TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/1 D13 244229-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D13 244229-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, FZ. 03 31.000/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011, FZ. 03 31.000/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.10.2003 gemeinsam mit ihren drei (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2003 unter dem Namen XXXX, einen Asylantrag.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.10.2003 gemeinsam mit ihren drei (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2003 unter dem Namen römisch 40 , einen Asylantrag.

Die Beschwerdeführerin wurde am 07.11.2003 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 12.09.2003 verlassen und sei über die Slowakei nach Österreich gelangt. Zu ihren Ausreisegründen befragt gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihr Ehemann seit dem Jahr 2000 gegen die Russen kämpfe. Deshalb seien immer wieder russische Soldaten gekommen und haben nach dem Aufenthaltsort des Ehemannes gefragt. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie ihr Ehemann aufgefordert, Tschetschenien zu verlassen, da sie nach der bevorstehenden Entbindung des dritten Kindes verhaftet werden sollte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2003, Fz. 03 31.000-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs.1 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2004 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2003, Fz. 03 31.000-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2004 erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides wurde mit Schreiben vom 20.11.2003 fristgerecht Berufung erhoben und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin eigentlich XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Ihre Kinder heißen XXXX. Sie habe die richtigen Namen bisher aus Angst, wieder in die Slowakei abgeschoben zu werden, verschwiegen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides wurde mit Schreiben vom 20.11.2003 fristgerecht Berufung erhoben und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin eigentlich römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Ihre Kinder heißen römisch 40 . Sie habe die richtigen Namen bisher aus Angst, wieder in die Slowakei abgeschoben zu werden, verschwiegen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, GZ. 244.229/0-IX/27/03, wurde der Berufung stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, GZ. 244.229/0-IX/27/03, wurde der Berufung stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt. Gemäß Paragraph 12, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 21.12.2007 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates per Flugzeug von Polen nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Fz. 07 11.925-BAE, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Am 21.12.2007 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates per Flugzeug von Polen nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, Fz. 07 11.925-BAE, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Am 09.08.2010 langte beim Bundesasylamt eine Liste ein, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von Polen nach Weißrussland gereist und beim Grenzübertritt kontrolliert worden sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.08.2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie am 31.07.2010 bei der Ausreise aus Polen nach Weißrussland kontrolliert und ihre Personaldaten von FRONTEX- Mitarbeitern aufgenommen worden seien. Aufgrund dieser dokumentierten Reisebewegung liege der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin in ihre Heimat Russische Föderation gereist sei. Der Beschwerdeführerin wurden Fragen zu dieser Reise übermittelt und sie wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen eine schriftliche Äußerung dazu zu erstatten.

Am 27.08.2010 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Darin führt sie aus, von 31.07.2010 bis 23.08.2010 nach Weißrussland gereist zu sein, um ihre Mutter, welche sie seit sieben Jahren nicht mehr gesehen habe, zu treffen. Während ihrer Reise habe sie sich bei Bekannten in Weißrussland aufgehalten. Für die Reise habe sie den Zug und ein Taxi benutzt. Sie habe das Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht betreten. Die Ein- und Ausreisestempel für Weißrussland befinden sich in ihrem russischen Reisepass, den sie in TERESPOL bei der Rückkehr weggeworfen haben, weil sie in Polen wegen dieses Passes Probleme mit den Zollbeamten bekommen habe. Nach Weißrussland sei die Beschwerdeführerin ohne Visum gereist, da ihr im weißrussischen Konsulat in Wien erklärt worden sei, dass sie kein Visum für die Reise brauche. Sie sei nicht damit einverstanden, dass ihr vom polnischen Zoll erlaubt worden sei nach Weißrussland einzureisen, wenn sie das doch nicht dürfe.

Am 30.08.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht von FRONTEX Focal Point - BCP Terespol/ Polen und eine Kopie des russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, Nr. XXXX, ein.Am 30.08.2010 langte beim Bundesasylamt ein Bericht von FRONTEX Focal Point - BCP Terespol/ Polen und eine Kopie des russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, Nr. römisch 40 , ein.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.09.2010 wurde ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, da die zur Asylgewährung maßgeblichen Gründe aufgrund geänderter Lage weggefallen seien.

