Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 417.588-1/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Volksrepublik China alias Indien, vertreten durch SCHIFFNER & DIEBALD Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zahl: 10 08.802-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Volksrepublik China alias Indien, vertreten durch SCHIFFNER & DIEBALD Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2011, Zahl: 10 08.802-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste nach seinen Angaben am 21.09.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag unter dem Namen XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste nach seinen Angaben am 21.09.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag unter dem Namen römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 22.09.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tibetisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren worden. Er hätte in XXXX, Bezirk Lhoka, Bundesland Ü-Tsang, China, gewohnt, von 1988 bis 1996 hätte er in einem Kloster in XXXX gelebt. Er sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China, zugehörig zur Volksgruppe der Tibeter, Anhänger des buddhistischen Glaubens und ledig.Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren worden. Er hätte in römisch 40 , Bezirk Lhoka, Bundesland Ü-Tsang, China, gewohnt, von 1988 bis 1996 hätte er in einem Kloster in römisch 40 gelebt. Er sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China, zugehörig zur Volksgruppe der Tibeter, Anhänger des buddhistischen Glaubens und ledig.
Sein Land hätte er am 25.12.2009 verlassen, die Reise hätte er von Lhasa, Tibet, aus begonnen. Er wäre fünf Tage zu Fuß nach Nepal zu einem Kloster gegangen und am 19.09.2010 von Katmandu nach Delhi, Indien, geflogen. Nach einem Aufenthalt im dortigen Transitraum wäre er mit Hilfe eines Schleppers namens XXXX in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo er mit einem Auto nach Österreich gelangt wäre.Sein Land hätte er am 25.12.2009 verlassen, die Reise hätte er von Lhasa, Tibet, aus begonnen. Er wäre fünf Tage zu Fuß nach Nepal zu einem Kloster gegangen und am 19.09.2010 von Katmandu nach Delhi, Indien, geflogen. Nach einem Aufenthalt im dortigen Transitraum wäre er mit Hilfe eines Schleppers namens römisch 40 in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von wo er mit einem Auto nach Österreich gelangt wäre.
Als Fluchtgrund gab er an, dass am 25.09.2009 aus dem Gefängnis in Lhasa geflüchtet wäre. Er wäre zuvor im März 2008 verhaftet und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden, da er während der olympischen Spiele an einer Demonstration teilgenommen hätte.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 27.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tibetisch, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er spreche Tibetisch, ein wenig Chinesisch und etwas Englisch.
Weiters brachte der BF vor (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Ich wurde am XXXX im Bezirk Lhoga gong Kar Zong, im Ort XXXX, geboren."Ich wurde am römisch 40 im Bezirk Lhoga gong Kar Zong, im Ort römisch 40 , geboren.
F[rage]: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
A[ntwort]: Ich habe von 1982 bis 1988 die Grundschule in XXXX besucht. Vom 5. Monat 1988 bis zum 3. Monat 1996 war ich im Kloster in XXXX als Mönch. Im Kloster habe ich eine philosophische und religiöse Erziehung gemacht, auch Geschichte. Das ist gleichzeitig unsere Universität, man hat dort die Möglichkeit, sich zu bilden. Von 10.03.1996 bis Oktober 1998 war ich im Gefängnis XXXX in Lhasa. Am 30.10.1998 wurde ich aus dem Gefängnis entlassen. Ein Jahr lang durfte ich nirgends hinreisen. Ich durfte auch politisch nicht aktiv sein. Nach 1999 war die politische Situation etwas