Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 417876-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, FZ. 07 11.925/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, FZ. 07 11.925/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am 21.12.2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates per Flugzeug von Polen nach Österreich überstellt, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX (AIS-Zl. 03 31.000), dem Bundesasylamt mit Schreiben von 14.08.2007, eingelangt beim Bundesasylamt am 13.12.2007, mitteilte, dass sie und ihre drei Kinder seit 21.01.2004 in Österreich asylberechtigt seien. Der Beschwerdeführer habe bislang in Tschetschenien als verschollen gegolten. Nun habe er Kontakt mit ihr aufgenommen und ihr gesagt, dass er sich mit seiner 21jährigen Tochter in Polen befinde. Der Beschwerdeführer möchte nach Österreich kommen und einen Antrag auf ein Familien-Asylverfahren stellen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde am 21.12.2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates per Flugzeug von Polen nach Österreich überstellt, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 (AIS-Zl. 03 31.000), dem Bundesasylamt mit Schreiben von 14.08.2007, eingelangt beim Bundesasylamt am 13.12.2007, mitteilte, dass sie und ihre drei Kinder seit 21.01.2004 in Österreich asylberechtigt seien. Der Beschwerdeführer habe bislang in Tschetschenien als verschollen gegolten. Nun habe er Kontakt mit ihr aufgenommen und ihr gesagt, dass er sich mit seiner 21jährigen Tochter in Polen befinde. Der Beschwerdeführer möchte nach Österreich kommen und einen Antrag auf ein Familien-Asylverfahren stellen.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an seinen Herkunftsstaat am 28.07.2007 legal verlassen zu haben und in Polen einen Asylantrag gestellt zu haben. Dort habe er aber gesagt, dass er weiter zu seiner Familie nach Österreich wolle. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da dort Krieg herrsche und man nicht normal leben könne. Er selbst sei drei Mal mitgenommen worden. Die Ehefrau und die Kinder seien bereits vor fünf Jahren ausgereist. Er habe damals nicht genug Geld gehabt, um auszureisen.
Der Beschwerdeführer legte unter anderem einen russischen Reisepass, Nr.XXXX, und seine Heiratsurkunde vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2008 und 27.02.2008 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass seine Ehefrau mit den Kindern in Österreich sei und diese den Flüchtlingsstatus haben. Er selbst sei im Herkunftsstaat einige Male von russischen Militärangehörigen verhört worden. Man habe ihn gefragt, ob er an Kriegshandlungen teilgenommen habe oder Kämpfer kenne. Er sei aber weder am ersten noch am zweiten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Fz. 07 11.925-BAE, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Kernfamilie der XXXX (Ehefrau, die asylberechtigt sei, Zl. 03 31.000-BAE) angehöre, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, Zl. 244.229/0-IX/27/03, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Aufgrund der Vorlage einer unbedenklichen Personenstandsurkunde (Heiratsurkunde) habe die Feststellung betreffend der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Familie der XXXX zu erfolgen gehabt. Der Beschwerdeführer habe einen unter § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Fz. 07 11.925-BAE, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Kernfamilie der römisch 40 (Ehefrau, die asylberechtigt sei, Zl. 03 31.000-BAE) angehöre, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, Zl. 244.229/0-IX/27/03, der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Aufgrund der Vorlage einer unbedenklichen Personenstandsurkunde (Heiratsurkunde) habe die Feststellung betreffend der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Familie der römisch 40 zu erfolgen gehabt. Der Beschwerdeführer habe einen unter Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.
2. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 17.08.2010, habe anlässlich der Bearbeitung einer Liste, auf welcher die Grenzübertritte (Polen, Weißrussland) von Tschetschenen verzeichnet seien, festgestellt werden können, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschieden worden sei. Da sich die familiären Umstände geändert haben werde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet (§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK).2. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 17.08.2010, habe anlässlich der Bearbeitung einer Liste, auf welcher die Grenzübertritte (Polen, Weißrussland) von Tschetschenen verzeichnet seien, festgestellt werden können, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschieden worden sei. Da sich die familiären Umstände geändert haben werde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK).
