Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E13 423.698-5/2013-6E
E13 423.697-3/2013-4E
E13 424.825-3/2013-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Aserbaidschan, vom 15.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 423.698-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vom 15.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 423.698-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Aserbaidschan, vom 15.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 423.697-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vom 15.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 423.697-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, vom 15.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 424.825-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer LL.M., als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch seine Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, vom 15.03.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. E13 424.825-2/2012-5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge kurz als "WW 1 - WW 3" bezeichnet), sind aserbaidschanische Staatsangehörige, welche am 24.10.2011 (WW 1 und 2) und am 23.01.2012 (WW3) beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten.römisch eins.1.1. Die Wiederaufnahmewerber (in weiterer Folge kurz als "WW 1 - WW 3" bezeichnet), sind aserbaidschanische Staatsangehörige, welche am 24.10.2011 (WW 1 und 2) und am 23.01.2012 (WW3) beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte WW 1 im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamts (im Folgenden "BAA") im Wesentlichen vor, dass er seit 2003 aktives Mitglied der Musavat-Partei sei. Im Zuge der Teilnahme an Wahlen und Demonstrationen sei er immer wieder von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Zwei Tage nach den Entlassungen seien immer wieder Zivilpersonen gekommen, welche ihn mitgenommen und für weitere zwei Tage angehalten hätten. Zuletzt sei dies am XXXX passiert, indem man ihn abgeholt und nach XXXX verbracht hätte. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Unter Fristsetzung sei er aufgefordert worden, gegen XXXX auszusagen, ansonsten man gegen seine Familie oder sein Eigentum vorzugehen gedenke. Innerhalb der ihm gesetzten Frist habe er mit seiner schwangeren Gattin sein Land verlassen. Dazu habe er sich eines Schleppers bedient, welcher ihnen ein Visum sowie Flugtickets besorgt hätte. Sie seien aus Aserbaidschan legal ausgereist. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe in Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine Kontakte.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte WW 1 im Rahmen der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamts (im Folgenden "BAA") im Wesentlichen vor, dass er seit 2003 aktives Mitglied der Musavat-Partei sei. Im Zuge der Teilnahme an Wahlen und Demonstrationen sei er immer wieder von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Zwei Tage nach den Entlassungen seien immer wieder Zivilpersonen gekommen, welche ihn mitgenommen und für weitere zwei Tage angehalten hätten. Zuletzt sei dies am römisch 40 passiert, indem man ihn abgeholt und nach römisch 40 verbracht hätte. Dort sei er geschlagen und gefoltert worden. Unter Fristsetzung sei er aufgefordert worden, gegen römisch 40 auszusagen, ansonsten man gegen seine Familie oder sein Eigentum vorzugehen gedenke. Innerhalb der ihm gesetzten Frist habe er mit seiner schwangeren Gattin sein Land verlassen. Dazu habe er sich eines Schleppers bedient, welcher ihnen ein Visum sowie Flugtickets besorgt hätte. Sie seien aus Aserbaidschan legal ausgereist. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe in Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine Kontakte.
Die WW 2 führte keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen, sondern verwies auf die Fluchtgründe ihres Gatten. Ihr in Österreich nachgeborener Sohn (WW3) werde von ihr als seine gesetzliche Vertreterin vertreten.
Am 21.11.2011 wurde vom Sachbearbeiter des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf die vorgelegten Flugtickets Austrian Airlines kontaktiert, wobei sich heraus stellte, dass für die von den WW 1 und 2 vorgelegten Flugtickets als Zieldestination Mailand und nicht Wien vorgesehen war. Sowohl der Hinflug als auch der Rückflug sei bereits in Anspruch genommen worden (AS ./79). Der Organwalter des BAA sah es deshalb als erwiesen an, dass die Ausführungen der WW zu ihrem Reiseweg und Reisemittel nicht den Tatsachen entsprechen.
I.1.2. Die Anträge der WW auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA (14.12.2011, Zl. 11 12.830-BAS; 14.12.2011, Zl. 11 12.831-BAS; 13.02.2012, Zl. 12 00.968-BAS) gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt IV).römisch eins.1.2. Die Anträge der WW auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des BAA (14.12.2011, Zl. 11 12.830-BAS; 14.12.2011, Zl. 11 12.831-BAS; 13.02.2012, Zl. 12 00.968-BAS) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 01.03.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt römisch vier).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen der WW als nicht glaubwürdig. Der von den BF vorgebrachte ausreisekausale Fluchtgrund sei frei erfunden. Eine Bedrohung oder Benachteiligung in der geschilderten Form habe niemals stattgefunden.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen der WW als nicht glaubwürdig. Der von den BF vorgebrachte ausreisekausale Fluchtgrund sei frei erfunden. Eine Bedrohung oder Benachteiligung in der geschilderten Form habe niemals stattgefunden.
Insbesondere hielt das Bundesasylamt in seinen Feststellungen fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der WW 1 in seinem Herkunftsstaat politisch tätig gewesen oder auf Grund seiner politischen Ansichten verfolgt worden sei. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass einfache Parteimitglieder der Musavat-Partei im Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären. Darüber hinaus hielt das Bundesasylamt fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der WW 1 "mehr als ein einfaches Parteimitglied" gewesen sei.
Einerseits habe es der WW 1 nicht vermocht, glaubhaft zu machen, dass er nur allein ob seiner allfälligen Mitgliedschaft zur Musavat-Partei im Herkunftsstaat einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus der Länderfeststellung ergäbe sich jedenfalls nicht, dass eine solche, gezielte Verfolgung stattfinden würde (AS 160f). Darüber hinaus sei allein aus den Angaben des WW 1 ersichtlich, dass hunderttausende einfache Parteimitglieder, so wie auch der WW 1 es seit einem Jahr sei, ohne der Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat leben, sofern nicht Gesetzesverstöße vorkommen. Eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgende Verhaftung stelle für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung dar (VwGH 24.9.1998, 98/01/0224).
Eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr habe der WW 1 nicht darlegen können und habe er auf Befragung hin nur Allgemeinbehauptungen über eine allfällige Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat darlegen können. Diese sei jedoch, wie sich aus dem Ermittlungsverfahren und der Beweiswürdigung ergäbe, nicht glaubhaft. Darüber hinaus habe der WW 1 lediglich Mutmaßungen für den Fall der Rückkehr darlegen können.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter § 8 (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, noch unter Paragraph 8, (1) AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Auch stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.
Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Gegen die unter I.1.2. angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2011 durch Unterstützung einer in Asylsachen versierten NGO bzw. Person innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die WW hätten eine drohende Verfolgung glaubhaft gemacht und verwiesen auf ihre im Verfahren getätigten Aussagen. Die Bescheide des BAA wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung - ohne dies näher auszuführen - angefochten. Anlässlich der Einvernahmen sei von den Parteien versucht worden, auf die sehr umfangreichen Länderfeststellungen zu antworten, was ihnen anscheinend aufgrund des Verfahrensergebnisses misslungen sei. Das Bundesasylamt hätte sich im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht um eine nähere Konkretisierung der Angaben der WW bemühen müssen. Eine Beurteilung eines Vorbringens als "unglaubwürdig" dürfe nicht aufgrund eines Mangels an Informationen getroffen werden, sondern müsse sich auf Widersprüche und Divergenzen innerhalb der erteilten Informationen durch Abwägung der Argumente stützen. Der Bescheid lasse nicht einwandfrei erkennen, auf welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt haberömisch eins.1.3. Gegen die unter römisch eins.1.2. angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 22.12.2011 durch Unterstützung einer in Asylsachen versierten NGO bzw. Person innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die WW hätten eine drohende Verfolgung glaubhaft gemacht und verwiesen auf ihre im Verfahren getätigten Aussagen. Die Bescheide des BAA wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung - ohne dies näher auszuführen - angefochten. Anlässlich der Einvernahmen sei von den Parteien versucht worden, auf die sehr umfangreichen Länderfeststellungen zu antworten, was ihnen anscheinend aufgrund des Verfahrensergebnisses misslungen sei. Das Bundesasylamt hätte sich im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht um eine nähere Konkretisierung der Angaben der WW bemühen müssen. Eine Beurteilung eines Vorbringens als "unglaubwürdig" dürfe nicht aufgrund eines Mangels an Informationen getroffen werden, sondern müsse sich auf Widersprüche und Divergenzen innerhalb der erteilten Informationen durch Abwägung der Argumente stützen. Der Bescheid lasse nicht einwandfrei erkennen, auf welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt habe
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den WW in ihrem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass diese im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Begründend wurde in diesen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt völlig zutreffend argumentiert hat, dass das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist und generell der vom BAA vorgenommenen Beweiswürdigung zu folgen ist.