lockerer, und ich durfte mich wieder frei bewegen. Ich ging zu meiner Schwester nach Lhasa und lebte bei ihr. Seit ich bei meiner Schwester in Lhasa lebte, habe ich in Lhasa an einer tibetischen Schule unterrichtet, nachgefragt gebe ich an, die Schule hieß XXXX, dort lernt man alles. Ich habe dort von 2000 bis 2008 gearbeitet, unregelmäßig. Nebenbei habe ich auch unregelmäßig meine Ausbildung weitergeführt, auch an dieser Universität. Es gibt auch ein medizinisches Institut, dort habe ich auch unterrichtet.A[ntwort]: Ich habe von 1982 bis 1988 die Grundschule in römisch 40 besucht. Vom 5. Monat 1988 bis zum 3. Monat 1996 war ich im Kloster in römisch 40 als Mönch. Im Kloster habe ich eine philosophische und religiöse Erziehung gemacht, auch Geschichte. Das ist gleichzeitig unsere Universität, man hat dort die Möglichkeit, sich zu bilden. Von 10.03.1996 bis Oktober 1998 war ich im Gefängnis römisch 40 in Lhasa. Am 30.10.1998 wurde ich aus dem Gefängnis entlassen. Ein Jahr lang durfte ich nirgends hinreisen. Ich durfte auch politisch nicht aktiv sein. Nach 1999 war die politische Situation etwas lockerer, und ich durfte mich wieder frei bewegen. Ich ging zu meiner Schwester nach Lhasa und lebte bei ihr. Seit ich bei meiner Schwester in Lhasa lebte, habe ich in Lhasa an einer tibetischen Schule unterrichtet, nachgefragt gebe ich an, die Schule hieß römisch 40 , dort lernt man alles. Ich habe dort von 2000 bis 2008 gearbeitet, unregelmäßig. Nebenbei habe ich auch unregelmäßig meine Ausbildung weitergeführt, auch an dieser Universität. Es gibt auch ein medizinisches Institut, dort habe ich auch unterrichtet.
...
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor Ihrer Ausreise aus der VR China aufhältig?
A.: Am 25.12.2009, um Mitternacht, habe ich Lhasa verlassen, und wir fuhren zu viert mit dem Auto nach XXXX, das ist in Tibet, von dort gingen wir 3 Tage zu Fuß zur Grenze mit Nepal, zum Ort XXXX. Danach gingen wir 5 Tage zu Fuß nach XXXX, zu einem Kloster XXXX. Dort waren wir 2 Tage. Dann haben wir das Kloster verlassen und gingen 3 Tage zu Fuß an einen unbekannten Ort, dann sind wir mit dem Bus einen Tag nach Kathmandu gefahren. Die anderen 3 Mönche sind in Kathmandu in ein Kloster (XXXX) gegangen. Ich bin bei XXXX geblieben. Am 11.01.2010 sind wir in Kathmandu angekommen, wo wir bis 19.09.2010 blieben.A.: Am 25.12.2009, um Mitternacht, habe ich Lhasa verlassen, und wir fuhren zu viert mit dem Auto nach römisch 40 , das ist in Tibet, von dort gingen wir 3 Tage zu Fuß zur Grenze mit Nepal, zum Ort römisch 40 . Danach gingen wir 5 Tage zu Fuß nach römisch 40 , zu einem Kloster römisch 40 . Dort waren wir 2 Tage. Dann haben wir das Kloster verlassen und gingen 3 Tage zu Fuß an einen unbekannten Ort, dann sind wir mit dem Bus einen Tag nach Kathmandu gefahren. Die anderen 3 Mönche sind in Kathmandu in ein Kloster (römisch 40 ) gegangen. Ich bin bei römisch 40 geblieben. Am 11.01.2010 sind wir in Kathmandu angekommen, wo wir bis 19.09.2010 blieben.
...
F.: Mit welchem Dokument sind Sie ausgereist?
A.: Die Reisedokumente wurden von XXXX organisiert. Er hat ein Foto gemacht.A.: Die Reisedokumente wurden von römisch 40 organisiert. Er hat ein Foto gemacht.
A.: Der Schlepper, der mich nach Österreich gebracht hat, er heißt XXXX. Er hat den Pass behalten.A.: Der Schlepper, der mich nach Österreich gebracht hat, er heißt römisch 40 . Er hat den Pass behalten.
F.: Welches Foto und welcher Name befanden sich im Pass?
A.: Mein Foto, den Namen habe ich nicht gesehen, aber ich glaube, es stand mein Name drin.
F.: Wann haben Sie den Reisepass bekommen?
A.: Ich hatte den Reisepass nie in der Hand. XXXX hatte ihn immer bei sich.A.: Ich hatte den Reisepass nie in der Hand. römisch 40 hatte ihn immer bei sich.
...
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?
