Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C17 417109-1/2011/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch:
Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010, FZ. 10 06.625-BAI in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 27.07.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), zu welchem der Beschwerdeführer folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen erstattete:
1.2. Bei der am 28.07.2010 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf XXXX in Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seit einiger Zeit leide er unter starken Kopfschmerzen und könne nachts nicht schlafen. Vor ca. zwei Monaten habe er sein Heimatland verlassen und sei schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.1.2. Bei der am 28.07.2010 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf römisch 40 in Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Seit einiger Zeit leide er unter starken Kopfschmerzen und könne nachts nicht schlafen. Vor ca. zwei Monaten habe er sein Heimatland verlassen und sei schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass die Tochter seines Kommandanten ein Verhältnis mit dem Bodyguard eines anderen Kommandanten gehabt habe. Als der andere Kommandant hiervon erfahren habe, habe er seinen Bodyguard zur Rede stellen wollen und sei dabei von diesem getötet worden. Die Anhänger des getöteten Kommandanten hätten gedacht, dass der Kommandant des Beschwerdeführers hinter diesem Attentat stecke. Es sei das Haus des Kommandanten des Beschwerdeführers angegriffen worden, der Kommandant des Beschwerdeführers und ein anderer Bodyguard seien getötet worden. Daher habe der Beschwerdeführer Ende 1998 Afghanistan verlassen und die folgenden elf Jahre in Pakistan gelebt. Als der Beschwerdeführer vor ca. vier Monaten nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe ihm sein Cousin gesagt, dass "diese Leute" noch immer nach ihm suchen würden und Rache geschworen hätten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer von den Anhängern des anderen Kommandanten umgebracht zu werden.
1.3. Am 30.07.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in welcher er eingangs angab, dass er seit ein paar Wochen gelegentlich starke Kopfschmerzen habe.
Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wobei er diesmal auch die Namen der beiden Kommandanten erwähnte, und zwar nannte er seinen Kommandanten XXXX und den anderen Kommandanten XXXX. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Zeitpunkt des Angriffs auf das Haus von Kommandant XXXX in dessen Haus gewesen sei, da er seinen Arbeitsplatz dort gehabt habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe sich der Beschwerdeführer zunächst ca. zwei bis drei Monate bei seinem Cousin in Kabul aufgehalten. Dieser Cousin habe immer wieder gesagt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr sei. Dann sei der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen und habe sich dort einige Wochen bei seiner Familie aufgehalten. Während dieser Zeit sei er immer wieder gewarnt worden und die wichtigen Personen des Dorfes hätten gemeint, es sei ein Fehler, hier zu bleiben. Auch der Dorfvorsitzende habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass "diese Leute" in der Region sehr aktiv und bewaffnet seien. Es sei nur eine Frage der Zeit, dass "diese Leute" erfahren würden, dass der Beschwerdeführer wieder im Dorf sei. Seine Eltern hätten keine Probleme im Herkunftsland. Der Vater des Beschwerdeführers sei nur einmal nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Mit der afghanischen Regierung und der Polizei habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Konkret habe der Beschwerdeführer in Afghanistan nur mit den Verwandten von Kommandant XXXX Probleme. Diese würden ihn umbringen, wenn sie ihn fänden. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da diese gegen solche Gruppen ohnehin machtlos sei. Bei seinem Cousin in Kabul habe der Beschwerdeführer kein Problem gehabt, da er das Haus nie verlassen habe.Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wobei er diesmal auch die Namen der beiden Kommandanten erwähnte, und zwar nannte er seinen Kommandanten römisch 40 und den anderen Kommandanten römisch 40 . Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Zeitpunkt des Angriffs auf das Haus von Kommandant römisch 40 in dessen Haus gewesen sei, da er seinen Arbeitsplatz dort gehabt habe. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe sich der Beschwerdeführer zunächst ca. zwei bis drei Monate bei seinem Cousin in Kabul aufgehalten. Dieser Cousin habe immer wieder gesagt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr sei. Dann sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gegangen und habe sich dort einige Wochen bei seiner Familie aufgehalten. Während dieser Zeit sei er immer wieder gewarnt worden und die wichtigen Personen des Dorfes hätten gemeint, es sei ein Fehler, hier zu bleiben. Auch der Dorfvorsitzende habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass "diese Leute" in der Region sehr aktiv und bewaffnet seien. Es sei nur eine Frage der Zeit, dass "diese Leute" erfahren würden, dass der Beschwerdeführer wieder im Dorf sei. Seine Eltern hätten keine Probleme im Herkunftsland. Der Vater des Beschwerdeführers sei nur einmal nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Mit der afghanischen Regierung und der Polizei habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Konkret habe der Beschwerdeführer in Afghanistan nur mit den Verwandten von Kommandant römisch 40 Probleme. Diese würden ihn umbringen, wenn sie ihn fänden. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da diese gegen solche Gruppen ohnehin machtlos sei. Bei seinem Cousin in Kabul habe der Beschwerdeführer kein Problem gehabt, da er das Haus nie verlassen habe.
1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 07.09.2010 erneut von einem Organ des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Rahmen dieser Einvernahme zunächst angab, manchmal Kopfschmerztabletten zu nehmen.
Zu seinem Fluchtgrund sagte der Beschwerdeführer wie bisher aus und ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass der Bodyguard, der den Kommandanten XXXX getötet habe, XXXX heiße und auf der Flucht von weiteren Bodyguards und von Verwandten des Kommandanten getötet worden sei. Diese Verwandten würden auch den Beschwerdeführer töten wollen, konkret werde er von acht bis neun Brüdern, einem Cousin und zwei Söhnen des Kommandanten XXXX gesucht. Persönliche Übergriffe auf den Beschwerdeführer habe es jedoch nie gegeben. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in einem anderen Landesteil leben, da diese Verwandten des Kommandanten XXXX in ganz Afghanistan aufhältig seien.Zu seinem Fluchtgrund sagte der Beschwerdeführer wie bisher aus und ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass der Bodyguard, der den Kommandanten römisch 40 getötet habe, römisch 40 heiße und auf der Flucht von weiteren Bodyguards und von Verwandten des Kommandanten getötet worden sei. Diese Verwandten würden auch den Beschwerdeführer töten wollen, konkret werde er von acht bis neun Brüdern, einem Cousin und zwei Söhnen des Kommandanten römisch 40 gesucht. Persönliche Übergriffe auf den Beschwerdeführer habe es jedoch nie gegeben. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in einem anderen Landesteil leben, da diese Verwandten des Kommandanten römisch 40 in ganz Afghanistan aufhältig seien.
Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative (auf die Übersetzung und Möglichkeit zur Stellungnahme zu den weiteren Feststellungen verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich), gab der Beschwerdeführer an, diese Feststellungen würden stimmen und eine innerstaatliche Fluchtalternative sei vor allem aus ethnischen Gründen nicht möglich. Weiters seien die Wege sehr unsicher und es gebe viele Taliban-Checkpoints.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ferner seine Geburtsurkunde, eine Bestätigung des Dorfvorstehers und einige Fotos vor. Die Fotos habe er per e-mail von seinem Cousin erhalten und würden das Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers zeigen und dass er bewaffnet gewesen sei.
