TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/25 E11 305591-2/2012

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 305.591-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2012, Zl. 11 05.320-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2012, Zl. 11 05.320-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2012, FZ. 11 05.320-BAW, wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2012, FZ. 11 05.320-BAW, wird Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte am 27.10.2005 nach illegaler Einreise ihren ersten Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige Armeniens, brachte am 27.10.2005 nach illegaler Einreise ihren ersten Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

Sie wurde hiezu am 04.11.2005, 09.11.2005, 12.12.2005 und am 21.06.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Die erstinstanzliche Behörde wies den Asylantrag mit Bescheid vom 11.09.2006 in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG ab; in Spruchteil II wurde die Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt; unter einem wurde die bP in Spruchteil III des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Gegen diesen am 18.09.2006 der bP zugestellten Bescheid wurde am 25.09.2006 fristgerecht Berufung erhoben.Sie wurde hiezu am 04.11.2005, 09.11.2005, 12.12.2005 und am 21.06.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Die erstinstanzliche Behörde wies den Asylantrag mit Bescheid vom 11.09.2006 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG ab; in Spruchteil römisch zwei wurde die Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt; unter einem wurde die bP in Spruchteil römisch drei des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Gegen diesen am 18.09.2006 der bP zugestellten Bescheid wurde am 25.09.2006 fristgerecht Berufung erhoben.

Die bP brachte zur Begründung ihres ersten Asylantrages im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen im Wesentlichen vor, sie habe Armenien verlassen, da sie bei verschiedenen Gläubigern sehr hohe Schulden gehabt habe, die sie nicht zurückzahlen könne. Die bP sei deshalb von ihren Gläubigern bedroht worden und ihr Gatte sei deswegen im Februar 2006 ermordet worden. Außerdem habe ihr Sohn, der am 09.10.2005 in Deutschland während des laufenden Asylverfahrens verstorben ist, beim Militär Probleme mit verschiedenen Personen gehabt. Mit diesen Personen habe die bP auch Probleme gehabt.

Das Bundesasylamt ging nach Feststellungen zur allgemeinen Lage und zur medizinischen Versorgung, insbesondere der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in Armenien im Rahmen einer sehr detaillierten und ausführlichen Beweiswürdigung davon aus, dass das Vorbringen der bP bezüglich der geschilderten Bedrohung in seiner Gesamtheit als nicht glaubwürdig zu erachten ist, da die bP ihr Vorbringen im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, in Bezug auf wesentliche Elemente der von ihr behaupteten Bedrohung unterschiedlich dargelegt hat und ihre Angaben Widersprüche enthalten, die nicht nachvollziehbar sind und die den eindeutigen Schluss zugelassen haben, dass die bP die von ihr geschilderten Ereignisse nicht selbst erlebt hat. Zum Bestehen der bei der bP vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass diese posttraumatische Belastungsstörung auf den Tod des Sohnes und des Ehegatten der Berufungswerberin zurückgehe und mit dem fluchtauslösenden Ereignis nicht zusammenhänge. Ferner wurde mit Bezug auf die Länderfeststellungen zu Armenien darauf hingewiesen, dass in Armenien eine kostenlose medizinische Versorgung, auch im Hinblick auf etwaige psychische Erkrankungen bestehe.

Bereits im ersten Verfahren legte die bP vor dem BAA eine Behandlungsbestätigung der psychosozialen Servicestelle der CARITAS vom 09.06.2006 vor, wonach sie sich seit 31.05.2006 dort in klinisch-psychologischer Behandlung befunden hat.

Weiters legte die bP einen Befundbericht des XXXX vom 23.05.2006 vor, wonach sie dort Medikamente als Therapie für eine posttraumatische Belastungsreaktion erhalten hat.Weiters legte die bP einen Befundbericht des römisch 40 vom 23.05.2006 vor, wonach sie dort Medikamente als Therapie für eine posttraumatische Belastungsreaktion erhalten hat.

Gemäß den aus Deutschland übermittelten Unterlagen zu ihrem dortigen Asylantrag (AS 177 Akt zum ersten Asylverfahren in Österreich) hat die bP in Deutschland angegeben, gesund zu sein. In der Einvernahme vor dem BAA gab die bP an, seit dem Tod ihres Mannes in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Sie habe ein Medikament "für die Nerven" bekommen, sei aber in Armenien in keiner Behandlung gestanden.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 04.10.2006, Zl. 305.591-C1/E1-XIX/61/06 gestützt auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die Berufung der bP vom 25.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006, Zl. 05 18.149- BAW, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Dies da sich aus dem festgestellten Sachverhalt zur Person der bP und über die Lage in ihrem Heimatland keine Gründe für eine Asylgewährung oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes ergeben haben. Die Ausweisung der bP stellte keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 04.10.2006, Zl. 305.591-C1/E1-XIX/61/06 gestützt auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes die Berufung der bP vom 25.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006, Zl. 05 18.149- BAW, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen. Dies da sich aus dem festgestellten Sachverhalt zur Person der bP und über die Lage in ihrem Heimatland keine Gründe für eine Asylgewährung oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes ergeben haben. Die Ausweisung der bP stellte keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2010 wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde abgelehnt.

I.1.2. Der Sohn der bP stellte nach illegaler Einreise am 17.2.2011 beim Bundesasylamt (BAA) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutzrömisch eins.1.2. Der Sohn der bP stellte nach illegaler Einreise am 17.2.2011 beim Bundesasylamt (BAA) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte dieser im Wesentlichen vor, dass seine Eltern im Jahr 2003 eine hohe Geldsumme von einer Privatperson ausgeborgt hätten, um damit die Behandlung des kranken Bruders- der inzwischen schon verstorben sei - in Deutschland zu finanzieren. Da die Eltern jedoch nicht in der Lage gewesen wären, das ausgeliehene Geld zurückzubezahlen, seien sie von den Gläubigern bedroht und verfolgt worden. Die Mutter (bP) sei im Jahr 2005 nach Österreich geflohen und der Vater sei im Jahr 2006 in Armenien verstorben. Auch er selbst sei ständig von den Gläubigern verfolgt und bedroht und von ihnen aufgefordert worden, das Geld zurückzubezahlen. Nachdem er im Jahr 2006 einen Gläubiger in Notwehr mit einem Messer verletzt habe, sei er zu 3 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung im Oktober 2010 sei er wieder sehr oft von den Gläubigern verfolgt und bedroht worden, da sie von ihm US $ 50.000.- haben wollten. Da er nicht in der Lage gewesen sei, das Geld aufzutreiben, habe er aus Angst davor getötet zu werden, das Land verlassen und sei zu seiner Mutter (bP) nach Österreich gereist. Eine Anzeige bei der Polizei hätte keinen Sinn gehabt.

Der Antrag des Sohnes der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.4.2011, Zl. 10 01.635-BAW, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag des Sohnes der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 28.4.2011, Zl. 10 01.635-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Der Asylgerichtshof hat die gegen diese Entscheidung des BAA hinsichtlich des Sohnes der bP eingebrachte Beschwerde gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 mit Entscheidung vom 06.07.2011, Zl. E11 419419-1/2011/7E als unbegründet abgewiesen.Der Asylgerichtshof hat die gegen diese Entscheidung des BAA hinsichtlich des Sohnes der bP eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 mit Entscheidung vom 06.07.2011, Zl. E11 419419-1/2011/7E als unbegründet abgewiesen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging der Asylgerichtshof - so wie bereits das Bundesasylamt - davon aus, dass das Fluchtvorbringen des Sohnes der bP - nämlich Verfolgung und Bedrohung durch Privatpersonen wegen Geldschulden - als nicht glaubhaft anzusehen war. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens wurde aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten versagt.

Die Behandlung der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.07.2011, Zl. E11 419419-1/2011/7E eingebrachten Beschwerde des Sohnes wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012 abgelehnt und die Entscheidung damit rechtskräftig. Der Sohn der bP stellte am 13.06.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.1.3. Die bP brachte am 01.06.2011 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (BAA) ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.3. Die bP brachte am 01.06.2011 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (BAA) ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sich ihre Krankheit permanent verschlechtere und sie seit dem Befund vom 18.05.2011 in Österreich in intensiver Behandlung sei. Auch ihr Sohn, der bei ihr lebe, sei krank und würden die entsprechenden Befunde den Akten beiliegen. Laut Befund sei sie selbstmordgefährdet und wäre im Falle ihrer Rückkehr eine Therapie nicht gesichert. Außerdem müsse sie für ihren kranken Sohn in Österreich sorgen (AS 25, Erstbefragung). Neuer Grund für ihren Asylantrag sei ihre Krankheit. Darüber hinaus würde sie in Armenien aber auch aufgrund der dortigen Probleme der Tod erwarten. Die Probleme habe sie gehabt, da sie eine große Summe Geld von Mafialeuten für die Behandlung eines Sohnes ausgeborgt habe, welches sie nicht zurückzahlen habe können.

Die bP legte bei ihrer zweiten Antragsstellung ein Schreiben an Dr. XXXX von Dr. XXXX hinsichtlich des Sohnes der bP (Diagnose Posttraumatische Belastungsreaktion, depressive Episoden mit somatischen Syndrom, Hepatitis C, Cephalea=Kopfschmerzen) sowie einen medizinisch-psychiatrischen Befund vom 18.05.2011 hinsichtlich der bP vom XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie vor.Die bP legte bei ihrer zweiten Antragsstellung ein Schreiben an Dr. römisch 40 von Dr. römisch 40 hinsichtlich des Sohnes der bP (Diagnose Posttraumatische Belastungsreaktion, depressive Episoden mit somatischen Syndrom, Hepatitis C, Cephalea=Kopfschmerzen) sowie einen medizinisch-psychiatrischen Befund vom 18.05.2011 hinsichtlich der bP vom römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie vor.

I.1.4. Die bP übermittelte über ihren rechtsfreundlichen Vertreter wie aufgetragen am 04.08.2011 eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Weiters wurde ein medizinisch-psychiatrischen Befundbericht vom 20.07.2011 hinsichtlich der bP vom XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie vorgelegt.römisch eins.1.4. Die bP übermittelte über ihren rechtsfreundlichen Vertreter wie aufgetragen am 04.08.2011 eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Weiters wurde ein medizinisch-psychiatrischen Befundbericht vom 20.07.2011 hinsichtlich der bP vom römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie vorgelegt.

I.1.5. Dr. XXXX erstellte im Auftrag des BAA nach psychiatrisch klinischen Untersuchungen der bP am 06.09.2011 und 12.10.2011 am 07.01.2012 ein Gutachten.römisch eins.1.5. Dr. römisch 40 erstellte im Auftrag des BAA nach psychiatrisch klinischen Untersuchungen der bP am 06.09.2011 und 12.10.2011 am 07.01.2012 ein Gutachten.

I.1.6. Mit Schriftsatz vom 30.03.2012 wurde ein Befund vom 27.03.2012 vom XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie vorgelegt, aus welchem sich der andauernde psychiatrische Behandlungsbedarf der bP ergäbe. Ersucht wurde unter einem, nunmehr das vorliegende Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme zu übermitteln.römisch eins.1.6. Mit Schriftsatz vom 30.03.2012 wurde ein Befund vom 27.03.2012 vom römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie vorgelegt, aus welchem sich der andauernde psychiatrische Behandlungsbedarf der bP ergäbe. Ersucht wurde unter einem, nunmehr das vorliegende Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme zu übermitteln.

I.1.7. Am 26.04.2012 erfolgte eine Einvernahme vor dem BAA in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters. Die bP legte wiederum den Befund vom 27.03.2012 vor und wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter eine Kopie des Gutachtens sowie die Länderfeststellungen ausgefolgt.römisch eins.1.7. Am 26.04.2012 erfolgte eine Einvernahme vor dem BAA in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters. Die bP legte wiederum den Befund vom 27.03.2012 vor und wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter eine Kopie des Gutachtens sowie die Länderfeststellungen ausgefolgt.

I.1.8. Am 10.05.2012 langte eine weitere Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass das psychiatrische Gutachten vom 07.01.2012 im krassen Widerspruch zu den von der bP vorgelegten Befunden ihres behandelnden Arztes stünde. Wie schon davor diagnostiziert würde gemäß dem Befund vom 27.03.2012 vom XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie eine "eindeutige psychosewertig agitierte depressive Erkrankung in der zweiten Lebenshälfte im subchronischen Verlauf (IZD 10 gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F33.2) auf Grundlage einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 Schizotype Störung F 21,0) vorliegen.römisch eins.1.8. Am 10.05.2012 langte eine weitere Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass das psychiatrische Gutachten vom 07.01.2012 im krassen Widerspruch zu den von der bP vorgelegten Befunden ihres behandelnden Arztes stünde. Wie schon davor diagnostiziert würde gemäß dem Befund vom 27.03.2012 vom römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie eine "eindeutige psychosewertig agitierte depressive Erkrankung in der zweiten Lebenshälfte im subchronischen Verlauf (IZD 10 gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F33.2) auf Grundlage einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 Schizotype Störung F 21,0) vorliegen.

