TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/17 E10 429493-1/2012

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Veröffentlicht am 17.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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Spruch

E10 429493-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Islamischen Republik PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 1212.238-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Islamischen Republik PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 1212.238-BAT, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 8.9.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), brachte am 8.9.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, ihre Familie hätte "seit früheren Zeiten Feindschaften mit Verwandten."

Diese Verwandten wollten die ganze Familie vernichten. Da der Vater schon alt und die bP der Älteste wäre, sei es seine Aufgabe gewesen, die Familie zu versorgen. Die verfeindeten Verwandten wollten die bP töten, sie wäre zwei mal von ihnen angegriffen worden, hätte jedoch flüchten können.

Vor der belangten Behörde brachte die bP nach Aufforderung, ihre Ausreisegründe zu schildern, im Rahmen der freien Rede Folgendes vor:

"F: Warum stellten Sie nun einen Asylantrag?

A: Der Mann der Schwester meiner Mutter ist fast unser Nachbar. Er behauptet, dass unser Haus ihm gehöre und wir weggehen sollen. Sein Bruder zieht mit ihm. Der Onkel kam zu uns ins Haus und wollte mich umbringen. Mein Vater stellte sich vor mich und sagte ihm, dass er lieber ihn umbringen solle, das war mein Glück. Der Onkel hat auch bei der Polizei eine Anzeige wegen de Beanspruchung des Hauses erstattet. Die Polizei nahm dann mich fest und ich klärt das. Der Onkel bedrohte mich weite mit dem Umbringen. Er ist reich und hat Einfluss

...

F: Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben? Alles ganz genau! Beginnen Sie mit dem letzten Vorfall!

A: Ich habe schon gesagt, es gab Stress wegen des Hauses, sie sind Kriminelle und wollen herrschen. Deshalb wollen sie mich umbringen."

Die beiden Brüder der bP gingen in Pakistan zur Schule, die Familie betreibe die gepachtete Landwirtschaft nicht mehr und lebe von Zuwendungen des Cousins der bP, welcher sich in Dubai aufhält.

Die bP wäre schon Anfang 2009 in Greichenland aufhältig gewesen und hätte dort als Textilarbeiter ihren Lebensunterhalt bestritten. Im Jahr 2010 sei sie wegen des Todes der Mutter nach Pakistan zurückgekehrt und anschließend wieder ausgereist. Während des damaligen Aufenthaltes hätte die bP nach einem eintägigen Aufenthalt beim Onkel in XXXX aufgehalten, welcher dort Gemüsehandler sei. Sie hätte bei ihm auch gearbeitet. Es existieren noch weitere Verwandte außerhalb des Dorfes, mit denen sich die bP gut verstehe. Lediglich mit dreien aus dem Dorf gebe es die Feindschaft.Die bP wäre schon Anfang 2009 in Greichenland aufhältig gewesen und hätte dort als Textilarbeiter ihren Lebensunterhalt bestritten. Im Jahr 2010 sei sie wegen des Todes der Mutter nach Pakistan zurückgekehrt und anschließend wieder ausgereist. Während des damaligen Aufenthaltes hätte die bP nach einem eintägigen Aufenthalt beim Onkel in römisch 40 aufgehalten, welcher dort Gemüsehandler sei. Sie hätte bei ihm auch gearbeitet. Es existieren noch weitere Verwandte außerhalb des Dorfes, mit denen sich die bP gut verstehe. Lediglich mit dreien aus dem Dorf gebe es die Feindschaft.

Hinsichtlich weiterer seitens der belangten Behörde erfragter Details wird auf die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu -vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung- aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und führte hierzu -vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung- aus:

"Sie waren vor der Einreise nach Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher und hätten bereits dort bleiben können, um einen weiteren Aufenthalt zu suchen. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, eine Aufenthaltsmöglichkeit zu nutzen, sobald Sie in Sicherheit waren und nicht das Risiko und die Kosten auf sich genommen hätten, nach Österreich weiter zu reisen. Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Vor allem wären Sie trotz der Bedrohungen aus Griechenland wieder an Ihren Herkunftsstaat, ja Herkunftsort zurückgereist. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen bzw. Aufenthaltsverfestigung zu suchen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages. Somit ist davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen.

Zusätzlich haben Sie im Widerspruch zu einer erwartenden Handlungsweise keinen glaubhaften Beweis um irgendeine Ihre Behauptungen zu erhärten. Während es anerkannt wird, dass eine vor Verfolgung fliehende Person nicht imstande sein könnte, zufriedenstellende Dokumentarbeweise vorzulegen oder andere Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen, gibt es kein Erfordernis, Erklärungen ohne dokumentarische Beweise zu akzeptieren, insbesondere wenn es Gründe gibt deren Glaubhaftigkeit angezweifelt werden. Es wird erachtet dass solche Beweismittel, zumindest zu Ihrer Identität exstieren müssen (etwa Polizeiprotokoll, Todesurkunden etc). Sie geben dadurch Ihren Willen kund, das Verfahren manipulieren zu wollen. Außerdem indiziert Ihr Verhalten, dass Ihnen die Untermauerung Ihres Asylverfahrens durch objektive Beweismittel offenbar nicht wichtig ist. Gleichzeitig werden durch eine derartige Handlung Ihre Angaben entkräftet, da offensichtlich die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden soll.

