TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/29 A5 423118-2/2013

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Veröffentlicht am 29.07.2013
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Spruch

A5 423.118-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 11 05.763/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2012, Zl. 11 05.763/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 12.06.2011 festgenommen. Am 14.06.2011 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unbekannten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 12.06.2011 festgenommen. Am 14.06.2011 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Dubai geboren worden zu sein und dort die Schule besucht bzw. als Verkäufer im Großhandel gearbeitet zu haben. Er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre dem Volksstamm der Asharaf an. Gemeinsam mit seiner Familie wäre er im November 2010 von Dubai nach Somalia abgeschoben worden und hätte Somalia am 20.04.2011 schlepperunterstützt, ausgehend von Mogadischu, in Richtung Äthiopien verlassen. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, nach der unfreiwilligen Rückkehr nach Somalia dort Probleme mit den Al Shabaab Milizen bekommen zu haben. Sein Onkel wäre ca. 25 Tage nach der Ausreise aus Dubai vor seinen Augen von den Islamisten erschossen worden. In Somalia herrsche Krieg, für ihn und seine Geschwister, die allesamt nicht in diesem Land geboren worden wären, gäbe es dort keine Zukunft. Er wolle sich als gebildeter junger Mann in Österreich eine Existenz aufbauen und hier studieren. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, da diese Gruppierung junge Leute suchen würde.Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in Dubai geboren worden zu sein und dort die Schule besucht bzw. als Verkäufer im Großhandel gearbeitet zu haben. Er sei somalischer Staatsangehöriger und gehöre dem Volksstamm der Asharaf an. Gemeinsam mit seiner Familie wäre er im November 2010 von Dubai nach Somalia abgeschoben worden und hätte Somalia am 20.04.2011 schlepperunterstützt, ausgehend von Mogadischu, in Richtung Äthiopien verlassen. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, nach der unfreiwilligen Rückkehr nach Somalia dort Probleme mit den Al Shabaab Milizen bekommen zu haben. Sein Onkel wäre ca. 25 Tage nach der Ausreise aus Dubai vor seinen Augen von den Islamisten erschossen worden. In Somalia herrsche Krieg, für ihn und seine Geschwister, die allesamt nicht in diesem Land geboren worden wären, gäbe es dort keine Zukunft. Er wolle sich als gebildeter junger Mann in Österreich eine Existenz aufbauen und hier studieren. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, da diese Gruppierung junge Leute suchen würde.

I.2. Am 07.11.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei bekräftigte er seine bei der Erstbefragung getätigten Ausführungen und betonte, nach seiner Abschiebung aus Dubai, wo er geboren worden sei und bis November 2010 gelebt habe, in Somalia Probleme mit den Al Shabaab Milizen bekommen zu haben. Er hätte in Mogadischu bei einem arabischen Verein des XXXX gearbeitet und wäre am 25.03.2011 von Mitgliedern der genannten Organisation zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem der Beschwerdeführer dies allerdings abgelehnt hätte, wäre er seitens der Milizen als Regierungstreuer qualifiziert worden. Aus diesem Grunde sei er am 10.04.2011 von zu Hause mitgenommen und 25 Tage in einem Haus, das einem Gefängnis geglichen hätte, festgehalten worden. Nachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen Al Shabaab und Regierungstruppen gekommen sei, wäre der Beschwerdeführer frei gekommen und hätte sich bei seiner Tante mütterlicherseits versteckt gehalten. Diese Verwandte hätte auch seine Ausreise aus Somalia finanziert.römisch eins.2. Am 07.11.2011 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei bekräftigte er seine bei der Erstbefragung getätigten Ausführungen und betonte, nach seiner Abschiebung aus Dubai, wo er geboren worden sei und bis November 2010 gelebt habe, in Somalia Probleme mit den Al Shabaab Milizen bekommen zu haben. Er hätte in Mogadischu bei einem arabischen Verein des römisch 40 gearbeitet und wäre am 25.03.2011 von Mitgliedern der genannten Organisation zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Nachdem der Beschwerdeführer dies allerdings abgelehnt hätte, wäre er seitens der Milizen als Regierungstreuer qualifiziert worden. Aus diesem Grunde sei er am 10.04.2011 von zu Hause mitgenommen und 25 Tage in einem Haus, das einem Gefängnis geglichen hätte, festgehalten worden. Nachdem es zu Auseinandersetzungen zwischen Al Shabaab und Regierungstruppen gekommen sei, wäre der Beschwerdeführer frei gekommen und hätte sich bei seiner Tante mütterlicherseits versteckt gehalten. Diese Verwandte hätte auch seine Ausreise aus Somalia finanziert.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen am XXXX vom Landesklinikum XXXX ausgestellten Entlassungsbericht vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer unter einer mediastinalen Lymphadenopathie leidet. Weiters brachte der Genannte eine Geburtsurkunde in Kopie, ein Leumundszeugnis sowie ein Schulzeugnis in Vorlage.Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen am römisch 40 vom Landesklinikum römisch 40 ausgestellten Entlassungsbericht vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer unter einer mediastinalen Lymphadenopathie leidet. Weiters brachte der Genannte eine Geburtsurkunde in Kopie, ein Leumundszeugnis sowie ein Schulzeugnis in Vorlage.

Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich dieser Befragung aktuelle Länderberichte zu Somalia ausgehändigt und ihm eine 14tägige Stellungnahmefrist eingeräumt.

I.3. Mit Stellungnahme vom 21.11.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Länderfeststellungen allgemeiner Natur wären und er ergänzend anführen wolle, dass es sich bei Somalia um eines der unsichersten Länder der Welt handle, in dem kein Rechtsstaat existiere und das Land von willkürlich agierenden und gewaltbereiten Clans dominiert würde. Aktuellen Quellen zufolge hätten die Al Shabaab Milizen in Mogadischu wieder an Präsenz zugenommen. Zudem müsse betont werden, dass der Beschwerdeführer selbst den Großteil seines Lebens nicht in Somalia verbracht habe und erst Ende 2010 dorthin verbracht worden wäre. Er sei somit mit den dort herrschenden Strukturen nicht vertraut und von daher besonders gefährdet, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden. Bei der Einvernahme sei es zu einem Missverständnis bezüglich des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers gekommen: Dieser wäre nicht für das XXXX, sondern für den XXXX als Dolmetscher tätig gewesen. Zudem verwies der Genannte auf die mangelnde medizinische Versorgung in Bezug auf offene Tuberkulose. Eine seinem Gesundheitszustand angemessene und lebensnotwendige ärztliche Versorgung sei somit in Somalia nicht gewährleistet.römisch eins.3. Mit Stellungnahme vom 21.11.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Länderfeststellungen allgemeiner Natur wären und er ergänzend anführen wolle, dass es sich bei Somalia um eines der unsichersten Länder der Welt handle, in dem kein Rechtsstaat existiere und das Land von willkürlich agierenden und gewaltbereiten Clans dominiert würde. Aktuellen Quellen zufolge hätten die Al Shabaab Milizen in Mogadischu wieder an Präsenz zugenommen. Zudem müsse betont werden, dass der Beschwerdeführer selbst den Großteil seines Lebens nicht in Somalia verbracht habe und erst Ende 2010 dorthin verbracht worden wäre. Er sei somit mit den dort herrschenden Strukturen nicht vertraut und von daher besonders gefährdet, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden. Bei der Einvernahme sei es zu einem Missverständnis bezüglich des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers gekommen: Dieser wäre nicht für das römisch 40 , sondern für den römisch 40 als Dolmetscher tätig gewesen. Zudem verwies der Genannte auf die mangelnde medizinische Versorgung in Bezug auf offene Tuberkulose. Eine seinem Gesundheitszustand angemessene und lebensnotwendige ärztliche Versorgung sei somit in Somalia nicht gewährleistet.

I.4. Mit (erstem) Bescheid vom 22.11.2011, Zl. 11 05.763-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu.römisch eins.4. Mit (erstem) Bescheid vom 22.11.2011, Zl. 11 05.763-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Zwar würden sich seine Ausführungen mit den getroffenen Länderfeststellungen decken, der Beschwerdeführer hätte sich jedoch seinen eigenen Angaben zufolge erfolgreich durch Untertauchen den Übergriffen entziehen können. Außerdem sei eine Rückkehr von Al Shabaab, die sich Anfang August aus dem Raum Mogadischu zurückgezogen hätte, infolge der herrschenden Hungerskatastrophe nicht zu erwarten, zumal es dieser Gruppierung derzeit auch an militärischen Möglichkeiten zur Rückeroberung fehle.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Zwar würden sich seine Ausführungen mit den getroffenen Länderfeststellungen decken, der Beschwerdeführer hätte sich jedoch seinen eigenen Angaben zufolge erfolgreich durch Untertauchen den Übergriffen entziehen können. Außerdem sei eine Rückkehr von Al Shabaab, die sich Anfang August aus dem Raum Mogadischu zurückgezogen hätte, infolge der herrschenden Hungerskatastrophe nicht zu erwarten, zumal es dieser Gruppierung derzeit auch an militärischen Möglichkeiten zur Rückeroberung fehle.

