TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/31 B14 435812-1/2013

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Veröffentlicht am 31.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B14 435.812-1/2013/5E

B14 435.813-1/2013/4E

B14 435.814-1/2013/5E

B14 435.815-1/2013/4E

B14 435.816-1/2013/4E

B14 435.817-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.110-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.110-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.111-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.111-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.112-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.112-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.113-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.113-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.116-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.116-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.117-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 14.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2013, Zl. 12 15.117-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BG BGBl I Nr 38/2011 (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, (AsylG 2005) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführer brachten am 19.10.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie angaben, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und die im Spruch angeführten Namen zu führen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten, die übrigen vier Beschwerdeführer deren gemeinsame Kinder, wobei der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bereits volljährig waren. Der Erstbeschwerdeführer war bereits am 25.09.2012 mit dem Flugzeug legal nach Österreich gekommen, die übrigen Familienmitglieder reisten Mitte Oktober gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein.römisch eins. Die Beschwerdeführer brachten am 19.10.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie angaben, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und die im Spruch angeführten Namen zu führen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten, die übrigen vier Beschwerdeführer deren gemeinsame Kinder, wobei der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bereits volljährig waren. Der Erstbeschwerdeführer war bereits am 25.09.2012 mit dem Flugzeug legal nach Österreich gekommen, die übrigen Familienmitglieder reisten Mitte Oktober gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein.

Seine Identität belegte der Erstbeschwerdeführer mit einem am 04.12.2010 ausgestellten kosovarischen Reisepass und einem am 07.12.2009 ausgestellten kosovarischen Reisepass (beinhaltend ein am 18.09.2012 ausgestelltes Visum für die Schengener Staaten, gültig von 19.09.2012 bis 18.10.2012) vor. Die übrigen volljährigen Beschwerdeführer legten ebenfalls kosovarische Personalausweise vor, die am 28.09.2012 (Zweitbeschwerdeführerin), 12.04.2012 (Drittbeschwerdeführer) sowie 13.11.2009 (Viertbeschwerdeführer) ausgestellt worden waren. Zum Beleg der Identität des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und der unmündigen Sechstbeschwerdeführerin wurden deren kosovarische Geburtsurkunden vorgelegt.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 19.10.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Kosovo aus Angst vor Blutrache verlassen zu haben. Sein Neffe, dessen Söhne und ein Cousin hätten "einen Mann umgebracht", weshalb er um sein Leben fürchten müsse. Er habe schon 1999 in Österreich um Asyl angesucht, sei aber nach drei Monaten freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt. Seine Eltern seien verstorben, sein ältester Sohn und eine seiner Schwestern würden noch im Kosovo leben. In Österreich würden sich die übrigen vier Geschwister aufhalten. Auf eine Befragung der Sechstbeschwerdeführerin wurde verzichtet. Die übrigen Beschwerdeführer machten im Verlauf ihrer Erstbefragungen am selben Tag im Wesentlichen inhaltsgleiche Angaben zu ihren Antragsgründen. Einzig der Viertbeschwerdeführer brachte überdies vor, dass bereits konkret versucht worden sei, ihn an seinem Arbeitsplatz zu töten.

Überdies legte der Erstbeschwerdeführer eine von ihm selbst verfasste gerichtlich beglaubigte "Erklärung" vom 24.09.2012 vor, in der er ausführte, dass sein Cousin und dessen Söhne sowie ein weiterer Verwandter wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft genommen worden seien. Da die Familie des Ermordeten nach den Traditionen und Sitten im Kosovo Rache an den Blutsverwandten der des Mordes Verdächtigen nehmen könne, müsse er mit allen seinen Familienangehörigen den Kosovo verlassen. Am 16.09.2012 sei der Viertbeschwerdeführer mit dem Tod bedroht worden - man habe darüber auch die Polizei informiert. Aus Gründen der Sicherheit habe er sich darum verpflichtet gesehen, den Kosovo zu verlassen.

In Beantwortung einer Anfrage übermittelte die Staatendokumentation mit Schreiben vom 13.11.2012 Informationen zur Blutrache im Kosovo allgemein sowie zur konkreten Situation der Beschwerdeführer. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass traditionelle Blutrache im Kosovo kaum noch anzutreffen sei. Fälle von regelloser Blutrache und Selbstjustiz würden immer wieder vorkommen, aber strafrechtlich verfolgt werden. Auch die Ankündigung einer Blutrache stelle bereits einen Straftatbestand (Gefährliche Drohung) dar. Zudem teilte der Verbindungsbeamte im Kosovo mit, dass der Ortsvorsteher den Mordfall bestätigt habe. Die mutmaßlichen Täter würden in einer Justizanstalt auf ihren Prozess warten. Ein Sohn des Erstbeschwerdeführers befinde sich noch im Heimatort; die Rückkehr der Familie würde kein Problem darstellen.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, "völlig gesund" zu sein. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und bis zu seiner Ausreise als Fahrer für den staatlichen Rettungsdienst gearbeitet. Er sei nach Österreich gekommen "um hier Urlaub zu machen", aber dann sei im Kosovo "was geschehen". Etwa im August 2012 habe er das Visum für Österreich beantragt. Die Familie habe gemeinsam in einem Haus gewohnt - der älteste Sohn lebe noch heute dort. Er warte auf sein Visum, weil er legal nach Österreich einreisen wolle. Neben seiner Schwester würden noch "viele andere Verwandte" im Kosovo leben. Seiner Familie sei es "wirtschaftlich gesehen sehr gut" gegangen, der Viertbeschwerdeführer habe in einer Autowerkstätte gearbeitet, die anderen Söhne seien Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. In Österreich sei er nach Ablauf seines legalen Aufenthalts geblieben, weil man ihn telefonisch informiert habe, dass die Familie in einer schlechten Situation sei. Derzeit werde er von seinen hier lebenden Brüdern unterstützt.

Sein Cousin habe jemanden umgebracht, dessen Familie sich nun rächen wolle. Der Viertbeschwerdeführer sei glaublich am 24.10.2012 ein seinem Arbeitsplatz mit dem Tod bedroht worden. Er habe die Polizei gerufen und diese sei hin gefahren und habe seiner Familie gesagt, sie solle aufpassen und sich schützen. Der Vorfall habe sich nachmittags zugetragen, er sei damals zu Hause gewesen. Wer konkret den Sohn bedroht habe, wisse er nicht; er kenne auch nicht das Motiv für den Mord. Von anderen Vorfällen wisse er nichts. Er sei persönlich nicht verfolgt oder bedroht worden, aber "die Dorfbewohner" hätten gemeint, "wir sollten weggehen", weil sie Roma-Angehörige seien. Er lebe seit 44 Jahren im Dorf, in den auch sein Vater schon gelebt habe. Zudem seien "immer in der Nacht Menschen" gekommen und seine Angehörigen hätten Angst gehabt. Seit wann es diese Vorfälle gegeben habe, wisse er nicht, das müsse man seine Angehörigen fragen.

Er habe im Kosovo "170.000 Euro Reichtum" zurückgelassen, aber er brauche die Sicherheit für seine Kinder. Er habe mit dem Dorfvorsteher besprochen, ob eine Vermittlung stattfinden könne, dies sei aber verneint worden. Sowohl die Familie der Täter, als auch jene der Opfer sowie seine eigene würde im selben Dorf leben, das etwa 400 Einwohner habe. Auf die Frage, wieso er dann keine Angaben zu Tatmotiv,-ort und-zeit machen könne, gab der Erstbeschwerdeführer zur Antwort: "Wir haben nichts erfahren darüber". Zu den vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen der Staatendokumentation erklärte der Beschwerdeführer: "Ja, das ist alles in Ordnung". Auf Einsichtnahme in die Länderfeststellungen verzichte er. Die Polizei könne sein Leben nicht sichern.

Nach Rückübersetzung erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sein Dorfvorsteher einen anderen Namen trage, als den im Ermittlungsbericht des Verbindungsbeamten erwähnten. Er bezweifle nunmehr die Richtigkeit dieser Ausführungen.

Der nach Angaben des Erstbeschwerdeführers als einziges Familienmitglied unmittelbar bedrohte Viertbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag an, völlig gesund, kein Angehöriger einer Minderheit und kosovarischer Staatsbürger zu sein. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine vierjährige Lehrausbildung als Schweißer absolviert. Angaben zur Schleppung könne er nicht machen, sein Bruder (der Drittbeschwerdeführer) kenne die Details. Der Familie sei es wirtschaftlich gut gegangen, alle seien wegen Blutrache ausgereist. In Österreich lebe er bei einer Tante und sei "nur zu Hause".

Den Antrag habe er gestellt, weil sein Cousin eine Person umgebracht habe. "Zwei Personen" seien zu ihm in die Arbeit gekommen und hätten ihn umbringen wollen - sein Chef sei dazwischen gegangen und habe diesen gesagt, sie müssten zuerst ihn umbringen. Dann habe der Chef ihn nach Hause geschickt. Dort habe sein Vater die Polizei gerufen und sie seien gemeinsam zur Arbeitsstelle zurückgefahren, wo eine Anzeige aufgenommen worden sei. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie in diesem Fall ermitteln werde. Er habe die Personen, die ihn umbringen wollten "aufgrund der großen Entfernung nicht erkennen" können. Sie hätten gesagt, sie würden ihn innerhalb von drei oder vier Tagen umbringen - und dann sei sein Chef gekommen. Später seien noch andere Personen mit Autos gekommen; er und seine Familie hätten sich davon bedroht gefühlt. Dies sei erstmalig gleich am Abend nach dem Vorfall an der Arbeitsstätte geschehen. Sein Chef habe die beiden Personen erkannt und ihm am nächsten Tag mitgeteilt, dass er das Haus nicht verlassen solle.