Die Gutachterin habe das Gutachten auf ein einziges etwa einstündiges dolmetscherunterstütztes Gespräch gestützt und in Kenntnis der Befunde des Arztes der bP deren diagnostizierte Krankheit verneint und lediglich eine belastungsabhängige Anpassungsstörung diagnostiziert. Weiters sei die seit langem laufende Behandlung der bP als antiquiert angesehen worden.

Der behandelnde Arzt der bP gelte jedoch als anerkannter Fachmann und gehe die bP davon aus, dass ihr nicht 5 verschiedene Psychopharmaka und drei Mal in der Woche stattfindende Kontrollen bzw. Psychotherapien ohne entsprechenden Behandlungsbedarf verordnet werden würden. Darüber hinaus würde der behandelnde Arzt bestätigen, dass bei einer Abschiebung nach Armenien eine ernsthafte akute Gefahr für Leib und Leben der bP bestehen würde, was ebenfalls von der Gutachterin verneint werden würde.

Tatsache sei, dass u.a. die WHO bestätige, dass eine Behandlung von ernsten psychischen Krankheiten in Armenien nicht möglich sei und zwar eine Anzahl von Medikamenten, die in Armenien verfügbar wären, aufgelistet werden würden, unter welchen sich jedoch kein einziges der von der bP benötigten befinden würde.

"Ärzte ohne Grenzen" würde bestätigen, dass psychisch kranke Menschen in Armenien von der Gesellschaft ausgeschlossen werden würden, und viele kranke Menschen deshalb eine Behandlung vermeiden würden. Der Zugang werde als generell schwierig und unzureichend bezeichnet sowie die Qualität der Behandlung als sehr niedrig eingeschätzt. Zitiert wurde hierzu aus der ACCORD Anfragebeantwortung vom 09.06.2008, ecoi.net. Die bP könne daher im Falle der Rückkehr nicht davon ausgehen, dass sie in Armenien eine ausreichende Behandlung bekäme.

Aufgrund der vorliegenden widersprüchlichen fachärztlichen Meinungen wurde eine Einholung eines Privatgutachtens zur Abklärung, welcher Meinung zu folgen sei, beantragt. Weiters wurde beantragt, Dr. XXXX einzuvernehmen sowie ein Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen über die Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung einzuholen.Aufgrund der vorliegenden widersprüchlichen fachärztlichen Meinungen wurde eine Einholung eines Privatgutachtens zur Abklärung, welcher Meinung zu folgen sei, beantragt. Weiters wurde beantragt, Dr. römisch 40 einzuvernehmen sowie ein Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen über die Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung einzuholen.

Hinzu komme die Erkrankung des Sohnes der bP (Hepatitis C) und dessen belastende Therapie, welcher er sich unterziehen müsste. Der Sohn würde die ständige Anwesenheit und Pflege der bP benötigen. Müsste der Sohn seine Therapie abbrechen, weil er das Land verlassen müsste, würde dies Lebensgefahr für ihn bedeuten.

I.1.9. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.9. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.9.1. Das BAA legte dem Bescheid folgende Beweiswürdigung zugrunde:römisch eins.1.9.1. Das BAA legte dem Bescheid folgende Beweiswürdigung zugrunde:

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt daher grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend der Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen hinsichtlich Ihrer armenischen Staatszugehörigkeit bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie den Angaben der Dolmetscher, wonach Sie aufgrund Ihrer Aussprache und der Verwendung Ihrer Muttersprache Armenierin sind.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden und hatte auch die Feststellung zur illegalen Einreise zu erfolgen.

Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung Ihrer Identität.

Die Feststellung zum Sohn ist aufgrund dessen Antrages erfolgt.

  • -Strichaufzählung
    betreffend der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). 11 05.320 BAW Armenien Seite 35 von 47

Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung jedoch schon insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen:

Wie sich aus einer Sichtung der Befragung der in der EAST Ost und dem Erstantrag ergibt, hat sich einerseits in der Grundlage des Erstantrages (Angst vor angeblichen Mafialeuten, wobei es sich hier offensichtlich um Leute handelt, die Ihnen Geld borgten) nichts geändert, und andererseits führen Sie als Grundlage für den Neuantrag ihren angeblichen schlechten Gesundheitszustand ins Treffen. Die Angaben des Erstantrages wurden bereits in einem eigenen Verfahren als unglaubhaft und nicht ausreichende Begründung für einen Asylantrag eingestuft. Diese Entscheidung wurde in allen Instanzen bestätigt - auch in der außerordentlichen Instanz - und Ihr Verfahren negativ beendet. Die Rückkehr nach Armenien wurde für zulässig erachtet.

Da Sie sich letztendlich auf Ihre Krankheit berufen, die hier behandelt werden soll, wurde ein Begutachtung Ihrer Person durch eine Fachärztin und Gutachterin in Auftrag gegeben. Dem von Ihnen vorgelegten Gutachten konnte alleine nicht gefolgt werden, da es sich hier lediglich um eine Diagnose bzw. einen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht des behandelnden Arztes der XXXX, handelte.Da Sie sich letztendlich auf Ihre Krankheit berufen, die hier behandelt werden soll, wurde ein Begutachtung Ihrer Person durch eine Fachärztin und Gutachterin in Auftrag gegeben. Dem von Ihnen vorgelegten Gutachten konnte alleine nicht gefolgt werden, da es sich hier lediglich um eine Diagnose bzw. einen medizinisch-psychiatrischen Befundbericht des behandelnden Arztes der römisch 40 , handelte.

Wie dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, wurde sowohl die Diagnose des XXXX - zum Untersuchungszeitpunkt - in Frage gestellt, bzw. konnten die in der Diagnose beschriebenen Befundbilder nicht erhoben werden. Ebenso wurde die Medikamentierung dahingehend kritisiert, dass es sich hier laut Gutachten nicht mehr um eine "state of the art-Therapie" handelt und somit veraltet ist. Es wäre eine wesentliche Optimierung der verordneten Medikamente möglich und erforderlich.Wie dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, wurde sowohl die Diagnose des römisch 40 - zum Untersuchungszeitpunkt - in Frage gestellt, bzw. konnten die in der Diagnose beschriebenen Befundbilder nicht erhoben werden. Ebenso wurde die Medikamentierung dahingehend kritisiert, dass es sich hier laut Gutachten nicht mehr um eine "state of the art-Therapie" handelt und somit veraltet ist. Es wäre eine wesentliche Optimierung der verordneten Medikamente möglich und erforderlich.

Die Gutachterin hat auch für einen psychiatrischen Laien kausal und nachvollziehbar Ihre Diagnose dargelegt und dargestellt. Ausgehend von der Anamnese, über die Untersuchungsmethoden bis hin zur Diagnose ist diese Darstellung (Siehe AS 143 - AS 177) nachvollziehbar und verständlich. Die diagnostizierte Erkrankung wird als ängstlich depressive Anpassungsstörung eingestuft, die nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10 F.43) als eine zu den neurotischen Störungen zählende Reaktion auf psychosoziale Belastungen (sog. life events) zu werten ist. Diese Art der Erkrankungen werden und können in Armenien behandelt werden. Nachzulesen in den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Armenien. Wie hier noch festzuhalten ist, ist dass Sie selbst erklärten, in Armenien behandelt worden zu sein. Wobei in Armenien auch sozial bedürftige Personen behandelt werden, kostenfrei, wenn ein bestimmtes Prozedere eingehalten wird. Anzufügen ist weiters, dass das rüde und respektlose Verhalten Ihres Vertreters, das die Gewährung eines unmittelbaren Parteiengehöres verhinderte, Ihre eigene Position im Verfahren selbst nicht stärkte. Selbst wenn zuvor eine Befragung stattfand und Sie sich daher ein wenig gedulden mussten, ist dies kein Grund für die Haltung Ihres Vertreters (Siehe dazu AS 181). Ein derartiges Verhalten könnte auch so ausgelegt werden, dass hier mit allen versucht wird, das Verfahren zu verlängern oder zu verzögern. Diese Betrachtungsweise soll hier aber nicht Platz greifen, muss aber doch erwähnt werden. Schon im Hinblick darauf, dass sämtliche bisherige Angaben, die Sie im Verfahren machten, falsifiziert wurden. Diese Entscheidung wurde in allen Instanzen bestätigt. Der gegenständliche Antrag wurde kurz nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eingebracht, was die Interpretation nährt, dass hier das Asylwesen benutzt wird, um sich einen Aufenthalt und eine Behandlung in Österreich zu verschaffen.

Anzuführen ist schließlich noch, dass Sie auch den Länderfeststellungen in keiner Weise entgegengetreten sind, auch nicht im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten.

In Summe gesehen gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststelllungen, insbesondere aber aufgrund Ihres Vorbringens zu Ihren Fluchtgründen, zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Ihr Vorbringen daher unglaubwürdig ist, wie dies auch im Vorfahren geschah.

  • -Strichaufzählung
    betreffend der Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer Arbeitsfähigkeit sowie den Familienangehörigen in Armenien ergibt sich aus den von Ihnen dazu gemachten und als glaubhaft erachteten Angaben.

Da Ihnen wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie eine erwachsene Person sind, der es grundsätzlich auch zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, sich der sozialen Einrichtungen Armeniens zu bedienen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend der Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend der Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zur Eheschließung in Österreich sowie zu Ihrem Ehemann ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie der Heiratsurkunde, der Mitteilung gem. § 57 Abs 5 des Standesamtes XXXX sowie des von Ihrem Ehemann in Vorlage gebrachten Konventionsreisepasses.Die Feststellungen zur Eheschließung in Österreich sowie zu Ihrem Ehemann ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie der Heiratsurkunde, der Mitteilung gem. Paragraph 57, Absatz 5, des Standesamtes römisch 40 sowie des von Ihrem Ehemann in Vorlage gebrachten Konventionsreisepasses.

Aus den im Akt befindlichen ZMR- und AIS Auszügen hatten auch die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz mit Ihrem Ehemann, Ihrer Schwiegermutter und Ihrer Schwägerin zu erfolgen.

Ihre weiteren als glaubhaft erachteten Angaben zur Ihrem Privat- und Familienleben werden der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.

I.1.9.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. Deren wesentliche Teile werden wie folgt wieder gegeben:römisch eins.1.9.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen. Deren wesentliche Teile werden wie folgt wieder gegeben:

Allgemeine Sicherheitslage

Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits. Beispiele für Bemühungen um Annäherung an europäische/ internationale Strukturen:

  • -Strichaufzählung
    Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik (Juni 2004) und Östliche Partnerschaft (Mai 2009)

  • -Strichaufzählung
    Inkrafttreten des Aktionsplans mit der EU (November 2006)

  • -Strichaufzählung
    Laufende Assozierungsverhandlungen mit der EU (seit Juli 2010)

  • -Strichaufzählung
    Laufende Umsetzung des "NATO Individual Partnership Action Plan" (IPAP) seit 2005.

  • -Strichaufzählung
    Aufnahme der Verhandlungen über Visaerleichterungen und eines Rückübernahmeabkommens (Ende Februar 2012)

  • -Strichaufzählung
    Aufnahme der Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen mit der EU (1. Quartal 2012)

Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen des Ko-Vorsitzes der OSZE Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter, unter Vermittlung des russischen Präsidenten laufender, Verhandlungen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans steht eine Lösung des Konflikts um Berg Karabach weiterhin aus.

Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpft die Ratifizierung der Protokolle allerdings an Fortschritte bei der Lösung des Konflikts um Berg Karabach, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. Seit der Suspendierung der Ratifizierung dieser Protokolle durch den armenischen Präsidenten im April 2010 ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten.

Die Beziehungen zu Iran sind nachbarschaftlich gut; neben Georgien einzige "offene" Grenze; Iran ist wichtiger Handelspartner: z.B. Strom gegen Gas- und Öllieferungen. Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gute nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.

(AA - Auswärtiges Amt: Außenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)

Menschenrechte

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:

? Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

? Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;

? Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

? Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;

? Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

? Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII (lediglich unterzeichnet), XIV.? Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle römisch eins, römisch vier, römisch sechs, römisch elf, römisch zwölf, römisch dreizehn (lediglich unterzeichnet), römisch vierzehn.

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lange andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet, auch wenn die Umsetzung in einigen Bereichen erheblicher Verbesserungen bedarf. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäische Standards gestellt, Fortschritte und Defizite werden dabei im Rahmen von Monitoringmechanismen des Europarats beobachtet. Es gibt zudem einen formalisierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Armenien.

Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage seinerzeit verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte belastbar nachzukommen. So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert bzw. modifiziert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Des Weiteren wird an der Reformierung des Justizsektors gearbeitet, um der Forderung nach einer unabhängigen Judikative nachzukommen.

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keiner offiziellen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)

Rechtsschutz/Justiz

Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,

Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).

Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)

Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering. Richter standen weiterhin unter dem Einfluss von Staatsanwälten und Exekutive, was das Recht auf einen fairen Prozess einschränkt. Die EU stellt eine beträchtliche Unterstützung in diesem Bereich (18 Millionen EUR) zur Verfügung.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Initiiert der Präsident ein Misstrauensvotum, so ist dies zwingend an den Vorschlag eines Alternativkandidaten geknüpft. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, was dem Präsidenten de facto ermöglicht, die Arbeit der Regierung zu beeinflussen.

Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine mit deutscher Hilfe im Aufbau befindliche Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine mit deutscher Hilfe im Aufbau befindliche Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch blieben die Gerichte beeinflusst, zum Beispiel durch die Exekutive. Obwohl Korruption in der Justiz weiterhin existierte, sind Gerichtsbeobachter der Meinung, dass sie weniger oft vorkam, als in der Vergangenheit. Dies könnte teilweise daran liegen, dass viele Fälle von Korruption vor Gericht gebracht wurden - vor allem gegen Regierungsmitarbeiter der mittleren und niedrigen Ebene - und Richtern bewusst wurde, dass sie einem höheren Risiko für Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sind, als früher. Gleichzeitig berichtete UNHCR, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da es den Anschein hat, dass manche Richter aus Angst vor Korruptionsvorwürfen strengere Strafen verhängten.

Verfahren erfüllen üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen und sie praktizieren dies auch häufig. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.

Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Menschenrechtsorganisationen

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Armeniens Zivilgesellschaft ist lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt. Mitte 2011 stieg die Anzahl von NGOs um neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Es gibt nun insgesamt 4.383 NGOs, davon 3.649 öffentliche Organisationen und 734 Stiftungen. NGOs agieren in einem grundsätzlich positiven Umfeld und werden von der Zivilgesellschaft respektiert.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)

Ombudsmann

Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Die Nationalversammlung wählte am 2.3.2011 einen neuen Ombudsmann.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u.a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NROs wurden Memoranda of Understanding zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Das Budget des Ombudsmannes für 2011 ist gegenüber dem Vorjahr um ca. 76.000 ¿ erhöht worden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen.

Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.

Der Ombudsmann untersucht Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.

Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit.

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:

? er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)

? er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.

Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:

375002, Yerevan, Pushkin St. 56a

Tel.: (37410) 537651

ombuds@ombuds.am

Frauen/Kinder

Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht.

Obwohl es in Armenien keine spezielle Unterstützung für alleinstehende Frauen gibt, haben Betroffene die Möglichkeit, staatliche Unterstützung (z.B. Familienbeihilfe) zu beantragen, oder Hilfe bei Nichtregierungsorganisationen zu suchen.

In Armenien sind einige tausend Nichtregierungsorganisationen registriert, 66 davon beschäftigen sich mit frauenrelevanten Themen. Die großen internationalen NGOs betätigen sich oft als Projektinitiatoren und -leiter und arbeiten eng mit den nationalen NGOs zusammen, die häufig die distributiven Aufgaben übernehmen. Die meisten lokalen Organisationen sind von den internationalen NGOs als Geldgeber abhängig, nur wenige können sich selbst erhalten, wobei aber auch hier anzuführen ist, dass viele dieser Organisationen internationale Partner haben. Diese monetäre Abhängigkeit führt zu einer Wettbewerbssituation unter den lokalen NGOs.

Die NGOs übernehmen viele Aufgaben, die eigentlich von politischen Parteien bearbeitet werden sollten. Da es sehr viele Hilfsorganisationen in Armenien gibt, sind natürlich auch die Tätigkeitsbereiche sehr vielfältig. Wichtige Themen sind unter anderem der Aufbau der Infrastruktur in allen Bereichen, Bildung, Gesundheit, medizinische Versorgung, Senioren, Frauen, Kinder, etc.

Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmittel, etc. angeführt. Weiters sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben.

Bei der staatlichen Unterstützung ist vor allem das Familien-Armutsbeihilfensystem zu erwähnen. Je nach Anzahl der Kinder und Wohnort (z.B. in gebirgigen Gebieten) gibt es festgelegte Zahlungen. Das Familien-Armutsbeihilfensystem ist das größte Projekt bezüglich sozialer Sicherung durch den Staat. Weiters gibt es monetäre Transfers für Geburten und für berufstätige Frauen auch Schwangerschafts- und Mutterschaftsgeld.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, 26.8.2010)

Grundversorgung/Wirtschaft

Nach einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 14,4% 2009 aufgrund der internationalen Wirtschaftskrise war 2010 eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten. Mit zweistelligen Wachstumsraten wie vor der Finanzkrise ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Im Jahr 2011 hat sich das leichte Wachstum der Wirtschaft fortgesetzt, im Jahr 2011 verzeichnete die Wirtschaft im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um 4,6%.

Lokomotiven des Wachstums sind die Industrieproduktion mit einer Steigerung von 24,7% und der Dienstleistungsbereich (+4,1%).

Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien wegen der fallenden Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen, die zeitweise um zwei Drittel gesunken waren. Die wieder steigenden Weltmarktpreise haben zur weiteren wirtschaftlichen Erholung 2011 beigetragen.

Nach dem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen als Folge der Krise in Russland 2008 haben diese inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Informationen der Zentralbank soll das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora weltweit bis November 2011 gegenüber dem Vorjahr wieder um 23,1% auf 1.380,6 Millionen USD zugenommen haben. Ein Großteil dieses Geldes kommt aus Russland.

Die Inflationsrate 2011 lag bei 4,7%. Die Arbeitslosenquote liegt 2011 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft Armenien, Stand Februar 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 6.6.2012)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten, in manchen Gegenden und auch in einigen Vierteln der Hauptstadt nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 34,1 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 27,6 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 wurde ein Betrag von 772 Mio USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 25 % ausmacht. Im Vergleich 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen gewesen.

Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien

35.390 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 70 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 60 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Sozialsystem

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

? Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

? Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

? Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

? Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

? Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.

Einmalige Beihilfen können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld: Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Sie dient der teilweisen Kostenerstattung in Verbindung mit der Geburt und wird von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Die Beträge werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram).

Senioren und behinderte Mitbürger

Folgendes wird derzeit vom Staat finanziert:

a) Die Bereitstellung kostenloser prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel für behinderte Mitbürger und Reparatur dieser Mittel. Bei der medizinisch-technischen Kommission - "Medical-rehabilitation Center" in Eriwan, Kanaker, Tsarav-Akhpiuri str. 55.

b) Ein Programm für den Betrieb von Heimen und häuslichen sozialen Diensten für alleinlebende oder ältere behinderte Mitbürger. Die häusliche Pflege für diese beiden Gruppen wird von dem "National Centre for in-house services" übernommen.

Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen.

Invalide Militärangehörige sollen 5.000 AMD für die Nutzung von Gas, Wasser und Transportmitteln erhalten. Familien im Dienst verstorbener oder getöteter Militärangehöriger sollen monatlich 5.000 AMD erhalten. Wenn die Familie aus mehr als 5 Mitgliedern besteht, erhält jedes Mitglied nochmals zusätzlich 1.000 AMD. Diese Personen erhalten einen Preisnachlass von 50 % auf die Energiekosten.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung liegen:

(a) in Jerewan bei ca. 150.000-200.000 AMD [ca. 295 - 390 EURO]

(b) in einem ländlichen Vorort bei ca. 50.000 AMD [ca. 98 EURO]

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine Familie mit Kind (sowohl in Jerewan als auch im Vorort) werden pro Monat mit etwa 200.000 AMD [ca. 390 EURO] angegeben.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC214/19.10.2011, Zugriff 6.6.2012)

Unterstützung:

Die "Distribution of Clothing and Shoes"-Spende des schwedischen Roten Kreuzes für die bedürftigsten Menschen wurde zwischen Juni und Oktober 2002 in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für soziale Wohlfahrt verteilt.

"Clubs for Lonely Disabled and Elderlies". Der Hauptzweck dieses Programms besteht in der Einrichtung von Vereinen, die es den Bedürftigen ermöglichen sollen, soziale Kontakte zu knüpfen und sich bei einer Tasse Tee und Keksen zu treffen. Das Programm wurde im Oktober 2002 mit der Unterstützung des englischen Roten Kreuzes und der Beteiligung einer lokalen Spendergemeinde in den regionalen Zweigstellen in Eriwan, Ararat, Aragatsotn und Stepanavan gestartet.

"Support to Elderly" Dieses Programm dient dazu, älteren Menschen bei kleineren Problemen im Haushalt und insbesondere bei kleinen Reparaturen, beim Holzhacken und -stapeln etc. zu helfen. Das Projekt läuft seit Oktober 2002, als es in der Zweigstelle Aragatsotn gestartet ist. Das Projekt wird vom englischen Roten Kreuz und einer lokalen Spendergemeinde finanziert. Bereits seit mehr als 10 Jahren erhält die UMCOR Armenien Sachspenden und gibt diese an Bedürftige im ganzen Land weiter. Decken, Kleider, Schuhe, Hygieneartikel, Babyausstattungen, Nähutensilien und Schulsachen haben ihren Weg zu Tausenden armenischen Familien, Waisenhäusern, Heimen und Einrichtungen für körperlich und geistig Behinderte gefunden. Weitere Verteilungsaktionen werden mit der Unterstützung der lokalen Wohlfahrtsverbände durchgeführt, die die Spenden an die Zielgruppen verteilen. Während ihres Einsatzes in Armenien hat die UMCOR Güter im Wert von mehr als 10 Millionen USD verteilt.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Heimkehrer

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Verfahren zur Existenzgründung

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.

Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)

Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.

Micro-Enterprise Development-Projekt:

Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.

Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:

? 1612 unterstützte Unternehmen

? 1623 geschulte Teilnehmer

? Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD

? 2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.

91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.

UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)

Ein Mikrokreditprogramm.

Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Medizinische Versorgung

Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt. Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.

Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos geschult. Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programms an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Drams aus dem Staatsbudget bereit. Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen. Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden. 25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleistet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.

Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.

Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Kosten

Es wird geschätzt, dass 25 % der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15 % von humanitären Hilfsorganisationen und 60 % von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.

Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber. Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.

Senioren

Das System verfügt über zwei Altenheime in Eriwan, die Senioren institutionelle und ambulante (häusliche) Pflege bieten. 450 Senioren sind in den Altenpflegeheimen in Eriwan untergebracht und 1 100 ältere Menschen in der Region werden durch häusliche Pflege versorgt. Das Sozialministerium hat darauf hingewiesen, dass sich die Struktur der Altenpflegeheime in Armenien seit den Zeiten der Sowjetunion nicht geändert hat.

(Geistige) Behinderungen

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

? Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc.

? Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetischorthopädische Mittel sowie die Reparatur technischer oder Hilfsmittel/Rollstühle, Hörgeräte etc. nach Bedarf.

? Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen.

? Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters.

? Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren.

? Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Vom Staat versicherte kostenlose medizinische Unterstützung und Leistungen:

Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:

? Notfallversorgung

? Der komplette Umfang an ambulanter medizinischer Versorgung/Poliklinik

? Geburtshilfe

? Situationen, die Reanimationsmaßnahmen bedürfen

? Psychiatrische Versorgung

? Bösartige Neoplasmen (Tumore)

? Hämophilie

? Aplastische Anämie

? Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)

Bestimmte sozial gefährdete Gruppen, die berechtigt sind, ein umfassendes Paket an kostenloser ambulanter und stationärer Versorgung zu bekommen (ausgenommen Fälle, die besonders teure Technologien benötigen):

? Empfänger von Programmen für hilfsbedürftige Familien

? Behinderte Personen und Kinder

? Soldaten und deren Familien; Kriegsveteranen; Familien von Soldaten, die im Dienst gestorben sind

? Kinder unter 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge

? Kinder unter 7 Jahren, etc.

Medizinische Versorgung auf Zuzahlungsbasis:

2004 wurde eine einmalige Zuzahlung für die Bevölkerung, die nicht als sozial gefährdet gilt, eingeführt. Diese Zuzahlung gilt für bestimmte medizinische Leistungen, die im Leistungsgrundpaket (BBP - Basic Benefit Package) enthalten sind. Dies ist aber auf die Krankenhäuser in Jerewan beschränkt und es gibt Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Krankheiten und Diagnosen, die - laut Anweisung vom Gesundheitsministerium - einen Krankenhausaufenthalt erfordern) und bestimmten Bevölkerungsgruppen (Pensionisten, gefährdete und bestimmte Bevölkerungsgruppen und Patienten, die vom Gesundheitsministerium, Arbeits- und Sozialministerium oder von den Provinzregierungen überwiesen wurden). Alle anderen armenischen Staatsbürger müssen für die medizinische Versorgung, die nicht im Leistungsgrundpaket enthalten ist, bezahlen. Die kostenlose medizinische Versorgung ist nur für armenische Staatsbürger vorgesehen und es gibt keine verpflichtende Krankenversicherung.

Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International etc. anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenia drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern. (Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)

In Armenien gibt es ein freiwilliges Krankenversicherungssystem. Personen, die in Armenien keine Beitragszahlungen geleistet haben und nicht versichert sind, tragen die medizinischen Kosten selbst.

