Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B14 431.020-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA: Albanien, vom 27.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 16.136-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und die Richterin Maga. EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Albanien, vom 27.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012, Zl. 12 16.136-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin brachte am 05.11.2012 (nach Einreise unter Verwendung eines albanischen Reisepasses) einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie angab, Staatsangehörige von Albanien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und amrömisch eins. Die Beschwerdeführerin brachte am 05.11.2012 (nach Einreise unter Verwendung eines albanischen Reisepasses) einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie angab, Staatsangehörige von Albanien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am
XXXX geboren zu sein.römisch 40 geboren zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - EAST am 06.11.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, da sie wiederholt von einem Bankkunden per SMS bedroht worden sei, wobei diese Drohungen auch an ihre Eltern und Geschwister gerichtet gewesen seien. Sie habe bei Gericht eine Anzeige erstattet und der Staatsanwalt habe eine Untersuchung angeordnet - es habe jedoch niemand ermittelt werden können. Von staatlicher Seite habe sie keine Probleme zu erwarten, falls sie nach Albanien zurückkehren würde.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab bei seiner Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes St. Georgen im Attergau - EAST am 06.11.2012 an, sein Herkunftsland zusammen mit seiner Ehefrau verlassen zu haben, da diese etwa sechs Wochen hindurchtäglich von unbekannten Personen telefonisch und per SMS bedroht worden sei. Diese Drohungen würden mit der Arbeit seiner Ehefrau in Zusammenhang stehen. Seine Ehefrau arbeite in einer Bank und er vermute, dass die Drohungen von einem Kunden ausgegangen seien.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Ehemann legal unter Verwendung eines Reisepasses in die Republik Österreich eingereist seien. Sie habe zuletzt in ihrer Heimat in einem Haus gelebt und als Bankangestellte für Kreditausgaben in einer Bank gearbeitet und so ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie hätte keine finanziellen Probleme in ihrem Heimatland gehabt. Ihre Aufgabe als Bankangestellte sei das Führen von Gesprächen mit Kunden gewesen, die Kredite bekommen hätten und diese nicht mehr zurückzahlen hätten können. Sie habe mit etwa 100 problematischen Fällen zu tun gehabt. Die Drohungen hätten im Oktober 2012 begonnen und sie sei dann bereits eine Woche später zur Staatsanwaltschaft gegangen, um dies dort anzuzeigen. Die Drohnachrichten habe sie nur auf ihr Diensttelefon bekommen, wobei die Person auch mehrmals betont habe, dass er die Beschwerdeführerin mit dem Auto überfahren werde. Sie und ihr Ehegatte seien nie persönlich angegriffen worden. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.
Der Beschwerdeführerin wurden Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Albanien zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Sie führte unter anderem dazu aus, dass die Justiz korrupt sei.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.11.2012 an, dass sich außer seiner Ehefrau keine Verwandten in Österreich aufhalten würden. Er habe in seiner Heimat als "Pizzamann" gearbeitet und er hätte keine finanziellen Probleme gehabt. Er wiederholte, dass er sein Heimatland verlassen habe, da seine Ehefrau bedroht worden sei. Seine Frau habe als Managerin in einer Bank gearbeitet und seit eineinhalb Monaten ständig Drohnachrichten per SMS bekommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei nicht persönlich, aber indirekt bedroht worden. Sie hätten schließlich bei Gericht eine Anzeige erstattet. Der Staatsanwalt sei der Sache nachgegangen, habe aber nicht herausgefunden, von wem die Drohungen ausgehen. Seine Ehefrau habe mit niemandem Probleme gehabt, die Drohungen müssten daher mit der Bank zusammenhängen. Es handle sich bei der unbekannten Person um einen Kunden, der seinen Kredit nicht zurückzahlen könne. Er und seine Ehefrau seien niemals tätlich angegriffen worden. Seine Ehefrau habe sich auch an den Leiter der Bank gewandt, dieser habe jedoch bloß gesagt, dass er nichts machen und sie kündigen könne, wenn sie das möchte.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurden Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Albanien zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Er führte aus, dass es ein Gesetz gebe, dieses aber nicht immer funktioniere. Er habe sich nicht getraut, zu einer Organisation zu gehen und seine Probleme anzuführen und sie seien ohnedies zur Staatsanwaltschaft gegangen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2012 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass in Albanien das Gesetz zwar am Papier existiere, aber nicht so funktioniere wie in anderen Ländern. Sie habe auch Probleme gehabt, weil sie Muslimin sei. Sie habe heimlich heiraten müssen. Für ihre Eltern sei es eine große Schande, dass sie einen Katholiken geheiratet habe. Sie sei in einer moslemischen Glaubensrichtung aufgewachsen und deswegen diskriminiert und bedroht worden. Sie sei nicht von ihrer Familie bedroht worden sondern allgemein diskriminiert. Sie habe sich wegen ihrer Ehe von ihrer Familie entfernt und könne sich auf Grund dieser Probleme dort auch nicht mehr frei bewegen oder arbeiten.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2012 vor, dass er seinem bisherigen Vorbringen nichts hinzuzufügen habe und dass er bei den Aussagen bleibe, die er gemacht habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde daraufhin darüber informiert, dass sein Herkunftsstaat durch die Verordnung BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei. Dazu brachte er vor, dass der Staat zwar existiere, aber nicht sonderlich sicher sei. Zudem gebe es viel Korruption.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin brachte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.11.2012 vor, dass er seinem bisherigen Vorbringen nichts hinzuzufügen habe und dass er bei den Aussagen bleibe, die er gemacht habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde daraufhin darüber informiert, dass sein Herkunftsstaat durch die Verordnung BGBl römisch zwei, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei. Dazu brachte er vor, dass der Staat zwar existiere, aber nicht sonderlich sicher sei. Zudem gebe es viel Korruption.
