Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C14 408.318-1/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zahl: 08 05.851-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009, Zahl: 08 05.851-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 07.07.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 08.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 07.07.2008 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 08.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 08.07.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre im Jahre 1993 in Paghman, Afghanistan, geboren worden. Er sei vor ca. drei Monaten von Afghanistan schlepperunterstützt in den Iran gereist und weiter über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater im Krieg für die Hesb-e Islami Waffen versteckt hätte. Nach dem Krieg hätten Anhänger einer anderen Gruppe wissen wollen, wo sich dieses Versteck befinde. Der Vater hätte es ihnen jedoch nicht gesagt, woraufhin er umgebracht worden wäre. Nach einigen Jahren hätten diese Männer begonnen, auch nach dem BF zu suchen, da sie geglaubt hätten, er wisse etwas über das Versteck. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, hätte er Afghanistan daraufhin verlassen.
1.3. Aufgrund eines EURODAC-Treffers zu Großbritannien stellte das Bundesasylamt am 10.07.2008 an die dortige zuständige Behörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-Verordnung.1.3. Aufgrund eines EURODAC-Treffers zu Großbritannien stellte das Bundesasylamt am 10.07.2008 an die dortige zuständige Behörde ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-Verordnung.
Mit Schreiben vom 17.07.2008 teilten die britischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass Großbritannien nicht zuständig sei, da der BF am 04.03.2008 nach Afghanistan rückverbracht worden wäre.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 28.07.2008 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und seiner gesetzlichen Vertreterin, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Ist Ihnen zwischenzeitlich bekannt, auf welchem Weg Sie nach Österreich gelangt sind?
A [Antwort]: Ab Teheran weiß ich es nicht mehr, der Schlepper hat mir nicht gesagt, wo er mich hinbefördert.
F: Wann waren Sie zum ersten Mal in Europa aufhältig?
A: Im Jahre 2007 bin ich nach England gereist. Ich weiß nicht, durch welche Länder ich da-mals gereist bin, es war aber ausschließlich auf dem Landweg.
...
F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Nur in England im Jahre 2007.
F: Welche Entscheidung haben Sie in England erhalten?
A: Das weiß ich nicht genau. Ich wurde nach Afghanistan von den englischen Behörden im März 2008 zurückgeschoben.
F: Wie lange hielten Sie sich in Afghanistan auf?
A: Ich blieb in Kabul nicht einmal für eine Nacht. Ich kam um 10.00 Uhr in Afghanistan an und bin in derselben Nacht wieder in den Iran abgereist. Vom Iran weiß ich nicht mehr, über welche Länder ich nach Österreich gereist bin.
F: Wo befindet sich Ihr Heimatort in Afghanistan?
A: In XXXX, Afghanistan.A: In römisch 40 , Afghanistan.
F: Weswegen haben Sie in England eine negative Entscheidung erhalten?
A: Das weiß ich nicht.
F: Welchen Fluchtgrund haben Sie in England angegeben?
A: Mein Vater war Mitglied in der Hezb-e Islami und wurde von den Männern der jetzigen Regierung getötet. Das war vor fünf Jahren. Sie kamen, um mich zu holen, da ich der älteste Sohn meines Vaters bin. Sie kamen, bevor ich nach England reiste, immer wieder zu uns nach Hause. Als ich zurückgeschoben worden bin, hat mir meine Mutter erzählt, dass sie immer wieder gekommen sind. Auch als ich das zweite Mal aus Afghanistan ausreiste, kamen sie und fragten nach meiner Person. Ich weiß das von meiner Mutter.
F: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung?
A: Nein.
F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
A: Ja, einen afghanischen Personalausweis.
F: Können Sie diesen Personalausweis beschaffen?
A: Wozu? Ich habe niemanden mehr in Afghanistan. Ich kann ihn nicht mehr besorgen.
F: Wann ist Ihre Mutter verstorben?
A: Sie lebt noch.
Vorhalt: Sie haben gerade angegeben, dass Sie niemanden mehr hätten in Afghanistan!
A: Meine Mutter hat einen anderen Mann geheiratet, und sie ist eine Frau vom Dorf und kann das nicht machen.
F: Verfügen Sie über weitere Dokumente, oder können Sie solche beschaffen?
A: Nein. Ich werde es in Zukunft versuchen, Dokumente zu verschaffen.
...
F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Gut.
...
Anmerkung: Der AW [Asylwerber] gibt nach erfolgter Rückübersetzung unbefragt noch an, dass er noch anmerken möchte, dass er kein Moslem sei, sondern ein Christ."
1.5. Bei einer weiteren Einvernahme am 29.08.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Auf konkrete Befragung gebe ich an, physisch und psychisch in der Lage zu sein, dass die Niederschrift heute durchgeführt werden kann. Ich habe allerdings Schmerzen im Ohr, und am linken Ohr höre ich schlecht.
...
Auf Befragung gebe ich an, dass ich ledig bin und keine Kinder habe. Weiters gebe ich an, keine Verlobte im Heimatland gehabt zu haben.
Auf Befragung zum Gesundheitszustand - abgesehen von den Ohrenmerzen und den Hörproblemen mit dem linken Ohr - gebe ich an, dass ich wegen Nierensteinen und einer Verletzung am rechten Fuß in Österreich in Behandlung war.
(Ast. legt Atteste vor - Kopien gehen zum Akt)
F: Sind Sie nun aktuell in regelmäßiger Behandlung?
A. Ich war 1 Monat im Spital und sollte eine Kontrolluntersuchung wahrnehmen.
F: Waren Sie in Afghanistan wegen schweren oder chronischen Erkrankungen in Behandlung?
A: Nein.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist Paschtu, aber ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in Dari geführt wird.
...
F: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins?
A: Mein Vater war bei Hezb-e Islami. Ich habe, als mein Vater noch lebte und dann ein, zwei Jahre nach dem Tod meines Vaters, Briefe der Partei an verschiedene Stellen gebracht. (= Botendienst.)
F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
A: Nein.
F: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an?
A: Paschtune / Moslem (Mirzai - Glaube).
Weiters gebe ich an, dass ich früher Sunnit war, und erst in England, wo ich die Glaubensgemeinschaft Mirzai kennenlernte, bekannte ich mich dazu. Doch eigentlich bekenne ich mich derzeit zum sunnitischen Glauben.
F: Wie lange waren Sie in England?
A: Ca. 1,5 Jahre. (Von 14.02.2007 bis 05.03.2008) Ich bin wurde von England nach Afghanistan abgeschoben und war dann nur einen Tag bei meiner [Mutter] zu Hause in Afghanistan, und dann habe ich wieder die Flucht angetreten, nachdem meine Mutter mir gesagt hat, dass es für mich zu gefährlich ist.
F: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/ Religionsausübung Probleme im Heimatland?
A: Wegen meiner Volksgruppe hatte ich keine Probleme. Generell werden die Mirzai vom Staat verfolgt. Als ich nach Afghanistan zurückkehrte, wussten die Bewohner meines Bezirkes, dass ich mit den Mirzai Kontakt hatte, und die Bewohner glaubten, dass ich übergetreten bin. Die Bewohner des Dorfes haben auch das dem Staat mitgeteilt, dass ich Mirzai sei. Meine Mutter erzählte mir das und sagte, es wäre für mich zu gefährlich.
F: Wen meinen Sie mit Staat?
A: Dem Dorfältesten haben die Dorfbewohner das erzählt.
F: Wer verfolgt die Mirzai? Die Regierung? Die Behörden/Polizei? Der Präsident Karzai oder die Dorfältesten?
A: Alle verfolgen die Mirzai.
F: Leisteten Sie Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung?
A: Nein.
F: Wo lebten Sie zuletzt im Heimatland?
A: Im Dorf: XXXX / Provinz: Kabul. Das ist auch mein Geburtsdorf.A: Im Dorf: römisch 40 / Provinz: Kabul. Das ist auch mein Geburtsdorf.
F: Haben Sie immer in diesem Dorf gelebt?
A: Bis zum Zeitpunkt des Todes meines Vaters habe ich immer dort gelebt. Nach dessen Tod war ich öfters mit den Anhängern der Hezb-e Islami in den Bergen, im Zeitraum ca. 2003 bis 2006.
F: Was haben Sie in den Bergen gemacht?
A: Ich habe mich mit den Anhängern der Hebz-e Islami in den Bergen - unter deren Schutz - aufgehalten, da ich Angst vor den Anhängern der Hezb-e Jamiate Islami hatte.
F: Wie lebten Sie im Heimatdorf generell?
A: In einem Lehmhaus (=Eigentum des leiblichen Vaters). Bis zum Tod meines Vaters lebte ich mit meinen Eltern dort und zwei Brüdern. Nach dem Tod meines Vaters hatte meine Mutter wieder geheiratet. Aus dieser Ehe entstammten weitere zwei Geschwister (Bruder, Schwester). Mein Stiefvater ist dann aber wieder von meiner Mutter weggegangen. Wie genau das war, weiß ich nicht mehr.
F: Haben Sie persönlich Besitztümer im Heimatland?
A: Einen Anteil am Haus und an den Grundstücken.
F: Was haben Sie beruflich gemacht, und wovon haben Sie gelebt?
A: Ich habe nicht gearbeitet. Wir hatten genug Geld. Wir hatten zwei LKWs und einen Jeep. Mein Vater hatte genug Geld bei Hezb-e Islami verdient.
F: Welche Rolle hatte Ihr Vater bei Hezb-e Islami inne?
A: Er war im Bezirk Paghman der Kommandant der Hezb-e Islami und hatte 35 Personen unter sich.
F: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/finanzielle Situation zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
A: Gut.
F: Welche Schule(n) haben Sie besucht?
A: 5 Klassen Grundschule.
F: Haben Sie ein Mobiltelefon in Österreich?
A: Ja.
F: Haben Sie derzeit noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-mail, postalisch, etc.)
A: Als ich in Österreich ankam, habe ich meine Mutter angerufen.
F: Was hatte die Mutter gesprochen?
A: Sie sagte mir, dass sowohl die Polizei als auch die Bevölkerung nach meinem Verbleib fragt.
...
F: Aus welchen Gründen verließen Sie - zum zweiten Mal - das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?
(Fluchtgrund / Fluchtgründe)
A: Zum einem war in unserem Dorf bekannt, dass ich in London zur Glaubensgemeinschaft Mirzai Kontakt hatte und deswegen die Gefahr bestand, in meinem Dorf verfolgt zu werden. Zweitens, weil mein Vater Kommandant der Hezb-e Islami war.
F: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?
A: Es waren diese zwei Probleme.
F: Erklären Sie den Unterschied zwischen der Glaubensgemeinschaft und den Sunniten!
A: Die Sunniten sagen, dass Mohammad der letzte Prophet ist. Doch die Mirzai sagen, dass Sahabi der letzte Prophet ist.
F: Schildern Sie die Vorkommnisse, als Sie von Kabul in Ihr Heimatdorf sind! Was geschah dort? Wie war der Weg von Kabul in Ihr Heimtatdorf?
A: Ich fuhr mit einem Taxi alleine in mein Heimatdorf. Ich fuhr ca. 1 Stunde und 40 Minuten. Nachgefragt woher ich das Geld fürs Taxi hatte, gebe ich an, dass ich in London Taschengeld bekam. Ich fuhr zu meiner Mutter, die ja nicht wusste, dass ich wieder in Afghanistan sei. Sie war erstaunt und sagte mir sofort, dass mein Leben in Gefahr ist. Ich soll sofort das Land wieder verlassen. Meine Mutter kontaktierte sofort jemanden, der mich dann noch am gleichen Abend nach Kabul brachte und von dort weiter in den Iran.
F: Gab es irgendwelche persönlichen Übergriffe / Drohungen an diesem einen Tag, als Sie in Afghanistan waren?
A: Nein. Doch meine Mutter berichtete mir, dass zwei Tage zuvor Polizisten nach mir fragten.
F: Was haben Sie in England als Fluchtgrund angegeben?
A: Die Probleme wegen der Hezb-e Islami.
F: Warum sind Sie nicht in Kabul geblieben und haben sich dort nieder gelassen?
A: Auch dort werde ich gesucht. Wenn Sie z.B. in Traiskirchen jemanden umbringen, können Sie z.B. in Salzburg wohnen.
F: Wie kommen Sie auf das Beispiel? Haben Sie jemanden umgebracht?
A: Mein Vater hat mehrere Leute umgebracht.
F: Ich frage Sie!
A: Ich habe niemanden umgebracht.
F: Was befürchten Sie nun? Was würde bei aktueller Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
A: Ich fürchte mich vor den Feinden meines Vaters.
F: Was fürchten Sie konkret?
A: Ich habe Angst vor den Angehörigen der Hezb-e Islami, weil mein Vater Angehörige der Hezb-e Islami umgebracht hatte. Ich fürchte mich auch vor der Rache deren Familien.
F: Wann soll Ihr Vater diese Personen umgebracht haben?
A: Ich war klein - ich weiß es nicht.
V: Sie hätten versuchen können, sich mit $(US) 12.000,-- in Kabul niederzulassen; warum sind Sie wieder das "Risiko" eingegangen, in die EU zu gelangen, zumal Sie damit rechnen hätten müssen, womöglich wieder abgeschoben zu werden? Erklären Sie mir das Motiv! Sie hätten ja wieder in England landen können!
A: Natürlich hätte mich meine Mutter gerne bei sich gehabt. Aber in Afghanistan ist es einfach zu gefährlich, und daher hatte sie mich wieder weggeschickt. Zum Niederlassen in Kabul möchte ich angeben, dass jeder fremde Afghane von der Polizei gefragt wird, woher er kommt und wer der Vater ist. Das ist nicht nur in Kabul so.
V: Sie hätten einen anderen Namen verwenden können!
A: Die Polizei hätte meine echte Identität herausgefunden, und dann wäre mein Leben wieder in Gefahr gewesen.
F: Warum soll der Staat an Ihnen überhaupt Interesse haben? Ich spreche jetzt nicht von den verfeindeten Parteien!
A: Der Staat ist gegen den Hekmatyar. Das ist der Leiter der Hezb-e Islami. Da ich auch Angehöriger der Hezb-e Islami bin und mein Vater ein einflussreicher Kommandant war, werde ich vom Staat verfolgt.
F: Wie kam Ihr Vater um Leben?
A: Mein Vater war auf dem Weg von Jalalabad nach Hause und wurde vom Staat "Karzai" getötet.
F: Wie? Bombe? Schüsse?
A: Mit Schüssen.
F: Weshalb sollte der Staat solche Anstrengungen unternehmen, um einen Botenjungen, der sie damals waren, derart in ganz Afghanistan zu suchen, zumal das Hauptinteresse Ihrem Vater galt und der ja bereits seit 2003 tot ist! Erklären Sie das Motiv des Staates!
A: Mein Vater hatte Feinde (bei der gegnerischen Partei und die Mitglieder der getöteten Familien), und diese und der Staat wollten ich töten.
F: Warum der Staat? Erklären Sie das Motiv des Staates!
A: Der Staat möchte mich festnehmen, um zu erfahren, wer die Freunde meines Vaters sind.
V: Warum leben Ihre anderen Brüder noch in Afghanistan - sie müssten ja auch der Rache ausgesetzt sein?
A: Die sind noch klein. Ich bin als ältester männlicher Nachfahre im Zentrum des Interesses.
V: Sie gaben an, schon in England angeben zu haben, von den Feinden des Vaters bedroht worden zu sein! Warum sind Sie dann freiwillig in das Heimatdorf zurück? Sie haben sich dann doch bewusst der Gefahr ausgesetzt, entdeckt zu werden! Wieso haben Sie nicht Ihre Mutter angerufen, dass Sie in Kabul sind und diese nach Kabul kommen soll?
A: Ich habe keine Telefonnummer der Mutter gehabt.
V: Sie hätten auch einen Boten zur Mutter senden können, zumal Sie über Geld verfügten (Sie haben das Taxi auch bezahlen können)! Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe niemanden gekannt.
F: Sie hätten eine Vertrauensperson kontaktieren können!
A: Ich habe keine Vertrauensperson gehabt. Ich wusste nicht, wer von meinen Freunden noch in Afghanistan lebt.
F: Waren Sie im Heimatland oder woanders in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?
A: Nein.
F: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl in Afghanistan?
A: Die Polizei hatte mich zu Hause gesucht. Ob es einen offiziellen Haftbefehl gibt, weiß ich nicht.
...
F: Haben Sie der Niederschrift etwas hinzuzufügen?
A: Ich möchte noch hinzufügen, dass ich keine Vertrauensperson im Dorf habe, weil alle glauben, dass ich zur Mirzai übergetreten bin.
F: Woher soll das das Dorf überhaupt wissen?
A: In London waren viele Afghanen aus meinem Gebiet. Diese haben nach Hause berichtet, dass ich zu Mirzai übergetreten bin.
F: Warum sollen Sie das tun? Welches Motiv steckt dahinter?
A: Auch im Ausland bestehen die Feindschaften unter den Afghanen."
1.6. Mit Stellungnahme vom 17.11.2008 brachte der BF vor, dass er am XXXX geboren worden und verheiratet sei. Es wäre zu Missverständnissen bei der Einvernahme gekommen, da der Dolmetsch die Befragung auf "Persion" (iranische Sprache) durchgeführt hätte, der BF jedoch nur Paschtu und Dari spreche.1.6. Mit Stellungnahme vom 17.11.2008 brachte der BF vor, dass er am römisch 40 geboren worden und verheiratet sei. Es wäre zu Missverständnissen bei der Einvernahme gekommen, da der Dolmetsch die Befragung auf "Persion" (iranische Sprache) durchgeführt hätte, der BF jedoch nur Paschtu und Dari spreche.
Auch heiße die Religion nicht "Mirzai", sondern "Ahmadi" (Ahmadiyya Muslim Community, gegründet von Hadhrat Mirza Ghulam Ahmad). Weiters wolle er richtigstellen, dass niemand in seinem Heimatdorf von seinem Religionswechsel wisse, er sei jedoch geflohen, da er Angst habe, dass es bekannt und er deshalb getötet werde.
1.7. Bei einer neuerlichen Einvernahme am 04.12.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und einer gewillkürten Vertreterin, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Auf Befragung gebe ich an, dass ich ledig bin und eine Verlobte habe. Meine Verlobte heißt INGELA und ist 16 Lebensjahre alt. Sie lebt in Kabul.
F: Haben Sie irgendwelche schweren oder chronischen Erkrankungen?
A: In der Herzgegend habe ich manchmal Schmerzen.
F: Waren Sie in Österreich beim Arzt?
A: Ich habe mir in Österreich die Nierensteine entfernen lassen. Ich habe auch Schmerzen im Bein.
F: Haben Sie Befunde bei sich?
A: Ja. (Kopien der Befunde gehen zum Akt).
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Paschtu, Dari und etwas Englisch.
F: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich?
A: Ich habe keine Dokumente bei mir. Ich habe versucht, meine Mutter zu beauftragen, dass sie Dokumente nachsendet; doch meine Mutter ist damit überfordert.
F: Welche Dokumente haben Sie noch im Heimatland? (Reisepass? / Personalausweis? Führerschein?)
A: Zu Hause habe ich keine Dokumente. Nachgefragt gebe ich an, niemals einen Reisepass besessen zu haben.
F: Waren oder sind Sie persönlich im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins?
A: Ich hatte lediglich Kontakte zur Hezb-e Islami. Aktives Mitglied war ich nicht.
F: Welche Art von Kontakten hatten Sie?
A: Die Leute der Hezb-e Islami sind zu uns nach Hause gekommen und haben Papiere abgeholt.
F: Was meinen Sie damit, dass Papiere abgeholt worden seien?
A: Es handelte sich um Unterlagen meines Vaters bzw. Unterlagen von anderen Kommandanten. Diese Leute haben die Unterlagen gesichtet, teils mitgenommen. Die Leute sind immer wieder gekommen - haben diese Unterlagen mitgenommen - und sind wieder gegangen.
Ich hatte "Kontakt" zu den Leute der Hezb-e Islami bis vor 3 Jahren.
F: Weshalb?
A: Mein Vater war Kommandant der Hezb-e Islami.
F: Über welche Zeitspanne war Ihr Vater Kommandant?
A: Mein Vater ist vor 5 Jahren verstorben. Zuvor war er Kommandant.
F: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an?
A: Paschtune / Achmadi Mirzai.
F: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/Religionsausübung Probleme im Heimatland?
A: Ich hatte Probleme wegen meiner Religion. Dabei handelt es sich um meine Fluchtgründe.
F: Leisteten Sie offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung?
A: Nein.
F: Wo lebten Sie zuletzt im Heimatland?
A: In der Provinz XXXX.A: In der Provinz römisch 40 .
F: Über welchen Zeitraum waren Sie in England?
A: 14.02.2007 bis 04.03.2008.
F: Mit wem wohnten Sie im Heimatort? Wie haben Sie in der Heimatstadt gewohnt?
A: Ich lebte dort mit meiner Familie (Mutter, Stiefvater, 1 Stiefschwester, 1 Stiefbruder, 2 Brüder).
F: Wer von den erwähnten Personen wohnt derzeit noch in Afghanistan?
A: Es leben alle noch dort.
F: Wie ist Ihr Vater verstorben?
A: Leute aus der Regierung haben ihn umgebracht.
F: Wie ist das passiert? Wen meinen Sie mit Leuten aus der Regierung?
A: Ich weiß nicht, welche Leute das waren. Es war jedenfalls so, dass mein Vater in Jalalabad war und auf dem Nachhauseweg erschossen wurde.
F: Wie kommen Sie darauf, dass es Leute von der Regierung waren?
A: Weil die Leute von der Regierung die Leiche meines Vaters nach Hause gebracht haben.
F: Haben Sie persönlich Besitztümer im Heimatland?
A: Ich habe das Haus und das Grundstück meines Vaters geerbt.
F: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt?
A: Ich war Schüler und habe die Schule bis zur 5. Klasse besucht.
F: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
A: Wir hatten ein recht gutes Leben.
F: Haben Sie derzeit noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-mail, postalisch, etc.)
A: Ich telefoniere mit der Mutter.
F: Was war der Inhalt (Asylrelevantes) dieser Gespräche? Oder waren es nur private Gespräche?
A: Die Leute fragen nach, wo ich bin.
F: Welche Leute?
A: Die Leute, mit denen mein Vater verfeindet war, fragen nach mir. Nachdem mein Vater verstorben ist, wollen sie sich an mir rächen.
F: Wann verließen Sie den Heimatort, wann Kabul, und wie kamen Sie nach Österreich? (Fluchtweg / Eckdaten)
A: Am 08.07.2008 bin ich nach Österreich gekommen. Ich wurde von London nach Aserbaidschan gebracht. Von dort flog ich nach Kabul. Von dort bin ich ins Heimatdorf. Die Eltern waren erschüttert darüber, als diese mich gesehen haben. Sie hatten Angst um mein Leben und dass mich die Feinde des Vaters wieder erkennen würden. Die Eltern nahmen Kontakt zu einem Schlepper auf. Ich fuhr dann nach Kabul und von dort bin ich in den Iran und über mir unbekannte Länder nach Österreich.
F: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet?
A: $(US): 12.000,-- . Dieses Geld stammt vom Verkauf des Goldschmuckes meiner Mutter.
F: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo?; Ausgang d. Verfahrens. Hatten Sie in dem Land eine Niederschrift?)
A: England und Österreich.
F: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? (Fluchtgründe)
A: Das erste Mal als ich Afghanistan verlassen habe, wollten die Leute der Hezb-e Islami, dass ich zum Nachfolger meines Vaters werde. Sie haben zuerst mit mir Gespräche geführt und haben mit mir Gespräche über den Islam geführt. Als ich das nicht wollte, wurde ich gezwungen, Mitglied zu werden. Meine Mutter war sehr beängstigt, dass mir dasselbe Schicksal widerfahren wird wie meinem Vater. Daher habe ich Afghanistan verlassen. Weiters möchte ich angeben, dass meine Familie Sunniten sind. In London bin ich Ahmadi Mirzai geworden.
F: Worin besteht der Unterschied zwischen den beiden Glaubensrichtungen?
A: Sunniten und Schiiten vertragen sich nicht mit den Ahmadis. Ahmadis werden gehasst und verfolgt. Der Unterschied liegt darin, dass die Sunniten und Schiiten daran glauben, dass nach Mohammed kein weiterer Prophet mehr gekommen ist. Mohammed war der letzte. Die Ahmadis glauben, dass nach Mohammed Imam Hazrate Mirza Gholam Ahamd folgte. Er wird auch Imam Mehdi genannt.
F: Wer in Afghanistan weiß davon, dass Sie nunmehr Ahmadi sind?
A: Niemand. Wenn wer das in Afghanistan wissen würde, hätte ich größte Probleme. Sogar mit meiner eigenen Familie. Wenn mein Stiefvater das wüsste, hätte er mir etwas angetan.
F: Was hat Sie veranlasst, die Religion zu wechseln?
A: Ich habe in London Bücher gelesen, und ich hatte Kontakte zu den Ahmadis. Das hatte mich überzeugt, die Religion zu wechseln.
F: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?
A: Abgesehen von meinen anderen Problemen (= mit meinem Vater) ist mein Leben dort bedroht, weil ich Ahmadi geworden bin. Wenn das die Leute wissen würden, wäre mein Leben am Flughafen bedroht.
V: Es weiß niemand davon - worin sehen Sie die Bedrohung?
A: Es würde im Dorf nicht geheim bleiben. Spätestens wenn ich nicht am Freitagsgebet teilnehme, würde das bemerkt werden. Ich kann dort meine Religion nicht frei ausüben.