Aber auch die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens liegt jedoch, begründet unter den weiteren Ausführungen, nicht vor. Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Würdigung ihrer weiteren Aussagen in Bezug zu den vorliegenden Beweismitteln, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Die Beweismittel, worunter vorwiegend Ihre Aussagen, auf die besonderes Gewicht gelegt wurde, inbegriffen sind, sind somit sowohl widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert als auch unplausibel:

Vor allem aber stellten Sie das Vorbringen zu Ihren Ausreisegründen zufolge den weiters angeführten Fakten und im Widerspruch zu Personen, die über tatsächlich selbst Erlebtes ausführlich berichten können, aufgefordert die Ihnen zugestoßenen Ereignisse genau darzustellen, äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dar: "Ich habe schon gesagt, es gab Stress wegen des Hauses, sie sind Kriminelle und wollen herrschen. Deshalb wollen sie mich umbringen."

Es war in Ihrem Vortrag damit ein klarer Unterschied in der Performanz zu etwa nicht diese Sachverhalte betreffenden Darstellungen (etwa zum Reiseweg) zu erkennen, insbesondere in der Art wie solche etwa von sich aus präzise, spontan und fokussiert dargelegt wurden. Detailgetreue bzw. substantiierte Angaben zu den von Ihnen behaupteten dahingehenden antragsrelevanten Geschehnissen konnten Sie auch nach gezielter Nachfrage der Behörde keineswegs machen und Sie verharrten auch nach Dringen der Behörde in einer Oberflächlichkeit: "Es sind alle unsere Verwandten dort. Dieser Onkel hat auch den Sohn der Schwester meiner Mutter umgebracht und ich stellte mich auf deren Seite, deshalb fingen Sie an, mich zu sekkieren mit dem Anspruch auf das Haus." Für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit ist daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag in Hinblick auf die von Ihnen als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im Geringsten vor. Es ist somit davon auszugehen, dass das dargelegte mündliche Vorbringen, welches mangels oft nicht verfügbarer anderer Beweismittel, einen wesentlichen Teil der Sachlage umfasst und einen großen Stellenwert einnimmt, infolgedessen jedenfalls eindeutig außerhalb Ihres tatsächlichen Erlebens liegt.

Darüber hinaus scheint es realitätsfremd und unwahrscheinlich, dass ein Mensch sein Heimatland verlässt, um unter erheblichem finanziellen Aufwand einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Land, Kontinent mit fremder Kultur und Religion entgegenzugehen, lediglich weil er in seiner Heimat einen Streit wegen eines Grundstückes habe. Ein simpler Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates hätte bei Wahrheitsunterstellung doch dieses Problem auch dauerhaft beendet, zumal Sie Ihre behauptete Furcht vor einer Rückkehr nur auf gewisse Gebiete innerhalb Ihres Herkunftstaates bezogen haben und schon bei einem Onkel in XXXX leben und arbeiten konnten und dennoch von dort weggegangen wären. Ihre Behauptung, dass Sie dort von den Kriminellen gefunden worden wären sind ebenfalls vage und pauschal und konnten Sie auch nicht im Detail darlegen, sodass diese als Steigerung Ihres Vorbringens gewertet erden mussten. Ungeachtet der anderen Kommentare betreffend einer Würdigung Ihres Antrages, wird es erachtet, dass Sie sich nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifizieren. Dies deshalb weil es in Ihrem Herkunftsstaat einen Teil gibt, in welchem Sie keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben und es wird erachtet, dass es für Sie vertretbar und möglich wäre dorthin zu gehen. Sie sind auch effektiv in einer individuellen Lage, von einem alternativen Aufenthalt innerhalb Pakistans Gebrauch zu machen. Sie sind jung und arbeitsfähig und zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Zudem können Sie dabei auch noch mit der Unterstützung Ihrer Familie rechnen. Auch ist Ihnen eine Aufenthaltnahme bei Verwandten, die nicht in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes leben, möglich. Folglich ist eine solche Vorgehensweise zumutbar gewesen und es ist Ihnen auch weiterhin real möglich, von einer solchen Gebrauch zu machen.Darüber hinaus scheint es realitätsfremd und unwahrscheinlich, dass ein Mensch sein Heimatland verlässt, um unter erheblichem finanziellen Aufwand einer völlig ungewissen Zukunft in einem anderen Land, Kontinent mit fremder Kultur und Religion entgegenzugehen, lediglich weil er in seiner Heimat einen Streit wegen eines Grundstückes habe. Ein simpler Umzug in eine andere Stadt des Herkunftsstaates hätte bei Wahrheitsunterstellung doch dieses Problem auch dauerhaft beendet, zumal Sie Ihre behauptete Furcht vor einer Rückkehr nur auf gewisse Gebiete innerhalb Ihres Herkunftstaates bezogen haben und schon bei einem Onkel in römisch 40 leben und arbeiten konnten und dennoch von dort weggegangen wären. Ihre Behauptung, dass Sie dort von den Kriminellen gefunden worden wären sind ebenfalls vage und pauschal und konnten Sie auch nicht im Detail darlegen, sodass diese als Steigerung Ihres Vorbringens gewertet erden mussten. Ungeachtet der anderen Kommentare betreffend einer Würdigung Ihres Antrages, wird es erachtet, dass Sie sich nicht für eine Anerkennung als Flüchtling qualifizieren. Dies deshalb weil es in Ihrem Herkunftsstaat einen Teil gibt, in welchem Sie keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben und es wird erachtet, dass es für Sie vertretbar und möglich wäre dorthin zu gehen. Sie sind auch effektiv in einer individuellen Lage, von einem alternativen Aufenthalt innerhalb Pakistans Gebrauch zu machen. Sie sind jung und arbeitsfähig und zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Zudem können Sie dabei auch noch mit der Unterstützung Ihrer Familie rechnen. Auch ist Ihnen eine Aufenthaltnahme bei Verwandten, die nicht in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes leben, möglich. Folglich ist eine solche Vorgehensweise zumutbar gewesen und es ist Ihnen auch weiterhin real möglich, von einer solchen Gebrauch zu machen.

