TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/15 B10 432252-2/2013

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Veröffentlicht am 15.02.2013
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Spruch

B10 432.252-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, Zahl: 12 11.275-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, Zahl: 12 11.275-BAW, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde von XXXX stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde von römisch 40 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, führt den im Spruch genannten Namen und stellte am 24.08.2012 als Minderjähriger den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das BPK XXXX am 24.08.2012, brachte der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige und unvertretene Beschwerdeführer vor, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Er habe die Grundschule vom 8. bis zum 17. Lebensjahr besucht. Sein Onkel sei drogensüchtig und habe alles, was der Beschwerdeführer verdient habe, ihm weggenommen und den Beschwerdeführer geschlagen. Der Onkel habe ihn bedroht und wollte ihn zu den Taliban schicken. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit für eine richtige Ausbildung gehabt.Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das BPK römisch 40 am 24.08.2012, brachte der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige und unvertretene Beschwerdeführer vor, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Er habe die Grundschule vom 8. bis zum 17. Lebensjahr besucht. Sein Onkel sei drogensüchtig und habe alles, was der Beschwerdeführer verdient habe, ihm weggenommen und den Beschwerdeführer geschlagen. Der Onkel habe ihn bedroht und wollte ihn zu den Taliban schicken. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit für eine richtige Ausbildung gehabt.

Mit Ladung vom 25.08.2012 des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle Ost, wurde der Beschwerdeführer für den 29.08.2012 zur Einvernahme geladen.

Mit handschriftlich korrigierter Ladung vom 25.08.2012 des Bundesasylamts, Erstaufnahmestelle Ost, wurde dieser Termin auf den 31.08.2012 verlegt.

Einvernahmeprotokolle der genannten Ladungstermine sind dem Verwaltungsakt des Bundesasylamts nicht zu entnehmen.

Gemäß Aktenvermerk vom 02.09.2012 übernahm der Beschwerdeführer an der Erstaufnahmestelle Ost eine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG.Gemäß Aktenvermerk vom 02.09.2012 übernahm der Beschwerdeführer an der Erstaufnahmestelle Ost eine Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50, AsylG.

Gemäß Aktenvermerk vom 07.09.2012 übernahm der Beschwerdeführer an der Erstaufnahmestelle Ost eine Verfahrenskarte gemäß § 51 AsylG.Gemäß Aktenvermerk vom 07.09.2012 übernahm der Beschwerdeführer an der Erstaufnahmestelle Ost eine Verfahrenskarte gemäß Paragraph 51, AsylG.

Gemäß AIS-Eintrag war der Beschwerdeführer von 25.08. bis 30.11.2012 an der Betreuungsstelle Ost, Otto-Glöckel-Straße 24-26, in Traiskirchen aufhältig. Seit 30.11.2012 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX wohnhaft.Gemäß AIS-Eintrag war der Beschwerdeführer von 25.08. bis 30.11.2012 an der Betreuungsstelle Ost, Otto-Glöckel-Straße 24-26, in Traiskirchen aufhältig. Seit 30.11.2012 ist der Beschwerdeführer bei der römisch 40 wohnhaft.

Mit Aktenübermittlung vom 05.12.2012 wurde der Verwaltungsakt von der EAST-Ost mit dem Vermerk "Unbegleiteter Minderjähriger" und "Zulassung gemäß § 19/2 nach Rücksprache mit dem Leiter" an die Außenstelle Wien übermittelt.Mit Aktenübermittlung vom 05.12.2012 wurde der Verwaltungsakt von der EAST-Ost mit dem Vermerk "Unbegleiteter Minderjähriger" und "Zulassung gemäß Paragraph 19 /, 2, nach Rücksprache mit dem Leiter" an die Außenstelle Wien übermittelt.

Mit Ladungsbescheid vom 11.12.2012, persönlich dem minderjährigen Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 14.12.2012 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 16.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, geladen.

