Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D19 430780-2/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 12.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 03 25.534-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 12.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 03 25.534-BAG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass XXXX gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass römisch 40 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinem Vater, XXXX, am 23.08.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003 und brachte durch seinen Vater vertreten vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinem Vater, römisch 40 , am 23.08.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 und brachte durch seinen Vater vertreten vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und aus Tschetschenien zu stammen.
Der Vater des Beschwerdeführers gab am 19.01.2004 vor dem Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Bruder Widerstandskämpfer sei und die Behörden begonnen hätten sich für den Vater des Beschwerdeführers und dessen Familie zu interessieren. Die Behördenbesuche hätten ungefähr 2002 begonnen, seien anfänglich höflich und korrekt verlaufen, danach sei es zu Drohungen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers gekommen und sei von ihm gefordert worden, dass er über seinen Bruder die Basisstation der Widerstandskämpfer in Erfahrung bringe. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass man dem Vater des Beschwerdeführers vom Teip der Benoj, zu welchem auch KADYROW gehöre, mit Blutrache gedroht habe, die Clanmitglieder hätten gewusst, wer bei den Widerstandskämpfern sei und hätten diese auch gewusst, wo der Onkel des Beschwerdeführers kämpfe. Der Vater des Beschwerdeführers habe erfahren, dass hinter der Blutrache Russen stecken würden, es dürfte jemand vom KADYROW-Clan ums Leben gekommen sein. Zum Vater des Beschwerdeführers seien Leute gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass sein Bruder - der Onkel des Beschwerdeführers - in der Gruppe von Doku UMAROW, dessen Leute jemanden aus der Gruppe des KADYROW-Clans ermordet hätten, gekämpft habe. Dem Vater des Beschwerdeführers werde aufgrund der Aktionen seines Bruders Blutrache erklärt. Sollte man den Bruder des Vaters nicht fassen und töten können, werde der Vater des Beschwerdeführers getötet.
Dem Vater des Beschwerdeführers wurde - gemäß § 58 Abs. 2 AVG ohne nähere Begründung - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.533-BAT gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Vater kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Vater des Beschwerdeführers wurde - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG ohne nähere Begründung - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.533-BAT gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Vater kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Auch dem Beschwerdeführer selbst wurde - obwohl dieser einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.534-BAT, gemäß § 7 (und nicht nach §§ 10, 11) AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Auch dem Beschwerdeführer selbst wurde - obwohl dieser einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.534-BAT, gemäß Paragraph 7, (und nicht nach Paragraphen 10, 11,) AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers am XXXX reisten seine Mutter, XXXX, seine Schwester XXXX sowie sein Bruder XXXX, legal mit jeweils einem Visum am 17.06.2005 auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellten ebenfalls Asylanträge. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie mit ihren Kindern nach Österreich gekommen sei, damit ihre Familie zusammen sei. Ihr Ehemann sei im Mai 2004 in Österreich verstorben, ihr Sohn XXXX (der Beschwerdeführer) sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.08.2005 im Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 ebenfalls Asyl gewährt.Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers am römisch 40 reisten seine Mutter, römisch 40 , seine Schwester römisch 40 sowie sein Bruder römisch 40 , legal mit jeweils einem Visum am 17.06.2005 auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellten ebenfalls Asylanträge. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie mit ihren Kindern nach Österreich gekommen sei, damit ihre Familie zusammen sei. Ihr Ehemann sei im Mai 2004 in Österreich verstorben, ihr Sohn römisch 40 (der Beschwerdeführer) sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.08.2005 im Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 ebenfalls Asyl gewährt.
Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Aussage vor einer Verwaltungsbehörde nach den §§ 15, 12, 289 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Aussage vor einer Verwaltungsbehörde nach den Paragraphen 15, 12, 289, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 3,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 3,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 "hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens" wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des XXXX (gemeint wohl vom XXXX) zu einer Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 AsylG jedoch nicht wahrscheinlich sei, da ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG nicht vorliege, eine geänderte Situation im Sinne des Art. 1 Abschnitt C gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vorliege sowie der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe (§ 7 Abs. Z 3 AsylG).Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 "hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens" wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des römisch 40 (gemeint wohl vom römisch 40 ) zu einer Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG jedoch nicht wahrscheinlich sei, da ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG nicht vorliege, eine geänderte Situation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vorliege sowie der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe (Paragraph 7, Abs. Ziffer 3, AsylG).
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer neben fünf weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den § 142 Abs. 1 und Abs. 2 und 15 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1 und Z 2 und 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des XXXX, sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 28 Abs. 1 und 36 StGB nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer neben fünf weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2 und 15 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 und 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil des römisch 40 , sowie unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 28, Absatz eins und 36 StGB nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom XXXX, wurde auf Grundlage der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten und der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagter gegen das Urteil des XXXX, sowie auf Grundlage der (teilweise implizierten) Beschwerden von vier Mitangeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß §§ 494 Abs. 1, 494a Abs. 1 Z 4 StPO, die Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten zurückgewiesen und aus deren Anlass das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang der den Beschwerdeführer betreffenden, konkret angeführten Schuldsprüche demgemäß auch in dessen Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung sowie der ihn betreffende Beschluss nach § 494a Abs. 1 Z 2 StPO aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer den Beschwerdeführer betreffenden Berufung auf die Kassation des Strafausspruches verwiesen.Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 , wurde auf Grundlage der Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten und der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich sämtlicher Angeklagter gegen das Urteil des römisch 40 , sowie auf Grundlage der (teilweise implizierten) Beschwerden von vier Mitangeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraphen 494, Absatz eins, 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, die Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten zurückgewiesen und aus deren Anlass das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang der den Beschwerdeführer betreffenden, konkret angeführten Schuldsprüche demgemäß auch in dessen Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung sowie der ihn betreffende Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer den Beschwerdeführer betreffenden Berufung auf die Kassation des Strafausspruches verwiesen.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den § 142 Abs. 1, Abs. 2 und 15 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1 und Z 2 und 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den Paragraph 142, Absatz eins,, Absatz 2 und 15 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 und 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.
Das Bundesasylamt leitete in der Folge ein Asylaberkennungsverfahren ein.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes mit Schreiben vom 21.03.2012 mitgeteilt, dass bei Straffälligkeit ein Verfahren zur Aberkennung des Asyls einzuleiten sei und dass das Bundesasylamt nach Überprüfung des Aktes des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass die Gründe, aus welchen dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, nicht mehr bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei als Jugendlicher nach Österreich gekommen und seien in seinem Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch in Zukunft in der Russischen Föderation keine Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert zu den Fragen, ob er Grund zur Annahme habe, dass ihm gegenwärtig und in Zukunft in Russland eine Verfolgung drohe, ihm im Falle einer Abschiebung nach Russland die Gefahr einer Verfolgung, unmenschlichen Behandlung oder die Todesstrafe drohe sowie ob Gründe vorliegen würden, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Russland sprechen würden, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurden gleichzeitig Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, übermittelt.
Mit Schreiben vom 26.03.2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt handschriftlich in deutscher Sprache mit, dass er mit XXXX Jahren nach Österreich gekommen sei, er persönlich keine Probleme habe, es aber sein könne, dass er wegen seines Vaters welche bekommen würde. Er habe in Russland niemanden, seine Familie lebe in Österreich und sei auch sein verstorbener Vater hier begraben, er selber habe sich an dieses Land gewöhnt. Der Beschwerdeführer habe in Russland keine Möglichkeiten etwas zu erreichen, wisse nicht wie er dort leben solle und sehe Österreich als sein Heimatland an. Er wisse, dass er in Österreich sehr viel Schlechtes getan habe und viele Leute aus dem Sport, die ihn unterstützt hätten, enttäuscht habe. Der Beschwerdeführer bitte darum, ihm noch eine Chance zu geben und sich als anständiger Mensch zu beweisen. Der Beschwerdeführer würde sehr gerne in Österreich leben und zeigen, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe.Mit Schreiben vom 26.03.2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt handschriftlich in deutscher Sprache mit, dass er mit römisch 40 Jahren nach Österreich gekommen sei, er persönlich keine Probleme habe, es aber sein könne, dass er wegen seines Vaters welche bekommen würde. Er habe in Russland niemanden, seine Familie lebe in Österreich und sei auch sein verstorbener Vater hier begraben, er selber habe sich an dieses Land gewöhnt. Der Beschwerdeführer habe in Russland keine Möglichkeiten etwas zu erreichen, wisse nicht wie er dort leben solle und sehe Österreich als sein Heimatland an. Er wisse, dass er in Österreich sehr viel Schlechtes getan habe und viele Leute aus dem Sport, die ihn unterstützt hätten, enttäuscht habe. Der Beschwerdeführer bitte darum, ihm noch eine Chance zu geben und sich als anständiger Mensch zu beweisen. Der Beschwerdeführer würde sehr gerne in Österreich leben und zeigen, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe.
Am 03.04.2012 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 02.04.2012 beim Bundesasylamt ein, mit welcher um Abstandnahme von einer Asylaberkennung ersucht wird. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tathandlungen Jugendlicher gewesen sei und er im Strafverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, was neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, im Rahmen der Strafbemessung durch das Erstgericht als mildernd gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Strafverfahrens bekundet, dass er in Hinkunft die Gesetze genau beachten und bemüht sein werde, ein rechtsschaffendes Leben zu führen. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Verhaftung und Straffälligkeit Berufsboxer gewesen und lege ein Schreiben der XXXX vor, welchem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer XXXX gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Absicht nach seiner Haftentlassung den Boxsport profimäßig auszuüben und sich auf diese Weise eine Existenz zu verschaffen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von XXXX Jahren als Flüchtling nach Österreich gekommen und sei im Kinderheim XXXX aufgewachsen, zumal sein Vater an XXXX verstorben sei. Sein Vater sei als politischer Flüchtling nach Österreich gekommen, weil er aufgrund seiner Gesinnung mit einer Strafverfolgung in seinem Heimatland zu rechnen gehabt habe. Als dessen Sohn laufe der Beschwerdeführer naturgemäß der Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls politisch verfolgt werden würde. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und habe der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland keine wie immer geartete Verbindung mehr. Im Falle einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer völlig entwurzelt werden und wäre in Tschetschenien praktisch ein Fremder. Gegen eine Abschiebung würden somit die Tatsachen sprechen, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung in Russland ausgesetzt kein könnte, dass er einen Österreichbezug dadurch habe, dass sämtliche verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich gegeben seien sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Berufsboxer nach seiner Entlassung sofort einer Tätigkeit nachgehen könne, durch welche seine Existenz gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Familie und über die XXXX, die ihm vollkommene Unterstützung nach seiner Haftentlassung anbiete, sozial integriert. Es sei eine durchaus günstige Zukunftsprognose zu ersehen.Am 03.04.2012 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 02.04.2012 beim Bundesasylamt ein, mit welcher um Abstandnahme von einer Asylaberkennung ersucht wird. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tathandlungen Jugendlicher gewesen sei und er im Strafverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, was neben dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, im Rahmen der Strafbemessung durch das Erstgericht als mildernd gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Strafverfahrens bekundet, dass er in Hinkunft die Gesetze genau beachten und bemüht sein werde, ein rechtsschaffendes Leben zu führen. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Verhaftung und Straffälligkeit Berufsboxer gewesen und lege ein Schreiben der römisch 40 vor, welchem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer römisch 40 gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die Absicht nach seiner Haftentlassung den Boxsport profimäßig auszuüben und sich auf diese Weise eine Existenz zu verschaffen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von römisch 40 Jahren als Flüchtling nach Österreich gekommen und sei im Kinderheim römisch 40 aufgewachsen, zumal sein Vater an römisch 40 verstorben sei. Sein Vater sei als politischer Flüchtling nach Österreich gekommen, weil er aufgrund seiner Gesinnung mit einer Strafverfolgung in seinem Heimatland zu rechnen gehabt habe. Als dessen Sohn laufe der Beschwerdeführer naturgemäß der Gefahr, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland ebenfalls politisch verfolgt werden würde. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und habe der Beschwerdeführer zu seinem Heimatland keine wie immer geartete Verbindung mehr. Im Falle einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer völlig entwurzelt werden und wäre in Tschetschenien praktisch ein Fremder. Gegen eine Abschiebung würden somit die Tatsachen sprechen, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung in Russland ausgesetzt kein könnte, dass er einen Österreichbezug dadurch habe, dass sämtliche verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich gegeben seien sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Berufsboxer nach seiner Entlassung sofort einer Tätigkeit nachgehen könne, durch welche seine Existenz gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Familie und über die römisch 40 , die ihm vollkommene Unterstützung nach seiner Haftentlassung anbiete, sozial integriert. Es sei eine durchaus günstige Zukunftsprognose zu ersehen.