Mit Bescheid vom 14.11.2012, Zl. 12 16.136-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 14.11.2012, Zl. 12 16.136-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, in ihrem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27.11.2012 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie ihr Heimatland verlassen hätten, da sie keinen ausreichenden Schutz erhalten hätten. Das Beweisverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, was einen gravierenden Verfahrensfehler darstelle. Der Beschwerde war ein Schreiben in serbischer Sprache (und Berichte über Korruption und Diskriminierung in Albanien) beigelegt, wobei das bisherige Vorbringen wiederholt wurde und darüber hinaus ausgeführt wurde, dass die Polizei einen Monat lang ermittelt habe, den Mann aber nicht finden hätte können. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft hätten ihre Situation nicht ernst genug genommen und ihnen keinen Schutz angedeihen lassen. Zudem hätten sie in ihrer Heimat auch Probleme mit ihren Familien gehabt, da die Beschwerdeführerin Muslimin und ihr Ehemann ein Katholik sei. Sie hätten ohne Zustimmung der Familie der Beschwerdeführerin geheiratet und diese habe deswegen ihren gesamten Freundeskreis und ihre Bekannten verloren. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich dann entschlossen alleine in einem Haus zu leben - ohne Eltern oder andere Verwandte. Das Verhältnis zwischen ihren Familien sei auch sehr angespannt. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht mehr zu ihrer alten Arbeitsstelle zurückkehren, da ihr Chef mit ihrer Vorgehensweise (dem Erstatten der Anzeige) nicht zufrieden gewesen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Albanien und Angehörige der Volksgruppe der Albaner.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in ihrem Heimatstaat nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die Abschiebung dorthin unzulässig machen würde.
Die Beschwerdeführerin besitzt in Österreich abgesehen von ihrem Ehemann über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt.
Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Situation in Albanien getroffen:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Die politische Pattsituation nach der umstrittenen Parlamentswahl im Juni 2009 dauerte an. Zwar beendete die wichtigste Oppositionspartei, die Sozialistische Partei (Partia Socialiste e Shqipërisë), im Mai ihren Parlamentsboykott, doch verließ sie wiederholt aus Protest das Parlament. Die legislative Arbeit des Parlaments einschließlich der Wahlreform verlief schleppend. Zu den verabschiedeten Gesetzen gehörten ein Antidiskriminierungsgesetz sowie ein Gesetz zum Schutz von Kinderrechten. Politiker beschuldigten sich gegenseitig der Korruption. In einigen Fällen wurden diesbezüglich Untersuchungen eingeleitet. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz war weiterhin gering. Im November 2010 kam die Europäische Kommission zu dem Schluss, dass Albanien die Kriterien für den Kandidatenstatus der EU-Mitgliedschaft nicht erfüllt, und drängte auf weitere Reformen.
(Amnesty International Report 2011 - Beobachtungszeitraum 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte: Albanien, Mai 2011)
Die Wahlen vom 08. Mai 2011 waren die ersten Kommunalwahlen nach der Änderung der Verfassung und dem Inkrafttreten des neuen Wahlgesetzes (Electoral Code) im Jahr 2008. Die "Allianz für die Bürger" angeführt von der DP (Demokraten) gewann die landesweiten Bürgermeisterwahlen mit rund 733.000 Stimmen gegenüber der "Allianz für die Zukunft" angeführt von der SP (Sozialisten) mit rund 662.000 Stimmen. Die Wahlen waren zwar die besten Kommunalwahlen in der Geschichte Albaniens, aber internationale Standards konnten dabei nur sehr bedingt erreicht werden.
(Konrad-Adenauer-Stiftung: Länderbericht, Albanien. Kommunalwahlen in Albanien, Aug. 2011)
Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden Regierung unter Führung der Demokratischen Partei von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.
(Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen. Albanien, Innenpolitik, Stand: Oktober 2011)
Allgemeine Sicherheitslage
Während der Kosovo-Krise 1999 erwies sich Albanien als Stabilitätsfaktor in der Region. Die Regierung bekannte sich zur Haltung der internationalen Gemeinschaft gegenüber Jugoslawien und distanzierte sich von Extremisten im Kosovo. Auch von den gewalttätigen Ausschreitungen der albanischstämmigen Mazedonier im Frühjahr und Sommer 2001 distanzierte sich die albanische Regierung deutlich und umfassend. Sie betonte die Notwendigkeit, die territoriale Integrität der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu erhalten und forderte die Kämpfer auf, umgehend die Waffen niederzulegen und zur Erreichung ihrer Ziele zu verfassungskonformen Maßnahmen innerhalb des mazedonischen Staatsgebildes zurückzukehren.
