Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B14 434.528-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Republik Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BINDER, vom 10.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zl 13 02.537-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Republik Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BINDER, vom 10.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zl 13 02.537-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer brachte am 27.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er angab, Staatsangehöriger der Republik Serbien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen, am XXXX geboren und im August 2012 legal in Österreich eingereist zu sein.römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte am 27.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er angab, Staatsangehöriger der Republik Serbien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen, am römisch 40 geboren und im August 2012 legal in Österreich eingereist zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, am 27.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland aus Angst vor seiner ehemalige Lebensgefährtin, mit der er vier Kinder habe, verlassen zu haben. Diese habe ihn umbringen lassen wollen, weil er in Österreich eine "Zweitfrau" habe. Er sei insgesamt 4 Mal von unbekannten Personen mit Knüppel geschlagen, mit Waffen bedroht, mit Zigaretten verbrannt und auf andere Art und Weise misshandelt worden, weil er seine Lebensgefährtin betrogen und verlassen habe. Letztmals sei es Anfang August 2012 zu Übergriffen gekommen. Es sei keine Anzeige bei der Polizei erfolgt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er 2010 seine jetzige Lebensgefährtin in Serbien über Bekannte kennengelernt habe. Seine ehemalige Lebensgefährtin habe davon erfahren. Als Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei er deshalb der Rache ausgesetzt. Es seien drei Männer zu ihm in die Wohnung gekommen und hätten ihn und seine neue Lebensgefährtin malträtiert. Danach seien er und seine neue Lebensgefährtin aus Belgrad in deren Heimatort geflohen, bevor sie beide nach Österreich weitergereist seien. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, neuerlich von den oben genannten Leuten, die von seiner ehemaligen Lebensgefährtin engagiert worden seien, geschlagen zu werden. Obwohl er schon seit 2010 von ihr getrennt sei, würde ihn seine ehemalige Lebensgefährtin der Kinder wegen zurückgewinnen wollen und ihn noch immer lieben, auch würde sie ihn telefonisch terrorisieren. Seine ehemalige Lebensgefährtin wolle ihm mit ihrem Vorgehen Angst machen und ihn gewaltsam zu ihr zurückbringen. Er sei insgesamt viermal von ihr bedroht worden und zwar im Juni 2012, Ende Juni 2012, Mitte Juli 2012 und am 3./4. August 2012. Ca. Mitte August 2012 sei er dann nach Österreich ausgereist. Er sei wegen der Vorfälle zwar bei der Polizei gewesen, habe sich jedoch nicht getraut, eine Anzeige zu erstatten, um die Situation für ihn nicht noch schlimmer zu machen. Er habe zwar anfänglich eine Anzeige einbringen wollen, die Polizei hätte ihn jedoch nicht dauerhaft schützen können, weshalb er auch deshalb von der Anzeigenerstattung abgesehen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zl 13 02.537-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zl 13 02.537-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, in seinem Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.04.2013 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er den Bescheid zur Gänze wegen unrichtiger Beweiswürdigung, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in der Republik Serbien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die Abschiebung dorthin unzulässig machen würde.
Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt.
Die Kinder des Beschwerdeführers leben in der Republik Serbien, ebenso wie zahlreiche weitere Verwandte.
Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Republik Serbien getroffen:
Allgemeine Lage
Block 1: Politik/Wahlen
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Annäherungsprozess an die EU und die Beziehungen zu Kosovo. Darüber hinaus stehen Privatisierung, Korruptionsbekämpfung und Sozialpolitik im Fokus.
(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit, Serbien - Innenpolitik, Stand:
November 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2012)
Seit Jahren beruht die serbische Staatspolitik auf dem Grundsatz Kosovo und Europäische Union. Die Mitgliedschaft in der EU sei eine Priorität Serbiens, hieß es, doch gleichzeitig werde man die Unabhängigkeit des Kosovo unter gar keinen Umständen anerkennen. In Serbien, das seit Jahresbeginn EU-Kandidatenstatus hat, überwiegt die Meinung, dass der Beginn der Beitrittsverhandlungen an immer neue Bedingungen geknüpft wird. Unter anderem wird von Belgrad gefordert, serbische Parallelinstitutionen im Nordkosovo aufzulösen. Laut Staatspräsident Tomislav Nikolic könne das allerdings so nicht weitergehen und sieht Serbien, offiziell vor die Wahl EU oder Kosovo gestellt, auf den europäischen Weg verzichten zu wollen. Trotz dieser kämpferischen Töne hat die Regierung in die Wiederaufnahme des Ende Februar unterbrochenen Dialogs mit Prishtina beschlossen.
(derStandard.at: Serbien im EU-Kosovo-Dilemma, 18. Oktober 2012; http://derstandard.at/1350258780255/Serbien-im-EU-Kosovo-Dilemma, Zugriff 14.11.2012)
Innenminister Ivica DACIC führte anlässlich einer Pressekonferenz am 08.10.2012 in Belgrad an, dass serbische Staatsangehörige, die in anderen EU-Ländern um Asyl ansuchen, das Visafrei-Regime für alle Staatsbürger gefährdeten. Zwar seien die Zahlen serbischer Asylwerber in den EU-Ländern zurückgegangen, jedoch wird die Visafreiheit nach wie vor von zahlreichen serbischen Staatsbürgern, vor allem von solchen der albanischen Minderheit und der Roma missbraucht. Am 15.10.2012 unterbreitete Innenminister DACIC den EU-Mitgliedsstaaten öffentlich, die Kosten für Asylwerber aus Serbien in den EU-Ländern zu übernehmen, um so die Wiedereinführung der Visumpflicht zu vermeiden. Der Innenminister rief die Bevölkerung auch mehrmals im serbischen Fernsehen auf, die Visumfreiheit nicht zu missbrauchen. Vorwiegend handelt es sich bei den Asylwerbern um Roma und Albaner, für die DACIC angekündigt, die Lebensbedingungen in Serbien zu ändern, was jedoch mit einem langfristigen Prozess verbunden ist.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad: 20.11.2012)
Die US-Außenministerin und die EU-Außenbeauftragte wurden von Staatspräsident Nikolic und Premier Dacic als "Partner" empfangen. Belgrad sollte durch den Besuch ermutigt werden, die Beziehungen mit dem Kosovo zu normalisieren. So soll etwa die bereits im Frühjahr vereinbarte gemeinsame Grenzverwaltung von Belgrad umgesetzt werden. Die USA und die EU verlangen auch, dass die von Belgrad kontrollierten Sicherheits- und Rechtsstrukturen im mehrheitlich von Serben bewohnten Nordkosovo transparent gemacht bzw. aufgelöst werden und die " territoriale Integrität" des Kosovo anerkannt wird.
