Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 421.702-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zahl: 11 03.119-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, Zahl: 11 03.119-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 31.03.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 31.03.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 01.04.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte vor ca. acht Monaten, am 05.08.2010, gemeinsam mit seiner Freundin seine Heimat Richtung Iran verlassen. Dort hätten sie sich ca. sieben Monate bei seiner Schwester in Teheran aufgehalten. Am 10.03.2011 wäre der BF alleine aufgebrochen und schlepperunterstützt über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Afghanistan ein Mädchen kennengelernt hätte, mit dem er eine sexuelle Beziehung angefangen hätte. Er wäre gemeinsam mit seiner Tante zu den Eltern des Mädchens gegangen, die sich aber geweigert hätten, ihre Tochter einem Hazara zu geben. Die Tante hätte daraufhin gemeint, die Freundin des BF solle wieder zu ihren Eltern zurückkehren, diese hätte das jedoch nicht wollen, da sie bereits einem anderen Mann versprochen gewesen wäre.
Aus diesem Grund hätte der BF gemeinsam mit seiner Freundin Afghanistan verlassen und wäre zu seiner Schwester nach Teheran gefahren. Nachdem er bei dieser nicht hätte bleiben dürfen, wäre er vorerst alleine weitergereist. Hätte er mehr Geld gehabt, hätte er auch seine Freundin mitgenommen.
In seine Heimat könne er nicht zurück, da der Bruder seiner Freundin in Kabul eine Anzeige gegen ihn erstattet hätte, da er dessen Schwester in den Iran "entführt" haben soll.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 16.06.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei verheiratet, die Frau heiße XXXX. Den Nachnamen kenne er nicht. Es hätte keine offizielle Trauung gegeben, sie hätten einfach beschlossen, Mann und Frau zu sein. Die Freundin befinde sich zurzeit im Iran bei der Schwester des BF. Sie wären im Monat Asad (= 23.07. - 22.08.) in den Iran gefahren, später wäre der BF alleine weitergereist. Er wolle auch anmerken, dass er Probleme mit dem Gedächtnis habe und Analphabet sei.Er sei verheiratet, die Frau heiße römisch 40 . Den Nachnamen kenne er nicht. Es hätte keine offizielle Trauung gegeben, sie hätten einfach beschlossen, Mann und Frau zu sein. Die Freundin befinde sich zurzeit im Iran bei der Schwester des BF. Sie wären im Monat Asad (= 23.07. - 22.08.) in den Iran gefahren, später wäre der BF alleine weitergereist. Er wolle auch anmerken, dass er Probleme mit dem Gedächtnis habe und Analphabet sei.
Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"LA [Leiterin der Amtshandlung]: Wieso kennen Sie den Familiennamen Ihrer Frau nicht?
AW [Asylwerber]: Weil es in Afghanistan eigentlich nicht üblich ist, einen Nachnamen zu haben. Die meisten Leute werden nach dem Namen des Vaters und Großvaters gefragt.
...
LA: Sind Sie gesund?
AW: Ganz gesund bin ich nicht, ich habe Probleme mit meinem Gehör, ich bin schwerhörig und psychische Beschwerden habe ich auch.
...
LA: Wann sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?
AW: Ich reiste im Monat Asad (= 23. Juli - 22. August) aus. Den Tag genau weiß ich nicht.
LA: Wo haben Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten?
AW: Ich bin von Kabul ausgereist, aufgrund der Probleme musste ich von dort weggehen. Ich hatte außer diesen Problemen keine anderen Probleme in Kabul. Ich war weder politisch aktiv noch sonst ähnliches. Ich war ein gewöhnlicher Mann, der ein normales Leben geführt hat.
LA: Besitzen Sie irgendwelche Dokumente? (Reisepass? Personalausweis? Führerschein?)
AW: Bei der ersten Einvernahme habe ich dasselbe angegeben. Ich habe einen Identitätsausweis und einen Führerschein besessen, die habe ich leider auf dem Weg hierher in der Türkei verloren. Eigentlich hat es sich so abgespielt, und zwar wurde ich vom Schlepper aus dem Schlaf gerissen, ich war so durcheinander, dass ich meine Tasche dort vergessen habe. Ich habe also keine Dokumente oder ähnliches. Ich kann ihnen nur sagen, wer ich bin. Ich kann meinen Identitätsausweis aus Afghanistan hierher schicken lassen, ein Duplikat bekomme ich nur, wenn ich persönlich dort bin. Ich will damit sagen, dass es schwierig ist, in meiner Abwesenheit einen ausstellen zu lassen, aber ich könnte es versuchen. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Afghanistan, über sie werde ich versuchen, an Dokumente heranzukommen.
LA: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise mit jemandem Kontakt aus Ihrem Heimatland?
AW: In die Heimat hatte ich keinen Kontakt, aber mit meiner Schwester im Iran. Ich habe alle Kontaktnummern verloren, die Nummer meiner Schwester kenne ich auswendig, daher konnte ich sie kontaktieren. Befragt gebe ich an, dass meine Schwester seit längerem im Iran lebt, sie ist nach ihrer Heirat dorthin gezogen, sie hat nur zu ihren Schwiegerverwandten Kontakt, aber nicht zu unseren.
LA: An welchen Adressen waren Sie in Afghanistan aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt?
AW: Wir lebten in der Stadt Kabul. Früher lebten wir in XXXX, das gehört zum XXXX und dort habe ich auch meine Tazkira ausgestellt bekommen. Danach sind wir nach XXXXgezogen, genauer gesagt zu XXXX. Zuletzt lebten wir in XXXX, dort lebten wir seit ca. einem Jahr. Ich lebte bei meiner Tante mütterlicherseits. Das Haus in XXXX habe ich verkauft und das Geld habe ich meiner Schwester geschickt, weil ihr Mann krank ist. Ich war 7 Jahre alt, als mein Vater als Soldat verstorben ist. Meine Mutter ist vor 10 Jahren verstorben. Ich habe nur eine Schwester, sonst niemanden, deshalb lebte ich bei meiner Tante, sie hat mir ein Zimmer zur Verfügung gestellt.AW: Wir lebten in der Stadt Kabul. Früher lebten wir in römisch 40 , das gehört zum römisch 40 und dort habe ich auch meine Tazkira ausgestellt bekommen. Danach sind wir nach XXXXgezogen, genauer gesagt zu römisch 40 . Zuletzt lebten wir in römisch 40 , dort lebten wir seit ca. einem Jahr. Ich lebte bei meiner Tante mütterlicherseits. Das Haus in römisch 40 habe ich verkauft und das Geld habe ich meiner Schwester geschickt, weil ihr Mann krank ist. Ich war 7 Jahre alt, als mein Vater als Soldat verstorben ist. Meine Mutter ist vor 10 Jahren verstorben. Ich habe nur eine Schwester, sonst niemanden, deshalb lebte ich bei meiner Tante, sie hat mir ein Zimmer zur Verfügung gestellt.