(Auswärtiges Amt: Länder: Reise und Sicherheit. Albanien, Außenpolitik, Stand: Oktober 2011)
Rechtsschutz
Justiz
Die Verfassung garantiert grundsätzlich eine unabhängige Justiz. Jedoch verhinderte politische Druckausübung, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und begrenzte Ressourcen an juridischem Personal ein unabhängiges und effizientes Funktionieren der Justiz. Auch die Politisierung bei Besetzungen des Höchst- und Verfassungsgerichts lässt deren grundsätzliche Unabhängigkeit zweifelhaft erscheinen. Es besteht ein Recht auf ein faires Gerichtsverfahren mit entsprechender Möglichkeit zur Berufung. Grundsätzlich gilt in jedem Verfahren die Unschuldsvermutung. Für jugendliche Täter besteht die Möglichkeit einer alternativen Strafbemessung. Bis September 2010 waren 287 Fälle Albanien betreffend vor dem EMGR anhängig, die meistens Beschwerden über zu lange Gerichtsverfahren, das Recht auf effiziente Rechtsmittel und friedvollen Fruchtgenuss zum Inhalt hatten.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Albania, April 2011)
Es wurden begrenzte Fortschritte im Prozess der Justizreform erreicht.
Diese Reformstrategie und der Aktionsplan wurden im Juli 2011 angenommen. Sie stellt zwar eine gute Basis für Reformen dar, allerdings bedarf es diesbezüglich noch weiterer finanzieller und humaner Ressourcenbereitstellung. Wichtige Gesetze wie die über die Verwaltungsgerichtshöfe sind nach wie vor ausständig. Hohe Aktenrückstände und überlange Verfahren vermindern die Effizienz des Justizapparates, ebenso dessen ungenügende budgetäre Ausstattung. Die Umsetzung von Strafurteilen bleibt weiterhin niedrig, die Bekämpfung von Korruption innerhalb der Justiz mangelhaft.
Die Umsetzung von Anti-Diskriminierungsmaßnahmen wurde fortgesetzt. Das Büro des Beauftragten für den Schutz vor Diskriminierung organisierte eine Anzahl von Bewusstsein hebenden Aktivitäten und Ausbildungen zwecks Wissensvermittlung über das Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung und über die Berufungsmöglichkeiten beim Büro. Trotzdem ist derzeit die Zahl der Beschwerden beim Büro noch gering, ebenso die Kenntnis dieses Gesetzes unter den professionellen Rechtsvertretern.
Eine staatliche Rechtshilfe-Kommission wurde eingerichtet, entsprechende Gesetze verabschiedet, jedoch ist deren volle Umsetzung noch ausständig. Zwischen dieser Rechtshilfekommission und dem Kommissar zum Schutz vor Diskriminierung wurde ein MoU unterzeichnet, das kostenlose Rechtshilfe für Diskriminierungsopfer vorsieht.
(European Commission: Albania 2011 Progress Report, Oct. 2011)
Einem Beschuldigten muss kostenlos ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden, sollte sich dieser einen Anwalt nicht leisten können. Allerdings wird seitens der Polizei dieses Recht dem Beschuldigten mitzuteilen oft vergessen. Rechtsinformationen zu erlangen bleibt für Bürger oft schwierig. Das albanische Helsinki-Komitee für Menschenrechte und mehrere NGOs bieten hilfsbedürftigen Personen kostenlose Rechtsberatung und anwaltschaftliche Vertretung.
(U.S. Department of State: Albania, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)
Sicherheitsbehörden/Polizeigewalt
Die zivile Kontrolle über die Sicherheitsbehörden wird durch ein umfangreiches gesetzliches und politisches Rahmenwerk geregelt. Die höchste Autorität ist dabei das Parlament, neben anderen Institutionen wie dem Innenministerium, dem Generalinspektorat oder der Ombudsmannstelle. Bezüglich der jeweiligen Polizeikräfte gibt es Inspektorate in den zuständigen Ministerien, dessen Mitglieder die Stellung eines Polizeijuristen haben, die für die Aufdeckung von Gesetzesverstößen und Meldungen an den Staatsanwalt zuständig sind.
(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Albania's application for membership of the European Union, Nov. 2010)
Polizeiübergriffe betreffen vor allem die Bereiche unverhältnismäßige Anwendung von Staatsgewalt, Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und das Erwirken von Geständnissen unter Androhung von Gewalt. Solche Übergriffe erfolgen insbesondere während der Inhaftierung und bei der Befragung von Verdächtigen. Straflosigkeit in diesem Zusammenhang bleibt ein Problem, doch werden solche Übergriffe laut Angaben der NGO "albanisches Rehabilitationszentrum für Trauma- und Folteropfer" (ARCT) von den Behörden begonnen zu verfolgen, um Polizeibeamte durch Anklagen und disziplinäre Maßnahmen zur Rechenschaft zu ziehen.