Am 16.01.2013 wurde der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass ihn seine Stiefbrüder umbringen hätten wollen, um an das Erbe seines Vaters zu gelangen. Sein Onkel habe ihm geholfen, sie seien nach XXXX gezogen.Am 16.01.2013 wurde der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass ihn seine Stiefbrüder umbringen hätten wollen, um an das Erbe seines Vaters zu gelangen. Sein Onkel habe ihm geholfen, sie seien nach römisch 40 gezogen.

Auf Vorhalt der Widersprüche zur Erstbefragung vor dem BPK XXXX gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Interview beim ersten Mal gehabt. Seine Brüder hätten ihn umbringen wollen, sein Onkel habe das ausgenützt, habe ihn nach XXXX gebracht, dessen Frau sei krank, der Onkel habe sein Geld für seine Frau ausgegeben, weswegen er Geld brauchte und den Beschwerdeführer an die Taliban verkauften habe wollen. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung begonnen zu erzählen, sei aber noch nicht fertig gewesen. Sein Onkel und seine Brüder seien hinter ihm her. Sein Onkel habe bereits Geld von den Taliban genommen.Auf Vorhalt der Widersprüche zur Erstbefragung vor dem BPK römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Interview beim ersten Mal gehabt. Seine Brüder hätten ihn umbringen wollen, sein Onkel habe das ausgenützt, habe ihn nach römisch 40 gebracht, dessen Frau sei krank, der Onkel habe sein Geld für seine Frau ausgegeben, weswegen er Geld brauchte und den Beschwerdeführer an die Taliban verkauften habe wollen. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung begonnen zu erzählen, sei aber noch nicht fertig gewesen. Sein Onkel und seine Brüder seien hinter ihm her. Sein Onkel habe bereits Geld von den Taliban genommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, AZ: 12 11.275-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde darüber hinaus gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2013, AZ: 12 11.275-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde darüber hinaus gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt führte in diesem Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung im Gegensatz zur weiteren Einvernahme ein völlig verschiedenes Vorbringen behauptet habe. Sein Erklärungsversuch auf den Vorhalt der völlig widersprüchlichen Angaben, er habe "ja gar keine Einvernahme gehabt" könne keineswegs überzeugen. Da dem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werde, sei der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage gewesen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 könne einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 könne einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen vollinhaltlich ausgewechselt und könne somit offensichtlich erkannt werden, dass sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Der Tatbestand von Z 5 gelte somit als verwirklicht.Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen vollinhaltlich ausgewechselt und könne somit offensichtlich erkannt werden, dass sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Der Tatbestand von Ziffer 5, gelte somit als verwirklicht.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.01.2013, wurde mit Schriftsatz vom 28.01.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Im Zuge der Beschwerde wurde zunächst unter Hinweis auf Länderberichte ausgeführt, dass eine Zwangsrekrutierung in Afghanistan durchaus üblich und möglich sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde seine Aussage als unglaubwürdig und nicht plausibel bewertet habe.

Weiters führte der Beschwerdeführer handschriftlich aus, dass ihm bei seiner Erstbefragung nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, seine gesamten Fluchtgründe vorzubringen. Es sei ihm gesagt worden, dass er sich nur kurz über seinen eigentlichen Fluchtgrund fassen solle. Das sei es gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er eine weitere Einvernahme haben werde. Dort solle er dann seine weiteren Fluchtgründe erzählen.

Am 16.01.2013 habe er über seine weiteren Probleme in Afghanistan erzählt.

Seine Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden. Es seien lediglich einige Zeilen vorgelesen worden. Er habe dennoch unterschrieben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 29.01.2013 des nunmehr bevollmächtigten Vertreters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei Aspekte seiner Fluchtgründe dargestellt habe, nicht zwei Fluchtgründe, die in irgendeinem Widerspruch zu einander stünden. Dem Bundesasylamt sei es nicht gelungen darzustellen, warum ein Asylwerber nicht zwei Gründe haben könne, die kumulativ seine Flucht auslösen könnten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

§ 19 Abs. 1 AsylG lautet: Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.Paragraph 19, Absatz eins, AsylG lautet: Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

§ 16 Abs. 3 AsylG lautet: Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.Paragraph 16, Absatz 3, AsylG lautet: Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.