Der Stellungnahme beigelegt ist das in der Stellungnahme erwähnte undatierte Schreiben der XXXX, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer als junger Profiboxer bereits beachtliche sportliche Erfolge erzielt habe, XXXX bestritten und alle gewonnen habe. Er sei XXXX. Die XXXX habe sich gleich nach Bekanntwerden von Problemen mit Profiboxern in XXXX vor ca. einem Jahr mit dem Bürgermeister von XXXX in Verbindung gesetzt und im Einvernehmen mit Managern alle Profiboxer aus XXXX abgezogen und strafrechtliche Schritte gemäß den Statuten und sportlichen Regeln der XXXX in die Wege geleitet. Sie kenne das schwere Schicksal des Beschwerdeführers, der mit XXXX Jahren nach Österreich gekommen sei, wie sein Vater an XXXX verstorben sei und der Beschwerdeführer in das Kinderheim nach XXXX habe gehen müssen. Aus diesem Grund habe der Vorstand der XXXX beschlossen, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm jede Hilfe für ein ordentliches Leben in Österreich zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer werde von namhafen Sportlern, Prominenten und Journalisten unterstützt. XXXX. Die XXXX ersuche den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem XXXX mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer seitens der XXXX aktiv unterstützt, unter besondere (ärztliche) Aufsicht gestellt und mindestens einmal monatlich eine Dopingkontrolle während der Trainingsphasen durchgeführt werde. Weiters werde dem Beschwerdeführer eine Berufsausbildung XXXX angeboten.Der Stellungnahme beigelegt ist das in der Stellungnahme erwähnte undatierte Schreiben der römisch 40 , in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer als junger Profiboxer bereits beachtliche sportliche Erfolge erzielt habe, römisch 40 bestritten und alle gewonnen habe. Er sei römisch 40 . Die römisch 40 habe sich gleich nach Bekanntwerden von Problemen mit Profiboxern in römisch 40 vor ca. einem Jahr mit dem Bürgermeister von römisch 40 in Verbindung gesetzt und im Einvernehmen mit Managern alle Profiboxer aus römisch 40 abgezogen und strafrechtliche Schritte gemäß den Statuten und sportlichen Regeln der römisch 40 in die Wege geleitet. Sie kenne das schwere Schicksal des Beschwerdeführers, der mit römisch 40 Jahren nach Österreich gekommen sei, wie sein Vater an römisch 40 verstorben sei und der Beschwerdeführer in das Kinderheim nach römisch 40 habe gehen müssen. Aus diesem Grund habe der Vorstand der römisch 40 beschlossen, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm jede Hilfe für ein ordentliches Leben in Österreich zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer werde von namhafen Sportlern, Prominenten und Journalisten unterstützt. römisch 40 . Die römisch 40 ersuche den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem römisch 40 mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer seitens der römisch 40 aktiv unterstützt, unter besondere (ärztliche) Aufsicht gestellt und mindestens einmal monatlich eine Dopingkontrolle während der Trainingsphasen durchgeführt werde. Weiters werde dem Beschwerdeführer eine Berufsausbildung römisch 40 angeboten.
Ohne den Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren einzuvernehmen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 Zl. 03 25.534-BAG, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Ohne den Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren einzuvernehmen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 Zl. 03 25.534-BAG, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG) aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte zu den Gründen für die Asylaberkennung fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich staffällig geworden sei, mehrere Vermögens- und Gewaltdelikte begangen habe und deshalb wiederholt rechtskräftig verurteilt worden sei sowie bei Straffälligkeit ein Verfahren zur Aberkennung des Asyls einzuleiten sei. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. wird seitens des Bundesasylamtes unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt werden könne, obwohl die Aberkennung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge. Im Falle des Beschwerdeführers sei vom Vorliegen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen (Eintritt eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe; Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention besage, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zuträfen, nicht mehr unter dieses Abkommen falle, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt), da sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei.Das Bundesasylamt stellte zu den Gründen für die Asylaberkennung fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich staffällig geworden sei, mehrere Vermögens- und Gewaltdelikte begangen habe und deshalb wiederholt rechtskräftig verurteilt worden sei sowie bei Straffälligkeit ein Verfahren zur Aberkennung des Asyls einzuleiten sei. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung mehr ausgesetzt sei. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. wird seitens des Bundesasylamtes unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt werden könne, obwohl die Aberkennung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolge. Im Falle des Beschwerdeführers sei vom Vorliegen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen (Eintritt eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe; Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention besage, dass eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zuträfen, nicht mehr unter dieses Abkommen falle, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden sei, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt), da sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.11.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers seiner gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und dadurch das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Das Bundesasylamt laste dem Beschwerdeführer an, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt worden sei. Nach einschlägiger Literatur seien "typischerweise schwere Verbrechen" Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub. Der Beschwerdeführer sei zu keinem der genannten Delikte verurteilt worden und liege daher ein besonders schweres Verbrechen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe zwar Vorstrafen aus dem Jugendalter, habe jedoch bereits in seiner Stellungnahme seine Reue dargetan und auch nunmehr im Rahmen der Verurteilung ein umfassendes Geständnis abgelegt, was auf eine positive Zukunftsprognose schließen lasse.
Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Zwar werde festgestellt, dass Familienmitglieder und Unterstützer von Widerstandskämpfern verfolgt würden, das Bundesasylamt habe es jedoch unterlassen sich mit der Verfolgung genauer auseinanderzusetzen. Die Länderfeststellungen seien dadurch als Begründung zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz unzureichend. Der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von Widerstandskämpfern verfolgt worden. Die drohende Verfolgung von Familienangehörigen von vermeintlichen Rebellen finde auch in den, in der Beschwerde in Folge zitierten Länderberichten Deckung. Wie in diesen Länderberichten ersichtlich sei, habe sich die Situation in der Teilrepublik Tschetschenien entgegen der vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichte nicht verbessert und würde der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr von Verfolgung unterlaufen. Zur ausgesprochenen Ausweisung wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seinem XXXX Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet lebe, bereits seit drei Jahren eine feste Freundin, XXXX, eine österreichische Staatsbürgerin, habe. Diese habe den Beschwerdeführer während seiner Haft regelmäßig besucht. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beherrsche der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch, habe seinen gesamten Freundeskreis hier aufgebaut und befinde sich seine gesamte Kernfamilie in Österreich, mit welcher er in XXXX zusammengewohnt habe. Der Beschwerdeführer XXXX gewonnen. Es könne wohl nicht argumentiert werden, dass die überaus gute Integration des Beschwerdeführers auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen sei, zumal das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bereits Asyl zugesprochen, dieses ihm aber nunmehr aufgrund der Verurteilungen aberkannt habe. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Straftaten seine Reue bereits bekundet habe und in Zukunft nach einem rechtstreuen Leben mit seiner Lebensgefährtin trachte, was auf eine positive Zukunftsprognose deuten lasse, hätte das Bundesasylamt die Ausweisung als auf Dauer unzulässig erklären müssen.Die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Zwar werde festgestellt, dass Familienmitglieder und Unterstützer von Widerstandskämpfern verfolgt würden, das Bundesasylamt habe es jedoch unterlassen sich mit der Verfolgung genauer auseinanderzusetzen. Die Länderfeststellungen seien dadurch als Begründung zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz unzureichend. Der Beschwerdeführer sei in der Russischen Föderation aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von Widerstandskämpfern verfolgt worden. Die drohende Verfolgung von Familienangehörigen von vermeintlichen Rebellen finde auch in den, in der Beschwerde in Folge zitierten Länderberichten Deckung. Wie in diesen Länderberichten ersichtlich sei, habe sich die Situation in der Teilrepublik Tschetschenien entgegen der vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichte nicht verbessert und würde der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr von Verfolgung unterlaufen. Zur ausgesprochenen Ausweisung wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seinem römisch 40 Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet lebe, bereits seit drei Jahren eine feste Freundin, römisch 40 , eine österreichische Staatsbürgerin, habe. Diese habe den Beschwerdeführer während seiner Haft regelmäßig besucht. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beherrsche der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch, habe seinen gesamten Freundeskreis hier aufgebaut und befinde sich seine gesamte Kernfamilie in Österreich, mit welcher er in römisch 40 zusammengewohnt habe. Der Beschwerdeführer römisch 40 gewonnen. Es könne wohl nicht argumentiert werden, dass die überaus gute Integration des Beschwerdeführers auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen sei, zumal das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bereits Asyl zugesprochen, dieses ihm aber nunmehr aufgrund der Verurteilungen aberkannt habe. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Straftaten seine Reue bereits bekundet habe und in Zukunft nach einem rechtstreuen Leben mit seiner Lebensgefährtin trachte, was auf eine positive Zukunftsprognose deuten lasse, hätte das Bundesasylamt die Ausweisung als auf Dauer unzulässig erklären müssen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof führte in diesem Erkenntnis in seiner rechtlichen Begründung hinsichtlich der festgestelltenMit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof führte in diesem Erkenntnis in seiner rechtlichen Begründung hinsichtlich der festgestellten
Sachverhaltsmängel Folgendes aus:
"Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten
Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer trotz gestellten Asylerstreckungsantrages nicht im Wege der Erstreckung auf seinen Vater, sondern gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wurde und vom Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt in dieser Hinsicht zutreffend ausführte - keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Der mittlerweile verstorbene Vater des Beschwerdeführers begründete seinen damaligen Asylantrag unter anderem damit, dass er in Tschetschenien wegen Blutrache verfolgt worden sei. Der Onkel des Beschwerdeführers sei im zweiten Tschetschenienkrieg bei den Widerstandkämpfern gewesen und sei diesem vorgeworfen worden, dass er in einer Gruppe gekämpft habe, welche Leute des "Kadyrow-Clans" ermordet hätten. Man habe dem Vater des Beschwerdeführers gedroht, dass man ihn umbringen würde, falls man dessen Bruder nicht zu fassen kriegen würde. Die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen gemäß § 7 AsylG 2005 Asyl gewährt wurde, ergingen in Ansehung des § 58 Abs. 2 AVG ohne nähere Begründung.Vorauszuschicken ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer trotz gestellten Asylerstreckungsantrages nicht im Wege der Erstreckung auf seinen Vater, sondern gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt wurde und vom Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt in dieser Hinsicht zutreffend ausführte - keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Der mittlerweile verstorbene Vater des Beschwerdeführers begründete seinen damaligen Asylantrag unter anderem damit, dass er in Tschetschenien wegen Blutrache verfolgt worden sei. Der Onkel des Beschwerdeführers sei im zweiten Tschetschenienkrieg bei den Widerstandkämpfern gewesen und sei diesem vorgeworfen worden, dass er in einer Gruppe gekämpft habe, welche Leute des "Kadyrow-Clans" ermordet hätten. Man habe dem Vater des Beschwerdeführers gedroht, dass man ihn umbringen würde, falls man dessen Bruder nicht zu fassen kriegen würde. Die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 Asyl gewährt wurde, ergingen in Ansehung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG ohne nähere Begründung.
Der Beschwerdeführer wurde in Folge in Österreich vielfach straffällig. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des XXXX zu einer Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 AsylG jedoch nicht wahrscheinlich sei, da ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG nicht vorliege, eine geänderte Situation im Sinne des Art. 1 Abschnitt C gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vorliege sowie der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe (§ 7 Abs. Z 3 AsylG).Der Beschwerdeführer wurde in Folge in Österreich vielfach straffällig. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des römisch 40 zu einer Haftstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG jedoch nicht wahrscheinlich sei, da ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG nicht vorliege, eine geänderte Situation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vorliege sowie der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe (Paragraph 7, Abs. Ziffer 3, AsylG).
Nach einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers am 26.01.2012 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren leitete das Bundesasylamt am 21.03.2012 ein Asylaberkennungsverfahren ein. Ohne den Beschwerdeführer nach Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens zu einer aktuellen Gefährdung - insbesondere im Hinblick auf die vom Vater des Beschwerdeführers vorgebrachte Gefährdung aufgrund von Blutrache - einzuvernehmen, wurde dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012 der Status des Asylberechtigten aberkannt.
Das Bundesasylamt stützt im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004 im Wege der Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt (auf die im Verfahrensgang wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Bundesasylamtes im Rahmen der Beweiswürdigung wird verwiesen), dass die vom Vater des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Angst vor einer Blutrache nicht erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer selbst einer Blutrache ausgesetzt sein könnte und aufgrund der mittlerweile geänderten Situation nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer seitens Kadyrow oder dessen Clan eine Gefahr drohe. In der rechtlichen Beurteilung stützt sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Asylaberkennung hingegen - abweichend vom Spruch des angefochtenen Bescheides - ausschließlich auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und führt aus, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Das Bundesasylamt stützt im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004 im Wege der Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchgemäß auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt (auf die im Verfahrensgang wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Bundesasylamtes im Rahmen der Beweiswürdigung wird verwiesen), dass die vom Vater des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Angst vor einer Blutrache nicht erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer selbst einer Blutrache ausgesetzt sein könnte und aufgrund der mittlerweile geänderten Situation nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer seitens Kadyrow oder dessen Clan eine Gefahr drohe. In der rechtlichen Beurteilung stützt sich das Bundesasylamt hinsichtlich der Asylaberkennung hingegen - abweichend vom Spruch des angefochtenen Bescheides - ausschließlich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und führt aus, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Für den hier möglicher Weise vom Bundesasylamt angedachten Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier möglicher Weise vom Bundesasylamt angedachten Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
rechtskräftig verurteilt worden,
gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis Zahl:
99/01/0288 darüber hinaus ausgeführt hat, sei als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung eine Güterabwägung vorzunehmen, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen würden. Bei dieser Güterabwägung sei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen gegenüber zu stellen. In diesem Zusammenhang tätigte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiters die Anmerkung, wenn der Asylwerber mit Folter oder Tod zu rechnen habe, würden die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung "eher selten" die individuellen Schutzinteressen überwiegen, in solchen Fällen sei sogar Kriminellen Asyl zu gewähren, wenn ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Worauf das Bundesasylamt nun seine - allerdings ausschließlich im Zusammenhang mit dem Endigungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 getroffene - Feststellung, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei (im Zusammenhang mit dem allfälligen Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 fehlen in Bezug auf die allenfalls vorzunehmende Güterabwägung jegliche ausreichend konkrete Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen), aber konkret stützt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren zur Frage einer aktuellen Gefährdung seiner Person nicht einvernommen wurde.Worauf das Bundesasylamt nun seine - allerdings ausschließlich im Zusammenhang mit dem Endigungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 getroffene - Feststellung, dass sich die Lage in Tschetschenien soweit geändert habe, dass einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei (im Zusammenhang mit dem allfälligen Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 fehlen in Bezug auf die allenfalls vorzunehmende Güterabwägung jegliche ausreichend konkrete Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen), aber konkret stützt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren zur Frage einer aktuellen Gefährdung seiner Person nicht einvernommen wurde.