Die Gewährung subsidiären Schutzes wurde seitens des Bundesasylamtes mit der allgemein schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage begründet und dem Beschwerdeführer dazu korrespondierend eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2012, Zl. A5 423.118-1/2011/3E, stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.01.2012, Zl. A5 423.118-1/2011/3E, stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof fest, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterblieben sei. Es hätte umfassenderer Ermittlungen zu möglichen weiteren Aktivitäten von Al Shabaab im Raum Mogadischu bedurft und hätte zudem eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Schwierigkeiten erfolgen müssen. Vor dem Hintergrund seiner Behauptung, zwar somalischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch sein ganzes Leben außerhalb Somalias verbracht zu haben, wäre zu überprüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer nicht schon alleine aufgrund seiner Rolle als unfreiwilliger Rückkehrer mit anderer kultureller Prägung einer erhöhten Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Generell habe es die belangte Behörde auch verabsäumt, zu überprüfen, welche Schutzmechanismen oder Relokationsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer als jungem, somalischen Staatsangehörigen arabischer Herkunft und Angehörigen der Volksgruppe der Asharaf bei den Übergriffen durch Al Shabaab offen gestanden wären.

I.6. Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 06.03.2012 eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, derzeit nicht in Spitalsbehandlung zu stehen. Der Verdacht auf TBC habe sich nicht erhärtet. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe im Zeitraum vom 01.10.2010 bis April 2011 in XXXX sowie in XXXX gelebt, woraufhin er seitens des einvernehmenden Organwalters zu den geographischen Gegebenheiten beider Städte bzw. Stadtteile befragt wurde. Er führte weiters an, er hätte in dieser Zeit bei einer Hilfsorganisation gearbeitet, wobei er erst auf zweimalige Nachfrage diese als XXXX bezeichnete. Befragt zu seiner Stammeszugehörigkeit, betonte der Beschwerdeführer, dem Stamm der Asharaf und konkret der Unterkategorie XXXX zuzugehören. In Bezug auf seine Fluchtgründe wiederholte er seine Angaben hinsichtlich seiner Gefangennahme durch Al Shabaab in einer Halle und seine Flucht durch einen Angriff der Regierung. Der Beschwerdeführer führte weiters an, in den Vereinigten Arabischen Emiraten in XXXX - etwa 120 km von Abu Dhabi entfernt - gelebt zu haben und betonte, von dort nach Somalia abgeschoben worden zu sein. Konkret sei er in Mogadischu gelandet.römisch eins.6. Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 06.03.2012 eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, derzeit nicht in Spitalsbehandlung zu stehen. Der Verdacht auf TBC habe sich nicht erhärtet. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe im Zeitraum vom 01.10.2010 bis April 2011 in römisch 40 sowie in römisch 40 gelebt, woraufhin er seitens des einvernehmenden Organwalters zu den geographischen Gegebenheiten beider Städte bzw. Stadtteile befragt wurde. Er führte weiters an, er hätte in dieser Zeit bei einer Hilfsorganisation gearbeitet, wobei er erst auf zweimalige Nachfrage diese als römisch 40 bezeichnete. Befragt zu seiner Stammeszugehörigkeit, betonte der Beschwerdeführer, dem Stamm der Asharaf und konkret der Unterkategorie römisch 40 zuzugehören. In Bezug auf seine Fluchtgründe wiederholte er seine Angaben hinsichtlich seiner Gefangennahme durch Al Shabaab in einer Halle und seine Flucht durch einen Angriff der Regierung. Der Beschwerdeführer führte weiters an, in den Vereinigten Arabischen Emiraten in römisch 40 - etwa 120 km von Abu Dhabi entfernt - gelebt zu haben und betonte, von dort nach Somalia abgeschoben worden zu sein. Konkret sei er in Mogadischu gelandet.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Somalia ausgefolgt und ihm eine achttägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