Die Behandlung des posttraumatischen Stresssyndroms und anderer psychischer Krankheiten ist in staatlichen Einrichtungen kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC129/ 27.06.11/ Zugriff 6.6.2012)

Psychische Krankheiten, Asthma und endokrine Erkrankungen können im Rahmen staatlicher Programme behandelt werden. Der Patient muss beim Gesundheits- oder beim Sozialministerium einen Antrag stellen, um von den Kosten der Behandlung freigestellt zu werden. Das Ministerium wird ihn dann an das zuständige Krankenhaus vermitteln.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC180 /01.09.11/ Zugriff 6.6.2012)

Gemäß der Verordnung N 144 - A vom 31.01.2012 des Gesundheitsministers der Republik Armenien, steht die Behandlung von bösartigen Tumoren auf der Liste der Krankheiten, deren Behandlung vom Staat gefördert wird. Demzufolge ist die Behandlung und die Ausgabe der notwendigen Medikamente (inklusive Antikrebsmedikamente, Schmerzmittel und Narkotika) in Armenien kostenlos. Chemotherapie ist für armenische Staatsbürger, die an verschiedenen Arten von Krebs leiden, ebenfalls kostenlos.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC105/29.05.2012/ Zugriff 6.6.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben.

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, bescheidtaugliche Feststellungen zu Armenien, Stand: Juni 2012)

Weiters wird aufgrund einer Analyse der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 04.09.2012 folgendes festgestellt:

Aktuelle innenpolitische Lage

Bei der Parlamentswahl 2012 in Armenien hat die Republikanische Partei von Präsident Sersch Sargsjan klar gesiegt. Die Parlamentswahlen am 06.05.2012 erbrachte folgende Stimmenverteilung:

"Republikanische Partei" (44,1 Prozent), Partei „Blühendes Armenien" (30,0 Prozent), "Armenian National Congress" (7,1 Prozent), Partei "Rechtsstaat" (5,5 Prozent), "Armenisch-Revolutionäre Föderation" (Daschnaken genannt; 5,7 Prozent), Partei "Erbe" (5,8 Prozent). Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), ist gleichwohl eine Koalition mit der Partei Rechtsstaat eingegangen. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen.

Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen der drei Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter Treffen der Präsidenten von Armenien und Aserbaidschan steht eine Lösung des Konflikts um Berg Karabach weiterhin aus.

Neue Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan wegen der Begnadigung des Mörders eines armenischen Offiziers haben international Besorgnis ausgelöst. Hintergrund ist die Entscheidung Ungarns, den wegen des Mordes zu lebenslänglich verurteilten Aserbaidschaner Ramil Safarow nach acht Jahren Haft an seine Heimat auszuliefern. Dort wurde Safarow trotz gegenteiliger Vereinbarung umgehend begnadigt, in den Rang eines Majors erhoben und wie ein Held gefeiert. Armenien reagierte dementsprechend empört.

Menschenrechte

Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte. Es arbeiten sehr viele nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne Einschränkungen. Die Todesstrafe wurde im Jahr 2003 abgeschafft. Es existiert eine Ombudsperson, die das Vertrauen der Bevölkerung genießt.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend vorhanden. Es gibt ein Gesetz, das die kostenlose ambulante und stationäre Behandlung für bestimmte Medikamente und Krankheiten regelt. In Armenien wird die Behandlung im Voraus bezahlt und bei Bedürftigkeit des Patienten kann das ausgegebene Geld zurückgeholt werden. Dies führt jedoch dazu, dass sich sehr arme Bevölkerungsschichten trotz Bedürftigkeit, die medizinische Versorgung zum Teil nicht leisten können, da die Rückerstattung ein langwieriges Unterfangen ist.

Einschätzung der weiteren Entwicklung

Die interessantesten Themen in der armenischen Politik sind die Beilegung des Konflikts mit Aserbaidschan um Berg Karabach und die Annäherung an die Türkei. Am 22.4.2010 beschloss Armenien, die Annäherung an die Türkei auf Eis zu legen. Der Vorwurf lautete, dass die Türkei eine "Politik der Vorbedingungen" betreibe (gemeint ist die Verknüpfung der Annäherung mit der Lösung des Berg Karabach Konflikts).

Ein Dauerthema in der armenischen Innenpolitik ist der Berg Karabach Konflikt. Auch hier ist nicht mit einer allzu raschen Lösung zu rechnen. Hierzu müsste sich nicht nur Aserbaidschan, sondern vor allem auch Armenien politisch bewegen, da die Armenier Berg Karabach und einen Korridor zu diesem Gebiet besetzt halten. Es kommt immer wieder zu Verletzungen der Waffenruhe. Mittlerweile sprechen Beobachter sogar von einer latenten Gefahr eines erneuten Ausbruchs der Kämpfe. Hier ist noch mal auf die Spannungen bezüglich der Begnadigung und Beförderung des Mörders (September 2012) eines armenischen Offiziers hinzuweisen.

Die komplizierte Beziehung zwischen den drei Nachbarstaaten Armenien, Türkei und Aserbaidschan bleibt weiterhin zu beobachten, jedoch ist zu diesem Zeitpunkt nicht mit einer raschen Änderung der innenpolitischen Lage zu rechnen.

(www.staatendokumentation.at, Kurzanalyse Armenien vom 04.09.2012)

I.1.9.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch ein unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben dar.römisch eins.1.9.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch ein unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben dar.

I.1.9.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.9.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.10. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.10. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.11.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich das Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte 2 und 3 der bekämpften Entscheidung richtet. Die bP habe den zweiten Asylantrag in erster Line wegen des schlechten Gesundheitszustandes und des laufenden Behandlungsbedarfes gestellt. Es bestünden die Gründe, die sie zum Verlassen Armeniens gezwungen hätten zwar nach wie vor, sie könne aber keine neuen Beweismittel vorlegen. Schließlich habe die bP schon vorgebracht, dass ihr in Österreich lebender Sohn an Hepatitis C leide und aufgrund der Nebenwirkungen ebenfalls massive psychische Probleme habe. Der Sohn bedürfte der ständigen Aufsicht und Hilfe der bP.

Die Behandlung der bP aufgrund ihrer psychischen Erkrankung könne in Armenien nicht fortgesetzt werden, weil sie dort nicht verfügbar wäre. Ein Abbruch der Behandlung hätte eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge und es würde akute Suizidgefahr bestehen.

Das BAA habe ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und stünde dieses im krassen Widerspruch zu den von der bP vorgelegten Befunden. Hierzu wurde auf die Stellungnahme vom 10.05.2012 verwiesen, welche zum Inhalt der Beschwerde erhoben wurde. Diese Stellungnahme sei in der Entscheidung des BAA überhaupt nicht berücksichtigt worden.

Aufgrund der Widersprüchlichkeit der vorliegenden fachärztlichen Meinungen habe die bP bereits beim BAA beantragt, den behandelnden Facharzt als sachverständigen Zeugen für das Vorhandensein und die Schwere der Krankheit zu hören. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Weiters habe die bP die Einholung eines "Übergutachtens" zur Abklärung, welche der vorliegenden Diagnosen nunmehr zutreffend sei und welcher tatsächliche Behandlungsbedarf bestünde, beantragt, was ebenfalls nicht erfolgt sei.

Beantragt wurde daher, der Asylgerichtshof möge die Einholung eines "Übergutachtens" zur Abklärung, an welcher Erkrankung die bP nunmehr tatsächlich leide und welcher Behandlungsbedarf besteht, einholen sowie Herrn Primarius Dr. XXXX, der von der Schweigepflicht entbunden wurde, zu laden und zur Schwere der Erkrankung der bP zu befragen. Weiters wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.Beantragt wurde daher, der Asylgerichtshof möge die Einholung eines "Übergutachtens" zur Abklärung, an welcher Erkrankung die bP nunmehr tatsächlich leide und welcher Behandlungsbedarf besteht, einholen sowie Herrn Primarius Dr. römisch 40 , der von der Schweigepflicht entbunden wurde, zu laden und zur Schwere der Erkrankung der bP zu befragen. Weiters wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

Darüber hinaus sei abzuklären, inwieweit die Krankheit in Armenien behandelbar sei. Aus den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen ginge diesbezüglich nichts Eindeutiges hervor, da über die Qualität der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nichts ausgesagt werden würde. Fest stünde, wie durch gleichlautende Berichte bestätigt werden würde, dass die Behandlungen nicht kostenlos erreichbar seien, sondern im Gegenteil sehr kostspielig seien. Tatsache sei auch, dass u.a. die WHO bestätige, dass eine Behandlung von ernsten psychischen Krankheiten in Armenien nicht möglich sei und sie zwar eine Anzahl von Medikamenten, die dort verfügbar wären, aufliste. Unter diesen befinde sich jedoch kein einziges von der bP benötigtes Medikament. "Ärzte ohne Grenzen" würde bestätigen, dass psychisch kranke Menschen in Armenien von der Gesellschaft ausgeschlossen werden würden. Viele Kranke würden daher eine Behandlung vermeiden und sei generell der Zugang schwierig und unzureichend. Die Qualität einer Behandlung werde als sehr niedrig eingeschätzt. Diesbezüglich sei in der Stellungnahme vom 10.05.2012 aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zitiert worden, die jederzeit für das BAA im Internet abrufbar gewesen wäre. Aus der Entscheidung des BAA ginge nicht hervor, dass der Inhalt der Anfragebeantwortung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden wäre. Beantragt wurde daher, der Asylgerichtshof möge diese Anfragebeantwortung als Beweismittel entsprechend berücksichtigen, sollte dies nicht ausreichen, möge ein länderkundlicher Sachverständiger bestellt werden, der über die Möglichkeiten einer psychiatrischen Behandlung in Armenien Auskunft gibt. Die bP könne - wie sich aus den angebotenen Beweismitteln ergeben würde - in Armenien keine ausreichende psychiatrische Behandlung, welche sie ständig benötige, bekommen und könne daher nicht dorthin zurückkehren.

Hinzu komme, dass der Sohn der bP schwer erkrankt sei, an Hepatits C leide und sich einer sehr belastenden Therapie unterziehen müsse. Der Sohn würde die ständige Pflege und Anwesenheit der bP benötigen. Müsste er seine Therapie abbrechen, weil er das Land verlassen müsste, würde dies für ihn Lebensgefahr bedeuten.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenierin, welche sich zum Mehrheitsglauben des armenischen Christentums bekennt. Die bP hat bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage. Es kann nicht festgestellt werden, dass der bP in Armenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Die Mutter und ein Bruder der bP, bei welchen diese vor ihrer Ausreise in XXXX lebte, sowie eine Schwester leben nach wie vor in XXXX.Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenierin, welche sich zum Mehrheitsglauben des armenischen Christentums bekennt. Die bP hat bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage. Es kann nicht festgestellt werden, dass der bP in Armenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Die Mutter und ein Bruder der bP, bei welchen diese vor ihrer Ausreise in römisch 40 lebte, sowie eine Schwester leben nach wie vor in römisch 40 .

Die bP befand sich in den Jahren 2005 - 2006 in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion und nahm Medikamente ein. Zwischen 2006 und 2011 wurde die bP mit mehreren Unterbrechungen von Mag. XXXX, Klinische-Gesundheitspsychologin der Caritas psychotherapeutisch betreut. Einmal befand sie sich ambulant am 23.05.2006 im XXXX, wo sie Medikamente erhielt.Die bP befand sich in den Jahren 2005 - 2006 in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion und nahm Medikamente ein. Zwischen 2006 und 2011 wurde die bP mit mehreren Unterbrechungen von Mag. römisch 40 , Klinische-Gesundheitspsychologin der Caritas psychotherapeutisch betreut. Einmal befand sie sich ambulant am 23.05.2006 im römisch 40 , wo sie Medikamente erhielt.

Seit 18.05.2011 befindet sich die bP in Behandlung im XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie diagnostizierten "eindeutigen psychosewertig agitierte depressive Erkrankung in der zweiten Lebenshälfte im subchronischen Verlauf (IZD 10 gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F33.2) auf Grundlage einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 Schizotype Störung F 21,0). Die bP wird dort einer medikamentös-psychiatrischen Behandlung unterzogen. Sie besucht das Ambulatorium dreimal wöchentlich und konnte gemäß dortiger Einschätzung trotz der laufenden Medikation keine stabile und befriedigende Remission (Nachlassen der Krankheitssymptome) erreicht werden.Seit 18.05.2011 befindet sich die bP in Behandlung im römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie diagnostizierten "eindeutigen psychosewertig agitierte depressive Erkrankung in der zweiten Lebenshälfte im subchronischen Verlauf (IZD 10 gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F33.2) auf Grundlage einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 Schizotype Störung F 21,0). Die bP wird dort einer medikamentös-psychiatrischen Behandlung unterzogen. Sie besucht das Ambulatorium dreimal wöchentlich und konnte gemäß dortiger Einschätzung trotz der laufenden Medikation keine stabile und befriedigende Remission (Nachlassen der Krankheitssymptome) erreicht werden.