Die Beschwerdeführerin wurde am 03.11.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei mit ihrer Tochter und Stieftochter nach XXXX gereist, um ihre Mutter zu besuchen. Diese sei aus Tschetschenien angereist. Die russischen Reisepässe für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter habe die Mutter der Beschwerdeführerin besorgt und per Post nach Österreich geschickt. Jetzt haben sie die Pässe weggeschmissen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. In Österreich leben die Tochter, Stieftochter, zwei Söhne sowie ein Neffe der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei geschieden. Sie spreche gut bis sehr gut Deutsch, arbeite beim Verein XXXX. Dies sei ein Ganztagsjob. Sie habe Deutschkurse, Computerkurse usw. besucht. Sie habe noch telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin legte ein handschriftlich in russischer Sprache verfasstes Schreiben ihrer Mutter vom 24.10.2012 vor, in dem der Aufenthalt in XXXX bezeugt werde. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übergeben und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.Die Beschwerdeführerin wurde am 03.11.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, sie sei mit ihrer Tochter und Stieftochter nach römisch 40 gereist, um ihre Mutter zu besuchen. Diese sei aus Tschetschenien angereist. Die russischen Reisepässe für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter habe die Mutter der Beschwerdeführerin besorgt und per Post nach Österreich geschickt. Jetzt haben sie die Pässe weggeschmissen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. In Österreich leben die Tochter, Stieftochter, zwei Söhne sowie ein Neffe der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei geschieden. Sie spreche gut bis sehr gut Deutsch, arbeite beim Verein römisch 40 . Dies sei ein Ganztagsjob. Sie habe Deutschkurse, Computerkurse usw. besucht. Sie habe noch telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin legte ein handschriftlich in russischer Sprache verfasstes Schreiben ihrer Mutter vom 24.10.2012 vor, in dem der Aufenthalt in römisch 40 bezeugt werde. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übergeben und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.12.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie drei Kinder habe. Ein Sohn, XXXX, sei noch minderjährig. Dieser besuche die erste Klasse Volksschule. Er spreche hauptsächlich Deutsch und nur ein wenig Tschetschenisch.In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.12.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie drei Kinder habe. Ein Sohn, römisch 40 , sei noch minderjährig. Dieser besuche die erste Klasse Volksschule. Er spreche hauptsächlich Deutsch und nur ein wenig Tschetschenisch.

Am 28.12.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG iVm § 45 Abs. 5 NAG.Am 28.12.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 5, NAG.