I.7. In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt am 12.03.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation, im Zuge derer eruiert werden sollte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten wohnhaft gewesen sei bzw. welchen Aufenthaltstitel er dort gehabt habe. Des Weiteren sollte abgeklärt werden, welche Staatsangehörigkeit der Genannte besitze sowie, ob er tatsächlich nach Somalia abgeschoben worden sei.römisch eins.7. In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt am 12.03.2012 eine Anfrage an die Staatendokumentation, im Zuge derer eruiert werden sollte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten wohnhaft gewesen sei bzw. welchen Aufenthaltstitel er dort gehabt habe. Des Weiteren sollte abgeklärt werden, welche Staatsangehörigkeit der Genannte besitze sowie, ob er tatsächlich nach Somalia abgeschoben worden sei.

I.8. In seiner Stellungnahme vom 26.03.2012 gab der Beschwerdeführer in Ergänzung der vorgelegten Länderberichte an, dass er als unfreiwilliger Rückkehrer mit nicht-somalischer kultureller Prägung der Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Zudem verfüge er aufgrund seines nur geringen zeitlichen Aufenthaltes in Somalia über kein ausreichendes soziales Netzwerk. Der Genannte betonte weiters unter Zitierung mehrerer Berichtsquellen, aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit zum Clan der Asharaf asylrelevante Verfolgung zu befürchten und gab er überdies an, dass sich seine Angaben zu seinem Fluchtgrund hinsichtlich der Zwangsrekrutierung und den Übergriffen seitens der Al Shabaab mit den Länderfeststellungen deckten. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf Berichte, wonach die Vereinigten Arabischen Emirate die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder das Zusatzprotokoll von 1967 nicht unterzeichnet habe. In Bezug auf die vom Bundesasylamt gewünschte Urkundenvorlage hielt der Beschwerdeführer fest, sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er die Aufforderung zur Ausreise seitens der Vereinigten Arabischen Emirate nicht mehr hätte. Sein somalischer Reisepass sei ihm hingegen vom Schlepper abgenommen worden.römisch eins.8. In seiner Stellungnahme vom 26.03.2012 gab der Beschwerdeführer in Ergänzung der vorgelegten Länderberichte an, dass er als unfreiwilliger Rückkehrer mit nicht-somalischer kultureller Prägung der Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei. Zudem verfüge er aufgrund seines nur geringen zeitlichen Aufenthaltes in Somalia über kein ausreichendes soziales Netzwerk. Der Genannte betonte weiters unter Zitierung mehrerer Berichtsquellen, aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit zum Clan der Asharaf asylrelevante Verfolgung zu befürchten und gab er überdies an, dass sich seine Angaben zu seinem Fluchtgrund hinsichtlich der Zwangsrekrutierung und den Übergriffen seitens der Al Shabaab mit den Länderfeststellungen deckten. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf Berichte, wonach die Vereinigten Arabischen Emirate die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder das Zusatzprotokoll von 1967 nicht unterzeichnet habe. In Bezug auf die vom Bundesasylamt gewünschte Urkundenvorlage hielt der Beschwerdeführer fest, sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er die Aufforderung zur Ausreise seitens der Vereinigten Arabischen Emirate nicht mehr hätte. Sein somalischer Reisepass sei ihm hingegen vom Schlepper abgenommen worden.

I.9. Mit Eingabe vom 12.10.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung an.römisch eins.9. Mit Eingabe vom 12.10.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung an.

I.10. Mit Aktenvermerk vom 17.10.2012 hielt die belangte Behörde fest, dass ein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen sei, zumal massive Anhaltspunkte dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Arabischen Emirate innehabe bzw. niemals in Somalia gelebt hätte.römisch eins.10. Mit Aktenvermerk vom 17.10.2012 hielt die belangte Behörde fest, dass ein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen sei, zumal massive Anhaltspunkte dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Arabischen Emirate innehabe bzw. niemals in Somalia gelebt hätte.

I.11. Mit E-Mail vom 26.11.2012 teilte das Bundesasylamt dem zuständigen Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft in Abu Dhabi mit, dass infolge der nicht erstatteten Auskunft der Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate die Anfrage vom 12.03.2012 als gegenstandslos zu betrachten sei.römisch eins.11. Mit E-Mail vom 26.11.2012 teilte das Bundesasylamt dem zuständigen Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft in Abu Dhabi mit, dass infolge der nicht erstatteten Auskunft der Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate die Anfrage vom 12.03.2012 als gegenstandslos zu betrachten sei.