LA: Welche Verwandten leben derzeit noch in Afghanistan?
AW: Diese Tante mütterlicherseits lebt dort. Ich habe noch 2 Onkel mütterlicherseits, einer ist aber verschwunden. Ich lebte deswegen bei meiner Tante, weil ich unser Haus verkaufen musste, wegen der Behandlung meines Schwagers, er ist herzkrank.
LA: Wovon haben Sie gelebt? Wie war Ihre finanzielle Situation?
AW: Ich habe mit 8 Jahren begonnen zu arbeiten. Ich habe Lebensmittel gekauft und diese habe ich dann vor unserem Haus wiederverkauft. Danach habe ich manchmal in einem Hotel gearbeitet, mal in einer Bäckerei. Das Geld hat für unser Leben irgendwann nicht mehr ausgereicht, daher hat auch meine Mutter gearbeitet. Sie hat in der Gegend XXXX im Haushalt geholfen.AW: Ich habe mit 8 Jahren begonnen zu arbeiten. Ich habe Lebensmittel gekauft und diese habe ich dann vor unserem Haus wiederverkauft. Danach habe ich manchmal in einem Hotel gearbeitet, mal in einer Bäckerei. Das Geld hat für unser Leben irgendwann nicht mehr ausgereicht, daher hat auch meine Mutter gearbeitet. Sie hat in der Gegend römisch 40 im Haushalt geholfen.
LA: Ihre Mutter ist vor 10 Jahren verstorben, wovon haben Sie die letzten 10 Jahre gelebt?
AW: Ich habe im Hotel gearbeitet. Die letzten eineinhalb Jahre habe ich Suppe verkauft. In der Nähe von XXXX befinden sich mehrere Haltestellen, dort gibt es einige Stände und dort habe ich Suppe verkauft. Es ging mir finanziell gut, ich war zufrieden. Ich war auch nicht der Ärmste, ich konnte von dem Suppenverkauf gut leben.AW: Ich habe im Hotel gearbeitet. Die letzten eineinhalb Jahre habe ich Suppe verkauft. In der Nähe von römisch 40 befinden sich mehrere Haltestellen, dort gibt es einige Stände und dort habe ich Suppe verkauft. Es ging mir finanziell gut, ich war zufrieden. Ich war auch nicht der Ärmste, ich konnte von dem Suppenverkauf gut leben.
LA: Haben Sie auch bis kurz vor Ihrer Ausreise gearbeitet?
AW: Ich habe gearbeitet, aber den Stand dann verkauft und bin ausgereist.
LA: An wen haben Sie Ihren Stand verkauft?
AW: Freunde von mir haben einen Käufer gefunden. Ich persönlich habe ihn dann verkauft, ich habe 6000 Afghani dafür bekommen.
LA: Welche Schulbildung haben Sie?
AW: Ich habe die XXXX 3 Monate lang besucht.AW: Ich habe die römisch 40 3 Monate lang besucht.
LA: Warum haben Sie die Schule nicht länger besucht?
AW: Wegen der finanziellen Probleme. Sogar meine Mutter musste ja anfangen zu arbeiten.
LA: Schildern Sie bitte konkret und detailliert, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren?
AW: Ich habe ein Mädchen kennengelernt, erst wurden wir Freunde, und dann wurde mehr daraus. Wir haben uns gegenseitig von unseren Problemen erzählt. Es war so, sie war schon als Kind dem Sohn ihres Onkels väterlicherseits versprochen. Wir haben uns aber sehr geliebt, wir haben sogar miteinander geschlafen. 3 Tage danach habe ich bei der Familie einen Heiratsantrag gestellt. Ich bin mit meiner Tante zu ihnen nach Hause gegangen, um um das Mädchen zu werben. Ich wusste, dass sie ihrem Cousin versprochen war, aber trotzdem wollte ich sie heiraten. Wir haben um sie geworben, aber ihre Eltern sagten, dass ihre Tochter nicht an einen Hazara vergeben werde. Die Familie des Mädchens sind Sayed. Mit meiner Tante gemeinsam habe ich dann das Haus verlassen, diese Antwort der Familie hat mich sehr aggressiv gemacht. Nachdem ich das Haus verlassen habe, sagte ich meiner Tante, dass mir noch nie jemand gesagt hat, dass ich Hazara bin und deshalb etwas nicht bekomme. In meinem ganzen Leben wurde ich noch nie wegen meiner Volksgruppe verurteilt. Ich war natürlich sehr traurig und enttäuscht. Nach 3 Tagen habe ich XXXX angerufen, ich habe ihr gesagt, dass ich sie sehr liebe und mit ihr ein gemeinsames Leben haben möchte. Ich sagte ihr auch, dass wir keinen anderen Ausweg haben als durchzubrennen. Ich sagte ihr, dass wir jetzt Mann und Frau seien und ich möchte sie unbedingt heiraten. Seit mein Vater verstorben ist, habe ich immer auf mich geachtet, aus mir wurde kein schlechter Junge, ich habe weder Drogen genommen noch was Schlechtes getan, ich war gut zu allen. Ich hatte keine Probleme mit irgendjemand, alle mochten mich. Wir haben dann einen Treffpunkt in XXXX, das nennt man auch XXXX, ausgemacht. Wir wussten, dass es keinen anderen Ausweg gibt, als gemeinsam von zu Hause wegzugehen. Ich habe mich mit ihr getroffen und habe mit ihr besprochen, dass wir zuerst zu meiner Tante gehen, weil ich Analphabet bin und nicht so viel Lebenserfahrung wie sie habe, deswegen wollte ich mich von ihr beraten lassen. Ich habe meine Tante um Rat gefragt, sie meinte, dass dies keine gute Entscheidung wäre. Es sei nicht gut, mit der Tochter von jemand durchzubrennen. Ich argumentierte und sagte ihr, dass ich ja mit ihr gemeinsam bei den Eltern des Mädchens war und um sie geworben habe. Ich sagte ihr, dass ich noch nie in meinem Leben wegen meiner Volksgruppe so diskriminiert wurde wie an dem Tag. Ich habe meiner Tante gesagt, dass ich dieses Mädchen sehr liebe, außerdem haben wir miteinander geschlafen. Diese Sache wäre fortgeschritten und es gäbe kein Zurück mehr. Meine Tante hat mir geraten, das Mädchen zurück zu ihrem Haus zu bringen. Ich sagte meiner Tante, es gäbe kein Zurück mehr. Diese Familie sind Sayed, die Söhne ihres Onkels väterlicherseits waren in den Kriegen mitbeteiligt. Meine Tante meinte, wenn ich das Mädchen nicht zurückbringen könnte, solle ich gemeinsam mit ihr weggehen, weil das eine Ehrensache sei. Ich sagte meiner Tante, dass ich nichts Böses angestellt hatte. Danach habe ich einen Freund meines Vaters angerufen, ich war sauer auf meine Tante wegen ihrem Rat, deswegen habe ich [mich] an den Freund meines Vaters gewandt. Von XXXX sind wir gemeinsam zum Stadtteil XXXX in die XXXX zum Freund meines Vaters gegangen. Von dem Haus des Freundes meines Vaters habe ich meine Schwester angerufen, ich habe ihr alles erzählt. Ich sagte ihr, dass es mir nicht gut gehen würde und