TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/27 C13 422728-2/2013

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Veröffentlicht am 27.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C13 422.728-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR und Herrn XXXX, Verein XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, Zahl: 12 10.164-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR und Herrn römisch 40 , Verein römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, Zahl: 12 10.164-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 23.06.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 23.06.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 23.06.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.1.2. In seiner Erstbefragung am 23.06.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er wäre im Jahre 2005 - nach Beendigung seines Militärdienstes - von Kabul über Kandahar nach XXXX (Afghanistan) gefahren. Von dort wäre er über Pakistan in den Iran gereist, wo er sich vom Jahre 2005 bis zu seiner Ausreise vor einem Monat in Teheran aufgehalten und als Hilfsarbeiter gearbeitet hätte. Vor ca. einem Monat wäre er schlepperunterstützt in die Türkei und über weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.Er wäre im Jahre 2005 - nach Beendigung seines Militärdienstes - von Kabul über Kandahar nach römisch 40 (Afghanistan) gefahren. Von dort wäre er über Pakistan in den Iran gereist, wo er sich vom Jahre 2005 bis zu seiner Ausreise vor einem Monat in Teheran aufgehalten und als Hilfsarbeiter gearbeitet hätte. Vor ca. einem Monat wäre er schlepperunterstützt in die Türkei und über weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er bei der afghanischen Nationalarmee seinen Militärdienst absolviert hätte. Er wäre von den Taliban bedroht worden, weshalb er aus Afghanistan ausgereist wäre. Er wäre jedoch weder mitgenommen noch angegriffen worden. Den Iran hätte er verlassen, da er keine Dokumente besessen hätte und auch einmal eingesperrt gewesen sei.

Hinsichtlich seiner Angehörigen gab der BF an, in Afghanistan würden sich noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Der BF sei ledig, er habe eine fünfzehnjährige Verlobte namens XXXX.Hinsichtlich seiner Angehörigen gab der BF an, in Afghanistan würden sich noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Der BF sei ledig, er habe eine fünfzehnjährige Verlobte namens römisch 40 .

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.1.3. Bei seiner Einvernahme am 08.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.

Zu Beginn der Einvernahme gab der BF, befragt nach seinen Familienangehörigen, Folgendes an: Sein Vater, seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester würden sich noch im Heimatdorf XXXX, Provinz Paktia, aufhalten. Der BF sei verwitwet, seine Ehegattin XXXX wäre im Jahre 1994 verstorben. Er habe drei Kinder, einen dreizehn- bzw. einen zwölfjährigen Sohn sowie eine neunjährige Tochter.Zu Beginn der Einvernahme gab der BF, befragt nach seinen Familienangehörigen, Folgendes an: Sein Vater, seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester würden sich noch im Heimatdorf römisch 40 , Provinz Paktia, aufhalten. Der BF sei verwitwet, seine Ehegattin römisch 40 wäre im Jahre 1994 verstorben. Er habe drei Kinder, einen dreizehn- bzw. einen zwölfjährigen Sohn sowie eine neunjährige Tochter.

Weiters wurden vom BF folgende Beweismittel vorgelegt:

eine Geburtsurkunde mit Lichtbild (Original)

ein Wehrdienstbuch (Original)

Bestätigungen über den Besuch und die Absolvierung der Militärakademie

Bestätigungen über geleisteten Militärdienst

Fotos vom Militärdienst.

Der BF hätte in Afghanistan die Militärakademie besucht und von 2002 bis 2005 drei Jahre lang den Militärdienst absolviert. Zu dieser Zeit hätte er mit den Schutztruppen gegen die Taliban gekämpft, die vorgelegten Dokumente würden dies belegen.

Er stamme aus dem Dorf XXXX und hätte dort bis zu seiner Ausreise in den Iran gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Brüdern, seiner Schwester und seinen Kindern in einem Haus gewohnt. Seine Ehefrau wäre bereits im Jahre 1994 verstorben. Wie bereits erwähnt habe er zwei Söhne und eine Tochter.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 und hätte dort bis zu seiner Ausreise in den Iran gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Brüdern, seiner Schwester und seinen Kindern in einem Haus gewohnt. Seine Ehefrau wäre bereits im Jahre 1994 verstorben. Wie bereits erwähnt habe er zwei Söhne und eine Tochter.

Geheiratet hätte er im Jahre 1997. Auf Vorhalt, dass seinen Angaben zufolge die Ehegattin bereits 1994 verstorben sei, brachte der BF vor, sich geirrt zu haben, die Ehefrau wäre im Jahre 2004 gestorben. Auf weitere Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht gab der BF an, bei der Erstbefragung nicht nach seinen Kindern gefragt worden zu sein, auch hätte er nie von einer Verlobten gesprochen. Das Protokoll wäre ihm nicht rückübersetzt worden, es wäre alles relativ schnell gegangen. Geburtsurkunden seiner Kinder könne er keine vorlegen, auch würde er keine Heiratsurkunde besitzen, da man bei ihm im Dorf nur vom Mullah vor Zeugen gefragt werde, ob man heiraten wolle. Schriftliches gäbe es da nicht.

Geboren wäre er in seinem Elternhaus in XXXX worden, als jedoch die Russen einmarschiert wären, wären er und seine Familie nach Pakistan gezogen. Als Karzai wieder an die Macht gekommen wäre, wäre er mit seiner Familie, seiner Frau und den Kindern wieder in das Haus in seinem Heimatdorf zurückgekehrt. Dies wäre im Jahre 2000 geschehen. Zuvor hätten sie 25 Jahre in verschiedenen Flüchtlingscamps in Pakistan gelebt. Geheiratet hätte er in Pakistan, auch wären seine beiden Söhne in Pakistan geboren worden. Seine Tochter wäre in Afghanistan zur Welt gekommen.Geboren wäre er in seinem Elternhaus in römisch 40 worden, als jedoch die Russen einmarschiert wären, wären er und seine Familie nach Pakistan gezogen. Als Karzai wieder an die Macht gekommen wäre, wäre er mit seiner Familie, seiner Frau und den Kindern wieder in das Haus in seinem Heimatdorf zurückgekehrt. Dies wäre im Jahre 2000 geschehen. Zuvor hätten sie 25 Jahre in verschiedenen Flüchtlingscamps in Pakistan gelebt. Geheiratet hätte er in Pakistan, auch wären seine beiden Söhne in Pakistan geboren worden. Seine Tochter wäre in Afghanistan zur Welt gekommen.

Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: Wie lange lebten/wohnen Sie nach Ihrer Rückkehr im Jahre 2000 wieder in Ihrem Elternhaus?

A [Antwort]: Die Familie, sprich meine Eltern, meine drei Kinder, meine drei Brüder und meine Schwester, leben nach wie vor dort. Ich selbst ging im Jahre 2002 zur Armee bzw. zum Militär. Fünf Monate nach Beendigung meines Militärdienstes hielt ich mich noch in der Provinz Uruzgan auf, wo ich bei den Amerikanern als ¿Reinigungskraft' arbeitete. Nach diesen fünf Monaten habe ich Afghanistan in den Iran verlassen.

F: Bei welchen ¿Amerikanern' waren Sie für diese fünf Monate als Reinigungskraft beschäftigt?

A: Damit meine ich das ¿amerikanische Militärcamp namens XXXX der Provinz Uruzgan. Unter anderem habe ich auch während meiner Militärdienstzeit an Seite dieser Einheit gegen die Taliban gekämpft.A: Damit meine ich das ¿amerikanische Militärcamp namens römisch 40 der Provinz Uruzgan. Unter anderem habe ich auch während meiner Militärdienstzeit an Seite dieser Einheit gegen die Taliban gekämpft.

F: Warum blieben Sie nicht auch noch diese fünf Monate beim afghanischen Militär?

A: Ich wollte bzw. konnte nicht länger beim Militär bleiben. Ich wurde bedroht bzw. war es mir nicht möglich, meine Familie, meine Kinder, zu besuchen bzw. zu sehen. Ich lebte in ständiger Gefahr. Diese fünf Monate benötigte es, um in den Besitz der in Vorlage gebrachten Bestätigungen über meinen Militärdienstzeit zu kommen. Es dauert bei uns halt alles etwas länger. Ich überbrückte diese fünf Monate damit, dass ich im besagten amerikanischen Camp blieb und dort Reinigungstätigkeiten durchführte. Als ich dann die Bestätigungen hatte, begab ich mich unverzüglich in den Iran. Ich fuhr damals nicht einmal mehr nachhause, eben aus Angst um mein Leben. Ich wurde nämlich zuhause von den Taliban gesucht. Sie kamen mindestens einmal in der Woche und durchsuchten das Haus. Eben, weil ich beim Militär war bzw. als afghanischer Soldat an Seite der Amerikaner kämpfte.

...

F: Woher wussten die Taliban von Ihrer diesbezüglichen Tätigkeit? Woher wussten die Taliban, dass Sie, Hr. XXXX wohnhaft, in der Provinz Uruzgan als afghanischer Soldat tätig waren?F: Woher wussten die Taliban von Ihrer diesbezüglichen Tätigkeit? Woher wussten die Taliban, dass Sie, Hr. römisch 40 wohnhaft, in der Provinz Uruzgan als afghanischer Soldat tätig waren?

A: Sie wussten es. Es gibt überall Spione bzw. Personen, die für die Taliban arbeiten.

F: Wann fingen die Suchen bei Ihnen zuhause an? Wann begannen diese?

A: So etwa seit 2003. So ein Jahr, nachdem ich mit dem Militärdienst begonnen hatte, begannen auch schon die Suchen nach mir.

A: Und - diese hinderten Sie nicht daran, weiterhin bis 2005 beim Militärdienst zu bleiben?

F: Nein. Ich stand ja damals unter dem Schutz des Staates bzw. der Amerikaner und hatte ja auch selbst eine Waffe.

F: Warum sahen Sie sich dann im Jahre 2005 dazu gezwungen, Ihren Militärdienst zu quittieren bzw. zu beenden! Worin lag damals der Unterschied zu den Jahren 2003 und 2004?

A: Dann hätte ich auf meine Familie verzichten müssen.

F: Sie haben ja auch bis 2005 auf Ihre ¿Familie' verzichtet und verzichteten ja auch in weiterer Folge bzw. bis heute auf Ihre Familie! Was sagen Sie dazu?

A: Na ja, der damalige Vertrag mit dem Militär ging für drei Jahre und hätte ich diesen selbstverständlich verlängern können, was ich aber nicht wollte. Ich wollte in weiterer Folge ein anderes Leben, nämlich ein Leben mit der Familie bzw. mit den Kindern führen.

F: Wo hätten Sie dieses Leben führen sollen/können, wenn schon seit 2003 seitens der Taliban nach Ihnen gesucht wurde? Unter anderem verließen Sie ja auch aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban Afghanistan, ohne noch einmal zuhause gewesen zu sein! Was sagen Sie dazu?