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und § 3 NAG von Amts wegen mit einer Gültigkeitsdauer von 15.08.2011 bis 15.08.2016 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG" erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.08.2011 zugestellt und erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 3, NAG von Amts wegen mit einer Gültigkeitsdauer von 15.08.2011 bis 15.08.2016 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG" erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.08.2011 zugestellt und erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 19.09.2011, Zahl: 03 31.000/1-BAE, erkannte das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.01.2004, Zl. 244.229/0-IX/27/03, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreichen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.Mit Bescheid vom 19.09.2011, Zahl: 03 31.000/1-BAE, erkannte das Bundesasylamt den der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.01.2004, Zl. 244.229/0-IX/27/03, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin fest und traf umfangreichen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, die Asylgewährung im Jahr 2004 habe darauf beruht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ende 2003 vorherrschenden Lage in Tschetschenien aus der Russischen Situation habe fliehen müssen. Aufgrund der geänderten Lage in Tschetschenien treffe dies heute nicht mehr zu, was auch durch die Rückreise und das Abholen eines Reisepasses bestätigt sei. Die Heimreise in die Russische Föderation sei insbesondere durch die übermittelte Kopie des russischen Auslandsreisepasses belegt. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zum Erwerb von Auslandsreisepässen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen persönlich in der Russischen Föderation beantragt und erhalten habe. Dass ihre Mutter schriftlich bezeuge, dass die Beschwerdeführerin diese in XXXX besucht habe, habe nichts an der Tatsache ändern können, dass sich die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einen Pass besorgt habe. Selbst wenn sie den Pass nicht selbst angeholt habe, so sei es doch Fakt, dass die Daten eines Antragstellers unter anderem vom nationalen Sicherheitsdienst FSB überprüft werden. Dass von staatlicher Seite keine Einwände erhoben worden seien, ihr die Passausstellung zu versagen, zeige zweifelsfrei auf, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nicht verfolgt werde. Die Lage in der Russischen Föderation habe sich nachhaltig geändert. Es könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohe. Auch die Sicherheitslage habe sich verbessert. Im Falle einer Rückkehr sei die Beschwerdeführerin nicht mehr gefährdet. Im Ergebnis liege daher kein Grund vor, ihr den Status einer Asylberechtigten weiter zu gewähren, weil ihr im Falle ihrer Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage noch eine sonstige Gefahr ihre körperliche Integrität betreffend drohe. Da somit eine wesentliche nachhaltige Änderung der für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen Umstände im Heimatstaat im Sinne des Art 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten sei, sei der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG abzuerkennen gewesen.Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, die Asylgewährung im Jahr 2004 habe darauf beruht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ende 2003 vorherrschenden Lage in Tschetschenien aus der Russischen Situation habe fliehen müssen. Aufgrund der geänderten Lage in Tschetschenien treffe dies heute nicht mehr zu, was auch durch die Rückreise und das Abholen eines Reisepasses bestätigt sei. Die Heimreise in die Russische Föderation sei insbesondere durch die übermittelte Kopie des russischen Auslandsreisepasses belegt. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zum Erwerb von Auslandsreisepässen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen persönlich in der Russischen Föderation beantragt und erhalten habe. Dass ihre Mutter schriftlich bezeuge, dass die Beschwerdeführerin diese in römisch 40 besucht habe, habe nichts an der Tatsache ändern können, dass sich die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einen Pass besorgt habe. Selbst wenn sie den Pass nicht selbst angeholt habe, so sei es doch Fakt, dass die Daten eines Antragstellers unter anderem vom nationalen Sicherheitsdienst FSB überprüft werden. Dass von staatlicher Seite keine Einwände erhoben worden seien, ihr die Passausstellung zu versagen, zeige zweifelsfrei auf, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nicht verfolgt werde. Die Lage in der Russischen Föderation habe sich nachhaltig geändert. Es könne daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohe. Auch die Sicherheitslage habe sich verbessert. Im Falle einer Rückkehr sei die Beschwerdeführerin nicht mehr gefährdet. Im Ergebnis liege daher kein Grund vor, ihr den Status einer Asylberechtigten weiter zu gewähren, weil ihr im Falle ihrer Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage noch eine sonstige Gefahr ihre körperliche Integrität betreffend drohe. Da somit eine wesentliche nachhaltige Änderung der für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen Umstände im Heimatstaat im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten sei, sei der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abzuerkennen gewesen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG könne das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt sei und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, habe das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt habe, könne auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG könne das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt sei und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet habe. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, habe das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt habe, könne auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden.

Im gegenständlichen Bescheid werde keine Entscheidung über die Ausweisung getroffen, zumal der Beschwerdeführerin bereits vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Aufenthaltstitel nach NAG erteilt worden sei.