Beschwerden bezüglich Polizeiübergriffe können beim zuständigen Polizeikommissariat, regionalen Polizeidirektorat, Hauptpolizeidirektorat oder beim Innenministerium eingereicht werden, wobei meistens eine Antwort innerhalb eines Monats erwartet werden kann. Weiters gibt es einen separaten Bereich innerhalb des Direktorats für professionelle Standards, welcher als "Sektor für Beschwerden und Disziplin" bezeichnet wird. Diese Abteilung initiiert disziplinäre Maßnahmen gegen Polizeibeamte, denen Verstöße gegen Polizeiregeln und -bestimmungen vorgeworfen werden.
Beschwerden gegen polizeiliches Fehlverhalten können weiters auch an die Staatsanwaltschaft, das interne Kontrollservice, den Ombudsmann oder an lokale oder internationale Menschenrechtsorganisationen gerichtet werden.
(Immigration and Refugee Board of Canada: The police force, including its structure and location; police corruption; police misconduct; procedures to submit a complaint against police and responsiveness to complaints [ALB103820.E], Oct. 2011)
Trotz Ausbildungsmaßnahmen in Menschenrechten und Gesetzesumsetzung blieb die Achtung der Menschenrechte durch Polizeiorgane nicht immer durchgängig, die Verantwortlichkeit diesbezüglich nicht immer gegeben sowie die Straffreiheit gelegentlich ein Problem. Die Art der Gesetzesausübung hing zum Teil vom sozialen oder kriminellen Hintergrund des Betroffenen ab, auch niedrige Gehälter, Korruption und Unprofessionalität der Polizeibeamten waren weiterhin ein Hindernis auf dem Weg zu einer effektiven Polizeiarbeit.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Albania, April 2011)
Die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Strafverfolgungsbehörden hat sich verbessert. Eine neue Einheit zur Bekämpfung von Internetkriminalität wurde im Juni 2009 gegründet. Ein Ermittlungsteam für den Kampf gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption unter Obhut der Generalstaatsanwaltschaft in Tirana hat verbesserte Ermittlungsmethoden im Gange gebracht. Doch die Verwaltungskapazitäten sind noch verbesserungswürdig.
(Commission of the European Communities: Albania 2009 Progress Report, Oct. 2009)
Folter
Art. 25 der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert.Artikel 25, der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Feb. 2007)
Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung. Jedoch kommt es manchmal zu Übergriffen durch die Polizei und Gefängniswärter auf Festgenommene oder Inhaftierte. Im Laufe des Jahres setzte die Regierung die Umsetzung der Empfehlungen des Europaratkomitees zur Verhinderung von Folter fort. Das albanische Helsinkikomitee und die albanische Menschenrechtsgruppe AHRG berichteten von zehn während des Jahres bei diesen Gruppen eingegangenen Beschwerden über Polizeiübergriffe und Misshandlungen in Gefängnissen. Die Mehrheit dieser Fälle kam dabei während der Polizeihaft vor. Auch beim Ombudsmann wurden diesbezügliche Beschwerden gegen Polizeibeamte eingereicht, wobei dieser etwa ein Drittel der Vorbringen zugunsten der Beschwerdeführer lösen konnte.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Albania, April 2011)
Im Justizministerium wurde eine spezielle Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich mit den zu setzenden Folgemaßnahmen aufgrund der Empfehlungen des Ombudsmannes beschäftigt. Dies soll in Zukunft zu einer besseren praktischen Umsetzung derselben führen.
(European Commission: Albania 2011 Progress Report, Oct. 2011)
Korruption
Korruption und organisiertes Verbrechen haben insbesondere zwischen 1999 und 2005 ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Dies hat trotz Maßnahmen der Regierung Berisha gegen Korruption und organisiertes Verbrechen unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Feb. 2007)
Die Regierung setzte ihren Kampf gegen Korruption fort. Neben einer grundsätzlichen Strategie, wurde ein neuer Aktionsplan für den Zeitraum 2011-2013 aufgestellt, der zusätzlich zu den bestehenden, auf ministerieller Ebene eingerichteten Antikorruptionsaktionsplänen gelten soll. Dabei konnte die Qualität dieser Pläne und die Überwachungsmechanismen gehoben werden.
(European Commission: Albania 2011 Progress Report, Oct. 2011)
Menschenrechtsorganisationen/NGO's
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Behinderung durch staatliche Stellen ihrer Arbeit nachgehen. Die Regierung errichtete eine Agentur zur Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die das Mandat zur Gewährung staatlicher Finanzmittel für solche Einrichtungen hat.
