TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/14 2007/18/0319

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Veröffentlicht am 14.06.2007
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des S C, (geboren 1981), in W, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Mai 2007, Zl. SD 1070/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete - inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde erwogen:

1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer (der nach eigenen Angaben am 10. April 2001 illegal nach Österreich eingereist war) einen Asylantrag einbrachte, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats am 29. Mai 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde. Entgegen der Beschwerde vermag die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen (§§ 72 bis 77 NAG) den Aufenthalt eines Fremden nicht zu legalisieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0012). Im Übrigen tritt die Beschwerde den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags unrechtmäßig sei. Auf dem Boden des Gesagten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt seien, keinem Einwand.

2. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Dauer von etwa fünf Jahren maßgeblich beeinträchtigt. Angesichts dieses rechtswidrigen Aufenthalts erscheinen die aus seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die der Beschwerdeführer auch (demnächst) zu heiraten beabsichtige, abgeleiteten persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht maßgeblich gemindert. Dazu kommt, dass auch die aus seinem übrigen inländischen Aufenthalt allenfalls ableitbare Integration entscheidend dadurch relativiert würde, dass diesem ein Asylantrag zu Grunde liegt, der sich als erfolglos erwiesen hat. Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beurteilung, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, aufzuzeigen.

3. Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe hinsichtlich einer Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen sowie bezüglich seiner Lebensgefährtin keine (näheren) Ermittlungen angestellt, als nicht zielführend.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 14. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180319.X00

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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