TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/4 A5 423057-2/2012

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Veröffentlicht am 04.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 423.057-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, Zl. 11 07.198-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, Zl. 11 07.198-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. Die bekämpften Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesasylamtes werden gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos behoben.römisch zwei. Die bekämpften Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides des Bundesasylamtes werden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 01.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nach erfolgtem fremdenpolizeilichem Aufgriff, am 14.07.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 01.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nach erfolgtem fremdenpolizeilichem Aufgriff, am 14.07.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Boon zuzugehören. Er habe seine Heimat schlepperunterstützt zunächst in Richtung der äthiopischen Hauptstadt verlassen und sei von dort mit dem Flugzeug weiter nach Istanbul und schließlich nach XXXX gereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, dass in seiner Heimat seit langen Jahren Krieg herrsche und die Al Shabaab-Milizen immer wieder Soldaten aus der Zivilbevölkerung rekrutierten, wobei davon vorrangig junge Männer und Burschen betroffen wären. Auch der Beschwerdeführer sei, im Wege seines Vaters, von den Milizen zur Beteiligung an den Kämpfen aufgefordert worden. Aus diesem Grund hätte sein Vater einen in Kanada lebenden Onkel kontaktiert und dieser hätte schließlich die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.Bei der gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Boon zuzugehören. Er habe seine Heimat schlepperunterstützt zunächst in Richtung der äthiopischen Hauptstadt verlassen und sei von dort mit dem Flugzeug weiter nach Istanbul und schließlich nach römisch 40 gereist. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der Genannte aus, dass in seiner Heimat seit langen Jahren Krieg herrsche und die Al Shabaab-Milizen immer wieder Soldaten aus der Zivilbevölkerung rekrutierten, wobei davon vorrangig junge Männer und Burschen betroffen wären. Auch der Beschwerdeführer sei, im Wege seines Vaters, von den Milizen zur Beteiligung an den Kämpfen aufgefordert worden. Aus diesem Grund hätte sein Vater einen in Kanada lebenden Onkel kontaktiert und dieser hätte schließlich die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

I.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 .

Mit Gutachten vom 31.08.2011 stellte die genannte Einrichtung auf Basis einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zusammengefasst fest, dass das vom Genannten vorgebrachte chronologische Alter von 17 Jahren nicht bestätigt werden könnte, sondern vielmehr aufgrund der Untersuchungsergebnisse davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen mindestens 20 Jahre alt gewesen wäre.

I.3. Am 08.09.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und dabei eingangs mit den Ergebnissen der multifaktoriellen Untersuchung konfrontiert. Dazu meinte der Genannte, dass Ärzte immer Recht hätten und er somit zur Kenntnis nehme, 21 Jahre alt zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt.römisch eins.3. Am 08.09.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und dabei eingangs mit den Ergebnissen der multifaktoriellen Untersuchung konfrontiert. Dazu meinte der Genannte, dass Ärzte immer Recht hätten und er somit zur Kenntnis nehme, 21 Jahre alt zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Gutachtens ausgehändigt.

Bezüglich seiner Fluchtgründe wiederholte er seine bisherigen Angaben zu den Kriegszuständen in Somalia und der von Al Shabaab ausgehenden Aufforderung zur Teilnahme am Heiligen Krieg. Seinem Vater wäre nach dem ersten Besuch von Vertretern der genannten Organisation ein weiterer Besuch nach einer Woche angekündigt worden. In dieser Zeit hätte der Vaters des Beschwerdeführers jedoch im Wege eines in Kanada lebenden Onkels die Ausreise organisiert. Auf dem Weg nach Äthiopien seien sie im Auto von Milizen der Al Shabaab aufgehalten und nach ihrem Vorhaben befragt worden. Nachdem es bei der Befragung zu unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vaters gekommen wäre, sei sein Vater im Auto mitgenommen worden, während die Befragung des Beschwerdeführers fortgesetzt worden sei. Die Islamisten hätten den Beschwerdeführer nach Mogadischu zurückbringen wollen; bei einem kurzen Halt hätte der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen und sich mit einem Freund der Familie in Verbindung gesetzt, der ihm dabei geholfen hätte, nach Äthiopien zu gelangen.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge zu den konkreten zeitlichen Abläufen der von ihm geschilderten Ereignisse befragt.

I.4. In einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt wurde der Genannte zunächst zu seinem Lebenslauf und sodann zu dem konkreten Besuch der Al Shabaab bei seinem Vater befragt. Er betonte neuerlich, dass er nach der Kontaktaufnahme beschlossen habe, seine Heimat zu verlassen und berichtete weiters von den Vorfällen bei jenem Checkpoint und seiner Flucht aus dem Bus, der ihn nach Mogadischu zurückbringen hätte sollen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia ausgefolgt und ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt, worauf der Genannte jedoch verzichtete.römisch eins.4. In einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt wurde der Genannte zunächst zu seinem Lebenslauf und sodann zu dem konkreten Besuch der Al Shabaab bei seinem Vater befragt. Er betonte neuerlich, dass er nach der Kontaktaufnahme beschlossen habe, seine Heimat zu verlassen und berichtete weiters von den Vorfällen bei jenem Checkpoint und seiner Flucht aus dem Bus, der ihn nach Mogadischu zurückbringen hätte sollen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia ausgefolgt und ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen gewährt, worauf der Genannte jedoch verzichtete.

I.5. Mit (erstem) Bescheid vom 23.11.2011, Zl. 11 07.198-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu.römisch eins.5. Mit (erstem) Bescheid vom 23.11.2011, Zl. 11 07.198-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu.

Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die sie aus dessen vagen, pauschalen und teil widersprüchlichen sowie nicht nachvollziehbaren Angaben ableitete. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass ein Bus mit Gefangenen einfach abgestellt würde und die Bewacher Mittag essen gingen. Zusammengefasst ergäben sich aus dem Vorbringen des Genannten keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der GFK erreichenden Bedrohungsszenarien.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, die sie aus dessen vagen, pauschalen und teil widersprüchlichen sowie nicht nachvollziehbaren Angaben ableitete. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass ein Bus mit Gefangenen einfach abgestellt würde und die Bewacher Mittag essen gingen. Zusammengefasst ergäben sich aus dem Vorbringen des Genannten keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der GFK erreichenden Bedrohungsszenarien.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet und dazu korrespondierend entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. A5 423.057-1/2011/5E, stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.03.2012, Zl. A5 423.057-1/2011/5E, stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes ohne Grundlage erschienen und dieses es unterlassen habe, die von ihr selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zum Thema Zwangsrekrutierung und Kindersoldaten in Konnex zu den Angaben des Beschwerdeführers zu setzen sowie nähere Ermittlungen hinsichtlich der Vorgehensweise von Al Shabaab anzustellen. Dabei seien auch Aspekte der Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers unbeachtet geblieben.

I.7. Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 27.04.2012 eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Anlässlich dieser Befragung wurden dem Genannten aktuelle Feststellungen zur Lage in Somalia und im Speziellen in Mogadischu zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Aufenthaltsberechtigung nicht mehr zu verlängern, den bestehenden subsidiären Schutz abzuerkennen und seine Ausweisung nach Somalia zu verfügen. Hiezu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Lage in Mogadischu noch schlechter sei als vorher und würden die Islamisten nun unkontrolliert auftreten, weshalb die Feststellungen nicht der Wahrheit entsprächen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, von der Grundversorgung zu leben und derzeit einen Deutschkurs zu besuchen. Verwandte habe er hier keine; vielmehr lebten seine Mutter und sechs Schwestern in Mogadischu bzw. zwei Onkel und eine Tante in XXXX.römisch eins.7. Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 27.04.2012 eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Anlässlich dieser Befragung wurden dem Genannten aktuelle Feststellungen zur Lage in Somalia und im Speziellen in Mogadischu zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Aufenthaltsberechtigung nicht mehr zu verlängern, den bestehenden subsidiären Schutz abzuerkennen und seine Ausweisung nach Somalia zu verfügen. Hiezu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Lage in Mogadischu noch schlechter sei als vorher und würden die Islamisten nun unkontrolliert auftreten, weshalb die Feststellungen nicht der Wahrheit entsprächen. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, von der Grundversorgung zu leben und derzeit einen Deutschkurs zu besuchen. Verwandte habe er hier keine; vielmehr lebten seine Mutter und sechs Schwestern in Mogadischu bzw. zwei Onkel und eine Tante in römisch 40 .

I.8. Mit Eingabe vom 02.05.2012 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die Ausfolgung der Länderfeststellungen und Gewährung einer Stellungnahmefrist.römisch eins.8. Mit Eingabe vom 02.05.2012 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die Ausfolgung der Länderfeststellungen und Gewährung einer Stellungnahmefrist.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer unter Übermittlung von aktuellen Länderfeststellungen neuerlich über die beabsichtigte Vorgehensweise betreffend die Nichtverlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung und räumte dem Genannten eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.

I.9. In seiner Stellungnahme vom 25.05.2012 bemängelte der Beschwerdeführer, dass die herangezogenen Länderberichte unvollständig sowie teilweise unrichtig seien und fände die Analyse nur sehr begrenzt Deckung in den Artikeln und Meldungen der letzten Wochen. Auch wenn der Großteil der Stadt nicht mehr unter der Kontrolle von Al Shabaab stehe, so kontrolliere diese dennoch das Tagesgeschehen in Mogadischu und sorge wöchentlich für Tote und Verletzte. Die allgemeine Sicherheitslage sei aktuellen Medienberichten zufolge - diese wurden in der Folge seitens des Beschwerdeführers auszugweise zitiert - als äußerst prekär zu bezeichnen. Es bestünde daher nach wie vor Gefahr und Risiko für Leib und Leben. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund des Aufkommens von Clan-Milizen in Mogadischu Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Boon ausgesetzt. Es bestünde für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer monierte weiters die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der derzeitigen Situation bezüglich Zwangsrekrutierungen durch radikalislamistische Milizen sowie der derzeitigen Situation von Minderheitenclans in Mogadischu. Schließlich verwies er darauf, dass der EGMR in seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 28.06.2011 Abschiebungen nach Somalia für unzulässig erklärt habe. Jedenfalls bedürfe es in Anlehnung an Art. 16 StatusRl bei der Norm des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland. Eine solche ließen die angeführten Länderberichte jedoch nicht erkennen, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiter zu verlängern sei.römisch eins.9. In seiner Stellungnahme vom 25.05.2012 bemängelte der Beschwerdeführer, dass die herangezogenen Länderberichte unvollständig sowie teilweise unrichtig seien und fände die Analyse nur sehr begrenzt Deckung in den Artikeln und Meldungen der letzten Wochen. Auch wenn der Großteil der Stadt nicht mehr unter der Kontrolle von Al Shabaab stehe, so kontrolliere diese dennoch das Tagesgeschehen in Mogadischu und sorge wöchentlich für Tote und Verletzte. Die allgemeine Sicherheitslage sei aktuellen Medienberichten zufolge - diese wurden in der Folge seitens des Beschwerdeführers auszugweise zitiert - als äußerst prekär zu bezeichnen. Es bestünde daher nach wie vor Gefahr und Risiko für Leib und Leben. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund des Aufkommens von Clan-Milizen in Mogadischu Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Boon ausgesetzt. Es bestünde für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer monierte weiters die fehlende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der derzeitigen Situation bezüglich Zwangsrekrutierungen durch radikalislamistische Milizen sowie der derzeitigen Situation von Minderheitenclans in Mogadischu. Schließlich verwies er darauf, dass der EGMR in seiner richtungsweisenden Entscheidung vom 28.06.2011 Abschiebungen nach Somalia für unzulässig erklärt habe. Jedenfalls bedürfe es in Anlehnung an Artikel 16, StatusRl bei der Norm des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland. Eine solche ließen die angeführten Länderberichte jedoch nicht erkennen, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten weiter zu verlängern sei.

I.10. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 07.198-BAI, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG (Anm.: gemeint wohl § 9 Abs. 4) entzogen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Unter einem wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 07.198-BAI, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG Anmerkung, gemeint wohl Paragraph 9, Absatz 4,) entzogen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung unter Zitierung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der aktuellen Feststellungen zur Lage im Heimatland des Beschwerdeführers und im Speziellen zur Lage in Mogadischu von keiner Verfolgungsgefahr seiner Person auszugehen sei.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung unter Zitierung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der aktuellen Feststellungen zur Lage im Heimatland des Beschwerdeführers und im Speziellen zur Lage in Mogadischu von keiner Verfolgungsgefahr seiner Person auszugehen sei.

In Bezug auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers konstatierte das Bundesasylamt, dass dieser in Somalia selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen und er zum einen einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich an die zahlreich tätigen NGO-s wenden könne. Zudem lebten nach wie vor seine Angehörigen in Somalia, wo sich die aktuelle Sicherheitslage verändert habe. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Situation in Somalia erscheine eine Rückkehr nach Mogadischu im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers auch als zumutbar.

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung hielt die belangte Behörde fest, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestünden und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung hielt die belangte Behörde fest, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestünden und auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weshalb eine Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

I.11. Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 06.08.2012 mittels seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin bemängelte der Beschwerdeführer, dass die vom Asylgerichtshof aufgetragenen näheren Ermittlungen von der belangten Behörde vollkommen ignoriert worden seien. Unter Verweis auf diverse Berichte zur Lage in Somalia betonte der Genannte weiters, es würde weiterhin in Gebieten, aus denen sich die Al Shabaab zurückgezogen habe, von Attacken berichtet, und sei die Sicherheitslage in Mogadischu trotz der Verbesserungen nicht als stabil, sondern als äußerst prekär zu bezeichnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht und gehe zudem ein massives Sicherheitsrisiko von Gangs und Clanmilizen aus. Auch wenn die Instabilität in ausgewählten Regionen abgenommen habe, ließe dies noch lange nicht auf eine anhaltende Stabilität und Sicherheit schließen. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er anlässlich seiner letzten Einvernahme weder zu seinem Fluchtvorbringen, der Vorgehensweise von Al Shabaab noch zu seiner Stammeszugehörigkeit befragt worden sei. Zudem habe die von ihm übermittelte Stellungnahme an keiner Stelle Eingang in den bekämpften Bescheid gefunden. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung bedrohten Männer und zudem zur ethnischen Gruppe der Boon wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls Asyl zu gewähren gewesen. Da weiters nicht von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers auszugehen sei, hätte dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AsylG bzw. § 10 AsylG seien demgemäß nicht gegeben.römisch eins.11. Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 06.08.2012 mittels seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin bemängelte der Beschwerdeführer, dass die vom Asylgerichtshof aufgetragenen näheren Ermittlungen von der belangten Behörde vollkommen ignoriert worden seien. Unter Verweis auf diverse Berichte zur Lage in Somalia betonte der Genannte weiters, es würde weiterhin in Gebieten, aus denen sich die Al Shabaab zurückgezogen habe, von Attacken berichtet, und sei die Sicherheitslage in Mogadischu trotz der Verbesserungen nicht als stabil, sondern als äußerst prekär zu bezeichnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht und gehe zudem ein massives Sicherheitsrisiko von Gangs und Clanmilizen aus. Auch wenn die Instabilität in ausgewählten Regionen abgenommen habe, ließe dies noch lange nicht auf eine anhaltende Stabilität und Sicherheit schließen. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er anlässlich seiner letzten Einvernahme weder zu seinem Fluchtvorbringen, der Vorgehensweise von Al Shabaab noch zu seiner Stammeszugehörigkeit befragt worden sei. Zudem habe die von ihm übermittelte Stellungnahme an keiner Stelle Eingang in den bekämpften Bescheid gefunden. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung bedrohten Männer und zudem zur ethnischen Gruppe der Boon wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls Asyl zu gewähren gewesen. Da weiters nicht von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers auszugehen sei, hätte dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG bzw. Paragraph 10, AsylG seien demgemäß nicht gegeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses):Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler neuerlich missachtet.

Das Bundesasylamt verneint im gegenständlichen Fall deshalb (lapidar in einem Satz) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, da sich die aktuelle Lage in Somalia und im Speziellen in Mogadischu verändert habe. Diese Überlegungen greifen jedoch viel zu kurz, zumal die belangte Behörde zur Nachvollziehbarkeit ihrer Entscheidung jedenfalls darlegen hätte müssen, weshalb gerade die konkreten Fluchtgründe des Beschwerdeführers durch die geänderte Lage in Mogadischu nicht (mehr) asylrelevant wären. Es bleibt darüber hinaus unklar, ob das Bundesasylamt nun doch - entgegen den Ausführungen im ersten Bescheid - vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben ausgeht.

Weiters hat sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.05.2012 auseinandergesetzt. Es ist aber vor dem Hintergrund der dort angeführten Länderberichte auch für den Asylgerichtshof nicht vor vorherein gänzlich abwegig, dass dem Beschwerdeführer trotz der geänderten Lage in Mogadischu eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit drohen könnte. Der Aspekt seiner Stammeszugehörigkeit blieb auch im nunmehr zweiten Verfahrensgang vollkommen unbeleuchtet und fehlen hiezu jegliche Länderfeststellungen.

Angesichts des mangelnden Ermittlungsverfahrens und der unschlüssigen Beweiswürdigung ist es nach wie vor nicht möglich, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Zur Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten, dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Somalia durch das Bundesasylamt (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):Zur Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten, dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Somalia durch das Bundesasylamt (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gemäß Absatz 2, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Abs. 3a leg.cit. eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Absatz 3 a, leg.cit. eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat gemäß Abs. 2 leg.cit. eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat gemäß Absatz 2, leg.cit. eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß Abs. 4 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Statusrichtlinie des Rates (RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 327).Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, nämlich dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Statusrichtlinie des Rates (RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Deckung. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Artikel 16, Absatz 2, berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 327).

Das Bundesasylamt spricht im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitigem Entzug der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Somalia auf Basis des § 9 Abs. 1 AsylG aus und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der geänderten Lage in Somalia und im Speziellen in Mogadischu.Das Bundesasylamt spricht im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitigem Entzug der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Somalia auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aus und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der geänderten Lage in Somalia und im Speziellen in Mogadischu.

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes geht der erkennende Senat jedoch nicht davon aus, dass sich die von der belangten Behörde im Bescheid vom 23.11.2011 zu Recht als Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes herangezogene Sicherheitslage maßgeblich und dauerhaft verändert (im Sinne einer Verbesserung) hat. Zwar ist in den dem bekämpften Bescheid zugrundegelegten Berichten aufgrund des weitestgehenden Rückzugs der Al Shabaab aus Mogadischu von einer Entspannung und mittelfristigen Verbesserung die Rede, doch spricht die belangte Behörde selbst von einer nach wie äußerst prekären Sicherheitslage (vgl. Bescheidseite 42). Den getroffenen Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass es gerade in den äußeren Bezirken Mogadischus zu einer hohen Anzahl von Anschlägen kommt, die neuen Frontbezirke instabil sind und sich auch die Versorgungslage für Rückkehrer als äußerst schwierig darstellt.Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes geht der erkennende Senat jedoch nicht davon aus, dass sich die von der belangten Behörde im Bescheid vom 23.11.2011 zu Recht als Grund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes herangezogene Sicherheitslage maßgeblich und dauerhaft verändert (im Sinne einer Verbesserung) hat. Zwar ist in den dem bekämpften Bescheid zugrundegelegten Berichten aufgrund des weitestgehenden Rückzugs der Al Shabaab aus Mogadischu von einer Entspannung und mittelfristigen Verbesserung die Rede, doch spricht die belangte Behörde selbst von einer nach wie äußerst prekären Sicherheitslage vergleiche Bescheidseite 42). Den getroffenen Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass es gerade in den äußeren Bezirken Mogadischus zu einer hohen Anzahl von Anschlägen kommt, die neuen Frontbezirke instabil sind und sich auch die Versorgungslage für Rückkehrer als äußerst schwierig darstellt.

Hinzuweisen ist darauf, dass sich die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid auf Berichte gestützt hat, die längstens ein halbes Jahr nach ihrer Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herausgegeben wurden. Von einem angemessenen Beobachtungszeitraum zwischen Zuerkennung und Aberkennung des subsidiären Schutzes kann daher nicht gesprochen werden. Die Fortschritte in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia erfolgen - wie bereits dargelegt - eher schleichend.

In diesem Zusammenhang wird am Rande angemerkt, dass das Bundesasylamt aktuell in einer erheblichen Anzahl von gleichgelagerten Fällen somalischer Asylweber den subsidiären Schutz aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage gewährte.

Angesichts dieser Sachlage ist - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt - eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründenden Umstände nicht festzustellen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Aberkennungstatbestände können nicht erkannt werden.

Der angefochtene Bescheid ist daher in den Spruchpunkten II. bis IV. ersatzlos zu beheben. Die Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, dass die für beide Spruchpunkte maßgeblichen rechtlichen Grundlagen die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten voraussetzen.Der angefochtene Bescheid ist daher in den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. ersatzlos zu beheben. Die Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, dass die für beide Spruchpunkte maßgeblichen rechtlichen Grundlagen die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten voraussetzen.

Anzumerken ist am Rande, dass der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer keine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilen konnte, da gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt zu verlängern ist und im vorliegenden Fall überdies das Bundesasylamt jene Asylbehörde war, die erstmals festgestellt hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Frank/Annerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 34 zu § 8). Es wird daher Aufgabe des Bundesasylamtes sein, bei einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auszustellen.Anzumerken ist am Rande, dass der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer keine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilen konnte, da gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung vom Bundesasylamt zu verlängern ist und im vorliegenden Fall überdies das Bundesasylamt jene Asylbehörde war, die erstmals festgestellt hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist (Frank/Annerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K 34 zu Paragraph 8,). Es wird daher Aufgabe des Bundesasylamtes sein, bei einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter auszustellen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung, subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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