Festgehalten wurde unter Aufzählung von zahlreichen Beispielen weiters, dass der WW 1 sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder relativiert hat bzw. sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder widersprüchlich war und letztlich sogar vom Vorbringen seiner Ehegattin stark abwich.
Konkret führte der Asylgerichtshof aus:
"Die von der belangten Behörde getätigten Argumente stellen sich für die oa. Schlussfolgerung als ausreichend tragfähig dar. Das BAA zutreffend ausgeführt, dass BF1 eine "leere" Rahmengeschichte vorgebracht hat, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen zu substantiieren bzw. bei der Darlegung von persönlich erlebten Umständen sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte so zu integrieren, dass man die eigenen Emotionen bzw. die Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Insbesondere, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, aufgrund dessen man sich letztendlich zum Verlassen seines Heimatlandes gezwungen sieht. Bereits zu Beginn haben die BF hinsichtlich ihres Fluchtweges und des dabei in Anspruch genommenen Beförderungsmittels unwahre Angaben getätigt. In weiterer Folge hat BF1 sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder relativiert, bzw. wich sein Vorbringen auf Nachfrage immer wieder stark voneinander ab. So habe BF1 zunächst vorgebracht, dass alle verhafteten Demonstranten auch verurteilt worden seien, was er auch auf Nachfrage bekräftigte, um dann in weiterer Folge seine Angaben wieder zu ändern, dass nur aktive Parteimitglieder verhaftet und vor Gericht gestellt worden seien. Obwohl BF1 nach seinen eigenen Angaben aktives Mitglied gewesen sei, seien weder er noch seine über ihm stehenden Parteifunktionäre angeklagt oder verurteilt worden, was wiederum seinen vorhergehenden Ausführungen widerspricht.
Auch die Mutmaßungen, dass die Parteiführer vielleicht eingesperrt oder ihnen etwas unterstellt werden könnte, hätte er nicht konkretisieren bzw. substantiieren können.
Dass die Parteifunktionäre bisher nicht angeklagt und verurteilt wurden, sah er in den von ihnen geleisteten Schmiergeldzahlungen. Auf Nachfrage relativierte BF1 seine diesbezügliche Angabe, dass er nicht wüsste, ob die Parteifunktionäre Schmiergeld bezahlt hätten.
Ungeachtet der Glaubwürdigkeit des Vorbringens im Jahr 2003 geschlagen und festgenommen worden zu sein, weise das Vorbringen nicht den von der Rechtsprechung geforderten zeitlichen Konnex mit seiner Ausreise auf, weshalb der Vorfall für das gegenständliche Asylverfahren außer Betracht zu bleiben hat.
BF1 wurde am 8.10.2011 festgenommen und am 10.10.2011 entlassen. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass die Person die BF1 mit der Organisation seiner Ausreise beauftragte, 10 Tage für die Organisation brauchte, aber der BF bereits am 14.10.2011 ausgereist ist. Diesen Widerspruch vermochte er nicht aufzuklären.
Auch der von BF1 angeführte Ausreiseentschluss 15 Tage vor der Ausreise ist mit keinem geschilderten Ereignis verknüpfbar, zumal für diesen Zeitraum weder eine Festnahme noch sonst eine Handlung gegen ihn vorgebracht worden sei.
Das Vorbringen von BF1, dass seine Gattin zwei Mal massiv geschlagen worden sei, weshalb sie einmal ein Kind verloren habe und ein anderes Mal am Kopf verletzt worden sei, wurde von seiner Gattin nicht bestätigt und hat dies auch der BF auf Vorhalt relativiert.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit einer Verfolgung war für das BAA das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit, durch die BF1 innerhalb eines Jahres seine Schulden begleichen hätte können, sich ein Grundstück gekauft und darauf ein Haus gebaut habe. Dies zeige, dass BF1 ständig einer entsprechenden ertragreichen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und nicht durch staatliche Eingriffe an einer Tätigkeit gehindert wurde.
BF1 habe auch die Mitgliedschaft bei der Partei widersprüchlich angegeben. Einerseits sei er 2003 aktives Mitglied bei der Partei gewesen und seither immer wieder bei Demonstrationen festgenommen und geschlagen worden und andererseits sei er erst seit einem Jahr Parteimitglied gewesen. In diesem Zusammenhang sei es nicht plausibel, dass BF1 seit Jahren andere Parteimitglieder diskreditieren hätte sollen, zumal ihm ja ohne Mitgliedschaft keine Interna bekannt gewesen sein können. Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass BF1 seit 2003 "aktives" Mitglied - was eine Mitgliedschaft voraussetzt - gewesen ist und schließlich ohne erkennbaren Grund und trotz der geschilderten Umstände (Festnahmen und Schläge) vor einem Jahr offiziell der Partei beigetreten ist. Der Asylgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass BF1 aaO angegeben hat, bloß einfacher Sympathisant gewesen zu sein (AS 87).
Auch die Schilderung, dass ein Taxifahrer die BF vierzehn Tage bei sich und dann bei seiner Schwester wohnen ließ, ist unglaubwürdig, zumal auch kein Naheverhältnis zu dem Taxifahrer bestand. Nicht plausibel ist der Umstand, dass ein Taxilenker aus Wien, der mit Sicherheit Kenntnis von der Erstaufnahmestelle Traiskirchen hat, die BF nach St. Georgen im Attergau schickt. Wenn es BF2 gesundheitlich wirklich wie behauptet so schlecht gegangen wäre, hätte sie der Taxifahrer im Wissen einer gesundheitlichen Versorgung zum Zielort (Bundesasylamt) bzw. zum nächst gelegenen Krankenhaus gebracht und sie nicht mit nach Hause genommen.
Auf Vorhalt habe BF1 den Gesundheitszustand seiner Gattin relativiert, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass sie der Taxifahrer nach Hause mitgenommen hat.
Unplausibel ist der Umstand, dass die BF trotz Wissens der Ausreise und Möglichkeit einer Ausreiseplanung über mindestens 10 Tage keine Kleidungsstücke zum Wechseln mitgenommen haben. Einerseits hätten sich die BF von einer fremden Person mit Ersatzwäsche beschenken lassen, andererseits hätte sich BF2 Schuhe kaufen können, was wiederum auf das Vorhandensein von Geldmitteln schließen lässt.
Nicht glaubwürdig ist, dass die BF trotz Wissen über die Wichtigkeit von Identitätsdokumenten diese im Zug vergessen. Die Unglaubwürdigkeit wird durch die diesbezüglichen divergierenden Aussagen der BF noch verstärkt. Nach den Angaben von BF1 hätten sich die Dokumente in der Handtasche seiner Gattin befunden, welche BF2 jedoch mitgenommen habe. Nach den Angaben von BF2 hätten sich die Dokumente in einer Tasche mit Kleidung befunden, welche sie im Zug vergessen hätte.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
Zunächst führte BF1 an, dass er zehn Tage vor seiner Ausreise das Visum bekommen habe. danach gibt er wieder an, dass er die Pässe mit den Visa erst am Flughafen bekommen habe.