A: Da haben Sie Recht. Ich wurde auch einmal zuhause von den Taliban angetroffen und verletzt.

F: Wann wurden Sie zuhause von den Taliban angetroffen und verletzt?

A: Das war während meiner Militärdienstzeit. Ich besuchte damals heimlich meine Familie, als die Taliban zu uns nachhause kamen. Ich konnte mich mit einer Flucht durch das Fenster retten, wobei ich mich verletzt bzw. geschnitten habe.

F: Also wurden Sie nicht von den Taliban, sondern bei einer Flucht vor den Taliban verletzt! Stimmt das?

A: Ja, das ist richtig.

F: Wann - ungefähr - kam es zu diesem besagten Vorfall?

A: Es war irgendwann im Jahre 2003. Wann konkret es war, weiß ich nicht.

F: Kam es noch zu weiteren ¿privaten' persönlichen Berührungspunkten zwischen Ihnen und den nach Ihnen suchenden Taliban?

A: Nein, da ich anschließend auch nur mehr einmal, nämlich beim Begräbnis meiner Frau, zuhause bzw. in unserem Dorf war.

F: Warum haben Sie nicht einfach Ihre Kinder zu Ihnen geholt/genommen?

A: Es gibt keinen Ort bzw. keine Stadt, in dem/in der es keine Taliban gibt. Ich wäre nirgends in Afghanistan vor den Taliban sicher gewesen.

F: Auch nicht in Kabul?

A: Nein, auch nicht in Kabul.

F: Warum auch nicht in Kabul?

A: Da ich ja von den Taliban gesucht wurde. Wenn man von den Taliban gesucht/gefahndet wird, ist man nirgends in Afghanistan sicher, auch nicht in Kabul. Wenn ich beim Militär geblieben wäre, dann wäre es gegangen.

F: Warum blieben Sie nicht beim Militär?

A: Na, weil ich ein anderes Leben führen wollte. Ein Leben mit der Familie. Auch hätte beim Militär jederzeit die Möglichkeit bestanden, im Zuge eines Einsatzes ums Leben zu kommen.

F: Bestand diese Gefahr nicht auch schon zwischen 2002 und 2005?

A: Ja, schon. Ich wollte ganz einfach ein anderes Leben, außerhalb des Militärs und mit der Familie führen und war bzw. ist mir ein solches in Afghanistan aufgrund meiner militärischen Vergangenheit nicht möglich.

F: Wird nach wie vor noch zuhause nach Ihnen gesucht?

A: Nein, seit meiner Ausreise waren die Taliban nicht mehr bei uns zuhause bzw. bei meinen Eltern. Meine Eltern werden jetzt nicht mehr von den Taliban belästigt.

F: Warum könnte dies so sein?

A: Weil die Taliban wissen, dass ich nicht mehr in Afghanistan [bin].

F: Woher wissen die Taliban, dass Sie nicht mehr in Afghanistan sind?

A: Von meinen Eltern. Meine Eltern sagten ihnen, dass ich nicht mehr in Afghanistan bin.

F: Und - das genügte, um die Taliban dazu zu bewegen, nicht mehr nach Ihnen zu suchen?

A: Ja.

F: Warum sagten Ihre Eltern den Taliban nicht schon früher, dass Sie nicht mehr in Afghanistan wären?

A: Naja, die Taliban haben überall in Afghanistan ihre Augen und Ohren. Sie hätten dies sicher als Lüge erkannt bzw. entlarvt.

F: Wann verließen Sie Afghanistan in den Iran?

A: Im Jahre 2006.

F: Wann im Jahre 2006?

A: Im April 2006.

F: Abgesehen von dem bereits Vorgebrachten, lagen noch andere/weitere Gründe vor, die Sie im April 2006 dazu bewogen, Afghanistan in den Iran zu verlassen?

A: Nein, sonstige Gründe lagen bzw. liegen nicht vor.

F: Was bewog Sie eigentlich im Jahre 2002 dazu, in das afghanische Militär einzutreten?

A: Ich sah keine sonstigen Einnahmequellen bzw. Einnahmemöglichkeiten. Auch hat mich damals das Militär sehr interessiert.

F: Wovon lebten Sie bis zu Ihrem Eintritt beim Militär?

A: Von unserer bzw. von der Landwirtschaft meines Vaters.

F: Warum lebten Sie nicht weiterhin von der Landwirtschaft, sondern gingen zum Militär?

A: Das Einkommen aus der Landwirtschaft reichte nicht für die ganze Familie. Auch wollte ich nicht für immer in der Landwirtschaft arbeiten.

F: Sondern?

A: Naja, damals wollte ich zum Militär.

F: Und was wollen Sie jetzt?

A: Ein Leben außerhalb des Militärs und gemeinsam mit der Familie.

F: Wie lange hielten Sie sich im Iran wo auf?

A: Im Iran hielt ich mich bis einen Monat vor meiner Einreise in Österreich auf. Also von April 2006 bis einen Monat vor der Einreise in Österreich.

F: Wo lebten/wohnten Sie in dieser Zeit und wie finanzierten Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich lebte/wohnte in einer Art Gartenhütte in der Stadt XXXX und ging Gelegenheitsarbeiten nach.A: Ich lebte/wohnte in einer Art Gartenhütte in der Stadt römisch 40 und ging Gelegenheitsarbeiten nach.

F: Wo liegt diese Stadt und von wann bis wann konkret lebten/wohnten Sie in einer dortigen Gartenhütte?

A: Diese Stadt liegt in der Nähe der türkischen Grenze. Die ersten zehn Monate meines fünfjährigen Aufenthaltes im Iran verbrachte ich in Teheran. Die restliche Zeit dann in der besagten Gartenhütte in XXXX.A: Diese Stadt liegt in der Nähe der türkischen Grenze. Die ersten zehn Monate meines fünfjährigen Aufenthaltes im Iran verbrachte ich in Teheran. Die restliche Zeit dann in der besagten Gartenhütte in römisch 40 .

F: Wie war Ihr Aufenthalt im Iran geregelt? Unter welchem Status hielten Sie sich im Iran auf?

A: Illegal, ohne Aufenthaltstitel.

F: Und das für fünf Jahre lang?

A: Ja.

F: Kam es in diesen fünf Jahren zu keinen polizeilichen Kontrollen? Wurden Sie in diesen sechs Jahren nicht kontrolliert?

A: Doch. Sehr oft sogar.

F: Und - was passierte im Zuge dieser Kontrollen?

A: Einmal wurde ich sogar in XXXX in Schubhaft genommen. Ich habe dort aber Geld bezahlt und kam wieder frei. Aus diesem Vorfall habe ich dann auch etwas gelernt, nämlich, dass ich jedes Mal, wenn ich anschließend wieder kontrolliert wurde, gleich den kontrollierenden Polizisten Geld gegeben habe.A: Einmal wurde ich sogar in römisch 40 in Schubhaft genommen. Ich habe dort aber Geld bezahlt und kam wieder frei. Aus diesem Vorfall habe ich dann auch etwas gelernt, nämlich, dass ich jedes Mal, wenn ich anschließend wieder kontrolliert wurde, gleich den kontrollierenden Polizisten Geld gegeben habe.

F: Sie hielten sich vor Ihrer Weiterreise nach Österreich bzw. nach Europa an die fünf Jahre im Iran auf! Warum blieben Sie nicht weiterhin im Iran? Was bewog Sie dazu, den Schritt zu setzen, den Iran in Richtung Europa zu verlassen?

A: Ich sah dort keine Zukunft für mich. Ich war ja auch illegal dort. Auch ist jederzeit die Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan im Raum gestanden.

F: Wie viel bezahlten Sie für Ihre Schleppung vom Iran bis nach Österreich?

A: Vom Iran bis in die Türkei waren es US-$ 1.000.- und von der Türkei nach Österreich waren es Euro 5.000.-.

F: Wie finanzierten Sie diesen Betrag?

A: Na ja, durch meine Tätigkeiten im Iran.

F: Ihnen war es möglich, innerhalb von fünf Jahren und durch Ausübung von Gelegenheitsarbeiten im Iran Euro 5.000.- und US-$ 1.000.- anzusparen?

A: Ja, das war mir möglich. Wenn man will, kann man im Iran sehr viel Geld verdienen.

F: Auch als illegal Aufhältiger?

A: Ja, auch als illegal Aufhältiger.

F: Können Sie Ihren fünfjährigen Aufenthalt im Iran belegen/bescheinigen?

A: Nein, das kann ich nicht. Wie denn auch, ich war ja illegal dort.

F: Können Sie irgendwie belegen/bescheinigen, dass Sie der Vater von drei minderjährigen Kindern sind?

A: Nein, auch das kann ich nicht.

F: Können Sie irgendwie belegen/bescheinigen, dass Sie mit einer Frau verheiratet waren, die im Jahre 2004 verstarb?

A: Nein, auch das kann ich nicht.

F: Besteht in weiterer Folge die Möglichkeit, dass Sie Ihre diesbezüglichen Angaben/Ausführungen durch Vorlage von Beweis-/Bescheinigungsmittel belegen?

A: Nein, leider nicht. Es gibt keine diesbezügliche Möglichkeit bzw. Möglichkeiten.

F: Waren Sie in Afghanistan politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?

A: Nein.

F: Waren Sie, abgesehen von dem bereits Vorgebrachten, irgendwelchen sonstigen Verfolgungen, insbesondere ausgehend von staatlicher Seite/von staatlichen Stellen ausgesetzt?

A: Nein. Ich war ja auch selber beim afghanischen Militär.

F: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie dazu bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ja.

F: Was glauben Sie, was Sie im Falle einer Rückkehr in Afghanistan erwarten würde/könnte? Wie würde/könnte sich Ihre dortige - gegenwärtige - Situation darstellen?

A: Mein Tod durch die Taliban.

F: Können Sie diese Behauptung etwas näher begründen/erläutern?

A: Ich wurde ja vor der Ausreise von den Taliban gesucht.

F: Sie führten unter anderem aber auch aus, zurzeit bzw. jetzt nicht mehr von den Taliban gesucht zu werden bzw. dass jetzt die Taliban nicht mehr bei Ihnen zuhause nach Ihrer Person suchen/fragen würden! Was sagen Sie dazu?

A: Wenn ich zurückkehren würde, würden die Taliban sicher von der Rückkehr erfahren und wieder nach mir suchen bzw. mich verfolgen.

F: Was wäre, wenn Sie sich im Falle einer Rückkehr in Kabul, wo internationale Schutztruppen stationiert sind und wo auch die Sicherheitslage - insbesondere im Hinblick auf eine etwaige Bedrohung/Verfolgung durch die Taliban - als relativ stabil und sicher angesehen werden kann, niederlassen würden?

A: Die Taliban sind überall. Sie sind in der Regierung, bei der Polizei und in der Nachbarschaft. Sie sind allgegenwärtig. Sie würden auch von einem etwaigen Aufenthalt in Kabul erfahren und gegen mich vorgehen.