I.12. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 05.763-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG nicht zuerkannt und der Genannte schließlich gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 6 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (zielstaatenlos) ausgewiesen.römisch eins.12. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Unter einem wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. 11 05.763-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht zuerkannt und der Genannte schließlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet (zielstaatenlos) ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte zunächst fest, dass der Beschwerdeführer in den VAE geboren und dort in die Schule gegangen sei. Er habe nie in Somalia gelebt und gehöre einer somalischen Ethnie an. Sein Herkunftsland sei nicht feststellbar.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung in weiterer Folge damit, dass der Beschwerdeführer zwar Dokumente vorgelegt habe, aus denen sich jedoch keine Informationen zu seiner Staatsangehörigkeit ergäbe. Weiters habe er auch keine Beweismittel für seine Heirat in XXXX bzw. seine Arbeit für den XXXX in Vorlage gebracht. Bezüglich Letzterer habe er zudem widersprüchliche und nur dürftige Angaben getätigt. Auch seine Ausführungen zu seinem behaupteten Wohnbezirk XXXX seien durch Widersprüche gekennzeichnet gewesen. Aufgrund der lokalen Unkenntnisse des Beschwerdeführers käme das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass er weder in Mogadischu noch in XXXX gelebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er nie in Somalia aufhältig gewesen sei und daher auch nicht die somalische Staatsangehörigkeit inne haben könnte. Dass sich der Beschwerdeführer über den Landweg gerade durch die Gebiete der Al Shabaab nach Äthiopien begeben habe, erschiene völlig wahnwitzig. Zudem wollte der Beschwerdeführer nach Gutdünken nach XXXX gefahren sein, obwohl dieser Ort seit Jahren unter Kontrolle der Al Shabaab stehe. Auch in Bezug auf seine angebliche Ehe habe sich der Beschwerdeführer widersprochen und habe er zuletzt behauptet, aus XXXX verschleppt worden zu sein, obwohl er zuvor stets angegeben habe, in Mogadischu entführt worden zu sein. Weiters habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Entführungstages bzw. des Todestages seines Onkels in Divergenzen verstrickt. Letztlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einer drohenden Abschiebung nach Somalia zuvorgekommen sei und anderswohin ausgewichen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seine Identität könnten somit nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr ergäbe sich eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er Staatsbürger der VAE sei, was jedoch mangels seiner Mitwirkung nicht bewiesen werden könne.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung in weiterer Folge damit, dass der Beschwerdeführer zwar Dokumente vorgelegt habe, aus denen sich jedoch keine Informationen zu seiner Staatsangehörigkeit ergäbe. Weiters habe er auch keine Beweismittel für seine Heirat in römisch 40 bzw. seine Arbeit für den römisch 40 in Vorlage gebracht. Bezüglich Letzterer habe er zudem widersprüchliche und nur dürftige Angaben getätigt. Auch seine Ausführungen zu seinem behaupteten Wohnbezirk römisch 40 seien durch Widersprüche gekennzeichnet gewesen. Aufgrund der lokalen Unkenntnisse des Beschwerdeführers käme das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass er weder in Mogadischu noch in römisch 40 gelebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er nie in Somalia aufhältig gewesen sei und daher auch nicht die somalische Staatsangehörigkeit inne haben könnte. Dass sich der Beschwerdeführer über den Landweg gerade durch die Gebiete der Al Shabaab nach Äthiopien begeben habe, erschiene völlig wahnwitzig. Zudem wollte der Beschwerdeführer nach Gutdünken nach römisch 40 gefahren sein, obwohl dieser Ort seit Jahren unter Kontrolle der Al Shabaab stehe. Auch in Bezug auf seine angebliche Ehe habe sich der Beschwerdeführer widersprochen und habe er zuletzt behauptet, aus römisch 40 verschleppt worden zu sein, obwohl er zuvor stets angegeben habe, in Mogadischu entführt worden zu sein. Weiters habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Entführungstages bzw. des Todestages seines Onkels in Divergenzen verstrickt. Letztlich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einer drohenden Abschiebung nach Somalia zuvorgekommen sei und anderswohin ausgewichen wäre. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seine Identität könnten somit nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr ergäbe sich eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er Staatsbürger der VAE sei, was jedoch mangels seiner Mitwirkung nicht bewiesen werden könne.