Nach Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass XXXX und die Tochter alleine in einem Zimmer und bewaffnet gewesen seien. Als der Kommandant die Türe geöffnet habe, sei auf ihn geschossen worden, wobei der Beschwerdeführer nicht sagen könne, wer geschossen habe. XXXX und die Tochter seien danach geflüchtet und auf der Flucht erwischt worden. XXXX sei getötet worden; das Schicksal der Tochter sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt.Nach Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass römisch 40 und die Tochter alleine in einem Zimmer und bewaffnet gewesen seien. Als der Kommandant die Türe geöffnet habe, sei auf ihn geschossen worden, wobei der Beschwerdeführer nicht sagen könne, wer geschossen habe. römisch 40 und die Tochter seien danach geflüchtet und auf der Flucht erwischt worden. römisch 40 sei getötet worden; das Schicksal der Tochter sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt.
1.5. Das Bundesasylamt veranlasste eine Übersetzung der Geburtsurkunde (AS 159), der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009/2010 32 Jahre alt gewesen sei. Ausgestellt wurde die Geburtsurkunde vom Einwohnermeldeamt (zugehörig zum Ministerium für Inneres) der Provinz XXXX am XXXX. Der ebenfalls durch das Bundesasylamt eingeholten Übersetzung der Bestätigung des Dorfvorstehers bzw. von Dorfbewohnern (AS 161) ist zu entnehmen, dass die Bewohner des Dorfes XXXX bestätigen würden, dass die Angehörigen des Kommandanten "XXXX" den Beschwerdeführer verfolgen und töten wollten.1.5. Das Bundesasylamt veranlasste eine Übersetzung der Geburtsurkunde (AS 159), der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 aus 2010, 32 Jahre alt gewesen sei. Ausgestellt wurde die Geburtsurkunde vom Einwohnermeldeamt (zugehörig zum Ministerium für Inneres) der Provinz römisch 40 am römisch 40 . Der ebenfalls durch das Bundesasylamt eingeholten Übersetzung der Bestätigung des Dorfvorstehers bzw. von Dorfbewohnern (AS 161) ist zu entnehmen, dass die Bewohner des Dorfes römisch 40 bestätigen würden, dass die Angehörigen des Kommandanten "XXXX" den Beschwerdeführer verfolgen und töten wollten.
Weiters beauftragte das Bundesasylamt das Landeskriminalamt Tirol mit einer urkundentechnischen Untersuchung der vorgelegten Dokumente. Aus dem Untersuchungsbericht vom 18.11.2010 ergibt sich hinsichtlich beider Urkunden, dass über die Authentizität des Formularvordruckes nicht entschieden werden könne; bei der Geburtsurkunde wird zusätzlich ausgeführt, dass sich drucktechnisch berechtigte Zweifel an der Authentizität ergeben hätten.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2010 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass seine Identität und Nationalität fest stehe. Ebenso stehe fest, dass er die Sprache Dari spreche, zur Volksgruppe der Tadschiken gehöre und Sunnit sei. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer psychisch und physisch gesund sei. Nicht festgestellt werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Fest stehe, dass in seinem Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und dem Beschwerdeführer zugänglich seien.In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass seine Identität und Nationalität fest stehe. Ebenso stehe fest, dass er die Sprache Dari spreche, zur Volksgruppe der Tadschiken gehöre und Sunnit sei. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer psychisch und physisch gesund sei. Nicht festgestellt werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Fest stehe, dass in seinem Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und dem Beschwerdeführer zugänglich seien.
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund bzw. zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen erachtet das Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid als nicht glaubwürdig, und zwar im Wesentlichen aufgrund von - im Rahmen der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid aufgezeigten - Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und den Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Weiters habe der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft dargelegt, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme.
In rechtlicher Hinsicht folgert das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt würden, ebenso wenig glaubhaft gemacht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Bei hypothetischer Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, sei zu befinden, dass sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Asylantragstellung stehende, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichende Maßnahmen entnehmen ließen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben. Zu Spruchpunkt III. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich die Behörde außerstande sehe, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und stelle daher die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.In rechtlicher Hinsicht folgert das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt würden, ebenso wenig glaubhaft gemacht wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Bei hypothetischer Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, sei zu befinden, dass sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Asylantragstellung stehende, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichende Maßnahmen entnehmen ließen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben. Zu Spruchpunkt römisch drei. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass sich die Behörde außerstande sehe, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und stelle daher die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung der wesentlichen Teile seines Vorbringens und Verweis auf die Schlüssigkeit der Aussagen, die - so die Beschwerde weiter - mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland zu vereinbaren seien, zitiert der Beschwerdeführer aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wörtlich und führt hierzu aus, dass diese Berichte seine Aussagen untermauern würden. In seinem Heimatland würde ihm eine reale Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen; eine Rückkehr stehe im Widerspruch zu Art. 2 und 3 EMRK.3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung der wesentlichen Teile seines Vorbringens und Verweis auf die Schlüssigkeit der Aussagen, die - so die Beschwerde weiter - mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland zu vereinbaren seien, zitiert der Beschwerdeführer aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes wörtlich und führt hierzu aus, dass diese Berichte seine Aussagen untermauern würden. In seinem Heimatland würde ihm eine reale Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen; eine Rückkehr stehe im Widerspruch zu Artikel 2 und 3 EMRK.
4. Mit Schreiben vom 30.05.2011 legte der Beschwerdeführer seinen neuen Meldezettel vor und ersuchte um baldige Entscheidung.
5. Am 08.06.2011 langte das folgende handschriftliche Schreiben ein:
"Mit Hochachtung,
Ich bin XXXX, Sohn des XXXX. Ich bin am XXXX in Afghanistan, in der Stadt XXXX geboren. Die Nummer meiner weißen Karte lautet: XXXXIch bin römisch 40 , Sohn des römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in Afghanistan, in der Stadt römisch 40 geboren. Die Nummer meiner weißen Karte lautet: römisch 40
Wie Sie wissen, hofft jeder Asylwerber, der in einem anderen Land um Schutz ansucht, auf die Gelegenheit, bessere Voraussetzungen für das weitere Leben zu erlangen.
Seit ich in Österreich um Schutz angesucht habe, habe ich nicht nur Enttäuschungen erlebt, sondern ich bin auch seelischem und psychischem Druck ausgesetzt, weil ich noch keinen passenden Bescheid erhalten habe.
Mein wahres Problem ist, dass ich einen negativen Bescheid, seitens des Bundesasylamtes erhalten habe. Einerseits fehlten die ausreichende Kenntnis in Schriftführung, andererseits hat der/die Dolmetscher/In bedauerlicherweise nicht ordnungsgemäß übersetzt. Ich habe in der Sprache Farsi (Dari) gesprochen. Ich konnte meine/n Dolmetscher/In auch verstehen. Allerdings war dem/der iranischen Dolmetscher/In mein Dari nicht bekannt. Er/sie beherrschte nur das iranische Farsi.
Wie Sie bereits wissen, ist es in solch empfindlichen und wichtigen Angelegenheiten (wovon eigentliche die Zukunft eines Asylwerbers abhängt) äußerst wichtig, dass für einen afghanischen Staatsbürger ein aus Afghanistan stammender Dolmetscher geladen wird.
Als ich im Gericht gefragt wurde, ob ich den/die Dolmetscher/In verstehen konnte, antwortete ich: "Ja, ich verstehe ihn/sie vollkommen." Ich wusste allerdings nicht, dass der/die Dolmetscher/In meiner Sprache nicht vollkommen mächtig war. Meine Einvernahme ist nicht vollständig. Meine Aussagen sind nicht zu 100% protokolliert.
