Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C16 315.444-1/2008/51E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2007, FZ 06 11.747-BAW, nach mündlicher Verhandlung vom 03.06.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 sowie 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, sowie 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 02.11.2006 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt-Ost einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17).
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi ersteinvernommen, wobei er ua. angab, schlepperunterstützt von Neu Delhi aus nach Moskau geflogen und von dort aus auf unbekanntem Wege nach Österreich gebracht worden zu sein (AS 17). Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief negativ (AS 27).
Am 09.11.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 47).
Die zuständigen Behörden der Slowakei und Tschechiens antworteten auf entsprechende Befragung mit Schreiben vom 04. bzw. 13.12.2006, dass der Beschwerdeführer dort in keiner Datenbank aufscheine (AS 61, 65). Nachdem auch die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 17.01.2007 geantwortet hatten, dass der Beschwerdeführer dort unbekannt sei (AS 93), wurde sein Verfahren am selben Tag durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (AS 83).
Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 75).
Am 03.10.2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen EASt Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen (AS 119).
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 03.10.2007 erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den Bescheid FZ. 06 11.747-BAW (AS 131), der dem Beschwerdeführer am 10.10.2007 zugestellt wurde (AS 145) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine drohende Verfolgung durch die Kongress-Partei wegen seines Engagements für die Akali Dal-Partei und durch die Polizei wegen des Verschwindens seines Vaters und seines Bruders sei unglaubwürdig (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Indien keine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine drohende Verfolgung durch die Kongress-Partei wegen seines Engagements für die Akali Dal-Partei und durch die Polizei wegen des Verschwindens seines Vaters und seines Bruders sei unglaubwürdig (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein; dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein; dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr (Spruchpunkt römisch zwei.).
Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur politischen Lage in Indien stützte sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2006 und 2007.
Berufung (Beschwerde)
Mit Schreiben vom 23.10.2007 (aufgegeben am selben Tag) legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid gemäß damals geltendem Recht Berufung beim Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Angaben seien keineswegs widersprüchlich gewesen und der telefonisch befragte Schwager in Indien hätte wahrscheinlich unter Druck gestanden.
Ohne näheren Bezug zu seinem Verfahren zitierte der Beschwerdeführer weite Teile des Berichts von Amnesty International zu Indien (2007) und machte unter Zitierung des Textes der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) geltend, ihm sei jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
Daher stehe ihm eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu und die Ausweisung nach Indien sei somit ebenfalls rechtswidrig.
Die Berufung langte zunächst am 24.10.2007 beim damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat ein.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit Schreiben vom 31.08.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu aktuellen Länderinformationen betreffend eine etwaige innerstaatliche Relokationsalternative Stellung zu nehmen.
Nachdem die Aufforderung trotz Information und Hinterlegung beim Postamt nicht behoben worden war und eine polizeiliche Recherche vom 03.10.2009 ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer dort seit spätestens April 2009 nicht mehr wohnhaft war, wurde er amtlich abgemeldet und das Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof wurde am 22.10.2009 erstmals eingestellt.
Nachdem der Beschwerdeführer sich an einer Wiener Adresse obdachlos gemeldet hatte, wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof am 04.12.2009 fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 10.12.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu aktuellen Länderinformationen betreffend eine etwaige innerstaatliche Relokationsalternative Stellung zu nehmen. Auch die erneute Aufforderung wurde trotz Information an der von ihm angegebenen Zustelladresse und Hinterlegung beim Postamt nicht behoben.
Am 25.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin eine Kopie des behördlichen Bescheides, der Aufforderung zur Stellungnahme und der Beschwerdeschrift ausgehändigt.
Per Fax vom 08.02.2010 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Aufforderungsschreiben vom 10.12.2009 beim Asylgerichtshof ein, worin der Beschwerdeführer ua. angab, derzeit in psychiatrischer Behandlung zu stehen, da er suizidgefährdet sei und in einer Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsbürgerin zu leben.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2011 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein namentlich näher bezeichneter Universitätsprofessor und Facharzt für Psychiatrie, amtlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, als Gutachter im asylgerichtlichen Verfahren bestellt werden sollte, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, ggf. etwaige Gründe gegen die Unbefangenheit oder die Sachkunde des beabsichtigten Gutachters innerhalb einer Frist von zwei Wochen geltend zu machen.
Auch dieses Schreiben wurde nach Information des Beschwerdeführers an der damaligen Meldeadresse nicht behoben und beim Postamt hinterlegt.
Nachdem keine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers einlangte, wurde der besagte Facharzt für Psychiatrie mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.02.2011 zum Sachverständigen im Verfahren des Beschwerdeführers bestellt und der Beschwerdeführer zur Untersuchung am 16.03.2011 geladen.
Am 16.03.2011 fand eine psychiatrisch-neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers unter Beteiligung einer namentlich näher bezeichneten Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt.
Am 01.04.2011 langte das psychiatrisch-neurologische Gutachten des besagten Sachverständigen vom 18.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Ladung vom 06.06.2011 wurde der Beschwerdeführer (wie auch das Bundesasylamt und eine Dolmetscherin) ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 13.09.2011 vor dem Asylgerichtshof geladen. Der Beschwerdeführer wurde an seiner damaligen Adresse über die Hinterlegung der Ladung beim Postamt informiert, behob diese jedoch nicht.
Eine ZMR-Anfrage des Asylgerichtshofes ergab, dass der Beschwerdeführer seit 14.07.2011 nicht mehr an dieser Adresse sondern an einer näher bezeichneten Wiener Adresse obdachlos gemeldet war.
Nachdem an dieser Adresse jedoch keine Zustellvollmacht bestand, wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung vom 22.07.2011 zugestellt.Nachdem an dieser Adresse jedoch keine Zustellvollmacht bestand, wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 25, ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung vom 22.07.2011 zugestellt.
Mit Schreiben vom 22.08.2011 informierte die Bundespolizeidirektion Wien das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof davon, dass der Beschwerdeführer seiner für den 19.08.2011 vorgesehenen Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Ziff. 4 AsylG nicht nachgekommen sei.Mit Schreiben vom 22.08.2011 informierte die Bundespolizeidirektion Wien das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof davon, dass der Beschwerdeführer seiner für den 19.08.2011 vorgesehenen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziff. 4 AsylG nicht nachgekommen sei.
Am 13.09.2011 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb. Die Dolmetscherin war erschienen und das Bundesasylamt hatte zuvor auf eine Teilnahme verzichtet. Die Verhandlung wurde eröffnet und nach Feststellung dessen, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei und offenkundig unbekannten Aufenthaltes war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers ein zweites Mal gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt und die Verhandlung geschlossen.Am 13.09.2011 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb. Die Dolmetscherin war erschienen und das Bundesasylamt hatte zuvor auf eine Teilnahme verzichtet. Die Verhandlung wurde eröffnet und nach Feststellung dessen, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sei und offenkundig unbekannten Aufenthaltes war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers ein zweites Mal gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt und die Verhandlung geschlossen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 04.10.2011 beim Landespolizeikommando Wien zwecks Meldung nach dem AsylG erschienen war, er erfahren hatte, dass das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eingestellt war und zu erkennen gegeben hatte, dass er die Fortsetzung des Verfahrens anstrebte, informierte die besagte Dienststelle der Polizei den Asylgerichtshof am 17.10.2011 dementsprechend.
Daraufhin wurde das Verfahren des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2011 vom Asylgerichtshof wieder aufgenommen.
Mit Schreiben vom 10.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen (Stand September 2010) samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermittelt. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 10.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen (Stand September 2010) samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermittelt. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. Befunde) dafür vorzulegen.
Schließlich informierte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen in Österreich vorläufig von dem im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichts unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Deutschkurse, Beschäftigung, auch ehrenamtliche, Aufenthaltsberechtigung, Heirats- oder Geburtsurkunden) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben geändert habe.
Das Schriftstück samt Anlagen wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Wahrnehmung seiner Meldeverpflichtung am 15.11.2011 durch die Polizei ausgefolgt.
Die Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und reichte keine Stellungnahme ein.
Per Mail vom 29.11.2011 informierte Frau Mag. XXXX, "Kinesiologin und Energetikerin", den Asylgerichtshof darüber, dass der Beschwerdeführer ihr Patient sei und kündigte Nachweise (Befunde) darüber an, dass der Beschwerdeführer an einem "chronisch-depressiven Gemütszustand" sowie an einer "chronischen Borderline-Erkrankung" leide und wegen eines Suizid-Versuchs in stationärer Behandlung gewesen sei. Die Aussicht wieder nach Indien zurückkehren zu müssen, könnte bei ihm einen weiteren Suizidversuch auslösen.Per Mail vom 29.11.2011 informierte Frau Mag. römisch 40 , "Kinesiologin und Energetikerin", den Asylgerichtshof darüber, dass der Beschwerdeführer ihr Patient sei und kündigte Nachweise (Befunde) darüber an, dass der Beschwerdeführer an einem "chronisch-depressiven Gemütszustand" sowie an einer "chronischen Borderline-Erkrankung" leide und wegen eines Suizid-Versuchs in stationärer Behandlung gewesen sei. Die Aussicht wieder nach Indien zurückkehren zu müssen, könnte bei ihm einen weiteren Suizidversuch auslösen.
Die besagte Dame wurde vom Asylgerichtshof am 09.12.2011 telefonisch darüber informiert, dass sie nach Lage der Akten keine Vollmacht besitze, für den Beschwerdeführer zu sprechen, man aber noch eine Woche warten werde, damit der Beschwerdeführer etwaige aktuelle Befunde einreichen könne.
