TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/20 B6 431329-1/2012

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B6 431.329-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, FZ. 12 17.246-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2012, FZ. 12 17.246-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX, wurde am 25.11.2012 im Transitraum des Flughafens Schwechat von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wurde am 25.11.2012 im Transitraum des Flughafens Schwechat von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2012 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache vor: "In meiner Heimat ist die Wirtschaftslage miserabel und wir leben in bitterer Armut. Ich hatte keine Chance, eine Beschäftigung zu finden. Ich konnte mir weder eine Wohnung leisten, noch die Kosten meines Lebensunterhaltes verdienen. Ich hatte keine Möglichkeit, eine Existenz aufzubauen und ich musste mit meiner ganzen Familie in einer kleinen Wohnung eingepfercht wohnen. Da ich keine Perspektive in der Heimat habe, entschloss ich mich, sie zu verlassen. Wenn ich in meine Heimat zurückkehren muss, habe ich Angst vor Hunger und Verfolgung durch Drogensüchtige und sonstige Gangster. In meiner Familie hat nur mein Vater eine Arbeit, der aber sehr wenig verdient." Mit den algerischen Behörden habe er keine Probleme. Der Beschwerdeführer konnte einen 2004 ausgestellten und 2009 verlängerten gültigen algerischen Reisepass mit Touristenvisum für die Türkei vorlegen.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, im Beisein einer Rechtsberaterin und eines Dolmetschers der arabischen Sprache am 30.11.2012 einvernommen, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich habe Algerien verlassen, weil ich dort ein ungerechtes Lebens lebe. Meine Zukunft ist ungewiss. Ich bin ja krank in psychischer Hinsicht. Ich habe die Mittel nicht, um zum Arzt zu gehen. Ich kann nicht arbeiten. Ich suche um Asyl an und möchte frei leben. Das Militär anerkennt meine Erkrankung nicht. Außerdem wird meine Meinung als kleiner Grenzsoldat nicht berücksichtigt." Nachgefragt, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er von 15.05.2004 bis 15.11.2005 seinen Militärdienst absolviert habe und seither nicht mehr beim Militär gewesen sei. Die typische Tätigkeit eines Soldaten sei "Wacheschieben, Patrouillen, Putzen..."