Der Ombudsmann ist die Menschenrechtsinstitution zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Er hat die Autorität Gerichtsverfahren zu überwachen, Gefängnisse zu inspizieren und kann Untersuchungen einleiten, auch wenn Opfer dabei nicht selbst aktiv werden wollen oder können. Er ist auch die Ansprechstelle bei Menschenrechtsverletzungen und Beschwerden jeglicher Art und berichtet jährlich dem Parlament.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Albania, April 2011)
Ombudsmann
Das konstruktive Klima in der politischen Zusammenarbeit der beiden Großparteien wurde auch in der Parlamentssitzung vom 22. Dezember gezeigt, als der von der Sozialistischen Partei vorgeschlagene Kandidat, Igli TOTOZHANI, für das Amt des Ombudsmannes mit den Stimmen der Regierung und der Opposition gewählt wurde. Knapp zwei Jahre war die Nachbesetzung dieser Funktion ein Streitpunkt in der Innenpolitik. Die erfolgte Bestellung von TOTOZHANI gilt als wirklicher Fortschritt in der Kooperation zwischen Regierung und Opposition und lässt tatsächlich auf eine positive Parlamentsreform hoffen.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Tirana, 18.1.2012)
Der Ombudsmann hat die Befugnis Rechtsverfahren zu überwachen, Gefängnisse und Hafträume zu inspizieren und entsprechende Initiativen in Fällen von Opfern zu setzen. Der Ombudsmann kann zwar nicht Entscheidungen erzwingen, behielt aber seine Rolle als sog. "Watchdog" für Menschenrechtsverletzungen bei. Die meisten Fälle betrafen Beschwerden gegen Fehlverhalten von Polizei und Militär, mangelnde Rechtsdurchsetzung in Zivilprozessen, ungerechte Entlassungen und Landstreitigkeiten. Die Regierung unternahm in vielen Fällen konkrete Schritte, um Missstände zu beseitigen, die seitens des Ombudsmanns aufgezeigt wurden.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Albania, April 2011)
2010 wurden insgesamt 1651 Beschwerden beim Ombudsmannbüro eingereicht, was einen Rückgang von 54 Prozent im Vergleich zu den Vorjahren bedeutete. Die meisten Fälle dabei bezogen sich auf Beschwerden über das Justizsystem. Die Zuteilung ausreichender Ressourcen in diesem Bereich und die damit verbundene Unabhängigkeit dieser Einrichtungen bleibt weiterhin ein Problem.
(European Commission: Albania 2011 Progress Report, Oct. 2011)
Menschenrechte
Allgemein
Die Regierung respektierte generell die Menschenrechte seiner Bürger. Das Büro für Interne Kontrolle und die Ombudsmann-Institution verfolgten Fälle von Korruption und nahmen Beschwerden gegen korrupte Polizisten entgegen.
(Border & Immigration Agency: Operational Guidance Note, Albania, July 2010)
Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet. Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet.
(Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen. Albanien, Innenpolitik, Stand: Oktober 2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt. Die Vereinigungsfreiheit wird in Art. 46 der Verfassung, die Versammlungsfreiheit in Art. 47 garantiert. Art. 22 gewährt Meinungs- und Pressefreiheit und untersagt eine Zensur der Medien. Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Es sind keine Fälle von Misshandlungen von Journalisten durch die Polizei in den letzten Jahren bekannt. Wohl auch nicht notwendig, da die Parteien ihre Sprachrohre wirtschaftlich fest im Griff haben.Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt. Die Vereinigungsfreiheit wird in Artikel 46, der Verfassung, die Versammlungsfreiheit in Artikel 47, garantiert. Artikel 22, gewährt Meinungs- und Pressefreiheit und untersagt eine Zensur der Medien. Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Es sind keine Fälle von Misshandlungen von Journalisten durch die Polizei in den letzten Jahren bekannt. Wohl auch nicht notwendig, da die Parteien ihre Sprachrohre wirtschaftlich fest im Griff haben.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Tirana, 13.9.2010)
Opposition
Fraktion der Sozialistischen Partei (SP): Im Juni 1991 aus der am 08.11.1941 gegründeten kommunistischen "Partei der Arbeit Albaniens" hervorgegangen. Sie strebt ein sozialdemokratisches Modell westeuropäischer Prägung an. Vorsitzender: Edi Rama seit 10.10.2005, davor Fatos Nano, 65 Abgeordnete; Menschenrechtspartei (PBDNJ), 1 Abgeordneter.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise und Sicherheit. Albanien, Stand: Mai 2010)
Trotz der, stark persönlichkeitsbezogenen, Rivalität zwischen der regierenden demokratischen (DP) und der oppositionellen sozialistischen (PS) Partei, verfolgen beide ziemlich ähnliche politische Ziele, insbesondere die EU-Integration. Auch konnte zwischen beiden Parteien 2008 Konsens über ein neues Wahlrecht erzielt werden, welches allerdings kleinere Parteien benachteiligt.