Da eine Anfrage im Zentralen Melderegister vom 31.08.2010 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seit 28.01.2010 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sei, wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 13.09.2010 kontaktiert und um Übermittlung der Scheidungsunterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen gebeten. Weiters wurde sie ersucht, den aktuellen Aufenthaltsort ihres Ex- Ehemannes - falls sie darüber Kenntnis habe - bekannt zu geben.Da eine Anfrage im Zentralen Melderegister vom 31.08.2010 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seit 28.01.2010 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sei, wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 13.09.2010 kontaktiert und um Übermittlung der Scheidungsunterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen gebeten. Weiters wurde sie ersucht, den aktuellen Aufenthaltsort ihres Ex- Ehemannes - falls sie darüber Kenntnis habe - bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 20.09.2010 übermittelte die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX, wonach die Ehe aus alleinigem Verschulden des Beschwerdeführers geschieden worden sei. Den Aufenthaltsort ihres Ex- Ehemannes wisse sie nicht. Seit er weggegangen sei, habe weder sie noch ihre Kinder Kontakt zu ihm.Mit Schreiben vom 20.09.2010 übermittelte die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wonach die Ehe aus alleinigem Verschulden des Beschwerdeführers geschieden worden sei. Den Aufenthaltsort ihres Ex- Ehemannes wisse sie nicht. Seit er weggegangen sei, habe weder sie noch ihre Kinder Kontakt zu ihm.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wurde für den abwesenden Beschwerdeführer eine Rechtsanwältin als Abwesenheitskuratorin bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde für den abwesenden Beschwerdeführer eine Rechtsanwältin als Abwesenheitskuratorin bestellt.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.12.2010 wurden der Abwesenheitskuratorin aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 07.01.2011 langte eine Stellungnahme der Abwesenheitskuratorin vom 04.01.2011 beim Bundesasylamt ein. Darin wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien nach wie vor prekär sei. Die Gesundheitsversorgung sei weiterhin lebensbedrohlich, die Sozialleistungen mangelhaft. Zusammenfassend ergebe sich ein Bild im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, welches bei möglicher Rückkehr des Antragstellers diesen unzweifelhaft in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vor allem im Sinne der Art. 2, 3 als auch 5 EMRK verletzen würde.Am 07.01.2011 langte eine Stellungnahme der Abwesenheitskuratorin vom 04.01.2011 beim Bundesasylamt ein. Darin wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien nach wie vor prekär sei. Die Gesundheitsversorgung sei weiterhin lebensbedrohlich, die Sozialleistungen mangelhaft. Zusammenfassend ergebe sich ein Bild im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, welches bei möglicher Rückkehr des Antragstellers diesen unzweifelhaft in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vor allem im Sinne der Artikel 2, 3, als auch 5 EMRK verletzen würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Fz. 07 11.925/1-BAE, wurde der mit Bescheid vom 17.03.2008, Fz. 07 11.925-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass für die Aberkennung des ihm gewährten Status des Asylberechtigten nach den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 die Scheidung sowie sein "Untertauchen" maßgebend gewesen seien. Gemäß Art. 23 Abs. 2 1. Unterabsatz RL 2004/83/EG haben alle Familienangehörigen, denen nicht aus eigenem Recht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt werde, Anspruch auf dieselben Rechte wie der stammberechtigte Familienangehörige. In § 34 AsylG 2005 sei die Umsetzung dieser Bestimmun der Richtlinie erfolgt. Der Genuss dieser Rechte sei danach allein an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes an den Stammberechtigten geknüpft. Da keine Familieneinheit mehr vorliege (Anmerkung: vergleiche Scheidungsurteil des BG XXXX) und dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch keine sonstige Gefahr drohe, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben und die Aberkennung daher geboten. Nur nebenbei werde erwähnt, dass gegen die Ex- Ehegattin des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, da sie freiwillig in die Russische Föderation zurückgereist sei und gleichzeitig einen neuen Auslandsreisepass bei den russischen Behörden beantragt habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Fz. 07 11.925/1-BAE, wurde der mit Bescheid vom 17.03.2008, Fz. 07 11.925-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass für die Aberkennung des ihm gewährten Status des Asylberechtigten nach den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 die Scheidung sowie sein "Untertauchen" maßgebend gewesen seien. Gemäß Artikel 23, Absatz 2, 1. Unterabsatz RL 2004/83/EG haben alle Familienangehörigen, denen nicht aus eigenem Recht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt werde, Anspruch auf dieselben Rechte wie der stammberechtigte Familienangehörige. In Paragraph 34, AsylG 2005 sei die Umsetzung dieser Bestimmun der Richtlinie erfolgt. Der Genuss dieser Rechte sei danach allein an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes an den Stammberechtigten geknüpft. Da keine Familieneinheit mehr vorliege (Anmerkung: vergleiche Scheidungsurteil des BG römisch 40 ) und dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien auch keine sonstige Gefahr drohe, seien alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gegeben und die Aberkennung daher geboten. Nur nebenbei werde erwähnt, dass gegen die Ex- Ehegattin des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, da sie freiwillig in die Russische Föderation zurückgereist sei und gleichzeitig einen neuen Auslandsreisepass bei den russischen Behörden beantragt habe.