(vgl. As 71). Auf Vorhalt, dass seine Probleme mit dem Militär sohin nicht aktuell seien, gab der Beschwerdeführer an, dass man nie wisse, wie die Sicherheitslage sein werde. Wenn das Militär sie benötigen würde, würden sie wieder einberufen werden. Der Beschwerdeführer beantrage Asyl, weil er das Leben in Algerien nicht mehr ertrage (vgl. As 73-75). Zu seiner Lebenssituation in Algerien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach seinem Militärdienst etwa neun Monate ab und zu als angelernter Elektriker gearbeitet und danach nicht mehr gearbeitet habe. Auf Vorhalt, dass sein Reisepass mehrere Stempel aus Tunesien aufweise, erklärte der Beschwerdeführer dazu, dass er dort nie gearbeitet habe. Auf die Frage, was er in Tunesien gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er mehrfach dorthin gefahren, aber dort nur "so herumgegangen" sei. Er habe nur in seiner Heimatstadt nach Arbeit gesucht. Beim Arbeitsamt werde man nur vermittelt, wenn man aus dem Ort sei. Das Arbeitsamt habe den Beschwerdeführer nicht vermittelt. Auf Vorhalt, dass er beispielsweise in der Hauptstadt nach Arbeit suchen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Geld habe, um dort zu übernachten. Auf die Frage, wie es ihm dann gelungen wäre, nach Österreich zu kommen, erklärte er: "Ich habe lange gespart. Ich hatte schon Geld." Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinen Eltern, einer Schwester und drei Brüdern in einer Mietwohnung gelebt. Sein Vater sei bei der algerischen Stromgesellschaft beschäftigt und gehe im März 2013 in Pension. Sein Vater verdiene 30.000,- Dinar im Monat, wobei man mit dieser Summe gerade durchkomme (vgl. As 75). Die Miete betrage 2.000,- Dinar. Auch seine Brüder hätte keine Arbeit. Der jüngste Bruder würde noch zur Schule gehen und eine Oberstufenklasse besuchen. Sein 27-jähriger Bruder habe Rechtswissenschaften studiert und müsse nun zum Militär. Sein 30-jähriger Bruder sei durch einen Präsidialerlass vom Militärdienst befreit worden. Er habe zwei Jahre die Universität besucht, jedoch das Studium abgebrochen. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Universität gratis sei, aber sonst Kosten entstehen würden. Aufgefordert eine typischen Tagesablauf zu schildern, gab der Beschwerdeführer an: "Manchmal waren wir zu Hause, dann in der Umgebung, haben Sport betrieben, haben nach Arbeit gefragt, manchmal Tagelöhner-Arbeit gemacht." Zu seiner psychischen Krankheit befragt, gab er an, dass er nicht in Behandlung gewesen sei, weil er die Mittel für einen Arzt nicht gehabt habe. Er sei nach Österreich gekommen, um seine Psyche in Ordnung zu bringen und danach Arbeit zu finden. Nachgefragt, gab er an, vorher nicht arbeiten zu können (vgl. As 77). Der Beschwerdeführer legte ein Militärdienstbuch sowie eine Bestätigung, dass er aus der Liste der Wehrdienstpflichtigen gestrichen worden sei, in Kopie vor.vergleiche As 71). Auf Vorhalt, dass seine Probleme mit dem Militär sohin nicht aktuell seien, gab der Beschwerdeführer an, dass man nie wisse, wie die Sicherheitslage sein werde. Wenn das Militär sie benötigen würde, würden sie wieder einberufen werden. Der Beschwerdeführer beantrage Asyl, weil er das Leben in Algerien nicht mehr ertrage vergleiche As 73-75). Zu seiner Lebenssituation in Algerien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach seinem Militärdienst etwa neun Monate ab und zu als angelernter Elektriker gearbeitet und danach nicht mehr gearbeitet habe. Auf Vorhalt, dass sein Reisepass mehrere Stempel aus Tunesien aufweise, erklärte der Beschwerdeführer dazu, dass er dort nie gearbeitet habe. Auf die Frage, was er in Tunesien gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er mehrfach dorthin gefahren, aber dort nur "so herumgegangen" sei. Er habe nur in seiner Heimatstadt nach Arbeit gesucht. Beim Arbeitsamt werde man nur vermittelt, wenn man aus dem Ort sei. Das Arbeitsamt habe den Beschwerdeführer nicht vermittelt. Auf Vorhalt, dass er beispielsweise in der Hauptstadt nach Arbeit suchen hätte können, gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Geld habe, um dort zu übernachten. Auf die Frage, wie es ihm dann gelungen wäre, nach Österreich zu kommen, erklärte er: "Ich habe lange gespart. Ich hatte schon Geld." Der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinen Eltern, einer Schwester und drei Brüdern in einer Mietwohnung gelebt. Sein Vater sei bei der algerischen Stromgesellschaft beschäftigt und gehe im März 2013 in Pension. Sein Vater verdiene 30.000,- Dinar im Monat, wobei man mit dieser Summe gerade durchkomme vergleiche As 75). Die Miete betrage 2.000,- Dinar. Auch seine Brüder hätte keine Arbeit. Der jüngste Bruder würde noch zur Schule gehen und eine Oberstufenklasse besuchen. Sein 27-jähriger Bruder habe Rechtswissenschaften studiert und müsse nun zum Militär. Sein 30-jähriger Bruder sei durch einen Präsidialerlass vom Militärdienst befreit worden. Er habe zwei Jahre die Universität besucht, jedoch das Studium abgebrochen. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Universität gratis sei, aber sonst Kosten entstehen würden. Aufgefordert eine typischen Tagesablauf zu schildern, gab der Beschwerdeführer an: "Manchmal waren wir zu Hause, dann in der Umgebung, haben Sport betrieben, haben nach Arbeit gefragt, manchmal Tagelöhner-Arbeit gemacht." Zu seiner psychischen Krankheit befragt, gab er an, dass er nicht in Behandlung gewesen sei, weil er die Mittel für einen Arzt nicht gehabt habe. Er sei nach Österreich gekommen, um seine Psyche in Ordnung zu bringen und danach Arbeit zu finden. Nachgefragt, gab er an, vorher nicht arbeiten zu können vergleiche As 77). Der Beschwerdeführer legte ein Militärdienstbuch sowie eine Bestätigung, dass er aus der Liste der Wehrdienstpflichtigen gestrichen worden sei, in Kopie vor.

