TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/14 B14 435521-1/2013

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Veröffentlicht am 14.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B14 435.521-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 31.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 13 06.317-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 31.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 13 06.317-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer brachte am 14.05.2013 nach rechtswidriger Einreise und Festnahme nach dem Fremdenpolizeigesetz einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er angab, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Albaner anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Seine Identität belegte er mit einem am 10.11.2008 ausgestellten kosovarischen Personalausweis.römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte am 14.05.2013 nach rechtswidriger Einreise und Festnahme nach dem Fremdenpolizeigesetz einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er angab, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Albaner anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Seine Identität belegte er mit einem am 10.11.2008 ausgestellten kosovarischen Personalausweis.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat am 14.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, den Kosovo wegen einer Verfolgung durch Personen, mit denen er vor "ein paar Jahren" in seiner Heimatstadt in mehrere Raufereien verwickelt gewesen sei, verlassen zu haben. Er fürchte, dass sich die "Kontrahenten von damals" an ihm rächen werden. Überdies wolle er in Österreich auch eine Arbeit finden.

Im Kosovo würden seine Eltern und zwei seiner Brüder leben, der dritte Bruder lebe mit seiner Familie in Wien.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.05.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er stamme aus XXXX, habe dort die Grundschule sowie die AHS abgeschlossen und zuletzt als Elektroinstallateur gearbeitet. Seine Eltern und zwei seiner Brüder würden gemeinsam im Elternhaus leben - auch er habe bis zu seiner Ausreise dort gewohnt. An dieses sei auch eine kleine Landwirtschaft angeschlossen. Der dritte Bruder lebe mit seiner polnischen Gattin in Wien. Zudem würden noch weitere Onkeln und Tanten im Kosovo, überwiegend in der Gemeinde XXXX, leben. Sein Vater arbeite als Lehrer, die Mutter sei Hausfrau. Wirtschaftliche Probleme habe die Familie nicht gehabt. Er selbst sei ledig und kinderlos. Mit seiner Familie stehe er in telefonischem Kontakt. Er sei nie politisch tätig gewesen, es werde nicht nach ihm gefahndet und er habe auch sonst keine Probleme mit Behörden im Kosovo gehabt.In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.05.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er stamme aus römisch 40 , habe dort die Grundschule sowie die AHS abgeschlossen und zuletzt als Elektroinstallateur gearbeitet. Seine Eltern und zwei seiner Brüder würden gemeinsam im Elternhaus leben - auch er habe bis zu seiner Ausreise dort gewohnt. An dieses sei auch eine kleine Landwirtschaft angeschlossen. Der dritte Bruder lebe mit seiner polnischen Gattin in Wien. Zudem würden noch weitere Onkeln und Tanten im Kosovo, überwiegend in der Gemeinde römisch 40 , leben. Sein Vater arbeite als Lehrer, die Mutter sei Hausfrau. Wirtschaftliche Probleme habe die Familie nicht gehabt. Er selbst sei ledig und kinderlos. Mit seiner Familie stehe er in telefonischem Kontakt. Er sei nie politisch tätig gewesen, es werde nicht nach ihm gefahndet und er habe auch sonst keine Probleme mit Behörden im Kosovo gehabt.

Er sei "früher" in Raufereien verwickelt gewesen und nunmehr von seinen "Feinden" bedroht worden. Er habe das auch der Polizei gemeldet, die zwar "alles notiert" aber nichts unternommen habe. Einer der Feinde heiße "XXXX" - er habe auch Brüder, deren Namen ihm aber nicht geläufig seien.

Derzeit lebe er von der Grundversorgung. Zu seinem Bruder habe er Kontakt, wohnen könne er allerdings nicht bei ihm. Er sei derzeit nicht berufstätig, wolle aber in Österreich arbeiten.

Mit Bescheid vom 21.05.2013, Zl. 13 06.317-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 21.05.2013, Zl. 13 06.317-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt weder glaubwürdig noch asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer habe als Grund für seinen Antrag die Angst vor Racheakten aufgrund von "Raufereien" behauptet, die jedoch bereits Jahre zurückliegen würden. Zudem sei ihm die Identität seiner Verfolger nicht bekannt. Im Übrigen bestehe hinreichender behördlicher Schutz gegen eine solche, von Privatpersonen ausgehende, Verfolgung. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 der EMRK gebe es keinen Hinweis und es sei auch kein Umstand ersichtlich, der einer Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei abzuerkennen, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 39 AsylG stamme.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt weder glaubwürdig noch asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer habe als Grund für seinen Antrag die Angst vor Racheakten aufgrund von "Raufereien" behauptet, die jedoch bereits Jahre zurückliegen würden. Zudem sei ihm die Identität seiner Verfolger nicht bekannt. Im Übrigen bestehe hinreichender behördlicher Schutz gegen eine solche, von Privatpersonen ausgehende, Verfolgung. Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2 und 3 der EMRK gebe es keinen Hinweis und es sei auch kein Umstand ersichtlich, der einer Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei abzuerkennen, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 39, AsylG stamme.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31.05.2013 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er befinde sich durch die Abweisung seines Antrags in einem "psychisch sehr schlechten Zustand". Er habe bei seiner Einvernahme seine Angst vor einer Rückkehr in den Kosovo "nicht wirklich ernst" schildern können - er habe Auseinandersetzungen gehabt und es sei gedroht worden, ihn "aus Blutrache" umzubringen. Zudem fürchte er auch um das Leben seiner Familie. Das Leben im Kosovo sei für ihn zuletzt "wie die Hölle auf Erden" gewesen und er sehe für sich im Kosovo auch keine Zukunft. Die Vorstellung einer Rückkehr bereite ihm Panik. Er wolle sich in Österreich integrieren und ein Leben aufbauen.

Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben der Gemeindestaatsanwaltschaft XXXX vom 12.10.2011, aus dem hervorgeht, dass wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden ist, sowie eine am 24.05.2013 verfasste "Erklärung" seines Vaters. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Probleme mit "unbekannten Personen", insbesondere einer Person namens "XXXX", die ein "sehr problematischer Junge in unserem Stadtteil" sei. Der Beschwerdeführer sei von diesem als "Rivale" angesehen worden und "andauernd" durch sms oder Anrufe bedroht worden. .Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben der Gemeindestaatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.10.2011, aus dem hervorgeht, dass wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden ist, sowie eine am 24.05.2013 verfasste "Erklärung" seines Vaters. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Probleme mit "unbekannten Personen", insbesondere einer Person namens "XXXX", die ein "sehr problematischer Junge in unserem Stadtteil" sei. Der Beschwerdeführer sei von diesem als "Rivale" angesehen worden und "andauernd" durch sms oder Anrufe bedroht worden. .

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Albaner.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei hat er ausdrücklich verneint, sein Vorbringen betreffend eine Verfolgung durch Personen, mit denen er in den vergangenen Jahren in Raufereien verwickelt gewesen sei, war weder asylrelevant noch glaubwürdig.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er ging auch im Kosovo vor seiner Ausreise bereits einer legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt. Seine Eltern und zwei seiner Geschwister (diese nach wie vor im Elternhaus) sowie die meisten anderen nahen Verwandten leben nach wie vor im Kosovo. Lediglich ein Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in Österreich - zu diesem besteht lediglich loser Kontakt und es liegt auch kein gemeinsamer Haushalt vor.

Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Republik Kosovo getroffen:

Allgemeine Lage

Politik/Wahlen

Serbien und das Kosovo haben in Brüssel ihren Dialog zu einer Normalisierung der Beziehungen fortgesetzt. Nach zähem Ringen kam man zwar zu Teilerfolgen - in grundsätzlichen Fragen gibt es jedoch weiter keine Annäherung. Unter der Vermittlung der EU-Außenbeauftragten Catherine Ashton vereinbarten Thaçi und der serbische Regierungschef Ivica Dacic, dass ab sofort Serbien und das Kosovo mit der vollständigen gemeinsamen Grenzkotrolle beginnen sollen. Das Geld von dem erhobenen Zoll soll dabei in einen noch zu gründenden Fonds für die Entwicklung des mehrheitlich von Serben bewohnten Nordens des Kosovo fließen. Die beiden Regierungschefs haben in Brüssel auch über den Abbau von serbischen Parallelstrukturen im Norden des Kosovo gesprochen. Thaçi erklärte seinerseits, dass die Regierung in Pri¿tina sich verpflichtet hat, die Serben in die Institutionen des Kosovo zu integrieren. Er versprach, alle Minderheitsrechte für die serbische Minderheit im Kosovo "im Einklang mit den höchsten europäischen Standards" einzuhalten.

(Deutsche Welle: Kosovostreit glimmt weiter, 18.1.2013; http://www.dw.de/kosovostreit-glimmt-weiter/a-16532200?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 18.3.2013)

Der Weg zu einer politischen Lösung für den Nordkosovo soll kurz bevorstehen. Die Regierungen in Serbien und im Kosovo haben sich längst so weit geeinigt, dass ein Abkommen ähnlich dem deutsch-deutschen Grundlagenvertrag zum Greifen nahe ist. Am 20. März, wenn sich Dacic und Thaçi treffen, hofft auch EU-Chefdiplomatin Catherine Ashton mit dem mühsam erarbeiteten Deal in die Geschichte einzugehen. Das Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen soll idealerweise vorsehen, dass sich der Kosovo mit der Errichtung einer Assoziation serbischer Gemeinden einverstanden erklärt, die einige oder alle den Kommunen zukommenden Zuständigkeiten gemeinsam ausüben soll. Der Verband soll jedoch weder ein Parlament noch ein Justizsystem haben. Es können zwar Besetzungswünsche für Polizei und Justiz geäußert werden, doch die Exekutive für den Norden wird Prishtina unterstellt.