Bei der bP lag im Untersuchungszeitpunkt für das Gutachten von Dr. XXXX im Oktober 2011 eine Anpassungsstörung vor, die keinen Krankheitswert aufwies, sondern als Befindlichkeitsstörung zu erachten war. Die bP ist weit mehr beschäftigt mit dem Tod des Sohnes als mit ihrer potentiellen Abschiebung, obwohl sie auch diesbezüglich berichtete, belastet zu sein. Die Einvernahmefähigkeit und Möglichkeit, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen wurde auch im Hinblick auf die Anpassungsstörung bejaht. Die bP steht in einer von der Gutachterin als "schlichtweg antiquiert" bezeichneter Psychopharmakabehandlung.Bei der bP lag im Untersuchungszeitpunkt für das Gutachten von Dr. römisch 40 im Oktober 2011 eine Anpassungsstörung vor, die keinen Krankheitswert aufwies, sondern als Befindlichkeitsstörung zu erachten war. Die bP ist weit mehr beschäftigt mit dem Tod des Sohnes als mit ihrer potentiellen Abschiebung, obwohl sie auch diesbezüglich berichtete, belastet zu sein. Die Einvernahmefähigkeit und Möglichkeit, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen wurde auch im Hinblick auf die Anpassungsstörung bejaht. Die bP steht in einer von der Gutachterin als "schlichtweg antiquiert" bezeichneter Psychopharmakabehandlung.

Bei Weiterverbleib in Österreich ist nicht davon auszugehen, dass die bP eine weitere psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung bräuchte. In Armenien kann sie mit den zur Verfügung stehenden Mitteln behandelt werden. Die bP ist eine stresstolerante Person, die trotz Abschiebung aus Deutschland nach Armenien neuerlich nach Österreich gereist ist. Eine Heilung der bP, die am Verlust und am Loslassenmüssen des Sohnes leidet, würde auch durch eine optimierte Psychopharmakamedikation nicht zur Gänze eintreten können, wobei die seelischen Schmerzen in das Leben integrierbar sind.

Eine unmittelbare Gefährdung des Lebens der bP im Falle einer Abschiebung ist rein aus psychischen Gründen nicht gegeben.

Der Sohn der bP lebte bis zu seiner Ausreise bei seiner Tante mütterlicherseits in Armenien und wurde von ihr auch teilweise versorgt. Er stellte am 17.02.2011 nach illegaler Einreise in Österreich seinen ersten und am 13.06.2012 (Zl. 12 07.173) seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Festgestellt werden konnte, dass die bP gemäß ZMR seit 27.05.2011 mit ihrem Sohn in einer Asylwerberunterkunft in XXXX, wohnt und von der Grundversorgung lebt.Festgestellt werden konnte, dass die bP gemäß ZMR seit 27.05.2011 mit ihrem Sohn in einer Asylwerberunterkunft in römisch 40 , wohnt und von der Grundversorgung lebt.

Die Identität der bP steht nicht fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder der bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder der bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet. Festzuhalten ist jedoch, dass die bP bereits im ersten Asylverfahren eine Sterbeurkunde hinsichtlich ihres Mannes und einen Reisepass sowie eine Sterbeurkunde hinsichtlich ihres in Deutschland verstorbenen Sohnes vorgelegt hat, sodass zumindest ihr familiäres Umfeld teilweise belegt wurde.Aufgrund im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet. Festzuhalten ist jedoch, dass die bP bereits im ersten Asylverfahren eine Sterbeurkunde hinsichtlich ihres Mannes und einen Reisepass sowie eine Sterbeurkunde hinsichtlich ihres in Deutschland verstorbenen Sohnes vorgelegt hat, sodass zumindest ihr familiäres Umfeld teilweise belegt wurde.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.

Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,

Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei

sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte

Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.

dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden

routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer

familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System

zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch

umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,

sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,

und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig

Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht

2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und

Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken

zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Zu den Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzungen hinsichtlich der Länderfeststellungen des BAA wird auf nachstehende Ausführungen unter Punkt II.1.4. verwiesen.Zu den Ausführungen in der Beschwerde und deren Ergänzungen hinsichtlich der Länderfeststellungen des BAA wird auf nachstehende Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.4. verwiesen.

II.1.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze hinsichtlich Spruchpunkt I und II nicht entgegengetreten wird.römisch zwei.1.4.1. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei nicht entgegengetreten wird.

II.1.4.2. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass das Vorbringen der bP hinsichtlich einer Verfolgung von Mafialeuten als unglaubwürdig und das Vorbringen zum Gesundheitszustand als nicht relevant im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz zu beurteilen war.römisch zwei.1.4.2. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass das Vorbringen der bP hinsichtlich einer Verfolgung von Mafialeuten als unglaubwürdig und das Vorbringen zum Gesundheitszustand als nicht relevant im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz zu beurteilen war.

II.1.4.3. Die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der bP ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.römisch zwei.1.4.3. Die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der bP ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Letztlich ging das BAA zu Recht davon aus, dass sich aus dem Gesundheitszustand der bP keine Gewährung von subsidiärem Schutz ableiten ließ.

Die vom BAA bestellte Gutachterin Dr. XXXX erstellte am 07.01.2012 nach psychiatrisch klinischen Untersuchungen der bP am 06.09.2011 und 12.10.2011 ihr Gutachten. Die Dauer der Untersuchung ist im Gutachten mit 11.30 - 12.45 und 10.30 - 11.45 und damit 3 h festgehalten und enthält das Gutachten auch entsprechende Nachweise über die Sozialanamnese, die Neurologische Untersuchung, die Auswertung des AMDP - psychisch und somatischen Befunds, die Persönlichkeitsuntersuchung nach dem Rorschacht Formdeuteverfahren, den katathym projektiven Test, den Kurztest für bildungsunabhängige Intelligenz sowie die aufgrund dieser Untersuchungen getroffenen Feststellungen. Im Gutachten berücksichtigte die Gutachterin die vom BAA übermittelten vorliegenden Befunde von Mag. XXXX, Psychosoziale Servicestelle der Caritas, vom 09.06.2006, wonach sich die bP seit 31.05.2006 dort in Behandlung befunden hat sowie eine Bestätigung des XXXX, psychiatrische Abteilung, Befundbericht vom 23.05.2006 und die Befunde von Dr. XXXX vom 18.05.2011 und 20.07.2011. Trotz Aufforderung der bP in der Ladung zu dieser Befundaufnahme wurden von ihr keine weiteren, insbesondere aktuelleren Befunde mitgebracht.Die vom BAA bestellte Gutachterin Dr. römisch 40 erstellte am 07.01.2012 nach psychiatrisch klinischen Untersuchungen der bP am 06.09.2011 und 12.10.2011 ihr Gutachten. Die Dauer der Untersuchung ist im Gutachten mit 11.30 - 12.45 und 10.30 - 11.45 und damit 3 h festgehalten und enthält das Gutachten auch entsprechende Nachweise über die Sozialanamnese, die Neurologische Untersuchung, die Auswertung des AMDP - psychisch und somatischen Befunds, die Persönlichkeitsuntersuchung nach dem Rorschacht Formdeuteverfahren, den katathym projektiven Test, den Kurztest für bildungsunabhängige Intelligenz sowie die aufgrund dieser Untersuchungen getroffenen Feststellungen. Im Gutachten berücksichtigte die Gutachterin die vom BAA übermittelten vorliegenden Befunde von Mag. römisch 40 , Psychosoziale Servicestelle der Caritas, vom 09.06.2006, wonach sich die bP seit 31.05.2006 dort in Behandlung befunden hat sowie eine Bestätigung des römisch 40 , psychiatrische Abteilung, Befundbericht vom 23.05.2006 und die Befunde von Dr. römisch 40 vom 18.05.2011 und 20.07.2011. Trotz Aufforderung der bP in der Ladung zu dieser Befundaufnahme wurden von ihr keine weiteren, insbesondere aktuelleren Befunde mitgebracht.

Vor der Gutachterin hat die bP selbst angegeben, dass sie zwar Selbstmordideen gehabt hätte, es jedoch nicht übers Herz gebracht hätte, die Tabletten in selbstschädigender Absicht zu schlucken.

Die Gutachterin kommt zu dem unbedenklichen Ergebnis, welches der Asylgerichtshof der Entscheidung zugrunde legt, dass sich keine Hinweise auf eine Geisteskrankheit im engeren Sinne finden. Die Gutachterin konnte aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen die im Befund des Primararztes Dr. XXXX vermerkten diagnostischen Schlussfolgerungen nicht bestätigen. Die verordnete Medikation könnte wesentlich optimiert werden und entspricht nicht mehr der State of Art-Therapie der ohnedies nicht nachvollziehbar diagnostizierten affektiven Störung, die aktuell von der Gutachterin eben gerade nicht festgestellt werden konnte. Gemäß den psychiatrisch-klinischen und projektiven Testuntersuchungen finden sich Hinweise auf eine ängstlich depressive Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.2) mit einem psychosomatischen Erlebnisverarbeitungsmodus, der sich vor allem in Form von Kopfschmerzen und Magenschmerzen manifestiert und zusammen mit belastungsreaktiven Symptomen (Angst, Anpassung, Schlafstörung), Trauer um den verstorbenen Sohn abbildet. Der Tod des Sohnes ist stets präsentes Hauptthema und weist die bP nach wie vor erlebnisreaktive bedrückte Verstimmungen auf und ist in aufrechter innerseelischer Verschränkung mit dem verstorbenen Sohn. Konkrete Hinweise auf traumatische Erfahrungen im engeren Sinn fand die Gutachterin jedoch nicht. Belastend ist der Tod des Sohnes sowie die erfolgte Abschiebung von Deutschland nach Armenien unter Zurücklassung des schwerkranken Kindes.Die Gutachterin kommt zu dem unbedenklichen Ergebnis, welches der Asylgerichtshof der Entscheidung zugrunde legt, dass sich keine Hinweise auf eine Geisteskrankheit im engeren Sinne finden. Die Gutachterin konnte aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen die im Befund des Primararztes Dr. römisch 40 vermerkten diagnostischen Schlussfolgerungen nicht bestätigen. Die verordnete Medikation könnte wesentlich optimiert werden und entspricht nicht mehr der State of Art-Therapie der ohnedies nicht nachvollziehbar diagnostizierten affektiven Störung, die aktuell von der Gutachterin eben gerade nicht festgestellt werden konnte. Gemäß den psychiatrisch-klinischen und projektiven Testuntersuchungen finden sich Hinweise auf eine ängstlich depressive Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.2) mit einem psychosomatischen Erlebnisverarbeitungsmodus, der sich vor allem in Form von Kopfschmerzen und Magenschmerzen manifestiert und zusammen mit belastungsreaktiven Symptomen (Angst, Anpassung, Schlafstörung), Trauer um den verstorbenen Sohn abbildet. Der Tod des Sohnes ist stets präsentes Hauptthema und weist die bP nach wie vor erlebnisreaktive bedrückte Verstimmungen auf und ist in aufrechter innerseelischer Verschränkung mit dem verstorbenen Sohn. Konkrete Hinweise auf traumatische Erfahrungen im engeren Sinn fand die Gutachterin jedoch nicht. Belastend ist der Tod des Sohnes sowie die erfolgte Abschiebung von Deutschland nach Armenien unter Zurücklassung des schwerkranken Kindes.

Die bP weist darüber hinaus persönlichkeitsmäßig und nicht pathologisch eine histrionische (übertriebene Emotionalität, egozentrisches und theatralisches Verhalten) Persönlichkeitsstruktur auf, die innerseelische Gegebenheiten verstärkt nach außen bringt.

Nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO handelt es sich bei Anpassungsstörungen um eine zu den neurotischen Störungen zählende Reaktion auf psychosoziale Belastungen (life events). Prinzipiell kann eine derartige vorübergehende seelische Störung auch bei seelisch nicht manifest gestörten Personen als Reaktion auf eine (möglicherweise subjektiv erlebte) außergewöhnliche physische oder psychische Belastung sich entwickeln. Bei labilen Persönlichkeiten treten derartige Funktionsstörungen besonders leicht auf und können auch anhaltend eine akute Lebenskrise induzieren (ICD 10 F 43).

Bei der bP finden sich Hinweise auf vereinzelte dissoziative Empfindungsstörungen (Kribbelparäthesien), jedoch nicht in einem Ausmaß, dass sie separat codiert hätten werden müssen. Sie bilden gegenständlich auch weniger eine traumatische Störung ab, als eine Konversionsstörung (Symptome ohne neurologische Ursache) im Rahmen der histrionischen Persönlichkeit.