Im Hinblick auf die vom mittlerweile verstorbenen Vater des Beschwerdeführers vorgebrachte Gefährdung wegen Blutrache durch den "Kadyrow-Clan", weil dem Onkel des Beschwerdeführers als Widerstandskämpfer vorgeworfen worden sei, Mitglieder des "Kadyrow-Clans" getötet zu haben, und einer offenbar auf Grundlage dieses Vorbringens erfolgten Asylgewährung kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes allein aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes eine abschließende Beurteilung der Frage einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht vorgenommen werden, zumal das nunmehrige Oberhaupt Tschetscheniens Ramzan Kadyrow - dessen Clan dem Vater des Beschwerdeführers Blutrache geschworen habe - in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert hat und aus den Länderberichten hervorgeht, dass die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern insbesondere von aktiven Widerstandskämpfern in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus sei.
Mangels entsprechender Ermittlungen durch das Bundesasylamt blieb im Verfahren auch die Frage offen, ob es sich beim Onkel des Beschwerdeführers um einen nach wie vor aktiven Widerstandskämpfer handle; der Beantwortung dieser Frage erscheint nach Ansicht des Asylgerichtshofes und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im Hinblick auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine nicht unwesentliche Bedeutung zuzukommen.
Die Einräumung des lediglich schriftlichen Parteiengehörs durch das Bundesasylamt im Asylaberkennungsverfahren kann daher im Fall des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Frage der Gefährdung des Beschwerdeführers wegen Blutrache aufgrund des - ebenso wie bei seinem Vater vorliegenden - Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Onkel im gegenständlichen Fall nicht als ein ausreichender Ermittlungsschritt angesehen werden, um eine abschließende Beurteilung der Frage der individuellen Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien vornehmen zu können. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.03.2012 zum Parteiengehörsschreiben des Bundesasylamtes vom 21.03.2012 - wenn auch unkonkret - vorbrachte, dass er in Tschetschenien aufgrund der Probleme seines Vaters einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte; spätestens daher nach der Stellungnahme wäre das Bundesasylamt angehalten gewesen den Beschwerdeführer niederschriftlich einzuvernehmen und zur Konkretisierung der behaupteten Bedrohungsgefahr aufzufordern.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf den bereits oben erwähnten Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens, in welchem unter anderem durch das Bundesasylamt selbst festgehalten wurde, dass eine geänderte Situation im Sinne des Art. 1 Abschnitt C gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vorliegt, und das Bundesasylamt abweichend von dieser Beurteilung am 21.03.2012 - also nur wenige Monate danach - dennoch das Aberkennungsverfahren letztlich mit der Begründung einleitete, dass die Gründe, aus welchen dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, nicht mehr bestünden, ohne dass dem Akt bzw. dem angefochtenen Bescheid aber zu entnehmen ist, worauf - auf welche Ermittlungsschritte bzw. Ermittlungsergebnisse - sich diese nunmehr gegenteilige Feststellung stützt.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf den bereits oben erwähnten Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.11.2011 hinsichtlich der Nichtdurchführung eines Aberkennungsverfahrens, in welchem unter anderem durch das Bundesasylamt selbst festgehalten wurde, dass eine geänderte Situation im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegt, und das Bundesasylamt abweichend von dieser Beurteilung am 21.03.2012 - also nur wenige Monate danach - dennoch das Aberkennungsverfahren letztlich mit der Begründung einleitete, dass die Gründe, aus welchen dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, nicht mehr bestünden, ohne dass dem Akt bzw. dem angefochtenen Bescheid aber zu entnehmen ist, worauf - auf welche Ermittlungsschritte bzw. Ermittlungsergebnisse - sich diese nunmehr gegenteilige Feststellung stützt.
Wenn im Übrigen in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid angelastet habe, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei - der Spruch des angefochtenen Bescheides lässt in der Tat darauf schließen -, so wird darauf hingewiesen, dass sich im angefochtenen Bescheid keinerlei ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen eines besonderen schweren Verbrechens oder rechtliche Ausführungen, welche darauf schließen lassen würden, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftigen strafgerichtliche Verurteilungen vom Vorliegen eines solchen ausgehen würde, finden; wie bereits erwähnt, stützt sich das Bundesasylamt zwar spruchgemäß auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG), in seinen rechtlichen Ausführungen jedoch auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG (Eintritt eines der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) und ist dem angefochtenen Bescheid insgesamt zu entnehmen, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 26.01.2012 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe zwar offenbar zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens führte, die Asylaberkennung jedoch aufgrund des Wegfalles der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, erfolgte.Wenn im Übrigen in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid angelastet habe, dass er wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei - der Spruch des angefochtenen Bescheides lässt in der Tat darauf schließen -, so wird darauf hingewiesen, dass sich im angefochtenen Bescheid keinerlei ausdrückliche Feststellungen zum Vorliegen eines besonderen schweren Verbrechens oder rechtliche Ausführungen, welche darauf schließen lassen würden, dass das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftigen strafgerichtliche Verurteilungen vom Vorliegen eines solchen ausgehen würde, finden; wie bereits erwähnt, stützt sich das Bundesasylamt zwar spruchgemäß auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG), in seinen rechtlichen Ausführungen jedoch auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (Eintritt eines der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe) und ist dem angefochtenen Bescheid insgesamt zu entnehmen, dass die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 26.01.2012 zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe zwar offenbar zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens führte, die Asylaberkennung jedoch aufgrund des Wegfalles der Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, erfolgte.
Zusammenfassend ist unter Hinweis auf obige Ausführungen zu bemerken, dass eine von der Widerstandstätigkeit des Onkels des Beschwerdeführers abgeleitete, nach wie vor vorliegende und somit allenfalls aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Kadyrow-Clan entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes allein auf Grundlage der "verbesserten Lage in Tschetschenien" im konkreten Fall nicht von vornherein als unwahrscheinlich angesehen werden kann und es diesbezüglich an den grundlegenden Ermittlungen und darauf basierenden nachvollziehbaren Feststellungen mangelt.
Diesbezügliche Ermittlungen und auf diesen Ermittlungen beruhende Sachverhaltsfeststellungen wären sowohl im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Bezug auf das Erfordernis einer Güterabwägung hinsichtlich der Verwerflichkeit eines Verbrechens und der potenziellen Gefahr für die Allgemeinheit einerseits und der Schutzinteressen des Beschwerdeführers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen andererseits als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung - für den Fall, dass die vorangehenden drei Voraussetzungen wie die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und das Vorliegen von Gemeingefährlichkeit zu bejahen wären; diesbezüglich wären allerdings ebenfalls konkrete auf Ermittlungen beruhende Feststellungen zu treffen -, als auch im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Bezug auf die Frage einer konkret für den Beschwerdeführer geänderten Lage im Herkunftsstaat vorzunehmen. Das Bundesasylamt wird daher weitere Ermittlungen anzustellen und den Beschwerdeführer zur Frage der aktuellen Gefährdung seiner Person einzuvernehmen haben.Diesbezügliche Ermittlungen und auf diesen Ermittlungen beruhende Sachverhaltsfeststellungen wären sowohl im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Bezug auf das Erfordernis einer Güterabwägung hinsichtlich der Verwerflichkeit eines Verbrechens und der potenziellen Gefahr für die Allgemeinheit einerseits und der Schutzinteressen des Beschwerdeführers beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Herkunftsstaat drohenden Maßnahmen andererseits als letzter Punkt der kumulativ erforderlichen vier Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zurückverbringung - für den Fall, dass die vorangehenden drei Voraussetzungen wie die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens und das Vorliegen von Gemeingefährlichkeit zu bejahen wären; diesbezüglich wären allerdings ebenfalls konkrete auf Ermittlungen beruhende Feststellungen zu treffen -, als auch im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Bezug auf die Frage einer konkret für den Beschwerdeführer geänderten Lage im Herkunftsstaat vorzunehmen. Das Bundesasylamt wird daher weitere Ermittlungen anzustellen und den Beschwerdeführer zur Frage der aktuellen Gefährdung seiner Person einzuvernehmen haben.
Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt für den Fall einer Asylaberkennung auch mit der Frage der gegebenen Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Unterkunftsmöglichkeit des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.03.2012 angab, in der Russischen Föderation keine Angehörigen zu haben, auseinanderzusetzen; eine ausreichende Auseinandersetzung erfolgte im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit seinem XXXX Lebensjahr in Österreich lebt und die Kernfamilie des Beschwerdeführers seine Mutter, eine Schwester und einen Bruder umfasst, welche seit 31.08.2005 als Asylberechtigte in Österreich leben und eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der Frage der gesicherten Lebensgrundlage des Beschwerdeführers ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien - wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde - jedenfalls geboten gewesen wäre und geboten ist.Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt für den Fall einer Asylaberkennung auch mit der Frage der gegebenen Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer Unterkunftsmöglichkeit des Beschwerdeführers, welcher im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26.03.2012 angab, in der Russischen Föderation keine Angehörigen zu haben, auseinanderzusetzen; eine ausreichende Auseinandersetzung erfolgte im angefochtenen Bescheid jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit seinem römisch 40 Lebensjahr in Österreich lebt und die Kernfamilie des Beschwerdeführers seine Mutter, eine Schwester und einen Bruder umfasst, welche seit 31.08.2005 als Asylberechtigte in Österreich leben und eine nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der Frage der gesicherten Lebensgrundlage des Beschwerdeführers ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien - wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde - jedenfalls geboten gewesen wäre und geboten ist.
Was die Ausweisung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt III. betrifft, ist - für den Fall einer allfälligen Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz - für das weitere Verfahren in Bezug auf die in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Heimkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat und seinen privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich diesbezüglich keinerlei Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Zukunftsprognose im Sinne der Frage einer Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich weiterer Straftaten bzw. einer Resozialisierungsperspektive finden und auch das im Akt aufliegende Schreiben der XXXX, wonach der Beschwerdeführer seitens der XXXX auch aktiv unterstützt werde und dem Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als XXXX angeboten werden könne, keine Berücksichtigung fand, wobei u.a. auch die bereits oben erwähnten familiären Anknüpfungspunkte Berücksichtigung zu finden haben.Was die Ausweisung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch drei. betrifft, ist - für den Fall einer allfälligen Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz - für das weitere Verfahren in Bezug auf die in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Heimkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat und seinen privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich diesbezüglich keinerlei Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Zukunftsprognose im Sinne der Frage einer Wiederholungswahrscheinlichkeit bezüglich weiterer Straftaten bzw. einer Resozialisierungsperspektive finden und auch das im Akt aufliegende Schreiben der römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seitens der römisch 40 auch aktiv unterstützt werde und dem Beschwerdeführer eine Berufsausbildung als römisch 40 angeboten werden könne, keine Berücksichtigung fand, wobei u.a. auch die bereits oben erwähnten familiären Anknüpfungspunkte Berücksichtigung zu finden haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat und erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Asylaberkennung aufgrund der geänderten Umstände seit der Asylgewährung im Jahr 2004 - ob nun auf Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 AsylG 2005 - bzw. des Vorliegens einer ausreichenden Lebensgrundlage unter dem Aspekt der Aberkennung von subsidiärem Schutz als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen."Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität im Herkunftsstaat und erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Asylaberkennung aufgrund der geänderten Umstände seit der Asylgewährung im Jahr 2004 - ob nun auf Rechtsgrundlage des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AsylG 2005 - bzw. des Vorliegens einer ausreichenden Lebensgrundlage unter dem Aspekt der Aberkennung von subsidiärem Schutz als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen."
Der Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren nunmehr am 21.03.2013 vom Bundesasylamt in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - im Wesentlichen Folgendes vor (Schreibfehler im Original):Der Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren nunmehr am 21.03.2013 vom Bundesasylamt in der Justizanstalt römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - im Wesentlichen Folgendes vor (Schreibfehler im Original):
"Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
Ja.
Lebt von Ihren Verwandten noch jemand in der Heimat?
Ja, meine Großmutter. Meine Mutter lebt in Österreich, weiters ein Bruder und eine Schwester.
Besitzen Sie irgendwelche Beweismittel, die Sie im Aberkennungsverfahren geltend machen wollen?
Nein.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass in meinem Fall ein Asylausschlussgrund vorliegt, da ich mehrmals wegen schwerwiegender Gewaltdelikte in Österreich verurteilt wurde, weshalb mir der Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist. Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Aberkennung sprechen?
Ich will weiter in Österreich leben, bin hier aufgewachsen und ich habe hier auch eine Freundin. Ich habe in Tschetschenien nichts mehr.
Droht Ihnen in Tschetschenien Verfolgung?
Nein, ich selbst habe dort keine Probleme. Mein Vater hatte damals Probleme, als er nach Österreich gekommen ist. Ich selbst habe keine Probleme.
Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?
Nein.
Würde Ihnen im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
Ich weiß es nicht, ich war schon eine Ewigkeit nicht mehr dort. Passieren kann dort alles.
Haben Sie konkrete Befürchtungen?
Ich habe in Tschetschenien keinen Besitz mehr. Ich bin Profisportler in Österreich und habe nie gearbeitet. Ich möchte den Sport in Österreich weiter ausüben, ich weiß nicht, wie ich in Tschetschenien den Sport ausüben könnte.
Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an:
Fahren Sie mal eine Woche nach Grosny und schauen Sie selbst ob es dort wirklich so gut ist, wie mir hier vorgehalten wird.
Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?
Ich habe hier meine Mutter, meinen Bruder und meine Schwester.
Wo oder bei wem haben Sie gewohnt?
Ich habe bei meiner Mutter und gemeinsam mit Bruder und Schwester in einem Haushalt in XXXX gelebt.Ich habe bei meiner Mutter und gemeinsam mit Bruder und Schwester in einem Haushalt in römisch 40 gelebt.
Waren Sie berufstätig?
Nein, ich habe zwei Jahre Hauptschule und zwei Jahre Polytechnikum absolviert.
Wovon haben Sie in Österreich gelebt?
Ich habe geboxt und wurde von meinem Trainer und meiner Mutter unterstützt. Meine Mutter ist berufstätig.
Bei welchem Verein haben Sie geboxt?
XXXX.römisch 40 .
Gehören Sie diesem Verein noch an?
Ja.
Sie haben in Österreich eine Freundin?
Ja.
Wie eng ist der Kontakt zu dieser Frau?
Wir sind befreundet, haben aber nicht zusammen gelebt. Die Freundschaft besteht auch jetzt noch.
Nennen Sie die Daten Ihrer Freundin!
A. K., das Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie wohnt in V. in der K.straße, mehr weiß ich nicht. Ich habe die Adresse irgendwo aufgeschrieben. Sie ist Österreicherin.A. K., das Geburtsdatum weiß ich nicht. Sie wohnt in römisch fünf. in der K.straße, mehr weiß ich nicht. Ich habe die Adresse irgendwo aufgeschrieben. Sie ist Österreicherin.
Haben Sie Kinder?
Nein.
Haben Sie nach Ihrer Entlassung einen Beruf in Aussicht?
Ich möchte mich auf meinen Sport konzentrieren, ich werde aber auch eine Arbeit suchen.
Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
Was soll ich dazu noch sagen.
Anmerkung: Die Einvernahme wurde bis hierher in Deutsch geführt, zumal der Asylberechtigte sehr gut Deutsch spricht.
Mir wird nun die Niederschrift trotzdem rückübersetzt, um etwaige Missverständnisse hintanzuhalten und ich habe danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
.........."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 03 25.534-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 03 25.534-BAG, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 04 05.063-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten spruchgemäß gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG) aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stützt sich in seinem Bescheid nunmehr auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens) und führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers lasse klar erkennen, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation führt das Bundesasylamt aus, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien und die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund der mittlerweile geänderten Situation im Herkunftsstaat nicht mehr auf den Beschwerdeführer durchschlagen würden. In seiner Stellungnahme im Aberkennungsverfahren gebe der Beschwerdeführer auch nur äußerst vage an, dass er nach einer Rückkehr in die Heimat wegen der Gesinnung seines Vaters politisch verfolgt werden könnte. Auch aus den Länderfeststellungen könne nicht entnommen werden, dass in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers eine Verfolgung drohe. In seiner Einvernahme vom 21.03.2013 habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er selbst in Tschetschenien keine Probleme habe. Konkrete Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen vermocht und habe diesbezüglich nur Vermutungen vorgebracht. Aus den vorhandenen Länderinformationen zur Behandlung von Rückkehrern in der Russischen Föderation sei nicht zu entnehmen, dass der gesunde, junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde.Das Bundesasylamt stützt sich in seinem Bescheid nunmehr auf das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens) und führt im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers lasse klar erkennen, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation führt das Bundesasylamt aus, dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien und die Fluchtgründe des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund der mittlerweile geänderten Situation im Herkunftsstaat nicht mehr auf den Beschwerdeführer durchschlagen würden. In seiner Stellungnahme im Aberkennungsverfahren gebe der Beschwerdeführer auch nur äußerst vage an, dass er nach einer Rückkehr in die Heimat wegen der Gesinnung seines Vaters politisch verfolgt werden könnte. Auch aus den Länderfeststellungen könne nicht entnommen werden, dass in einem Fall wie dem des Beschwerdeführers eine Verfolgung drohe. In seiner Einvernahme vom 21.03.2013 habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er selbst in Tschetschenien keine Probleme habe. Konkrete Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen könnten, habe der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen vermocht und habe diesbezüglich nur Vermutungen vorgebracht. Aus den vorhandenen Länderinformationen zur Behandlung von Rückkehrern in der Russischen Föderation sei nicht zu entnehmen, dass der gesunde, junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 12.04.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seit 13 Jahren in Österreich sei. In Russland habe er weder Verwandte noch Bekannte, bei welchen er unterkommen könne. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden in Österreich leben, sein Vater sei verstorben. Die XXXX-jährige Mutter seines verstorbenen Vaters lebe in einem Pflegeheim, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu dieser und wisse nicht, wie ihre Adresse laute. Die frühere Wohnung seiner Familie in Russland sei abgerissen worden. Der Beschwerdeführer bedauere seine Straftaten zutiefst und verspreche, dass er nach seiner Haft den gesamten Schaden wieder gut machen und nicht mehr straffällig werde. In Österreich habe er Halt durch seine Mutter, seine Geschwister und durch seine in der Beschwerde namentlich angeführte Freundin. Auch habe er den Zukunftsplan, wie bisher für Österreich als Boxer tätig zu sein und wolle er in weiterer Folge sein Wissen an junge Sportler weitergeben.
In der Beilage findet sich eine Bestätigung, wonach die Freundin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer in jeder Hinsicht unterstützen werde. Nach seiner Haftentlassung könne der Beschwerdeführer bei dieser wohnen und sei diese auch bereit dem Beschwerdeführer finanziell zu helfen. Weiters ist der Beschwerde eine Reisepasskopie der Freundin des Beschwerdeführers beigelegt.
Am 18.04.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in welcher ausgeführt wird, dass auch das dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende (zweite) Ermittlungsverfahren äußerst mangelhaft sei. Es sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Verfolgung drohe. Ebenso wenig sei ermittelt worden, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich in Tschetschenien eine gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 sei ausgeführt worden, dass sich das Bundesasylamt auf eine geänderte Lage in Tschetschenien beziehe, aber dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, worauf sich die Behörde in Bezug auf die nicht vorliegende aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers konkret stütze. Zudem würden in Bezug auf die allenfalls vorzunehmende Güterabwägung jegliche ausreichend konkrete Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen fehlen. Ebenfalls sei die Frage offen geblieben, ob es sich beim Onkel des Beschwerdeführers um einen nach wie vor aktiven Widerstandskämpfer handle. Ebenso sei es unterlassen worden, die Mutter des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen zu befragen. Dieser Mangel wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer Tschetschenien im Alter von XXXX Jahren verlassen habe. Aus diesem Grund sei es auch überaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Fragen zur aktuellen Gefährdung nicht mit derselben Präzision beantworten könne, wie eine Person, die ihr Heimatland als Erwachsener verlassen habe. Eine abschließende Beurteilung der Frage der individuellen Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers sei damit nicht möglich. In der niederschriftlichen Einvernahme sei der Beschwerdeführer zur drohenden Verfolgung in Tschetschenien befragt worden und habe daraufhin vorgebracht, dass er nicht sicher sei, zumal in Tschetschenien alles passieren könne. Seitens des Bundesasylamtes seien in Folge keine weiteren Ermittlungsschritte vorgenommen worden. Das mangelnde Ermittlungsverfahren, welches schlussendlich zur Zurückverweisung des ursprünglichen Bescheides an das Bundesasylamt geführt habe, sei auch im zweiten Rechtsgang nicht saniert worden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Familienmitglied eines Kadyrow-Gegners handle, wäre dem Beschwerdeführer allein schon aufgrund der Länderberichte der Asylstatus zu gewähren bzw. nicht abzuerkennen gewesen. Zudem hätte das Bundesasylamt amtswegige Ermittlungen hinsichtlich solcher Feindschaften bzw. Blutrache vornehmen müssen. Insbesondere hätte das Bundesasylamt ermitteln müssen, ob die russischen bzw. tschetschenischen Behörden derartige Übergriffe verhindern könnten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in Tschetschenien keine Angehörigen mehr zu haben. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit auf das soziale Netz einer Familie zurückzugreifen. Dem sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer seit seinem XXXX Lebensjahr in Österreich lebe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch keineswegs mit den lokalen Gegebenheiten in Tschetschenien vertraut. Dem Beschwerdeführer sei es im Falle einer Rückkehr nicht möglich, sich eine gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen.Am 18.04.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in welcher ausgeführt wird, dass auch das dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende (zweite) Ermittlungsverfahren äußerst mangelhaft sei. Es sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Verfolgung drohe. Ebenso wenig sei ermittelt worden, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich in Tschetschenien eine gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2012 sei ausgeführt worden, dass sich das Bundesasylamt auf eine geänderte Lage in Tschetschenien beziehe, aber dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, worauf sich die Behörde in Bezug auf die nicht vorliegende aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers konkret stütze. Zudem würden in Bezug auf die allenfalls vorzunehmende Güterabwägung jegliche ausreichend konkrete Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen fehlen. Ebenfalls sei die Frage offen geblieben, ob es sich beim Onkel des Beschwerdeführers um einen nach wie vor aktiven Widerstandskämpfer handle. Ebenso sei es unterlassen worden, die Mutter des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen zu befragen. Dieser Mangel wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer Tschetschenien im Alter von römisch 40 Jahren verlassen habe. Aus diesem Grund sei es auch überaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Fragen zur aktuellen Gefährdung nicht mit derselben Präzision beantworten könne, wie eine Person, die ihr Heimatland als Erwachsener verlassen habe. Eine abschließende Beurteilung der Frage der individuellen Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers sei damit nicht möglich. In der niederschriftlichen Einvernahme sei der Beschwerdeführer zur drohenden Verfolgung in Tschetschenien befragt worden und habe daraufhin vorgebracht, dass er nicht sicher sei, zumal in Tschetschenien alles passieren könne. Seitens des Bundesasylamtes seien in Folge keine weiteren Ermittlungsschritte vorgenommen worden. Das mangelnde Ermittlungsverfahren, welches schlussendlich zur Zurückverweisung des ursprünglichen Bescheides an das Bundesasylamt geführt habe, sei auch im zweiten Rechtsgang nicht saniert worden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Familienmitglied eines Kadyrow-Gegners handle, wäre dem Beschwerdeführer allein schon aufgrund der Länderberichte der Asylstatus zu gewähren bzw. nicht abzuerkennen gewesen. Zudem hätte das Bundesasylamt amtswegige Ermittlungen hinsichtlich solcher Feindschaften bzw. Blutrache vornehmen müssen. Insbesondere hätte das Bundesasylamt ermitteln müssen, ob die russischen bzw. tschetschenischen Behörden derartige Übergriffe verhindern könnten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in Tschetschenien keine Angehörigen mehr zu haben. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit auf das soziale Netz einer Familie zurückzugreifen. Dem sei hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer seit seinem römisch 40 Lebensjahr in Österreich lebe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer auch keineswegs mit den lokalen Gegebenheiten in Tschetschenien vertraut. Dem Beschwerdeführer sei es im Falle einer Rückkehr nicht möglich, sich eine gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen.
Rechtlich wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten zweifellos nicht harmlos seien, diese jedoch schon abstrakt nicht in die Kategorie der schweren Verbrechen fallen würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer diese Taten im jugendlichen Alter begangen habe. Der Beschwerdeführer habe anschließend zur Wahrheitsfindung beigetragen und ein umfassendes Geständnis abgelegt. Diese Punkte seien auch vom Gericht als Milderungsgründe berücksichtigt worden. Auch müsse im Fall des Beschwerdeführers zweifellos von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Wie der Beschwerdeführer bereits mehrfach angegeben habe, bedauere er seine Taten zutiefst und sei um vollständige Wiedergutmachung bemüht. Das Schuldbewusstsein des Beschwerdeführers liege eindeutig vor und könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder rückfällig werden würde. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer eine Karriere als Profiboxer bzw. eine Ausbildung und somit eine gesicherte Zukunft in Aussicht. Aufgrund dieser Umstände könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zukunftsprognose eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.Rechtlich wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten zweifellos nicht harmlos seien, diese jedoch schon abstrakt nicht in die Kategorie der schweren Verbrechen fallen würden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer diese Taten im jugendlichen Alter begangen habe. Der Beschwerdeführer habe anschließend zur Wahrheitsfindung beigetragen und ein umfassendes Geständnis abgelegt. Diese Punkte seien auch vom Gericht als Milderungsgründe berücksichtigt worden. Auch müsse im Fall des Beschwerdeführers zweifellos von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Wie der Beschwerdeführer bereits mehrfach angegeben habe, bedauere er seine Taten zutiefst und sei um vollständige Wiedergutmachung bemüht. Das Schuldbewusstsein des Beschwerdeführers liege eindeutig vor und könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder rückfällig werden würde. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer eine Karriere als Profiboxer bzw. eine Ausbildung und somit eine gesicherte Zukunft in Aussicht. Aufgrund dieser Umstände könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zukunftsprognose eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.