ich in einer ernsten Lage wäre. Ich habe ihr von dem Mädchen erzählt. Meine Schwester hat mir abgeraten, mit ihr in den Iran zu gehen, weil die Lage dort schlecht ist. Sie meinte, im Iran werden sie mich festhalten und abschieben. Ich sagte ihr, dass ich keinen anderen Ausweg hätte und nicht mehr hier bleiben könnte. Ich bin dann in den Iran gereist. Vor der Abreise war meine Tante bei mir und hat mir wieder von meinem Vorhaben abgeraten. Sie meinte, ich würde die Ehre der Familie des Mädchens damit beschmutzen. Meine Tante hat auch mit XXXX unter 4 Augen gesprochen und ihr geraten, zurück zu ihrer Familie zu gehen, weil das schlecht für die Ehre der Familie wäre. Die Familie des Mädchens lebt in XXXX, die Eltern des Mädchens haben im 1. Bezirk auch eine Anzeige erstattet. Meine Tante hat ihr auch von der Anzeige erzählt. Meine Tante sagte mir, dass ich mir durch diese Tat Feinde gemacht hätte, bis jetzt hätte ich so ein braves Leben geführt und das sollte ich weiterführen. Ich sagte ihr, als Mensch habe ich das Recht, die Person zu heiraten, die ich liebe. Ich habe natürlich nicht auf sie gehört, sie meinte, es läge an mir, wie ich mich entscheide. Als eine ältere Person sieht sie es als ihre Aufgabe mich aufzuklären.AW: Ich habe ein Mädchen kennengelernt, erst wurden wir Freunde, und dann wurde mehr daraus. Wir haben uns gegenseitig von unseren Problemen erzählt. Es war so, sie war schon als Kind dem Sohn ihres Onkels väterlicherseits versprochen. Wir haben uns aber sehr geliebt, wir haben sogar miteinander geschlafen. 3 Tage danach habe ich bei der Familie einen Heiratsantrag gestellt. Ich bin mit meiner Tante zu ihnen nach Hause gegangen, um um das Mädchen zu werben. Ich wusste, dass sie ihrem Cousin versprochen war, aber trotzdem wollte ich sie heiraten. Wir haben um sie geworben, aber ihre Eltern sagten, dass ihre Tochter nicht an einen Hazara vergeben werde. Die Familie des Mädchens sind Sayed. Mit meiner Tante gemeinsam habe ich dann das Haus verlassen, diese Antwort der Familie hat mich sehr aggressiv gemacht. Nachdem ich das Haus verlassen habe, sagte ich meiner Tante, dass mir noch nie jemand gesagt hat, dass ich Hazara bin und deshalb etwas nicht bekomme. In meinem ganzen Leben wurde ich noch nie wegen meiner Volksgruppe verurteilt. Ich war natürlich sehr traurig und enttäuscht. Nach 3 Tagen habe ich römisch 40 angerufen, ich habe ihr gesagt, dass ich sie sehr liebe und mit ihr ein gemeinsames Leben haben möchte. Ich sagte ihr auch, dass wir keinen anderen Ausweg haben als durchzubrennen. Ich sagte ihr, dass wir jetzt Mann und Frau seien und ich möchte sie unbedingt heiraten. Seit mein Vater verstorben ist, habe ich immer auf mich geachtet, aus mir wurde kein schlechter Junge, ich habe weder Drogen genommen noch was Schlechtes getan, ich war gut zu allen. Ich hatte keine Probleme mit irgendjemand, alle mochten mich. Wir haben dann einen Treffpunkt in römisch 40 , das nennt man auch römisch 40 , ausgemacht. Wir wussten, dass es keinen anderen Ausweg gibt, als gemeinsam von zu Hause wegzugehen. Ich habe mich mit ihr getroffen und habe mit ihr besprochen, dass wir zuerst zu meiner Tante gehen, weil ich Analphabet bin und nicht so viel Lebenserfahrung wie sie habe, deswegen wollte ich mich von ihr beraten lassen. Ich habe meine Tante um Rat gefragt, sie meinte, dass dies keine gute Entscheidung wäre. Es sei nicht gut, mit der Tochter von jemand durchzubrennen. Ich argumentierte und sagte ihr, dass ich ja mit ihr gemeinsam bei den Eltern des Mädchens war und um sie geworben habe. Ich sagte ihr, dass ich noch nie in meinem Leben wegen meiner Volksgruppe so diskriminiert wurde wie an dem Tag. Ich habe meiner Tante gesagt, dass ich dieses Mädchen sehr liebe, außerdem haben wir miteinander geschlafen. Diese Sache wäre fortgeschritten und es gäbe kein Zurück mehr. Meine Tante hat mir geraten, das Mädchen zurück zu ihrem Haus zu bringen. Ich sagte meiner Tante, es gäbe kein Zurück mehr. Diese Familie sind Sayed, die Söhne ihres Onkels väterlicherseits waren in den Kriegen mitbeteiligt. Meine Tante meinte, wenn ich das Mädchen nicht zurückbringen könnte, solle ich gemeinsam mit ihr weggehen, weil das eine Ehrensache sei. Ich sagte meiner Tante, dass ich nichts Böses angestellt hatte. Danach habe ich einen Freund meines Vaters angerufen, ich war sauer auf meine Tante wegen ihrem Rat, deswegen habe ich [mich] an den Freund meines Vaters gewandt. Von römisch 40 sind wir gemeinsam zum Stadtteil römisch 40 in die römisch 40 zum Freund meines Vaters gegangen. Von dem Haus des Freundes meines Vaters habe ich meine Schwester angerufen, ich habe ihr alles erzählt. Ich sagte ihr, dass es mir nicht gut gehen würde und ich in einer ernsten Lage wäre. Ich habe ihr von dem Mädchen erzählt. Meine Schwester hat mir abgeraten, mit ihr in den Iran zu gehen, weil die Lage dort schlecht ist. Sie meinte, im Iran werden sie mich festhalten und abschieben. Ich sagte ihr, dass ich keinen anderen Ausweg hätte und nicht mehr hier bleiben könnte. Ich bin dann in den Iran gereist. Vor der Abreise war meine Tante bei mir und hat mir wieder von meinem Vorhaben abgeraten. Sie meinte, ich würde die Ehre der Familie des Mädchens damit beschmutzen. Meine Tante hat auch mit römisch 40 unter 4 Augen gesprochen und ihr geraten, zurück zu ihrer Familie zu gehen, weil das schlecht für die Ehre der Familie wäre. Die Familie des Mädchens lebt in römisch 40 , die Eltern des Mädchens haben im 1. Bezirk auch eine Anzeige erstattet. Meine Tante hat ihr auch von der Anzeige erzählt. Meine Tante sagte mir, dass ich mir durch diese Tat Feinde gemacht hätte, bis jetzt hätte ich so ein braves Leben geführt und das sollte ich weiterführen. Ich sagte ihr, als Mensch habe ich das Recht, die Person zu heiraten, die ich liebe. Ich habe natürlich nicht auf sie gehört, sie meinte, es läge an mir, wie ich mich entscheide. Als eine ältere Person sieht sie es als ihre Aufgabe mich aufzuklären.
