Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B18 430.423-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA: Serbien, vom 30.10.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 12 08.719-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Serbien, vom 30.10.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zl. 12 08.719-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin brachte am 11.07.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie angab, Staatsangehörige der Republik Serbien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins. Die Beschwerdeführerin brachte am 11.07.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie angab, Staatsangehörige der Republik Serbien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am römisch 40 geboren zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am 11.07.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, da sie Angst vor ihrer Familie habe, die sie geschlagen und bedroht habe.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.07.2012, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Deutsch spreche und damit einverstanden sei, dass die Einvernahme in der Sprache Deutsch durchgeführt werde. In Österreich würden die Großeltern und drei Geschwister der Beschwerdeführerin leben. Sie sei schon als Kind zusammen mit ihren Eltern in Österreich gewesen. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 1991 sei der Vater mit ihnen nach Jugoslawien und nachdem sie sich dort etwa ein Jahr aufgehalten hätten, nach Deutschland gegangen. In Deutschland habe die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 traditionell einen Roma geheiratet und dort seien auch ihre beiden Kinder geboren worden. Im Jahr 2004 seien sie dann nach Serbien zurückgekehrt, wobei sie zuerst im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt hätten und schließlich in ihr Elternhaus gezogen seien. Es habe sich alles verändert, als der Mann der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 gestorben sei. Sie sei von ihren Schwiegereltern und den Brüdern ihres verstorbenen Mannes geschlagen, erniedrigt und im Haus eingesperrt worden. Sie hätten auch gedroht sie umzubringen und ihr ihre Kinder entfremdet. Vor etwa zwei Monaten habe sie versucht mit ihrem Sohn zu fliehen, ihr Schwiegervater sei ihnen jedoch nachgelaufen, habe die Beschwerdeführerin mit einer Waffe bedroht und sie gezwungen wieder zurückzukommen. Nach diesem Ereignis sei es immer schlimmer geworden. Es sei ihr klar geworden, dass sie es nicht schaffen würde, mit ihren Kindern zu fliehen und so habe sie sich schließlich entschlossen, alleine wegzulaufen. Sie habe sich nicht an die Behörden ihres Heimatlandes gewandt, da sie Angst gehabt hätte, dass sie dann von der Familie ihres Mannes getötet worden wäre. Sie habe ihre eigene Familie seit zwölf Jahren nicht mehr gesehen. Sie könne auch nicht mehr nach Hause, da dort jetzt "diese Leute" wohnen würden. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2012 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von 1988 bis 1996 in Österreich gelebt habe, wobei sie von 1991 bis 1994 in Besitz eines Visums gewesen sei. Dann seien sie nach Deutschland gegangen, wo die Beschwerdeführerin bis 2003 mit ihrem Mann gelebt habe. In Serbien hätten dann ihr Mann, dessen Familie und die Beschwerdeführerin im Elternhaus der Beschwerdeführerin gelebt. Vor einem Jahr sei der Vater der Beschwerdeführerin gestorben. Das Haus in Serbien hätten sie ihrer Schwester überlassen, welche es schon seit längerer Zeit betreue. Die Familie ihres Mannes würde jetzt irgendwo in Serbien leben, sie habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Die Beschwerdeführerin habe noch zahlreiche Verwandte in ihrem Heimatort und diese würden alle in einer eigenen Familiensiedlung leben. Es gebe dort auch einen Markt, wo Waren - unter anderem aus der eigenen Landwirtschaft - gehandelt würden und ein Gasthaus. Die Beschwerdeführerin habe am Markt gearbeitet, bei anderen Leuten in der Landwirtschaft und für kurze Zeit in einem Gasthaus. Sie habe nie Probleme mit staatlichen Behörden ihres Heimatlandes gehabt. Die Familie ihres Mannes sei zwei Wochen nach ihrer Ausreise aus ihrem Elternhaus ausgezogen. Das erste Mal sei sie zwei Monate nachdem ihr Mann (im April 2007) gestorben sei, bedroht worden. Sie habe nichts dagegen getan, sondern alles geduldet. Ihr Schwiegervater sei Alkoholiker gewesen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie ihre Schwiegereltern finden und umbringen würden.
Mit Bescheid vom 11.10.2012, Zl. 12 08.719-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 11.10.2012, Zl. 12 08.719-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, in ihrem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30.10.2012 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfe. Sie brachte unter anderem vor, dass ihr Vorbringen belege, dass im Falle einer Rückkehr wohlbegründete Furcht bestehe, in Serbien verfolgt zu werden. Auch die von der Behörde angeführten Widersprüche seien in Wahrheit keine. So sei etwa ihre Schwester erst nachdem die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin ausgezogen seien, wieder in ihr Elternhaus gezogen. Auch die Tatsache, dass sie im Juli angegeben habe, dass sie nicht zurückkehren könne, da ihre Schwiegereltern noch immer im Elternhaus der Beschwerdeführerin leben würden und demgegenüber im Oktober, dass ihre Schwiegereltern ein bis zwei Wochen, nachdem die Beschwerdeführerin Serbien verlassen habe, aus dem Haus ausgezogen seien, stelle keinen Widerspruch dar, da sie dies zwischenzeitlich von ihrer Schwester erfahren habe. Sie habe seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern und ihre Schwiegereltern seien, laut den Angaben ihrer Schwester, in die Nähe von Belgrad verzogen. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, da sie angesichts der massiven Bedrohungen reale Angst gehabt habe, deswegen getötet zu werden, da dies die Familie ihres Mannes unweigerlich erfahren hätte. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma gebe es für die Beschwerdeführerin in Serbien keinen effektiven Schutz vor Verfolgung und die ihr drohenden Verfolgungsmaßnahmen seien daher dem Staat zuzurechnen. Sie lebe weiters in Österreich mit ihrer Familie unter einem Dach und kümmere sich intensiv um ihre schwerkranke Schwester. Dieser sei am 01.03.2012 ein Bypass (laparoskopischer Y-Roux Gastric Bypass) gelegt worden. Sie sei wiederholt auf der Intensivstation gelegen und mehrmals operiert worden und befand sich zuletzt vom 07.03.2012 bis zum 06.09.2012 in stationärer Behandlung im XXXX. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei schwerkrank und bedürfe täglicher intensiver häuslicher Pflege und diese Pflege habe die Beschwerdeführerin übernommen. Diese Hilfe sei für den Heilungsprozess der Schwester unbedingt notwendig und diese sei derzeit absolut auf die Beschwerdeführerin angewiesen. Zum Beweis wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des behandelnden Arztes angeregt. Dem Schreiben war die Kopie eines stationären Patientenbriefes des XXXX beigelegt.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30.10.2012 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfe. Sie brachte unter anderem vor, dass ihr Vorbringen belege, dass im Falle einer Rückkehr wohlbegründete Furcht bestehe, in Serbien verfolgt zu werden. Auch die von der Behörde angeführten Widersprüche seien in Wahrheit keine. So sei etwa ihre Schwester erst nachdem die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin ausgezogen seien, wieder in ihr Elternhaus gezogen. Auch die Tatsache, dass sie im Juli angegeben habe, dass sie nicht zurückkehren könne, da ihre Schwiegereltern noch immer im Elternhaus der Beschwerdeführerin leben würden und demgegenüber im Oktober, dass ihre Schwiegereltern ein bis zwei Wochen, nachdem die Beschwerdeführerin Serbien verlassen habe, aus dem Haus ausgezogen seien, stelle keinen Widerspruch dar, da sie dies zwischenzeitlich von ihrer Schwester erfahren habe. Sie habe seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern und ihre Schwiegereltern seien, laut den Angaben ihrer Schwester, in die Nähe von Belgrad verzogen. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, da sie angesichts der massiven Bedrohungen reale Angst gehabt habe, deswegen getötet zu werden, da dies die Familie ihres Mannes unweigerlich erfahren hätte. Als Angehörige der Volksgruppe der Roma gebe es für die Beschwerdeführerin in Serbien keinen effektiven Schutz vor Verfolgung und die ihr drohenden Verfolgungsmaßnahmen seien daher dem Staat zuzurechnen. Sie lebe weiters in Österreich mit ihrer Familie unter einem Dach und kümmere sich intensiv um ihre schwerkranke Schwester. Dieser sei am 01.03.2012 ein Bypass (laparoskopischer Y-Roux Gastric Bypass) gelegt worden. Sie sei wiederholt auf der Intensivstation gelegen und mehrmals operiert worden und befand sich zuletzt vom 07.03.2012 bis zum 06.09.2012 in stationärer Behandlung im römisch 40 . Die Schwester der Beschwerdeführerin sei schwerkrank und bedürfe täglicher intensiver häuslicher Pflege und diese Pflege habe die Beschwerdeführerin übernommen. Diese Hilfe sei für den Heilungsprozess der Schwester unbedingt notwendig und diese sei derzeit absolut auf die Beschwerdeführerin angewiesen. Zum Beweis wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des behandelnden Arztes angeregt. Dem Schreiben war die Kopie eines stationären Patientenbriefes des römisch 40 beigelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Ihre genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in der Republik Serbien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die Abschiebung dorthin unzulässig machen würde.
In Österreich befinden sich die Großmutter, Geschwister sowie Nichten und Neffen der Beschwerdeführerin. Zu diesen hat die Beschwerdeführerin erst seit ihrer Einreise nach Österreich wieder Kontakt aufgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt.
In der Republik Serbien leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in einer eigenen Familiensiedlung. Zudem könnte die Beschwerdeführerin - wie auch vor der Ausreise - wieder in ihrem Elternhaus Unterkunft nehmen.
Die Beschwerdeführerin verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Sie geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch.
Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Republik Serbien getroffen:
Allgemeine Lage
Politik/Wahlen
Bei den Parlamentswahlen am 6. Mai hat sich die SNS (Serbische Fortschrittliche Partei) mit 24 Prozent der Stimmen 73 Mandate in der 250-köpfigen Volksvertretung gesichert. Mit 22,3 Prozent der Stimmen bzw. 68 Sitzen landete die DS (Demokratische Partei) auf dem zweiten Platz. Den Sprung ins Parlament schafften auch noch die Sozialistische Partei (SPS) von Ivica Dacic - 14,7 Prozent bzw. 45 Sitze -, die nationalkonservative Demokratische Partei Serbiens (DSS) - 6,8 Prozent, 20 Sitze -, die Liberaldemokratische Partei (LDP - 6,7 Prozent, 20 Sitze - und die liberalen "Vereinigten Regionen Serbiens" (URS) - 5,4 Prozent, 16 Sitze. Die ultranationalistische Serbische Radikale Partei (SRS) des Haager Angeklagten Vojislav Seselj wird zum ersten Mal nach mehr als 20 Jahren so gut wie sicher keinen einzigen Abgeordneten haben. Im Parlament werden auch vier Parteien bzw. Bündnisse der Minderheiten vertreten sein. Die Liga der Vojvodina-Ungarn hat mit 1,8 Prozent der Stimmen 5 Sitze, die bosniakische Partei der Demokratischen Aktion (SDA) mit 0,6 Prozent der Stimmen einen Sitz erhalten. Ein Bündnis mehrerer Parteien verschiedener Volksgruppen errang mit 0,5 Prozent der Stimmen einen Sitz und die Walachenpartei NOPO mit 0,6 Prozent der Stimmen ebenso einen Sitz.
(Die Presse.com: Wahlen in Serbien: Opposition erringt Sieg, 7.5.2012;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/755508/Wahlen-in-Serbien_Opposition-erringt-Sieg, Zugriff 21.5.2012)
Laut offiziellem Endergebnis der Präsidenten-Stichwahl vom Sonntag entschied Nikolic das Duell mit 49,51 Prozent der Stimmen für sich. Tadic blieb mit 47,35 Prozent um 2,16 Prozent zurück, wie die staatliche Wahlkommission am Montag in Belgrad mitteilte. Die äußerst niedrige Wahlbeteiligung, die Nikolic wohl zu Gute kam, belief sich auf 46,32 Prozent. Ganze 3,15 Prozent der Stimmzettel waren zudem ungültig.
