Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
C18 420673-1/2011/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, FZ. 1100.055-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, FZ. 1100.055-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I. & II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. & römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde am 26.01.2009 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er sich ohne Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Bundesgebiet aufhielt. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme vom 27.01.2009 führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er sei nach Österreich gereist, um einen Asylantrag zu stellen.
Bei der asylrechtlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2009 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu zunächst zu seinen persönlichen Daten an, er heiße XXXX, sei Angehöriger der Volksgruppe der Shale/Pashaie und der Glaubensrichtung der Sunniten und sei in XXXX, Provinz Laghman, geboren. Schulbildung habe er keine genossen. Vor ca. zwei Monaten habe er sein Heimatland schlepperunterstützt verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Seine Heimat habe er verlassen, da der Beschwerdeführer zwei Monate nach dem Tod seines Vaters den "Heiligen Krieg" weiterführen habe sollen. Er habe sich ca. zwei Monate lang bei den Milizsoldaten aufgehalten. Aufgrund der bestehenden Lebensgefahr habe seine Mutter ihn aus der Gruppe geholt. Sein Leben sei in Gefahr, da er sonst von der Talibanmiliz rekrutiert werden würde bzw. Sanktionen seitens der Taliban für sich und seine Familie zu erwarten habe.Bei der asylrechtlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.01.2009 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu zunächst zu seinen persönlichen Daten an, er heiße römisch 40 , sei Angehöriger der Volksgruppe der Shale/Pashaie und der Glaubensrichtung der Sunniten und sei in römisch 40 , Provinz Laghman, geboren. Schulbildung habe er keine genossen. Vor ca. zwei Monaten habe er sein Heimatland schlepperunterstützt verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Seine Heimat habe er verlassen, da der Beschwerdeführer zwei Monate nach dem Tod seines Vaters den "Heiligen Krieg" weiterführen habe sollen. Er habe sich ca. zwei Monate lang bei den Milizsoldaten aufgehalten. Aufgrund der bestehenden Lebensgefahr habe seine Mutter ihn aus der Gruppe geholt. Sein Leben sei in Gefahr, da er sonst von der Talibanmiliz rekrutiert werden würde bzw. Sanktionen seitens der Taliban für sich und seine Familie zu erwarten habe.
2. Nach einer unter Beiziehung eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführten weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.02.2009 führte das Bundesasylamt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich etwa zwei Monate lang in Griechenland aufgehalten, ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin II-Verordnung durch. Weiters holte das Bundesasylamt aufgrund aufgetretener Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Alterseinschätzung des Beschwerdeführers ein. Das gerichtsmedizinische Gutachten des XXXX vom 16.04.2009 gelangte unter näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt vorliege. Das zum Untersuchungszeitpunkt von ihm geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht auszuschließen.2. Nach einer unter Beiziehung eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführten weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.02.2009 führte das Bundesasylamt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich etwa zwei Monate lang in Griechenland aufgehalten, ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin II-Verordnung durch. Weiters holte das Bundesasylamt aufgrund aufgetretener Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ein Gutachten zur Alterseinschätzung des Beschwerdeführers ein. Das gerichtsmedizinische Gutachten des römisch 40 vom 16.04.2009 gelangte unter näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt vorliege. Das zum Untersuchungszeitpunkt von ihm geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht auszuschließen.
3. Am 27.04.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein einer Rechtsberaterin zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen, wobei ihm eingangs das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens mitgeteilt wurde. Der Beschwerdeführer nahm dahingehend Stellung, dass er recht groß und übergewichtig sei, weswegen er sofort etwas älter geschätzt werde. Sein tatsächliches Geburtsdatum könne er nicht belegen. Die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers brachte zu den Ermittlungsergebnissen eine schriftliche Stellungnahme ein. Im weiteren Verlauf der Einvernahme berichtete der Beschwerdeführer über seine Behandlung in Griechenland.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 09 01.079-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland für zuständig erklärt. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 09 01.079-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland für zuständig erklärt. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
5. Am 18.01.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung einer Dolmetscherin der Sprache Paschtu aus, XXXX zu heißen und am5. Am 18.01.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung einer Dolmetscherin der Sprache Paschtu aus, römisch 40 zu heißen und am
XXXX geboren zu sein. Er sei Paschtune und Moslem und in Österreich verheiratet. Er könne nicht wieder nach Afghanistan zurückkehren, schon alleine wegen seiner Ehefrau, die er XXXX geheiratet habe. In Griechenland habe er einen Landesverweis erhalten.römisch 40 geboren zu sein. Er sei Paschtune und Moslem und in Österreich verheiratet. Er könne nicht wieder nach Afghanistan zurückkehren, schon alleine wegen seiner Ehefrau, die er römisch 40 geheiratet habe. In Griechenland habe er einen Landesverweis erhalten.
Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich im ersten Verfahren einen negativen Bescheid bekommen habe, sei er in Deutschland an der Grenze zu Österreich aufgegriffen und inhaftiert worden. Schließlich sei der Beschwerdeführer nach Griechenland abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe sechs Monate lang in Griechenland gelebt. Dann sei ihm die "Rote Karte" wieder abgenommen worden und er habe einen Landesverweis erhalten. Seine jetzige Ehefrau sei nach Griechenland gekommen, denn sie hätten dort heiraten wollen. Sie hätten dann auch in Athen nach islamischem Recht geheiratet. Eine gesetzliche Verankerung der Trauung sei ihm nicht möglich gewesen, da ihm in Griechenland gesagt worden sei, dass dies aufgrund seiner nur auf sechs Monate befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer sei wieder nach Österreich gereist, da seine Frau in Wien lebe. Nach Griechenland könne er wegen des Landesverweises nicht zurück. Außerdem seien seine Frau und sein Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich.
Ein seitens des Bundesasylamtes neuerlich eingeleitetes Konsultationsverfahren nach der Dublin II-Verordnung wurde am 12.04.2011 eingestellt und das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
6. Das Bundesasylamt holte die seitens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beim XXXX zur standesamtlichen Eheschließung vorgelegten Unterlagen zur Verwendung im Asylverfahren ein.6. Das Bundesasylamt holte die seitens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beim römisch 40 zur standesamtlichen Eheschließung vorgelegten Unterlagen zur Verwendung im Asylverfahren ein.
Am 22.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein seines gewillkürten Vertreters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei führte er aus, nicht Deutsch zu sprechen, aber für einen Deutschkurs angemeldet zu sein. Seine Muttersprache seit Paschtu, er habe aber in der Schule auch Dari gelernt. Er gehöre der Volksgruppe der Pashai, welche halb tadschikisch und halb paschtunisch sei, an. Von seiner Familie lebten seine Großmutter, sein Onkel und seine Tante väterlicherseits sowie ein anderer Onkel in Deutschland, ein anderer Onkel in den Niederlanden. Eigentlich habe der Beschwerdeführer ursprünglich ebenfalls nach Deutschland gewollt, sei aber in Österreich gelandet, wo er anlässlich seines ersten Aufenthaltes seine nunmehrige Ehefrau kennen gelernt habe. In Österreich habe er sonst keine Verwandten. Seine Gattin sei schon lange Zeit in Österreich. Er kenne sie erst seit 2010, sie sei aber schon vorher in Österreich aufhältig gewesen. Sie stamme ebenfalls aus Laghman, er kenne sie aber erst von hier. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht berufstätig, sein Onkel aus Deutschland finanziere ihn. Seine Gattin wolle Medizin studieren, sie lebe von der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer werde von der Caritas versichert und bekomme auch Geld von dort. Er wohne mit seiner Ehefrau und deren Tochter aus deren erster Ehe und mit seiner Schwiegermutter in einem Haushalt. Die Mutter des Beschwerdeführers und sein kleiner Bruder würden bei seinem Onkel in Kabul XXXX leben, er habe zuletzt vor neun Monaten Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Seine Mutter würde Pension nach seinem Vater erhalten und auch die Grundstücke brächten Einkommen. Weiters würde auch ein Onkel aus Deutschland seine Mutter unterstützen.Am 22.06.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Mitwirkung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein seines gewillkürten Vertreters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei führte er aus, nicht Deutsch zu sprechen, aber für einen Deutschkurs angemeldet zu sein. Seine Muttersprache seit Paschtu, er habe aber in der Schule auch Dari gelernt. Er gehöre der Volksgruppe der Pashai, welche halb tadschikisch und halb paschtunisch sei, an. Von seiner Familie lebten seine Großmutter, sein Onkel und seine Tante väterlicherseits sowie ein anderer Onkel in Deutschland, ein anderer Onkel in den Niederlanden. Eigentlich habe der Beschwerdeführer ursprünglich ebenfalls nach Deutschland gewollt, sei aber in Österreich gelandet, wo er anlässlich seines ersten Aufenthaltes seine nunmehrige Ehefrau kennen gelernt habe. In Österreich habe er sonst keine Verwandten. Seine Gattin sei schon lange Zeit in Österreich. Er kenne sie erst seit 2010, sie sei aber schon vorher in Österreich aufhältig gewesen. Sie stamme ebenfalls aus Laghman, er kenne sie aber erst von hier. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht berufstätig, sein Onkel aus Deutschland finanziere ihn. Seine Gattin wolle Medizin studieren, sie lebe von der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer werde von der Caritas versichert und bekomme auch Geld von dort. Er wohne mit seiner Ehefrau und deren Tochter aus deren erster Ehe und mit seiner Schwiegermutter in einem Haushalt. Die Mutter des Beschwerdeführers und sein kleiner Bruder würden bei seinem Onkel in Kabul römisch 40 leben, er habe zuletzt vor neun Monaten Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Seine Mutter würde Pension nach seinem Vater erhalten und auch die Grundstücke brächten Einkommen. Weiters würde auch ein Onkel aus Deutschland seine Mutter unterstützen.
Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis ca. 2007/2008 in Laghman, Ortsteil XXXX, neben XXXX, gewohnt. Nach seiner Festnahme sei er nach Kabul gegangen, wo er sich etwa 10-15 Tage aufgehalten habe. Danach sei er über den Iran nach Europa gekommen. Das Datum seiner Festnahme wisse er nicht, es sei aber ca. 6 bis 7 Monate nach dem Tod seines Vaters, welcher 2005 verstorben sei, gewesen und es sei noch kalt gewesen. In Laghman habe er von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt, auf die derzeit Bekannte aufpassen würden. Allerdings sei viel überschwemmt. Unterricht habe er in der Moschee erhalten, wo mit Schulbüchern und dem Koran gelehrt worden sei. Sein Vater sei beim Chad, einer Art Bewachung, beschäftigt gewesen. Manchmal sei sein Vater nach Kabul gefahren, er sei aber nicht fix dort, sondern immer unterwegs gewesen. Sein Vater sei von den Taliban bedroht worden, die gewollt hätten, dass er mit dieser Tätigkeit aufhöre, und habe daher nicht gewollt, dass seine Familie bei ihm in Kabul lebe. Im Dorf habe niemand gewusst, was sein Vater gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer fürchte, im Fall seiner Rückkehr von den Taliban getötet zu werden. Diese seien überall und hätten überall Agenten. Sie würden den Beschwerdeführer kennen und hätten ihn bereits einmal mitgenommen. Die Taliban hätten geplant, die ganze Familie des Beschwerdeführers umzubringen und der Beschwerdeführer sei der ältere Sohn. Sein jüngerer Bruder sei klein und etwas behindert. Seine restliche Familie könne in Afghanistan leben, da die Frauen in Ruhe gelassen würden. Die Taliban hätten gewusst, dass sie zum Onkel gehen würden und der Onkel habe auch Schwierigkeiten bekommen.Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis ca. 2007 aus 2008, in Laghman, Ortsteil römisch 40 , neben römisch 40 , gewohnt. Nach seiner Festnahme sei er nach Kabul gegangen, wo er sich etwa 10-15 Tage aufgehalten habe. Danach sei er über den Iran nach Europa gekommen. Das Datum seiner Festnahme wisse er nicht, es sei aber ca. 6 bis 7 Monate nach dem Tod seines Vaters, welcher 2005 verstorben sei, gewesen und es sei noch kalt gewesen. In Laghman habe er von der familieneigenen Landwirtschaft gelebt, auf die derzeit Bekannte aufpassen würden. Allerdings sei viel überschwemmt. Unterricht habe er in der Moschee erhalten, wo mit Schulbüchern und dem Koran gelehrt worden sei. Sein Vater sei beim Chad, einer Art Bewachung, beschäftigt gewesen. Manchmal sei sein Vater nach Kabul gefahren, er sei aber nicht fix dort, sondern immer unterwegs gewesen. Sein Vater sei von den Taliban bedroht worden, die gewollt hätten, dass er mit dieser Tätigkeit aufhöre, und habe daher nicht gewollt, dass seine Familie bei ihm in Kabul lebe. Im Dorf habe niemand gewusst, was sein Vater gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer fürchte, im Fall seiner Rückkehr von den Taliban getötet zu werden. Diese seien überall und hätten überall Agenten. Sie würden den Beschwerdeführer kennen und hätten ihn bereits einmal mitgenommen. Die Taliban hätten geplant, die ganze Familie des Beschwerdeführers umzubringen und der Beschwerdeführer sei der ältere Sohn. Sein jüngerer Bruder sei klein und etwas behindert. Seine restliche Familie könne in Afghanistan leben, da die Frauen in Ruhe gelassen würden. Die Taliban hätten gewusst, dass sie zum Onkel gehen würden und der Onkel habe auch Schwierigkeiten bekommen.
Auf Aufforderung, das fluchtauslösende Ereignis genau zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Nachbarn herausgefunden hätten, dass sein Vater beim Chad arbeite. Seine Mutter sei gerade einkaufen gewesen, als zwei Personen auf den Beschwerdeführer gewartet hätten. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sich ein Freund seines Vaters im nächsten Dorf mit dem Beschwerdeführer treffen wolle, sodass er mit aus dem Dorf gegangen sei. Dann hätten sie Waffen hervorgeholt und sie gegen seinen Kopf gehalten und ihn aufgefordert, mitzugehen. Es habe sich um eine Kalaschnikow und eine Pistole gehandelt. Dann seien sie zu Fuß zu einem anderen Dorf gegangen, wo sie am Abend angekommen seien. Der Beschwerdeführer sei in ein Haus gebracht worden, wo sie gegessen hätten. Eine Person habe das Haus verlassen und der Beschwerdeführer habe mit der anderen Person gesprochen und gefragt, was sie von ihm wollten. Diese Person habe mit ihm geschimpft und ihn aufgefordert, nicht so viel zu reden, da sein Vater nicht mit den Muslimen gearbeitet habe. Es sei zu einem Streit gekommen und sein Bewacher sei zu Boden gefallen. Der Beschwerdeführer habe flüchten wollen und die Tür geöffnet, sein Bewacher habe ihm aber ein Messer nachgeworfen, wodurch er am linken Rist verletzt worden sei. Dann sei er von den beiden Personen überwältigt und geschlagen worden. Nachdem sie seinen blutenden Fuß versorgt und ihm die Augen verbunden hätten, seien die beiden zu Fuß weiter gegangen und der Beschwerdeführer habe auf einem Esel reiten dürfen. Sie seien dann vier bis fünf Stunden in die Berge in eine Ortschaft gegangen, wo er von ihnen sitzen gelassen worden sei. Ein Moscheevorsteher habe sich nach seinem Fuß erkundigt und ihn nach den Erklärungen des Beschwerdeführers ebenfalls geschlagen. Sie hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen zusammenarbeite und kämpfe. Er habe keine andere Wahl gehabt als mitzumachen und habe zugestimmt. Dort seien Afghanen, Pakistani und Araber gewesen und hätten vom Jihad gesprochen. Die Moscheevorsteher hätten etwa zwei bis drei Mal in der Woche mit dem Beschwerdeführer gesprochen und versucht, sein Vertrauen zu erschleichen. Von einem dort als Koch tätigen Bekannten seines Großvaters sei dem Beschwerdeführer geraten worden, nicht aufzufallen. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang nicht von dem Haus weg dürfen, das ihm jeweils zugewiesen worden sei. Dann habe er den Auftrag erhalten, mit zwei anderen Personen eine Tasche mit Geld zu überbringen. Er habe das als Möglichkeit gesehen, wegzugehen, wovor er allerdings gewarnt worden sei. Daher hätten sie die Tasche hingebracht und seien wieder alle zurückgekehrt. Nach einiger Zeit habe er gemeinsam mit anderen den Auftrag gehabt, nach Helmand zu fahren. In Kabul sei neues Gewand gekauft, gegessen und gebetet worden. Dann seien sie in ihre Zimmer in einer Art Hotel gegangen. Der Moscheevorsteher sei dann weggegangen, weil er einen Anruf erhalten habe. Am Abend hätten sie nach Kandahar weiterfahren sollen. Der Beschwerdeführer sei von fünf weiteren Personen begleitet worden. Die anderen seien dann weggegangen, da die Stadt neu für sie gewesen sei, und der Beschwerdeführer sei alleine zurückgeblieben, habe aber zugesagt, nachzukommen. Er habe sich jedoch zur Flucht entschlossen. Er habe sich gewaschen und neue Kleider angezogen und in der Tasche, in der sich die Schuhe befunden hätten, auch einen Turban und Geld gefunden. Das Geld habe er an sich genommen, sei zu Fuß zu einem Taxi gegangen und zu seinem Onkel gefahren. Der Onkel und seine Mutter seien schockiert gewesen, da sie gedacht hätten, dass der Beschwerdeführer tot sei, weil sie von den Nachbarn gewusst hätten, dass er von zwei Personen mit Waffen mitgenommen worden sei. Sein Onkel habe dann seine weitere Flucht organisiert. Nach seiner Flucht hätten die Taliban sofort alle im Dorf nach ihm gefragt. Dies habe der Bauer, der die Grundstücke seiner Familie bewirtschafte, bei der Pachtabfuhr seinem Onkel erzählt. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da er davor Angst gehabt habe. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel in Kopie vor:
einen Ausweis zum Beweis dafür, dass sein Vater beim Chad gearbeitet habe
eine Waffenerlaubnis
einen Arbeitsvertrag
einen Militärausweis
eine Todesurkunde
eine Geburtsurkunde hinsichtlich seiner Mutter
eine Heiratsurkunde über die am XXXX in Wien erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführerseine Heiratsurkunde über die am römisch 40 in Wien erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers
Personalausweis des Beschwerdeführers in englischer Sprache.