F: Worin sehen Sie nun Ihre konkreten Probleme wegen der Probleme des Vaters?
A: Diese Leute verfolgen mich.
V: Beschreiben Sie diese Verfolgung!
A: Die Angehörigen der Leute, die mein Vater getötet hat, wollen sich rächen. Im Paschtunwali "Ehrenkodex der Paschtunen" gibt es ein Gesetz "Gleiches mit Gleichem vergelten".
F: Welche Fluchtgründe haben Sie in England angegeben?
A: Es ging um die Probleme, die mein Vater verursacht hat, und um die Rache.
F: Wie gelangten Sie seinerzeit, als Sie abgeschoben wurden, von Kabul ins Heimatdorf?
A: Mit einem Taxi.
F: Womit haben Sie das bezahlt?
A: Ich habe mit englischen Pfund bezahlt.
V: Warum haben Sie sich bewusst der von Ihnen behaupteten Gefahr ausgesetzt und sind mit dem Taxi auf Eigeninitiative ins Heimatdorf?
A: Ich hatte Kontakt mit meiner Mutter. Ich hatte telefonischen Kontakt mit dieser. Ich habe zwar gehört, dass ich bedroht werde, wollte mich jedoch selbst davon überzeugen. Ich habe nicht geglaubt, dass es so schlimm ist. Daher bin ich mit dem Taxi nach Pagman. Meine Mutter war dann so erschrocken und wollte unverzüglich, dass ich das Land verlasse. Das deswegen, weil die Gesetze der Paschtunen sehr hart sind.
V: Das ist auch schwer nachvollziehbar. Wovon haben Sie sich überzeugt? Es klingt so, dass die Mutter das wollte! Was passierte konkret im Heimatdorf?
A: Die Mutter war entsetzt darüber, als sie mich gesehen hatte. Sie hatte geweint. Sie hat erzählt, dass diese Menschen ständig nach mir fragen. Sie war ganz verzweifelt und wollte, dass ich umgehend das Land verlasse.
V: Worin liegt nun der Unterschied zu dem, was Ihre Mutter Ihnen am Telefon gesagt hat?
A: Ich wollte meine Mutter sehen, und ich habe meine Familie vermisst. Ich wollte in Afghanistan leben. Darum bin ich zurückgefahren. Die Lage jedoch hat mir das nicht ermöglicht.
F: Warum haben Sie nicht die $(US): 12.000,-- genommen und haben sich nicht mit der Familie in einem anderen Landesteil niedergelassen?
A: Ich hätte mich nicht lange vor den Feinden verstecken können. Die Feinde finden mich überall. Dort in Afghanistan gelten andere Gesetze.
F: Was befürchten Sie nun? Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?
A: Die Feinde würden mich aufspüren und umbringen. Zweitens wäre ich - dadurch dass ich Ahmadi bin - ebenfalls gefährdet, getötet zu werden, da die Ahmadis als Non - Moslems gelten.
Fragen zum Vater:
F: Wo exakt war Ihr Vater Kommandant?
A: In Jalalabad.
F: Welche Funktion hatte Ihr Vater?
A: Ich war jung; was mein Vater genau machte, weiß ich nicht. Mein Vater hat Leute hin und her geschickt.
F: Wie vielen Personen ist Ihr Vater vorgestanden?
A: Ca. 30 - 35 Leute.
F: Um welche Papiere hat es sich genau gehandelt, die bei Ihnen zu Hause gesucht wurden? Was ist darinnen gestanden?
A: Dort standen Informationen über die Regierung darinnen.
F: Beschreiben Sie diese Informationen - ein Beispiel!
A: Wenn beabsichtigt ist, dass jemand aus der Regierung getötet wird, hat man einen Bericht zusammengestellt.
...
Es werden Ihnen nun Länderfeststellungen von Afghanistan vorgelesen und danach haben Sie die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen!
...
F: Möchten Sie zu den Ihnen zuvor vorgetragenen Länderfeststellungen Stellung beziehen bzw. etwas kommentieren!
A: Nein.
...
F: Haben Sie sonstige soziale Bindungen an Österreich? (Vereinstätigkeit? Pfarre? Mitglied in einer Organisation? Berufstätigkeit? - wenn ja, wo?)
A: Ich habe Kontakt mit den Ahmadis in einer Moschee in Wien.
F: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? (Wohnung?)