Ich bin mit 10.000 USD und 11.000 Afghani in den Iran gereist. Von den 10.000 USD habe ich 2.000 dem Schlepper bezahlt. Eine Zeit lang war ich in Teheran, ich war ca. 7 Monate in Teheran, die Lage der afghanischen Flüchtlinge war dort schlecht. Sie wurden abgeschoben von dort. Ich hatte Angst davor, abgeschoben zu werden, vor allem auch deswegen, weil die Familie im 1. Bezirk eine Anzeige gegen mich erstattet hat. Ich erzählte meinem Schwager von meiner Situation. Ich hatte die Befürchtung, dass wenn die Sayeds, damit meine ich die Cousins des Mädchens, mich erwischen, sie mich töten würden. Nicht nur die würden das tun, auch alle anderen Menschen, die in Afghanistan leben, weil sie diese Tat nicht gerne sehen und verurteilen. Das widerspricht den Sitten der Religion, ich würde dort gesteinigt werden. Die Eltern geben einem keine Rechte, um sich die Frau selbst auszuwählen, sondern halten sich an die alten Sitten. Das waren meine persönlichen Probleme. Meine Frau hat mir erzählt, dass ihr Bruder auf der Suche nach ihr wäre. Ich habe ihr geraten, nicht an Orte, an denen viele Menschen versammelt sind, zu gehen, sie solle besser das Haus nicht verlassen. Sonst hat es keine Vorfälle gegeben, ich wurde weder geschlagen noch bedroht. Es wird mich auch dort keiner bedrohen, denn ich bin mit der Tochter von jemand weggelaufen, die würden mich gleich töten.
LA: Wann haben Sie Ihr Haus verkauft?
AW: Das war vor ca. 1-1,5 Jahren. Das Haus habe ich wegen der Erkrankung des Schwagers verkauft. Ich habe dafür 16.000 USD bekommen, davon habe ich 6.000 meiner Schwester geschickt. Das restliche Geld hatte ich bei mir, ich hatte ja auch einen Stand. Den habe ich verkauft und habe dafür etwa 6.000 Afghani bekommen, dann hatte ich mit meinem Ersparten 11.000 Afghani. Ich habe dieses Geld dann für die Ausreise verwendet, wenn ich etwas mehr Geld hätte, hätte ich auch meine Frau gleich mitgenommen.
LA: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?
AW: Wir kannten uns 10 Monate lang, als Freunde, die letzten 3 Monate kamen wir uns näher.
LA: In welchem Monat und Jahr haben Sie Ihre Freundin kennen gelernt?
AW: Wir haben uns im Jahr 1388 (= 2009/2010) kennen gelernt. Den Monat weiß ich nicht. Mein Gedächtnis ist nicht normal.AW: Wir haben uns im Jahr 1388 (= 2009 aus 2010,) kennen gelernt. Den Monat weiß ich nicht. Mein Gedächtnis ist nicht normal.
LA: Wo haben Sie Ihre Freundin kennen gelernt?
AW: In XXXX, bei meinem Stand.AW: In römisch 40 , bei meinem Stand.
LA: Schildern Sie, wie Sie sich kennen gelernt haben.
AW: Sie hat bei meinem Stand Suppe gekauft. Sie ist einmal in der Woche oder in zwei Wochen einmal gekommen und hat bei mir Suppe gekauft. Wir kannten uns auf diese Art ungefähr 7 Monate lang. Danach kamen wir uns näher. Wir sind gemeinsam essen gegangen. Wir haben uns in einem Hotel zum Essen und Trinken verabredet, das Hotel befindet sich in XXXX. Wir haben uns dort getroffen und über alles gesprochen, über unsere Sorgen.AW: Sie hat bei meinem Stand Suppe gekauft. Sie ist einmal in der Woche oder in zwei Wochen einmal gekommen und hat bei mir Suppe gekauft. Wir kannten uns auf diese Art ungefähr 7 Monate lang. Danach kamen wir uns näher. Wir sind gemeinsam essen gegangen. Wir haben uns in einem Hotel zum Essen und Trinken verabredet, das Hotel befindet sich in römisch 40 . Wir haben uns dort getroffen und über alles gesprochen, über unsere Sorgen.
LA: Haben Sie sich davor bereits regelmäßig getroffen?
AW: Nein, wir kannten uns nur von meinem Stand. Es hat gedauert, bis wir uns getraut haben, einander anzusprechen und woanders zu treffen. Wir sind zum Markt spazieren gegangen.
LA: Also haben Sie sich doch davor getroffen?
AW: Nein, zuerst haben wir uns im Restaurant getroffen. Ich habe sie zum Mittagessen eingeladen.
LA: Wann haben Sie dann mit ihr eine Beziehung begonnen?
AW: Es dauerte, bis ich mich getraut habe, sie zum Essen im Restaurant einzuladen. Da hat es angefangen, ernst zu werden, ab da kamen wir uns etwas näher.
LA: Wann war der Besuch im Restaurant?
AW: Ich kann mich an das nicht erinnern.
