras gesucht worden, es seien hiebei allerdings keine Kameras entdeckt worden.Am 08.09.2010 langte beim Bundesasylamt der Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 , Polizeiinspektion römisch 40 , betreffend eine von der Beschwerdeführerin erstattete Anzeige wegen sexueller Belästigung ein. Neben den Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten, der jedweden Übergriff dementiert hat, wird in dem Schreiben unter anderem angeführt, dass die Beschwerdeführerin den Beamten ein Plastiksäckchen als Beweismittel übergeben habe, in dem sich ihren Angaben zufolge giftiger Staub und ein Haarbüschel befinden würden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, vergiftet zu werden, und ersucht, den Inhalt des Plastiksäckchens auf Giftspuren zu analysieren. Im Zimmer der Beschwerdeführerin sei weiters mit ihrer Zustimmung nach versteckten Kameras gesucht worden, es seien hiebei allerdings keine Kameras entdeckt worden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde gemäß § 268 ABGB ein Sachwalter für die Belange der Beschwerdeführerin bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 268, ABGB ein Sachwalter für die Belange der Beschwerdeführerin bestellt.
In der Begründung des Beschlusses wurde insbesondere ausgeführt, dass die Diagnose des vom Bundesasylamt eingeholten Gutachtens vom 27.11.2009 durch ein im Rahmen des Verfahrens zur Sachwalterbestellung eingeholtes Gutachten hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin an paranoider Schizophrenie bestätigt worden sei. Aufgrund der vorliegenden Symptomatik sei der Beschwerdeführerin die Einschätzung ihrer Situation nicht möglich und der Realitätsbezug in allen Angelegenheiten, die über das Alltägliche hinausgehen, grob gestört. Die Beschwerdeführerin vermische immer wieder glaubhafte Angaben betreffend ihre Vergangenheit mit ihren Wahnvorstellungen. Die Beschwerdeführerin sei sohin aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, ihre Interessen im laufenden Asylverfahren ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.11.2010 wurde der Sachwalter der Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19.03.2010 sowie zu den ebenfalls übermittelten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde ersucht bekanntzugeben, ob eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt werde.
In der Stellungnahme vom 23.11.2010 führte der Sachwalter der Beschwerdeführerin aus, dass diese in der Einvernahme vom 19.03.2010 trotz ihrer Erkrankung an paranoider Schizophrenie mit wahnhaften Störungen durchaus nachvollziehbar geschildert habe, dass sie in Südkorea zunächst freiwillig an diversen Radio- bzw. TV-Shows teilgenommen habe und dadurch tatsächlich in einem gewissen Maße in die Öffentlichkeit getreten sei. Wenngleich die Beschwerdeführerin die ihr dadurch zuteil gewordene Aufmerksamkeit wohl überbewertet bzw. krankhaft falsch interpretiert habe, so sei dennoch "nicht auszuschließen", dass sie aufgrund ihrer durch die genannten öffentlichen Auftritte erlangten Bekanntheit möglicherweise auch Angriffen bzw. "Stalking" ausgesetzt gewesen sei. Dadurch habe sich das bei der Beschwerdeführerin vermutlich bereits latent vorhandene Krankheitsbild mit Sicherheit weiter verschlechtert. Das Ausmaß einer allfälligen Belästigung der Beschwerdeführerin durch derartiges "Stalking" gehe aus der Einvernahme vom 19.03.2010 nicht klar hervor, zumal sowohl die damalige Fragestellung als auch die Antworten der Beschwerdeführerin primär auf politische Verfolgung ausgerichtet gewesen seien. Sollte die Beschwerdeführerin allerdings in ihrem Herkunftsstaat massiven Beeinträchtigungen durch die beschriebenen Angriffe ausgesetzt gewesen sein, so wäre die diesbezügliche Schutzfähigkeit der Republik Korea zu hinterfragen.
Der Sachwalter der Beschwerdeführerin äußerte des Weiteren Zweifel an der Tauglichkeit der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Behandlungsmethoden in ihrem Heimatland und bezeichnete die vorgebrachte Aufzeichnung mit Überwachungskameras sowie die angebliche Einschränkung der Besuchsrechte der Eltern der Beschwerdeführerin als befremdlich bzw. therapeutisch wenig hilfreich.
Aufgrund des in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes dargelegten hohen Anteils an in Obdachlosenheimen aufgenommenen Personen, bei denen Schizophrenie diagnostiziert worden sei, dränge sich die Vermutung auf, dass in diesem Zusammenhang mit der Diagnose einer Schizophrenie speziell bei sozial Schwachen nicht fachgerecht vorgegangen werde bzw. dies allenfalls im Heimatland der Beschwerdeführerin ein taugliches Mittel darstelle, um derartige Personen aus der Öffentlichkeit "entfernen" zu können. Der Sachwalter der Beschwerdeführerin verwies darauf, dass es in Südkorea als Erbe der früheren Diktatur noch immer Gesetze gebe, die gegen politisch Andersdenkende benutzt werden könnten, sowie dass die Stellung der Frau in der dortigen Gesellschaft nach wie vor zumindest teilweise problematisch sei. Traditionell bestehende Einschränkungen für Frauen sowie für Menschen mit Behinderungen - wobei bei der Beschwerdeführerin beide Faktoren zuträfen - würden deren Chancen zur Führung eines geregelten Lebens bzw. der Wiederherstellung ihrer Gesundheit im Heimatland deutlich schmälern und bestünde bei der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Beeinträchtigungen allenfalls sogar die Gefahr, Opfer des Menschenhandels zu werden, zumal ihr Herkunftsstaat bekanntlich in hohem Ausmaß in internationalen Menschenschmuggel involviert sei und die Staatsgewalt nicht hinreichend effektiv gegen diesen vorgehe bzw. vorgehen könne.
Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin gutachterlich festgestellten Notwendigkeit regelmäßiger psychiatrischer Kontrollen, welche oben stehenden Ausführungen zufolge in Südkorea nicht sichergestellt sei, bestehe bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin die Gefahr, dass diese nicht weiter behandelt bzw. beispielsweise in einem Obdachlosenheim untergebracht würde, wo es offenbar keine adäquate Behandlung für sie gebe.
Es werde daher beantragt, dem Asylantrag der Beschwerdeführerin Folge zu geben. Sollte das Bundesasylamt Bedenken hinsichtlich einer Gewährung von Asyl haben, werde eine ergänzende Einvernahme hinsichtlich des Grades der Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Tatbestandes des § 107a StGB (beharrliche Verfolgung) und die diesbezüglich seitens koreanischer Behörden zur Abwehr einer solchen Belästigung zur Verfügung gestellten bzw. ergriffenen Maßnahmen beantragt.Es werde daher beantragt, dem Asylantrag der Beschwerdeführerin Folge zu geben. Sollte das Bundesasylamt Bedenken hinsichtlich einer Gewährung von Asyl haben, werde eine ergänzende Einvernahme hinsichtlich des Grades der Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Tatbestandes des Paragraph 107 a, StGB (beharrliche Verfolgung) und die diesbezüglich seitens koreanischer Behörden zur Abwehr einer solchen Belästigung zur Verfügung gestellten bzw. ergriffenen Maßnahmen beantragt.
Am 09.12.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in dem sie ausführte, dass sich aufgrund der "schädlichen Lebensbedingungen" in ihrer Pension sowie insbesondere aufgrund des fehlenden ständigen Zugangs zu einem Computer mit Internetanschluss ihre Arbeit - die Vorbereitung kurzer Berichte und schriftlicher Beweismittel für den Internationalen Strafgerichtshof sowie für das Bundesasylamt Linz - verzögere. Mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln sei es nahezu unmöglich, eine Wohnung zu finden, und würde sich ihre Übersiedlung daher verzögern. Aus den genanten Gründen werde es ihr wohl nicht möglich sein, der Ladung für den Einvernahmetermin am 14.12.2010 Folge zu leisten.
Nachdem die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zu der Einvernahme am 14.12.2010 erschienen ist, wurde ihrem gesetzlichen Vertreter mitgeteilt, dass aus der Sicht des Bundesasylamtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe, und wurde ihm aufgetragen, der Beschwerdeführerin ergänzende Fragen betreffend die Richtigkeit der bisherigen Angaben, die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sowie hinsichtlich ihres Privatlebens in Österreich vorzulegen. Befragt nach einer Stellungnahme zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 27.11.2009 erklärte der Beschwerdeführervertreter, dass das Gutachten im Sachwalterschaftsverfahren bestätigt worden sei und er daher von dessen Richtigkeit ausgehe.
Da es dem Beschwerdeführervertreter trotz zweimaliger Fristverlängerung nicht gelungen sei, mit der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der vom Bundesasylamt gestellten Fragen in Kontakt zu treten, teilte dieser am 21.01.2011 mit, dass ihm die Beantwortung der an die Beschwerdeführerin gerichteten Fragen derzeit nicht möglich sei.
Am 31.01.2011 langte beim Bundesasylamt in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage ein Schreiben der Abteilung II/3 (Fremdenpolizei und Grenzkontrolle) des Bundesministeriums für Inneres ein, demzufolge laut Einschätzung des stellvertretenden Chefarztes des Bundesministeriums eine Abschiebung der Beschwerdeführerin aufgrund des unvorhersehbaren Risikos denkunmöglich sei, sofern sich deren Zustand seit dem Gutachten vom 27.11.2009 nicht geändert habe. Der stellvertretende Chefarzt habe weiters eine Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der Vorraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes empfohlen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011, Zl. 09 08.077-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2012 erteilt (Spruchteil III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011, Zl. 09 08.077-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2012 erteilt (Spruchteil römisch drei.).
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes ausschließlich hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochten.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes ausschließlich hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. angefochten.