(derStandard.at: EU sorgt sich um künftigen Kurs Serbiens, 21.5.2012;
http://derstandard.at/1336697341646/Nach-Nikolic-Wahlsieg-EU-sorgt-sich-um-kuenftigen-Kurs-Serbiens, Zugriff 21.5.2012)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen.
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Schutz und Respekt für Minderheiten ist verfassungsmäßig garantiert. Das Gesetz über die Minderheitenräte regelt die Wahlen, Kompetenzen, die Arbeitsweise und die Finanzierung derselben, wodurch die Minderheiten ihr Recht auf Selbstregelung im Bereich Erziehung, Sprache, Information und Kultur ausüben können. In ethnisch gemischten Gemeinden gibt es sog. Räte für interethnische Beziehungen. Die ersten direkten Wahlen zu den insgesamt 19 nationalen Minderheitenräten wurden im Juni 2010 abgehalten.
Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die öffentliche Verwaltung und Lokalregierungen sind die zuständigen Körperschaften zum Schutz und zur Förderung von Minderheiten. Daneben sind auch noch die Ombudsmanninstitution und der Kommissär für Gleichbehandlungsschutz diesbezüglich involviert.
(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
Die Regierung unternahm einige Schritte gegen Gewalt und Diskriminierung von Minderheiten. So unterhielt sie eine Hotline für Minderheiten- und Menschenrechtsprobleme. Ethikunterricht an Schulen als Alternative zum Religionsunterricht beinhaltete auch Informationen über Minderheitenkulturen und ethnische Toleranz. Minderheitensprachen als offizielle Amtssprachen sind auf Gemeindebene laut Gesetz bei einem Minderheitenanteil von 15 Prozent zugelassen.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)
Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anm.) und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anmerkung und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 29.8.2008)
Am 7.11. fand in Belgrad die Follow-Up Ministerkonferenz zur Lösung der Flüchtlingsfragen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien statt, bei welcher ein "Review" der erzielten Fortschritte im Rahmen des Sarajewo-Prozesses vorgenommen werden sollte. Die Außenminister Jeremic (SER), Jandrokovic (KRO), Rocen (MN) und Alkalaj (BuH) unterzeichneten gestern eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Lösung der Situation von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs) in der Region Westbalkan.
Aufbauend auf den Prinzipen der Sarajewo Erklärung vom 31.1.2005 und der gemeinsamen Belgrader Erklärung vom 25.3.2010, bekennen sich die vier Staaten dazu, gemeinsam dauerhafte Lösungen für die Flüchtlinge und IDPs in der Region durch freiwillige Rückkehr und Reintegration oder lokale Integration zu finden. Im Vordergrund stehen adäquate Unterbringung und der vereinfachte Erwerb von persönlichen Dokumenten.
Um dies zu erreichen, wurde ein gemeinsames regionales mehrjähriges Programm beschlossen, dessen Umsetzung durch eine Geberkonferenz im Frühjahr 2012 in Sarajewo finanziert werden soll und das 74.000 der bedürftigsten Flüchtlinge und IDPs zugute kommen soll. Von den benötigten 584 Mio. EUR werde die EU-Kommission 335 Mio. EUR zu Verfügung stellen, sagt EK-KM Stefan Füle. Füle sprach von einem "historischen Tag von politischer Bedeutung für die Region". Er kündigte an, dass der aus der Geberkonferenz resultierende Trustfund von der Entwicklungsbank des Europarates verwaltet werden wird.
(Österreichische Botschaft Belgrad: ÖB Belgrad; Flüchtlinge und IDP; Ministerkonferenz in Belgrad am 7.11.2011, 8.11.2011)
Roma (s.a. Feststellungen "Rechtsschutz")
Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Ausbildungs-, Gesundheits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Richtlinien werden durchgeführt. Die Sterblichkeitsrate unter Kindern wurde in den letzten 5 Jahren halbiert. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.
75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt.
(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.
(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica.
(Praxis: Praxis' First Year Report - NMFA, Dec. 2011; http://www.praxis.org.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=232&Itemid=67, Zugriff 2.2.2012)
Eine Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma (2009) enthält folgende Prioritäten: Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt, die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor - und Volksschuleinrichtungen und die Anhebung der Anzahl an Absolventen im Pflichtschulbereich und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen. Die Regierung verabschiedete dabei den Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über diese Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.
(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Serbien bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik (Unterzeichnung der Roma Dekade 2005- 2015) zu verbessern. Staatliche Repression findet nicht mehr statt. Roma sind keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Berichte über Übergriffe im Polizeigewahrsam aus jüngster Zeit liegen nicht vor. Nach wie vor kommt es aber zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien. Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010)
UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der am 26. April 2012 erfolgten Umsiedlung der Roma-Familien aus der illegalen "Belville"-Siedlung in Belgrad ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen. Die Stadt Belgrad habe alle der von UNDP vorgegebenen Richtlinien befolgt, so hätten z.B. zahlreiche Sozialarbeiter sowie medizinische Einsatzkräfte den Prozess begleitet. UNDP, NGOs (darunter auch Amnesty International) und Medien hätten die Umsiedlung ungehindert beobachten können.
In den Siedlungen hätte das medizinische Personal der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit Impfaktionen für die Kinder und dem Einrichten von Ansprechstellen in den Siedlungen begonnen. Auch Lehrer hätten ihre Arbeit in den Siedlungen bereits begonnen. 98% der nun umgesiedelten Roma seien registriert und hätten damit Zugang zu Sozialleistungen - dies sei eine deutliche Verbesserung zu früheren Verhältnissen. Die Entwicklungen der letzten Monate die vor allem größere Kooperationsbereitschaft der Stadt Belgrad und ein stärkeres Engagement der betroffenen Ministerien für Soziales und für Menschenrechte zeigen, sind jedenfalls wichtige Signale.