Zu Spruchpunkt II. wird vorgebracht, dass in Zusammenschau mit der Tatsache, dass Angehörige von Kadyrow-Gegnern und zurückkehrende Personen unter strenger Beobachtung der tschetschenischen Behörden stünden und von diesen keinen Schutz zu erwarten hätten sowie der Tatsache, dass es oftmals zu Übergriffen durch die Behörden selbst komme, im konkreten Fall davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung drohe. Zudem habe der Beschwerdeführer in Tschetschenien keinerlei Verwandte oder Bekannte, die ihm im Falle der Rückkehr soziale Unterstützung zukommen lassen könnten. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylstatus innegehabt habe, könne im Falle seiner Rückkehr nicht nur davon ausgegangen werden, dass die Schaffung einer Lebensgrundlage schwierig, sondern vielmehr unmöglich sein werde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird vorgebracht, dass in Zusammenschau mit der Tatsache, dass Angehörige von Kadyrow-Gegnern und zurückkehrende Personen unter strenger Beobachtung der tschetschenischen Behörden stünden und von diesen keinen Schutz zu erwarten hätten sowie der Tatsache, dass es oftmals zu Übergriffen durch die Behörden selbst komme, im konkreten Fall davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung drohe. Zudem habe der Beschwerdeführer in Tschetschenien keinerlei Verwandte oder Bekannte, die ihm im Falle der Rückkehr soziale Unterstützung zukommen lassen könnten. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylstatus innegehabt habe, könne im Falle seiner Rückkehr nicht nur davon ausgegangen werden, dass die Schaffung einer Lebensgrundlage schwierig, sondern vielmehr unmöglich sein werde.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt bei der Ermittlung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich eine grob fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2003 in Österreich auf, sein Aufenthalt gründe sich auf einem zuerkannten Asylstatus. Das Privatleben des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer auf seinen weiteren Aufenthalt in Österreich habe vertrauen dürfen. Weiters lebe er mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt und werde von seiner Mutter unterstützt. Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer in einer stabilen und liebevollen Beziehung. Der Großteil der Sozialisierung des Beschwerdeführers habe in Österreich stattgefunden. Bindungen zu Tschetschenien würden nicht bestehen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich als Profiboxer tätig und werde auch seitens des Boxverbandes vollkommen unterstützt. In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer eine weitere Karriere als Profiboxer bzw. als XXXX in Aussicht. Dies zeige zum einen die überaus positive Resozialisierungsperspektive des Beschwerdeführers auf und sei im Sinne der sportlichen Leistung auch im öffentlichen Interesse. Die mangelnde strafgerichtliche Unbescholtenheit stelle für sich allein noch keinen Grund dar, der eine Ausweisung zulässig mache. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrfach gezeigt, dass er seine Taten bereue und um vollständige Wiedergutmachung bemüht sei. Er sehe das Unrecht seiner Taten ein und bedauere diese sehr. Ein zukünftiger Rückfall könne ausgeschlossen werden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt bei der Ermittlung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich eine grob fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2003 in Österreich auf, sein Aufenthalt gründe sich auf einem zuerkannten Asylstatus. Das Privatleben des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem der Beschwerdeführer auf seinen weiteren Aufenthalt in Österreich habe vertrauen dürfen. Weiters lebe er mit seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt und werde von seiner Mutter unterstützt. Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer in einer stabilen und liebevollen Beziehung. Der Großteil der Sozialisierung des Beschwerdeführers habe in Österreich stattgefunden. Bindungen zu Tschetschenien würden nicht bestehen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich als Profiboxer tätig und werde auch seitens des Boxverbandes vollkommen unterstützt. In diesem Sinne habe der Beschwerdeführer eine weitere Karriere als Profiboxer bzw. als römisch 40 in Aussicht. Dies zeige zum einen die überaus positive Resozialisierungsperspektive des Beschwerdeführers auf und sei im Sinne der sportlichen Leistung auch im öffentlichen Interesse. Die mangelnde strafgerichtliche Unbescholtenheit stelle für sich allein noch keinen Grund dar, der eine Ausweisung zulässig mache. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrfach gezeigt, dass er seine Taten bereue und um vollständige Wiedergutmachung bemüht sei. Er sehe das Unrecht seiner Taten ein und bedauere diese sehr. Ein zukünftiger Rückfall könne ausgeschlossen werden.
Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren am 21.03.2013, der Beschwerde vom 12.04.2013 gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.04.2013 sowie der Beschwerdeergänzung vom 18.04.2013, der Einsichtnahme in die Strafurteile des XXXX, und vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt im gegenständlichen Aberkennungsverfahren am 21.03.2013, der Beschwerde vom 12.04.2013 gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.04.2013 sowie der Beschwerdeergänzung vom 18.04.2013, der Einsichtnahme in die Strafurteile des römisch 40 , und vom römisch 40 , der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinem Vater, XXXX, am 23.08.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde - gemäß § 58 Abs. 2 AVG ohne nähere Begründung - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.533-BAT gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Vater kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auch dem Beschwerdeführer selbst wurde - obwohl dieser einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.534-BAT, gemäß § 7 (und nicht nach §§ 10, 11) AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe aus Tschetschenien. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinem Vater, römisch 40 , am 23.08.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde - gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG ohne nähere Begründung - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.533-BAT gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Vater kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Auch dem Beschwerdeführer selbst wurde - obwohl dieser einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.534-BAT, gemäß Paragraph 7, (und nicht nach Paragraphen 10, 11,) AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der - sich in der Justizanstalt XXXX in Haft befindende - Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden und wurde zuletzt mit Urteil des XXXX wegen Raubes nach dem § 142 Abs. 1 und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den § 142 Abs. 1, Abs. 2 und 15 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1 und Z 2 und 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.Der - sich in der Justizanstalt römisch 40 in Haft befindende - Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet mehrmals straffällig geworden und wurde zuletzt mit Urteil des römisch 40 wegen Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den Paragraph 142, Absatz eins,, Absatz 2 und 15 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 und 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.
Im rechtskräftigen Urteil des XXXX, wird hinsichtlich der Schuldfrage auf die Feststellungen des Urteiles des XXXX, verwiesen, in welchem zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt wird:Im rechtskräftigen Urteil des römisch 40 , wird hinsichtlich der Schuldfrage auf die Feststellungen des Urteiles des römisch 40 , verwiesen, in welchem zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt wird:
"XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ledig und befindet sich nunmehr seit 29.07.2010, 17.10 Uhr, in Haft. Einige Monate zuvor war er als Berufsboxer tätig und hatte dadurch ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 700,00 und EUR 800,00 an Preisgeldern. Er hat keine finanziellen Verpflichtungen, keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Unmittelbar vor der Inhaftierung hatte er kein regelmäßiges Einkommen und lebte von Unterstützungen durch seine Mutter. Er ist seit etwa acht Jahren in Österreich und besuchte unter anderem zwei Jahre die Hauptschule und zwei Jahre Polytechnikum.
XXXX hat drei einschlägige Vorstrafen. Am XXXX wurde er vom XXXX wegen der §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und anderen Delikten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.römisch 40 hat drei einschlägige Vorstrafen. Am römisch 40 wurde er vom römisch 40 wegen der Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und anderen Delikten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Am XXXX wurde er vom XXXX wegen Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 (erster Fall) StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 3,00 sohin zu einer Gesamtgeldstrafe von EUR 180,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Probezeit zur erstgenannten Verurteilung wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Am römisch 40 wurde er vom römisch 40 wegen Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz 2, (erster Fall) StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 3,00 sohin zu einer Gesamtgeldstrafe von EUR 180,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Probezeit zur erstgenannten Verurteilung wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Zuletzt wurde er am XXXX vom XXXX wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche infolge der Anrechnung der in diesem Verfahren zugebrachten Untersuchungshaft hinsichtlich des Zeitraumes XXXX, bereits verbüßt wurde."Zuletzt wurde er am römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche infolge der Anrechnung der in diesem Verfahren zugebrachten Untersuchungshaft hinsichtlich des Zeitraumes römisch 40 , bereits verbüßt wurde."
Zur Strafbemessung wird betreffend den Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
"Bei XXXX ist von einem Strafrahmen ebenso von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei ihm wirkten mildernd, dass er ein (fast) umfassendes Geständnis abgelegt hat, das auch zur Wahrheitsfindung beitrug, sein Alter unter 21 Jahren und die Tatsache, dass es bei einzelnen Verbrechen teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und mehreren Vergehen und die teilweise mehrfache Tatbegehung mit Mittätern sowie einschlägige Vorstrafen. Die Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren ist schuld- und unrechtsangemessen im Hinblick auf die Verbrechenstatbestände über einen langen Zeitraum hinweg, zumal er als Haupttäter zu bezeichnen ist."Bei römisch 40 ist von einem Strafrahmen ebenso von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei ihm wirkten mildernd, dass er ein (fast) umfassendes Geständnis abgelegt hat, das auch zur Wahrheitsfindung beitrug, sein Alter unter 21 Jahren und die Tatsache, dass es bei einzelnen Verbrechen teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und mehreren Vergehen und die teilweise mehrfache Tatbegehung mit Mittätern sowie einschlägige Vorstrafen. Die Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren ist schuld- und unrechtsangemessen im Hinblick auf die Verbrechenstatbestände über einen langen Zeitraum hinweg, zumal er als Haupttäter zu bezeichnen ist.
In Anbetracht der seit geraumer Zeit permanent auffälligen Raubdelinquenz und gewerbsmäßigen Erpressungsvorgängen im Drogenmilieu bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks in diesem Kriminalitätsbereich schon aus generalpräventiver Sicht vor allem bei den erwachsenen Angeklagten der Verhängung von Sanktionen, die dem besonderen Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Störwert entsprechend Rechnung tragen. Die Beteiligung zumeist mehrerer Mittäter indiziert eine erhöhte Gefährlichkeit der jeweiligen Tathandlungen und bildet darum ebenso einen Erschwerungsgrund."
Festgestellt wird, dass der nunmehr XXXX-jähre Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Vor seiner Inhaftierung war der Beschwerdeführer im Boxsport profimäßig tätig und hat beachtliche sportliche Erfolge erzielt.
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise nach Österreich XXXX Jahre in der Russischen Föderation und beherrscht die russische Sprache.Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise nach Österreich römisch 40 Jahre in der Russischen Föderation und beherrscht die russische Sprache.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden.
Festgestellt wird, dass sich die asylberechtigte Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalten.
Auch unter Berücksichtigung des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit August 2003 kann nicht festgestellt werden, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.
(BBC News: Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)
Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)
Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:
Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)
Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt.
(RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html, Zugriff 3.12.2012)
Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
(Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 3.12.2012)
Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Den offiziellen Aussagen zufolge hat sich die Anzahl der Angriffe von Aufständischen im Nordkaukasus 2010 im Vergleich zu 2009 verdoppelt. 2011 war der islamistische Aufstand weiterhin im Anwachsen, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Im Jänner 2011 tötete ein Selbstmordattentäter aus dem Nordkaukasus auf einem Moskauer Flughafen 37 Personen, mehr als 120 wurden verletzt. Der Tod von drei Touristen in Kabardino-Balkarien, vermutlich durch Aufständische, führte zur Schließung der dortigen Schiressorts.
Die Anwendung von Folter, Entführungen gleichkommenden Verhaftungen, erzwungenem "Verschwinden", und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Aufstandsbekämpfung, und damit einhergehend die Straffreiheit für diese Missbräuche, brachte die Bevölkerung des Nordkaukasus auf.
(Human Rights Watch: World Report 2012 - Russia, 22.01.2012)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Rund 200 Terroristen wurden im ersten Halbjahr 2012 im Nordkaukasus "vernichtet", während die Verluste der bewaffneten Strukturen mehr als 100 Mann ausgemacht haben. Das teilte Sergej Tschentschik, Chef der Verwaltung des Innern im nordkaukasischen Föderationsbezirk mit. Zudem seien 235 Mitglieder von Terrorgruppen festgenommen worden. Als Folge von Aktionen der Terroristen seien 32 zivile Einwohner getötet und rund 130 weitere verletzt worden. Im ganzen Jahr 2011 seien 209 Terroristen getötet worden.
(Ria Novosti: Rund 200 Terroristen seit Jahresbeginn im Nordkaukasus getötet, 5.7.2012,
http://de.rian.ru/politics/20120705/263933440.html, Zugriff 1.8.2012)
Nach Schätzung des Bevollmächtigten für den Föderationskreis Nordkaukasus Alexander Chloponin, waren [mit Stand September 2011] rund 1.000 Rebellenkämpfer in diesem Föderationskreis aktiv.
(Ria Novosti: Some 1,000 militants 'still active' in North Caucasus, 30.9.2011, http://en.rian.ru/russia/20110930/167282370.html, Zugriff 1.8.2012)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Gemäß den Aufzeichnungen des Caucasian Knot gab es 2011 mindestens
1.378 Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (2010: 1.710), darunter 750 Tote und 628 Verletzte (2010: 754 und 956). Unter den 750 Toten waren 384 als Mitglieder des bewaffneten Untergrunds bezeichnete Personen, 190 Sicherheitskräfte und 176 Zivilisten. Zudem gab es weiterhin Entführungen, Fälle von Verschwindenlassen und ungesetzliche Festnahmen; 2011 wurden insgesamt 70 solcher Fälle registriert (2010: 50). Weiters wurden 370 mutmaßliche Mitglieder "illegaler bewaffneter Formatierungen" verhaftet (2010: 254).