(Home Office UK Border Agency: Albania. Country of origin information (COI) Report, March 2011)
Haftbedingungen
Überbelegungen in Gefängnissen konnten durch Neubauten entsprechend reduziert werden. Die nach 1991 errichteten Einrichtungen entsprachen weitgehend internationalen Standards. Die Regierung versuchte Hafteinrichtungen aus der kommunistischen Ära, die viele Mängel in baulicher und versorgungstechnischer Hinsicht aufweisen, kontinuierlich durch neue Bauten zu ersetzen. Beschwerden können sowohl an den Ombudsmann als auch an Gerichts- und Verwaltungsbehörden gerichtet werden. Untersuchungen von Beschwerden über unmenschliche Zustände wurden durchgeführt, deren Ergebnisse waren jedoch nicht immer öffentlich zugänglich. Laut Regierung wurden 2009 über 350 Untersuchungen und Inspektionen in Gefängnissen durchgeführt.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Albania, April 2011)
Die Generaldirektion für Gefängnisse führte Ausbildungsmaßnahmen, multidisziplinäre und themenbezogene Inspektionen durch und setzte Maßnahmen hinsichtlich Berichten schlechter Behandlungen. Trotzdem blieben viele Probleme wie Übergriffe, schlechte Lebensbedingungen und medizinische Versorgung bestehen.
(European Commission: Albania 2011 Progress Report, Oct. 2011)
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International Report 2011 - Beobachtungszeitraum 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte: Albanien, Mai 2011)
Religion
Religionsfreiheit
Durch die Aufhebung des seit 1967 geltenden Verbotes der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung (Art. 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert.Durch die Aufhebung des seit 1967 geltenden Verbotes der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung (Artikel 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert.
Religiöse Gruppen
Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Feb. 2007)
Freiheit der Gedanken, des Gewissens und der Religion werden respektiert. Im November 2010 wurde der Protestantismus als fünfte offizielle Religion - neben Sunniten, Bektashi, Orthodoxen und Katholiken - seitens des Staates anerkannt. Dies ermöglicht der Kirche Anspruch auf budgetäre Unterstützung zu erlangen.
(European Commission: Albania 2011 Progress Report, Oct. 2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit ist grundsätzlich gewährleistet. Infolge eines Umzugs in eine andere Region muss eine zivile Registrierung am neuen Wohnort erfolgen, um den weiteren Genuss staatlicher Hilfen zu erhalten. Weiters muss die Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Eigentum oder des Abschlusses eines Mietvertrages nachgewiesen werden. Vielen Personen ist dies nicht möglich und kommen so nicht in den Genuss wesentlicher Dienstleistungen des Staates. Bei Roma und Ägyptern besteht darüber hinaus noch das Problem einer niedrigen Registrierungsrate in den Kommunen.
(Home Office UK Border Agency: Albania. Country of origin information (COI) Report, March 2011)
Rückkehr
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik
Albanien, Feb. 2007; Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Tirana, 13.9.2010)
Die albanische Regierung hat am 6. Juni 2010 "Die 5-jährige Strategie für die Reintegration der heimkehrenden albanischen Staatsbürger, 2010-2015" und den entsprechenden Aktionsplan dazu bewilligt. Die Strategie, die die momentane Situation, den gesetzlichen und institutionellen Rahmen analysiert, stellt die zukünftigen Zielsetzungen und Maßnahmen in einer 5-jährigen Perspektive dar, derer Schwerpunkt die Reintegration der rückkehrenden albanischen Staatsbürger ist.
Die Zielgruppe dieser Strategie sind jene albanischen Staatsbürger, die im Rahmen der Rücknahmeabkommen mit der EU und im Rahmen der bilaterallen Protokolle zum EU-Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt werden sowie jene Staatsbürger, die abgeschoben oder freiwillig nach Albanien zurückkehren.
Im Sinne dieser Strategie hat das Arbeitsministerium in mehreren Städten Albaniens "Migrationsschalter" geöffnet, wo die rückkehrenden Personen Informationen über die Unterkunft, die Beschäftigung und die soziale Hilfe, die berufliche Aus- und Weiterbildung, die Sozialversicherungen, die Bildung und die psycho-soziale Unterstützung in den Schulen, Zivilstandesamt und die Programmen der Zivilgesellschaft über die Reintegration erhalten können.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Tirana, 13.9.2010)
Medizinische Versorgung
Die ärztliche Behandlung in öffentlichen medizinischen Einrichtungen ist in Albanien kostenfrei. Das Versorgungssystem ist jedoch sehr belastet und mit Wartezeiten verknüpft. Alte Menschen und Versicherte können einige ausgewählte Medikamente kostenlos erhalten. Spezielle Untersuchungen (z.B. am Herzen oder den Kopf betreffend) müssen jedoch auch in öffentlichen Krankenhäusern vom Patienten selbst bezahlt werden.
Grundsätzlich gibt es eine Tendenz in der Bevölkerung, Ärzte in privaten Kliniken zu konsultieren. Die Behandlungskosten sind in diesem Fall höher, die Versorgung erfolgt in der Regel aber schneller und wird von den Patienten als zuverlässiger wahrgenommen. Für die Konsultation eines Facharztes werden durchschnittlich ca. 2000 Lek (ca. 17 EUR) verlangt, ebenso wie für eine Routine-Untersuchung. Von Klinik zu Klinik und in Abhängigkeit von der vorliegenden Erkrankung können die Behandlungskosten variieren.