(ÖB Belgrad: Umsiedlung der Roma-Familien aus "Belville" in Belgrad am 26. April 2012, Briefing durch UNDP, 2. Mai 2012)
Laut der serbischen Verfassung sind innere Angelegenheiten gesetzlich festgelegte Tätigkeiten mit dessen Durchführung die zuständigen Republikbehörden die Sicherheit der Republik Serbien und deren Bürger, als auch die durch die Verfassung und andere Gesetze festgelegten Bürgerrechte gewährleisten. Das serbische Innenministerium ist durchaus in der Lage, Angehörigen der Roma Volksgruppe Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewährleisten. Dafür sprechen auch die kürzlichen Ausschreitungen gegen Roma im Belgrader Vorort Resnik, als die Stadtverwaltung Belgrad versucht hatte, im genannten Vorort Wohncontainer für etwa 20 Roma-Familien aufzustellen. Die Einwohner von Resnik wehrten sich dagegen und wurden Polizeibeamten mit Steinen und Flaschen beworfen. 14 Polizeibeamte wurden verletzt und 15 gewaltsame Teilnehmer festgenommen.
Der serbische Staat ist sehr bemüht den Angehörigen der Volksgruppe der Roma in deren Integration in die Gemeinschaft zu helfen. Es gab z. B. seitens Serbiens in der Vergangenheit mehrere Versuche für Roma Wohncontainer zu gewährleisten. Diese wurden von den Roma übernommen, aber in weiterer Folge vermietet und dieselben blieben in gleichen unwürdigen Lebensbedingungen wohnen. Das serbische Ministerium für Gesundheit und die staatliche Krankenversicherung haben seit 2010 sichergestellt, dass Roma auch bei fehlender Staatsbürgerschaft ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben.
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf der Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), sowohl auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committe for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen Serbien weit.
Vor etwa 2 Monaten hat sich IM (Innenminister) Dacic persönlich bei einem Angehörigen der Roma entschuldigt, dass er aufgrund eines begangenen Diebstahls von einem Polizisten durch Ohrfeigen misshandelt worden war. Das wurde auch im serbischen Fernsehen ausgestrahlt. Dass sich die Roma-Gemeinschaft in Serbien nicht unbedingt beliebt macht, resultiert auch daraus, dass Mitglieder dieser Minderheit permanent wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung treten. Generell werden Sie aber toleriert und keineswegs verfolgt. Angehörige der Roma haben auch ohne Registrierung Zugang zur medizinischen Grundversorgung, und im Falle einer offiziellen Registrierung auch zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 17.5.2012)
Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Seit dem 5.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Im Juni wurde im Internet ein Video veröffentlicht, das einen Polizeibeamten beim Schlagen eines jungen Roma in der Polizeistation von Vrsac im Jahre 2007 zeigte. Die serbischen Behörden nahmen daraufhin zwei Polizeibeamte fest, die wegen Amtsmissbrauch und Folter angeklagt wurden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)
Die Maßnahmen wie sie in der "Strategie zur Verbesserung des Status der Roma" festgelegt sind, wurden 2011 fortgesetzt und führten zu einigen Verbesserungen, insbesondere im Bereich Erziehung und Gesundheit, kaum aber in der Wohnungsfrage und der Beschäftigung. Das nationale Roma-Strategiebüro angesiedelt im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte wurde in die Roma-Statusverbesserungsgruppe innerhalb des Ministeriums, der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Selbstverwaltung umgewandelt. Alle drei Behörden begannen mit dem Entwurf eines Dreijahresaktionsplans zwecks Durchführung dieser Strategie für die Jahre 2012-2014. Das Ministerium konsultierte dabei Vertreter der Zivilgesellschaft, die wiederum mit den zuständigen Ministerien und internationalen Organisationen zusammen arbeiteten.
Fortschritte wurden auch bezüglich des Problems fehlender Dokumente erzielt. Diese wurden durch Änderungen des Verwaltungssteuergesetzes, das die Steuer auf Registrierungen beseitigte, und des Niederlassungsgesetzes, welches nun nichtregistrierten bzw. obdachlosen Personen ermöglicht, sich unter der Adresse der lokalen Sozialarbeitszentren zu registrieren, um somit in den Genuss von Personalausweisen und einer Reihe von Sozialunterstützungen zu kommen. Eine Untersuchung von UNICEF ergab, dass sich die Gesundheit von Roma seit 2005 beträchtlich verbessert, die Sterblichkeitsrate unter Säuglingen und Kindern beinahe halbiert hat.
2011 kam es weiterhin zu ethnisch motivierten Angriffen auf Roma. Neben tätlichen Angriffen sind es vor allem eine Reihe von sog. Hassgraffitis, die ein Gewalteskalationsmuster von verbalen zu tätlichen Übergriffen anzeigen. Vorfälle dieser Art erfolgen meistens durch jugendliche Hooligans und werden seitens der Polizei verfolgt. So wurden drei Jugendliche nach einem Angriff auf einen Roma-Schüler ausgeforscht und der Staatsanwaltschaft übergeben. Roma im Dorf Jabuka mussten 2010 von der Polizei monatelang beschützt werden, nachdem Gerüchte über die angebliche Tötung eines Nicht-Roma durch einen Roma bekannt wurden. Ein Gericht in Pancevo verurteilte im Juni 2011 sechs Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Anstiftung von Rassen-, nationalem und Religionshass zu mehreren Monaten Gefängnis und zu sozialer Arbeit.
(Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, Belgrade 2012;
http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 22.5.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert.
(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Regimewechsel 2000 sowohl in der Praxis als auch in der Gesetzgebung wesentlich verbessert. Die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden geschaffen, jedoch mangelt es oft noch an deren Implementierung. Menschenrechtsorganisationen üben insbesondere Kritik am Verhalten der Exekutive, an den Zuständen in Gefängnissen (Überbelegung) sowie an überlangen Gerichtsverfahren und der schleppenden Umsetzung von Urteilen.
(Österreichische Botschaft: Asylländerbericht Serbien, 8.8.2011)
Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikanierung, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen.
(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Nach Art. 3 der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Art. 4 postuliert in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Abs. 4 die Unabhängigkeit der Justiz.Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Nach Artikel 3, der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Artikel 4, postuliert in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4, die Unabhängigkeit der Justiz.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)
Ratifizierte Internationale Abkommen über Menschenrechtsstandards sind in der serbischen Rechtssprechung direkt umsetzbar, so lange diese Bestimmungen in Einklang mit der serbischen Verfassung stehen.
(Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Das Parlament besetzte die im Antidiskriminierungsgesetz von 2009 vorgesehene Position eines Beauftragten für Chancengleichheit. Nach kontroversen Debatten wurde im Mai eine von der Regierungspartei favorisierte Anwältin gewählt. Bis Ende 2010 gingen bei der Beauftragten für Chancengleichheit etwa 119 Beschwerden über Diskriminierung ein.
(Amnesty International: Amnesty Report 2011 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2011;
http://www.amnesty.de/amnesty-international-report-2011, Zugriff 1.2.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien. Das neue Anti-Diskriminierungsgesetz verbietet Aufrufe zu Gewalt und rassistische, ethnische und religiöse Hassreden und stellt diese unter Strafe. Trotzdem kam es zu Übergriffen auf Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wobei diesbezüglich ein umfassenderer und proaktiver Zugang der Polizei und der Justiz notwendig wäre.
(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
Opposition
Die Freiheit der Kandidatur (bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen) wird respektiert, die Freiheit des Wahlkampfs nicht staatlich behindert.
Wahlwerbung in den (staatlichen und privaten) Medien ist auch für Parteien und Kandidaten
der Opposition uneingeschränkt möglich. Wahlergebnisse werden - mit Ausnahme vereinzelter Unregelmäßigkeiten auf lokaler Ebene - nicht verfälscht. Zu regelmäßigen Problemen führt hingegen der Umstand, dass die Wahlregister z.T. seit Jahren nicht oder nicht korrekt aktualisiert wurden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Im serbischen Parlament ist die Koalitionsliste "Steh auf, Serbien" von Tomislav Nikolic mit 73 Parlamentssitzen die stärkste Kraft. Auf die Koalitionsliste "Wahl für ein besseres Leben" von Boris Tadic entfallen 67 Sitze. Die Sozialisten, mit 44 Sitzen drittstärkste Kraft, haben sich vor der Präsidenten-Stichwahl auf eine neue Regierungskoalition mit Boris Tadics Demokraten geeinigt. Nach Nikolics Sieg werden die Karten aber neu gemischt.
(Deutsche Welle.de: Wofür steht Tomislav Nicolic? 21.5.2012; http://www.dw.de/dw/article/0„15966158,00.html?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 25.5.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotential damit aber nicht notwendigerweise ausgeräumt. Tatsächlich war Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Substantielle Reformen der Justiz wurden seit der Einführung einer diesbezüglichen nationalen Strategie 2006 konsequent durchgeführt und sind 2009 und 2010 noch intensiviert worden. Die Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz wurde mit der Errichtung des Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat gestärkt. Die Restrukturierung der Gerichte, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und die Einführung neuer Gesetze über die Umsetzung von Gerichtsurteilen, waren geeignete Schritte zur Effizienzsteigerung der Justiz. Eine Justizakademie, die für die Weiterbildung von juristischem Personal zuständig ist, wurde eingerichtet und hat bereits erste Fortbildungskurse abgehalten. Es gibt spezielle Gerichtshöfe, die für Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität und Korruption zuständig sind. Ein neuer Verwaltungsgerichtshof wurde im Jänner 2010 operativ tätig. Ein neues Straf- und Zivilrechtsverfahrensgesetz, ein neues Gesetz über die Umsetzung von Urteilen und ein neues Notariatsgesetz sind 2011 verabschiedet werden. Probleme bestehen weiterhin in der großen Anzahl an offenen Fällen, in der Verbesserung der Effizienz bei disziplinären Maßnahmen, beim Vertrauen in die Justiz und der Umsetzung von Urteilen.
(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
In den letzten Jahren wurden zahlreiche Schritte unternommen um Richter und auch Staatsanwälte in Trainingskursen bezüglich Menschenrechte und Europäischer Konvention über Menschenrechte zu schulen. Seit der Errichtung dieses Judicial Training Centres 2002 haben mehr als 2000 juridisch geschulte Justizmitarbeiter mit Hilfe von NGO's und dem Europarat an Kursen über die verschiedensten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, inklusive der europäischen Menschenrechtskonvention, erfolgreich teilgenommen.
(European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)
Die Verfahren vor der Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad wurden weitergeführt. Dabei wurden Prozesse wegen Kriegsverbrechen nicht nur gegen serbische paramilitärische Gruppen, wie z.B. gegen Mitglieder der "Schakale", sondern auch gegen die aus ethnischen Albanern bestandene sog. "Gnjilane/Gjilan-Gruppe" wegen Verbrechen an Serben abgehalten.
(Amnesty International: Amnesty Report 2011 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2011)
Serbien hat zur Aufdeckung von Kriegsverbrechen eine Sonderkammer am Bezirksgericht in Belgrad eingerichtet. Im Juni 2008 wurden drei Mitglieder der paramilitärischen Gruppierung "Gelbe Wespen" schuldig gesprochen. Im September begann das Verfahren gegen vier Mitglieder der paramilitärischen Einheit "Skorpione", die wegen Mordes unter Anklage standen. Gegen acht frühere Polizeibeamte, die wegen Mordes an 48 vorwiegend aus einer Familie stammenden ethnischen Albanern aus dem Kosovo im März 1999 angeklagt waren, wurde weiter verhandelt. Seit Prozessbeginn im Oktober 2006 hatten über 100 Zeugen ausgesagt.
(Amnesty International: Amnesty Report 2009 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2009)
Die serbische Sonderstaatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen hat laut einem Zeitungsbericht zum ersten Mal ein Verfahren zur Beschlagnahmung von Vermögen von wegen Kriegsverbrechen angeklagten bzw. verurteilten Personen eingeleitet. Aufgrund des Gesetzes, das die Beschlagnahmung von auf Kriminalität beruhenden Vermögens ermöglicht, wurde in Serbien nach Angaben der Behörden seit dem Vorjahr Vermögen im Wert von mehr als 150 Mio. Euro konfisziert.