Im Schreiben vom 01.03.2011 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Ausführungen zu ihrem mangelnden Verständnis der Bedeutung der Rechtsbegriffe "internationaler Schutz" bzw. "subsidiärer Schutz" und ersuchte den Gerichtshof um diesbezügliche Informationen.
Mit Schreiben vom 03.03.2011 führte die Beschwerdeführerin aus, sie übermittle dem Asylgerichtshof trotz Zusage ihres Sachwalters betreffend die Erhebung einer Beschwerde beiliegende Rechtsmittelschrift, um einer Versäumung der Beschwerdefrist vorzubeugen. Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Folge im Wesentlichen ihr vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen und gab an, sie müsse den Flüchtlingsstatus erhalten, damit sie zum Internationalen Strafgerichtshof reisen könne.
Die Beschwerdeführerin brachte überdies ein Konvolut von Unterlagen zur Vorlage, darunter insbesondere auch ein Schreiben des Internationalen Strafgerichtshofs vom 12.03.2009 mit der Bestätigung des Erhalts der Eingabe der Beschwerdeführerin am 18.09.2007 sowie aller folgenden Eingaben. Der Internationale Strafgerichtshof machte allgemeine Ausführungen zu seiner Zuständigkeit und erklärte betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt, dass dieser im Lichte der übermittelten Informationen nicht in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes zu fallen scheine und derzeit keine Grundlage für eine weitere Untersuchung bestehe. Die übermittelten Informationen würden beim Gerichtshof aufbewahrt und die Entscheidung, das Verfahren nicht fortzuführen, könne bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweise revidiert werden. Die Beschwerdeführerin wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass viele schwerwiegende Anschuldigungen außerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofes lägen, zumal dieser nicht dafür ausgelegt sei, nationale Gerichtsbarkeiten zu ersetzen, sondern diese bloß zu ergänzen. Wenn die Beschwerdeführerin die Angelegenheit weiter verfolgen wolle, möge sie in Betracht ziehen, sich an die zuständigen nationalen oder internationalen Behörden zu wenden.
Am 16.03.2011 wurde dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt ein Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX übermittelt, demzufolge dem Ersuchen der Asylbehörde betreffend die Übermittlung des im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachtens aus Datenschutzgründen nicht entsprochen werden könne. Anbei wurde eine Stellungnahme des Sachwalters vom 10.03.2011 übermittelt, der sich aus ebendiesen Gründen gegen eine Übermittlung ausgesprochen hatte.Am 16.03.2011 wurde dem Asylgerichtshof vom Bundesasylamt ein Schreiben des Bezirksgerichtes römisch 40 übermittelt, demzufolge dem Ersuchen der Asylbehörde betreffend die Übermittlung des im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachtens aus Datenschutzgründen nicht entsprochen werden könne. Anbei wurde eine Stellungnahme des Sachwalters vom 10.03.2011 übermittelt, der sich aus ebendiesen Gründen gegen eine Übermittlung ausgesprochen hatte.
Mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2011, Zl. C1 418129-1/2010/5E, wurde das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2011, Zl. C1 418129-1/2010/5E, wurde das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
Begründend wurde in der Entscheidung ausgeführt, aus dem vom Bundesasylamt eingeholten Gutachten vom 27.11.2009, welches durch das vom Bezirksgericht XXXX im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens eingeholte Gutachten bestätigt worden sei, gehe in nachvollziehbarer Weise hervor, dass die Beschwerdeführerin an paranoider Schizophrenie leide und aufgrund der vorliegenden Symptomatik ihr Realitätsbezug in allen Angelegenheiten, die über das Alltägliche hinausgehen, grob gestört sei. Die Beschwerdeführerin vermische dadurch immer wieder glaubhafte Angaben betreffend ihre Vergangenheit mit ihren Wahnvorstellungen.Begründend wurde in der Entscheidung ausgeführt, aus dem vom Bundesasylamt eingeholten Gutachten vom 27.11.2009, welches durch das vom Bezirksgericht römisch 40 im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens eingeholte Gutachten bestätigt worden sei, gehe in nachvollziehbarer Weise hervor, dass die Beschwerdeführerin an paranoider Schizophrenie leide und aufgrund der vorliegenden Symptomatik ihr Realitätsbezug in allen Angelegenheiten, die über das Alltägliche hinausgehen, grob gestört sei. Die Beschwerdeführerin vermische dadurch immer wieder glaubhafte Angaben betreffend ihre Vergangenheit mit ihren Wahnvorstellungen.
Es könne allerdings nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Aufgrund des gänzlich unplausiblen Vorbringens sei es der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bei ihr festgestellten psychischen Erkrankung mangels Vorlage sonstiger Beweismittel nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich dem ins Treffen geführten "Stalking" sei insbesondere auch nicht dargelegt worden, mit welchem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe diese angebliche Verfolgung in Zusammenhang stehen soll. Ein solcher Zusammenhang sei im gesamten Verfahren der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und seien auch sonst keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit einem der Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen.
Da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführende Partei noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben hätten, sei kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Die Erledigung des Asylgerichtshofes vom 31.05.2011 wurde dem Sachwalter der Beschwerdeführerin am 03.06.2011 zugestellt und ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 25.01.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 26.01.2012, beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihres subsidiären Schutzes bzw. ihrer Aufenthaltsberechtigung.
Mit Schreiben vom 01.02.2012 ersuchte das Bundesasylamt den Sachwalter der Beschwerdeführerin um Stellungnahme zu oa. Schreiben der Beschwerdeführerin.
Am 13.02.2012 langte beim Bundesasylamt eine Anfrage der Beschwerdeführerin betreffend ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.
Mit Schreiben vom 15.02.2012 teilte der (bisherige) Sachwalter der Beschwerdeführerin mit, dass er mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX mit Wirkung Ende Juni 2011 seines Amtes enthoben worden und nach seinem Wissensstand es zu keiner neuerlichen Bestellung eines Sachwalters gekommen sei.Mit Schreiben vom 15.02.2012 teilte der (bisherige) Sachwalter der Beschwerdeführerin mit, dass er mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 mit Wirkung Ende Juni 2011 seines Amtes enthoben worden und nach seinem Wissensstand es zu keiner neuerlichen Bestellung eines Sachwalters gekommen sei.
Am 28.02.2012 langte beim Bundesasylamt der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, ein, mit dem der bisherige Sachwalter seines Amtes enthoben wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, das bisherige Verfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.Am 28.02.2012 langte beim Bundesasylamt der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , ein, mit dem der bisherige Sachwalter seines Amtes enthoben wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, das bisherige Verfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin zu einer ärztlich Untersuchung zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens am 29.03.2012 geladen.
Am 13.03.2012 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, dem zufolge diese der Ladung nicht Folge leisten wolle. Sie sei bereits seit ungefähr drei Jahren in Österreich und habe bisher keine wirkliche psychiatrische Untersuchung gehabt, nehme keine Medikamente und habe keine ärztliche Verschreibung. Sie habe in der Vergangenheit bereits zweimal solche Ladungen bekommen, es habe aber keine Untersuchung stattgefunden, sondern seien ihr lediglich alltägliche Fragen gestellt worden. Sie sei dann ganz überrascht gewesen, als eine psychische Krankheit diagnostiziert worden sei und habe nun Angst, dass die Ladung noch einmal so "missbraucht" würde. Sie würde lieber neuerlich vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof einvernommen werden.
Das Bundesasylamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.03.2012 mit, dass in ihrem Fall die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens für notwendig erachtet werde und wies die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG und die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hin.Das Bundesasylamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.03.2012 mit, dass in ihrem Fall die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens für notwendig erachtet werde und wies die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG und die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht hin.
Mit Schreiben vom 29.03.2012 informierte der vom Bundesasylamt bestellte Sachverständige das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin ihren Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe.
Am 08.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt einvernommen und gab Folgendes zu Protokoll:
"V.: Mit Beschluss des BG XXXX wurde HR. Mag. XXXX seines Amtes als Sachwalter enthoben, da Sie in der Lage sind, alle Ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für Sie selbst zu besorgen."V.: Mit Beschluss des BG römisch 40 wurde HR. Mag. römisch 40 seines Amtes als Sachwalter enthoben, da Sie in der Lage sind, alle Ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für Sie selbst zu besorgen.
A.: Ich habe keinen Sachwalter mehr. Ich wurde von XXXX nach XXXX verlegt, ohne dass man mir darüber zuvor Bescheid gesagt hätte.A.: Ich habe keinen Sachwalter mehr. Ich wurde von römisch 40 nach römisch 40 verlegt, ohne dass man mir darüber zuvor Bescheid gesagt hätte.
F.: Werden Sie derzeit durch eine andere Person oder Organisation vertreten?
A.: In dem Flüchtlingshaus in dem ich untergebracht bin, befindet sich ein Büro der Volkshilfe. Ich habe ein Papier unterschrieben, in dem es heißt, dass die Volkshilfe für meinen Fall zuständig ist. Ich möchte wissen, wie es darum steht.
Die Person, die mir damals das Papier zur Unterschrift vorgelegt hat, eine Frau, die für die Volkshilfe arbeitet, ist nun nicht mehr dort tätig. Sie sagt, sie wäre für meinen Fall nicht mehr zuständig und nun möchte ich wissen, dass das bedeutet.
Ich möchte auch wissen, ob mein subsidiärer Schutz verlängert wird und ob ich in dem Flüchtlingshaus weiter wohnen kann, ob sich da etwas ändern wird, ob ich arbeiten gehen kann. Ich gehe immer wieder zum AMS, über all das hätte ich gerne Auskunft.
Da ich die verlängerte Asylkarte nicht habe, kann ich derzeit keine Arbeit suchen. Ich habe die Absicht, bei einer der Design- oder Kunstunis zu studieren, weiß aber nicht, ob ich das mit meinem Status kann.