Dagegen wurde von der Abwesenheitskuratorin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 09.02.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wird unter anderem bemängelt, die belangte Behörde habe die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf die Scheidung und das "Untertauchen" des Beschwerdeführers gestützt. In rechtlicher Hinsicht habe sie dadurch den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als gegeben erachtet. Schon dies erweise sich als verfehlt. Zunächst bestehe nach der Scheidung kein Familienangehörigenverhältnis iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mehr. Schon daher könne § 34 AsylG 2005 nicht herangezogen werden. Die Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 seien zudem taxativ aufgezählt. Die bloße Beendigung des Angehörigenverhältnisses sei dort als kein solcher Tatbestand normiert. Es sei insofern weder ersichtlich noch nachvollziehbar, auf welchen Aberkennungstatbestand sich die belangte Behörde stütze. Auch die Aberkennung wegen des Fehlens einer "Hauptwohnsitznahme im Bundesgebiet" sei unzulässig. Auch hier sei wieder darauf hinzuweisen, dass die Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 taxativ aufgezählt seien. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte "Untertauchen" des Beschwerdeführers sei dort als kein solcher Tatbestand normiert. Schließlich werde im bekämpften Bescheid auch noch darauf hingewiesen, dass gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Auch dieser Umstand vermöge aber die Aberkennung des Schutzstatus des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Schließlich werde auch in der Literatur betont, dass bei der Aberkennung eines Schutzstatus "keine Familiengleichbehandlung vorgesehen" sei (vgl. etwa Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4.Auflage, § 7, K2).Dagegen wurde von der Abwesenheitskuratorin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 09.02.2011 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wird unter anderem bemängelt, die belangte Behörde habe die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf die Scheidung und das "Untertauchen" des Beschwerdeführers gestützt. In rechtlicher Hinsicht habe sie dadurch den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als gegeben erachtet. Schon dies erweise sich als verfehlt. Zunächst bestehe nach der Scheidung kein Familienangehörigenverhältnis iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 mehr. Schon daher könne Paragraph 34, AsylG 2005 nicht herangezogen werden. Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 seien zudem taxativ aufgezählt. Die bloße Beendigung des Angehörigenverhältnisses sei dort als kein solcher Tatbestand normiert. Es sei insofern weder ersichtlich noch nachvollziehbar, auf welchen Aberkennungstatbestand sich die belangte Behörde stütze. Auch die Aberkennung wegen des Fehlens einer "Hauptwohnsitznahme im Bundesgebiet" sei unzulässig. Auch hier sei wieder darauf hinzuweisen, dass die Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 taxativ aufgezählt seien. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte "Untertauchen" des Beschwerdeführers sei dort als kein solcher Tatbestand normiert. Schließlich werde im bekämpften Bescheid auch noch darauf hingewiesen, dass gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Auch dieser Umstand vermöge aber die Aberkennung des Schutzstatus des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Schließlich werde auch in der Literatur betont, dass bei der Aberkennung eines Schutzstatus "keine Familiengleichbehandlung vorgesehen" sei vergleiche etwa Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4.Auflage, Paragraph 7,, K2).
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25. Juli 2012 wurden der Abwesenheitskuratorin des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt. Weiters wurde bekannt gegeben, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in Betracht ziehe, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Fz. 07 11.925/1-BAE, gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Ziffer 5 ("wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen") Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen. Der Abwesenheitskuratorin wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25. Juli 2012 wurden der Abwesenheitskuratorin des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt. Weiters wurde bekannt gegeben, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in Betracht ziehe, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2011, Fz. 07 11.925/1-BAE, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 ("wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen") Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen. Der Abwesenheitskuratorin wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
Am 13. August 2012 langte eine Stellungnahme der Abwesenheitskuratorin ein. Diese enthielt umfangreiche allgemeine Ausführungen zur Situation in Tschetschenien. Inhaltlich setzten sich diese mit folgenden Punkten auseinander:
Zur allgemeinen Sicherheitslage
Zur Menschenrechtssituation in Tschetschenien
Folter und Misshandlung in Tschetschenien
Zur Rückkehrsituation und zur Situation von Binnenflüchtlingen
In Hinblick auf die solcherart dargestellte (prekäre) Situation wurden abschließend die Beschwerdeanträge wiederholt, der Asylgerichtshof wolle
In der Sache selbst - allenfalls nach Vefahrensergänzung - entscheiden und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben,
In eventu den Beschwerdeführer dem Beschwerdeführer dem Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen,
In eventu Festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeührers aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig ist
In eventu den angefochtenen Bescheid beheben und dem Bundesasylamt die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer reiste am 21.12.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer reiste am 21.12.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der Ex- Ehemann der XXXX. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, geschieden. Der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, GZ. 244.229/0-IX/27/03, gemäß § 7 AsylG 1997, idgF, Asyl gewährt und festgestellt, dass der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 12 leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers - nämlich den drei Kindern des Beschwerdeführers - wurde jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004 im Wege der Asylerstreckung - bezogen auf die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers - gemäß § 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 Asyl gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Fz. 07 11.925-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer ist der Ex- Ehemann der römisch 40 . Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , geschieden. Der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, GZ. 244.229/0-IX/27/03, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, idgF, Asyl gewährt und festgestellt, dass der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers - nämlich den drei Kindern des Beschwerdeführers - wurde jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2004 im Wege der Asylerstreckung - bezogen auf die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers - gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, Asyl gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Fz. 07 11.925-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 244229-2/2011, wurde die Beschwerde der Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zahl: 03 31.000/1-BAE, mit dem der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt wurde und gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. festgestellt wurde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, als unbegründet abgewiesen. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die drei Kinder des Beschwerdeführers.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 244229-2/2011, wurde die Beschwerde der Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, Zahl: 03 31.000/1-BAE, mit dem der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt wurde und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. festgestellt wurde, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, als unbegründet abgewiesen. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die drei Kinder des Beschwerdeführers.