Gegen Spruchpunkt I. - Spruchpunkt II. ist daher in Rechtskraft erwachsen - dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 04.10.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im angefochtenen Bescheid habe die erkennende Behörde entgegen ihres ihr zugänglichen Amtswissens gehandelt. Daher sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit belastet. Wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, dass aufgrund der geänderten Lage in Tschetschenien die Gründe für ihre Asylgewährung nicht mehr gegeben seien und dies durch ihre Rückkreise und das Abholen eines Reisepasses bestätigt sei, möchte sie diesen Feststellungen entschieden entgegentreten. Sie habe bereits in den Einvernahmen beim Bundesasylamt vorgebracht, dass sie nicht in die Russische Föderation gereist sei, sondern sich lediglich in Weißrussland mit ihrer Mutter getroffen habe. Dies belegen auch die von ihr im Rahmen des Verfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel und die am 09.08.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Liste, aus welcher ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin nach Weißrussland gereist und kontrolliert worden sei. Sie habe nicht persönlich an der Ausstellung des Reisepasses mitgewirkt. Ihre Mutter habe dies veranlasst und ihr die Pässe auf dem Postweg übermittelt. Es sei sehr wohl möglich einen Reisepass auch ohne persönliche Anwesenheit ausgestellt zu bekommen. Der diesbezüglichen Feststellung der Behörde, dass der Umstand der Passausstellung zweifelsfrei zeige, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nicht verfolgt werde, trete sie entgegen und halte fest, dass es sich hierbei um einen fälschlichen Schluss der Behörde handle, zumal gegen Bezahlung einer größeren Geldsumme seitens der teils korrupten russischen Behörden Pässe ohne weitere Überprüfung genauerer individueller Daten ausgestellt werden, somit Pässe durchaus auch käuflich zu erwerben seien. Die Entscheidung der Behörde gründe sich daher auf einer völlig mangelhaften und falschen Grundlage, da die Beschwerdeführerin weder in die Russische Föderation heimgereist sei noch einen Reisepass beantragt bzw. abgeholt habe. In diesem Zusammenhang könne auch keineswegs von einer Unterschutzstellung des Heimatlandes ausgegangen werden. Diesbezüglich zitiert die Beschwerdeführerin diverse Erkenntnisse des VwGH und argumentiert, dass lediglich die Organisation eines Reisepasses durch ihre Mutter diesbezüglich nicht als Verwirklichung des Tatbestandes gewertet werden könne. Auch der Argumentation der belangten Behörde, die Situation in ihrem Herkunftsstaat habe sich nachhaltig gebessert, möchte die Beschwerdeführerin entschieden entgegentreten. Aus den der Behörde vorliegenden Länderberichten gehe unter anderem hervor, dass es in den letzten Jahren wieder zu einer Verschlechterung der Sicherheits- und auch der Menschenrechtslage gekommen sei. Zur Situation in der Russischen Föderation zitierte die Beschwerdeführerin diverse Berichte von Menschenrechtsorganisationen. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass sie als geschiedene Frau in ihrem Heimatland mit massiver Ächtung und Repressalien konfrontiert sei. Abschließend wurde von der Beschwerdeführerin erneut geltend gemacht, dass der VwGH bereits mehrmals festgestellt habe, dass die Änderungen im Herkunftsstaat nachhaltig und nicht bloß vorübergehender Natur sein müssen. Im Fall der Beschwerdeführerin könne nicht von nachhaltigen Veränderungen ausgegangen werden, da aus den zuvor getätigten Ausführungen über die Situation in der Russischen Föderation und auch aus den der Behörde vorliegenden Länderberichten hervorgehe, dass sich die Situation in ihrem Heimatland in den letzten Jahren wieder verschlechtert habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses ihr im Heimatland keine aktuelle bzw. künftige Verfolgung mehr drohe. Es könne daher nicht von einem nachhaltigen Wegfall der Verfolgung die Rede sein.Gegen Spruchpunkt römisch eins. - Spruchpunkt römisch zwei. ist daher in Rechtskraft erwachsen - dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 04.10.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im angefochtenen Bescheid habe die erkennende Behörde entgegen ihres ihr zugänglichen Amtswissens gehandelt. Daher sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit belastet. Wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, dass aufgrund der geänderten Lage in Tschetschenien die Gründe für ihre Asylgewährung nicht mehr gegeben seien und dies durch ihre Rückkreise und das Abholen eines Reisepasses bestätigt sei, möchte sie diesen Feststellungen entschieden entgegentreten. Sie habe bereits in den Einvernahmen beim Bundesasylamt vorgebracht, dass sie nicht in die Russische Föderation gereist sei, sondern sich lediglich in Weißrussland mit ihrer Mutter getroffen habe. Dies belegen auch die von ihr im Rahmen des Verfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel und die am 09.08.2010 beim Bundesasylamt eingelangte Liste, aus welcher ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin nach Weißrussland gereist und kontrolliert worden sei. Sie habe nicht persönlich an der Ausstellung des Reisepasses mitgewirkt. Ihre Mutter habe dies veranlasst und ihr die Pässe auf dem Postweg übermittelt. Es sei sehr wohl möglich einen Reisepass auch ohne persönliche Anwesenheit ausgestellt zu bekommen. Der diesbezüglichen Feststellung der Behörde, dass der Umstand der Passausstellung zweifelsfrei zeige, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nicht verfolgt werde, trete sie entgegen und halte fest, dass es sich hierbei um einen fälschlichen Schluss der Behörde handle, zumal gegen Bezahlung einer größeren Geldsumme seitens der teils korrupten russischen Behörden Pässe ohne weitere Überprüfung genauerer individueller Daten ausgestellt werden, somit Pässe durchaus auch käuflich zu erwerben seien. Die Entscheidung der Behörde gründe sich daher auf einer völlig mangelhaften und falschen Grundlage, da die Beschwerdeführerin weder in die Russische Föderation heimgereist sei noch einen Reisepass beantragt bzw. abgeholt habe. In diesem Zusammenhang könne auch keineswegs von einer Unterschutzstellung des Heimatlandes ausgegangen werden. Diesbezüglich zitiert die Beschwerdeführerin diverse Erkenntnisse des VwGH und argumentiert, dass lediglich die Organisation eines Reisepasses durch ihre Mutter diesbezüglich nicht als Verwirklichung des Tatbestandes gewertet werden könne. Auch der Argumentation der belangten Behörde, die Situation in ihrem Herkunftsstaat habe sich nachhaltig gebessert, möchte die Beschwerdeführerin entschieden entgegentreten. Aus den der Behörde vorliegenden Länderberichten gehe unter anderem hervor, dass es in den letzten Jahren wieder zu einer Verschlechterung der Sicherheits- und auch der Menschenrechtslage gekommen sei. Zur Situation in der Russischen Föderation zitierte die Beschwerdeführerin diverse Berichte von Menschenrechtsorganisationen. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass sie als geschiedene Frau in ihrem Heimatland mit massiver Ächtung und Repressalien konfrontiert sei. Abschließend wurde von der Beschwerdeführerin erneut geltend gemacht, dass der VwGH bereits mehrmals festgestellt habe, dass die Änderungen im Herkunftsstaat nachhaltig und nicht bloß vorübergehender Natur sein müssen. Im Fall der Beschwerdeführerin könne nicht von nachhaltigen Veränderungen ausgegangen werden, da aus den zuvor getätigten Ausführungen über die Situation in der Russischen Föderation und auch aus den der Behörde vorliegenden Länderberichten hervorgehe, dass sich die Situation in ihrem Heimatland in den letzten Jahren wieder verschlechtert habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses ihr im Heimatland keine aktuelle bzw. künftige Verfolgung mehr drohe. Es könne daher nicht von einem nachhaltigen Wegfall der Verfolgung die Rede sein.