Hinsichtlich des auslösenden Mordfalles kenne er lediglich den Namen des Opfers, nicht jedoch nähere Umstände der Tat. Nach der Morddrohung seien jede Nacht ein oder zwei Autos vor seinem Haus vorgefahren, hätten geraucht und das Haus beobachtet. Seinem Vater habe er von diesen Vorfällen nichts Näheres erzählen wollen. Er sei als Einziger seiner Familie bedroht worden, weil nur er "im Freien" arbeite. Sein älterer Bruder habe einen Vermittler beauftragt; die Familie des Opfers habe jedoch einer Vermittlung nicht zugestimmt. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation könne er bestätigen - niemand spreche mehr mit ihnen. Auf Einsichtnahme in die Länderfeststellungen verzichte er. Nach Vorhalt, dass nach der Anfragebeantwortung Blutrache im Kosovo praktisch nicht mehr vorkomme und eine Rückkehr der Familie möglich sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei "anders im Kosovo als allgemein dargestellt". Angesprochen auf die Angaben seines Vaters zur Volksgruppenzugehörigkeit bestätigte der Beschwerdeführer, dass sie tatsächlich Roma-Angehörige seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21.11.2012 zunächst an, "völlig gesund" zu sein und keiner Minderheit anzugehören. Sie habe acht Jahre die Grundschule besucht und nie gearbeitet. Für ihre minderjährigen Kinder stelle sie einen Antrag auf ein Familienverfahren. Die Schleppung der Familie habe der Drittbeschwerdeführer organisiert, dafür hätten sie das Auto und Teile des Viehbestandes verkaufen müssen. Seit dem "Vorfall mit meinem Sohn" habe sie sich mit einer Ausreise aus dem Kosovo gedanklich auseinandergesetzt. An den genauen Zeitpunkt könne sie sich aufgrund von "Stress" nicht erinnern. Andere Vorfälle habe es nicht gegeben - allerdings seien nach der Ausreise ihres Lebensgefährten "jede Nacht" Leute gekommen und hätten an die Türe geklopft, weshalb sie nicht hätten schlafen können. Die Personen seien mit einem Auto gekommen - sie sei mit ihrer Familie dann auf das Dach gegangen und habe das geschehen von dort beobachtet. Der Drittbeschwerdeführer habe das auch angezeigt - die Polizei habe erklärt, die Straße zu überprüfen.

Ihr ältester Sohn lebe noch im Haus der Familie im Kosovo, er habe ein Visum für Österreich beantragt. Zudem hätten sie weitere Familienangehörige "überall verstreut im Kosovo". Sie habe den Kosovo nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sondern einzig, weil der Viertbeschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dies sei an seinem Arbeitsplatz "einige Zeit" vor der Ausreise geschehen - eine präzisere zeitliche Zuordnung sei ihr nicht möglich, sie wisse das nicht mehr. Auf die Frage, warum ihr Lebensgefährte erklärt habe, dass sie Roma seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: "Ja, wir sind doch Roma". Ihre Familie sei Ziel der Blutrache, weil der Täter keine sonstigen Familienangehörigen habe. Ein Vermittlungsversuch sei von den Dorfältesten abgelehnt worden. Auf Vorhalt, dass der Viertbeschwerdeführer angegeben habe, ein Vermittlungsversuch habe stattgefunden, betonte sie erneut, dass ein solcher nicht stattgefunden habe.

Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass seit diesem Vorfall niemand mit ihnen spreche. Auf Übersetzung und Einsicht in die Anfragebeantwortung und die Länderfeststellungen verzichte sie. Auf Vorhalt, dass ihre Angaben zu denen ihres Lebensgefährten und des Viertbeschwerdeführers in Widerspruch stehen würden und überdies äußerst vage seien, zudem auch Blutrache nach dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation im Kosovo praktisch nicht mehr vorkomme, gab die Beschwerdeführerin lediglich "Ich bin wegen meiner Sicherheit hier" zur Antwort.

Auch der Drittbeschwerdeführer bestätigte am 21.11.2012 zunächst, völlig gesund zu sein. Seine Familie würde der Volksgruppe der Roma angehören. Er habe neun Jahre lang die Grundschule absolviert und bis zu seiner Ausreise "gelegentlich im Baugewerbe gearbeitet". Er habe die Ausreise seiner Familie aus dem Kosovo organisiert - sie hätten Kühe und das Auto verkauft, um die notwendigen 7.700 Euro aufzutreiben. Die Flucht sei wegen des Vorfalles mit seinem Bruder, dem Viertbeschwerdeführer, erfolgt. Dieser Vorfall habe am 16.09.2012 stattgefunden. Seither sei "die ganze Familie zu Hause eingeschlossen gewesen", weil "er uns alle bedroht hat einen von unserer Familie umzubringen". Gefragt, wer mit "er" gemeint sei, antwortete der Drittbeschwerdeführer: "Ich weiß es nicht. Die einzelne Person die meinen Bruder bedroht hat. Wir kennen ihn nicht."

Bei dem Vorfall seien drei Personen zur Arbeitsstätte seines Bruders gekommen und hätten ihn persönlich bedroht - sein Chef sei dazwischen gegangen. Mehr habe ihm sein Bruder nicht erzählt. Danach seien "fast jede Nacht" Menschen mit Autos gekommen und hätten mit Steinen gegen das Haus seiner Familie geworfen. Der Mord sei am 03.09.2012 geschehen - die Bedrohung seines Bruders sei am 16.09.2012 erfolgt. Er habe wegen der nächtlichen Vorfälle auch Anzeige bei der Polizei, deren Station im Nachbardorf liege, erstattet. Diese habe ein Protokoll aufgenommen, ihnen aber gesagt, dass sie sie nicht schützen könne. Vor dem Mordfall hätten er und seine Familienangehörigen keine Probleme im Kosovo gehabt. Persönlich sei er im Kosovo nicht verfolgt worden. Tanten und Onkeln würden "verstreut im Kosovo" leben.

Gefragt nach seinem ältesten Bruder gab der Drittbeschwerdeführer an, dass dieser nicht mehr im Kosovo sondern in Skopje lebe. Das halbe Dorf würde seine Familie hassen. Nach Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gab er an, dass die Informationen nicht vom Dorfvorsteher stammen würden, da dieser einen anderen Namen trage. Auf Einsicht in die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo verzichte er. Er betone nochmals, dass er sich im Kosovo nicht sicher fühle und dort nicht mehr leben könne. Nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls erklärte der Drittbeschwerdeführer, er wisse nicht mehr, ob "drei, mehr oder weniger" Personen seinen Bruder bedroht hätten. Dieser habe gesagt, es wären "mehrere Leute" gewesen.

Auf eine niederschriftliche Einvernahme der beiden minderjährigen Beschwerdeführer - des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin - wurde seitens des Bundesasylamtes verzichtet.

Aufgrund der Zweifel des Erst- und des Drittbeschwerdeführers an der von der Staatendokumentation bezeichneten Auskunftsperson wurde die Staatendokumentation um Abklärung ersucht. Diese führte in ihrem Schreiben (Anfragebeantwortung) vom 12.12.2012 aus, dass es offenbar zu einem Missverständnis gekommen sei. Man habe nunmehr den von den Beschwerdeführern genannten Ortsvorsteher telefonisch befragt. Dieser gebe an, er könne nicht sagen, ob die Familie des Opfers den Beschwerdeführern etwas antun wolle. Der Fall werde von der Polizei und den Gerichten behandelt. Mehr wolle er dazu am Telefon nicht sagen.

Mit Bescheiden vom 17.05.2013, Zln. 12 15.110-BAW (Erstbeschwerdeführer), 12 15.111-BAW (Zweitbeschwerdeführerin), 12 15.112-BAW (Drittbeschwerdeführer), 12 15.113-BAW (Viertbeschwerdeführer), 12 15.116-BAW (Fünftbeschwerdeführer) und 12 15.110-BAW (Sechstbeschwerdeführerin), wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiter die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden vom 17.05.2013, Zln. 12 15.110-BAW (Erstbeschwerdeführer), 12 15.111-BAW (Zweitbeschwerdeführerin), 12 15.112-BAW (Drittbeschwerdeführer), 12 15.113-BAW (Viertbeschwerdeführer), 12 15.116-BAW (Fünftbeschwerdeführer) und 12 15.110-BAW (Sechstbeschwerdeführerin), wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiter die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubwürdig sei. Es seien von den Beschwerdeführern selbst in Fällen unmittelbarer Betroffenheit nur sehr oberflächliche Angaben gemacht worden, die sich überdies als klar widersprüchlich herausgestellt hätten. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen könnten die Beschwerdeführer hinreichenden Schutz seitens der zuständigen Behörden erlangen. Auch das Bestehen einer (traditionellen) Blutrachesituation könne nicht festgestellt werden. Aus der bloßen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ableitbar. Für eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne der Artikel 2 und 3 der EMRK gebe es keinen Hinweis und es sei auch kein Umstand ersichtlich, der einer Ausweisung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei abzuerkennen, weil die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 39 AsylG stammen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubwürdig sei. Es seien von den Beschwerdeführern selbst in Fällen unmittelbarer Betroffenheit nur sehr oberflächliche Angaben gemacht worden, die sich überdies als klar widersprüchlich herausgestellt hätten. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen könnten die Beschwerdeführer hinreichenden Schutz seitens der zuständigen Behörden erlangen. Auch das Bestehen einer (traditionellen) Blutrachesituation könne nicht festgestellt werden. Aus der bloßen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung ableitbar. Für eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Sinne der Artikel 2 und 3 der EMRK gebe es keinen Hinweis und es sei auch kein Umstand ersichtlich, der einer Ausweisung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei abzuerkennen, weil die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 39, AsylG stammen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 14.06.2013 in einem gemeinsamen Schreiben fristgerecht Beschwerde und führten zunächst aus, Angehörige der Roma und von Blutrache bedroht zu sein. Die Polizei könne ihnen keinen Schutz bieten und habe ihnen sogar zum Verlassen des Kosovo geraten. Die diesbezügliche Erklärung sei vom Bundesasylamt jedoch willkürlich nicht zum Akt genommen worden, womit ein "krasser Fall von Entzug des Parteiengehörs" vorliege. Das Bundesasylamt habe auch keine Ermittlungstätigkeit zur vorgebrachten Unfähigkeit der Polizei, die Beschwerdeführer zu schützen. In diesem Zusammenhang würden eine Befragung des örtlichen Polizeichefs und erneute Nachforschungen vor Ort beantragt.

Verwiesen werde zudem auf Berichte etwa des US Department of State betreffend die Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo, sowie Artikel zum Kanun auf der Website www.de.wikipedia.org, zur Blutrache im Kosovo auf der Website www.ecoi.net sowie zur Blutrache auf der Website www.tagesanzeiger.ch wobei aus diesen und anderen Länderberichten ersichtlich sei, dass die Blutrache im Kosovo noch verbreitet sei. Zudem sei die Minderheit der Roma im Kosovo nicht sehr angesehen, da sie "auf der Seite der Serben gekämpft" habe, weshalb es sehr wahrscheinlich sei, dass die Polizei nicht willig sei, den Beschwerdeführern hinreichenden Schutz zu gewähren. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der zuständigen Behörden sei vom Bundesasylamt nicht überprüft worden.