F: Was verstehen Sie eigentlich unter ¿die Taliban'? Welche Personen meinen Sie, wenn Sie von ¿den Taliban' sprechen?

A: Jene Personen, die zurzeit gegen alles in Afghanistan sind. Gegen die Regierung, gegen die ausländischen Truppen, gegen die ausländischen Organisationen und so.

F: Wie können Personen einerseits in der Regierung vertreten und andererseits gegen die Regierung sein?

A: Spione. Damit meinte ich die Spione der Taliban, die in der Regierung sind.

F: Können Sie einen dieser Spione, die in der Regierung vertreten ist, namentlich nennen?

A: Nein. Das ist ja alles geheim. Diese geben sich ja nicht als Spione der Taliban zu erkennen.

F: Warum wissen Sie, dass es diese besagten Spione in der Regierung gibt?

A: In jeder Regierung, ganz egal wo auf der Welt, gibt es Spione, die für die Opposition spionieren bzw. im Geheimen tätig sind. So auch in Afghanistan.

F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?

A: Ja.

F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur gegenwärtigen, allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat nehmen?

A: Nein.

F: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie zu dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen?

A: Nein. Ich habe alles gesagt."

1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl: 11 06.203-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.11.2011, Zahl: 11 06.203-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.06.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF undetailliert und realitätsfern geschildert. Seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen (insbesondere hinsichtlich seiner verstorbenen Frau und seiner Kinder), seinem angeblichen Aufenthalt im Iran und zu seinen Fluchtgründen seien widersprüchlich und unstimmig und daher als unglaubwürdig zu bewerten.

1.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt und die Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde beanstandet. Der BF kritisierte die Unausgewogenheit der für die Sicherheitslage in Kabul herangezogenen Quellen und brachte vor, dass ihm aufgrund der allgemein bekannten prekären Sicherheitslage in Afghanistan wenigstens subsidiärer Schutz gewährt werden hätte müssen. Er hätte seine Fluchtgründe glaubwürdig, nachvollziehbar, detailliert und mit Beweisen untermauert geschildert.

1.1.6. Am 13.03.2012 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des neu gewillkürten Vertreters des BF beim Asylgerichtshof ein.

1.1.7. Mit Erkenntnis vom 07.05.2012, Zahl C13 422.728-1/2011/5E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab und führte in der Erkenntnisbegründung beweiswürdigend unter anderem Folgendes aus:1.1.7. Mit Erkenntnis vom 07.05.2012, Zahl C13 422.728-1/2011/5E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab und führte in der Erkenntnisbegründung beweiswürdigend unter anderem Folgendes aus:

"4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Urdu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Seine Angaben zu seinen Lebensumständen (Familienverhältnisse) erscheinen hingegen aufgrund von mehreren Unstimmigkeiten fragwürdig (siehe auch unten Punkt 4.1.3.), Belege für seine Ehe und die Existenz seiner Kinder blieb der BF schuldig. Folglich sind daher seine diesbezüglichen Aussagen als unglaubwürdig anzusehen.

Die Identität des BF steht auf Grund der vorgelegten Dokumente mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Reise über Pakistan, den Iran, die Türkei und weitere, dem BF unbekannte Länder stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren, allerdings sind die Aussagen bezüglich seiner bereits im Jahre 2005 bzw. 2006 erfolgten Ausreise in den Iran aufgrund von mehreren Widersprüchlichkeiten in Zweifel zu ziehen (siehe auch unten Punkt 4.1.3.).

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in seiner Einvernahme vor, dass er von 2002 bis 2005 beim afghanischen Militär gedient hätte und in dieser Zeit mehrmals von den Taliban bedroht worden wäre. Nachdem seine Dienstzeit beendet gewesen wäre, wäre er nicht mehr unter dem Schutz der ¿Amerikaner' gestanden. Aus Furcht vor den Taliban hätte er daher beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch geeignet belegt worden sind (zur Beweiskraft der vorgelegten Dokumente und Fotos siehe unten). Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - vage und widersprüchliche und somit unglaubwürdige Angaben betreffend die Fluchtgründe. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen:

...

Die ¿Grundgeschichte' konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines unkonkreten und unplausiblen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien detailarme sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung des BF vermitteln konnten.

Darüberhinaus wird illustrierend festgestellt, dass die Kerngeschichte im Detail nicht einheitlich dargestellt wurde und sowohl in Bezug auf die Fluchtgründe als auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF in Afghanistan mehrere Widersprüche und Unstimmigkeiten festgestellt werden konnten.

So gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, ledig zu sein und eine 15-jährige Verlobte namens XXXX zu haben. Kinder erwähnte er keine. Zu Beginn der Einvernahme am 08.09.2011 jedoch gab der BF an, verwitwet zu sein. Seine Gattin XXXX sei im Jahre 1994 verstorben. Außerdem habe er drei Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Geheiratet hätte er im Jahre 1997. Nur wenig später behauptete der BF auf Vorhalt, dass dies nicht zum angegebenen Todeszeitpunkt seiner Ehefrau passe, dass es zu einem Irrtum gekommen wäre und seine Gattin in Wahrheit erst im Jahre 2004 verstorben wäre. Somit zeigt sich hier, dass der BF seine Angaben hinsichtlich seiner Familienverhältnisse mehrmals ändert und den Fragen des Einvernehmenden anpasst, weshalb die Verehelichung des BF und die Existenz seiner Kinder stark in Zweifel zu ziehen sind. Rechtfertigt sich der BF, dass seine Aussagen in der Erstbefragung falsch protokolliert worden wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF gegen Ende der Befragung Verständigungsprobleme verneinte und die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte. Der Umstand, dass der BF seine verstorbene Frau und seine drei Kinder nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hat, erscheint zusammengefasst befremdend und verstärkt den Eindruck, dass der BF in der Einvernahme am 08.09.2011 versucht, durch eine Erweiterung seiner tatsächlich existenten Familienangehörigen um drei minderjährige Kinder seinem Asylvorbringen Nachdruck zu verleihen.So gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, ledig zu sein und eine 15-jährige Verlobte namens römisch 40 zu haben. Kinder erwähnte er keine. Zu Beginn der Einvernahme am 08.09.2011 jedoch gab der BF an, verwitwet zu sein. Seine Gattin römisch 40 sei im Jahre 1994 verstorben. Außerdem habe er drei Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Geheiratet hätte er im Jahre 1997. Nur wenig später behauptete der BF auf Vorhalt, dass dies nicht zum angegebenen Todeszeitpunkt seiner Ehefrau passe, dass es zu einem Irrtum gekommen wäre und seine Gattin in Wahrheit erst im Jahre 2004 verstorben wäre. Somit zeigt sich hier, dass der BF seine Angaben hinsichtlich seiner Familienverhältnisse mehrmals ändert und den Fragen des Einvernehmenden anpasst, weshalb die Verehelichung des BF und die Existenz seiner Kinder stark in Zweifel zu ziehen sind. Rechtfertigt sich der BF, dass seine Aussagen in der Erstbefragung falsch protokolliert worden wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF gegen Ende der Befragung Verständigungsprobleme verneinte und die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte. Der Umstand, dass der BF seine verstorbene Frau und seine drei Kinder nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hat, erscheint zusammengefasst befremdend und verstärkt den Eindruck, dass der BF in der Einvernahme am 08.09.2011 versucht, durch eine Erweiterung seiner tatsächlich existenten Familienangehörigen um drei minderjährige Kinder seinem Asylvorbringen Nachdruck zu verleihen.

Aber nicht nur die Angaben des BF hinsichtlich seiner Familie, auch seine Aussagen in Bezug auf seine Kindheit in Pakistan erscheinen fraglich. So gab der BF beispielsweise an, in seinem Heimatdorf in Afghanistan geboren worden zu sein und mit seinen Eltern als kleines Kind nach Pakistan gegangen zu sein. Im Jahre 2000 wäre er mit seiner Familie wieder in den Heimatort zurückgekehrt. Gleich darauf jedoch brachte der BF vor, seine Familie hätte sich davor für insgesamt 25 Jahre in Pakistan aufgehalten. Somit müssten die Angehörigen des BF bereits im Jahre 1975 Afghanistan verlassen haben, was allerdings seiner Behauptung, in Afghanistan im Jahre XXXX geboren worden zu sein und danach erst das Land verlassen zu haben, widerspricht.Aber nicht nur die Angaben des BF hinsichtlich seiner Familie, auch seine Aussagen in Bezug auf seine Kindheit in Pakistan erscheinen fraglich. So gab der BF beispielsweise an, in seinem Heimatdorf in Afghanistan geboren worden zu sein und mit seinen Eltern als kleines Kind nach Pakistan gegangen zu sein. Im Jahre 2000 wäre er mit seiner Familie wieder in den Heimatort zurückgekehrt. Gleich darauf jedoch brachte der BF vor, seine Familie hätte sich davor für insgesamt 25 Jahre in Pakistan aufgehalten. Somit müssten die Angehörigen des BF bereits im Jahre 1975 Afghanistan verlassen haben, was allerdings seiner Behauptung, in Afghanistan im Jahre römisch 40 geboren worden zu sein und danach erst das Land verlassen zu haben, widerspricht.

Weitere Widersprüchlichkeiten tauchen in Bezug auf den Ablauf seiner Flucht aus Afghanistan auf. So gab der BF in der Erstbefragung an, im Jahre 2005 von Kabul über Kandahar, XXXX und Pakistan in den Iran gereist zu sein. Dort hätte er sich von 2005 bis zu seiner Ausreise Richtung Europa durchgehend in Teheran aufgehalten und gearbeitet. In seiner Einvernahme am 08.09.2011 allerdings brachte er vor, dass er im April 2006 von der Provinz Uruzgan in den Iran gereist wäre. Auch hinsichtlich seines dortigen Aufenthaltsortes verwickelte er sich in Widersprüche und behauptete nunmehr, lediglich die ersten zehn Monate in Teheran gelebt zu haben, danach hätte er in XXXX nahe der türkischen Grenze gewohnt. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist davon auszugehen, dass die Angaben des BF hinsichtlich des Ablaufs seiner Flucht - und folglich daher auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe - nicht der Wahrheit entsprechen.Weitere Widersprüchlichkeiten tauchen in Bezug auf den Ablauf seiner Flucht aus Afghanistan auf. So gab der BF in der Erstbefragung an, im Jahre 2005 von Kabul über Kandahar, römisch 40 und Pakistan in den Iran gereist zu sein. Dort hätte er sich von 2005 bis zu seiner Ausreise Richtung Europa durchgehend in Teheran aufgehalten und gearbeitet. In seiner Einvernahme am 08.09.2011 allerdings brachte er vor, dass er im April 2006 von der Provinz Uruzgan in den Iran gereist wäre. Auch hinsichtlich seines dortigen Aufenthaltsortes verwickelte er sich in Widersprüche und behauptete nunmehr, lediglich die ersten zehn Monate in Teheran gelebt zu haben, danach hätte er in römisch 40 nahe der türkischen Grenze gewohnt. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist davon auszugehen, dass die Angaben des BF hinsichtlich des Ablaufs seiner Flucht - und folglich daher auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe - nicht der Wahrheit entsprechen.

