TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/19 99/20/0301

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Veröffentlicht am 19.04.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der am 1. Dezember 1972 geborenen NA in Linz, vertreten durch Dr. Dominikus Schweiger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. März 1999, Zl. 201.765/0- VI/16/98, betreffend die §§ 7 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, reiste am 22. Dezember 1997 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9. Jänner 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Als Fluchtgründe gab sie anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, sie habe drei Brüder, welche alle politisch aktiv gewesen seien und daher das Land hätten verlassen müssen. Zwei ihrer Brüder seien letztes Jahr in den Iran ausgereist, wo sie ein befristetes Aufenthaltsrecht hätten. Jener Bruder, der nun mit ihr ausgereist sei, sei Fernseh- und Radiosprecher. Auch dieser sei Mitglied der PUK und bis zur Ausreise politisch aktiv gewesen. Ihre Schwester sei im Zuge eines Luftangriffes im Jahre 1991 getötet worden, weil sie sich bei den Rebellen aufgehalten habe. Sie selbst sei seit ihrer Schulzeit Mitglied der PUK, sie habe an Versammlungen teilgenommen, sonstige Aktivitäten habe sie nicht ausgeübt. Vor ca. zwei Monaten seien die Truppen Barzanis in ihr Haus gekommen, weil ihr Bruder als Fernsehsprecher bekannt sei. Sie seien aufgefordert worden, der KDP beizutreten. Sie habe zugestimmt, jedoch nichts unterschrieben. Nachdem ihr Bruder davon erfahren habe, habe er erklärt, dass sie Probleme bekommen würden. Bei ihr habe niemand mehr vorgesprochen, um sie zum Übertritt zu bewegen, jedoch sei ihr Bruder in der Folge mehrmals aufgefordert worden, der KDP beizutreten. Weil die KDP in letzter Zeit stärker geworden sei, hätten sie sich schließlich zur Ausreise entschlossen. Im Falle ihrer Rückkehr könnte man die Drohung gegenüber ihrem Bruder, wonach man ihm im Falle der Verweigerung des Übertrittes zur KDP Probleme machen würde, wahrmachen. Es könne sein, dass man ihren Bruder gefangen nehme. Es könne auch sein, dass man sie alle im Falle einer Weigerung des Beitrittes gefangen nehme.