Auch wenn die Blutrache "für die Mehrheit der Kosovaren eine tote Tradition" sei, handle es sich sowohl bei den Beschwerdeführern als auch beim Mordopfer um "Angehörige von Minderheiten, bei welchen die Blutrache sehr wohl noch Relevanz hat". Die Familie des Mordopfers sehe es "als große Schande an, dass ein Roma ihr Familienmitglied getötet hat". Die Gefährdung der Beschwerdeführer belege auch ein Einbruch in ihr Haus - Fotos davon seien beigelegt.

Verwiesen werde zudem auf Art. 24 (2) der Charta der Grundrechte der europäischen Union wonach "das Wohl der Kinder eine vorrangige Erwägung sein muss" weshalb den Beschwerdeführern internationaler Schutz zu gewähren sei. Unabhängig davon wäre den Beschwerdeführern aufgrund des Risikos, Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Gewaltanwendung zu werden, zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Verwiesen werde zudem auf Artikel 24, (2) der Charta der Grundrechte der europäischen Union wonach "das Wohl der Kinder eine vorrangige Erwägung sein muss" weshalb den Beschwerdeführern internationaler Schutz zu gewähren sei. Unabhängig davon wäre den Beschwerdeführern aufgrund des Risikos, Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Gewaltanwendung zu werden, zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Trotz ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien die Beschwerdeführer schon "sehr gut integriert" und hätten viel Kontakt zur österreichischen Bevölkerung. Sie seien strafrechtlich unbescholten, würden Deutsch lernen und sich um Integration bemühen. Zudem sei nunmehr auch der älteste Sohn der Familie "mit einem Visum legal nach Österreich eingereist, da er mit einer Österreicherin verheiratet sei.

Ausdrücklich würden persönliche Einvernahmen sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt. Überdies beantragt werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde.

Der Beschwerde beigelegt war eine Erklärung einer Person namens XXXX vom 03.10.2012, die inhaltlich fast vollständig der Erklärung des Erstbeschwerdeführers vom 24.09.2012 entspricht. Längere Passagen, etwa der Absatz über Blutrache im Kosovo, sind sogar wortident - die übrigen Änderungen erweisen sich im Wesentlichen als Formulierungsmodifikationen, die häufig der Tatsache geschuldet sind, dass der Unterzeichner der Erklärung vom 03.10.2012 nicht der Familie der Beschwerdeführer angehört.Der Beschwerde beigelegt war eine Erklärung einer Person namens römisch 40 vom 03.10.2012, die inhaltlich fast vollständig der Erklärung des Erstbeschwerdeführers vom 24.09.2012 entspricht. Längere Passagen, etwa der Absatz über Blutrache im Kosovo, sind sogar wortident - die übrigen Änderungen erweisen sich im Wesentlichen als Formulierungsmodifikationen, die häufig der Tatsache geschuldet sind, dass der Unterzeichner der Erklärung vom 03.10.2012 nicht der Familie der Beschwerdeführer angehört.

Darüber hinaus ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 09.08.2004 betreffend Blutrache im Kosovo und vier Kopien von Fotos, auf denen in Großaufnahme zwei eingeschlagene Fenster und ein beschädigter Gartentisch sowie - sehr unscharf - ein Wohnraum mit einem umgestürzten Fernsehgerät zu sehen ist.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.05.2013, Zl. B14 434.683-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.05.2013, Zl. B14 434.683-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (geb. XXXX) und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (geb. XXXX) sind Lebensgefährten, die übrigen vier Beschwerdeführer deren gemeinsame Kinder. Dabei handelt es sich um XXXX (geb. XXXX - Drittbeschwerdeführer), XXXX (geb. XXXX - Viertbeschwerdeführer), XXXX (geb. XXXX - Fünftbeschwerdeführer) und XXXX (geb. XXXX - Sechstbeschwerdeführerin), wobei der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bereits volljährig waren.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (geb. römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (geb. römisch 40 ) sind Lebensgefährten, die übrigen vier Beschwerdeführer deren gemeinsame Kinder. Dabei handelt es sich um römisch 40 (geb. römisch 40 - Drittbeschwerdeführer), römisch 40 (geb. römisch 40 - Viertbeschwerdeführer), römisch 40 (geb. römisch 40 - Fünftbeschwerdeführer) und römisch 40 (geb. römisch 40 - Sechstbeschwerdeführerin), wobei der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer zum Antragszeitpunkt bereits volljährig waren.

Die Beschwerdeführer lebten im Kosovo in einem großen Haus mit angeschlossener Landwirtschaft. Sämtliche volljährige Beschwerdeführer haben zumindest acht Jahre lang die Grundschule im Kosovo besucht und sprachen bei Antragstellung ausschließlich Albanisch. Der Erstbeschwerdeführer hat bis zur Ausreise als Fahrer im beim staatlichen Rettungsdienst gearbeitet; der Viertbeschwerdeführer hat ebenfalls bis zur Ausreise aus dem Kosovo als Schweißer gearbeitet, der Drittbeschwerdeführer verrichtete Gelegenheitsarbeiten im Baugewerbe. Im Kosovo leben nach wie vor eine Vielzahl an Verwandten - insbesondere Onkeln und Tanten - die über den gesamten Herkunftsstaat verteilt sind.

Der älteste Sohn der Familie lebt nach wie vor im Haus der Familie im Kosovo. Er ist in Österreich nicht amtlich gemeldet und es kann nicht festgestellt werden, dass er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Es gibt keinen Hinweis auf schwerwiegende wirtschaftliche oder sonstige Probleme dieser im Kosovo verbliebenen Verwandten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen sie gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen haben. Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei wurden ausdrücklich verneint.

Festgestellt wird, dass ein Cousin des Erstbeschwerdeführers dringend verdächtig ist, gemeinsam mit seinen beiden Söhnen und einem seiner Neffen einen Angehörigen der türkischen Minderheit im Kosovo ermordet zu haben. Diese Personen wurden nach dem Mord auch in Untersuchungshaft genommen. Die Beschwerdeführer sind von der Schuld ihres Verwandten vollständig überzeugt.

Ein Fall von traditioneller Blutrache (nach dem Kanun) liegt im gegenständlichen Fall nicht vor - die Zweit- und die Sechstbeschwerdeführerin könnten von einem solchen keinesfalls unmittelbar betroffen sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Mordopfers Selbstjustiz in Form eines Rachemordes an - irgendeinem - Verwandten der mutmaßlichen Täter üben will.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Viertbeschwerdeführer am 16.09.2012 einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt war, ebenso, dass von diesem Zeitpunkt an - bis zur Ausreise der Beschwerdeführer (mit Ausnahme des schon früher legal nach Österreich gekommenen Erstbeschwerdeführers) - (nahezu) täglich ein nächtlicher Psychoterror vor dem Haus der Beschwerdeführer stattgefunden hat.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Sämtliche Beschwerdeführer sind völlig gesund, die Volljährigen überdies arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführer besitzen in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Zu in Österreich lebenden Verwandten (Tanten, Onkeln, Cousins oder Cousinen) besteht zwar Kontakt, jedoch weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine besonders enge Beziehung. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügen.

Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Republik Kosovo getroffen:

Politik/Wahlen

Serbien und das Kosovo haben in Brüssel ihren Dialog zu einer Normalisierung der Beziehungen fortgesetzt. Nach zähem Ringen kam man zwar zu Teilerfolgen - in grundsätzlichen Fragen gibt es jedoch weiter keine Annäherung. Unter der Vermittlung der EU-Außenbeauftragten Catherine Ashton vereinbarten Thaçi und der serbische Regierungschef Ivica Dacic, dass ab sofort Serbien und das Kosovo mit der vollständigen gemeinsamen Grenzkotrolle beginnen sollen. Das Geld von dem erhobenen Zoll soll dabei in einen noch zu gründenden Fonds für die Entwicklung des mehrheitlich von Serben bewohnten Nordens des Kosovo fließen. Die beiden Regierungschefs haben in Brüssel auch über den Abbau von serbischen Parallelstrukturen im Norden des Kosovo gesprochen. Thaçi erklärte seinerseits, dass die Regierung in Pri¿tina sich verpflichtet hat, die Serben in die Institutionen des Kosovo zu integrieren. Er versprach, alle Minderheitsrechte für die serbische Minderheit im Kosovo "im Einklang mit den höchsten europäischen Standards" einzuhalten.

(Deutsche Welle: Kosovostreit glimmt weiter, 18.1.2013; http://www.dw.de/kosovostreit-glimmt-weiter/a-16532200?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 18.3.2013)

Der Weg zu einer politischen Lösung für den Nordkosovo soll kurz bevorstehen. Die Regierungen in Serbien und im Kosovo haben sich längst so weit geeinigt, dass ein Abkommen ähnlich dem deutsch-deutschen Grundlagenvertrag zum Greifen nahe ist. Am 20. März, wenn sich Dacic und Thaçi treffen, hofft auch EU-Chefdiplomatin Catherine Ashton mit dem mühsam erarbeiteten Deal in die Geschichte einzugehen. Das Abkommen über die Normalisierung der Beziehungen soll idealerweise vorsehen, dass sich der Kosovo mit der Errichtung einer Assoziation serbischer Gemeinden einverstanden erklärt, die einige oder alle den Kommunen zukommenden Zuständigkeiten gemeinsam ausüben soll. Der Verband soll jedoch weder ein Parlament noch ein Justizsystem haben. Es können zwar Besetzungswünsche für Polizei und Justiz geäußert werden, doch die Exekutive für den Norden wird Prishtina unterstellt.

(derStandard.at: Serbien und Kosovo vor historischer Einigung, 15. März 2013;

http://derstandard.at/1363239229397/Serbien-und-Kosovo-vor-historischer-Einigung, Zugriff 18.3.2013)

Die kosovarische Regierung hat im Juni die Einsetzung einer sog. interministeriellen Arbeitsgruppe beschlossen, die sich mit Fragen der Vergangenheit und Versöhnung befassen soll. Dabei sollen Fragen von Kriegsverbrechen geklärt, Unterstützung von Opfern, die Suche nach Wahrheit und die "Heilung" von Wunden erreicht werden, um letztendlich einen dauerhaften Frieden und Aussöhnung für den Kosovo und die gesamte Region zu erreichen.