A.: Mein Themtho, das beweist, dass ich eine Landwirtschaft besitze.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Heimat an.
A.: 2007 - 14.03.2008 war ich bei meiner Schwester in Lhasa. Am 14.03.2008 haben wir demonstriert. Am 17.03.2008 bin ich ins XXXX-Gefängnis gekommen und war dort bis 25.10.2009. Am 01.05.2008 wurde entschieden, dass ich 5 Jahre ins Gefängnis muss. Am 25.10.2009 konnte ich flüchten.
...
F.: An welcher Adresse waren Sie zuletzt registriert?
A.: In Lhoga gong Kar Zong, XXXX.A.: In Lhoga gong Kar Zong, römisch 40 .
F.: Sind Sie dort noch registriert?
A.: Ja.
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F.: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Das erste Mal, dass ich etwas Politisches unternommen habe, war am 10.03.1996. Wir waren zu fünft und haben demonstriert. Wir waren alle vom XXXX Kloster. Wir haben demonstriert, weil es in Tibet keine Religionsfreiheit gab und keine Meinungsfreiheit und keine Reisefreiheit, man kann nicht hingehen, wo man will, und die tibetische Sprache und Schrift wollen die Chinesen vernichten. Und das Land wird zerstört. Die Tibeter werden erniedrigt, sie bekommen keine Arbeit. Zwischen den Chinesen und Tibetern gibt es eine große Ungleichbehandlung. Manche Geschäfte schreiben sogar an die Tür, dass Tibeter dort nicht willkommen sind. Um ca. 11 Uhr haben wir begonnen zu demonstrieren, in XXXX, innerhalb einer Stunde wurden wir verhaftet. Wir wollten die große Runde um das Kloster machen, wurden aber vorher verhaftet. An diesem Abend wurden wir bei der Polizeistation XXXX festgehalten, wir wurden geschlagen, einer der Mönche wurde ohnmächtig und wurde ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Morgen wurden wir ins XXXX Gefängnis in Lhasa gebracht. Dort war ich bis 30.10.1998 inhaftiert. Am 30.10.1998 wurde ich freigelassen. Am 14.03.2008 haben wir wieder demonstriert. Am 17.03.2008 wurde ich wieder festgenommen. Am 01.05.2008 wurde ich zu 5 Jahren Haft verurteilt. Diese Demonstration war genau wie die im Jahr 1996, es waren die gleichen Gründe, warum wir demonstriert haben. Der Unterschied ist, dass zu der Zeit die Olympischen Spiele stattfanden und wir dagegen demonstriert haben. Am 25.12.2009 bin ich aus dem Gefängnis geflüchtet.A.: Das erste Mal, dass ich etwas Politisches unternommen habe, war am 10.03.1996. Wir waren zu fünft und haben demonstriert. Wir waren alle vom römisch 40 Kloster. Wir haben demonstriert, weil es in Tibet keine Religionsfreiheit gab und keine Meinungsfreiheit und keine Reisefreiheit, man kann nicht hingehen, wo man will, und die tibetische Sprache und Schrift wollen die Chinesen vernichten. Und das Land wird zerstört. Die Tibeter werden erniedrigt, sie bekommen keine Arbeit. Zwischen den Chinesen und Tibetern gibt es eine große Ungleichbehandlung. Manche Geschäfte schreiben sogar an die Tür, dass Tibeter dort nicht willkommen sind. Um ca. 11 Uhr haben wir begonnen zu demonstrieren, in römisch 40 , innerhalb einer Stunde wurden wir verhaftet. Wir wollten die große Runde um das Kloster machen, wurden aber vorher verhaftet. An diesem Abend wurden wir bei der Polizeistation römisch 40 festgehalten, wir wurden geschlagen, einer der Mönche wurde ohnmächtig und wurde ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Morgen wurden wir ins römisch 40 Gefängnis in Lhasa gebracht. Dort war ich bis 30.10.1998 inhaftiert. Am 30.10.1998 wurde ich freigelassen. Am 14.03.2008 haben wir wieder demonstriert. Am 17.03.2008 wurde ich wieder festgenommen. Am 01.05.2008 wurde ich zu 5 Jahren Haft verurteilt. Diese Demonstration war genau wie die im Jahr 1996, es waren die gleichen Gründe, warum wir demonstriert haben. Der Unterschied ist, dass zu der Zeit die Olympischen Spiele stattfanden und wir dagegen demonstriert haben. Am 25.12.2009 bin ich aus dem Gefängnis geflüchtet.