Dass eine 45minütige Taxifahrt in Österreich 100 US Dollar kostet, ist ebenfalls nicht plausibel, zumal die Erstaufnahmestelle West nur ca. zwei bis drei Kilometer vom Bahnhof entfernt ist, weshalb auch die angegebene Fahrtdauer von 45 Minuten nicht nachvollziehbar ist.
Unplausibel ist auch der Umstand, dass sich BF2 an die Namen der türkischen Familie, die ihnen ihre Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und bei denen sie 10 Tage aufhältig gewesen sind, nicht mehr erinnern kann.
Zunächst hat BF1 die fehlenden Folterspuren mit dem benässen der Verletzungen mit Wasser zu erklären versucht um danach auf Vorhalt anzuführen, dass er gemeint habe, dass mit Wasserflaschen auf sie eingeschlagen worden wäre und er deshalb keine Folterspuren davon getragen habe.
Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung von BF2, dass sie ihr Gatte erst am Tag der Ausreise von der Ausreise informiert hätte (AS 83). Es ist doch davon auszugehen, dass bei einer dermaßen eingreifenden Handlung, wie sie ein Verlassen des Herkunftslandes darstellt, im Familienkreis die Gründe, sowie die Für und Wider ausführlich erwogen werden. BF2 begründete die späte Nachricht damit, dass sie nicht zuviel Stress habe. Auch das ist nicht plausibel. Nach Ansicht des AsylGH ist ein Vorbereiten auf eine Ausreise weit weniger stresshaft als eine plötzliche Konfrontation mit der Ausreise, zumal damit für eine lange Zeit ein Aufenthalt in einem anderen Land verbunden ist und man keine Zeit hat, was man mit nimmt.
Aus den Vernehmungsprotokollen ist ersichtlich, dass sich das Vorbringen von BF1 über weite Strecken auf Nachfrage nicht aufrecht erhalten lässt und BF1 seine Angaben zurück nimmt oder diese mit Scheinargumenten aufrecht zu erhalten versucht (siehe diesbezüglich die Angaben zu den Folterspuren). Es ist auch nicht plausibel, dass BF1 festgenommen wird, damit er ihm unbekannte Häftlinge verleugnet (AS 112). Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen, dass BF1 zwei Tage nach seiner Entlassung immer wieder von der zivilen Polizei abgeholt und für weitere zwei Tage festgehalten wurde. Das Bundesasylamt geht zu Recht von einer konstruierten Geschichte aus. Den Ausführungen des BAA hinsichtlich der Unplausibilität, Unglaubwürdigkeit und fehlenden Substantiiertheit der BF ist seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten.
Der BF hat auch keine Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen vorgelegt. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die bP offenkundig bemühte ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. BF1 stellte zwar wiederholt die Beibringung von Beweismitteln in Aussicht, welche jedoch bis dato nicht eingelangt sind. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der bP im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass ihre Aussagen zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel waren und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; [...]".Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; [...]".
In der Beschwerde wird gerügt, dass der zugewiesene und bestellte Rechtsberater zwar Kontakt mit den BF aufgenommen und die abweisenden Bescheide des BAA an sich genommen habe, jedoch in der Folge ohne Erklärung dazu und ohne Rückgabe der Bescheide die BF aufforderte , selbst eine Beschwerde zu verfassen. Es wird darauf hingewiesen, dass die BF mit Hilfe der Caritas für Menschen in Not die gegenständliche Beschwerde zur Wahrung der Rechtsmittelfrist einbringen und sich sobald sie ihre Bescheide wieder zur Verfügung hätten, weitere Ausführungen vorbehalten.
Zunächst ist dazu anzuführen, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt weder dem BAA noch dem AsylGH eine Rechtsmittelergänzung zugekommen ist. Unplausibel ist es auch, dass die Beschwerde trotz Fehlens der bekämpften Bescheide den Bescheiden eine inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsdarstellung und unrichtige Beweiswürdigung unterstellt. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wie die Caritas trotz der fehlenden Bescheide eine mangelhafte Ermittlungspflicht rügen kann. Auf Seite 4 der Beschwerde wird angeführt, dass aus dem Bescheid nicht genau zu ersehen ist, auf welchen Sachverhalt die Behörde ihre Entscheidung stützt. Aus diesen Ausführungen ist klar ersichtlich, dass die bekämpften Bescheide bei Erhebung der Beschwerde sehr wohl vorlagen, ansonsten gewisse Einwendungen gar nicht möglich gewesen wären. Auch ist es nicht plausibel, dass der bestellte Rechtsberater die Bescheide der BF einbehalten hätte. Der Rechtsberater unterstützt und berät die Asylwerber beim Einbringen der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren. Der Rechtsberater ist ein Bediensteter des öffentlichen Dienstes und würde das von den BF geschilderte Verhalten eine Dienstpflichtverletzung darstellen, was sogar zu einem Disziplinarverfahren führen könnte. Die Caritas welche die BF nunmehr unterstützen ist eine auf Asylrecht spezialisierte Organisation, welche - sollte es seitens des Rechtsberaters wirklich zu einer Pflichtverletzung gekommen sein - diese bei den entsprechenden Stellen wie z.B. beim BAA bzw. beim BMI zur Sprache gebracht hätte. Nachdem beim AsylGH kein Hinweis auf ein dementsprechend eingebrachtes Schriftstück eingetroffen ist, die BF offensichtlich der Beschwerde ihre Bescheide zugrunde legten, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Behauptung um eine Scheinbehauptung handelt, welche offensichtlich einer Verfahrensverzögerung dienen soll. Der AsylGH kann weder eine Pflichtverletzung des Rechtsberaters noch eine daraus resultierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennen.
Sofern in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass die BF auf die sehr umfangreichen Feststellungen zu ihrem Heimatland zu antworten bzw. zu reagieren versucht haben, geht dies ins Leere, wie auch der Umstand, dass ihre Bedrohungssituation mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland übereinstimmt und dort kein wirksamer Schutz durch die Sicherheitsbehörden gewährleistet ist. Den Beschwerdeführern wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Aserbaidschan übermittelt und ihnen im Rahmen der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, was sie aber zurückwiesen. Trotz der nachfolgenden Belehrung, dass sie damit auf ihr Recht des Parteiengehörs verzichten, verzichteten sie auf eine Stellungnahme (AS 68). Offensichtlich verfolgt auch dieses Vorbringen in der Beschwerde einzig und allein den Zweck einer Verfahrensverzögerung. Es ist zwar richtig, dass in den Länderfeststellungen auf das mangelnde rechtsstaatliche Handeln der Sicherheitskräfte hingewiesen wird, doch gleichzeitig wird auch darauf hingewiesen, dass die Regierung im Jahr 2010 gegen 247 Polizisten wegen Menschenrechtsverletzungen rechtliche Schritte unternommen hat. Auch haben das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhören und Ermittlungen dazu durchführen. Daraus resultiert aber auch, dass man gegen den mangelnden Schutz der Sicherheitsbehörden vorgehen kann. Im gegenständlichen Fall ist das Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert worden, weshalb die BF von einem allenfalls unwirksamen Schutz der Sicherheitsbehörden gar nicht betroffen sein können.
In der Beschwerde wird gerügt, dass das BAA durch entsprechende Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die für die Entscheidung wesentliche Angaben gemacht werden. Die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, bezieht sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Die BF wurden von der Erstbehörde zweimal einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die vagen Angaben der BF aufzuklären versucht. Die BF haben keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Die BF haben auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu sie die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch die entscheidende Behörde kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat. Auch sind die Grenzen der Ermittlungspflicht der Behörde dort erreicht, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen unmöglich sind bzw. bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können. Hier hat dann die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken (Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 320).In der Beschwerde wird gerügt, dass das BAA durch entsprechende Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die für die Entscheidung wesentliche Angaben gemacht werden. Die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, bezieht sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Die BF wurden von der Erstbehörde zweimal einvernommen. Die Erstbehörde hat durch explizite Befragung die vagen Angaben der BF aufzuklären versucht. Die BF haben keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Die BF haben auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu sie die Erstbehörde noch befragen hätte sollen. Auch die entscheidende Behörde kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat. Auch sind die Grenzen der Ermittlungspflicht der Behörde dort erreicht, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen unmöglich sind bzw. bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können. Hier hat dann die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken (Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 320).