Sie konnten dazu nicht plausibel und widerspruchsfrei darstellen, dass Sie im Falle einer alternativen Aufenthaltnahme im Land gefunden werden können und stehen Ihren pauschalen Spekulationen die Länderfeststellungen klar entgegen. Zudem hätten die Bedroher gar keine Veranlassung Sie überhaupt zu suchen, zumal deren Begehren mit einem Aufenthalt nicht an Ihrem Herkunftsort bzw. Haus erfüllt ist und durchaus kein Aufwand für eine landesweite Suche nach Ihnen gemacht worden wäre, würde man Ihre Behauptungen als wahr unterstellen.

Darüber hinaus lebt Ihre Familie trotz der vorgebrachten Probleme weiter ungehindert am Wohnort, was Ihr gesamtes Vorbringen gänzlich relativiert und völlig unplausibel macht. Dies vor allem als davon auszugehen ist, dass im Falle einer derart behauptet nachhaltigen Verfolgung durch entschlossene Kriminelle durchaus massive Konsequenzen gegenüber der verblieben und behauptet wehrlosen Familie ergeben.

Auch die Ausführungen zu Ihrem langjährigen Aufenthalt trotz der Bedrohungen am Herkunftsort - sie gaben an dass der Streit schon seit sieben Jahren bestehen würde- wo Sie zuhause gelebt hätten und arbeitstätig waren also den Verfolgern jahrelang ausgeliefert gewesen wären, ist keineswegs nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang muss auch darauf verwiesen werden, dass es völlig unplausibel ist, dass Sie die Verfolger trotz ihrer wiederholten Nachfragen nicht finden oder Ihr Vorhaben umsetzen hätten können. Alleine aus diesem Gesichtspunkt ist Ihr Vorbringen völlig absurd.

Gerichte, Sicherheitsorgane oder Beschwerdeeinrichtungen wären, setzt man Ihre Angaben als wahr voraus, nicht kontaktiert worden, obwohl Sie dazu imstande gewesen wäre. Umso zumutbarer erscheint eine Niederlassung in einem anderen Teil des Landes bei gleichzeitiger Verständigung der Sicherheitsorgane im Fall der Fortsetzung der Bedrohungen.

Es ist auch völlig unplausibel, dass jemand auf ein kleines Haus erpicht ist und derart nachhaltige Verfolgungshandlung setzt, wo doch im Lichte der dargestellten Verhältnisse des Bedrohers das Haus Ihrer Familie für den Bedroher keinen Wert hat.

Auch stellten Sie Ihr Vorbringen in unterschiedlichen Verfahrensstadien widersprüchlich dar:

Bei Ihren bei der Antragstellung dargestellten Ausreisegründen erwähnten Sie im Widerspruch zu ihren nachfolgenden Darstellungen, dass Sie den Bedrohern "zweimal angegriffen" worden wären und "entkommen" wären, obwohl Sie vordem Bundesasylamt bloß oberflächlich einen Vorfall erwähnten, wo sie allerdings im weiteren Widerspruch nicht entkommen wären, sondern die Verfolger infolge der Intervention Ihres Vaters von Ihnen abgelassen hätten.

Auch sprachen Sie immer wieder von drei unterschiedlichen Bedrohern, wohingegen im Widerspruch dazu Sie Ihr Vorbringen auf einen solchen konzentrierten.

Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn ein Asylwerber die seiner Meinung nach einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht werden. Die erkennende Behörde kann somit einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig erkennen, wenn Sie gleichbleibende Angaben machen und etwa sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, die der Wirklichkeit aber gar nicht entsprechen.

Aber auch in Hinblick auf die Feststellungen zum Herkunftsstaat sind bei Wahrheitsunterstellung Ihre Behauptungen zu den Ausreisegründen und Ihren dortigen Schwierigkeiten unwahrscheinlich und widersprüchlich, geht man entgegen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes von deren Wahrheitsgehalt aus.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Erkenntnisquellen wurden bei der Einvernahme mit Ihnen erörtert und die Schlussfolgerungen daraus auch vorgehalten. Ihnen wurde Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu den Länderfeststellungen gegeben, was Sie aber abgelehnt haben und bloß hinsichtlich einer von Ihnen behauptete schlechten wirtschaftlichen Lage in Pakistan erläuterten.

Aus den Berichten ergibt sich generell im Widerspruch zu Ihren Angaben, dass eine effektive Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane möglich ist und dass Gewalttaten oder Übergriffen nachgegangen wird. Zudem besteht ein effektiver Rechtsschutz gegen Untätigkeit der Polizei und steht es jedem Staatsbürger frei, sich gegenüber den Behörden eines Vertreters zu bedienen. Es wird nicht verkannt, dass derartige Korruption wie sie Ihrer, als unwahr gewürdigten, Fluchtdarstellung zu Grunde liegen, in Pakistan durchaus tatsächlich vorkommt, jedoch kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass Sie konkret Gefahr laufen Opfer einer solchen Situation zu werden und deswegen intensive Befürchtungen hegen müssten.