Die meisten der über 1.300 Opfer, nämlich 824, davon 413 Tote, waren in Dagestan zu beklagen (2010: 685, davon 378 Tote), gefolgt von Tschetschenien mit 201 Opfern, davon 95 Tote (2010: 250, davon 127 Tote). Auf Platz drei lag 2011 Kabardino-Balkarien mit 173 Opfern, davon 129 Tote (2010: 161, davon 79 Tote). In Inguschetien gab es 108 Opfer, davon 70 Tote (2010: 326, davon 134 Tote); in Karatschajewo-Tscherkessien 34 Opfer, davon 22 Tote (2010: 4, davon 2 Tote); in Stawropol 24 Opfer, davon 17 Tote (2010: 89, davon 10 Tote); und in Nordossetien 14 Opfer, davon 4 Tote (2010: 195, davon 24 Tote).
2011 gab es in den Regionen des Föderationskreises Nordkaukasus mindestens 167 Explosionen und Terrorakte, 86 in Dagestan, 29 in Inguschetien, 26 in Tschetschenien, 21 in Kabardino-Balkarien, jeweils zwei in Nordossetien und Stawropol und einen in Karatschajewo-Tscherkessien. Sieben der Vorfälle waren Selbstmordattentate. 2010 hatte es noch mindestens 239 solcher Vorfälle gegeben.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 1.8.2012)
2010 waren 74% der Opfer im Nordkaukasus in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan zu beklagen, 2011 waren es 82%. Beinahe 60% aller Opfer waren 2011 in Dagestan zu verzeichnen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 18, 26.1.2012)
Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Der Bombenanschlag am Flughafen Domodedovo, bei dem mindestens 37 Personen starben, machte deutlich, dass der Kreml die Gewalt noch eindämmen muss.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Rebellen
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
Menschenrechte/Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.
Menschenrechtsgruppen warfen vor, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6).
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte. Er wird beschuldigt, an Morden, Folter und Verschwinden von politischen Opponenten und Menschenrechtsaktivisten in Russland und im Ausland beteiligt zu sein. (U.S. Commission on International Religious Freedom: Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, März 2012)
Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.
(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,
http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 19.6.2012)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
PTSD mit psychotischen Symptomen und Depression sind in Tschetschenien ambulant und stationär behandelbar. Psychotherapien, wie etwa kognitive Verhaltenstherapie, mit Psychotherapeuten oder Psychiatern sind verfügbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA BMA 3899, 24.2.2012)
Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.
(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 18.6.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 18.6.2012)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft, Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programm durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 18.6.2012)
Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
Es liegen der österr. Botschaft in Moskau keine Informationen darüber vor, dass Rückkehrern tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Russland grundsätzlich besondere Aufmerksamkeit durch die russischen Behörden zuteilwird. Die Frage kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Es hängt auch davon ab, ob nach der Person eine innerstaatliche Fahndung läuft. Asylantragstellung im Ausland ist nicht strafbar. Diese Informationen betreffen freiwillige und zwangsweise rückgeführte Tschetschenen.
Nach aktuellem Kenntnisstand der Botschaft sind die Probleme bei Behördenkontakten von Rückkehrern dieselben, wie bei anderen Bürgern, wobei Rückkehrer in der Regel zwangsläufig mehr mit Behörden zu tun haben (z. Bsp. zur Beantragung eines neuen Reisepasses). Rückkehrer müssen nach ho. vorliegenden Informationen weder bei der Polizei, noch beim Migrationsdienst besondere Prozeduren durchlaufen.
(Österreichische Botschaft Moskau, Anfragebeantwortung vom 15.01.2013, GZ.: 0827)
Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist
(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)
Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
Feststellungen dieses Inhaltes wurden dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zur Stellungnahme übermittelt und im angefochtenen Bescheid vom 05.04.2013 getroffen. Da die vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall - auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien - kein Anlass, die Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen, welche keineswegs ein überaus positives Bild der Lage in Tschetschenien zeigen, in Zweifel zu ziehen.
Vor dem Hintergrund der aktuellen, auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhenden Länderberichte kann - ohne die problematische Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in Tschetschenien zu verkennen - nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Die verfahrensrelevanten Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für den Asylgerichtshof besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein ausreichender Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, den Strafurteilen des XXXX, und vom XXXX, und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, den Strafurteilen des römisch 40 , und vom römisch 40 , und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).
Im Zusammenhang mit der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom 26.01.2012 und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004 erfolgte Asylgewährung an den Beschwerdeführer, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.Im Zusammenhang mit der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vom 26.01.2012 und den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen im Hinblick auf die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004 erfolgte Asylgewährung an den Beschwerdeführer, wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine individuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. keine Beeinträchtigung seiner Person im Sinne des Art. 3 EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne konkretes individuelles Vorbringen - welches eine zentrale Entscheidungsgrundlage bildet - das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu entkräften vermochte; auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte. Wie bereits erwähnt, bildet das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers eine zentrale Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgungsgefahr, was auch für das Asylaberkennungsverfahren gilt. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob ihm in Tschetschenien Verfolgung drohen würde, aber selbst an, er selbst habe dort keine Probleme, sein Vater habe damals Probleme gehabt, als er nach Österreich gekommen sei, er selbst habe keine Probleme. Insofern der Beschwerdeführer in weiterer Folge angab, "passieren kann dort alles", so vermochte er dennoch auf Nachfrage keinerlei konkrete Befürchtung zu äußern. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer daher selbst angab, keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass dem Vater mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.533-BAT ohne nähere Begründung gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt worden war und darüber hinaus seit dem Verlassen des Herkunftsstaates nunmehr ein Jahrzehnt vergangen ist und eine aktuelle Verfolgung daher auch in Ansehung des vergangenen Zeitraumes und der Veränderungen der Lage im Herkunftsstaat nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen ist, kann nicht von der Annahme einer real existierenden Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgegangen werden.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine individuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. keine Beeinträchtigung seiner Person im Sinne des Artikel 3, EMRK sowie auch kein Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage drohen würde, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen, denen alleine ohne konkretes individuelles Vorbringen - welches eine zentrale Entscheidungsgrundlage bildet - das Vorliegen einer generellen, gleichsam jeden treffenden exzeptionellen Gefährdung nicht zu entnehmen ist, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen in diesem Zusammenhang nicht zu entkräften vermochte; auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die getroffenen Länderfeststellungen in Zweifel ziehen könnte. Wie bereits erwähnt, bildet das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers eine zentrale Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgungsgefahr, was auch für das Asylaberkennungsverfahren gilt. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage, ob ihm in Tschetschenien Verfolgung drohen würde, aber selbst an, er selbst habe dort keine Probleme, sein Vater habe damals Probleme gehabt, als er nach Österreich gekommen sei, er selbst habe keine Probleme. Insofern der Beschwerdeführer in weiterer Folge angab, "passieren kann dort alles", so vermochte er dennoch auf Nachfrage keinerlei konkrete Befürchtung zu äußern. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer daher selbst angab, keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass dem Vater mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004, Zl. 03 25.533-BAT ohne nähere Begründung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt worden war und darüber hinaus seit dem Verlassen des Herkunftsstaates nunmehr ein Jahrzehnt vergangen ist und eine aktuelle Verfolgung daher auch in Ansehung des vergangenen Zeitraumes und der Veränderungen der Lage im Herkunftsstaat nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen ist, kann nicht von der Annahme einer real existierenden Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgegangen werden.
Vor dem Hintergrund, dass sich die seinem Vorbringen zu Folge XXXX-jährige Großmutter des Beschwerdeführers in Tschetschenien aufhält und vor diesem Hintergrund auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich weitere - wenn auch weitschichtige - Verwandte des Beschwerdeführers in Tschetschenien aufhalten, kann unter Bedachtnahme auf den im Herkunftsstaat üblichen familiären Zusammenhalt auch nicht von einem Entzug der notdürftigsten Existenzgrundlage ausgegangen werden, dies auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer zu seiner dort lebenden Großmutter keinen Kontakt und keine Unterkunft habe. Dem nunmehr volljährigen Beschwerdeführer ist eine anfängliche und allenfalls vorübergehende Unterkunftsnahme bei weitschichtigen Familienangehörigen bzw. Bekannten nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zumutbar und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von diesen zumindest anfänglich eine Unterstützung erfahren würde.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und beherrscht die russische Sprache, weshalb es ihm jedenfalls auch möglich sein sollte, im Herkunftsstaat aus eigenen Kräften für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Auch ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer als durchaus erfolgreicher Boxprofi mit einem gewissen Bekanntheitsgrad diese seine Fähigkeiten nicht auch in Tschetschenien zur Geltung bringen könnte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.
Was die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers betrifft, so wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Ad I.)Ad römisch eins.)
Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten:
"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.01.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt - gestützt. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, brachte das Bundesasylamt nunmehr konkret § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zur Anwendung. Entsprechend dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.01.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt - gestützt. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, brachte das Bundesasylamt nunmehr konkret Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Anwendung. Entsprechend dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
rechtskräftig verurteilt worden,
gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 d AuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, d AuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX, entnommen werden kann, wurde der sich derzeit in Haft befindende Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den § 142 Abs. 1, Abs. 2 und 15 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 1 und Z 2 und 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 , entnommen werden kann, wurde der sich derzeit in Haft befindende Beschwerdeführer zuletzt wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den Paragraph 142, Absatz eins,, Absatz 2 und 15 StGB, des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten schweren Erpressung nach den Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 und 15 StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.
Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des XXXX, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Aussage vor einer Verwaltungsbehörde nach den §§ 15, 12, 289 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Aussage vor einer Verwaltungsbehörde nach den Paragraphen 15, 12, 289, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 3,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ¿ 3,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten teilweise um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben handelt. Was nun das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Vermögensdelikt bzw. strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen und seine rechtskräftige Verurteilung wegen der Verbrechen des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den § 142 Abs. 1, Abs. 2 und 15 StGB, betrifft, so werden in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt.Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist daher festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten teilweise um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben handelt. Was nun das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Vermögensdelikt bzw. strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen und seine rechtskräftige Verurteilung wegen der Verbrechen des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, der Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten Raubes nach den Paragraph 142, Absatz eins,, Absatz 2 und 15 StGB, betrifft, so werden in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt.
Ein bewaffneter Raub - und ein insofern schon abstrakt als besonders schwer einzustufendes Verbrechen - wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht angelastet, aus der Sicht des Asylgerichtshofes und in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt stellt die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers unter anderem nach § 142 StGB (Raub) und nach §§ 144, 145 StGB (schwere Erpressung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren jedoch solche wegen eines besonders schweren Verbrechens dar, da Straftaten vorliegen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren insbesondere auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei weitem übersteigt. Zudem erweisen sich die Taten - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:Ein bewaffneter Raub - und ein insofern schon abstrakt als besonders schwer einzustufendes Verbrechen - wurde dem Beschwerdeführer zwar nicht angelastet, aus der Sicht des Asylgerichtshofes und in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt stellt die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers unter anderem nach Paragraph 142, StGB (Raub) und nach Paragraphen 144, 145, StGB (schwere Erpressung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren jedoch solche wegen eines besonders schweren Verbrechens dar, da Straftaten vorliegen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren insbesondere auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei weitem übersteigt. Zudem erweisen sich die Taten - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:
Dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Strafurteil des XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen XXXX gemeinsam mit weiteren Tätern mehrere Opfer mehrmals angegriffen hat und diesen unter anderem Geld, Suchtgift, Zigaretten, Schmuck und Mobiltelefone unter Einsatz von Körperkraft abnahm, indem er gemeinsam mit den weiteren Mittätern seinem Opfer drohte und diesen Faustschläge in den Bauchbereich oder den Bereich der Nieren und Rippen versetzte. Auch hat sich der Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung von Erpressungen eine fortlaufende Einnahme verschafft, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den weiteren Mittätern durch Drohungen mit Verletzungen am Körper, seine Opfer zur Übergabe von Bargeld und Suchtmittel aufforderte, wobei die Erpressungen gegen dieselbe Person jeweils eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wurden.Dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Strafurteil des römisch 40 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen römisch 40 gemeinsam mit weiteren Tätern mehrere Opfer mehrmals angegriffen hat und diesen unter anderem Geld, Suchtgift, Zigaretten, Schmuck und Mobiltelefone unter Einsatz von Körperkraft abnahm, indem er gemeinsam mit den weiteren Mittätern seinem Opfer drohte und diesen Faustschläge in den Bauchbereich oder den Bereich der Nieren und Rippen versetzte. Auch hat sich der Beschwerdeführer durch die wiederkehrende Begehung von Erpressungen eine fortlaufende Einnahme verschafft, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den weiteren Mittätern durch Drohungen mit Verletzungen am Körper, seine Opfer zur Übergabe von Bargeld und Suchtmittel aufforderte, wobei die Erpressungen gegen dieselbe Person jeweils eine längere Zeit hindurch fortgesetzt wurden.
Festzuhalten ist, dass dem Urteil des Landesgerichtes zu Folge die einzelnen Raube jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an Sachen geringen Wertes erfolgten und es sich um keine schweren Raube handelt. Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt durch einen Profiboxer, der diese Gewalteinwirkung sehr gezielt einsetzen kann, als schwerwiegender anzusehen ist als bei einem durchschnittlichen Menschen, der seinen Körper nicht gezielt als Waffe einzusetzen vermag.