Die Fragen des BAA beantwortete die Gutachterin wie folgt:

Bei der bP lag im Untersuchungszeitpunkt im Oktober 2011 eine Anpassungsstörung vor, die keinen Krankheitswert aufwies, sondern als Befindlichkeitsstörung zu erachten war. Die bP ist weit mehr beschäftigt mit dem Tod des Sohnes als mit ihrer potentiellen Abschiebung, obwohl sie auch diesbezüglich berichtete, belastet zu sein. Die Einvernahmefähigkeit und Möglichkeit, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen wurde auch im Hinblick auf die Anpassungsstörung bejaht. Die bP steht in einer von der Gutachterin als "schlichtweg antiquiert" bezeichneter Psychopharmakabehandlung. Es wäre sinnvoll, eine Therapieoptimierung anzustreben, um Ängste und Belastungen, soweit eben in einem solchen Fall überhaupt möglich, zu mindern. Bei Weiterverbleib in Österreich ist nicht davon auszugehen, dass die bP eine weitere psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung bräuchte. In Armenien kann sie mit den zur Verfügung stehenden Mitteln behandelt werden. Die bP ist eine stresstolerante Person, die trotz Abschiebung aus Deutschland nach Armenien neuerlich nach Österreich gereist ist. Eine Heilung der bP, die am Verlust und am Loslassenmüssen des Sohnes leidet, würde auch durch eine optimierte Psychopharmakamedikation nicht zur Gänze eintreten können, wobei die seelischen Schmerzen in das Leben integrierbar sind.

Eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedeuten, zumal die bP enorme Angst vor allfälligen Übergriffen durch die "Mafia" hat, soweit es stimme, was die bP angebe. Eine unmittelbare Gefährdung des Lebens der bP ist jedoch rein aus dem gegenständlichen Fachgebiet der Gutachterin nicht unmittelbar abzuleiten.

Aus den hinsichtlich der bP vorgelegten medizinisch-psychiatrischen Befunden vom XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie ergibt sich Nachstehendes:Aus den hinsichtlich der bP vorgelegten medizinisch-psychiatrischen Befunden vom römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie ergibt sich Nachstehendes:

Befund vom 18.05.2011:

Die bP steht ("nunmehr" gemäß Befund vom 18.05.2011) jedenfalls seit 18.05.2011 in regelmäßiger medikamentös-psychiatrischer Behandlung des XXXX. Diagnostisch handelt es sich auf der Grundlage einer schweren Narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 Schizotype Störung F 21.0) um eine psychosewertige agitierte depressive Erkrankung (ICD 10 gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F 33.2) welche bei absoluter Indikation hochdosiert antidepressiv, tranquilisierend und neuroleptisch sowie schlafanstoßend mediziniert werden muss. Vorläufig hat totz der hohen kombinierten psychiatrischen Medikation noch keinerlei halbwegs befriedigende Remission der agitiert depressiven Symtomatik (inklusive akuter Selbstmordgefahr) hergestellt werden können. Die bP besucht täglich das Ambulatorium zur psychiatrischen Kontrolle und Therapie und wird auch weiterhin überwacht werden.Die bP steht ("nunmehr" gemäß Befund vom 18.05.2011) jedenfalls seit 18.05.2011 in regelmäßiger medikamentös-psychiatrischer Behandlung des römisch 40 . Diagnostisch handelt es sich auf der Grundlage einer schweren Narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 Schizotype Störung F 21.0) um eine psychosewertige agitierte depressive Erkrankung (ICD 10 gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F 33.2) welche bei absoluter Indikation hochdosiert antidepressiv, tranquilisierend und neuroleptisch sowie schlafanstoßend mediziniert werden muss. Vorläufig hat totz der hohen kombinierten psychiatrischen Medikation noch keinerlei halbwegs befriedigende Remission der agitiert depressiven Symtomatik (inklusive akuter Selbstmordgefahr) hergestellt werden können. Die bP besucht täglich das Ambulatorium zur psychiatrischen Kontrolle und Therapie und wird auch weiterhin überwacht werden.

Befund vom 20.07.2011:

Neben Hinweisen zu den Erkrankungen des Sohnes der bP wurde ausgeführt, dass nunmehr auch die Niederschrift des BAA vom 05.04.2011 und das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2011 in die fachpsychiatrische Beurteilung einfließen und die bP weiterhin in regelmäßiger Behandlung steht. Bei gleichbleibender Diagnose, Behandlung, Überwachung und noch nicht befriedigender Remission der Symptomatik inklusive Selbstmordgefahr wurden nunmehr andere Medikamente verordnet.

Weiters wurden wie schon im vorangegangenen Befund wiederum nachstehende drei Punkte "mit aller Eindeutigkeit" festgehalten und ausgeführt, dass fachpsychiatrisch dringend empfohlen wird, eine Abschiebung der bP aufgrund der psychosewertigen psychiatrischen Erkrankung und absolut indizierter medikamentös-psychiatrischer Behandlungsfortsetzungsnotwendigkeit am Ort bei ansonsten ernsthafter akuter Gefahr für Leib und Leben aufzuschieben.

Die bP leidet an einer psychosewertigen agitiert depressiven suizidgefährdeten psychiatrischen Erkrankung und wird höher dosiert spezifisch medikamentös psychiatrisch behandelt.

Bei zusätzlichen seelischen Belastungen, wie es eine Abschiebung nach Armenien darstelle, droht die akute Gefahr des Ausbruches in eine perakute Psychose (inklusive akute Selbstmordgefahr

Bei Abbruch der hochprofessionellen spezifischen medikamentös-psychiatrischen Behandlung am Ort ist akute ernsthafte Gefahr für Leib und Leben gegeben.

Befund vom 27.03.2012

Bei gleichbleibender Diagnose, Behandlung, Überwachung. Ausführungen zur Abschiebung (Punkt 1-3) und noch nicht befriedigender Remission der Symptomatik inklusive Selbstmordgefahr wurden wiederum Medikamente verordnet und angeführt, dass die bP nach wie vor 3 x pro Woche zur psychiatrischen Kontrolle und Therapie muss und sie weiterhin dicht medikamentös-psychiatrisch überwacht werden muss.

Diagnostiziert wurde bei der bP eine "eindeutige psychosewertig agitierte depressive Erkrankung in der zweiten Lebenshälfte im subchronischen Verlauf (IZD 10 gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F33.2) auf Grundlage einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 Schizotype Störung F 21,0) welche bei absoluter Indikation nach wie vor hochdosiert antidepressiv, tranquillisierend und neuroleptisch sowie schlafansteßend mediziniert werden muss.

Weiters wurde festgehalten, dass als ätiologischer und pathogenetischer Einzelfaktor im Sinne eines Life Event-Ereignisses die Tatsache wirke, dass der Sohn der bP an einer katastrophal verlaufenden chronischen Hepatitis C leidet und eine vielmonatige Interferontherapie seit Juni 2011 in Anspruch nimmt. Es konnte trotz der ca. ein halbes Jahr laufenden kombinierten psychiatrischen Medikation bei guter Compliance keine halbwegs stabile und befriedigende Remission der agitierten depressiven Symptomatik inklusiv akuter Selbstmordgefahr erreicht werden.

Hieraus erhellt sich, dass trotz des unbedenklichen Gutachtens von Dr. XXXX die bP weiterhin bzw. aktuell aufgrund derselben diagnostizierten Erkrankungen wie vor der Gutachtenserstellung am 07.01.2012 im XXXX behandelt wird. Der behandelnde Arzt erkannte somit keinerlei Veränderung hinsichtlich des Gesundheitszustandes nach Erstellung des Gutachtens und kann damit nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die bP lediglich an einer Anpassungsstörung, der kein Krankheitswert zukommt, leidet und auch die Behandlung wie im Gutachten beschrieben in der Form nicht notwendig ist.Hieraus erhellt sich, dass trotz des unbedenklichen Gutachtens von Dr. römisch 40 die bP weiterhin bzw. aktuell aufgrund derselben diagnostizierten Erkrankungen wie vor der Gutachtenserstellung am 07.01.2012 im römisch 40 behandelt wird. Der behandelnde Arzt erkannte somit keinerlei Veränderung hinsichtlich des Gesundheitszustandes nach Erstellung des Gutachtens und kann damit nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die bP lediglich an einer Anpassungsstörung, der kein Krankheitswert zukommt, leidet und auch die Behandlung wie im Gutachten beschrieben in der Form nicht notwendig ist.

Die Sachverständige zeigt in ihrem Gutachten auf, nach welchen Methoden gearbeitet worden ist und hat aufgrund der erhobenen Befunde ihre Schlussfolgerung gezogen.

Die gutachterliche Stellungnahme wurde nachvollziehbar und auf Basis mehrerer durch Daten belegten Befunde begründet (zu den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an Sachverständigengutachten siehe etwa VwGH 24. März 1993, Zl. 92/03/0243, sowie vom 18. Februar 1994, Zl. 93/07/0102, mwN).

Die auf die genannte gutachterliche Stellungnahme gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde hält einer Schlüssigkeitsprüfung damit jedenfalls stand (vgl. VwGH vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0268).Die auf die genannte gutachterliche Stellungnahme gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde hält einer Schlüssigkeitsprüfung damit jedenfalls stand vergleiche VwGH vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0268).

Der in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das erstellte medizinische Gutachten sei mangelhaft und unschlüssig und daher nicht geeignet, zu einer von den vorliegenden Befunden des behandelnden Arztes abweichenden Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes zu gelangen, kann somit nicht gefolgt werden.

Bereits im ersten Verfahren legte die bP vor dem BAA eine Behandlungsbestätigung der psychosozialen Servicestelle der CARITAS vom 09.06.2006 vor, wonach sie sich seit 31.05.2006 dort in klinisch-psychologischer Behandlung befunden hat. Gemäß den aus Deutschland übermittelten Unterlagen zu ihrem dortigen Asylantrag (AS 177 Akt zum ersten Asylverfahren in Österreich) hat die bP in Deutschland angegeben, gesund zu sein und an keinerlei Erkrankungen zu leiden. In der Einvernahme vor dem BAA gab die bP demgegenüber an, seit dem Tod ihres Mannes in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Sie habe bereits in Armenien ein Medikament "für die Nerven" bekommen, sei aber in Armenien in keiner Behandlung gestanden. Schon diese widersprüchlichen Angaben der bP sind ein Indiz dafür, dass die bP versuchte, im Asylverfahren in Österreich Erkrankungen als Asylgrund vorzuschieben und wurde darüber hinaus bereits im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt, dass etwaige psychische Probleme der bP kein Rückkehrhindernis darstellen. Dies wurde bereits vom Verfassungsgerichtshof überprüft und bestätigt.

Selbst wenn nunmehr im zweiten Asylverfahren selbstverständlich der aktuelle Gesundheitszustand zu beurteilen ist, so ist dennoch auch der von der bP behauptete Gesundheitszustand im Vorfeld bzw. deren Verhalten zu berücksichtigen. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass von der Gutachterin histrionische Persönlichkeitsmerkmale festgestellt worden sind, was als Erklärung für einen Teil ihrer Symptome verantwortlich ist und somit auch im Hinblick auf die Beurteilung, welchem Gutachten zu folgen ist, mit zu berücksichtigen ist.

Zu den konkreten Beschwerdegründen bzw. der Stellungnahme vom 10.05.2012 ist auszuführen, dass nicht dargelegt wurde, warum die Befundaufnahme, Befragung und Untersuchung der bP mangelhaft sei bzw. die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Neurologie über keine fachärztlichen Qualifikationen hierzu verfüge. Weiters wurde nicht dargelegt, warum dem behandelnden Facharzt mehr Qualifikationen zugesprochen werden, wobei darüber hinaus davon auszugehen ist, dass die Behandlung der bP zwar im XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie betreut wird.Zu den konkreten Beschwerdegründen bzw. der Stellungnahme vom 10.05.2012 ist auszuführen, dass nicht dargelegt wurde, warum die Befundaufnahme, Befragung und Untersuchung der bP mangelhaft sei bzw. die allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und Neurologie über keine fachärztlichen Qualifikationen hierzu verfüge. Weiters wurde nicht dargelegt, warum dem behandelnden Facharzt mehr Qualifikationen zugesprochen werden, wobei darüber hinaus davon auszugehen ist, dass die Behandlung der bP zwar im römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapie betreut wird.

Die Ausführung, dass das Gutachten auf ein einziges etwa einstündiges dolmetscherunterstütztes Gespräch gestützt wurde, ist so nicht richtig, da der Gutachtenerstellung eine dreistündige Begutachtung vorausgegangen ist. Weiters wurde nicht dargelegt, dass etwa aufgrund von sprachlichen Barrieren die Gutachtenerstellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei bzw. die behandelnden Ärzte die Situation der bP aus sprachlichen Gründen besser einschätzen könnten.

Selbst wenn der behandelnde Arzt der bP als anerkannter Fachmann anzusehen ist, und die bP davon ausgeht, dass ihr nicht 5 verschiedene Psychopharmaka und drei Mal in der Woche stattfindende Kontrollen bzw. Psychotherapien ohne entsprechenden Behandlungsbedarf verordnet werden würden, so stellen diese Angaben alleine keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens dar bzw. erwecken an sich noch keine Zweifel daran, dass eine speziell ausgebildete Gutachterin zu einem anderen Ergebnis als der behandelnde Arzt kommt.

Soweit in der Beschwerde auf die Verfügbarkeit von Medikamenten Bezug genommen wird, ist einerseits festzuhalten, dass die aktuell eingenommenen Medikamente von der Gutachterin als nicht adäquat angesehen werden und andererseits jedenfalls gemäß den Länderfeststellungen von Behandlungsmöglichkeiten - wenn auch mit anderen Medikamenten - ausgegangen wird. Zudem konnte mit der Medikation der bP in Österreich keine Verbesserung des vom behandelnden Arzt angenommenen Krankheitsbildes erreicht werden.