LA: Welche Jahreszeit war gerade?
AW: Es war bereits kalt geworden, zu dieser Jahreszeit haben sie gerade Kabab verkauft und kein Eis mehr.
LA: Wie hat sich die Beziehung intensiviert?
AW: Wir haben uns immer telefonisch unterhalten. Sie ist anfangs immer in Begleitung ihrer Freundin zum Stand gekommen, bis sie mich gut kannte und mir vertraut hat. Nach dem Essen haben wir uns besser kennengelernt, ab da an haben wir uns zum Spazierengehen getroffen und viel telefoniert.
LA: Wie oft und wo haben Sie sich mit Ihrer Freundin getroffen?
AW: Wir haben uns öfters in der Gegend XXXX getroffen. Einmal waren wir in XXXX, wir haben von einem Restaurant Pizza gekauft und diese in einem Park in XXXX gegessen. Das Mädchen durfte nicht länger als 2 -3 Stunden von zu Hause fernbleiben.AW: Wir haben uns öfters in der Gegend römisch 40 getroffen. Einmal waren wir in römisch 40 , wir haben von einem Restaurant Pizza gekauft und diese in einem Park in römisch 40 gegessen. Das Mädchen durfte nicht länger als 2 -3 Stunden von zu Hause fernbleiben.
LA: Waren Sie auch einmal gemeinsam mit der Freundin bei Ihrer Tante zu Hause oder bei den Eltern des Mädchens?
AW: Bei ihr waren wir natürlich nicht, das hätte mit dem Tode geendet. Als einmal meine Tante nicht zu Hause war, war ich mit ihr gemeinsam bei meiner Tante. Meine Tante war gerade auf einer Hochzeit.
LA: Das heißt, Ihre Beziehung hat so ausgesehen, dass Sie sich öfters zum Spazierengehen getroffen haben?
AW: Ja, wir sind spazieren gegangen, damit wir uns besser kennenlernen und so ist auch das Vertrauen zwischen uns zustande gekommen.
LA: Wo und wann hatten Sie mit Ihrer Freundin Geschlechtsverkehr?
AW: Bei meiner Tante, es war nur einmal. Nach dieser Sache war ich dann bei ihren Eltern und habe um sie geworben.
LA: Wann ungefähr war dies, als Sie um ihre Hand angehalten haben?
AW: Das war 3 Tage, nachdem ich mit ihr geschlafen habe. Das Monat und das Jahr kann ich nicht angeben.
LA: Wie viel Zeit verging von dem Heiratsantrag bis zu Ihrer Ausreise?
AW: 3 Tage nach dem Geschlechtsverkehr habe ich um sie geworben und wiederum 3 Tage danach haben wir uns in XXXX getroffen. 12 Tage haben wir dann in XXXX verbracht, danach haben wir realisiert, dass wir dort nicht bleiben können und haben dann die Heimat verlassen.AW: 3 Tage nach dem Geschlechtsverkehr habe ich um sie geworben und wiederum 3 Tage danach haben wir uns in römisch 40 getroffen. 12 Tage haben wir dann in römisch 40 verbracht, danach haben wir realisiert, dass wir dort nicht bleiben können und haben dann die Heimat verlassen.
LA: Schildern Sie, wie Sie um die Hand Ihrer Freundin angehalten haben.
AW: Zuerst fragte ich das Mädchen, wann ich zu denen nach Hause gehen sollte, wegen dem Heiratsantrag. Sie hat mir erzählt, dass ich kommen solle, aber sie hätte Angst, dass ihre Eltern den Antrag abweisen würden, was sie auch bestimmt tun würden, weil sie ja bereits als Kind ihrem Cousin versprochen wurde. Ich bin dann mit meiner Tante gemeinsam zu der Familie gegangen, wir haben als Ausrede erst die Familie gefragt, ob sie ein Zimmer zu vermieten hätten, und so haben wir es geschafft ins Haus zu kommen. Wir sind ins Haus hineingegangen und bekamen Tee eingeschenkt. Es kam zu einer Unterhaltung und wir wurden gefragt, wo wir herkommen würden. Ihr Vater besitzt einen Laden, ca. 10 Minuten nach unserem Ankommen kam auch der Vater nach Hause. Meine Tante hat angefangen, von mir zu erzählen. Sie erzählte, dass meine Eltern nicht mehr am Leben wären und dass ich in der Nähe von XXXX Suppe verkaufe. Sie erzählte, dass ich alleine wäre und nur eine Schwester im Iran hätte. Sie erzählte, dass sie die Tochter der Familie gesehen habe und da wäre, um um ihre Hand für mich anzuhalten. Ihre Mutter hat nichts Direktes gesagt, aber der Vater fragte mich, ob ich Hazara wäre. Ich sagte ihm, dass ich Hazara wäre. Er sagte mir, dass er seine Tochter nicht an einen Hazara vergeben würde. Er hat das auf eine sehr diskriminierende Art gesagt. Nachdem ich das Haus verlassen habe, sagte ich meiner Tante, dass dieser Mann ein verdammter Mensch voller Vorurteile sei. Meine Tante meinte, ich solle nicht sauer sein. Wenn ich ihr bereits vorher von meinen Heiratsabsichten erzählt hätte, hätte sie mir ein anderes Mädchen gefunden.AW: Zuerst fragte ich das Mädchen, wann ich zu denen nach Hause gehen sollte, wegen dem Heiratsantrag. Sie hat mir erzählt, dass ich kommen solle, aber sie hätte Angst, dass ihre Eltern den Antrag abweisen würden, was sie auch bestimmt tun würden, weil sie ja bereits als Kind ihrem Cousin versprochen wurde. Ich bin dann mit meiner Tante gemeinsam zu der Familie gegangen, wir haben als Ausrede erst die Familie gefragt, ob sie ein Zimmer zu vermieten hätten, und so haben wir es geschafft ins Haus zu kommen. Wir sind ins Haus hineingegangen und bekamen Tee eingeschenkt. Es kam zu einer Unterhaltung und wir wurden gefragt, wo wir herkommen würden. Ihr Vater besitzt einen Laden, ca. 10 Minuten nach unserem Ankommen kam auch der Vater nach Hause. Meine Tante hat angefangen, von mir zu erzählen. Sie erzählte, dass meine Eltern nicht mehr am Leben wären und dass ich in der Nähe von römisch 40 Suppe verkaufe. Sie erzählte, dass ich alleine wäre und nur eine Schwester im Iran hätte. Sie erzählte, dass sie die Tochter der Familie gesehen habe und da wäre, um um ihre Hand für mich anzuhalten. Ihre Mutter hat nichts Direktes gesagt, aber der Vater fragte mich, ob ich Hazara wäre. Ich sagte ihm, dass ich Hazara wäre. Er sagte mir, dass er seine Tochter nicht an einen Hazara vergeben würde. Er hat das auf eine sehr diskriminierende Art gesagt. Nachdem ich das Haus verlassen habe, sagte ich meiner Tante, dass dieser Mann ein verdammter Mensch voller Vorurteile sei. Meine Tante meinte, ich solle nicht sauer sein. Wenn ich ihr bereits vorher von meinen Heiratsabsichten erzählt hätte, hätte sie mir ein anderes Mädchen gefunden.