...
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an: In Lhasa habe ich an der Universität und auch am medizinischen Institut gelernt, nicht gelehrt. Unterrichtet hatte ich in meinem Heimatdorf, aber nicht regelmäßig ...
...
F.: Wann genau waren Sie zuletzt im Gefängnis?
A.: Vom 17.03.2008 bis 25.12.2009.
F.: Weswegen genau wurden Sie am 01.05.2008 verurteilt?
A.: Die politisch tätig sind und verhaftet wurden, die verurteilen sie für viele Jahre Gefängnis. Als ich 1996 im Gefängnis war, war das auch, weil ich demonstriert habe, und jetzt auch wegen der Olympischen Spiele, deswegen wurde ich verurteilt."
1.4. Am 15.11.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund der Angaben des BF eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in New Delhi, ob dieser im Besitz eines österreichischen Visums gewesen sei.
Am 15.12.2010 langte die Beantwortung der Anfrage an die Österreichische Botschaft in New Delhi betreffend die Ausstellung eines Visums für den BF ein. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der BF am 25.11.2008 unter dem Namen XXXX, geboren am XXXX in Dharamsala (Indien), einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums gestellt hatte. Im Zuge dieses Antrags hatte der BF ein indisches Identity-Certificate, ausgestellt am 25.10.2001, sowie mehrere Zeugnisse, lautend auf den Namen XXXX, und weitere Dokumente vorgelegt.Am 15.12.2010 langte die Beantwortung der Anfrage an die Österreichische Botschaft in New Delhi betreffend die Ausstellung eines Visums für den BF ein. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der BF am 25.11.2008 unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Dharamsala (Indien), einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums gestellt hatte. Im Zuge dieses Antrags hatte der BF ein indisches Identity-Certificate, ausgestellt am 25.10.2001, sowie mehrere Zeugnisse, lautend auf den Namen römisch 40 , und weitere Dokumente vorgelegt.
1.5. In seiner Einvernahme am 17.01.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, korrigierten der BF sein Vorbringen dahingehend, dass er "nicht genau die ganze Geschichte erzählt" hätte. Ihm wäre vom Schlepper gesagt worden, er solle nicht angeben, dass er in Indien gewesen sei. Der BF wäre jedoch in Indien gewesen, hätte dort studiert und drei Bücher herausgegeben. In der VR China wäre er zuletzt von 10.03.1991 bis 30.10.1992 inhaftiert gewesen. Danach wäre er aus dem Gefängnis entlassen und aus dem Kloster geworfen worden. Er hätte ca. ein bis zwei Monate in Tibet verbracht und wäre am 25.01.1993 nach Nepal und anschließend nach Indien gereist.