Festgestellt wird, dass die Umstände im Heimatland zur Zeit als dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sich geändert haben. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist.
In Österreich leben die drei Kinder des Beschwerdeführers - das jüngste Kind ist noch minderjährig - und die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers. Diesen wurde jeweils mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.08.2011 gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und § 3 NAG von Amts wegen mit einer Gültigkeitsdauer von 15.08.2011 bis 15.08.2016 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG" erteilt. Der Beschwerdeführer ist untergetaucht und hat seit 28.01.2010 keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Er lebt daher mit seinen Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Weder die Kinder noch die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers haben Kontakt zum Beschwerdeführer oder kennen seinen Aufenthaltsort. Besondere integrative Maßnahmen (Kenntnisse der deutschen Sprache, legale Beschäftigung usw.) wurden vom Beschwerdeführer nicht gesetzt.In Österreich leben die drei Kinder des Beschwerdeführers - das jüngste Kind ist noch minderjährig - und die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers. Diesen wurde jeweils mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.08.2011 gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 3, NAG von Amts wegen mit einer Gültigkeitsdauer von 15.08.2011 bis 15.08.2016 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG" erteilt. Der Beschwerdeführer ist untergetaucht und hat seit 28.01.2010 keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Er lebt daher mit seinen Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Weder die Kinder noch die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers haben Kontakt zum Beschwerdeführer oder kennen seinen Aufenthaltsort. Besondere integrative Maßnahmen (Kenntnisse der deutschen Sprache, legale Beschäftigung usw.) wurden vom Beschwerdeführer nicht gesetzt.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird auf die dem Beschwerdeführer bzw. seiner Abwesenheitskuratorin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25. Juli 2012 übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2012 Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Insbesondere trifft dies auf Personen zu, die selbst nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (vgl. Landesbericht, Seite 6, letzter Absatz). Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird auf die dem Beschwerdeführer bzw. seiner Abwesenheitskuratorin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 25. Juli 2012 übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2012 Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Insbesondere trifft dies auf Personen zu, die selbst nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben vergleiche Landesbericht, Seite 6, letzter Absatz). Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und seinen Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den mit Schreiben vom 25. Juli 2012 vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Was die allgemeine Lage in Tschetschenien, insbesondere die Sicherheitssituation, betrifft, so ist auf die dem Beschwerdeführer zu verweisen. Diesen ist zu entnehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Asylgewährung an die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Jänner 2004 wesentlich stabilisiert hat. Es gibt keine großflächigen Kampfhandlungen mehr. Ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten ist zu verzeichnen. Die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerten Bergregionen im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen.
Wenn die beschwerdeführende Partei in der Stellungnahme vom 2.8.2012 unter Zugrundelegung einschlägiger Berichte ein prekäres Bild der Lage im Herkunftsstaat zeichnet, so hält der erkennende Senat fest, dass es der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen ist den vorgelegten Länderberichten substantiiert entgegenzutreten. Dies aus folgendem Grund:
Grundsätzlich sind Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher hg. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Zahl: 07 11.925-BAE, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.
Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da er der Kernfamilie der XXXX, seiner damaligen Ehefrau, angehörte und dieser bereits im Jahr 2004 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Asylgewährung für die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2004 beruhte darauf, dass die Ehefrau im Jahr 2003 aufgrund der damals vorherrschenden Lage bzw. Kriegssituation in Tschetschenien aus der Russischen Föderation fliehen musste und aufgrund ihrer tschetschenischen Ethnie auch nicht die Möglichkeit gehabt hat, sich in einen anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Der Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers wurde nunmehr vom Bundesasylamt der Status der Asylberechtigten aberkannt (und die dagegen erhobene Beschwerde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen), da sich die Lage in Tschetschenien wesentlich und nachhaltig geändert hat und die damaligen Gründe für die Asylgewährung somit nicht mehr bestehen. Bestätigt wird dies durch die Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses und Verwendung des Reisepasses für eine Reise nach Weißrussland im Jahr 2010.Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da er der Kernfamilie der römisch 40 , seiner damaligen Ehefrau, angehörte und dieser bereits im Jahr 2004 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Asylgewährung für die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2004 beruhte darauf, dass die Ehefrau im Jahr 2003 aufgrund der damals vorherrschenden Lage bzw. Kriegssituation in Tschetschenien aus der Russischen Föderation fliehen musste und aufgrund ihrer tschetschenischen Ethnie auch nicht die Möglichkeit gehabt hat, sich in einen anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Der Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers wurde nunmehr vom Bundesasylamt der Status der Asylberechtigten aberkannt (und die dagegen erhobene Beschwerde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen), da sich die Lage in Tschetschenien wesentlich und nachhaltig geändert hat und die damaligen Gründe für die Asylgewährung somit nicht mehr bestehen. Bestätigt wird dies durch die Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses und Verwendung des Reisepasses für eine Reise nach Weißrussland im Jahr 2010.
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren den Status des Asylberechtigten mit der Begründung aberkannt, dass er mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden sei und somit keine Familieneinheit zur Stammberechtigten, von der er den Asylstatus abgleitet habe, mehr vor liege. Außerdem sei das "Untertauchen" des Beschwerdeführers für die Asylaberkennung maßgeblich und werde schließlich auch darauf hingewiesen, dass gegen die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, da sie freiwillig in die Russische Föderation zurückgereist sei und gleichzeitig einen neuen russischen Auslandsreisepass beantragt habe.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes teilt im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde und hält die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für zutreffend. Allerdings sieht der erkennende Senat weder die bloße Beendigung des Angehörigenverhältnisses zu seiner Ehefrau, noch das Fehlen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet und auch nicht den Umstand, dass gegen die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden ist, als rechtlich haltbaren Grund für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Vielmehr hat sich die Lage in Tschetschenien - die für die damalige Asylgewährung der Ehefrau und in weiterer Folge auch die Asylgewährung für den Ehemann im Familienverfahren relevant war - wesentlich und nachhaltig geändert bzw. verbessert und bestehen die damaligen Gründe für die Asylgewährung somit nicht mehr.
Im Fall des Beschwerdeführers - welcher im Aberkennungsverfahren keine individuellen, konkret auf seine Person bezogenen Verfolgungshandlungen und Gefährdungen vorgebracht hat - konnten keine Umstände festgestellt werde, aus welchen sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, ableiten ließe.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Erkenntnis betreffend die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers vom heutigen Tag auch den Umstand gewürdigt hat, dass sich die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2009 in ihrem Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen ließ und sich somit freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Außerdem reiste die Ex- Ehefrau im Jahr 2010 nach Weißrussland und zeigte den russischen Pass an der Grenze vor. Das Verhalten der Ex-Ehefrau spricht jedenfalls gegen einen aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.
Insgesamt kann daher gesagt werden, dass eine aktuelle Gefährdung im Herkunftsstaat aufgrund der - den Länderberichten entsprechenden - zum Positiven geänderten Lage in Tschetschenien auch für den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden kann.
Hinsichtlich des subsidiären Schutzes und der Gründe für die Ausweisungsentscheidung wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten II.3.3 und II.3.4. verwiesen.Hinsichtlich des subsidiären Schutzes und der Gründe für die Ausweisungsentscheidung wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten römisch zwei.3.3 und römisch zwei.3.4. verwiesen.
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. "§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten am 17.03.2008 zuerkannt und am 25.01.2011 wieder vom Bundesasylamt aberkannt wurde, ist die in § 7 Abs. 3 genannte 5- Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Die Aberkennung war daher aus zeitlicher Sicht zulässig.Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten am 17.03.2008 zuerkannt und am 25.01.2011 wieder vom Bundesasylamt aberkannt wurde, ist die in Paragraph 7, Absatz 3, genannte 5- Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Die Aberkennung war daher aus zeitlicher Sicht zulässig.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."