(derStandard.at: Serbien und Kosovo vor historischer Einigung, 15. März 2013;

http://derstandard.at/1363239229397/Serbien-und-Kosovo-vor-historischer-Einigung, Zugriff 18.3.2013)

Die kosovarische Regierung hat im Juni die Einsetzung einer sog. interministeriellen Arbeitsgruppe beschlossen, die sich mit Fragen der Vergangenheit und Versöhnung befassen soll. Dabei sollen Fragen von Kriegsverbrechen geklärt, Unterstützung von Opfern, die Suche nach Wahrheit und die "Heilung" von Wunden erreicht werden, um letztendlich einen dauerhaften Frieden und Aussöhnung für den Kosovo und die gesamte Region zu erreichen.

(OSINT-Bericht 5.6.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Am 17.02.2013 feierte Europas jüngster Staat den fünften Jahrestag seiner Unabhängigkeit. Mittlerweile haben 99 UNO-Mitglieder (von 193) den Kosovo als souveränen Staat anerkannt. Serbien lehnt es weiterhin ab, die Unabhängigkeit anzuerkennen, ebenso wie fünf EU-Länder (Slowakei, Griechenland, Rumänien, Zypern und Spanien), was den Integrationsprozess nicht gerade erleichtert und die EU außenpolitisch gegenüber dem Kosovo in eine schwierige Lage bringt. Darüber hinaus fehlt die Zustimmung des UN-Sicherheitsrates für eine Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen, die bislang durch das Veto von Russland und China verhindert wird. Trotz seiner vollen Souveränität, die im September 2012 nach der Entlassung aus der so genannten überwachten Unabhängigkeit verliehen wurde, hat der junge Staat noch mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen und kann sicherlich noch nicht als "normaler" Staat gelten.

(Konrad-Adenauer-Stiftung: Kosovo feiert 5 Jahre Unabhängigkeit, Februar 2013; http://www.kas.de/kosovo/de/publications/33604/, Zugriff 18.3.2013)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes allerdings volatil. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Am 9. Juli 2012 wurde im Norden von Mitrovica ein Verwaltungsgebäude mit 80 Mitarbeitern der kosovarischen Regierung eingerichtet. Damit soll seitens der Regierung in Pristina ihre Absicht untermauert werden, auch im Norden des Kosovo die staatliche Macht durchzusetzen. Diese Region blieb bisher unter ausschließlicher administrativer Kontrolle sog. serbischer Parallelstrukturen.

(Balkan Insight.com: North Kosovo Office sparks Serb Protests, 10 JUL 12;

http://www.balkaninsight.com/en/article/north-kosovo-office-sparks-serb-protests, Zugriff 30.7.2012)

KFOR hat eine Präsenz von ca. 6.400 Soldaten. Aufgrund der Reduzierung erfolgte eine Strukturänderung von "Multi National Task Forces" auf "Multi National Battle Groups." Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur im Kosovo sowie laufende Medienkampagnen mit Themen aus den Bereichen KFOR, Toleranz und Schutz des geschichtlichen Erbes durch.

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Die EULEX Mission ist bis 2014 verlängert worden. Auch kam es nun zu Personaleinsparungen im internationalen als auch lokalen Bereich. Damit soll sich die Gesamtzahl von EULEX Mitarbeitern auf 1.250 Internationale und 1.000 Lokale Mitarbeiter von ehemals fast 3.000 reduzieren. Auch soll sich die Mission mehr in den Nordkosovo verlagern und das Executivmandat soll verstärkt und die MMA (Monitoring - Mentoring - Advising) Komponente drastisch verkleinert werden.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 2.8.2012)

Für den kosovarischen Innenminister gibt es keine geltenden Asylgründe mehr für Kosovaren. Der Kosovo ist ein sicheres Land. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit lassen jedoch keinen breiten Spielraum und zumeist ist nur mehr die Migration (auch teils dann illegale Migration) in EU-MS, um dort als Billigarbeitskraft Geld zu verdienen, die einzige Möglichkeit. Entsprechende Asylgründe können nach Dafürhalten des Berichterstatters nur mehr medizinische Gründe und ehemalige Kooperation mit Serben in speziellen Fällen sein. Auch vermischt sich immer wieder Asyl und Kriminalität (dh. Asylsuchende sind kriminell im Heimatland aufgefallen oder sind in kriminelle Netzwerke verstrickt).

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 1.8.2012)

AKSH/UCK

Die AKSH wurde von UNMIK als terroristische Vereinigung eingestuft. Das Ziel der AKSH bzw. ANA ist die Vereinigung aller albanisch besiedelten Gebiete (inklusive jener in Griechenland, Mazedonien und Montenegro). Die AKSH war bei einigen Terroranschlägen im Kosovo beteiligt. Nach ho. Informationen (akkordiert mit Intelligence Services) bestehen keine Zwangsrekrutierung von Mitgliedern und richten sich allfällige Drohungen - wenn überhaupt - gegen Funktionäre in der Verwaltung.

(ÖB Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Es gibt derzeit keine Hinweise auf eventuelle Vorfälle, Aktivitäten oder Zwangsrekrutierungen durch die AKSH/UCK im Kosovo.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der OB Pristina, 25.3.2013)

Militär

Militärtruppe

Die Kosovo Security Force (KSF/FSK) wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert. Derzeit gibt es 2.500 Aktive und 800 Reservisten. Der Minderheitenanteil soll sich analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung zusammensetzen. Für Mitglieder des aufgelösten Kosovo Protection Corps KPC / TMK, welche nicht in KSF /SFK aufgenommen wurden, gibt es einen Sozialplan, welcher durch UNDP mitfinanziert wurde.