Ich habe auch einige Fehler auf der Rückseite des Bescheides, der ja jetzt nicht mehr gültig ist und habe auch Fehler im Interview gefunden. Ich hätte gerne gewusst, ob das korrigiert wurde.
Ich fragte mich auch ob der Grund dafür, dass ich kein Asyl bekommen habe, der Grund war, dass das Interview so wenig zufriedenstellend war, oder lag der Grund darin, dass die Behörde mich zu einem Psychiater schicken wollte und nicht ein weiteres Interview haben wollte mit mir.
F.: Welche Fehler sind das?
A.: Einige Wörter, ich habe nie UN gesagt, der UNHCR das ist eine ganz andere Organisation.
Es war mir auch wichtig, noch einmal ein Interview zu haben, da die Dinge, die ich damals während des vierstündigen Interviews gesagt habe, waren nicht so relevant für meinen Fall, aber es ist natürlich an Ihnen, das zu entscheiden.
F.: Warum glauben Sie, dass das ¿das Interview so wenig zufriedenstellend war'?
A.: Ich bin mit einem deutschen Wörterbuch die Einvernahme durchgegangen und habe gesehen, dass ich mich vor allem auf einen Punkt fokussiert habe. Das ging dann 4 Stunden so dahin. Ich fragte mich, ob diese Tatsache der Grund wäre, warum das Interview nicht so erfolgreich war. Ich dachte auch, ob es nicht doch noch ein weiteres Interview gibt, weil ich mich in meinem ersten Interview vor allem auf einen Punkt konzentriert habe.
Der Sachwalter, der ernannt wurde, war ein Anwalt für Kriminalfälle in XXXX. Es gab eine Einladung, der ich nicht gefolgt bin, unter seiner Sachwalterschaft habe ich zwar den subsidiären Schutz bekommen, es kam jedoch zu Problemen in der Kommunikation zwischen uns. Ein Herr XXXX vom Gerichtshof in XXXX, ich glaube er war der Richter, das BAL hat sich an den Richter gewandt, dieser hat den Sachwalter bestellt, der dann den subsidiären Schutz für mich erlangt hat. Ich frage mich noch immer ob diese beiden irgendetwas über mich wissen, so dass sie meinen Fall handhaben können, denn ich hatte kaum Kontakt mit ihnen.Der Sachwalter, der ernannt wurde, war ein Anwalt für Kriminalfälle in römisch 40 . Es gab eine Einladung, der ich nicht gefolgt bin, unter seiner Sachwalterschaft habe ich zwar den subsidiären Schutz bekommen, es kam jedoch zu Problemen in der Kommunikation zwischen uns. Ein Herr römisch 40 vom Gerichtshof in römisch 40 , ich glaube er war der Richter, das BAL hat sich an den Richter gewandt, dieser hat den Sachwalter bestellt, der dann den subsidiären Schutz für mich erlangt hat. Ich frage mich noch immer ob diese beiden irgendetwas über mich wissen, so dass sie meinen Fall handhaben können, denn ich hatte kaum Kontakt mit ihnen.
Ich habe auch auf der Rückseite des Bescheids gesehen, dass ich gegen diesen Bescheid nicht berufen kann.
Eine Fr. XXXX von der Volkshilfe in XXXX hat gesagt, dass der Status einer Person mit Subschutz nicht so schnell geändert wird, sie sagte auch, dass ich danach um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen kann.Eine Fr. römisch 40 von der Volkshilfe in römisch 40 hat gesagt, dass der Status einer Person mit Subschutz nicht so schnell geändert wird, sie sagte auch, dass ich danach um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen kann.
Sie hat auch gesagt, es wäre besser für mich, diesen Status als subsidiär Schutzberechtigte zu behalten, als Asyl anzustreben. Ich hätte nun die Berechtigung hier zu leben und zu arbeiten und ich sollte mir eine Arbeit suchen. Wenn man mich unter dem Status der subsidiär Schutzberechtigten arbeiten lässt, ist das für mich wahrscheinlich besser, es würde mir nichts ausmachen, kein Asyl anzustreben. Ich bin nun schon 3 Jahre in Österreich und habe ein Jahr lang den Status der subsidiär Schutzberechtigten.
V.: Wenn Sie keine gewillkürte Vertretung haben heißt das, dass Sie selbst für alles verantwortlich sind, so werden z. B. Ladungen usw. direkt an Sie zugestellt.römisch fünf.: Wenn Sie keine gewillkürte Vertretung haben heißt das, dass Sie selbst für alles verantwortlich sind, so werden z. B. Ladungen usw. direkt an Sie zugestellt.
V.: Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des BAA abgelehnt und diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof bestätigt. Ihnen wird weiters mitgeteilt, dass Gegenstand der heutigen Einvernahme ausschließlich die Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (Subsidiärer Schutz), bzw. bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist.römisch fünf.: Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des BAA abgelehnt und diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof bestätigt. Ihnen wird weiters mitgeteilt, dass Gegenstand der heutigen Einvernahme ausschließlich die Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (Subsidiärer Schutz), bzw. bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist.
A.: Wann ist das geschehen? Als ich einen negativen Asylbescheid bekam, hörte ich von anderen, dass ich die Möglichkeit habe, dagegen zu berufen. Von der Volkshilfe habe ich gehört, nein, nicht von der Volkshilfe, ich habe das von anderen Asylwerbern gehört in XXXX, ich möchte nun wissen, wie ich weiter vorgehen soll.A.: Wann ist das geschehen? Als ich einen negativen Asylbescheid bekam, hörte ich von anderen, dass ich die Möglichkeit habe, dagegen zu berufen. Von der Volkshilfe habe ich gehört, nein, nicht von der Volkshilfe, ich habe das von anderen Asylwerbern gehört in römisch 40 , ich möchte nun wissen, wie ich weiter vorgehen soll.
V.: Es wurde von Ihrem damaligen Sachwalter am 04.03.2011 eine Beschwerde eingebracht, die vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.05.2011 abgelehnt wurde.römisch fünf.: Es wurde von Ihrem damaligen Sachwalter am 04.03.2011 eine Beschwerde eingebracht, die vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.05.2011 abgelehnt wurde.
A.: Seitdem ich den Status als subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, habe ich vom BAL keine weiteren Nachrichten erhalten. Ich denke ich habe das Recht zu erfahren, wie ich nun weiter vorgehen soll. Fr. XXXX von der Volkshilfe, die in meinem Namen den Antrag auf Verlängerung eingebracht hat, sie hat einen Brief geschrieben, fragte mich nach einem Brief vom Bundesasylamt, den habe ich noch nicht erhalten, darüber hätte ich gerne Bescheid. Ich dachte, die Entscheidung wäre noch nicht getroffen worden, ich dachte, das wäre der Grund warum ich heute dieses Interview habe. Ich wusste nicht, dass ich bereits eine Berufung gemacht habe und dass diese vom Asylgericht abgelehnt wurde.A.: Seitdem ich den Status als subsidiär Schutzberechtigte erhalten habe, habe ich vom BAL keine weiteren Nachrichten erhalten. Ich denke ich habe das Recht zu erfahren, wie ich nun weiter vorgehen soll. Fr. römisch 40 von der Volkshilfe, die in meinem Namen den Antrag auf Verlängerung eingebracht hat, sie hat einen Brief geschrieben, fragte mich nach einem Brief vom Bundesasylamt, den habe ich noch nicht erhalten, darüber hätte ich gerne Bescheid. Ich dachte, die Entscheidung wäre noch nicht getroffen worden, ich dachte, das wäre der Grund warum ich heute dieses Interview habe. Ich wusste nicht, dass ich bereits eine Berufung gemacht habe und dass diese vom Asylgericht abgelehnt wurde.
F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A.: Ja.
[...]
F.: Können Sie Deutsch sprechen oder verstehen?
A.: Ja.
Anmerkung: Die Antragstellerin wird aufgefordert etwas von sich selbst in deutscher Sprache zu erzählen. Sie kann sich in deutscher Sprache verständigen und versteht die Fragen.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?
A.: Nein, ich nehme nur Vitamine.
F.: Leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen?
A.: Nein. Ich habe einmal an Schmerzen gelitten, aber ich habe nur einmal einen Arzt besucht. Es waren nur kleinere Schmerzen, verschiedene, unter anderem das gerötete rechte Auge, das ich auch jetzt noch habe. Diese Schmerzen waren nicht so ernsthaft, dass ich deswegen einen Arzt hätte aufsuchen müssen oder eine Behandlung hätte haben müssen.
F.: Waren Sie jemals in ärztlicher Behandlung, seit Sie in Österreich sind?
A.: Nur dieses eine Mal, das war, als ich noch in XXXX gewohnt habe, gegen Ende meines Aufenthaltes in XXXX bevor ich nach XXXX verlegt wurde, da hatte ich Schmerzen im rechten Auge und so wie jetzt gerötete Augen und Schmerzen. Es wurde aber nach einer schnellen Untersuchung nichts gefunden und ich bekam verschiedene Augentropfen.A.: Nur dieses eine Mal, das war, als ich noch in römisch 40 gewohnt habe, gegen Ende meines Aufenthaltes in römisch 40 bevor ich nach römisch 40 verlegt wurde, da hatte ich Schmerzen im rechten Auge und so wie jetzt gerötete Augen und Schmerzen. Es wurde aber nach einer schnellen Untersuchung nichts gefunden und ich bekam verschiedene Augentropfen.
F.: Haben Sie jemals in Österreich eine psychologische Behandlung in Anspruch genommen?
A.: Nein.
V.: Sie haben eine Ladung für den 29.03.2012 zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens erhalten, sind zu diesem Termin jedoch nicht erschienen.römisch fünf.: Sie haben eine Ladung für den 29.03.2012 zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens erhalten, sind zu diesem Termin jedoch nicht erschienen.
Sie haben am 13.03.2012 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, woraus nicht ersichtlich ist, warum Sie den Termin nicht einhalten wollten.
Ihnen wurde daraufhin ein Schreiben vom 19.03.2012 zugestellt, in dem Ihnen der Grund der Untersuchung erklärt wurde. Zudem wurden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen.
F.: Möchten Sie dazu etwas sagen?
A.: Es ist richtig. Ich war damals nicht der Meinung und bin es heute nicht, dass ich eine derartige Untersuchung benötige. Ich habe weitere Interviews erwartet. Einmal bin ich einer solchen Einladung gefolgt, es war keine Untersuchung in dem Sinne, wie ich sie erwartet habe, ich erhielt auch keine Diagnose, die mir in irgend einer Form weitergeholfen hätte, ich bin nicht der Meinung, dass ich eine psychiatrische Untersuchung brauche sondern wollte weitere Interviews beim BAL.
Es stimmt, dass ich bei einem Neurologen oder Psychologen war, aber es war keine Untersuchung wie ich es erwartet habe, es war eigentlich ein kurzes Interview. Danach hat man mich diagnostiziert als jemand, der eine Geisteskrankheit hat, etwas, das ich nicht akzeptieren kann.
Die Volkshilfe in XXXX, die für mich zuständig ist, hat auch die Volkshilfe in XXXX kontaktiert, ich wollte dass mich jemand zu dieser neurologischen oder psychologischen Untersuchung begleitet. Es hieß allerdings, dass ich das alleine tun muss, dass es nicht erlaubt ist, eine Vertrauensperson oder jemand ähnlichen dabei zu haben. Daher habe ich einen weiteren Termin abgelehnt.Die Volkshilfe in römisch 40 , die für mich zuständig ist, hat auch die Volkshilfe in römisch 40 kontaktiert, ich wollte dass mich jemand zu dieser neurologischen oder psychologischen Untersuchung begleitet. Es hieß allerdings, dass ich das alleine tun muss, dass es nicht erlaubt ist, eine Vertrauensperson oder jemand ähnlichen dabei zu haben. Daher habe ich einen weiteren Termin abgelehnt.
V.: Der Antragstellerin wird der Grund für die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung Ihres Gesundheitszustandes erklärt.römisch fünf.: Der Antragstellerin wird der Grund für die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung Ihres Gesundheitszustandes erklärt.
F.: Was sagen Sie dazu?
A.: Ich habe nur nicht verstanden, warum ich keine Vertrauensperson mitnehmen kann. Als jemand, von dem man glaubt er wäre geisteskrank, kann man doch erwarten, dass dieser eine Vertrauensperson mitnimmt. Als jemand, der ein Asylwerber ist, kann man doch einen Juristen mitnehmen. Da es mir verboten wurde, eine derartige Person mitzunehmen, was ich glaube dass das Recht jedes Patienten ist, habe ich dies abgelehnt.
Fr. XXXX von der Volkshilfe in XXXX riet mir, mit einem persönlichen Anwalt hinzugehen. Ich als Asylsuchende kenne aber das Land nicht so gut und kenne auch keinen Anwalt. Dennoch schlug sie mir vor, es wäre besser, mit einem persönlichen Anwalt hinzugehen.Fr. römisch 40 von der Volkshilfe in römisch 40 riet mir, mit einem persönlichen Anwalt hinzugehen. Ich als Asylsuchende kenne aber das Land nicht so gut und kenne auch keinen Anwalt. Dennoch schlug sie mir vor, es wäre besser, mit einem persönlichen Anwalt hinzugehen.
Nach meinen Erfahrungen mit dem Sachwalter, der Anwalt war, wollte ich dies nicht noch einmal tun. Nach all den mangelhaften Kommunikationsversuchen, obwohl er es in dieser Zeit geschafft hat, mir den subsidiären Schutz zu verschaffen.
Seitdem ich diese 3 Jahre in Österreich bin, lebe ich mit anderen Asylsuchenden zusammen. Ich hätte nicht gemerkt, dass die anderen aufgefordert werden, einen Neurologen oder Psychologen aufzusuchen. Ich habe keine Anzeichen von fehlender geistiger Gesundheit gezeigt und frage mich daher, warum ich zu einem Psychologen oder Neurologen gehen soll. Ich hätte gerne die Gründe dafür gewusst.
Ich habe die Büros von Psychologen gesehen, die für die Volkshilfe arbeiten, also könnte ich doch zu diesen Psychologen gehen und von ihnen Unterstützung in psychologischer Hinsicht erhalten, wo ich doch ohnehin bei der Volkshilfe wohne. Ich konnte diese Aufforderung vom BAL nicht verstehen. Ich hatte nur ein Interview beim BAL und wurde danach aufgefordert zum Psychologen zu gehen. Ich hielt dies für mein Asylverfahren für irrelevant.
V.: Der Antragstellerin wird erneut der Grund für den Termin bei Dr. XXXX erklärt und dass der Gutachter vom BAL ausgewählt wird.römisch fünf.: Der Antragstellerin wird erneut der Grund für den Termin bei Dr. römisch 40 erklärt und dass der Gutachter vom BAL ausgewählt wird.
A.: Der Grund war, dass ich nicht mit einem Berater der Volkshilfe hingehen durfte, wenn das erlaubt ist, habe ich kein Problem damit, den Neurologen zu sehen.
F.: Hat man Ihnen bei der Volkshilfe gesagt, es würde Sie niemand begleiten?
A.: Ja. Ich sprach darüber mit 2 Mitarbeiterinnen der Volkshilfe XXXX, und die haben die Volkshilfe XXXX kontaktiert. Nach dem Telefongespräch hieß es, ich muss dort alleine hingehen.A.: Ja. Ich sprach darüber mit 2 Mitarbeiterinnen der Volkshilfe römisch 40 , und die haben die Volkshilfe römisch 40 kontaktiert. Nach dem Telefongespräch hieß es, ich muss dort alleine hingehen.
V.: Wenn die Volkshilfe es ablehnt, Sie zu begleiten, kann das BAL das nicht ändern.römisch fünf.: Wenn die Volkshilfe es ablehnt, Sie zu begleiten, kann das BAL das nicht ändern.
A.: Zunächst haben sie davon gesprochen, dann haben sie aber ihre Aussagen geändert und gesagt, dass ich alleine dort hingehen muss.
F.: Werden Sie einen erneuten Termin zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens wahrnehmen?
A.: Nein. Wenn ich mich an frühere Untersuchungen beim Psychologen erinnere wäre es mir lieber, es wäre eine Vertrauensperson oder ein Jurist dabei. Ich hätte gerne, dass jemand von der Volkshilfe XXXX mit mir dorthin geht, ich denke, dass sie verlässlich sind und dass sie mit dem Bundesasylamt zusammenarbeiten können. Ich kann ja auch zu einem der Psychologen von der Volkshilfe gehen, warum will man mich unbedingt zu einer bestimmten Person ins Krankenhaus gehen.A.: Nein. Wenn ich mich an frühere Untersuchungen beim Psychologen erinnere wäre es mir lieber, es wäre eine Vertrauensperson oder ein Jurist dabei. Ich hätte gerne, dass jemand von der Volkshilfe römisch 40 mit mir dorthin geht, ich denke, dass sie verlässlich sind und dass sie mit dem Bundesasylamt zusammenarbeiten können. Ich kann ja auch zu einem der Psychologen von der Volkshilfe gehen, warum will man mich unbedingt zu einer bestimmten Person ins Krankenhaus gehen.
Ich werde allein nicht hingehen, ich hätte lieber weitere Interviews hier. Ich habe die richtigen Gründe warum nicht gehört.
V.: Es wird vom Bundesasylamt entschieden, wer das Gutachten erstellt, Sie können nicht wählten, wer das Gutachten erstellt.römisch fünf.: Es wird vom Bundesasylamt entschieden, wer das Gutachten erstellt, Sie können nicht wählten, wer das Gutachten erstellt.
A.: Wie kann das BAA eine solche Anfrage stellen, ich habe bereits zwei Neurologen und Psychologen gesehen, ich habe keine ausreichende Diagnose erhalten. Wir kann das BAA mich also noch einmal dorthin schicken, das erscheint mir eigenartig.
Sie haben mir bereits gesagt, der Grund warum ich nochmal zu einer Untersuchung hingehen soll, ist, dass es bereits ein früheres Gutachten gibt. Dies brachte aber eine falsche Entscheidung. Warum soll ich jetzt noch einmal diesen Neurologen sehen, wenn er vorher schon vom BAL vorgeschlagen wurde, es würde doch mehr Sinn machen, nun einen anderen, eine dritte, eine neutrale Person zu ernennen.
Das lässt mich zweifeln, ob das BAA erneut eine falsche Diagnose haben will. Ich denke ich habe das Recht eine Begleitperson mitzunehmen oder einen Psychologen meiner Wahl aufzusuchen.
V.: Das Bundesasylamt geht somit davon aus, dass Ihnen aufgrund Ihres Gesundheitszustandes eine Rückkehr in Ihre Heimat möglich ist.römisch fünf.: Das Bundesasylamt geht somit davon aus, dass Ihnen aufgrund Ihres Gesundheitszustandes eine Rückkehr in Ihre Heimat möglich ist.
F.: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A.: Die geistige Erkrankung war nicht der Grund, warum ich hier um Asyl angesucht habe und ich frage mich, ob die Asylrichter die wahren Gründe kennen. Ich bin nicht hier her gekommen, um eine geistige Erkrankung hier heilen zu lassen, das war nicht der Grund für mein Kommen.
Die Antragstellerin wird erneut über das abgeschlossene Asylverfahren informiert und darüber, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofs an den damaligen Sachwalter Dr. XXXX zugestellt wurde und diese Entscheidung rechtskräftig wurde.Die Antragstellerin wird erneut über das abgeschlossene Asylverfahren informiert und darüber, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofs an den damaligen Sachwalter Dr. römisch 40 zugestellt wurde und diese Entscheidung rechtskräftig wurde.
Es wird erneut der Grund für die heutige Einvernahme erklärt.
Der Antragstellerin wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine kurze Länderfeststellung zu ihrem Heimatland vorgehalten werden muss.
Der Dolmetscher bringt der Antragstellerin die Länderfeststellungen zur Kenntnis.
F.: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A.: Was ich gerade gehört habe, wird von jeder Regierung gesagt. Jedes legitime Land oder jede legitime Regierung eines Landes sagt das. Aber alle die Gesetze und Regulierungen und Verordnungen, die die Regierungen herausbringen, werden nicht vollständig erfüllt. Das ist die Wahrheit, das ist auch der Grund, warum es so viele Asylsuchende gibt, ich bin einer von ihnen. Ich weiß, dass ich eine seltene Ausnahme bin, denn es gibt nicht viele Asylsuchende aus Südkorea, aber ich kann sich sagen, dass ich eine der wenigen echten bin. Ich habe verschiedene Arte von trivialer Diskriminierung und Belästigung im Verlauf von 10 Jahren erfahren. Ein Jahr, bevor ich für meinen Asylantrag Südkorea verließ, habe ich mich bei regionalen und nationalen Polizeistellen, aber auch bei NGO's um Hilfe bemüht, dies war aufgrund der Belästigungen um meine Person, die ich erfahren habe. Ich erhielt aber keinerlei Schutz, den ich angestrebt habe.
Schließlich bat ich meine Eltern um finanzielle Unterstützung, um allein in XXXX zu leben, weg von zu Hause, um mich vor weiteren Belästigungen zu beschützen, die rund um mich geschehen sind. Das ist die Realität in Südkorea. Wenn jemand nicht die Macht hat, sich Schutz zu holen, bekommt man keine Hilfe.Schließlich bat ich meine Eltern um finanzielle Unterstützung, um allein in römisch 40 zu leben, weg von zu Hause, um mich vor weiteren Belästigungen zu beschützen, die rund um mich geschehen sind. Das ist die Realität in Südkorea. Wenn jemand nicht die Macht hat, sich Schutz zu holen, bekommt man keine Hilfe.
Ich habe in Südkorea nichts Offizielles gemacht, die meiste Verfolgung ist inoffiziell geschehen, das mag einer der Gründe gewesen sein, warum es mir nicht möglich war, auf legale Art darüber zu sprechen. Darum wurde ich Asylsuchender, ich suchte um Asyl an mit Beweismitteln, die rund um mich aufgetaucht sind. All diese trivialen Belästigungen und der Missbrauch, der rund um mich die letzten 10 Jahre geschehen ist, wurde der Hauptgrund dafür, warum mein Leben in Südkorea ruiniert wurde.
Ich bin enttäuscht, dass die Asylrichter sich nicht die Mühe gemacht haben, die wahren Gründe für meinen Asylantrag genau zu betrachten. Ich möchte, dass die Richter und Juristen des BAA genau nachprüfen, hinsichtlich der seltenen Asylfälle aus Südkorea, insbesondere aus den 80er Jahren, speziell die Studentendemonstrationen. Dann werden sie erkennen, wie die Regierung mit derartigen Protestierenden umgeht und wie sehr diese Protestierenden leiden.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Ich weiß nicht, ob ich dort noch einmal sicher wäre, ich hätte Angst davor, noch einmal die gleiche Verfolgung zu erleiden. Ich weiß, dass manche Leute mobilisiert wurden, um mir Schwierigkeiten zu bereiten. Ich weiß aber nicht genau, wer dahinter gestanden ist.
Ich habe keine Zukunft in Südkorea.
Ich habe meine Highschool und weitere Ausbildung im Westen erhalten, darum habe ich keine Verbindungen oder Freunde dort, ich habe kaum Möglichkeiten, meine höhere Ausbildung in Südkorea zu beenden. Das war einer der Hauptgründe, warum ich in Südkorea keine Arbeit gefunden habe.
Um sicher zu sein, können die Juristen des BAA die schulischen Gesetze Südkoreas untersuchen.
Südkorea ist nicht das, was auf der Regierungs-Website geschrieben steht, das ist ein gutbekanntes Faktum. Es wird besser, aber manches setzt sich immer noch fort. Südkorea ist noch kein entwickeltes Land, es ist ein sich entwickelndes Land. Ein derartiger Status hat nicht nur mit dem Bruttosozialprodukt zu tun, das schließt auch Menschenrechtsangelegenheiten mit ein.
F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F.: Wie ist der Kontakt mit Ihren Verwandten (Eltern) in der Heimat?
A.: Nur mit meiner Familie und über das Telefon.
F.: Unterstützen Ihre Eltern Sie weiterhin finanziell?
A.: Sie unterstützen mich mit einer monatlichen Zahlung, seit ich um Asyl angesucht habe.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Nein.
F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Da ich keine Zukunft in Südkorea sah, wollte ich meine höhere Ausbildung an einer Universität beenden. Ich wollte irgendeine Arbeit haben, da ich in Südkorea nie eine Arbeit hatte. Ich hätte gerne eine Teilzeitarbeit neben meinem Studium. Es war mir nicht möglich, in Südkorea eine Arbeit zu bekommen, sondern auch nicht möglich, meine Arbeit zu beenden. Ich habe auch keine Verfolgung rund um mich, wie das in Südkorea der Fall war, das ist auch eine Verbesserung. Im Allgemeinen waren die Österreich sehr nett und warmherzig mir gegenüber, etwas das ich in Südkorea nicht erfahren habe.
F.: Besuchen Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?
A.: Nein, ich bereite mich auf eine Zugangsprüfung vor um auf der Design-Uni studieren zu können. Ich habe Sprachkurse belegt um mein Deutsch zu verbessern. Es gibt auch Lehrer im Flüchtlingshaus in XXXX, ich versuche mein Deutsch mit Büchern zu verbessern. Ich suche auch nach einer Möglichkeit, deutsche Sprachtest zu belegen.A.: Nein, ich bereite mich auf eine Zugangsprüfung vor um auf der Design-Uni studieren zu können. Ich habe Sprachkurse belegt um mein Deutsch zu verbessern. Es gibt auch Lehrer im Flüchtlingshaus in römisch 40 , ich versuche mein Deutsch mit Büchern zu verbessern. Ich suche auch nach einer Möglichkeit, deutsche Sprachtest zu belegen.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen tätig?
A.: Nein. Ich habe einmal eine NGO besucht, aber nein, nicht wirklich. Ich konzentriere mich auf mein Asylverfahren und suche eine Teilzeitarbeit.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Ich erhalte Unterstützung von meinen Eltern, über die Sparkasse, ich bekomme von der Volkshillfe ¿ 150 pro Monat."
Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht glaube gesagt zu haben, dass sie nur einmal einen Arzt aufgesucht habe. Sie habe weiters nicht nur keine ausreichende Diagnose, sondern auch keine ausreichende Untersuchung erhalten.
Sie habe immer noch keine geistige Erkrankung. Ein Jahr, bevor sie für ihren Asylantrag Südkorea verlassen habe, habe sie sich bei regionalen und nationalen Polizeistellen, aber auch bei NGOs um Hilfe bemüht, dies "aufgrund der Belästigungen um meine Person und in meiner Umgebung, die ich erfahren habe". Die Beschwerdeführerin korrigierte ferner, sie habe nicht nur "kaum Möglichkeiten", sondern "keine Möglichkeit", ihre höhere Ausbildung in Südkorea zu beenden. Zu ihrem Privatleben ergänzte die Beschwerdeführerin, sie lebe seit drei Jahren im Flüchtlingshaus - wie könne sie da eine Liebesbeziehung beginnen.
Mit angefochtenem Bescheid hat das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17.02.2011, Zl. 09 08.077-BAL, zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.), die der Beschwerdeführerin erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchteil II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Korea ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid hat das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17.02.2011, Zl. 09 08.077-BAL, zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.), die der Beschwerdeführerin erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchteil römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Korea ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
In der Begründung stellte die Asylbehörde insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide (paranoide Schizophrenie) und ihre Erkrankung in der Republik Korea behandelbar sei. Bei Ihrer Rückkehr sei nicht davon auszugehen, dass sich die Erkrankung der Beschwerdeführerin in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere bzw. sie in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate.
Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nicht berufstätig und bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Sie spreche Deutsch, sei in keinem Verein und keiner Organisation tätig und habe keine Verwandten oder enge Bindungen in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich unbescholten und liege gegen ihre Person kein Rückkehrverbot vor. Die Beschwerdeführerin verfüge über private und familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, wo sich ihr Bruder und ihre Eltern befinden würden. Mit ihren Eltern pflege die Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt und würde von diesen auch in Österreich finanziell unterstützt.
Die belangte Behörde traf aktuelle Feststellungen zur Lage in der Republik Korea - insbesondere auch hinsichtlich der dortigen medizinischen Versorgung und der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen - und führte im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten Folgendes aus:
"Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011 wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da basierend auf dem psychiatrischen Gutachten davon auszugehen war, dass zu diesem Zeitpunkt eine Rücküberstellung in die Republik Korea aus psychiatrischer Sicht noch nicht möglich war.
Zur Beurteilung Ihres aktuellen Gesundheitszustandes wurden Sie am 29.03.2012 zur Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens geladen. Am 13.03.2012 langte ein Schreiben Ihrerseits ein, wonach Sie diesen Termin nicht wahrnehmen würden. Mit Schreiben vom 19.03.2012 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens für die Prüfung Ihres Antrages auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltsberechtigung für notwendig erachtet würde. Sie wurden erneut auf Ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Trotzdem erschienen Sie am 29.03.2012 nicht zum vereinbarten Termin.
In der Einvernahme vom 08.05.0212 gaben Sie dazu an, Sie wären nicht der Meinung, dass Sie eine derartige Untersuchung benötigen würden. Sie wären bereits einmal bei einem Psychologen gewesen, dieser hätte Sie als jemanden diagnostiziert, der geisteskrank wäre, etwas, das Sie nicht akzeptieren können. Weiters habe die Volkshilfe es abgelehnt, jemanden mit Ihnen zum Termin zu schicken, und Ihnen geraten, sich einen Anwalt zu nehmen, auch darum hätten Sie den Termin abgelehnt. Sie hätten keine Anzeichen von fehlender geistiger Gesundheit gezeigt und würden sich daher fragen, warum Sie zu einem Psychologen oder Neurologen gehen sollten. Sie hielten dies auch in Ihrem Asylverfahren für irrelevant.
Sie gaben auch dezidiert an, Sie würden auch in Zukunft keinen Termin zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens wahrnehmen, wenn der Gutachter vom Bundesasylamt ausgewählt würde. Es habe bereits ein falsches Gutachten gegeben, Sie würden nur einen Psychologen Ihrer Wahl aufsuchen. Sie gaben weiters an, eine geistige Erkrankung wäre nicht der Grund, warum Sie hier um Asyl angesucht hätten, Sie wären nicht nach Österreich gekommen, um eine geistige Erkrankung hier heilen zu lassen.
Sie sind durch Ihre Verweigerung der Ladung zur psychologischen Untersuchung Folge zu leisten, Ihrer Mitwirkung im Asylverfahren trotz Hinweis, dass eine Nichtwirkung negative Folgen für Ihr Asylverfahren hat, nicht nachgekommen.
Zur Mitwirkungspflicht:
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung bzw. Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher sofern das Bundesasylamt dazu nicht die Möglichkeit hat, Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, selbst darzutun bzw. an Ermittlungen wie Untersuchungen teilzunehmen.
Zudem ist anzuführen, dass Sie die Teilnahme an der Erstellung eines psychologischen Gutachtens auch mit der Begründung verweigerten, Sie wollten nicht den Gutachter aufsuchen, der vom Bundesasylamt bestellt wurde.
Nach herrschender Judikatur des VwGh besteht kein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 85/18/0327). Die Auswahl der konkreten Person des Sachverständigen ist Sache der Behörde, sodass die Behörde zur Bestellung einer bestimmten, von der Partei genannten Person nicht verpflichtet ist. (VwGH 20.12.1995,94/12/0030)Nach herrschender Judikatur des VwGh besteht kein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise vergleiche etwa das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 85/18/0327). Die Auswahl der konkreten Person des Sachverständigen ist Sache der Behörde, sodass die Behörde zur Bestellung einer bestimmten, von der Partei genannten Person nicht verpflichtet ist. (VwGH 20.12.1995,94/12/0030)
Dazu, dass Sie angeben, Sie würden nur in Begleitung einer Vertrauensperson an der Durchführung einer psychologischen Untersuchung mitwirken, ist anzumerken, dass dies nicht vom Bundesasylamt, sondern von der Volkshilfe XXXX bzw. XXXX abgelehnt wurde.Dazu, dass Sie angeben, Sie würden nur in Begleitung einer Vertrauensperson an der Durchführung einer psychologischen Untersuchung mitwirken, ist anzumerken, dass dies nicht vom Bundesasylamt, sondern von der Volkshilfe römisch 40 bzw. römisch 40 abgelehnt wurde.
Das BezirksgerichtXXXX kommt in seinem Beschluss vom XXXX (Zl. XXXX) zu der Entscheidung, dass Sie keinen Sachwalter mehr benötigen. Dies mit der Begründung, dass das bisherige Verfahren ergeben habe, dass Sie in der Lage sind, alle Ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.Das BezirksgerichtXXXX kommt in seinem Beschluss vom römisch 40 (Zl. römisch 40 ) zu der Entscheidung, dass Sie keinen Sachwalter mehr benötigen. Dies mit der Begründung, dass das bisherige Verfahren ergeben habe, dass Sie in der Lage sind, alle Ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass Sie nicht fähig wären, Ihr eigenes Leben zu regeln.
Sie haben beim AMS mehrere Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht und sind offensichtlich arbeitswillig und fühlen sich arbeitsfähig. Zu Ihren Zukunftsplänen gaben Sie an, Sie hätten vor, an einer der Design- oder Kunstunis zu studieren und nebenbei einer Teilzeitarbeit nachzugehen.
Es gibt somit keine Hinweise darauf, dass Sie bei Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat, Ihren Alltag nicht alleine regeln könnten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Sie bei etwaigen Schwierigkeiten Unterstützung von Ihren Eltern erhalten könnten.
Sie nehmen in Österreich keinerlei medizinische Behandlung oder Therapie in Anspruch und nehmen auch keine Medikamente ein.
Ihren eigenen Angaben sowie dem eindeutigen Akteninhalt lässt sich somit entnehmen, dass keine derart große Behandlungsbedürftigkeit besteht, die über den Grenzen der Rechtsprechung der EMRK liegt, somit war Ihnen der subsidiäre Schutz abzuerkennen."
Betreffend die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr führt das Bundesasylamt Folgendes aus:
"Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Republik Korea nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Ihrem Vorbringen konnten keine glaubwürdigen Anhaltspunkte oder Hinweise für Verfolgungshandlungen entnommen werden.
Werden weiters die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.
Eine aktuelle Bedrohungssituation im Hinblick auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe in Ihrem Heimatstaat ist anhand des von Ihnen erstatteten Vorbringens nicht stichhaltig.
Ihnen steht der Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und den staatlichen Leistungen in Ihrer Heimat offen; Sie verfügen darüber hinaus über familiäre Anknüpfungspunkte in Form Ihrer Verwandten.
Es wird in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass Familienangehörige von Ihnen nach wie vor in der Republik Korea leben, nämlich Ihre Eltern XXXX und Ihr Bruder XXXX. Ihre Eltern und Ihr Bruder leben zusammen in XXXX. Bei Ihrer Rückkehr könnten Sie zumindest anfänglich bei Ihrer Familie Unterkunft finden. Ihre Familie könnte als soziales Auffangnetz fungieren, wie dies bereits vor Ihrer Ausreise der Fall war.Es wird in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass Familienangehörige von Ihnen nach wie vor in der Republik Korea leben, nämlich Ihre Eltern römisch 40 und Ihr Bruder römisch 40 . Ihre Eltern und Ihr Bruder leben zusammen in römisch 40 . Bei Ihrer Rückkehr könnten Sie zumindest anfänglich bei Ihrer Familie Unterkunft finden. Ihre Familie könnte als soziales Auffangnetz fungieren, wie dies bereits vor Ihrer Ausreise der Fall war.
Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Sie schon aufgrund der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnten, welche Ihnen eine Rückkehr in die Republik Korea unzumutbar erscheinen lassen könnte.
Sie werden in Österreich finanziell von Ihren Eltern unterstützt, wie dies auch schon vor Ihrer Ausreise der Fall war. Ihre Eltern könnten Sie auch in der Heimat weiterhin finanziell unterstützen.
Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, könnten Sie durch humanitäre Organisationen, die in der Republik Korea agieren, Unterstützung finden. Auch könnten Sie staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Einige Patienten mit Schizophrenie erhalten Arbeitsunfähigkeitszahlungen und andere Formen der staatlichen Unterstützung. Es werden in Südkorea auch eigene Programme im Rahmen der Sozialfürsorge für Personen mit physischen und geistigen Behinderungen angeboten.
Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 FPG als unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 01.07.1999, 97/21/0804). Solche konkreten Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 50, FPG als unzulässig erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 01.07.1999, 97/21/0804). Solche konkreten Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen.
Außerdem sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Südkorea in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würden Ihnen zumindest Ihre Eltern zur Verfügung stehen. Sie haben vor der Ausreise im Haus Ihrer Eltern und Ihres Bruders gelebt und wurden von diesen versorgt, und es gibt keine Hinweise darauf, dass dies nunmehr nicht der Fall sein würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass mangelnde Unterbringung und/oder mangelnde Ernährung einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern oder kranken und alten Menschen im Wege stünde, doch die Zulässigkeit der Abschiebung eines gesunden Erwachsenen, der über keine Wohnmöglichkeit in einem Haus, sondern nur in einem beheizbaren Zelt verfügt, als zulässig angesehen (VwGH v. 16.7.2003, Zl 2003/01/0059). Es ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass Sie bei Ihren Eltern, wenn auch vorübergehend, Unterkunft finden könnten.
Zu Ihrem gesundheitlichen Zustand bleibt anzumerken, dass die medizinische Grundversorgung in der Republik Korea gegeben und Ihnen zugänglich ist.
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 18.10.2010 ergibt sich eindeutig, dass paranoide Schizophrenie in Ihrer Heimat behandelbar ist. Sie gaben auch an, sich in der Republik Korea bereits in Behandlung befunden haben. Die Mehrheit der Koreaner sind Nutznießer der ¿National Health Insurance', und den Menschen auf dem niedrigsten Einkommensniveau wird kostenlose medizinische Hilfe zur Verfügung gestellt. Einige Patienten mit Schizophrenie erhalten Arbeitsunfähigkeitszahlungen und andere Formen der staatlichen Unterstützung. Es werden in Südkorea eigene Programme im Rahmen der Sozialfürsorge für Personen mit physischen und geistigen Behinderungen angeboten.
Somit ist nicht davon auszugehen, dass Sie in der Heimat in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung Ihrer Person in die Republik Korea als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Sie schon aufgrund der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, welche Ihnen eine Rückkehr in die Republik Korea unzumutbar erscheinen lassen könnte.
Ferner wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht als Überstellungshindernis angesehen hat, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist, fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus (siehe RAMADAN & AHJREDINI vs. the Netherlands). In Ihrem Fall kam es zu keiner Zwangseinweisung. Sie nahmen in Österreich, obwohl Ihnen das Gesundheitssystem zugänglich ist, seit Mai 2010 keine ärztliche Behandlung bezüglich einer psychischen Erkrankung in Anspruch.
Wendet man diese Rechtsprechung auf den konkreten Fall an, so muss zum Schluss gekommen werden, dass ein Überstellungshindernis zu verneinen ist. Es erfolgte in Ihrem Fall keine Zwangseinweisung und keine regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen und kein freiwilliger stationärer Aufenthalt.
Der EGMR hat ferner in Bezug auf die Frage von Verletzungen nach Art. 3 EMRK in seinen jüngsten Entscheidungen, etwa in seiner Entscheidung vom 10.11.2005, Rs 14492/03 Paramasothy v. Niederlande (in Bezug auf einen unter PTSD leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er Verhaftungen und Folter erlitten hatte; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) ausgeführt, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht denselben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, sei in hohem Maße spekulativ. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen (im englischen Text: ¿It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programs for treatment of traumatized patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favorable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. It observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support.').Der EGMR hat ferner in Bezug auf die Frage von Verletzungen nach Artikel 3, EMRK in seinen jüngsten Entscheidungen, etwa in seiner Entscheidung vom 10.11.2005, Rs 14492/03 Paramasothy v. Niederlande (in Bezug auf einen unter PTSD leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er Verhaftungen und Folter erlitten hatte; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) ausgeführt, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht denselben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, sei in hohem Maße spekulativ. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen (im englischen Text: ¿It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programs for treatment of traumatized patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favorable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. römisch eins t observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support.').
In vergleichbaren Entscheidungen (vgl. etwa Ovdienko v. Finnland vom 31.05.2005, Rs 1383/04 bzw. Hukic v. Schweden vom 27.09.2005, Rs 17416/05) wurde seitens des EGMR zum einen kein Bezug zu einer im Herkunftsstaat lebenden Familie - wie im Falle Paramasoti v. Niederlande - hergestellt, zum anderen wurde auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung, selbst wenn diese beträchtliche Kosten verursachen würde - im Fall Hukic v. Schweden die Behandlung des Down-Syndroms - für zumutbar erachtet.In vergleichbaren Entscheidungen vergleiche etwa Ovdienko v. Finnland vom 31.05.2005, Rs 1383/04 bzw. Hukic v. Schweden vom 27.09.2005, Rs 17416/05) wurde seitens des EGMR zum einen kein Bezug zu einer im Herkunftsstaat lebenden Familie - wie im Falle Paramasoti v. Niederlande - hergestellt, zum anderen wurde auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung, selbst wenn diese beträchtliche Kosten verursachen würde - im Fall Hukic v. Schweden die Behandlung des Down-Syndroms - für zumutbar erachtet.
Im gegenständlichen Fall ist - da in Ihrem Fall eine medizinische Behandlung in Bezug auf psychische Erkrankungen in Ihrer Heimat als gegeben anzusehen ist - daher davon auszugehen, dass eine der Rechtsprechung des EGMR Rechnung tragende Überstellung in Ihrem Fall möglich ist, da es hierzu ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. netherlands, 10.11.2005, Ramadan Ahjredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovdienko v. Finland, 31.5.2005, Hukic v. Sweden 27.9.2005).Im gegenständlichen Fall ist - da in Ihrem Fall eine medizinische Behandlung in Bezug auf psychische Erkrankungen in Ihrer Heimat als gegeben anzusehen ist - daher davon auszugehen, dass eine der Rechtsprechung des EGMR Rechnung tragende Überstellung in Ihrem Fall möglich ist, da es hierzu ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. netherlands, 10.11.2005, Ramadan Ahjredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovdienko v. Finland, 31.5.2005, Hukic v. Sweden 27.9.2005).
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D v. United Kingdom).Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D v. United Kingdom).
So ist aus juristischer Sicht in Betracht zu ziehen, dass Sie eine Beeinträchtigung Ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden haben.So ist aus juristischer Sicht in Betracht zu ziehen, dass Sie eine Beeinträchtigung Ihres Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt, zu erdulden haben.
Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art. 3 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen.Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Artikel 3, EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen.
So sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 betreffend eine mit AIDS infizierte Person aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.So sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 betreffend eine mit AIDS infizierte Person aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Konvention.
Der EGMR hat ferner in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.Der EGMR hat ferner in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.
Folgende Aspekte haben daher bei körperlichen Erkrankungen in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:
Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale und andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.
Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat fehlt.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist jedoch festzustellen, dass diese außerordentlichen Umstände im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind.
Es kamen in Ihrem Verfahren keine Umstände hervor, die den Schluss zuließen, dass Sie sich nicht in der Republik Korea niederlassen könnten."
Gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 09.07.2012 wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten. Die Beschwerdeführerin brachte begründend insbesondere vor, bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen der Verlängerung bzw. Aberkennung subsidiären Schutzes habe das erforderliche Ermittlungsverfahren nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe es lediglich abgelehnt, den bestellten Gutachter aufzusuchen, weil sie erfahren habe, dass eine Begleitung durch die Volkshilfe weder vom Bundesasylamt noch vom Sachverständigen selbst begrüßt würde. Sie erkläre sich aber jederzeit bereit - mit Begleitung durch die Volkshilfe - einen Termin bei einem von der belangten Behörde bzw. vom Asylgerichtshof bestellten Sachverständigen zwecks Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens wahrzunehmen und stelle daher den Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens zwecks Erhebung ihres aktuellen Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Gefahren für den Fall einer allfälligen Rücküberstellung in ihren Herkunftsstaat.
Die belangte Behörde stelle ohne jegliche Fachkompetenz und ohne entsprechende fachliche Begründung fest, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig wäre, ihr eigenes Leben zu regeln, und dass sie bei ihrer Rückkehr in die Heimat ihren Alltag nicht alleine regeln könnte.
Alleine aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht XXXX die Ansicht vertrete, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachwalter mehr benötige, da sie in der Lage sei, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, sei nicht "automatisch" zu schließen, dass ihre Rücküberstellung in die Republik Korea aus psychiatrischer Sicht möglich sei.Alleine aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht römisch 40 die Ansicht vertrete, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachwalter mehr benötige, da sie in der Lage sei, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, sei nicht "automatisch" zu schließen, dass ihre Rücküberstellung in die Republik Korea aus psychiatrischer Sicht möglich sei.
Da sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Erteilung des subsidiären Schutzes am 17.02.2011 nichts geändert habe, sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, die zur Unzulässigkeitsfeststellung ihrer Abschiebung geführt hätten, immer noch im gleichen Umfang und in gleicher Intensität gegeben seien.
Die Beschwerdeführerin führt weiters zu ihrem Privatleben aus, dass sie in Österreich gut integriert und strafrechtlich unbescholten sei, über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfüge und verschiedene Deutschkurse besucht habe. Sie sei sehr bemüht, eine Arbeit zu finden und mit dem Studium zu beginnen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Konvolut von Unterlagen des Arbeitsmarktservices XXXX;Konvolut von Unterlagen des Arbeitsmarktservices römisch 40 ;
persönlicher Bildungsplan betreffend Kurse "Deutsch als Fremdsprache" für den Zeitraum 06.02.2012 bis 09.03.2012;
Anmeldebestätigung und Zahlschein der Volkshochschule XXXX betreffend den Kurs "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv VII (Niveau B2)" vom 02.05.2012;Anmeldebestätigung und Zahlschein der Volkshochschule römisch 40 betreffend den Kurs "Deutsch als Fremdsprache - Intensiv römisch sieben (Niveau B2)" vom 02.05.2012;
Zahlungsbestätigung der Volkshochschule XXXX betreffend eine am 18.06.2012 erfolgte Zahlung für oa. Kurs;Zahlungsbestätigung der Volkshochschule römisch 40 betreffend eine am 18.06.2012 erfolgte Zahlung für oa. Kurs;
Kontoauszug der Sparkasse XXXX vom 19.06.2012 betreffend ein auf den Namen XXXX lautendes Konto mit einem Guthaben von EUR 2.770,98.Kontoauszug der Sparkasse römisch 40 vom 19.06.2012 betreffend ein auf den Namen römisch 40 lautendes Konto mit einem Guthaben von EUR 2.770,98.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin XXXX in XXXX, Staatsangehörige der Republik Korea und in Österreich nicht straffällig ist. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine familiären Beziehungen. Sie besucht bzw. besuchte Deutsch-Kurse, ist aber nicht berufstätig und hat keine besonderen Bindungen an Österreich. Die Beschwerdeführerin steht weiterhin in telefonischen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Korea und wird von diesen auch regelmäßig finanziell unterstützt.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 in römisch 40 , Staatsangehörige der Republik Korea und in Österreich nicht straffällig ist. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine familiären Beziehungen. Sie besucht bzw. besuchte Deutsch-Kurse, ist aber nicht berufstätig und hat keine besonderen Bindungen an Österreich. Die Beschwerdeführerin steht weiterhin in telefonischen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Korea und wird von diesen auch regelmäßig finanziell unterstützt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, vorgelegten Unterlagen sowie dem Akteninhalt.