Die Aberkennung des erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer nie Staatsangehöriger von Somalia gewesen sei bzw. Somalia nicht sein Herkunftsland wäre. Dementsprechend sei ihm die noch bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht feststellbar sei, weshalb sein Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen wäre.

Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben in Österreich entstanden wäre und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung ergäbe.

I.13. Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2012 mittels seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin bemängelte er die Vorgehensweise des Bundesasylamtes hinsichtlich der amtswegigen Aberkennung und monierte in diesem Zusammenhang ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. In Bezug auf die Anfragebeantwortung sei das Parteiengehör verletzt worden und habe die belangte Behörde außerdem die beiden Stellungnahmen gänzlich ignoriert. Weiters enthielte der Bescheid keinerlei Länderfeststellungen und sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang zur Ansicht gelangte, seine Identität und Staatsangehörigkeit stünden nicht fest. Die belangte Behörde schiene sich bei ihren Feststellungen zu seiner Person lediglich auf vermeintliche Widersprüche zu stützen. Demgegenüber sei jedoch die Echtheit seiner vorgelegten Dokumente nicht bezweifelt worden. Der Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit mitgewirkt habe, müsse heftig widersprochen worden. Der Beschwerdeführer hob hinsichtlich seiner lokalen Kenntnisse weiters hervor, dass in seinem Fall aufgrund seines nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes in Somalia ein anderer Vergleichsmaßstab anzusetzen sei und betonte er zudem, dass ein einfacher Mitarbeiter nicht darüber informiert sein müsste, von welchem Staat aus die Aktivitäten des XXXX in Mogadischu geleitet würden. Der Beschwerdeführer nahm weiters Bezug zu den ihm im bekämpften Bescheid vorgehaltenen Widersprüchen. Da jedenfalls die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht vorlägen, sei ihm auch unrechtmäßig die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden und erwiesen sich auch die weiteren Spruchpunkte IV. und V. als unzulässig.römisch eins.13. Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer am 17.12.2012 mittels seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin bemängelte er die Vorgehensweise des Bundesasylamtes hinsichtlich der amtswegigen Aberkennung und monierte in diesem Zusammenhang ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. In Bezug auf die Anfragebeantwortung sei das Parteiengehör verletzt worden und habe die belangte Behörde außerdem die beiden Stellungnahmen gänzlich ignoriert. Weiters enthielte der Bescheid keinerlei Länderfeststellungen und sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang zur Ansicht gelangte, seine Identität und Staatsangehörigkeit stünden nicht fest. Die belangte Behörde schiene sich bei ihren Feststellungen zu seiner Person lediglich auf vermeintliche Widersprüche zu stützen. Demgegenüber sei jedoch die Echtheit seiner vorgelegten Dokumente nicht bezweifelt worden. Der Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht an der Feststellung seiner Staatsangehörigkeit mitgewirkt habe, müsse heftig widersprochen worden. Der Beschwerdeführer hob hinsichtlich seiner lokalen Kenntnisse weiters hervor, dass in seinem Fall aufgrund seines nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes in Somalia ein anderer Vergleichsmaßstab anzusetzen sei und betonte er zudem, dass ein einfacher Mitarbeiter nicht darüber informiert sein müsste, von welchem Staat aus die Aktivitäten des römisch 40 in Mogadischu geleitet würden. Der Beschwerdeführer nahm weiters Bezug zu den ihm im bekämpften Bescheid vorgehaltenen Widersprüchen. Da jedenfalls die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht vorlägen, sei ihm auch unrechtmäßig die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden und erwiesen sich auch die weiteren Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. als unzulässig.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler neuerlich missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler neuerlich missachtet.

Vorausgeschickt wird, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gleichlautend darauf berufen hat, in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren worden zu sein und dort bis zu seiner Abschiebung nach Somalia gelebt zu haben, gleichzeitig jedoch stets ins Treffen führte, somalischer Staatsbürger zu sein.