Mit Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 30.06.2011 gab der Beschwerdeführer die Namen und die Adresse seiner Mutter und seines Onkels in Kabul bekannt und führte ergänzend aus, dass sich sein Onkel derzeit im Gefängnis befinde. Dies habe ihm sein Onkel väterlicherseits, welcher in XXXX in Deutschland lebe, mitgeteilt.Mit Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 30.06.2011 gab der Beschwerdeführer die Namen und die Adresse seiner Mutter und seines Onkels in Kabul bekannt und führte ergänzend aus, dass sich sein Onkel derzeit im Gefängnis befinde. Dies habe ihm sein Onkel väterlicherseits, welcher in römisch 40 in Deutschland lebe, mitgeteilt.
7. Zu dem seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 30.06.2011 übermittelten Parteiengehör hinsichtlich beabsichtigter Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nahm dieser im Wege seines Vertreters mit Schreiben vom 13.07.2011 dahingehend Stellung, dass der Inhalt der Länderfeststellungen allgemeiner Natur sei und keinen direkten Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweise. Er habe vorgebracht, dass seine Familie von den Taliban verfolgt werde, dies in erster Linie wegen der Chad-Zugehörigkeit seines Vaters. Der Chad sei der frühere Geheimdienst während des kommunistischen Regimes des Najibullah gewesen und seine Mitglieder sowie deren Angehörige würden von den Taliban mit besonderer Härte verfolgt. Die Taliban seien überall im Land und der Beschwerdeführer könne seitens der derzeitigen Regierung mit keiner Hilfe rechnen. Seine Ehefrau sei Konventionsflüchtling in Österreich und befinde sich daher legal im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei daher ein Angehöriger eines Konventions-flüchtlings, welcher in seinen Rechten einem österreichischen Staatsbürger weitgehend gleichgestellt sei.
8. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, hat mit Bescheid vom 14.07.2011, FZ 11 00.555-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.8. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, hat mit Bescheid vom 14.07.2011, FZ 11 00.555-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig gewesen sei und seine Angaben nicht konsistent gewesen seien. Eine asylrelevante Bedrohung könne aus dem nicht glaubhaften Vorbringen nicht abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal es sich bei ihm um einen jungen, körperlich gesunden Mann handle. Notfalls könne auch von einer neuerlichen Unterkunftnahme bei seiner Mutter ausgegangen werden. Die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK sei im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Im Rahmen der Ausweisungsbegründung hob das Bundesasylamt hervor, dass der Beschwerdeführer das Verfahren durch unrichtige Angaben zu verschleppen versucht und zwischenzeitliche Abschiebungsversuche - etwa durch einen Folgeantrag - vereitelt habe, worauf in der Interessensabwägung zulasten des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sei. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich könne von keiner Verankerung in Österreich gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich könne insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden.In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig gewesen sei und seine Angaben nicht konsistent gewesen seien. Eine asylrelevante Bedrohung könne aus dem nicht glaubhaften Vorbringen nicht abgeleitet werden. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal es sich bei ihm um einen jungen, körperlich gesunden Mann handle. Notfalls könne auch von einer neuerlichen Unterkunftnahme bei seiner Mutter ausgegangen werden. Die hohe Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK sei im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Im Rahmen der Ausweisungsbegründung hob das Bundesasylamt hervor, dass der Beschwerdeführer das Verfahren durch unrichtige Angaben zu verschleppen versucht und zwischenzeitliche Abschiebungsversuche - etwa durch einen Folgeantrag - vereitelt habe, worauf in der Interessensabwägung zulasten des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sei. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich könne von keiner Verankerung in Österreich gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich könne insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festgestellt werden.
9. Gegen diesen am 18.07.2011 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde, in der er in Grundzügen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Er habe im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgesagt und weder das Stellen eines Asylantrages in Griechenland noch das Nicht-Stellen eines Asylantrages sonstwo könne seine Unglaubwürdigkeit ernsthaft belegen. Auch die Spekulationen des Bundesasylamtes über die Kunst der Taliban, den Beschwerdeführer aufzufinden, könnten nicht zur rechtmäßigen Einschätzung seiner Unglaubwürdigkeit führen. Nachdem auch Österreich seit Jänner 2011 Asylwerber nicht mehr nach Griechenland überstelle, sei in sinngemäßer Anwendung von § 4 Abs. 5 AsylG die Ausweisungsentscheidung des Dublin-Bescheides als außer Kraft getreten anzusehen. Es sei daher - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - gar keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung zu revidieren. Der Beschwerdeführer sei Familienangehöriger seiner Gattin und eines Stiefkindes, welche asylberechtigt und damit daueraufenthaltsberechtigt seien. Die Ausweisung hätte daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG schon deshalb als auf Dauer unzulässig gewertet werden müssen. Dazu komme, dass es seiner Gattin und dem Kind aufgrund ihrer Eigenschaft als Asylberechtigte offenkundig unzumutbar sei, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Afghanistan fortzusetzen. Zudem sei dem Beschwerdeführer in verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen des § 34 AsylG Asyl im Rahmen des Familienverfahrens zumindest nach dem Stiefkind zuzuerkennen, weil dem Kind auch ohne Rückgriff auf § 34 AsylG Asyl zuerkannt hätte werden müssen (Gruppenverfolgung von Mädchen und jungen Frauen in der archaischen afghanischen Stammesgesellschaft).9. Gegen diesen am 18.07.2011 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde, in der er in Grundzügen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Er habe im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgesagt und weder das Stellen eines Asylantrages in Griechenland noch das Nicht-Stellen eines Asylantrages sonstwo könne seine Unglaubwürdigkeit ernsthaft belegen. Auch die Spekulationen des Bundesasylamtes über die Kunst der Taliban, den Beschwerdeführer aufzufinden, könnten nicht zur rechtmäßigen Einschätzung seiner Unglaubwürdigkeit führen. Nachdem auch Österreich seit Jänner 2011 Asylwerber nicht mehr nach Griechenland überstelle, sei in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 4, Absatz 5, AsylG die Ausweisungsentscheidung des Dublin-Bescheides als außer Kraft getreten anzusehen. Es sei daher - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - gar keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung zu revidieren. Der Beschwerdeführer sei Familienangehöriger seiner Gattin und eines Stiefkindes, welche asylberechtigt und damit daueraufenthaltsberechtigt seien. Die Ausweisung hätte daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG schon deshalb als auf Dauer unzulässig gewertet werden müssen. Dazu komme, dass es seiner Gattin und dem Kind aufgrund ihrer Eigenschaft als Asylberechtigte offenkundig unzumutbar sei, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Afghanistan fortzusetzen. Zudem sei dem Beschwerdeführer in verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG Asyl im Rahmen des Familienverfahrens zumindest nach dem Stiefkind zuzuerkennen, weil dem Kind auch ohne Rückgriff auf Paragraph 34, AsylG Asyl zuerkannt hätte werden müssen (Gruppenverfolgung von Mädchen und jungen Frauen in der archaischen afghanischen Stammesgesellschaft).
10. Am 15.05.2012 (OZ 4) sowie am 12.06 2012 (OZ 5) langten ergänzende Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein, in welchen zum einen unter Zitierung von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes und von allgemeinen Berichten auf die allgemeine Lage in Afghanistan verwiesen wird, zum anderen auf einige Punkte des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes eingegangen wird.
11. Mit Schriftsatz vom 05.07.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, welchem mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 05.08.2012 dahingehend stattgegeben wurde, dass bis 31.03.2013 eine Entscheidung zu erlassen sei.
12. Am 01.08.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Sprachdiplom A 2, Grundstufe Deutsch 2, hinsichtlich des Beschwerdeführers ein.
13. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 05.09.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und eine Vertreterin des Bundesasylamtes beteiligten sowie seine Ehefrau als Vertrauensperson anwesend war.
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer nochmals eingehend zu seinem Antrag auf internationalen Schutz sowie zu seinem Leben in Afghanistan und in Österreich befragt, wobei ihm auch die Unklarheiten bzw. Widersprüche in seinem Vorbringen bzw. auch zu seinem bisherigen Vorbringen vorgehalten wurden. Der Beschwerdeführer blieb bei seinem bisherigen Vorbringen zu seinem Fluchtgrund und führte es auf Nachfrage genauer aus. Ergänzend brachte er vor, regelmäßig Medikamente einzunehmen und in psychiatrischer Behandlung zu stehen. Auch die bisher vorgelegten Dokumente (Farbkopien) waren Gegenstand der Erörterung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers und der Vertreterin des Bundesasylamtes folgende Unterlagen vorgelegt:
Farbkopie der Tazkira des Beschwerdeführers
Auszug aus dem AIS der Schwiegermutter des Beschwerdeführers
Kopie des Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Ehefrau des Beschwerdeführers
Kopie der Niederschrift vom 12.05.2005 über die Ersteinvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren
Kopie des Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienverfahrens hinsichtlich der Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers
Wiederaufnahmeersuchen der Bundespolizeiinspektion XXXX nach der Dublin II-VO vom 19.05.2009Wiederaufnahmeersuchen der Bundespolizeiinspektion römisch 40 nach der Dublin II-VO vom 19.05.2009
Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 04.09.2012 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung"
Bestätigung der Organisation XXXX vom 03.09.2012, wonach sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für einen Psychotherapieplatz befindeBestätigung der Organisation römisch 40 vom 03.09.2012, wonach sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für einen Psychotherapieplatz befinde
Farbkopien von Fotos, die den Leichnam des Vaters des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer am Grab seines Vaters zeigen, Farbkopien von Fotos, die verschiedene Personen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Afghanistan zeigen sowie Farbkopien von Fotos, die den Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und deren Tochter und Mutter in Österreich sowie in Griechenland zeigen.
14. Der Asylgerichtshof führte bei den in Frage kommenden Fremdenpolizeibehörden ergänzende Ermittlungen zur Frage, ob gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht, durch. Die eingelangten Anfragebeantwortungen führten übereinstimmend aus, dass kein von Österreich ausgestelltes Aufenthaltsverbot bestehe oder bestanden habe, dass allerdings ein von Griechenland ausgestelltes Einreise/Aufenthaltsverbot im Schengen Gebiet aufrecht sei. Die anhand des übermittelten SIS-Auszuges vorgenommene Identitätsprüfung ergab jedoch keine Identität der mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet belegten Person mit dem Beschwerdeführer. Dieses Ergebnis wurde den Parteienvertretern mitgeteilt.
15. Am 27.09.2012 sowie am 28.09.2012 langten Stellungnahmen der Parteienvertreter zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen ein. Daraufhin wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 01.10.2012 das Ermittlungsverfahren geschlossen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Pashai sowie der Glaubensrichtung der Sunniten. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Laghman, einer Nachbarprovinz Kabuls, und zwar aus dem XXXX, lebte jedoch auch in Kabul.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Pashai sowie der Glaubensrichtung der Sunniten. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Laghman, einer Nachbarprovinz Kabuls, und zwar aus dem römisch 40 , lebte jedoch auch in Kabul.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan ca. im November 2008 und reiste über die Türkei und Griechenland illegal nach Österreich, wo er erstmals am 27.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß der Dublin II-VO Griechenland für zuständig erklärt, der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, welcher am 14.05.2009 in Deutschland aufgegriffen wurde, wurde schließlich von Deutschland nach Griechenland überstellt, wo der Beschwerdeführer als Asylwerber mindestens ein Jahr lang lebte und wo er auch von seiner nunmehrigen Ehefrau besucht wurde. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge heiratete er seine nunmehrige Ehefrau in einer Moschee in Griechenland nach islamischem Ritus. Danach verließ der Beschwerdeführer Griechenland und gelangte am Landweg über Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich, wo er am 18.01.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan ca. im November 2008 und reiste über die Türkei und Griechenland illegal nach Österreich, wo er erstmals am 27.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß der Dublin II-VO Griechenland für zuständig erklärt, der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer, welcher am 14.05.2009 in Deutschland aufgegriffen wurde, wurde schließlich von Deutschland nach Griechenland überstellt, wo der Beschwerdeführer als Asylwerber mindestens ein Jahr lang lebte und wo er auch von seiner nunmehrigen Ehefrau besucht wurde. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge heiratete er seine nunmehrige Ehefrau in einer Moschee in Griechenland nach islamischem Ritus. Danach verließ der Beschwerdeführer Griechenland und gelangte am Landweg über Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich, wo er am 18.01.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Anlässlich seines ersten Asylverfahrens hielt sich der Beschwerdeführer von 26.01.2009 bis Mai 2009 in Österreich auf, allerdings ohne Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz oder nach einer anderen Rechtsgrundlage. Am 17.01.2011 kehrte der Beschwerdeführer - ohne zwischenzeitlich in Afghanistan gewesen zu sein - nach Österreich zurück, wo er am nächsten Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sein Verfahren wurde am 12.04.2011 zugelassen; seither kommt dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich.