Nach einer Untersuchung durch eine Ärztin für psychotherapeutische Medizin am 01.12.2012 kam diese in einem Gutachten vom 02.12.2012 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt zwar eine Belastung mit Sorgen um die Zukunft, jedoch keine Störung von Krankheitswert festgestellt werden habe können. Dies sei auch aus dem erstellten Befund ableitbar. Es sei nicht auszuschließen, dass die Belastung bei Realisierung der Tatsachen (bevorstehende Abschiebung) in eine Störung übergehe, dann sei eine sogenannte Anpassungsstörung F 43.2 nicht auszuschließen. Derzeit seien die Kriterien für eine solche noch nicht ausreichend. Aber selbst diese Störung würde keiner posttraumatischen Belastungsstörung entsprechen, die hier in diesem Fall nicht in die engere Wahl der Arbeitshypothese komme, da kein traumatisches Ereignis und keine Symptome vorliegen würden. Da keine Vorerkrankung exploriert werden hätte können, würden sich auch keine medizinischen Hinderungsgründe für eine Arbeitssuche ergeben. Weiters bestehe auch aus medizinischer Sicht kein Hinderungsgrund für eine Überstellung auf dem Luftweg. Eine fachärztliche Behandlung oder Abklärung erscheine derzeit nicht erforderlich. Der dem Gutachten enthaltenen Sozial-Anamnese ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu seinem Präsenzdienst ausgeführt habe, während diesem einem "zwingenden Druck" ausgesetzt gewesen zu sein. Auf Nachfragen habe er dazu angegeben, dass er die vorgesehenen Stunden ableisten habe müssen. Er habe Angst, wieder zum Militär zu müssen. Nachgefragt, gab er an, dass man dort ein schlecht bezahlter Sklave sei, und dies, wenn man keine Beziehungen habe, wieder passieren könne. Traumatische Ereignisse hätten im Zusammenhang mit dem Militärdienst nicht exploriert werden können. Nach dem Abrüsten hätte der Beschwerdeführer "harten sozialen Druck" verspüren müssen. Nachgefragt, habe er angegeben, dass er in einem beengten Elternhaus mit den Geschwistern zusammenleben habe müssen. Er habe keine Arbeitskarte gehabt. Es seien schlechte Lebensbedingungen gewesen. Der Beschwerdeführer habe große Hoffnung gehabt, in Österreich Fuß zu fassen. Er wolle arbeiten und heiraten wie andere Menschen auch. Zum Arzt habe er nicht gehen können, da er kein Geld gehabt habe. Für die Ausreise habe er drei Jahre gespart.

Mit Schreiben vom 04.12.2012 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG zur beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG. Mit Schreiben vom 06.12.2012 erteilte der Hochkommissär die diesbezügliche Zustimmung mit der Begründung, dass "das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".Mit Schreiben vom 04.12.2012 ersuchte das Bundesasylamt den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge um Zustimmung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur beabsichtigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG. Mit Schreiben vom 06.12.2012 erteilte der Hochkommissär die diesbezügliche Zustimmung mit der Begründung, dass "das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann".