(OSINT-Bericht 5.6.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Am 17.02.2013 feierte Europas jüngster Staat den fünften Jahrestag seiner Unabhängigkeit. Mittlerweile haben 99 UNO-Mitglieder (von 193) den Kosovo als souveränen Staat anerkannt. Serbien lehnt es weiterhin ab, die Unabhängigkeit anzuerkennen, ebenso wie fünf EU-Länder (Slowakei, Griechenland, Rumänien, Zypern und Spanien), was den Integrationsprozess nicht gerade erleichtert und die EU außenpolitisch gegenüber dem Kosovo in eine schwierige Lage bringt. Darüber hinaus fehlt die Zustimmung des UN-Sicherheitsrates für eine Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen, die bislang durch das Veto von Russland und China verhindert wird. Trotz seiner vollen Souveränität, die im September 2012 nach der Entlassung aus der so genannten überwachten Unabhängigkeit verliehen wurde, hat der junge Staat noch mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen und kann sicherlich noch nicht als "normaler" Staat gelten.

(Konrad-Adenauer-Stiftung: Kosovo feiert 5 Jahre Unabhängigkeit, Februar 2013; http://www.kas.de/kosovo/de/publications/33604/, Zugriff 18.3.2013)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes allerdings volatil. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Dieser Teil des Landes ist nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Im Zuge der krisenhaften Entwicklung im Norden agiert KFOR im Rahmen des Mandats zur Herstellung eines friedlichen und sicheren Umfelds in ganz Kosovo dort als sog. "first responder". Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Am 9. Juli 2012 wurde im Norden von Mitrovica ein Verwaltungsgebäude mit 80 Mitarbeitern der kosovarischen Regierung eingerichtet. Damit soll seitens der Regierung in Pristina ihre Absicht untermauert werden, auch im Norden des Kosovo die staatliche Macht durchzusetzen. Diese Region blieb bisher unter ausschließlicher administrativer Kontrolle sog. serbischer Parallelstrukturen.

(Balkan Insight.com: North Kosovo Office sparks Serb Protests, 10 JUL 12;

http://www.balkaninsight.com/en/article/north-kosovo-office-sparks-serb-protests, Zugriff 30.7.2012)

KFOR hat eine Präsenz von ca. 6.400 Soldaten. Aufgrund der Reduzierung erfolgte eine Strukturänderung von "Multi National Task Forces" auf "Multi National Battle Groups." Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte zur Verbesserung der Infrastruktur im Kosovo sowie laufende Medienkampagnen mit Themen aus den Bereichen KFOR, Toleranz und Schutz des geschichtlichen Erbes durch.

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Die EULEX Mission ist bis 2014 verlängert worden. Auch kam es nun zu Personaleinsparungen im internationalen als auch lokalen Bereich. Damit soll sich die Gesamtzahl von EULEX Mitarbeitern auf 1.250 Internationale und 1.000 Lokale Mitarbeiter von ehemals fast 3.000 reduzieren. Auch soll sich die Mission mehr in den Nordkosovo verlagern und das Executivmandat soll verstärkt und die MMA (Monitoring - Mentoring - Advising) Komponente drastisch verkleinert werden.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 2.8.2012)

Für den kosovarischen Innenminister gibt es keine geltenden Asylgründe mehr für Kosovaren. Der Kosovo ist ein sicheres Land. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit lassen jedoch keinen breiten Spielraum und zumeist ist nur mehr die Migration (auch teils dann illegale Migration) in EU-MS, um dort als Billigarbeitskraft Geld zu verdienen, die einzige Möglichkeit. Entsprechende Asylgründe können nach Dafürhalten des Berichterstatters nur mehr medizinische Gründe und ehemalige Kooperation mit Serben in speziellen Fällen sein. Auch vermischt sich immer wieder Asyl und Kriminalität (dh. Asylsuchende sind kriminell im Heimatland aufgefallen oder sind in kriminelle Netzwerke verstrickt).

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 1.8.2012)

IFA

Allgemein

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Dieses subjektiv empfundene Unsicherheitsgefühl kann dann in eine objektive Unsicherheitslage umschlagen, wenn das Betreten des jeweils anderen ethnisch dominierten Gebiet (serbisch oder albanisch) als Provokation ausgelegt wird (z.B. Mitnahme einer serbischen Fahne südlich des Flusses Ibar oder umgekehrt die rote ethnisch albanische Fahne mit schwarzem Doppeladler nördlich des Ibar). Dann sind handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste zu erwarten. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Menschenrechte

Allgemein

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs und die Ombudsperson nachgegangen wird.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Das Anti-Diskriminierungsgesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet worden. Die Einhaltung der darin enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators ("Office of Good Governance") kontrolliert. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: http://www.ombudspersonkosovo.org/) Empfehlungen für deren Behebung.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Obwohl Kosovo weder Mitglied der UN noch des Europarates ist, enthält die Verfassung deutliche Bestimmungen über die Garantie internationaler Menschenrechtsstandards. Neben einen Katalog an Menschenrechten, enthält die Verfassung auch viele Artikel über internationale Menschenrechtsinstrumente, die bindend für das gesetzliche Rahmenwerk sind. Die Durchsetzung gesetzlicher und administrativer Rechtsmittel bei Menschenrechtsverletzungen ist jedoch auf allen Ebenen verbesserungswürdig. Die Kompetenzen unter den Menschenrechtseinrichtungen auf zentraler und lokaler Ebene sind oft überlappend, die Kommunikation und Koordination zwischen diesen Körpern und der Ombudsmanninstitution bleiben auf niedrigem Niveau.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)

Im September 2012 wurde vom Europarat und der Europäischen Union ein gemeinsames Kapazitätenaufbauprojekt bezüglich Verbesserung der Menschenrechtsstandards im Kosovo gestartet. Dabei sind auch die Ombudsperson, ministerielle und lokale Menschenrechtsabteilungen und Zivilorganisationen direkt beteiligt. Allerdings bleibt grundsätzlich die Tatsache bestehen, dass bezüglich der Menschenrechte im Kosovo keine gesetzliche Basis besteht, Erkenntnisse des Europäischen Menschengerichtshofs für die Bürger des Kosovo auszusprechen.

(Council of Europe: The situation in Kosovo and the role of the Council of Europe, 07 January 2013;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359472949_xrefviewpdf.pdf, Zugriff 25.3.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Nationalversammlung billigte im April 2012 ein neues Strafgesetzbuch, welches den Straftatbestand der üblen Nachrede enthielt und Journalisten verpflichtete, verwendete Quellen offen zu legen. Diese Bestimmungen wurden allerdings mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Jänner 2013 wieder aufgehoben bzw. aus dem neuen Strafgesetzbuch entfernt.

(Human Rights Watch: World Report 2013 - Kosovo, 31. Jänner 2013; http://www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/serbia?page=2#kosovo, Zugriff 25.3.2013)

Opposition

Sowohl für Regierungs- als auch Oppositionsparteien, sowie politischen Bewegungen besteht keine Einschränkung ihrer Tätigkeit. Das Recht auf Versammlungsfreiheit kann von allen Gruppen ohne Probleme genützt werden und wird auch massiv in Anspruch genommen. Die Ordnungskräfte verhalten sich eher passiv und schreiten erst bei gewalttätigen Vorfällen seitens der Demonstranten oder überhaupt erst nach den Demonstrationen und Versammlungen ein. Besonders Straßenblockaden werden zur Durchsetzung von Anliegen stark genutzt.

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Todesstrafe

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Eine große Anzahl an Institutionen und Mechanismen beschäftigen sich mit Minderheitenfragen sowohl auf lokaler als auch zentraler Ebene, so z.B.: der Communities Consultative Council (CCC), the Advisory Office on Good Governance, Human Rights, Equal Opportunities and Gender (AOGG), the Office for Community Affairs (OCA), the Ministry of Communities and Returns (MCR), the Ministerial Human Rights Units (HRUs), the Human Rights coordinator (HRC), the Ombudspersons, the Committee on the Rights and Interests of Communities (CRIC), and the Ministry for Local Governance and Administration. Trotzdem bleibt die effektive Umsetzung der Bestimmungen und ein effizientes Funktionieren der Institutionen nach wie vor eine große Herausforderung für den Kosovo.

(Council of Europe: The situation in Kosovo and the role of the Council of Europe, 07 January 2013;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359472949_xrefviewpdf.pdf, Zugriff 25.3.2013)

Der Ahtisaari-Plan bildet die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach

Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln.

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008;

http://www.kas.de/kroatien/de/publications/13975/, Zugriff 6.8.2012)

Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009;

http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2009/tr_rapport_2009_en.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar-räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes.

Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungspersönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Interethnische Zwischenfälle haben zwar allgemein wieder zugenommen, dies allerdings vor allem aufgrund von Ereignissen, die die Spannungen zwischen Kosovaren und Serben ansteigen ließen. Der Konsultativrat der Gemeinschaften trifft sich regelmäßig und wird zunehmend von den exekutiven Körperschaften in Anspruch genommen, wobei ein Kroate den Vorsitz führt. Der Dezentralisierungsprozess und die Gründung neuer serbischer Gemeinden wurden durchgeführt. Der Versöhnungs- und Integrationsprozess zwischen den verschiedenen Volksgruppen verläuft allerdings weiterhin langsam. Die Integration derselben bedarf weiterhin stärkerer politischer Anstrengungen.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 6.8.2012)

Am 9. Juli 2012 wurde im Norden von Mitrovica ein Verwaltungsgebäude mit 80 Mitarbeitern der kosovarischen Regierung eingerichtet. Damit soll seitens der Regierung in Pristina ihre Absicht untermauert werden, auch im Norden des Kosovo die staatliche Macht durchzusetzen. Diese Region blieb bisher unter ausschließlicher administrativer Kontrolle sog. serbischer Parallelstrukturen.