A: Nein.
F: Haben Sie der Niederschrift etwas hinzuzufügen?
A: Nein.
RV [Vertreter]: Es wird auf die Judikatur verwiesen, dass der Umstand, dass die Religion im Heimatland nicht frei ausgeübt werden kann, die Gewährung von Asyl rechtfertigt."Regierungsvorlage [Vertreter]: Es wird auf die Judikatur verwiesen, dass der Umstand, dass die Religion im Heimatland nicht frei ausgeübt werden kann, die Gewährung von Asyl rechtfertigt."
1.8. Mit Schreiben vom 05.01.2009 wurde vom BF eine Bestätigung der Ahmadiyya Muslim Gemeinde Österreich vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass der BF seit 23.10.2007 ein aktives Mitglied dieser Gemeinde sei. Weiters übermittelte er Unterlagen über die Situation der Ahmadis in Afghanistan und Pakistan.
1.9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.07.2009, Zahl: 08 05.851-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 10.08.2010 (Spruchpunkt III.).1.9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 30.07.2009, Zahl: 08 05.851-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 10.08.2010 (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF nicht nachvollziehbar und unplausibel geschildert. Er hätte vage und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen können.
Weiters wurde Folgendes ausgeführt: "Als weitern Fluchtgrund führen Sie Ihre Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis aus. Hierzu war jedoch zu befinden, dass es zwar nachvollziehbar war, dass Ahmadis in Afghanistan Benachteiligungen ausgesetzt sein können, jedoch war im Konkreten zu Ihrer Person nicht erkennbar, dass Sie das ebenso beträfe. Dies deswegen, weil es nicht nachvollziehbar war, dass Sie sich dann - bei behaupteter Angst vor Übergriffen - freiwillig - nach Ihrer Abschiebung - in Ihr Heimatdorf begeben haben, um Ihre Mutter zu treffen."
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
1.10. Mit Schreiben vom 12.08.2009 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.1.10. Mit Schreiben vom 12.08.2009 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten und eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung brachte der BF erneut vor, dass es bei den beiden ersten Einvernahmen zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetsch gekommen wäre, daher müsse zur Wahrheitsfindung primär die Einvernahme vom 04.12.2008 herangezogen werden. Weiters wiederholte der BF sein Vorbringen, aufgrund drohender Blutrache und seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi in Afghanistan verfolgt zu werden, und beantragte, einen Sachverständigen zur Lage der Ahmadi in Afghanistan beizuziehen.
1.11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 17.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.12. In einer Stellungnahme vom 28.04.2010 wiederholte der BF erneut sein Vorbringen und legte eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) vor. Er beantragte weiters, einen Vertreter der Ahmadis in Großbritannien hinsichtlich seiner Konversion zu befragen, und legte eine Bestätigung vor, derzufolge er in Österreich an den Aktivitäten der Ahmadiyya Muslim Gemeinde teilnehme.
1.13. Mit Wirksamkeit vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 08.07.2008 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 30.07.2009 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 08.07.2008 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 30.07.2009 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesasylamt zwar mit dem ersten Vorbringen des BF, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Hesb-e Islami verfolgt zu werden, hinreichend auseinandergesetzt und diesen Teil der Fluchtgeschichte zu Recht als vage, unplausibel und daher unglaubwürdig beurteilt, allerdings ist die Erstbehörde auf das zweite Fluchtvorbringen, nämlich den Übertritt des BF zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi, nicht in ausreichender Art und Weise eingegangen.
Einerseits beurteilte es die Erstbehörde als glaubwürdig, dass der BF dem Ahmadi-Glauben angehöre und Benachteiligungen der Ahmadiyya Muslim Gemeinde in Afghanistan nachvollziehbar seien, andererseits wurde ausgeführt, dass der BF von solchen Verfolgungen nicht betroffen sei. Hier bleibt jedoch offen, wie die Erstbehörde zu diesen Schlussfolgerungen gelangt ist, zumal dem Bescheid weder Feststellungen zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi zu entnehmen sind, noch hinsichtlich einer möglichen bestehenden Verfolgung von deren Anhängern in Afghanistan. Gerade bei einem Land wie Afghanistan, in dem bekannterweise eine freie Religionsausübung nicht bzw. nur schwer möglich ist, ist eine Auseinandersetzung mit diesem Themenkreis von gewichtiger Bedeutung und wäre zur Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF heranzuziehen gewesen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
30.08.2013