(derStandard.at: Kriegsverbrecher-Vermögen im Visier der Justiz, 18.8.2010)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium hat mehrere strategische Dokumente, die seine Funktionsfähigkeit verbessern soll, insbesondere über die Tätigkeit von Spezial-Polizeieinheiten, verabschiedet. Diese Strategien wurden nach dem Vorbild des EU-Fahrplans für den Beitritt Serbiens entwickelt und sind von großer Bedeutung für den Prozess der Anpassung der Arbeit der serbischen Polizei an die Grundsätze von Polizeikräften in den EU-Mitgliedsstaaten. Zusammen mit mehreren anderen Gesetzen zur Regelung der Funktionsweise des Innenministeriums, wurden im Jahr 2009 nach jahrelangen Verzögerungen, große Polizei-Projekte verabschiedet.
(Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Annual report on human rights: Serbia in 2009; Europeanization - Accomplishments And Limitations, 23.6.2010)
Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der internationalen Kooperation brachten gute Resultate. Auch die Polizeiausbildung und die Rekrutierung von Polizisten wurden verbessert. Trotzdem fehlt es derzeit noch an langfristigen Planungsmaßnahmen innerhalb der Polizei, das Personalmanagement blieb intransparent und wenig effizient. Die Zahl von Anklagefällen, gerichtet gegen Polizisten aufgrund disziplinärer Verstöße und von Amtsmissbrauch, hat zugenommen. Von Oktober 2009 bis August 2010 wurden insgesamt 316 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte erstattet.
(European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)
Kompetenz- bzw. Leistungsbildende Maßnahmen innerhalb der Polizeikräfte wurden fortgesetzt. Ein neues Polizeiausbildungszentrum wurde 2007 operativ. 2008 wurde eine Kooperation zwischen Serbien und Europol unterzeichnet und die regionale Polizeikooperation durch Ratifizierung der Convention on South-East Europe Police Cooperation weiter ausgebaut.
(Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist.
(Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Beträchtliche Fortschritte wurden im Kampf gegen das Organisierte Verbrechen (OK) erzielt. Neben der Installierung eines Aktionsplans wurden auch die investigativen Kapazitäten erweitert und spezielle Untersuchungsmethoden eingeführt. Spezifische Schulungsmethoden für die zuständigen Polizeieinheiten werden laufend durchgeführt und eine eigene OK-Staatsanwaltschaft errichtet. Dabei kam es bereits zu Untersuchungen und Verurteilungen von prominenten Vertretern des OK, überdies wurden durch die Einführung des sog. Confiscation of Crime-Deprived Property Act die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Konfiszierung von Vermögenswerten beschuldigter Personen (z.B. Mitglieder des Zemun-Clans) erleichtert. Daneben wurde für diesen Bereich auch das Zeugenschutzprogramm bzw. die Kronzeugenregelung neu geregelt, mit dem Ziel, Zeugen wenn schon keinen Straferlass so doch eine Straffminderung anbieten zu können. Im Oktober 2010 kam es in Belgrad durch eine Vereinbarung mit den Staaten Albanien, Bosnien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien zur Errichtung eines Regionalbüros zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieser Verbrechensform.
(European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010.
Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2009, 2010; http://english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202009.pdf, Zugriff 20.5.2011)
Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise.
Die zuständigen Behörden in Serbien setzen alles daran, dass solche Zeugen in Serbien sicher sind, wofür auch die derzeit immer noch aktuelle Gerichtsverhandlung im Mordfall Dr. Zoran Djindjic (ehemaliger Premierminister der Republik Serbien) sowie zahlreiche weiter Verhandlungen sprechen. Serbien hat mit Österreich auch in diesem Bereich seit 2004 eine intensive und ausgezeichnete Zusammenarbeit.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 21.12.2010)
Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)
Das Vertrauen der serbischen BürgerInnen in ihre Polizei ist seit 2010 auf 45 Prozent gestiegen. Die Polizei nahm hinter der spitzenplatzierten Kirche den zweiten Rang unter den Institutionen Serbiens ein, die das größte Vertrauen genießen. Am schlechtesten schnitten die Parteien ab, mit nur 9 Prozent Zustimmung.
(dieStandard.at: Regenbogenparade-Verbot stärkt Vertrauen in die Polizei, 27.1.2012)
Polizeigewalt/Folter
Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Zentralregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.
Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kam es vor, dass Polizisten Festgenommene insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft nicht nach den gesetzlichen Vorgaben behandelten.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)
Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet der Person, der Nationalität, des ethnischen Ursprungs, der Rasse und Sprache und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. Seitens
(European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)
Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Art. 13 vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Art. 31 in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Artikel 13, vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Artikel 31, in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.
Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben.
Die genauen Details des Beschwerdeverfahrens sind in der sog. Complaints Procedure Regulation festgelegt. Danach hat jeder das Recht eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Jede Beschwerde gegen einen Beamten und die Umstände, die dazu führten, müssen zunächst durch den Leiter der Einheit, in der der Polizist tätig war oder durch einen durch den Leiter der Polizeieinheit autorisierte Person innerhalb von 15 Tagen ab Beschwerdeeinreichung geprüft werden. Bestehen Unterschiede in den Ansichten des Beschwerdeführers und denen des Leiters der Polizeieinheit über den Sachverhalt, muss seitens des Leiters der Fall zur weiteren Prüfung an eine ministerielle Kommission, die aus drei Mitgliedern, u.a. aus einem NGO-Vertreter, besteht, übergeben werden. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten besteht.
(Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, 2012;
http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 23.5.2012)
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden oder aber auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmaninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 10.6.2011)
Ein Polizeiethikcode, basierend auf den European Code of Police Ethics, besagt, dass es keinem Ministeriumsmitarbeiter erlaubt ist, Folter oder eine andere unmenschliche oder unwürdige Behandlung gegen eine Person anzuordnen, zu begehen oder zu tolerieren und verpflichtet jeden Polizisten, der Zeuge eines solchen Vergehens geworden ist, dieses seinen nächsten Vorgesetzten, dem internen Kontrollbüro und externen zivilen Kontrollkörpern zu melden.
(Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, 2012)
Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte, wobei von vielen Beobachtern allgemein eine Verbesserung der Qualität der Arbeit dieses Büros festgestellt wurde. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)
Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, sind vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
(Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 9.11.2005)
Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch in Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Respektierung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht.