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Es gibt keinen Militärdienst.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

IFA

Allgemein

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Dieses subjektiv empfundene Unsicherheitsgefühl kann dann in eine objektive Unsicherheitslage umschlagen, wenn das Betreten des jeweils anderen ethnisch dominierten Gebiet (serbisch oder albanisch) als Provokation ausgelegt wird (z.B. Mitnahme einer serbischen Fahne südlich des Flusses Ibar oder umgekehrt die rote ethnisch albanische Fahne mit schwarzem Doppeladler nördlich des Ibar). Dann sind handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste zu erwarten. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Menschenrechte

Allgemein

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs und die Ombudsperson nachgegangen wird.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Das Anti-Diskriminierungsgesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet worden. Die Einhaltung der darin enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators ("Office of Good Governance") kontrolliert. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/) Empfehlungen für deren Behebung.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Obwohl Kosovo weder Mitglied der UN noch des Europarates ist, enthält die Verfassung deutliche Bestimmungen über die Garantie internationaler Menschenrechtsstandards. Neben einen Katalog an Menschenrechten, enthält die Verfassung auch viele Artikel über internationale Menschenrechtsinstrumente, die bindend für das gesetzliche Rahmenwerk sind. Die Durchsetzung gesetzlicher und administrativer Rechtsmittel bei Menschenrechtsverletzungen ist jedoch auf allen Ebenen verbesserungswürdig. Die Kompetenzen unter den Menschenrechtseinrichtungen auf zentraler und lokaler Ebene sind oft überlappend, die Kommunikation und Koordination zwischen diesen Körpern und der Ombudsmanninstitution bleiben auf niedrigem Niveau.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)

Im September 2012 wurde vom Europarat und der Europäischen Union ein gemeinsames Kapazitätenaufbauprojekt bezüglich Verbesserung der Menschenrechtsstandards im Kosovo gestartet. Dabei sind auch die Ombudsperson, ministerielle und lokale Menschenrechtsabteilungen und Zivilorganisationen direkt beteiligt. Allerdings bleibt grundsätzlich die Tatsache bestehen, dass bezüglich der Menschenrechte im Kosovo keine gesetzliche Basis besteht, Erkenntnisse des Europäischen Menschengerichtshofs für die Bürger des Kosovo auszusprechen.

(Council of Europe: The situation in Kosovo and the role of the Council of Europe, 07 January 2013;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359472949_xrefviewpdf.pdf, Zugriff 25.3.2013)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Eine große Anzahl an Institutionen und Mechanismen beschäftigen sich mit Minderheitenfragen sowohl auf lokaler als auch zentraler Ebene, so z.B.: der Communities Consultative Council (CCC), the Advisory Office on Good Governance, Human Rights, Equal Opportunities and Gender (AOGG), the Office for Community Affairs (OCA), the Ministry of Communities and Returns (MCR), the Ministerial Human Rights Units (HRUs), the Human Rights coordinator (HRC), the Ombudspersons, the Committee on the Rights and Interests of Communities (CRIC), and the Ministry for Local Governance and Administration. Trotzdem bleibt die effektive Umsetzung der Bestimmungen und ein effizientes Funktionieren der Institutionen nach wie vor eine große Herausforderung für den Kosovo.

(Council of Europe: The situation in Kosovo and the role of the Council of Europe, 07 January 2013;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359472949_xrefviewpdf.pdf, Zugriff 25.3.2013)

Der Ahtisaari-Plan bildet die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln.

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008;

http://www.kas.de/kroatien/de/publications/13975/, Zugriff 6.8.2012)

Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2009/tr_rapport_2009_en.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes.

Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungspersönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Interethnische Zwischenfälle haben zwar allgemein wieder zugenommen, dies allerdings vor allem aufgrund von Ereignissen, die die Spannungen zwischen Kosovaren und Serben ansteigen ließen. Der Konsultativrat der Gemeinschaften trifft sich regelmäßig und wird zunehmend von den exekutiven Körperschaften in Anspruch genommen, wobei ein Kroate den Vorsitz führt. Der Dezentralisierungsprozess und die Gründung neuer serbischer Gemeinden wurden durchgeführt. Der Versöhnungs- und Integrationsprozess zwischen den verschiedenen Volksgruppen verläuft allerdings weiterhin langsam. Die Integration derselben bedarf weiterhin stärkerer politischer Anstrengungen.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Am 9. Juli 2012 wurde im Norden von Mitrovica ein Verwaltungsgebäude mit 80 Mitarbeitern der kosovarischen Regierung eingerichtet. Damit soll seitens der Regierung in Pristina ihre Absicht untermauert werden, auch im Norden des Kosovo die staatliche Macht durchzusetzen. Diese Region blieb bisher unter ausschließlicher administrativer Kontrolle sog. serbischer Parallelstrukturen.