Mit Schreiben vom 12.12.2011 reichte der Beschwerdeführer eine Nachricht des Inhalts beim Asylgerichtshof ein, dass er mit den Angaben besagter Dame einverstanden sei. Die angekündigten Befunde bezüglich seiner aktuellen therapeutischen und medikamentösen Behandlung könne er jetzt nicht finden, er werde sie aber "so schnell wie möglich" nachreichen. Dem Schreiben war ein weiteres Schreiben der besagten Dame vom selben Tag beigefügt, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren bei ihr in "kinesiologischer und energetischer Behandlung" stehe, wodurch sich sein Zustand etwas verbessert habe, aber die Borderline-Erkrankung einer langfristigen Behandlung bedürfe. Der Beschwerdeführer habe bei diversen Stellen weitere Therapien beantragt, an diesen aber mangels ausreichender Deutschkenntnisse noch nicht teilnehmen können. Therapie-Termine an einem nicht näher bezeichneten "Institut für Psychotherapie" sowie am "ZEBO - Zentrum für Borderline-Erkrankungen" stünden jedoch unmittelbar bevor. Dem Schreiben waren die unter II.1.4 zu c) bis e) angeführten Beweismittel beigefügt.Mit Schreiben vom 12.12.2011 reichte der Beschwerdeführer eine Nachricht des Inhalts beim Asylgerichtshof ein, dass er mit den Angaben besagter Dame einverstanden sei. Die angekündigten Befunde bezüglich seiner aktuellen therapeutischen und medikamentösen Behandlung könne er jetzt nicht finden, er werde sie aber "so schnell wie möglich" nachreichen. Dem Schreiben war ein weiteres Schreiben der besagten Dame vom selben Tag beigefügt, aus dem sich im Wesentlichen ergibt, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren bei ihr in "kinesiologischer und energetischer Behandlung" stehe, wodurch sich sein Zustand etwas verbessert habe, aber die Borderline-Erkrankung einer langfristigen Behandlung bedürfe. Der Beschwerdeführer habe bei diversen Stellen weitere Therapien beantragt, an diesen aber mangels ausreichender Deutschkenntnisse noch nicht teilnehmen können. Therapie-Termine an einem nicht näher bezeichneten "Institut für Psychotherapie" sowie am "ZEBO - Zentrum für Borderline-Erkrankungen" stünden jedoch unmittelbar bevor. Dem Schreiben waren die unter römisch zwei.1.4 zu c) bis e) angeführten Beweismittel beigefügt.
Daraufhin übersandte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2012 noch einmal das vom besagten gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 18.03.2011 zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung und veranlasste - wegen der nach wie vor bestehenden Obdachlosmeldung ohne Zustellvollmacht - eine Zustellung im Rahmen der asylrechtlichen Meldeverpflichtung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustellG. Dazu wurde auch der an der Meldeadresse ansässige Verein ersucht, den Beschwerdeführer über das hinterlegte Schriftstück des Asylgerichtshofes zu informieren und der Verein informierte die Polizei darüber, dass der Beschwerdeführer dort mangels Meldung nicht mehr in Betreuung und abgemeldet worden sei.Daraufhin übersandte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.01.2012 noch einmal das vom besagten gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 18.03.2011 zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung und veranlasste - wegen der nach wie vor bestehenden Obdachlosmeldung ohne Zustellvollmacht - eine Zustellung im Rahmen der asylrechtlichen Meldeverpflichtung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustellG. Dazu wurde auch der an der Meldeadresse ansässige Verein ersucht, den Beschwerdeführer über das hinterlegte Schriftstück des Asylgerichtshofes zu informieren und der Verein informierte die Polizei darüber, dass der Beschwerdeführer dort mangels Meldung nicht mehr in Betreuung und abgemeldet worden sei.
Der Beschwerdeführer behob das Schriftstück jedoch nicht und eine Untersuchung des Asylgerichtshofes ergab, dass der Beschwerdeführer bei dem besagten Verein zwar obdachlos gemeldet war, er jedoch nach wie vor seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion nicht nachkam. Da der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auch sonst nicht zu ermitteln war, wurde sein Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2012 zum dritten Mal eingestellt.
Per E-Mail vom 31.03.2012 fragte die bereits erwähnte Dame beim Asylgerichtshof nach, wie der Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers sei und erklärte, der Beschwerdeführer habe vergessen, die aktuellen Befunde zweier näher bezeichneter Therapiestellen einzureichen, die er wegen seines schweren Borderline-Syndroms frequentiere.
Der Asylgerichtshof informierte die besagte Dame per Mail vom 03.04.2012 darüber, dass der Beschwerdeführer auch nach aktuellen Recherchen das letzte Mal am 15.11.2011 seiner 14-tägigen Meldeverpflichtung nachgekommen sei, bei dem Verein in Wien ohne Zustellvollmacht nur obdachlos gemeldet und daher eine Fortsetzung des Verfahrens wegen unbekanntem Aufenthalt nicht möglich sei.
Nachdem der Beschwerdeführer mit 22.02.2013 wieder aufrecht gemeldet, der Asylgerichtshof darüber vom Bundesasylamt am 19.03.2013 informiert worden war und von der Behörde gleichzeitig ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt worden war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2013 ein drittes Mal fortgesetzt.
Daraufhin übersandte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.03.2013 noch einmal das vom besagten gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 18.03.2011 zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Das Schriftstück wurde nach Information des Beschwerdeführers an seiner Meldeadresse am 28.03.2013 postalisch hinterlegt.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 (postalisch aufgegeben am 24.04.2013) gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum am 26.03.2013 hinterlegten gerichtlichen Sachverständigengutachten ab und beeinspruchte dieses im Wesentlichen mit der Begründung, die Dolmetscherin habe ihn damals irritiert und falsch übersetzt.
Mit Schreiben vom 19.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Zusammenfassung neuer aktueller Länderinformationen (Stand August 2012) samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermittelt. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 19.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Zusammenfassung neuer aktueller Länderinformationen (Stand August 2012) samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme übermittelt. Ihm wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise (zB. Befunde) dafür vorzulegen.
Schließlich informierte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer abermals darüber, dass er bezüglich etwaiger familiärer oder privater Bindungen in Österreich vorläufig von dem im angefochtenen Bescheid angeführten Sachverhaltsfeststellungen ausgehe und den Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb der genannten Frist den Asylgerichts unter Vorlage entsprechender Nachweise (zB. Deutschkurse, Beschäftigung, auch ehrenamtliche, Aufenthaltsberechtigung, Heirats- oder Geburtsurkunden) zu informieren, falls sich der Sachverhalt in Bezug auf sein Privat- und Familienleben geändert habe.
Mit Ladung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer (wie auch das Bundesasylamt und eine Dolmetscherin) ordnungsgemäß zu einer weiteren mündlichen Verhandlung 07.05.2013 vor dem Asylgerichtshof geladen. Der Beschwerdeführer wurde an seiner damaligen Adresse über die Hinterlegung der Ladung beim Postamt informiert, behob diese jedoch nicht und erschien auch nicht zum Verhandlungstermin.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einem dritten Termin für eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.06.2013 geladen. Gleichzeitig wurde die bereits mehrfach erwähnte Dame als Zeugin sowie das Bundesasylamt und eine Dolmetscherin zur Verhandlung geladen und dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Indien, insbesondere im Heimatbundesstaat Punjab, zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung übermittelt.Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einem dritten Termin für eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 03.06.2013 geladen. Gleichzeitig wurde die bereits mehrfach erwähnte Dame als Zeugin sowie das Bundesasylamt und eine Dolmetscherin zur Verhandlung geladen und dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Indien, insbesondere im Heimatbundesstaat Punjab, zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung übermittelt.
Am 03.06.2013 fand vor dem erkennenden Senat eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin sowie die Dolmetscherin erschienen. Das Bundesasylamt hatte zuvor erneut auf eine Teilnahme verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung, zu deren Beginn der Beschwerdeführer bestätigte, dass er sich vernehmungsfähig fühle und lediglich Magenbeschwerden habe, wurden er und die Zeugin einvernommen. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die bereits zur Stellungnahme übersandten Länderinformationen zur allgemeinen Situation in Indien noch einmal erläutert und das Rechercheergebnis zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Indien, insbesondere im Punjab, wörtlich übersetzt.
Mit E-Mail vom 05.06.2013 reichte die Zeugin eine ergänzende Erklärung ein, das als unterzeichneter Ausdruck per Post mit Schreiben, aufgegeben am 19.06.2013, an den Asylgerichtshof versandt wurde.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgesagt, er heiße XXXX, geboren XXXX. Er sei Staatsbürger Indiens und stamme aus einem näher bezeichneten Ort im Distrikt Jalandhar im Bundesstaat Punjab. Er sei ledig und seine Religion sei der Hinduismus.Zur Person hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgesagt, er heiße römisch 40 , geboren römisch 40 . Er sei Staatsbürger Indiens und stamme aus einem näher bezeichneten Ort im Distrikt Jalandhar im Bundesstaat Punjab. Er sei ledig und seine Religion sei der Hinduismus.
Nachdem der Beschwerdeführer zunächst angegeben hatte, dass seine Eltern und ein erwachsener Bruder noch an seiner letzten Adresse leben würden, behauptete er in den späteren Einvernahmen, sein Bruder und sein Vater seien geflohen und er wisse nicht, wo sie sich aufhielten. Seine Schwester sei jedenfalls mit einem namentlich näher bezeichneten Mann verheiratet und lebe in einem anderen Ort im Heimatdistrikt Jalandhar. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dann die Angabe der Zeugin, dass er noch Kontakt zu seinen Eltern und der Schwester in Indien pflege, sein Bruder aber in nicht mehr dort lebe, bestätigt.