Sofern die Beschwerde unter Zitierung eines Judikates des VwGH darauf hinweist, dass die Beurteilung eines Vorbringens nicht auf einen Mangel an Information, sondern auf Widersprüche und Divergenzen innerhalb der erteilten Information durch Abwägung der Argumente beruhen muss, geht auch dies ins Leere, zumal sich das VwGH Erkenntnis lediglich darauf bezieht, dass aus der Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation allein kein Schluss auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines solchen Asylwerbers gezogen werden kann. Das BAA hat das Vorbringen der Beschwerdeführer auch nicht deswegen als Unglaubwürdig qualifiziert und finden sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte im angefochtenen Bescheid des BAA. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Die Beschwerdeführer vermochten im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" nicht gerecht zu werden, insbesondere da sie wesentliche Teile ihres Vorbringens im Laufe der Einvernahmen vage, nicht plausibel sowie unterschiedlich schilderten.
In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass aus dem Bescheid nicht genau zu ersehen ist auf welchen Sachverhalt die Behörde ihre Entscheidung stützt. Auch diese Rüge geht ins Leere. Nach Ansicht des AsylGH hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung des BAA im gegenständlichen Fall unrichtig ist. Auch der AsylGH kann eine mangelhafte Beweiswürdigung des BAA nicht erkennen.
Sofern die BF eine innerstaatliche Fluchtalternative bestreiten und diesbezüglich auf ihre Ausführungen in den Einvernahmen verweisen, geht auch dies ins Leere, zumal dem angefochtenen Bescheid ein Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu entnehmen ist. Offensichtlich dient auch diese Scheinbehauptung lediglich einer Verfahrensverzögerung.
Entgegen dem Vorwurf in der Beschwerde - die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes im konkreten Fall nicht geprüft zu haben - hat sich die Behörde erster Instanz sehr wohl unter Heranziehung allgemeiner Feststellungen zu Aserbaidschan und der Situation der BF fallbezogen auseinandergesetzt. Der AsylGH kann hier keine ausschließliche Aneinanderreihung unterschiedlichster Textbausteine erkennen. Vielmehr haben es die BF in deren Beschwerde unterlassen, auf ihre Person bezogene stichhaltige Argumente vorzubringen, die für ein Refoulmentverbot sprechen und kann ein solches auch seitens des AsylGH nicht erkannt werden.
Im Lichte der oa. Ausführungen ist es den BF nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären."
Die Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurden den WW am 06.04.2012 ordnungsgemäß zugestellt.
I.1.5. Mit Schreiben vom 17.04.2012, beim Bundesasylamt am 19.04.2012 eingelangt, stellten die WW ihren ersten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.römisch eins.1.5. Mit Schreiben vom 17.04.2012, beim Bundesasylamt am 19.04.2012 eingelangt, stellten die WW ihren ersten Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass am gleichen Tag, an dem auch die Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes erfolgt sei, der WW 1 per Post seinen Mitgliedausweis der Partei Musavat erhalten habe. Es sei dem Bruder des WW 1 nunmehr gelungen, den Ausweis in Kinderkleidung versteckt an den WW 1 zu übermitteln. Der WW 1 habe am Tag der Zustellung und Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes dieses Beweismittel erhalten und somit an diesem Tag, dem 06.04.2012 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt, wodurch die nunmehrige Antragstellung fristgerecht sei. Zum Beweis dafür wurden Teile des Paketes, in welchem der Ausweis zugesandt worden sei, vorgelegt.
Darüber hinaus sei dem WW 1 bereits zwei Wochen davor mittels eines Boten der Führerschein gebracht worden, welchen der WW 1 umgehend der BH XXXX übergeben habe.Darüber hinaus sei dem WW 1 bereits zwei Wochen davor mittels eines Boten der Führerschein gebracht worden, welchen der WW 1 umgehend der BH römisch 40 übergeben habe.
Die vorgelegten Urkunden (Führerschein in Kopie, Parteimitgliedsausweis im Original) und die darin enthaltenen Informationen hätten schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bestanden und seien dem WW 1 damals jedoch nicht zugänglich gewesen. Es lägen damit neu hervorgekommene, relevante Beweismittel vor. Der Asylgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Vorbringen der WW unglaubwürdig sei. Bei Sichtung und Verwertung der neuen Beweismittel bestünden jedoch keine Zweifel mehr an der Glaubwürdigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit des Vorbringens des WW 1 und wäre der Asylgerichtshof bei Verfügbarkeit der Schriftstücke voraussichtlich zu einem wesentlich anderen Ergebnis in der Hauptsache gelangt.
Mit Vorlage des Führerscheins gelänge es nunmehr, die Identität des WW 1 zu beweisen und diesbezügliche Zweifel, welche sich auf die Würdigung seines Vorbringens ausgewirkt hätten, aus der Welt zu schaffen.
Der Mitgliedsausweis der Musavat-Partei, ausgestellt im Mai 2011, beweise nunmehr die Mitgliedschaft des WW 1 in dieser Oppositionspartei und würde die Angaben zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Partei - nachdem der WW 1 jahrelang als Sympathisant aktiv an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen habe - , bestätigen.
Die nun hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel würden gemeinsam mit den übrigen Ergebnissen des Verfahrens, vor allem den Länderfeststellungen, die von gewaltsamen Auflösungen von oppositionellen Demonstrationen, ungestraftem Agieren der Sicherheitskräfte und willkürlichen Verhaftungen berichten würden, die Richtigkeit der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zweifelhaft erscheinen lassen. Verwiesen wurde hierzu insbesondere auf die vom Asylgerichtshof übernommenen Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach Mitglieder und Sympathisanten von Musavat Benachteiligungen ausgesetzt wären, die bis zu staatlichen Repressionen reichen würden, insbesondere bei solchen Sympathisanten, die sich öffentlich, zB bei nicht genehmigten Kundgebungen zur Partei oder regierungskritischen Positionen bekennen.
Den WW1 träfe insbesondere auch kein Verschulen daran, dass er die Beweismittel nicht früher vorgelegt habe. So habe er seit seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt Mitte November 2011 aktiv versucht, die Beweismittel aus dem Heimatland zu erlagen. Die ihm vom Bundesasylamt gesetzte Frist zur Vorlage sei viel zu kurz gewesen, da es ihm erst nach mehreren Wochen gelungen sei, über Kontakte im Internet zur Telefonnummer seines Bruders zu kommen.
I.1.6. Der erste Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2012 rechtskräftig gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.6. Der erste Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2012 rechtskräftig gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages vom 17.04.2012 aus:
"Mit dem in Kopie vorgelegten Führerschein (Original angeblich bei der BH), welcher lediglich zwecks Identitätsfeststellung von Nutzen sein kann, hat sich der Asylgerichtshof nicht im Detail auseinanderzusetzen, da dieser dem WW1 schon gemäß seinen eigenen Angaben Ende März 2012 und damit außerhalb der zweiwöchigen Frist zugekommen ist. Darüber hinaus hat dieser keinerlei Entscheidungsrelevanz, da sich die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 bzw. der dieser Entscheidung zugrunde liegende Bescheid des BAA nur am Rande auf die zweifelhafte Identität der WW stützt. Die für die Unglaubwürdigkeit der Angaben der WW1-2 ausschlaggebenden Diskrepanzen hinsichtlich ihrer Einreisemodalitäten (auf die WW ausgestellte Flugtickets über Wien nach Mailand zu einem Zeitpunkt, in welchem sie sich angeblich bereits in Österreich aufgehalten hätten) vermag auch eine Identitätsklärung nicht aufzuklären. Die Vorlage des Führerscheins an sich rechtfertigt damit keinesfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Was den nunmehr von den WW vorgelegten Parteiausweis betrifft, welcher nach deren Ansicht zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit geführt hätte, so ist darauf abzustellen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42).
Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf. Vorwegzuschicken ist, dass das Fluchtvorbringen der WW bereits durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig bewertet wurde, dies im Speziellen betreffend die widersprüchlich und unplausibel geschilderten Verfolgungshandlungen. Die "allfällige Parteimitgliedschaft" des WW 1 wurde schon vom Bundesasylamt nicht bestritten. Der Parteimitgliedschaft an sich wurde jedoch im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen keine Asylrelevanz zuerkannt. Im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt und die Wiederaufnahmewerber zu ihrem Fluchtvorbringen befragt. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.03.2012 schließlich ebenfalls detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen der Wiederaufnahmewerber jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Selbst bei Vorliegen einer Parteimitgliedschaft des WW 1 waren die vom WW 1 geschilderten Verfolgungshandlungen tatsächlich als zu unplausibel, widersprüchlich und zu oberflächlich geschildert anzusehen. Weiters konnten die widersprüchlichen Angaben der WW bezüglich ihrer Aus- und Einreise, die teilweise mangelnde Nachvollziehbarkeit des Vorbringens und die Angaben, dass weder der WW1 selbst noch über ihm stehende Parteifunktionäre angeklagt oder verurteilt worden wären, nicht unberücksichtigt bleiben. Auch die Mutmaßungen, dass die Parteiführer vielleicht eingesperrt oder ihnen "etwas unterstellt" werden könnte, konnte der WW 1 schon vor dem Bundesasylamt nicht konkretisieren.
Wenn nunmehr im Wiederaufnahmeantrag behauptet wird, dass vor allem den Länderfeststellungen, die von gewaltsamen Auflösungen von oppositionellen Demonstrationen, ungestraftem Agieren der Sicherheitskräfte und willkürlichen Verhaftungen berichten würden, die Richtigkeit der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zweifelhaft erscheinen lassen würden, ist dazu auszuführen, dass dies eine Aneinanderreihung von aus dem Sinnzusammenhang gerissenen Passagen darstellt. Die Länderfeststellungen an sich wurden im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren nicht substantiiert bestritten, und vermögen auch die unbelegt gebliebenen Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag hierzu keinen Zweifel an deren Richtigkeit zu erwecken.
Darüber hinaus übersehen die WW, dass der Asylgerichtshof in den genannten Erkenntnissen auch ausführte, dass selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, keine günstigere Entscheidung über ihre Asylanträge erfolgen könnte, da es am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der geltend gemachten Vorfälle im Jahr 2003 mit der Ausreise der WW fehlt. Die zweitägige Festnahme im Jahr 2011 im Zusammenhang mit den Ausreisevorbereitungen wiederum schilderten die WW1 und 2 derart widersprüchlich, dass auch diesen Angaben nicht zu folgen war, und damit kein Vorfall unmittelbar in einem zeitlichen Konnex zur Ausreise glaubwürdig geschildert wurde.
Auch aus dieser (Alternativ-)Begründung ist sohin ersichtlich, dass der als neu hervorgekommenes Beweismittel vorgelegte Parteimitgliedsausweis weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Abschließend bleibt anzumerken, dass es nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des WW1 spricht, dass er sich offenbar nach der Wiederaufnahmeantragsstellung in die Schweiz begeben hat, wo er sich noch Ende Mai 2012 aufgehalten hat."
I.1.7. Mit Verständigung der BH XXXX vom 05.07.2012 wurde mitgeteilt, dass sich die WW ungerechtfertigt aus dem Stande des gelinderen Mittels entfernt haben. Die WW sind der auferlegten periodischen Meldepflicht letztmalig am 27.04.2012 nachgekommen. Gemäß weiteren Ermittlungen war davon auszugehen, dass die WW bereits am 30.04.2012 in die Anonymität abgetaucht sind. Gemäß AIS reisten die WW danach illegal in die Schweiz ein.römisch eins.1.7. Mit Verständigung der BH römisch 40 vom 05.07.2012 wurde mitgeteilt, dass sich die WW ungerechtfertigt aus dem Stande des gelinderen Mittels entfernt haben. Die WW sind der auferlegten periodischen Meldepflicht letztmalig am 27.04.2012 nachgekommen. Gemäß weiteren Ermittlungen war davon auszugehen, dass die WW bereits am 30.04.2012 in die Anonymität abgetaucht sind. Gemäß AIS reisten die WW danach illegal in die Schweiz ein.
Mit Schreiben vom 23.05.2012 wurde durch das Bundesasylamt dem Übernahmeersuchen der Schweiz hinsichtlich der WW gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zugestimmt.Mit Schreiben vom 23.05.2012 wurde durch das Bundesasylamt dem Übernahmeersuchen der Schweiz hinsichtlich der WW gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zugestimmt.
I.1.8. Am 22.8.2012 wurden die WW gemäß der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt und wurde die WW1 für die BH XXXX in Schubhaft genommen.römisch eins.1.8. Am 22.8.2012 wurden die WW gemäß der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Österreich überstellt und wurde die WW1 für die BH römisch 40 in Schubhaft genommen.
I.1.9. Am 29.8.2012 brachte die WW1 aus der Schubhaft beim BAA neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ein.römisch eins.1.9. Am 29.8.2012 brachte die WW1 aus der Schubhaft beim BAA neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein.
Im Wesentlichen begründete die WW1 den zweiten Antrag im Rahmen der am 29.8.2012 im PAZ XXXX durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung dahingehend, dass er weitere Asylgründe habe, welche er der EAST-WEST verschwiegen habe. So habe WW1 gewusst, dass der Präsident von Aserbaidschan beim Kartenspiel ein Hotel an einen anderen Mann verloren habe. Folglich sei der neue Besitzer des Hotels von Mitarbeitern des Präsidenten ermordet worden. WW1 habe den Sachverhalt aufgeschrieben, mehrmals kopiert und an viele Leute verteilt. WW1 befürchte im Falle der Rückkehr von Mitarbeitern des Präsidenten getötet zu werden. WW1 sei inhaftiert und gefoltert worden und hätten die Mitarbeiter des Präsidenten ihm gesagt, dass er getötet werde, wenn er den Namen des Informanten "wegen dem Hotels" nicht preisgäbe. Die geänderten Fluchtgründe seien WW1 seit 15.03.2011 bekannt.Im Wesentlichen begründete die WW1 den zweiten Antrag im Rahmen der am 29.8.2012 im PAZ römisch 40 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung dahingehend, dass er weitere Asylgründe habe, welche er der EAST-WEST verschwiegen habe. So habe WW1 gewusst, dass der Präsident von Aserbaidschan beim Kartenspiel ein Hotel an einen anderen Mann verloren habe. Folglich sei der neue Besitzer des Hotels von Mitarbeitern des Präsidenten ermordet worden. WW1 habe den Sachverhalt aufgeschrieben, mehrmals kopiert und an viele Leute verteilt. WW1 befürchte im Falle der Rückkehr von Mitarbeitern des Präsidenten getötet zu werden. WW1 sei inhaftiert und gefoltert worden und hätten die Mitarbeiter des Präsidenten ihm gesagt, dass er getötet werde, wenn er den Namen des Informanten "wegen dem Hotels" nicht preisgäbe. Die geänderten Fluchtgründe seien WW1 seit 15.03.2011 bekannt.
I.1.10. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.9.2012, Zl. 12 11.631-EAST West, wurde der faktische Abschiebeschutz des WW1 gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und die Akte dem Asylgerichtshof vorgelegt.römisch eins.1.10. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.9.2012, Zl. 12 11.631-EAST West, wurde der faktische Abschiebeschutz des WW1 gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben und die Akte dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012 wurde beschlossen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich WW1 gem. §§ 12a Abs. 2 Z. 1, 2, 3 iVm 41a AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF rechtmäßig war.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.09.2012 wurde beschlossen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes hinsichtlich WW1 gem. Paragraphen 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, in Verbindung mit 41a AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF rechtmäßig war.