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen (Spruchteil II.). Dazu führte das Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine in der Erstbefragung pauschal aufgestellte Behauptung, im Herkunftsland Hunger bzw. eine existentielle Notlage zu befürchten, in der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle nicht begründen habe können, zumal seine Angaben zu seinen Lebensverhältnissen in Algerien eine derartige Gefährdung nicht erkennen hätten lassen. Gleiches gelte im Wesentlichen für seine Sorge hinsichtlich einer Einberufung zur algerischen Armee, die angesichts der Ableistung seines Militärdienstes vor über fünf Jahren, wobei er seither nicht mehr beim Militär gewesen sei, unwahrscheinlich sei und darüber hinaus aber auch keinen asylrelevanten Grund darstellen würde. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Beschwerdeführers habe zudem ergeben, dass er aktuell an keiner krankheitswerten psychischen Störung leide. Die in der Erstbefragung von ihm vorgebrachte unbestimmte Angst vor Drogensüchtigen und sonstigen Gangstern seien vom Beschwerdeführer weder wiederholt worden, noch seien von ihm Angaben gemacht worden, die in irgendeiner Weise auf eine solche Angst hinweisen würden.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftssaat Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.). Dazu führte das Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seine in der Erstbefragung pauschal aufgestellte Behauptung, im Herkunftsland Hunger bzw. eine existentielle Notlage zu befürchten, in der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle nicht begründen habe können, zumal seine Angaben zu seinen Lebensverhältnissen in Algerien eine derartige Gefährdung nicht erkennen hätten lassen. Gleiches gelte im Wesentlichen für seine Sorge hinsichtlich einer Einberufung zur algerischen Armee, die angesichts der Ableistung seines Militärdienstes vor über fünf Jahren, wobei er seither nicht mehr beim Militär gewesen sei, unwahrscheinlich sei und darüber hinaus aber auch keinen asylrelevanten Grund darstellen würde. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Beschwerdeführers habe zudem ergeben, dass er aktuell an keiner krankheitswerten psychischen Störung leide. Die in der Erstbefragung von ihm vorgebrachte unbestimmte Angst vor Drogensüchtigen und sonstigen Gangstern seien vom Beschwerdeführer weder wiederholt worden, noch seien von ihm Angaben gemacht worden, die in irgendeiner Weise auf eine solche Angst hinweisen würden.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine derartig gravierenden Widersprüche aufgewiesen habe, dass von einer unqualifizierten Unglaubwürdigkeit auszugehen gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde seien die Vorfälle, die er in seinem Vorbringen darlege, auch als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie zu qualifizieren. Diesbezüglich wurde auf ein beigelegtes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen. In diesem Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, das die Gründe des Beschwerdeführers für seinen Asylantrag "die bittere Armut und die Flucht vor dem militärischen Dienst" seien. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit seinem Eintritt bei der Armee am 15.05.2004 bis zur Abrüstung am 15.11.2005 verschlechtert, da er ein sehr hartes Leben beim Bewachen und Patrouillieren gehabt hätte. Jetzt sei er Reservist. Die Wehrpflicht sei nur für die Söhne der Armen verpflichtend. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Nation alle Pflichten erfüllt, sei es als Soldat oder bei den Wahlen. Im Gegenzug habe er jedoch nichts zurück erhalten. Dies führe er auf seine Armut und soziale Situation zurück. Er könne sich zu Hause nicht einmal umziehen und sie hätten kein Bad. Außerdem gebe es Probleme wegen der Arbeit und die Angst vor der Wiedereinberufung durch das Verteidigungsministerium, da er die Nummer XXXX der Gruppe XXXX habe. Er habe die nationale Volksarmee sowie das Leben in Algerien gehasst. Er habe psychischen Druck erlitten, sodass er ausgereist sei.Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine derartig gravierenden Widersprüche aufgewiesen habe, dass von einer unqualifizierten Unglaubwürdigkeit auszugehen gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde seien die Vorfälle, die er in seinem Vorbringen darlege, auch als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie zu qualifizieren. Diesbezüglich wurde auf ein beigelegtes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen. In diesem Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, das die Gründe des Beschwerdeführers für seinen Asylantrag "die bittere Armut und die Flucht vor dem militärischen Dienst" seien. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit seinem Eintritt bei der Armee am 15.05.2004 bis zur Abrüstung am 15.11.2005 verschlechtert, da er ein sehr hartes Leben beim Bewachen und Patrouillieren gehabt hätte. Jetzt sei er Reservist. Die Wehrpflicht sei nur für die Söhne der Armen verpflichtend. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Nation alle Pflichten erfüllt, sei es als Soldat oder bei den Wahlen. Im Gegenzug habe er jedoch nichts zurück erhalten. Dies führe er auf seine Armut und soziale Situation zurück. Er könne sich zu Hause nicht einmal umziehen und sie hätten kein Bad. Außerdem gebe es Probleme wegen der Arbeit und die Angst vor der Wiedereinberufung durch das Verteidigungsministerium, da er die Nummer römisch 40 der Gruppe römisch 40 habe. Er habe die nationale Volksarmee sowie das Leben in Algerien gehasst. Er habe psychischen Druck erlitten, sodass er ausgereist sei.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat in der oben angeführter Stadt wohnhaft und vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass er seinerzeit im Heimatstaat, aus welchen Gründen immer, in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräfte geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise, insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers sind im Ergebnis zutreffend.

Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Antragstellung ursprünglich bei der Erstbefragung ausschließlich mit der "Angst" vor Hunger und vor Übergriffen von Drogensüchtigen bzw. Gangster stützte (vgl. As 9).Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Antragstellung ursprünglich bei der Erstbefragung ausschließlich mit der "Angst" vor Hunger und vor Übergriffen von Drogensüchtigen bzw. Gangster stützte vergleiche As 9).

Zu der behaupteten Angst vor Hunger ist vorweg anzumerken, dass aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Algerien mit Nahrungsmitteln sichergesellt ist. Unabhängig davon enthalten die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen unmittelbaren Lebensbedingungen im Herkunftsstaat sowohl in der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle, bei der Untersuchung durch die Ärztin für psychotherapeutische Medizin als auch in der Beschwerdeschrift keine konkreten Hinweise, wonach er im Herkunftsland bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Angesichts zweier ärztlicher Untersuchungen am 26.11.2012 (vgl. As 89) sowie am 01.12.2012 (vgl. As 121 - 129) können auch keine Anhaltspunkte für erhebliche gesundheitliche Beschwerden oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erkannt werden. Unabhängig davon verfügt er Beschwerdeführer aber im Herkunftsland über ein familiäres Auffangnetz. Dieses ist seinen Angaben zufolge offenbar in der Lage, für den Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Geschwister aufzukommen, wobei letztere teilweise über die Schulpflicht hinausgehende Schulausbildungen besuchen können bzw. studiert haben. Der Beschwerdeführer konnte auch keine plausiblen Gründe dartun, weshalb sich das ändern sollte. Somit ist dem Bundesasylamt in seiner Einschätzung beizupflichten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage war, konkrete Vorfälle oder Umstände zu schildern, die seine subjektiven Befürchtungen in irgendeiner Form nachvollziehbar erscheinen hätten lassen.Zu der behaupteten Angst vor Hunger ist vorweg anzumerken, dass aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zweifelsfrei hervorgeht, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Algerien mit Nahrungsmitteln sichergesellt ist. Unabhängig davon enthalten die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen unmittelbaren Lebensbedingungen im Herkunftsstaat sowohl in der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle, bei der Untersuchung durch die Ärztin für psychotherapeutische Medizin als auch in der Beschwerdeschrift keine konkreten Hinweise, wonach er im Herkunftsland bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Angesichts zweier ärztlicher Untersuchungen am 26.11.2012 vergleiche As 89) sowie am 01.12.2012 vergleiche As 121 - 129) können auch keine Anhaltspunkte für erhebliche gesundheitliche Beschwerden oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erkannt werden. Unabhängig davon verfügt er Beschwerdeführer aber im Herkunftsland über ein familiäres Auffangnetz. Dieses ist seinen Angaben zufolge offenbar in der Lage, für den Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Geschwister aufzukommen, wobei letztere teilweise über die Schulpflicht hinausgehende Schulausbildungen besuchen können bzw. studiert haben. Der Beschwerdeführer konnte auch keine plausiblen Gründe dartun, weshalb sich das ändern sollte. Somit ist dem Bundesasylamt in seiner Einschätzung beizupflichten, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht in der Lage war, konkrete Vorfälle oder Umstände zu schildern, die seine subjektiven Befürchtungen in irgendeiner Form nachvollziehbar erscheinen hätten lassen.

Das gleiche trifft im Wesentlichen für seine Angst vor Übergriffen von Drogensüchtigen bzw. Gangster zu. Auch diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer keinen einzigen konkreten Vorfall oder Anhaltspunkt nennen, der eine derartige Befürchtung begründen würde. Vielmehr fanden diese Befürchtungen in der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle am 30.11.2012 mit keinem Wort mehr Erwähnung und wurden auch in der Beschwerdeschrift nicht mehr thematisiert.