Weiters gab er an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Am 01.05.1993 habe ich an der XXXX eine Prüfung abgelegt, im Fach buddhistische Religion, damit ich an der Uni weiterstudieren kann. Ich war 7 Jahre lang an der Uni und habe studiert. Am 01.05.2000 habe ich die Universität abgeschlossen. An dieser Uni sind alle tibetische Mönche. Dann ging ich nach Dharamsala, dort gibt es die XXXX. Dort habe ich dann drei Jahre lang studiert, Grammatik und Gedichte und Geschichte. 2003 habe ich das Studium fertig gehabt, dann habe ich noch ein Jahr weiterstudiert, um als Lehrer arbeiten zu können. Am 01.05.2004 habe ich die Prüfung erfolgreich abgelegt. Ich blieb in Dharamsala und habe bei XXXX gearbeitet, ich habe alte Texte auf Vollständigkeit überprüft und korrigiert. Das habe ich vier Jahre lang betrieben. Nebenbei, von 2004 bis 2008, habe ich auch in einem Flüchtlingslager in Dharamsala unterrichtet. Das Lager hieß "XXXX", das heißt "XXXX", das ist eine Flüchtlingsorganisation. 2008 habe ich bei XXXX aufgehört. Ich habe noch zwei weitere Jahre in dem Flüchtlingslager unterrichtet. Von 2009 bis 2010 habe ich für Zeitschriften Gedichte und Artikel geschrieben, bis August 2010. Das war eine Zeitung für Demokratie, der Name war "XXXX"."Am 01.05.1993 habe ich an der römisch 40 eine Prüfung abgelegt, im Fach buddhistische Religion, damit ich an der Uni weiterstudieren kann. Ich war 7 Jahre lang an der Uni und habe studiert. Am 01.05.2000 habe ich die Universität abgeschlossen. An dieser Uni sind alle tibetische Mönche. Dann ging ich nach Dharamsala, dort gibt es die römisch 40 . Dort habe ich dann drei Jahre lang studiert, Grammatik und Gedichte und Geschichte. 2003 habe ich das Studium fertig gehabt, dann habe ich noch ein Jahr weiterstudiert, um als Lehrer arbeiten zu können. Am 01.05.2004 habe ich die Prüfung erfolgreich abgelegt. Ich blieb in Dharamsala und habe bei römisch 40 gearbeitet, ich habe alte Texte auf Vollständigkeit überprüft und korrigiert. Das habe ich vier Jahre lang betrieben. Nebenbei, von 2004 bis 2008, habe ich auch in einem Flüchtlingslager in Dharamsala unterrichtet. Das Lager hieß "XXXX", das heißt "XXXX", das ist eine Flüchtlingsorganisation. 2008 habe ich bei römisch 40 aufgehört. Ich habe noch zwei weitere Jahre in dem Flüchtlingslager unterrichtet. Von 2009 bis 2010 habe ich für Zeitschriften Gedichte und Artikel geschrieben, bis August 2010. Das war eine Zeitung für Demokratie, der Name war "XXXX".
F.: Wann sind Sie aus Indien ausgereist?
A.: Im August 2010 habe ich meine Arbeit gekündigt und bin nach Nepal gefahren. Ich bin mit dem Bus nach Nepal gefahren. Ich war ca. einen Monat in Nepal.
Am 19.09.2010 bin ich zurück nach Delhi und dann stimmt der Fluchtweg, wie ich ihn in der letzten Einvernahme beschrieben habe.
F.: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in Indien?
A.: Ich war in Indien illegal, ich hatte keinen Pass und keine Aufenthaltsberechtigung.
F.: Wie konnten Sie dann studieren?
A.: Diese Universität ist nur für XXXX. Die indische Regierung hat damit nichts zu tun.A.: Diese Universität ist nur für römisch 40 . Die indische Regierung hat damit nichts zu tun.
F.: Wann und wo wurden Sie geboren?
A.: Am XXXX in Lhokha / Tibet.A.: Am römisch 40 in Lhokha / Tibet.
F.: Wann kamen Sie nach Indien?
A.: Am 25.01.1993. Nachgefragt gebe ich an, in Tibet gab es keine Freiheit.
F.: Warum waren Sie in der VR China inhaftiert?
A.: Am 10.03.1991 habe ich mit anderen Mönchen demonstriert, deswegen wurden wir verhaftet. Wir waren zu sechst.
F.: Warum wurden Sie aus dem Kloster entlassen?
A.: Ein Mönch, der im chinesischen Gefängnis war, wird aus dem Kloster entlassen, weil wir gegen die Chinesen demonstriert haben, das ist eine strafbare Handlung, deshalb lassen sie einen nicht ins Kloster hinein.
F.: Wie hieß Ihr Vater?
A.: Mein Vater starb, als ich in Indien war, er hieß XXXX, so nannten wir ihn, aber er hieß XXXX.A.: Mein Vater starb, als ich in Indien war, er hieß römisch 40 , so nannten wir ihn, aber er hieß römisch 40 .
F.: Haben Sie jemals um ein Visum für den Bereich der EU angesucht?
A.: Nein. Nie.
F.: Wer ist XXXX, geboren am XXXX?F.: Wer ist römisch 40 , geboren am XXXX?
A.: Im Kloster gab es viele solche Namen, ich kenne viele Menschen, die so oder so ähnlich heißen. Persönlich sagt mir der Name nichts.