(derStandard.at: Clinton und Ashton auf Balkan-Tour, 30. Oktober 2012;
http://derstandard.at/1350259865534/Clinton-und-Ashton-auf-Balkan-Tour, Zugriff 6.11.2012)
IFA
Block 1: Allgemeines
Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandzak (Bosniaken) und in der Vojvodina, sowie Roma und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Vor allem Belgrad gilt als Auffangbecken. 12% der Einwohner Belgrads zählen zur Gruppe der Minderheiten. Als tolerant gelten auch die Großstädte der Vojwodina.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Menschenrechte
Block 1: Allgemein
Die Förderung und Durchsetzung von Menschenrechten machte weitere Fortschritte. Verschiedenste Aktivitäten zwecks Förderung von Toleranz, Antidiskriminierung und Respekt vor den Menschenrechten wurden durchgeführt. Spezielle Ereignisse, wie der internationale Menschenrechtstag, der internationale Frauentag oder der internationale Roma-Tag wurden herangezogen, das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte weiter zu heben. Daneben wurden zahlreiche diesbezügliche Trainingskurse für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Gefängnis- und Polizeibeamte abgehalten. Trotzdem sind weitere Anstrengungen bezüglich deren vollständigen Durchsetzung erforderlich.
(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert.
(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Regimewechsel 2000 sowohl in der Praxis als auch in der Gesetzgebung wesentlich verbessert. Die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden geschaffen, jedoch mangelt es oft noch an deren Implementierung. Menschenrechtsorganisationen üben insbesondere Kritik am Verhalten der Exekutive, an den Zuständen in Gefängnissen (Überbelegung) sowie an überlangen Gerichtsverfahren und der schleppenden Umsetzung von Urteilen.
(Österreichische Botschaft: Asylländerbericht Serbien, 8.8.2011)
Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikanierung, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen.
(Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Block 2: Meinungs- und Pressefreiheit
Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien, jedoch erlaubt diese ausdrücklich Einschränkungen derselben, um die Rechte anderer, die Autorität und Objektivität von Gerichten und um den Schutz der Moral und Gesundheit einer demokratischen Gesellschaft und der nationalen Sicherheit der Republik Serbien zu gewährleisten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Serbia; May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186402, Zugriff 14.11.2012)
Block 3: Opposition
Die Freiheit der Kandidatur (bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen) wird respektiert, die Freiheit des Wahlkampfs nicht staatlich behindert.
Wahlwerbung in den (staatlichen und privaten) Medien ist auch für Parteien und Kandidaten
der Opposition uneingeschränkt möglich. Wahlergebnisse werden - mit Ausnahme vereinzelter Unregelmäßigkeiten auf lokaler Ebene - nicht verfälscht. Zu regelmäßigen Problemen führt hingegen der Umstand, dass die Wahlregister z.T. seit Jahren nicht oder nicht korrekt aktualisiert wurden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Block 4: Haftbedingungen
Das serbische Gefängnissystem erfährt derzeit eine Art "Upgrade" in vielerlei Hinsicht: baulich, strukturell, rechtlich, professionelles Gefängnismanagement, Angleichung an europäische bzw. internationale Normen und Bestimmungen. Nach jahrelanger Vernachlässigung dieses Bereiches seitens der Regierung werden nun beträchtliche Budgetmittel in die Renovierung bzw. in den Neubau von Haftanstalten gesteckt. Parallel dazu werden komplett neue Organisationsstrukturen und Verwaltungsabläufe in den Gefängnissen eingeführt. Darüber hinaus wird auch besonders auf den menschenrechtlichen Aspekt bezüglich der Inhaftierten abgezielt.
Eine Kommission zum Schutz der Menschenrechte für Gefangene hat das optionale Protokoll der UNO-Konvention gegen Folter ratifiziert und ein spezielles Handbuch für die Menschenrechte für Gefängnisinsassen erstellt. Zusätzlich wurden in das Trainingsprogramm für das Gefängnisaufsichtspersonal menschenrechtliche Aspekte aufgenommen. Ein sog. Verhaltenscodex für Gefängniswärter wurde seitens der Regierung verabschiedet und entsprechend verteilt. Eine Bibliothek für Rechtsfragen für das Gefängnispersonal wurde eingerichtet.
(Staatendokumentation: Analyse Haftanstalten, Okt. 2010)
Nach dem Strafvollzugsgesetz sind Folter, Misshandlungen und entwürdigende Behandlung von Gefangenen verboten und strafbar. Verstöße gegen diese Bestimmungen seitens des Gefängnisaufsichtspersonals können dabei sowohl disziplinär als auch, bei vermuteten Straftatbeständen, auch strafrechtlich verfolgt werden. Kontrollmechanismen für die Tätigkeit von Polizisten und Gefängnisaufsehern wurden seitens des Innenministeriums mittels einer Kommission (Commission for monitoring the implementation of the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) eingerichtet. Weiters haben verurteilte Personen die Möglichkeit Rechtsmittel bei unerledigten Ansuchen, Petitionen und dgl. einzulegen, wobei bei Rechtsverletzungen während der Haft sogar der oberste Gerichtshof angerufen werden kann.
(UN Human Rights Committee: Republic of Serbia, Ministry of Human and Minority Rights, Second periodical Report on Implementation of the International Covenant on Civil and Political Rights, April 2009)
Das neue Gesetz über die Vollstreckung von Strafmaßnahmen (2005) und weitere Ergänzungsbestimmungen entspricht dem europäischen Trend der ständigen Verbesserung der Rechte von Verurteilten entsprechend der Vorgaben aus den europäischen Gefängnisregeln und den Empfehlungen des Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (CPT). Dieses Gesetz führt zum ersten Mal ein zweistufiges System zum Schutz der Rechte von Verurteilten im Rahmen der Gefängnisverwaltung vor. Es ermöglicht weiter die Möglichkeit der Beschreitung eines Rechtswegs und die Kontrolle der Gefängnisse sowohl durch neutrale Regierungskörper als auch unabhängige Kontrolle durch nationale und internationale Organisationen und Körperschaften.
