TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/3 A6 434953-1/2013

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Veröffentlicht am 03.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 434.953-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Liberia alias ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, Zl. 12 10.069-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Liberia alias ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, Zl. 12 10.069-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen die Spruchpunkte II. und III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Liberia zu sein, reiste angeblich am 04.08.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, Liberia, geboren worden zu sein und in den Jahren XXXX die Schule in XXXX besucht zu haben. Seine Eltern wären bereits verstorben. Als Muttersprache führte der Beschwerdeführer die Sprache "Kru" an und behauptete weiters, Englisch zu sprechen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Familienangehörigen im Herbst 2011 im Zuge eines Rebellenangriffs getötet worden wären. Er hätte nun nichts und niemanden mehr in seinem Heimatland, weshalb er dieses im September 2011 in Richtung Guinea verlassen hätte. Sodann habe er seine Reise über ihm unbekannte Länder nach Griechenland fortgesetzt. In Athen habe er einen Asylantrag gestellt, dort jedoch in einer Parkanlage leben müssen, da ihm kein Platz in einem Flüchtlingslager zur Verfügung gestanden sei. Versteckt auf der Ladefläche eines LKWs sei er schließlich nach Österreich gelangt. Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst vor den Rebellen, die wieder kämen und auch ihn umbrächten.Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Liberia, geboren worden zu sein und in den Jahren römisch 40 die Schule in römisch 40 besucht zu haben. Seine Eltern wären bereits verstorben. Als Muttersprache führte der Beschwerdeführer die Sprache "Kru" an und behauptete weiters, Englisch zu sprechen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Familienangehörigen im Herbst 2011 im Zuge eines Rebellenangriffs getötet worden wären. Er hätte nun nichts und niemanden mehr in seinem Heimatland, weshalb er dieses im September 2011 in Richtung Guinea verlassen hätte. Sodann habe er seine Reise über ihm unbekannte Länder nach Griechenland fortgesetzt. In Athen habe er einen Asylantrag gestellt, dort jedoch in einer Parkanlage leben müssen, da ihm kein Platz in einem Flüchtlingslager zur Verfügung gestanden sei. Versteckt auf der Ladefläche eines LKWs sei er schließlich nach Österreich gelangt. Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer Angst vor den Rebellen, die wieder kämen und auch ihn umbrächten.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Anlässlich dieser Befragung behauptete der Beschwerdeführer, Englisch und "Kru" zu sprechen. Er selbst sowie seine Eltern, die im Jahr 2011 von Rebellen getötet worden wären, hätten der ethnischen Gruppe "Kru" angehört. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in einem Dorf namens XXXX, welches in XXXX liege, gelebt hätte. Dort hätte er sein ganzes Leben verbracht. Seitens des Bundesasylamtes nach einer etwaigen Berufstätigkeit befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seinem Vater auf der Farm und beim Fischen geholfen hätte. Liberia habe er verlassen, da er nach der Ermordung seiner Eltern niemanden mehr dort gehabt hätte. Zudem würden ihn die Rebellen töten. Bei diesen Personen handle es sich um Leute, die sich jetzt an jenen rächen würden, welche sie während des Krieges nicht unterstützt hätten. Im September letzten Jahres sei der Beschwerdeführer von seinem Vater zum Zigarettenkaufen geschickt worden. Als er zurückgekommen wäre, habe er vor dem Haus zwei Männer stehen sehen. Er habe Lärm gehört und sei eingetreten, jedoch hätte ihm sein Vater zugerufen, dass er davonlaufen solle. Als er dies getan hätte, habe er Schüsse gehört. Jene Nacht habe der Beschwerdeführer auf der Straße verbracht und dabei Personen darüber sprechen hören, dass jemand getötet worden sei. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, hier keine Angehörigen oder besondere Bindungen zu haben. Er ginge keiner Arbeit nach und besuche gerade einen Deutschkurs.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Anlässlich dieser Befragung behauptete der Beschwerdeführer, Englisch und "Kru" zu sprechen. Er selbst sowie seine Eltern, die im Jahr 2011 von Rebellen getötet worden wären, hätten der ethnischen Gruppe "Kru" angehört. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er in einem Dorf namens römisch 40 , welches in römisch 40 liege, gelebt hätte. Dort hätte er sein ganzes Leben verbracht. Seitens des Bundesasylamtes nach einer etwaigen Berufstätigkeit befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seinem Vater auf der Farm und beim Fischen geholfen hätte. Liberia habe er verlassen, da er nach der Ermordung seiner Eltern niemanden mehr dort gehabt hätte. Zudem würden ihn die Rebellen töten. Bei diesen Personen handle es sich um Leute, die sich jetzt an jenen rächen würden, welche sie während des Krieges nicht unterstützt hätten. Im September letzten Jahres sei der Beschwerdeführer von seinem Vater zum Zigarettenkaufen geschickt worden. Als er zurückgekommen wäre, habe er vor dem Haus zwei Männer stehen sehen. Er habe Lärm gehört und sei eingetreten, jedoch hätte ihm sein Vater zugerufen, dass er davonlaufen solle. Als er dies getan hätte, habe er Schüsse gehört. Jene Nacht habe der Beschwerdeführer auf der Straße verbracht und dabei Personen darüber sprechen hören, dass jemand getötet worden sei. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, hier keine Angehörigen oder besondere Bindungen zu haben. Er ginge keiner Arbeit nach und besuche gerade einen Deutschkurs.