Neben diesen Widersprüchen erscheint die Fluchtgeschichte des BF in ihrer Gesamtheit konstruiert und realitätsfern. So kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Taliban den BF noch weiter suchen und bedrohen hätten sollen, zumal er im Jahre 2005 das Militär verlassen und somit die Forderungen der Taliban, nämlich seine Arbeit bei den afghanischen Sicherheitskräften aufzugeben, erfüllt hatte. Offen bleibt auch, weshalb der BF einerseits den Militärdienst quittiert hat, um angeblich seine Familie sehen zu können, andererseits jedoch nach seiner Tätigkeit als Reinigungskraft für die Amerikaner unverzüglich, ohne kurz zu seiner Familie zurückzukehren, Afghanistan verlassen hat, zumal - wie oben erwähnt - eine weitere Bedrohung durch die Taliban aufgrund seines Austritts aus der Armee als unwahrscheinlich anzusehen war. Auch seine monoton wiederholten Ausführungen, die Taliban hätten überall Spione und würden ihn somit jederzeit finden, scheinen angesichts des Umstandes, dass es sich beim BF lediglich um einen einfachen Soldat gehandelt hat, überzogen sowie unplausibel und passen zum Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte.

Ferner konnte der BF weder konkret Personen benennen, die ihn bedroht hätten, noch eine aktuelle bestehende Gefährdungssituation vermitteln (so gab er an, dass die Taliban seit seiner Ausreise nicht mehr bei ihm zuhause vorbeigekommen wären). Darüberhinaus erfuhr seine Fluchtgeschichte eine unglaubhafte Steigerung. So gab er bei seiner Erstbefragung an, dass er von den Taliban weder mitgenommen noch jemals angegriffen worden wäre. In der Einvernahme am 08.09.2011 jedoch behauptete der BF, dass die Taliban ihn eines Tages bei ihm zuhause gesucht hätten und er sich nur mehr durch einen Sprung aus einem Fenster retten hätte können, wobei er sich verletzt hätte.

Hinsichtlich der vorgelegten Dokumente und Fotos ist auszuführen, dass diesen in Bezug auf die Fluchtgeschichte des BF nur wenig Beweiskraft zukommt. Sie bestätigen lediglich die Identität des BF bzw. belegen dessen Tätigkeit als Soldat, ohne jedoch etwas über die vorgebrachten Fluchtgründe, nämlich die angebliche Bedrohung durch die Taliban, auszusagen."

1.1.8. Dieses Erkenntnis wurde am 08.05.2012 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

1.1.9. Am 06.08.2012 wurde der BF im Rahmen des Dublin-Übereinkommens (betreffend die Zuständigkeit für das Asylverfahren) von Belgien nach Österreich rücküberstellt.

1.2. Aktuelles Verfahren:

Am 06.08.2012 stellte der BF einen neuerlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Laut Ergebnis einer Eurodac-Abfrage vom 06.08.2012 war der BF am 25.05.2012 in Brüssel (Belgien) im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden.

1.2.1. In seiner Erstbefragung am 07.08.2012 beim Stadtpolizeikommando Schwechat, Schwechat/Flughafen, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu Folgendes an:

Er stamme aus XXXX (Afghanistan), sei am XXXX geboren und verwitwet; seine erste Frau XXXX sei im Jahr 2004 verstorben, er habe mit ihr drei Söhne und eine Tochter. Sie hätten 1997 geheiratet. Diese Daten seien bei seiner Einvernahme seinerzeit in Eisenstadt unrichtig protokolliert worden. Jetzt sei er mit seiner neuen Frau XXXX verheiratet und er spreche Paschtu und Dari.Er stamme aus römisch 40 (Afghanistan), sei am römisch 40 geboren und verwitwet; seine erste Frau römisch 40 sei im Jahr 2004 verstorben, er habe mit ihr drei Söhne und eine Tochter. Sie hätten 1997 geheiratet. Diese Daten seien bei seiner Einvernahme seinerzeit in Eisenstadt unrichtig protokolliert worden. Jetzt sei er mit seiner neuen Frau römisch 40 verheiratet und er spreche Paschtu und Dari.

Nach seinem negativen Bescheid im ersten Asylverfahren sei er per Bahn nach Mailand (Italien) und von dort nach Paris (Frankreich) weitergereist, wo er festgestellt habe, dass die Afghanen in Parks leben, und sei daher nach Belgien weitergereist, wo er um Asyl angesucht habe. Er sei 25 Tage in einem Flüchtlingslager untergebracht worden und dann für 46 Tage in Schubhaft genommen worden. Gestern sei er nach Österreich - als für sein Asylverfahren zuständiges Land - rücküberstellt worden.

Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass seine im ersten Verfahren geäußerten Probleme nach wie vor bestünden. Er habe auch Beweismittel, die er schon bei seinem ersten Asylantrag vorgelegt habe. Sein Fluchtgrund sei aufrecht, die Situation habe sich für ihn nicht geändert. Er habe Angst vor den Taliban, die für Jalaludin Haqqani arbeiten.

1.2.2. Bei seiner Einvernahme am 13.08.2012 bei der EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei gesund. Der BF legte im Original eine Geburtsurkunde und ein Militärdienstbuch sowie Fotos (Militärfotos), eine Bestätigung für den Militärdienst und drei von den Amerikanern erhaltene Arbeitsbestätigungen vor. Er habe diese Dokumente voriges Jahr per Post bekommen und auch schon in seinem ersten, abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegt.

In seinem Asylverfahren in Belgien habe er falsche Angaben gemacht, er hätte auch Angst gehabt, dass er durch seine Fingerabdrücke erkannt werde. So viel hätten die Belgier auch nicht gefragt.

Auf die Frage, welche Schwierigkeiten er in Afghanistan habe, sagte der BF: "In unserer Ortschaft sind alle Taliban. Deswegen bin ich von dort geflüchtet." Die Sicherheitslage in Afghanistan sei noch schlechter geworden als früher, das sehe und höre er im Fernsehen und im Radio.

Die Erstbehörde teilte dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wozu der BF angab, dass im Erstverfahren die Dolmetscherin Fehler gemacht habe (Datum Heirat und Tod der ersten Frau, zweite Heirat 2005, Name des dritten Sohnes). Er sei auch wieder verheiratet, seine Frau wohne in XXXX, Provinz Paktya bei seinen Eltern. Es gebe einen Brief eines Freundes, den sein damaliger Anwalt nicht verstanden hätte. Dieser Brief sei dann weiter an den Gerichtshof gegangen und das sei der Grund gewesen, weswegen er einen negativen Bescheid erhalten hätte. Dieser Brief sei jetzt möglicherweise beim Asylgerichtshof, darin stünden die Fehler, die er gerade angegeben hätte.Die Erstbehörde teilte dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wozu der BF angab, dass im Erstverfahren die Dolmetscherin Fehler gemacht habe (Datum Heirat und Tod der ersten Frau, zweite Heirat 2005, Name des dritten Sohnes). Er sei auch wieder verheiratet, seine Frau wohne in römisch 40 , Provinz Paktya bei seinen Eltern. Es gebe einen Brief eines Freundes, den sein damaliger Anwalt nicht verstanden hätte. Dieser Brief sei dann weiter an den Gerichtshof gegangen und das sei der Grund gewesen, weswegen er einen negativen Bescheid erhalten hätte. Dieser Brief sei jetzt möglicherweise beim Asylgerichtshof, darin stünden die Fehler, die er gerade angegeben hätte.

Dem BF wurden Informationen zur Verfahrensführung, zur Rückkehrberatung und zur Rechtsberatung zur Kenntnis gebracht.

1.2.3. Bei seiner Einvernahme am 06.09.2012 bei der EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe einen Bruder namens XXXX, 23 Jahre alt, der illegal in Griechenland lebe. Er habe weitere Probleme dazubekommen. Er komme aus der Provinz Paktya, dort bekomme man täglich neue Probleme. Sein Nachbardort Rekyan sei vor drei Monaten von den Amerikanern angegriffen worden und dabei seien 23 Zivilisten und Taliban getötet worden. Die Taliban hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er spioniert habe. Der Vater sei von den Taliban entführt worden und sein Schicksal sei ungewiss. Die Taliban seien in ihr Dorf gekommen und hätten alle Dorfbewohner aufgefordert, die Häuser zu verlassen, um den Amerikanern eine Falle zu stellen. Die Dorfbewohner hätten ihre Häuser verlassen und im Dorf sei es vor eineinhalb Monaten zu Kämpfen zwischen den Amerikanern und den Taliban gekommen. Es seien viele Häuser zerstört worden und der BF wisse nicht, ob seine Familie noch lebe oder geflüchtet sei. Diese Information habe er vom Fernsehen und vom Radio. Dann gab er hingegen an, er habe es von seinem Bruder vor sechs Tagen telefonisch erfahren, der es wiederum von einem Dorfbewohner erfahren habe, der nach Griechenland geflohen sei. Im Moment würden die Amerikaner gewinnen, da sie gut ausgerüstet seien.Er habe einen Bruder namens römisch 40 , 23 Jahre alt, der illegal in Griechenland lebe. Er habe weitere Probleme dazubekommen. Er komme aus der Provinz Paktya, dort bekomme man täglich neue Probleme. Sein Nachbardort Rekyan sei vor drei Monaten von den Amerikanern angegriffen worden und dabei seien 23 Zivilisten und Taliban getötet worden. Die Taliban hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er spioniert habe. Der Vater sei von den Taliban entführt worden und sein Schicksal sei ungewiss. Die Taliban seien in ihr Dorf gekommen und hätten alle Dorfbewohner aufgefordert, die Häuser zu verlassen, um den Amerikanern eine Falle zu stellen. Die Dorfbewohner hätten ihre Häuser verlassen und im Dorf sei es vor eineinhalb Monaten zu Kämpfen zwischen den Amerikanern und den Taliban gekommen. Es seien viele Häuser zerstört worden und der BF wisse nicht, ob seine Familie noch lebe oder geflüchtet sei. Diese Information habe er vom Fernsehen und vom Radio. Dann gab er hingegen an, er habe es von seinem Bruder vor sechs Tagen telefonisch erfahren, der es wiederum von einem Dorfbewohner erfahren habe, der nach Griechenland geflohen sei. Im Moment würden die Amerikaner gewinnen, da sie gut ausgerüstet seien.