(EU Delegation to the Republic of Serbia: Standard Summary Project Fiche-IPA centralised programmes, 2009)
Eines der größten derzeitigen Probleme in serbischen Gefängnissen ist deren Überbelegung. Dadurch kommt es in einigen Gefängnissen zu prekären Situationen, insbesondere im Sanitärbereich. Über den Missbrauch von Gefangenen gab es keine neuen Berichte, allerdings waren Statistiken über solche Vorfälle kaum vorhanden. Die Ausbildung der Aufsichtsorgane im Umgang mit Gefangenen ist weiter ausbaufähig. Grundsätzlich hatten das ICRC und lokale Menschenrechtsorganisationen keine Probleme Gefängnisse zu besuchen und mit den Inhaftierten zu sprechen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186402#wrapper, Zugriff 25.5.2012
Serbien versucht den derzeitigen Zustand der vorherrschenden Überbelegung in den Gefängnissen durch Neubau von entsprechenden Einrichtungen zu vermindern bzw. auszugleichen. Nach Angaben des Leiters der Abteilung Strafvollzug werden 2011 neue Haftanstalten in Kragujevac, Pancevo und Medvedja errichtet werden. Das nahe Belgrad in Errichtung sich befindliche Gefängnis in Padinska Skela soll noch bis Ende dieses Jahres fertig gestellt werden.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 22.10.2010)
Block 5: Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2012;
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D110%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D3%26from_year%3D2012%26to_month%3D5%26to_year%3D2012%26search2_x%3D32%26, Zugriff 14.11.2012)
Rechtsschutz
Block 1: Justiz
Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotential damit aber nicht notwendigerweise ausgeräumt. Tatsächlich war Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Zahlreiche Gesetze traten in Kraft, die die Effizienz der Justiz verbessern und die Anwendung internationaler Gerichtsstandards bringen sollen. Die Rechtsakademie führte eine Reihe von Schulungskursen für Richter, Staatsanwälte und juridisches Personal durch. Eine neue Zivilprozessordnung wurde eingeführt, die zu einer Verbesserung der Effizienz in Zivilprozessen führen soll, die immerhin zwei Drittel aller Gerichtsfälle in Serbien ausmachen. Auch eine neue Strafprozessordnung wird seit dem Jänner 2012 für Fälle von organisierter Kriminalität und für Kriegsverbrechen angewandt, ab 2013 für alle Kriminalfälle. Dabei hat der Staatsanwalt die führende Rolle bei den Ermittlungen, was letztendlich zu einer Verkürzung der Untersuchungsphase führen soll. Richtlinien für regelmäßige Evaluierungen der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden noch nicht eingeführt. Ein leistungsabhängiges Karrieresystem für Richter und Staatsanwälte bleibt weiter ausbaufähig. Noch immer ist es möglich eine juristische Anstellung ohne entsprechende genaue Auswahlkriterien, insbesondere auf höheren Ebenen, zu beginnen. Das gesetzliche Rahmenwerk lässt weiterhin Raum für politische Einflussnahme auf die Justiz, vor allem was die Bestellung von juristischem Personal durch das Parlament betrifft.
(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Probleme bestehen weiterhin in der großen Anzahl an offenen Fällen, die u.a. durch eine zu geringe Anzahl an Richtern, schlechtem Vollzug von Haftbefehlen durch die Polizei, unzureichende Vorführung von Gefangenen zwecks Gerichtsanhörungen, Ausfertigung von Anklagen oder geplanten Anhörungen ohne genauem Beweisaufnahmeverfahren, ein schlechtes Gerichtsmanagement und zu geringe Investitionen in ein professionelles Personal und eine moderne Infrastruktur hervorgerufen werden. Auch gesetzlich vorgeschriebene umfangreiche Verfahrensschritte tragen zu sehr langen Gerichtsverfahren bei.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)
Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden. Die Gerichte sind gemäß Verfassung unabhängig, in der Praxis ist ihre Unabhängigkeit jedoch nicht durchgängig gewährleistet. Problematisch bleiben die lange Prozessdauer aufgrund der Überlastung der Gerichte und die schleppende Urteilsumsetzung. Mit der 2010 begonnenen Justizreform versuchte die Regierung durch die Neubesetzung aller Richterposten, jene Richter zu entlassen, die noch vom Milo¿evic-Regime ernannt wurden bzw. denen Korruption vorgeworfen wird. Zugleich gab es jedoch heftige Kritik von Seiten der Richtervereinigung, der Opposition wie auch der internationalen Organisationen, dass die Neuernennungen nicht transparent abgelaufen seien, sodass sich der Verdacht einer Einflussnahme der damals regierenden Parteien auf die Ernennung der neuen Richter aufdrängt. Wie die Ende Juli 2012 angelobte national-populistische Regierung, die sich jedoch grundsätzlich dezidiert zur EU-Annäherung und die damit zusammenhängenden Reformen bekennt, mit der Justizreform weiter verfährt, bleibt abzuwarten.
Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotenzial damit aber nicht ausgeräumt. Tatsächlich ist Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet.
Es gibt zwei staatliche, unabhängige Stellen, an die sich Personen und Organisationen wenden können, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen: Das Büro des Ombudsmanns der Republik Serbien sowie das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung. Beide Stellen sind sehr engagiert. Insbesondere der Ombudsmann ist in der Öffentlichkeit sehr präsent. Mehrere NGOs setzen sich für Opfer von Diskriminierung, Gewaltverbrechen, etc. ein und stellen kostenlos rechtsanwaltschaftliche Hilfe zur Verfügung.
Problematisch wird von der Gleichstellungskommissarin, dem Ombudsmann und den NGOs gesehen, dass "hate crime" nicht als Tatbestand im Strafrecht vorgesehen ist und in der Gesellschaft das Bewusstsein nicht vorhanden ist, dass sich ein Übergriff auf eine Person oft gegen eine ganze gesellschaftliche Gruppe richtet. Da beide Einrichtungen noch relativ jung sind, ist die Anzahl der eingebrachten Fälle/Beschwerden noch relativ gering. Beide Institutionen sind aber - gemeinsam mit NGOs - um die Steigerung ihres Bekanntheitsgrades bemüht und halten die Schwelle möglichst gering.
(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Block 2: Sicherheitsbehörden
Am 26.10.2009 hat das Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Arbeit der beiden militärischen Nachrichtendienste regelt (Militärischer Abwehrdienst VBA und Militärischer Aufklärungsdienst VOA). Daneben nutzt das Parlament, vertreten durch den Verteidigungs- und Sicherheitsausschuss, seine Kontrollmöglichkeiten. Mindestens einmal jährlich müssen die Leiter der drei Dienste BIA, VBA und VOA dem Parlament Rede und Antwort stehen. Ebenso müssen besondere Exekutivmaßnahmen, wie etwa die Überwachung von Telekommunikationsverbindungen, dem Ausschuss mitgeteilt werden. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der (inter-)nationalen Kooperation brachten gute Resultate, welche in zahlreichen Untersuchungen von High-Profilefällen im Bereich des organisierten Verbrechens resultierten. Neue Maßnahmen zur Verbesserung der Polizeistandards und -methoden in der Polizeiarbeit, inklusive einer Broschüre über Antikorruption für Polizisten, wurden eingeführt. Probleme existierten weiterhin auf dem Gebiet des Informationsaustausches zwischen den einzelnen Exekutivkräften und im Bereich der Durchführung von komplexen Ermittlungen von Kriminalitätsfällen.
(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist.
(Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Beträchtliche Fortschritte wurden im Kampf gegen das Organisierte Verbrechen (OK) erzielt. Neben der Installierung eines Aktionsplans wurden auch die investigativen Kapazitäten erweitert und spezielle Untersuchungsmethoden eingeführt. Spezifische Schulungsmethoden für die zuständigen Polizeieinheiten werden laufend durchgeführt und eine eigene OK-Staatsanwaltschaft errichtet. Dabei kam es bereits zu Untersuchungen und Verurteilungen von prominenten Vertretern des OK, überdies wurden durch die Einführung des sog. Confiscation of Crime-Deprived Property Act die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Konfiszierung von Vermögenswerten beschuldigter Personen (z.B. Mitglieder des Zemun-Clans) erleichtert. Daneben wurde für diesen Bereich auch das Zeugenschutzprogramm bzw. die Kronzeugenregelung neu geregelt, mit dem Ziel, Zeugen wenn schon keinen Straferlass so doch eine Straffminderung anbieten zu können. Im Oktober 2010 kam es in Belgrad durch eine Vereinbarung mit den Staaten Albanien, Bosnien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien zur Errichtung eines Regionalbüros zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieser Verbrechensform.
(European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010;
Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2009, 2010;
http://english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202009.pdf, Zugriff 16.11.2012)
Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 21.12.2010)
Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)
Block 3: Polizeigewalt/Folter
Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.
Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kam es vor, dass Polizisten Festgenommene insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft nicht nach den gesetzlichen Vorgaben behandelten.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)
Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet der Person, der Nationalität, des ethnischen Ursprungs, der Rasse und Sprache und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. Seitens
(European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)
Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Art. 13 vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Art. 31 in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Artikel 13, vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Artikel 31, in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.
Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben.
Die genauen Details des Beschwerdeverfahrens sind in der sog. Complaints Procedure Regulation festgelegt. Danach hat jeder das Recht eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Jede Beschwerde gegen einen Beamten und die Umstände, die dazu führten, müssen zunächst durch den Leiter der Einheit, in der der Polizist tätig war oder durch einen durch den Leiter der Polizeieinheit autorisierte Person innerhalb von 15 Tagen ab Beschwerdeeinreichung geprüft werden. Bestehen Unterschiede in den Ansichten des Beschwerdeführers und denen des Leiters der Polizeieinheit über den Sachverhalt, muss seitens des Leiters der Fall zur weiteren Prüfung an eine ministerielle Kommission, die aus drei Mitgliedern, u.a. aus einem NGO-Vertreter, besteht, übergeben werden. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten besteht.
(Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, 2012;
http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 16.11.2012)
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden oder aber auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmaninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 10.6.2011)
Ein Polizeiethikcode, basierend auf den European Code of Police Ethics, besagt, dass es keinem Ministeriumsmitarbeiter erlaubt ist, Folter oder eine andere unmenschliche oder unwürdige Behandlung gegen eine Person anzuordnen, zu begehen oder zu tolerieren und verpflichtet jeden Polizisten, der Zeuge eines solchen Vergehens geworden ist, dieses seinen nächsten Vorgesetzten, dem internen Kontrollbüro und externen zivilen Kontrollkörpern zu melden.
(Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, 2012)
Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte, wobei von vielen Beobachtern allgemein eine Verbesserung der Qualität der Arbeit dieses Büros festgestellt wurde. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)
Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, sind vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
(Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 9.11.2005)
Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch in Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Respektierung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht.
(Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011;
http://hudoc.ecri.coe.int/XMLEcri/ENGLISH/Cycle_04/04_CbC_eng/SCG-CbC-IV-2011-021-ENG.pdf, Zugriff 16.11.2012)
Block 4: Korruption
Als institutionelle Antwort auf weit verbreitete Korruption wurde 2001 ein Anti-Korruptionsrat eingerichtet, der die Regierung bei der Einsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen helfen soll, der allerdings keine exekutive Gewalt besitzt. Im Dezember 2008 wurde der Anti Corruption Agency Act vom Parlament verabschiedet. Diese Agentur soll als unabhängige Regierungsstelle der Bekämpfung der Korruption dienen und ab 2010 operativ tätig werden. Daneben überwacht sie die Einsetzung und Durchführung des Antikorruptions-Strategie- und Aktionsplans. Auch im Bereich der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Korruption eingerichtet.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)
Offizielle Korruption wird laut Gesetz als Straftatbestand geführt. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch noch nicht effektiv angewandt, manche Fälle von Korruption auf Beamtenebene gehen noch straffrei durch bzw. werden seitens der Behörden nicht immer auf Korruptionsfälle reagiert. Dennoch kam es im Laufe des Jahres wegen Korruptionsvorwürfen zu Inhaftierungen und fortgesetzten Untersuchungen von prominenten Korruptionsfällen aus den Jahren zuvor. Daneben gibt es jedoch in der Öffentlichkeit eine weit verbreitete Wahrnehmung von Korruption auf allen Verwaltungsebenen.
Laut Innenministerium wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2011 insgesamt 2 479 Fälle von Korruption berichtet. Dabei deckten die Behörden eine breite Palette von Korruptionsfällen auf. Mehr als 100 Mitarbeiter im Innenministerium wurden wegen verschiedener Formen von Korruption festgenommen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)
Die Kapazität der Anti-Korruptionsagentur konnte weiter gesteigert werden, wobei ein Schwerpunkt auf den Bereich Prävention fiel. Es kam zu Untersuchungen hinsichtlich von deklarierten Vermögenswerten, insbesondere im Falle von öffentlichen Doppelfunktionen aufgrund vermuteter Interessenskonflikte. Die Korruptionsstaatsanwaltschaft leitete im Jahre 2011 in 115 Fällen Untersuchungen ein, unter ihnen auch einige sog. "mittel bis hochrangige" Fälle. Grundsätzlich bedarf es allerdings diesbezüglich eines weiteren proaktiven Zugangs und die Kapazitäten zur Durchführung von Untersuchungen im Finanzsektor.
(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Bei einer von UNDP im Dezember 2011 in Serbien durchgeführten Umfrage bezeichneten 73 Prozent der Befragten die Anstrengungen des Staates im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption als den falschen Weg. 48 Prozent sind der Meinung, dass die Korruption gegenüber 2010 angestiegen ist. Durchschnittlich betragen die Schmiergeldzahlungen EUR 178,- pro Jahr. 44 Prozent der Schmiergelder werden an Ärzte, 26 Prozent an Polizisten und 19 Prozent an Beamte der staatlichen Verwaltung bezahlt. Wie die Staatssekretärin des serbischen Justizministeriums, Gordana PUALIC anführte, wurden in den vergangenen 3 Jahren in Serbien 2.965 Personen wegen verschiedener Korruptionsdelikte verurteilt. Anti-Korruptionsabteilungen und Anti-Geldwäscheabteilungen seien bei den Staatsanwaltschaften in Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac eingerichtet worden.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 13.2.2012)
Block 5: NGO's
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert und spezielle Themen wie der Kosovo oder der Krieg in den 1990ern angesprochen werden
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die NGO-Szene in Serbien sehr dynamisch ist und Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft ist.