LA: Was haben Sie nach diesem Besuch gemacht?
AW: Nach 3 Tagen habe ich mit dem Mädchen telefonisch ausgemacht, dass wir uns in XXXX treffen. Einmal hat mich das Mädchen angerufen und gesagt, wieso ich nicht in XXXX wäre, ich erzählte ihr, dass ich sehr sauer und traurig wäre und daher seit zwei Tagen nicht arbeite.AW: Nach 3 Tagen habe ich mit dem Mädchen telefonisch ausgemacht, dass wir uns in römisch 40 treffen. Einmal hat mich das Mädchen angerufen und gesagt, wieso ich nicht in römisch 40 wäre, ich erzählte ihr, dass ich sehr sauer und traurig wäre und daher seit zwei Tagen nicht arbeite.
LA: Was haben Sie dann in XXXX gemacht?LA: Was haben Sie dann in römisch 40 gemacht?
AW: Wir sind gemeinsam zu meiner Tante gegangen.
LA: Was haben Sie bei Ihrer Tante gemacht?
AW: Meine Tante sagte, wieso ich mit dem Mädchen heimgekommen sei. Ich sagte ihr, dass ich dieses Mädchen liebe. Sie meinte, dass ich eine sehr schlechte Tat begangen habe, ich solle das Mädchen zurück nach Hause bringen, weil es unmöglich ist, mir ihr hier zu leben.
LA: Nachdem Ihre Tante nicht einverstanden war, was haben Sie danach unternommen?
AW: Sie meinte, wir können hier nicht leben, es ist auch so, dass die Cousins des Mädchens in XXXX leben. Danach habe ich den Freund meines Vaters angerufen, noch am selben Tag sind wir zu der XXXX nach XXXXgefahren.AW: Sie meinte, wir können hier nicht leben, es ist auch so, dass die Cousins des Mädchens in römisch 40 leben. Danach habe ich den Freund meines Vaters angerufen, noch am selben Tag sind wir zu der römisch 40 nach XXXXgefahren.
LA: Um welchen Freund handelte es sich dabei?
AW: Es war ein Freund meines Vaters. Er hatte sehr gute Freunde und meine Mutter hat ihn mir vorgestellt.
LA: Wieso sind Sie zu diesem Freund gefahren?
AW: XXXX ist im Westen von Kabul und ist unsicherer im Vergleich zum restlichen Kabul. Ich habe erst diesen Freund angerufen und ihm von dem Mädchen erzählt, er hat mir Fragen gestellt, wer das Mädchen sei. Ich sagte ihm, dass ich zu ihm kommen werde und ihm alles erzählen werde. Er sagte, wir sollen zu ihm kommen. Wir haben uns in der XXXX von XXXX nachmittags getroffen. Es war so ca. 6 Uhr abends.AW: römisch 40 ist im Westen von Kabul und ist unsicherer im Vergleich zum restlichen Kabul. Ich habe erst diesen Freund angerufen und ihm von dem Mädchen erzählt, er hat mir Fragen gestellt, wer das Mädchen sei. Ich sagte ihm, dass ich zu ihm kommen werde und ihm alles erzählen werde. Er sagte, wir sollen zu ihm kommen. Wir haben uns in der römisch 40 von römisch 40 nachmittags getroffen. Es war so ca. 6 Uhr abends.
LA: Wie lange blieben Sie bei diesem Freund?
AW: 12 Tage.
LA: Wie haben Sie in dieser Zeit gelebt?
AW: Wir lebten dort als Gäste. Ich habe den Freund meines Vaters Onkel genannt, dieser Onkel und seine Frau klärten uns über die Tat, die wir begangen haben, auf. Der Mann sagte mir, dass ich mit dem Tode rechnen müsste.
LA: Wie haben Sie dann Ihre Ausreise beschlossen?
AW: Am nächsten Tag habe ich meine Schwester angerufen und ihr erzählt, dass ich in den Iran kommen möchte. Sie hat mir abgeraten und gemeint, dass die Lage dort für mich nicht gut wäre. Ich würde von dort abgeschoben werden. Ich meinte, dass ich keine andere Wahl hätte und ich dort hinkommen müsste. Sie meinte, dass es sinnlos wäre, wenn ich in den Iran gehe und dann erst abgeschoben werde.
LA: Was haben Sie in den nächsten Tagen unternommen, um Ihre Ausreise zu planen?
AW: In den nächsten Tagen haben wir uns nur im Haus aufgehalten, wir hatten Angst, dass wir gefunden werden. Kabul ist eine kleine Stadt und dort kann man einen sehr schnell finden.
LA: Wie haben Sie dann Ihre Ausreise organisiert, wenn Sie sich nur im Haus aufgehalten haben?
AW: In den letzten zwei Tagen musste ich dann doch mit meinem Onkel aus dem Haus gehen und musste die Reise vorbereiten. Mein Onkel hat dann einen Paschtunen gefunden, der hat wiederum einen Balutschen gefunden. Mein Onkel meinte, der Balutsche verlange 2.000 USD für zwei Personen. Wir sind dann in den Iran geschleppt worden.
LA: Hatten Sie danach noch Kontakt mit Ihrer Tante?
AW: Ja, ich habe ihr Bescheid gegeben, dass ich bei dem Freund wäre, sie hat mich auch dort besucht.
LA: Woher wissen Sie, dass die Familie des Mädchens eine Anzeige aufgegeben hat?
AW: Über meine Tante habe ich das erfahren. Die Freundin des Mädchens hat ihr das erzählt, sie hat sie gesehen.
LA: Welche Anzeige wurde aufgegeben?
AW: Es wurde eine Anzeige im 1. Bezirk von der Familie erstattet. Es ging darum, dass jemand mit dem Namen XXXX die Tochter entführt hätte.AW: Es wurde eine Anzeige im 1. Bezirk von der Familie erstattet. Es ging darum, dass jemand mit dem Namen römisch 40 die Tochter entführt hätte.