Er habe Beweismittel, nämlich einen Fernsehbericht von XXXX, der sich derzeit bei seinem Anwalt in Wien befinde und wo berichtet werde, dass drei Soldaten der Nationalarmee in sein Dorf zurückgekehrt und dort am 29. oder 30.08.2012 abgeschlachtet worden seien. Ihm würde dies bei einer Rückkehr ebenfalls drohen.Er habe Beweismittel, nämlich einen Fernsehbericht von römisch 40 , der sich derzeit bei seinem Anwalt in Wien befinde und wo berichtet werde, dass drei Soldaten der Nationalarmee in sein Dorf zurückgekehrt und dort am 29. oder 30.08.2012 abgeschlachtet worden seien. Ihm würde dies bei einer Rückkehr ebenfalls drohen.

Auf Vorhalt, dass aus diesem nun gesteigerten Vorbringen wiederum kein konkretes Bedrohungsszenario zu erkennen sei, welches nicht bereits durch die Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren mitumfasst sei, sagte der BF (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

"A: (Anm: Aw [Asylwerber] antwortet aufgeregt und mit lauter Stimme) Ich bin ja nicht verrückt, dass ich 5 Jahre meines Lebens in unterschiedlichen Lagern und Gefängnissen verbracht habe. Schauen sie selbst im Internet nach und suchen sie nach meiner Provinz Paktya. Sie werden dann erfahren, wie schlimm die Lage dort ist. Ich habe Beweismittel vorgelegt, die belegen, dass ich gemeinsam mit den Amerikanern gearbeitet habe. Wenn das für sie nicht glaubhaft ist, dann weiß ich auch nicht wie ich es beweisen soll. Am 24.08.2012 wurden aus einer Familie unseres Dorfes drei junge Männer getötet. Alle drei waren bei der Nationalarmee. Das waren andere Personen, also nicht jene Soldaten welche ich vorhin erwähnt habe und in mein Heimatdorf zurückgekehrt sind. Über diese drei jungen Männer wurde ebenfalls von XXXX berichtet. Bei meinem Anwalt liegt eine Kopie eines Zeitungsartikels darüber."A: Anmerkung, Aw [Asylwerber] antwortet aufgeregt und mit lauter Stimme) Ich bin ja nicht verrückt, dass ich 5 Jahre meines Lebens in unterschiedlichen Lagern und Gefängnissen verbracht habe. Schauen sie selbst im Internet nach und suchen sie nach meiner Provinz Paktya. Sie werden dann erfahren, wie schlimm die Lage dort ist. Ich habe Beweismittel vorgelegt, die belegen, dass ich gemeinsam mit den Amerikanern gearbeitet habe. Wenn das für sie nicht glaubhaft ist, dann weiß ich auch nicht wie ich es beweisen soll. Am 24.08.2012 wurden aus einer Familie unseres Dorfes drei junge Männer getötet. Alle drei waren bei der Nationalarmee. Das waren andere Personen, also nicht jene Soldaten welche ich vorhin erwähnt habe und in mein Heimatdorf zurückgekehrt sind. Über diese drei jungen Männer wurde ebenfalls von römisch 40 berichtet. Bei meinem Anwalt liegt eine Kopie eines Zeitungsartikels darüber.

F: Ich dachte im XXXX wurde über die drei jungen Männer berichtet?F: Ich dachte im römisch 40 wurde über die drei jungen Männer berichtet?

A: Es wurde sowohl im Fernsehen als auch in einem Zeitungsartikel darüber berichtet.

F: Warum haben Sie diesen Zeitungsartikel heute nicht mitgenommen?

A: Mein Anwalt hatte heute eine Gerichtsverhandlung und hat gesagt, er wird heute um 10:30 Uhr hierher kommen.

F: Wer ist Ihr Anwalt?

A: XXXX (Anm: Verein XXXX - AW wird über den Status eines gewillkürten Vertreters manuduziert). Ich war in seiner Kanzlei und er hat gesagt, er sei ein Rechtsanwalt und könnte mich verteidigen."A: römisch 40 Anmerkung, Verein römisch 40 - AW wird über den Status eines gewillkürten Vertreters manuduziert). Ich war in seiner Kanzlei und er hat gesagt, er sei ein Rechtsanwalt und könnte mich verteidigen."

Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigen Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache bzw. Unglaubwürdigkeit seines neuen Vorbringens und zu den ihm im Rahmen einer Aktenabschrift übergebenen Länderfeststellungen zu Afghanistan Stellung zu nehmen.

Der BF gab dazu an:

A: (Anm: AW antwortet lautstark) Das verstehe ich nicht. Warum wird mein Antrag abgelehnt. Ich habe Beweismittel vorgelegt. Beraten sie sich mit 5 weiteren Personen, warum ich aus der Heimat geflüchtet bin, damit sie mir glauben, dass ich tatsächlich Probleme habe. Ich bin seit 5 Jahren auf der Flucht und werde jetzt so gequält. Man muss hinterfragen, warum der erste Richter mir einen negativen Bescheid gegeben hat.A: Anmerkung, AW antwortet lautstark) Das verstehe ich nicht. Warum wird mein Antrag abgelehnt. Ich habe Beweismittel vorgelegt. Beraten sie sich mit 5 weiteren Personen, warum ich aus der Heimat geflüchtet bin, damit sie mir glauben, dass ich tatsächlich Probleme habe. Ich bin seit 5 Jahren auf der Flucht und werde jetzt so gequält. Man muss hinterfragen, warum der erste Richter mir einen negativen Bescheid gegeben hat.

F: Warum sollte man das hinterfragen?

A: Sie wissen nicht wie sich der erste Richter mir gegenüber verhalten hat. Ich kam in sein Zimmer, er hob seine Beine auf den Tisch und fragte mich, warum ich hierher gekommen bin. Er sagte mir, dass die Soldaten Österreichs in Afghanistan kämpfen und fragte mich, warum ich hierher gekommen bin. Österreich ist nicht mein Vaterland. Sie können nachfragen, ob tatsächlich diese Probleme in meiner Provinz bestehen oder nicht. Ich möchte, dass sie alles überprüfen und ich möchte nicht, wie das letzte Mal sofort eine negative Entscheidung. Ich erhielt letztmalig sofort eine negative Entscheidung und ich sollte es unterschreiben und sofort das Zimmer verlassen.

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen, Feststellungen der Berichte zu Afghanistan nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesasylamtes zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Das will ich wissen.

V: Dem Aw werden durch den Dolmetscher die aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz Paktya vorgelesen und mit dem AW erörtert. Wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben?

A: In meinem Dorf habe ich ja keine Munition und keine Waffen, um mich zu verteidigen. Paktya grenzt an Pakistan. Das Netzwerk von Haqqani hat sich dort verbreitet und er bestraft jeden der bei einer Behörde oder bei einer ausländischen Organisation arbeitet.

V: Dem Aw werden durch den Dolmetscher die aktuellen Feststellungen zur Sicherheitslage, Versorgung in Afghanistan, Kabul vorgelesen und mit dem AW erörtert. Wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben?

A: In meiner Provinz wurden 2000 Personen umgebracht. Von diesen Personen steht bei ihnen nichts. Ihre Informationen haben sie aus den Medien. Aus meiner Provinz kann man nicht unmittelbar berichten. Dort ist die Situation sehr unsicher. Nur in Begleitung der Amerikaner können Journalisten berichten. Ich habe eine CD von einem französischen Journalisten, der über einen Afghanen berichtete, welcher von Frankreich nach Afghanistan abgeschoben wurde. Dieser Afghane war von meinem Dorf und wurde von den Taliban entführt. Dieser Afghane ist spurlos verschwunden.

V: Für die Behörde ergibt sich nach Abschluss (Rechtskraft: 08.05.2012) ihres ersten Asylrechtsganges unter der Zahl 11 06.203 BAE keine entscheidungswesentliche Änderung für Ihre Person, hinsichtlich der allgemeinen Lage und Situation, Versorgung in Afghanistan! Wollen Sie hierzu eine Stellungnahme abgeben?

A: (Aw ist aufgeregt und antwortet lautstark) Ich habe im April 2006 meine Heimat verlassen und ich habe auch nicht genug Geld um mir in Kabul eine Unterkunft zu suchen. In Kabul ist alles zu teuer. Dort können sich nur Generäle und hochrangige Politiker Wohnungen und Häuser leisten. Dort können nur Leute mit Geld leben. Das ist ungerecht was sie machen. Bislang wurden die Beweismittel nicht angesehen und nicht einmal Tiere behandelt man so wie mich. Sie überprüfen gar nicht meine Asylgründe, sondern handeln nach irgendwelchen Paragraphen. Ich habe hier einen Landesverweis bekommen. Ich sollte Österreich innerhalb 14 Tagen verlassen. Ich wurde aus der Unterkunft hinausgeworfen und mir wurde die Aufenthaltskarte entzogen. Man sagte mir, ich könnte überall hingehen wo ich will. Ich reiste nach Belgien. Drei Tage später stimmte Österreich meiner Rückübernahme zu und so wurde ich wieder nach Österreich gebracht. Hier geben sie mir wieder einen negativen Bescheid, wo bleibt hier die Menschlichkeit.

F: Aus Ihren angegebenen familiären Verhältnissen und der Dauer Ihres Aufenthalts kann nicht abgeleitet werden, dass eine Ausweisung Ihrer Person auf Grund gewichtiger familiärer oder Privater Interessen - wie etwa eines Pflegebedürfnisses - unzulässig wäre. Wollen Sie diesbezügliche Angaben oder Ergänzungen machen?

A: Ich möchte auf keinen Fall zurück. Schauen sie sich meine bereits vorgelegten Fotos an. Ihre Truppen haben in meiner Heimat Probleme für mich verursacht. Wären diese Truppen nicht dort, dann hätte ich auch nicht flüchten müssen.

Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Rechtsberater: Paktya ist eine Grenzprovinz. Über eine Beschwerde werden wir uns kümmern. Ich beantrage die Zulassung zum Verfahren.

Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen oder Anträge.

F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?

A: Was soll ich noch sagen.

F: Konnten Sie der Einvernahme bzw. meinen Fragen folgen und sich konzentrieren?

A: Ja."

1.2.4. Am 31.08.2012 langte bei der Erstbehörde eine mit 31.08.2012 datierte "Vollmacht und Zustellvollmacht" ein, derzufolge der BF "den Verein XXXX; Herrn XXXX ...", zu seiner Vertretung im Verfahren bevollmächtigte, und die vom zuständigen Referenten der Erstbehörde am 06.09.2012 zum Akt genommen wurde.1.2.4. Am 31.08.2012 langte bei der Erstbehörde eine mit 31.08.2012 datierte "Vollmacht und Zustellvollmacht" ein, derzufolge der BF "den Verein römisch 40 ; Herrn römisch 40 ...", zu seiner Vertretung im Verfahren bevollmächtigte, und die vom zuständigen Referenten der Erstbehörde am 06.09.2012 zum Akt genommen wurde.