Allgemein:
YUCOM (Lawyers' Committee for Human Rights): www.yucom.org.rs, gratis Rechtsbeistand, aktive Kampagnen bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen
Weiters:
Helsinki Committee for Human Rights, Fond Biljana Kovacevic Vuco, Civic Initiatives (www.gradjanske.org), Belgrade Center for Human Rights (http://english.bgcentar.org.rs/index.php), Herausgabe eines jährlichen Menschenrechtsberichts (auch auf englisch), abrufbar unter:
http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf
LGBT (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender):
Nationale Minderheiten (Roma, Bosniaken, Albaner,...):
Frauen:
Opfer von Menschenhandel:
(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Block 6: Ombudsmann
Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Sa¿a Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von
Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen,... aktiv.
Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.). Die Mitarbeiter sind mit den österreichischen Volksanwälten in Kontakt, an deren Modell sie sich zu orientieren versuchen.
Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung: Das Büro ist eine staatliche Einrichtung, die autonom und unabhängig agiert und gegen Fälle von Diskriminierung vorgeht. Es wird derzeit von der Jus-Professorin Nevena Petru¿ic geleitet. Beschwerden können jederzeit sowohl von natürlichen Personen als auch Organisationen (NGOs,...) eingebracht werden. Das Büro wurde 2009 mit der Annahme des Anti-Diskriminierungsgesetzes gegründet, konnte aber erst 2011 seine Arbeit voll aufnehmen. Im Jahr 2010 wurden 124 Beschwerden eingereicht, 2011 waren es 349 Beschwerden, eine Zahl die nicht zuletzt aufgrund der Neuheit des Büros noch relativ niedrig ist. Für 2012 werden doppelt so viele Fälle erwartet (bis 31.8. waren es 401 Fälle). 50% der Beschwerden richten sich gegen öffentliche Institutionen. Der Großteil hat die Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit als Grundlage (meist Roma). Der Jahresbericht 2011auf englisch (Anm.: eignet sich evt. für die Aufnahme in die Staatendokumentation) ist unter folgendem Link abrufbar:Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung: Das Büro ist eine staatliche Einrichtung, die autonom und unabhängig agiert und gegen Fälle von Diskriminierung vorgeht. Es wird derzeit von der Jus-Professorin Nevena Petru¿ic geleitet. Beschwerden können jederzeit sowohl von natürlichen Personen als auch Organisationen (NGOs,...) eingebracht werden. Das Büro wurde 2009 mit der Annahme des Anti-Diskriminierungsgesetzes gegründet, konnte aber erst 2011 seine Arbeit voll aufnehmen. Im Jahr 2010 wurden 124 Beschwerden eingereicht, 2011 waren es 349 Beschwerden, eine Zahl die nicht zuletzt aufgrund der Neuheit des Büros noch relativ niedrig ist. Für 2012 werden doppelt so viele Fälle erwartet (bis 31.8. waren es 401 Fälle). 50% der Beschwerden richten sich gegen öffentliche Institutionen. Der Großteil hat die Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit als Grundlage (meist Roma). Der Jahresbericht 2011auf englisch Anmerkung, eignet sich evt. für die Aufnahme in die Staatendokumentation) ist unter folgendem Link abrufbar:
http://www.ravnopravnost.gov.rs/files/2011%20Regular%20Annual%20Report.pdf
(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Minderheiten
Block 1: Minderheitenrechte
Der Zensus von 2001 (ohne Kosovo) gibt folgende Zusammensetzung der Bevölkerung an: 82,86% Serben, 3,91% Ungarn, 1,82% Bosniaken, 1,44% Roma, 0,94% Kroaten, 0,82% Albaner. Diese Daten können aber nur als Richtwerte angesehen werden, da davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen. So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass etwa 500.000 Roma in Serbien leben, die damit 7% der Gesamtbevölkerung bilden würden. Auch die Zahlen der Volkszählung von 2011 werden nicht akkurat sein, da die albanische Minderheit diese boykottiert hat.
Serbien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Konventionen im Zusammenhang mit dem Minderheitenschutz ratifiziert. Ebenso garantieren die serbische Verfassung sowie nationale Gesetze den Minderheitenschutz. Von der internationalen Gemeinschaft wird die derzeitige serbische Minderheiten-Politik positiv bewertet, in den vergangenen Jahren gab es einige Fortschritte. Mit dem Minderheitenrätegesetz wurde im August 2009 ein minderheitenfreundliches Gesetz beschlossen, auf dessen Basis 19 nationale Minderheiten Selbstverwaltungsorgane für die Bereiche Kultur, Bildung und Medien wählen konnten. Der bosniakische Minderheitenrat ist aufgrund interner Streitigkeiten noch nicht konstituiert worden, auch der vlachische und deutsche Minderheitenrat werden von internen Konflikten lahmgelegt.
(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Es besteht in umfassendes gesetzliches Regelwerk zum Schutz von Minderheiten, welches mit der Rahmenkonvention über nationale Minderheiten konform geht und welche Serbien unterschrieben hat. Im August 2012 wurde ein Regierungsamt für Menschen- und Minderheitenrechte eingerichtet. Regelmäßige Finanzberichte der nationalen Minderheitenräte an dieses Amt wurden vereinbart. Der Fragebogen zum Zensus 2011 nahm Rücksicht auf die zahlreichen Minderheiten in Serbien und wurde in neun Sprachen aufgelegt, wobei sogar minderheitensprachen kundige Zählorgane eingesetzt wurden.
(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anm.) und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anmerkung und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 29.8.2008)
Am 7.11. fand in Belgrad die Follow-Up Ministerkonferenz zur Lösung der Flüchtlingsfragen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien statt, bei welcher ein "Review" der erzielten Fortschritte im Rahmen des Sarajewo-Prozesses vorgenommen werden sollte. Die Außenminister Jeremic (SER), Jandrokovic (KRO), Rocen (MN) und Alkalaj (BuH) unterzeichneten gestern eine gemeinsame Erklärung zur nachhaltigen Lösung der Situation von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons - IDPs) in der Region Westbalkan.
Aufbauend auf den Prinzipen der Sarajewo Erklärung vom 31.1.2005 und der gemeinsamen Belgrader Erklärung vom 25.3.2010, bekennen sich die vier Staaten dazu, gemeinsam dauerhafte Lösungen für die Flüchtlinge und IDPs in der Region durch freiwillige Rückkehr und Reintegration oder lokale Integration zu finden. Im Vordergrund stehen adäquate Unterbringung und der vereinfachte Erwerb von persönlichen Dokumenten.