Am 22.10.2012 fand zwecks einer Befundaufnahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem nunmehr beigezogenen Gutachter XXXX statt. Dieser hielt in seinem Gutachten vom XXXX im Wesentlichen fest, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia mit anAm 22.10.2012 fand zwecks einer Befundaufnahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem nunmehr beigezogenen Gutachter römisch 40 statt. Dieser hielt in seinem Gutachten vom römisch 40 im Wesentlichen fest, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei seine Hauptsozialisierung in Nigeria festzustellen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Gutachter aufgrund der mangelnden Kompetenz des Beschwerdeführers in Kru. Dessen angeblich in Kru gemachte Äußerungen beruhten tatsächlich auf einer der nigerianischen Igbo-Sprachen. Der Beschwerdeführer demonstriere zwar eine gute funktionale Kompetenz im Englischen, jedoch keine liberianische Varietät des Englischen, sondern spräche er eindeutig südnigerianisches Englisch. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Bereich des Alltagswissens nur sehr geringe und zum Teil grob unrichtige Landeskenntnisse zu Liberia.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von sieben Monaten, davon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von sieben Monaten, davon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 08.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Sprachgutachten von XXXX zur Kenntnis gebracht und diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und ihn aus Österreich nach Nigeria auszuweisen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Nigeria übermittelt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 08.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Sprachgutachten von römisch 40 zur Kenntnis gebracht und diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und ihn aus Österreich nach Nigeria auszuweisen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Nigeria übermittelt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

Mit Eingabe vom 25.03.2013 bemängelte der Beschwerdeführer die Qualität des Sprachgutachtens und monierte, dass die Zuordnung seiner Sprachprobe trotz der Feststellungen im Gutachten unwahrscheinlich anmute. Es sei sehr verwunderlich, dass er trotz ihm vorurteilshaft zugesprochener Hauptsozialisation in Nigeria nicht zu Nigeria befragt worden wäre. Das Gutachten sei nicht logisch erklärbar, weshalb das Ergebnis der Beweisaufnahme mangelhaft und rechtswidrig sei. Ihm vorzuhalten, dass er einige Fische und Pflanzen nicht kannte, sei ebenso unzulässig, wie das Vorhalten seiner Antworten zu politischen Ereignissen. Genaue politische Details wie es StudentInnen der Politikwissenschaft haben sollten, dürften nicht Maßstab für politisch verfolgte Menschen sein.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.04.2013, Zl. 12 10.069-BAW, hielt das Bundesasylamt im Kopf des Spruches die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Liberia (ungeklärt)" fest und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. stünde Liberia als der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, demzufolge diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte zunächst fest, dass Liberia als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wäre. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Nigeria und führte anschließend beweiswürdigend aus, dass sich der Beschwerdeführer missbräuchlich einer falschen Identität bedient hätte. Dies habe sich aus dem Gutachten des amtsbekannten Sachverständigen, welches schlüssig nachvollziehbar und durch sehr viele Fakten dokumentiert sei, ergeben und folge das Bundesasylamt den überzeugenden Erörterungen des Gutachters vollinhaltlich. Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, der Aussagekraft des Gutachtens auf Augenhöhe entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer sei daher niemals der von ihm beschriebenen Situation in Liberia, auf das er seine Fluchtgeschichte beziehe, ausgesetzt gewesen. Für das Bundesasylamt bestünde kein Zweifel, dass er in Wahrheit aus Nigeria stammte. Der vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte sei keine weitere Bedeutung beizumessen, zumal diese sich auf den Staat Liberia bezöge. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates, der nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ermitteln sei, keine Verfolgung dargetan habe, gäbe es keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, er liefe dort Gefahr, Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Nigeria entgegenstehende Gründe erkannt werden könnten. Auch bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria gerechtfertigt wäre.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.04.2013, Zl. 12 10.069-BAW, hielt das Bundesasylamt im Kopf des Spruches die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Liberia (ungeklärt)" fest und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. stünde Liberia als der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, demzufolge diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte zunächst fest, dass Liberia als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wäre. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Nigeria und führte anschließend beweiswürdigend aus, dass sich der Beschwerdeführer missbräuchlich einer falschen Identität bedient hätte. Dies habe sich aus dem Gutachten des amtsbekannten Sachverständigen, welches schlüssig nachvollziehbar und durch sehr viele Fakten dokumentiert sei, ergeben und folge das Bundesasylamt den überzeugenden Erörterungen des Gutachters vollinhaltlich. Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, der Aussagekraft des Gutachtens auf Augenhöhe entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer sei daher niemals der von ihm beschriebenen Situation in Liberia, auf das er seine Fluchtgeschichte beziehe, ausgesetzt gewesen. Für das Bundesasylamt bestünde kein Zweifel, dass er in Wahrheit aus Nigeria stammte. Der vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte sei keine weitere Bedeutung beizumessen, zumal diese sich auf den Staat Liberia bezöge. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates, der nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ermitteln sei, keine Verfolgung dargetan habe, gäbe es keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, er liefe dort Gefahr, Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Nigeria entgegenstehende Gründe erkannt werden könnten. Auch bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria gerechtfertigt wäre.

Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer am 18.04.2013 im Wege der persönlichen Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte dieser am 02.05.2013 mittels seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde ein. Darin wiederholte er im Wesentlichen seine Ausführungen anlässlich seiner Stellungnahme vom 25.03.2013 und schlussfolgerte, dass die im Bescheid getroffenen Feststellungen zu seiner Person und Herkunft nicht ausreichend begründet worden seien. Er verwies darauf, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung auch dann um asylrelevante Verfolgung handle, wenn die Polizei nicht im Stande sei, den Asylwerber vor Übergriffen Dritter effektiv zu schützen. Mangels einer inländischen Fluchtalternative sei ihm daher Asyl zu gewähren. Unabhängig davon, sei die Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, nicht nur real, sondern erheblich.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm behauptet, aus Liberia stammt, kann den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines wahren Herkunftsstaates glaubhaft machen.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von seiner Heimat nach Österreich gelangt ist.

Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat in Bezug auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.Das Bundesasylamt hat in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt gelangt auch der Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers zum eindeutigen Ergebnis, dass seinem Vorbringen aufgrund nachfolgender Erwägungen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist:

Der Beschwerdeführer hat sich zwar im Zuge seines Asylverfahrens gleichlautend darauf berufen, Staatsbürger von Liberia zu sein und begründete er seine Flucht aus seinem angeblichen Herkunftsland mit der Angst, ebenso wie seine Eltern von Rebellen getötet zu werden. Dieses im Kern gleichbleibende Vorbringen des Beschwerdeführers täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu seinem Herkunftsland tätigte. Dies lässt sich aus dem vom Bundesasylamt eingeholten Sprachgutachten schließen, welches ein klares Bild zeigt. So gelangt der beigezogene Gutachter XXXX zum eindeutigen Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen wäre. In seinem umfassenden Gutachten begründet der Gutachter nachvollziehbar, worauf sich dieses Resultat stützt. Diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegengetreten, sondern beharrte er sowohl in seiner Stellungnahme als auch in seinem Beschwerdeschriftsatz weiterhin auf seinen bisherigen Angaben hinsichtlich seiner Herkunft.Der Beschwerdeführer hat sich zwar im Zuge seines Asylverfahrens gleichlautend darauf berufen, Staatsbürger von Liberia zu sein und begründete er seine Flucht aus seinem angeblichen Herkunftsland mit der Angst, ebenso wie seine Eltern von Rebellen getötet zu werden. Dieses im Kern gleichbleibende Vorbringen des Beschwerdeführers täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu seinem Herkunftsland tätigte. Dies lässt sich aus dem vom Bundesasylamt eingeholten Sprachgutachten schließen, welches ein klares Bild zeigt. So gelangt der beigezogene Gutachter römisch 40 zum eindeutigen Ergebnis, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Liberia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen wäre. In seinem umfassenden Gutachten begründet der Gutachter nachvollziehbar, worauf sich dieses Resultat stützt. Diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegengetreten, sondern beharrte er sowohl in seiner Stellungnahme als auch in seinem Beschwerdeschriftsatz weiterhin auf seinen bisherigen Angaben hinsichtlich seiner Herkunft.