Vorhalt: Dem AW werden die Ergebnisse der Anfrage an die Österreichische Botschaft in New Delhi (eingelangt am 16.12.2010) vorgehalten.
F.: Was sagen Sie dazu?
A.: 2008 habe ich versucht, ein Visum zu bekommen, aber ich bin nicht ausgereist.
F.: Warum gaben Sie an, der Name würde Ihnen persönlich nichts sagen?
A.: Ich habe drei Namen. Ich heiße XXXX und XXXX. Diese beiden Namen habe ich aus dem Kloster, XXXX ist mein Geburtsname.A.: Ich habe drei Namen. Ich heiße römisch 40 und römisch 40 . Diese beiden Namen habe ich aus dem Kloster, römisch 40 ist mein Geburtsname.
F.: Wo befinden sich die Originale der vorgelegten Dokumente?
A.: Von Indien habe ich weder einen Pass noch eine Aufenthaltsbewilligung. Manche Tibeter haben solche Papiere.
Frage wird wiederholt
A.: Diese Dokumente gelten nicht mehr, ich habe nichts mit.
Frage wird wiederholt
A.: In Dharamsala regnet es oft, und es ist feucht, alles war kaputt, und ich habe sie weggeschmissen, es gelten diese Dokumente nicht mehr.
F.: Warum sollten Zeugnisse usw. nicht mehr gelten?
A.: Das Ganze ist kaputt gegangen. Außerdem ist das nur von der tibetischen Exilregierung und somit nicht so glaubwürdig wie indische Dokumente. Es ist nur für den tibetischen Kreis. Woanders gilt das nicht.
Dem AW wird das indische Identity Certificate vorgehalten
F.: Was sagen Sie dazu?
A.: Das ist nicht die indische Staatsbürgerschaft. Nachgefragt gebe ich an, das heißt, dass ich als Tibeter anerkannt bin.
F.: Ist das ein echtes Dokument?
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Aus welchem Grund wurde Ihr Visumsantrag im Jahr 2008 abgelehnt?
A.: Ich weiß es nicht. Irgendwann habe ich aufgegeben.
...
Vorhalt: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen betreffend Ihre Identität war eindeutig davon auszugehen, dass Sie das Bundesasylamt über Ihre wahre Identität zu täuschen versucht haben. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass Sie XXXX heißen, am XXXX in Dharamsala / Indien geboren sind und sich seit Geburt in Indien aufgehalten haben.Vorhalt: Aufgrund der vorliegenden Unterlagen betreffend Ihre Identität war eindeutig davon auszugehen, dass Sie das Bundesasylamt über Ihre wahre Identität zu täuschen versucht haben. Das Bundesasylamt geht davon aus, dass Sie römisch 40 heißen, am römisch 40 in Dharamsala / Indien geboren sind und sich seit Geburt in Indien aufgehalten haben.
F.: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A.: Es tut mir sehr leid, dass ich am Anfang nicht die Wahrheit gesagt habe. Ich hatte keine Wahl."
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.01.2011, Zahl: 10 08.802-BAL, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.01.2011, Zahl: 10 08.802-BAL, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat, den das Bundesasylamt mit Indien bezeichnete. So stehe die Identität des BF fest, er heißeXXXX, geboren am XXXX, und gehöre der tibetischen Volksgruppe sowie der buddhistischen Religion an. Er besitze die indische Staatsbürgerschaft und hätte bis zu seiner Ausreise in Indien gelebt.In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat, den das Bundesasylamt mit Indien bezeichnete. So stehe die Identität des BF fest, er heißeXXXX, geboren am römisch 40 , und gehöre der tibetischen Volksgruppe sowie der buddhistischen Religion an. Er besitze die indische Staatsbürgerschaft und hätte bis zu seiner Ausreise in Indien gelebt.