Das Gutachten entspricht dem heutigen Stand der Wissenschaft und wurde vor allem auch nicht konkret ausgeführt, dass dies nicht so sei. Die Gutachterin hat ihr Gutachten gemäß einschlägiger Richtlinien und Normen gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erstellen, und ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass sie ordnungsgemäß und sorgfältig ihr Gutachten erstellt hat. Andernfalls würden ihr insbesondere auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, während bei der bP davon ausgegangen werden muss, dass sie versucht, mit für sie günstigen Angaben einen positiven Verfahrensabschluss zu erlangen.

Die Erkrankung ist daher als ängstlich depressive Anpassungsstörung einzustufen, die nach der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD 10 F.43) als eine zu den neurotischen Störungen zählende Reaktion auf psychosoziale Belastungen (sog. life events) zu werten ist. Diese Art der Erkrankung wird und kann in Armenien behandelt werden.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der bP auf das unbedenkliche, eingeholte Gutachten gestützt hat. Am Rande sei erwähnt, dass selbst wenn man von einem mangelhaften Gutachten ausgehen würde, nicht aufgezeigt worden ist, dass alleine dadurch eine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Selbst wenn man die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. XXXX hinsichtlich des tatsächlichen Gesundheitszustandes (nicht was etwaige Überstellungshindernisse betrifft) zugrunde legt, so wäre dennoch aufgrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass Behandlungsmöglichkeiten in Armenien bestehen.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der bP auf das unbedenkliche, eingeholte Gutachten gestützt hat. Am Rande sei erwähnt, dass selbst wenn man von einem mangelhaften Gutachten ausgehen würde, nicht aufgezeigt worden ist, dass alleine dadurch eine andere Entscheidung zu treffen gewesen wäre. Selbst wenn man die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. römisch 40 hinsichtlich des tatsächlichen Gesundheitszustandes (nicht was etwaige Überstellungshindernisse betrifft) zugrunde legt, so wäre dennoch aufgrund der Länderfeststellungen davon auszugehen, dass Behandlungsmöglichkeiten in Armenien bestehen.

Den Ausführungen des behandelnden Arztes hinsichtlich des Überstellungshindernisses im Falle einer Rückführung nach Armenien aufgrund der Erkrankung kann einerseits schon aufgrund des Gutachtens nicht gefolgt werden. Dies vor allem auch, da nicht erkennbar ist, aufgrund welcher Umstände der behandelnde Arzt davon ausgeht, dass die bP in Armenien nicht behandelt werden kann bzw. aufgrund welcher Berichte über die Situation in Armenien er zu dieser Einschätzung gelangt ist. Selbst wenn man eine Suizidgefahr annehmen möchte, so ist wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, an sich aufgrund der Möglichkeiten des österreichischen Staates, für eine ordnungsgemäße Überstellung zu sorgen, auch nicht relevant.

Soweit die bP durch die Vorlage von Befunden von Primarius Dr. XXXX vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer bzw. psychotherapeutischer Sicht nicht vertretbar werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:Soweit die bP durch die Vorlage von Befunden von Primarius Dr. römisch 40 vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer bzw. psychotherapeutischer Sicht nicht vertretbar werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:

1.) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit

auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2005, S 3auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3 aus 2005,, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2005,, S 3

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/diagnostik-leitlinie_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1/1993, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4/1996, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2001, S 19)2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1 aus 1993,, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4 aus 1996,, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2001,, S 19)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/berufskodex_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf

3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4/2002, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9/2002, S 11)3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4 aus 2002,, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9 aus 2002,, S 11)

http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/gutachterrichtlinie_formatiert_fuer_homepage.pdf

Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht (vgl oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht vergleiche oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.

Ebenso ist davon auszugehen, dass das vorgelegte Bescheinigungsmittel nicht den Anforderungen der unter Punkt 2.) der genannten Quelle entspricht, weil hierbei insbesondere folgende Kriterien nicht erfüllt wurden:

Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der das Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Angehörigen dieser Berufsgruppe mit entsprechender Qualifikation handelt.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und therapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.

Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus therapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus therapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.

Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.

Gerade hinsichtlich der Einschätzung der Lage in Armenien kommt dem behandelnden Arzt keine Befähigung zu und ist diesbezüglich auf die Länderfeststellungen bzw. in weiterer Folge auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Schließlich bleibt zu erwähnen, dass gemäß oben zitierter Befunde des XXXX keinerlei Verbesserung des Krankheitsbildes trotz längerdauernder Behandlung der angeblich krankheitswertigen psychischen Erkrankung der bP eingetreten ist, was ebenfalls letztlich die Einschätzung der Gutachterin unterstützt, dass auch bei entsprechender Behandlung der bP in Österreich aufgrund ihrer Anpassungsstörung wegen der Schicksalsschläge (Tod des Sohnes) keine vollständige Genesung zu erwarten ist.Gerade hinsichtlich der Einschätzung der Lage in Armenien kommt dem behandelnden Arzt keine Befähigung zu und ist diesbezüglich auf die Länderfeststellungen bzw. in weiterer Folge auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. Schließlich bleibt zu erwähnen, dass gemäß oben zitierter Befunde des römisch 40 keinerlei Verbesserung des Krankheitsbildes trotz längerdauernder Behandlung der angeblich krankheitswertigen psychischen Erkrankung der bP eingetreten ist, was ebenfalls letztlich die Einschätzung der Gutachterin unterstützt, dass auch bei entsprechender Behandlung der bP in Österreich aufgrund ihrer Anpassungsstörung wegen der Schicksalsschläge (Tod des Sohnes) keine vollständige Genesung zu erwarten ist.

II.1.4.4. Die Feststellungen hinsichtlich des familiären und sozialen Umfeldes der bP in Armenien sowie in Österreich gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der bP. Die bP ist überdies eine erwachsene Person, welcher es sowohl in Armenien als auch in Österreich möglich war, für sich zu sorgen bzw. sich auch an andere Personen und Einrichtungen zu wenden, welche sie unterstützten.römisch zwei.1.4.4. Die Feststellungen hinsichtlich des familiären und sozialen Umfeldes der bP in Armenien sowie in Österreich gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der bP. Die bP ist überdies eine erwachsene Person, welcher es sowohl in Armenien als auch in Österreich möglich war, für sich zu sorgen bzw. sich auch an andere Personen und Einrichtungen zu wenden, welche sie unterstützten.

Es ist ihr grundsätzlich auch im Falle der Rückkehr zumutbar, sich der sozialen Einrichtungen Armeniens zu bedienen.

Zu den Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens einer mangelnden Existenzgrundlage in Armenien für die bP ist auszuführen, dass selbst bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung dennoch von einer Selbstständigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die bP nicht wieder zumindest Unterstützung von der Mutter und dem Bruder, bei welchen sie vor ihrer Ausreise lebte, oder weiteren Verwandten sowie der Schwester, welche nach wie vor in der Heimatstadt leben, erhalten kann. Darüber hinaus hat die bP nicht dezidiert dargelegt, warum es ihr nicht auch möglich sein sollte, zumindest wie in Österreich durch Verrichtung von geringfügigen Arbeitsleistungen ein Einkommen zu erwirtschaften. So hat die bP einerseits angegeben, dass sie im Heim die Toiletten gegen Bezahlung reinigt und darüber hinaus auch den Sohn pflegen würde, wodurch von einer - zumindest teilweisen - Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Weiters hat die bP im Rahmen der Erstellung des Gutachtens angegeben, in der Textilbranche als Schneiderin tätig gewesen zu sein. Schließlich kann aufgrund ihrer Reisebewegungen von einem hohen Maß an Eigenverantwortung und Selbstständigkeit ausgegangen werden.

Gemäß den Länderfeststellungen gibt es letztlich auch Sozialleistungen für Bedürftige in Armenien und existieren Sozialhilfeeinrichtungen, die über eigene Sozialhilfeprogramme verfügen. Die Grundversorgung der bP in Armenien ist somit gesichert.

I.1.4.5. Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der Sachverständigen bestand darüber hinaus auch weder für die belangte Behörde noch für den Asylgerichtshof eine Veranlassung, neuerlich - wie in der Beschwerde beantragt - ein Gutachten oder eine Gutachtensergänzung einzuholen. Darüber hinaus war aus den Befunden die Einschätzung des behandelnden Arztes klar erkennbar und wurde nicht dargelegt, welche entscheidungsrelevanten Umstände dieser Arzt im Rahmen einer Zeugenvernehmung noch klären könnte. Die beantragte Einholung eines Gutachtens betreffend die psychische Erkrankung der bP kann weiters im Zusammenhang mit den von der bP in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen insofern unterbleiben, als das Vorliegen eines solchen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Beschluss vom 16.6.2009, U 411/09-10, mit welchem der VfGH die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, in welcher die mangelnde Beiziehung eines Sachverständigen zur Verifizierung der - aufgrund der Länderberichte nicht akuten - Erkrankung gerügt wurde). Eine psychische Erkrankung kann mangels Relevanz im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR (vgl. unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen dieser Krankheit im Falle einer Rückführung der bP nach Armenien oder eine stationäre Behandlung der bP, etwa auch in einer geschlossenen Anstalt in Österreich glaubwürdig behauptet.römisch eins.1.4.5. Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens der Sachverständigen bestand darüber hinaus auch weder für die belangte Behörde noch für den Asylgerichtshof eine Veranlassung, neuerlich - wie in der Beschwerde beantragt - ein Gutachten oder eine Gutachtensergänzung einzuholen. Darüber hinaus war aus den Befunden die Einschätzung des behandelnden Arztes klar erkennbar und wurde nicht dargelegt, welche entscheidungsrelevanten Umstände dieser Arzt im Rahmen einer Zeugenvernehmung noch klären könnte. Die beantragte Einholung eines Gutachtens betreffend die psychische Erkrankung der bP kann weiters im Zusammenhang mit den von der bP in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen insofern unterbleiben, als das Vorliegen eines solchen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte vergleiche Beschluss vom 16.6.2009, U 411/09-10, mit welchem der VfGH die Behandlung einer Beschwerde ablehnte, in welcher die mangelnde Beiziehung eines Sachverständigen zur Verifizierung der - aufgrund der Länderberichte nicht akuten - Erkrankung gerügt wurde). Eine psychische Erkrankung kann mangels Relevanz im konkreten Fall unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR vergleiche unten) nicht zu einer Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Insbesondere wurden keine lebensbedrohenden Auswirkungen dieser Krankheit im Falle einer Rückführung der bP nach Armenien oder eine stationäre Behandlung der bP, etwa auch in einer geschlossenen Anstalt in Österreich glaubwürdig behauptet.

II.1.4.6. Auch die in der Beschwerde zitierte ACCORD Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2008 ist von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zurömisch zwei.1.4.6. Auch die in der Beschwerde zitierte ACCORD Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2008 ist von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zu

Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll, dies insbesondere, da sich diese Anfragebeantwortung auf die Behandlungsmöglichkeiten und Kosten von Hepatitis und HIV sowie hygienische Bedingungen in Krankenhäusern in Armenien bezieht. Etwaige Erkrankungen des Sohnes haben keinerlei Einfluss im Rahmen der subsidiären Schutzprüfung hinsichtlich der bP. Die allgemeinen Ausführungen zur Situation der Gesundheitsversorgung wiederum weisen einen Stand von September 2007 sowie die einzelnen darin zitierten Berichte Datumsangaben mit dem Jahr 2004 - 2006 auf, wodurch diesen Ausführungen keinerlei Aktualität beigemessen werden kann. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die bP durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die bP ergeben soll, dies insbesondere, da sich diese Anfragebeantwortung auf die Behandlungsmöglichkeiten und Kosten von Hepatitis und HIV sowie hygienische Bedingungen in Krankenhäusern in Armenien bezieht. Etwaige Erkrankungen des Sohnes haben keinerlei Einfluss im Rahmen der subsidiären Schutzprüfung hinsichtlich der bP. Die allgemeinen Ausführungen zur Situation der Gesundheitsversorgung wiederum weisen einen Stand von September 2007 sowie die einzelnen darin zitierten Berichte Datumsangaben mit dem Jahr 2004 - 2006 auf, wodurch diesen Ausführungen keinerlei Aktualität beigemessen werden kann. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die bP durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).

Damit ist festzuhalten, dass die genannten Quellen Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der bP nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Da das BAA seine Länderfeststellungen auf ausführliches und zahlreiches Material hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von etwaigen psychischen Erkrankungen gestützt hat, die von der bP angeführten Berichte nicht einschlägig sind sowie aufgrund der Berichtsdichte hinsichtlich der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Armenien und vor allem vor dem Hintergrund, dass die bP an keiner krankheitswertigen Erkrankung leidet, war kein weiteres Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen über die Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung einzuholen.

Dass diesbezüglich nichts Eindeutiges aus dem Bescheid des BAA hervorgehe, da über die Qualität der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nichts ausgesagt werden würde, ist im Hinblick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht richtig.