(Balkan Insight.com: North Kosovo Office sparks Serb Protests, 10 JUL 12;

http://www.balkaninsight.com/en/article/north-kosovo-office-sparks-serb-protests, Zugriff 30.7.2012)

Serben

Für Kosovo-Serben ist die Situation in KOSOVO NORD unproblematisch. Der Verkauf von Immobilien innerhalb der letzten zehn Jahre von serbischem Eigentum in Mitrovica Süd wurde reibungslos abgewickelt. Die Lage in den serbischen Enklaven im restlichen Kosovo ist von verschiedenen Faktoren, wie Infrastruktur, etc. abhängig. Generell besteht Bewegungsfreiheit. Serbische und montenegrinische Kennzeichen gehören zum normalen Straßenbild. Es gibt zahlreiche Autobusse aus den Enklaven und verschiedenen Städten des Kosovo nach Serbien. Damit ist für diese Gruppe auch eine entsprechende medizinische Versorgung in Serbien möglich. Weiterhin bestehen Zahlungen durch Serbien an verschiedene Personengruppen, wie Pensionisten, Lehrer, Polizeibeamte etc, wobei in vielen Fällen ein Doppelbezug - da auch eine Zahlung aus dem Kosovo-Budget erfolgt - vorliegt. Das Leben in den Enklaven hat sich weitgehend normalisiert und wird nur durch die wirtschaftlichen Probleme beschränkt (Handel, Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten, etc).

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Der serbischen Gemeinschaft wird ein hohes Maß an Kontrolle über ihre Angelegenheiten eingeräumt. Im Rahmen der Verfassung des kosovarischen Staates wird ihnen autonome Bildungs-, Kultur-, und Gesundheitspolitik zugestanden, Finanzautonomie ist ihnen garantiert, einschließlich des Rechts Finanzmittel aus Serbien auf transparentem Wege zu erhalten; Partnerschaften mit serbischen Gemeinden und Behörden, sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind ebenfalls vorgesehen.

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)

Während des Jahres kam es immer wieder zu Zusammenstößen von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern als auch Vorfällen von interethnischen Auseinandersetzungen an Grenzübergängen. Die Kosovo Polizei (KP) verhaftete und entließ dabei u.a. zwei Albaner, die einen serbischen Bus mit Steinen bewarfen. Auch wurden Fahrzeuge mit serbischen Nummerntafeln von Vetevendosje-Anhängern attackiert und Personen zum Teil verletzt. Alle diese Vorfälle waren mit Jahresende Gegenstand von Untersuchungen seitens der KP.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186368, Zugriff 6.8.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Während der letzten drei Jahre wurden die Rechtsvorschriften für eine große Justizreform verabschiedet. Dabei sind die Prinzipien der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz Kern dieser Reform. Die Schlüsselinstitutionen der Justiz sind vorhanden, mit Ausnahme des Gerichts in Nord-Mitrovica, wo derzeit nur EULEX-Richter arbeiten, deren Kapazitäten ständig ausgebaut werden. Auch die Anstrengungen der Justiz zur Reduzierung alter Gerichtsfälle zeigen langsam Wirkung. Trotz dieser Fortschritte bleiben große Herausforderungen bestehen, wie etwa die durchgehende Beständigkeit bezüglich der Umsetzung dieser Reformen oder der effektive staatliche Schutz von Richtern, Staatsanwälten und Kronzeugen bzw. allgemein von Gerichtspersonal.

(European Commission: COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on a Feasibility Study for a Stabilisation and Association Agreement between the European Union and Kosovo, 10.10.2012;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350307084_kosovo-feasibility-2012-en.pdf, Zugriff 22.3.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Anders als in den vorherigen Jahren war ein effektiver Mechanismus für disziplinäre Maßnahmen gegen Richter vorhanden. Bis Ende September 2011 war gegen 34 Richter disziplinär vorgegangen und auch entschieden worden. Im Justizrat ist die Disziplinarkommission für die Überwachung der Tätigkeiten von Richtern verantwortlich. 149 neue Fälle richterlichen Fehlverhaltens wurden 2011 dabei dem Justizrat zur weiteren Behandlung vorgelegt. In den Gerichten arbeitete neben den lokalen Richtern und Staatsanwälten im Rahmen von EULEX auch internationales Justizpersonal, die die lokalen Kollegen bei ihrer Arbeit unterstützen. Schwere Verbrechen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Terrorismusbekämpfung werden von einem eigenen staatsanwaltlichen Büro behandelt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186368, Zugriff 6.8.2012)

Das Justizministerium ermöglicht den Zugang zum Recht für Opfer (Menschenhandel, häusliche Gewalt, etc.) und Minderheiten via eines Netzwerks von sog. Gerichtsverbindungsbüros (court liaison offices). Dieser Zugang ist vor allem im Nordkosovo durch den noch immer bestehenden Mangel an kosovarischen und serbischen Richtern und Staatsanwälten behindert.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/ks_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 6.8.2012))