(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Korruption
Als institutionelle Antwort auf weit verbreitete Korruption wurde 2001 ein Anti-Korruptionsrat eingerichtet, der die Regierung bei der Einsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen helfen soll, der allerdings keine exekutive Gewalt besitzt. Im Dezember 2008 wurde der Anti Corruption Agency Act vom Parlament verabschiedet. Diese Agentur soll als unabhängige Regierungsstelle der Bekämpfung der Korruption dienen und ab 2010 operativ tätig werden. Daneben überwacht sie die Einsetzung und Durchführung des Antikorruptions-Strategie- und Aktionsplans. Auch im Bereich der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Korruption eingerichtet.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)
Offizielle Korruption wird laut Gesetz als Straftatbestand geführt. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch noch nicht effektiv angewandt, manche Fälle von Korruption auf Beamtenebene gehen noch straffrei durch bzw. werden seitens der Behörden nicht immer auf Korruptionsfälle reagiert. Dennoch kam es im Laufe des Jahres wegen Korruptionsvorwürfen zu Inhaftierungen und fortgesetzten Untersuchungen von prominenten Korruptionsfällen aus den Jahren zuvor. Daneben gibt es jedoch in der Öffentlichkeit eine weit verbreitete Wahrnehmung von Korruption auf allen Verwaltungsebenen.
Innenminister Dacic stellte fest, dass in den ersten sieben Monaten des Jahres 2011 insgesamt 2 479 Fälle von Korruption, auch öffentliche Korruption, berichtet wurden. Laut Innenminister deckten die Behörden eine breite Palette von Korruptionsfällen auf. Mehr als 100 Mitarbeiter im Innenministerium wurden wegen verschiedener Formen von Korruption festgenommen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)
Das gesetzliche und institutionelle Rahmenwerk zur Bekämpfung von Korruption ist eingeführt, inklusive einer Anti-Korruption-Agentur und neuer Gesetze über die Parteienfinanzierung, die europäischen Standards entsprechen. Trotzdem bleibt Korruption ein nach wie vor verbreitetes Problem.
(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
Spezielle Anti-Korruptionseinheiten existieren innerhalb der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Belgrader Bezirksgericht. Die Kooperation zwischen diesen Institutionen ist auf einem zufrieden stellenden Niveau. Spezielle Untersuchungsmethoden kommen in Korruptionsfällen immer häufiger zur Anwendung, jedoch sind tatsächliche Verurteilungen in Korruptionsangelegenheiten verglichen mit den Anklagen immer noch recht niedrig.
(European Commission: Updated Assessment of the Implementation by Serbia of the road map for visa liberalisation, May 2009)
Medienberichten zufolge wurde der serbische Staat auf der jährlichen Korruptionsliste von "Transparency International" (TI) von Rang 78 auf Rang 86 herabgestuft. Als Hauptprobleme Serbiens bezeichneten die Repräsentanten von TI die mangelhafte Gesetzgebung zur Bekämpfung der Korruption, die Untergrabung der Rechtssicherheit, die mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit behördlichen Entscheidungen, sowie den politischen Einfluss auf Tätigkeiten im Öffentlichkeitsbereich.
Bei einer von UNDP im Dezember 2011 in Serbien durchgeführten Umfrage bezeichneten 73 Prozent der Befragten die Anstrengungen des Staates im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption als den falschen Weg. 48 Prozent sind der Meinung, dass die Korruption gegenüber 2010 angestiegen ist. Durchschnittlich betragen die Schmiergeldzahlungen EUR 178,- pro Jahr. 44 Prozent der Schmiergelder werden an Ärzte, 26 Prozent an Polizisten und 19 Prozent an Beamte der staatlichen Verwaltung bezahlt. Wie die Staatssekretärin des serbischen Justizministeriums, Gordana PUALIC anführte, wurden in den vergangenen 3 Jahren in Serbien 2.965 Personen wegen verschiedener Korruptionsdelikte verurteilt. Anti-Korruptionsabteilungen und Anti-Geldwäscheabteilungen seien bei den Staatsanwaltschaften in Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac eingerichtet worden.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 13.2.2012)
NGO's
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert und spezielle Themen wie der Kosovo oder der Krieg in den 1990ern angesprochen werden
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)
Ombudsmann
Mittlerweile sind sowohl der Ombudsmann auf staatlicher als auch provinzieller Ebene sehr aktiv. Beide berichteten von einer steigenden Anzahl an eingegangenen Beschwerden, was mit einem zunehmenden Vertrauen seitens der Bevölkerung in diese Institution gewertet wird. Bis jetzt erhielt der staatliche Ombudsmann insgesamt etwa 6 000 Bürgerbeschwerden, wovon 2/3 davon gelöst werden konnten. Die Mehrheit der Beschwerden bezieht sich auf soziale und wirtschaftliche Rechte und auf einen Mangel an Antwortbereitschaft seitens der Verwaltung. Seit 2007 veröffentlichte der Ombudsmann etwa 270 individuelle und 50 allgemeine Empfehlungen, auf die in 80 Prozent der Fälle eingegangen wurde. Weitere Aktivitäten umfassten dabei Vorschläge für ergänzende Bestimmungen zu bereits bestehenden Gesetzen, Veröffentlichung einer Reihe von Empfehlungen, Besuche von unterschiedlichsten Einrichtungen und Organisation diverser Veranstaltungen zur Bewusstseinshebung der Bevölkerung bezüglich Menschen- und Minderheitenrechten. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Mittlerweile gehen beim Ombudsmann mehr Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen ein, als diese Institution selbst bearbeiten kann. Etwa 70 Prozent der Empfehlungen des Ombudsmannbüros werden seitens staatlicher Stellen befolgt. Mittlerweile haben 14 der 169 Gemeinden in Serbien eigene Ombudsmannstellen, wobei die nationale Ombudsmanninstitution zwei Geschäftsstellen in mehrheitlich von Albanern bewohnten Gemeinden eingerichtet hat.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)
Rückkehr
Grundversorgung
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von 400 Euro im Jahr 2008 auf 330 Euro in 2010. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (knapp 83 ¿/Monat), die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.
In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus allein erziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)
Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Serbien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.
(Staatendokumentation, Mai 2012)
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert.
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)
Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)
Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.
(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos zur Verfügung. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen.