Wenn ich etwas näher erklären wollte, sagte der /die verehrte Dolmetscher/In zu mir: "Dies ist nicht wichtig; das ist auch nicht wichtig!" Ich fragte, was denn wichtig wäre? "Erlauben Sie mir, weiterzusprechen!" Er/sie antwortete: "Das ist nicht wichtig!"
Als Ergebnis erhielt ich nach einigen Monaten einen negativen Bescheid seitens des verehrten Gerichtes. Erst dann erkannte ich das Ausmaß der Katastrophe.
Nach dem ich das Protokoll der Einvernahme sah, bemerkte ich, dass die Antworten nicht zu den gestellten Fragen passten. Als man mir während der Einvernahme die Frage stellte, ob ich in der Lage war, in der Anwesenheit der Richter die Fragen zu beantworten, antwortete ich: "Es geht mir nicht gut. Ich habe Kopfschmerzen. Ich kann mich nicht gut konzentrieren, aber ich habe die Kraft für die Einvernahme."
In Anbetracht der oben angeführten Gründe ersuche ich Sie höflichst, in meinem Fall erneut eine Meinung zu bilden. Schenken Sie meinem Alter Beachtung, denn ich bin derzeit 32 Jahre alt, also im jungen Alter, in dem ich aktiv sein kann. Allerdings geht dies sehr leicht verloren.
Helfen Sie mir und zeigen Sie, dass außer in meiner Heimat sonst überall Menschenrechte beachtet werden. Unterstützen Sie mich! Erlauben Sie mir, in Österreich als ein guter Mitmensch einer angesehenen Arbeit nachzugehen und damit beschäftigt zu sein.
Mangels Arbeit und Beschäftigung habe ich jegliche Hoffnung betreffend meine Zukunft verloren. Mein wertvolles Leben weist eine Leere auf. Mein Leben ist wie ein Schiff ohne ein Ziel, dass sich auf dem Ozean befindet. Die hohen Wellen des Ozeans treffen auf das Schiff und es befindet sich in einem Zustand des Versinkens.
Mein Leben, welches gefährdet ist, liegt in Ihren Händen, Euer Ehren. Ich ersuche höflichst um Ihre Hilfe und hoffe auf Ihre Unterstützung, Euer Ehren.
Dieses Schreiben wurde auf Bitte des XXXX, also meine Bitte, mit Hilfe eines aus dem Iran stammenden Freundes in der Pension, in der ich Leben, vorbereitet und verfasst. Auf seinen Wunsch hin wird sein Name nicht erwähnt."Dieses Schreiben wurde auf Bitte des römisch 40 , also meine Bitte, mit Hilfe eines aus dem Iran stammenden Freundes in der Pension, in der ich Leben, vorbereitet und verfasst. Auf seinen Wunsch hin wird sein Name nicht erwähnt."
6. Mit einem als "Mitteilung" bezeichneten Schreiben vom 19.09.2011 gab der Beschwerdeführer seine nunmehr aktuelle Adresse bekannt und legte folgende Unterlagen vor:
Meldezettel vom 02.09.2011
Arztbrief eines Krankenhauses, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 02.09.2011 bis 12.09.2011 mit den Diagnosen "schwere depressive Episode" und "posttraumatische Belastungsstörung"
Liste von Medikamenten, versehen mit dem Stempel eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.08.2011
Teil eines Schreibens ohne Datum und Betreff, welches mit der Unterschrift des Beschwerdeführers versehen ist und in dem dieser allgemein, ohne ein konkretes Vorbringen zu erstatten auf Verständigungsschwierigkeiten mit einem iranisch-stämmigen Dolmetscher bei seinem "Interview" verweist
Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass er noch eine CD-ROM über seine Behandlung im Krankenhaus erhalten habe, die er bei Bedarf vorlegen könne; drei weitere CD-ROMs würden sich noch im Krankenhaus befinden.
7. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. C3 417.109-1/2011/6Z, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
8. Am 23.11.2011 langten (neben dem bereits vorgelegten Arztbrief sowie der bereits vorgelegten Liste von Medikamenten) folgende medizinische Unterlagen beim Asylgerichtshof ein:
Versicherungsbestätigung der Aufnahme- und Entlassungskanzlei eines Krankenhauses betreffend die stationäre Behandlung vom 02.09.2011 bis 12.09.2011 mit der Entlassungsdiagnose "posttraumatische Belastungsstörung" vom 13.09.2011
Aufenthaltsbestätigung des oben erwähnten Krankenhauses betreffend den oben angeführten stationären Aufenthalt vom 13.09.2011
Laborbefund des behandelnden Krankenhauses vom 12.09.2011
Entlassungsschein einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14.11.2011, demzufolge der Beschwerdeführer vom 12.11.2011 bis 14.11.2011 in dieser Klink stationär behandelt wurde
Vorläufiger Entlassungsbrief der obigen Universitätsklinik vom 14.11.2011 mit den Diagnosen "Ruhelosigkeit und Erregung", "Mischintoxikation", "posttraumatische Belastungsstörung" und "traumatische Neurose"
undatierte Medikamentenverordnung
9. Mit einem als "ergänzende Eingabe" bezeichneten Schriftsatz vom 11.01.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Er könne auch Russisch sprechen und sei in einem Beratungsgespräch von einer russisch-sprechenden Person ignoriert worden. In einem anderen Gespräch habe er ohne Beiziehung eines Dolmetschers zurechtkommen müssen. Diese negativen Erfahrungen hätten zu schweren psychischen und körperlichen Erkrankungen geführt und er sei in eine schwere suizidale Krise geraten.
Diesem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer (neben der bereits vorgelegten Aufenthaltsbestätigung und des bereits vorgelegten Arztbriefes) ein schwer leserliches, handschriftlich ausgefülltes Schreiben eines Krankenhauses vom 19.08.2011 vor, demzufolge der Beschwerdeführer am 19.08.2011 in diesem Krankenhaus wegen Verdachts auf posttraumatische Belastungsstörung ambulant behandelt wurde.
10. In einem weiteren, ebenfalls als "ergänzende Eingabe" bezeichneten Schriftsatz vom 18.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er noch immer eine schwere Leidensphase durchlebe. Er habe permanent inadäquate Aggressionsausbrüche, Schlafstörungen und große Zukunftsängste.
Beigelegt wurde ein Ambulanzbericht einer Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 05.04.2012, dem zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer am 05.04.2012 zur ambulanten Behandlung in dieser Klinik befunden habe und die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung und traumatische Neurose gestellt worden seien.
11. Mit einer weiteren "ergänzenden Eingabe" vom 04.05.2012 legte der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Stellungnahme einer Psychologin vom 23.04.2012 vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2012 in psychotherapeutischer Behandlung sei und unter eine posttraumatischen Belastungsstörung leide.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans im Jahr 1998, zu seinem ca. elfjährigen Aufenthalt in Pakistan, zu seiner Wiedereinreise und nochmaligen Aufenthalt in Afghanistan ca. im Frühjahr 2010, zu den Gründen für das neuerliche Verlassen Afghanistans und zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wird das gesamte eigene Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zum Asylantrag vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde zugrunde gelegt (und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen). Das Beschwerdevorbringen wiederholt die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt bzw. bezieht sich auf dieses. Allerdings kann es dahin gestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, da ihm selbst bei Wahrheitsunterstellung keine Asylrelevanz zukommt (s. die rechtlichen Erwägungen unten unter Punkt 2.2.2.).
