Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 306854-5/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, Zl. 12 05.997-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, Zl. 12 05.997-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 24.09.2006 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer volljährigen Tochter illegal über Polen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.09.2006 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab dabei an, sie habe XXXX am 21.07.2006 verlassen und sei mit einem Zug zunächst nach Minsk und anschließend nach Brest gefahren. Von Brest sei sie mit einem Zug nach Polen gefahren, wo sie am 02.08.2006 um Asyl angesucht habe und von Mitte August 2006 bis zum 23.09.2006 in einem Flüchtlingslager in Warschau untergebracht worden sei. Am 23.09.2006 habe sie Polen mit einem LKW verlassen und sei nach Österreich gereist.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 24.09.2006 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer volljährigen Tochter illegal über Polen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.09.2006 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab dabei an, sie habe römisch 40 am 21.07.2006 verlassen und sei mit einem Zug zunächst nach Minsk und anschließend nach Brest gefahren. Von Brest sei sie mit einem Zug nach Polen gefahren, wo sie am 02.08.2006 um Asyl angesucht habe und von Mitte August 2006 bis zum 23.09.2006 in einem Flüchtlingslager in Warschau untergebracht worden sei. Am 23.09.2006 habe sie Polen mit einem LKW verlassen und sei nach Österreich gereist.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil unbekannte Männer in der Nacht in ihr Haus eingedrungen seien und ihren Gatten geschlagen hätten. Kurz danach seien sie wieder in ihr Haus eingedrungen und hätten die Haustür sowie alles im Haus kaputt geschlagen. Ihr Gatte habe daraufhin beschlossen, das Land zu verlassen und im Juli 2006 Zugtickets besorgt.
2. Am 29.09.2006 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage eines Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Polens. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 13.10.2006 verkürzt. Mit dem am 03.10.2006 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt die Beschwerdeführerin am 05.10.2006.2. Am 29.09.2006 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage eines Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Polens. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 13.10.2006 verkürzt. Mit dem am 03.10.2006 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt und der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt die Beschwerdeführerin am 05.10.2006.
3. Am 11.10.2006 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen und gab dabei zunächst an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie leide unter erhöhtem Blutdruck und wolle zu ihren in Österreich lebenden Kindern; sie liebe ihre Kinder und sei seit deren Kindheit niemals von ihnen getrennt gewesen. Zwei Brüder würden in Norwegen und einer in Frankreich leben. In ihrer Heimat seien zwei Töchter, ihre Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern aufhältig. Sie habe sich von 09.09.2003 bis März 2004 in Tschechien befunden und eine negative Entscheidung erhalten. Sie habe Polen verlassen und sei nach Österreich gefahren, weil sie zu ihren Kindern habe reisen wollen. Ihr Mann sei krank und sie selbst sei auch nicht gesund. Ihr Mann habe sich in Polen nicht sicher gefühlt. Ihre einzige Stütze seien ihre Kinder. Sie sei in Polen niemals persönlich verfolgt worden. Ihre nunmehr in Österreich aufhältigen Kinder hätten Tschetschenien im Jahr 2006 verlassen. Auf Vorhalt, wonach ihr Sohn angegeben habe, Tschetschenien am 25.04.2002 verlassen zu haben, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Kinder nach Polen und Tschechien begleitet und sei wieder in die Heimat zurückgekehrt, weil sie sich Sorgen um ihren Mann gemacht habe, von dem sie keine Nachricht erhalten habe. Sie habe nicht gewusst, ob er noch am Leben sei. Zu ihren Kindern habe sie oft Kontakt. In Polen habe sie negative Erfahrungen gemacht; dort sei ihnen auch nicht geholfen worden. Sie wolle gemeinsam mit ihren Kindern in Österreich leben.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2006, Zl. 06 10.241-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2006, Zl. 06 10.241-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt es im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie konkret Gefahr laufe, in Polen der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt es im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie konkret Gefahr laufe, in Polen der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.10.2006 zugestellt.
5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2006, Zl. 306.854-C1/E1-VI/17/06, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2006, Zl. 306.854-C1/E1-VI/17/06, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
6. Die Beschwerdeführerin wurde am 24.11.2006 erneut vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie mache sich Sorgen, weil ihr Mann gesagt habe, dass sie eine "Absage" bekommen würden. Ihre Kinder seien in Österreich aufhältig. In ihrer Heimat sei sie von ihren Töchtern versorgt worden. Sie wolle nicht nach Polen zurückkehren, weil sie bereits eine "Absage" erhalten habe; man bekomme auch keine medizinische Versorgung. Sie fühle sich dort zudem nicht sicher.