I.1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013 wurde der Antrag der bP vom 29.08.2012 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2013 wurde der Antrag der bP vom 29.08.2012 gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Beschwerde gegen diese Entscheidung des BAA gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde die Beschwerde gegen diese Entscheidung des BAA gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
I.1.12. Mit Schriftsatz vom 15.03.2013 stellten die WW 1-3 gegenständliche Anträge auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu den Anträgen vom 24.10.2011 bzw. 23.01.2012.römisch eins.1.12. Mit Schriftsatz vom 15.03.2013 stellten die WW 1-3 gegenständliche Anträge auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu den Anträgen vom 24.10.2011 bzw. 23.01.2012.
Begründend wurde von WW1 angeführt, er habe erst nach Zurückweisung des zweiten Asylantrages (Zustellung am 05.03.2013) entdeckt, dass sich im Internet für das Verfahren relevante Beweismittel - insbesondere über den Tod von XXXX - befänden. In einem Bericht werde erwähnt, dass der Präsident XXXX 500.000 Dollar (Spielgeld) schulde, und ginge hieraus die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit hervor, zumal WW1 auch entsprechende Flugblätter verteilte, und diese Beweismittel geeignet wären, im Hauptinhalt des Spruches andere Bescheide herbeizuführen. Die Sichtung und amtswegige Übersetzung der Internetberichte wurde beantragt.Begründend wurde von WW1 angeführt, er habe erst nach Zurückweisung des zweiten Asylantrages (Zustellung am 05.03.2013) entdeckt, dass sich im Internet für das Verfahren relevante Beweismittel - insbesondere über den Tod von römisch 40 - befänden. In einem Bericht werde erwähnt, dass der Präsident römisch 40 500.000 Dollar (Spielgeld) schulde, und ginge hieraus die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit hervor, zumal WW1 auch entsprechende Flugblätter verteilte, und diese Beweismittel geeignet wären, im Hauptinhalt des Spruches andere Bescheide herbeizuführen. Die Sichtung und amtswegige Übersetzung der Internetberichte wurde beantragt.
Angeführt wurde hierzu:
Bericht XXXX (Wer hat XXXX getötet?) vom 10.08.2008Bericht römisch 40 (Wer hat römisch 40 getötet?) vom 10.08.2008
2 Berichte, XXXX (Es geht um Kartenspiel) vom 10.08.2008 bzw. 11.08.20082 Berichte, römisch 40 (Es geht um Kartenspiel) vom 10.08.2008 bzw. 11.08.2008
Bild und Link zu Video von der Demonstration am 02.04.2011 (an dieser Demonstration habe WW1 teilgenommen)
Link mit der Google Suche nach Bildeinträgen mit der Wortgruppe "ictimai palatanin 2 aprel mitirq)
http://www.google.at/search?hl=de&q=ictimai+palatan%C4%B1n+2+aprel+mitirq&bav=on.2.or._rqf.&biw=1280&bih=927&wrapid=tlif.136326256547810&um=1&ie=UTF-8&tbm=isch&source=og&sa=N&tab=wi&ei=rLxBUZ3UNMrGtAat90GABw#imgrc=Z1GhyEck_UV9-M%3A%3B8rt8lv_C4TuR1M%3Bhttp%253A%252F%252Fi2.ytimg.com%25Fvi%252FU1cveoo7KwE%252Fmqdefault.jpg%3Bhttp%253A%252F%252F
Link zu YouTubeVideo
www.youtube.com%252Fall_comments%253Fv%253DU1cveoo7KwE%3B320%3B180
=URL nicht bekannt
Auf Youtube seien Demonstrationen, bei welchen die prekäre Situation bzw. Gewalteinsatz dokumentiert wäre, zu sehen. Die WW1 sei bei Demonstrationen geschlagen und auch verhaftet worden. Bei den Demonstrationen Link Nr. 1 und Nr. 7 sei WW1 auch selbst dabei gewesen, geschlagen und verhaftet worden.
Angeführt wurden hierzu die mit handschriftlichem Schreiben beigelegten Internetlinks, zu welchen handschriftliche Anmerkungen (ebenfalls übersetzt) gemacht wurden, und hinsichtlich derer der Asylgerichtshof ebenfalls deren Verfügbarkeit überprüft hat:
http://www.youtube.com/watch?v=Cq48Mp5BslM
Vorfälle vom Oktober 15./16.10.2003 - Proteste zu den Präsidentenwahlen 15./16.10.2003
= Video nicht verfügbar
http://www.youtube.com/watch?v=b-Gael8bPi8
Freiheitsgruppe - Demonstrationen der Freiheitsgruppe 25. November 2005
http://www.youtube.com/watch?v=t7b-RI2Isk4
Die Aktion zur Nationalversammlung vom 25. Mai, 25.05.2012
http://www.youtube.com/watch?v=GcI1sCHCVxs
Protestaktion in Bine 19.01.2013
= Video nicht verfügbar
http://www.Azadliq.org/contenLive/Liveblog/24821976.html
bereits handschriftlich durchgestrichen
= ist eine Homepage mit Liveblogs nach Themen, wobei der genannte Artikel nicht mehr verfügbar ist
http://www.youtube.com/watch?v=EmrlvZt8glk
Die Aseri-Polizei verprügelt die Betenden
= Video nicht verfügbar
http://www.youtube.com/watch?v=x4eU1FOyTiU
Aliev über Aserbaidschanische Frauen 02.04.2011
http://www.youtube.com/watch?v=n-1x37bxU4
Protestaktionen zu den Soldatensterben 10.03.2013
= dieses Video existiert nicht
Die Übersetzung des beigelegten handschriftlichen Schreibens wurde beantragt. Aus der Übersetzung geht hervor, dass die WW1 darin lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zu ihrem Wunsch, in Österreich bleiben zu können traf. Lediglich in einem Satz: "Ich möchte hier bleiben, um mich und meine Familie vor gewissenlosen, brutalen Menschen und der von ihnen ausgehenden Gefahr zu schützen" wurde auf das Fluchtvorbringen eingegangen.
Weiters wurden rechtliche Ausführungen getroffen und hinsichtlich der Einhaltung der Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt, dass WW1 die Beweismittel (Internetlinks bzw. Berichte und Videos) erst nach Erlassung der das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisse (nach dem 05.03.2013) entdeckt habe und daher ohne Verschulden der WW nicht berücksichtigt werden hätten können.
I.1.13. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.13. Hinsichtlich des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.14. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.14. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
I.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte der WW unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der WW1-2 vor dem Bundesasylamt, der bekämpften Bescheide, der Entscheidungen des Asylgerichtshofes, dem Verfahren zum zweiten Asylantrag von WW1 sowie den Anträgen auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren und den vorgelegten Unterlagen.römisch eins.2. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren umfassenden Akte der WW unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der WW1-2 vor dem Bundesasylamt, der bekämpften Bescheide, der Entscheidungen des Asylgerichtshofes, dem Verfahren zum zweiten Asylantrag von WW1 sowie den Anträgen auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren und den vorgelegten Unterlagen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.römisch zwei.1.1. In der gegenständlichen Rechtssache anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
II.1.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Bestimmung des § 69 AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGH sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
II.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).römisch zwei.2.1. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung; Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] Paragraph 69, Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.).
Mit Beweismittel sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Neu hervorgekommene Beweismittel rechtfertigen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0564).
Im Zuge des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Beweismittel können daher nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen, wenn sie alleine oder in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt zwar keine Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte (VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206). Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (VwGH 23.04.1990, Zl. 90/19/0125; 14.11.2006, Zl. 2005/05/0260).
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55).