Vor diesem Hintergrund bedarf es im Rahmen der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Asylstatus zuzuerkennen ist, keiner beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem (Flucht)Vorbringen des Beschwerdeführers und es muss auch nicht darauf eingegangen werden, ob die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes bzw. die Einschätzung des Bundesasylamtes, das vom Beschwerdeführer zum Fluchtgrund Vorgebrachte entspreche nicht den Tatsachen, zutreffend ist oder ob - wie die Beschwerde behauptet - der Beschwerdeführer wahre Angaben gemacht hat.
Soweit der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten bzw. eine unvollständige Protokollierung seiner Angaben vor dem "Gericht" (gemeint: Bundesasylamt) behauptet, ist jedoch festzuhalten, dass Verständigungsschwierigkeiten mit einem Dolmetscher oder eine unrichtige/unvollständige Protokollierung im Verfahren vor dem Bundesasylamt den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen sind, sondern - im Gegenteil - der Beschwerdeführer etwa bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.09.2010 angab, sich mit dem anwesenden Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können (s. AS 90) und nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte, es sei alles korrekt protokolliert worden und er habe dem - abgesehen von in der Folge vorgebrachten Ergänzungen - nichts mehr hinzuzufügen (s. AS 97). Der Beschwerdeführer hatte neben der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt am 30.07.2010 und insbesondere am 07.09.2010 ausreichend Gelegenheit, seinen Asylantrag zu begründen und seinen Standpunkt zu vertreten, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte. Da gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, ist das unkonkrete Vorbringen betreffend Verständigungsschwierigkeiten und Unvollständigkeiten nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Niederschriften aufkommen zu lassen. Abgesehen davon wurde seitens des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde noch in den ergänzenden Eingaben ein anderer/ergänzter Sachverhalt (als der vor dem Bundesasylamt vorgebrachte) behauptet.Soweit der Beschwerdeführer Verständigungsschwierigkeiten bzw. eine unvollständige Protokollierung seiner Angaben vor dem "Gericht" (gemeint: Bundesasylamt) behauptet, ist jedoch festzuhalten, dass Verständigungsschwierigkeiten mit einem Dolmetscher oder eine unrichtige/unvollständige Protokollierung im Verfahren vor dem Bundesasylamt den Einvernahmeprotokollen nicht zu entnehmen sind, sondern - im Gegenteil - der Beschwerdeführer etwa bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.09.2010 angab, sich mit dem anwesenden Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können (s. AS 90) und nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte, es sei alles korrekt protokolliert worden und er habe dem - abgesehen von in der Folge vorgebrachten Ergänzungen - nichts mehr hinzuzufügen (s. AS 97). Der Beschwerdeführer hatte neben der Erstbefragung vor dem Bundesasylamt am 30.07.2010 und insbesondere am 07.09.2010 ausreichend Gelegenheit, seinen Asylantrag zu begründen und seinen Standpunkt zu vertreten, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte. Da gemäß Paragraph 15, AVG eine gemäß Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, ist das unkonkrete Vorbringen betreffend Verständigungsschwierigkeiten und Unvollständigkeiten nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Niederschriften aufkommen zu lassen. Abgesehen davon wurde seitens des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde noch in den ergänzenden Eingaben ein anderer/ergänzter Sachverhalt (als der vor dem Bundesasylamt vorgebrachte) behauptet.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
2.2.2. Die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers geht dahin, dass er im Jahr 1998 als Bodyguard für einen Mudjaheddinkommandanten namens XXXX gearbeitet habe, dessen Tochter ein Verhältnis mit dem Bodyguard eines anderen Mudjaheddinkommandanten namens XXXX gehabt habe. Aufgrund dieses Verhältnisses sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen XXXX und diesem Leibwächter gekommen, im Zuge derer XXXX getötet worden sei. Die Verwandten von XXXX hätten hierfür Kommandant XXXX und dessen Gefolgsleute verantwortlich gemacht und hätten einige Tage später dessen Haus mit Raketen beschossen, wodurch Kommandant XXXX und ein Bodyguard des Kommandanten XXXX getötet worden seien. Der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt im Haus aufgehalten habe, habe wie auch andere Bodyguards fliehen können und sei unmittelbar darauf nach Pakistan gereist. In der Folge habe er sich ca. elf Jahre lang in Pakistan aufgehalten und sei erst wieder ca. im Frühjahr 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sei er sowohl von seinem Cousin in Kabul als auch von "wichtigen Personen" und dem Dorfvorsitzenden seines Heimatdorfes gewarnt worden, dass er in Gefahr sei und es nur eine Frage der Zeit sei, bis "diese Leute" erfahren würden, dass der Beschwerdeführer wieder da sei. Konkret habe er Angst vor den Verwandten des Kommandanten2.2.2. Die Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers geht dahin, dass er im Jahr 1998 als Bodyguard für einen Mudjaheddinkommandanten namens römisch 40 gearbeitet habe, dessen Tochter ein Verhältnis mit dem Bodyguard eines anderen Mudjaheddinkommandanten namens römisch 40 gehabt habe. Aufgrund dieses Verhältnisses sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen römisch 40 und diesem Leibwächter gekommen, im Zuge derer römisch 40 getötet worden sei. Die Verwandten von römisch 40 hätten hierfür Kommandant römisch 40 und dessen Gefolgsleute verantwortlich gemacht und hätten einige Tage später dessen Haus mit Raketen beschossen, wodurch Kommandant römisch 40 und ein Bodyguard des Kommandanten römisch 40 getötet worden seien. Der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt im Haus aufgehalten habe, habe wie auch andere Bodyguards fliehen können und sei unmittelbar darauf nach Pakistan gereist. In der Folge habe er sich ca. elf Jahre lang in Pakistan aufgehalten und sei erst wieder ca. im Frühjahr 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sei er sowohl von seinem Cousin in Kabul als auch von "wichtigen Personen" und dem Dorfvorsitzenden seines Heimatdorfes gewarnt worden, dass er in Gefahr sei und es nur eine Frage der Zeit sei, bis "diese Leute" erfahren würden, dass der Beschwerdeführer wieder da sei. Konkret habe er Angst vor den Verwandten des Kommandanten
XXXX.römisch 40 .