Unabhängig von einer Qualifikation Ihres Vorbringens als Konventionsgrund oder Rückkehrhemmnis ist in Zusammenschau nunmehr festzustellen, dass Sie weder persönlich glaubwürdig, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubhaft sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterliegen. Außerdem ist das Zutreffen der von Ihnen geäußerten Umstände unwahrscheinlich.

Weitere davon unabhängige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden weder geäußert noch sind solche von Amts wegen hervorgekommen.

Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt zudem, dass im Herkunftsstaat jedenfalls keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Zur Sicherheitslage in Pakistan ist anzuführen, dass die Situation durchaus als ruhig bezeichnet werden kann, auch wenn es fallweise zu terroristisch motivierten Anschlägen kommt. Dies erreicht aber jedenfalls keine derartige Intensität oder Schwere um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu kommen. Gegenteiliges wird von Ihnen weder behauptet und geht aus Ihren Angaben hervor, dass Sie dort -ebenso wie Ihre verbliebenen Familienmitglieder- ungehindert gelebt und gearbeitet hatten. Darüber hinaus waren Sie imstande, sich frei zu bewegen und von dort ungehindert weiter zu reisen, was für sich genommen schon einen Beweis darstellt, dass die Sicherheitslage dort nicht gefährdet ist. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, (glaubhaft) willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt zudem, dass im Herkunftsstaat jedenfalls keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Zur Sicherheitslage in Pakistan ist anzuführen, dass die Situation durchaus als ruhig bezeichnet werden kann, auch wenn es fallweise zu terroristisch motivierten Anschlägen kommt. Dies erreicht aber jedenfalls keine derartige Intensität oder Schwere um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu kommen. Gegenteiliges wird von Ihnen weder behauptet und geht aus Ihren Angaben hervor, dass Sie dort -ebenso wie Ihre verbliebenen Familienmitglieder- ungehindert gelebt und gearbeitet hatten. Darüber hinaus waren Sie imstande, sich frei zu bewegen und von dort ungehindert weiter zu reisen, was für sich genommen schon einen Beweis darstellt, dass die Sicherheitslage dort nicht gefährdet ist. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der Sie betroffen zu sein behaupten, (glaubhaft) willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für Ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung.

Es sind auch im Widerspruch zu Ihren Behauptungen in den Quellen keine Berichte dokumentiert, dass aufgrund einer schwierigen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht sind. Nicht in Abrede steht, dass die wirtschaftliche und soziale Situation in Pakistan benachteiligt ist, auch wenn das Ausmaß keine derartigen Formen hat, dass der Durchschnittsmensch insbesonders wenn dieser jung und arbeitsfähig wie Sie sind, keine Ihren Lebensbedingungen entsprechende Arbeit finden könnten. Darüber hinaus steht Ihnen eine Unterkunftnahme bei Ihren Angehörigen offen. Von eben diesen können Sie auch erwarten, in Ihren Grundbedürfnissen unterstützt zu werden. Infolge Ihrer persönlichen Umstände ist somit klar erkennbar, dass Sie auch in keiner Weise von allfälligen intensiven, und existenzgefährdenden Problemen betroffen sein können. Sie leiden auch an keiner ernstlichen oder erheblichen Krankheit noch besteht ein Abhängigkeitsverhältnis.

Außerdem besteht im Herkunftsstaat zu den in Frage gestellten Sachverhalten in Hinblick auf Ihre persönliche Situation zufolge den Erkenntnisquellen zudem nicht das reale Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sind.

Aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, Ihren Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem wie den Feststellungen ergibt sich, dass Ihnen in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zusteht.

Aus Ihren Aussagen ergibt sich weiters, dass Sie keine besondere Bindung an Österreich, die über das für Asylwerber normal Maß hinausgeht, haben."

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. Diese sind mit jenen, wie sie im ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 getroffen wurden in deren wesentlichen Aussagekern ident.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. Diese sind mit jenen, wie sie im ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 getroffen wurden in deren wesentlichen Aussagekern ident.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die belangte Behörde wäre ihren Ermittlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, weil sie die bP nicht zur Konkretisierung ihrer Angaben gedrängt hätte.

Aufgrund des Umstandes, dass die bP Analphabet sei, hätte für die belangte Behörde eine erweiterte Manuduktionspflicht bestanden.

Ebenso hätte es die belangte Behörde unterlassen "individualisierte Länderberichte" einzuholen.

Weiters sei hätte die belangte Behörde das Recht auf Parteigengehör verletzt, weil sie ihr die Widersprüche in Parteienvorbringen nicht vorhielt und ihr keine weitere Stellungnahmefrist zu den Länderberichten einräumte.

Letztlich wurde der bP nicht die Möglichkeit eingeräumt, Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Wenn die belangten Behörde feststellt, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Familie der bP trotz der Probleme noch im Heimatdorf lebt, sei anzuführen, dass sie bereits seit 7 Jahren kein zu Hause mehr hätte, sondern von Stadt zu Stadt wandert, bei verschiedenen Verwandten unterkommt und kein Zuhause mehr hätte.