Hierzu ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus welchen hervorgeht, dass mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt wurden, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen.

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in XXXX vorbehalten ist.Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in römisch 40 vorbehalten ist.

Es wird geschätzt, dass 25 % der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15 % von humanitären Hilfsorganisationen und 60 % von den Patienten getragen werden.

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

Vom Staat versicherte kostenlose medizinische Unterstützung und Leistungen:

Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:

? Notfallversorgung

? Der komplette Umfang an ambulanter medizinischer Versorgung/Poliklinik

? Geburtshilfe

? Situationen, die Reanimationsmaßnahmen bedürfen

? Psychiatrische Versorgung

? Bösartige Neoplasmen (Tumore)

? Hämophilie

? Aplastische Anämie

? Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)

Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International etc. anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenia drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern. (Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)

In Armenien gibt es ein freiwilliges Krankenversicherungssystem. Personen, die in Armenien keine Beitragszahlungen geleistet haben und nicht versichert sind, tragen die medizinischen Kosten selbst.

Die Behandlung des posttraumatischen Stresssyndroms und anderer psychischer Krankheiten ist in staatlichen Einrichtungen kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC129/ 27.06.11/ Zugriff 6.6.2012)

Psychische Krankheiten, Asthma und endokrine Erkrankungen können im Rahmen staatlicher Programme behandelt werden. Der Patient muss beim Gesundheits- oder beim Sozialministerium einen Antrag stellen, um von den Kosten der Behandlung freigestellt zu werden. Das Ministerium wird ihn dann an das zuständige Krankenhaus vermitteln.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC180 /01.09.11/ Zugriff 6.6.2012)

Die weiteren Ausführungen der bP, dass die Behandlungen nicht kostenlos erreichbar seien, und dass psychisch kranke Menschen in Armenien von der Gesellschaft ausgeschlossen werden würden, vermag im Hinblick auf die rechtlichen Ausführungen und insbesondere die Judikatur des EGMR keine Relevanz zu entfalten und ist weder ersichtlich, dass die bP eine Behandlung nicht auch kostenlos erlangen könnte oder zumindest mit Unterstützung ihrer Familie oder NGO¿s Zugang zu einer solchen hätte.

Die Ausführung des behandelnden Arztes, dass aus gesundheitlichen Gründen die Rückführung der bP nicht zulässig sei und Selbstmord drohe, vermag ebenso wenig Relevanz zu entfalten. Dies schon deshalb, da dieser Befundbericht keine tagesaktuelle Einschätzung des Befindens der bP darstellt und der behandelnde Arzt keine spezifischen Fachkenntnisse in diesem Zusammenhang aufweist. Weiters ist auf die eben dargestellten Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang zu verweisen, welche der subjektiven Einschätzung des Arztes entgegenstehen.

Im Zuge einer Rückführung wäre weiters davon auszugehen, dass die Fremdenpolizei - angepasst an die aktuelle psychische Verfassung - die Abschiebung in Anwesenheit eines psychiatrischen Dienstes durchführt, um etwaige Vorfälle aufgrund der damit zusätzlich verbundenen Belastung hintanzuhalten. Gemäß der noch darzustellenden Judikatur des EGMR stellen auch Selbstmordversuche grundsätzlich kein Abschiebungshindernis dar.

II.1.4.7. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).römisch zwei.1.4.7. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.5. Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Status des Asylberechtigten

Das BAA hat bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund erkannt und den Antrag auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Spruchpunkt I. abgewiesen. Es wurde lediglich gegen Spruchpunkt II und III des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides Beschwerde erhoben, weshalb der Bescheid des BAA hinsichtlich Spruchpunkt I bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.Das BAA hat bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund erkannt und den Antrag auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. Es wurde lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides Beschwerde erhoben, weshalb der Bescheid des BAA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

II.2.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.2.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

II.2.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.2.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

II.2.6.3. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen (vgl. aber II.2.6.4. hinsichtlich der Erkrankung) ebenfalls nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.6.3. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen vergleiche aber römisch zwei.2.6.4. hinsichtlich der Erkrankung) ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um eine mobile, selbstständige und zumindest eingeschränkt arbeitsfähige Frau, welche noch über familiären Anschluss im Herkunftsstaat verfügt.

Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Bei ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte - Mutter und Geschwister - verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der bP die Existenzsicherung in Armenien nicht möglich wäre bzw. dass diese dort auf sich allein gestellt wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der bP letztlich, dass eben noch weitere Familienmitglieder in Armenien aufhältig sind.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

II.2.6.4. Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:römisch zwei.2.6.4. Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

II.2.6.5. Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:römisch zwei.2.6.5. Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

II.2.6.6.römisch zwei.2.6.6.

Es erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychhotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standart des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück."Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück."

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR würde eine psychische Erkrankung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität eines Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

II.2.6.7. Aufgrund der hier vorliegenden Anpassungsstörung bzw. selbst bei Annahme einer tatsächlichen psychischen Erkrankung wie vom behandelnden Arztes Dr. XXXX angeführt - mag zwar ableitbar sein, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.römisch zwei.2.6.7. Aufgrund der hier vorliegenden Anpassungsstörung bzw. selbst bei Annahme einer tatsächlichen psychischen Erkrankung wie vom behandelnden Arztes Dr. römisch 40 angeführt - mag zwar ableitbar sein, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen existenzbedrohender Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Erkrankung der bP in Armenien behandelbar sind und derartige Leistungen auch erhältlich sind.

Demnach ist festzustellen, dass die Behandlung der Erkrankung der bP in Armenien möglich ist und normalerweise auch vom Staat die Kosten übernommen werden.

Die bP befindet und befand sich in Österreich wegen ihrer psychischen Probleme auch noch nie in stationärer Behandlung.

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).

Daher liegen keine derartigen außergewöhnlichen Umstände vor, die aus gesundheitlichen Gründen einer Abschiebung entgegenstehen würden. Im Übrigen ist aber unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen auch davon auszugehen, dass hinreichende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen (vgl. VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9; EGMR vom 06.02.2001, Bensaid v. The United Kingdom, Appl. 44.599/98).Daher liegen keine derartigen außergewöhnlichen Umstände vor, die aus gesundheitlichen Gründen einer Abschiebung entgegenstehen würden. Im Übrigen ist aber unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen auch davon auszugehen, dass hinreichende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen vergleiche VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9; EGMR vom 06.02.2001, Bensaid v. The United Kingdom, Appl. 44.599/98).

Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.

Aufgrund dessen ist festzustellen, dass auch im Zusammenhang mit der Erkrankung keine derartigen außergewöhnlichen Umstände erkannt werden konnten, die einer Abschiebung der bP im Hinblick auf ihre durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte entgegenstehen würden.Aufgrund dessen ist festzustellen, dass auch im Zusammenhang mit der Erkrankung keine derartigen außergewöhnlichen Umstände erkannt werden konnten, die einer Abschiebung der bP im Hinblick auf ihre durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte entgegenstehen würden.

Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Damit gehen auch die hinsichtlich der Erkrankungen der bP getroffenen Ausführungen in den Stellungnahmen (insbesondere auch hinsichtlich einer etwaigen Stigmatisierung der bP) ins Leere.Abschließend ist nochmals festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Damit gehen auch die hinsichtlich der Erkrankungen der bP getroffenen Ausführungen in den Stellungnahmen (insbesondere auch hinsichtlich einer etwaigen Stigmatisierung der bP) ins Leere.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat - Behebung von Spruchpunkt III des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheidesrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat - Behebung von Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides

II.2.7.1. § 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:römisch zwei.2.7.1. Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

II.2.7.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.2.7.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.2.7.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:römisch zwei.2.7.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.2.7.4. Das BAA hielt schon betreffend der Feststellungen des Privat- und Familienlebens fest:römisch zwei.2.7.4. Das BAA hielt schon betreffend der Feststellungen des Privat- und Familienlebens fest:

"Die Feststellungen zur Eheschließung in Österreich sowie zu Ihrem Ehemann ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie der Heiratsurkunde, der Mitteilung gem. § 57 Abs 5 des Standesamtes XXXX sowie des von Ihrem Ehemann in Vorlage gebrachten Konventionsreisepasses."Die Feststellungen zur Eheschließung in Österreich sowie zu Ihrem Ehemann ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie der Heiratsurkunde, der Mitteilung gem. Paragraph 57, Absatz 5, des Standesamtes römisch 40 sowie des von Ihrem Ehemann in Vorlage gebrachten Konventionsreisepasses.

Aus den im Akt befindlichen ZMR- und AIS Auszügen hatten auch die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz mit Ihrem Ehemann, Ihrer Schwiegermutter und Ihrer Schwägerin zu erfolgen.

Ihre weiteren als glaubhaft erachteten Angaben zur Ihrem Privat- und Familienleben werden der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt."

In weiterer Folge ging das BAA in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Familienlebens davon aus, dass die bP mit ihrem Ehegatten sowie dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Dies ist schlicht aktenwidrig, vielmehr lebt die bP mit ihrem in Österreich als Asylwerber aufhältigen Sohn, welcher unter anderem an Hepatitis leidet, zusammen. Das BAA hat sich damit in weiterer Folge auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die bP vorgebracht hat, ihr in Österreich aufhältiger und schwer erkrankter Sohn würde die ständige Pflege und Anwesenheit der bP benötigen. Weiters wurden keine Feststellungen zur tatsächlichen Erkrankung des Sohnes und dessen gesundheitlicher Situation sowie hinsichtlich einer etwaigen Abhängigkeit von der Pflege der Mutter getroffen, wobei grundsätzlich davon auszugehen sein wird, dass der Sohn in Österreich aufgrund des Gesundheitssystems eine ausreichende Behandlung erhält, was jedoch nicht davon entbindet, zu prüfen, ob diesbezüglich die Anwesenheit der Mutter notwendig ist. Hierzu wurden auch keine näheren Ermittlungen durch das BAA getätigt, insbesondere wurde die bP nicht explizit zum gemeinsamen Familienleben oder einem bestehenden, besonderen Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis mit ihrem Sohn befragt und wurde damit in weiterer Folge auch nicht geprüft, ob ein Eingriff in dieses Familienleben zulässig ist. Der entsprechende Sachverhalt hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde damit nicht ausreichend ermittelt und wurde überdies grob sorgfaltswidrig ein gänzlich anderer Sachverhalt (Familienleben mit Ehegatten) der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall im Hinblick darauf bzw. § 10 AsylG unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht diesbezüglich nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall im Hinblick darauf bzw. Paragraph 10, AsylG unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungs- und Ermittlungspflicht diesbezüglich nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der bP 1 hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden keine konkreten Feststellungen zum Gesundheitszustand des Sohnes der bP getroffen und ist ein etwaiges in Österreich bestehendes Familien- und Privatleben auch nicht unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, erfragt, gewürdigt und auch nicht einer ordnungsgemäßen Überprüfung hinsichtlich etwaiger damit verbundenen Probleme unterzogen worden.

Vor allem wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III von einem gänzlich anderem Sachverhalt als dem von der bP vorgebrachten ausgegangen und erfolgte damit keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellem Vorbringen der bP, welches zusätzlich nicht ausreichend erfragt wurde.Vor allem wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch drei von einem gänzlich anderem Sachverhalt als dem von der bP vorgebrachten ausgegangen und erfolgte damit keine entsprechende Auseinandersetzung mit dem individuellem Vorbringen der bP, welches zusätzlich nicht ausreichend erfragt wurde.

Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren der bP deshalb von zentraler Bedeutung, da eine entsprechende Würdigung im Hinblick auf § 10 AsylG nur unter dieser Prämisse erfolgen kann.Die unterlassenen Ermittlungen und Feststellungen sind im Verfahren der bP deshalb von zentraler Bedeutung, da eine entsprechende Würdigung im Hinblick auf Paragraph 10, AsylG nur unter dieser Prämisse erfolgen kann.

Die belangte Behörde ist vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.Die belangte Behörde ist vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall nicht nach.

Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser umfassende Ermittlungen durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Teilen vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser umfassende Ermittlungen durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Verfahren im Ergebnis hinsichtlich Spruchpunkt III so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass die Beziehungen zwischen dem Sohn und der bP nicht relevant im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. § 10 AsylG wäre.Im gegenständlichen Fall ist das durchgeführte Verfahren im Ergebnis hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass die Beziehungen zwischen dem Sohn und der bP nicht relevant im Hinblick auf Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 10, AsylG wäre.

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes III auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.2.8 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wennrömisch zwei.2.8 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass hinsichtlich Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides keine relevanten Fakten offengeblieben sind. Eine Verhandlung konnte daher diesbezüglich unterbleiben (vgl. ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt). Es besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe einer weiteren Beschwerdeverhandlung.Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides keine relevanten Fakten offengeblieben sind. Eine Verhandlung konnte daher diesbezüglich unterbleiben vergleiche ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt). Es besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe einer weiteren Beschwerdeverhandlung.

II.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.römisch zwei.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Befragung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Intensität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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