Zutreffend hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei - auch bei Wahrheitsunterstellung - nicht asylrelevant:
2.2.2.1. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Verwandten/Anhänger des Kommandanten XXXX ist schon deshalb nicht asylrelevant, weil die Verfolgung an keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) anknüpft. Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie allerdings in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).2.2.2.1. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Verwandten/Anhänger des Kommandanten römisch 40 ist schon deshalb nicht asylrelevant, weil die Verfolgung an keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) anknüpft. Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie allerdings in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die befürchtete Verfolgung darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer als (zum damaligen Zeitpunkt bzw. im Jahr 1998) Bodyguard des Kommandanten XXXX von den Verwandten bzw. Anhängern des Kommandanten XXXX für dessen Tod (mit)verantwortlich gemacht wird. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Verwandten bzw. Anhänger des Kommandanten XXXX den Kommandanten XXXX und dessen Gefolgsleute/Bodyguards - so auch den Beschwerdeführer - für den Tod des Kommandanten XXXX verantwortlich gemacht haben (so bestätigen etwa auch Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers und der Dorfvorsteher im vorgelegten Schriftsatz, der Beschwerdeführer werde wegen des Todes des lokalen Mujaheddinkommandanten XXXX ("XXXX") von dessen Angehörigen mit dem Tode bedroht, ohne Beweise für die Tat zu haben; AS 161, 189). Auch wenn - dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge - er selbst keine Schuld/Verantwortung hinsichtlich des Todes des XXXX trägt, hat diese (ungerechtfertigte) Beschuldigung ihre Grundlage nicht in einem der oben angeführten Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern die vom Beschwerdeführer befürchtete (Blut)Rache der Angehörigen des XXXX zur Vergeltung des Todes des XXXX richtet sich vielmehr gegen den/die (vermeintlichen) Täter/Verantwortlichen selbst und ist deshalb nicht asylrelevant (vgl. schon UBAS vom 09.09.2005, Zl. 254.760, sowie den entsprechenden Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 16.02.2007, Zl. 2006/19/0252, im Fall angedrohter Verfolgung aus privater Rache wegen eines dem Berufungswerber unterstellten Tötungsdeliktes).Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die befürchtete Verfolgung darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer als (zum damaligen Zeitpunkt bzw. im Jahr 1998) Bodyguard des Kommandanten römisch 40 von den Verwandten bzw. Anhängern des Kommandanten römisch 40 für dessen Tod (mit)verantwortlich gemacht wird. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Verwandten bzw. Anhänger des Kommandanten römisch 40 den Kommandanten römisch 40 und dessen Gefolgsleute/Bodyguards - so auch den Beschwerdeführer - für den Tod des Kommandanten römisch 40 verantwortlich gemacht haben (so bestätigen etwa auch Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers und der Dorfvorsteher im vorgelegten Schriftsatz, der Beschwerdeführer werde wegen des Todes des lokalen Mujaheddinkommandanten römisch 40 ("XXXX") von dessen Angehörigen mit dem Tode bedroht, ohne Beweise für die Tat zu haben; AS 161, 189). Auch wenn - dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge - er selbst keine Schuld/Verantwortung hinsichtlich des Todes des römisch 40 trägt, hat diese (ungerechtfertigte) Beschuldigung ihre Grundlage nicht in einem der oben angeführten Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern die vom Beschwerdeführer befürchtete (Blut)Rache der Angehörigen des römisch 40 zur Vergeltung des Todes des römisch 40 richtet sich vielmehr gegen den/die (vermeintlichen) Täter/Verantwortlichen selbst und ist deshalb nicht asylrelevant vergleiche schon UBAS vom 09.09.2005, Zl. 254.760, sowie den entsprechenden Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 16.02.2007, Zl. 2006/19/0252, im Fall angedrohter Verfolgung aus privater Rache wegen eines dem Berufungswerber unterstellten Tötungsdeliktes).
Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selbst die Schuld bzw. eine Mitschuld (als Leibwächter für den Kommandanten XXXX bzw. gemeinsam mit diesem und dessen Gefolgsleuten gehandelt zu haben) für den Tod des Kommandanten XXXX gegeben wird, richtet sich die drohende Rache nicht gegen den Beschwerdeführer als einen unbeteiligten Dritten (stellvertretend für den Täter/Verantwortlichen bzw. im Wege der Sippenhaftung) bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung bzw. wegen dessen Gefolgschaft zum Kommanden XXXX (vgl. VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153), sodass auch kein Zusammenhang der behaupteten Verfolgung mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu erkennen ist.Da dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall selbst die Schuld bzw. eine Mitschuld (als Leibwächter für den Kommandanten römisch 40 bzw. gemeinsam mit diesem und dessen Gefolgsleuten gehandelt zu haben) für den Tod des Kommandanten römisch 40 gegeben wird, richtet sich die drohende Rache nicht gegen den Beschwerdeführer als einen unbeteiligten Dritten (stellvertretend für den Täter/Verantwortlichen bzw. im Wege der Sippenhaftung) bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung bzw. wegen dessen Gefolgschaft zum Kommanden römisch 40 vergleiche VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153), sodass auch kein Zusammenhang der behaupteten Verfolgung mit dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu erkennen ist.
Die Gefahr der Verfolgung durch (Blut)Rachehandlungen zur Vergeltung des Todes des Kommandanten XXXX durch dessen Angehörige ist - auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nichts mit dem Tod des Kommandanten XXXX zu tun hatte - für sich alleine genommen nicht asylrelevant, sondern nur dann, wenn die Gefahr, die aus einer möglichen (Blut)rache resultiert, auf einen in der GFK genannten asylrelevanten Grund beruht (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141), was nach dem Gesagten nicht der Fall ist.Die Gefahr der Verfolgung durch (Blut)Rachehandlungen zur Vergeltung des Todes des Kommandanten römisch 40 durch dessen Angehörige ist - auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nichts mit dem Tod des Kommandanten römisch 40 zu tun hatte - für sich alleine genommen nicht asylrelevant, sondern nur dann, wenn die Gefahr, die aus einer möglichen (Blut)rache resultiert, auf einen in der GFK genannten asylrelevanten Grund beruht vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141), was nach dem Gesagten nicht der Fall ist.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (und auch in der Beschwerde) nicht dargelegt hat, dass und warum die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Verwandten bzw. Anhänger des Kommandanten XXXX, die davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zumindest mitschuldig am Tod des Kommandanten ist, an einen Konventionsgrund anknüpft und asylrelevant ist.Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (und auch in der Beschwerde) nicht dargelegt hat, dass und warum die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Verwandten bzw. Anhänger des Kommandanten römisch 40 , die davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zumindest mitschuldig am Tod des Kommandanten ist, an einen Konventionsgrund anknüpft und asylrelevant ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese gegen "solche Gruppen" ohnehin machtlos sei, ergibt sich ebenfalls keine Asylrelevanz, zumal der Umstand, dass staatliche Autoritäten keinen Schutz vor der Rache der Verwandten des getöteten Kommandanten bieten könnten, nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen ist, sondern - wie auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht - auf die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von Konventionsgründen - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet.