1.2.5. Am 14.09.2012 langte postalisch eine Stellungnahme des Rechtsberaters für den BF zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan ein, der aber keine für das Verfahren maßgeblichen neuen Aspekte zu entnehmen waren. Das Vorbringen des BF zeige "deutlich", dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in großer Gefahr sei. Dazu wurden kurze Passagen aus diversen Berichten über sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan zitiert.

Am 30.10.2012 langte eine "Ergänzung zur Stellungnahme vom 14.09.2012" ein, in der vier Vorfälle aus dem Jahr 2012, die per Radio verbreitet worden seien, kurz zusammengefasst wiedergegeben werden und der ein Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (aus dem Internet) beigelegt war.

1.2.6. Im Akt des Bundesasylamtes befindet sich eine umfangreiche Stellungnahme des oben genannten Vertreters des BF, datiert mit 24.10.2012, in der das Vorbringen des BF wiederholt wird. Er sei an zahlreichen militärischen Aktionen als Soldat beteiligt gewesen und daher in besonderer Gefahr. Für den BF bestehe im gesamten Staatsgebiet Afghanistans Lebensgefahr.

Es werde beantragt, ihm subsidiären Schutz zu gewähren.

In ebenfalls dem Akt einliegenden Schriftstücken, datiert mit 30.10.2012, werden weitwändig Auszüge zu Berichten zu Afghanistan, insbesondere zur Provinz Paktya, aus diversen Quellen zitiert. Bei weiters beiliegenden Schriftstücken in Paschtu handelt es sich - der amtlich veranlassten Übersetzung zufolge - um drei Zusammenfassungen von Fernsehberichten von XXXX, in denen von zwei Selbstmordattentaten sowie (am 24.08.2012) von der vom BF angeführten Entführung und von der Tötung von drei afghanischen Soldaten durch die Taliban berichtet wird.In ebenfalls dem Akt einliegenden Schriftstücken, datiert mit 30.10.2012, werden weitwändig Auszüge zu Berichten zu Afghanistan, insbesondere zur Provinz Paktya, aus diversen Quellen zitiert. Bei weiters beiliegenden Schriftstücken in Paschtu handelt es sich - der amtlich veranlassten Übersetzung zufolge - um drei Zusammenfassungen von Fernsehberichten von römisch 40 , in denen von zwei Selbstmordattentaten sowie (am 24.08.2012) von der vom BF angeführten Entführung und von der Tötung von drei afghanischen Soldaten durch die Taliban berichtet wird.

1.2.7. Am 02.11.2012 wurde dem gewillkürten Vertreter des BF eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (Sicherheitslage in der Provinz Paktya) persönlich im Amt übergeben und eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es erfolgte keine Stellungnahme.

1.2.8. Am 01.02.2013 langte bei der Behörde eine weitere Vertreterbekanntgabe (Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR) sowie eine Stellungnahme zum Verfahrensstand - wobei es sich um eine Kurzzusammenfassung des Verfahrens handelte - ein. Es wurde moniert, dass das Vorbringen des BF schlüssig sei und er aufgrund von Ereignissen, die nach seiner Flucht aus Afghanistan eingetreten seien, nicht mehr dorthin zurückkehren könne. Der BF habe ein im Kern neues Vorbringen glaubhaft gemacht, weswegen nicht mehr vom Vorliegen einer res iudicata ausgegangen werden könne.

Aus der vom BF zum sogenannten "Ländervorhalt" erstatteten Stellungnahme vom 14.09.2012 gehe weiters hervor, dass ihm keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Es sei verabsäumt worden, den BF zu den von ihm vorgebrachten neuen Ereignissen ergänzend zu befragen.

Es werde beantragt,

das Asylverfahren des BF zuzulassen

dem BF in weiterer Folge Asyl zu gewähren, in eventu

dem BF subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu

festzustellen, dass "eine Rückkehrentscheidung" hinsichtlich des BF auf Dauer unzulässig wäre.

1.2.9. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 12.01.2013, Zahl 12 10.164-EAST Ost, dem BF am 05.03.2013 zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.).1.2.9. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 12.01.2013, Zahl 12 10.164-EAST Ost, dem BF am 05.03.2013 zugestellt, den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.08.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde - insbesondere zu den Feststellungen zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz - unter anderem Folgendes ausgeführt (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):

" ... Während Ihrer Einvernahme am 03.08.2012 haben Sie noch

angegeben, dass Sie wegen den Taliban geflüchtet sind und weiterhin Schwierigkeiten in Afghanistan haben. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan noch schlechter geworden. Dies vermochten Sie aus Fernsehen und Radiohören vernommen haben. Durch den zugeteilten Rechtsberater im Zulassungsverfahren (ARGE Rechtsberatung) wurde in Folge eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen - Sicherheitslage zu Afghanistan abgegeben und weiters explizit auf die Berücksichtigung der Glaubwürdigkeit des Antragsstellers hingewiesen.

Hierzu wird vorab angemerkt, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des AW bereits im ersten Asylrechtsgang geradezu nicht vorhanden war und auch der Umstand, dass der AW auch in Belgien (Zit.: ¿Natürlich habe ich dort falsche Angaben gemacht,...') unwahre Angaben gemacht hat, nicht einmal ansatzweise eine Verbesserung der persönlichen Glaubwürdigkeit eingetreten ist.

Erstmals in der Einvernahme vom 06.09.2012 haben Sie ohne jedwedes Beweisanbot nach erfolgter Rechtsberatung durch die RB ARGE Rechtsberatung vorgetragen, dass ihr Vater von den Taliban entführt worden sei und das Nachbardorf namens ¿Rekyan' von den Amerikanern angegriffen worden sei. Die Taliban wollten den Amerikanern in ihrem Heimatdorf eine Falle stellen und haben die Dorfbewohner aufgefordert, die Häuser zu verlassen. Jetzt wäre Ihnen der Aufenthalt ihrer Familie nicht mehr bekannt. Diese Informationen hätten sich durch nicht näher genannte Informationen aus dem Radio und Fernsehen erhalten. Nicht nachvollziehbar hätten Sie dies einmal durch die Medien Radio und Fernsehen erfahren um in Folge anzugeben, dass Sie dies auch durch ihren in Griechenland aufhältigen Bruder XXXX erfahren hätten. Geradezu als bemerkenswert und nicht in Deckung mit ihren Angaben in der Einvernahme vom 06.09.2012 haben Sie bzw. der zugeteilte Rechtsberater im Zulassungsverfahren in der Stellungnahme vom 14.09.2012 ausgeführt, dass Sie Informationen betreffend der Ermordung von mehreren Bekannten sowie von Armeekameraden hätten. Auffällig ist, dass noch in der Erstbefragung vom 06.08.2012, also nach ihrer Dublin-Rückübernahme aus Belgien, lediglich ausgeführt wurde, dass die Fluchtgründe aufrecht seien und sich die Situation für sie nicht geändert habe. In der Einvernahme vom 13.08.2012 haben Sie wiederum lediglich ausgeführt, dass alle Personen in ihrer Ortschaft Taliban-Angehörige sind und deshalb von dort geflüchtet sind. Im vollen Widerspruch zu diesen Ausführungen haben Sie in der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass die Taliban in ihr Dorf gelangt seien und alle Dorfbewohner aufgefordert hätten, die Häuser zu räumen. Wären nun in ihrem Dorf alle Taliban-Angehörige, wie noch in der Einvernahme vom 13.08.2012 ausgeführt, ergäbe die Räumung der Häuser letztlich keinen Sinn.Erstmals in der Einvernahme vom 06.09.2012 haben Sie ohne jedwedes Beweisanbot nach erfolgter Rechtsberatung durch die RB ARGE Rechtsberatung vorgetragen, dass ihr Vater von den Taliban entführt worden sei und das Nachbardorf namens ¿Rekyan' von den Amerikanern angegriffen worden sei. Die Taliban wollten den Amerikanern in ihrem Heimatdorf eine Falle stellen und haben die Dorfbewohner aufgefordert, die Häuser zu verlassen. Jetzt wäre Ihnen der Aufenthalt ihrer Familie nicht mehr bekannt. Diese Informationen hätten sich durch nicht näher genannte Informationen aus dem Radio und Fernsehen erhalten. Nicht nachvollziehbar hätten Sie dies einmal durch die Medien Radio und Fernsehen erfahren um in Folge anzugeben, dass Sie dies auch durch ihren in Griechenland aufhältigen Bruder römisch 40 erfahren hätten. Geradezu als bemerkenswert und nicht in Deckung mit ihren Angaben in der Einvernahme vom 06.09.2012 haben Sie bzw. der zugeteilte Rechtsberater im Zulassungsverfahren in der Stellungnahme vom 14.09.2012 ausgeführt, dass Sie Informationen betreffend der Ermordung von mehreren Bekannten sowie von Armeekameraden hätten. Auffällig ist, dass noch in der Erstbefragung vom 06.08.2012, also nach ihrer Dublin-Rückübernahme aus Belgien, lediglich ausgeführt wurde, dass die Fluchtgründe aufrecht seien und sich die Situation für sie nicht geändert habe. In der Einvernahme vom 13.08.2012 haben Sie wiederum lediglich ausgeführt, dass alle Personen in ihrer Ortschaft Taliban-Angehörige sind und deshalb von dort geflüchtet sind. Im vollen Widerspruch zu diesen Ausführungen haben Sie in der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass die Taliban in ihr Dorf gelangt seien und alle Dorfbewohner aufgefordert hätten, die Häuser zu räumen. Wären nun in ihrem Dorf alle Taliban-Angehörige, wie noch in der Einvernahme vom 13.08.2012 ausgeführt, ergäbe die Räumung der Häuser letztlich keinen Sinn.

Völlig im Dunkeln bleiben auch die vorgetragenen Spionagevorwürfe und die vorgetragene Entführung ihres Vaters durch die Taliban. Sie haben sich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf ein Telefonat mit ihrem Bruder berufen, wonach Sie von diesem erfahren haben, dass es Kämpfe in der Heimatregion gegeben hätte und ihr Vater aufgrund von nicht näher bezeichneten Spionagevorwürfe entführt worden sei. Dieser Hinweis auf ein Telefonat mit einem Familienangehörigen ist jedoch nicht geeignet, die behauptete Bedrohungssituation und Entführung ihres Vaters zu bescheinigen, dies schon im Hinblick darauf, dass Sie diese Informationen auf telefonischem Wege offenbar nicht aufgezeichnet haben. Der bloß allgemeine Hinweis auf ein in der Vergangenheit mit einem Familienmitglied geführten Telefonat kann nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden. Es liegen nämlich keinerlei Aufzeichnungen über das Telefonat vor und kann vom Bundesasylamt daher nicht nachvollzogen werden, ob das behauptete Telefonat tatsächlich geführt wurde.