Nach wenigen Tagen Aufenthalt in der Betreuungsstelle Traiskirchen zog der Beschwerdeführer spätestens am 01.02.2011 zu seiner nunmehrigen Ehefrau, welche er anlässlich seines ersten Aufenthaltes in Österreich in Traiskirchen kennen gelernt hatte, in deren Wiener Wohnung, wo er seither mit ihr, deren Tochter aus erster Ehe und seiner Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Eheschließung vor einem XXXX Standesamt erfolgte am XXXX. Dahingestellt bleiben kann, ob zuvor bereits in Griechenland eine Eheschließung nach islamischem Ritus durchgeführt wurde. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich um eine afghanische Staatsangehörige, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2006, Zl. 05 06.712-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt worden war. Die Ehefrau des Beschwerdeführers begründete ihren Asylantrag zum einen mit einer ihr drohenden Zwangsheirat mit dem XXXX, zum anderen mit der massiven Unterdrückung der afghanischen Frauen, wovon sie als Studentin und berufstätige Ärztin betroffen gewesen sei.Nach wenigen Tagen Aufenthalt in der Betreuungsstelle Traiskirchen zog der Beschwerdeführer spätestens am 01.02.2011 zu seiner nunmehrigen Ehefrau, welche er anlässlich seines ersten Aufenthaltes in Österreich in Traiskirchen kennen gelernt hatte, in deren Wiener Wohnung, wo er seither mit ihr, deren Tochter aus erster Ehe und seiner Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Eheschließung vor einem römisch 40 Standesamt erfolgte am römisch 40 . Dahingestellt bleiben kann, ob zuvor bereits in Griechenland eine Eheschließung nach islamischem Ritus durchgeführt wurde. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers handelt es sich um eine afghanische Staatsangehörige, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2006, Zl. 05 06.712-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt worden war. Die Ehefrau des Beschwerdeführers begründete ihren Asylantrag zum einen mit einer ihr drohenden Zwangsheirat mit dem römisch 40 , zum anderen mit der massiven Unterdrückung der afghanischen Frauen, wovon sie als Studentin und berufstätige Ärztin betroffen gewesen sei.
Die Tochter der Ehegattin des Beschwerdeführers gilt in rechtlicher Hinsicht nicht als Tochter des Beschwerdeführers, das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter seiner Ehegattin ist jedoch ein sehr inniges und sie nennt ihn auch "Vater". Das bereits in Österreich geborene Mädchen ist sieben Jahre alt und wird vom Beschwerdeführer zur Schule gebracht und abgeholt. Er verbringt auch seine Freizeit mit ihr, geht mit ihr zum Spielplatz oder ins Kino. Zum leiblichen Vater des Kindes besteht kein Kontakt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben "von der Caritas" und dem "Sozialgeld" (der Beschwerdeführer erhält Grundversorgung). Berufstätig war der Beschwerdeführer in Österreich noch nie. Er hat keinen Beruf erlernt, würde aber gerne in Österreich einen Beruf erlernen und ist deshalb gerade dabei, die deutsche Sprache zu erlernen. Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist auf einfachem Niveau möglich, da der Beschwerdeführer bereits einen Deutschkurs besucht hat und mit seinen Nachbarinnen Deutsch spricht. Sein Verhältnis zu seinen Nachbarn ist sehr gut, seine Freunde sind aus Afghanistan und dem Iran. In seiner Freizeit unternimmt der Beschwerdeführer etwas mit seiner Familie. Sonstige Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er befindet sich seit September 2012 wegen einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in fachärztlicher Behandlung, nimmt deshalb Medikamente ein, und wartet auf einen Psychotherapieplatz. Sonstige Einschränkungen gesundheitlicher Natur sind nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan eine Koranschule und jedenfalls auch für zwei Jahre die Grundschule. Die meisten näheren Verwandten des Beschwerdeführers befinden sich im europäischen Ausland, jedoch nicht in Österreich. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers befinden sich auf der Flucht. Cousins des Vaters des Beschwerdeführers haben die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers in Laghman übernommen und leben nun dort. Ebenso wohnen entfernte Verwandte des Vaters des Beschwerdeführers noch in Afghanistan. Der in Kabul wohnhafte Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers wurde nach den Behauptungen des Beschwerdeführers inhaftiert (wobei der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Gründen der Verhaftung machte); der Beschwerdeführer weiß nichts über seinen jetzigen Aufenthaltsort.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zwei Monate bis über ein Jahr nach dem Tod seines Vaters von den Taliban entführt wurde, er bei einem Fluchtversuch von seinen Entführern verletzt wurde, er ein bis drei Jahre bei ihnen festgehalten wurde, er in dieser Zeit für sie arbeiten musste und schließlich anlässlich eines Auftrages, nach Helmand zu fahren, flüchten konnte, wobei er auch eine hohe Summe mitgeführten Geldes der Taliban an sich nahm. Damit kann auch nicht festgestellt werden, dass die behauptete Entführung des Beschwerdeführers und Zwangsarbeit für die Taliban in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters für den afghanischen Geheimdienst bzw. mit dessen Weigerung, diese Tätigkeit zu beenden und für die Taliban zu arbeiten, stand.
Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan aktuell und konkret in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
1.2.1. Allgemeine Sicherheitslage und Sicherheitslage im Osten Afghanistans (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Die UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) dokumentierte 3.021 zivile Tote im Jahr 2011, das ist ein Anstieg von 8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr und ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Jahr 2009. Gezielte Tötungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Kräfte erreichten im Jahr 2011 mit 495 Fällen einen neuen Höchststand. Provinz- und Distriktgouverneure, lokale Regierungsvertreter, Mitglieder von Provinzräten oder des Friedensrates sowie Dorf- bzw. Stammesälteste wurden getötet.
Das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) in Afghanistan verzeichnete einen 18prozentigen Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen im Vergleich zum Vorjahr.
Insgesamt stieg die Zahl der Vorfälle auf 22.903 im Jahr 2011 (2010:
19.403; 2009: 11.524).
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie den Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, besteht, ist aber gering. Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.
(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 09.09.2011)
Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und südöstlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)
Zwischen Juli und Dezember 2011 stieg die Zahl ziviler Toter im Zentralraum von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme von 80 Prozent. Dies lag vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattfanden.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 16.02.2012)
Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert. Die Anschläge haben 2010 im Vergleich zum Vorjahr um 64 Prozent zugenommen. Allein im Süden des Landes wurden 2010 dreimal so viele Menschen umgebracht oder hingerichtet wie 2009. Entführungen sind 2010 um 83 Prozent gestiegen (251 Personen). Der Anschlag auf das Hotel Intercontinental in Kabul vom 29.06.2011, nur wenige Tage vor der beginnenden Übernahme der Verantwortung durch die afghanischen Sicherheitskräfte, hat nicht nur gezeigt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit nicht alleine gewährleisten können, sondern auch, dass die Lage äußerst prekär ist. Mit der massiven Aufstockung der US-Truppen vermochten die ausländischen Sicherheitskräfte zwar die Sicherheitsdynamik im Süden des Landes vorübergehend signifikant zu verändern. Die Intensivierung des Krieges im Süden führte jedoch zum Rückzug der Taliban aus den von ihnen kontrollierten Distrikten in bisher relativ ruhige und stabile Provinzen im Norden, Osten und Westen des Landes. Die auffälligsten und wichtigsten Trends 2010 bestanden in der Offensive der regierungsfeindlichen Gruppierungen im Norden des Landes, welche sich auf die Störung der Nachschubrouten konzentrierte, die Ausnutzung ethnischer und politischer Spannungen im Norden sowie die Ermordung von Schlüsselfiguren der Regierung. 2010 stufte das UNHCR mehrere Regionen Afghanistans als Gebiete genereller Gewalt ein. Die Einstufung erfolgte aufgrund mehrerer kumulativer Indikatoren und war für die Provinzen Helmand, Kandahar, Kunar und Teile von Ghazni und Kost erfüllt.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update "Die aktuelle Sicherheitslage" von Corinne Troxler-Gulzar vom 23.08.2011).
Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es kommt bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach (AREU, Mai 2011, S. 15). Das USDOS berichtet indes, dass Kabul im Jahr 2010 weiterhin ein zentrales Ziel von Anschlägen dargestellt hat (USDOS, 08.04.2011, Section 1a).
(ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, 12.01.2012).
Im Großteil der Provinz Kabul hindert nur eine starke ISAF-Präsenz die Aufständischen daran, offen die Kontrolle einzufordern.
(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 09.09.2011)
1.2.2. Rückkehrbedingungen
-- Grundversorgung / Wirtschaft
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.
Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.
Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert. Das BIP verteilt sich zu 31,6% auf Landwirtschaft, 26,3% Industrie und 42,1% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).
(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 18.01.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 14.02.2012)
-- RückkehrerInnen
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.
2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 01.01.2010 und 05.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Weibliche Rückkehrer sind mit dem Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft konfrontiert. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
-- Soziales Netz
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)
Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
-- Lebensmittel
Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.
Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24% und nur etwa 12% der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
-- Wohnraum
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.
Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
-- Arbeitsmöglichkeiten
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. 70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden. Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35% beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:
Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan (AREA): AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.
Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC): Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.
Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan: Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben. Vergibt bis zu 1000 USD.
Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB) "The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan: Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-
bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-. Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
-- Hilfsorganisationen
Über vier Millionen afghanische Flüchtlinge und illegale Migranten leben in Iran und Pakistan. Die Rückkehr dieser Flüchtlinge wurde von beiden Staaten gewünscht und IOM arbeitet um die Absorptionskapazitäten der afghanischen Gemeinschaften zu erhöhen und eine nachhaltige Integration zu fördern. Das Programm zielt auf Afghanen, die aus Iran und Pakistan zurückkehrten genauso ab, wie auf Mitglieder der Gemeinschaften von Herat, Farah, Nimroz, Kunduz, Bamyan, Kabul und Nangarhar.
(IOM Afghanistan: Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011, http://www.iom.int/jahia/Jahia/afghanistan, Zugriff 14.02.2012)
Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.
(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.08.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 14.02.2012)
Die Website von The Afghanistan Analyst listet über 180 Organisationen auf die im humanitären Bereich in Afghanistan tätig sind.
(The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 14.02.2012)
Den Auskunft gebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt.
(BAMF - IOM: Anfragebeantwortung Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26 viewType%3D1, Zugriff 14.02.2012)
-- Behandlung nach Rückkehr
Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.
Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)
-- Erreichbarkeit
Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.
Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
1.2.3. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert. Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.
In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)
In ganz Afghanistan gibt es rund 3000 Ärzte (Stand 2008), davon sind 23% Frauen. Es mangelt in Afghanistan nicht nur an der Qualität, sondern an der Quantität der Ärzte. Dies gilt vor allem in ländlichen Gebieten. Ärzte gehen manchmal nicht in die ländlichen Gebiete, da sie nicht aus diesen Gegenden stammen, dort schlechter bezahlt werden und die Sicherheitslage sowie die Lebensqualität schlechter ist, als in den Städten. Außerdem findet die Ausbildung in den Zentren statt. Generell ist das Gesundheitssystem stark von NGOs abhängig. Diese haben aber nicht in alle Gebiete des Landes Zugang.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.
(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)
Afghanistan hat nur 42 Psychologen und Psychiater im ganzen Land. Das psychiatrische Krankenhaus in Kabul, das vom Ministerium für öffentliche Gesundheit verwaltet wird, inkludiert ebenfalls stationäre Behandlungen für Männer und Frauen und ein Drogenbehandlungszentrum namens Jangalak Substanzmissbrauchscenter. 2009 waren in diesem Zentrum mehr als 800 Drogenabhängige (hauptsächlich Heroin und Opium) stationär aufhältig. 2007 wurden mehr als 6400 Patienten aufgenommen und es fanden 21.000 Konsultationen statt, von denen beinahe die Hälfte der Patienten wegen Depressionen behandelt wurde und 5000 wegen einer Psychose. Daneben stellt eine kleine Gruppe von Nichtregierungsorganisationen psychiatrische Dienste afghanischen Frauen zur Verfügung, wobei diese Dienste sich weitgehend auf städtische Gebiete beschränken.
(Canadian Women for Women in Afghanistan, Women & Mental Health in Afghanistan, website: www.cw4wafghan.ca, Zugriff vom 17.01.2012)
Unter Bezugnahme auf veröffentlichte Statistiken hätte Afghanistan acht Psychiater, 18 psychiatrische Krankenschwestern und 20 Psychologen. Viele ausgebildete psychiatrische Fachkräfte haben jedoch bereits das Land verlassen. Die Abteilung für Psychiatrie der medizinischen Fakultät Nangarhar verfügt nur über wenige Betten, praktisch keine Psychopharmaka, und ist mit nur einem zertifizierten Psychiater und keinen psychiatrischen Krankenschwestern schwer unterbesetzt. Dabei handelt es sich um die einzige psychiatrische Behandlungsmöglichkeit in Ostafghanistan. Zwei andere Städte in Afghanistan, Kabul und die nördliche Stadt Shebargan, haben ebenfalls Möglichkeiten zur Behandlung mentaler gesundheitlicher Probleme.
(Peter Ventevogel, Sayed Azimi, Sayed Jalal, Frank Kortmann; "Mental Health Care Reform in Afghanistan", Internetabfrage vom 17.01.2012 unter http://www.ayub-med.edu.pk/JAMC/PAST/14-4/Peter.htm)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinen Reisebewegungen, zu seinen illegalen Einreisen sowie zu seinen Antragstellungen zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus XXXX stammt, erscheint - trotz einiger Hinweise auf eine mögliche Abstammung aus Kabul - deshalb plausibel, weil nach dem Amtswissen bekannt ist, dass die Volksgruppe der Pashai im Norden Laghmans vertreten ist (vgl. auch http://en.wikipedia.org/wiki/Pashayi_people). Mit Blick auf die Angabe des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren, in den Jahren 2000 und 2001 die Grundschule in Kabul besucht zu haben (AS 13 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes), auf das Facebook-Profil des Beschwerdeführers (Beilage zur Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, OZ 26) und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ehevertrag des XXXX (AS 175 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes) liegt jedoch die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer vermutlich bereits als Kind Laghman verlassen hat und nach Kabul gezogen ist. Zu den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum (im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, minderjährig und XXXX geboren zu sein, im zweiten Verfahren scheint das Geburtsdatum XXXX auf) reicht der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eingestand, sein Geburtsdatum im ersten Verfahren bewusst falsch angegeben zu haben, da er damals zu Familienangehörigen nach Deutschland gewollt habe (vgl. Seite 4 des [berichtigten] Verhandlungsprotokolls des Asylgerichtshofes, OZ 14; soweit im Folgenden vom "Verhandlungsprotokoll" die Rede ist, ist immer von der berichtigten Version auszugehen), sodass auf die im ersten Asylverfahren eingeholten Gutachten nicht weiter einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer lediglich Farbkopien von Dokumenten vorlegte, die keine Echtheitsüberprüfungen zulassen, und bereits unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, kann nicht gesichert von der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angegebenen Identität ausgegangen werden. Die in diesem Erkenntnis angeführten Daten dienen daher lediglich der Individualisierung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren.2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinen Reisebewegungen, zu seinen illegalen Einreisen sowie zu seinen Antragstellungen zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus römisch 40 stammt, erscheint - trotz einiger Hinweise auf eine mögliche Abstammung aus Kabul - deshalb plausibel, weil nach dem Amtswissen bekannt ist, dass die Volksgruppe der Pashai im Norden Laghmans vertreten ist vergleiche auch http://en.wikipedia.org/wiki/Pashayi_people). Mit Blick auf die Angabe des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren, in den Jahren 2000 und 2001 die Grundschule in Kabul besucht zu haben (AS 13 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes), auf das Facebook-Profil des Beschwerdeführers (Beilage zur Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 19.09.2012, OZ 26) und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ehevertrag des römisch 40 (AS 175 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes) liegt jedoch die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer vermutlich bereits als Kind Laghman verlassen hat und nach Kabul gezogen ist. Zu den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum (im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, minderjährig und römisch 40 geboren zu sein, im zweiten Verfahren scheint das Geburtsdatum römisch 40 auf) reicht der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer selbst eingestand, sein Geburtsdatum im ersten Verfahren bewusst falsch angegeben zu haben, da er damals zu Familienangehörigen nach Deutschland gewollt habe vergleiche Seite 4 des [berichtigten] Verhandlungsprotokolls des Asylgerichtshofes, OZ 14; soweit im Folgenden vom "Verhandlungsprotokoll" die Rede ist, ist immer von der berichtigten Version auszugehen), sodass auf die im ersten Asylverfahren eingeholten Gutachten nicht weiter einzugehen ist. Da der Beschwerdeführer lediglich Farbkopien von Dokumenten vorlegte, die keine Echtheitsüberprüfungen zulassen, und bereits unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, kann nicht gesichert von der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angegebenen Identität ausgegangen werden. Die in diesem Erkenntnis angeführten Daten dienen daher lediglich der Individualisierung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren.