Der VfGH führt mit Erkenntnis vom 27.06.2012, Zl. U 98/12-11 in Bezug zu Widersprüchen zwischen Befragungen und Einvernahmen Folgendes aus:

"Der AsylGH stützt seine Entscheidung außerdem vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 7. April 2011 und bei der Einvernahme am 14. Juli 2011. Er hat damit § 19 Abs. 1 AsylG 2005 - also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorgangen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Bereits daraus ergibt sich, dass der AsylGH den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen hat. Das angefochtene Erkenntnis des AsylGH lässt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung vermissen. Zu den Ergebnissen der Erstbefragung befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 14. Juli 2011 an, sich nicht daran erinnern zu können, weil er nach der zwei- bis dreiwöchigen Flucht nach Österreich sehr müde und unkonzentriert gewesen sei. Unter Vorhalt seiner damals vorgebrachten Fluchtgründe brachte er vor, der Schlepper hätte ihm gesagt, dass er nichts über die Feindschaft erzählen dürfe. Dieses Vorbringen wird vom AsylGH nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Mit der Frage der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung setzt sich der AsylGH nicht auseinander, obwohl sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme ernstzunehmende Anhaltspunkte ergeben, die sie zweifelhaft erscheinen lassen.""Der AsylGH stützt seine Entscheidung außerdem vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung am 7. April 2011 und bei der Einvernahme am 14. Juli 2011. Er hat damit Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 - also das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung - außer Acht gelassen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorgangen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in Paragraph 16, Absatz 3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Bereits daraus ergibt sich, dass der AsylGH den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen hat. Das angefochtene Erkenntnis des AsylGH lässt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung vermissen. Zu den Ergebnissen der Erstbefragung befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 14. Juli 2011 an, sich nicht daran erinnern zu können, weil er nach der zwei- bis dreiwöchigen Flucht nach Österreich sehr müde und unkonzentriert gewesen sei. Unter Vorhalt seiner damals vorgebrachten Fluchtgründe brachte er vor, der Schlepper hätte ihm gesagt, dass er nichts über die Feindschaft erzählen dürfe. Dieses Vorbringen wird vom AsylGH nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Mit der Frage der Zuverlässigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung setzt sich der AsylGH nicht auseinander, obwohl sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme ernstzunehmende Anhaltspunkte ergeben, die sie zweifelhaft erscheinen lassen."

Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung minderjährig, jedoch gemäß § 16 Abs. 3 AsylG zur alleinigen Antragstellung berechtigt war.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung minderjährig, jedoch gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG zur alleinigen Antragstellung berechtigt war.

Gemäß den erläuternden Bemerkungen der RV 952 XXII. GP zu § 16 AsylG dürfen "unbegleitet mündige minderjährige Fremde zwar auch etwa im Rahmen der Vorführung befragt werden - also ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters - diese Befragung ist aber auf Verlangen des Rechtsberaters in seiner Anwesenheit zu wiederholen".Gemäß den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 16, AsylG dürfen "unbegleitet mündige minderjährige Fremde zwar auch etwa im Rahmen der Vorführung befragt werden - also ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters - diese Befragung ist aber auf Verlangen des Rechtsberaters in seiner Anwesenheit zu wiederholen".