7. Auf der Grundlage einer am 28.11.2006 stattgefundenen Untersuchung übermittelte eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, in welcher sie zu dem Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin mit entsprechender Psychopharmakatherapie überstellungsfähig sei.
8. Die Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2006 ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und gab dabei insbesondere an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie wolle ergänzen, dass sie von den österreichischen Behörden nicht gut behandelt und nicht angehört worden sei. Sie bitte, mit ihren Kindern zusammenleben zu können. Sie wolle nicht nach Polen zurückkehren, da sie dort bereits "abgelehnt" worden sei. Ihr Mann sei in Polen immer wieder aufgewacht, weil er gedacht habe, umgebracht zu werden.
9. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 12.01.2007 von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht. Dieser kam dabei zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sowie einer Somatisierungsstörung leide. Eine Überstellung nach Polen sei allerdings zumutbar.
10. Am 19.02.2007 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sie sich nicht sehr gut fühle. Abgesehen von ihrer mit ihr reisenden Tochter würden noch drei ihrer volljährigen Kinder in Österreich leben. Ihre beiden Söhne hätten bereits positive Bescheide erhalten. Sie lebe mit keinem ihrer Kinder im gemeinsamen Haushalt, sondern sei abwechselnd bei den Kindern. Sie würden die Unterkunft ständig wechseln, weil es schwierig sei, zusammen zu wohnen. Sie müssten dann dafür zahlen. Auf Vorhalt, wonach beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Angelegenheit in Polen nicht behandelt werde; nur ein geringer Anteil der Anträge werde positiv entschieden. Sie werde in Polen wieder einen negativen Bescheid erhalten, weil sie nirgendwo gekämpft hätten. Ihre Psyche sei instabil; ihr Bruder sei getötet worden. Zur gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie brachte die Beschwerdeführerin vor, sie glaube dies nicht, sie kenne ihren Zustand. Sie leide an Blutdruckproblemen, habe Schwierigkeiten mit der Schilddrüse und sei bereits in Tschetschenien einige Male operiert worden. Sie sei derzeit bei ihrem Hausarzt in Österreich in Behandlung und erhalte Blutdrucktabletten.
11. Am 26.02.2007 langte eine schriftliche Ergänzung zur Befragung der Beschwerdeführerin ein, in welcher sie insbesondere ausführte, Polen aufgrund ihrer Erkrankung an Hypertonie verlassen zu haben. Sie leide weiters an einem inneren Kropf sowie einer Kopfblutaderverengung. All diese Erkrankungen würden sich im Zustand der Gemütsbewegung verschlechtern. Ihr Mann sei verwundet worden und habe ein Kopftrauma erlitten. Er benötige deswegen ständig moralisch-psychologische Hilfe. Sie hätten nur über Polen zu ihren in Österreich lebenden Kindern gelangen können.
Die Beschwerdeführerin legte einen ärztlichen Kurzbrief eines österreichischen Landeskrankenhauses vom 22.02.2007 vor, welchem als Diagnose ein prolongierter Infekt der oberen Luftwege, eine labile arterielle Hypertonie sowie eine passagere Hypokaliämie zu entnehmen ist.
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2007, Zl. 06 10.241-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2007, Zl. 06 10.241-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie konkret Gefahr laufe, in Polen der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass sie konkret Gefahr laufe, in Polen der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.03.2007 zugestellt.
13. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2007, Zl. 306.854-3/2E-VI/17/07, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgewiesen.13. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.04.2007, Zl. 306.854-3/2E-VI/17/07, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, im Verfahren seien keine besonderen, in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe aufgezeigt worden, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen bzw. einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erforderlich machen würden.Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, im Verfahren seien keine besonderen, in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen Gründe aufgezeigt worden, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen bzw. einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO erforderlich machen würden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe in Polen keinen ausreichenden Zugang zu therapeutischer Betreuung gehabt, stehe im Widerspruch zu den im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen und habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Konkretes entgegengesetzt. Im Übrigen sei den ärztlichen Gutachten zu entnehmen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen und ein dortiger Aufenthalt zumutbar seien.
Es liege auch kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Grundrecht auf Privat- und Familienleben vor. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von ihren Kindern abhängig, sei unglaubwürdig. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland im Jahr 2003 ausschließlich von den im Herkunftsstaat aufhältigen Töchtern versorgt worden sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein derart besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Kindern bestehe, dass trotz der Volljährigkeit aller Kinder ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzunehmen sei, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass die im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen sowohl im Stande gewesen seien, für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich aufzukommen, als auch bereit gewesen seien, ihr die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.Es liege auch kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Grundrecht auf Privat- und Familienleben vor. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von ihren Kindern abhängig, sei unglaubwürdig. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland im Jahr 2003 ausschließlich von den im Herkunftsstaat aufhältigen Töchtern versorgt worden sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein derart besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Kindern bestehe, dass trotz der Volljährigkeit aller Kinder ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzunehmen sei, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass die im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen sowohl im Stande gewesen seien, für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich aufzukommen, als auch bereit gewesen seien, ihr die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.
14. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungs- sowie den Verfassungsgerichtshof.
15. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2007, Zl. B 845/07-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
16. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.08.2007, Zl. AW2007/20/0664-5, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
17. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2009, Zl. 2007/20/1037-11, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
18. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.03.2009 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wurde hierzu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte dabei im Wesentlichen vor, sie hätten bereits in Polen Anträge auf Familienzusammenführung gestellt, seien dann aber mit einer Russisch sprechenden Frau in einem LKW nach Österreich gereist. Sie wolle nicht nach Polen, weil ihr Mann dort Angst habe. Außerdem werde sie in Österreich von einem Kardiologen und einem Psychologen behandelt.
19. Am 24.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.19. Am 24.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
20. Am 26.03.2009 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme ein, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Gatte sowie ihre Tochter mit den in Österreich lebenden Söhnen eine intensive Beziehung pflegen würden. Sie hätten sich in den letzten zweieinhalb Jahren täglich gesehen. Die Beschwerdeführerin sei traumatisiert, krank und auf die Hilfe der Söhne angewiesen. In Polen bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung, da sich die Beschwerdeführerin schon einmal dem Asylverfahren entzogen habe. Ohne die Familie seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sozial isoliert; dies könne auch die Eingriffsintensität von Art. 3 EMRK erreichen. Eine Nichtzulassung der Asylanträge stelle eine Ungleichbehandlung dar, weil das Verfahren der Söhne zugelassen worden sei.20. Am 26.03.2009 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme ein, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Gatte sowie ihre Tochter mit den in Österreich lebenden Söhnen eine intensive Beziehung pflegen würden. Sie hätten sich in den letzten zweieinhalb Jahren täglich gesehen. Die Beschwerdeführerin sei traumatisiert, krank und auf die Hilfe der Söhne angewiesen. In Polen bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung, da sich die Beschwerdeführerin schon einmal dem Asylverfahren entzogen habe. Ohne die Familie seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sozial isoliert; dies könne auch die Eingriffsintensität von Artikel 3, EMRK erreichen. Eine Nichtzulassung der Asylanträge stelle eine Ungleichbehandlung dar, weil das Verfahren der Söhne zugelassen worden sei.
Beigelegt wurde ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 09.03.2009, worin die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels beantragt wurde, ein Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.05.2008, die Hypertonie, leichte Trikuspitalklappeninsuffizienz, Kieferköpfchenarthrose, chron. rez. Panikattacken, Depression, einen Zustand nach exogener Belastungssituation, inzipiente hypertensive Herzkrankheit sowie Eisenmangelanämie diagnostiziere, ein Schreiben einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 12.02.2008, worin der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert wird, sowie mehrere Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen.
21. Am 31.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und brachte dabei im Wesentlichen vor, sie habe Angst in Polen zu sein. Bei einer Überstellung nach Polen würden sie inhaftiert werden. Sie stelle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie in Österreich bleiben und nicht nach Polen überstellt werden wolle. Zur geplanten Vorgehensweise, ihre Ausweisung nach Polen zu veranlassen, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Polen Angst. Sie selbst werde zwar nicht getötet werden, doch könne ihre Tochter entführt oder getötet werden. In Polen würden jene Leute leben, mit denen sie in der Heimat Konflikte gehabt hätten. Außerdem seien sie krank. Nach Erhalt des negativen Bescheides seien sie zu einem Rechtsanwalt gegangen, der ein Schreiben mit der Anregung einer humanitären Aufenthaltsberechtigung aufgesetzt und der Polizei übermittelt habe. Die Polizei habe das Schreiben allerdings nicht weitergeleitet. Etwa zweieinhalb oder drei Monate nach der Einreise sei sie von ihren Kindern unterstützt worden; nunmehr werde sie von der Caritas unterstützt und gehe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe arbeiten.