Um dies zu erreichen, wurde ein gemeinsames regionales mehrjähriges Programm beschlossen, dessen Umsetzung durch eine Geberkonferenz im Frühjahr 2012 in Sarajewo finanziert werden soll und das 74.000 der bedürftigsten Flüchtlinge und IDPs zugute kommen soll. Von den benötigten 584 Mio. EUR werde die EU-Kommission 335 Mio. EUR zu Verfügung stellen, sagt EK-KM Stefan Füle. Füle sprach von einem "historischen Tag von politischer Bedeutung für die Region". Er kündigte an, dass der aus der Geberkonferenz resultierende Trustfund von der Entwicklungsbank des Europarates verwaltet werden wird.
(Österreichische Botschaft Belgrad: ÖB Belgrad; Flüchtlinge und IDP; Ministerkonferenz in Belgrad am 7.11.2011, 8.11.2011)
Block 2: Roma
In vielen Bereichen des Lebens (Wohnen, Arbeit, Gesundheitsversorgung, Bildung) sind Roma nach wie vor benachteiligt. Die serbische Regierung hat im April 2009 eine nationale Roma-Strategie ("Strategie für die Verbesserung der Situation der Roma in der Republik Serbien") und im Juni 2009 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie angenommen. Verantwortlich war bisher das im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung angesiedelte Büro für die Nationale Roma-Strategie. Im Gesundheits- und im Bildungsministerium wurden Kontaktstellen für Roma-Fragen eingerichtet. Die Umsetzung des Aktionsplans geht nur langsam voran, jedoch gab es insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres einige positive Entwicklungen, die auch von den NGOs anerkannt werden. So wurde der Erwerb von Identitätsdokumenten und der Zugang zu Gesundheitsversorgung vereinfacht ("Gesundheitskarte" auch ohne festen Wohnsitz). Dennoch sind etwa 5% der Roma nicht registriert und haben daher auch keinen Zugang zu Arbeitslosenunterstützung.
Auch im Bereich Wohnen gibt es Verbesserungen. Nach der Räumung einiger illegaler Roma-Siedlungen (de facto Slums) in Belgrad im Frühjahr 2012 und der Unterbringung der BewohnerInnen in Container-Siedlungen sollen nun permanente Unterkünfte geschaffen werden, die mithilfe von IPA-Geldern der EU finanziert werden sollen. Das "needs assessment" durch die OSZE wurde bereits durchgeführt. UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der "Übersiedlung" der 250 Familien ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen.
Problematisch ist sowohl bei den Container-Siedlungen als auch den zu bauenden permanenten Unterkünften der Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten, Schulen und Gesundheitsversorgung. In diesen Bereichen beklagen NGOs, das Ombudsmann-Büro und das Büro der Gleichstellungs-Kommissarin auch die häufigsten Fälle von Diskriminierung. So werden Roma-Kinder noch immer häufig in Sonderschulen geschickt oder in separaten Klassen unterrichtet. In gemischten Klassen bekommen Kinder Testaufgaben auf Serbisch gestellt, anstatt auf Romani. "Affirmative Action" ist im Universitätsgesetz nicht geregelt, was dazu führt, dass einige Universitäten Roma als Studenten ablehnen.
Armut und Arbeitslosigkeit sind grassierende Probleme - nur 10% der Roma gehen offiziell einer Arbeit nach. Unter jenen, die arbeitslos gemeldet sind, haben 90,73% nur Grundschulabschluss oder nicht einmal die Grundschule abgeschlossen, 9% haben Mittelschulabschluss.
Der Großteil der beim Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung eingehenden Beschwerden wegen Diskriminierung auf der Basis von nationaler/ethnischer Zugehörigkeit im Jahr 2011 kam von Roma. Diese Zahl ist dennoch sehr gering, daher versucht das Büro durch Outreach-Aktivitäten (Besuch von Siedlungen, Verteilung von Broschüren in Romani, etc.) auf seine Rolle aufmerksam zu machen. Laut Mitarbeitern des Büros und NGOs sind Roma sehr zurückhaltend, bei Übergriffen oder Fällen von Diskriminierung zur Polizei zu gehen, da sie sehr geringes Vertrauen in die Polizei haben und sie dort oft einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt sind.
(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Ausbildungs-, Gesundheits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Richtlinien werden durchgeführt. Die Sterblichkeitsrate unter Kindern wurde in den letzten 5 Jahren halbiert. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.
75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt.
(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.
(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica.
(Praxis: Praxis First Year Report NMFA, 13 December 2011; http://www.praxis.org.rs/index.php/en/reports-documents/praxis-reports/item/140-praxis-first-year-report-nmfa, Zugriff 14.11.2012)
Eine Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma (2009) enthält folgende Prioritäten: Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt, die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor - und Volksschuleinrichtungen und die Anhebung der Anzahl an Absolventen im Pflichtschulbereich und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen. Die Regierung verabschiedete dabei den Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über diese Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.
(European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Serbien bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik (Unterzeichnung der Roma Dekade 2005- 2015) zu verbessern. Staatliche Repression findet nicht mehr statt. Roma sind keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Nach wie vor kommt es aber zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Serbien. Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010)
UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der am 26. April 2012 erfolgten Umsiedlung der Roma-Familien aus der illegalen "Belville"-Siedlung in Belgrad ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen. Die Stadt Belgrad habe alle der von UNDP vorgegebenen Richtlinien befolgt, so hätten z.B. zahlreiche Sozialarbeiter sowie medizinische Einsatzkräfte den Prozess begleitet. UNDP, NGOs (darunter auch Amnesty International) und Medien hätten die Umsiedlung ungehindert beobachten können.
In den Siedlungen hätte das medizinische Personal der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit Impfaktionen für die Kinder und dem Einrichten von Ansprechstellen in den Siedlungen begonnen. Auch Lehrer hätten ihre Arbeit in den Siedlungen bereits begonnen. 98% der nun umgesiedelten Roma seien registriert und hätten damit Zugang zu Sozialleistungen - dies sei eine deutliche Verbesserung zu früheren Verhältnissen. Die Entwicklungen der letzten Monate die vor allem größere Kooperationsbereitschaft der Stadt Belgrad und ein stärkeres Engagement der betroffenen Ministerien für Soziales und für Menschenrechte zeigen, sind jedenfalls wichtige Signale.
(ÖB Belgrad: Umsiedlung der Roma-Familien aus "Belville" in Belgrad am 26. April 2012, Briefing durch UNDP, 2. Mai 2012)
Laut der serbischen Verfassung sind innere Angelegenheiten gesetzlich festgelegte Tätigkeiten mit dessen Durchführung die zuständigen Republikbehörden die Sicherheit der Republik Serbien und deren Bürger, als auch die durch die Verfassung und andere Gesetze festgelegten Bürgerrechte gewährleisten. Das serbische Innenministerium ist durchaus in der Lage, Angehörigen der Roma Volksgruppe Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewährleisten. Dafür sprechen auch die kürzlichen Ausschreitungen gegen Roma im Belgrader Vorort Resnik, als die Stadtverwaltung Belgrad versucht hatte, im genannten Vorort Wohncontainer für etwa 20 Roma-Familien aufzustellen. Die Einwohner von Resnik wehrten sich dagegen und wurden Polizeibeamten mit Steinen und Flaschen beworfen. 14 Polizeibeamte wurden verletzt und 15 gewaltsame Teilnehmer festgenommen.