Die Reisebewegungen des Beschwerdeführers ergeben sich nicht nur aus seinen diesbezüglichen Aussagen, sondern auch aus damit korrespondierenden Eurodac-Treffern (vgl. die entsprechenden Vermerke in den jeweiligen Protokollen über die Erstbefragungen des Beschwerdeführers, AS 17 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes sowie AS 5 und 63 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland ist darüber hinaus durch die von ihm vorgelegten griechischen Unterlagen hinsichtlich seines Asylverfahrens inklusive der ihm ausgestellten "roten Karte" (AS 69-73 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes) belegt, jener in Deutschland anhand des von den deutschen Behörden gestellten Übernahmeersuchens [vgl. AS 311 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes (Unzuständigkeitserklärung des österreichischen Bundesasylamtes zur deutschen Anfrage) sowie das von der Vertreterin des Bundesasylamtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 05.09.2012 vorgelegte Wiederaufnahmeersuchen samt Beilagen]. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen in Griechenland besuchte, untermauerte der Beschwerdeführer durch die Vorlage von Farbkopien von Fotos, die die Ehefrau des Beschwerdeführers erkennbar in Griechenland zeigen (siehe die letzten drei dem Verhandlungsprotokoll beigelegten Farbkopien).Die Reisebewegungen des Beschwerdeführers ergeben sich nicht nur aus seinen diesbezüglichen Aussagen, sondern auch aus damit korrespondierenden Eurodac-Treffern vergleiche die entsprechenden Vermerke in den jeweiligen Protokollen über die Erstbefragungen des Beschwerdeführers, AS 17 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes sowie AS 5 und 63 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland ist darüber hinaus durch die von ihm vorgelegten griechischen Unterlagen hinsichtlich seines Asylverfahrens inklusive der ihm ausgestellten "roten Karte" (AS 69-73 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes) belegt, jener in Deutschland anhand des von den deutschen Behörden gestellten Übernahmeersuchens [vgl. AS 311 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes (Unzuständigkeitserklärung des österreichischen Bundesasylamtes zur deutschen Anfrage) sowie das von der Vertreterin des Bundesasylamtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 05.09.2012 vorgelegte Wiederaufnahmeersuchen samt Beilagen]. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen in Griechenland besuchte, untermauerte der Beschwerdeführer durch die Vorlage von Farbkopien von Fotos, die die Ehefrau des Beschwerdeführers erkennbar in Griechenland zeigen (siehe die letzten drei dem Verhandlungsprotokoll beigelegten Farbkopien).
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauszug vom 05.09.2012, jene zur fachärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers und zur Medikation wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Bestätigungen (vgl. oben Pkt. I.13).Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauszug vom 05.09.2012, jene zur fachärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers und zur Medikation wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Bestätigungen vergleiche oben Pkt. römisch eins.13).
Die Aufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich sowie der jeweilige aufenthaltsrechtliche Status ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Verwaltungsakten [AIS beider Asylverfahren, Rückübernahmeersuchen der deutschen Behörden, griechische Schriftstücke zum dortigen Asylverfahren, Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (AS 193 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes)]. Dass ein über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung hinausgehendes Aufenthaltsrecht besteht oder bestanden hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner afghanischen Ehefrau ist durch die Vorlage der entsprechenden Heiratsurkunde von XXXX, ausgestellt vom Standesamt XXXX, nachgewiesen (AS 327 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Die Feststellungen zum Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Asylgerichtshof diesbezüglich eingeholten Auszug aus dem entsprechenden Asylwerberinformationssystem vom 09.08.2011, sowie aus dem von der Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Ersteinvernahmeprotokoll hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers und den Zuerkennungsbescheiden hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Tochter. Weiters stimmen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsitznahme bei seiner Ehefrau kurz nach seiner Wiedereinreise nach Österreich Deckung in den entsprechenden Meldeauskünften hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 09.08.2011 und in dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug vom 05.09.2012).Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner afghanischen Ehefrau ist durch die Vorlage der entsprechenden Heiratsurkunde von römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt römisch 40 , nachgewiesen (AS 327 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Die Feststellungen zum Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Asylgerichtshof diesbezüglich eingeholten Auszug aus dem entsprechenden Asylwerberinformationssystem vom 09.08.2011, sowie aus dem von der Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Ersteinvernahmeprotokoll hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers und den Zuerkennungsbescheiden hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Tochter. Weiters stimmen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsitznahme bei seiner Ehefrau kurz nach seiner Wiedereinreise nach Österreich Deckung in den entsprechenden Meldeauskünften hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 09.08.2011 und in dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug vom 05.09.2012).
Die Feststellungen zu den sonstigen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf die eigenen diesbezüglich glaubwürdigen und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers und den Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer seine Freizeit mit der Tochter seiner Ehefrau verbringt, wurde durch die Vorlage entsprechender Fotos der Familie bei gemeinsamen Ausflügen untermauert. Das Alter der Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem entsprechenden von der Vertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Asylbescheid, ihre Geburt in Österreich aus dem Einreisedatum ihrer Mutter am 04.05.2005 (s. AIS der Mutter). Die Absolvierung eines Deutschkurses wurde durch die Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms A 2 - Grundstufe Deutsch 2 - nachgewiesen und der Asylgerichtshof konnte sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild über die - wenn auch einfache - Verständigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in deutscher Sprache machen.
Die Feststellung zum Schulbesuch des Beschwerdeführers in Afghanistan stützt sich auf seine Aussage vom 18.01.2011 anlässlich der Erstbefragung (AS 11 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Die Ausführungen zum Aufenthalt der Verwandten des Beschwerdeführers und zur Übernahme der Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers in Laghman stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens (AS 21, AS 287 und AS 375 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes sowie Seite 11 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14).
2.2. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Asylverfahren im Wesentlichen geschildert, dass sein Vater beim Geheimdienst tätig gewesen sei, was den Taliban missfallen habe, weshalb sie ihn bedroht hätten. Nachdem die Taliban den Vater des Beschwerdeführers nicht als Unterstützer gewinnen hätten können und der Vater des Beschwerdeführers auf hier nicht feststellbare Weise getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer von den Taliban in eine Falle gelockt und gezwungen worden, für sie tätig zu sein, bis er anlässlich eines Auftrages schließlich flüchten habe können.
Zwar kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, seine Ausführungen seien überwiegend unkonkret und detailarm geblieben, doch geht zu Lasten des Beschwerdeführers, dass er nicht in der Lage war, seine Aussagen in zentralen Belangen im gesamten Asylverfahren übereinstimmend wiederzugeben, wenngleich einige Widersprüche bzw. Unplausibilitäten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung relativiert werden konnten, insbesondere, was die - nicht im Original vom Beschwerdeführer vorgelegten - Dokumente betrifft.
Den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegte englischsprachige "Registrationsbestätigung", welche mit 12.10.1421 datiert sei, also nach Umrechnung des Datums im Jahr 2042 (!) ausgestellt worden sei, woraus erkennbar sei, dass es sich dabei offensichtlich um eine Fälschung oder ein Gefälligkeitsdokument handle und dieses Dokument daher nicht geeignet sei, die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen, wurde seitens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.06.2012 erfolgreich unter Hinweis auf die Verwendung des islamischen Kalenders durch die Taliban, welcher umgerechnet das gregorianische Datum 08.01.2001 ergebe, begegnet, und durch entsprechende Internetauszüge über die Datumsumrechnung in der islamischen Zeitrechnung belegt. Dennoch kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, da er bereits unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist und er lediglich Farbkopien von Dokumenten vorlegte, die keine Echtheitsüberprüfungen zulassen. Was die unterschiedlichen Identitätsdaten des Beschwerdeführers betrifft, ist dem Bundesasylamt dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seine in § 15 AsylG festgelegte Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dass der Beschwerdeführer letztlich zu seiner im zweiten Asylverfahren behaupteten Identität eine darisprachige Tazkira vorlegte, vermag diese Verletzung der Mitwirkungspflicht deshalb nicht zu sanieren, weil dieses Dokument zum einen lediglich in Farbkopie und nicht im Original vorgelegt wurde (und daher nicht überprüfbar ist), zum anderen der Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt in seiner Stellungnahme vom 28.09.2012 richtig bemerkt - im zweiten Asylverfahren sowohl das Protokoll über die Erstbefragung vom 18.01.2011 als auch die Protokolle über die Einvernahme vom 22.06.2011 und über die Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.09.2012 erkennbar mit dem Namen "XXXX" unterzeichnete, was wiederum nicht als Indiz dafür gesehen werden kann, dass der vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren verwendete Name der tatsachenentsprechende ist.Den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegte englischsprachige "Registrationsbestätigung", welche mit 12.10.1421 datiert sei, also nach Umrechnung des Datums im Jahr 2042 (!) ausgestellt worden sei, woraus erkennbar sei, dass es sich dabei offensichtlich um eine Fälschung oder ein Gefälligkeitsdokument handle und dieses Dokument daher nicht geeignet sei, die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen, wurde seitens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.06.2012 erfolgreich unter Hinweis auf die Verwendung des islamischen Kalenders durch die Taliban, welcher umgerechnet das gregorianische Datum 08.01.2001 ergebe, begegnet, und durch entsprechende Internetauszüge über die Datumsumrechnung in der islamischen Zeitrechnung belegt. Dennoch kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, da er bereits unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist und er lediglich Farbkopien von Dokumenten vorlegte, die keine Echtheitsüberprüfungen zulassen. Was die unterschiedlichen Identitätsdaten des Beschwerdeführers betrifft, ist dem Bundesasylamt dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seine in Paragraph 15, AsylG festgelegte Mitwirkungspflicht verletzt hat. Dass der Beschwerdeführer letztlich zu seiner im zweiten Asylverfahren behaupteten Identität eine darisprachige Tazkira vorlegte, vermag diese Verletzung der Mitwirkungspflicht deshalb nicht zu sanieren, weil dieses Dokument zum einen lediglich in Farbkopie und nicht im Original vorgelegt wurde (und daher nicht überprüfbar ist), zum anderen der Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt in seiner Stellungnahme vom 28.09.2012 richtig bemerkt - im zweiten Asylverfahren sowohl das Protokoll über die Erstbefragung vom 18.01.2011 als auch die Protokolle über die Einvernahme vom 22.06.2011 und über die Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.09.2012 erkennbar mit dem Namen "XXXX" unterzeichnete, was wiederum nicht als Indiz dafür gesehen werden kann, dass der vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren verwendete Name der tatsachenentsprechende ist.
Die seitens des Bundesasylamtes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegten Echtheitszweifel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten englischsprachigen Tazkira (AS 225 sowie deutsche Übersetzung AS 227 im zweiten Asylakt des Bundesasylamtes) wurden dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch eine Tazkira in Dari in Farbkopie vorlegte (Beilage zum Verhandlungsprotokoll des Asylgerichtshofes, OZ 14), hinsichtlich derer die Dolmetscherin eine Überprüfung anhand der geäußerten Kritikpunkte des Bundesasylamtes an der englischsprachigen Tazkira vornahm. Im Ergebnis sind aufgrund der Übersetzung der Dolmetscherin die zur englischsprachigen Tazkira geäußerten Zweifel des Bundesasylamtes auf die vorgelegte darisprachige Tazkira nicht übertragbar. Da der englischsprachige Identitätsnachweis und die darisprachige Tazkira das gleiche Ausstellungsdatum, nämlich 12.10.1421 (08.01.2001), aufweisen, die englische Urkunde jedoch einen weiteren Stempel aufweist, welcher mit 07.04.2010 datiert ist, sowie den Hinweis enthält, nur die eingetragenen Abschnitte dieses Personalausweises würden entsprechend dem Original bestätigt, ist anzunehmen, dass der englische Identitätsnachweis eine Übersetzung des ursprünglichen, in Dari ausgestellten Personalausweises darstellt und diese englische Übersetzung am 07.04.2010 - also nicht während der Herrschaft der Taliban - angefertigt wurde, was auch erklärt, warum das englischsprachige Identitätsdokument als Überschrift "Islamische Republik Afghanistan" anstelle von "Islamisches Emirat Afghanistan" trägt, warum ein für die Taliban typisches Wappen fehlt und warum das auf dem englischsprachigen Dokument angebrachte Foto den Beschwerdeführer unmöglich im Alter von erst zwölf Jahren zeigen kann.
Auch eine weitere vom Bundesasylamt angenommene Unplausibilität wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung relativiert. Ging das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die im Akt befindliche Kurzübersetzung der Dokumente (AS 335) noch davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit drei Jahren Pensionist gewesen sei, als er gestorben sei [Datum der Pensionierung: 04.12. 1383 (ident mit 2004); Datum des Todes: 26.01. 1386 (ident mit 2007)], weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er sei "zwei Monate" nach dem Tod des Vaters "2005" von den Taliban rekrutiert worden, nicht zutreffen könne, wurde im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach Vorlage der im Akt befindlichen Dokumente von der Dolmetscherin zu diesen angeführten Daten festgestellt, dass diese auf dem betreffenden Dokument tatsächlich nicht nachvollziehbar bzw. zuordenbar sind (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Der vorgelegte Pensionsausweis, welcher den Anspruch der Mutter auf Hinterbliebenenpension nach ihrem Ehemann belegen soll, kann daher nicht als Beweismittel hinsichtlich des Pensionierungs- oder Todesdatums des Vaters des Beschwerdeführers herangezogen werden.Auch eine weitere vom Bundesasylamt angenommene Unplausibilität wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung relativiert. Ging das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die im Akt befindliche Kurzübersetzung der Dokumente (AS 335) noch davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit drei Jahren Pensionist gewesen sei, als er gestorben sei [Datum der Pensionierung: 04.12. 1383 (ident mit 2004); Datum des Todes: 26.01. 1386 (ident mit 2007)], weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er sei "zwei Monate" nach dem Tod des Vaters "2005" von den Taliban rekrutiert worden, nicht zutreffen könne, wurde im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung nach Vorlage der im Akt befindlichen Dokumente von der Dolmetscherin zu diesen angeführten Daten festgestellt, dass diese auf dem betreffenden Dokument tatsächlich nicht nachvollziehbar bzw. zuordenbar sind vergleiche Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Der vorgelegte Pensionsausweis, welcher den Anspruch der Mutter auf Hinterbliebenenpension nach ihrem Ehemann belegen soll, kann daher nicht als Beweismittel hinsichtlich des Pensionierungs- oder Todesdatums des Vaters des Beschwerdeführers herangezogen werden.