(Balkan Insight.com: North Kosovo Office sparks Serb Protests, 10 JUL 12;

http://www.balkaninsight.com/en/article/north-kosovo-office-sparks-serb-protests, Zugriff 30.7.2012)

Roma, Ashkali, Ägypter (RAE)

Die politische Uneinigkeit unter den verschiedenen Kleinparteien dieser Gruppen nimmt die Möglichkeit zu einer effizienten Vertretung der Anliegen. Durch die Anwesenheit der Internationalen Gemeinschaft und durch die Anerkennungsersuchen des Kosovo finden die Probleme und Anliegen dieser Gruppen so ihren Zugang zur Öffentlichkeit. Die Umsetzung gezielter Hilfsmaßnahmen scheitert meist jedoch auch an der fehlenden Mitwirkung der Angehörigen dieser Gruppen (Registrierung, Rücksiedlung) und an finanziellen Mitteln (das Budget ist sehr gering)

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Im Dezember 2008 hat die Regierung die "Strategie für die Integration der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) 2009-2015" verabschiedet. Ein Jahr später wurde seitens der Regierung ein Aktionsplan für die Umsetzung dieser Strategie unterstützt, wobei die konkreten Maßnahmen auf zentraler und lokaler Ebene festgelegt wurden bzw. der Zeitrahmen dafür und die budgetären Planungen. Diese Maßnahmen umfassen statistische Erhebungen zu allen aktuellen Lebensaspekten der RAE, Verbesserungen der sozio-ökonomischen Situation und der Vertretung in Verwaltungskörpern, Informationsveranstaltungen und sog. Bewusstsein hebende Aktivitäten über die RAE und die Förderung deren Erbes, Kultur und Identität.

(OSCE in Kosovo: Implementation of the Action Plan on the Strategy for the Integration of the Roma, Ashkali and Egyptian Communities in Kosovo; May 2011; http://www.osce.org/kosovo/77413, Zugriff 6.8.2012)

Offizielle und gesellschaftliche Diskriminierungen gegenüber den RAE bestehen besonders auf den Gebieten der Beschäftigung, Sozialhilfe, Bewegungsfreiheit, Rückkehr und anderen Grundrechten. Laut Bericht des beim Premierminister angesiedelten Amts für Gemeindeangelegenheiten ist die Anzahl der Personen von Minderheiten, die in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt waren, gesunken. Der Bericht empfiehlt daher der Regierung in diesem Zusammenhang eine aktivere Politik in Hinblick auf Anstellungen von Minderheiten im öffentlichen Dienst zu verfolgen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Rechtsschutz

Justiz

Während der letzten drei Jahre wurden die Rechtsvorschriften für eine große Justizreform verabschiedet. Dabei sind die Prinzipien der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz Kern dieser Reform. Die Schlüsselinstitutionen der Justiz sind vorhanden, mit Ausnahme des Gerichts in Nord-Mitrovica, wo derzeit nur EULEX-Richter arbeiten, deren Kapazitäten ständig ausgebaut werden. Auch die Anstrengungen der Justiz zur Reduzierung alter Gerichtsfälle zeigen langsam Wirkung. Trotz dieser Fortschritte bleiben große Herausforderungen bestehen, wie etwa die durchgehende Beständigkeit bezüglich der Umsetzung dieser Reformen oder der effektive staatliche Schutz von Richtern, Staatsanwälten und Kronzeugen bzw. allgemein von Gerichtspersonal.

(European Commission: COMMUNICATION FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL on a Feasibility Study for a Stabilisation and Association Agreement between the European Union and Kosovo, 10.10.2012;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350307084_kosovo-feasibility-2012-en.pdf, Zugriff 22.3.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Anders als in den vorherigen Jahren war ein effektiver Mechanismus für disziplinäre Maßnahmen gegen Richter vorhanden. Bis Ende September 2011 war gegen 34 Richter disziplinär vorgegangen und auch entschieden worden. Im Justizrat ist die Disziplinarkommission für die Überwachung der Tätigkeiten von Richtern verantwortlich. 149 neue Fälle richterlichen Fehlverhaltens wurden 2011 dabei dem Justizrat zur weiteren Behandlung vorgelegt. In den Gerichten arbeitete neben den lokalen Richtern und Staatsanwälten im Rahmen von EULEX auch internationales Justizpersonal, die die lokalen Kollegen bei ihrer Arbeit unterstützen. Schwere Verbrechen wie Menschenhandel, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Terrorismusbekämpfung werden von einem eigenen staatsanwaltlichen Büro behandelt.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186368, Zugriff 6.8.2012)

Das Justizministerium ermöglicht den Zugang zum Recht für Opfer (Menschenhandel, häusliche Gewalt, etc.) und Minderheiten via eines Netzwerks von sog. Gerichtsverbindungsbüros (court liaison offices). Dieser Zugang ist vor allem im Nordkosovo durch den noch immer bestehenden Mangel an kosovarischen und serbischen Richtern und Staatsanwälten behindert.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/ks_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 6.8.2012))

Die Arbeit der Richter und Staatsanwälte wird durch ein sog. "Office of the Disciplinary Counsel" und einer sog. "Judicial Audit Unit" kontrolliert. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiert eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit fünf Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten um so ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können. Speziell für Angehörige von Minderheiten hat das Justizministerium eine Art Integrationsabteilung eingerichtet, die sich speziell mit deren Problemen in diesem Bereich befasst.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Justiz und Rechtsstaatlichkeit, Aug. 2010)

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Wesentliche Verbesserungen konnten auch 2011 erreicht werden. So wurde ein neuer staatsanwaltschaftliches Gremium für die Strafverfolgung eingerichtet, Gehälter von Richtern und Staatsanwälten erhöht, um deren Unabhängigkeit weiter zu stärken und die Regierung setzte wichtige gesetzliche Maßnahmen im Bereich des Zeugenschutzes und der Einführung eines neuen Strafgesetzes ab Mitte 2012. Der Verfassungsgerichtshof bewies seine Unabhängigkeit in zwei wichtigen Erkenntnissen und weitere Fortschritte wurden bei der Bekämpfung der Kriminalität und bei Kriegsverbrechen erzielt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012, Kosovo, 6.6.2012; http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2012/kosovo, Zugriff 6.8.2012

Sicherheitsbehörden

Die Polizei hat sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17. Juni 2012)

Die Polizei hat ihren Polizeistrategieentwicklungsplan 2010-2015 erarbeitet und gebilligt. Die Kompetenzen zwischen dem Polizeiinspektorat und der Polizeistandards-Einheit wurden geklärt. Die Polizei hat mittlerweile auch Aufgaben von KFOR übernommen, z.B. die Bewachung religiöser Einrichtungen. Vier der sieben Polizeikommandanten im Nordkosovo wurden auf Empfehlung der Disziplinarkommission ihres Amtes enthoben. Bezüglich investigativer Polizeiarbeit, die Fähigkeit auch komplizierte Fälle wie organisiertes Verbrechen und Korruption sowie andere komplexe Verbrechen zu behandeln, bedarf es des weiteren Ausbaus und Entwicklung von Kapazitäten. Auch gab es weiterhin unzulässigen politischen Einfluss auf die Ernennung höherrangiger Polizeibeamter. Die Zusammenarbeit der Polizei mit den Kommunen in den sog. lokalen öffentlichen Sicherheitskomitees war noch nicht systematisch gestaltet.

(European Commission: Kosovo 2011 Progress Report, Oct. 2011; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/ks_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 2.8.2012)

Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freisein von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "Best Practice"- und internationaler Polizeistandards. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der Kosovo-Polizei (KP) durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte bezüglich des Aufbaus einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability -DOC) gemacht oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy.

(EULEX: Programme Report 2012, 2012;

http://www.eulex-kosovo.eu/docs/Accountability/2012/EULEX_Programme_Report_2012-LowQuality.pdf, Zugriff 22.3.2013)

Nach 13 Jahren der internationalen Überwachung der Unabhängigkeit des Kosovo, erlangte der Staat im September 2012 seine volle Souveränität. Der internationale Lenkungsrat erklärte, dass die Bestimmungen des sog. Ahtisaari-Planes im Wesentlichen umgesetzt worden sind. Der Kosovo habe entscheidende Schritte in Richtung eines demokratischen und multiethnischen Staatsgefüges unternommen. Damit wird auch die Arbeit des internationalen Zivilbüros (International Civilian Office/ICO) auslaufen, das seit Februar 2008 über die Umsetzung des Ahtisaari Status-Plans wachte. Der Premierminister bezeichnete diese Entscheidung als Meilenstein in der Geschichte des Landes und als Zeichen des Fortschrittes und der Konsolidierung im Kosovo. Ein sog. Integrationsplan soll als Zeichen der Freundschaft gegenüber den Serben im Nordkosovo helfen, diese in die kosovarische Gesellschaft gleichwertig zu integrieren und die aktuellen Spannungen weiter abzubauen.

(BalkanInsight: Era of Supervised Independence Ends in Kosovo, 11 September 2012;

http://www.balkaninsight.com/en/article/kosovo-supervision-lifted, Zugriff 18.3.2013)

NGO's

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ombudsperson

Das Ombudsmannbüro ist grundsätzlich zuständig für Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbrauch durch die Regierung.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, May 2012)

Der verfassungsmäßige und gesetzliche Auftrag der Ombudspersoninstitution (OIK) ist Schutz, Überwachung und Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und vor illegalen oder irregulären Handlungen staatlicher Institutionen bzw. Körperschaften oder Organisationen mit staatlicher Exekutivgewalt. Das Gesetz über die Ombudsperson hat wesentlich zur Stärkung der Institution selbst und zu einem neuen Bewusstsein für das Verständnis bezüglich Menschen- und Grundrechte im Beziehungsdreieck Ombudspersoninstitution - staatliche Stellen - Bürger beigetragen. Um besser auf die Herausforderungen in der kosovarischen Gesellschaft seitens der OIK reagieren zu können, wurden spezielle Gruppen eingerichtet, die sich mit Geschlechtergleichheit, Kinderrechten und Anti-Diskriminierung befassen. Daneben unterhält die OIK verschiedene Kooperation mit staatlichen Stellen, internationalen Organisationen und Vertretern der Zivilgesellschaft, wie dem Kosovo Democratic Institute (KDI), Forum for Civic Initiative (FIQ), Youth Initiative for Human Rights (YIHR), Kosovo Initiative for stability (IKS), Initiative of Progress (INOP), Balkans Policy Institute (IPOL), the Council for Protection of Human Rights and Freedoms (CDHRF), Movement "Fol", Community Building Centre in Mitrovica (CBM), Centre for Politics and Advocacy (QPA) and "Syri" Vision, Kosovo Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCTV) und dem Council for Defence of the Human Rights and Freedoms

(CDHRF).

