TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/23 A6 419941-1/2011

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A6 419.941-1/2011/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 10 05.986-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2012, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 10 05.986-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2012, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn der ehemaligen Asylwerberin XXXX, Staatsangehörige von Kamerun (AIS-Zahl: 03 09.072) sowie des im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigen XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun.Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn der ehemaligen Asylwerberin römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun (AIS-Zahl: 03 09.072) sowie des im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigen römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun.

Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers vom 19.03.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003, Zl. 03 09.072-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter des Beschwerdeführers zunächst fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche sie jedoch in weiterer Folge im Zuge der am 11.10.2012 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage zurückzog, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003 in Rechtskraft erwuchs.Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers vom 19.03.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003, Zl. 03 09.072-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter des Beschwerdeführers zunächst fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche sie jedoch in weiterer Folge im Zuge der am 11.10.2012 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage zurückzog, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2003 in Rechtskraft erwuchs.

Weiters befinden sich im Bundesgebiet die beiden ebenfalls in Österreich geborenen Schwestern des Beschwerdeführers, XXXX (AIS-Zahl: 04 24.886) sowie XXXX (AIS-Zahl: 06 02.412).Weiters befinden sich im Bundesgebiet die beiden ebenfalls in Österreich geborenen Schwestern des Beschwerdeführers, römisch 40 (AIS-Zahl: 04 24.886) sowie römisch 40 (AIS-Zahl: 06 02.412).

Am 08.07.2010 stellte der minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch seine Mutter - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005.Am 08.07.2010 stellte der minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch seine Mutter - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005.

In der daraufhin am 17.05.2011 erfolgten Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, führte diese an, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe. Im Falle einer Rückkehr hätte er aber wegen ihr Probleme.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2011, Zl. 10 05.986-BAL, mit welchem der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 leg. cit. vorübergehend unzulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur aktuellen politischen Situation in Kamerun, dem Rechtschutz sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass der Asylantrag ausschließlich deshalb gestellt worden wäre, um den familiären Zusammenhalt zu den Mitgliedern der Familie zu wahren. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die Beweiswürdigung im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers, woraus auch für ihn keine individuellen Verfolgungshinweise ableitbar wären. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung nach Kamerun unzulässig machen könnten. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass es im Fall des Beschwerdeführers nur gemeinsam mit seiner Familie zu seiner Ausweisung kommen könne. Diese stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, da das Familienleben auch im Fall der Ausweisung gewahrt bliebe. Da sich jedoch die Mutter des Beschwerdeführers mit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof gewandt hätte sowie im seinerzeitigen Asylverfahren auch keine Ausweisungsentscheidung ihr gegenüber vorliege, würde eine solche nur bezüglich der Person des Beschwerdeführers ausgesprochene Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit sei daher die vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2011, Zl. 10 05.986-BAL, mit welchem der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, leg. cit. vorübergehend unzulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur aktuellen politischen Situation in Kamerun, dem Rechtschutz sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass der Asylantrag ausschließlich deshalb gestellt worden wäre, um den familiären Zusammenhalt zu den Mitgliedern der Familie zu wahren. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die Beweiswürdigung im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers, woraus auch für ihn keine individuellen Verfolgungshinweise ableitbar wären. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung nach Kamerun unzulässig machen könnten. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass es im Fall des Beschwerdeführers nur gemeinsam mit seiner Familie zu seiner Ausweisung kommen könne. Diese stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, da das Familienleben auch im Fall der Ausweisung gewahrt bliebe. Da sich jedoch die Mutter des Beschwerdeführers mit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof gewandt hätte sowie im seinerzeitigen Asylverfahren auch keine Ausweisungsentscheidung ihr gegenüber vorliege, würde eine solche nur bezüglich der Person des Beschwerdeführers ausgesprochene Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit sei daher die vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen.

Dieser Bescheid wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreterin am 03.06.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und brachte diese am 16.06.2011 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein. Darin wurde bezüglich der Spruchpunkte I. und II. auf das Beschwerdevorbringen der Mutter verwiesen und hinsichtlich Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers richtigerweise für dauerhaft unzulässig zu verfügen gewesen wäre, da sein Vater in Österreich daueraufenthaltsberechtigt sei.Dieser Bescheid wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreterin am 03.06.2011 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und brachte diese am 16.06.2011 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein. Darin wurde bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. auf das Beschwerdevorbringen der Mutter verwiesen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers richtigerweise für dauerhaft unzulässig zu verfügen gewesen wäre, da sein Vater in Österreich daueraufenthaltsberechtigt sei.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2011 verwies die Mutter des Beschwerdeführers darauf, dass sie seit dem Jahr 2003 in Österreich lebe und sich seit 2004 in Lebensgemeinschaft mit ihrem Mann, der seit dem Jahr 2000 in Österreich arbeitete, befände. Sie hätten am 08.04.2011 geheiratet und drei gemeinsame Kinder. Dem Schriftsatz legte die Mutter des Beschwerdeführers ihre Heiratsurkunde, diverse Bestätigungsschreiben sowie ein Familienfoto bei.