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)
Serbien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Dänemark, Ägypten, Italien, Libyen, Luxemburg, Ungarn, Mazedonien, Deutschland, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien (das Abkommen bezieht sich nur auf Krankenversicherung), Slowakei (das Abkommen mit der damaligen Tschechoslowakei wird angewendet), Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Holland, Kroatien, Montenegro, Tschechische Republik, Schweiz, und Schweden.
(Mitteilung des Büros des Sozialattachés an der ÖB Belgrad, 5.8.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden.
Obwohl es kein organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren, gibt, werden solche Programme möglicherweise in naher Zukunft entwickelt. Es gibt zwei staatliche Mechanismen für die Geschlechtergleichstellung. Zum einen den "Rat für die Gleichstellung der Geschlechter" in Form von OSZE-Projekten, die sich auf lokale Brennpunkte in verschiedenen serbischen Gemeinden konzentrieren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist.
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)
Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica.
(Praxis: Praxis' First Year Report - NMFA, Dec. 2011; http://www.praxis.org.rs/index.php?option=com_content&task=view&id=232&Itemid=67, Zugriff 2.2.2012)
IFA
Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandzak (Bosniaken) und in der Vojvodina, sowie Roma und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Vor allem Belgrad gilt als Auffangbecken. 12% der Einwohner Belgrads zählen zur Gruppe der Minderheiten. Als tolerant gelten auch die Großstädte der Vojwodina.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Mit Verordnung vom 01.07.2009, BGBl II, 2009/177, wurde Ihr Herkunftsstaat Serbien als sicherer Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) festgelegt. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.Mit Verordnung vom 01.07.2009, BGBl römisch zwei, 2009/177, wurde Ihr Herkunftsstaat Serbien als sicherer Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) festgelegt. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
Die Feststellungen über die Herkunft der Beschwerdeführerin und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin; diese Angaben wurden auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen.
Der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe ist ebenfalls nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Heimatland auf Grund von Verfolgungshandlungen seitens privater Personen verlassen zu haben.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das diesbezügliche Vorbringen keine Asylrelevanz aufweist, da eine grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden besteht. Sollte es zu etwaigen Übergriffen oder Drohungen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe. Bei der Behauptung, dass es der Polizei Serbien nicht möglich sei bzw. diese nicht willens sei, der Beschwerdeführerin den nötigen Schutz zu verschaffen, handelt es sich um pauschale, unbelegte Vorwürfe. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass im Falle einer nichtentsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter die Möglichkeit besteht, Beschwerden bei vorgesetzten Stellen, bei der Hotline für Minderheiten- und Menschenrechtsprobleme, den Ombudspersonen oder Justizbehörden zu erstatten. Angesichts dieser aktuellen Situation im Herkunftsstaat ist es auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der oben angeführten Einvernahmen, hat doch die Beschwerdeführerin selbst angegeben, über Familienangehörige in ihrem Heimatland zu verfügen und bis zu ihrer Ausreise im Elternhaus gelebt zu haben. Es weist auch nichts daraufhin, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht wieder dort Unterkunft finden könnte oder nicht in der Lage sein sollte, sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sind keine etwaigen Probleme im Verfahren hervorgekommen.
Die Feststellungen zu ihren familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in der Republik Serbien und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus der Aktenlage.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Auch ein wirtschaftlicher Nachteil kann unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in ihrer Heimat glaubhaft darzutun.
Auch ist im Falle der Beschwerdeführerin zum einen keine solche massive Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben und wurde von ihr im Verlauf des Verfahrens auch nicht glaubhaft vorgebracht. Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der GFK genannten Gründen im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens behauptet bzw. in der Beschwerde vorgebracht worden. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland im Elternhaus - in welches sie zurückkehren könnte - gelebt und Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft, am Markt oder als Aushilfe in einem Gasthaus verrichtet zu haben.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in der Republik Serbien weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund ihrer Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund ihrer Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin keine Gefahren i. S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen.
Was die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, wonach sie ihre Schwester pflegen müsse, ist auszuführen, dass sich auf Grund der kurzen Aufenthaltszeit der Beschwerdeführerin in Österreich und der Tatsache, dass sich weitere Verwandte, die sich um die Pflege der Schwester kümmern könnten, in Österreich aufhalten, kein Abhängigkeitsverhältnis und keine Notwendigkeit eines weiteren Verbleibes der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt.
Die Ausweisung stellt auch keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens der Beschwerdeführerin dar. In Österreich leben zwar unter anderem die Großmutter und Geschwister der Beschwerdeführerin, zu denen die Beschwerdeführerin jedoch - nach eigenen Angaben - vor der Einreise nach Österreich jahrelang keinen Kontakt gehabt hat. Die derzeitige gemeinsame Unterkunftnahme und die Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Schwester stellen Akte der unter derart nahen Angehörigen üblichen Unterstützung im Alltagsleben dar, bilden jedoch keinen Hinweis auf eine besonders hervorgehobene Beziehungsintensität. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht angegeben, dass sie in Österreich familienähnliche Beziehungen zu sonstigen Personen begründet hat. Zudem bestehen durch den Aufenthalt zahlreicher Verwandter in Serbien (etwa auch einer Schwester und der Kinder der Beschwerdeführerin) weiterhin ausgeprägte Bindungen zum Herkunftsstaat.
Die Beschwerdeführerin übt in Österreich auch keine erlaubte Beschäftigung aus. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden. Daneben haben sich, abgesehen von den guten Deutschkenntnissen, auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefergehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die laut eigenen Angaben am 06.07.2012 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die laut eigenen Angaben am 06.07.2012 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39 AsylG 2005) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39 AsylG 2005) stammt.
Da die genannten Anforderungen erfüllt sind, erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde zu Recht. Mangels Asylrelevanz des Vorbringens bestand auch keine Notwendigkeit im Zuge einer Ermessensentscheidung nach § 38 Z 2 AsylG 2005, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da die genannten Anforderungen erfüllt sind, erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde zu Recht. Mangels Asylrelevanz des Vorbringens bestand auch keine Notwendigkeit im Zuge einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 38, Ziffer 2, AsylG 2005, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausweisung, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
27.08.2013