Weiters führte die Erstbehörde aus:
"Sofern Sie in der Einvernahme vom 17.01.2011 angegeben haben, Sie wären nicht indischer Staatsbürger bzw. wären in China geboren, wird auf Ihr Identity Certificate hingewiesen, woraus eindeutig hervorgeht, dass Sie am XXXX in Dharamsala / Indien geboren wurden. Gemäß dem indischen Staatsbürgerschaftsgesetz sind Personen, die zwischen 26.01.1950 und 01.07.1987 in Indien geboren wurden, indische Staatsbürger. Dies trifft auch auf Sie zu. Da Sie bezüglich Ihres Namens und Geburtsdatums bereits falsche Daten angegeben haben, ist dies auch ein Indiz dafür, dass Sie Ihre wahre Herkunft verschleiern wollen.""Sofern Sie in der Einvernahme vom 17.01.2011 angegeben haben, Sie wären nicht indischer Staatsbürger bzw. wären in China geboren, wird auf Ihr Identity Certificate hingewiesen, woraus eindeutig hervorgeht, dass Sie am römisch 40 in Dharamsala / Indien geboren wurden. Gemäß dem indischen Staatsbürgerschaftsgesetz sind Personen, die zwischen 26.01.1950 und 01.07.1987 in Indien geboren wurden, indische Staatsbürger. Dies trifft auch auf Sie zu. Da Sie bezüglich Ihres Namens und Geburtsdatums bereits falsche Daten angegeben haben, ist dies auch ein Indiz dafür, dass Sie Ihre wahre Herkunft verschleiern wollen."
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 31.01.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und gab an, dass ihm der Schlepper geraten hätte, eine falsche Geschichte vorzubringen. Aufgrund seines schlechten Gewissens hätte er dann in der zweiten Einvernahme die Wahrheit erzählt. XXXX sei sein Geburtsname, im Kloster in Tibet hätte er noch die Namen XXXX erhalten.In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und gab an, dass ihm der Schlepper geraten hätte, eine falsche Geschichte vorzubringen. Aufgrund seines schlechten Gewissens hätte er dann in der zweiten Einvernahme die Wahrheit erzählt. römisch 40 sei sein Geburtsname, im Kloster in Tibet hätte er noch die Namen römisch 40 erhalten.
Hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft brachte er vor, dass das indische Identity Certificate nur ein Hilfsausweis sei, den er sich von Freunden beschaffen hätte lassen. Da er seit 1993 illegal in Indien aufhältig gewesen sei, hätte er ein Identitätsdokument benötigt, welches man grundsätzlich nur als in Indien Geborener bekomme. Allerdings hätten seine Freunde Schmiergeld bezahlt, weshalb er diesen Personalausweis erhalten hätte, der falsche Tatsachen enthalte. In Wahrheit sei er nicht in Indien geboren, die Erstbehörde hätte sich nur auf Vermutungen gestützt und hätte seinen Asylantrag in Hinblick auf China und nicht auf Indien prüfen müssen.
Er hätte versucht, dem Bundesasylamt zahlreiche Beweise vorzulegen, dass er in Tibet geboren worden sei, allerdings wären diese nicht näher beachtet worden.
Der BF fügte seiner Beschwerde Kopien von Auszügen aus von ihm angeblich geschriebenen Büchern und weitere Veröffentlichungen vor, ferner die Abschrift eines Interviews, das ein tibetischer Geistlicher mit ihm geführt hätte, sowie ein Foto von ihm und seiner Familie in Tibet.
1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 07.02.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 08.02.2011 wurde der Beschwerde des BF gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 08.02.2011 wurde der Beschwerde des BF gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.10. Mit Beschwerdeergänzung vom 12.05.2011, eingebracht durch die nunmehrigen gewillkürten Vertreter des BF, wiederholte dieser sein Vorbringen, chinesischer Staatsbürger aus Tibet zu sein, und legte als Beweis Fotos, die ihn und seine Eltern in Tibet zeigen, sowie weitere Aufnahmen aus einem tibetischen Kloster vor. Auch eine Mitgliedschaftsbestätigung der National Democtratic Party of Tibet und ein Schreiben des Office of the Reception Centres vom 15.04.2011 würden eine chinesische Staatsangehörigkeit beweisen. Abschließend behauptete der BF Nachfluchtgründe und legte auch diesbezüglich diverse Beweismittel wie Fotos und Bestätigungen vor.