Mit Schreiben vom 21.06.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Mitteilung der Stadt XXXX, Bürgerinnenamt, vom 18.06.2012, wonach die Beschwerdeführerin durch eine Bewilligung der Änderung des Vor- und Nachnamens mit Wirkung vom 18.06.2012 den Vor- und Familiennamen XXXX erhalten habe.Mit Schreiben vom 21.06.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Mitteilung der Stadt römisch 40 , Bürgerinnenamt, vom 18.06.2012, wonach die Beschwerdeführerin durch eine Bewilligung der Änderung des Vor- und Nachnamens mit Wirkung vom 18.06.2012 den Vor- und Familiennamen römisch 40 erhalten habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX geboren. Seit einer Namensänderung in Österreich am 18.06.2012 heißt die Beschwerdeführerin XXXX.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 geboren. Seit einer Namensänderung in Österreich am 18.06.2012 heißt die Beschwerdeführerin römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin reiste am 09.10.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 21.01.2004, GZ. 244.229/0-IX/27703, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2003, Fz. 03 31.000-BEA statt, gewährte der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, idgF, Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerdeführerin reiste am 09.10.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 21.01.2004, GZ. 244.229/0-IX/27703, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2003, Fz. 03 31.000-BEA statt, gewährte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, idgF, Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Festgestellt wird, dass die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation festgestellt werden.