Die Arbeit der Richter und Staatsanwälte wird durch ein sog. "Office of the Disciplinary Counsel" und einer sog. "Judicial Audit Unit" kontrolliert. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiert eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit fünf Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten um so ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Speziell für Angehörige von Minderheiten hat das Justizministerium eine Art Integrationsabteilung eingerichtet, die sich speziell mit deren Problemen in diesem Bereich befasst.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Justiz und Rechtsstaatlichkeit, Aug. 2010)

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Wesentliche Verbesserungen konnten auch 2011 erreicht werden. So wurde ein neuer staatsanwaltschaftliches Gremium für die Strafverfolgung eingerichtet, Gehälter von Richtern und Staatsanwälten erhöht, um deren Unabhängigkeit weiter zu stärken und die Regierung setzte wichtige gesetzliche Maßnahmen im Bereich des Zeugenschutzes und der Einführung eines neuen Strafgesetzes ab Mitte 2012. Der Verfassungsgerichtshof bewies seine Unabhängigkeit in zwei wichtigen Erkenntnissen und weitere Fortschritte wurden bei der Bekämpfung der Kriminalität und bei Kriegsverbrechen erzielt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012, Kosovo, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/kosovo, Zugriff 6.8.2012

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Die Kompetenzen zwischen dem Polizeiinspektorat und der Polizeistandards-Einheit wurden geklärt. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen. Vier der sieben Polizeikommandanten im Nordkosovo wurden auf Empfehlung der Disziplinarkommission ihres Amtes enthoben. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und Entwicklung von Kapazitäten. Auch gab es weiterhin unzulässigen politischen Einfluss auf die Ernennung höherrangiger Polizeibeamter. Die Zusammenarbeit der Polizei mit den Kommunen in den sog. lokalen öffentlichen Sicherheitskomitees war noch nicht systematisch gestaltet.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)

Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freisein von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "Best Practice"- und internationaler Polizeistandards. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der Kosovo-Polizei (KP) durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte bezüglich des Aufbaus einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability -DOC) gemacht oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy.

(EULEX: Programme Report 2012, 2012;

http://www.eulex-kosovo.eu/docs/Accountability/2012/EULEX_Programme_Report_2012-LowQuality.pdf, Zugriff 22.3.2013)

Nach 13 Jahren der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo, erlangte der Staat im September 2012 seine volle Souveränität. Der internationale Lenkungsrat erklärte, dass die Bestimmungen des sog. Ahtisaari-Planes im Wesentlichen umgesetzt worden sind. Der Kosovo habe entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen. Damit wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte. Der Premierminister bezeichnete diese Entscheidung als Meilenstein in der Geschichte des Landes und als Zeichen des Fortschrittes und der Konsolidierung im Kosovo. Ein sog. Integrationsplan soll als Zeichen der Freundschaft gegenüber den Serben im Nordkosovo helfen, diese in die kosovarische Gesellschaft gleichwertig zu integrieren und die aktuellen Spannungen weiter abzubauen.

(BalkanInsight: Era of Supervised Independence Ends in Kosovo, 11 September 2012;

http://www.balkaninsight.com/en/article/kosovo-supervision-lifted, Zugriff 18.3.2013)

NGO's

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ombudsperson

Das Ombudsmannbüro ist grundsätzlich zuständig für Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch durch die Regierung.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Der verfassungsmäßige und gesetzliche Auftrag der Ombudspersoninstitution (OIK) ist Schutz, Überwachung und Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und vor illegalen oder irregulären Handlungen staatlicher Institutionen bzw. Körperschaften oder Organisationen mit staatlicher Exekutivgewalt. Das Gesetz über die Ombudsperson hat wesentlich zur Stärkung der Institution selbst und zu einem neuen Bewusstsein für das Verständnis bezüglich Menschen- und Grundrechte im Beziehungsdreieck Ombudspersoninstitution - staatliche Stellen - Bürger beigetragen. Um besser auf die Herausforderungen in der kosovarischen Gesellschaft seitens der OIK reagieren zu können, wurden spezielle Gruppen eingerichtet, die sich mit Geschlechtergleichheit, Kinderrechten und Anti-Diskriminierung befassen. Daneben unterhält die OIK verschiedene Kooperation mit staatlichen Stellen, internationalen Organisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft, wie dem Kosovo Democratic Institute (KDI), Forum for Civic Initiative (FIQ), Youth Initiative for Human Rights (YIHR), Kosovo Initiative for stability (IKS), Initiative of Progress (INOP), Balkans Policy Institute (IPOL), the Council for Protection of Human Rights and Freedoms (CDHRF), Movement "Fol", Community Building Centre in Mitrovica (CBM), Centre for Politics and Advocacy (QPA) and "Syri" Vision, Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCTV) und dem Council for Defence of the Human Rights and Freedoms

(CDHRF).