Ebenso hätte die bP im Rahmen des Vorbringens vor der belangten Behörde nur an den "größeren Vorfall" gedacht und davon berichtet. Auf Nachfrage oder eines Vorhalte ihrer Angaben bei der Erstbefragung hätte sie selbstverständlich auch vom zweiten Vorfall berichtet.

Der pakistanische Staat sei nicht gewillt und befähigt die bP zu schützen, und der bP stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen männlichen pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Urdu und Punjabi in Wort beherrscht und sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der bP steht nicht fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die Feststellungen der belangten Behörde bzw. des ho. Gerichts im Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 verwiesen.

Hieraus ergibt sich Bezogen auf das Vorbringen der bP folgendes Bild:

Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen.

Sicherheitsbehörden

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.

Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.

In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet [Anmerkung: U.S. DOS berichtet von 78]) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Sicherheitskräfte verletzen bei Antiterroroperationen routinemäßig Grundrechte. Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert weiterhin Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch manchmal eingesetzt.

Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch.

Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder Email - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Justiz

Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.

Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.

Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Probleme des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die immense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.

Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.

Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5.5.2010)

Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können.

Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.

Viele niedrige Gerichte bleiben korrupt, ineffizient und Opfer von Druck prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Figuren.

Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem unterliegen öffentlichen Verhandlungen, es gilt Unschuldsvermutung und die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.

Gerichte versagten im Berichtszeitraum oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Auf Richter wurde manchmal Druck ausgeübt, hohe Strafen für Tätigkeiten, die als Angriffe auf die sunnitische Orthodoxie gesehene werden, zu verhängen. Gesetze gegen Blasphemie wurden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Pakistan ist ein großes Land und es ist für jeden einfach, Schutz zu finden, vor allem in den großen Städten, und dies auch ohne Hilfe der Regierung. Wenn eine Person ein gesuchter Täter ist, suchen die Polizeibehörden immer nach ihr.

(Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 22.8.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008 aus 2009, globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.

(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_20111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 18.1.2012)

Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, Energiesubventionen sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen werden die öffentlichen Haushalte weiterhin stark belasten und den Raum für dringend notwendige Investitionen in Bildung, Gesundheit und Infrastruktur weiter einschränken. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle speist. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand 11.2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 18.1.2012)

Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus, jedoch konnten 43 Prozent der betroffenen Haushalte noch nicht erreicht werden. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.

(United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:

Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011, http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3d&tabid=41&mid=539, Zugriff 18.1.2012)

Beschäftigungsförderungsprogramme

Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.

¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und

Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.

¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.

Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme in Leben gerufen.

Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann.

In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:

¿ Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)

¿ Baugewerbe

¿ Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht

¿ Feinmechanik

Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:

Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import / Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, KFZ-Elektriker, KFZ-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik

Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen

anbieten

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Soziale Wohlfahrt

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.

Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschenunterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.

Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.

Die Abteilung für Frauenentwicklung des Ministeriums für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung ist die Hauptinstitution zur Förderung der Integration von Frauen in den Planungs- und Entwicklungsprozess. Das Ministerium umfasst namentlich die Abteilung für Frauenentwicklung sowie die Abteilung für Sonderausbildung und soziale Wohlfahrt.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) hat zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, in dessen Rahmen Anspruchsberechtigten bis zu 150.000 Rupien zur Verfügung gestellt werden. Das Darlehen kann in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden und dient in erster Linie dazu, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen.

Kontaktinformationen: Geschäftsführer OPF Tel. +92 51 9202457, Fax +92 51 9224335

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2010)

Behandlung nach Rückkehr

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 6.2011)

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP in Pakistan in einen Grundstückstreit verwickelt war und deshalb gezwungen gewesen wäre, den Herkunftsstaat zu verlassen.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen. Zur weiteren Überlegung in Bezug auf die Abwägung dieser verschiedenen Quellen wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010, verwiesen.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen. Zur weiteren Überlegung in Bezug auf die Abwägung dieser verschiedenen Quellen wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010, verwiesen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN).

Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Wenn die bP im Rahmen der Beschwerdevorlage Berichte zitiert ist anzuführen, dass sich aus deren objektiven Aussagekern im Lichte einer inneren Quellenanalyse kein anderes Bild ergibt, als dies vom ho. Gericht angenommen wird, welche die bestehenden Problemfehler im Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat nicht verkennt.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Eine Tatsache darf in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN und präzisierenden Ausführungen).Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Eine Tatsache darf in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern vergleiche ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN und präzisierenden Ausführungen).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt das Vorbringen der bP stelle sich als nicht glaubhaft dar und schließt sich das ho. Gericht diesen Ausführungen an.

Zum Einwand in der Beschwerdeschrift, die Familie hätte sich bereits jahrelang auf der Flucht befunden ist anzuführen, dass sich dieser Einwand offensichtlich widersprüchlich zu den bisherigen Angaben der bP darstellt, weil sich aus ihrem bisherigen Vorbringen eindeutig entnehmen lässt, dass sie einen Sachverhalt vorbrachte, aus dem sich ergibt, dass die Familie im genannten Haus unter sichtlich geordneten aufhältig ist und von dort aus in der Vergangenheit die gepachtete Landwirtschaft bewirtschaftete. Auch die bP lebte bis zu ihrer Ausreise nach Griechenland in diesem Haus. Die Angaben in der Beschwerdeschrift stellen sichtlich den nicht gelungenen Versuch dar, die Ungereimtheiten in den Angaben der bP im Nachhinein zu verschleiern.