Der Beschwerdeführer wurde zunächst durch das BPK XXXX am 24.08.2012 ohne Beiziehung eines Rechtsberaters befragt. Danach wurde er zur Betreuungsstelle Ost, Otto-Glöckel-Straße 24-26, in Traiskirchen, überstellt, wo er gemäß AIS-Auszug von 25.08. bis 30.11.2012 aufhältig war. Er übernahm dort eine (korrigierte) Ladung zur dortigen Einvernahme für den 31.08.2012. Dem Verwaltungsakt des Bundesasylamts ist aber keinerlei Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Erstaufnahmestelle Ost zu entnehmen.Der Beschwerdeführer wurde zunächst durch das BPK römisch 40 am 24.08.2012 ohne Beiziehung eines Rechtsberaters befragt. Danach wurde er zur Betreuungsstelle Ost, Otto-Glöckel-Straße 24-26, in Traiskirchen, überstellt, wo er gemäß AIS-Auszug von 25.08. bis 30.11.2012 aufhältig war. Er übernahm dort eine (korrigierte) Ladung zur dortigen Einvernahme für den 31.08.2012. Dem Verwaltungsakt des Bundesasylamts ist aber keinerlei Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Erstaufnahmestelle Ost zu entnehmen.

Dem Verwaltungsakt des Bundesasylamts ist ebenso keine Verständigung eines Rechtsberaters, das gegenständliche Verfahren betreffend, zu entnehmen. Somit konnte im gegenständlichen Verfahren ein allfälliger Widerspruch eines Rechtsberaters gemäß § 16 Abs. 3 AsylG auch nicht erfolgen.Dem Verwaltungsakt des Bundesasylamts ist ebenso keine Verständigung eines Rechtsberaters, das gegenständliche Verfahren betreffend, zu entnehmen. Somit konnte im gegenständlichen Verfahren ein allfälliger Widerspruch eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG auch nicht erfolgen.

Am 07.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrenskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt, womit sein Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 AsylG als zugelassen gilt.Am 07.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrenskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt, womit sein Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG als zugelassen gilt.

Der Beschwerdeführer wurde trotz Anwesenheit in der Betreuungsstelle von 25.08. bis 30.11.2012 vom Bundesasylamt nicht einvernommen.

Nach seinem Wohnortwechsel nach Wien am 30.11.2012 wurde der Verwaltungsakt von der Erstaufnahmestelle mit dem Vermerk "Unbegleiteter Minderjähriger" am 05.12.2012 der Außenstelle Wien übermittelt.

Mit Ladungsbescheid vom 11.12.2012, persönlich dem minderjährigen Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 14.12.2012 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 16.01.2013 vor das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, geladen.

Zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt war der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und wurde unvertreten einvernommen.

Der Verfahrensablauf im gegenständlichen Verfahren ist somit mit einigen Verfahrensmängeln behaftet, vor allem wurde im Verfahren trotz anfänglicher Minderjährigkeit des Beschwerdeführer kein Rechtsberater hinzugezogen, weshalb der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Darüber hinaus stützt sich der angefochtene Bescheid fast ausschließend auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung vor dem BPK XXXX und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Gemäß dem oben angeführten Erkenntnis des VfGH wurde somit aber im Bescheid das im § 19 Abs. 1 AsylG normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen. Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausführte, wurde ihm bei der Erstbefragung mitgeteilt, dass er nur kurz über seine Fluchtgründe und erst ausführlich bei der nächsten Einvernahme erzählen soll. Der vom Bundesasylamt aufgrund dieser vermeintlichen Widersprüche ermittelte Sachverhalt erweist sich somit als mangelhaft, weshalb auch aus diesem Grund die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Darüber hinaus stützt sich der angefochtene Bescheid fast ausschließend auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung vor dem BPK römisch 40 und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Gemäß dem oben angeführten Erkenntnis des VfGH wurde somit aber im Bescheid das im Paragraph 19, Absatz eins, AsylG normierte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen. Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde ausführte, wurde ihm bei der Erstbefragung mitgeteilt, dass er nur kurz über seine Fluchtgründe und erst ausführlich bei der nächsten Einvernahme erzählen soll. Der vom Bundesasylamt aufgrund dieser vermeintlichen Widersprüche ermittelte Sachverhalt erweist sich somit als mangelhaft, weshalb auch aus diesem Grund die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsberater, unbegleitete Minderjährige, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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