Zu seiner Schulbildung hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe zehn Jahre lang die allgemeine Schule besucht (später 13 Jahre, aber er sei öfter durchgefallen) und danach ua. als Schlosser und Kellner gearbeitet und damit zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Allerdings seien die Löhne in Indien niedrig und die Versorgung teuer und das Einkommen habe nicht gereicht. Ohne einen akademischen Abschluss habe man in Indien keine Chance auf eine gut bezahlte Arbeit.
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine Erkrankungen vorgebracht. Im Verfahren vor dem Asylgerichthof hat er dann behauptet, er trinke zu viel Alkohol und nehme Tabletten, vor allem um einschlafen zu können. Er leide unter einem Borderline-Syndrom, unter Depressionen und sei suizid-gefährdet. Er habe eine Zeit lang Therapien in Anspruch genommen, aber öfter den Therapeuten gewechselt. Er stehe in nicht ganz regelmäßiger energetisch-kinesiologischer Behandlung bei der Zeugin, die ihm aber gut tue. Allerdings habe er Schwierigkeiten den Beitrag von 35,00 ¿/Stunde aufzubringen. Derzeit besuche er keine Therapie mehr. Ansonsten habe er einen Fersensporn und Schmerzen in den Händen, weshalb er nicht arbeiten könne.
Zu dem vom Asylgerichtshof beauftragten Gutachten des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, das Verhalten der namentlich näher bezeichneten Dolmetscherin habe ihn damals "sehr irritiert". Sie habe nicht genau übersetzt und Sachverhalte anderes dargestellt. Außerdem habe er sich wegen seiner Ehre nicht getraut, vor einer Inderin mit dem Arzt über seine Suizidversuche zu sprechen und lediglich behauptet, er nehme die Schlaftabletten, weil er Schlafprobleme habe.
Dies alles sei ihm erst klar geworden, als er nach der Begutachtung mit der ihn begleitenden Zeugin gesprochen habe, und er habe sie gebeten, dem Gutachter die Wahrheit über die Suizidversuche zu sagen. Der Gutachter habe dies jedoch nicht ernst genommen, weil der Beschwerdeführer zuvor vor der Dolmetscherin etwas anderes behauptet habe.
Es sei zwar richtig, dass es ihm mit der Borderline-Erkrankung seit seiner Therapie in Österreich - vor allem nach der Behandlung im Krankenhaus in Folge des Suizidversuches am 26.02.2010, besser gehe. Wenn diese aber abgebrochen werden müsse, fürchte er wieder alkoholkrank und suizidgefährdet zu werden. Zudem sei sein Magen durch die vielen Tabletten, die er eingenommen habe, angegriffen und er würde im Falle der Rückkehr das indische Klima und das dortige Essen nicht mehr vertragen.
Zum Fluchtgrund hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst angegeben, er sei seit 2004 Mitglied der Akali Dal-Partei und habe an "sehr vielen" Demonstrationen teilgenommen, im Zuge derer ein Freund von ihm am 04.07.2004 von Angehörigen der rivalisierenden Kongress-Partei geköpft worden sei. Nun werde auch er von den Leuten der Kongress-Partei und der Polizei verfolgt.
Später hat der Beschwerdeführer erklärt, er selbst werde nicht von der Polizei gesucht, diese habe vielmehr seinen Vater und seinen Bruder gesucht, die ebenfalls in der Partei politisch aktiv gewesen und dann geflohen seien. Die Mörder seines Freundes seien aber freigelassen worden und würden nun den Beschwerdeführer suchen und verfolgen.
Dann hat der Beschwerdeführer wieder gemeint, er werde von der Polizei und den Anhängern der Kongress-Partei verfolgt. Die Polizei sei im Jahre 2005 zweimal bei ihm gewesen wegen seines Vaters und seines Bruders, die geflohen seien.
In der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer dann ausgesagt, dass bei der Demonstration der Akali Dal am 04.04.2004 ein Freund seines Vaters getötet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht politisch aktiv gewesen, aber die Polizei habe ihn zwei- bis dreimal mitgenommen, weil sein Vater und sein Bruder geflohen seien. Er hat hinzugefügt, dass auch seine Mutter geflohen sei.
Nachdem der Beschwerdeführer angeboten hatte, seinen namentlich näher bezeichneten Schwager unter einer indischen Mobilfunknummer anzurufen, damit dieser sein Fluchtvorbringen bestätigen könne, hat der Angerufene bestätigt, der Schwager des Beschwerdeführers zu sein und angegeben an, der Beschwerdeführerin und sein Vater seien beide in der Kongress-Partei aktiv gewesen. Die feindlichen Akali-Dal-Anhänger hätten zwar nichts gegen den Beschwerdeführer selbst gehabt, aber sie hätten die Polizei gegen diesen beeinflusst. Er hat ergänzt, die Mörder des besagten Freundes des Beschwerdeführers seien mittlerweile gefasst worden und es laufe ein Verfahren gegen diese, bei denen es sich um Bewohner eines anderen Dorfes gehandelt. Zuletzt hat der Schwager vermutet, die Leute von der Akali Dal würden im Falle einer Rückkehr nun wohl am Beschwerdeführer rächen wollen.
Auf Vorhalt der Behörde, dass diese Angaben des Schwagers in klarem Widerspruch zu den Behauptungen des Beschwerdeführers über sein politisches Engagement stehen würden, hat dieser keine Erklärung dafür gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht schließlich gemeint, er sei eigentlich vor den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Indien geflohen. Er habe den Traum gehabt, ein gutes Leben zu führen. In Indien habe er so schwer arbeiten müssen, dass er schwere Rückenschmerzen bekommen habe.
Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer zunächst (2010) vorgebracht, er habe mit einer deutschen Staatsbürgerin eine Beziehung, lebe aber noch nicht mit ihr zusammen. Er arbeite als Zeitungskolporteur im Nachtdienst und verdiene damit ca. 500,00 ¿ im Monat. Er spreche ein bisschen Deutsch, habe aber bisher wegen seiner psychischen Probleme noch keinen Deutschkurs besuchen können. Jedenfalls sei er in Österreich gut integriert und noch nie straffällig geworden. Zu seiner Familie in Indien habe er seit drei Jahren keinen Kontakt mehr.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer (teils durch Bestätigung der Angaben der Zeugin) dann angegeben, er habe in Österreich einen Onkel, eine Tante und deren Kinder. Mit dem Cousin verstehe er sich gut, und man treffe sich hie und da im Kaffeehaus. Finanziell werde er von den Verwandten nicht unterstützt und lebe auch nicht bei ihnen. Eine Beziehung habe er nicht.
Mit der Zeugin habe er vor einiger Zeit eine Beziehung gehabt, das sei aber vorbei. Er sei nur noch ihr Patient und werde von ihr vor allem seelisch unterstützt. Die Behandlungen täten ihm gut. Außerdem treffe er sich von Zeit zu Zeit mit ihr privat, meist in Kaffeehäusern und er gehe zu ihr, wenn es ihm schlecht gehe.
Er habe in Österreich zwei namentlich (Vornamen) näher bezeichnete pakistanische Freunde, die auch Asylwerber seien. Wo sie leben, wisse er nicht. Einer habe eine deutsche Frau geheiratet und sei dann fortgezogen. Er lebe jetzt mit mehreren anderen in einer Wohnung, die nicht viel koste. Er erhalte Unterstützung von Freunden und manchmal etwas von der Zeugin. Seine anfängliche Tätigkeit als Zeitungszusteller ("vor etwa vier Jahren") habe er aufgeben müssen, da sie beschwerlich gewesen sei. Er mache manchmal Putz- oder Gartenarbeiten bei Leuten und bekomme dafür etwas Geld. Ein näher bezeichneter Freund gebe ihm manchmal etwas zu essen. Am Wochenende gehe er in die indischen Tempel in Wien, dort gebe es auch Leute, die ihm helfen.
Aus der Grundversorgung sei er herausgefallen, weil er in Wien habe leben wollen, bei seinen Freunden und Verwandten, und für die Sozialleistungen in Linz hätte leben müssen.
Er habe Deutsch lernen wollen, aber die Fahrkarten zu den Kursen habe er nicht bezahlen können, daher habe er es aufgeben müssen. Er könne sich aber verständigen (in der mündlichen Verhandlung hat er ein paar Sätze in schwer verständlichem Deutsch gesagt) und er habe von der Zeugin Englisch gelernt, so kommuniziere er auch mit ihr.
Befragt nach einem gewöhnlichen Tagesablauf hat der Beschwerdeführer gemeint, er sei zu Hause und würde mit anderen auf einem Notebook pakistanische Filme, vor allem Komödien, ansehen. Er würde auch viel Alkohol trinken, obwohl er versuche, dies zu reduzieren. Ansonsten gehe er spazieren und schaue gern aufs Wasser.
Aussage der Zeugin Mag. XXXXAussage der Zeugin Mag. römisch 40
Zu ihrer eigenen Person hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgesagt, sie habe Romanistik und Kunstgeschichte studiert und arbeite als freiberufliche Kinesiologin und Energetikerin auf der Basis eines Gewerbescheins. Eingetragene Psychotherapeutin sei sie nicht.