Darüberhinaus haben sie völlig unsubstantiiert vorgetragen, dass der Dolmetscher Fehler gemacht habe und das die negative Asylentscheidung offenbar aus dem Umstand eines durch einen Freund verfassten Schreibens entstand, da der Anwalt sie nicht verstanden habe. Dies muss jedoch als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal wie sich aus dem Asylerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 ergibt, eine anwaltliche Vertretung (Rechtsanwalt Mag. Edward W. DAIGNEAULT) vorlag und sohin eine solche Vorgangsweise aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist.

Sie bringen im Laufe der Einvernahmen immer wieder neue fluchtrelevante Aspekte vor und steigern Ihre Angaben sukzessive und kontinuierlich. Für das Bundesasylamt ist es daher offensichtlich, dass die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere auch hinsichtlich der Entführung ihres Vaters nicht mit der Realität übereinstimmen und Sie durch die Präsentation immer neuer Aspekte versuchen die Chancen auf einen positiven Ausgang ihres Asylverfahrens zu erhöhen.

Bereits aus ihrem ersten Asylrechtsgang ist ersichtlich, dass Sie ihr Vorbringen gesteigert haben. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass Sie im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt haben, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten.

Ganz abgesehen davon kann auch der Umstand, dass Sie Ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach ihrer Dublinrücküberstellung aus Belgien gestellt haben, nicht geeignet sein, der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben förderlich zu sein. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vorbringen ein glaubwürdiger Kern zukäme.

Zudem ist weiter hervorzuheben, dass das Vorbringen nicht einmal im Kern glaubwürdig ist. Es ist nochmals auf das Vorverfahren hinzuweisen, das in eindeutiger Weise ergeben hat, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. All ihre Angaben machen deutlich und zeigen in eindeutiger Weise auf, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht, sodass es ihnen nicht gelungen ist, einen allenfalls ordentlichen Sachverhalt auch nur im Kern glaubhaft darzustellen, weshalb auch aus diesem Grunde eine neue Sachentscheidung nicht statthaft ist.

Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die substantiiert darauf hindeuten würden, dass Sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdungslage bzw. Gefährdungsmomente ausgesetzt wären, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würden. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell entgegengetreten wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Vielmehr kann seitens des Bundesasylamtes im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Rechtskraft (08.05.2012) im ersten Asylverfahrensrechtsgang zum gegenständlichen keine entscheidungswesentliche Veränderung der Lage in Afghanistan bzw. auch in der Heimatprovinz Paktya gesehen werden, zumal die radikalislamischen Taliban unzweifelhaft auch vor der Rechtskraft vom 08.05.2012 Terroranschläge ausgeführt haben. Bereits damals wurde vom erkennenden Asylsenat keine maßgeblichen Gefährdungsmomente für Sie erkannt.Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die substantiiert darauf hindeuten würden, dass Sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdungslage bzw. Gefährdungsmomente ausgesetzt wären, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würden. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell entgegengetreten wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Vielmehr kann seitens des Bundesasylamtes im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Rechtskraft (08.05.2012) im ersten Asylverfahrensrechtsgang zum gegenständlichen keine entscheidungswesentliche Veränderung der Lage in Afghanistan bzw. auch in der Heimatprovinz Paktya gesehen werden, zumal die radikalislamischen Taliban unzweifelhaft auch vor der Rechtskraft vom 08.05.2012 Terroranschläge ausgeführt haben. Bereits damals wurde vom erkennenden Asylsenat keine maßgeblichen Gefährdungsmomente für Sie erkannt.

Überwiegend beschreiben die vorgelegten Schriftstücke eine Sicherheitslage vor Rechtskraft des ersten Asylrechtsganges (bspw. FAZ - Tote bei Angriff von Selbstmordkommando v. 10.01.2012; vom hessischen Verwaltungsgerichtshof erstellen Gutachten vom 21.12.2010, Website der Zeitschrift Stern vom 02.10.2011 (siehe hierzu Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 14.09.2012); Urteil des bundesdeutschen Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2011, Zahl 8 A 1659710.A); Berichte von der Tötung von afghanischen Soldaten durch die Taliban vom 02.10.2011, 16.04.2011;. Soweit nun -, mitunter aufgrund unzureichender substantiierter Quellenangabe nicht beurteilbar - auf Berichte nach eingetretener Rechtskraft vom 08.05.2012 verwiesen wird, muss hierzu ausgeführt werden, dass daraus nun keine entscheidungsrelevante Änderung der zweifelsfrei vorliegenden angespannten Situation in Paktya ersichtlich ist und eben diese Berichte lediglich zeigen, dass allfällige sicherheitsrelevante Vorfälle nach wie vor nicht ausgeschlossen sind. In einer Gesamtbetrachtung zeigen Sie jedoch in keinster Weise eine derartige Gravität auf, woraus eine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Situation in Paktya ersichtlich wäre. Soweit Sie durch Vorlage von Berichten eine für Sie relevante problematische Sicherheitslage in Afghanistan vorbringen möchten, so muss ergänzend ausgeführt werden, dass zunächst auffällt, dass Sie keinerlei Beweismittel vorgelegt haben, welche ihre Fluchtgründe oder auch nur Teilaspekte ihrer Fluchtschilderungen belegen könnte und bislang noch nicht vorgetragen wurde. Hält man sich nun noch vor Augen, dass bereits im ersten Rechtsgang die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Taliban, als nicht glaubhaft festgestellt wurde, so erweisen sich ihre diesbezüglichen Ausführungen wiederum als nicht geeignet unter Einbeziehung der Sicherheitslage in Paktya ein glaubhaftes Gefährdungsmoment, resultierend aus ihrem Fluchtvorbringen des ersten Asylrechtsganges, ernstlich in Erwägung zu ziehen.

Vielmehr haben Sie ihr gegenständliches Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens mit weiteren, letztlich unbescheinigten Nebenaspekte sukzessive gesteigert. Darüberhinaus leben offenbar weiterhin Verwandte (Ehefrau, Eltern) nach wie vor in Afghanistan bzw. in Paktya (Dorf XXXX) und auch ihre Existenz ist offensichtlich gesichert, so ist seitens des Bundesasylamtes nicht davon auszugehen, dass die Rückverbringung ihrer Person nach Afghanistan schon per se eine maßgebliche Gefahr für ihr Leib und Leben darstellt. Vor diesen Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass sich ihre Situation im Falle der Rückkehr in die Heimat im Vergleich zu Ihrem ersten Asylrechtsgang erheblich und entscheidungswesentlich geändert hätte. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität keine Zweifel bestehen.Vielmehr haben Sie ihr gegenständliches Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens mit weiteren, letztlich unbescheinigten Nebenaspekte sukzessive gesteigert. Darüberhinaus leben offenbar weiterhin Verwandte (Ehefrau, Eltern) nach wie vor in Afghanistan bzw. in Paktya (Dorf römisch 40 ) und auch ihre Existenz ist offensichtlich gesichert, so ist seitens des Bundesasylamtes nicht davon auszugehen, dass die Rückverbringung ihrer Person nach Afghanistan schon per se eine maßgebliche Gefahr für ihr Leib und Leben darstellt. Vor diesen Hintergrund konnte nicht festgestellt werden, dass sich ihre Situation im Falle der Rückkehr in die Heimat im Vergleich zu Ihrem ersten Asylrechtsgang erheblich und entscheidungswesentlich geändert hätte. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität keine Zweifel bestehen.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass Sie im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wären. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass Sie, der in Afghanistan aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerieten. Sie sind ein junger, gesunder Mann, sodass es ihnen auch zumutbar ist, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie verfügen zudem in ihre Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage gerieten. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass Sie im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wären. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass Sie, der in Afghanistan aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerieten. Sie sind ein junger, gesunder Mann, sodass es ihnen auch zumutbar ist, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Sie verfügen zudem in ihre Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, dass Sie im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage gerieten. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht.

Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach Sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würden, zumal insbesondere familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan offenbar weiterhin vorhanden sind. Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigung keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen aus der eine positive Entscheidungsprognose erkennbar wäre. Hierzu wird auch auf die beigegebenen Feststellungen des Bundesasylamtes verwiesen, sowie auf die hM der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hierzu.

In Afghanistan ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich im städtischen Bereich gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem 08.05.2012 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) keine Änderungen der allgemeinen Situation in Afghanistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage für Ihre Person gerechtfertigt erscheinen lassen würden, zumal bereits in ihrem ersten Asylrechtsgang keine gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden konnte, sondern vielmehr eine nicht glaubhafte (asylrelevante), widersprüchliche, gesteigerte Fluchtgeschichte präsentiert wurde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Afghanistan rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder aktuell maßgebliche Anhaltspunkte für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt in Afghanistan. Auch hinsichtlich der Sicherheitslage in Paktya bzw. in Kabul kann das Bundesasylamt keine entscheidungswesentliche Änderung bezogen auf ihre Person erkennen.In Afghanistan ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich im städtischen Bereich gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem 08.05.2012 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) keine Änderungen der allgemeinen Situation in Afghanistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage für Ihre Person gerechtfertigt erscheinen lassen würden, zumal bereits in ihrem ersten Asylrechtsgang keine gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden konnte, sondern vielmehr eine nicht glaubhafte (asylrelevante), widersprüchliche, gesteigerte Fluchtgeschichte präsentiert wurde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Afghanistan rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder aktuell maßgebliche Anhaltspunkte für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt in Afghanistan. Auch hinsichtlich der Sicherheitslage in Paktya bzw. in Kabul kann das Bundesasylamt keine entscheidungswesentliche Änderung bezogen auf ihre Person erkennen.

...

Unter Berücksichtigung ihrer in zwei Asylverfahren dargelegten persönlichen Verhältnisse ist ihre Rückkehr nach Afghanistan klar möglich und zumutbar, zumal es auch in Ihrer Disposition steht in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch anfangs nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen und sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein für ihren Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

...

Sie sind ein junger arbeitsfähiger Mann, sodass davon auszugehen ist, dass sie im Falle der Abschiebung nicht in eine aussichtlose Lage geraten würden und gegebenenfalls zumindest auf die Hilfe ihrer Familie und dem weiteren Familienverband in Afghanistan zurückgreifen können, wobei davon auszugehen ist, dass familiäre und kulturelle und sprachliche Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, sodass sie jederzeit in der Lage sind, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen. Hierzu liegt ebenfalls entschieden Sache vor, zumal bereits in ihrem Erstverfahren zur Zahl 11 06.203-BAE dementsprechende Feststellungen getroffen wurden. Wie in den aktuellen Länderfeststellungen ersichtlich bestehen keinerlei Gründe weshalb Ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich sein sollte.

Ihrem nunmehrigen Vorbringen stehen keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergibt sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb Sie nicht in Ihr Herkunftsland zurückkehren wollen, sind im Wesentlichen ident mit denen des Vorverfahrens bzw. erfüllen keinen geänderten Sachverhalt dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukommt.

...

Zusammenfassend ergibt sich daraus der Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor. ..."Zusammenfassend ergibt sich daraus der Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor. ..."