22. Mit Bescheid vom 02.04.2009, Zl. 09 03.579-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.22. Mit Bescheid vom 02.04.2009, Zl. 09 03.579-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz keiner neuerlichen Überprüfung oder Entscheidung unterliege, da sich weder der gegenständliche Sachverhalt noch die Rechtslage geändert habe. Die belangte Behörde verneinte überdies das Vorliegen eines Familienlebens, weil dazu weitere Elemente der Abhängigkeit dargetan werden müssten, welche über die normale emotionale Bindung hinausgehen würden. Es bestehe nach wie vor kein gemeinsamer Haushalt. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ihren Lebensunterhalt durch die Unterstützung der Caritas und durch zusätzliche Arbeit im Zuge der Nachbarschaftshilfe finanziere, weshalb keine maßgebliche Unterstützung der beiden Söhne erkennbar sei.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 03.04.2009 zugestellt.
23. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die bestehenden Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, werde von den staatlichen Organen der Russischen Föderation und auch in Polen als Hinweis gewertet, dass eine regimefeindliche Gesinnung vorliege. Aus diesem Grund liege ein asylrelevanter Sachverhalt vor. Eine Überstellung nach Polen verletze die Bestimmungen der EMRK, weil eine neuerliche medizinische Untersuchung fahrlässig unterlassen worden sei. Im Hinblick auf die Traumatisierungen der Beschwerdeführerin sei eine solche allerdings dringend geboten. Die hervorragende Integration sei völlig außer Acht gelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei von ihren in Österreich als Flüchtlinge anerkannten Söhnen abhängig.
24. Mit Erkenntnis vom 10.06.2009, Zl. S9 306.854-4/2009/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab.24. Mit Erkenntnis vom 10.06.2009, Zl. S9 306.854-4/2009/4E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.
In den Entscheidungsgründen wies der Asylgerichtshof insbesondere darauf hin, das Bundesasylamt treffe im Falle einer erneuten Asylantragstellung grundsätzlich keine Verpflichtung, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert worden und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen sei. Unstrittig sei im gegenständlichen Fall, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nicht durch eine tatsächliche Überstellung konsumiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus selbst vorgebracht, dass sie Österreich seit ihrer Einreise im September 2006 nicht mehr verlassen hätte. Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d letzter Satz Dublin II-VO sei ein Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn diesem aufschiebende Wirkung zukomme, zu überstellen. Diese sechs Monate seien im gegenständlichen Fall noch nicht abgelaufen. Polen sei nach den Bestimmungen der Dublin II-VO weiterhin verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, zumal die sechsmonatige Überstellungsfrist erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2009 zu belaufen begonnen habe.In den Entscheidungsgründen wies der Asylgerichtshof insbesondere darauf hin, das Bundesasylamt treffe im Falle einer erneuten Asylantragstellung grundsätzlich keine Verpflichtung, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert worden und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen sei. Unstrittig sei im gegenständlichen Fall, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nicht durch eine tatsächliche Überstellung konsumiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus selbst vorgebracht, dass sie Österreich seit ihrer Einreise im September 2006 nicht mehr verlassen hätte. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, letzter Satz Dublin II-VO sei ein Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn diesem aufschiebende Wirkung zukomme, zu überstellen. Diese sechs Monate seien im gegenständlichen Fall noch nicht abgelaufen. Polen sei nach den Bestimmungen der Dublin II-VO weiterhin verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen, zumal die sechsmonatige Überstellungsfrist erst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2009 zu belaufen begonnen habe.
Im zweiten Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie nicht nach Polen zurückkehren könne, weil die Feinde ihres Gatten dort leben würden, sie nur eine unzureichende medizinische Behandlung erhalten habe, ihre Tochter in Gefahr sei, entführt oder getötet zu werden und sie bei ihren Kindern in Österreich bleiben wolle. Die Gründe, die gegen ihre Überstellung nach Polen sprechen würden, seien daher nach wie vor dieselben, wie im vorangegangenen Asylverfahren. Der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz stehe daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens sei keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen (Bedrohungssituation durch Private), ihrem angeblich schlechten Gesundheitszustand und dem behaupteten Familienleben mit ihren Söhnen sei bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ausführlich erörtert worden. Dabei sei die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Art. 3 EMRK oder in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint worden.Im zweiten Asylverfahren habe die Beschwerdeführerin sowohl in der Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie nicht nach Polen zurückkehren könne, weil die Feinde ihres Gatten dort leben würden, sie nur eine unzureichende medizinische Behandlung erhalten habe, ihre Tochter in Gefahr sei, entführt oder getötet zu werden und sie bei ihren Kindern in Österreich bleiben wolle. Die Gründe, die gegen ihre Überstellung nach Polen sprechen würden, seien daher nach wie vor dieselben, wie im vorangegangenen Asylverfahren. Der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz stehe daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens sei keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen (Bedrohungssituation durch Private), ihrem angeblich schlechten Gesundheitszustand und dem behaupteten Familienleben mit ihren Söhnen sei bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ausführlich erörtert worden. Dabei sei die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Artikel 3, EMRK oder in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint worden.
Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf die in Österreich lebenden volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin sei bereits im vorangegangenen Verfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint worden. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen selbst vorgebracht habe, dass sie lediglich zweieinhalb bzw. drei Monate nach ihrer Einreise von ihren Söhnen unterstützt worden sei. Danach sei sie von der Caritas unterstützt worden und bestreite ihren Lebensunterhalt durch Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf die in Österreich lebenden volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin sei bereits im vorangegangenen Verfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint worden. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen selbst vorgebracht habe, dass sie lediglich zweieinhalb bzw. drei Monate nach ihrer Einreise von ihren Söhnen unterstützt worden sei. Danach sei sie von der Caritas unterstützt worden und bestreite ihren Lebensunterhalt durch Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
25. Am 15.05.2012 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich den - nunmehr dritten und verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz, wurde dazu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte dabei im Wesentlichen vor, sie habe einen negativen Bescheid erhalten und sei daher in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wo sie sich etwa zwei Jahre lang aufgehalten habe. Befragt, weshalb sie neuerlich nach Österreich gereist sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Tschetschenien Probleme. Sie sei dort von uniformierten Männern aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne gefragt worden. Die Männer hätten sie dabei auch geschlagen und ihr angedroht, sie solange festzuhalten, bis ihre Söhne in den Herkunftsstaat zurückkehren würden. Sie habe sich zunächst bei ihrer Schwester versteckt. Nachdem diese jedoch nicht gewollt habe, dass sie sich länger bei ihr aufhalte, habe sie den Herkunftsstaat verlassen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation werde sie längere Zeit eingesperrt oder umgebracht.
26. Am 22.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sie leide an Herzproblemen sowie psychischen Problemen und nehme Medikamente ein. Nach Angaben zu ihrer Person und ihren Lebensumständen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe insgesamt sechs Kinder. Davon seien zwei Söhne und eine Tochter in Österreich, eine Tochter in Deutschland und zwei Töchter in der Türkei aufhältig. Den derzeitigen Aufenthaltsort ihres Ehemannes, den sie letztmals im Herbst 2010 gesehen habe, kenne sie nicht.
Sie habe sich zunächst Ende April 2002 zum Verlassen des Herkunftsstaates entschlossen. Damals seien Säuberungsaktionen durchgeführt worden und ihre Söhne sowie eine ihrer Töchter hätten Probleme gehabt. Sie selbst sei damals nicht verfolgt worden.
Wann genau sie Österreich wieder verlassen habe, könne sie nicht angeben. Sie sei irgendwann im Juli 2009 nach Polen und im Anschluss daran in den Herkunftsstaat gereist, da sie auch in Polen einen negativen Bescheid erhalten habe. Von August 2010 bis Mai 2011 habe sie bei ihrer Schwester in Grosny gelebt. Den Lebensunterhalt habe sie mit dem Geld ihrer Söhne bestritten. Sie habe in ihr Haus in Grosny zurückkehren wollen, dort jedoch drei Männer angetroffen, die ihr erklärt hätten, dass sie lediglich noch ein bis zwei Wochen bei ihr wohnen wollen, da sie auf dem Bau beschäftigt seien. Sie habe die Männer immer nur nachts gesehen, tagsüber seien sie nicht da gewesen. Irgendwann habe sie die Männer dann nicht mehr gesehen. Eines Nachts seien unbekannte uniformierte Personen gekommen, hätten sie mitgenommen und gefragt, ob die bei ihr zu Hause aufhältigen Männer ihre Söhne seien. Überdies sei sie gefragt worden, wann die Männer gekommen seien und um wen es sich bei den Männern handle. Sie habe daraufhin mitgeteilt, dass dies nicht ihre Söhne seien und sei sie sodann nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne gefragt worden. Sie habe in der Folge angegeben, dass sich ihre Söhne in Polen befinden würden, was ihr jedoch nicht geglaubt worden sei. Vielmehr sei sie mit dem Tod bedroht worden, sollte sie nicht bekanntgeben, um wen es sich bei den (bei ihr aufhältigen) Männern handle. Sie habe beteuert, die Männer nicht zu kennen und diese nur in der Nacht zu sehen. Die Uniformierten hätten sie jedoch neuerlich der Lüge bezichtigt und gesagt, sie wüssten, dass ihre Söhne in Österreich aufhältig seien. Danach sei sie geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie neuerlich befragt worden. Überdies habe man ihr gedroht, dass sie "nicht mehr wegkomme", bis ihre Söhne gefunden würden. Danach sei sie in ein Auto gesetzt und irgendwo ausgesetzt worden.