Mit hg. Erkenntnis vom 31.05.2011, Zl. C1 418129-1/2011/5E, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Aus dem vom Bundesasylamt eingeholten Gutachten vom 27.11.2009, welches durch das vom Bezirksgericht XXXX im Rahmen des damaligen Sachwalterschaftsverfahrens eingeholte Gutachten bestätigt wurde, geht in nachvollziehbarer Weise hervor, dass die Beschwerdeführerin an paranoider Schizophrenie bzw. an wahnhaften Störungen leidet. Die Beschwerdeführerin vermischt dadurch immer wieder glaubhafte Angaben betreffend ihre Vergangenheit mit ihren Wahnvorstellungen.Aus dem vom Bundesasylamt eingeholten Gutachten vom 27.11.2009, welches durch das vom Bezirksgericht römisch 40 im Rahmen des damaligen Sachwalterschaftsverfahrens eingeholte Gutachten bestätigt wurde, geht in nachvollziehbarer Weise hervor, dass die Beschwerdeführerin an paranoider Schizophrenie bzw. an wahnhaften Störungen leidet. Die Beschwerdeführerin vermischt dadurch immer wieder glaubhafte Angaben betreffend ihre Vergangenheit mit ihren Wahnvorstellungen.
Obwohl die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich für diese Erkrankung keine bzw. jedenfalls keine regelmäßige Behandlung oder medikamentöse Therapie erhalten hat, sind dem Akteninhalt - entgegen dem oa. Gutachten - keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage wäre, alle ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, und wurde dies auch vom Bezirksgericht XXXX nach Durchführung eines Sachwalterschaftsverfahrens mit Beschluss vom XXXX, GZ. XXXX, rechtskräftig festgestellt. Zumal es dem Gutachten vom 27.11.2009 bereits an Aktualität mangelt und in diesem auch nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, wie der Sachverständige betreffend die (seit nunmehr drei Jahren) ohne Behandlung alleine in Österreich lebende Beschwerdeführerin zu dem Schluss gelangt ist, es bestehe die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate bzw. eine Überstellung in die Republik Korea zu einer Verschlechterung der Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß führe, kann das genannte Gutachten diesbezüglich nicht der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.Obwohl die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich für diese Erkrankung keine bzw. jedenfalls keine regelmäßige Behandlung oder medikamentöse Therapie erhalten hat, sind dem Akteninhalt - entgegen dem oa. Gutachten - keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage wäre, alle ihre Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, und wurde dies auch vom Bezirksgericht römisch 40 nach Durchführung eines Sachwalterschaftsverfahrens mit Beschluss vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , rechtskräftig festgestellt. Zumal es dem Gutachten vom 27.11.2009 bereits an Aktualität mangelt und in diesem auch nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, wie der Sachverständige betreffend die (seit nunmehr drei Jahren) ohne Behandlung alleine in Österreich lebende Beschwerdeführerin zu dem Schluss gelangt ist, es bestehe die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate bzw. eine Überstellung in die Republik Korea zu einer Verschlechterung der Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß führe, kann das genannte Gutachten diesbezüglich nicht der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen (§ 9 Abs. 4 AsylG).Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen (Paragraph 9, Absatz 4, AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Wie bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid dargetan wurde, sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und/oder ihres Lebens ausgesetzt wäre und besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Wie bereits rechtskräftig festgestellt wurde, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat darzutun und kann auch nicht erkannt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Republik Korea dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre, zumal die Beschwerdeführerin sogar während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihren Familienangehörigen finanziell unterstützt wird, sie weiterhin Kontakt zu diesen hat und auch keine Anhaltpunkte hervorgekommen sind, dass die Beschwerdeführerin nicht auch nach ihrer Rückkehr von ihren Eltern wieder unterstützt werden würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen und den vorgelegten Schreiben des Arbeitsmarktservices arbeitswillig und offenbar - jedenfalls nach eigener Einschätzung - auch erwerbsfähig ist.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten schlechten Chancen am Arbeitsmarkt und auf eine höhere Ausbildung in der Republik Korea hat die Beschwerdeführerin kein substantiiertes Vorbringen erstattet und insbesondere auch nicht schlüssig dargetan, ob sie lediglich die alle Staatsangehörigen Koreas gleichermaßen treffende Bildungs- und Arbeitsmarktsituation für unbefriedigend erachte oder warum gerade sie diesbezüglich diskriminiert werden sollte.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie selbst einer konkreten Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK ("real risk") ausgesetzt sein könnte. Hinsichtlich psychischer Erkrankungen erachtet der EGMR die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung der betroffenen Person in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der vorzitierten "hohen Schwelle" des Artikels 3 EMRK. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend (vgl. EGMR 03.05.2007, Goncharova u. Alekseytsev, Nr. 31246/06; 04.07.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan u. Ahjredini, Nr. 35989/03). Auch eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, führt nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat (vgl. EGMR 31.05.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 03.05.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 02.09.2008, Fall AA, Nr. 8594/04).Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie selbst einer konkreten Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK ("real risk") ausgesetzt sein könnte. Hinsichtlich psychischer Erkrankungen erachtet der EGMR die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung der betroffenen Person in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der vorzitierten "hohen Schwelle" des Artikels 3 EMRK. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend vergleiche EGMR 03.05.2007, Goncharova u. Alekseytsev, Nr. 31246/06; 04.07.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan u. Ahjredini, Nr. 35989/03). Auch eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, führt nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat vergleiche EGMR 31.05.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 03.05.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 02.09.2008, Fall AA, Nr. 8594/04).
Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Nr. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
In seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Artikel 3 EMRK dahingehend zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. EGMR 22.06.2004, Fall Ndangoya, Nr. 17.868/03). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Artikel 3 EMRK dahingehend zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche EGMR 22.06.2004, Fall Ndangoya, Nr. 17.868/03). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Hinsichtlich der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist sohin festzuhalten, dass in diesen jedenfalls keine "exzeptionellen Umstände" im Sinne der Judikatur des EGMR zu erkennen sind, zumal weder eine akut lebensbedrohliche Erkrankung noch eine aktuelle Selbstmordgefährdung festgestellt werden konnte.
Die Beschwerdeführerin lebt seit drei Jahren in Österreich, ohne sich regelmäßig einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder Medikamente einzunehmen und ist in dieser Zeit nach Aktenlage - ohne persönliche Unterstützung durch Familienangehörige - in keinerlei Notlage geraten und hat sogar mehrere Kurse besucht, sich deutsche Sprachkenntnisse angeeignet und auf einen künftigen Universitätsbesuch vorbereitet. Auch für eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sind keine Hinweise hervorgekommen.
In ihrem Herkunftsstaat verfügt die Beschwerdeführerin über nahe Familienangehörige, zu denen sie auch weiterhin Kontakt hat und von denen sie sogar in Österreich regelmäßig finanziell unterstützt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat ebenfalls Unterstützung durch ihre Familienangehörigen (insbesondere durch ihre Eltern) erhalten würde und diese - soweit erforderlich - auch eine Betreuung der Beschwerdeführerin übernehmen bzw. veranlassen könnten.
Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr - nach Nichtbefolgung einer Ladung zu einer Untersuchung am 29.03.2012 und in der Einvernahme vom 08.05.2012 (jedenfalls zunächst) geäußerter Weigerung, einen erneuten Untersuchungstermin wahrzunehmen - in gegenständlicher Rechtsmittelschrift (unter der Voraussetzung einer Begleitung durch Mitarbeiter der Volkshilfe) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr - nach Nichtbefolgung einer Ladung zu einer Untersuchung am 29.03.2012 und in der Einvernahme vom 08.05.2012 (jedenfalls zunächst) geäußerter Weigerung, einen erneuten Untersuchungstermin wahrzunehmen - in gegenständlicher Rechtsmittelschrift (unter der Voraussetzung einer Begleitung durch Mitarbeiter der Volkshilfe) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zufolge der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, denen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, die medizinische Versorgung in der Republik Korea ausreichend und "in den größeren Städten mit Europa zu vergleichen" ist. Insbesondere ist auch die mit Gutachten vom 27.11.2009 festgestellte Erkrankung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat behandelbar ("Im Jahr 2005 gab es 127 Gemeindezentren für psychische Gesundheit, die entsprechende Programme für psychisch kranke Patienten in den Gemeinden bereitstellten.").
Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und für den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und für den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin sind weiterhin in ihrer Heimat aufhältig und kann sohin nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr durch
Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Vielmehr ermöglicht gerade eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Republik Korea die Wiederaufnahme des Familienlebens mit den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen.
Die Beschwerdeführerin ist seit 05.07.2009 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von
Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.
Die legal in Österreich eingereiste Beschwerdeführerin verfügte nach ihrer Antragstellung und der Zulassung ihres Verfahrens über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Anschließend wurde ihr mit Bescheid vom 17.02.2011 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Dennoch ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn weitere maßgebliche Aspekte zu Gunsten der Beschwerdeführerin etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen, dass die unbescholtene Beschwerdeführerin Deutschkurse besucht hat bzw. besucht und bereits Deutsch spricht, zumal sich auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin betriebenen (bisher erfolglosen) Arbeitssuche mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine besondere Integration der Beschwerdeführerin ergeben haben. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nach eigenen Angaben über keinerlei enge private Bindungen, hat hingegen weiterhin regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihren Eltern in Korea und wird von diesen - zusätzlich zu der finanziellen Hilfe durch die Volkshilfe - auch laufend finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfügt sohin auch nach ihrem dreijährigen Aufenthalt in Österreich noch über enge Bindungen an ihren Herkunftsstaat und stellt sich im Ergebnis die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Gutachten, Interessensabwägung, psychische Störung, real risk, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
24.10.2012