Nach Rückübersetzung der Niederschrift korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben dahingehend, dass sie tatsächlich vier Brüder habe. Der Bruder, der beim Fernsehen sei, sei Mitglied der PUK und habe auf Grund seiner besonderen Position Spezialschutz von der Partei erhalten, sodass er im Irak geblieben sei. Sie habe keinen Sonderschutz, weil sie kein wichtiges Mitglied sei. Sie sei nicht von dem Bruder, der Nachrichtensprecher sei, bei der Ausreise begleitet worden, sondern von ihrem ältesten Bruder. Im Iran sei sie nicht geblieben, weil man dort kein Asyl erhalte.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16. Jänner 1998 den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), ab und stellte unter Spruchpunkt II gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Irak fest. Die Behörde erster Instanz ging von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus, wertete dieses rechtlich aber dahin, dass die von der Beschwerdeführerin gehegten Befürchtungen in erster Linie ihre Brüder beträfen. Hiebei handle es sich lediglich um Vermutungen ohne jegliche Grundlage, also bloß um subjektiv empfundene Furcht, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden könnte. Die alleinige Mitgliedschaft bei einer politischen Gruppierung sei überdies nicht geeignet, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine konkret gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgungsmaßnahme von gewisser Intensität sei ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, und der Asylantrag sei aus diesem Grunde abzuweisen. Schließlich bestünden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Irak einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie rügte, dass entscheidungswesentliche Feststellungen zur tatsächlichen Mitgliedschaft und politischen Aktivität der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder ebenso fehlten wie Feststellungen hinsichtlich der Positionierung und rivalisierenden Stellung der PUK zur KDP. Es fehle insbesondere die Feststellung, dass die KDP unter Barzani sich bereits mehrfach der Hilfestellung irakischer Truppen versichert habe und dass es der KDP bereits mehrfach durch Unterstützung irakischer Einheiten gelungen sei, die von der PUK gehaltene Stadt Suleymania (die Heimatstadt der Beschwerdeführerin) einzunehmen und PUK-Mitglieder erbarmungslos zu verfolgen. Eine sinnhafte Verknüpfung von Einzelbeurteilung und gesamtpolitischer Situation sei von der Behörde nicht vorgenommen worden. Hinsichtlich Spruchteil II machte die Beschwerdeführerin in der Berufung u.a. geltend, es sei zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Republik Irak nur dann möglich sein würde, wenn bei einer irakischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat angefordert werde. Auf Grund der innerkurdischen Auseinandersetzungen und insbesondere der immer wieder dokumentierten Nahebeziehung der KDP zu irakischen Einheiten wäre daher allein durch das Ansuchen um ein Heimreisezertifikat sofort die Situation einer weiteren Verfolgungsgefahr gegeben, die nach einer allfälligen erzwungenen Rückkehr mit Inhaftierung und Foltermaßnahmen seitens der irakischen Staatsorgane enden würde. Die körperliche Integrität bzw. das Leben der Beschwerdeführerin könnte daher im Falle einer Abschiebung keineswegs garantiert werden.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß den §§ 7 und 8 AsylG ab und begründete dies nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen damit, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe für ihre Ausreise, nämlich die Aufforderung zum Übertritt in die KDP und ihre Weigerung, weder die für die Asylgewährung erforderliche Intensität noch Qualität aufweise. Mangels darüber hinausgehender Intensität dieses Ereignisses habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan, dass sie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die aus objektiver Sicht den Verbleib in ihrem Heimatland für sie unerträglich gemacht habe. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei allein rechtfertige eine Asylgewährung nicht. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie Angst um ihren Bruder habe, vermöge dem Asylbegehren nicht zum Durchbruch zu verhelfen, zumal allein gegen Familienangehörige gesetzte Maßnahmen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, ihr im Irak verbliebener Bruder werde auf Grund seiner besonderen Position von der Partei speziell beschützt, woraus geschlossen werden könne, dass selbst der Bruder der Beschwerdeführerin keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen gehabt bzw. keine konkret gegen ihn selbst gerichteten oder geplanten Verfolgungshandlungen erwartet habe, zumal er ansonsten sicherlich nicht im Irak verblieben wäre. Auch aus der politischen Tätigkeit der anderen Brüder könne keine konkret gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtete Verfolgung bzw. wohlbegründete Furcht davor abgeleitet werden. Es könne ihrem gesamten Vorbringen kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass sie auf Grund der politischen Tätigkeit ihrer Brüder einem erhöhten Gefährdungspotenzial ausgesetzt gewesen sei. Der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Berufung, dass der gesamtpolitische Hintergrund ihres Heimatlandes festzustellen gewesen wäre, gehe ins Leere, da Ermittlungen der Behörde über die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland nicht geboten seien, weil allgemeine Verhältnisse für sich allein nicht ausreichten, um wohlbegründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Heimatstaat Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention drohe, weshalb die Asylgewährung nicht statthaft gewesen sei.

Bezüglich der Refoulement-Entscheidung hielt die belangte Behörde fest, das Vorbringen der Beschwerdeführerin reiche nicht aus, um das Vorliegen einer drohenden Gefahr im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG glaubhaft zu machen. Auf Grund einer bloßen Vermutung der Beschwerdeführerin, somit mangels konkreten substantiierten Vorbringens, vermöge die erkennende Behörde nicht zum Schluss zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin einer Bedrohungssituation im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG ausgesetzt gewesen sei. Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, schon allein durch das Ansuchen um ein Heimreisezertifikat sei die Situation einer weiteren Verfolgungsgefahr gegeben, vermöge die erkennende Behörde nicht zu teilen, zumal darin "kein ausreichender Hinweis auf eine bevorstehende Verfolgung durch den Heimatstaat der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne." Warum die Namhaftmachung eines Asylwerbers, dessen Flüchtlingseigenschaft als nicht bestehend festgestellt worden sei, gegenüber den Behörden des Heimatlandes im Rahmen eines Abschiebungsverfahrens nunmehr eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung auslösen solle, sei in concreto nicht nachvollziehbar. Ein solches Ergebnis würde nahezu jedes Asylverfahren ad absurdum führen, weil einem Asylwerber regelmäßig spätestens dann Asyl zu gewähren wäre, wenn nach Abweisung seines Asylantrages Maßnahmen zu seiner Abschiebung ergriffen würden. Weil der Sachverhalt in Verbindung mit der Berufung geklärt sei, habe gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, es sei regelmäßig nicht notwendig, die allgemeine politische Situation im Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu erheben, weil "allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat für sich allein nicht ausreichten, um wohlbegründete Furcht im Sinn des Asylgesetzes zu begründen", keinesfalls zutrifft. Im Gegenteil ist gerade zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach § 8 AsylG iVm § 57 FrG als unentbehrlich, stellt sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar.