(Republic of Kosovo The Ombudsperson Institution: Eleventh Annual Report 2011, 2012;

http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/48705_Raporti%202011%20ANGLISHT.pdf, Zugriff 22.3.2013)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Arbeitslosenrate liegt nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings ist sie unter Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher - man spricht dabei von Raten zwischen 73 und 82 Prozent. Über 90 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen fallen in die Kategorie "Langzeitarbeitslose" und haben darüber hinaus keine Arbeitserfahrung. Circa 60 Prozent der registrierten Arbeitslosen sind solche ohne jegliche Ausbildung bzw. können nur eine Schulbildung bis zur Grundstufe vorweisen. Dazu kommt noch, dass jedes Jahr ca. 30000 junge Leute, die meisten wiederum schlecht ausgebildet, auf den Arbeitsmarkt drängen, von denen nur wenige reelle Chancen haben, einen Job zu finden. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rückkehrfragen, Dez. 2011)

An die 40 000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 45 bis 80 EUR im Monat. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 15% des Bruttoinlandsprodukts aus. (International Organization for Migration (IOM): Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheiten Angelegenheiten betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Eine Erlaubnis zum Wohnortwechsel ist nicht erforderlich, er ist aber der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die im Rahmen der Abmeldung von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist bei der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe. Die Altersrente in Höhe von 45 ¿ monatlich erhalten Personen ab dem 65. Lebensjahr. Personen ab dem 65. Lebensjahr, die nachweisen können, mindestens 15 Jahre in sozialabgabenpflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen zu sein, beziehen eine Arbeitsrente in Höhe von 80 ¿/Monat. Im April 2011 erhielten 18.021 dauerhaft Erkrankte mit nachgewiesener dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine sog. Invalidenrente in Höhe von 40 Euro pro Monat. Kriegsinvaliden erhalten eine Rente, die vom Grad ihrer während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kosovo erlittenen Verletzungen abhängig ist. Derzeit beziehen 2804 Familien mit dauerhaft schwer behinderten Kindern eine Rente von monatlich 100 ¿. Ferner erhalten 4.479 ehemalige Beschäftigte des Bergwerkes Trepca / Mitrovica eine monatliche Rente in Höhe von 60 ¿.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Medizinische Versorgung

Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc.

(International Organization for Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative "Mental Health Strategy 2008-2011" unterstützt.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anm.) Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anmerkung Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.

(International Organization for Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2012 über 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können.

Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können gleichwohl im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen müssen im Ausland behandelt werden. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums.

Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2012 insgesamt 18,7 Mio. Euro. Zur Vermeidung von Korruption und Schwarzhandel wurde ein Registrierungsverfahren eingeführt. Jedes für den Handel in Kosovo bestimmte Medikament unterliegt einem Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahren, das von der "Kosovo Medicines Agency" (KMA) durchgeführt wird.

Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben wer-

den. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende Ausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt die Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NGOs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft.

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden.

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation: März 2013)

Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.

Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers; diese Angaben wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, davon abzugehen bestand auch seitens des Asylgerichtshofes kein Grund.

Der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe ist ebenfalls nicht entgegenzutreten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit und überdies auch keine Asylrelevanz aufweist. Der Asylgerichtshof schließt sich den - oben zusammenfassend wiedergegebenen - Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach der Beschwerdeführer, weder eine Furcht vor Racheakten nach "Raufereien" (die überdies schon Jahre zurückliegen sollen) noch eine in einem derartigen Fall fehlende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Erstbefragung lediglich behauptet, "vor ein paar Jahren in meiner Heimatstadt in mehrere Raufereien verwickelt" gewesen zu sein und Angst davor zu haben, dass sich "die Konkurrenten von damals" an ihm rächen würden. Diese hätten ihm "nicht verziehen". Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt machte er zu diesen Vorfällen keine konkreteren Angaben, außer dass einer seiner Verfolger auf den Namen "XXXX" höre. Abgesehen von diesen völlig oberflächlichen Angaben konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen, dass er die behaupteten Drohungen tatsächlich bei der Polizei angezeigt hat. Er gab zwar an, die Polizei habe bei seiner Anzeige "alles notiert", das entsprechende Protokoll wurde jedoch nicht vorgelegt.

Darüber hinaus sind auch die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu bewirken. Aus der Anklageschrift der Gemeinde XXXX geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, eine andere Person im Juli 2011 schwer verletzt zu haben, allerdings trägt diese nicht den Namen "XXXX". Hingegen verweist die "Erklärung" seines Vaters konkret nur auf eine Bedrohung durch "XXXX", ohne zu diesem substanzielle Angaben zu machen. Dies ist aber schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Vater gleichzeitig behauptet, "XXXX" stamme aus demselben Stadtteil wie der Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Bedrohung des Beschwerdeführers berichtet der Vater von andauernden Drohungen per sms oder durch Anrufe - Angaben die der Beschwerdeführer selbst in seinen Einvernahmen nicht gemacht hat.Darüber hinaus sind auch die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu bewirken. Aus der Anklageschrift der Gemeinde römisch 40 geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, eine andere Person im Juli 2011 schwer verletzt zu haben, allerdings trägt diese nicht den Namen "XXXX". Hingegen verweist die "Erklärung" seines Vaters konkret nur auf eine Bedrohung durch "XXXX", ohne zu diesem substanzielle Angaben zu machen. Dies ist aber schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Vater gleichzeitig behauptet, "XXXX" stamme aus demselben Stadtteil wie der Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Bedrohung des Beschwerdeführers berichtet der Vater von andauernden Drohungen per sms oder durch Anrufe - Angaben die der Beschwerdeführer selbst in seinen Einvernahmen nicht gemacht hat.

Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers damit in einer Weise als oberflächlich und nicht substantiiert, dass ihm schon aus diesem Grund keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Darüber hinaus versucht der Beschwerdeführer nicht einmal darzulegen, warum die Verfolgung Jahre auf sich hat warten lassen. Schließlich würde der Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung des Vorbringens - aber auch keine Probleme haben, konkrete Angaben zur Person seines Verfolgers "XXXX" zu machen, da dieser aus der (erweiterten) Nachbarschaft stammt, und überdies hinreichende Beweismittel besitzen (sms, Anrufprotokolle) um die gegen ihn gerichteten Drohungen belegen zu können.

Darüber hinaus wurde in der Beschwerde nicht einmal der Versuch unternommen, der Begründung der fehlenden Glaubwürdigkeit und fehlenden Asylrelevanz durch das Bundesasylamt konkret und substanziell entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich nunmehr - angesichts der Abweisung seines Antrages - unter Kopfschmerzen und Panik zu leiden. Zudem steigerte er sein Vorbringen auf Angst vor "Blutrache" - ohne auch nur ansatzweise darzulegen, wie simple Raufereien eine solche (traditionelle) Blutrache auslösen sollten - und einer Angst um das Leben seiner Familie. Letztere ist jedoch nicht einmal ansatzweise plausibel und kann auch aus dem Schreiben des Vaters, der nach wie vor im Herkunftsort im Kosovo lebt und in seiner "Erklärung" keine Gefährdung weiterer Familienmitglieder erwähnte, nicht herausgelesen werden.

Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zukommen würde. So hat er nie behauptet, dass ihm Folter, Misshandlung oder die Todesstrafe drohen würde. Das Vorbringen beschränkt sich auf private Konflikte sowie die Behauptung von Drohungen. Eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ist daraus nicht plausibel ableitbar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch oder auch nur Probleme mit staatlichen Behörden des Kosovo ausdrücklich verneint.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der oben angeführten Einvernahmen, hat doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, über Familienangehörige in seinem Heimatland zu verfügen und bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern gelebt zu haben sowie einer legalen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Für eine existenzielle Notlage gibt es somit keinerlei Anhaltspunkt. Es weist auch nichts daraufhin, dass er im Falle einer Rückkehr nicht wieder bei den Eltern Unterkunft finden könnte oder nicht in der Lage sein sollte, sich seinen Lebensunterhalt erneut durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, wie er das bereits in den Jahren vor seiner Ausreise getan hat. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt nämlich explizit angegeben, Elektroinstallateur zu sein und in seinem Heimatland bis zur Ausreise nach Österreich gearbeitet zu haben.

Gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer selbst im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich verneint und es gibt auch sonst keinen Hinweis auf ihr Vorliegen. Die pauschal behaupteten gesundheitlichen Probleme aufgrund der negativen erstinstanzlichen Entscheidung (Schlafstörungen, Kopfweh, Panik, etc.) blieben unbelegt erweisen sich in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht als glaubwürdig.

Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Lebensverhältnissen im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus der Aktenlage.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Auch ein wirtschaftlicher Nachteil kann unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.

Wie bereits oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in seiner Heimat glaubhaft darzutun.

Selbst bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens wäre kein anderes Ergebnis des Verfahrens zu erwarten, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handelt. Der Beschwerdeführer könnte nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, konnte er im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Behauptung nicht glaubhaft dartun, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre.Selbst bei Wahrunterstellung des diesbezüglichen Vorbringens wäre kein anderes Ergebnis des Verfahrens zu erwarten, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handelt. Der Beschwerdeführer könnte nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, konnte er im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Behauptung nicht glaubhaft dartun, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, Drohungen bei der Polizei angezeigt zu haben, die auch protokolliert worden seien, das Protokoll jedoch nicht vorlegen konnte. Andererseits legte er im Rahmen der Beschwerde ein staatsanwaltliches Schreiben von 2011 vor, in dem Anklage gegen ihn wegen schwerer Körperverletzung erhoben wurde - was jedenfalls einen Beleg für behördliches Vorgehen gegen gewalttätige Auseinandersetzungen unter Privatpersonen darstellt.

Auch ist im Falle des Beschwerdeführers zum einen keine solche massive Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben und wurde von ihm im Verlauf des Verfahrens auch nicht glaubhaft vorgebracht. Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der GFK genannten Gründen im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens behauptet bzw. in der Beschwerde vorgebracht worden. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer selbst angab, bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Auch habe er bis zu seiner Ausreise legal gearbeitet.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in der Republik Kosovo weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund seiner Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen.

Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben am 03.04.2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen dem Beschwerdeführer nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben am 03.04.2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 leg. cit. ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unstrittig vor und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 unstrittig vor und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Racheakt, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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