Sie wisse nicht, ob es sich bei den Personen, die sie geschlagen hätten, um Russen oder Tschetschenen gehandelt habe. Sie könne auch nicht angeben, wie viele Personen es gewesen seien. Sie sei nicht in ihrem Haus geschlagen worden, sondern in einem Raum, in den sie zuvor gebracht worden sei. Wo sich dieser befunden habe, wisse sie nicht. Sie sei durch einen kleinen Korridor in ein kleines dunkles Zimmer gebracht worden und habe am Weg dorthin eine Frau gesehen. An weitere Details erinnere sie sich nicht; sie sei schockiert gewesen. Sie sei etwa einen ganzen Tag lang festgehalten und über die in ihrem Haus lebenden Männer befragt worden. Sie wisse nichts über diese Männer, die sie anhaltenden Personen hätten jedoch gesagt, dass es sich um Gehilfen der Rebellen handle.
Infolge der Misshandlungen habe sie zwei Rippenbrüche sowie eine Gehirnerschütterung erlitten. Eine Woche nach ihrer Freilassung sei sie nach XXXX in ein Spital gefahren, da sie starke Schmerzen und Angst vor inneren Verletzungen gehabt habe. Im Krankenhaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie eine Art "Gürtel" anlegen müsse.Infolge der Misshandlungen habe sie zwei Rippenbrüche sowie eine Gehirnerschütterung erlitten. Eine Woche nach ihrer Freilassung sei sie nach römisch 40 in ein Spital gefahren, da sie starke Schmerzen und Angst vor inneren Verletzungen gehabt habe. Im Krankenhaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie eine Art "Gürtel" anlegen müsse.
Sie lebe derzeit bei ihren Söhnen, ihre Tochter wohne in ihrer eigenen Wohnung. Sie habe in den letzten Jahren etwa einmal in der Woche mit ihren Kindern telefoniert. Diese hätten ihr ungefähr 150,-- Euro im Monat zukommen lassen. Vor ihrer Ausreise hätten ihre Kinder und sie zusammengelebt. Ihr älterer Sohn sei zurzeit arbeitslos und habe zuvor in einer Fabrik gearbeitet, der jüngere Sohn absolviere derzeit eine Ausbildung zum XXXX. Ihre Kinder hätten den Herkunftsstaat verlassen, da es große Probleme während der Säuberungsaktionen gegeben habe. Ob ihre Söhne die Widerstandskämpfer unterstützt hätten, wisse sie nicht. Sie selbst werde offiziell von der Polizei "wahrscheinlich nicht" gesucht. Bei den Personen, die nach ihren Söhnen gefragt hätten, handle es sich um Gehilfen. In weiterer Folge verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob es - von den genannten Vorfällen abgesehen - irgendwelche Übergriffe auf sie gegeben habe und führte aus, dies sei nur früher im Krieg der Fall gewesen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, umgebracht zu werden.Sie lebe derzeit bei ihren Söhnen, ihre Tochter wohne in ihrer eigenen Wohnung. Sie habe in den letzten Jahren etwa einmal in der Woche mit ihren Kindern telefoniert. Diese hätten ihr ungefähr 150,-- Euro im Monat zukommen lassen. Vor ihrer Ausreise hätten ihre Kinder und sie zusammengelebt. Ihr älterer Sohn sei zurzeit arbeitslos und habe zuvor in einer Fabrik gearbeitet, der jüngere Sohn absolviere derzeit eine Ausbildung zum römisch 40 . Ihre Kinder hätten den Herkunftsstaat verlassen, da es große Probleme während der Säuberungsaktionen gegeben habe. Ob ihre Söhne die Widerstandskämpfer unterstützt hätten, wisse sie nicht. Sie selbst werde offiziell von der Polizei "wahrscheinlich nicht" gesucht. Bei den Personen, die nach ihren Söhnen gefragt hätten, handle es sich um Gehilfen. In weiterer Folge verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob es - von den genannten Vorfällen abgesehen - irgendwelche Übergriffe auf sie gegeben habe und führte aus, dies sei nur früher im Krieg der Fall gewesen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, umgebracht zu werden.
In Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin zudem zwei ärztliche Atteste in russischer Sprache sowie den Schlussbericht eines österreichischen Landeskrankenhauses vor.
27. Im Akt befindet sich überdies ein Schreiben der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache, in welchem diese insbesondere auf die schlechten Zustände in ihrem Herkunftsstaat hinweist.