(IOM Deutschland für BAMF: Anfragebeantwortung vom Dez. 2008; Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Tirana, 13.9.2010)
Zum ersten Mal wurde in Albanien am 26. April 2010, die Klinik für die Behandlung und die Rehabilitation der alkoholabhängigen Personen eröffnet. Die Klinik ist in den Räumlichkeiten des Universitären Krankenhauszentrums "Nene Tereza"/Tirana (Qenda Spitalore Universitare "Nene Tereza") untergebracht. Eine Basisbehandlung für posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit Suizidgedanken wird angeboten und diese medizinische Behandlung wird vom Staat getragen. Eine analytische Psychotherapie beispielsweise, kann nur in Privatkliniken in Albanien durchgeführt werden (auf Privatkosten).
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Tirana, 20.8.2010)
Soziale Sicherung
Mit Beschluss des Ministerrates vom Jahr 2005 und im Sinne des Gesetzes Nr. 9464, unterstützt der albanische Staat behinderten Menschen, wenn sie versichert sind. Die betroffene Person hat einen Antrag an die Sozialversicherungen mit folgenden Dokumenten zu stellen:
Die Person kriegt eine Unterstützung von 6 800 Lek (ungefähr 55 Euro) im Monat und wenn die Person in einem wirklichen schweren Zustand ist und Betreuung braucht, kriegt auch die Person, die sie betreut 6 800 Lek Unterstützung. Die Bewilligung des Antrages sollte nicht lange dauern und wenn der Antrag bewilligt wird, kriegt die Person die Unterstützung zwei Monate nachdem dieser genehmigt wurde.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Tirana, 13.9.2010)
Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl II Nr. 177/2009Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,
Mit Verordnung der Bundesregierung (177. Verordnung: Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) welche am 01.07.2009 in Kraft trat, wurde die Republik Albanien am 15.12.2010 gem. § 39 (5) Z 2 AsylG in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten iS des § 38 Abs 1 Z 1 AsylG. aufgenommen).Mit Verordnung der Bundesregierung (177. Verordnung: Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) welche am 01.07.2009 in Kraft trat, wurde die Republik Albanien am 15.12.2010 gem. Paragraph 39, (5) Ziffer 2, AsylG in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten iS des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. aufgenommen).
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Einvernahmen sowie jenen ihres Ehemannes vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - EAST und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in Albanien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem vorgelegten albanischen Reisepass und Personalausweis; diese Angaben wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, davon abzugehen bestand auch seitens des Asylgerichtshofes kein Grund.
Der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe ist ebenfalls nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Heimatland verlassen zu haben, da sie von einem ihrer Bankkunden telefonisch und per Kurzmitteilungen auf ihr Diensthandy bedroht worden sei und ihnen der Staat nicht ausreichend Schutz gewähren könne.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das diesbezügliche Vorbringen keine Asylrelevanz aufweist, da eine grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der albanischen Behörden besteht. Sollte es zu etwaigen Übergriffen oder Drohungen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sich an die Staatsanwaltschaft gewandt haben und dass auf Grund ihrer Anzeige Ermittlungen durchgeführt worden sind. Falls die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass die Behörden nicht dem Gesetz gemäß gehandelt haben und diese ihnen nicht ausreichend Schutz angedeihen haben lassen, so besteht in Albanien die Möglichkeit sich an eine Rechtsschutzeinrichtung oder an die Abteilung "Sektor für Beschwerden und Disziplin" zu wenden. Dem ist noch hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auch niemals tätlich angegriffen worden sind.
Bezüglich der Angaben in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann auf Grund ihrer unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten Probleme mit ihren Familien und Freunden hätten, ist auszuführen, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann angegeben haben, dass von ihren Familienangehörigen oder sonstigen Personen konkrete Drohungen oder gar Übergriffe ausgegangen seien. Es erscheint somit äußerst unwahrscheinlich, dass - nachdem sie bisher immer unbehelligt geblieben sind - im Falle einer Rückkehr eine Gefahr drohen würde. Überdies könnte die Beschwerdeführerin gegen eine etwaige Bedrohung behördliche Hilfe in Anspruch nehmen. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Verfassung die freie Religionsausübung garantiert und keine Religionsgemeinschaft durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert wird.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der oben angeführten Einvernahmen, hat doch die Beschwerdeführerin selbst angegeben, keine finanziellen Probleme gehabt zu haben, einer Arbeit nachgegangen zu sein und in einem eigenen Haus gelebt zu haben. Es weist auch nichts daraufhin, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht wieder dort Unterkunft finden könnte oder nicht in der Lage sein sollte, sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sind keine etwaigen Probleme im Verfahren hervorgekommen.
Die Feststellungen zu ihren familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in Albanien und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus der Aktenlage.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Auch ein wirtschaftlicher Nachteil kann unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in ihrer Heimat glaubhaft darzutun.
