Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 428301-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012, Zl. 12 01.199-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012, Zl. 12 01.199-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 27.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 27.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (AS 7-17) gab der Beschwerdeführer an, er sei am 13.01.2012 mit einem Pkw von XXXX nach XXXX und von dort in einem Linienbus bis nach Kiew gefahren, wo er am 16.01.2012 angekommen und bei einem Freund bis zum 25.01.2012 aufhältig gewesen sei. Am 25.01.2012 habe er einen Lkw bestiegen und sei mit diesem über eine ihm unbekannte Reiseroute bis nach Österreich gelangt. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von den tschetschenischen Behörden wegen seines Cousins, welcher mit seinen Freunden zunächst zu ihm gekommen und im Oktober 2011 verschwunden sei, gesucht werde. Drei Mal seien uniformierte Männer zu ihm gekommen und hätten nach seinem Cousin gefragt. Aus Angst vor den Behörden habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden.2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (AS 7-17) gab der Beschwerdeführer an, er sei am 13.01.2012 mit einem Pkw von römisch 40 nach römisch 40 und von dort in einem Linienbus bis nach Kiew gefahren, wo er am 16.01.2012 angekommen und bei einem Freund bis zum 25.01.2012 aufhältig gewesen sei. Am 25.01.2012 habe er einen Lkw bestiegen und sei mit diesem über eine ihm unbekannte Reiseroute bis nach Österreich gelangt. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er von den tschetschenischen Behörden wegen seines Cousins, welcher mit seinen Freunden zunächst zu ihm gekommen und im Oktober 2011 verschwunden sei, gesucht werde. Drei Mal seien uniformierte Männer zu ihm gekommen und hätten nach seinem Cousin gefragt. Aus Angst vor den Behörden habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden.
3. Am 30.01.2012 verfügte das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens (AS 31).3. Am 30.01.2012 verfügte das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens (AS 31).
4. Am 24.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Im bisherigen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt und sei auch alles korrekt übersetzt sowie protokolliert worden. Er könne sich an seine Erstbefragung erinnern und halte seine damaligen Aussagen weiterhin aufrecht. In Tschetschenien habe er als EDV-Techniker gearbeitet. Hier in Österreich lebe auch noch sein Bruder, er wisse aber nicht welchen Aufenthaltsstatus dieser habe. Nach Aufforderung, seinen Fluchtgrund noch einmal ausführlich zu schildern gab der Beschwerdeführer an, sein Cousin, der in Begleitung von zwei Freiheitskämpfern gewesen sei, habe eines Abends bei ihm geläutet und um Unterkunft gebeten. Er habe zwar gewusst, dass es nicht erlaubt sei, Freiheitskämpfer zu unterstützen, habe diese jedoch wegen seines Cousins bei ihm wohnen lassen. Am selben Abend habe er seine Eltern besucht, wobei ihm diese berichtet hätten, dass "Leute" nach ihm gefragt hätten. Als er am nächsten Abend neuerlich zu seinen Eltern gekommen sei, seien "diese Leute" erneut gekommen. Daraufhin sei er nachhause gegangen und habe seinen Cousin und dessen Begleiter gewarnt. Danach habe er seinen Cousin nicht mehr gesehen, jedoch seien die zwei Freiheitskämpfer wieder gekommen und hätten die Wohnung und auch sein Handy "ziemlich unverschämt" benutzt. Er habe nicht gewusst wie er reagieren solle, noch dazu wo einer der Freiheitskämpfer verwundet gewesen sei. Nachdem ihm die Freiheitskämpfer gesagt hätten, dass sie in ein paar Tagen wieder weg seien, habe er sich sofort bei einem Freund versteckt, weil er Angst gehabt habe, zu seinen Eltern zu gehen. Nach zwei Tagen sei er in seine Wohnung zurückgekehrt. Die Freiheitskämpfer hätten die Wohnung verlassen, wobei der Verwundete zusammengebrochen und er (der Beschwerdeführer) einfach gelaufen sei, was auch die Nachbarin gesehen habe. Am selben Tag sei er nach Dagestan gereist, wo er letztendlich die Flucht angetreten habe (AS 45-49).
5. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.07.2012, Zl. 12 01.199-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Afghanistan" ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland gemäß § 10 Absatz 1 AsylG (Spruchpunkt III.).5. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.07.2012, Zl. 12 01.199-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Afghanistan" ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der Einvernahmen den Eindruck erweckt, dass er eine Verfolgungsgeschichte aufbauen habe wollen, zumal er die vorgeblich fluchtauslösenden Ereignisse und seine Flucht nur äußerst vage und widersprüchlich geschildert habe. Auch habe die Schilderung der beiden Besuche der Widerstandskämpfer kursorisch, blass und nicht detailliert gewirkt. Beweismittel seien keine vorgelegt worden, sodass in einer Zusammenschau das Fluchtvorbringen den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht entspreche.
6. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2012 rechtswirksam zugestellt.
7. Mit dem am 27.07.2012 zur Post gegebenen Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid die gegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und ausgeführt, die belangte Behörde sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass keine Beweismittel vorgelegt worden seien, zumal der Beschwerdeführer einen Führerschein vorgelegt habe. Dieses Beweismittel sei nicht in die Überlegungen der belangten Behörde miteinbezogen und auch nicht entsprechend gewürdigt worden und sei dieses Verhalten grob willkürlich und daher jedenfalls rechtswidrig. Zudem sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität der Fluchtgeschichte habe. Außerdem habe die belangte Behörde versucht, einen Widerspruch zu konstruieren, wobei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe bei seinen Eltern übernachtet und die spätere Erklärung, er habe seine Eltern lediglich besucht, nicht eine Übernachtung von vornherein ausschließen würde. Wenn ihm nunmehr vorgeworfen werde, er habe die Widerstandskämpfer zu undeutlich beschrieben, so wolle er darauf hinweisen, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sein Vorbringen detailliert zu schildern, da er in der Einvernahme immer wieder unterbrochen worden und der Leiter der Einvernahme mit seinen Fragen thematisch ständig hin und her gesprungen sei. Durch entsprechende Nachfrage bzw. das Zulassen einer freien Erzählung wäre es ihm möglich gewesen, die geforderten Details zu schildern und würden Vorwürfe in der Beweiswürdigung in diesem Punkt ins Leere gehen. Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass im Asylverfahren der Grundsatz der Glaubhaftmachung gelte und nehme ganz offensichtlich eine Beweislastumkehr vor, indem jeder kleine Widerspruch akribisch aufgegriffen werde und so Widersprüche konstruiert werden, die tatsächlich nicht bestehen würden. Im Ergebnis sei seine vollkommen stimmige und ausführliche Fluchtgeschichte pauschal für unglaubwürdig erklärt worden und sei die Beweiswürdigung zur Gänze rechtswidrig. Auch habe die belangte Behörde die Frage des Refoulement-Schutzes in Bezug auf Afghanistan (siehe Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) beurteilt.7. Mit dem am 27.07.2012 zur Post gegebenen Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid die gegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und ausgeführt, die belangte Behörde sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass keine Beweismittel vorgelegt worden seien, zumal der Beschwerdeführer einen Führerschein vorgelegt habe. Dieses Beweismittel sei nicht in die Überlegungen der belangten Behörde miteinbezogen und auch nicht entsprechend gewürdigt worden und sei dieses Verhalten grob willkürlich und daher jedenfalls rechtswidrig. Zudem sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität der Fluchtgeschichte habe. Außerdem habe die belangte Behörde versucht, einen Widerspruch zu konstruieren, wobei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe bei seinen Eltern übernachtet und die spätere Erklärung, er habe seine Eltern lediglich besucht, nicht eine Übernachtung von vornherein ausschließen würde. Wenn ihm nunmehr vorgeworfen werde, er habe die Widerstandskämpfer zu undeutlich beschrieben, so wolle er darauf hinweisen, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sein Vorbringen detailliert zu schildern, da er in der Einvernahme immer wieder unterbrochen worden und der Leiter der Einvernahme mit seinen Fragen thematisch ständig hin und her gesprungen sei. Durch entsprechende Nachfrage bzw. das Zulassen einer freien Erzählung wäre es ihm möglich gewesen, die geforderten Details zu schildern und würden Vorwürfe in der Beweiswürdigung in diesem Punkt ins Leere gehen. Die belangte Behörde habe zudem übersehen, dass im Asylverfahren der Grundsatz der Glaubhaftmachung gelte und nehme ganz offensichtlich eine Beweislastumkehr vor, indem jeder kleine Widerspruch akribisch aufgegriffen werde und so Widersprüche konstruiert werden, die tatsächlich nicht bestehen würden. Im Ergebnis sei seine vollkommen stimmige und ausführliche Fluchtgeschichte pauschal für unglaubwürdig erklärt worden und sei die Beweiswürdigung zur Gänze rechtswidrig. Auch habe die belangte Behörde die Frage des Refoulement-Schutzes in Bezug auf Afghanistan (siehe Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) beurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.01.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.01.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nachDer Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach
§ 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.
Wie bereits dargelegt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren insbesondere vorgebracht, dass auch sein Bruder in Österreich aufhältig sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 24.04.2012 erklärte er, dass sein Bruder schon sehr lange in Österreich lebe und er nicht wisse, welchen aufenthaltsrechtlichen Status dieser habe (AS 49). Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, hat es die belangte Behörde in der Folge jedoch gänzlich unterlassen, ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nachzukommen. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Das Bundesasylamt hat es im hier zu beurteilenden Fall gänzlich unterlassen, sich mit der Tatsache, dass einem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich Asyl gewährt wurde, auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0301, ausführt, dass "[...] gerade zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat [...] eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig [ist]". Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und dessen Behauptungen auch am Verhältnis zu der aktuellen Berichtslage über dessen Herkunftsstaat zu messen sind. Es bedürfe in der Regel auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.01.2005, Zl. 2004/01/0476).Wie bereits dargelegt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren insbesondere vorgebracht, dass auch sein Bruder in Österreich aufhältig sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 24.04.2012 erklärte er, dass sein Bruder schon sehr lange in Österreich lebe und er nicht wisse, welchen aufenthaltsrechtlichen Status dieser habe (AS 49). Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, hat es die belangte Behörde in der Folge jedoch gänzlich unterlassen, ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nachzukommen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Das Bundesasylamt hat es im hier zu beurteilenden Fall gänzlich unterlassen, sich mit der Tatsache, dass einem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich Asyl gewährt wurde, auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0301, ausführt, dass "[...] gerade zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat [...] eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig [ist]". Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und dessen Behauptungen auch am Verhältnis zu der aktuellen Berichtslage über dessen Herkunftsstaat zu messen sind. Es bedürfe in der Regel auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.01.2005, Zl. 2004/01/0476).
Im vorliegenden Fall wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers einzig und allein mit seinen eigenen vagen und widersprüchlichen Angaben begründet; eine nähere Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass einem Bruder in Österreich Asyl gewährt wurde, findet sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht. Das Bundesasylamt trifft zwar im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass dem Bruder des Beschwerdeführers Asyl in Österreich gewährt wurde sowie eine Reihe von allgemeinen Feststellungen, wonach die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus sei, explizite Feststellungen den gegenständlichen Fall betreffend (hier: Familienangehörige, die Widerstandskämpfer unterstützt haben) werden hingegen keine getroffen, obwohl der asylberechtigte Bruder in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor den Asylbehörden angegeben hat, dass er tschetschenische Freiheitskämpfer unterstützt habe (siehe dazu auch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 244.807/0-VI/17/03, vom 05.04.2004). Bereits aus diesem Grund bedarf es hier einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und erweisen sich die getroffenen Feststellungen schon allein in dieser Hinsicht als im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG mangelhaft, weil in einer Konstellation wie der hier vorliegenden die - in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellende - Einschätzung, es lägen keine Gefahren im Sinne des § 50 Absatz 1 und Absatz 2 FPG im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation (Tschetschenien) vor, eine Feststellung dahingehend voraussetzen würde, dass die behauptete Familieneigenschaft zu einem in Österreich anerkannten Flüchtling in Wahrheit gar nicht vorliegt bzw. diese zwar vorliegt, aber daraus in der Russischen Föderation (Tschetschenien) aufgrund der dortigen Gegebenheiten keine Gefährdungen abzuleiten sind. Letzteres bedürfte