Allerdings stellt sich die Frage, welchen Beweiswert die vom Beschwerdeführer lediglich in Farbkopie vorgelegten Beweismittel überhaupt haben sollen, wenn die darin angegebenen Daten nicht nachvollziehbar bzw. nicht zuordenbar sind, wenn eine afghanische Behörde ein altes Dokument in englischer Sprache neu ausstellt und dabei ein aktuelles Foto des Betroffenen amtlich anbringt und abstempelt, ohne den Betroffenen gesehen zu haben und dessen Identität überprüfen zu können (laut den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten seit 2009 kehrte er zwischenzeitlich nicht mehr nach Afghanistan zurück; vgl. AS 19, 61 und 63 des zweiten Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt), und wenn sich aus den vorgelegten Dokumenten unterschiedliche Herkunfts- bzw. Wohnorte des Beschwerdeführers sowie ein im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers anderer Name seines Bruders ergeben. Anlässlich seiner Antragstellungen zur Erlangung internationalen Schutzes führte der Beschwerdeführer - trotz Verwendung unterschiedlicher Namen - übereinstimmend an, in Laghman geboren zu sein (vgl. AS 13 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes sowie AS 11 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte englischsprachige Personalausweis (AS 225, 227 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes) geht von der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem "naheliegenden Dorf" von XXXX in Laghman aus. Demgegenüber ist in dem ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Ehevertrag des XXXX als Geburtsort des Beschwerdeführers Kabul angegeben (AS 175 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Auch vor den slowenischen Behörden hat der Beschwerdeführer als Geburtsort Kabul angegeben (AS 177 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Wie das Bundesasylamt bei einer Internetrecherche herausgefunden hat, gibt der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Profil ebenfalls Kabul als Herkunftsort an (siehe Beilage zur Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 19.09.2012). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sind daher nicht geeignet, ein klares Bild über dessen wahre Herkunft zu schaffen. In dem vom Beschwerdeführer zwecks Eheschließung in Österreich vorgelegten Ledigkeitszeugnis führen die dort genannten Zeugen aus, Herrn XXXX, wohnhaft im XXXX, zu kennen, und zu wissen, dass sein Bruder, XXXX (der Beschwerdeführer), derzeit im Ausland wohne, Junggeselle sei und noch nie verheiratet gewesen sei (AS 243 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Im ersten Asylverfahren (2009) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, einen Bruder namens XXXX zu haben, welcher ca. elf Jahre alt sei (AS 27 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes). Im zweiten Asylverfahren (2011) führte der Beschwerdeführer einen Bruder namens XXXX an, welcher ca. elf Jahre alt sei (AS 11 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). In der unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für Farsi aufgenommenen Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion XXXX vom 15.05.2009 ist protokolliert, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder, den er zehn Jahre lang nicht gesehen habe, in Salzburg getroffen habe. Den Aufzeichnungen über die Personenkontrolle ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem angegebenen Bruder um XXXX in Kabul, handle (siehe Beilage zur Niederschrift über die Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, OZ 14). Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich hinsichtlich der unterschiedlichen Namensangaben hinsichtlich seines Bruders damit, dass sowohl im Ledigkeitszeugnis als auch bei der Beschuldigtenvernehmung in Deutschland Fehler beim Übersetzen unterlaufen seien. Bei Übersetzungen ins Englische würden oft Namen oder Daten nicht genau wiedergegeben und in Deutschland habe der Dolmetscher hauptsächlich Kurdisch gesprochen und gar nicht verstanden, was der Beschwerdeführer gesagt habe. Er habe nämlich ausdrücklich "Freund meines Onkels" gesagt (siehe Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vor dem Asylgerichtshof, OZ 14). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen vor dem Hintergrund, dass er selbst in den beiden Asylverfahren bereits hinsichtlich seines Bruders unterschiedliche Namen verwendet hat, nicht zu überzeugen, zumal die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, sein jüngerer Bruder heiße offiziell XXXX, werde aber zuhause XXXX genannt (s. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14), als reine, nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung zu werten ist. Hinzu tritt, dass schwer vorstellbar ist, dass ein Name bei der Übersetzung von Dari ins Englische dermaßen falsch wiedergegeben wird, dass "XXXX" anstelle von "XXXX" oder "XXXX" tritt. Auch die besondere Häufung von Übersetzungsfehlern, Verständigungsproblemen oder Ungenauigkeiten in Übersetzungen gerade in der Sache des Beschwerdeführers ist weder mit der allgemeinen Lebenserfahrung noch mit der in langjähriger Praxis in Asylverfahren gewonnenen Erfahrung des erkennenden Richtersenates vereinbar.Allerdings stellt sich die Frage, welchen Beweiswert die vom Beschwerdeführer lediglich in Farbkopie vorgelegten Beweismittel überhaupt haben sollen, wenn die darin angegebenen Daten nicht nachvollziehbar bzw. nicht zuordenbar sind, wenn eine afghanische Behörde ein altes Dokument in englischer Sprache neu ausstellt und dabei ein aktuelles Foto des Betroffenen amtlich anbringt und abstempelt, ohne den Betroffenen gesehen zu haben und dessen Identität überprüfen zu können (laut den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten seit 2009 kehrte er zwischenzeitlich nicht mehr nach Afghanistan zurück; vergleiche AS 19, 61 und 63 des zweiten Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt), und wenn sich aus den vorgelegten Dokumenten unterschiedliche Herkunfts- bzw. Wohnorte des Beschwerdeführers sowie ein im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers anderer Name seines Bruders ergeben. Anlässlich seiner Antragstellungen zur Erlangung internationalen Schutzes führte der Beschwerdeführer - trotz Verwendung unterschiedlicher Namen - übereinstimmend an, in Laghman geboren zu sein vergleiche AS 13 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes sowie AS 11 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte englischsprachige Personalausweis (AS 225, 227 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes) geht von der Herkunft des Beschwerdeführers aus einem "naheliegenden Dorf" von römisch 40 in Laghman aus. Demgegenüber ist in dem ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Ehevertrag des römisch 40 als Geburtsort des Beschwerdeführers Kabul angegeben (AS 175 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Auch vor den slowenischen Behörden hat der Beschwerdeführer als Geburtsort Kabul angegeben (AS 177 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Wie das Bundesasylamt bei einer Internetrecherche herausgefunden hat, gibt der Beschwerdeführer in seinem Facebook-Profil ebenfalls Kabul als Herkunftsort an (siehe Beilage zur Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 19.09.2012). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sind daher nicht geeignet, ein klares Bild über dessen wahre Herkunft zu schaffen. In dem vom Beschwerdeführer zwecks Eheschließung in Österreich vorgelegten Ledigkeitszeugnis führen die dort genannten Zeugen aus, Herrn römisch 40 , wohnhaft im römisch 40 , zu kennen, und zu wissen, dass sein Bruder, römisch 40 (der Beschwerdeführer), derzeit im Ausland wohne, Junggeselle sei und noch nie verheiratet gewesen sei (AS 243 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Im ersten Asylverfahren (2009) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, einen Bruder namens römisch 40 zu haben, welcher ca. elf Jahre alt sei (AS 27 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes). Im zweiten Asylverfahren (2011) führte der Beschwerdeführer einen Bruder namens römisch 40 an, welcher ca. elf Jahre alt sei (AS 11 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). In der unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für Farsi aufgenommenen Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion römisch 40 vom 15.05.2009 ist protokolliert, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder, den er zehn Jahre lang nicht gesehen habe, in Salzburg getroffen habe. Den Aufzeichnungen über die Personenkontrolle ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem angegebenen Bruder um römisch 40 in Kabul, handle (siehe Beilage zur Niederschrift über die Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, OZ 14). Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich hinsichtlich der unterschiedlichen Namensangaben hinsichtlich seines Bruders damit, dass sowohl im Ledigkeitszeugnis als auch bei der Beschuldigtenvernehmung in Deutschland Fehler beim Übersetzen unterlaufen seien. Bei Übersetzungen ins Englische würden oft Namen oder Daten nicht genau wiedergegeben und in Deutschland habe der Dolmetscher hauptsächlich Kurdisch gesprochen und gar nicht verstanden, was der Beschwerdeführer gesagt habe. Er habe nämlich ausdrücklich "Freund meines Onkels" gesagt (siehe Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vor dem Asylgerichtshof, OZ 14). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen vor dem Hintergrund, dass er selbst in den beiden Asylverfahren bereits hinsichtlich seines Bruders unterschiedliche Namen verwendet hat, nicht zu überzeugen, zumal die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, sein jüngerer Bruder heiße offiziell römisch 40 , werde aber zuhause römisch 40 genannt (s. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14), als reine, nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung zu werten ist. Hinzu tritt, dass schwer vorstellbar ist, dass ein Name bei der Übersetzung von Dari ins Englische dermaßen falsch wiedergegeben wird, dass "XXXX" anstelle von "XXXX" oder "XXXX" tritt. Auch die besondere Häufung von Übersetzungsfehlern, Verständigungsproblemen oder Ungenauigkeiten in Übersetzungen gerade in der Sache des Beschwerdeführers ist weder mit der allgemeinen Lebenserfahrung noch mit der in langjähriger Praxis in Asylverfahren gewonnenen Erfahrung des erkennenden Richtersenates vereinbar.
Zweifellos sind die Zeitangaben des Beschwerdeführers nicht gleich bleibend geschildert. So ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren 2009 angegeben hatte, zwei Monate nach dem Tod seines Vaters rekrutiert worden zu sein und sich ca. zwei Monate "bei den Milizsoldaten" aufgehalten zu haben (AS 17 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes). Im zweiten Asylverfahren führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 22.06.2011 aus, etwa 6 bis 7 Monate nach dem Tod seines Vaters von den Taliban entführt worden zu sein und bis 2007, 2008 bei den Taliban in den Bergen gewesen zu sein (AS 303 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei im Februar/März 2005 verstorben und der Beschwerdeführer sei nach ca. einem Jahr oder länger von den Taliban mitgenommen worden und habe sich ca. ein Jahr lang in deren Gewalt befunden (Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14). Da es sich bei der Frage, wann der Beschwerdeführer gewaltsam zu den Taliban verbracht worden sei und wie lange er sich dort aufgehalten habe, um zentrales Vorbringen zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz handelt, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er solche Grundangaben gleich bleibend tätigen kann. Zwar ist bekannt, dass Zeitangaben (sogar Geburtsdaten) in Afghanistan kein hoher Stellenwert zukommt, sodass der Maßstab hinsichtlich der Genauigkeit von Zeitangaben ohnehin ein herabgesetzter zu sein hat, doch geht es im vorliegenden Fall nicht um tolerierbare Ungenauigkeiten, die insgesamt den geschilderten Zeitablauf nicht wesentlich beeinträchtigen, sondern um gravierende Unstimmigkeiten, die geeignet sind, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, ergeben sich aus den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers doch massive, nicht miteinander in Einklang zu bringende Abweichungen. So käme man anhand der ersten Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, ca. vier Monate nach dem Tod des Vaters sei der Beschwerdeführer wieder von den Taliban losgekommen, in der zweiten Variante wären dies ca. drei Jahre und in der dritten Variante ca. zwei Jahre und drei Monate. Überdies sind jedenfalls die erste und die dritte Aussagevariante nicht mit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2008 in Einklang zu bringen [der Beschwerdeführer stellte erstmals am 27.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er seinen Angaben zufolge zwei Monate vorher seine Heimat verlassen habe (AS 13 und 15 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes)]. Ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am genauesten angegebenen Todeszeitpunkt des Vaters des Beschwerdeführers, nämlich im Monat Hut (Februar/März) 2005, wäre der Beschwerdeführer anhand seiner ersten Angaben bereits ca. im Juli 2005 von den Taliban freigekommen, anhand der zweiten Angaben - da diesbezüglich das Ende des Aufenthaltes bei den Taliban nicht an den Zeitpunkt des Todes des Vaters des Beschwerdeführers anknüpft - 2007/2008 und anhand der dritten Angaben Mitte 2007. Da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.06.2011 angab, nach seiner Flucht von den Taliban nach weiteren 15 Tagen aus Afghanistan ausgereist zu sein (AS 299 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes) ergeben sich in Bezug auf die erste und dritte Aussagevariante - unter Berücksichtigung der angegebenen zweimonatigen Reisebewegung - beachtliche zeitliche Lücken bis zur Einreise des Beschwerdeführers im Jänner 2009 in Österreich. Was die zweite Aussagevariante betrifft, ergibt diese einen Verbleib bei den Taliban von bis zu drei Jahren, was den sonstigen Aussagen des Beschwerdeführers, ca. zwei Monate bzw. ca. ein Jahr bei den Taliban gewesen zu sein, widerspricht. Auf Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Verfahren 2009 gesagt, dass er bereits zwei Monate nach dem Tod seines Vaters den Heiligen Krieg führen sollte und er sich zwei Monate bei Milizsoldaten aufgehalten hätte, wogegen er in der Verhandlung von jeweils einem Jahr gesprochen habe, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, er habe damals bei der Einvernahme keine genauen Angaben oder genaue Erklärungen abgegeben. Er sei ein Jahr nach dem Tod seines Vaters zu den Taliban gegangen (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14). Anhand der großen Diskrepanz der zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers vermag diese Rechtfertigung bloßer Ungenauigkeit jedoch nicht zu überzeugen.Zweifellos sind die Zeitangaben des Beschwerdeführers nicht gleich bleibend geschildert. So ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren 2009 angegeben hatte, zwei Monate nach dem Tod seines Vaters rekrutiert worden zu sein und sich ca. zwei Monate "bei den Milizsoldaten" aufgehalten zu haben (AS 17 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes). Im zweiten Asylverfahren führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 22.06.2011 aus, etwa 6 bis 7 Monate nach dem Tod seines Vaters von den Taliban entführt worden zu sein und bis 2007, 2008 bei den Taliban in den Bergen gewesen zu sein (AS 303 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei im Februar/März 2005 verstorben und der Beschwerdeführer sei nach ca. einem Jahr oder länger von den Taliban mitgenommen worden und habe sich ca. ein Jahr lang in deren Gewalt befunden (Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14). Da es sich bei der Frage, wann der Beschwerdeführer gewaltsam zu den Taliban verbracht worden sei und wie lange er sich dort aufgehalten habe, um zentrales Vorbringen zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz handelt, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er solche Grundangaben gleich bleibend tätigen kann. Zwar ist bekannt, dass Zeitangaben (sogar Geburtsdaten) in Afghanistan kein hoher Stellenwert zukommt, sodass der Maßstab hinsichtlich der Genauigkeit von Zeitangaben ohnehin ein herabgesetzter zu sein hat, doch geht es im vorliegenden Fall nicht um tolerierbare Ungenauigkeiten, die insgesamt den geschilderten Zeitablauf nicht wesentlich beeinträchtigen, sondern um gravierende Unstimmigkeiten, die geeignet sind, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, ergeben sich aus den unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers doch massive, nicht miteinander in Einklang zu bringende Abweichungen. So käme man anhand der ersten Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, ca. vier Monate nach dem Tod des Vaters sei der Beschwerdeführer wieder von den Taliban losgekommen, in der zweiten Variante wären dies ca. drei Jahre und in der dritten Variante ca. zwei Jahre und drei Monate. Überdies sind jedenfalls die erste und die dritte Aussagevariante nicht mit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2008 in Einklang zu bringen [der Beschwerdeführer stellte erstmals am 27.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er seinen Angaben zufolge zwei Monate vorher seine Heimat verlassen habe (AS 13 und 15 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes)]. Ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am genauesten angegebenen Todeszeitpunkt des Vaters des Beschwerdeführers, nämlich im Monat Hut (Februar/März) 2005, wäre der Beschwerdeführer anhand seiner ersten Angaben bereits ca. im Juli 2005 von den Taliban freigekommen, anhand der zweiten Angaben - da diesbezüglich das Ende des Aufenthaltes bei den Taliban nicht an den Zeitpunkt des Todes des Vaters des Beschwerdeführers anknüpft - 2007 aus 2008, und anhand der dritten Angaben Mitte 2007. Da der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.06.2011 angab, nach seiner Flucht von den Taliban nach weiteren 15 Tagen aus Afghanistan ausgereist zu sein (AS 299 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes) ergeben sich in Bezug auf die erste und dritte Aussagevariante - unter Berücksichtigung der angegebenen zweimonatigen Reisebewegung - beachtliche zeitliche Lücken bis zur Einreise des Beschwerdeführers im Jänner 2009 in Österreich. Was die zweite Aussagevariante betrifft, ergibt diese einen Verbleib bei den Taliban von bis zu drei Jahren, was den sonstigen Aussagen des Beschwerdeführers, ca. zwei Monate bzw. ca. ein Jahr bei den Taliban gewesen zu sein, widerspricht. Auf Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Verfahren 2009 gesagt, dass er bereits zwei Monate nach dem Tod seines Vaters den Heiligen Krieg führen sollte und er sich zwei Monate bei Milizsoldaten aufgehalten hätte, wogegen er in der Verhandlung von jeweils einem Jahr gesprochen habe, erklärte der Beschwerdeführer lediglich, er habe damals bei der Einvernahme keine genauen Angaben oder genaue Erklärungen abgegeben. Er sei ein Jahr nach dem Tod seines Vaters zu den Taliban gegangen (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14). Anhand der großen Diskrepanz der zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers vermag diese Rechtfertigung bloßer Ungenauigkeit jedoch nicht zu überzeugen.
Ein weiterer unaufgeklärter Widerspruch im zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers liegt darin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, ein Messer sei nach ihm geworfen worden (AS 297 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, mit einer Axt verletzt worden zu sein (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14). Diese Abweichung begründete der Beschwerdeführer auf Vorhalt mit einem Fehler des Dolmetschers vor dem Bundesasylamt. Der Dolmetscher habe das Wort "Satul" nicht verstanden und es als "kleines Messer" übersetzt. Paschtunen würden die Bedeutung des Wortes "Satul" nicht verstehen; es handle sich hierbei um ein einer Axt ähnelndes Messer. "Satul" sei kein paschtunisches Wort. Auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer denn daran erinnern könne, bei der entsprechenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt das Wort "Satul" verwendet zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, es nicht genau zu wissen. Die ihm rückübersetzte Niederschrift habe er nicht korrigieren können, da der Dolmetscher nur in Stichworten rückübersetzt habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14). Der Asylgerichtshof erachtet es als nicht nachvollziehbar, sich mit der falschen Übersetzung eines bestimmten Wortes durch den Dolmetscher zu verantworten, ohne jedoch zu wissen, ob man dieses besagte Wort anlässlich der Einvernahme tatsächlich verwendet hatte, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - die, anders als die fragliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt in der Sprache Dari und nicht in der Sprache Paschtu durchgeführt wurde - ein anderes Wort für "Axt" verwendete, welches laut Auskunft der Dolmetscherin ebenso in der Sprache Paschtu existiert (Dari: Tabar, Paschtu: Tabr). Darüber hinaus ist gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ursache seiner Verletzung am Fuß ins Treffen zu führen, dass er anlässlich seiner medizinischen Untersuchung zur Erstellung eines Gutachtens zur Altersschätzung am 08.04.2009 anlässlich seiner dortigen, unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin durchgeführten Befragung angab, sich vor vielen Jahren mit einer Axt am Fuß verletzt zu haben, was aber nicht operiert habe werden müssen (AS 149 des ersten Asylaktes des Bundesasylamtes). Dieser Aussage ist zum einen kein Fremdverschulden an der Verletzung zu entnehmen, zum anderen ist daraus zu schließen, dass der Beschwerdeführer fachmännisch begutachtet wurde. Beide Schlussfolgerungen widersprechen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 22.06.2011, wonach die Verletzung durch ein ihm nachgeworfenes Messer zu Stande gekommen sei und die Verletzung lediglich mit einem Tuch und später durch einen "Pakistani, der Urdu sprach", versorgt worden sei (AS 297 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes).
Auch die Abholung des Beschwerdeführers durch die Taliban schilderte der Beschwerdeführer nicht gleich bleibend. Vor dem Bundesasylamt gab er am 22.06.2011 Folgendes an (um Rechtschreibfehler bereinigt):
"Da warteten zwei Personen auf mich. Sie sprachen mich an, dass sich ein Freund meines Vaters im nächsten Dorf treffen will und ich ging mit aus dem Dorf. Dann nahmen sie Waffen raus und hielten sie mir an den Kopf und forderten mich auf, mitzugehen. Eine Kalaschnikow und eine Pistole. Dann gingen wir zu Fuß zu einem anderen Dorf, wo wir am Abend angekommen waren. Sie brachten mich in ein Haus und wir
aßen dort, einer ging raus. Ich fragte dann den anderen, ... Dann
konnten mich die beiden überwältigen und sie schlugen mich." (AS 297 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes)
Vor dem Asylgerichtshof gab er am 05.09.2012 Folgendes an:
"VR: Wer war dieser Freund des Vaters, zu dem Sie gebracht werden sollten?
BF: Ich habe nur einen Mann gesehen, der weit weg von mir gestanden ist, bei einem Wasserbrunnen. Sie wollten mich dorthin bringen, doch bevor wir dort angekommen sind, hielten sie mir eine kleine Waffe an den Kopf und meinten, ich müsste mit ihnen mitgehen.
VR: Diese Person am Wasserbrunnen war diejenige, zu der Sie gebracht werden sollten?
BF: Ja. Diese Personen, die mich abholen sollten, sind von der Person, die am Brunnen gestanden ist, geschickt worden. Ich weiß aber nicht, warum diese Person nicht selbst zu mir gekommen ist.
VR: Vor dem BAA am 22.06.2011 haben Sie gesagt, dass Sie den Freund im nächsten Dorf treffen sollten und Sie mit den Sie abholenden Personen aus dem Dorf gegangen sind (AS 297).
BF: Ja, bis zum nächsten Dorf sind es zwei bis drei Minuten Gehweg. Das nächste Dorf liegt zwischen zwei Berghügeln. Anfangs wurde ich von zwei Personen begleitet, später hat sich ein Dritter angeschlossen und ich musste in das nächste Dorf gebracht werden.
VR: Dann haben sie vor dem BAA ausdrücklich gesagt, dass eine Pistole und eine Kalaschnikow hervorgeholt worden seien?
BF: Ja, die eine Person hatte eine Pistole, die andere eine Kalaschnikow. Das ist mein Fehler. Dort ist es üblich, dass alle Menschen bewaffnet sind, gleichgültig, ob sie den Taliban angehören oder nicht. Auch aufgrund von privaten Feindschaften besitzen die Menschen dort Pistolen, Kalaschnikows, selbst Raketen."
(Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14)
Vor dem Bundesasylamt erweckten die Schilderungen des Beschwerdeführers den Eindruck, das Dorf, in das der Beschwerdeführer gebracht werden sollte, sei weiter entfernt, da er - im Unterschied zur Schilderung vor dem Asylgerichtshof - nicht angegeben hatte, die Person, die nach ihm verlangt habe, sogar von seinem Standort aus oder später, nachdem er das Dorf bereits verlassen hätte, gesehen zu haben. Weiters war vor dem Bundesasylamt lediglich von zwei Entführern die Rede, während der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof behauptete, eine dritte Person sei später dazugestoßen. Schließlich ist dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen, dass er die Waffen, mit denen er bedroht worden sei, nicht von sich aus übereinstimmend bezeichnete. Seine Verantwortung, er habe einen Fehler begangen, die eine Person habe nämlich eine Pistole gehabt, die andere eine Kalaschnikow, überzeugt nicht. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass Asylwerbern bei der Wiedergabe ihres Vorbringens Fehler unterlaufen, was an sich nicht automatisch auf die Unglaubwürdigkeit des betreffenden Asylwerbers schließen lässt, doch ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob tatsächlich bloß ein die Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigender Fehler unterlaufen ist, oder ob ein solcher "Fehler" eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Im hier vorliegenden Fall muss diese Frage eindeutig dahingehend beantwortet werden, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handelt, da verfahrensgegenständlich hinsichtlich des gesamten Vorbringens samt Beweismitteln dermaßen viele Ungereimtheiten und Zweifel aufgetreten sind, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ihm bloß ein "Fehler" unterlaufen, nicht überzeugt.
Miteinander unvereinbar schilderte der Beschwerdeführer auch sein Wissen über die Tätigkeit seines Vaters. Vor dem Bundesasylamt gab er diesbezüglich am 22.06.2011 einmal an, sein Vater sei beim Chad, einer Art Bewachung, er habe nicht darüber gesprochen, beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer selbst habe auch nicht gewusst, was sein Vater mache. Dieser habe niemandem etwas gesagt (AS 291 und 301 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 05.09.2012 führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach der Position seines Vaters an, dieser sei in der "Leitung für nationale Sicherheit" tätig gewesen und hätte zur Aufgabe gehabt, die Gegner der Regierung in der Region auszuforschen und die Informationen an den Geheimdienst weiterzuleiten. Auf die Frage, woher er vom Aufgabenbereich seines Vaters wisse, gab er weiter an, er habe einmal seine Mutter gefragt, warum sie in Angst am Land leben müssten und nicht in die Stadt Kabul gehen würden. Sie habe ihm erzählt, dass der Beruf seines Vaters der Grund dafür wäre und habe dem Beschwerdeführer dessen Aufgabenbereich erklärt. Abgesehen davon sage ja schon (die Bezeichnung) "Leitung der nationalen Sicherheit" einiges über den Beruf aus (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14). Wenn der Beschwerdeführer ursprünglich angab, nichts über die Tätigkeit seines Vaters zu wissen, ist damit die spätere Aussage, seine Mutter hätte ihn, als sie noch in Laghman gelebt hätten, über das Aufgabengebiet seines Vaters unterrichtet, nicht vereinbar.
Soweit das Bundesasylamt in seiner Stellungnahme vom 19.09.2012 zur Aussage des Beschwerdeführers, er habe seine Ehefrau bereits in Griechenland in der Moschee "XXXX" nach islamischem Ritus geheiratet, ausführt, der Beschwerdeführer habe diese Behauptung weder bewiesen noch belegt, obwohl er in seiner Einvernahme angegeben habe, dass seine Gattin alle relevanten Dokumente hätte, und das Bundesasylamt habe nach sorgfältiger Recherche im Internet in Griechenland keine Moschee mit dem Namen "XXXX" gefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich den dieser Stellungnahme beigelegten Internetartikeln entnehmen lässt, dass es in Griechenland zwar noch immer keine offizielle Moschee gibt, wohl aber illegale Moscheen, die von vielen Moslems besucht werden würden. Dieses Vorbringen stellt daher kein (weiteres) Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens dar.
Im Asylverfahren gilt der Maßstab der Glaubhaftmachung (vgl. § 3 Abs. 1 AsylG). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur; zitiert in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, E19 zu § 3).Im Asylverfahren gilt der Maßstab der Glaubhaftmachung vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, AsylG). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegengesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur; zitiert in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, E19 zu Paragraph 3,).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kann resümiert werden, dass die an sich konkreten und detailreichen Schilderungen des Beschwerdeführers dennoch nicht geeignet waren, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Aussagen in zentralen Belangen im gesamten Asylverfahren übereinstimmend wiederzugeben. Zwar konnten einige Widersprüche bzw. Unplausibilitäten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung relativiert - aber eben nicht völlig ausgeräumt - werden, insbesondere, was die - nicht im Original vom Beschwerdeführer vorgelegten - Dokumente betrifft, doch wurde im Rahmen der obigen Beweiswürdigung dargelegt, weswegen die Unterlagen nicht geeignet waren, das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Detailreiche Schilderungen sind dann nicht tauglich, ein Verfolgungsvorbringen darzutun, wenn in zentralen Punkten die Angaben im Laufe des Verfahrens unvereinbar voneinander abweichen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, selbst wenn sich sein Vorbringen, die Taliban würden Leute vom Profil des Beschwerdeführers rekrutieren, mit den Gegebenheiten in Afghanistan vereinbaren ließe. Nur der Umstand, dass sich individuelle Behauptungen mit den länderspezifischen Gegebenheiten vereinbaren lassen, bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass diese Behauptungen auch tatsächlich zutreffend sind und der Betreffende die geschilderten Erlebnisse auch tatsächlich selber erfahren hat. Im Fall des Beschwerdeführers konnte aufgrund der dargestellten Beweiswürdigung eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht werden. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit 04.09.2012 (dem Tag vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung ) wegen einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in fachärztlicher Behandlung befindet, deshalb Medikamente einnimmt und auf einen Psychotherapieplatz wartet (nachdem er am 31.07.2012 ein Erstgespräch beim Verein XXXX hatte). Weder dem vorgelegten Befundbericht vom 04.09.2012, welcher inhaltlich lediglich aussagt, dass der psychische Zustand des Patienten instabil sei und er sich in einer medikamentösen Einstellungsphase befinde, noch der vorgelegten Bestätigung vom 03.09.2012, wonach sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für einen Psychotherapieplatz befinde, ist nämlich zu entnehmen, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten wesentlich beeinflussen könnte. Zudem führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf Befragen nach Hinweis auf seine psychiatrische Behandlung und Medikamenteneinnahme an, dass es ihm gut gehe und er versuche, sich auf die Fragen zu konzentrieren. Im Laufe der Verhandlung zeigte er dementsprechend weder Anzeichen von Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstigen Schwächen noch machte er solche konkret geltend. Der allgemeine bzw. einmal im Zusammenhang mit einem Ortsnamen getätigte Hinweis des Beschwerdeführers, er sei vergesslich geworden, deckt sich nicht mit dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und ist auch nicht mit den sonstigen in den Akten befindlichen Niederschriften vereinbar. Wie eingangs bereits erwähnt, mangelt es im vorliegenden Verfahren nämlich nicht an überwiegend unkonkretem und detailarm gebliebenem Vorbringen, was als Hinweis auf Vergesslichkeit gewertet werden könnte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, der das Aussageverhalten des Beschwerdeführers plausibel erklären und zu einem anderen Ergebnis führen könnte.Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes kann resümiert werden, dass die an sich konkreten und detailreichen Schilderungen des Beschwerdeführers dennoch nicht geeignet waren, sein Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Aussagen in zentralen Belangen im gesamten Asylverfahren übereinstimmend wiederzugeben. Zwar konnten einige Widersprüche bzw. Unplausibilitäten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung relativiert - aber eben nicht völlig ausgeräumt - werden, insbesondere, was die - nicht im Original vom Beschwerdeführer vorgelegten - Dokumente betrifft, doch wurde im Rahmen der obigen Beweiswürdigung dargelegt, weswegen die Unterlagen nicht geeignet waren, das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Detailreiche Schilderungen sind dann nicht tauglich, ein Verfolgungsvorbringen darzutun, wenn in zentralen Punkten die Angaben im Laufe des Verfahrens unvereinbar voneinander abweichen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist, selbst wenn sich sein Vorbringen, die Taliban würden Leute vom Profil des Beschwerdeführers rekrutieren, mit den Gegebenheiten in Afghanistan vereinbaren ließe. Nur der Umstand, dass sich individuelle Behauptungen mit den länderspezifischen Gegebenheiten vereinbaren lassen, bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass diese Behauptungen auch tatsächlich zutreffend sind und der Betreffende die geschilderten Erlebnisse auch tatsächlich selber erfahren hat. Im Fall des Beschwerdeführers konnte aufgrund der dargestellten Beweiswürdigung eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht werden. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit 04.09.2012 (dem Tag vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung ) wegen einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung in fachärztlicher Behandlung befindet, deshalb Medikamente einnimmt und auf einen Psychotherapieplatz wartet (nachdem er am 31.07.2012 ein Erstgespräch beim Verein römisch 40 hatte). Weder dem vorgelegten Befundbericht vom 04.09.2012, welcher inhaltlich lediglich aussagt, dass der psychische Zustand des Patienten instabil sei und er sich in einer medikamentösen Einstellungsphase befinde, noch der vorgelegten Bestätigung vom 03.09.2012, wonach sich der Beschwerdeführer auf der Warteliste für einen Psychotherapieplatz befinde, ist nämlich zu entnehmen, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sein Aussageverhalten wesentlich beeinflussen könnte. Zudem führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof auf Befragen nach Hinweis auf seine psychiatrische Behandlung und Medikamenteneinnahme an, dass es ihm gut gehe und er versuche, sich auf die Fragen zu konzentrieren. Im Laufe der Verhandlung zeigte er dementsprechend weder Anzeichen von Konzentrationsschwierigkeiten oder sonstigen Schwächen noch machte er solche konkret geltend. Der allgemeine bzw. einmal im Zusammenhang mit einem Ortsnamen getätigte Hinweis des Beschwerdeführers, er sei vergesslich geworden, deckt sich nicht mit dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und ist auch nicht mit den sonstigen in den Akten befindlichen Niederschriften vereinbar. Wie eingangs bereits erwähnt, mangelt es im vorliegenden Verfahren nämlich nicht an überwiegend unkonkretem und detailarm gebliebenem Vorbringen, was als Hinweis auf Vergesslichkeit gewertet werden könnte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, der das Aussageverhalten des Beschwerdeführers plausibel erklären und zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
2.3. Die Beweisquellen hinsichtlich der Feststellungen zur Situation in Afghanistan sind in den genannten Feststellungen zitiert. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer verwies in seinen Stellungnahmen auf zahlreiche Berichte zur allgemeinen Ländersituation, welche - soweit aktuell und relevant - in den Feststellungen berücksichtigt wurden. Auch das Bundesasylamt hat keine gegen die Heranziehung dieser Quellen begründeten Einwendungen erhoben. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens auf Berichte verwies, welche sein Verfolgungsvorbringen untermauern sollten (Zwangsrekrutierung durch Taliban, Fähigkeit der Taliban, Personen von Interesse in anderen Regionen zu lokalisieren), fanden diese keinen Eingang in die verfahrensgegenständlichen Feststellungen, da sie mangels Glaubhaftmachung des Verfolgungsvorbringens des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich sind.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens samt Beweismittelvorlage - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Pkt. 2.2.).3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens samt Beweismittelvorlage - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, die vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen vergleiche dazu die Ausführungen oben unter Pkt. 2.2.).
Auch aus der Asylgewährung an die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Zum einen ist dem Bescheid des Bundesasylamtes über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht zu entnehmen, welchen Sachverhalt das Bundesasylamt zu Grunde legte, da es sich auf die mangelnde Begründungspflicht des § 58 Abs. 2 AVG stützte, zum anderen mangelt es an der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verfolgung. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG; Seite 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG; Seite 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wegen der Flucht seiner Ehefrau vor einer Zwangsverheiratung mit einem XXXX, nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Der Beschwerdeführer selbst brachte auf die Frage, ob er allenfalls mit seiner Familie in Afghanistan leben könne, lediglich vor, er habe nach wie vor Schwierigkeiten mit den Taliban, auch seine Frau habe dort ein eigenes Problem, sie sei vor einer Zwangsheirat geflüchtet und es sei für den Beschwerdeführer und seine Frau nicht möglich, in Afghanistan zu leben (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14). Den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit keine ihn betreffende Furcht vor Verfolgung durch den besagten XXXX zu entnehmen. Erstmals in der über die Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 25.09.2012 wird ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der beteiligten Personen und angesichts der Tatsache, dass der Mann, den die Gattin des Beschwerdeführers abgelehnt habe, ein XXXX sei, "evident" sei, dass der Beschwerdeführer als ihr nunmehriger Ehegatte jedenfalls auch aufgrund seiner Eheschließung höchst asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Die Rache dieses einflussreichen und in seiner Ehre verletzten Mannes würde sich auch auf den Beschwerdeführer erstrecken. Ein solcher Art lediglich auf Vermutungen basierendes Vorbringen ist nicht geeignet, den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft zu seiner Ehefrau darzutun (vgl. VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN). Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers in asylrechtlich relevanter Intensität von Seiten des von seiner Ehefrau verschmähten Heiratswerbers wahrscheinlich wäre. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich seine nunmehrige Ehefrau, einen anerkannten Flüchtling, geheiratet hat, stellt noch keinen substantiellen Grund für das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers dar. Fallbezogen sind die vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin aufgestellten Behauptungen in dieser Form nicht geeignet, eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung asylrechtlich relevanter Intensität darzutun.Auch aus der Asylgewährung an die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Zum einen ist dem Bescheid des Bundesasylamtes über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht zu entnehmen, welchen Sachverhalt das Bundesasylamt zu Grunde legte, da es sich auf die mangelnde Begründungspflicht des Paragraph 58, Absatz 2, AVG stützte, zum anderen mangelt es an der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verfolgung. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine ihm drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wegen der Flucht seiner Ehefrau vor einer Zwangsverheiratung mit einem römisch 40 , nicht maßgeblich wahrscheinlich erwarten. Der Beschwerdeführer selbst brachte auf die Frage, ob er allenfalls mit seiner Familie in Afghanistan leben könne, lediglich vor, er habe nach wie vor Schwierigkeiten mit den Taliban, auch seine Frau habe dort ein eigenes Problem, sie sei vor einer Zwangsheirat geflüchtet und es sei für den Beschwerdeführer und seine Frau nicht möglich, in Afghanistan zu leben (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14). Den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit keine ihn betreffende Furcht vor Verfolgung durch den besagten römisch 40 zu entnehmen. Erstmals in der über die Vertreterin des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme vom 25.09.2012 wird ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der beteiligten Personen und angesichts der Tatsache, dass der Mann, den die Gattin des Beschwerdeführers abgelehnt habe, ein römisch 40 sei, "evident" sei, dass der Beschwerdeführer als ihr nunmehriger Ehegatte jedenfalls auch aufgrund seiner Eheschließung höchst asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Die Rache dieses einflussreichen und in seiner Ehre verletzten Mannes würde sich auch auf den Beschwerdeführer erstrecken. Ein solcher Art lediglich auf Vermutungen basierendes Vorbringen ist nicht geeignet, den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft zu seiner Ehefrau darzutun vergleiche VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN). Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers in asylrechtlich relevanter Intensität von Seiten des von seiner Ehefrau verschmähten Heiratswerbers wahrscheinlich wäre. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich seine nunmehrige Ehefrau, einen anerkannten Flüchtling, geheiratet hat, stellt noch keinen substantiellen Grund für das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers dar. Fallbezogen sind die vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin aufgestellten Behauptungen in dieser Form nicht geeignet, eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung asylrechtlich relevanter Intensität darzutun.
Auch dass der Vater des Beschwerdeführers möglicherweise beim afghanischen Geheimdienst tätig war und in Ausübung seiner Tätigkeit unter nicht näher bekannten Umständen im Jahr 2005 starb, führt das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg. Auch in dieser Hinsicht ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung zu verneinen, zumal der Vater des Beschwerdeführers angeblich im Februar/März 2005 verstarb, die Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2008 erfolgte, und die vom Beschwerdeführer behauptete zwischenzeitliche Entführung durch die Taliban als nicht glaubwürdig qualifizierte wurde. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelang, zwischen dem behaupteten Todeszeitpunkt und seiner Ausreise liegende Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines knapp vier Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan verstorbenen Vaters für den afghanischen Geheimdienst im Fall seiner Rückkehr aktuell einer ihm deshalb drohenden Verfolgung ausgesetzt wäre, ist auch hinsichtlich dieses Vorbringens des Beschwerdeführers die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer im drohenden Verfolgung zu verneinen.
Es ergaben sich mit Blick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Pashai (halb Paschtunen, halb Tadschiken) und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung nicht behauptet hat, keine amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte für eine solche erkennbar sind und er darüber hinaus als Angehöriger der Glaubensrichtung der Sunniten ohnehin der Mehrheitsreligionsgemeinschaft in Afghanistan angehört. Ausgehend davon ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volksgruppen-zugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Auch kann sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Ehefrau und deren Tochter nicht auf die Sonderbestimmung des § 34 AsylG zum Familienverfahren berufen, da er nach der Definition des § 2 Z 22 AsylG nicht als Familienangehöriger der genannten Asylberechtigten gilt: Familienangehöriger ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwebers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerschaft bei eingetragenen Partnern bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war dagegen nicht bereits in Afghanistan geschlossen, sondern wurde erst in Österreich begründet. Zudem gilt die Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers aus erster Ehe in rechtlicher Hinsicht nicht als seine Tochter, sodass der Beschwerdeführer nicht Vater eines minderjährigen Kindes im Sinne der angeführten Definition des Familienangehörigen ist.Auch kann sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Ehefrau und deren Tochter nicht auf die Sonderbestimmung des Paragraph 34, AsylG zum Familienverfahren berufen, da er nach der Definition des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG nicht als Familienangehöriger der genannten Asylberechtigten gilt: Familienangehöriger ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwebers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerschaft bei eingetragenen Partnern bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau war dagegen nicht bereits in Afghanistan geschlossen, sondern wurde erst in Österreich begründet. Zudem gilt die Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers aus erster Ehe in rechtlicher Hinsicht nicht als seine Tochter, sodass der Beschwerdeführer nicht Vater eines minderjährigen Kindes im Sinne der angeführten Definition des Familienangehörigen ist.
3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß § 57 Abs. 1 FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - die Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG u.a. dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Österreich würde im Falle der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.3.2. Wie bereits oben (s. Pkt. 3.2.2.) ausgeführt wurde, tat der Beschwerdeführer betreffend Afghanistan keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dar, da sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Auch aus seiner Familienangehörigeneigenschaft zu einer als Flüchtling anerkannten Afghanin und aus der möglichen Geheimdiensttätigkeit seines Vaters kann keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus einem GFK-Grund abgeleitet werden. Somit ist eine sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht wahrscheinlich.3.3.2. Wie bereits oben (s. Pkt. 3.2.2.) ausgeführt wurde, tat der Beschwerdeführer betreffend Afghanistan keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende, Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft dar, da sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Auch aus seiner Familienangehörigeneigenschaft zu einer als Flüchtling anerkannten Afghanin und aus der möglichen Geheimdiensttätigkeit seines Vaters kann keine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus einem GFK-Grund abgeleitet werden. Somit ist eine sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in Afghanistan nicht wahrscheinlich.
3.3.3. Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid3.3.3. Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid
v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, wo der aus Laghman stammende Beschwerdeführer auch gewohnt hat, ist zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge sich die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle insgesamt weiter erhöht hat, die afghanische Regierung jedoch - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte kontrolliert, und das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, gering ist. UNHCR stufte 2010 mehrere Regionen Afghanistans als Gebiete genereller Gewalt ein, wozu weder Laghman noch Kabul zählten. In der Provinz und in der Stadt Kabul kam es bisweilen zu - teils spektakulären - Anschlägen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach. Im Großteil der Provinz Kabul hindert eine starke ISAF-Präsenz die Aufständischen daran, offen die Kontrolle einzufordern. Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit als verhältnismäßig gut eingestuft. Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 14.05. und 12.06.2012 auf die prekäre Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet und auf Judikatur des Asylgerichtshofes führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Asylgerichtshof sowohl in der Vergangenheit als auch in aktuellen Entscheidungen wiederholt und im Ergebnis übereinstimmend erkannt hat, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen (siehe dazu unter vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 31.08.2009, C9 408432-1/2009/2E;Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, wo der aus Laghman stammende Beschwerdeführer auch gewohnt hat, ist zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge sich die Zahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle insgesamt weiter erhöht hat, die afghanische Regierung jedoch - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte kontrolliert, und das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, gering ist. UNHCR stufte 2010 mehrere Regionen Afghanistans als Gebiete genereller Gewalt ein, wozu weder Laghman noch Kabul zählten. In der Provinz und in der Stadt Kabul kam es bisweilen zu - teils spektakulären - Anschlägen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach. Im Großteil der Provinz Kabul hindert eine starke ISAF-Präsenz die Aufständischen daran, offen die Kontrolle einzufordern. Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit als verhältnismäßig gut eingestuft. Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 14.05. und 12.06.2012 auf die prekäre Sicherheitslage im gesamten afghanischen Staatsgebiet und auf Judikatur des Asylgerichtshofes führt zu keiner anderen Beurteilung, da der Asylgerichtshof sowohl in der Vergangenheit als auch in aktuellen Entscheidungen wiederholt und im Ergebnis übereinstimmend erkannt hat, dass es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht ausreicht, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern dass vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden müssen, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen (siehe dazu unter vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 31.08.2009, C9 408432-1/2009/2E;
25.11.2009, C10 409335-1/2009/3E; 26.01.2010, C10 409993-1/2009/3E;
23.02.2010, C1 404286-1/2009/19E; 07.06.2011, C1 411358-1/2010/15E;
09.09.2011, C2 416502-1/2010/13E; 24.10.2011, C13 420.362-1/2011/2E;
13.01.2012, C18 408523-1/2009/10E; 13.02.2012, C14 420508-1/2011/7E;
20.02.2012, C1 421790-1/2011/4E; 15.05.2012, C18 414819-1/2010/8E;
10.09.2012, C13 423093-1/2011/5E; 18.12.2012, C9 426461-1/2012/4E;
12.01.2013, C2 423130-1/2011/5E). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul im Hinblick auf die dortige Sicherheitslage und die Erreichbarkeit am Luftweg nicht ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar.
Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in Kabul gewohnt hat. Wie lange er dort aufhältig war, konnte aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben bzw. Dokumentenkopien nicht festgestellt werden. Da er bei der Erstbefragung angab, in den Jahren 2000 und 2001 die Grundschule in Kabul besucht zu haben, könnte er bereits als Zwölfjähriger in Kabul wohnhaft gewesen sein. Unabhängig von der genauen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Kabul kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die örtlichen Gegebenheiten in Kabul kennt, gab er doch auch im Laufe des Verfahrens an, mit seiner Mutter manchmal zu seinem Vater nach Kabul gefahren zu sein (AS 293 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes), seinen Onkel mütterlicherseits in Kabul besucht zu haben (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls, OZ 14) sowie vor seiner Flucht aus Afghanistan ca. 15 Tage bei ihm gewohnt zu haben (AS 299 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes). Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit nichts über den Verbleib seines in Kabul lebenden Onkels mütterlicherseits weiß und dieser angeblich inhaftiert wurde, kennt der Beschwerdeführer jedenfalls die Wohnung oder das Haus seines Onkels und könnte sich daher im Fall seiner Rückkehr dorthin wenden, um zumindest vorläufig Unterkunft zu finden. Es ist auch nicht gesagt, dass nicht auch der Onkel des Beschwerdeführers mittlerweile wieder dort wohnhaft ist oder zukünftig dort wohnen wird. Jedenfalls aber hat der Beschwerdeführer über die Cousins seines Vaters noch mögliche ihn unterstützende Anknüpfungspunkte. Von diesen Verwandten weiß der Beschwerdeführer, dass sie den Besitz seiner Familie in Laghman übernommen haben und dort leben; eine Kontaktaufnahme mit diesen sollte daher - anders als mit den sonstigen - entfernten - Verwandten seines Vaters - möglich sein. Auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Mutter und sein Bruder würden sich, nachdem sie bei seinem Onkel in Kabul gelebt hätten, mittlerweile auf der Flucht befinden und sein Onkel sei inhaftiert worden, hätte der Beschwerdeführer neben seinen Kenntnissen von Kabul die Aussicht auf eine Unterkunft dort und auf Unterstützung durch die auf dem früheren Familienbesitz wohnhaften Verwandten. Zudem ist es anhand der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines früheren Aufenthaltes in Kabul dort noch Freunde hat, die ihn unterstützen würden.
Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers besuchte dieser in Afghanistan eine Koranschule und jedenfalls auch für zwei Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer hat zwar keinen Beruf erlernt, er verfügt jedoch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan sowie über Ortskenntnisse in Kabul, sodass es ihm möglich sein sollte, zumindest Hilfsarbeit zu finden. Dass die psychische Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit entgegen stünde, lässt sich dem vorgelegten Befund nicht entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Seine Angabe, die Medikamente machten ihn müde, kann nicht als Geltendmachung von Erwerbsunfähigkeit erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch aussagte, unbedingt einen Beruf erlernen zu wollen. Die meisten näheren Verwandten des Beschwerdeführers befinden sich im europäischen Ausland, wobei ein in Deutschland lebender Onkel des Beschwerdeführers diesen während seines Aufenthaltes in Österreich und in Deutschland lebende Verwandte seine Mutter während ihres Aufenthaltes in Kabul finanziell unterstützt hätten (AS 289 und 295 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes), weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan von diesen Verwandten Unterstützung zukommen würde. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers besuchte dieser in Afghanistan eine Koranschule und jedenfalls auch für zwei Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer hat zwar keinen Beruf erlernt, er verfügt jedoch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan sowie über Ortskenntnisse in Kabul, sodass es ihm möglich sein sollte, zumindest Hilfsarbeit zu finden. Dass die psychische Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit entgegen stünde, lässt sich dem vorgelegten Befund nicht entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Seine Angabe, die Medikamente machten ihn müde, kann nicht als Geltendmachung von Erwerbsunfähigkeit erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch aussagte, unbedingt einen Beruf erlernen zu wollen. Die meisten näheren Verwandten des Beschwerdeführers befinden sich im europäischen Ausland, wobei ein in Deutschland lebender Onkel des Beschwerdeführers diesen während seines Aufenthaltes in Österreich und in Deutschland lebende Verwandte seine Mutter während ihres Aufenthaltes in Kabul finanziell unterstützt hätten (AS 289 und 295 des zweiten Asylaktes des Bundesasylamtes), weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan von diesen Verwandten Unterstützung zukommen würde. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre.