28. Mit Bescheid vom 18.01.2013, Zl. 12 05.997-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).28. Mit Bescheid vom 18.01.2013, Zl. 12 05.997-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht wegen ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Nationalität oder politischen Gesinnung verfolgt worden sei. Die von ihr für das Verlassen der Russischen Föderation angegebenen Gründe seien unglaubwürdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass nach ihrer Rückkehr drei junge Männer in ihrem Haus gewohnt hätten. Weiters habe auch nicht festgestellt werden können, dass uniformierte Männer zu ihr gekommen seien und sie nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne gefragt hätten. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie von uniformierten Männern misshandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit dem von ihr behaupteten Vorbringen eine Verfolgungsgefahr in ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht. Ihre Ausführung, von unbekannten Männern geschlagen und nach ihren Söhnen gefragt worden zu sein, könne lediglich als in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Konkretheit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr seien nicht hinreichend substantiiert, zu wenig konkret, detailliert und differenziert. Vielmehr hätten sich ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als vage Angaben und Vermutungen herausgestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar bemüht, im Rahmen der freien Erzählung eine zusammenhängende und relativ ausführliche Geschichte zu präsentieren, doch sei im Zuge genauerer Nachfragen hervorgekommen, dass ihre Angaben in weiten Teilen oberflächlich und letztlich nicht glaubhaft gewesen seien. Zudem seien die Angaben widersprüchlich, was den unglaubwürdigen Charakter des Vorbringens zusätzlich unterstreiche.
29. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung und führte insbesondere aus, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung zu Unrecht zugrunde gelegt, dass eine Gefährdungssituation ihrer Person in ihrer Heimat nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Dabei sei der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass all ihre Kinder die Heimat wegen der bestehenden Gefährdungssituation verlassen hätten und sie selbst dadurch in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten sei. Wie bereits angegeben, seien zwei Söhne und eine Tochter in Österreich aufhältig; eine weitere Tochter befinde sich in Deutschland und zwei Töchter würden in der Türkei leben. Das Bundesasylamt wäre daher zur Berücksichtigung dieses Umstandes verpflichtet gewesen und hätte insbesondere die Asylverfahren ihrer in Österreich lebenden Kinder in das gegenständliche Verfahren miteinzubeziehen gehabt. Daraus hätte sich ergeben, dass sie als Mutter zur sozialen Gruppe der Angehörigen von verfolgten Personen zähle und damit selbst Ziel von Verfolgungsmaßnahmen der tschetschenischen und russischen Sicherheitsbehörden geworden sei.
Auch habe das Bundesasylamt die vorgelegten russischen Spitalsbestätigungen der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Aufgrund der offensichtlich bestehenden Zweifel an der Echtheit dieser Bestätigungen wäre es erforderlich gewesen, eine entsprechende Echtheitsüberprüfung durchzuführen. Überdies habe sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr als Mutter von verfolgten Söhnen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre und grundsätzlich über keine Lebensgrundlage verfügen würde. Der Hinweis auf die nur kurzfristige und vorübergehende Wohnungsnahme bei ihrer Schwester bilde keine taugliche Grundlage für die Annahme, dass sie in der Lage wäre, dort dauerhaft zu wohnen. Andere Verweise des Bundesasylamtes auf eine gesicherte Lebensgrundlage würden auf Vermutungen beruhen und seien daher rein spekulativ. In der Zwischenzeit habe sie überdies erfahren, dass eine Ladung des (russischen) Innenministeriums an sie ergangen sei, die sie unmittelbar nach Erhalt vorlegen werde. Insgesamt ergebe sich, dass die ihrem Antrag zugrunde liegende Verfolgungssituation nach wie vor bestehe und weiterhin andauere.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.05.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.05.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.
Wie bereits dargelegt hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren insbesondere vorgebracht, dass sich keines ihrer sechs Kinder im Herkunftsstaat aufhalte. Vielmehr seien zwei Söhne und eine Tochter in Österreich, eine Tochter in Deutschland und zwei Töchter in der Türkei aufhältig. Ihren beiden Söhnen sei mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.02.2005 und 26.04.2005 in Österreich Asyl gewährt worden. Im gegenständlichen Verfahren betonte die Beschwerdeführerin, von uniformierten Männern aufgesucht, nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne gefragt und dabei auch geschlagen worden zu sein (AS 19 und 318). Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, hat es die belangte Behörde in der Folge jedoch gänzlich unterlassen, sich mit der Tatsache, dass den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl zuerkannt wurde, auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0301, ausführt, dass "[...] gerade zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat [...] eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig [ist]". Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und dessen Behauptungen auch am Verhältnis zu der aktuellen Berichtslage über dessen Herkunftsstaat zu messen sind. Vielmehr bedürfe es in der Regel auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.01.2005, Zl. 2004/01/0476).