2.2.2.2. Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt kann aber auch deshalb nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen, weil dafür eine (weitere) Voraussetzung wäre, dass die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nämlich nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).2.2.2.2. Der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt kann aber auch deshalb nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen, weil dafür eine (weitere) Voraussetzung wäre, dass die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nämlich nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte durch die Verwandten/Anhänger des getöteten Kommandanten XXXX bedroht/getötet werden, ist allerdings nicht hinreichend wahrscheinlich für die Annahme einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" iSd GFK. Dafür, dass die - aktuelle - Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer durch die Verwandten/Anhänger des getöteten Kommandanten XXXX zur Vergeltung dessen Todes - zusätzlich zu dem von den Verwandten/Anhängern des Kommandanten XXXX bereits deswegen getöteten Kommandanten XXXX und zu dessen Bodyguard - in Anspruch genommen werden könnte, gibt es nämlich überhaupt keine konkreten substantiellen Anhaltspunkte. Vielmehr ist aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt gegenteilig zu schließen, dass die Verwandten/Anhänger des getöteten Kommandanten XXXX sehr wahrscheinlich kein wie immer geartetes Interesse am Beschwerdeführer (mehr) haben. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan ca. im Frühjahr 2010 unbehelligt sowohl bei seiner Familie im Heimatdorf als auch bei seinem Cousin in Kabul leben konnte. Der Beschwerdeführer hat angegeben, während seines mehrmonatigen - hier sind die Angaben des Beschwerdeführers allerdings widersprüchlich - Aufenthalts in Afghanistan sei er niemals persönlich bzw. konkret bedroht worden, und zwar weder in Kabul bei seinem Cousin noch in seinem Heimatdorf bei seiner Familie. Das mangelnde Interesse der Verwandten/Anhänger des getöteten Kommandanten XXXX am Beschwerdeführer ergibt sich auch deutlich aus dem Umstand, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sein Vater während der langjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers von 1998 bis 2010 (der Beschwerdeführer gab an, dass er unmittelbar nach dem Angriff auf das Haus des Kommandanten XXXX im Jahr 1998 sein Heimatland verlassen habe und erst ca. im Frühjahr 2010 wieder nach Afghanistan gekommen sei) lediglich einmal gefragt worden sei, wo sich der Beschwerdeführer befinde (AS 49), was ebenfalls keine aktuelle, maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung des Beschwerdeführers nahe legt. Schließlich liegt der der befürchteten Rache zugrundeliegende Vorfall bereits ca. 15 Jahre zurück, sodass auch der zeitliche Aspekt nicht dafür spricht, der Beschwerdeführer sei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht.Die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte durch die Verwandten/Anhänger des getöteten Kommandanten römisch 40 bedroht/getötet werden, ist allerdings nicht hinreichend wahrscheinlich für die Annahme einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" iSd GFK. Dafür, dass die - aktuelle - Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer durch die Verwandten/Anhänger des getöteten Kommandanten römisch 40 zur Vergeltung dessen Todes - zusätzlich zu dem von den Verwandten/Anhängern des Kommandanten römisch 40 bereits deswegen getöteten Kommandanten römisch 40 und zu dessen Bodyguard - in Anspruch genommen werden könnte, gibt es nämlich überhaupt keine konkreten substantiellen Anhaltspunkte. Vielmehr ist aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt gegenteilig zu schließen, dass die Verwandten/Anhänger des getöteten Kommandanten römisch 40 sehr wahrscheinlich kein wie immer geartetes Interesse am Beschwerdeführer (mehr) haben. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr von Pakistan nach Afghanistan ca. im Frühjahr 2010 unbehelligt sowohl bei seiner Familie im Heimatdorf als auch bei seinem Cousin in Kabul leben konnte. Der Beschwerdeführer hat angegeben, während seines mehrmonatigen - hier sind die Angaben des Beschwerdeführers allerdings widersprüchlich - Aufenthalts in Afghanistan sei er niemals persönlich bzw. konkret bedroht worden, und zwar weder in Kabul bei seinem Cousin noch in seinem Heimatdorf bei seiner Familie. Das mangelnde Interesse der Verwandten/Anhänger des getöteten Kommandanten römisch 40 am Beschwerdeführer ergibt sich auch deutlich aus dem Umstand, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sein Vater während der langjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers von 1998 bis 2010 (der Beschwerdeführer gab an, dass er unmittelbar nach dem Angriff auf das Haus des Kommandanten römisch 40 im Jahr 1998 sein Heimatland verlassen habe und erst ca. im Frühjahr 2010 wieder nach Afghanistan gekommen sei) lediglich einmal gefragt worden sei, wo sich der Beschwerdeführer befinde (AS 49), was ebenfalls keine aktuelle, maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung des Beschwerdeführers nahe legt. Schließlich liegt der der befürchteten Rache zugrundeliegende Vorfall bereits ca. 15 Jahre zurück, sodass auch der zeitliche Aspekt nicht dafür spricht, der Beschwerdeführer sei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht.
Von einer ausreichend wahrscheinlichen aktuellen - realen - Gefahr einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch Verwandte/Anhänger des Kommandanten XXXX zur Vergeltung dessen Todes ist aber auch deshalb nicht auszugehen, weil volljährige männliche Blutsverwandte des Beschwerdeführers (nämlich dessen Vater im Heimatdorf und dessen Cousin in Kabul) unbehelligt vor Angriffen/Racheakten durch Verwandte/Anhänger des Kommandanten XXXX in Afghanistan leben konnten und können. Diese Angehörigen des Beschwerdeführers hätten aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers als vermeintlicher Täter/Verantwortlicher aber jedenfalls Ziel von Rachehandlungen der Verwandten/Anhänger des Kommandanten XXXX - anstelle des Beschwerdeführers als Täter/Verantwortlichen - werden müssen, wenn diese sich tatsächlich am Beschwerdeführer wegen des Todes des Kommandanten XXXX hätten rächen wollen (siehe dazu auch die - unbekämpft gebliebenen - Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zum Themenkreis Blutrache [insbesondere Seiten 36, 37], wonach auch nahe Verwandte wie Brüder, Cousins [des Täters] zu dem von Blutfehden betroffenen Personenkreis zählen). Auch dieser Umstand spricht erheblich gegen das Vorliegen einer ausreichend wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer. Die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers geht im Ergebnis daher über eine spekulative (und daher nicht asylrelevante) Annahme nicht hinaus.Von einer ausreichend wahrscheinlichen aktuellen - realen - Gefahr einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch Verwandte/Anhänger des Kommandanten römisch 40 zur Vergeltung dessen Todes ist aber auch deshalb nicht auszugehen, weil volljährige männliche Blutsverwandte des Beschwerdeführers (nämlich dessen Vater im Heimatdorf und dessen Cousin in Kabul) unbehelligt vor Angriffen/Racheakten durch Verwandte/Anhänger des Kommandanten römisch 40 in Afghanistan leben konnten und können. Diese Angehörigen des Beschwerdeführers hätten aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers als vermeintlicher Täter/Verantwortlicher aber jedenfalls Ziel von Rachehandlungen der Verwandten/Anhänger des Kommandanten römisch 40 - anstelle des Beschwerdeführers als Täter/Verantwortlichen - werden müssen, wenn diese sich tatsächlich am Beschwerdeführer wegen des Todes des Kommandanten römisch 40 hätten rächen wollen (siehe dazu auch die - unbekämpft gebliebenen - Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zum Themenkreis Blutrache [insbesondere Seiten 36, 37], wonach auch nahe Verwandte wie Brüder, Cousins [des Täters] zu dem von Blutfehden betroffenen Personenkreis zählen). Auch dieser Umstand spricht erheblich gegen das Vorliegen einer ausreichend wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer. Die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers geht im Ergebnis daher über eine spekulative (und daher nicht asylrelevante) Annahme nicht hinaus.
Sohin sprechen weder äußere Umstände noch bereits geschehene Ereignisse für die Annahme einer ausreichend wahrscheinlichen - realen - Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan.
Vor diesem Hintergrund reichen die spekulativ geäußerten Befürchtungen/Warnungen des Cousins des Beschwerdeführers in Kabul sowie des Dorfvorsitzenden und der "wichtigen Leute" im Heimatdorf des Beschwerdeführers, dass "diese Leute" noch immer nach dem Beschwerdeführer suchen würden und Rache geschworen hätten und es nur eine Frage der Zeit sei, dass "diese Leute" erfahren würden, dass der Beschwerdeführer wieder im Dorf sei, sowie auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Dorfvorstehers bzw. von Dorfbewohnern, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von den Angehörigen des Getöteten mit dem Tode bedroht werde (AS 161, 189), für die Annahme einer realen, aktuelle Gefahr für den Beschwerdeführer, in Afghanistan von den Verwandten/Anhängern des Kommandanten XXXX getötet zu werden, bei weitem nicht aus.Vor diesem Hintergrund reichen die spekulativ geäußerten Befürchtungen/Warnungen des Cousins des Beschwerdeführers in Kabul sowie des Dorfvorsitzenden und der "wichtigen Leute" im Heimatdorf des Beschwerdeführers, dass "diese Leute" noch immer nach dem Beschwerdeführer suchen würden und Rache geschworen hätten und es nur eine Frage der Zeit sei, dass "diese Leute" erfahren würden, dass der Beschwerdeführer wieder im Dorf sei, sowie auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung des Dorfvorstehers bzw. von Dorfbewohnern, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von den Angehörigen des Getöteten mit dem Tode bedroht werde (AS 161, 189), für die Annahme einer realen, aktuelle Gefahr für den Beschwerdeführer, in Afghanistan von den Verwandten/Anhängern des Kommandanten römisch 40 getötet zu werden, bei weitem nicht aus.