Der serbische Staat ist sehr bemüht den Angehörigen der Volksgruppe der Roma in deren Integration in die Gemeinschaft zu helfen. Es gab z. B. seitens Serbiens in der Vergangenheit mehrere Versuche für Roma Wohncontainer zu gewährleisten. Diese wurden von den Roma übernommen, aber in weiterer Folge vermietet und dieselben blieben in gleichen unwürdigen Lebensbedingungen wohnen. Das serbische Ministerium für Gesundheit und die staatliche Krankenversicherung haben seit 2010 sichergestellt, dass Roma auch bei fehlender Staatsbürgerschaft ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben.
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf der Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), sowohl auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committe for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen Serbien weit.
Vor etwa 2 Monaten hat sich IM (Innenminister) Dacic persönlich bei einem Angehörigen der Roma entschuldigt, dass er aufgrund eines begangenen Diebstahls von einem Polizisten durch Ohrfeigen misshandelt worden war. Das wurde auch im serbischen Fernsehen ausgestrahlt. Dass sich die Roma-Gemeinschaft in Serbien nicht unbedingt beliebt macht, resultiert auch daraus, dass Mitglieder dieser Minderheit permanent wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung treten. Generell werden Sie aber toleriert und keineswegs verfolgt. Angehörige der Roma haben auch ohne Registrierung Zugang zur medizinischen Grundversorgung, und im Falle einer offiziellen Registrierung auch zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 17.5.2012)
Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Seit dem 5.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Im Juni wurde im Internet ein Video veröffentlicht, das einen Polizeibeamten beim Schlagen eines jungen Roma in der Polizeistation von Vrsac im Jahre 2007 zeigte. Die serbischen Behörden nahmen daraufhin zwei Polizeibeamte fest, die wegen Amtsmissbrauch und Folter angeklagt wurden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)
Die Maßnahmen wie sie in der "Strategie zur Verbesserung des Status der Roma" festgelegt sind, wurden 2011 fortgesetzt und führten zu einigen Verbesserungen, insbesondere im Bereich Erziehung und Gesundheit, kaum aber in der Wohnungsfrage und der Beschäftigung. Das nationale Roma-Strategiebüro angesiedelt im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte wurde in die Roma-Statusverbesserungsgruppe innerhalb des Ministeriums, der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Selbstverwaltung umgewandelt. Alle drei Behörden begannen mit dem Entwurf eines Dreijahresaktionsplans zwecks Durchführung dieser Strategie für die Jahre 2012-2014. Das Ministerium konsultierte dabei Vertreter der Zivilgesellschaft, die wiederum mit den zuständigen Ministerien und internationalen Organisationen zusammen arbeiteten.
Fortschritte wurden auch bezüglich des Problems fehlender Dokumente erzielt. Diese wurden durch Änderungen des Verwaltungssteuergesetzes, das die Steuer auf Registrierungen beseitigte, und des Niederlassungsgesetzes, welches nun nichtregistrierten bzw. obdachlosen Personen ermöglicht, sich unter der Adresse der lokalen Sozialarbeitszentren zu registrieren, um somit in den Genuss von Personalausweisen und einer Reihe von Sozialunterstützungen zu kommen. Eine Untersuchung von UNICEF ergab, dass sich die Gesundheit von Roma seit 2005 beträchtlich verbessert, die Sterblichkeitsrate unter Säuglingen und Kindern beinahe halbiert hat.
2011 kam es weiterhin zu ethnisch motivierten Angriffen auf Roma. Neben tätlichen Angriffen sind es vor allem eine Reihe von sog. Hassgraffitis, die ein Gewalteskalationsmuster von verbalen zu tätlichen Übergriffen anzeigen. Vorfälle dieser Art erfolgen meistens durch jugendliche Hooligans und werden seitens der Polizei verfolgt. So wurden drei Jugendliche nach einem Angriff auf einen Roma-Schüler ausgeforscht und der Staatsanwaltschaft übergeben. Roma im Dorf Jabuka mussten 2010 von der Polizei monatelang beschützt werden, nachdem Gerüchte über die angebliche Tötung eines Nicht-Roma durch einen Roma bekannt wurden. Ein Gericht in Pancevo verurteilte im Juni 2011 sechs Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Anstiftung von Rassen-, nationalem und Religionshass zu mehreren Monaten Gefängnis und zu sozialer Arbeit.
(Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, Belgrade 2012;
http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 22.5.2012)
Rückkehr
Block 1: Grundversorgung
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von 400 Euro im Jahr 2008 auf 330 Euro in 2010. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (knapp 83 ¿/Monat), die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.
In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat folgende Aufgaben, wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann:
o Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen
o Unterstützung behinderter Personen
o Unterstützung älterer pflegebedürftiger Menschen
o Unterstützung von Kindern ohne Eltern
o Unterstützung von gefährdeten Familien
o Unterstützung minderjähriger Eltern
o Unterstützung von Familien mit drei oder mehr Kindern
o Vermeidung von und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt
Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten. Die Zufluchtstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten.
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)
Bei der Krankenversicherung beträgt der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag je 6,15%, der Pensionsversicherungsbeitrag je 11% und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je 0,75%. Die Invaliditätsversicherung ist Teil der Pensionsversicherung. Weitere Bausteine des Sozialsystems sind die Kinderfürsorge (Zentren für Waisen, behinderte Kinder), die Sozialhilfe, das Kinderbetreuungsgeld (zwischen 2.200 RSD und 2.867 RSD monatlich für das 1. bis 4. Kind), Pflegegeld (8.246 RSD monatlich) und die Familienbeihilfe (wird einmalig bei der Geburt des Kindes ausgezahlt, 1. Kind 31.561 RSD, 2. Kind 123.415 RSD in 24 Raten, 3. Kind 222.138 RSD in 24 Raten, 4. Kind 296.981 RSD in 24 Raten).
Das Pflegegeld wird Versicherten/Pensionisten ausgezahlt, die einen solchen Grad der Behinderung haben, dass die Hilfe einer zweiten Person unumgänglich ist. Die Sozialhilfe beträgt für eine zweiköpfige Familie seit Mai 2011 zwischen 9.450 und 11.300 RSD.
Kinderbetreuungsgeld bekommen Familien, die pro Kopf weniger als
6.946 RSD oder in manchen Fällen 8.335 RSD verdienen. Dieser Zensus wird vom Sozialministerium festgelegt. Diese Leistung ist also für einkommensschwache Familien vorgesehen.