II.2.2. Den gegenständlichen Anträgen der WW auf Wiederaufnahme der vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:römisch zwei.2.2. Den gegenständlichen Anträgen der WW auf Wiederaufnahme der vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
II.2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge vom 15.03.2013 im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind.römisch zwei.2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge vom 15.03.2013 im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind.
In Anbetracht der abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vom 28.03.2012 über die Anträge auf internationalen Schutz stand den Wiederaufnahmewerbern jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung ihres Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag der WW wird auf die nunmehr verfügbaren Unterlagen (Links zu Videos und Berichten sowie vorgelegte Internetartikel) gestützt. Es handelt sich hierbei um Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens (28.03.2012) vorhanden gewesen sind.
Laut Vorbringen der WW wurden diese Berichte bzw. Videos erst nach Erlassung des negativen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Internet "bemerkt".
Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist), ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der am 15.03.2013 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist), ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der am 15.03.2013 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.
II.2.2.2. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.römisch zwei.2.2.2. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Was die nunmehr von den WW zitierten Internetlinks sowie die vorgelegten Internetberichte betrifft, welche nach deren Ansicht zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit geführt hätten, so ist darauf abzustellen, ob die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten.
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42).
Diese Annahme drängt sich aber im vorliegenden Fall nicht auf. Vorwegzuschicken ist, dass das Fluchtvorbringen der WW bereits rechtskräftig als unglaubwürdig bewertet wurde, dies im Speziellen betreffend die widersprüchlich und unplausibel geschilderten Verfolgungshandlungen. Den angeblichen Demonstrationsteilnahmen an sich wurde auch im Zusammenhang mit den Länderfeststellungen keine Asylrelevanz zuerkannt. Im Rahmen des Verfahrens vor dem BAA zu den ersten Asylanträgen der WW wurden umfangreiche Ermittlungen getätigt und die Wiederaufnahmewerber zu ihrem Fluchtvorbringen befragt. Der Asylgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.03.2012 schließlich ebenfalls detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Vorbringen der Wiederaufnahmewerber jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war. Hinsichtlich der diesbezüglichen Beweiswürdigung wird auf den Verfahrensgang verwiesen, wo diese wörtlich wiedergegeben wird.
Selbst bei Vorliegen einer Parteimitgliedschaft des WW 1 waren die vom WW 1 geschilderten Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen tatsächlich als zu unplausibel, widersprüchlich und zu oberflächlich geschildert anzusehen. Weiters konnten die widersprüchlichen Angaben der WW 1-2 bezüglich ihrer Aus- und Einreise, die teilweise mangelnde Nachvollziehbarkeit des Vorbringens und die Angaben, dass weder der WW1 selbst noch über ihm stehende Parteifunktionäre angeklagt oder verurteilt worden wären, nicht unberücksichtigt bleiben.
Im Wiederaufnahmeantrag wird behauptet, dass sich im Internet für das Verfahren relevante Beweismittel - insbesondere über den Tod von XXXX - befänden. In einem Bericht werde erwähnt, dass der Präsident XXXX500.000 Dollar (Spielgeld) schulde, und ginge hieraus die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit hervor, zumal WW1 auch entsprechende Flugblätter bei Demonstrationen verteilt habe, und diese Beweismittel geeignet wären, im Hauptinhalt des Spruches andere Bescheide herbeizuführen. Die Sichtung und amtswegige Übersetzung der Internetberichte wurde beantragt.Im Wiederaufnahmeantrag wird behauptet, dass sich im Internet für das Verfahren relevante Beweismittel - insbesondere über den Tod von römisch 40 - befänden. In einem Bericht werde erwähnt, dass der Präsident XXXX500.000 Dollar (Spielgeld) schulde, und ginge hieraus die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit hervor, zumal WW1 auch entsprechende Flugblätter bei Demonstrationen verteilt habe, und diese Beweismittel geeignet wären, im Hauptinhalt des Spruches andere Bescheide herbeizuführen. Die Sichtung und amtswegige Übersetzung der Internetberichte wurde beantragt.
Angeführt wurde hierzu:
Bericht XXXX (Wer hat XXXX getötet?) vom 10.08.2008Bericht römisch 40 (Wer hat römisch 40 getötet?) vom 10.08.2008
2 Berichte, XXXX (Es geht um Kartenspiel) vom 10.08.2008 bzw. 11.08.20082 Berichte, römisch 40 (Es geht um Kartenspiel) vom 10.08.2008 bzw. 11.08.2008
Bild und Link zu Video von der Demonstration am 02.04.2011 (an dieser Demonstration habe WW1 teilgenommen)
Link mit der Google Suche nach Bildeinträgen mit der Wortgruppe "ictimai palatanin 2 aprel mitirq)
http://www.google.at/search?hl=de&q=ictimai+palatan%C4%B1n+2+aprel+mitirq&bav=on.2.or._rqf.&biw=1280&bih=927&wrapid=tlif.136326256547810&um=1&ie=UTF-8&tbm=isch&source=og&sa=N&tab=wi&ei=rLxBUZ3UNMrGtAat90GABw#imgrc=Z1GhyEck_UV9-M%3A%3B8rt8lv_C4TuR1M%3Bhttp%253A%252F%252Fi2.ytimg.com%25Fvi%252FU1cveoo7KwE%252Fmqdefault.jpg%3Bhttp%253A%252F%252F
Link zu YouTubeVideo
www.youtube.com%252Fall_comments%253Fv%253DU1cveoo7KwE%3B320%3B180
=URL nicht bekannt
Hierzu ist auszuführen, dass einerseits das Vorbringen der WW hinsichtlich einer Verfolgung der WW1 wegen Demonstrationsteilnahmen bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde. Andererseits ist auf den Verfahrensgang zu verweisen, woraus sich ergibt, dass die WW1 im gemäß vorliegendem Antrag wiederaufzunehmenden Verfahren die Verfolgung durch Polizisten bzw. Zivilpersonen lediglich im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen und einer dabei getätigten Flugblattverteilung hinsichtlich allgemeiner Korruption bzw. dem Tragen von Plakaten mit der Aufschrift "Freiheit" begründet hat. Das Vorbringen hinsichtlich des Umstandes, dass die bP bei diesen Demonstrationsteilnahmen Flugblätter mit einem selbst verfassten Text hinsichtlich der XXXX verteilt hätte, und daher verfolgt werden würde, wurde im ersten, gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die obigen Berichte und Links sind damit nicht geeignet, gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag berechtigt erscheinen zu lassen, da sie sich auf ein neues, im ersten Verfahren nicht vorgetragenes und damit nicht verfahrensgegenständliches Vorbringen beziehen.Hierzu ist auszuführen, dass einerseits das Vorbringen der WW hinsichtlich einer Verfolgung der WW1 wegen Demonstrationsteilnahmen bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde. Andererseits ist auf den Verfahrensgang zu verweisen, woraus sich ergibt, dass die WW1 im gemäß vorliegendem Antrag wiederaufzunehmenden Verfahren die Verfolgung durch Polizisten bzw. Zivilpersonen lediglich im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen und einer dabei getätigten Flugblattverteilung hinsichtlich allgemeiner Korruption bzw. dem Tragen von Plakaten mit der Aufschrift "Freiheit" begründet hat. Das Vorbringen hinsichtlich des Umstandes, dass die bP bei diesen Demonstrationsteilnahmen Flugblätter mit einem selbst verfassten Text hinsichtlich der römisch 40 verteilt hätte, und daher verfolgt werden würde, wurde im ersten, gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die obigen Berichte und Links sind damit nicht geeignet, gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag berechtigt erscheinen zu lassen, da sie sich auf ein neues, im ersten Verfahren nicht vorgetragenes und damit nicht verfahrensgegenständliches Vorbringen beziehen.