In Bezug auf das 36 Seiten umfassende Gutachten von XXXX ist zu betonen, dass dieses mit seiner Gliederung in 1. Biographische Angaben des Probanden, 2. Analysegrundlage, Problemlage, Methode und Ziel der Sprachanalyse, 3. Ergebnis (Befund), 4. Zusammenfassung (Gutachten) und 5. Bibliographie nicht nur sehr ausführlich und schlüssig, sondern auch ausreichend begründet ist. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen sohin seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken. Das Gutachten setzt sich genau mit den sprachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers und den Angaben hinsichtlich seiner behaupteten Herkunft aus Liberia auseinander und ist auch für einen Laien sehr gut nachvollziehbar.In Bezug auf das 36 Seiten umfassende Gutachten von römisch 40 ist zu betonen, dass dieses mit seiner Gliederung in 1. Biographische Angaben des Probanden, 2. Analysegrundlage, Problemlage, Methode und Ziel der Sprachanalyse, 3. Ergebnis (Befund), 4. Zusammenfassung (Gutachten) und 5. Bibliographie nicht nur sehr ausführlich und schlüssig, sondern auch ausreichend begründet ist. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen sohin seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken. Das Gutachten setzt sich genau mit den sprachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers und den Angaben hinsichtlich seiner behaupteten Herkunft aus Liberia auseinander und ist auch für einen Laien sehr gut nachvollziehbar.

Vor allem in Bezug auf die behaupteten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Kru haben sich erhebliche Ungereimtheiten ergeben, als der Gutachter nämlich zu dem Schluss gelangte, dass die angeblich in Kru gemachten Äußerungen gar nicht einer Kru-Sprache ähnelten, sondern vielmehr auf der nigerianischen Igbo-Sprache beruhten. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich "Kru" spräche, wurde damit eindeutig widerlegt.

Der Beschwerdeführer konnte weiters im Verfahren nicht aufklären, weshalb das von ihm gesprochene Englisch lautliche und lexikalische Merkmale nicht des liberianischen, sondern vielmehr des südnigerianischen Englisch aufweist, was jedenfalls nicht mit seinen biographischen Angaben in Einklang zu bringen ist.

Seinen diesbezüglichen Einwendungen ist jeglicher Boden entzogen, zumal er lediglich einige wenige Aussagen des Gutachters vollkommen gesondert analysiert. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass ein Gutachten in seiner Gesamtheit zu betrachten ist, was der Beschwerdeführer allerdings nicht getan hat. Der Sachverständige hat seinen Befund durch eine Vielzahl sprachlicher Beispiele dokumentiert und sowohl die Phonologie als auch lexikalische Aspekte des vom Beschwerdeführer gesprochenen Englischen untersucht. Diesen Ausführungen des Gutachters ist der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise entgegengetreten. Im Übrigen kann für den erkennenden Senat kein Widerspruch darin erblickt werden, dass der Gutachter eine Zuordnung der Sprachprobe zu Nord- bzw. Südwest- und Südostnigeria ausschließt, hingegen eine solche zu Südnigeria feststellt, handelt es sich doch dabei um eine legitim abzugrenzende geographische Region.

Es mag grundsätzlich auch zutreffen, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, über das Allgemeinwissen hinausgehende Angaben zu der Pflanzen- und Tierwelt seines Herkunftslandes bzw. zu den dortigen politischen Verhältnissen zu tätigen. Gerade dies wurde bei der Befundaufnahme durch den Gutachter vom Beschwerdeführer aber auch nicht verlangt. Auch von einem weniger gut gebildeten Menschen ist jedenfalls zu erwarten, dass er zutreffende Angaben zu der Landeswährung seines Heimatlandes oder den dortigen ethnischen Gruppen zu tätigen vermag. Dies ist dem Beschwerdeführer allerdings ebenso wenig gelungen, wie mehr als eine in Liberia geläufige Fischart anzugeben. Dies mutet insofern fraglich an, da er ja selbst sein gesamtes Leben lang als Fischer gearbeitet bzw. seinem Vater bei dieser Tätigkeit geholfen haben will.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch an der Qualifikation des Gutachters keine Zweifel bestehen. Schon aus dem in der Einleitung des Gutachtens geschilderten Werdegang wird ersichtlich, dass es sich bei XXXX um einen international anerkannten Experten für Afrikanistik handelt. Er war in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt und hat dort und in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. West-, Ost- und Zentralafrika, einschließlich Liberia und Nigeria, hat er seit 1982 zu Forschungszwecken bereist und dort insgesamt etwa sieben Jahre zugebracht.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch an der Qualifikation des Gutachters keine Zweifel bestehen. Schon aus dem in der Einleitung des Gutachtens geschilderten Werdegang wird ersichtlich, dass es sich bei römisch 40 um einen international anerkannten Experten für Afrikanistik handelt. Er war in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt und hat dort und in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. West-, Ost- und Zentralafrika, einschließlich Liberia und Nigeria, hat er seit 1982 zu Forschungszwecken bereist und dort insgesamt etwa sieben Jahre zugebracht.