Diese Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit wurden seitens des Bundesasylamtes im ersten Rechtsgang auch nicht bezweifelt. Soweit die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid feststellt, der Beschwerdeführer sei nicht Staatangehöriger von Somalia, sondern vermutlich jener der Vereinigten Arabischen Emiraten, so entbehren die dahingehenden beweiswürdigenden Ausführungen jeglicher Nachvollziehbarkeit. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie das Bundesasylamt vermeint - tatsächlich niemals in Somalia aufhältig gewesen sein soll, kann freilich nicht ohne Weiteres alleine deshalb auch seine somalische Staatsangehörigkeit verneint werden. Bei bestehenden Zweifeln wäre die belangte Behörde vielmehr dazu verpflichtet gewesen, konkrete Ermittlungen dahingehend anzustellen, welche Staatsangehörigkeit jemandem mit einem solchen Hintergrund (Geburt in den VAE, somalische Staatsbürgerschaft der Eltern) zukommt. Das Bundesasylamt hätte daher überprüfen müssen, welchem Prinzip die in Somalia und den VAE geltenden Staatsbürgerschaftsgesetze folgen [dem "Abstammungsprinzip" (ius sanguinis) bzw. dem "Geburtsortsprinzip" (ius soli)] bzw. wie es sich mit einem Verlust der Staatsbürgerschaft(en) verhält. In diesem Zusammenhang kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb das Bundesasylamt schlussendlich nicht den Vertrauensanwalt eingeschaltet hat, nachdem die zuständigen Behörden der VAE auf die Anfrage nicht reagiert hatten.

Abgesehen davon erweisen sich auch die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten mehrmonatigen Aufenthaltes in Somalia bzw. seiner Tätigkeit für den XXXX in dieser Form als nicht stichhaltig.Abgesehen davon erweisen sich auch die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten mehrmonatigen Aufenthaltes in Somalia bzw. seiner Tätigkeit für den römisch 40 in dieser Form als nicht stichhaltig.

Zum einen hat es die belangte Behörde vollkommen verabsäumt, entsprechende Länderfeststellungen zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Wohnbezirk XXXX bzw. der Stadt XXXX zu treffen, sodass sich die dahingehenden Ausführungen im bekämpften Bescheid jeglicher Kontrolle seitens des erkennenden Senates entziehen. Zum anderen wurde seitens des Bundesasylamtes überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur von November 2010 bis April 2011 - somit lediglich ein knappes halbes Jahr! - in Somalia gelebt haben will. Vor diesem Hintergrund wäre es wohl unangebracht, von ihm lückenlose Kenntnisse zu den angeführten Ortschaften zu erwarten und hätte sich die belangte Behörde daher in differenzierter Weise mit seinen Aussagen auseinandersetzen müssen. Zudem ist dem Bundesasylamt anzulasten, dass es in seiner Beweiswürdigung keine ganzheitliche Würdigung sämtlicher Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen hat, sondern zum Großteil einige seiner Angaben herausgefiltert hat, welche die negative Entscheidung mitunter stützen könnten, andere seiner Ausführungen wiederum vollkommen ignoriert hat. Beispielsweise blieb der Umstand, dass der Beschwerdeführer zutreffend die Provinz, in welcher die Stadt XXXX liegt, mit XXXX bezeichnet hat, ebenso in der Beweiswürdigung unerwähnt wie die von ihm angegebene geschätzte Distanz sowie die Fahrtzeit zwischen XXXX und XXXX in Mogadischu, worauf der Beschwerdeführer zutreffend in seinem Beschwerdeschriftsatz hingewiesen hat (vgl. ebenso die darin weiters erhobenen Einwände). Diese Vorgehensweise des Bundesasylamtes entspricht jedoch keineswegs rechtsstaatlichen Prinzipien.Zum einen hat es die belangte Behörde vollkommen verabsäumt, entsprechende Länderfeststellungen zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Wohnbezirk römisch 40 bzw. der Stadt römisch 40 zu treffen, sodass sich die dahingehenden Ausführungen im bekämpften Bescheid jeglicher Kontrolle seitens des erkennenden Senates entziehen. Zum anderen wurde seitens des Bundesasylamtes überhaupt nicht mitberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nur von November 2010 bis April 2011 - somit lediglich ein knappes halbes Jahr! - in Somalia gelebt haben will. Vor diesem Hintergrund wäre es wohl unangebracht, von ihm lückenlose Kenntnisse zu den angeführten Ortschaften zu erwarten und hätte sich die belangte Behörde daher in differenzierter Weise mit seinen Aussagen auseinandersetzen müssen. Zudem ist dem Bundesasylamt anzulasten, dass es in seiner Beweiswürdigung keine ganzheitliche Würdigung sämtlicher Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen hat, sondern zum Großteil einige seiner Angaben herausgefiltert hat, welche die negative Entscheidung mitunter stützen könnten, andere seiner Ausführungen wiederum vollkommen ignoriert hat. Beispielsweise blieb der Umstand, dass der Beschwerdeführer zutreffend die Provinz, in welcher die Stadt römisch 40 liegt, mit römisch 40 bezeichnet hat, ebenso in der Beweiswürdigung unerwähnt wie die von ihm angegebene geschätzte Distanz sowie die Fahrtzeit zwischen römisch 40 und römisch 40 in Mogadischu, worauf der Beschwerdeführer zutreffend in seinem Beschwerdeschriftsatz hingewiesen hat vergleiche ebenso die darin weiters erhobenen Einwände). Diese Vorgehensweise des Bundesasylamtes entspricht jedoch keineswegs rechtsstaatlichen Prinzipien.

Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde darüber hinaus den Vorhalten der belangten Behörde, auf welche diese die mangelnde Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seiner Tätigkeit beim XXXX stützt, substantiiert entgegengetreten. So kann auch für den Asylgerichtshof nicht plausibel nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde vermeint, zum Lebensmittelverteilen und für Übersetzungen müsse man der somalischen Schrift mächtig sein. Zudem lässt sein mangelndes Wissen zum Leitungsort des XXXX vor dem Hintergrund seiner behaupteten dortigen Tätigkeit als "einfacher" Mitarbeiter nicht automatisch und zwingend den Schluss zu, er hätte dort überhaupt nicht gearbeitet.Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde darüber hinaus den Vorhalten der belangten Behörde, auf welche diese die mangelnde Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seiner Tätigkeit beim römisch 40 stützt, substantiiert entgegengetreten. So kann auch für den Asylgerichtshof nicht plausibel nachvollzogen werden, weshalb die belangte Behörde vermeint, zum Lebensmittelverteilen und für Übersetzungen müsse man der somalischen Schrift mächtig sein. Zudem lässt sein mangelndes Wissen zum Leitungsort des römisch 40 vor dem Hintergrund seiner behaupteten dortigen Tätigkeit als "einfacher" Mitarbeiter nicht automatisch und zwingend den Schluss zu, er hätte dort überhaupt nicht gearbeitet.

Hinsichtlich des eigentlichen Fluchtgrundes des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zwar zutreffend auf aufgetretene Ungereimtheiten in Bezug auf den angeblichen Entführungstag und den Ermordungszeitpunkt seines Onkels hingewiesen. Nichtsdestotrotz kann vorerst noch nicht abschließend das (Nicht-)Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes beurteilt werden, zumal das Bundesasylamt abermals keine detailliertere Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten mit Al Shabaab - allen voran seiner behaupteten Entführung, seiner dortigen Gefangennahme sowie seiner Flucht - vorgenommen hat.

Da zum jetzigen Zeitpunkt mangels konkreter Ermittlungen der belangten Behörde zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer tatsächlich somalischer Staatsangehöriger ist, kann nach wie vor nicht beurteilt werden, ob der Genannte nicht schon alleine aufgrund seiner Rolle als unfreiwilliger Rückkehrer mit anderer kultureller Prägung und arabischer Herkunft sowie seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Asharaf einer erhöhten Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.

Angesichts des mangelnden Ermittlungsverfahrens und der unschlüssigen Beweiswürdigung ist es nach wie vor nicht möglich, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.

Das Bundesasylamt begründet im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitigem Entzug der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten und der Ausweisung des Beschwerdeführers mit der mangelhaften Glaubwürdigkeit der somalischen Staatsbürgerschaft des Genannten. Da sich diese Beurteilung jedoch aufgrund der gerade getroffenen Erwägungen (mangelnde Ermittlungen) zum jetzigen Zeitpunkt als nicht schlüssig erweisen, hatte die Behebung des Spruchpunktes I. notwendigerweise auch die Behebung der Spruchpunkte II. bis V. zur Folge.Das Bundesasylamt begründet im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten unter gleichzeitigem Entzug der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten und der Ausweisung des Beschwerdeführers mit der mangelhaften Glaubwürdigkeit der somalischen Staatsbürgerschaft des Genannten. Da sich diese Beurteilung jedoch aufgrund der gerade getroffenen Erwägungen (mangelnde Ermittlungen) zum jetzigen Zeitpunkt als nicht schlüssig erweisen, hatte die Behebung des Spruchpunktes römisch eins. notwendigerweise auch die Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. zur Folge.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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