Unter Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, womit der zweite Asylantrag der WW1 abgelehnt wurde, ist jedoch weiters festzuhalten, dass dem diesbezüglich neuen, gesteigerten und absolut vage gebliebenen Vorbringen des WW1 jeglicher glaubwüridge Kern abgesprochen wurde. Damit wäre auch dieses Vorbringen bei Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet, eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
Zu der Google Bildersuche sowie den Ausführungen, dass auf YouTube Videos zu Demonstrationen zu finden wären, bei welchen die prekäre Situation bzw. Gewalteinsatz dokumentiert wäre, ist festzuhalten, dass die WW1 selbst nicht behauptet hat, auf einem Bild oder in einem Video persönlich vorzukommen. WW1 hat lediglich angeführt, bei den Demonstrationen Link Nr. 1 und Nr. 7 sei er auch dabei gewesen, geschlagen und verhaftet worden.
Angeführt wurden hierzu die mit handschriftlichem Schreiben beigelegten Internetlinks, zu welchen handschriftliche Anmerkungen (ebenfalls übersetzt) gemacht wurden, und hinsichtlich derer der Asylgerichtshof ebenfalls deren Verfügbarkeit überprüft hat:
http://www.youtube.com/watch?v=Cq48Mp5BslM
Vorfälle vom Oktober 15./16.10.2003 - Proteste zu den Präsidentenwahlen 15./16.10.2003
= Video nicht verfügbar
http://www.youtube.com/watch?v=b-Gael8bPi8
Freiheitsgruppe - Demonstrationen der Freiheitsgruppe 25. November 2005
http://www.youtube.com/watch?v=t7b-RI2Isk4
Die Aktion zur Nationalversammlung vom 25. Mai, 25.05.2012
http://www.youtube.com/watch?v=GcI1sCHCVxs
Protestaktion in Bine 19.01.2013
= Video nicht verfügbar
http://www.Azadliq.org/contenLive/Liveblog/24821976.html
bereits handschriftlich durchgestrichen
= ist eine Homepage mit Liveblogs nach Themen, wobei der genannte Artikel nicht mehr verfügbar ist
http://www.youtube.com/watch?v=EmrlvZt8glk
Die Aseri-Polizei verprügelt die Betenden
= Video nicht verfügbar
http://www.youtube.com/watch?v=x4eU1FOyTiU
Aliev über Aserbaidschanische Frauen 02.04.2011
http://www.youtube.com/watch?v=n-1x37bxU4
Protestaktionen zu den Soldatensterben 10.03.2013
= dieses Video existiert nicht
Abgesehen davon, dass die zitierten Links teilweise nicht mehr verfügbar sind, ist auf obige Ausführungen hinzuweisen, wonach das Vorbringen der WW hinsichtlich Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und insbesondere hinsichtlich der Angaben des WW1, auf welche sich die Links 1 und 2 (Demonstrationen im Jahr 2003 bzw. 2005) beziehen, als nicht aktuell beurteilt worden ist. Link 1 hinsichtlich einer Demonstration, bei welcher WW1 anwesend gewesen wäre, ist überdies nicht erreichbar.
Hinsichtlich der Links
http://www.youtube.com/watch?v=t7b-RI2Isk4
Die Aktion zur Nationalversammlung vom 25. Mai, 25.05.2012
http://www.youtube.com/watch?v=GcI1sCHCVxs
Protestaktion in Bine 19.01.2013
= Video nicht verfügbar
http://www.Azadliq.org/contenLive/Liveblog/24821976.html
bereits handschriftlich durchgestrichen
= ist eine Homepage mit Liveblogs nach Themen, wobei der genannte Artikel nicht mehr verfügbar ist
http://www.youtube.com/watch?v=EmrlvZt8glk
Die Aseri-Polizei verprügelt die Betenden
= Video nicht verfügbar
http://www.youtube.com/watch?v=x4eU1FOyTiU
Aliev über Aserbaidschanische Frauen 02.04.2011
http://www.youtube.com/watch?v=n-1x37bxU4
Protestaktionen zu den Soldatensterben 10.03.2013
= dieses Video existiert nicht
ist festzuhalten, dass abgesehen von deren Verfügbarkeit die bP lediglich hinsichtlich Link 7 vorgebracht hat, tatsächlich bei dieser Demonstration anwesend gewesen zu sein.
Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 wurde festgehalten, dass vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, welche nach wie vor als aktuell anzusehen sind, letztlich nicht bestritten wird, dass es zu gewaltsamen Demonstrationsauflösungen kommt und es in der Praxis Einschränkungen der vom Gesetz gewährten Versammlungsfreiheit gibt. Es ist jedoch feszuhalten, dass hinsichtlich dieser zitierten Berichte und Videos ( welche Großteiles nicht verfügbar sind) auch vom Asylgerichtshof nicht verkannt wird, dass es tatsächlich im Einzelfall Demonstrationsauflösungen unter Anwendung körperlicher Gewalt gibt - wie auch aus dem Video, Link Nr 7 ersichtlich - , dass diese Vorkommnisse bzw. die Aufzählung von Demonstrationen aber nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit der WW zu entkräften.
Die WW erstatteten im gegenständlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein derart widersprüchliches Vorbringen, was auch durch die nunmehr absolut unglaubwürdige Schilderung im Zusammenhang mit einem Mordauftrag durch den Präsidenten nur bestätigt wurde, sodass den Angaben im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag nicht gefolgt werden konnte. Mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der WW hinsichtlich Verhaftungen und Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen sind Videos von Demonstrationen ohne tatsächlichem Vorkommen der WW darin nicht geeignet, das Vorbringen der WW zu stützen.
Gerade auch dadurch, dass WW1 auch nicht auf dem Video, Link Nr. 7 aufscheint - wovon sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in das Video überzeugt hat, und WW 1 derartiges auch nicht behauptete - konnte keine günstigere Prognoseentscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz der WW erfolgen. Vielmehr erscheint es nunmehr so, dass sich die WW1 im Zuge ihres zweiten Asylantrages auf tatsächliche Ereignisse gestützt hat, welche sie jedoch nicht selbst erlebte, und ist in diesem Zusammenhang vor allem auch festzuhalten, dass WW1 im Rahmen der zweiten Asylantragstellung weder den Namen XXXX noch andere Daten bekannt geben konnte, sondern ein absolut vages Vorbringen erstattete.Gerade auch dadurch, dass WW1 auch nicht auf dem Video, Link Nr. 7 aufscheint - wovon sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in das Video überzeugt hat, und WW 1 derartiges auch nicht behauptete - konnte keine günstigere Prognoseentscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz der WW erfolgen. Vielmehr erscheint es nunmehr so, dass sich die WW1 im Zuge ihres zweiten Asylantrages auf tatsächliche Ereignisse gestützt hat, welche sie jedoch nicht selbst erlebte, und ist in diesem Zusammenhang vor allem auch festzuhalten, dass WW1 im Rahmen der zweiten Asylantragstellung weder den Namen römisch 40 noch andere Daten bekannt geben konnte, sondern ein absolut vages Vorbringen erstattete.
Es ist sohin ersichtlich, dass die als neu hervorgekommene Beweismittel vorgelegten und zitierten Berichte weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012, in welchem aus den dargelegten Gründen festgehalten wurde, dass dem Vorbringen der WW, wonach ihnen im Falle der Rückkehr nach Aserbaidschan Verfolgung drohe, nicht zu folgen war, ist in Rechtskraft erwachsen.
Unter diesen Aspekten steht für den Asylgerichtshof vollkommen außer Zweifel, dass die nunmehr vorgelegten Berichte sowie die zitierten Internetberichte nicht geeignet sind, ein anderslautendes Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Ein in diesem Sinn wahrscheinlich anders lautendes Ergebnis - eine positive Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz - ließe sich im vorliegenden Fall angesichts des der Entscheidung vom 28.03.2012 zugrunde liegenden Sachverhaltes damit nicht prognostizieren.
Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd § 69 AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Argumente im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens waren somit nicht geeignet, Gründe für eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, AVG darzustellen. Daher war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Demonstration, Glaubwürdigkeit, politische Aktivität, vage Mutmaßungen, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
05.08.2013