Hinsichtlich gesundheitlicher/medizinischer Aspekte ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK zunächst festzuhalten, dass ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren (psychischen) Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland (im vorliegenden Fall in Afghanistan) bestehen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]; EGMR 03.05.2007 Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden [Abschiebung nach Russland im Einklang mit Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; s. auch das die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der Russischen Föderation nach Polen betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07).Hinsichtlich gesundheitlicher/medizinischer Aspekte ist mit Blick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK zunächst festzuhalten, dass ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren (psychischen) Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland (im vorliegenden Fall in Afghanistan) bestehen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964). Demgegenüber hat der EGMR in der weiteren und nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 27.05.2008, Nr. 25565/05; N. gegen Vereinigtes Königreich [Abschiebung einer HIV-positiven Asylwerberin nach Uganda]; EGMR 03.05.2007 Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden [Abschiebung nach Russland im Einklang mit Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen]; s. auch das die Abschiebung eines psychisch kranken Asylwerbers aus der Russischen Föderation nach Polen betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07).
Im Fall des Beschwerdeführers ist bei Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und seines eigenen Vorbringens davon auszugehen, dass dieser gegenwärtig an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Eine schwerwiegende, lebensbedrohende Erkrankung, die einer Rückverbringung nach Afghanistan entgegenstehen würde, ist allerdings nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer nimmt Medikamente ein und wartet auf einen Psychotherapieplatz, für den er angemeldet ist. Ungeachtet seiner Erkrankung absolviert der Beschwerdeführer einen Deutschkurs und möchte eine Berufsausbildung erlangen. Weder aus dem vorgelegten ärztlichen Befund noch aus dem Behandlungsverlauf bzw. dem aktuellen medizinischen Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers oder seiner persönlichen Situation ergibt sich ein schwerwiegendes, potentiell lebensbedrohendes Ausmaß der Erkrankung des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer gegenwärtig (intensiv) medizinisch/medikamentös behandelt werden müsste oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht ersichtlich geworden.
Ausgehend von diesen Umständen weist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schon allgemein nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Abgesehen davon ist in Afghanistan eine - für den Beschwerdeführer jedenfalls in Kabul, wo der Beschwerdeführer bereits gelebt hat, grundsätzlich zugängliche - medizinische Versorgung gegeben und die (auch medikamentöse) Behandlung psychischer Erkrankungen grundsätzlich auch in Kabul möglich. Eine medizinisch/psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers und der Erhalt der notwendigen Medikamente sind auch nach einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan möglich. Es wurde auch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein Hindernis seiner Rückverbringung nach Afghanistan darstellen sollte. Bei Vorhandensein - fallbezogen gegebener - grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates ist es auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nach dem Gesagten liegt fallbezogen unter Einbeziehung bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan (Kabul) jedenfalls keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Zielstaat (in Afghanistan) vor.Ausgehend von diesen Umständen weist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schon allgemein nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Abgesehen davon ist in Afghanistan eine - für den Beschwerdeführer jedenfalls in Kabul, wo der Beschwerdeführer bereits gelebt hat, grundsätzlich zugängliche - medizinische Versorgung gegeben und die (auch medikamentöse) Behandlung psychischer Erkrankungen grundsätzlich auch in Kabul möglich. Eine medizinisch/psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers und der Erhalt der notwendigen Medikamente sind auch nach einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan möglich. Es wurde auch kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein Hindernis seiner Rückverbringung nach Afghanistan darstellen sollte. Bei Vorhandensein - fallbezogen gegebener - grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates ist es auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nach dem Gesagten liegt fallbezogen unter Einbeziehung bestehender Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan (Kabul) jedenfalls keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Zielstaat (in Afghanistan) vor.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan/Kabul, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan/Kabul, im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
3.4. Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG 2005).Eine durchsetzbare Ausweisung gilt als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005).
Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen (§ 10 Abs. 8 AsylG 2005).Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen (Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005).
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation, abhängig. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen diesbezüglich das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeits-verhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR Urteil Marckx, Nr. 6833/74 [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und Zl. 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (so EGMR 10.07.2003, Fall Benhebba, 53441/99, sowie VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04). Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131, unter Hinweis auf VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551, mwN).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation, abhängig. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen diesbezüglich das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeits-verhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR Urteil Marckx, Nr. 6833/74 [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und Zl. 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (so EGMR 10.07.2003, Fall Benhebba, 53441/99, sowie VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04). Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131, unter Hinweis auf VwGH vom 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551, mwN).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug, einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344, zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug, einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344, zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, beabsichtigt der Gesetzgeber "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern".Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, beabsichtigt der Gesetzgeber "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern".
3.4.3. Aufgrund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, der gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowohl als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, ist grundsätzlich gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG eine Ausweisung auszusprechen, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht aus § 10 Abs. 2 AsylG ergibt.3.4.3. Aufgrund der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowohl als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, ist grundsätzlich gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine Ausweisung auszusprechen, sofern sich deren Unzulässigkeit nicht aus Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergibt.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stützt sich seit dem 12.04.2011 auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung.Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stützt sich seit dem 12.04.2011 auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist unter anderem zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (vgl. Moustaquim, EGMR vom 18.02.1991, Nr. 12.313/86; Yildiz, EGMR vom 31.10.2002, Nr. 37.295/97; Jakupovic, EGMR vom 06.02.2003, Nr. 36.757/97, und Maslov, EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, sowie VfSlg 8792, 15.400, 15.460, 16.182 und 1684).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist unter anderem zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten vergleiche Moustaquim, EGMR vom 18.02.1991, Nr. 12.313/86; Yildiz, EGMR vom 31.10.2002, Nr. 37.295/97; Jakupovic, EGMR vom 06.02.2003, Nr. 36.757/97, und Maslov, EGMR 23.06.2008, Nr. 1638/03, sowie VfSlg 8792, 15.400, 15.460, 16.182 und 1684).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich zu beurteilen. Der Beschwerdeführer lebt jedenfalls seit 01.02.2011 - kurz nach der Wiedereinreise nach Österreich - mit seiner nunmehrigen Ehefrau, einer in Österreich als Flüchtling anerkannten Afghanin, die er bereits anlässlich seines ersten Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2009 kennen gelernt hatte und die ihn auch in Griechenland besuchte, und deren jetzt siebenjähriger Tochter aus erster Ehe in gemeinsamem Haushalt. Nicht nur das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau ist ein tief verwurzeltes, sondern auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Tochter seiner Ehefrau ist nach den getroffenen Feststellungen ein sehr inniges. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sorgen nicht nur in finanzieller Hinsicht gemeinsam für das im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kind der Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern betreuen und erziehen es gemeinsam. Das in Österreich geborene und hier verwurzelte Kind nennt den Beschwerdeführer "Vater"; zu dem leiblichen Vater besteht kein Kontakt. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und deren Tochter seit knapp zwei Jahren ein aufrechtes, von engen persönlichen Bindungen geprägtes Familienleben besteht (vgl. zum Vorliegen faktischer familiärer Bande Emonet, EGMR vom 13.12.2007, Nr. 39051/03, Rz 37). Soweit der Beschwerdeführer dagegen die in Griechenland anlässlich des Besuches seiner in Österreich lebenden nunmehrigen Ehegattin nach moslemischem Ritus durchgeführte Heirat ins Treffen führt, ist diese schon deshalb unbeachtlich, weil damit kein effektives Familienleben in Österreich dargetan wird.Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich zu beurteilen. Der Beschwerdeführer lebt jedenfalls seit 01.02.2011 - kurz nach der Wiedereinreise nach Österreich - mit seiner nunmehrigen Ehefrau, einer in Österreich als Flüchtling anerkannten Afghanin, die er bereits anlässlich seines ersten Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2009 kennen gelernt hatte und die ihn auch in Griechenland besuchte, und deren jetzt siebenjähriger Tochter aus erster Ehe in gemeinsamem Haushalt. Nicht nur das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau ist ein tief verwurzeltes, sondern auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Tochter seiner Ehefrau ist nach den getroffenen Feststellungen ein sehr inniges. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sorgen nicht nur in finanzieller Hinsicht gemeinsam für das im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kind der Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern betreuen und erziehen es gemeinsam. Das in Österreich geborene und hier verwurzelte Kind nennt den Beschwerdeführer "Vater"; zu dem leiblichen Vater besteht kein Kontakt. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und deren Tochter seit knapp zwei Jahren ein aufrechtes, von engen persönlichen Bindungen geprägtes Familienleben besteht vergleiche zum Vorliegen faktischer familiärer Bande Emonet, EGMR vom 13.12.2007, Nr. 39051/03, Rz 37). Soweit der Beschwerdeführer dagegen die in Griechenland anlässlich des Besuches seiner in Österreich lebenden nunmehrigen Ehegattin nach moslemischem Ritus durchgeführte Heirat ins Treffen führt, ist diese schon deshalb unbeachtlich, weil damit kein effektives Familienleben in Österreich dargetan wird.
Vor diesem familiären Hintergrund würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers jedenfalls schwerwiegend in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte eingreifen (zum Gewicht eines in Österreich - wenn auch erst seit ca. zweieinhalb Jahren - geführten intensiven Familienlebens s. auch VfGH vom 01.03.2005, Zl. B1242/04).Vor diesem familiären Hintergrund würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers jedenfalls schwerwiegend in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eingreifen (zum Gewicht eines in Österreich - wenn auch erst seit ca. zweieinhalb Jahren - geführten intensiven Familienlebens s. auch VfGH vom 01.03.2005, Zl. B1242/04).
Was den Grad seiner Integration betrifft, kann der Beschwerdeführer nicht auf Umstände verweisen, die sein Interesse am Verbleib in Österreich noch weiter verstärken könnten. Er spricht Deutsch auf sehr einfachem Niveau, war in Österreich noch nie berufstätig und hat bisher auch keine Berufsausbildung absolviert und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Sein Freundeskreis setzt sich hauptsächlich aus Afghanen und Iranern zusammen, er kennt jedoch auch Nachbarn, mit denen er Deutsch spricht. Erhoben wurde weiters, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers, sodass dieses sein - familiär bedingtes - Interesse am weiteren Verbleib in Österreich nicht wesentlich zu stärken vermag.
Die aus der ca. zweieinhalbjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der illegalen Einreise im Jänner 2011 - jener nach der ersten Antragstellung 2009 war nicht einmal vorläufig berechtigt - nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG dar. Dagegen sind die Annahmen des Bundesasylamtes, gegen den Beschwerdeführer bestünde ein aufrechtes Aufenthaltsverbot und eine aufrechte Ausweisung, nicht zutreffend, weshalb sich die entsprechende Einbeziehung in die Interessensabwägung seitens des Bundesasylamtes als rechtswidrig erweist. Ermittlungen des Asylgerichtshofes haben nämlich ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer weder von Österreich noch von einem anderen Schengen-Staat gegenüber dem Beschwerdeführer jemals ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Was die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 09 01.079-EAST Ost, verhängte Ausweisung nach Griechenland betrifft, wird auf die Bestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG verwiesen, wonach asylrechtliche Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Dass der Beschwerdeführer im Mai 2009 Österreich verlassen hat und in der Folge von Deutschland nach Griechenland verbracht wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt und wurde vom Bundesasylamt im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Damit ist die vom Bundesasylamt im ersten Asylverfahren ausgesprochene Ausweisung spätestens seit Dezember 2010 konsumiert.Die aus der ca. zweieinhalbjährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der illegalen Einreise im Jänner 2011 - jener nach der ersten Antragstellung 2009 war nicht einmal vorläufig berechtigt - nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte vergleiche dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera g, AsylG dar. Dagegen sind die Annahmen des Bundesasylamtes, gegen den Beschwerdeführer bestünde ein aufrechtes Aufenthaltsverbot und eine aufrechte Ausweisung, nicht zutreffend, weshalb sich die entsprechende Einbeziehung in die Interessensabwägung seitens des Bundesasylamtes als rechtswidrig erweist. Ermittlungen des Asylgerichtshofes haben nämlich ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer weder von Österreich noch von einem anderen Schengen-Staat gegenüber dem Beschwerdeführer jemals ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Was die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 09 01.079-EAST Ost, verhängte Ausweisung nach Griechenland betrifft, wird auf die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG verwiesen, wonach asylrechtliche Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Dass der Beschwerdeführer im Mai 2009 Österreich verlassen hat und in der Folge von Deutschland nach Griechenland verbracht wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt und wurde vom Bundesasylamt im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. Damit ist die vom Bundesasylamt im ersten Asylverfahren ausgesprochene Ausweisung spätestens seit Dezember 2010 konsumiert.
Allerdings beseitigen die genannten, das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabsetzenden Umstände den Schutz des Familienlebens nicht. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt jedenfalls eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung käme zwar der Frage, ob das Familienleben in einem ungewissen Aufenthaltszustand entstanden ist, ein wesentliches Gewicht zu, die öffentlichen Interessen an der Ausweisung sind aber den privaten Interessen gegenüberzustellen, u. a. die Frage der Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat (vgl. VfGH vom 03.10.2012, U 119/12 mwN).Allerdings beseitigen die genannten, das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabsetzenden Umstände den Schutz des Familienlebens nicht. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt jedenfalls eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung käme zwar der Frage, ob das Familienleben in einem ungewissen Aufenthaltszustand entstanden ist, ein wesentliches Gewicht zu, die öffentlichen Interessen an der Ausweisung sind aber den privaten Interessen gegenüberzustellen, u. a. die Frage der Zumutbarkeit der Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat vergleiche VfGH vom 03.10.2012, U 119/12 mwN).
Ist nach dem Vorgesagten alleine noch nicht ableitbar, dass das Interesse des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens das staatliche Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung überwiegt, so schlägt zugunsten des Beschwerdeführers aus, dass er ein Familienleben mit zwei afghanischen Staatsbürgerinnen führt, denen in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, sodass auf der Hand liegt, dass seinen Familienangehörigen, insbesondere seiner Ehefrau, der aufgrund eigener Fluchtgründe und nicht etwa im Rahmen eines Familienverfahrens Asyl gewährt worden war, nicht zumutbar ist, mit dem Beschwerdeführer das in Österreich bestehende Familienleben in Afghanistan fortzuführen. Auch ein Verweis auf die Aufrechterhaltung bloß telefonischen oder ähnlichen Kontaktes im Fall der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint unter Berücksichtigung des Kindeswohles als unzumutbar, zumal zwischen der Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem leiblichen Vater kein Kontakt besteht, sodass das Kind keinen persönlichen väterlichen Kontakt hätte. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer nur mehr sehr schwache Bindungen nach Afghanistan aufweist. So wurde festgestellt, dass sich in Afghanistan nur Cousins seines Vaters und entferntere Verwandte aufhalten, wohingegen seine nahen Verwandten in Europa leben bzw. auf der Flucht (nach Europa) sind. Zu dem in Kabul lebenden Onkel des Beschwerdeführers besteht kein Kontakt mehr, zumal dieser angeblich inhaftiert wurde. Darüber hinaus bestehen keine Bindungen (mehr) zu Afghanistan. Die noch verbliebenen schwachen Anknüpfungspunkte in Afghanistan treten damit klar hinter die vom Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Ehefrau und deren Tochter gelebte intensive familiäre Beziehung zurück.
Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt sohin, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch Verfügung einer Ausweisung nicht zulässig ist, zumal die gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich - bei Eingriffen in ein Familienleben mit Kindesbeteiligung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen - die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen. Die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers bewirken. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären, zumal - wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt - die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung des Art. 8 EMRK auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt sohin, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch Verfügung einer Ausweisung nicht zulässig ist, zumal die gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich - bei Eingriffen in ein Familienleben mit Kindesbeteiligung ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen - die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden öffentlichen Interessen überwiegen. Die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers bewirken. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 als auf Dauer unzulässig zu erklären, zumal - wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt - die durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers drohende Verletzung des Artikel 8, EMRK auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Behandlungsmöglichkeiten, bestehendes Familienleben, Beweise, bloße Vermutungen, Ehe, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, non refoulement, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung)Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013