(Republic of Kosovo The Ombudsperson Institution: Eleventh Annual Report 2011, 2012;

http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/48705_Raporti%202011%20ANGLISHT.pdf, Zugriff 22.3.2013)

Blutrache

Allgemein

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010; 6.1.2011)

Klassische Blutrachefälle sind mittlerweile nicht mehr typisch für den Kosovo und insbesondere im Vergleich mit Albanien eher die Ausnahme als die Regel. Verbrechen aus Rache oder Blutfehden sind oft schwer von anderen Gewaltverbrechen zu unterscheiden. Mord und andere Gewaltdelikte im Rahmen einer Blutrache sind dem Gesetz nach ein Verbrechen und werden von den zuständigen Behörden mit allen Mitteln verfolgt.

(Office of Immigration and Nationality (Hungary): Fact Finding Mission Report 2009, Feb. 2010)

Das Gewohnheitsrecht hat sich während der jugoslawischen Jahrzehnte stark verändert. Blutrachefälle sind dabei immer mehr auch zu einer ökonomischen Angelegenheit geworden und werden daher des öfteren gezielt aus Profitinteresse betrieben. Zudem scheinen zunehmend klare Rechtsnormen zu fehlen oder sind einfach von den beteiligten Akteuren unerwünscht, weil dann die Möglichkeiten zur Machtausübung (durch Manipulation der gewohnheitsrechtlichen Regelungen) eingeschränkt würden.

(Michael Kemper/Maurus Reinkowski, Hrsg.: Rechtspluralismus in der islamischen Welt, Berlin/New York 2005)

Behauptungen einer Blutrache sind von vornherein als unglaubwürdig zu erkennen, wenn folgende Voraussetzungen nicht zutreffen. Die prinzipielle Grundstruktur ist, dass ein Mord mit einem anderen Mord gesühnt wird, sollte es nicht wieder einen neuerlichen Gegenmord geben. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, so war die Tat gesühnt und hat keine weiteren Auswirkungen auf die Familie.

Gesetze des Kanun treffen ausschließlich auf Kosovo Albaner zu und unterschieden sich schon immer im Hinblick auf den Wohnort der Familien. So wurden die Gesetze der Blutrache innerhalb von Städten nicht so ernst genommen wie etwa beispielsweise im ländlichen Raum.

Verletzung der Ehre Grundsätzlich ist dem Gesetz der Blutrache der Ehrverlust zugrunde zu legen. Die Familie hat sozusagen ihre Ehre verloren und kann diese nur wieder herstellen, wenn der Täter (Mörder eines Familienmitgliedes) ebenfalls getötet wird. Es bestand jedoch immer die Möglichkeit für die Familien eine Person von allgemeinem Ansehen (Vermittler) einzusetzen, der die Bedingungen (Blutgeld) aushandeln konnte. Als Spezialfall kann wohl die Tötung eines Kosovo-Albaners durch einen Angehörigen einer nicht geachteten Minderheiten (Roma) gesehen werden. Hier war wohl keine Möglichkeit, einen Vermittler einzusetzen, da dies einen besonders großen Ehrverlust darstellt.

Frau. Wenn man nun dem Hintergrund der Blutrache folgt, lässt sich der logische Schluss ziehen, dass eine Frau oder ein Kind niemals Ziel für die Blutrache sein können, da der wesentliche Zweck der Wiederherstellung der Ehre dadurch nicht erreicht werden kann. Der Tod der Frau des eigentlichen Zieles der Blutrache wird jedoch als Kollateralschaden in Kauf genommen. (die Frau oder auch die Kinder stehen neben dem Ziel).

Kinder stellen kein primäres Ziel d. Blutrache dar. Beim männlichen Nachkommen, sollte er erwachsen sein, besteht zumindest die Möglichkeit, dass er Ziel sein kann.

Blutrache findet auch außerhalb d. Kosovo Anwendung: Wenn man wiederum ausschließlich die Gesetze des Kanun anwendet, dann darf die Familie nicht ruhen, bis ihre Ehre wieder hergestellt ist. Andernfalls würde dies gesellschaftliche Ächtung bedeuten. Das Opfer wird also überall gesucht und ist nirgendwo sicher. (Österreichische Botschaft: Kosovobericht 1. April 2006)

Blutrachefälle können rein grundsätzlich auch durch eine allgemeine Verletzung der Ehre einer Person ausgelöst werden. Solche Ursachen sind z.B. zerbrochene Beziehungen, Ehebruch, Beleidigung, Eigentumsstreitigkeiten, Menschenhandel, Respektlosigkeit gegenüber einer Frau, unbeabsichtigte Tötung und behauptete Unehrlichkeit in Gegenwart eines Mannes.

(Refugee Documentation Centre (Ireland), Legal Aid Board: Kosovo:

Current information on blood feuds in Kosovo among the Albanian population, 06.11.2009)

Rechtsschutz

Explizite Erwähnung des Begriffs ¿Blutrache' findet sich im derzeit gültigen "Provisional Criminal Code of Kosovo" aus 2003 nicht. Das Kapitel XV "Criminal Offences against Life and Body" beinhaltet Sanktionen im Falle von Mord bzw. Totschlag. D.h., das Töten einer Person aus welchen Gründen auch immer wird staatlicherseits sanktioniert, die in einer Blutrache Beteiligten wissen, dass sie sich dabei strafbar machen.Explizite Erwähnung des Begriffs ¿Blutrache' findet sich im derzeit gültigen "Provisional Criminal Code of Kosovo" aus 2003 nicht. Das Kapitel römisch fünfzehn "Criminal Offences against Life and Body" beinhaltet Sanktionen im Falle von Mord bzw. Totschlag. D.h., das Töten einer Person aus welchen Gründen auch immer wird staatlicherseits sanktioniert, die in einer Blutrache Beteiligten wissen, dass sie sich dabei strafbar machen.

Es gibt momentan keine staatlichen Organisationen, die sich aktiv darum bemühen, Fälle von offensichtlichen Blutfehden zu befrieden. Allerdings sollen sich Vertreter staatlicher Stellen unabhängig darum bemühen, manche Fälle von Blutrache zwischen verfeindeten Familien einer Versöhnung zuzuführen. Andererseits gibt es auch einige NGO's, die sich solchen Blutrachefällen annehmen. Hier sind z. B. der "Council for Protection of Human Rights and Liberties", die "Partnership Together" oder auch die Universität Pristina zu nennen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo. Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo; Nov. 2004,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-bedeutung-der-tradition-im-heutigen-kosovo/?searchterm=kosovo, Zugriff 31.5.2011)

Die NGO Council for the Defense of Human Rights and Freedoms in Pristina (Human Rights Office Pristina) kann in Fällen von Menschenrechtsverletzungen als Anlaufstelle für Beschwerden und Rechtshilfe genutzt werden.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Pristina, 12.5.2011)

Im Rahmen des europäischen IPA-Programms (Instrument for Pre-accession Assistance) wurden 2009 insgesamt drei Millionen Euro zum weiteren Ausbau der kosovarischen Zivilgesellschaft bereitgestellt. Diese Unterstützung umfasst dabei auch den Bereich Schutz der Rechte von Minderheiten und benachteiligter Gruppen.

(European Commission: Kosovo 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Die Ombudsperson Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" zu überprüfen.

Im Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2009 wurden bei der Ombudsperson Institution etwa 2.260 Beschwerden abgegeben bzw. um Hilfe und Unterstützung angefragt. Die meisten Fälle betrafen dabei prozessuale Angelegenheiten, wie die Verlängerung von Gerichtsverfahren, ausständigen Verwaltungsentscheidungen, Eigentumsfragen und Fragen der sozialen Unterstützung. Daneben wurden seitens der Ombudsperson u.a. auch Fälle von Machtmissbrauch, vorenthaltenen Menschenrechten, Straflosigkeit in Bezug auf Behörden und Versagen bei der Untersuchung von Kriminalfällen behandelt.

(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Ninth Annual Report 2008-2009, 2010

http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/RAPORTI%20VJETOR%202009%20anglisht_OK.pdf, Zugriff 31.5.2011)

Anfragebeantwortung vom 13.11.2012 - Österreichischer Verbindungsbeamter der ÖB., Außenstelle Prishtina:

Im Kosovo kommt es nur noch in ganz seltenen Fällen zu einem Ansatz von Blutrache. Die Kosovo Justiz und Polizei hat schon seit mehreren Jahren erfolgreich ihre Arbeit durchgeführt und Personen wurden nach Straftaten durch Polizei verhaftet und der Justiz zur Beurteilung übergeben bzw. verurteilt und verbüßen ihre Haft. Auch die schon seit 2008 (davor durch UNMIK) jetzt durch EULEX bis zu 3000 Mann umfassende Europäische Polizei und Justizmission unterstützte und unterstützt nach wie vor die Arbeit von Kosovo Polizei und Justiz. Siehe www.eulex-kosovo.eu. Sollten sich jedoch Geschädigte dennoch rächen wollen odgl. so gilt auch im Kosovo der § der gefährlichen Drohung nachdem Polizei und Justiz tätig werden.Im Kosovo kommt es nur noch in ganz seltenen Fällen zu einem Ansatz von Blutrache. Die Kosovo Justiz und Polizei hat schon seit mehreren Jahren erfolgreich ihre Arbeit durchgeführt und Personen wurden nach Straftaten durch Polizei verhaftet und der Justiz zur Beurteilung übergeben bzw. verurteilt und verbüßen ihre Haft. Auch die schon seit 2008 (davor durch UNMIK) jetzt durch EULEX bis zu 3000 Mann umfassende Europäische Polizei und Justizmission unterstützte und unterstützt nach wie vor die Arbeit von Kosovo Polizei und Justiz. Siehe www.eulex-kosovo.eu. Sollten sich jedoch Geschädigte dennoch rächen wollen odgl. so gilt auch im Kosovo der Paragraph der gefährlichen Drohung nachdem Polizei und Justiz tätig werden.

Sollte tatsächlich eine Blutrache in einem gefährdeten - gefährlichen Maße angekündigt werden, so stellt dies den Tatbestand der Gefährlichen Drohung nach dem Kosovo Strafgesetzbuch dar. Die Polizei und Gerichte schreiten dann nach ihren Vorschriften ein, dh. Personen die die Gefährliche Drohung begangen haben werden einvernommen und dem Gericht angezeigt. Das Gericht beurteilt und bestraft. Strafausmaß auf Gefährliche Drohung besteht bis auf drei Jahre Freiheitsstrafe. Es werden keine Personen präventiv in Haft genommen, wenn sie zB. Eine Blutrache andeuten bzw. wenn sie Opfer einer Blutrache sind.