Hingegen wurde vom Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle am 30.11.2012 erstmals die Befürchtung geäußert, zum algerischen Militär eingezogen zu werden. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich seinen Wehrdienst von 15.05.2004 bis 15.11.2005 abgeleistet hat und seither laut eigenen Angaben nicht mehr bei der Armee gewesen ist. Da keine Hinweise für das Bevorstehen einer erheblichen Änderung der Sicherheitslage in Algerien vorliegen, kann auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Fall erkannt werden, dass der Beschwerdeführer über sieben Jahre nach Absolvierung seines Wehrdienstes als Reservist eingezogen werden sollte. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach man nie wisse, wie die Sicherheitslage sein werde (vgl. As 73), reicht für die Feststellung eines realen Risikos jedenfalls nicht aus. Unabhängig davon stellt die Einberufung zum Militärdienst per se grundsätzlich keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie dar. Besondere Umstände oder Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten (vgl. dazu etwa VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/23/0124), wurden vom Beschwerdeführer, der im Wesentlichen wiederholt den Zwangscharakter sowie fehlende Anerkennung und zu geringes Entgelt als Grund für seine Ablehnung des Militärdienstes nannte, gleichfalls nicht vorgebracht.Hingegen wurde vom Beschwerdeführer in der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle am 30.11.2012 erstmals die Befürchtung geäußert, zum algerischen Militär eingezogen zu werden. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich seinen Wehrdienst von 15.05.2004 bis 15.11.2005 abgeleistet hat und seither laut eigenen Angaben nicht mehr bei der Armee gewesen ist. Da keine Hinweise für das Bevorstehen einer erheblichen Änderung der Sicherheitslage in Algerien vorliegen, kann auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Fall erkannt werden, dass der Beschwerdeführer über sieben Jahre nach Absolvierung seines Wehrdienstes als Reservist eingezogen werden sollte. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach man nie wisse, wie die Sicherheitslage sein werde vergleiche As 73), reicht für die Feststellung eines realen Risikos jedenfalls nicht aus. Unabhängig davon stellt die Einberufung zum Militärdienst per se grundsätzlich keine Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie dar. Besondere Umstände oder Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten vergleiche dazu etwa VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/23/0124), wurden vom Beschwerdeführer, der im Wesentlichen wiederholt den Zwangscharakter sowie fehlende Anerkennung und zu geringes Entgelt als Grund für seine Ablehnung des Militärdienstes nannte, gleichfalls nicht vorgebracht.

Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zu den Verhältnissen im Herkunftsland kann auch keine derartige allgemeine Situation erkannt werden, wonach Asylwerbern, die der arabischen Volksgruppe angehören, im Falle ihrer Rückkehr nach Algerien grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich auch keine anderslautenden Berichte, Veröffentlichungen oder sonstige Beweismittel vorlegen oder auf solche verweisen.Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zu den Verhältnissen im Herkunftsland kann auch keine derartige allgemeine Situation erkannt werden, wonach Asylwerbern, die der arabischen Volksgruppe angehören, im Falle ihrer Rückkehr nach Algerien grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich auch keine anderslautenden Berichte, Veröffentlichungen oder sonstige Beweismittel vorlegen oder auf solche verweisen.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Algerien hervorgeht, dass psychische Erkrankungen in Algerien behandelbar sind (vgl. dazu auch EGMR vom 06.02.2001, Bensaid v. The United Kingdom, Appl. 44.599/98)Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Algerien hervorgeht, dass psychische Erkrankungen in Algerien behandelbar sind vergleiche dazu auch EGMR vom 06.02.2001, Bensaid v. The United Kingdom, Appl. 44.599/98)

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Allein aus schlechten Lebensbedingungen ergibt sich keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Allein aus schlechten Lebensbedingungen ergibt sich keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

2.3. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 1); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 2); der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat (Z 3) oder der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z 4).2.3. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer eins,); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 2,); der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat (Ziffer 3,) oder der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Ziffer 4,).

Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen.

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die in § 32 Abs. 2 AsylG normierte Frist zur Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingehalten wurde.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die in Paragraph 32, Absatz 2, AsylG normierte Frist zur Mitteilung der beabsichtigten Entscheidung an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge eingehalten wurde.

3.2. Das Bundesasylamt stützte seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen auf § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG.3.2. Das Bundesasylamt stützte seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG.