Letztlich wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Bloßes Bestreiten bzw. das Tätigen weiterer, mit dem bisherigen Angaben im Widerspruch stehender Angaben stellt kein solches substantiiertes Bestreiten dar.Letztlich wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Bloßes Bestreiten bzw. das Tätigen weiterer, mit dem bisherigen Angaben im Widerspruch stehender Angaben stellt kein solches substantiiertes Bestreiten dar.

Wenn weiters vorgebracht wird, die belangte Behörde wäre ihren Ermittlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, weil sie die bP nicht zur Konkretisierung ihrer Angaben gedrängt hätte ist anzuführen, dass es primär Aufgabe der bP ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, ihr Vorbringen vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern (§ 15 (1) 1 AsylG) und die belangte Behörde im Rahmen eine fünfseitigen Niederschrift sichtlich ausreichend den relevanten Sachverhalt erfragte und wiederholt nachfragte. Es wäre der bP sichtlich freigestanden, die an sie gerichteten Fragen, ausführlicher zu beantworten. Darüber hinaus wäre es der bP möglich gewesen, diese Angaben in der Beschwerdeschrift nachzuholen.Wenn weiters vorgebracht wird, die belangte Behörde wäre ihren Ermittlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, weil sie die bP nicht zur Konkretisierung ihrer Angaben gedrängt hätte ist anzuführen, dass es primär Aufgabe der bP ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, ihr Vorbringen vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern (Paragraph 15, (1) 1 AsylG) und die belangte Behörde im Rahmen eine fünfseitigen Niederschrift sichtlich ausreichend den relevanten Sachverhalt erfragte und wiederholt nachfragte. Es wäre der bP sichtlich freigestanden, die an sie gerichteten Fragen, ausführlicher zu beantworten. Darüber hinaus wäre es der bP möglich gewesen, diese Angaben in der Beschwerdeschrift nachzuholen.

Zur Behauptung, aufgrund des Umstandes, dass die bP Analphabet sei, hätte für die belangte Behörde eine erweiterte Manuduktionspflicht bestanden ist anzuführen, dass die bP sichtlich sowohl vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 11 oben) als auch von einem Organwalter der belangten Behörde (AS43) über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten mündlich, also auch für einen Analphabeten verständlich, belehrt wurde. Auch legte sie nicht einmal ansatzweise dar, welche Manuduktionsschritte unterlassen wurden und in welchem Kausalzusammenhang diese Unterlassungen mit dem Vorbringen bzw. nicht erstatteten Vorbringen der bP gehabt hätte.

Wenn die bP vorbringt, die belangte Behörde hätte es unterlassen "individualisierte Länderberichte" einzuholen ist ebenfalls festzustellen, dass sie nicht einmal ansatzweise das Beweisthema benannte, welches durch die Feststellungen der belangten Behörde zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nicht abgedeckt wäre. Es wurde seitens der bP weder ein konkretes Beweisthema, noch ein Beweismittel genannt auch nicht die Sachverhaltserheblichkeit des Beweisthemas beschrieben (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen ist vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507).Wenn die bP vorbringt, die belangte Behörde hätte es unterlassen "individualisierte Länderberichte" einzuholen ist ebenfalls festzustellen, dass sie nicht einmal ansatzweise das Beweisthema benannte, welches durch die Feststellungen der belangten Behörde zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nicht abgedeckt wäre. Es wurde seitens der bP weder ein konkretes Beweisthema, noch ein Beweismittel genannt auch nicht die Sachverhaltserheblichkeit des Beweisthemas beschrieben (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen ist vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507).

Zur Behauptung, die belangte Behörde hätte das Recht auf Parteigengehör verletzt, weil sie ihr die Widersprüche in Parteienvorbringen nicht vorhielt und ihr keine weitere Stellungnahmefrist zu den Länderberichten einräumte, ist festzustellen, dass die Angaben der Partei (und somit auch die darin ersichtlichen Widersprüche) nicht dem Parteiengehör unterliegen (vgl. ho. Erk. vom 13.8.2012, E10 414399-1/2010/12E mwN). Ebenso ergibt sich kein Hinweis, dass die bP eine weitere Stellungnahmefrist begehrt hätte und ihr diese nicht eingeräumt worden wäre.Zur Behauptung, die belangte Behörde hätte das Recht auf Parteigengehör verletzt, weil sie ihr die Widersprüche in Parteienvorbringen nicht vorhielt und ihr keine weitere Stellungnahmefrist zu den Länderberichten einräumte, ist festzustellen, dass die Angaben der Partei (und somit auch die darin ersichtlichen Widersprüche) nicht dem Parteiengehör unterliegen vergleiche ho. Erk. vom 13.8.2012, E10 414399-1/2010/12E mwN). Ebenso ergibt sich kein Hinweis, dass die bP eine weitere Stellungnahmefrist begehrt hätte und ihr diese nicht eingeräumt worden wäre.