Aufgrund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Liberia auszuschließen ist. Dass der Beschwerdeführer trotz der durchgeführten, umfassenden Sprachanalyse bis zuletzt bei seiner Behauptung verblieb, aus Liberia zu stammen, lässt seine gesamte präsentierte Fluchtgeschichte, in welcher er sich immer wieder auf eine "Verfolgung" in Liberia bezieht, als nicht den Tatsachen entsprechend und damit unglaubwürdig erscheinen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass angesichts der nur wenige Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgten Straffälligkeit der Schluss nahe liegt, dass der Beschwerdeführer von Seiten einer Schlepperorganisation instruiert wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, um so vorübergehend seinen ansonsten illegalen Aufenthalt zu legalisieren, ohne jedoch jemals asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

Zusammengefasst konnte dem Beschwerdeführer zu seiner behaupteten liberianischen Staatsbürgerschaft und den in diesem Kontext geltend gemachten Fluchtgründen somit kein Glauben geschenkt werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 04.08.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Herkunft und damit die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Im gegenständlichen Fall sind die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zunächst erscheint es vollkommen unschlüssig, wenn das Bundesasylamt in seinem Spruchpunkt II. nach § 8 Abs. 6 AsylG vorgeht und damit vermeint, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, in seinem Spruchpunkt III. jedoch dessen Ausweisung nach Nigeria verfügt. Das Bundesasylamt wäre vielmehr im Falle, dass es den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht amtswegig feststellen kann, gehalten gewesen, eine zielstaatenlose Ausweisung zu verfügen. Ginge das Bundesasylamt hingegen von Nigeria als dem wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus, wäre zwar grundsätzlich eine Ausweisung nach Nigeria korrekt. Diesfalls müsste die belangte Behörde dann jedoch auch die Prüfung der subsidiären Schutzgründe in Bezug auf Nigeria vornehmen.Zunächst erscheint es vollkommen unschlüssig, wenn das Bundesasylamt in seinem Spruchpunkt römisch zwei. nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG vorgeht und damit vermeint, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, in seinem Spruchpunkt römisch drei. jedoch dessen Ausweisung nach Nigeria verfügt. Das Bundesasylamt wäre vielmehr im Falle, dass es den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht amtswegig feststellen kann, gehalten gewesen, eine zielstaatenlose Ausweisung zu verfügen. Ginge das Bundesasylamt hingegen von Nigeria als dem wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus, wäre zwar grundsätzlich eine Ausweisung nach Nigeria korrekt. Diesfalls müsste die belangte Behörde dann jedoch auch die Prüfung der subsidiären Schutzgründe in Bezug auf Nigeria vornehmen.

Abgesehen von dieser Unplausibilität ist der belangten Behörde aber auch vorzuwerfen, dass sie uneinheitliche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen hat. So wird an einer Stelle des bekämpften Bescheides dessen Staatsangehörigkeit als "ungeklärt" bezeichnet, dann wiederum begründend auf Nigeria als Heimatland des Beschwerdeführers verwiesen.

Soweit das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang mehrmals unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinweist, dass der (wahre) Herkunftsstaates eines Asylwerbers nicht zu ermitteln sei, wenn dieser einen Staat fälschlicherweise als seinen Herkunftsstaat bezeichne, so ist festzuhalten, dass diese ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich ist. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist.Soweit das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang mehrmals unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinweist, dass der (wahre) Herkunftsstaates eines Asylwerbers nicht zu ermitteln sei, wenn dieser einen Staat fälschlicherweise als seinen Herkunftsstaat bezeichne, so ist festzuhalten, dass diese ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich ist. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen (bezogen auf seinen Herkunftsstaat, der von Amts wegen festzustellen sein wird, falls dies auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers möglich ist) zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf subsidiären Schutz tatsächlich abzuweisen und eine Ausweisungsentscheidung gerechtfertigt ist. Die weitere Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, Identität, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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