Im vorliegenden Fall wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin einzig und allein mit ihren eigenen widersprüchlichen Angaben, welche das Bundesasylamt zudem als nicht hinreichend substantiiert, zu wenig konkret, detailliert und differenziert erachtete, begründet; eine nähere Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl zuerkannt wurde, findet sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht. Das Bundesasylamt trifft im angefochtenen Bescheid weder dahingehende Feststellungen, noch setzt es sich mit dem Umstand auseinander, dass sämtliche Kinder der Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat verlassen haben und insbesondere den beiden Söhnen in Österreich Asyl gewährt wurde (hinsichtlich der Töchter der Beschwerdeführerin und deren aufenthaltsrechtlichem Status in Deutschland und der Türkei wurden ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen). Darüber hinaus lassen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung diesen Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin wäre, in Erwägung gezogen hätte. Somit erweist sich das Verfahren vor der belangten Behörde in einem wesentlichen Aspekt ergänzungsbedürftig, da die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren insbesondere unberücksichtigt gelassen hat, dass den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin in Österreich bereits im Jahr 2005 Asyl gewährt wurde. Das Bundesasylamt hätte daher von Amts wegen Erhebungen anzustellen gehabt, ob der Beschwerdeführerin schon alleine aus diesem Zusammenhang (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie") bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevante Gefahr drohe. Diesen Aspekt ließ das Bundesasylamt im Verfahren der Beschwerdeführerin jedoch völlig unberücksichtigt. Das Bundesasylamt hat auch das Vorbringen der asylberechtigten Angehörigen der Beschwerdeführerin unbeachtet gelassen und in seine rechtlichen Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte, nicht miteinfließen lassen. Stattdessen kam die belangte Behörde lediglich zu dem Schluss, der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft, weshalb ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden könne. Wie das Bundesasylamt zu einem derartigen Schluss gelangt, ohne das Vorbringen der asylberechtigten Angehörigen der Beschwerdeführerin in das Verfahren einzubeziehen, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und hält einer nachprüfenden Kontrolle daher nicht stand.Im vorliegenden Fall wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin einzig und allein mit ihren eigenen widersprüchlichen Angaben, welche das Bundesasylamt zudem als nicht hinreichend substantiiert, zu wenig konkret, detailliert und differenziert erachtete, begründet; eine nähere Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl zuerkannt wurde, findet sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht. Das Bundesasylamt trifft im angefochtenen Bescheid weder dahingehende Feststellungen, noch setzt es sich mit dem Umstand auseinander, dass sämtliche Kinder der Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat verlassen haben und insbesondere den beiden Söhnen in Österreich Asyl gewährt wurde (hinsichtlich der Töchter der Beschwerdeführerin und deren aufenthaltsrechtlichem Status in Deutschland und der Türkei wurden ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen). Darüber hinaus lassen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung diesen Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin wäre, in Erwägung gezogen hätte. Somit erweist sich das Verfahren vor der belangten Behörde in einem wesentlichen Aspekt ergänzungsbedürftig, da die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren insbesondere unberücksichtigt gelassen hat, dass den beiden Söhnen der Beschwerdeführerin in Österreich bereits im Jahr 2005 Asyl gewährt wurde. Das Bundesasylamt hätte daher von Amts wegen Erhebungen anzustellen gehabt, ob der Beschwerdeführerin schon alleine aus diesem Zusammenhang (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie") bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevante Gefahr drohe. Diesen Aspekt ließ das Bundesasylamt im Verfahren der Beschwerdeführerin jedoch völlig unberücksichtigt. Das Bundesasylamt hat auch das Vorbringen der asylberechtigten Angehörigen der Beschwerdeführerin unbeachtet gelassen und in seine rechtlichen Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte, nicht miteinfließen lassen. Stattdessen kam die belangte Behörde lediglich zu dem Schluss, der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft, weshalb ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht festgestellt werden könne. Wie das Bundesasylamt zu einem derartigen Schluss gelangt, ohne das Vorbringen der asylberechtigten Angehörigen der Beschwerdeführerin in das Verfahren einzubeziehen, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und hält einer nachprüfenden Kontrolle daher nicht stand.
Nach Einschätzung des erkennenden Senates hat die belangte Behörde sohin entscheidungswesentliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen.
4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass den Söhnen der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt wurde, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, die Beschwerdeführerin und allenfalls auch ihre (asylberechtigten) Angehörigen ergänzend einzuvernehmen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
28.06.2013