Die besondere Schwere dieser Taten, die eine Asylaberkennung im Fall des Beschwerdeführers rechtfertigt, wird nach Ansicht des Asylgerichtshofes im konkreten Fall des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung darin erkannt, dass der Beschwerdeführer bei der Verübung der Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt vorgegangen ist. Im Rahmen der Strafzumessung wurden im rechtskräftigen Strafurteil entsprechend als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen und die teilweise mehrfache Tatbegehung mit Mittätern gewertet. Im Zusammenhang mit der verhängten Freiheitsstrafe wird weiters ausgeführt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren - bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren - im Hinblick insbesondere auf die Vielzahl der Verbrechenstatbestände über einen langen Zeitraum hinweg als angemessen erscheint, zumal der angeklagte Beschwerdeführer als Haupttäter zu bezeichnen sei.
Die vom Asylgerichtshof angenommene besondere Schwere der Taten und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spiegelt sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes gerade in dem Ausmaß der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wieder; in seinem Urteil vom XXXX führt das Landesgericht im Zusammenhang mit der Strafzumessung Folgendes aus:Die vom Asylgerichtshof angenommene besondere Schwere der Taten und die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers spiegelt sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes gerade in dem Ausmaß der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wieder; in seinem Urteil vom römisch 40 führt das Landesgericht im Zusammenhang mit der Strafzumessung Folgendes aus:
"In Anbetracht der seit geraumer Zeit permanent auffälligen Raubdelinquenz und gewerbsmäßigen Erpressungsvorgängen im Drogenmilieu bedarf es zur Erreichung des Strafzwecks in diesem Kriminalitätsbereich schon aus generalpräventiver Sicht vor allem bei den erwachsenen Angeklagten der Verhängung von Sanktionen, die dem besonderen Tatunrecht und dem schon in der gesetzlichen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Störwert entsprechend Rechnung tragen. Die Beteiligung zumeist mehrerer Mittäter indiziert eine erhöhte Gefährlichkeit der jeweiligen Tathandlungen und bildet darum ebenso einen Erschwerungsgrund."
Als mildernd wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers vom Landesgericht auch lediglich das fast umfassende Geständnis, das auch zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, das Alter unter 21 Jahren sowie die Tatsache, dass es bei den einzelnen Verbrechen teilweise beim Versuch verblieben sei, gewertet.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten daher als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden.
Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzten Handlungen jedenfalls geeignet waren, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass die vom Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gesetzten Handlungen jedenfalls geeignet waren, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Der Beschwerdeführer wurde erstmals als XXXX-jähriger wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt, seine zweite Verurteilung wegen Raufhandels erfolgte etwa ein Jahr danach, also noch innerhalb der Probezeit und zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer bereits als Profiboxer tätig war. Auch die in Folge vom Beschwerdeführer erzielten XXXX hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, auch in weiterer Folge gemeinsam mit anderen Tätern, wobei der Beschwerdeführer den Feststellungen des XXXX zu Folge als Haupttäter vorging, erhebliche Straftaten zu begehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass zum Beschwerdeführer ein XXXX existiert, in welchem unter anderem Folgendes ausgeführt wird:Der Beschwerdeführer wurde erstmals als XXXX-jähriger wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt, seine zweite Verurteilung wegen Raufhandels erfolgte etwa ein Jahr danach, also noch innerhalb der Probezeit und zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer bereits als Profiboxer tätig war. Auch die in Folge vom Beschwerdeführer erzielten römisch 40 hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, auch in weiterer Folge gemeinsam mit anderen Tätern, wobei der Beschwerdeführer den Feststellungen des römisch 40 zu Folge als Haupttäter vorging, erhebliche Straftaten zu begehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass zum Beschwerdeführer ein römisch 40 existiert, in welchem unter anderem Folgendes ausgeführt wird:
"XXXX.
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann schon vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Strafurteilen des XXXX insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht festgestellt werden; die bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Steigerung der Schwere der Taten - angefangen beim Vergehen der schweren Körperverletzung bis hin zu Raub und schwerer Erpressung -, lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer noch während offener Probezeit erneut straffällig wurde und während der Verübung der Straftaten über einen langen Zeitraum hinweg auch ein brutales Verhalten an den Tag legte und dabei als Haupttäter vorging, was im Rahmen einer Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann.Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann schon vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Strafurteilen des römisch 40 insbesondere im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht festgestellt werden; die bereits wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Steigerung der Schwere der Taten - angefangen beim Vergehen der schweren Körperverletzung bis hin zu Raub und schwerer Erpressung -, lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt und nicht gewillt ist, sich an die Gesetze der Republik Österreich zu halten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer noch während offener Probezeit erneut straffällig wurde und während der Verübung der Straftaten über einen langen Zeitraum hinweg auch ein brutales Verhalten an den Tag legte und dabei als Haupttäter vorging, was im Rahmen einer Zukunftsprognose nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen kann.
Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des - mehrmals wegen Körperverletzung verurteilten und offenbar stark zur Aggressivität neigenden - Beschwerdeführers nicht erblickt werden. Der im August 2003 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil des XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, weil er im April 2006 seinem Opfer durch das Versetzen von wuchtigen Faustschlägen einen operativ zu versorgenden Kieferbruch zufügte. Im Dezember 2006 hat der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern mehreren Opfern unter anderem eine Schädelprellung, Nasenbeinfraktur und Schädigung von Zähnen zugefügt, was zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers am XXXX wegen des Vergehens des Raufhandels führte.Eine positive Lebensprognose kann auch im Hinblick auf die persönliche Situation des - mehrmals wegen Körperverletzung verurteilten und offenbar stark zur Aggressivität neigenden - Beschwerdeführers nicht erblickt werden. Der im August 2003 nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil des römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt, weil er im April 2006 seinem Opfer durch das Versetzen von wuchtigen Faustschlägen einen operativ zu versorgenden Kieferbruch zufügte. Im Dezember 2006 hat der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern mehreren Opfern unter anderem eine Schädelprellung, Nasenbeinfraktur und Schädigung von Zähnen zugefügt, was zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers am römisch 40 wegen des Vergehens des Raufhandels führte.
Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer einige Monate vor seiner Inhaftnahme am XXXX als Berufsboxer tätig war und dadurch ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 700,00 und EUR 800,00 an Preisgeldern hatte und daher bereits in ein soziales und sportlich erfolgreiches Umfeld integriert war, was ihn aber dennoch nicht davon abhielt, sich durch die Begehung von Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine weitere Einnahmequelle zu verschaffen, indem er im Zusammenwirken mit weiteren Personen seines Alters seine Opfer zusammengeschlagen, ausgeraubt, bedroht, genötigt und erpresst hat. Insofern der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass im Hinblick auf eine weitere Karriere des Beschwerdeführers als Profiboxer bzw. als XXXX eine positive Resozialisierungsperspektive vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass die Eingliederung des Beschwerdeführers in den Boxverband sowie seine beachtlichen sportlichen Erfolge als junger Profiboxer - und sein monatliches Einkommen an Preisgeldern - ihn auch in der Vergangenheit nicht davon abhielten, über mehrere Jahre hinweg Straftaten zu begehen und diese Einbettung in ein soziales und sportlich erfolgreiches Umfeld bisher völlig wirkungslos war; vielmehr ist trotz dieses bereits bisher bestanden habenden sozialen Umfeldes eine sich über Jahre verstärkende ganz erhebliche Desintegration zu konstatieren. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Resozialisierungsperspektive nicht erblickt werden kann. Eine Wiederholungsgefahr kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer einige Monate vor seiner Inhaftnahme am römisch 40 als Berufsboxer tätig war und dadurch ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 700,00 und EUR 800,00 an Preisgeldern hatte und daher bereits in ein soziales und sportlich erfolgreiches Umfeld integriert war, was ihn aber dennoch nicht davon abhielt, sich durch die Begehung von Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine weitere Einnahmequelle zu verschaffen, indem er im Zusammenwirken mit weiteren Personen seines Alters seine Opfer zusammengeschlagen, ausgeraubt, bedroht, genötigt und erpresst hat. Insofern der Beschwerdeführer daher im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass im Hinblick auf eine weitere Karriere des Beschwerdeführers als Profiboxer bzw. als römisch 40 eine positive Resozialisierungsperspektive vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass die Eingliederung des Beschwerdeführers in den Boxverband sowie seine beachtlichen sportlichen Erfolge als junger Profiboxer - und sein monatliches Einkommen an Preisgeldern - ihn auch in der Vergangenheit nicht davon abhielten, über mehrere Jahre hinweg Straftaten zu begehen und diese Einbettung in ein soziales und sportlich erfolgreiches Umfeld bisher völlig wirkungslos war; vielmehr ist trotz dieses bereits bisher bestanden habenden sozialen Umfeldes eine sich über Jahre verstärkende ganz erhebliche Desintegration zu konstatieren. Es kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Resozialisierungsperspektive nicht erblickt werden kann. Eine Wiederholungsgefahr kann daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der getätigten Ausführungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes und in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, ist der der Beschwerdeführer daher in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände auch als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, anzusehen.
Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Asylantragstellung im Jahr 2004 keine eigenen Asylgründe vor, sondern stellte einen auf seinen mittlerweile verstorbenen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag. Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers gab im Rahmen seiner Asylantragstellung an, dass sein Bruder Widerstandskämpfer sei und die Behörden begonnen hätten sich für den Vater des Beschwerdeführers und dessen Familie zu interessieren. Es sei zu Drohungen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers gekommen und sei von diesem gefordert worden, dass er über seinen Bruder die Basisstation der Widerstandskämpfer in Erfahrung bringe. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass man dem Vater des Beschwerdeführers vom Teip der Benoj, zu welchem auch KADYROW gehöre, mit Blutrache gedroht habe. Dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers wurde im Jänner 2004 gemäß § 58 Abs. 2 AVG ohne nähere Begründung Asyl gewährt.Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Asylantragstellung im Jahr 2004 keine eigenen Asylgründe vor, sondern stellte einen auf seinen mittlerweile verstorbenen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag. Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers gab im Rahmen seiner Asylantragstellung an, dass sein Bruder Widerstandskämpfer sei und die Behörden begonnen hätten sich für den Vater des Beschwerdeführers und dessen Familie zu interessieren. Es sei zu Drohungen gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers gekommen und sei von diesem gefordert worden, dass er über seinen Bruder die Basisstation der Widerstandskämpfer in Erfahrung bringe. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass man dem Vater des Beschwerdeführers vom Teip der Benoj, zu welchem auch KADYROW gehöre, mit Blutrache gedroht habe. Dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers wurde im Jänner 2004 gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG ohne nähere Begründung Asyl gewährt.
Nach der im fortgesetzten Verfahren nunmehr erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21.03.2013, im Rahmen welcher er zu einer aktuellen Verfolgung in der Russischen Föderation befragt wurde, bestehen für den Asylgerichtshof keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte, welche für das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, konkret Tschetschenien sprechen würden; diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer gab an, in Tschetschenien selbst keine Probleme zu haben, lediglich sein Vater habe Probleme gehabt (diesbezüglicher Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll: "Droht Ihnen in Tschetschenien Verfolgung? Nein, ich selbst habe dort keine Probleme. Mein Vater hatte damals Probleme, als er nach Österreich gekommen ist. Ich selbst habe keine Probleme. Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? Nein. Würde Ihnen im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? Ich weiß es nicht, ich war schon eine Ewigkeit nicht mehr dort. Passieren kann dort alles. Haben Sie konkrete Befürchtungen?
Ich habe in Tschetschenien keinen Besitz mehr. Ich bin Profisportler in Österreich und habe nie gearbeitet. Ich möchte den Sport in Österreich weiter ausüben, ich weiß nicht, wie ich in Tschetschenien den Sport ausüben könnte.").
Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren nicht vorgebracht hat, dass sein Onkel nach wie vor als Widerstandskämpfer tätig sei und der Beschwerdeführer aus diesem Grund einer Verfolgung in Tschetschenien seitens der russischen Behörden ausgesetzt sein könnte. Es ist auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von XXXX Jahren verließ, nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nach etwa einem Jahrzehnt einer konkreten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte für eine aktuelle Verfolgung vorzubringen vermochte. Es kann daher vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, konkret Tschetschenien, aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt nicht angenommen werden.Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren nicht vorgebracht hat, dass sein Onkel nach wie vor als Widerstandskämpfer tätig sei und der Beschwerdeführer aus diesem Grund einer Verfolgung in Tschetschenien seitens der russischen Behörden ausgesetzt sein könnte. Es ist auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von römisch 40 Jahren verließ, nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nach etwa einem Jahrzehnt einer konkreten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte für eine aktuelle Verfolgung vorzubringen vermochte. Es kann daher vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation, konkret Tschetschenien, aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt nicht angenommen werden.
Was den Umstand betrifft, dass der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.08.2005 Asyl gewährt wurde, ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Antragstellung angab, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes und Vaters des Beschwerdeführers nach Österreich gekommen sei, damit ihre Familie zusammen sein könne und weil ihr Sohn in Österreich anerkannter Flüchtling sei und wurde der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers im Wege des Familienverfahrens Asyl gewährt. Auch von der Mutter wurden daher keinerlei Verfolgungshandlungen vorgebracht, die auf eine nach wie vor bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers hinweisen würden.
Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.
Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vom Zutreffen der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auszugehen.Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vom Zutreffen der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen.
Ad II.)Ad römisch zwei.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer im Asylaberkennungsverfahren weder im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen seiner Beschwerde für eine ihm aktuell und konkret drohende unmenschliche Behandlung oder für eine aktuelle Verfolgung sprechende Gründe konkret vorgebracht; auch von Amts wegen lässt sich dergleichen - ohne glaubhaft vorgebrachte und glaubhaft gemachte individuelle Gefährdungsgründe - in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation nicht erkennen.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal sich die - wenn auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu Folge bereits XXXX-jähre und im Pflegeheim lebende - Großmutter des Beschwerdeführers nach wie vor Herkunftsstaat aufhält und davon ausgegangen werden kann, dass sich auch weitschichtige Verwandte im Herkunftsstaat aufhalten, bei welchen der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend eine Unterkunft finden könnte; jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - für den Fall, dass er tatsächlich keine weitschichtigen Verwandten in Tschetschenien mehr verfügt - zumindest bei Bekannten seiner Großmutter aufgenommen werden würde. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von seiner in Österreich aufhältigen Mutter und seinen Geschwistern eine finanzielle Unterstützung erfahren kann und daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation auch durch Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen wäre, dies selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer bisher nicht in Kontakt mit in Tschetschenien aufhältigen Familienangehörigen stand bzw. solche - abgesehen von der Großmutter - nicht existent sein sollten. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, welcher auch die russische bzw. tschetschenische Sprache beherrscht, ist es insbesondere auch zumutbar, aus eigenen Kräften und allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Es ist weiters nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht auch in Tschetschenien möglich sein sollte, den Boxsport profimäßig auszuüben und auch auf diese Weise wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal der Beschwerdeführer als junger Profiboxer bereits beachtliche sportliche Erfolge erzielte (der Beschwerdeführer ist XXXX).Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und kann dies auch von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien - nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal sich die - wenn auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu Folge bereits XXXX-jähre und im Pflegeheim lebende - Großmutter des Beschwerdeführers nach wie vor Herkunftsstaat aufhält und davon ausgegangen werden kann, dass sich auch weitschichtige Verwandte im Herkunftsstaat aufhalten, bei welchen der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend eine Unterkunft finden könnte; jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - für den Fall, dass er tatsächlich keine weitschichtigen Verwandten in Tschetschenien mehr verfügt - zumindest bei Bekannten seiner Großmutter aufgenommen werden würde. Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von seiner in Österreich aufhältigen Mutter und seinen Geschwistern eine finanzielle Unterstützung erfahren kann und daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes mit einer Bewältigung einer allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Situation auch durch Unterstützung im Rahmen des familiären Zusammenhalts zu rechnen wäre, dies selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer bisher nicht in Kontakt mit in Tschetschenien aufhältigen Familienangehörigen stand bzw. solche - abgesehen von der Großmutter - nicht existent sein sollten. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, welcher auch die russische bzw. tschetschenische Sprache beherrscht, ist es insbesondere auch zumutbar, aus eigenen Kräften und allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen. Es ist weiters nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht auch in Tschetschenien möglich sein sollte, den Boxsport profimäßig auszuüben und auch auf diese Weise wieder für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal der Beschwerdeführer als junger Profiboxer bereits beachtliche sportliche Erfolge erzielte (der Beschwerdeführer ist römisch 40 ).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, die frühere Wohnung seiner Familie in der Russischen Föderation sei abgebrannt, ist weiters auf den in den Länderfeststellungen zur Wohnsituation in Tschetschenien enthaltenen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011 zu verweisen, wonach an Personen, deren Eigentum zerstört wurde, in der Vergangenheit Kompensationszahlungen erfolgten und diese Auszahlungen noch nicht abgeschlossen seien, weshalb der Beschwerdeführer auch den Versuch unternehmen kann, eine solche Zahlung zu erhalten.
Abschließend ist auch festzuhalten, dass die nach seiner Rückkehr vorzunehmende Registrierung dem Beschwerdeführer den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.03.2011).
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht ausreichend konkret behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation bzw. konkret in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht ausreichend konkret behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Ad III.)Ad römisch drei.)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Der nunmehr volljährige und in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer reiste im August 2003 gemeinsam mit seinem mittlerweile verstorbenen Vater illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Seine Mutter und Geschwister leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme im gegenständlichen Aberkennungsverfahren an, vor seiner Inhaftierung bei seiner Mutter, gemeinsam mit seinen Geschwistern gewohnt zu haben und von seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein. Den eingeholten ZMR-Auszügen ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2010 nicht mehr am Wohnsitz seiner Mutter und seines Bruders gemeldet ist, seine Schwester ist seit 01.10.2012 in einem anderen Bundesland wohnhaft. Der Beschwerdeführer gab weiters an, von seiner Mutter ebenso wie von seinem Trainer finanziell unterstützt zu worden zu sein. Im Urteil des XXXX wird zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angeführt, dass er einige Monate vor seiner Inhaftnahmen als Berufsboxer tätig war und dadurch ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 700,00 und EUR 800,00 an Preisgeldern hatte.Der nunmehr volljährige und in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer reiste im August 2003 gemeinsam mit seinem mittlerweile verstorbenen Vater illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2004 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Seine Mutter und Geschwister leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme im gegenständlichen Aberkennungsverfahren an, vor seiner Inhaftierung bei seiner Mutter, gemeinsam mit seinen Geschwistern gewohnt zu haben und von seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein. Den eingeholten ZMR-Auszügen ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 01.06.2010 nicht mehr am Wohnsitz seiner Mutter und seines Bruders gemeldet ist, seine Schwester ist seit 01.10.2012 in einem anderen Bundesland wohnhaft. Der Beschwerdeführer gab weiters an, von seiner Mutter ebenso wie von seinem Trainer finanziell unterstützt zu worden zu sein. Im Urteil des römisch 40 wird zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angeführt, dass er einige Monate vor seiner Inhaftnahmen als Berufsboxer tätig war und dadurch ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 700,00 und EUR 800,00 an Preisgeldern hatte.
Im Hinblick auf die offensichtlich unmittelbar vor der Inhaftnahme des Beschwerdeführers erfolgte finanzielle Unterstützung seitens seiner Mutter ist festzuhalten, dass daraus ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seiner Mutter, welches ein entscheidungswesentliches Familienleben unter Erwachsenen begründen könnte, nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht abgeleitet werden kann, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, seinen Lebensunterhalt auch aus seinen Einnahmen als Profiboxer bestritten zu haben und von seiner Mutter, mit welcher dem ZMR-Auszug zu Folge vor der Inhaftnahme kein gemeinsamer Wohnsitz mehr vorlag, lediglich unterstützt worden zu sein. Das Vorliegen weiterer entscheidungswesentlicher familiärer Anknüpfungspunkte des ledigen Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht vorgebracht.
Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von fast zehn Jahren ist jedoch jedenfalls von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers, welcher auch im Rahmen seiner Einvernahme angab, in Österreich eine Freundin zu haben, mit der er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, im Bundesgebiet auszugehen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diesen geschützten Lebensbereich stellt sich im Fall des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch auf Grund folgender Interessenabwägung als gerechtfertigt dar:Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von fast zehn Jahren ist jedoch jedenfalls von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers, welcher auch im Rahmen seiner Einvernahme angab, in Österreich eine Freundin zu haben, mit der er aber nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, im Bundesgebiet auszugehen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diesen geschützten Lebensbereich stellt sich im Fall des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch auf Grund folgender Interessenabwägung als gerechtfertigt dar:
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mehrmals straffällig und zwischen 2006 und 2012 vier Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verhängt, wobei die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bildet das vom Beschwerdeführer unter anderen zuletzt begangene Delikt des (mehrfachen) Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles jeweils eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt (vgl. zur Natur und Schwere der Straftat die obigen eingehenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I.). Es überwiegen daher - trotz Vorliegens eines Privatlebens des Beschwerdeführers - die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, Seite 859).Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mehrmals straffällig und zwischen 2006 und 2012 vier Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Gegen den Beschwerdeführer wurde zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Jahren verhängt, wobei die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bildet das vom Beschwerdeführer unter anderen zuletzt begangene Delikt des (mehrfachen) Raubes unter den oben dargelegten vorliegenden Umständen des Einzelfalles jeweils eine besonders schwere Straftat und ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft ausgeht und er dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt vergleiche zur Natur und Schwere der Straftat die obigen eingehenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins.). Es überwiegen daher - trotz Vorliegens eines Privatlebens des Beschwerdeführers - die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, zumal die weitgehende Unbescholtenheit als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gilt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, Seite 859).
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2003 ursprünglich aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, seit Jänner 2004 aber als Asylberechtigter durchgehend legal - und daher seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht bloß auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, sondern mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht - im österreichischen Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn nun die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt angesehen werden kann, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der mehr als XXXX Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2003 ursprünglich aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, seit Jänner 2004 aber als Asylberechtigter durchgehend legal - und daher seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht bloß auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, sondern mit einem gesicherten Aufenthaltsrecht - im österreichischen Bundesgebiet befindet. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu verweisen, in welcher dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag gg. Deutschland, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn nun die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK unter bestimmten Voraussetzungen als gerechtfertigt angesehen werden kann, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der mehr als römisch 40 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, oder vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061verwiesen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren waren dies "lediglich" die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein volljähriger Mann im Alter von XXXX Jahren, arbeitsfähig und gesund ist.In diesem Zusammenhang wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, oder vom 23.03.1995, Zl. 95/18/0061verwiesen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren waren dies "lediglich" die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein volljähriger Mann im Alter von römisch 40 Jahren, arbeitsfähig und gesund ist.
Seit der letzten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Begehung des mehrfachen Raubes, der Nötigung, der gefährlichen Drohung, schweren Körperverletzung, schweren Erpressung sowie der Freiheitsentziehung sind zudem erst etwa eineinhalb Jahre vergangen, welche der Beschwerdeführer ausschließlich in Strafhaft verbrachte und diese unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren auch nach wie vor verbüßt.
Es sind im Verfahren auch keine Integrationsschritte des Beschwerdeführers hervorgekommen, aus welchen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geschlossen werden und von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden könnte. Die sportlichen Erfolge des Beschwerdeführers als junger Profiboxer werden dadurch relativiert, dass diese - und die damit verbundenen Preisgelder - den Beschwerdeführer nicht davon abhielten, über mehrere Jahre hinweg Straftaten zu begehen.
Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers in den Boxverband sowie seine beachtlichen sportlichen Erfolge als junger Profiboxer - und sein monatliches Einkommen an Preisgeldern - und damit die Eingliederung in ein soziales Gefüge den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abhielten, über mehrere Jahre hinweg erhebliche Straftaten zu begehen und diese Einbettung in ein soziales und sportlich erfolgreiches Umfeld daher völlig wirkungslos war; vielmehr ist trotz dieses bereits bestanden habenden sozialen Umfeldes eine sich über Jahre verstärkende ganz erhebliche Desintegration zu konstatieren.
Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil - mehr als XXXX Jahre - seines Lebens in Tschetschenien verbracht, spricht die russische und tschetschenische Sprache und verfügt dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist im Fall des XXXX-jährigen Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem XXXX Jahre jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, eine Reintegration in Tschetschenien möglich sein wird. Was allenfalls vorliegende anfängliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die berufstätige Mutter des Beschwerdeführers und zwei erwachsene Geschwister in Österreich aufhalten und eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers, welche ihm eine Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern sollte, auch von dieser Seite möglich sein sollte und diese vor dem Hintergrund des im Kulturkreis des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes auch wahrscheinlich erscheint, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, bereits vor seiner Inhaftierung von seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein.Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil - mehr als römisch 40 Jahre - seines Lebens in Tschetschenien verbracht, spricht die russische und tschetschenische Sprache und verfügt dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Es ist im Fall des XXXX-jährigen Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem römisch 40 Jahre jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der auch Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist, eine Reintegration in Tschetschenien möglich sein wird. Was allenfalls vorliegende anfängliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die berufstätige Mutter des Beschwerdeführers und zwei erwachsene Geschwister in Österreich aufhalten und eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers, welche ihm eine Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern sollte, auch von dieser Seite möglich sein sollte und diese vor dem Hintergrund des im Kulturkreis des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes auch wahrscheinlich erscheint, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, bereits vor seiner Inhaftierung von seiner Mutter finanziell unterstützt worden zu sein.
Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer - trotz seiner Verurteilungen - bislang kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt worden ist, und ihm daher bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit offen steht, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und eine spätere Familienzusammenführung allenfalls im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben.
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, das allerdings das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie auch an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Ausweisung als notwendige Maßnahme als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen) als geboten und zulässig und gelangt der Asylgerichtshof daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, das allerdings das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie auch an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Ausweisung als notwendige Maßnahme als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen) als geboten und zulässig und gelangt der Asylgerichtshof daher - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis; sowie etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2011, U 2460/10-16 u.a.).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, Zlen U 466/11-18, U 1836/11-13, oder etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 oder vom 22.08.2007, Zl. 2005/01/0015, 0017 ua.).Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.03.2012, Zlen U 466/11-18, U 1836/11-13, oder etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 oder vom 22.08.2007, Zl. 2005/01/0015, 0017 ua.).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylaberkennung, Asylausschlussgrund, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, familiäre Situation, Interessensabwägung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
21.08.2013