3.2.2. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:3.2.2. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.2.3. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung, nämlich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, im angefochtenen Bescheid auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - dieser verweist wiederum auf Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention - und argumentiert, dass aufgrund der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau die Familieneinheit beendet ist, aufgrund derer ihm gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.3.2.3. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung, nämlich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - dieser verweist wiederum auf Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention - und argumentiert, dass aufgrund der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau die Familieneinheit beendet ist, aufgrund derer ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden ist, das Bundesasylamt irrt aber wenn es meint, dass, sofern die Zuerkennungsgründe weggefallen sind, per se auch ein Aberkennungsgrund vorliegen würde. Für den Fall, dass das schutzwürdige Familienleben, das Grundlage für die Gewährung von Asyl gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 war, nicht mehr besteht (z.B. Auflösung der Ehe), sieht das Gesetz solcherart nämlich keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vor. Es wird davon auszugehen sein, dass der gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 erworbene Status des Asylberechtigten nur bei Vorliegen eines der allgemeinen, in § 7 enthaltenen Aberkennungstatbestände (§ 7 Abs. 1 Z 1-3) aberkannt werden kann (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 158f).Es entspricht zwar den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden ist, das Bundesasylamt irrt aber wenn es meint, dass, sofern die Zuerkennungsgründe weggefallen sind, per se auch ein Aberkennungsgrund vorliegen würde. Für den Fall, dass das schutzwürdige Familienleben, das Grundlage für die Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 war, nicht mehr besteht (z.B. Auflösung der Ehe), sieht das Gesetz solcherart nämlich keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vor. Es wird davon auszugehen sein, dass der gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 erworbene Status des Asylberechtigten nur bei Vorliegen eines der allgemeinen, in Paragraph 7, enthaltenen Aberkennungstatbestände (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins -, 3,) aberkannt werden kann vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 158f).
Die Scheidung von seiner Ehefrau stellt somit keinen dieser taxativ ausgezählten Aberkennungstatbestände dar. Auch das im angefochtenen Bescheid angeführte "Untertauchen" des Beschwerdeführers, also die fehlende aufrechte Wohnsitzmeldung im Inland, ist unter keinen der Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu subsumieren. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sieht für den Fall, dass ein Asylberechtigter den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor. Im gegenständlichen Fall ist aus dem Sachverhalt aber nicht ersichtlich bzw. kann allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin "untergetaucht" ist nicht geschlossen werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat hat.Die Scheidung von seiner Ehefrau stellt somit keinen dieser taxativ ausgezählten Aberkennungstatbestände dar. Auch das im angefochtenen Bescheid angeführte "Untertauchen" des Beschwerdeführers, also die fehlende aufrechte Wohnsitzmeldung im Inland, ist unter keinen der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu subsumieren. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 sieht für den Fall, dass ein Asylberechtigter den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor. Im gegenständlichen Fall ist aus dem Sachverhalt aber nicht ersichtlich bzw. kann allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin "untergetaucht" ist nicht geschlossen werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat hat.
Auch der alleinige Umstand, dass gegen die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, weil sie in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und sich von den russischen Behörden einen Auslandsreisepass ausstellen hat lassen, ist von keinem der taxativ aufgezählten Aberkennungstatbestände erfasst.
3.2.4. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist aber - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - der Ansicht, dass zwar die Begründung der belangten Behörde nicht zutreffend ist, dass aber im Ergebnis sehr wohl ein Aberkennungstatbestand, nämlich § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, verwirklicht ist.3.2.4. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist aber - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - der Ansicht, dass zwar die Begründung der belangten Behörde nicht zutreffend ist, dass aber im Ergebnis sehr wohl ein Aberkennungstatbestand, nämlich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, verwirklicht ist.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Berufungsbehörde auch zum Ergebnis kommen kann, dass die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen oder anders zu begründen ist (VwGH 21.3.1980, 3373/78; 10.10.1995, 94/11/0178; 11.7.1996, 95/07/0231). Der Berufungsbehörde steht es zu, unter Wahrung des Parteiengehörs ihre rechtlichen Erwägungen an die Stelle jener zu setzen, die von der Unterbehörde angestellt wurden (VwGH 17.2.2005, 2002/18/0068) und bei der Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter die maßgebliche Verwaltungsvorschrift andere Wege zu gehen (VwGH 9.11.1999, 99/05/0136), dh die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes auszutauschen (VwGH 12.12.2001, 2000/03/0373, 29.11.2000, 98/09/0206)(vgl. Hengstschläger/ Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband: §§ 63 - 67h, zu § 66, Rz 89).Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Berufungsbehörde auch zum Ergebnis kommen kann, dass die normative Aussage im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar aufrecht bleibt, aber auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen oder anders zu begründen ist (VwGH 21.3.1980, 3373/78; 10.10.1995, 94/11/0178; 11.7.1996, 95/07/0231). Der Berufungsbehörde steht es zu, unter Wahrung des Parteiengehörs ihre rechtlichen Erwägungen an die Stelle jener zu setzen, die von der Unterbehörde angestellt wurden (VwGH 17.2.2005, 2002/18/0068) und bei der Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter die maßgebliche Verwaltungsvorschrift andere Wege zu gehen (VwGH 9.11.1999, 99/05/0136), dh die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes auszutauschen (VwGH 12.12.2001, 2000/03/0373, 29.11.2000, 98/09/0206)(vgl. Hengstschläger/ Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband: Paragraphen 63, - 67h, zu Paragraph 66,, Rz 89).