Zum Vorbringen der bP, ihr sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, Bescheinigungsmittel vorzulegen, ist festzuhalten, dass dieser Einwand nicht von der Hand zu weisen ist, es die bP jedoch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gänzlich unterließ, taugliche Bescheinigungsmittel vorzulegen, welche im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Der genannte Verfahrensmangel ist letztlich für den weiteren Verlauf und des Ausgang des Verfahrens nicht (mit-)kausal und daher im gegenständlichen Einzelfall nicht weiter beachtlich. Viel mehr ist zwischenzeitig davon auszugehen, dass es die bP unterließ, von sich aus initiativ weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen (§ 15 (1) 5 AsylG).Zum Vorbringen der bP, ihr sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, Bescheinigungsmittel vorzulegen, ist festzuhalten, dass dieser Einwand nicht von der Hand zu weisen ist, es die bP jedoch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gänzlich unterließ, taugliche Bescheinigungsmittel vorzulegen, welche im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Der genannte Verfahrensmangel ist letztlich für den weiteren Verlauf und des Ausgang des Verfahrens nicht (mit-)kausal und daher im gegenständlichen Einzelfall nicht weiter beachtlich. Viel mehr ist zwischenzeitig davon auszugehen, dass es die bP unterließ, von sich aus initiativ weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen (Paragraph 15, (1) 5 AsylG).

Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung (Artikel 4 Absatz 1 und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis; zur näheren Auslegung siehe ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN)

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die bP offenkundig bemühte ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der bP im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass ihre Aussagen zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel waren und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (RV zu AsylG 2005 ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083) und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber Regierungsvorlage zu AsylG 2005 Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083) und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur gebogen, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenständlichen Fall aus § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005.römisch zwei.2.1. Die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenständlichen Fall aus Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.

II.2.2. Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt ergibt sich -soweit spezialrechtliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges anordnen- aus § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF. Hieraus ergibt sich auch die Kognitionsbefugnis des ho. Gerichts im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG.römisch zwei.2.2. Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt ergibt sich -soweit spezialrechtliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges anordnen- aus Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF. Hieraus ergibt sich auch die Kognitionsbefugnis des ho. Gerichts im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.

II.2.3. Gem. § 73 (1) Die Anwendbarkeit des Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF ergibt sich aus § 73 (1) leg. cit.römisch zwei.2.3. Gem. Paragraph 73, (1) Die Anwendbarkeit des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF ergibt sich aus Paragraph 73, (1) leg. cit.

II.2.4.1 Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.1 Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.2. Grundsätzlich ist -wie bereits erwähnt- im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und die belangte sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.2. Grundsätzlich ist -wie bereits erwähnt- im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und die belangte sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Zur näheren Auslegung der Begriffe der Begriffe "Flüchtling", "wohlbegründeten Furcht", sowie des Begriffs der "Verfolgung" wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Grundsätzlich kann in weiterer Folge die vom Bundesasylamt angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation im Rahmen der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf den Willen und die Fähigkeit der bP Schutz zu gewähren, bzw. der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht beanstandet werden (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985).Grundsätzlich kann in weiterer Folge die vom Bundesasylamt angewandte Methodik der hilfsweisen Argumentation im Rahmen der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf den Willen und die Fähigkeit der bP Schutz zu gewähren, bzw. der Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht beanstandet werden vergleiche VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985).

Es ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben ( zu den Anforderungen welche an einen Staat im allgemeinen zu stellen sind um davon sprechen zu können, dass dieser gewillt und befähigt ist, Schutz zu gewähren und die Erwägungen, warum Pakistan im gegenständlichen Fall diesen Erfordernissen entspricht siehe ho. Erk. vom 11.7.2012, Gz. E10 425474-1/2012/15E)

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (weitere Ausführungen siehe ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN).Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten (weitere Ausführungen siehe ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN).

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA bzw. des AsylGH zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben, im Gegenteil, die bP brachte zwar vor, aufgrund einer Anzeige seitens der Polizei festgenommen worden zu sein, sie hätte die Angelegenheit jedoch klären können, was voraussetzt, dass sich die Polizei nicht nur mit den Angaben des Anzeigers, sondern auch mit jenen der bP auseinandersetzte und in ihre Entscheidungen miteinfließen ließ. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Im Ergebnis ist ebenfalls der hilfsweisen Argumentation zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative beizupflichten:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; weitere Ausführungen zu diesem Themenbereich siehe ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; weitere Ausführungen zu diesem Themenbereich siehe ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN).

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Die bP könnte durch Verlegung ihres Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi oder Faisalabad, der behaupteten Verfolgung entgehen. Dass die angeblichen Verfolger so ein großes Interesse an der beschwerdeführenden Partei haben, dass sie sie überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie sie überall finden könnten, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte ihres Herkunftslandes.

Im gegenständlichen Fall ist somit letztlich davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit der bP, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans, des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen würden über jene logistische Möglichkeit, über die nicht einmal der Staat verfügt, nämlich die bP in einem von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten aufzufinden, bzw. überhaupt ein derartiges Interesse haben, die bP durch Verlegung ihres Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch solche Personen rechnen muss.