1.2.10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter Mag. Georg BÜRSTMAYR, Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 04.03.2013, bei der Erstbehörde fristgerecht eingebracht per Telefax am selben Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Bundesasylamt die Neudurchführung des Verfahrens und eine inhaltliche Entscheidung aufzutragen.

In der Beschwerdebegründung werden im Wesentlichen Auszüge aus dem Schreiben vom 01.02.2013 (siehe oben Punkt 1.2.8.) wiederholt (der BF habe ein im Kern neues Vorbringen glaubhaft gemacht, deshalb könne nicht mehr vom Vorliegen einer res iudicata ausgegangen werden, das Asylverfahren des BF sei vielmehr zulässig, dem BF stünde eine innerstaatliche Schutzalternative nicht zur Verfügung und die Erstbehörde habe es verabsäumt, den BF zu allen von ihm vorgebrachten Ereignissen umfassend ergänzend zu befragen). Neue Aspekte werden in das Verfahren nicht eingebracht.

1.2.11. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakt langte am 14.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.2.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen.1.2.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen.

1.3. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt samt Vorakt des Bundesasylamtes

Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Erstverfahren

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren:

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Mid-year

Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2012, Juli 2012

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Jänner 2012

Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART römisch eins), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 23.8.2012

US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q2/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q2%202012.pdf, Zugriff 22.8.2012

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011

ICG - International Crisis Group: The Insurgency in Afghanistan's Heartland, 27.6.2011,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland, Zugriff 23.8.2012

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection Cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 23.8.2012

Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83

EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 21.8.2012

Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:

AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49

IDMC - Internal Displacement Monitoring Center: Internal displacement in South and South-East Asia, 11.4.2011, http://www.internal-displacement.org/8025708F004BE3B1/(httpInfoFiles)/0E27234251BE6E48C12579E400369AA9/$file/global-overview-asia-2011.pdf, Zugriff 21.8.2012

BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.7.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 17.8.2012

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011

WFP - World Food Programme: Initial Market Price Bulletin for the month of July 2012 (Reported in August 2012), http://documents.wfp.org/stellent/groups/public/documents/ena/wfp249884.pdf, Zugriff 17.8.2012

IOM - International Organization for Migration: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan, ohne Datum

ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 17.8.2012

UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Afghanistan - Consolidated Appeals Process (CAP) 2012, 17.8.2012,

http://ochaonline.un.org/afghanistan/AppealsFunding/CAP2012/tabid/7642/language/en-US/Default.aspx, Zugriff 17.8.2012

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 18.10.2012

The Independent: A city divided: the ethnic tensions splitting Kabul, 1.11.2011,

http://www.independent.co.uk/news/world/asia/a-city-divided-the-ethnic-tensions-splitting-kabul-6255444.html, Zugriff 19.10.2012

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http://www.guardian.co.uk/world/2011/dec/06/kabul-shrine-blast-kills-worshippers, Zugriff 19.10.2012

Guardian: Taliban launches largest attack on Kabul in 11 years, 15.4.2012,

http://www.guardian.co.uk/world/2012/apr/15/taliban-largest-attack-kabul, Zugriff 19.10.2012

AAN - Afghanistan Analyst Network (Martine van Bijlert): 'Spring Offensive' and the War of Perceptions, 16.4.2012, http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=2668, Zugriff 19.10.2012

BBC News: Kabul attack: Bomber kills children near Nato base, 8.9.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-19528417#, Zugriff 19.10.2012

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: 12 Killed In Afghan Suicide Bombing, 18.9.2012,

http://www.ecoi.net/local_link/227055/348872_de.html, Zugriff am 19.10.2012

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Biweekly Report 16-30 June 2012,

http://ngosafety.org/store/files/The%20ANSO%20Report%20(16-30%20June%202012).pdf, Zugriff 5.10.2012

BAA-Analyse: Sicherheitslage in Kabul, 16.10.2012

AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan, Fifth Report, November/December 2011,

http://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/SECR/Report%20on%20ESCR_Final_English_12_2011.pdf, Zugriff 19.10.2012 / UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR country operations profile - Afghanistan, 2012, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e486eb6&submit=GO, Zugriff 19.10.2012

RFERL - Radio free Europe / Radio Liberty: Freezing Temperatures Kill At Least 16 Children In Afghanistan, 8.2.2012, http://www.rferl.org/content/afghanistan_freezing_temperatures_children_deaths/24477832.html, Zugriff 19.10.2012

CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 19.10.2012

Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, September 2011 - February 2012, 22.3.2012, www.fao.org/docrep/015/an605e/an605e00.pdf, Zugriff 19.10.2012

BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 19.10.2012

Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial

Briefs: June 2011,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1297184305854/ProvBriefsEnglish.pdf, Zugriff 19.10.2012

AI - Amnesty International: Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 19.10.2012

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

Einsicht in die vom BF (bzw. seinen Vertretern) im gegenständlichen Zulassungsverfahren neu vorgelegten Beweismittel (hauptsächlich Übersetzungen von zusammenfassenden Berichten über Radiosendungen betreffend die Herkunftsregion des BF).

1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.4.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Urdu.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Urdu.

1.4.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012, Zahl 422.728-1/2011/5E, zugestellt am 08.05.2012, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten und Vorakten der Erstbehörde und des Asylgerichtshofes.

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da der gegenständliche Asylantrag am 06.08.2012 gestellt, jedoch nicht zum Verfahren zugelassen wurde, - zumal dieser gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde - ist er nunmehr nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Richters über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da der gegenständliche Asylantrag am 06.08.2012 gestellt, jedoch nicht zum Verfahren zugelassen wurde, - zumal dieser gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde - ist er nunmehr nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Richters über die vorliegende Beschwerde ergibt.

Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.2.2. Zur Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2.2.2. Zur Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zahl 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2012 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.

Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht seien. Über dieses Vorbringen bei der Erstbefragung hinaus brachte er im Laufe des Zulassungsverfahrens steigernd vor, dass sich diese Fluchtgründe noch verschärft hätten. Das Nachbardorf seines Heimatdorfes sei angegriffen worden und Menschen wären getötet worden, schließlich hätten die Taliban sein Heimatdorf räumen lassen und dort mit den "Amerikanern" gekämpft. Wo seine Familie sich nun aufhalte, wisse er nicht. Dementgegen hatte der BF bei seiner Erstbefragung aber noch angegeben, dass in seinem Heimatdorf die anderen Bewohner Taliban seien, sodass diese Vorbringen nicht nachvollziehbar in Einklang zu bringen sind. Weitere Umstände, die das Vorbringen des BF als nicht einmal im Kern glaubwürdig erscheinen lassen, sind - wie schon die Erstbehörde ausgeführt hat - der Umstand, dass der BF (ganz unsubstantiiert und steigernd) angab, die Taliban hätten seinen Vater entführt, ohne aber auf dieses Vorbringen im Laufe des Verfahrens wieder zurückzukommen und weitere bzw. nähere Angaben dazu zu machen. Auch seine mehrfach divergierenden Angaben dazu, wie er von den angegebenen Vorfällen in und um sein Heimatdorf erfahren habe (einmal von seinem in Griechenland lebenden Bruder, dann wieder von Radio und Fernsehen) sind in keiner Weise geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu stützen.

Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. Zum einen geht es um keinen neuen Sachverhalt, sondern um denselben, von den Asylbehörden im Erstverfahren bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft erachteten Sachverhalt, den der BF lediglich gesteigert hat. Das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet, und überdies ist das neue Vorbringen - wie die Erstbehörde in ihrer umfangreichen Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - unsubstantiiert, in mehreren Punkten unplausibel und unstimmig und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig, und hat daher keinen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt.

Die vom BF bei seinem Asylantrag in Belgien nach eigenen Angaben unrichtig gemachten Aussagen passen zum Bild der Unglaubwürdigkeit des BF in seiner Gesamtheit. Auch seine Behauptungen, dass die seinen Familienstand und seine Lebensumstände (Ehe, Kinder) betreffenden Daten im Erstverfahren mehrfach unrichtig protokolliert worden seien und dies auf Fehler des Dolmetschers zurückzuführen sei, ist angesichts der - auch den Dolmetscher treffenden - bestehenden Wahrheitspflicht und des Umstandes, dass der BF die Einvernahmeprotokolle eigenhändig und ohne Einwand unterfertigt hat (und auch im Hinblick auf eine nicht erkennbare Motivation eines Dolmetschers an einer solchen Vorgangsweise), wenig nachvollziehbar und stärken daher die persönliche Glaubwürdigkeit des BF in keiner Weise.

Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 23.06.2011 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen, zumal es im Wesentlichen den Inhalt der Eingabe vom 01.02.2013, die im angefochtenen Bescheid und dessen Begründung Berücksichtigung gefunden hat, wiederholte.

Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorläge.

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.2.3. Betreffend die Prüfung der Frage der allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz hat der VwGH zum Bereich Gesundheit ausgesprochen:

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8)."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

Der BF behauptete im Hinblick auf seine Person (weiterhin) keine Beeinträchtigungen durch etwaige Krankheiten, sodass folgerichtig von dessen Gesundheit ausgegangen werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist aber in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Der BF behauptete im Hinblick auf seine Person (weiterhin) keine Beeinträchtigungen durch etwaige Krankheiten, sodass folgerichtig von dessen Gesundheit ausgegangen werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist aber in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass das Gesundheitssystem im Herkunftsstaat des BF grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund-)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung in mancherlei Hinsicht mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten teilweise selbst zu tragen sind, vermag somit jedenfalls keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.

Auch eine drohende mangelnde Existenzgrundlage des BF in seinem Herkunftsstaat konnte im vorliegenden Fall nicht erkennt werden. Dieser ist gesund, arbeitsfähig und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung.

Da nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen - die Erstbehörde hat ins Verfahren auch neue aktuelle, oben in Punkt 1.3. mit ihren Quellen angeführte Länderfeststellungen eingebracht - und auch der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde, ging diese richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten ist und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall somit kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

2.2.4. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):2.2.4. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 7, AsylG lautet:

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

§ 10 Abs. 8 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 8, AsylG lautet:

Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zahl 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zahl 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua., EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zahl 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zahl 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zahl 37201/06).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zahl 21878/06).

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung regelmäßig vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit Juni 2011 - unterbrochen von mehrmonatigen Aufenthalten in anderen EU-Staaten (nach seinen Angaben Italien, Frankreich) und zuletzt in Belgien - nun wieder im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF auf Grund seiner allenfalls besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde.

Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste und die auch noch nicht weit entwickelt sein können, illegal eingereist ist und seine Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheint, zumal er weder die Ausübung einer regelmäßigen erlaubten Erwerbstätigkeit noch hinreichende Deutschkenntnisse angegeben oder belegt hat, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal er auch keine Bildungseinrichtungen besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen.

Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind vom BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.

2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (wenn auch nicht beantragten) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (wenn auch nicht beantragten) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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