Der von der Rechtsprechung geforderten Wahrung des Parteiengehörs wurde jedenfalls durch Übermittlung der aktuellen Länderberichte an die Abwesenheitskuratorin sowie gleichzeitiger Information über die beabsichtigte Vorgehensweise des Asylgerichtshofes und die Einräumung einer Stellungnamefrist Rechnung getragen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hält im gegenständlichen Fall den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention - Änderung der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen - für gegeben.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hält im gegenständlichen Fall den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention - Änderung der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen - für gegeben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441, vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0434, vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0554).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441, vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0434, vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0554).
Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu § 7 AsylG).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu Paragraph 7, AsylG).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs 6 f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6, f).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 5 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im Familienverfahren zuerkannt, da seiner damaligen Ehefrau bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im Familienverfahren zuerkannt, da seiner damaligen Ehefrau bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde.
Der Asylgerichtshof tätigte in seinem die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D13 244229-2/2011, mit welchem deren Beschwerde vom 04.10.2011 im Asylaberkennungsverfahren abgewiesen und festgestellt wurde, dass mit der Aberkennung der Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, folgende Ausführungen:Der Asylgerichtshof tätigte in seinem die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D13 244229-2/2011, mit welchem deren Beschwerde vom 04.10.2011 im Asylaberkennungsverfahren abgewiesen und festgestellt wurde, dass mit der Aberkennung der Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, folgende Ausführungen:
"Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004 Asyl gewährt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass damals in Tschetschenien eine Kriegssituation geherrscht habe, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer tschetschenischen Herkunft besonders gefährdet gewesen sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich in einen anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Wie bereits oben dargestellt, ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt aber nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - welche im Asylaberkennungsverfahren eine individuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung nicht vorgebracht hat - im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich - wie ebenfalls unter der Beweiswürdigung aufgezeigt -, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Asylgewährung an die Beschwerdeführerin im Jänner 2004 wesentlich stabilisiert hat und es keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden, es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt und die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen ist.
Von Amts wegen aufzugreifende aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt sind, liegen nicht vor.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist und es die Beschwerdeführerin auf Grund des Wegfalles der Schutzbedürftigkeit daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor."Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist und es die Beschwerdeführerin auf Grund des Wegfalles der Schutzbedürftigkeit daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor."
Der Beschwerdeführer selbst hat im gesamten Asylaberkennungsverfahren kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, aus welchem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf ein aktuelles, tatsächlich bestehendes Interesse der russischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers bzw. aus welchem auf das Vorliegen einer aktuellen, konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität geschlossen werden könnte.
Nun wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht wegen des Vorbringens einer eigenen Gefährdung, sondern "lediglich" wegen der Gefährdung seiner damaligen Ehefrau im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zuerkannt. Der in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelte Tatbestand ist in diesem Zusammenhang insofern problematisch, weil der Familienangehörige in vielen Fällen keiner auf seine Person bezogener Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, sodass auch ein späterer Wegfall der Verfolgungsgründe nicht denkbar ist; diesfalls wird darauf abzustellen sein, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 259, Fußnote 994). Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des § 7 AsylG 2005 auch bei Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gewährten Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (d.h. dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bei im Wege des § 34 Abs. 2 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreich wäre (AsylGH 28.2.2011, D10 414.352-1/2010)(vgl Frank/ Anerinhof/ Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar, S. 311).Nun wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht wegen des Vorbringens einer eigenen Gefährdung, sondern "lediglich" wegen der Gefährdung seiner damaligen Ehefrau im Wege des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt. Der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK geregelte Tatbestand ist in diesem Zusammenhang insofern problematisch, weil der Familienangehörige in vielen Fällen keiner auf seine Person bezogener Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, sodass auch ein späterer Wegfall der Verfolgungsgründe nicht denkbar ist; diesfalls wird darauf abzustellen sein, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 259, Fußnote 994). Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des Paragraph 7, AsylG 2005 auch bei Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gewährten Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (d.h. dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bei im Wege des Paragraph 34, Absatz 2, zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreich wäre (AsylGH 28.2.2011, D10 414.352-1/2010)(vgl Frank/ Anerinhof/ Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar, S. 311).