Der belangten Behörde ist allerdings insofern zuzustimmen, als sie die Ansicht vertritt, die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Aufforderung, diese politische Partei zu Gunsten einer anderen Partei zu verlassen, rechtfertigten allein eine Asylgewährung nicht. Auf die Befürchtung der Beschwerdeführerin, im Falle einer Verweigerung des von ihr verlangten Parteiwechsels gefangen genommen zu werden, wäre freilich - auf der Grundlage des Amtswissens um die Auseinandersetzungen zwischen der KDP und der PUK im Nordirak und des diesbezüglichen Vorbringens - in der Beurteilung des Asylbegehrens einzugehen gewesen.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch in der Berufung auch ein weiteres Sachvorbringen dahin erstattet, dass der Umstand der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch irakische Behörden dazu führen würde, dass sie im Falle der Durchführung der Abschiebungsmaßnahme im Irak mit Inhaftierung und Folter rechnen müsste. Nach dem einzig sinnvollen Verständnis dieses Vorbringens wollte die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck bringen, durch die Ausstellung des Heimreisezertifikates würde den irakischen Behörden ihr Name und der Umstand bekannt, dass sie unrechtmäßig ausgereist sei und sich für längere Zeit im Ausland aufgehalten habe. Solchen Personen drohe aber (wegen der dadurch zum Ausdruck gebrachten regierungsfeindlichen Haltung) im Falle ihrer Rückbringung asylrelevante Verfolgung.

Auch wenn die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen in ihrer Berufung zur Feststellung nach § 8 AsylG erstattet hat, hätte es die belangte Behörde auf seine Relevanz auch in Hinblick auf die Frage der Asylgewährung prüfen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgesprochen, dass der Behauptung, wegen der unerlaubten Ausreise aus dem Irak, des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung selbst verfolgt zu werden, Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0414, sowie 98/20/0440, und andere). Ein solches Vorbringen ist nach dem hier anzuwendenden § 7 AsylG 1997 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv grundsätzlich beachtlich, weil dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der Ausreise des Asylwerbers entstanden ist, in der Regel keine Bedeutung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/20/0415).

Die belangte Behörde hat die mögliche Asylrelevanz dieses Teiles des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint und es daher unterlassen, dieses Vorbringen zum Anlass für Ermittlungen über die Situation von in den Irak rückgebrachten Asylwerbern zu nehmen. Neben diesem sekundären Verfahrensmangel ist der belangten Behörde durch die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Beschwerdeführerin ein weiterer Verfahrensmangel unterlaufen. Die belangte Behörde wäre nämlich - entgegen der von ihr vertretenen Ansicht - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet gewesen, mit der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchzuführen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung noch einer Klärung bedurft hätte. Diese Notwendigkeit bestand im vorliegenden Fall, auch wenn die Beschwerdeführerin das ergänzende Sachverhaltsvorbringen unter dem Aspekt des Refoulementschutzes erstattet hatte, zum einen, weil auch ein neues Sachvorbringen hinsichtlich des Ausspruches nach § 8 AsylG die Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zlen. 99/20/0111, 0112 und 0113) und zum anderen, weil diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie zu zeigen war - auch Bedeutung bei der Entscheidung des Asylantrages selbst zukommen könnte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Beschwerdeführerin und der Vornahme weiterer Ermittlungen zur Ansicht gelangt wäre, der Beschwerdeführerin drohe wegen der unerlaubten Ausreise aus dem Irak und des Auslandsaufenthaltes asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen.

Der angefochtene Bescheid war, weil die inhaltliche Rechtswidrigkeit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als Aufhebungsgrund vorgeht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft einen unter dem Titel "Honorar" angeführten Betrag, dessen Ersatz dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zugesprochen werden kann.

Wien, am 19. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200301.X00

Im RIS seit

29.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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