In ihrem Schriftsatz vom 27.06.2012 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wege ihrer vormals ausgewiesenen Rechtsvertreterin neuerlich bekannt, dass sie den Vater des Beschwerdeführers, der über ein Visum - Daueraufenthalt EG - verfüge, am 08.04.2011 geheiratet hätte. Dieser ginge einer geregelten Beschäftigung nach und könne so für seine Familie umfassend sorgen. Außerdem sei die Familie sehr gut integriert. Dem Schriftsatz wurden Kopien diverser Melderegisterauszüge, Fotoabzüge, Teilnahmebestätigungen der Mutter an Deutschkursen, eine Schulbesuchsbestätigung der Geschwister des Beschwerdeführers, die Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunde seiner Mutter, die Aufenthaltskarte seines Vaters sowie diverse Schreiben beigelegt.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2012, Zl. A6 419.941-1/2011/6Z, stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer aufgrund des zuvor am 12.01.2012 ergangenen Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtberater zur Seite.

Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 11.10.2012 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung zog die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl.: 10 05.986-BAL, zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (betreffend die Ausweisungsentscheidung) aufrecht.Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 11.10.2012 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung zog die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin nach ausgiebiger Besprechung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl.: 10 05.986-BAL, zurück, hielt jedoch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (betreffend die Ausweisungsentscheidung) aufrecht.

Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers stehen fest.

Er ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn der ehemaligen Asylwerberin XXXX, deren Asylverfahren infolge der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2012 erfolgten Beschwerdezurückziehung rechtskräftig negativ entschieden wurde. Sein Vater, XXXX, ist im Besitz des von Seiten des Magistrates XXXX erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.Er ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn der ehemaligen Asylwerberin römisch 40 , deren Asylverfahren infolge der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.10.2012 erfolgten Beschwerdezurückziehung rechtskräftig negativ entschieden wurde. Sein Vater, römisch 40 , ist im Besitz des von Seiten des Magistrates römisch 40 erteilten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.

Der minderjährige Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinen beiden ebenfalls minderjährigen Schwestern, XXXX, im gemeinsamen Haushalt.Der minderjährige Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinen beiden ebenfalls minderjährigen Schwestern, römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun wurde infolge der in diesen beiden Spruchpunkten am 11.10.2012 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgten Beschwerdezurückziehung rechtskräftig (negativ) beendet.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 08.07.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten oder Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Zur Ausweisungsentscheidung:

Die vorliegende Entscheidung befasst sich infolge der Beschwerdeteilzurückziehung ausschließlich mit der Frage der Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers.

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde aufgrund der zum vormaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage (nicht das Bundesasylamt war zur Verfügung der Ausweisung zuständig, sondern allenfalls die Fremdenbehörden) nicht ausgewiesen, sodass aktuell keine Ausweisungsentscheidung gegen die Mutter des Beschwerdeführers besteht.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des bekämpften Bescheides zwar zutreffend dargelegt, dass eine Ausweisungsentscheidung nur gegenüber dem minderjährigen Beschwerdeführer infolge der unterbliebenen Ausweisung der Mutter eine Trennung der Familie bewirken könnte und es somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.Das Bundesasylamt hat in der Begründung des bekämpften Bescheides zwar zutreffend dargelegt, dass eine Ausweisungsentscheidung nur gegenüber dem minderjährigen Beschwerdeführer infolge der unterbliebenen Ausweisung der Mutter eine Trennung der Familie bewirken könnte und es somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK käme. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen ließe, ist nicht ersichtlich.

Allerdings hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054).Allerdings hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054).

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall im vorliegenden Familienverfahren anzuwenden. An dieser grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge auch des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem Fall wie dem gegenständlichen vermag auch die Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, nichts zu ändern. Ein Ausspruch im Sinne des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 wird nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen zulässig sein.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall im vorliegenden Familienverfahren anzuwenden. An dieser grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge auch des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem Fall wie dem gegenständlichen vermag auch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, wonach über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen ist, nichts zu ändern. Ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 wird nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen zulässig sein.

Das Bundesasylamt hätte daher richtigerweise nicht die vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen gehabt, sondern mangels Zuständigkeit schlichtweg von einer Ausweisung gänzlich absehen müssen, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.

Schlagworte

Familieneinheit, Familienverfahren, Minderjährigkeit, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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