Länderfeststellungen auch zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen und von der belangten Behörde für wahr erachteten Umstand, dass sich ein Bruder in Österreich aufhält, welchem Asyl gewährt wurde, die im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen wurden. Ersteres kann nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls nicht ausschließlich mit dem persönlichen Eindruck sowie den widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgungsgründe schlüssig begründet werden.Im vorliegenden Fall wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers einzig und allein mit seinen eigenen vagen und widersprüchlichen Angaben begründet; eine nähere Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass einem Bruder in Österreich Asyl gewährt wurde, findet sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht. Das Bundesasylamt trifft zwar im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass dem Bruder des Beschwerdeführers Asyl in Österreich gewährt wurde sowie eine Reihe von allgemeinen Feststellungen, wonach die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus sei, explizite Feststellungen den gegenständlichen Fall betreffend (hier: Familienangehörige, die Widerstandskämpfer unterstützt haben) werden hingegen keine getroffen, obwohl der asylberechtigte Bruder in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor den Asylbehörden angegeben hat, dass er tschetschenische Freiheitskämpfer unterstützt habe (siehe dazu auch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 244.807/0-VI/17/03, vom 05.04.2004). Bereits aus diesem Grund bedarf es hier einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und erweisen sich die getroffenen Feststellungen schon allein in dieser Hinsicht als im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG mangelhaft, weil in einer Konstellation wie der hier vorliegenden die - in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellende - Einschätzung, es lägen keine Gefahren im Sinne des Paragraph 50, Absatz 1 und Absatz 2 FPG im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation (Tschetschenien) vor, eine Feststellung dahingehend voraussetzen würde, dass die behauptete Familieneigenschaft zu einem in Österreich anerkannten Flüchtling in Wahrheit gar nicht vorliegt bzw. diese zwar vorliegt, aber daraus in der Russischen Föderation (Tschetschenien) aufgrund der dortigen Gegebenheiten keine Gefährdungen abzuleiten sind. Letzteres bedürfte Länderfeststellungen auch zu dem vom Beschwerdeführer angegebenen und von der belangten Behörde für wahr erachteten Umstand, dass sich ein Bruder in Österreich aufhält, welchem Asyl gewährt wurde, die im angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen wurden. Ersteres kann nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls nicht ausschließlich mit dem persönlichen Eindruck sowie den widersprüchlichen und vagen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgungsgründe schlüssig begründet werden.
Des Weiteren rügt die Beschwerde zu Recht, dass der Beschwerdeführer Beweismittel in Form eines Führerscheines vorgelegt, die belangte Behörde jedoch dieses Beweismittel, obwohl diesem Authentizität bescheinigt wurde, nicht in seine Entscheidung miteinbezogen hat.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2012 angegeben hat, dass sich noch ein weiterer Bruder außerhalb des Heimatlandes befinde, dessen derzeitiger Aufenthaltsort jedoch unbekannt sei. Eine diesbezügliche Abfrage des Asylgerichtshofes im Asylwerberinformationssystem hat ergeben, dass sich der vom Beschwerdeführer genannte Bruder ebenfalls in Österreich aufhält und diesem subsidiärer Schutz gewährt wurde (siehe dazu auch AIS Zahl: 04 16.687-BAE). Auch mit diesem Umstand wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren näher auseinander zu setzen haben.
Dass sich die belangte Behörde offenbar nur oberflächlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass im Spruchpunkt II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde.Dass sich die belangte Behörde offenbar nur oberflächlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass im Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde.
Nach Einschätzung des erkennenden Senates hat die belangte Behörde sohin entscheidungswesentliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen.
4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass den Brüdern des Beschwerdeführers in Österreich Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.02.2013