Das Arbeitslosengeld kann für max. ein bis zwei Jahre bezogen werden und schließt eine Krankenversicherung mit ein. Das Arbeitslosengeld wird wie folgt ausgezahlt: 3 Monate lang bei Versicherungszeiten bis 5 Jahren, 6 Monate lang bei Versicherungszeiten von 5 bis 15 Jahren, 9 Monate lang bei Versicherungszeiten von 15 bis 25 Jahren, 12 Monate lang bei Versicherungszeiten über 25 Jahren. Nur im Fall, wenn die arbeitslose Person 2 Jahre bis zur Pensionierung hat, kann das Arbeitslosengeld 24 Monate lang ausgezahlt werden.
Problematisch ist die Diskriminierung behinderter Personen am Arbeitsmarkt. Das 2009 erlassene Gesetz über die Beschäftigung von behinderten Personen sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern mindestens eine behinderte Person beschäftigen. Dafür erhält das Unternehmen staatliche Subventionen. Die meisten Arbeitgeber umgehen diese Regel jedoch und zahlen stattdessen eine Pönale. Aus dem daraus gespeisten Fonds werden Beschäftigungsprogramme für behinderte Menschen finanziert.
(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Block 2: Medizinische Versorgung
Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)
Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.
Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet.
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)
Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten.
Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde.
In vielen Fällen sind Menschen zwar regulär angestellt, werden aber vom Arbeitgeber nicht versichert. Um dieser Praxis Einhalt zu gebieten, wurde eine Vignette entwickelt, die alle 6 Monate vom Arbeitgeber ausgegeben wird und die auf die Krankenversicherungskarte geklebt werden muss, damit sie ihre Gültigkeit behält. Der Arbeitgeber erhält die Vignetten nur, wenn er die Versicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer eingezahlt hat. Außerdem wird eine Sozialversicherungsdatenbank eingerichtet, in der alle eingezahlten Beiträge erfasst werden sollen.
Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich).
(Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen.
(Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos zur Verfügung. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen.
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)
Serbien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:
Österreich, Belgien, Bulgarien, Großbritannien, Dänemark, Ägypten, Italien, Libyen, Luxemburg, Ungarn, Mazedonien, Deutschland, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien (das Abkommen bezieht sich nur auf Krankenversicherung), Slowakei (das Abkommen mit der damaligen Tschechoslowakei wird angewendet), Bosnien und Herzegowina, Frankreich, Holland, Kroatien, Montenegro, Tschechische Republik, Schweiz, und Schweden.
(Mitteilung des Büros des Sozialattachés an der ÖB Belgrad, 5.8.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden.
Obwohl es kein organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren, gibt, werden solche Programme möglicherweise in naher Zukunft entwickelt. Es gibt zwei staatliche Mechanismen für die Geschlechtergleichstellung. Zum einen den "Rat für die Gleichstellung der Geschlechter" in Form von OSZE-Projekten, die sich auf lokale Brennpunkte in verschiedenen serbischen Gemeinden konzentrieren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist.
(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)
Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica.
(Praxis: Praxis' First Year Report - NMFA, Dec. 2011; http://www.praxis.org.rs/index.php/en/reports-documents/praxis-reports/item/140-praxis-first-year-report-nmfa, Zugriff 16.11.2012)
Mit Verordnung vom 01.07.2009, BGBl II, 2009/177, wurde Ihr Herkunftsstaat Serbien als sicherer Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) festgelegt. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.Mit Verordnung vom 01.07.2009, BGBl römisch zwei, 2009/177, wurde Ihr Herkunftsstaat Serbien als sicherer Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) festgelegt. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus ihren Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers; diese Angaben wurden auch nicht vom Bundesasylamt in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid diese nicht in Zweifel gezogen hat, davon abzugehen besteht auch für den Asylgerichtshof kein Grund.
Der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe ist ebenfalls nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer gab an, sein Heimatland auf Grund von Verfolgungshandlungen seitens privater Personen verlassen zu haben.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das diesbezügliche Vorbringen schon deshalb keine Asylrelevanz aufweist, da eine grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden besteht. Sollte es zu etwaigen Übergriffen oder Drohungen kommen, besteht die effektive Möglichkeit, sich an diese Behörden zu wenden und angemessenen Schutz zu erhalten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass im Falle einer nichtentsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter die Möglichkeit besteht, Beschwerden bei vorgesetzten Stellen, bei der Hotline für Minderheiten- und Menschenrechtsprobleme, den Ombudspersonen oder Justizbehörden zu erstatten. Angesichts dieser aktuellen Situation im Herkunftsstaat ist es auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der oben angeführten Einvernahmen, hat doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, über Familienangehörige in seinem Heimatland zu verfügen, bei denen er auch gewohnt hat, und bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt zumindest durch Gelegenheitsarbeiten finanziert zu haben.. Es weist auch nichts daraufhin, dass er im Falle einer Rückkehr nicht wieder bei seinen Verwandten Unterkunft finden könnte oder nicht in der Lage sein sollte, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind keine etwaigen Probleme im Verfahren hervorgekommen.
Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen in der Republik Serbien und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus der Aktenlage.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Auch ein wirtschaftlicher Nachteil kann unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.
Wie bereits oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in seiner Heimat glaubhaft darzutun.
Auch ist im Falle des Beschwerdeführers zum einen keine solche massive Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben und wurde von ihm im Verlauf des Verfahrens auch nicht glaubhaft vorgebracht. Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der GFK genannten Gründen im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens behauptet bzw. in der Beschwerde vorgebracht worden. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer selbst angab, bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Elternhaus - in welches er zurückkehren könnte - gelebt und Gelegenheitsarbeiten in der Bauwirtschaft verrichtet zu haben.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in der Republik Serbien weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen.
Die Ausweisung stellt auch keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens des Beschwerdeführers dar. In Österreich lebt nach Aussage des Beschwerdeführers zwar auch dessen Lebensgefährtin, jedoch ohne Hinweis auf eine besonders hervorgehobene Beziehungsintensität, leben diese doch nicht einmal im gemeinsamen Haushalt. Zudem bestehen durch den Aufenthalt zahlreicher Verwandter in Serbien (so der Eltern und der Kinder des Beschwerdeführers) weiterhin ausgeprägte Bindungen zum Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich auch keine erlaubte Beschäftigung aus. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefergehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben.
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben im August 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben im August 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39 AsylG 2005) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39 AsylG 2005) stammt.
Da die genannten Anforderungen erfüllt sind, erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde zu Recht. Mangels Asylrelevanz des Vorbringens bestand auch keine Notwendigkeit im Zuge einer Ermessensentscheidung nach § 38 Z 2 AsylG 2005, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da die genannten Anforderungen erfüllt sind, erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde zu Recht. Mangels Asylrelevanz des Vorbringens bestand auch keine Notwendigkeit im Zuge einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 38, Ziffer 2, AsylG 2005, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
08.08.2013