1.11. Mit Beschwerdeergänzung vom 18.10.2011 brachte der BF weitere Fotos, die ihn beispielsweise als Mönch in einem tibetischen Kloster zeigen, ein. Weiters gab er an, dass man bei Eintritt in ein Kloster in Tibet nicht nur einen neuen Namen bekomme, auch das Geburtsdatum werde neu berechnet. Aus diesem Grund führe er zwei Namen und zwei Geburtsdaten.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 21.09.2010 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 18.01.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 21.09.2010 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 18.01.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall sind, wie in der Beschwerde zutreffenderweise angeführt, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Staatsangehörigkeit des BF sowie die diesbezügliche Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar.
So geht die Erstbehörde davon aus, dass es sich beim BF um einen indischen Staatsangehörigen handle, und schenkt seinem Vorbringen, aus Tibet zu stammen und daher die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen, keinen Glauben. Das Bundesasylamt stützt sich bei ihrer Argumentation jedoch einzig und allein auf ein durch die Österreichische Botschaft in New Delhi übermitteltes Dokument, nämlich ein sogenanntes indisches Identity-Certificate, welches der BF im Zuge seines Antrages für die Ausstellung eines Visums am 25.11.2008 der Botschaft vorgelegt hatte, und aus dem hervorgeht, dass er am XXXX in Dharamsala / Indien geboren worden wäre. Daraus folgerte das Bundesasylamt, dass der BF indischer Staatsbürger sei, da dies gemäß dem indischen Staatsbürgerschaftsgesetz auf Personen, die zwischen 26.01.1950 und 01.07.1987 in Indien geboren worden wären, zutreffe.So geht die Erstbehörde davon aus, dass es sich beim BF um einen indischen Staatsangehörigen handle, und schenkt seinem Vorbringen, aus Tibet zu stammen und daher die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen, keinen Glauben. Das Bundesasylamt stützt sich bei ihrer Argumentation jedoch einzig und allein auf ein durch die Österreichische Botschaft in New Delhi übermitteltes Dokument, nämlich ein sogenanntes indisches Identity-Certificate, welches der BF im Zuge seines Antrages für die Ausstellung eines Visums am 25.11.2008 der Botschaft vorgelegt hatte, und aus dem hervorgeht, dass er am römisch 40 in Dharamsala / Indien geboren worden wäre. Daraus folgerte das Bundesasylamt, dass der BF indischer Staatsbürger sei, da dies gemäß dem indischen Staatsbürgerschaftsgesetz auf Personen, die zwischen 26.01.1950 und 01.07.1987 in Indien geboren worden wären, zutreffe.
Hierbei lässt das Bundesasylamt allerdings außer Acht, dass der BF - trotz widersprüchlicher Angaben zu seinen Reisebewegungen - von Anfang an übereinstimmend und während des gesamten Verfahrens behauptete, im Bezirk Lhoka in Tibet, China, geboren worden zu sein und somit die chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Ferner ließ die Erstbehörde unberücksichtigt, dass der BF angab, in Indien illegal ohne Papiere gelebt zu haben, weshalb hier die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument zur widerrechtlichen Erlangung eines Schengen-Visums handeln und der darin vermerkte Geburtsort Dharamsala nicht der Wahrheit entsprechen könnte, geprüft werden hätte müssen (laut Beschwerde hat sich der BF tatsächlich das oben erwähnte Identity-Certificate durch die Zahlung von Schmiergeld besorgt). Darüber hinaus wurde im von der Botschaft übermittelten Antrag auf ein Schengen-Visum unter "Current Nationality" und "Original Nationality (Nationality of Birth)" beide Male "Tibetan" vermerkt, was ebenfalls gegen ein Vorliegen der indischen Staatsbürgerschaft spricht.
Schlussendlich sprechen weitere Indizien - so seine Kenntnis der tibetischen Sprache sowie (erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens) vorgelegte Fotos, die ihn als tibetischen Mönch sowie mit seiner Familie in Tibet zeigen - dafür, dass der BF tatsächlich in Tibet geboren wurde, dort einen großen Teil seines Lebens (zumindest die ersten 20 Jahre) verbrachte und es sich bei ihm somit um einen chinesischen Staatsbürger handelt.
2.2.4. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde - unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Beweismittel - die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
16.05.2013