Sie kenne den Beschwerdeführer seit etwa 2009 aus einen Kaffeehaus und sei mit ihm befreundet. Vorübergehend habe sie mit ihm eine Beziehung geführt und er habe damals auch bei ihr gewohnt, die Beziehung sei jedoch schon länger beendet. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mit ihr befreundet und nehme ziemlich regelmäßig (etwa einmal im Monat) Behandlungen bei ihr in Anspruch.
Da sie die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht verstehe, spreche sie Englisch mit ihm, sie habe ihm auch beigebracht, sich in dieser Sprache besser zu verständigen.
Darüber hinaus treffe sich die Zeugin öfter mit dem Beschwerdeführer, manchmal auch zusammen mit pakistanischen und indischen Freunden, meist in einem Kaffeehaus. Der Beschwerdeführer habe großes Vertrauen zu ihr und erzähle ihr von seinen Problemen.
Schließlich hat die Zeugin nach der mündlichen Verhandlung in einer Stellungnahme erklärt, der Beschwerdeführer sei für sie der einzige Zeuge eines Privatdarlehens, das sie einer Bekannten gegeben habe, welche sich nun weigere, diese Summe zurück zu zahlen. Der Beschwerdeführer sei ein wichtiger Zeuge für einen künftigen Zivilprozess, von dem aber noch nicht absehbar sei, wann er stattfinde.
Zur Person des Beschwerdeführers hat die Zeugin erklärt, in Indien habe der Beschwerdeführer noch seine Eltern und eine Schwester und ein Bruder lebe in einem arabischen Land. Zu seiner Familie in Indien habe der Beschwerdeführer, wenn auch nicht sehr intensiven Kontakt. Die Zeugin nehme aber an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kommunikationsprobleme in Indien sehr einsam wäre, weil er sich nicht auf Dauer bei seiner Familie aufhalten könne, ohne dass es zu Konflikten käme.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat die Zeugin vorgebracht, er trinke zu viel Alkohol und sei psychisch krank. Ihrer Ansicht nach leide er unter Depressionen, Panikattacken und einem Borderline-Syndrom. Der Beschwerdeführer habe ihres Wissens schon mehrmals versucht, sich zu suizidieren. Darauf hingewiesen, dass sie mangels entsprechender ärztlicher, psychologischer oder psychotherapeutischer Ausbildung und behördlicher Anerkennung aus der Sicht des erkennenden Senates keine der von ihr angegebenen Diagnosen stellen könne, hat die Zeugin dies bejaht, sich aber auf ihre umfangreiche Erfahrung und eine langjährige Kenntnis und Behandlung des Beschwerdeführers berufen. Sie habe bis zur Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus im Jahr 2009 beobachten können, dass der Beschwerdeführer, wie es für Borderline-Erkrankungen "typisch" sei, sich mit Zigaretten verletzt und sich auf den Brustkorb geschlagen habe. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner psychischen Erkrankungen bei mehreren Stellen in Behandlung gewesen, es sei aber schwer für den Beschwerdeführer hier einen Therapieplatz zu bekommen.
Zu ihrer eigenen Behandlung des Beschwerdeführers hat die Zeugin erklärt, dass diese bei dem Beschwerdeführer bereits gut gewirkt habe, er könne sich bei ihr jedenfalls sehr gut entspannen. Sie müsse sicherlich noch sechs Monate bis ein Jahr dauern, bis der Beschwerdeführer stabiler werde. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber erst "vor Kurzem" geäußert, dass er sich lieber ein Bein oder einen Arm abhacken oder Selbstmord begehen würde, bevor er nach Indien, wo es schrecklich sei, zurückkehren müsse. Mehrfach befragt, was genau der Beschwerdeführer angegeben habe, was für ihn dort "schrecklich" sei, hat die Zeugin gemeint, sie wisse das aus eigenem Erleben, sie sei vor einem Jahr dort gewesen. Wenn man keinen Hochschulabschluss habe, verdiene man dort "nichts". Der Beschwerdeführer fühle sich dort nicht wohl, weil er jetzt Europa gewohnt sei.
Im Detail hat die Zeugin auf Ersuchen zu den Suizidversuchen erklärt, sie sei es gewesen, die den Beschwerdeführer bei seinem ersten Suizidversuch im Jahre 2010 ins Krankenhaus gebracht habe. Die anderen Suizidversuche habe sie nicht selbst miterlebt, sie habe es von Freunden des Beschwerdeführers erfahren und jedenfalls mitbekommen, dass es ihm sehr schlecht gegangen sei. Einmal 2011 habe sie ihn nach einer Tabletteneinnahme wach gehalten, sei aber nicht mit ihm in ein Krankenhaus gefahren. Zuletzt habe er vor etwa drei bis vier Monaten einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen. Nach genaueren Angaben befragt, hat sie gemeint, der Cousin habe den Beschwerdeführer gefunden, was sie von einem Freund des Beschwerdeführers gehört habe. Sie sei nicht an der Rettung beteiligt gewesen, habe aber gesehen, dass er danach Gehbeschwerden hatte. Außerdem sei ihr aufgefallen, dass er sich in letzter Zeit häufiger habe übergeben müssen, weil er ihrer Ansicht nach zu viele Tabletten zu sich nehme.
Zu dem Gutachten des vom Asylgerichtshof bestellten medizinisch-psychiatrischen Gutachters hat die Zeugin angegeben, sie habe das Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Arzt und der Dolmetscherin vor der Tür mit anhören können. Sie habe bemerkt, dass der Beschwerdeführer nervös gewesen sei und mit der Dolmetscherin Probleme gehabt habe. Auf Vorhalt, dass die Zeugin die Muttersprache des Beschwerdeführers und der Dolmetscherin, Punjabi, doch nicht verstanden habe können hat die Zeugin gemeint, sie habe ihre Schlüsse aus den übersetzten Fragen und Antworten auf Deutsch geschlossen. Außerdem nehme sie an, dass die Dolmetscherin, die der Zeugin auch privat bekannt sei, eine gebildete Frau sei, vor der sich der Beschwerdeführer geschämt habe.
Auf weiteren Vorhalt, dass die Dolmetscherin auch beim Asylgerichtshof bekannt und dort von der vorsitzenden Richterin schon vielfach in Verfahren mit männlichen Indern herangezogen worden sei, ohne dass es je Probleme oder Beschwerden mit ihrer Tätigkeit gegeben haben, hat die Zeugin gemeint, vielleicht habe der Beschwerdeführer dies so wahrgenommen, weil er gestresst gewesen sei.
Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich hat die Zeugin angegeben, er habe ein sehr beschwerliches Leben, er finde nicht immer Arbeit, habe aber immer wieder einmal als Zeitungszusteller gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe nicht genug Geld zum Leben und müsse in Österreich manchmal hungern. Ihres Wissens nach sei er aus der Grundversorgung gefallen, weil er diese nur in Linz hätte in Anspruch nehmen können, er aber in Wien habe leben wollen, weil er hier Verwandte habe.
Von den in Wien lebenden Verwandten kenne die Zeugin nur einen Cousin, der manchmal bei den Treffen im Kaffeehaus dabei sei.
Ansonsten wisse die Zeugin, dass der Beschwerdeführer ab und zu in ein Fitness-Center gehe, was ihm ein Freund bezahle. In der Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer lebe, wohne er mit zwei oder drei anderen, das sei nicht so teuer. Sie selber unterstütze den Beschwerdeführer finanziell nicht, nur wenn er mal sehr hungrig aussehe.
Länderinformationen zu Indien
Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben I.2) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben römisch eins.2) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Des Weiteren hat der Asylgerichtshof folgende aktuellere Quellen zu seinen Länderfeststellungen herangezogen:
Amnesty International, Jahresbericht 2011, vom 13.05.2011
Australian Refugee Review Tribunal (ARRT) - Country Advice: India - IND37679, vom 12. 11. 2010
Australian Refugee Review Tribunal (ARRT) - Country Advice: India - IND37730, vom 03. 12 2010
Australian Refugee Review Tribunal (ARRT) - Country Advice: India - IND37866 und IND 39646, vom 06. 12 2010
Australian Refugee Review Tribunal (ARRT) - Country Advice: India - IND39546, vom 02. 12 2011
Brüser, Christian, Allgemeines Gutachten u innerstaatlichen Fluchtalternative (Juli 2011 und Februar 2012)
Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Indien vom August 2012
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 19.01.2011
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom September 2011
Human Right Watch, World Report 2011, vom 24.01.2011
Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC), Anfragebeantwortung IND103125.FE vom 23.04.2009 mit weiteren Verweisen
Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC): India: Rates of women lodging complaints with police for violent crimes; police response to female victims of violence [IND104059.E], vom 09.05.2012
Institute of Conflict Management: South Asia Terrorism Portal (SATP), Stand: August 2010
Österreichische Botschaft New Delhi, Asylländerbericht, vom August 2011
UK - Home Office, Country of Origin Information Report - India, vom 30.03.2012
US - Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, vom 11.03.2010
US - Department of State, International Religious Freedom Report 2009, vom 26.10.2009
Medizinische Befunde
a) Ambulanzbericht und andere Dokumente einer Toxikologischen Intensivstation vom 25.02.2010, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer dort an diesem Tag wegen Verdacht einer Vergiftung durch Einnahme der ihm verschriebenen Antidepressiva, zusammen mit Baldrian-Tabletten und Alkohol aufgenommen worden war. Es wird festgehalten, dass der Patient nach Angaben der Zeugin offenbar nur die Baldrian-Tabletten eingenommen hatte und in einen schläfrig-dösenden Zustand kam und in der Ambulanz weiter schlief. Eine weitere Observation auf der toxikologischen Station erschien nicht notwendig. Eine psychiatrische Begutachtung wurde empfohlen.
b) Patientenbrief eines Wiener Spitals, Psychiatrische Abteilung, vom 01.03.2010, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer dort vom 26.02.2010 bis 01.03.2010 stationär zur Krisenintervention aufgenommen war.
Es wurde eine "Emotional instabile Persönlichkeit, Persönlichkeit(sstörung): aggressiv, Boderline, reizbar (explosiv)" (F 60.3) sowie eine "psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol / Schädlicher Gebrauch" (F 10.1) diagnostiziert. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Angaben der ihn begleitenden Zeugin zahlreiche Impulskontrollverluste aufweise, es aber aus der Sicht der behandelnden Ärzte keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Abgesehen von der emotionalen Instabilität würden sich "dissoziale Anteile und eine eingeschränkte Problemsicht sowie eine passive Erwartungshaltung" zeigen.
Die Psychotherapie an der Siegmund-Freund-Privatuniversität sei bisher zweimal wahrgenommen worden, es zeige sich aber eine "eingeschränkte Handlungsplanung". Der Beschwerdeführer wurde mit dem Vorschlag einer medikamentösen Therapie sowie Weiterführung der Psychotherapie bei der Siegmund-Freund-Privatuniversität in gebessertem Zustand am 01.03.2010 entlassen.
c) Konvolut von Schreiben und E-Mails der Zeugin aus den Jahren 2010 und 2011 an die Siegmund-Freud-Privatuniversität und eine andere Einrichtung, in denen diese zusammengefasst bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei ihr seit zwei Jahren in kinesiologischer und energetischer Behandlung stehe, die ihm helfe. Der Beschwerdeführer benötige jedoch für seine Borderline-Erkrankung weitergehende Behandlungen, um welche die Zeugin bei verschiedenen Stellen ansuchte.
d) Bestätigung eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums in Wien (undatiert), aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer dort vom 16.11.2009 bis 22.09.2010 in regelmäßiger Behandlung und Betreuung gestanden sei.
e) Zeitbestätigung der Siegmund-Freund-Privatuniversität (undatiert), aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer dort vom 01.02.2010 bis 29.06.2010 insgesamt elfmal die Ambulanz aufgesucht habe.
Gerichtlich-medizinisches Gutachten vom 18.03.2011
Aus dem vom Asylgerichtshof beauftragten Gutachten eines namentlich näher bezeichneten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Oberarztes einer psychiatrischen Klinik (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:
Der Beschwerdeführer wurde von dem besagten Gutachter nach Studium der Vorbefunde sowie der Angaben des Beschwerdeführers im asylgerichtlichen Verfahren betreffend seinen Gesundheitszustand, seine Borderline-Störung, seine Suizidgefährdung und unter Einbeziehung der Unterlagen über einschlägige frühere Behandlungen (siehe oben zu II.1.4) am 16.03.2011 untersucht.Der Beschwerdeführer wurde von dem besagten Gutachter nach Studium der Vorbefunde sowie der Angaben des Beschwerdeführers im asylgerichtlichen Verfahren betreffend seinen Gesundheitszustand, seine Borderline-Störung, seine Suizidgefährdung und unter Einbeziehung der Unterlagen über einschlägige frühere Behandlungen (siehe oben zu römisch zwei.1.4) am 16.03.2011 untersucht.
Im Ergebnis stellt der Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (F 43.22) vorliege.
In Bezug auf die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Borderlinestörung vorliegt, kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass dafür keine Symptome explorierbar seien. Etwaige Persönlichkeitszüge in dieser Richtung, die früher vorgelegen haben könnten, hätten sich unter der bisher durchgeführten Therapie stabilisiert.
Betreffend die Suizidalität sei festzuhalten, dass bei Betroffenen eine Medikamentenintoxination vom Februar 2010 bekannt ist, der Beschwerdeführer diesbezüglich aber angegeben habe, keine Suizidabsichten gehabt zu haben, sondern lediglich Medikamente eingenommen habe, um besser schlafen zu können. Zum Untersuchungszeitpunkt war keine akute Suizidalität fassbar, wenn auch nie ausschließbar sei, dass unter akuten Belastungssituationen, wie zB. eine Rückführung, auch demonstrativ selbstschädigende und suizidale Handlungen gesetzt werden.
Abschließend stellt der Gutachter fest, dass die beim Beschwerdeführer einzig fassbare Anpassungsstörung (F 43.22) würde dessen geistige Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtige und eine sonstige psychische Erkrankung, die solche Beeinträchtigungen mit sich bringen könnte, sei nicht fassbar sei. Eine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit sei daher ebenfalls nicht gegeben.
Sonstige Beweismittel
a) ZMR-Auszug vom 07.05.2013, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 02.01.2007 in Österreich aufhältig ist, an insgesamt fünf verschiedenen Adressen wohnte hat, darunter im Jahr 2011 sechs Monate lang und später noch einmal bis zum 22.02.2013 ca. zehn Monate lang bei der Zeugin lebte. Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer immer wieder - insgesamt 23 Monate lang - obdachlos.
b) Strafregisterauszug, aus dem sich Folgendes ergibt:
BG XXXX vom 20.02.2009 - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen versuchter Sachbeschädigung am 13.02.2008;BG römisch 40 vom 20.02.2009 - Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen versuchter Sachbeschädigung am 13.02.2008;
BG XXXX vom 15.03.2011 - Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt, Probezeit drei Jahre wegen Sachbeschädigung am 23.02.2010.BG römisch 40 vom 15.03.2011 - Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt, Probezeit drei Jahre wegen Sachbeschädigung am 23.02.2010.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich XXXX, geboren XXXX. Er ist Staatsbürger Indiens. Seine Religion ist der Hinduismus. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat in einem kleinen Ort im Distrikt Jalandhar im Bundesstaat Punjab. In Indien leben noch seine Eltern im Heimatort und eine Schwester im selben Bezirk.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er nennt sich römisch 40 , geboren römisch 40 . Er ist Staatsbürger Indiens. Seine Religion ist der Hinduismus. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat in einem kleinen Ort im Distrikt Jalandhar im Bundesstaat Punjab. In Indien leben noch seine Eltern im Heimatort und eine Schwester im selben Bezirk.
Der Beschwerdeführer besuchte in Indien mindestens zehn Jahre lang die Schule. Danach verdiente er seinen Lebensunterhalt ua. als Kellner und Schlosser.
Der Beschwerdeführer leidet unter einer leichtgradigen Anpassungsstörung mit depressiven Reaktion (F 43.22). Des Weiteren können Medikamentenmissbrauch und überhöhter Alkoholkonsum ohne krankheitswertiges Ausmaß festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nahm bis vor etwa drei Jahren unregelmäßig psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch, danach ist keine Behandlung mehr feststellbar, und er erhält Medikamente gegen depressive Verstimmungen.
Der Beschwerdeführer lebt seit sechs Jahren und sieben Monaten in Österreich, wobei er ständig seinen Wohnort wechselte und zwischenzeitlich häufig (insgesamt fast zwei Jahre) obdachlos war. Er spricht allenfalls mäßig Deutsch und hat keine entsprechenden Kurse besucht, um die Sprache zu erlernen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Verwandte zweiten Grades, wobei aber nur zu einem der Cousins ein eher freundschaftlicher Kontakt besteht. Eine Vertrauensbeziehung besteht zu einer Kinesiologin und Energetikerin, die ihn auf ihrem Fachgebiet behandelt. Zu ihr bestand vor einiger Zeit auch eine Liebesbeziehung, die aber mittlerweile beendet ist. Der Beschwerdeführer lebt mit anderen Personen in einer kleinen Wohnung. Er hat ein paar Freunde, mit denen er sich unregelmäßig trifft.
Finanziell wird er unregelmäßig von verschiedenen Personen unterstützt, darunter gelegentlich auch von der erwähnten Dame. Einer regelmäßigen Beschäftigung (auch keiner ehrenamtlichen) geht der Beschwerdeführer nicht nach, er arbeitet nur fallweise im Nachtdienst als Zeitungskolporteur. Seine Freizeit verbringt er im Kaffeehaus, er besucht ab zu ein Fitness-Center und er schaut meist pakistanische Komödien auf Video oder DVD in seiner Wohnung.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal wegen (versuchter) Sachbeschädigung zu geringen Strafen verurteilt. Die Probezeit der letzten Verurteilung endet in Kürze, ohne dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wurde.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt (II.1 zur Person).Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Der Herkunftsstaat steht jedoch insbesondere deshalb fest, weil der Beschwerdeführer eine der Landessprachen spricht und über einschlägige Kenntnisse, zB. über die Geografie Indiens, verfügt (römisch zwei.1 zur Person).
Was die Bildung, die Berufserfahrung und die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt abweichende Angaben zum Überleben und dem Aufenthaltsort seines Vaters gemacht hatte, so geht der Asylgerichtshof davon aus, dass jene Aussagen, die der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Senat aus freien Stücken heraus gemacht hat, den Tatsachen entsprechen [II.1 zur Person].
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ergeben sich aus einer Gesamtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers selbst (II.1.1 zur Person), der Zeugin (II.1.2) und der als Beweismittel verwendeten medizinischen Dokumente (II.1.4) in Zusammenschau mit dem gerichtlich angeordneten Gutachten (II.1.5), dass der Beschwerdeführer nicht, wie er und die Zeugin vorgebracht haben, an einer schweren Borderline-Erkrankung mit Hang zu chronischer Selbstgefährdung (Suizidgefährdung) leidet.Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ergeben sich aus einer Gesamtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers selbst (römisch zwei.1.1 zur Person), der Zeugin (römisch zwei.1.2) und der als Beweismittel verwendeten medizinischen Dokumente (römisch zwei.1.4) in Zusammenschau mit dem gerichtlich angeordneten Gutachten (römisch zwei.1.5), dass der Beschwerdeführer nicht, wie er und die Zeugin vorgebracht haben, an einer schweren Borderline-Erkrankung mit Hang zu chronischer Selbstgefährdung (Suizidgefährdung) leidet.
Hiezu ist zum einen zu bemerken, dass die Diagnose einer Borderline-Störung einer medizinischen oder klinisch-psychologischen Ausbildung und einer entsprechenden Zulassung als Arzt oder klinischer Psychologe bedarf. Somit können sowohl die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers als auch die entsprechenden Einschätzungen der Zeugin, die keine der genannten Ausbildungen und Zulassungen aufweist, das Ergebnis des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen (leichtgradige Anpassungsstörung F 43.22.) nicht in Frage stellen.
Auch wenn die Beobachtungen der Zeugin betreffend den Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig erscheinen, so ist ihnen lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur übertriebenen Einnahme von Schlafmitteln, Baldrian und der ihm verschriebenen Medikamenten, wohl auch in Zusammenhang mit überhöhtem Alkoholkonsum, neigt. Der gerichtlich bestellte Gutachter hat diese Umstände bei seiner Einschätzung jedoch mit einbezogen und ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Verhalten im Falle des Beschwerdeführers für sich genommen keine krankheitswertige Eigen- oder Fremdgefährdung, auch nicht im Hinblick auf eine chronische Suizidgefährdung, indiziert.
Insoweit die Zeugin und der Beschwerdeführer in der schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu dem gerichtlichen Gutachten vorgebracht haben, der Gutachter habe die vorhergehenden Suizidversuche des Beschwerdeführers nicht miteinbezogen, weil ihm diese aus Scheu des Beschwerdeführers vor der Dolmetscherin nicht zur Kenntnis gebracht werden konnten, so ist zunächst festzustellen, dass der Gutachter - wie dem Akt und dem Gutachten zu entnehmen ist - mit Einverständnis des Beschwerdeführers über sämtliche vom Letztgenannten in das Verfahren eingebrachten Befunde usw., auch betreffend den Medikamentenmissbrauch sowie die psychiatrische Behandlung wegen Verdachts auf Suizidgefährdung verfügte und diese (ausweislich des Gutachtens) in die Gesamtbewertung des psychischen Gesundheitszustandes einbezogen hatte.
Zudem hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, der Verwendung der von ihm als Einschüchterung empfundenen Dolmetscherin zu widersprechen, was jedoch nicht er selbst sondern lediglich die Zeugin (und dies erst mehr als ein Jahr nach der Begutachtung) getan hatte, woraus auch geschlossen werden könnte, dass dieser Einwand nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dieser stammt.
In der mündlichen Verhandlung ist es schließlich weder dem Beschwerdeführer noch der Zeugin gelungen, glaubhaft zu machen, dass das ärztliche Gutachten durch Übersetzungsfehler der Dolmetscherin für den Beschwerdeführer negativ beeinflusst wurde. Es ist nämlich zum einen zu beachten, dass weder der Beschwerdeführer ausreichend Deutsch, noch die Zeugin überhaupt Punjabi beherrscht und beide daher die Übersetzungsleistung der Dolmetscherin nicht wirklich beurteilen konnten, die Dolmetscherin zum anderen gerichtsbekannt zuverlässig ist und in Verfahren der vorsitzenden Richterin noch niemals Probleme bei den Aussagen männlicher Inder aus dem Punjab verursachte und schließlich auch davon ausgegangen werden muss, dass der vom Asylgerichtshof bereits in zahlreichen Verfahren stets unbeanstandete gerichtlich zertifizierte medizinisch-psychiatrische Gutachter eine etwaige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die Verwendung der besagten Dolmetscherin wohl hätte eher erkennen können als die Zeugin, die das Gespräch lediglich hinter einer verschlossenen Tür ohne Augenkontakt mitangehört haben will.
Des Weiteren ist hervorzuheben, dass sich auch aus den genannten Befunden über frühere Behandlungen des Beschwerdeführers keine fundierte Diagnose einer Borderlinestörung und einer chronischen Suizidgefährdung ergibt. Zwar enthält der Befund der psychiatrischen Abteilung vom 01.03.2010 [II.1.4 zu b)] nach der stationären Aufnahme im Anschluss an die Einlieferung des Beschwerdeführers in toxikologischen Ambulanz [II.1.4 zu b)] eine mögliche Borderlinestörung in Zusammenwirken mit Alkohol- und Medikamentenmissbrauch. Das ein Jahr später erstellte gerichtliche Gutachten kommt jedoch zu dem Schluss, dass keine Borderlinestörung (mehr) vorliege (II.1.5).Des Weiteren ist hervorzuheben, dass sich auch aus den genannten Befunden über frühere Behandlungen des Beschwerdeführers keine fundierte Diagnose einer Borderlinestörung und einer chronischen Suizidgefährdung ergibt. Zwar enthält der Befund der psychiatrischen Abteilung vom 01.03.2010 [II.1.4 zu b)] nach der stationären Aufnahme im Anschluss an die Einlieferung des Beschwerdeführers in toxikologischen Ambulanz [II.1.4 zu b)] eine mögliche Borderlinestörung in Zusammenwirken mit Alkohol- und Medikamentenmissbrauch. Das ein Jahr später erstellte gerichtliche Gutachten kommt jedoch zu dem Schluss, dass keine Borderlinestörung (mehr) vorliege (römisch zwei.1.5).
Auch die Aussage der Zeugin (II.1.2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war nicht geeignet, die Diagnose des Gutachters zu erschüttern oder etwa Hinweise darauf zu geben, dass der Beschwerdeführer mittlerweile (wieder) an einer schweren psychischen Krankheit leidet oder stark suizidgefährdet ist. Die Zeugin konnte nämlich aus eigenem Erleben keine Vorfälle schildern, aus denen sich der zwingende Schluss hätte ergeben müssen, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung des Gutachters weitere Suizidversuche unternommen hat. Sie berief sich vielmehr lediglich auf Informationen aus zweiter Hand (Freunde des Beschwerdeführers) und schloss zB. aus der Gehbehinderung des Beschwerdeführers auf die Richtigkeit der Behauptung, er habe unter Medikamenteneinfluss von einer Brücke springen wollen, obwohl der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme angegeben hatte, er habe einen Fersensporn, der ihn beim Gehen störe.Auch die Aussage der Zeugin (römisch zwei.1.2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war nicht geeignet, die Diagnose des Gutachters zu erschüttern oder etwa Hinweise darauf zu geben, dass der Beschwerdeführer mittlerweile (wieder) an einer schweren psychischen Krankheit leidet oder stark suizidgefährdet ist. Die Zeugin konnte nämlich aus eigenem Erleben keine Vorfälle schildern, aus denen sich der zwingende Schluss hätte ergeben müssen, dass der Beschwerdeführer nach der Untersuchung des Gutachters weitere Suizidversuche unternommen hat. Sie berief sich vielmehr lediglich auf Informationen aus zweiter Hand (Freunde des Beschwerdeführers) und schloss zB. aus der Gehbehinderung des Beschwerdeführers auf die Richtigkeit der Behauptung, er habe unter Medikamenteneinfluss von einer Brücke springen wollen, obwohl der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme angegeben hatte, er habe einen Fersensporn, der ihn beim Gehen störe.
Insgesamt geht der Asylgerichtshof daher mangels anderer stichhaltiger Indizien - wie etwa neuerliche psychiatrische oder psychotherapeutischer Behandlungen nach dem 22.09.2010 [siehe II.1.4 zu c) bis e)] - davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor allenfalls unter der vom Gutachter diagnostizierten Anpassungsstörung (F 43.22.) mit depressiven Episoden sowie unter Medikamenten- und Alkoholmissbrauch leidet.Insgesamt geht der Asylgerichtshof daher mangels anderer stichhaltiger Indizien - wie etwa neuerliche psychiatrische oder psychotherapeutischer Behandlungen nach dem 22.09.2010 [siehe römisch zwei.1.4 zu c) bis e)] - davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor allenfalls unter der vom Gutachter diagnostizierten Anpassungsstörung (F 43.22.) mit depressiven Episoden sowie unter Medikamenten- und Alkoholmissbrauch leidet.
Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1 zu seinem Leben in Österreich] sowie zu den von diesem bestätigten Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (II.1.2).Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1 zu seinem Leben in Österreich] sowie zu den von diesem bestätigten Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (römisch zwei.1.2).
Zum behaupteten Fluchtgrund
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Indien von der Polizei oder von Anhängern der Kongress-Partei oder der Akali-Dal-Partei verfolgt wurde, weil er 2004 bei einer politischen Demonstration anwesend war, im Zuge derer ein Freund von Anhängern der gegnerischen Partei getötet wurde, noch kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten seines Vaters und seines Bruders im Jahre 2005 verfolgt wurde.
Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1 zum Fluchtgrund], die zum einen von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sein diesbezügliches Vorbringen indirekt widerrufen.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt mehrfach massiv geändert hatte. Zunächst hatte er behauptet, von den Mördern seines Freundes verfolgt zu werden, dann angegeben, die Polizei suche ihn wegen des Mordes, um schließlich zu behaupten, man suche ihn lediglich wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters und seines Bruders, die verschollen seien.
Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er als Aktivist der Akali-Dal-Partei politisch aktiv gewesen sei (wie auch sein Bruder und sein Vater), was schon allein deshalb wenig glaubwürdig ist, weil die Akali-Dal-Partei eine von den Interessen der Sikhs geleitete Partei ist, die früher Bestandteil der Bewegung für einen von den Hindus unabhängigen Staat "Khalistan" (siehe oben III.3) ist und der Beschwerdeführer selbst kein Sikh, sondern Hindu ist (siehe oben III.1).Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er als Aktivist der Akali-Dal-Partei politisch aktiv gewesen sei (wie auch sein Bruder und sein Vater), was schon allein deshalb wenig glaubwürdig ist, weil die Akali-Dal-Partei eine von den Interessen der Sikhs geleitete Partei ist, die früher Bestandteil der Bewegung für einen von den Hindus unabhängigen Staat "Khalistan" (siehe oben römisch drei.3) ist und der Beschwerdeführer selbst kein Sikh, sondern Hindu ist (siehe oben römisch drei.1).
Die Unglaubwürdigkeit wird noch zusätzlich dadurch erschüttert, dass der Schwager des Beschwerdeführers auf Anregung des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt telefonisch zu den Fluchtgründen befragt wurde und angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer der Kongress-Partei angehört habe und gegen die Akali Dal-Partei politisch aktiv gewesen sei (siehe II.1.1). Jener Schwager hatte außerdem - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausgesagt, dass die Mörder seines, des Beschwerdeführers, Freundes bereits gefasst seien und ein Prozess gegen sie geführt werde, sodass von diesen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - keine Gefahr mehr ausgehen könnte.Die Unglaubwürdigkeit wird noch zusätzlich dadurch erschüttert, dass der Schwager des Beschwerdeführers auf Anregung des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt telefonisch zu den Fluchtgründen befragt wurde und angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer der Kongress-Partei angehört habe und gegen die Akali Dal-Partei politisch aktiv gewesen sei (siehe römisch zwei.1.1). Jener Schwager hatte außerdem - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausgesagt, dass die Mörder seines, des Beschwerdeführers, Freundes bereits gefasst seien und ein Prozess gegen sie geführt werde, sodass von diesen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - keine Gefahr mehr ausgehen könnte.
Schließlich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht angegeben hat, er sei "eigentlich" vor den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Indien geflohen und habe den Traum gehabt, woanders ein "gutes Leben" zu führen.
Zur relevanten Situation in Indien
Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteien-System ist, in dem sich die Opposition ungehindert betätigen kann.
In Indien lebt ca. ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Grundversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt.
Die politische Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, dem Punjab, ist gegenwärtig stabil und terroristische Aktivitäten kommen nur mehr ganz vereinzelt vor. Nachdem der Terrorismus im Punjab, der die Unabhängigkeit von "Khalistan" (einem Sikh-Staat) erreichen wollte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist politische Gewalt dort seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Die den Anliegen der Sikh-Bevölkerung nahestehende "Akali Dal"-Partei hat sich zu einer herkömmlichen politischen Partei entwickelt, die im Punjab an der Regierung beteiligt ist. Seit 2007 stellt sie im Punjab den Ministerpräsidenten.
Indien verfügt grundsätzlich über eine funktionierende Justiz, wenn es auch verbreitet zu langen Verfahrensdauern sowie zu Fällen von Korruption und rechtswidrigen Übergriffen von Polizeikräften kommt.
Folter ist in Indien verboten, und die so erlangten Aussagen sind vor Gericht nicht zulässig, werden aber dennoch vorgenommen. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet.
Man wird allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst ist, einer Überprüfung der Daten im Hinblick auf eine unionsweite Suchliste für Personen, die im Verdacht schwerwiegender Delikte, insbesondere im Zusammenhang mit terroristischen Akten stehen, unterzogen.
In Indien besteht im gesamten Staatsgebiet Niederlassungsfreiheit. Es gibt kein funktionierendes flächendeckendes staatliches Meldesystem. Mit Ausnahme von exponierten Verdächtigen, welche auf einer landesweiten Suchliste stehen, ist es vor dem Hintergrund der in Indien herrschenden Niederlassungsfreiheit und aufgrund des Fehlens eines Meldewesens möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen und dort unerkannt zu leben.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist jedoch durchwegs unzureichend. Vom staatlichen System ist auch eine Grundbetreuung bei psychischen Krankheiten erfasst.
Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut.
Fast alle gängigen Medikamente, auch Psychopharmaka, sind auf dem Markt, meist zu einem Bruchteil der Kosten in Österreich erhältlich. Das indische Gesetz zur psychischen Gesundheit vereinfacht die Aufnahme von Drogenabhängigen in den von anderen Patienten getrennten psychiatrischen Gesundheitseinrichtungen. Psychische Erkrankungen können im Punjab insbesondere in zwei privaten Krankhäusern in Mohali und Chandigarh behandelt werden. Ob ein Patient dort aufgenommen werden kann, wird im Rahmen eines Aufnahmegesprächs und anhand der Patientenakte festgestellt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den als Beweismittel herangezogenen Länderberichten, die der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme (einschließlich der Adressen und Telefonnummern der erwähnten Spitäler im Punjab) vorgehalten hat (II.1.3). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell.Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den als Beweismittel herangezogenen Länderberichten, die der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme (einschließlich der Adressen und Telefonnummern der erwähnten Spitäler im Punjab) vorgehalten hat (römisch zwei.1.3). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und inhaltlich aktuell.
Dem Asylgerichthof sind auch keine aktuelleren Informationen bekannt, die eine andere Sachverhaltsfeststellung in dieser Hinsicht erforderlich gemacht hätten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren diese Gesetzesfassung anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren diese Gesetzesfassung anzuwenden war.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Es wurden dem Beschwerdeführer weiters alle später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Beweismittel vorher zur Stellungnahme vorgelegt und somit ausreichend rechtliches Gehör gewährt (zB. Angaben des Schwagers am Telefon, Länderinformationen).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer aktuellere Länderinformationen vorgehalten und diese dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt sind.
Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des AsylG ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; er ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); er muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden er von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn er unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden er von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn er von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law"² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter III.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Verfolgung ausgesetzt war.Aus dem oben unter römisch drei.2 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer schon zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Verfolgung ausgesetzt war.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus den behaupteten oder aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.
Einer Beurteilung, ob die Verfolgung mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.
Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)Gewährung von Subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).
Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582)."Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird vergleiche VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582)."
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).
Was eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes betrifft, so ergibt sich aus den diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR ergibt, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes betrifft, so ergibt sich aus den diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR ergibt, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für die grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zusteht.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.
Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) noch Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.
Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in Indien, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft, weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit - mangels jedweder Hinweise auf besondere Gefährdungsumstände in der Person des Beschwerdeführers - eher gering. Aus dem unter III.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Indien Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit - mangels jedweder Hinweise auf besondere Gefährdungsumstände in der Person des Beschwerdeführers - eher gering. Aus dem unter römisch drei.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in Indien derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in ihm Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grunde gefährdet wäre.
Wie sich aus dem oben unter III.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, leidet der Beschwerdeführer nämlich nicht unter einer derart schweren psychischen Erkrankung, dass - im Sinne der Judikatur - angenommen werden müsste, er werde im Falle einer Rückkehr unter unmenschlichen Bedingungen leben müssen oder gänzlich ohne Aussicht auf Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung erliegen. Wie sich insbesondere aus den Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Indien unter III.3 ergibt, stehen ihm dort auch (sogar in seinem Heimatbundesstaat Punjab) effektiv zugängliche Behandlungen zur Verfügung und etwa notwendige Medikamente sind auf dem Markt gut zugänglich.Wie sich aus dem oben unter römisch drei.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, leidet der Beschwerdeführer nämlich nicht unter einer derart schweren psychischen Erkrankung, dass - im Sinne der Judikatur - angenommen werden müsste, er werde im Falle einer Rückkehr unter unmenschlichen Bedingungen leben müssen oder gänzlich ohne Aussicht auf Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung erliegen. Wie sich insbesondere aus den Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Indien unter römisch drei.3 ergibt, stehen ihm dort auch (sogar in seinem Heimatbundesstaat Punjab) effektiv zugängliche Behandlungen zur Verfügung und etwa notwendige Medikamente sind auf dem Markt gut zugänglich.
Wie sich weiters aus dem unter III.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, arbeitete der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Indien als Kellner und Schlosser und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus den medizinischen Gutachten und Befunden ergibt sich auch in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer etwa aufgrund seiner leichten Anpassungsstörung völlig arbeitsunfähig ist. Er hat außerdem auch in Österreich zumindest zeitweise als Zeitungskolporteur gearbeitet. Es ist daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass es ihm in Indien völlig unmöglich wäre, eine Beschäftigung zu finden, die ihm die Sicherstellung zumindest des Überlebensnotwendigsten zu ermöglichen. Zudem leben im Heimatort noch seine Eltern und eine Schwester im selben Distrikt mit ihrer Familie.Wie sich weiters aus dem unter römisch drei.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, arbeitete der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Indien als Kellner und Schlosser und war mit dem Einkommen in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus den medizinischen Gutachten und Befunden ergibt sich auch in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer etwa aufgrund seiner leichten Anpassungsstörung völlig arbeitsunfähig ist. Er hat außerdem auch in Österreich zumindest zeitweise als Zeitungskolporteur gearbeitet. Es ist daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass es ihm in Indien völlig unmöglich wäre, eine Beschäftigung zu finden, die ihm die Sicherstellung zumindest des Überlebensnotwendigsten zu ermöglichen. Zudem leben im Heimatort noch seine Eltern und eine Schwester im selben Distrikt mit ihrer Familie.
Der Beschwerdeführer könnte - zumal er den Kontakt zu diesen Verwandten auch von Österreich aus noch aufrechterhalten hat - wahrscheinlich im äußersten Notfall auch mit deren Unterstützung rechne. Insoweit die Zeugin dazu gemeint hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme Schwierigkeiten hätte, Kontakt zu seinen Eltern aufzunehmen, so hat sich diese Annahme auf reine Vermutungen gestützt, die als solche nicht geeignet sind, die Behauptung zu stützen, der Beschwerdeführer würde in Indien vereinsamen und nicht überleben können. Dies gilt im Übrigen auch für die Behauptung der Zeugin, der Beschwerdeführer würde wegen seines durch Medikamenteneinnahme geschädigten Magens das Essen in Indien nicht mehr ertragen.
Schließlich ist zu beachten, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Indien allgemein (III.3) ergibt, dass ein das Überleben sichernde Grundversorgung in Indien grundsätzlich, insbesondere im relativ wohlhabenden Bundesstaat Punjab, möglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, warum dies dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte.Schließlich ist zu beachten, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Indien allgemein (römisch drei.3) ergibt, dass ein das Überleben sichernde Grundversorgung in Indien grundsätzlich, insbesondere im relativ wohlhabenden Bundesstaat Punjab, möglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, warum dies dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte.
Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Inhalt und Auslegung von § 10 AsylGInhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafrechtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).
Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).
Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.
Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Zur Auslegung von Art. 3 EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt IV.5.1 verwiesen werden.Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch vier.5.1 verwiesen werden.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Abs. 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Abs. 7 gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Abs. 8 ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.
Anwendung des § 10 AsylG auf den vorliegenden FallAnwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG).Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG).
Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.
Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 EMRK) darstellt.Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) darstellt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar Familienangehörige zweiten Grades, zu diesen besteht jedoch - außer zu einem Cousin - keine Beziehung. Auch den Cousin trifft der Beschwerdeführer nur fallweise in Kaffeehäusern, sodass zu diesem eher ein freundschaftliches, denn ein familiäres Verhältnis besteht. Auch im Verhältnis zu jener Dame, die den Beschwerdeführer kinesiologisch und energetisch seit einigen Jahren behandelt, besteht keine Lebensgemeinschaft mehr, sodass trotz gelegentlicher finanzieller Unterstützung mit keiner der genannten Person ein "effektives Familienleben" geführt wird.
Da der Beschwerdeführer somit in Österreich über keine familiären Bindungen im Sinne der Judikatur verfügt, kann seine Ausweisung nach Indien nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.Da der Beschwerdeführer somit in Österreich über keine familiären Bindungen im Sinne der Judikatur verfügt, kann seine Ausweisung nach Indien nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.
Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu III.1 festgestellt - nicht als derart gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass die Ausweisung in Hinblick auf eine dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK, so ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu römisch drei.1 festgestellt - nicht als derart gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass die Ausweisung in Hinblick auf eine dringend notwendige medizinische Behandlung in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt.
Der Beschwerdeführer lebt allerdings - wie im Sachverhalt zu III.1 festgestellt - bereits seit sechs Jahren und zehn Monaten in Österreich. Es ist daher möglich, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich aufgebauten Privatlebens darstellt.Der Beschwerdeführer lebt allerdings - wie im Sachverhalt zu römisch drei.1 festgestellt - bereits seit sechs Jahren und zehn Monaten in Österreich. Es ist daher möglich, dass eine Ausweisung nach Indien einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich aufgebauten Privatlebens darstellt.
Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff jedoch gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff jedoch gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte.
Der Beschwerdeführer lebt zudem strafrechtlich nicht unbescholten in Österreich, da er bereist zweimal strafrechtlich verurteilt worden. Allerdings handelt es sich um relativ geringfügige Strafen, die als solche keinen Hang zur Gemeingefährlichkeit erkennen lassen, und die Probezeit der letzten, bedingt ausgesprochene Haftstrafe endet in Kürze, ohne dass der Beschwerdeführer noch einmal strafrechtlich aufgefallen wäre (III.1).Der Beschwerdeführer lebt zudem strafrechtlich nicht unbescholten in Österreich, da er bereist zweimal strafrechtlich verurteilt worden. Allerdings handelt es sich um relativ geringfügige Strafen, die als solche keinen Hang zur Gemeingefährlichkeit erkennen lassen, und die Probezeit der letzten, bedingt ausgesprochene Haftstrafe endet in Kürze, ohne dass der Beschwerdeführer noch einmal strafrechtlich aufgefallen wäre (römisch drei.1).
Dennoch ist auch zu beachten, dass die Gesamtdauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers ganz wesentlich auf dessen Verhalten im Verfahren zurückzuführen ist. Insbesondere die Dauer des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hängt maßgeblich damit zusammen, dass es insgesamt dreimal durch Untertauchen des Beschwerdeführers eingestellt werden musste, der Beschwerdeführer auf zahlreiche schriftliche Angebote zur Stellungnahme zum Ergebnis von Beweisaufnahmen nicht ein einziges Mal reagierte und schließlich erst zur dritten mündlichen Verhandlung erschien (siehe I.4).Dennoch ist auch zu beachten, dass die Gesamtdauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers ganz wesentlich auf dessen Verhalten im Verfahren zurückzuführen ist. Insbesondere die Dauer des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof hängt maßgeblich damit zusammen, dass es insgesamt dreimal durch Untertauchen des Beschwerdeführers eingestellt werden musste, der Beschwerdeführer auf zahlreiche schriftliche Angebote zur Stellungnahme zum Ergebnis von Beweisaufnahmen nicht ein einziges Mal reagierte und schließlich erst zur dritten mündlichen Verhandlung erschien (siehe römisch eins.4).
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich zudem auf allenfalls lockere soziale Beziehungen zu anderen Asylwerbern sowie auf das wechselnde Vertrauensverhältnis zu der ihn gelegentlich behandelnden Kinesiologin und Energetikerin (III.1). Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass der Bedarf dieser Dame an einer Aussage des Beschwerdeführer in einer möglicherweise irgendwann stattfindenden Tagsatzung in einem Zivilprozess zwischen ihr und einer Bekannten im Bereich der hier einzig maßgeblichen Prüfung, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch eine Ausweisung nach Indien menschenrechtswidrig wäre, keine Rolle spielen kann.Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich zudem auf allenfalls lockere soziale Beziehungen zu anderen Asylwerbern sowie auf das wechselnde Vertrauensverhältnis zu der ihn gelegentlich behandelnden Kinesiologin und Energetikerin (römisch drei.1). Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass der Bedarf dieser Dame an einer Aussage des Beschwerdeführer in einer möglicherweise irgendwann stattfindenden Tagsatzung in einem Zivilprozess zwischen ihr und einer Bekannten im Bereich der hier einzig maßgeblichen Prüfung, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch eine Ausweisung nach Indien menschenrechtswidrig wäre, keine Rolle spielen kann.
Der Beschwerdeführer führte in Österreich in den Jahren seines Aufenthaltes ein recht unstetes Leben mit regelmäßigem Wechsel des Wohnsitzes und insgesamt fast zwei Jahre dauernden Zeiten der Obdachlosigkeit (siehe III.1).Der Beschwerdeführer führte in Österreich in den Jahren seines Aufenthaltes ein recht unstetes Leben mit regelmäßigem Wechsel des Wohnsitzes und insgesamt fast zwei Jahre dauernden Zeiten der Obdachlosigkeit (siehe römisch drei.1).
Er war in Österreich auch allenfalls gelegentlich (auch nicht ehrenamtlich) erwerbstätig. Außer einzelnen Trainingszeiten im Fitness-Bereich gehört er keiner Gruppe oder einem Verein an; er hält sich vielmehr nach eigenen Angaben allenfalls gelegentlich in Kaffeehäusern und im Wesentlichen zu Hause vor Fernseher auf, wo er meist pakistanische Filme schaut. Dementsprechend gering bis nicht existent sind seine Deutschkenntnisse (III.1).Er war in Österreich auch allenfalls gelegentlich (auch nicht ehrenamtlich) erwerbstätig. Außer einzelnen Trainingszeiten im Fitness-Bereich gehört er keiner Gruppe oder einem Verein an; er hält sich vielmehr nach eigenen Angaben allenfalls gelegentlich in Kaffeehäusern und im Wesentlichen zu Hause vor Fernseher auf, wo er meist pakistanische Filme schaut. Dementsprechend gering bis nicht existent sind seine Deutschkenntnisse (römisch drei.1).
Insgesamt kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich als von besonderer Intensität gekennzeichnet ist.
Schwerpunktmäßig ist im gegenständlichen Fall aber jedenfalls zu beachten, dass der 27-jährige Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbrachte und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort jedenfalls noch seine Eltern und seine Schwester mit ihrer Familie (III.1), sodass auch aus diesem Grunde noch eine weitaus stärkere menschliche und kulturelle Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.Schwerpunktmäßig ist im gegenständlichen Fall aber jedenfalls zu beachten, dass der 27-jährige Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbrachte und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort jedenfalls noch seine Eltern und seine Schwester mit ihrer Familie (römisch drei.1), sodass auch aus diesem Grunde noch eine weitaus stärkere menschliche und kulturelle Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.
Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.
Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung nach Indien keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellt und ein solcher, wenn er vorliegen sollte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
16.07.2013