LA: Hat die Polizei etwas aufgrund der Anzeige unternommen?
AW: Nach so einer Anzeige macht sich die Polizei dann auch auf die Suche. Die Polizei ist auch bestechlich. Die Familie hätte aber auch mit mir selber abgerechnet.
LA: War die Polizei bei Ihnen oder Ihrer Tante?
AW: Nein.
LA: War die Familie des Mädchens bei Ihrer Tante?
AW: Nein. Das Mädchen, das mit meiner Frau befreundet war, hat ihrer Familie erzählt, dass XXXX von XXXX entführt wurde und sie hat auch meiner Tante erzählt, dass die Familie eine Anzeige gegen mich erstattet hat. Dieses Mädchen hat uns verratenAW: Nein. Das Mädchen, das mit meiner Frau befreundet war, hat ihrer Familie erzählt, dass römisch 40 von römisch 40 entführt wurde und sie hat auch meiner Tante erzählt, dass die Familie eine Anzeige gegen mich erstattet hat. Dieses Mädchen hat uns verraten
LA: Woher wusste diese Freundin, dass Sie mit XXXX durchgebrannt sind?LA: Woher wusste diese Freundin, dass Sie mit römisch 40 durchgebrannt sind?
AW: Das Mädchen wusste von unserer Beziehung. Anfangs waren sie ja immer gemeinsam beim Stand. Sie hat es einfach vermutet, dass ich sie mitgenommen hatte.
LA: Warum wollte der Vater des Mädchens seine Tochter keinem Hazara übergeben?
AW: Die Sayeds vergeben ihre Töchter nicht an Hazara.
LA: Warum nicht?
AW: So ist das üblich in Afghanistan. Die Sayeds sehen sich als Nachkommen des Propheten und denken, sie sind deswegen etwas Besseres.
LA: Wie alt ist Ihre Freundin?
AW: Sie ist 21.
LA: Warum ist Ihre Freundin noch nicht verheiratet, wenn diese doch ihrem Cousin versprochen wurde?
AW: Sie war ihrem Cousin versprochen, aber sie haben noch nicht geheiratet, weil sie ihn nicht mochte. Sie hat bereits bei ihren Eltern gesagt, dass sie mich heiraten möchte, aber sie haben das nicht akzeptiert. Das muss ungefähr vor einem Jahr gewesen sein. Sie hat mir erzählt, dass sie ihrem Vater gesagt hat, dass sie ihren Cousin nicht heiraten möchte. Der Vater meinte, sie wäre bereits von klein auf diesem Cousin versprochen. In Afghanistan traut sich ein Mädchen nicht direkt zu fragen, dass sie einen bestimmten Mann heiraten möchte.
LA: Droht Ihnen in Afghanistan Verfolgung seitens des Staates?
AW: Das weiß ich nicht. Gegen mich wurde eine Anzeige erstattet, mehr weiß ich nicht. Wegen der Anzeige nehme ich an, dass ich auch vom Staat verfolgt werde, aber es gibt ja keine funktionierende Regierung. Es gibt dort sogar Offiziere, die Analphabeten sind.
LA: Droht Ihnen in Afghanistan Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
AW: Ich werde vom Bruder meiner Frau verfolgt.
LA: Woher wissen Sie, dass Sie der Bruder des Mädchens verfolgt?
AW: Ich bin in Afghanistan aufgewachsen und kenne mich mit der Kultur dort aus. Wenn man die Tochter oder die Schwester von jemand einfach mitnimmt, dann wird man von den Familienmitgliedern getötet, weil das eine Entehrung für die Familie bedeutet.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint, oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ja, ich habe alle ihre Fragen beantwortet, sonst habe ich nichts zu sagen. Auch wenn ich diese Tat begangen habe, habe ich kein schlechtes Gewissen, weil ich meiner Ansicht nach das Richtige getan habe.
LA: Wieso haben Sie nicht versucht, [sich] in einem anderen Teil von Afghanistan niederzulassen?
AW: Irgendwie ist Afghanistan ganz klein, überall hat man Verwandte und Bekannte. Man kann dort nicht versteckt leben. Ich habe viel Unheil in Afghanistan überstanden und blieb trotzdem in der Heimat. Ich hatte keine Feinde, ich habe immer Gutes getan.
LA: Wie haben Sie eigentlich Ihren Stand verkauft?
AW: Mein Stand hat sich in einer guten Lage befunden, ich habe ihn samt Geschirr und Kochtopf verkauft.
LA: Wie haben Sie den Verkauf abgewickelt, nachdem Sie das Haus Ihres Freundes nicht mehr verlassen haben?
AW: Ich habe das über einen Freund gemacht. Über Freunde habe ich den Stand verkauft und zwar telefonisch habe ich das Ganze organisiert. Mein Freund hat mir das Geld dann gebracht, ich habe das Geld nicht persönlich vom Käufer entgegen genommen.
Befragt gebe ich an, dass ich diesen Freund bereits von klein auf kenne, er heißt XXXX.Befragt gebe ich an, dass ich diesen Freund bereits von klein auf kenne, er heißt römisch 40 .
LA: Ihnen werden nun Länderfeststellungen zu Afghanistan übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen.
LA: Möchten Sie zu den Feststellungen etwas angeben?
AW: Nein."
1.4. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 20.07.2011 wurde der BF aufgefordert, aktuelle Befunde über die von ihm angegebene psychische Erkrankung vorzulegen.
Am 29.07.2011 übermittelte der BF dem Bundesasylamt zwei bereits in der Einvernahme am 16.06.2011 vorgelegte Rezepte sowie ein Rezept, mit dem ihm Beruhigungsmittel und Medikamente gegen Depression und Angststörungen verschrieben wurden.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.09.2011, Zahl: 11 03.119-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 12.09.2012 (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.09.2011, Zahl: 11 03.119-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 12.09.2012 (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde Folgendes festgestellt (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert):
"Sie gaben an, Ihr Heimatland deshalb verlassen zu haben, da Sie ein Mädchen kennen gelernt hätten, welches Sie hätten heiraten wollen, jedoch war die Familie des Mädchens dagegen und würde man nun nach Ihnen suchen, da Sie mit dem Mädchen ausgereist wären. Nicht nachvollziehbar ist bereits der Umstand, dass Sie angaben, 10 Monate lange eine Beziehung zu diesem Mädchen gehabt zu haben und sich auch ständig über das Leben unterhalten zu haben, jedoch wissen Sie lediglich den Vornamen dieses Mädchens, zumal Sie auch angaben, mit diesem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und auch Heiratsabsichten geäußert haben. Dass Sie trotz dieser doch intensiven Beziehung nicht einmal den Familiennamen des Mädchens nennen können, wirft erhebliche Zweifel auf.