Entscheidungserheblich ist im gegenständlichen Fall insbesondere, dass die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers auf Grund der geänderten Lage und mangels vorgebrachter bzw. glaubhaft gemachter aktueller und individueller Gefährdung im Herkunftsstaat nicht mehr gefährdet und damit nicht mehr schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, was aber auch auf den Beschwerdeführer, der den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren von seiner damaligen Ehefrau abgleitet hat, und seine Lebenssituation maßgebliche Auswirkungen hat und auf ihn durchschlägt. Das Bestehen eigener konkreter und insbesondere aktueller Gefährdungsgründe des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden und kann es daher auch der Beschwerdeführer nicht weiter ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Im Ergebnis ist daher auch im Fall des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor.Im Ergebnis ist daher auch im Fall des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben unter Punkt 3.2. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nach wie vor aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und findet sich für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine aktuell wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht darlegen können.
Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden und wurde eine solche von ihm bzw. seiner Abwesenheitskuratorin auch nicht behauptet. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen ist, die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Der Beschwerdeführer ist gesund bzw. wurden keine schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen geltend gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm im Falle der Rückkehr durchaus zugemutet werden kann, das zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften und bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.
Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar. Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar. Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 25.01.2011 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 25.01.2011 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:
Die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen Kinder (das jüngste Kind ist noch minderjährig) des Beschwerdeführers leben in Österreich. Zwar wurde den Kindern und der Ex- Ehefrau ebenfalls der Status der Asylberechtigten aberkannt. Sie verfügen aber über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" und sind somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 28.01.2010 nicht mehr melderechtlich erfasst. Er lebt daher weder mit seinen Kindern noch mit seiner Ex- Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Die Ex- Ehefrau hat explizit angegeben, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern kein Kontakt mehr besteht und der Familie nicht einmal bekannt ist, wo sich der Beschwerdeführer derzeit aufhält. Nichts destotrotz ist zumindest im Verhältnis zu seinem minderjährigen Sohn XXXX (D13 244232-2/2011) ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben.Die Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen Kinder (das jüngste Kind ist noch minderjährig) des Beschwerdeführers leben in Österreich. Zwar wurde den Kindern und der Ex- Ehefrau ebenfalls der Status der Asylberechtigten aberkannt. Sie verfügen aber über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" und sind somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 28.01.2010 nicht mehr melderechtlich erfasst. Er lebt daher weder mit seinen Kindern noch mit seiner Ex- Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Die Ex- Ehefrau hat explizit angegeben, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern kein Kontakt mehr besteht und der Familie nicht einmal bekannt ist, wo sich der Beschwerdeführer derzeit aufhält. Nichts destotrotz ist zumindest im Verhältnis zu seinem minderjährigen Sohn römisch 40 (D13 244232-2/2011) ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gegeben.
Ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich kann aufgrund des "Untertauchens" des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.
Im vorliegenden Fall ist es den Kindern und auch der Ex- Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass ihnen der Status des Asylberechtigten aufgrund des Wegfalles der Verfolgungsgefahr in Tschetschenien aberkannt wurde, möglich, zumindest zu Besuchszwecken nach Tschetschenien zu reisen und damit die Beziehung zum Vater aufrecht zu erhalten. Da der Beschwerdeführer bereits seit über zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern hat und es daher keine Anzeichen dafür gibt, dass besonders hinsichtlich des minderjährigen Sohne besondere Umstände bestehen, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer nötig machen, ist nicht ersichtlich, dass der minderjährige Sohn bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht (weiterhin) nur von der Mutter betreut werden könnte.
Hinsichtlich der für den Beschwerdeführer zu seinem minderjährigen Kinder bestehenden Unterhaltspflicht muss auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen werden, in welchem ausgeführt wird, dass der Fremde im Übrigen seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen kann. Auch im Fall des Beschwerdeführers ist daher darauf hinzuweisen, dass dieser der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind letztlich auch aus Tschetschenien nachkommen kann.
Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht (50 Jahre), spricht die tschetschenische sowie die russische Sprache. Im Fall des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Relokation und Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Reintegration in Tschetschenien möglich sein wird.
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Asylendigungsgründe, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, geänderte Verhältnisse, Interessensabwägung, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
08.04.2013