Am 31.07.2010 stellte sich die Beschwerdeführerin in TERESPOL/ Polen der Grenzkontrolle und reiste nach Weißrussland ein. Dabei legte sie neben ihrem österreichischen Konventionsreisepass auch einen russischen Reisepass, Nr. XXXX, im Original vor.Am 31.07.2010 stellte sich die Beschwerdeführerin in TERESPOL/ Polen der Grenzkontrolle und reiste nach Weißrussland ein. Dabei legte sie neben ihrem österreichischen Konventionsreisepass auch einen russischen Reisepass, Nr. römisch 40 , im Original vor.

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und § 3 NAG von Amts wegen mit einer Gültigkeitsdauer von 15.08.2011 bis 15.08.2016 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG" erteilt.Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 3, NAG von Amts wegen mit einer Gültigkeitsdauer von 15.08.2011 bis 15.08.2016 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt- EG" erteilt.

1.2. Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und der Russischen Föderation, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 5 - 25 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt gewordenDer Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien und der Russischen Föderation, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 5 - 25 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden

Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin gründen sich auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004, GZ. 244.229/0-IX/27703, welcher sich im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin befindet.

Die Feststellung über die Zuerkennung des Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" gründet sich auf den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. XXXX.Die Feststellung über die Zuerkennung des Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" gründet sich auf den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 7C, Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen, GZ. römisch 40 .

Die Asylgewährung im Jahr 2004 beruhte darauf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 aufgrund der damals vorherrschenden Lage bzw. Kriegssituation in Tschetschenien aus der Russischen Föderation fliehen musste und aufgrund ihrer tschetschenischen Ethnie auch nicht die Möglichkeit gehabt hat, sich in einen anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Das Bundesasylamt hat der Beschwerdeführerin nunmehr den Status der Asylberechtigten aberkannt, da sich die Lage in Tschetschenien wesentlich und nachhaltig geändert habe und die damaligen Gründe für die Asylgewährung somit nicht mehr bestehen. Bestätigt werde dies durch die Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses und die Rückreise in den Herkunftsstaat im Jahr 2010.

Im Ergebnis teilt der erkennende Senat die Ansicht der belangten Behörde und konnte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Beschwerde keine glaubhaften Gründe geltend machen, die gegen die Aberkennung des Status der Asylberechtigten sprechen.

Was die allgemeine Lage in Tschetschenien, insbesondere die Sicherheitssituation, betrifft, so ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu verweisen. Diesen ist zu entnehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Asylgewährung an die Beschwerdeführerin im Jänner 2004 wesentlich stabilisiert hat. Es gibt keine großflächigen Kampfhandlungen mehr. Ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten ist zu verzeichnen. Die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerten Bergregionen im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen.

Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, dass es jedenfalls nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Situation gekommen sei. Vielmehr gehe aus den dem Bundesasylamt vorliegenden Berichten eindeutig hervor, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den Jahren 2008 und 2009 wieder verschlechtert habe. Diesbezüglich zitierte die Beschwerdeführerin diverse Berichte von Menschenrechtsorganisationen. Dazu ist anzuführen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte bzw. der Hinweis auf einzelne Berichte der Länderfeststellungen zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen kann.

Dem Bundesasylamt ist daher zuzustimmen, dass im Fall der Beschwerdeführerin - welche im Aberkennungsverfahren keine individuellen, konkret auf ihre Person bezogenen Verfolgungshandlungen und Gefährdungen vorgebracht hat - keine Umstände festgestellt werden konnten, aus welchen sich eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, ableiten ließe.

Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine aktuelle Verfolgungsgefahr zu befürchten hat, wird auch - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - durch den Umstand bewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen ließ und sich somit freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde und sie diesen an der polnisch- weißrussischen Grenze vorgezeigt hat. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des FRONTEX Focal Point Office TERESPOL und des in Kopie übermittelten russischen Auslandsreisepasses, Nr. XXXX. Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Reisepassausstellung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, da - wie den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten zu entnehmen ist - eine Ausstellung und Abholung in Abwesenheit nicht möglich ist.Dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine aktuelle Verfolgungsgefahr zu befürchten hat, wird auch - wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - durch den Umstand bewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen ließ und sich somit freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde und sie diesen an der polnisch- weißrussischen Grenze vorgezeigt hat. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des FRONTEX Focal Point Office TERESPOL und des in Kopie übermittelten russischen Auslandsreisepasses, Nr. römisch 40 . Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Reisepassausstellung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, da - wie den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichten zu entnehmen ist - eine Ausstellung und Abholung in Abwesenheit nicht möglich ist.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr in den Einvernahmen beim Bundesasylamt und in der Beschwerde behauptet - nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt ist und auch nicht persönlich an der Ausstellung des Passes mitgewirkt hat, sondern ihre Mutter die Passausstellung veranlasst und ihr die Pässe auf dem Postweg übermittelt hat, so wurde der Pass - ob nun auf legalem oder illegalem Weg, durch Bestechung von korrupten russischen Beamten - von einer russischen Behörde ausgestellt und hat sich die Beschwerdeführerin somit der Gefahr ausgesetzt, in das Visier der russischen Behörden zu geraten. Diese spricht jedenfalls gegen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.

Die Reisepassausstellung alleine genügt auch grundsätzlich für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat. Auch die freiwillige Verwendung des Passes kann als Unterschutzstellung gewertet werden. Dass der Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - ein solches Dokument ohne ihr Zutun in Russland ausgestellt, ihr also quasi aufgedrängt wurde, entbehrt jeder Lebenserfahrung. Abgesehen davon wäre es selbst in diesem Fall der Beschwerdeführerin zugestanden, den Pass einfach nicht zu verwenden. Schließlich hätte sie - wie den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu entnehmen ist - die Reise nach Weißrussland auch mit ihrem Konventionspass, nach Einladung eines weißrussischen Bürgers (z.B. der Bekannten, bei denen sie sich in Weißrussland aufgehalten hat) und nach Erteilung eines Visums für Weißrussland antreten können.

Insgesamt kann daher gesagt werden, dass eine aktuelle Gefährdung im Herkunftsstaat aufgrund der - den Länderberichten entsprechenden - zum Positiven geänderten Lage in Tschetschenien, des langen Zeitablaufes seit der seinerzeitigen Ausreisesituation im Jahr 2003 und der Ausstellung und Verwendung eines russischen Auslandsreisepasses ausgeschlossen werden kann. Nur der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass eine Verfolgung aufgrund der ursprünglich dargelegten Ausreisegründe - ihr Ehemann sei Widerstandskämpfer und deswegen sei sie bedroht worden - auch deshalb auszuschließen ist, da die Beschwerdeführerin mittlerweile geschieden ist und keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann hat. Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 21.09.2010 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 21.09.2010 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung - zwar nicht explizit spruchgemäß, aber aus der Begründung erkennbar - auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005.Das Bundesasylamt stützte seine aberkennende Entscheidung - zwar nicht explizit spruchgemäß, aber aus der Begründung erkennbar - auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Eintreten eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005.

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

Da im vorliegenden Fall der unbescholtenen Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004 Asyl gewährt wurde, war die in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt bereits verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz auch im Bundesgebiet, weshalb eine Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe nur möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG - Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt sowie Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt, dass dem Fremden ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde - erfüllt sind.Da im vorliegenden Fall der unbescholtenen Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004 Asyl gewährt wurde, war die in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Fünfjahresfrist zum Zeitpunkt der Asylaberkennung durch das Bundesasylamt bereits verstrichen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptwohnsitz auch im Bundesgebiet, weshalb eine Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe nur möglich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG - Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt sowie Mitteilung der Aufenthaltsbehörde an das Bundesasylamt, dass dem Fremden ein Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt wurde - erfüllt sind.