Weiters ist es auch in höchstem Maße anzuzweifeln, dass Sie überhaupt über eine so lange Zeit eine Beziehung mit diesem Mädchen unterhalten konnten, wenn dies in Afghanistan doch auch verboten ist. Sie gaben sogar an, dass eine Freundin des Mädchens davon gewusst hätte und ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie nicht sofort einen Heiratsantrag bei dieser Familie gestellt haben, befinden Sie sich doch in einem heiratsfähigem Alter und wäre diese Vorgehensweise für afghanische Verhältnisse üblich. Aus welchem Grund Sie sich fast ein Jahr geheim treffen, was natürlich Gefahren für Sie und Ihre Freundin mitbringt, anstatt gleich bei der Familie um eine Heirat anzufragen, kann nicht nachvollzogen werden.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist dann dies, dass Sie 10 Monate lang eine Beziehung haben, von der die Freundin Ihrer Freundin Bescheid wusste und diese auch immer begleitete, genau diese Freundin hätte Sie dann jedoch an die Eltern Ihrer Freundin verraten. Hätte diese Freundin Interesse gehabt, Sie zu verraten, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb Sie dies erst zu einem so späten Zeitpunkt macht und nicht bereits zu Beginn der Beziehung. Fraglich ist jedoch auch, wie die Freundin Ihrer Freundin Ihre Tante von der Anzeige in Kenntnis gesetzt haben will. Ist doch nicht anzunehmen, dass ein Mädchen in Afghanistan alleine zu fremden Leuten geht und diesen von einer Anzeige berichtet.
Im höchsten Maße anzuzweifeln ist auch, dass Sie angaben, Ihre Freundin wäre bereits einem Cousin von Kindheit an versprochen gewesen. Jedoch sei Ihre Freundin bereits 21 Jahre und ist dieses Alter für afghanische Verhältnisse doch ein heiratsfähiges Alter. Weshalb man Ihre Freundin, wenn diese doch bereits von Kindheit an versprochen gewesen sei, noch nicht verheiratet hatte, kann nicht nachvollzogen werden. Ihre Erklärung, dass Ihre Freundin den Cousin nicht heiraten wollte und die Eltern deshalb gewartet hätten, kann jedenfalls auch nicht angenommen werden, nachdem Sie angaben, dass es sich bei den Eltern des Mädchens um eine sehr konservative Familie gehandelt habe.
Sie gaben weiters an, dass Sie in den letzten 12 Tagen bei einem Freund in Kabul gelebt hätten und sich in dieser Zeit nur im Haus aufgehalten hätten. Konkret befragt, wie Sie dann Ihre Ausreise organisiert hätten, gaben Sie dann plötzlich an, doch die letzten zwei Tage aus dem Haus gegangen zu sein um die Ausreise zu organisieren. Weshalb Sie zuerst angaben, das Haus nie verlassen zu haben, später konkret befragt jedoch schon, lässt nur den Schluss zu, dass Sie Ihre Antworten den Fragen der Einvernahmeleiterin anpassten.
Nicht nachvollziehbar ist auch dies, dass die Familie des Mädchens eine Anzeige bei der Polizei aufgibt, weil Sie sie entführt hätten, jedoch die Familie kein einziges Mal bei Ihrer Tante, wo Sie selbst ja auch vor Ihre Ausreise wohnten, in Erscheinung tritt, um Sie oder die Tochter dort zu suchen. Wenn die Suche nach Ihnen und Ihrer Freundin derart groß gewesen wäre, ist es doch anzunehmen, dass der erste Weg der Familie des Mädchens wohl zu Ihnen nach Hause geführt hätte, Sie gaben jedoch selbst an, dass niemand bei Ihrer Tante zu Hause gewesen sei.
Aufgrund obiger Ausführungen war Ihrem gesamten Vorbringen zu einer Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit abzusprechen."
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes und der unzureichenden medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes und der unzureichenden medizinischen Versorgung in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 03.10.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde.1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 03.10.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten wurde.
Der BF beantragte sinngemäß:
eine Verfahrensergänzung aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
ihm Asyl zu gewähren.
In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen seine Fluchtgeschichte und versuchte, die im angefochtenen Bescheid aufgezählten Unplausibilitäten aufzuklären. Er hätte sämtliche Fragen der Erstbehörde ausführlich beantwortet, ohne dass es zu Widersprüchen gekommen wäre.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 31.03.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 12.09.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 31.03.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 12.09.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall stützt sich die Begründung im angefochtenen Bescheid für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringen des BF auf Spekulationen des Bundesasylamtes, indem die Erstbehörde ein Durchschnittsverhalten in der afghanischen Gesellschaft und deren Vorgehensweisen zum Vergleich heranzieht, welche so nicht objektiv nachvollziehbar sind.
So argumentiert beispielsweise das Bundesasylamt, dass das Führen einer außerehelichen Beziehung mit einem Mädchen über ein Jahr hinweg in Afghanistan nur schwer möglich und daher nicht nachvollziehbar sei, wobei jedoch vom BF vorgebrachte, individuelle Umstände (Anzahl und Dauer der Treffen; Vorgehensweise, um Beziehung geheim zu halten, etc.) nicht in Betracht gezogen wurden.
Nicht zu folgen ist auch den Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Freundin des Mädchens. Hier wird ebenfalls allgemein gefolgert, dass deren Verrat der Beziehung zu so einem späten Zeitpunkt unglaubwürdig sei, ohne hier individuelle Faktoren - beispielsweise das Verschwinden des BF und seiner Freundin in den Iran oder vielleicht einen möglichen Streit zwischen den Mädchen - in Erwägung zu ziehen und den BF dazu genauer zu befragen.
Ferner ist der Umstand, dass die Freundin des BF mit 21 Jahren von ihren Eltern noch nicht verheiratet worden ist, zwar für afghanische Verhältnisse unüblich, jedoch stellt dies für sich allein gesehen - im Gegensatz zur Meinung des Bundesasylamtes - noch kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF dar.
Zusammengefasst ist auszuführen, dass das Bundesasylamt den BF zwar ausführlich zu seiner Fluchtgeschichte einvernommen hat, es allerdings auch erforderlich gewesen wäre, den BF zu den allgemein bekannten Vorgehensweisen in der afghanischen Gesellschaft und seinem (davon abweichenden) Verhalten zu befragen, um reale Hintergründe oder mangelnde Schlüssigkeit objektiv feststellen zu können.
2.2.4. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, KassationZuletzt aktualisiert am
18.01.2013