3.2.1. Ein Antrag ist im Flughafenverfahren gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG abzuweisen, wenn der Asylwerber erst gar keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend macht und sich auch sonst kein begründeter Hinweis findet, dass ihm der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. In den Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 XXII GP) wurde dazu angemerkt: "Um nicht den Tatbestand des Z 3 ("der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsland geltend macht) zu erfüllen, ist jedenfalls ein Vorbringen des Antragstellers, welches über das, bloße Behauptungen in den Raum stellend hinausgeht und gewisses Sachverhaltssubstrat im Vorbingen verlangt, zu verstehen." Alleiniges Prüfungskriterium im Regelungsbereich des § 33 Abs. 1 Z. 3 stellt die Frage nach einer allfälligen Geltendmachung einer Verfolgung durch den ASt in dessen Herkunftsstaat dar. Als Verfolgung gilt im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004). Laut Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie muss eine Handlung, um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist (b). Als Verfolgungen können laut Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie unter anderem gelten, Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (a), gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (b), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (c), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (d), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen (e), und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (f).3.2.1. Ein Antrag ist im Flughafenverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abzuweisen, wenn der Asylwerber erst gar keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend macht und sich auch sonst kein begründeter Hinweis findet, dass ihm der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. In den Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 Gesetzgebungsperiode wurde dazu angemerkt: "Um nicht den Tatbestand des Ziffer 3, ("der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsland geltend macht) zu erfüllen, ist jedenfalls ein Vorbringen des Antragstellers, welches über das, bloße Behauptungen in den Raum stellend hinausgeht und gewisses Sachverhaltssubstrat im Vorbingen verlangt, zu verstehen." Alleiniges Prüfungskriterium im Regelungsbereich des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, stellt die Frage nach einer allfälligen Geltendmachung einer Verfolgung durch den ASt in dessen Herkunftsstaat dar. Als Verfolgung gilt im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004). Laut Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie muss eine Handlung, um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist (b). Als Verfolgungen können laut Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie unter anderem gelten, Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (a), gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (b), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (c), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (d), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen (e), und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (f).

3.2.2. § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG ist § 6 Z 3 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 nachgebildet; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen Bestimmungen lässt sich daher heranziehen. Nach der Rechtsprechung (zu § 6 Z 3 AsylG 1997 idF vor der AsylGNov. 2003) ist die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kommt die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten ist, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 16.4.2002, 2000/20/0131; 11.6.2002, 2001/01/0266; 15.5.2003, 2002/01/0086; 29.1.2004, 2000/20/0325). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393; 12.3.2002, 2001/01/0122). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Erfordert es die Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, den asylrelevanten Sachverhalt im Berufungsverfahren erschöpfend zu klären; sie ist daher zu weiterführenden Ermittlungen nicht verpflichtet (VwGH 26.7.2001, 99/20/0611; 27.9.2001, 2001/20/0393). Dies ergibt sich nunmehr zusätzlich aus § 41 Abs. 5 AsylG; danach hat der unabhängige Bundesasylsenat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (wie zu ergänzen ist: nur dann), wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.3.2.2. Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 nachgebildet; die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen Bestimmungen lässt sich daher heranziehen. Nach der Rechtsprechung (zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003) ist die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kommt die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten ist, so ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 16.4.2002, 2000/20/0131; 11.6.2002, 2001/01/0266; 15.5.2003, 2002/01/0086; 29.1.2004, 2000/20/0325). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393; 12.3.2002, 2001/01/0122). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Erfordert es die Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsbehörde, den asylrelevanten Sachverhalt im Berufungsverfahren erschöpfend zu klären; sie ist daher zu weiterführenden Ermittlungen nicht verpflichtet (VwGH 26.7.2001, 99/20/0611; 27.9.2001, 2001/20/0393). Dies ergibt sich nunmehr zusätzlich aus Paragraph 41, Absatz 5, AsylG; danach hat der unabhängige Bundesasylsenat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (wie zu ergänzen ist: nur dann), wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

3.3. Der Beschwerdeführer stellte in der Erstbefragung am 26.11.2012 die - nicht weiter begründete - Behauptung auf, in Algerien "Hunger" und "Verfolgung durch Drogensüchtige und sonstige Gangster" zu befürchten.

Dazu in der Einvernahme am 30.11.2012 bei der Erstaufnahmestelle befragt, war seinen Angaben zu seinen Lebensbedingungen im Herkunftsland - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der auf ein reales Risiko hingedeutet hätte, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) tatsächlich einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist ergänzend klarzustellen, dass Armut, beengte Wohnverhältnisse bzw. wirtschaftliche oder gesellschaftliche Perspektivlosigkeit allein nicht dazu geeignet sind, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu begründen. Der Beschwerdeführer konnte weder durch die Schilderung konkreter Vorfälle, noch durch die Beschreibung seiner individuellen Lebensumstände nachvollziehbar begründen, weshalb er im Herkunftsland Hunger befürchten sollte. Somit erweist sich sein Vorbringen aus den bereits angeführten Gründen aber jedenfalls als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend. Da sich seine Befürchtung, im Herkunftsland Hunger zu leiden, darüber hinaus lediglich als eine in den Raum gestellte Behauptung erwiesen hat, die jegliches Sachsubstrat vermissen lässt, wird insbesondere unter Zugrundelegung der Gesetzesmaterialien zu § 33 AsylG (vgl. RV 952 XXII GP) wohl aber auch davon auszugehen sein, dass seine diesbezüglichen Angaben letztlich nicht ausgereicht haben, um überhaupt eine Verfolgung im Herkunftsland darzutun.Dazu in der Einvernahme am 30.11.2012 bei der Erstaufnahmestelle befragt, war seinen Angaben zu seinen Lebensbedingungen im Herkunftsland - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der auf ein reales Risiko hingedeutet hätte, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) tatsächlich einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist ergänzend klarzustellen, dass Armut, beengte Wohnverhältnisse bzw. wirtschaftliche oder gesellschaftliche Perspektivlosigkeit allein nicht dazu geeignet sind, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zu begründen. Der Beschwerdeführer konnte weder durch die Schilderung konkreter Vorfälle, noch durch die Beschreibung seiner individuellen Lebensumstände nachvollziehbar begründen, weshalb er im Herkunftsland Hunger befürchten sollte. Somit erweist sich sein Vorbringen aus den bereits angeführten Gründen aber jedenfalls als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend. Da sich seine Befürchtung, im Herkunftsland Hunger zu leiden, darüber hinaus lediglich als eine in den Raum gestellte Behauptung erwiesen hat, die jegliches Sachsubstrat vermissen lässt, wird insbesondere unter Zugrundelegung der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 33, AsylG vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 Gesetzgebungsperiode wohl aber auch davon auszugehen sein, dass seine diesbezüglichen Angaben letztlich nicht ausgereicht haben, um überhaupt eine Verfolgung im Herkunftsland darzutun.

Gleiches gilt im Wesentlichen - wie bereits oben dargelegt - für die einmalig behauptete Verfolgung durch Drogensüchtige und sonstige Gangster, die vom Beschwerdeführer weder im fortgesetzten Verfahren noch in der Beschwerdeschrift auch nur andeutungsweise aufgegriffen wurde.

Was die befürchtete Einberufung zum Militärdienst betrifft, gelang es dem Beschwerdeführer diesbezüglich gleichfalls nicht, durch seine individuellen Angaben ein über eine bloße Behauptung hinausreichendes reales Risiko aufzuzeigen, wobei seine Begründungen auch keine Anhaltspunkte für eine im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten relevante Bedrohung enthielten.

3.4. Da sich auch sonst kein begründeter Hinweis darauf findet, dass dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, war die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.3.4. Da sich auch sonst kein begründeter Hinweis darauf findet, dass dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, war die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

4. Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen aber auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass im vorliegenden Herkunftsland eine derartige allgemeine Situation vorherrscht, wonach jedem Staatsangehörigen, der der arabischen Volksgruppe angehört, im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell bekämpft wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Wie zuvor ausgeführt, sind auch keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde.4. Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen aber auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Dass im vorliegenden Herkunftsland eine derartige allgemeine Situation vorherrscht, wonach jedem Staatsangehörigen, der der arabischen Volksgruppe angehört, im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell bekämpft wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Wie zuvor ausgeführt, sind auch keine Umstände hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde.

5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, Offensichtlichkeit, qualifizierte Unglaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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