Ebenso ist ein derartiges Gebiet für die bP aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihr Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich die bP noch in Pakistan aufhielt und bereits über Karachi ausreiste.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es der bP aufgrund der Feststellungen zu ihrer Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort ihre dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird die bP somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen, welche ihre Mobilität bereits durch ihre Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, ihr Leben in Pakistan zu meistern. Die bP wurde bereits vor ihrer Ausreise aus Pakistan seitens ihres Onkels unterstützt, bzw. versteht sich mit den meisten Verwandten gut. Es kam nicht hervor, weshalb es der bP nicht möglich sein sollte, im Fall einer Rückkehr nach Pakistan erneut Unterstützung seitens der Familie bzw. Verwandtschaft zu erhalten. Weiter könnte die bP in einer genannten Großstadt eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler, bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten, annehmen. Hier wird auch auf die seitens der bP genannten handwerklichen Fähigkeiten verwiesen, welche sie nannte, als sie gefragt wurde, wie sie in Österreich ihren Lebensunterhalt bestreiten würde. Diese Fähigkeiten könnte sie auch in Pakistan einsetzen.Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen vergleiche ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es der bP aufgrund der Feststellungen zu ihrer Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort ihre dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird die bP somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen, welche ihre Mobilität bereits durch ihre Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, ihr Leben in Pakistan zu meistern. Die bP wurde bereits vor ihrer Ausreise aus Pakistan seitens ihres Onkels unterstützt, bzw. versteht sich mit den meisten Verwandten gut. Es kam nicht hervor, weshalb es der bP nicht möglich sein sollte, im Fall einer Rückkehr nach Pakistan erneut Unterstützung seitens der Familie bzw. Verwandtschaft zu erhalten. Weiter könnte die bP in einer genannten Großstadt eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler, bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten, annehmen. Hier wird auch auf die seitens der bP genannten handwerklichen Fähigkeiten verwiesen, welche sie nannte, als sie gefragt wurde, wie sie in Österreich ihren Lebensunterhalt bestreiten würde. Diese Fähigkeiten könnte sie auch in Pakistan einsetzen.

Auch nahe liegende wirtschaftlichen Erwägungen, von welchen sich die bP beim Verlassen ihres Herkunftsstaates leiten ließ, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Pakistan nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige pakistanische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).Auch nahe liegende wirtschaftlichen Erwägungen, von welchen sich die bP beim Verlassen ihres Herkunftsstaates leiten ließ, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Pakistan nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige pakistanische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Zur Auslegung des Begriffs des "Herkunftsstaates" wird auf das vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Zur Auslegung der Begriffe "Folter", "unmenschliche Behandlung", "erniedrigende Behandlung", der Auslegung der Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK, sowie dessen Verhältnis zur GFK bzw. dem Asylrecht, sowie der Darstellungs- und Begründungspflicht des Antragstellers wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.Zur Auslegung der Begriffe "Folter", "unmenschliche Behandlung", "erniedrigende Behandlung", der Auslegung der Eingriffsschwelle von Artikel 3, EMRK, sowie dessen Verhältnis zur GFK bzw. dem Asylrecht, sowie der Darstellungs- und Begründungspflicht des Antragstellers wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dort dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine Hinweise, dass die bP einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine Hinweise, dass die bP einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Auch wenn das ho. Gericht nicht verkennt, dass es in Pakistan verstärkt zu Anschlägen kommt, kann aufgrund des Verhältnisses zwischen der Einwohnerzahl des Landes verglichen mit der Anzahl jener Personen, welche solchen Anschlägen zum Opfer fallen, keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Auch wenn das ho. Gericht nicht verkennt, dass es in Pakistan verstärkt zu Anschlägen kommt, kann aufgrund des Verhältnisses zwischen der Einwohnerzahl des Landes verglichen mit der Anzahl jener Personen, welche solchen Anschlägen zum Opfer fallen, keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage wäre, im Bedarfsfall im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

...

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4)....

(5) ...

(6)...

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. ...(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. ...

(8)...."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 6 Wochen im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht mangels weiterer Hinweise auf das Bestehen von Bindungen mit qualifizierter Intensität davon aus, dass nicht von bestehenden privaten Anknüpfungspunkten auszugehen ist und daher die weder die belangte Behörde noch das erkennende Gericht mangels Vorliegens eines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht veranlasst war, eine Interessensabwägung im Sinne des Abs. 2 leg. cit iVm § 8 Abs. 2 AsylG vorzunehmen. Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11; VfGH 10.03.2011, B1565/10). Derartige Umstände sind auch von der bP zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ca. 6 Wochen im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei Ausweisungen von Asylwerbern nach Paragraph 10, AsylG ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht mangels weiterer Hinweise auf das Bestehen von Bindungen mit qualifizierter Intensität davon aus, dass nicht von bestehenden privaten Anknüpfungspunkten auszugehen ist und daher die weder die belangte Behörde noch das erkennende Gericht mangels Vorliegens eines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht veranlasst war, eine Interessensabwägung im Sinne des Absatz 2, leg. cit in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, AsylG vorzunehmen. Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11; VfGH 10.03.2011, B1565/10). Derartige Umstände sind auch von der bP zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

Da somit schon die Existenz eins Privat- und/oder Familienleben iSd Art. 8 abs. 1 EMRK verneint wurde, war eine Interessensabwägung iSd Abs. 2 leg. cit. zu unterlassen.Da somit schon die Existenz eins Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, abs. 1 EMRK verneint wurde, war eine Interessensabwägung iSd Absatz 2, leg. cit. zu unterlassen.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wennrömisch zwei.2.8 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Zur Auslegung der beiden Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 im Lichte der nationalen und europäischen Judikatur wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.Zur Auslegung der beiden Tatbestandsmerkmale des Paragraph 41, Absatz eins, im Lichte der nationalen und europäischen Judikatur wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.

II.2.9 Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.9 Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw.§ 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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