Die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Aufenthaltsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 erfolgte mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 28.12.2010. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.08.2011 - der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.08.2011 - wurde der Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 5 iVm § 29 Abs. 1 und § 3 NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben und lag daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes am 19.09.2011 ein rechtskräftiger Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 AsylG letzter Satz für die Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - das Bundesasylamt stützt sich hier in seiner Begründung auf die Ziffer 5 (Änderung der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen) - sind daher gegeben.Die Verständigung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als zuständige Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erfolgte mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 28.12.2010. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.08.2011 - der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.08.2011 - wurde der Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß Paragraph 45, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 3, NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" erteilt. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben und lag daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes am 19.09.2011 ein rechtskräftiger Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG letzter Satz für die Aberkennung wegen des Eintrittes eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe - das Bundesasylamt stützt sich hier in seiner Begründung auf die Ziffer 5 (Änderung der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen) - sind daher gegeben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441, vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0434, vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0554).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche aus neuerer Zeit die Erkenntnisse vom 30. November 2000, Zl. 98/20/0441, vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0434, vom 16. April 2002, Zl. 2000/20/0166, und vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/20/0554).

Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu § 7 AsylG).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K 9 zu Paragraph 7, AsylG).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs 6 f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6, f).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.01.2004 Asyl gewährt und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukommt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass damals in Tschetschenien eine Kriegssituation geherrscht habe, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer tschetschenischen Herkunft besonders gefährdet gewesen sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich in einen anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Wie bereits oben dargestellt, ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt aber nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - welche im Asylaberkennungsverfahren eine individuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung nicht vorgebracht hat - im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich - wie ebenfalls unter der Beweiswürdigung aufgezeigt -, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Asylgewährung an die Beschwerdeführerin im Jänner 2004 wesentlich stabilisiert hat und es keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden, es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt und die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen ist.

Von Amts wegen aufzugreifende aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt sind, liegen nicht vor.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist und es die Beschwerdeführerin auf Grund des Wegfalles der Schutzbedürftigkeit daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Umstände, aufgrund deren die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt wurde, grundlegend und nachhaltig geändert haben und eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar ist und es die Beschwerdeführerin auf Grund des Wegfalles der Schutzbedürftigkeit daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht (mehr) vor.

Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des erkennenden Senates (auch) der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ("sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat") verwirklicht.Im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des erkennenden Senates (auch) der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK ("sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat") verwirklicht.

In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, aus:In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, aus:

Der Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231 (238)) der von der Verweisung in § 7 AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 118, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle (vgl. zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379).Der Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231 (238)) der von der Verweisung in Paragraph 7, AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 118,, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle vergleiche zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.

Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet (vgl. zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied - sowie darauf, dass sich die im vorliegenden E erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden E zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen - kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E 18. September 1997, Zl. 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet vergleiche zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied - sowie darauf, dass sich die im vorliegenden E erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden E zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen - kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E 18. September 1997, Zl. 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.

Der erkennende Senat verweist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).

Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar vergleiche dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu Paragraph 7,). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.

Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt.Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK erfüllt.

Wie beweiswürdigend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ergibt sich aus der Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, sich wieder im Herkunftsstaat niederzulassen bzw. sich damit auch wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen. Im gegenständlichen Fall sind auch keine Umstände hervorgekommen, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen bzw. triftige Gründe (wie beispielsweise der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547) glaubhaft gemacht worden, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw. eine Unterschutzstellung ausschließen würden.Wie beweiswürdigend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ergibt sich aus der Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, sich wieder im Herkunftsstaat niederzulassen bzw. sich damit auch wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen. Im gegenständlichen Fall sind auch keine Umstände hervorgekommen, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen bzw. triftige Gründe (wie beispielsweise der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547) glaubhaft gemacht worden, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw. eine Unterschutzstellung ausschließen würden.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat die Beschwerdeführerin (auch) den Tatbestand des unter Art.1 Abschnitt C Z 1 GFK angeführten Endigungsgrundes verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat die Beschwerdeführerin (auch) den Tatbestand des unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK angeführten Endigungsgrundes verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Da in der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 nicht angefochten wurde und daher im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits eine rechtskräftige (negative) Entscheidung vorliegt, war in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht mehr einzugehen.3.3. Da in der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 nicht angefochten wurde und daher im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits eine rechtskräftige (negative) Entscheidung vorliegt, war in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht mehr einzugehen.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Asylendigungsgründe, Aufenthaltsrecht, geänderte Verhältnisse, Sicherheitslage, Unterschutzstellung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten