Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B5 414.321-2/2012/3E
B5 414.322-2/2012/3E
B5 414.323-2/2012/3E
B5 414.325-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.365 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.365 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, FZ. 12 16.366 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, FZ. 12 16.366 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.367 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.367 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.369 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012, Zl. 12 16.369 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und ihre zwei Söhne im Alter von 14 und 26 Jahren, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der Volksgruppe der Goraner an, sind muslimischen Bekenntnisses und waren im Herkunftsstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft XXXX in der Gemeinde XXXX. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer reisten am 03.09.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und ihre zwei Söhne im Alter von 14 und 26 Jahren, führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der Volksgruppe der Goraner an, sind muslimischen Bekenntnisses und waren im Herkunftsstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer reisten am 03.09.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Viertbeschwerdeführer war bereits am 21.11.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am 22.11.2005 einen Asylantrag gestellt.
Ein weiterer inzwischen volljähriger Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war bereits am 22.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, wobei gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. eine Ausweisung ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit per 27.07.2007 datiertem Schreiben der International Organisation für Migration (IOM) wurde bestätigt, dass er am 26.07.2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Sein Asylantrag wurde vom damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Aktenvermerk vom 06.08.2007 (protokolliert zu Zahl: 302.869-C1/6E-XI/38/06) gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt.Ein weiterer inzwischen volljähriger Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin war bereits am 22.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde, wobei gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. eine Ausweisung ausgesprochen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Mit per 27.07.2007 datiertem Schreiben der International Organisation für Migration (IOM) wurde bestätigt, dass er am 26.07.2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Sein Asylantrag wurde vom damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Aktenvermerk vom 06.08.2007 (protokolliert zu Zahl: 302.869-C1/6E-XI/38/06) gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt.
Nach einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2006 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 07.09.2006, 06.10.2006, 25.03.2008 und am 17.05.2010 jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich beim Bundesasylamt einvernommen. Die beschwerdeführenden Parteien begründeten ihre Antragstellung hinsichtlich ihrer Heimatgemeinde im Kosovo mit Problemen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner. Verneinte der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 07.09.2006 noch eine Bedrohungssituation in seinem Heimatdorf im Kosovo (vgl. As 41 zu 06 09.262-BAT), behauptete er in der Einvernahme am 06.10.2006 hinsichtlich seiner Heimatgemeinde erstmals eine Gefährdung durch ethnische Albaner, weil er mit seinem Schwager gesehen worden wäre, dessen Bruder für die serbische Polizei gearbeitet hätte und auf dem eine Bombe geworfen worden wäre. Nach Ende des Krieges sei der Erstbeschwerdeführer auch malträtiert und geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anfangs vor, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, doch sei ihr Gatte im Sommer 2006 in der Heimatgemeinde von ethnischen Albanern geschlagen und bedroht worden (vgl. As 39 zu 06 09.260-BAT). Später gab sie an, dass ihr von einem albanischen Arzt kurz nach Ende des Krieges die medizinische Behandlung verweigert worden wäre, weil sie nicht Albanisch spreche. Ihr Bruder sei im Kosovo von Albanern zusammengeschlagen worden und habe inzwischen in Österreich Asyl bekommen. Auch habe für ihre Kinder nach Abschluss der Grundschule im Kosovo keine Möglichkeit auf Fortbildung bestanden. Über Vorhalt aufgetretener Ungereimtheiten schränkte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ein, tagsüber im Kosovo nicht bedroht worden zu sein. Abends hätte es jedoch aufgrund der Nähe zur offenen albanischen Grenze Probleme gegeben (vgl. As 95 zu 06 09.262-BAT). Der Erstbeschwerdeführer habe eine seit 40 Jahren in Familienbesitz bestehende Konditorei in der serbischen Stadt S zusammen mit einem Onkel und einem Cousin seines Vaters betrieben. Im März 1999 sei die Konditorei vorübergehend für etwa vier Monate wegen eines Bombenattentats geschlossen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei zwischen der Stadt S und seiner Heimatgemeinde im Kosovo gependelt. Er habe abwechselnd zwei Monate in S gearbeitet und einen Monat zu Hause im Kosovo verbracht. (vgl. As 71 zu 06 09.262-BAT). Später gab er dazu wiederum an, seit 2001 mit seiner Familie wegen der Ausbildung seiner Kinder in Belgrad gewohnt zu haben (vgl. As 79 zu 06 09.262-BAT). Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu im Widerspruch an, dass sie in der Stadt S gewohnt hätten (vgl. As 39 zu 06 09.260-BAT). Weiters gab der Erstbeschwerdeführer im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben später an, nur immer einen Monat in S gearbeitet zu haben und zwei Monate zu Hause gewesen zu sein (vgl. As 93 zu 06 09.262-BAT). In der Konditorei in S sei der Erstbeschwerdeführer immer wieder von ethnischen Serben wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden, wobei die Polizei nichts unternommen habe. Zuletzt sei er im Juni bzw. August 2006 von Kunden in S bedroht worden. Daraufhin sei er mit seiner Familie im August 2006 in seine Heimatgemeinde in den Kosovo zurückgekehrt (vgl. As 81 zu 06 09.262-BAT), wo er im Elternhaus gelebt habe und im September nach Österreich ausgereist sei. Der Cousin seines Vaters würde die Konditorei in S mit einem Bruder weiterführen (vgl. As 73 zu 06 09.262-BAT). Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu im Widerspruch an, dass ihr Mann nur bis Juli 2006 in der Bäckerei in S gearbeitet habe und sie zusammen schon im Juli von S in den Kosovo gezogen seien (Vgl. As 39 zu 06 09.260-BAT). Auf Vorhalt, dass sein im September 2005 eingereister Sohn im eigenen Asylverfahren im gleichen Jahr angegeben habe, dass er bei seinen Eltern und seinem kleineren Bruder - dem Drittbeschwerdeführer - im Heimatdorf im Kosovo gewohnt habe, wo sie eine Landwirtschaft betrieben hätten, und keine Rede von einem Aufenthalt in Belgrad gewesen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass man seinem Sohn, der naiv gewesen sei, geraten habe, dies zu sagen (Vgl. As 87 zu 06 09.262-BAT). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden sich im Kosovo nicht sicher fühlen. Für den Drittbeschwerdeführer wurde seitens der Eltern im Wesentlichen geltend gemacht, dass er im Kosovo sowohl in Hinblick auf seine schulische Ausbildung als auch hinsichtlich seiner Berufsaussichten keine Chancen hätte und es auch für ihn dort nicht sicher wäre. In Österreich besuche er die Schule und sei integriert.Nach einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2006 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 07.09.2006, 06.10.2006, 25.03.2008 und am 17.05.2010 jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich beim Bundesasylamt einvernommen. Die beschwerdeführenden Parteien begründeten ihre Antragstellung hinsichtlich ihrer Heimatgemeinde im Kosovo mit Problemen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner. Verneinte der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 07.09.2006 noch eine Bedrohungssituation in seinem Heimatdorf im Kosovo vergleiche As 41 zu 06 09.262-BAT), behauptete er in der Einvernahme am 06.10.2006 hinsichtlich seiner Heimatgemeinde erstmals eine Gefährdung durch ethnische Albaner, weil er mit seinem Schwager gesehen worden wäre, dessen Bruder für die serbische Polizei gearbeitet hätte und auf dem eine Bombe geworfen worden wäre. Nach Ende des Krieges sei der Erstbeschwerdeführer auch malträtiert und geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anfangs vor, persönlich keine Probleme gehabt zu haben, doch sei ihr Gatte im Sommer 2006 in der Heimatgemeinde von ethnischen Albanern geschlagen und bedroht worden vergleiche As 39 zu 06 09.260-BAT). Später gab sie an, dass ihr von einem albanischen Arzt kurz nach Ende des Krieges die medizinische Behandlung verweigert worden wäre, weil sie nicht Albanisch spreche. Ihr Bruder sei im Kosovo von Albanern zusammengeschlagen worden und habe inzwischen in Österreich Asyl bekommen. Auch habe für ihre Kinder nach Abschluss der Grundschule im Kosovo keine Möglichkeit auf Fortbildung bestanden. Über Vorhalt aufgetretener Ungereimtheiten schränkte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend ein, tagsüber im Kosovo nicht bedroht worden zu sein. Abends hätte es jedoch aufgrund der Nähe zur offenen albanischen Grenze Probleme gegeben vergleiche As 95 zu 06 09.262-BAT). Der Erstbeschwerdeführer habe eine seit 40 Jahren in Familienbesitz bestehende Konditorei in der serbischen Stadt S zusammen mit einem Onkel und einem Cousin seines Vaters betrieben. Im März 1999 sei die Konditorei vorübergehend für etwa vier Monate wegen eines Bombenattentats geschlossen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei zwischen der Stadt S und seiner Heimatgemeinde im Kosovo gependelt. Er habe abwechselnd zwei Monate in S gearbeitet und einen Monat zu Hause im Kosovo verbracht. vergleiche As 71 zu 06 09.262-BAT). Später gab er dazu wiederum an, seit 2001 mit seiner Familie wegen der Ausbildung seiner Kinder in Belgrad gewohnt zu haben vergleiche As 79 zu 06 09.262-BAT). Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu im Widerspruch an, dass sie in der Stadt S gewohnt hätten vergleiche As 39 zu 06 09.260-BAT). Weiters gab der Erstbeschwerdeführer im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben später an, nur immer einen Monat in S gearbeitet zu haben und zwei Monate zu Hause gewesen zu sein vergleiche As 93 zu 06 09.262-BAT). In der Konditorei in S sei der Erstbeschwerdeführer immer wieder von ethnischen Serben wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden, wobei die Polizei nichts unternommen habe. Zuletzt sei er im Juni bzw. August 2006 von Kunden in S bedroht worden. Daraufhin sei er mit seiner Familie im August 2006 in seine Heimatgemeinde in den Kosovo zurückgekehrt vergleiche As 81 zu 06 09.262-BAT), wo er im Elternhaus gelebt habe und im September nach Österreich ausgereist sei. Der Cousin seines Vaters würde die Konditorei in S mit einem Bruder weiterführen vergleiche As 73 zu 06 09.262-BAT). Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu im Widerspruch an, dass ihr Mann nur bis Juli 2006 in der Bäckerei in S gearbeitet habe und sie zusammen schon im Juli von S in den Kosovo gezogen seien (Vgl. As 39 zu 06 09.260-BAT). Auf Vorhalt, dass sein im September 2005 eingereister Sohn im eigenen Asylverfahren im gleichen Jahr angegeben habe, dass er bei seinen Eltern und seinem kleineren Bruder - dem Drittbeschwerdeführer - im Heimatdorf im Kosovo gewohnt habe, wo sie eine Landwirtschaft betrieben hätten, und keine Rede von einem Aufenthalt in Belgrad gewesen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass man seinem Sohn, der naiv gewesen sei, geraten habe, dies zu sagen (Vgl. As 87 zu 06 09.262-BAT). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden sich im Kosovo nicht sicher fühlen. Für den Drittbeschwerdeführer wurde seitens der Eltern im Wesentlichen geltend gemacht, dass er im Kosovo sowohl in Hinblick auf seine schulische Ausbildung als auch hinsichtlich seiner Berufsaussichten keine Chancen hätte und es auch für ihn dort nicht sicher wäre. In Österreich besuche er die Schule und sei integriert.
Der Viertbeschwerdeführer wurde am 05.12.2005, 20.02.2006, 10.11.2006, 25.03.2008 und am 17.05.2010 vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Er machte gleichfalls Probleme mit ethnischen Albanern geltend, die ihn in der Heimatgemeinde im Kosovo in der Schule malträtiert hätten. 2001 sei er mit seiner Familie nach Belgrad verzogen (vgl. As 73 zu 05 20.230-BAT) und habe dort seine Schulausbildung fortgesetzt, wo es aber ebenfalls aus ethnischen Gründen zu Problemen mit Mitschülern und Lehrern gekommen wäre. Dennoch habe er im August 2005 in Belgrad eine Fachschule abschließen können (vgl. As 79 zu 05 20.230-BAT). Sein Vater habe bis 1998/1999 mit Partnern einen Eissalon in der serbischen Stad S betrieben, wobei das Geschäftslokal wegen eines Bombenattentats geschlossen worden sei (vgl. As 83 zu 05 20.230-BAT). In Belgrad habe der Vater von Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen gelebt. Auf Vorhalt, dass sein Vater angegeben habe, dass Geschäft auch nach dem Bombenattentat weiterbetrieben zu haben und es auch heute noch von Familienmitgliedern betrieben werde, berichtigte der Viertbeschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass sein Vater 1999 in den Kosovo zurückgekehrt und 2001 den Betrieb der Konditorei wieder aufgenommen hätte (vgl. As 135 zu 05 20.230-BAT). Im Kosovo würde der Viertbeschwerdeführer Probleme wegen seiner muslimischen Religion, die er sehr ernst nehme, und wegen seiner Unkenntnis der albanischen Sprache bekommen (vgl. AsDer Viertbeschwerdeführer wurde am 05.12.2005, 20.02.2006, 10.11.2006, 25.03.2008 und am 17.05.2010 vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Er machte gleichfalls Probleme mit ethnischen Albanern geltend, die ihn in der Heimatgemeinde im Kosovo in der Schule malträtiert hätten. 2001 sei er mit seiner Familie nach Belgrad verzogen vergleiche As 73 zu 05 20.230-BAT) und habe dort seine Schulausbildung fortgesetzt, wo es aber ebenfalls aus ethnischen Gründen zu Problemen mit Mitschülern und Lehrern gekommen wäre. Dennoch habe er im August 2005 in Belgrad eine Fachschule abschließen können vergleiche As 79 zu 05 20.230-BAT). Sein Vater habe bis 1998 aus 1999, mit Partnern einen Eissalon in der serbischen Stad S betrieben, wobei das Geschäftslokal wegen eines Bombenattentats geschlossen worden sei vergleiche As 83 zu 05 20.230-BAT). In Belgrad habe der Vater von Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen gelebt. Auf Vorhalt, dass sein Vater angegeben habe, dass Geschäft auch nach dem Bombenattentat weiterbetrieben zu haben und es auch heute noch von Familienmitgliedern betrieben werde, berichtigte der Viertbeschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass sein Vater 1999 in den Kosovo zurückgekehrt und 2001 den Betrieb der Konditorei wieder aufgenommen hätte vergleiche As 135 zu 05 20.230-BAT). Im Kosovo würde der Viertbeschwerdeführer Probleme wegen seiner muslimischen Religion, die er sehr ernst nehme, und wegen seiner Unkenntnis der albanischen Sprache bekommen vergleiche As
155 - 157 zu 05 20.230-BAT). In der Heimatgemeinde im Kosovo würden
sich aktuell die Eltern seines Vaters und der Vater seiner Mutter aufhalten. Der Viertbeschwerdeführer würde sich im Kosovo nicht sicher fühlen.
Der Erstbeschwerdeführer legte einen im März 2001 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis sowie einen im Mai 2004 ausgestellten serbischen Personalausweis, wonach er in seiner Heimatortschaft im Kosovo registriert ist (vgl. As 183 zu 06 09.262-BAT), vor. Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen im Mai 2001 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor. Für den Drittbeschwerdeführer wurde eine 1998 in einer Gemeinde im Kosovo ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt. Der Viertbeschwerdeführer legte einen im August 2005 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor. Darüber hinaus wurden unter anderem medizinische Befunden hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, Fotografien, Beweismittel für den Anschlag auf die Konditorei in der Stadt S im März 1999, sonstige allgemeine Publikationen zur Situation der Goraner im Kosovo sowie österreichische Schulzeugnisse des Drittbeschwerdeführers vorgelegt.Der Erstbeschwerdeführer legte einen im März 2001 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis sowie einen im Mai 2004 ausgestellten serbischen Personalausweis, wonach er in seiner Heimatortschaft im Kosovo registriert ist vergleiche As 183 zu 06 09.262-BAT), vor. Die Zweitbeschwerdeführerin legte einen im Mai 2001 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor. Für den Drittbeschwerdeführer wurde eine 1998 in einer Gemeinde im Kosovo ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt. Der Viertbeschwerdeführer legte einen im August 2005 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor. Darüber hinaus wurden unter anderem medizinische Befunden hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und dem Viertbeschwerdeführer, Fotografien, Beweismittel für den Anschlag auf die Konditorei in der Stadt S im März 1999, sonstige allgemeine Publikationen zur Situation der Goraner im Kosovo sowie österreichische Schulzeugnisse des Drittbeschwerdeführers vorgelegt.
Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, Zlen. 06 09.262-BAT, 06 09.260-BAT sowie 06 09.261-BAT, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, Zl. 05 20.230-BAT, der Asylantrag des Viertbeschwerdeführers vom 22.11.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien bezogen auf die Republik Kosovo keine Bedrohungssituation glaubhaft machen hätten können.Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, Zlen. 06 09.262-BAT, 06 09.260-BAT sowie 06 09.261-BAT, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2010, Zl. 05 20.230-BAT, der Asylantrag des Viertbeschwerdeführers vom 22.11.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien bezogen auf die Republik Kosovo keine Bedrohungssituation glaubhaft machen hätten können.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.12.2010, Zlen. B7 414.321-1/2010/2E, B7 414.322-1/2010/2E, B7 414.323-1/2010/2E und B7 414.325-1/2010/2E in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Kosovo keine aktuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung glaubhaft machen haben können, wobei sich aus den Länderfeststellungen auch keine Allgemeingefährdung von Volksgruppenangehörigen der Goraner im Kosovo ergebe. Der Asylgerichtshof kam unter vorheriger Klarstellung, dass es mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur "Zwei-Herkunftsstaaten-Theorie" und die daraus resultierenden Konsequenzen im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben könne, ob den beschwerdeführenden Parteien im zweiten Herkunftsstaat Serbien eine Verfolgung drohe, ebenso wie die Behörde erster Instanz - zum Schluss, dass auch das auf Serbien bezogene Vorbringen der beschwerdeführenden über Bedrohungen hinsichtlich der behaupteten Zeitpunkte, nämlich zeitlich unmittelbar vor der Ausreise, aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten nicht den Tatsachen entsprochen habe. Zur Ausweisungsentscheidung des Drittbeschwerdeführers wurde insbesondere ausgeführt:
" Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern am 03.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stützte seinen gesamten, etwas mehr als vierjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag. Insbesondere den Eltern als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, deren Verhalten sich der minderjährige Beschwerdeführer grundsätzlich zurechnen lassen muss, musste bekannt sein, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein persönliches Interesse des minderjährigen, 12 Jahre alten Beschwerdeführers - dieser besucht in Österreich die Schule, lernt die deutsche Sprache, belegt einen Tischtenniskurs und hat, den Angaben seines Vaters zufolge, viele Freunde gefunden - an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind nun aber den im Verfahren vorgelegten Zeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen gerade im Hinblick auf das Unterrichtsfach Deutsch eher mäßige schulische Leistung des minderjährigen Beschwerdeführers zu entnehmen; in den Volkssschuljahren 2006/07 und 2007/08 wurde seine Leistung im Pflichtfach "Deutsch,Lesen, Schreiben" jeweils nicht beurteilt, im ersten Halbjahr in der Hauptschule wurde der Pflichtgegenstand Deutsch, 2. Leistungsgruppe, mit der Note 3 beurteilt.. Darüber hinaus wurden - neben der Vorlage einer Urkunde über die erfolgreiche Absolvierung des Verkehrssicherheitsprogramms "Hallo Auto" - auch keine weiteren Unterlagen oder allfällige Unterstützungserklärungen vorgelegt, die eine besonders gelungene Integration und soziale Verfestigung des minderjährigen Beschwerdeführers dartun könnten. Der minderjährige Beschwerdeführer ist darüber hinaus im Alter von acht Jahren in Österreich eingereist; seine etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006,Zl. 2005/21/0297) fand somit zum überwiegenden Teil nicht in Österreich statt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auf Grund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des Beschwerdeführers (vgl. etwa EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon ausgegangen werden kann, dass für den Beschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal dessen soziales Gefüge dem Beschwerdeführer nicht völlig fremd ist. Neben dem Alter von nunmehr 12 Jahren des minderjährigen Beschwerdeführers und der - im Verhältnis noch nicht besonders - langen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Kosovo geboren ist und er in Begleitung seiner Eltern und seines Bruders in sein Heimatland zurückkehrt. Der Beschwerdeführer ist den Großteil seines Lebens mit der serbischen Sprache aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine Reintegration in den goranisch dominierten Gebieten des Kosovo, insbesondere in seinem engeren Herkunftsgebiet, der Region XXXX, möglich sein wird. Auch der Vater des Beschwerdeführers hat im gesamten Verfahren im Übrigen keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration der Familie in die österreichische Gesellschaft darzutun; der Vater gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass er während seines gesamtes Aufenthaltes im Bundesgebiet einen einzigen Deutschkurs besucht habe; eine diesbezügliche Bestätigung wurde nicht vorgelegt. Befragt nach allfälligen weiteren Bindungen zu Österreich gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass er eigentlich nur auf eine Entscheidung des Asylverfahrens gewartet habe. Er mache ansonsten "nichts Besonderes, gehe spazieren, sehe fern und bringe ab und zu seinen Sohn zur Schule". Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, einer Beschäftigung gehe er nicht nach. Weiters ist festzuhalten, dass nach wie vor weitere wichtige familiäre Bezugspersonen des minderjährigen Beschwerdeführers wie seine Großmutter väterlicherseits und sein Großvater mütterlicherseits sowie ein volljähriger Bruder im Kosovo aufhältig sind, weshalb der minderjährige Beschwerdeführer auch ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat vorfindet." Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern am 03.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stützte seinen gesamten, etwas mehr als vierjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag. Insbesondere den Eltern als gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers, deren Verhalten sich der minderjährige Beschwerdeführer grundsätzlich zurechnen lassen muss, musste bekannt sein, dass die sogenannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76). Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein persönliches Interesse des minderjährigen, 12 Jahre alten Beschwerdeführers - dieser besucht in Österreich die Schule, lernt die deutsche Sprache, belegt einen Tischtenniskurs und hat, den Angaben seines Vaters zufolge, viele Freunde gefunden - an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind nun aber den im Verfahren vorgelegten Zeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen gerade im Hinblick auf das Unterrichtsfach Deutsch eher mäßige schulische Leistung des minderjährigen Beschwerdeführers zu entnehmen; in den Volkssschuljahren 2006/07 und 2007/08 wurde seine Leistung im Pflichtfach "Deutsch,Lesen, Schreiben" jeweils nicht beurteilt, im ersten Halbjahr in der Hauptschule wurde der Pflichtgegenstand Deutsch, 2. Leistungsgruppe, mit der Note 3 beurteilt.. Darüber hinaus wurden - neben der Vorlage einer Urkunde über die erfolgreiche Absolvierung des Verkehrssicherheitsprogramms "Hallo Auto" - auch keine weiteren Unterlagen oder allfällige Unterstützungserklärungen vorgelegt, die eine besonders gelungene Integration und soziale Verfestigung des minderjährigen Beschwerdeführers dartun könnten. Der minderjährige Beschwerdeführer ist darüber hinaus im Alter von acht Jahren in Österreich eingereist; seine etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006,Zl. 2005/21/0297) fand somit zum überwiegenden Teil nicht in Österreich statt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auf Grund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des Beschwerdeführers vergleiche etwa EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon ausgegangen werden kann, dass für den Beschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal dessen soziales Gefüge dem Beschwerdeführer nicht völlig fremd ist. Neben dem Alter von nunmehr 12 Jahren des minderjährigen Beschwerdeführers und der - im Verhältnis noch nicht besonders - langen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Kosovo geboren ist und er in Begleitung seiner Eltern und seines Bruders in sein Heimatland zurückkehrt. Der Beschwerdeführer ist den Großteil seines Lebens mit der serbischen Sprache aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine Reintegration in den goranisch dominierten Gebieten des Kosovo, insbesondere in seinem engeren Herkunftsgebiet, der Region römisch 40 , möglich sein wird. Auch der Vater des Beschwerdeführers hat im gesamten Verfahren im Übrigen keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration der Familie in die österreichische Gesellschaft darzutun; der Vater gab in diesem Zusammenhang lediglich an, dass er während seines gesamtes Aufenthaltes im Bundesgebiet einen einzigen Deutschkurs besucht habe; eine diesbezügliche Bestätigung wurde nicht vorgelegt. Befragt nach allfälligen weiteren Bindungen zu Österreich gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass er eigentlich nur auf eine Entscheidung des Asylverfahrens gewartet habe. Er mache ansonsten "nichts Besonderes, gehe spazieren, sehe fern und bringe ab und zu seinen Sohn zur Schule". Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, einer Beschäftigung gehe er nicht nach. Weiters ist festzuhalten, dass nach wie vor weitere wichtige familiäre Bezugspersonen des minderjährigen Beschwerdeführers wie seine Großmutter väterlicherseits und sein Großvater mütterlicherseits sowie ein volljähriger Bruder im Kosovo aufhältig sind, weshalb der minderjährige Beschwerdeführer auch ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat vorfindet.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 02.05.2011, Zlen U 273-276/11-6 abgelehnt.
1.2. Laut Eintrag im Zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der beschwerdeführenden Parteien am 28.12.2010 widerrufen, wobei die beschwerdeführenden Parteien im Mai 2011 Anträge auf Erteilung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung stellten, die mit Bescheiden einer Bezirkshauptmannschaft vom 19.06.2012 gemäß § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen wurden. Die Entscheidungen sind seit 17.10.2012 rechtskräftig. Die beschwerdeführenden Parteien bezogen trotz durchsetzbarer Ausweisungen und Ablehnung ihrer Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof bis zum 08.11.2012 Leistungen aus der Grundversorgung eines Bundeslandes. Als Entlassungsgrund aus der Grundversorgung wurde am 08.11. "privat verzogen, Ko [unbekannter Aufenthalt]" vermerkt.1.2. Laut Eintrag im Zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der beschwerdeführenden Parteien am 28.12.2010 widerrufen, wobei die beschwerdeführenden Parteien im Mai 2011 Anträge auf Erteilung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung stellten, die mit Bescheiden einer Bezirkshauptmannschaft vom 19.06.2012 gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen wurden. Die Entscheidungen sind seit 17.10.2012 rechtskräftig. Die beschwerdeführenden Parteien bezogen trotz durchsetzbarer Ausweisungen und Ablehnung ihrer Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof bis zum 08.11.2012 Leistungen aus der Grundversorgung eines Bundeslandes. Als Entlassungsgrund aus der Grundversorgung wurde am 08.11. "privat verzogen, Ko [unbekannter Aufenthalt]" vermerkt.
1.3. Am 09.11.2012 stellten die beschwerdeführenden Parteien neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2012 begründete der Erstbeschwerdeführer seine Antragstellung wie folgt: "Ich habe keine neuen Asylgründe. Ich stelle den Asylantrag deshalb, da ich mich mit meiner Familie bereits seit dem Jahr 2006 ununterbrochen in Österreich befinde. Wir sind hier gut integriert und mein jüngerer Sohn geht hier auch zur Schule." Auf die Frage, ob er neue Asylgründe habe, gab er an, dass er nicht mehr ins Herkunftsland zurückwolle, da er Goraner sei und dort als Minderheit keine Arbeit bekomme. Außerdem würden seine Eltern nicht mehr dort leben, weshalb er dort auch niemanden mehr habe. Weiters fürchte er schlechte Behandlung von den Behörden, da er kein Kosovoalbaner sei. Er habe im Oktober 2012 den letzten negativen Bescheid zu seinem Asylverfahren erhalten. Außerdem habe er sechs Wochen Zeit bekommen, das Land zu verlassen. Auf die Frage, wieso er erst jetzt neuerlich einen Asylantrag stelle, erklärte er: "Mein Rechtsanwalt Herr X hat uns geraten, wir sollen einen neuen Asylantrag stellen. Er werde dann gegen einen negativen Bescheid widerrufen. Dadurch können wir länger in Österreich bleiben" (vgl. As 19 zu 12 16.365 - EAST Ost).In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.11.2012 begründete der Erstbeschwerdeführer seine Antragstellung wie folgt: "Ich habe keine neuen Asylgründe. Ich stelle den Asylantrag deshalb, da ich mich mit meiner Familie bereits seit dem Jahr 2006 ununterbrochen in Österreich befinde. Wir sind hier gut integriert und mein jüngerer Sohn geht hier auch zur Schule." Auf die Frage, ob er neue Asylgründe habe, gab er an, dass er nicht mehr ins Herkunftsland zurückwolle, da er Goraner sei und dort als Minderheit keine Arbeit bekomme. Außerdem würden seine Eltern nicht mehr dort leben, weshalb er dort auch niemanden mehr habe. Weiters fürchte er schlechte Behandlung von den Behörden, da er kein Kosovoalbaner sei. Er habe im Oktober 2012 den letzten negativen Bescheid zu seinem Asylverfahren erhalten. Außerdem habe er sechs Wochen Zeit bekommen, das Land zu verlassen. Auf die Frage, wieso er erst jetzt neuerlich einen Asylantrag stelle, erklärte er: "Mein Rechtsanwalt Herr römisch zehn hat uns geraten, wir sollen einen neuen Asylantrag stellen. Er werde dann gegen einen negativen Bescheid widerrufen. Dadurch können wir länger in Österreich bleiben" vergleiche As 19 zu 12 16.365 - EAST Ost).
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der Erstbefragung ebenfalls an, keine neuen Asylgründe zu haben und verwies darauf, dass sie sich seit 2006 ununterbrochen in Österreich aufhalte und hier gut integriert sei. Insbesondere ihr jüngerer Sohn besuche in Österreich die Schule und sei sehr gut. Er könne auch gut Tischtennis spielen. Sie habe keine Angst vor einer Rückkehr ins Herkunftsland, doch gehöre sie als Goranerin einer Minderheit an. Ihre Kinder könnten nicht zur Schule gehen, da sie als Goraner Minderheiten seien.
Der Drittbeschwerdeführer brachte in der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er im Alter von acht Jahren aus dem Kosovo nach Österreich gekommen sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Er habe den Antrag gestellt, weil seine Eltern auch einen Antrag gestellt haben. Ihm sei bekannt, dass sie alle einen negativen Asylbescheid erhalten hätten und Österreich verlassen hätten müssen (vgl. As 15 zu 12 16.367 - EAST Ost). Er befürchte im Herkunftsland nicht zur Schule gehen zu können. Er könne die Mehrheitssprache Albanisch überhaupt nicht. Er würde sich dort nicht zurechtfinden.Der Drittbeschwerdeführer brachte in der Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er im Alter von acht Jahren aus dem Kosovo nach Österreich gekommen sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Er habe den Antrag gestellt, weil seine Eltern auch einen Antrag gestellt haben. Ihm sei bekannt, dass sie alle einen negativen Asylbescheid erhalten hätten und Österreich verlassen hätten müssen vergleiche As 15 zu 12 16.367 - EAST Ost). Er befürchte im Herkunftsland nicht zur Schule gehen zu können. Er könne die Mehrheitssprache Albanisch überhaupt nicht. Er würde sich dort nicht zurechtfinden.
Der Viertbeschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung auf Nachfragen gleichfalls, keine neuen Asylgründe zu haben. Er habe einen negativen Bescheid im Asylverfahren erhalten und auch sein Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung sei im Oktober 2012 endgültig abgelehnt worden. Er habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, weil ihm sein Rechtsanwalt dies geraten habe und er dadurch länger in Österreich bleiben könne (vgl. As 19 zu 12 16.369 - EAST Ost). Er sei nunmehr seit sieben Jahren in Österreich und habe keine Freunde mehr im Kosovo. Er sehe im Kosovo keine Zukunft. Weiters spreche er kein Albanisch. Da er zudem einer Minderheit angehöre, bekomme er im Kosovo keine Arbeit.Der Viertbeschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung auf Nachfragen gleichfalls, keine neuen Asylgründe zu haben. Er habe einen negativen Bescheid im Asylverfahren erhalten und auch sein Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung sei im Oktober 2012 endgültig abgelehnt worden. Er habe neuerlich einen Asylantrag gestellt, weil ihm sein Rechtsanwalt dies geraten habe und er dadurch länger in Österreich bleiben könne vergleiche As 19 zu 12 16.369 - EAST Ost). Er sei nunmehr seit sieben Jahren in Österreich und habe keine Freunde mehr im Kosovo. Er sehe im Kosovo keine Zukunft. Weiters spreche er kein Albanisch. Da er zudem einer Minderheit angehöre, bekomme er im Kosovo keine Arbeit.
Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache und eines bevollmächtigten Vertreters am 15.11.2012 sowie im zusätzlichen Beisein eines Rechtsberaters am 23.11.2012 einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer wie bisher an, dass er den neuen Asylantrag lediglich gestellt habe, um in Österreich bleiben zu können. Er habe im Mai 2011 einen Antrag auf Bleiberecht gestellt, welcher im Oktober 2012 abgewiesen worden sei. Er sei schon lange in Österreich. Er fühle sich integriert. Er habe in Österreich keinen Deutschkurs belegt, aber spreche auch "etwas Deutsch". Er werde sich bemühen, die Sprache besser zu lernen. Er sei in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen, da ihm dies nicht erlaubt worden sei. Sein Unterhalt sei über das Asylverfahren und das Berufungsverfahren bestritten worden. Seine Fluchtgründe hätten sich seit dem Jahr 2006 nicht geändert (vgl. As 37 zu 12 16.365 - EAST Ost). Er fühle sich in Österreich integriert und sicher. Er könne nicht Albanisch. Er sei die meiste Zeit in Serbien gewesen, wo er gearbeitet habe. Seine Eltern seien in der Zwischenzeit verstorben. Er habe zwei Schwestern in Belgrad. Ein Bruder lebe aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels in Österreich und würde ihn unterstützen. Er komme (inzwischen) für seine Unterkunft auf. Weiters habe er noch einen Bruder in Deutschland und zwei Onkel in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer lebe in Österreich nur mit seiner Frau und seinen beiden Kindern zusammen. Sein minderjähriger Sohn - der Drittbeschwerdeführer - gehe in Österreich zur Schule.Vom Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache und eines bevollmächtigten Vertreters am 15.11.2012 sowie im zusätzlichen Beisein eines Rechtsberaters am 23.11.2012 einvernommen, gab der Erstbeschwerdeführer wie bisher an, dass er den neuen Asylantrag lediglich gestellt habe, um in Österreich bleiben zu können. Er habe im Mai 2011 einen Antrag auf Bleiberecht gestellt, welcher im Oktober 2012 abgewiesen worden sei. Er sei schon lange in Österreich. Er fühle sich integriert. Er habe in Österreich keinen Deutschkurs belegt, aber spreche auch "etwas Deutsch". Er werde sich bemühen, die Sprache besser zu lernen. Er sei in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen, da ihm dies nicht erlaubt worden sei. Sein Unterhalt sei über das Asylverfahren und das Berufungsverfahren bestritten worden. Seine Fluchtgründe hätten sich seit dem Jahr 2006 nicht geändert vergleiche As 37 zu 12 16.365 - EAST Ost). Er fühle sich in Österreich integriert und sicher. Er könne nicht Albanisch. Er sei die meiste Zeit in Serbien gewesen, wo er gearbeitet habe. Seine Eltern seien in der Zwischenzeit verstorben. Er habe zwei Schwestern in Belgrad. Ein Bruder lebe aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels in Österreich und würde ihn unterstützen. Er komme (inzwischen) für seine Unterkunft auf. Weiters habe er noch einen Bruder in Deutschland und zwei Onkel in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer lebe in Österreich nur mit seiner Frau und seinen beiden Kindern zusammen. Sein minderjähriger Sohn - der Drittbeschwerdeführer - gehe in Österreich zur Schule.
Die Zweitbeschwerdeführerin räumte beim Bundesasylamt zu ihrer neuerlichen Antragstellung ein, dass sie bezüglich ihrer Fluchtgründe keine Kenntnis über Änderungen seit 2006 habe (vgl. As 45 zu 12 16.366- EAST Ost). Sie wisse, dass es für Asyl zu wenig sei, doch habe sie eine Chance, aufgrund der Integration in Österreich zu bleiben. Sie sei in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe die sechs Jahre ihres Aufenthalts von der staatlichen Unterstützung gelebt. Sie sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und leide auch an keiner Erkrankung. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab sie an, dass sie nicht wisse, was ihr jüngster Sohn im Kosovo machen solle, da er dort keine Perspektive habe. Im Kosovo würde sich noch ihr Vater aufhalten. Ein Sohn von ihr sei ebenfalls freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, doch habe sie seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr mit ihm, da sie gestritten hätten. Seinen aktuellen Aufenthaltsort kenne sie daher nicht. In Österreich würde sich ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten. Weiter würden zwei Geschwister in Deutschland leben. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt werde, ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: "Man hat schon negativ entschieden, aber wir wollten weitergehen. Wir wollten weiterhin versuchen, dass wir in Österreich bleiben dürfen. Wenn wir nicht Asyl bekommen, dann hätte es noch andere Möglichkeiten gegeben, dass wir hier bleiben. Wir sind schon seit sechs Jahren hier und haben uns eingewöhnt." Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte auf neuerlichen Vorhalt, keine neuen Fluchtgründe zu haben (vgl. As 103 zu 12 16.366- EAST Ost).Die Zweitbeschwerdeführerin räumte beim Bundesasylamt zu ihrer neuerlichen Antragstellung ein, dass sie bezüglich ihrer Fluchtgründe keine Kenntnis über Änderungen seit 2006 habe vergleiche As 45 zu 12 16.366- EAST Ost). Sie wisse, dass es für Asyl zu wenig sei, doch habe sie eine Chance, aufgrund der Integration in Österreich zu bleiben. Sie sei in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe die sechs Jahre ihres Aufenthalts von der staatlichen Unterstützung gelebt. Sie sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und leide auch an keiner Erkrankung. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab sie an, dass sie nicht wisse, was ihr jüngster Sohn im Kosovo machen solle, da er dort keine Perspektive habe. Im Kosovo würde sich noch ihr Vater aufhalten. Ein Sohn von ihr sei ebenfalls freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, doch habe sie seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr mit ihm, da sie gestritten hätten. Seinen aktuellen Aufenthaltsort kenne sie daher nicht. In Österreich würde sich ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten. Weiter würden zwei Geschwister in Deutschland leben. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt werde, ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: "Man hat schon negativ entschieden, aber wir wollten weitergehen. Wir wollten weiterhin versuchen, dass wir in Österreich bleiben dürfen. Wenn wir nicht Asyl bekommen, dann hätte es noch andere Möglichkeiten gegeben, dass wir hier bleiben. Wir sind schon seit sechs Jahren hier und haben uns eingewöhnt." Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte auf neuerlichen Vorhalt, keine neuen Fluchtgründe zu haben vergleiche As 103 zu 12 16.366- EAST Ost).
Der Drittbeschwerdeführer brachte beim Bundesasylamt im Wesentlichen vor, dass er in Österreich bleiben und hier zur Schule gehen wolle. Diese Möglichkeit bestehe im Kosovo nicht. Er könne auch die dortige Sprache nicht. Er möchte in Österreich eine HTL besuchen. Dies könne er im Kosovo nicht. Auch habe er in Österreich Freunde, im Kosovo nicht.
Der Viertbeschwerdeführer bestätigte beim Bundesasylamt erneut, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Er wolle in Österreich bleiben, da er hier integriert sei und Freunde habe. Auf die Frage, wovon er in Österreich seinen bisherigen Lebensunterhalt verdient habe, erklärte er: "Ich war Asylwerber und es war mir nur erlaubt, in der Landwirtschaft oder im Gastgewerbe zu arbeiten. Es gab aber in der Gastronomie keine Arbeit für mich. Ich habe aber auch versucht, eine Arbeit in der Landwirtschaft zu finden, aber ich habe keine Arbeit bekommen. Ich bin gelernter Maschinenbauer und hatte für die Gastronomie zu wenig Erfahrung." Er habe in Österreich einen Deutsch A2 Kurs besucht und wolle noch weitere Sprachkurse besuchen. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte er diskriminiert zu werden, da er kein Albanisch spreche. Zu seinem freiwillig in den Kosovo zurückgekehrten Bruder befragt, gab er an, dass es einen Streit gegeben habe und er seit 2010 keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Er wisse nicht, ob sein Bruder noch im Kosovo sei. Er hätte auch Probleme mit Albanern im Kosovo.
Vom Erstbeschwerdeführer wurden unter anderem vorgelegt: ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2, eine Einstellungszusage eines Bauunternehmens sowie eines Lebensmittelhandelsunternehmens für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, eine Strafregisterbescheinigung, ein Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 15.10.2012, mit dem die Berufung gegen den abweisenden Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft über eine Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG abgewiesen wurde.Vom Erstbeschwerdeführer wurden unter anderem vorgelegt: ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2, eine Einstellungszusage eines Bauunternehmens sowie eines Lebensmittelhandelsunternehmens für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, eine Strafregisterbescheinigung, ein Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 15.10.2012, mit dem die Berufung gegen den abweisenden Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft über eine Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG abgewiesen wurde.
Von der Zweitbeschwerdeführerin wurden unter anderem vorgelegt: ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2, ein mit Jänner 2011 datiertes Unterstützungsschreiben des Gasthofbetreibers, in dem sie zusammen mit dem Erst- und Drittbeschwerdeführer seit September 2006 untergebracht gewesen war, ein Unterstützungsschreiben von zwei inländischen Bekannten der Familie vom Jänner bzw. Mai 2011, ein Unterstützungsschreiben eines Frauencafés einer karitativen Einrichtung vom März 2011, ein Unterstützungsschreiben einer Familie, deren Kinder mit dem Drittbeschwerdeführer befreundet seien, eine Kopie einer Gemeindezeitung vom Juli 2011, wonach die Drittbeschwerdeführerin bei einer Gemeinde-Frühjahrsputzaktion mitgewirkt habe.
Für den Drittbeschwerdeführer wurden vorgelegt: Schulnachrichten und Jahreszeugnisse von der ersten bis zur dritten Klasse einer Musikhauptschule, wobei der Notenschnitt im Wesentlichen zwischen gut und befriedigend schwankt und im Jahreszeugnis 2011/2012 Deutsch mit einer 2, Englisch mit einer 3 und Mathematik mit einer 4 bewertet wurde, ein Konvolut an Urkunden hinsichtlich der Teilnahmen an schulischen und sportlichen Veranstaltungen sowie Sieges- und Platzierungsurkunden bei Nachwuchsturnieren eines lokalen Tischtennisvereins, ein Unterstützungsschreiben der Lehrerschaft bzw. der Mitschüler einer Musikhauptschule sowie eines Lernhilfeprojekts einer karitativen Organisation und eine Bestätigung einer Neuen Mittelschule vom November 2012 über einen Schulwechsel, wonach der Viertbeschwerdeführer in dieser Schule seit kurzem die vierte Klasse besuche.Für den Drittbeschwerdeführer wurden vorgelegt: Schulnachrichten und Jahreszeugnisse von der ersten bis zur dritten Klasse einer Musikhauptschule, wobei der Notenschnitt im Wesentlichen zwischen gut und befriedigend schwankt und im Jahreszeugnis 2011 aus 2012, Deutsch mit einer 2, Englisch mit einer 3 und Mathematik mit einer 4 bewertet wurde, ein Konvolut an Urkunden hinsichtlich der Teilnahmen an schulischen und sportlichen Veranstaltungen sowie Sieges- und Platzierungsurkunden bei Nachwuchsturnieren eines lokalen Tischtennisvereins, ein Unterstützungsschreiben der Lehrerschaft bzw. der Mitschüler einer Musikhauptschule sowie eines Lernhilfeprojekts einer karitativen Organisation und eine Bestätigung einer Neuen Mittelschule vom November 2012 über einen Schulwechsel, wonach der Viertbeschwerdeführer in dieser Schule seit kurzem die vierte Klasse besuche.
Vom Viertbeschwerdeführer wurden vorgelegt: ein Sprachzertifikat Deutsch Niveaustufe A2 vom Jänner 2011 sowie ein zusätzliches Unterstützungsschreiben eines Inländers für seiene Familie vom November 2012.
1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge auf internationalen Schutz ausschließlich auf die gleichen Umstände gestützt hätten, die sie bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hätten. Aus den getroffenen aktuellen Länderfeststellungen lasse sich gleichfalls keine in der Zwischenzeit eingetretene, entscheidungsrelevante Lageänderung im Herkunftsland erkennen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine hinreichende Beziehungsintensität der beschwerdeführenden Parteien zu sonstigen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern oder besonders nahestehenden Personen bestehe. Dies gelte insbesondere auch für den Bruder des Erstbeschwerdeführers. Den beschwerdeführenden Parteien wurde ein gewisser Grad an Integration - gerade auch im Hinblick auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer - zugesprochen, doch würde dieser in keinem Verhältnis zu dem Umstand stehen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sich ausschließlich auf wiederholte, unbegründete Asylantragstellungen gestützt habe, weshalb in einer Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen deutlich die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib in Österreich überwogen habe.1.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Anträge auf internationalen Schutz ausschließlich auf die gleichen Umstände gestützt hätten, die sie bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht hätten. Aus den getroffenen aktuellen Länderfeststellungen lasse sich gleichfalls keine in der Zwischenzeit eingetretene, entscheidungsrelevante Lageänderung im Herkunftsland erkennen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine hinreichende Beziehungsintensität der beschwerdeführenden Parteien zu sonstigen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern oder besonders nahestehenden Personen bestehe. Dies gelte insbesondere auch für den Bruder des Erstbeschwerdeführers. Den beschwerdeführenden Parteien wurde ein gewisser Grad an Integration - gerade auch im Hinblick auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer - zugesprochen, doch würde dieser in keinem Verhältnis zu dem Umstand stehen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sich ausschließlich auf wiederholte, unbegründete Asylantragstellungen gestützt habe, weshalb in einer Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen deutlich die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib in Österreich überwogen habe.
1.5. Gegen diese Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. Die offensichtlich von einem bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerdeschriften enthielten im Wesentlichen eine Zusammenfassung des Verfahrensverlaufes sowie eine Wiederholung der bisherigen Vorbingen der beschwerdeführenden Parteien. Konkrete Argumente gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamts hinsichtlich des Vorliegens einer entschiedenen Sache enthielten die Beschwerden nicht, sieht man von einer pauschalen Kritik an den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten ab, wobei jedoch weder auf anderslautende Publikationen verwiesen wurde, noch eine Situationsänderung seit der letzten Entscheidung behauptet wurde. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen eingeworfen, dass der in Österreich aufhältige Bruder des Erstbeschwerdeführers praktisch den gesamten Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Parteien bestreiten würde, weshalb ein beziehungsintensives Verhältnis nicht in Abrede gestellt werden könnte. Weiters würden die beschwerdeführenden Parteien eine gute Integration aufweisen, wobei ihnen angesichts ihrer aussichtslosen Bemühungen um eine Arbeitserlaubnis nicht vorgeworfen werden könne, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Den Beschwerdeschriften war neben bereits vorgelegten Dokumenten im Wesentlichen eine Verpflichtungserklärung des Bruders des Erstbeschwerdeführers vom 05.11.2012 beigelegt, wonach dieser die beschwerdeführenden Parteien im Falle von Krankheiten sowie die Mietkosten für die Wohnung bis zu einem Höchstbetrag von 800,- Euro finanziell unterstütze. Die Erklärung gelte bis zum Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung und bis zum Beginn der Ausführung einer Tätigkeit.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall sind daher als Vergleichsentscheidungen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 23.12.2010, Zlen. B7 414.321-1/2010/2E, B7 414.322-1/2010/2E, B7 414.323-1/2010/2E und B7 414.325-1/2010/2E heranzuziehen.
2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Im vorliegenden Beschwerdefall deckt sich das "neue" Fluchtvorbringen mit dem, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Diesbezüglich wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift auf entscheidungswesentliche Vorkommnisse Bezug genommen, die sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten. Vielmehr wurde von den beschwerdeführenden Parteien wiederholt klargestellt, dass sie keine neuen Fluchtgründe hätten.
Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wären, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem abgeschobenen Angehörigen der Volksgruppe der Goraner im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell bekämpft wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Eine Lageänderung wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien aber auch nicht behauptet. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach die beschwerdeführenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würden.Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wären, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem abgeschobenen Angehörigen der Volksgruppe der Goraner im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell bekämpft wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Eine Lageänderung wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien aber auch nicht behauptet. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach die beschwerdeführenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.
3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder- tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten.Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder- tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich gemacht hätten.
3.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.3.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.
Die illegal eingereisten beschwerdeführenden Parteien sind von September 2006 - im Fall des Viertbeschwerdeführers bereits von November 2005 - bis Dezember 2010 zum Aufenthalt in Österreich ausschließlich auf Grund von Asylanträgen, die sich als unbegründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Mit den entsprechenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.12.2010 wurden die vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisungen der beschwerdeführenden Parteien rechtskräftig. Der Asylgerichtshof überprüfte hinsichtlich seiner Ausweisungsentscheidungen die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien im Inland und stellte in der Begründung in Rahmen einer Interessensabwägung unmissverständlich klar, dass die Ausweisungen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen nicht gegen Art 8. EMRK verstoßen würden. Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde durch Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 02.05.2011 abgelehnt. Anstelle das Bundesgebiet zu verlassen, stellten die beschwerdeführenden Parteien, die spätestens zu diesem Zeitpunkt völlig illegal im Bundesgebiet aufhältig waren und angesichts der rechtskräftigen Ausweisungen auch nicht auf eine Legalisierung ihres widerrechtlichen Aufenthalts hoffen konnten, am 06.05.2011 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 2 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 (seit 01.07.2011 § 41a Abs. 9 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 31/2009). Die Anträge wurden von einer Bezirkshauptmannschaft mit Bescheiden vom 19.06.2012 mit der Begründung abgewiesen, dass gegen die beschwerdeführenden Parteien seit Dezember 2010 rechtskräftige Ausweisung bestehen und ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in ihrem Vorbringen nicht erkennbar sei. Die Entscheidungen wurden nach einem Berufungsverfahren im Oktober 2012 rechtskräftig. Dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren lag eine neuerliche Überprüfung der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien im Inland im Hinblick auf Art. 8 EMRK zugrunde. Trotz rechtskräftiger Ablehnung der Anträge verharrten die beschwerdeführenden Parteien weiterhin im Inland und stellten im November 2012 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, die sich gleichfalls als völlig unbegründet erwiesen. Dass letzteres auch den beschwerdeführenden Parteien bereits im Vorhinein bewusst war, ergibt sich nicht zuletzt aus den Angaben des Erst- und Viertbeschwerdeführers in der Erstbefragung am 09.11.2012, die schon kein Hehl mehr daraus machten, dass die Antragstellungen lediglich zur Verlängerung ihres seit Jahren rechtswidrigen Aufenthalts dienen würden (vgl. As 19 zu 12 16.365 - EAST Os sowie As. 19 zu 12 16.369 - EAST Ost).Die illegal eingereisten beschwerdeführenden Parteien sind von September 2006 - im Fall des Viertbeschwerdeführers bereits von November 2005 - bis Dezember 2010 zum Aufenthalt in Österreich ausschließlich auf Grund von Asylanträgen, die sich als unbegründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Mit den entsprechenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.12.2010 wurden die vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisungen der beschwerdeführenden Parteien rechtskräftig. Der Asylgerichtshof überprüfte hinsichtlich seiner Ausweisungsentscheidungen die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien im Inland und stellte in der Begründung in Rahmen einer Interessensabwägung unmissverständlich klar, dass die Ausweisungen unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens der Betroffenen nicht gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würden. Eine Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde durch Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 02.05.2011 abgelehnt. Anstelle das Bundesgebiet zu verlassen, stellten die beschwerdeführenden Parteien, die spätestens zu diesem Zeitpunkt völlig illegal im Bundesgebiet aufhältig waren und angesichts der rechtskräftigen Ausweisungen auch nicht auf eine Legalisierung ihres widerrechtlichen Aufenthalts hoffen konnten, am 06.05.2011 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (seit 01.07.2011 Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2009,). Die Anträge wurden von einer Bezirkshauptmannschaft mit Bescheiden vom 19.06.2012 mit der Begründung abgewiesen, dass gegen die beschwerdeführenden Parteien seit Dezember 2010 rechtskräftige Ausweisung bestehen und ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in ihrem Vorbringen nicht erkennbar sei. Die Entscheidungen wurden nach einem Berufungsverfahren im Oktober 2012 rechtskräftig. Dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren lag eine neuerliche Überprüfung der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien im Inland im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zugrunde. Trotz rechtskräftiger Ablehnung der Anträge verharrten die beschwerdeführenden Parteien weiterhin im Inland und stellten im November 2012 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, die sich gleichfalls als völlig unbegründet erwiesen. Dass letzteres auch den beschwerdeführenden Parteien bereits im Vorhinein bewusst war, ergibt sich nicht zuletzt aus den Angaben des Erst- und Viertbeschwerdeführers in der Erstbefragung am 09.11.2012, die schon kein Hehl mehr daraus machten, dass die Antragstellungen lediglich zur Verlängerung ihres seit Jahren rechtswidrigen Aufenthalts dienen würden vergleiche As 19 zu 12 16.365 - EAST Os sowie As. 19 zu 12 16.369 - EAST Ost).
Daraus ergibt sich aber, dass den beschwerdeführenden Parteien spätestens seit Dezember 2010 ein Vertrauen auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht mehr zugestanden werden kann. Die in der Folgezeit durch rechtswidriges Verharren im Bundesgebiet begründeten Beziehungen bzw. hinzugetretenen Integrationsmerkmale der beschwerdeführenden Parteien basieren sohin ausschließlich auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus (vgl. dazu etwa VfGH vom 12.6.2010, U614/10). Hinzu kommt erschwerend, dass hinter der beharrlichen Stellung von unbegründeten Anträgen letztlich das von den beschwerdeführenden Parteien offen eingeräumte Kalkül steht, in konsequenter Missachtung rechtskräftiger Entscheidungen die Verlängerung ihres illegalen Aufenthalts faktisch zu erzwingen. Als Konsequenz daraus kann jedoch nur gelten, dass vollendeten Tatsachen, die auf einer so erzwungenen Verlängerung des Aufenthalts basieren, in einer Interessensabwägung deutlich weniger Gewicht beizumessen sein wird.Daraus ergibt sich aber, dass den beschwerdeführenden Parteien spätestens seit Dezember 2010 ein Vertrauen auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht mehr zugestanden werden kann. Die in der Folgezeit durch rechtswidriges Verharren im Bundesgebiet begründeten Beziehungen bzw. hinzugetretenen Integrationsmerkmale der beschwerdeführenden Parteien basieren sohin ausschließlich auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus vergleiche dazu etwa VfGH vom 12.6.2010, U614/10). Hinzu kommt erschwerend, dass hinter der beharrlichen Stellung von unbegründeten Anträgen letztlich das von den beschwerdeführenden Parteien offen eingeräumte Kalkül steht, in konsequenter Missachtung rechtskräftiger Entscheidungen die Verlängerung ihres illegalen Aufenthalts faktisch zu erzwingen. Als Konsequenz daraus kann jedoch nur gelten, dass vollendeten Tatsachen, die auf einer so erzwungenen Verlängerung des Aufenthalts basieren, in einer Interessensabwägung deutlich weniger Gewicht beizumessen sein wird.
Bezüglich der beschwerdeführenden Parteien ist festzustellen, dass sich in den letzten zwei Jahren seit den Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom Dezember 2010 nur wenig in ihren persönlichen Verhältnissen im Inland geändert hat. Der Umstand, dass der in Österreich aufhältige Bruder des Erstbeschwerdeführers sich im November 2012 entschlossen hat, für die Versorgung der beschwerdeführenden Parteien aufzukommen, nachdem deren Unterhalt bereits seit über sechs bzw. sieben Jahren durch Leistungen aus der Grundversorgung sichergestellt worden ist, reicht entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht per se jedenfalls nicht aus, um darin nunmehr hinreichende Anhaltspunkte für ein bestehendes Familienleben nach Art. 8 EMRK zu erkennen. Da es zudem sowohl an einem Zusammenleben als auch einer entsprechend zurückreichenden Dauer der finanziellen Hilfsleistungen fehlt, kann nicht festgestellt werden, dass zum Bruder des Erstbeschwerdeführers nunmehr eine hinreichende Beziehungsintensität erwachsen wäre, die den Charakter eines Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK angenommen hätte. Im Übrigen kann auch kein zwingender Grund erkannt werden, weshalb die finanzielle Unterstützung den beschwerdeführenden Parteien nicht auch im Kosovo zu Gute kommen könnte. Darüber hinaus liegen aber auch keine Hinweise für ausreichend intensive Beziehungen zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder den beschwerdeführenden Parteien sonst nahestehenden Personen vor.Bezüglich der beschwerdeführenden Parteien ist festzustellen, dass sich in den letzten zwei Jahren seit den Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom Dezember 2010 nur wenig in ihren persönlichen Verhältnissen im Inland geändert hat. Der Umstand, dass der in Österreich aufhältige Bruder des Erstbeschwerdeführers sich im November 2012 entschlossen hat, für die Versorgung der beschwerdeführenden Parteien aufzukommen, nachdem deren Unterhalt bereits seit über sechs bzw. sieben Jahren durch Leistungen aus der Grundversorgung sichergestellt worden ist, reicht entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht per se jedenfalls nicht aus, um darin nunmehr hinreichende Anhaltspunkte für ein bestehendes Familienleben nach Artikel 8, EMRK zu erkennen. Da es zudem sowohl an einem Zusammenleben als auch einer entsprechend zurückreichenden Dauer der finanziellen Hilfsleistungen fehlt, kann nicht festgestellt werden, dass zum Bruder des Erstbeschwerdeführers nunmehr eine hinreichende Beziehungsintensität erwachsen wäre, die den Charakter eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK angenommen hätte. Im Übrigen kann auch kein zwingender Grund erkannt werden, weshalb die finanzielle Unterstützung den beschwerdeführenden Parteien nicht auch im Kosovo zu Gute kommen könnte. Darüber hinaus liegen aber auch keine Hinweise für ausreichend intensive Beziehungen zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder den beschwerdeführenden Parteien sonst nahestehenden Personen vor.
Hinsichtlich der integrativen Verfestigung der beschwerdeführenden Parteien innerhalb der letzten zwei Jahre ist anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer in der Zwischenzeit Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen konnten. Hierzu ist anzumerken, dass diese Leistung im Verhältnis zur Gesamtdauer des Aufenthalts noch keine überdurchschnittliche Integrationsanstrengung erkennen lässt. Festzustellen ist weiters, dass die beschwerdeführenden Parteien offenbar bis dato im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit - auch nicht in Form von Saisonarbeiten oder einer geringfügigen Beschäftigung - nachgegangen sind. Daran vermögen auch Einstellungszusagen nicht zu ändern. Auch regelmäßige ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeiten wurden mit Ausnahme einer Teilnahme an einer Gemeinde-Frühjahrsputzaktion nicht behauptet. Der inländische Bekannten- und Freundeskreis der beschwerdeführenden Parteien mag angesichts der vorgelegten Unterstützungserklärungen in den letzten zwei Jahren zugenommen haben, wobei dazu aber einschränkend anzumerken ist, das der Großteil der Schreiben von Bewohnern einer Gemeinde stammt, aus der die beschwerdeführenden Parteien im November 2012 weggezogen sind. Die beschwerdeführenden Parteien sind nach wie vor unbescholten.
Eine hinreichende Nahebeziehung zur Heimatregion im Herkunftsstaat ist bei dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin wie auch dem Viertbeschwerdeführer auch nach Ablauf von weiteren zwei Jahren Abwesenheit nach wie vor gegeben. Daran vermag auch der zwischenzeitliche Tod der Eltern des Erstbeschwerdeführers nichts zu ändern, zumal der Vater der Zweitbeschwerdeführerin wie auch aller Wahrscheinlichkeit nach ein volljähriger Sohn bzw. Bruder der beschwerdeführenden Parteien in der Region aufhältig ist. Zudem wird realistischer Weise von einem sozialen Netz an Verwandten im Kosovo (und auch im angrenzenden Serbien) auszugehen sein. Auch die immer wieder geltend gemachten fehlenden Albanisch-Kenntnisse lassen eine völlige Entfremdung der beschwerdeführenden Parteien zu den goranisch dominierten Gebieten des Kosovo, aus denen sie stammen, nicht erkennen, wobei ihnen aber ungeachtet dessen jedenfalls zumutbar wäre, die albanische Sprache zu erlernen, zumal sie sich umgekehrt auch in Österreich Deutschkenntnisse aneignen konnten und dies weiterhin müssten.
Was nunmehr den Drittbeschwerdeführer betrifft, ist festzustellen, dass dieser in Kürze das 15. Lebensjahr erreicht, ein Alter, bei dem nach der Judikatur des EGMR eine Anpassungsfähigkeit nicht mehr grundsätzlich anzunehmen ist. Anders als hier bezog sich der EGMR jedoch im Anlassfall auf Kinder, die bereits im Aufenthaltsstaat geboren und dort ihr ganzes bisheriges Leben zugebracht haben (vgl. EGMR 24.11.2009, Case of OMOJUDI vs. UK, Application no. 1820/08, so auch EGMR 26.01.1999, Case of SARUMI vs. UK, Application no. 43.279/98). Dazu ist aber festzustellen, dass der Drittbeschwerdeführer erst im Alter von über acht Jahren erstmals nach Österreich eingereist ist, sohin einen beträchtlichen Teil seiner mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnenden Sozialisation und den überwiegenden Anteil seines noch jungen Lebens nicht in Österreich verbracht hat (vgl. dazu VwGH vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297; VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143). Es kann daher auch nach zwei weiteren Jahren Aufenthalt in Österreich immer noch davon ausgegangen werden, dass für den Drittbeschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal dessen soziales Gefüge ihm nicht völlig fremd ist. Zudem würde er nicht allein, sondern in Begleitung seiner Eltern und seines Bruders ins Herkunftsland zurückkehren. Er ist den überwiegenden Teil seines Lebens mit der serbischen Sprache aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm eine Reintegration in den goranisch dominierten Gebieten des Kosovo, insbesondere in seinem engeren Herkunftsgebiet, der Region XXXX, möglich sein wird. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen geht zudem hervor, dass in den meisten goranischen Dörfern die Schulen auf in Serbien gültige Lehrpläne zurückgreifen würden.Was nunmehr den Drittbeschwerdeführer betrifft, ist festzustellen, dass dieser in Kürze das 15. Lebensjahr erreicht, ein Alter, bei dem nach der Judikatur des EGMR eine Anpassungsfähigkeit nicht mehr grundsätzlich anzunehmen ist. Anders als hier bezog sich der EGMR jedoch im Anlassfall auf Kinder, die bereits im Aufenthaltsstaat geboren und dort ihr ganzes bisheriges Leben zugebracht haben vergleiche EGMR 24.11.2009, Case of OMOJUDI vs. UK, Application no. 1820/08, so auch EGMR 26.01.1999, Case of SARUMI vs. UK, Application no. 43.279/98). Dazu ist aber festzustellen, dass der Drittbeschwerdeführer erst im Alter von über acht Jahren erstmals nach Österreich eingereist ist, sohin einen beträchtlichen Teil seiner mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnenden Sozialisation und den überwiegenden Anteil seines noch jungen Lebens nicht in Österreich verbracht hat vergleiche dazu VwGH vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297; VwGH vom 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143). Es kann daher auch nach zwei weiteren Jahren Aufenthalt in Österreich immer noch davon ausgegangen werden, dass für den Drittbeschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal dessen soziales Gefüge ihm nicht völlig fremd ist. Zudem würde er nicht allein, sondern in Begleitung seiner Eltern und seines Bruders ins Herkunftsland zurückkehren. Er ist den überwiegenden Teil seines Lebens mit der serbischen Sprache aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm eine Reintegration in den goranisch dominierten Gebieten des Kosovo, insbesondere in seinem engeren Herkunftsgebiet, der Region römisch 40 , möglich sein wird. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen geht zudem hervor, dass in den meisten goranischen Dörfern die Schulen auf in Serbien gültige Lehrpläne zurückgreifen würden.
Dass seit Ende 2010 eine entsprechende weitere Vertiefung der Integration aufgrund des Abschlusses der sechsten und siebenten Schulstufe Hauptschule beim Drittbeschwerdeführer eingetreten ist, bleibt unbestritten. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass den vorgelegten Zeugnissen aber auch keine überdurchschnittlichen schulischen Leistungen zu entnehmen waren, die auf den Fall einer besonderen Begabung oder einer besonders gelungenen Integration des Drittbeschwerdeführers hingedeutet hätten. Auch sein Wunsch, in Österreich eine HTL zu besuchen, lässt sich anhand seines Schuljahreszeugnis für 2011/2012, wonach er im Fach Mathematik mit einer 4 beurteilt wurde, nur mäßig nachvollziehen.Dass seit Ende 2010 eine entsprechende weitere Vertiefung der Integration aufgrund des Abschlusses der sechsten und siebenten Schulstufe Hauptschule beim Drittbeschwerdeführer eingetreten ist, bleibt unbestritten. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass den vorgelegten Zeugnissen aber auch keine überdurchschnittlichen schulischen Leistungen zu entnehmen waren, die auf den Fall einer besonderen Begabung oder einer besonders gelungenen Integration des Drittbeschwerdeführers hingedeutet hätten. Auch sein Wunsch, in Österreich eine HTL zu besuchen, lässt sich anhand seines Schuljahreszeugnis für 2011 aus 2012,, wonach er im Fach Mathematik mit einer 4 beurteilt wurde, nur mäßig nachvollziehen.
Unabhängig davon muss aber in Anknüpfung an das weiter oben Ausgeführte festgehalten werden, dass die dem Drittbeschwerdeführer seit Dezember 2010 weiterhin gewährte Schulbildung auch in Relation zu seinem rechtswidrigen Verharren im Bundesgebiet unter fortgesetzt unbegründeter Antragstellung zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass sich der Drittbeschwerdeführer trotz Minderjährigkeit das Verhalten seiner Eltern als gesetzliche Vertreter zu seinen Gunsten wie zu seinen Lasten grundsätzlich zurechnen lassen muss (vgl. dazu insbesondere AsylGH vom 18.03.2010, Zl. B7 232.134-3/2009/3E, VfGH vom 17.06.2010, Zl. U 613/10-10), wobei die österreichische Rechtsordnung auch dem persönlichen Verhalten eines mündigen Minderjährigen bei entsprechender Reife grundsätzlich einen gewissen Grad an rechtlicher Verantwortlichkeit zumutet (vgl. dazu etwa § 4 VStG 1991 BGBl. Nr. 52 i.d.g.F.). Wie bereits im Berufungsbescheid des Bundesministeriums vom 15.10.2012 über den Antrag nach § 43 Abs. 2 bzw. § 41a Abs 9 NAG zutreffend ausgeführt wurde, kann letztlich auch dem österreichischen Staat nicht vorgeworfen werden, unter Wahrung des Schulpflichtgesetzes den Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers - wie bei allen anderen gleichaltrigen Kindern auch - zu ermöglichen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Drittbeschwerdeführer mit seinen Eltern im November 2012 freiwillig von einem Bundesland in ein anderes übersiedelt ist. Mit diesem Umzug war aber auch der Wechsel von seiner bisher angestammten Schule und wohl auch in gewisser Weise eine Trennung von seinem bisherigen Freundes- und Bekanntenkreis verbunden.Unabhängig davon muss aber in Anknüpfung an das weiter oben Ausgeführte festgehalten werden, dass die dem Drittbeschwerdeführer seit Dezember 2010 weiterhin gewährte Schulbildung auch in Relation zu seinem rechtswidrigen Verharren im Bundesgebiet unter fortgesetzt unbegründeter Antragstellung zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass sich der Drittbeschwerdeführer trotz Minderjährigkeit das Verhalten seiner Eltern als gesetzliche Vertreter zu seinen Gunsten wie zu seinen Lasten grundsätzlich zurechnen lassen muss vergleiche dazu insbesondere AsylGH vom 18.03.2010, Zl. B7 232.134-3/2009/3E, VfGH vom 17.06.2010, Zl. U 613/10-10), wobei die österreichische Rechtsordnung auch dem persönlichen Verhalten eines mündigen Minderjährigen bei entsprechender Reife grundsätzlich einen gewissen Grad an rechtlicher Verantwortlichkeit zumutet vergleiche dazu etwa Paragraph 4, VStG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 52 i.d.g.F.). Wie bereits im Berufungsbescheid des Bundesministeriums vom 15.10.2012 über den Antrag nach Paragraph 43, Absatz 2, bzw. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zutreffend ausgeführt wurde, kann letztlich auch dem österreichischen Staat nicht vorgeworfen werden, unter Wahrung des Schulpflichtgesetzes den Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers - wie bei allen anderen gleichaltrigen Kindern auch - zu ermöglichen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Drittbeschwerdeführer mit seinen Eltern im November 2012 freiwillig von einem Bundesland in ein anderes übersiedelt ist. Mit diesem Umzug war aber auch der Wechsel von seiner bisher angestammten Schule und wohl auch in gewisser Weise eine Trennung von seinem bisherigen Freundes- und Bekanntenkreis verbunden.
Unter Mitberücksichtigung aller angeführten besonderen Umstände reicht die Aufenthaltsdauer von über sechs bzw. sieben Jahren sowie die oben dargetanen integrativen Merkmale in Summe letztlich nicht zur Feststellung hin, dass das durch vollendete Tatsachen geschaffene, subjektive Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zu geben ist. Die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig und letztlich geboten (vgl. dazu insbesondere VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2009/21/0082, aber auch VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Unter Mitberücksichtigung aller angeführten besonderen Umstände reicht die Aufenthaltsdauer von über sechs bzw. sieben Jahren sowie die oben dargetanen integrativen Merkmale in Summe letztlich nicht zur Feststellung hin, dass das durch vollendete Tatsachen geschaffene, subjektive Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zu geben ist. Die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig und letztlich geboten vergleiche dazu insbesondere VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2009/21/0082, aber auch VwGH vom 14.06.2007, Zl. 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
15.03.2013