Mangels konkreter, substantieller Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen Bedrohung von Seiten der Verwandten/Anhängern des Kommandanten XXXX unterliegt, ist im vorliegenden Fall die Annahme einer derartigen Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. der Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in seine Sphäre bei einer hier zu treffenden Prognoseentscheidung höchst spekulativ und nicht ausreichend wahrscheinlich, sodass eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - nicht zu bejahen ist (vgl. VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).Mangels konkreter, substantieller Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen Bedrohung von Seiten der Verwandten/Anhängern des Kommandanten römisch 40 unterliegt, ist im vorliegenden Fall die Annahme einer derartigen Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. der Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in seine Sphäre bei einer hier zu treffenden Prognoseentscheidung höchst spekulativ und nicht ausreichend wahrscheinlich, sodass eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - nicht zu bejahen ist vergleiche VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde unter diesem Gesichtspunkt bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid verneint, wobei der Beschwerdeführer (in der Beschwerde[ergänzungen]) dem nichts entgegen hält.
2.2.2.3. Die Asylrelevanz der prekären Lage in Afghanistan im Fall des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre (neben anderen Voraussetzungen) nur dann gegeben, wenn eine daraus resultierende Bedrohung an (zumindest) einen Konventionsgrund anknüpfen würde, wofür es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Eine Bedrohung aufgrund einer prekären Wirtschafts- und Sicherheitslage könnte allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten rechtfertigen, worauf jedoch unter Punkt II.2.3. dieses Erkenntnisses noch näher eingegangen wird.2.2.2.3. Die Asylrelevanz der prekären Lage in Afghanistan im Fall des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre (neben anderen Voraussetzungen) nur dann gegeben, wenn eine daraus resultierende Bedrohung an (zumindest) einen Konventionsgrund anknüpfen würde, wofür es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Eine Bedrohung aufgrund einer prekären Wirtschafts- und Sicherheitslage könnte allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten rechtfertigen, worauf jedoch unter Punkt römisch zwei.2.3. dieses Erkenntnisses noch näher eingegangen wird.
2.2.2.4. Es ergaben sich auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Tadschike) und/oder seiner Glaubensrichtung (Sunnit), einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Solches wurde vom Beschwerdeführer weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde konkret behauptet (der Beschwerdeführer hat lediglich auf Vorhalt der Länderfeststellungen unsubstantiiert ausgeführt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative vor allem aus ethnischen Gründen nicht möglich sei) und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
2.2.2.5. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen Pakistans können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier:
Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd § 3 Abs. 1 AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs. 1 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates asylrelevante Verfolgung droht.Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK beruhenden Definition des Paragraph 2, Absatz eins, AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") ausschließlich die Frage relevant ist, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates asylrelevante Verfolgung droht.
2.2.2.6. Es ist nach dem Gesagten bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr läuft, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Beschwerde bekämpft in der Beschwerde in Bezug und unter Hinweis auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen ausschließlich die Würdigung dieses Vorbringens als unglaubwürdig durch das Bundesasylamt, legt aber nicht dar, weshalb diesem Vorbringen bei Wahrheitsunterstellung - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - asylrelevant sein sollte. Umstände, die Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätten, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.2.2.2.6. Es ist nach dem Gesagten bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers kein konkreter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr läuft, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Beschwerde bekämpft in der Beschwerde in Bezug und unter Hinweis auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen ausschließlich die Würdigung dieses Vorbringens als unglaubwürdig durch das Bundesasylamt, legt aber nicht dar, weshalb diesem Vorbringen bei Wahrheitsunterstellung - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid - asylrelevant sein sollte. Umstände, die Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätten, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte bei dieser Entscheidung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die Beschwerde bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich eines Sachverhaltes, der der vorliegenden Entscheidung - als wahr unterstellt - zugrunde gelegt (und als nicht asylrelevant beurteilt) wurde. Es ergibt sich insofern kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung zu erörtern. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (s. VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Liegen - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung vor, wird die Verhandlungspflicht nicht (bloß) durch einen Antrag der Partei ausgelöst.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte bei dieser Entscheidung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die Beschwerde bekämpft ausschließlich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich eines Sachverhaltes, der der vorliegenden Entscheidung - als wahr unterstellt - zugrunde gelegt (und als nicht asylrelevant beurteilt) wurde. Es ergibt sich insofern kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung zu erörtern. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (s. VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Liegen - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung vor, wird die Verhandlungspflicht nicht (bloß) durch einen Antrag der Partei ausgelöst.
2.3. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses:
2.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.2.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
2.3.2. Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).2.3.2. Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).
2.3.3. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.2.3.3. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkte römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
2.3.3.1. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus dem Dorf "XXXX" in der Provinz XXXX, die nordöstlich der Provinz Kabul gelegen ist. Das Bundesasylamt hat dazu allerdings keine Feststellungen getroffen bzw. hat nicht dargelegt, von welchem Sachverhalt diesbezüglich (hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers) auszugehen wäre. Das Bundesasylamt hat auch keine Feststellungen getroffen, wohin (in welche Region) der Beschwerdeführer in Afghanistan zurückkehren könnte, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten, und wie der Beschwerdeführer sicher dorthin gelangen könnte. Bereits aus diesem Grunde ist das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit behaftet, weil aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnende Sicherheitslage, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, Feststellungen zur Sicherheitslage betreffend die Herkunftsregion bzw. die Region, in welcher sich der Asylwerber nach der Rückkehr nach Afghanistan niederlassen kann, zu treffen sind (vgl etwa VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013).2.3.3.1. Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus dem Dorf "XXXX" in der Provinz römisch 40 , die nordöstlich der Provinz Kabul gelegen ist. Das Bundesasylamt hat dazu allerdings keine Feststellungen getroffen bzw. hat nicht dargelegt, von welchem Sachverhalt diesbezüglich (hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers) auszugehen wäre. Das Bundesasylamt hat auch keine Feststellungen getroffen, wohin (in welche Region) der Beschwerdeführer in Afghanistan zurückkehren könnte, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten, und wie der Beschwerdeführer sicher dorthin gelangen könnte. Bereits aus diesem Grunde ist das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit behaftet, weil aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnende Sicherheitslage, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, Feststellungen zur Sicherheitslage betreffend die Herkunftsregion bzw. die Region, in welcher sich der Asylwerber nach der Rückkehr nach Afghanistan niederlassen kann, zu treffen sind vergleiche etwa VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013).
In Ermanglung von Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers hat es das Bundesasylamt auch verabsäumt, darzustellen, wie der Beschwerdeführer diese Herkunftsprovinz in zumutbarer Weise erreichen könnte (zur Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt s. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13 betreffend die Provinz Nangarhar).