Auch ist im Falle der Beschwerdeführerin zum einen keine solche massive Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben und wurde von ihr im Verlauf des Verfahrens auch nicht glaubhaft vorgebracht. Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der GFK genannten Gründen im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens behauptet bzw. in der Beschwerde vorgebracht worden. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, keine finanziellen Probleme gehabt zu haben, einer Arbeit nachgegangen zu sein und mit ihrem Ehemann in einem eigenen Haus gelebt zu haben.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Albanien weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin keine Gefahren i. S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Gemäß Art. 1 Abs. 2 iVm Anhang II der VO (EG) Nr. 539/2001 idF VO (EG) Nr. 1244/2009 sind Inhaber von biometrischen Reisepässen der Republik Serbien, der Republik Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien - seit 15.12.2010 gilt dies auch für Albanien und Bosnien-Herzegowina - für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, von der Visumspflicht befreit. Gem. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 iVm Art. 20 SDÜ können sich diese sichtvermerksfreien Drittstaatsangehörigen bis zu drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise aufhalten, insoweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d, und e VO (EG) Nr. 562/2006Gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der VO (EG) Nr. 539 aus 2001, in der Fassung VO (EG) Nr. 1244 aus 2009, sind Inhaber von biometrischen Reisepässen der Republik Serbien, der Republik Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien - seit 15.12.2010 gilt dies auch für Albanien und Bosnien-Herzegowina - für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, von der Visumspflicht befreit. Gem. Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, in Verbindung mit Artikel 20, SDÜ können sich diese sichtvermerksfreien Drittstaatsangehörigen bis zu drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise aufhalten, insoweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d,, und e VO (EG) Nr. 562/2006
(= Schengener Grenzkodex) angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. In dem der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zugrunde liegendem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2010, Zahl:(= Schengener Grenzkodex) angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen. In dem der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, zugrunde liegendem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2010, Zahl:
2000/0030 (CNS), wird unter den erläuternden Bemerkungen zu Art. 2 der Verordnung (Begriffsbestimmungen) ausgeführt:2000/0030 (CNS), wird unter den erläuternden Bemerkungen zu Artikel 2, der Verordnung (Begriffsbestimmungen) ausgeführt:
"Die Befreiung von der Visumspflicht für Staatsangehörige der Drittländer, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, gilt nur in Fällen von Kurzaufenthalten und Durchreisen gemäß der Definition in diesem Artikel." Die Visumsbefreiung ist somit an den Zweck gebunden, einen Kurzaufenthalt (Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten) zu nehmen und sind Fremde, die einen Asylantrag stellen und sodann beabsichtigen länger als 90 Tage innerhalb von sechs Monaten im Bundesgebiet verbleiben zu wollen nicht von der Visumsbefreiung umfasst. Im Falle der Asylantragstellung besteht daher oa. Aufenthaltsrecht gem. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 iVm Art. 20 SDÜ ex tunc nicht mehr, da der Asylwerber von vornherein nicht zur visumsfreien Einreise berechtigt gewesen wäre."Die Befreiung von der Visumspflicht für Staatsangehörige der Drittländer, die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei aufgeführt sind, gilt nur in Fällen von Kurzaufenthalten und Durchreisen gemäß der Definition in diesem Artikel." Die Visumsbefreiung ist somit an den Zweck gebunden, einen Kurzaufenthalt (Aufenthalt von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten) zu nehmen und sind Fremde, die einen Asylantrag stellen und sodann beabsichtigen länger als 90 Tage innerhalb von sechs Monaten im Bundesgebiet verbleiben zu wollen nicht von der Visumsbefreiung umfasst. Im Falle der Asylantragstellung besteht daher oa. Aufenthaltsrecht gem. Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, in Verbindung mit Artikel 20, SDÜ ex tunc nicht mehr, da der Asylwerber von vornherein nicht zur visumsfreien Einreise berechtigt gewesen wäre.
Da die Beschwerdeführerin am 05.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, besteht auf Grund der Antragstellung ein allfällig zukommendes Aufenthaltsrecht gem. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 iVm Art. 20 SDÜ ex tunc nicht mehr.Da die Beschwerdeführerin am 05.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, besteht auf Grund der Antragstellung ein allfällig zukommendes Aufenthaltsrecht gem. Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, in Verbindung mit Artikel 20, SDÜ ex tunc nicht mehr.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über eine Kernfamilie - ihren Ehemann, der sich ebenso als Asylwerber in Österreich aufhält. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diesem gegenüber mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenso eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wird, weshalb ein Eingriff in ein bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gegeben ist (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine engeren familiären Bindungen in Österreich.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über eine Kernfamilie - ihren Ehemann, der sich ebenso als Asylwerber in Österreich aufhält. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diesem gegenüber mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenso eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wird, weshalb ein Eingriff in ein bestehendes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht gegeben ist (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine engeren familiären Bindungen in Österreich.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die am 04.11.2012 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die am 04.11.2012 eingereiste Beschwerdeführerin in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39 AsylG 2005) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39 AsylG 2005) stammt.
Da die genannten Anforderungen erfüllt sind, erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde zu Recht. Mangels Asylrelevanz des Vorbringens bestand auch keine Notwendigkeit im Zuge einer Ermessensentscheidung nach § 38 Z 2 AsylG 2005, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da die genannten Anforderungen erfüllt sind, erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde zu Recht. Mangels Asylrelevanz des Vorbringens bestand auch keine Notwendigkeit im Zuge einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 38, Ziffer 2, AsylG 2005, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
16.08.2013