Ohne erkennbaren Bezug zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid zur Sicherheitslage in Afghanistan lediglich allgemein gehaltene Feststellungen zu folgenden Themenbereichen getroffen: Allgemeine Sicherheitslage, Sicherheitslage im Raum Kabul, Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes, Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes sowie Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft (vgl. AS 215 bis AS 218). Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.Ohne erkennbaren Bezug zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid zur Sicherheitslage in Afghanistan lediglich allgemein gehaltene Feststellungen zu folgenden Themenbereichen getroffen: Allgemeine Sicherheitslage, Sicherheitslage im Raum Kabul, Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes, Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes sowie Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft vergleiche AS 215 bis AS 218). Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.
Die im Bescheid angeführten Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan - unterteilt in drei geographische Landesteile - lassen eine konkrete, detaillierte Darstellung vermissen. Eine konkrete und detaillierte Darstellung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, eventuell sogar im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers bzw. in der Region, in welche der Beschwerdeführer zurückkehren könnte, sind angesichts des wechselhaften und unberechenbaren Konfliktes in Afghanistan, der zudem wesentliche regionale Unterschiede aufweist, unabdingbar um beurteilen zu können, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Die im Bescheid angeführten Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan - unterteilt in drei geographische Landesteile - lassen eine konkrete, detaillierte Darstellung vermissen. Eine konkrete und detaillierte Darstellung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, eventuell sogar im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers bzw. in der Region, in welche der Beschwerdeführer zurückkehren könnte, sind angesichts des wechselhaften und unberechenbaren Konfliktes in Afghanistan, der zudem wesentliche regionale Unterschiede aufweist, unabdingbar um beurteilen zu können, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Soweit die Situation in Kabul geschildert wird, fehlen Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde. Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich (vgl. AS 235). Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren vorgebracht, dass ein Cousin von ihm in Kabul lebe und er bei diesem auch einige Zeit nach seiner Rückkehr nach Afghanistan wohnen habe können, jedoch wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen bzw. wurde der Beschwerdeführer nicht danach befragt, ob dies auch nach einer nunmehrigen (nochmaligen) Rückkehr des Beschwerdeführers - auf Dauer - möglich wäre (vgl. auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013).Soweit die Situation in Kabul geschildert wird, fehlen Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde. Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich sei, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würden. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich vergleiche AS 235). Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren vorgebracht, dass ein Cousin von ihm in Kabul lebe und er bei diesem auch einige Zeit nach seiner Rückkehr nach Afghanistan wohnen habe können, jedoch wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen bzw. wurde der Beschwerdeführer nicht danach befragt, ob dies auch nach einer nunmehrigen (nochmaligen) Rückkehr des Beschwerdeführers - auf Dauer - möglich wäre vergleiche auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesasylamt weiters nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vor seinem nur wenige Monate dauernden Aufenthalt in Afghanistan ca. elf Jahre lang in Pakistan gelebt hat (und nunmehr bereits seit fast drei Jahren in Österreich lebt). Sohin wären auch Feststellungen dahingehend zu treffen gewesen, welche persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Anknüpfungspunkte und Möglichkeiten der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in Bezug auf Wohnraum, Erwerb und etwaige (finanzielle) Unterstützung nach seiner langjährigen Abwesenheit in Afghanistan (noch) hat. Eine Rückkehr nach Afghanistan - vor allem nach längerer Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland - kann nämlich massive Schwierigkeiten sozialer und wirtschaftlicher Art mit sich bringen. Solche Rückkehrer, die häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert werden, sehen sich mit besonderen Erschwernissen beim Wiederaufbau einer Existenz in Afghanistan konfrontiert (s. dazu etwa AsylGH 26.4.2012, C18 406641-1/2009; 4.7.2012, C15 411682-1/2010). Ein bloßer Hinweis auf die Landwirtschaft der Eltern und auf die bisherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist hierfür nicht ausreichend.
2.3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers muss bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr, der Reiseweg und die Wieder- bzw. Neuansiedlung zumutbar ist, überdies dessen Vulnerabilität aufgrund seiner psychischen Erkrankung - "posttraumatische Belastungsstörung" laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen - berücksichtigt werden. Bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt verwies der Beschwerdeführer nämlich mehrfach auf Beschwerden, was vom Bundesasylamt gänzlich unberücksichtigt blieb. So gab der Beschwerdeführer schon im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er seit einiger Zeit unter Kopfschmerzen leide und nachts nicht schlafen könne (AS 19). Am 30.07.2010 brachte er vor dem Bundesasylamt vor, dass er seit ein paar Wochen gelegentlich starke Kopfschmerzen habe (AS 43) und am 07.09.2010 sagte er aus, dass er manchmal Kopfschmerztabletten nehme (AS 90). Wie das Bundesasylamt trotz dieser Angaben und ohne weitere Ermittlungen zu der Feststellung gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer physisch und psychisch gesund sei, ist nicht nachvollziehbar. Obwohl sich der Beschwerdeführer auf Anfrage durch das Bundesasylamt damit einverstanden erklärt hat, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden bzw. medizinische Unterlagen anfordern zu lassen, hat es das Bundesasylamt unterlassen, Ermittlungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen und das Bundesasylamt war sohin auch nicht in der Lage, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen.
Vor dem Hintergrund der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sind aber auch die (allgemeinen) Feststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung in Afghanistan mangelhaft. Der angefochtene Bescheid enthält zwar Ausführungen zur allgemeinen medizinischen Versorgung in Afghanistan und die Feststellung, dass im Heimatland des Beschwerdeführers ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und dem Beschwerdeführer auch zugänglich seien (vgl. AS 212), jedoch keine Feststellungen betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen und - mangels entsprechender Ermittlungstätigkeit und sohin aufgrund fehlender Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Möglichkeit, konkret für den Beschwerdeführer medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Neben der Ermittlung des tatsächlichen, aktuellen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers ist es weiters erforderlich, im Rahmen einer Refoulement-Prüfung die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und die tatsächliche Verfügbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung konkret festzustellen (VfGH 22.06.2009, U 469/09; zur Relevanz psychischer Erkrankungen bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung, Abschiebung, Ausweisung s. EGMR-Urteil vom 16. April 2013, Aswat gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 17299/12).Vor dem Hintergrund der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sind aber auch die (allgemeinen) Feststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung in Afghanistan mangelhaft. Der angefochtene Bescheid enthält zwar Ausführungen zur allgemeinen medizinischen Versorgung in Afghanistan und die Feststellung, dass im Heimatland des Beschwerdeführers ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und dem Beschwerdeführer auch zugänglich seien vergleiche AS 212), jedoch keine Feststellungen betreffend die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen und - mangels entsprechender Ermittlungstätigkeit und sohin aufgrund fehlender Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Möglichkeit, konkret für den Beschwerdeführer medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Neben der Ermittlung des tatsächlichen, aktuellen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers ist es weiters erforderlich, im Rahmen einer Refoulement-Prüfung die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und die tatsächliche Verfügbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung konkret festzustellen (VfGH 22.06.2009, U 469/09; zur Relevanz psychischer Erkrankungen bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung, Abschiebung, Ausweisung s. EGMR-Urteil vom 16. April 2013, Aswat gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 17299/12).
2.3.4.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.3.4.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.3.4.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.2.3.4.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Da durch die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt III. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.Da durch die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt römisch drei. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
2.3.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. dieses Erkenntnisses abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.2.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Erkenntnisses abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Behandlungsmöglichkeiten, bloße Vermutungen, Blutrache, Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, Resozialisierung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
30.08.2013