Auswärtige Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Mai 2012):

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdingst sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) behaarlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt.

Religion

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt.Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt.

Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage und den grundsätzlich abnehmenden Spannungen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR in den letzten 12 Monaten die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten (v.a. die Klöster in Gracanica und Zociste) an die Kosovo Police übertragen. Seit Übernahme der Verantwortung durch die Kosovo Police hat es nach Kenntnis der Botschaft keine Sicherheitsvorfälle gegeben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Mai 2012; 17.6.2012)

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen ISLAM fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich, wenn es auch optische Anzeichen dafür gibt.

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Arbeitslosenrate liegt nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings ist sie unter Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher - man spricht dabei von Raten zwischen 73 und 82 Prozent. Über 90 Prozent der gemeldeten Arbeitslosen fallen in die Kategorie "Langzeitarbeitslose" und haben darüber hinaus keine Arbeitserfahrung. Circa 60 Prozent der registrierten Arbeitslosen sind solche ohne jegliche Ausbildung bzw. können nur eine Schulbildung bis zur Grundstufe vorweisen. Dazu kommt noch, dass jedes Jahr ca. 30000 junge Leute, die meisten wiederum schlecht ausgebildet, auf den Arbeitsmarkt drängen, von denen nur wenige reelle Chancen haben, einen Job zu finden. Angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor sind diese Zahlen jedoch etwas zu relativieren.

(Analyse Staatendokumentation: Kosovo - Rückkehrfragen, Dez. 2011)

An die 40 000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen 45 bis 80 EUR im Monat. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 15% des Bruttoinlandsprodukts aus. (International Organization for Migration (IOM): Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheiten Angelegenheiten betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Eine Erlaubnis zum Wohnortwechsel ist nicht erforderlich, er ist aber der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die im Rahmen der Abmeldung von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist bei der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im April 2011 erhielten 35.300 Familien bzw. 153.294 Personen Sozialhilfe. Die Altersrente in Höhe von 45 ¿ monatlich erhalten Personen ab dem 65. Lebensjahr. Personen ab dem 65. Lebensjahr, die nachweisen können, mindestens 15 Jahre in sozialabgabenpflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen zu sein, beziehen eine Arbeitsrente in Höhe von 80 ¿/Monat. Im April 2011 erhielten 18.021 dauerhaft Erkrankte mit nachgewiesener dauerhafter Arbeitsunfähigkeit eine sog. Invalidenrente in Höhe von 40 Euro pro Monat. Kriegsinvaliden erhalten eine Rente, die vom Grad ihrer während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Kosovo erlittenen Verletzungen abhängig ist. Derzeit beziehen 2804 Familien mit dauerhaft schwer behinderten Kindern eine Rente von monatlich 100 ¿. Ferner erhalten 4.479 ehemalige Beschäftigte des Bergwerkes Trepca / Mitrovica eine monatliche Rente in Höhe von 60 ¿.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Medizinische Versorgung

Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteil werden zu lassen. Darüber hinaus werden die Gesundheitsleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen von den öffentlichen Gesundheitsinstitutionen kostenfrei bereitgestellt. U.a. für Kinder unter 15 Jahren, Schüler und Studenten, Bürger über 65 Jahren, Sozialhilfeempfängern, Behinderte, Patienten mit ernsthaften chronischen Erkrankungen, für vorgeschriebene Schutzimpfungen etc.

(International Organization for Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011)

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative "Mental Health Strategy 2008-2011" unterstützt.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anm.) Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der Minderheitengruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate (serbische; Anmerkung Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden.

(International Organization for Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012)

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2012 über 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können.

Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können gleichwohl im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen müssen im Ausland behandelt werden. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums.

Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2012 insgesamt 18,7 Mio. Euro. Zur Vermeidung von Korruption und Schwarzhandel wurde ein Registrierungsverfahren eingeführt. Jedes für den Handel in Kosovo bestimmte Medikament unterliegt einem Lizenzierungs- bzw. Zulassungsverfahren, das von der "Kosovo Medicines Agency" (KMA) durchgeführt wird.

Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende Ausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt die Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NGOs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige.

(Österreichische Botschaft Pristina: Asylländerbericht, 24.9.2012)

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft.

(Österreichische Botschaft Pristina: Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011, Mai 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Reintegrationsstrategie ("Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons") unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten -unabhängig von ihrer Ethnie -für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach-und Beratungsleistungen. Nach der Registrierung stellt die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Auf der Grundlage dieser Berechnung werden die Mittel vom kosovarischen Büro für Reintegration zur Verfügung gestellt. Die erste Kontaktaufnahme findet bereits unmittelbar nach Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einem Vertragshotel angeboten und Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden.

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation: März 2013)

Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und resultieren aus ihren Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.

Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführer und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer; diese Angaben wurden vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, davon abzugehen bestand auch seitens des Asylgerichtshofes kein Grund. Dass sich einige der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zwischenzeitlich nicht als Roma sondern als Albaner deklarierten, mag an ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation im Herkunftsstaat liegen, die signifikant über dem Durchschnitt ihrer Volksgruppe - und im Übrigen auch über jenem des allgemeinen Bevölkerungsdurchschnitts - liegt. Die entsprechenden Feststellungen - auch zur Muttersprache und Schulbildung - ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zur Person des (nicht im gegenständlichen Verfahren stehenden) ältesten Sohnes/Bruders ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und einer Nachschau im Zentralen Melderegister, in dem dieser nicht aufscheint. Es ist daher davon auszugehen, dass er (wie noch bei Antragstellung) nach wie vor im Kosovo aufhältig ist. Auch für seine erstmalig in der Beschwerde behauptete Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gibt es keinen Beleg. Die Feststellungen zu den zahlreichen übrigen im Kosovo lebenden Verwandten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in ihren Einvernahmen.

Der Entscheidung des Bundesasylamtes bezüglich der von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe ist ebenfalls nicht entgegenzutreten. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Gerichtshof, ebenso wie das Bundesasylamt, zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Fluchtgründe - im Sinne des Vorliegens einer traditionellen Blutrache (nach dem Kanun) oder auch nur eines drohenden Rachemordes - keine Glaubwürdigkeit aufweist. Unstrittig ist dabei, dass ein Cousin des Erstbeschwerdeführers gemeinsam mit seinen Söhnen und einem Neffen dringend verdächtig ist, einen Mord begangen zu haben und sich diese Personen deswegen derzeit in Untersuchungshaft befinden. Dies wurde von den Beschwerdeführern glaubhaft dargelegt und konnte durch den Verbindungsbeamten verifiziert werden. Auch das Bundesasylamt hat diesen Vorfall seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und es ergibt sich auch aus der Sicht des Asylgerichtshofes kein Grund, davon abzugehen.

Der Asylgerichtshof schließt sich den - oben zusammenfassend wiedergegebenen - Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach die Beschwerdeführer durchwegs oberflächliche, gleichwohl widersprüchliche Angaben gemacht haben und damit eine Bedrohung durch Blutrache oder einen Rachemord nicht glaubhaft machen konnten. Zu Recht wurde auch ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Drohungen selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant ist, zumal keine (traditionelle) Blutrachesituation vorliege.

So hat bereits der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen bereits klar widersprüchliche Angaben gemacht. So gab er am 19.10.2012 an, den Kosovo aus Angst vor Blutrache verlassen zu haben. Dies habe er auch in einer am 24.09.2012 verfassten Erklärung festgehalten, in der er zudem über eine unmittelbare Bedrohung des Viertbeschwerdeführers am 16.09.2012 berichtete. In seiner Einvernahme am 21.11.2012 hingegen erklärte er, nach Österreich gekommen zu sein "um hier Urlaub zu machen", dann aber sei "was geschehen". Die Bedrohung des Viertbeschwerdeführers datierte er nunmehr mit 24.10.2012, wobei er behauptete, damals zu Hause im Kosovo gewesen zu sein. Abgesehen von den Widersprüchen zwischen den Angaben vom 19.10.2012 und 21.11.2012 ist es aber denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer am 24.10.2012 noch im Kosovo aufhältig war, wenn er bereits am 19.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und das Bundesgebiet seither nicht mehr verlassen hat. Ebenso ist auszuschließen, dass der nach dem Stempel in seinem Reisepass am 25.09.2012 in Österreich eingereiste Beschwerdeführer während eines "Urlaubs" von einem Mord oder darauf basierenden Rachedrohungen erfahren hat, wenn er noch am Vortag in einer schriftlichen Erklärung konkrete Angaben zu diesen beiden Vorfällen gemacht hat. Überdies ergibt sich aus dem Einreisestempel des Erstbeschwerdeführers und den Angaben der übrigen Beschwerdeführer, dass ersterer mit der Antragstellung offenkundig bis zur illegalen Einreise seiner Familienmitglieder zuwartete. Diese erfolgte bei sämtlichen Personen erst am 19.10.2012 - der Beschwerdeführer hielt sich zu diesem Zeitpunkt aber schon seit mehr als drei Wochen im Bundesgebiet auf.

Auch die Angaben des Viertbeschwerdeführers zu der angeblich unmittelbar gegen ihn getätigten Morddrohung sind bereits derart widersprüchlich, dass ihnen keinerlei Glaubwürdigkeit zugebilligt werden kann. So schilderte er den Vorfall bei der Erstbefragung am 19.10.2012 wie folgt: "Der Mann wollte ich im Betrieb erschießen. Zu dieser Tat kam es nicht, da mein Chef dazwischen ging und ihn auf der Hand festgehalten hat. Mein Chef hat mich geschubst und aufgefordert, dass ich davonlaufen soll."

Unabhängig von der Plausibilität dieser Darstellung ergibt sich daraus zwingend, dass die drei Personen sehr nahe beieinander gestanden haben müssen, da sonst die Handlungen des Chefs nicht möglich wären. Am 21.11.2012 hingegen sprach er von zwei Personen, die zu seiner Werkstatt gekommen seien und gedroht hätten, ihn "innerhalb von drei oder vier Tagen" umzubringen. Konkrete Angaben zu diesen Personen könne er "aufgrund der großen Entfernung" nicht machen - was mit seiner ersten Schilderung gänzlich unvereinbar ist. Nicht schlüssig ist zudem, dass sein Chef diese Personen "erkannt" und ihn davon am Folgetag informiert haben soll, der Beschwerdeführer aber trotzdem nicht konkret angeben konnte, um wen es sich dabei handelt.

Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer erklärten, bezüglich der behaupteten Morddrohung gegen den Viertbeschwerdeführer lediglich oberflächliche Informationen von diesem erhalten zu haben. Dafür widersprachen sie sich bei der Schilderung nächtlicher Vorfälle vor dem Haus der Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, "Leute" seien nach der Ausreise ihres Gatten täglich nachts zu ihrem Haus gekommen und hätten an die Türe geklopft. Die Familie sei stets auf das Hausdach gegangen. Der Drittbeschwerdeführer hingegen erklärte, Menschen hätten ab 16.09.2012 (nach dem Vorfall mit seinem Bruder) fast jede Nacht "mit Steinen gegen unser Haus geworfen". Nach der Schilderung des Viertbeschwerdeführers wiederum hätten die Personen lediglich "in der Nähe unseres Hauses geparkt und vor unserem Haus geraucht und uns beobachtet". Der Erstbeschwerdeführer schließlich verwies hinsichtlich dieser Vorfälle auf "meine Angehörigen". Insgesamt kann damit auch diesen Behauptungen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

Angesichts der fehlenden Glaubwürdigkeit jeglicher Bedrohungshandlungen kann auch den Behauptungen betreffend die mangelhafte Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Polizei kein Glauben geschenkt werden. Dies umso mehr, als es für die behaupteten Anzeigen auch keinerlei Beleg gibt. Dazu kommt, dass etwa der Erstbeschwerdeführer behauptet, die Familien der Mörder und des Opfers sowie sie selbst würden aus demselben Ort mit rund 400 Einwohnern stammen - dennoch will er die Verfolger nicht gekannt haben. Sehr wohl gekannt haben soll diese der Arbeitgeber des Viertbeschwerdeführers. Dass die Polizei diese Personen dann nicht festgenommen hat, obwohl sie von einem unabhängigen Zeugen problemlos identifiziert werden hätten können, ist - insbesondere angesichts der unstrittigen Festnahme der mutmaßlichen Mörder aus der Familie des Beschwerdeführers - nicht nachvollziehbar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine weitere Behauptung, die ohne jeden Beleg in das Verfahren eingebracht worden ist.

Hinsichtlich des Bestehens einer traditionellen Blutrache (nach dem Kanun) ist festzuhalten, dass die gezielte Tötung der zweit- und der Sechstbeschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts dauerhaft und jene des Fünftbeschwerdeführers zumindest bis zu seiner Volljährigkeit ausgeschlossen ist, da weder Frauen noch Minderjährige "blutrachefähig" sind. Dies ergibt sich schon aus dem von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

In diesem findet sich überdies kein Hinweis, dass diese traditionelle Blutrache im Kosovo von anderen Volksgruppen als der albanischen aktiv praktiziert wird - umso mehr als Blutrache nach dem Kanun nach diesem Gutachten (von 2004) im Wesentlichen auf (Nord-)Albanien und abgelegene Regionen des Westkosovo beschränkt ist. Nach den wesentlich jüngeren Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich zudem, dass Blutrache im Kosovo kaum noch anzutreffen ist. Jedenfalls wäre nach den Feststellungen zumindest erforderlich, dass die blutracheberechtigte Familie des Opfers der albanischen Ethnie angehört - was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Die Beschwerdeführer haben vielmehr ausdrücklich und glaubhaft dargelegt, dass das Opfer der türkischen Volksgruppe angehört hat. Dass die Täter Roma sind, bleibt damit ohne Bedeutung.

Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, dass die Beschwerdeführer gerade deswegen gefährdet wären, weil beide Familien "Angehörige von Minderheiten, bei welchen die Blutrache sehr wohl noch Relevanz hat" seien oder generell Blutrache "besonders in Minderheitsgruppen verbreitet" sei, so steht dies in einem unauflösbaren Widerspruch sowohl zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, aber auch (insbesondere) zu jenen im der Beschwerde beigelegten Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Gerade in Albanien und in früheren Zeiten im Kosovo ist dieses Instrument fast ausschließlich der albanischen Mehrheitsbevölkerung zuzuzählen. Wenn diesbezüglich (auf Opferseite) von der "Minderheit der türkischen Kosovoalbaner" die Rede ist, erweist sich eine solche als schlicht denkunmöglich. Im Übrigen ist die daran anschließende Behauptung, die Roma hätten "im Krieg auf der Seite der Serben gekämpft" eine gänzlich unbelegte Behauptung, die auch durch die verfügbaren Berichte zur Situation im Kosovo nicht verifiziert werden kann.

Ein Einbruch in das - seit Monaten praktisch leer stehende - Haus der Familie ist (auch unter der Annahme, die der Beschwerde beigelegten Kopien von Fotos zeigen tatsächlich das Haus der Beschwerdeführer und die Beschädigungen erfolgten im Zuge eines Einbruchs nach deren Ausreise), ebenfalls kein schlüssiger Hinweis auf das Vorliegen einer Blutrache. Schließlich ist festzuhalten, dass der älteste Sohn/Bruder der Beschwerdeführer nach deren Ausreise zumindest noch einige Monate im Kosovo gelebt hat und in dieser Zeit offenbar keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war - wobei er bei den behaupteten Versuchen, ein Visum für Österreich zu erlangen, jedenfalls auch das Haus verlassen haben muss. Überdies leben nach den Angaben der Beschwerdeführer noch viele weitere Verwandte im Kosovo, die großteils ebenfalls Opfer einer Blutrache sein könnten. Es ist aber auszuschließen, dass eine traditionelle Blutrache nach fast einem Jahre - bei einer derart großen Auswahl potenzieller (ungeschützter) Opfer noch nicht vollzogen worden ist. Umso mehr, als nie aufgezeigt werden konnte, dass einer der Beschwerdeführer aus dieser Verwandtschaft in einer Form herauszuheben wäre, die ihn zum vorrangigen Ziel einer Blutrache machen würde.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Zuge der oben angeführten Einvernahmen, haben doch die Beschwerdeführer selbst angegeben, über zahlreiche Familienangehörige in ihrem Herkunftsstaat zu verfügen und bis zur Ausreise in einem eigenen Haus samt angeschlossener Landwirtschaft gelebt zu haben. Auch hätten der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer - sowie der im Kosovo verbliebene älteste Sohn/Bruder - zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Die wirtschaftliche Lage der Familie stufte der Erstbeschwerdeführer dabei als "sehr gut" ein, der Viertbeschwerdeführer als "gut". Die Schleppung der Familie sei durch den Verkauf eines Teils des Viehbestandes erfolgt, weshalb feststeht, dass der andere Teil noch im Kosovo vorhanden ist. Von einer Versorgung der Tiere durch den im Kosovo verbliebenen ältesten Sohn/Bruder ist auszugehen.

Es weist auch nichts daraufhin, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wieder im eigenen Haus Unterkunft finden könnten oder nicht in der Lage sein sollten, sich ihren Lebensunterhalt erneut durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, wie er das bereits in den Jahren vor seiner Ausreise überwiegend getan haben.

Schwerwiegende gesundheitliche Probleme wurden von den Beschwerdeführern selbst im gesamten Verfahren nicht dargelegt und es gibt auch sonst keinen Hinweis auf ihr Vorliegen. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie aus der Aktenlage. Einzig die behauptete legale (oder auch illegale) Einreise des ältesten Sohnes/Bruders konnte nicht verifiziert werden, weshalb von dessen Verbleib im Kosovo auszugehen ist.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Auch ein wirtschaftlicher Nachteil kann unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.

Wie bereits oben ausgeführt, vermochten die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in ihrer Heimat glaubhaft darzutun. Das Bestehen einer traditionellen Blutrache (nach dem Kanun) war schon abstrakt auszuschließen.

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre kein anderes Ergebnis des Verfahrens zu erwarten, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handelt. Der Beschwerdeführer könnte nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, konnte er im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Behauptung nicht glaubhaft dartun, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre.Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre kein anderes Ergebnis des Verfahrens zu erwarten, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen um gemeinkriminelle Akte, die dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handelt. Der Beschwerdeführer könnte nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, konnte er im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Behauptung nicht glaubhaft dartun, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es keinen Beleg gibt, dass sich die Beschwerdeführer wegen der behaupteten Morddrohungen tatsächlich an die Polizei gewandt hätten und die Beschwerdeführer dieses Vorgehen auch sonst nicht glaubhaft machen konnten.

Auch ist im Falle der Beschwerdeführer zum einen keine massive Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben und wurde von ihnen im Verlauf des Verfahrens eine solche auch nicht glaubhaft vorgebracht. Zum anderen ist aber auch ein derartiger Kausalzusammenhang mit in der GFK genannten Gründen im vorliegenden Fall weder von Amts wegen zu erkennen, noch vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens behauptet bzw. in der Beschwerde vorgebracht worden. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführer selbst angaben, dass die wirtschaftliche Situation der Familie bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo zumindest "gut" - und jedenfalls deutlich über dem Landesdurchschnitt - sei. Zudem steht fest, dass drei der vier volljährigen Beschwerdeführer im Kosovo neben der Bewirtschaftung der eigenen Landwirtschaft zumindest Gelegenheitsarbeiten verrichtet haben.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in der Republik Kosovo weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffenden Personen in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffenden Personen in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Vor dem Hintergrund ihrer Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass die gesunden und arbeitsfähigen volljährigen Beschwerdeführer, sowie die von ihnen versorgten zwei gesunden minderjährigen Beschwerdeführer, bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund ihrer Angaben beim Bundesasylamt kann keinesfalls angenommen werden, dass die gesunden und arbeitsfähigen volljährigen Beschwerdeführer, sowie die von ihnen versorgten zwei gesunden minderjährigen Beschwerdeführer, bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

Das Vorbringen der Beschwerdeführer vermag sohin keine Gefahren i. S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.Das Vorbringen der Beschwerdeführer vermag sohin keine Gefahren i. S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführer sind zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen.

Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen den Beschwerdeführern nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die laut eigenen Angaben legal am 25.09.2012 (Erstbeschwerdeführer) sowie illegal im Oktober (die übrigen) eingereisten Beschwerdeführer in Österreich aufhalten, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder sonstigen den Beschwerdeführern nahestehenden Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die laut eigenen Angaben legal am 25.09.2012 (Erstbeschwerdeführer) sowie illegal im Oktober (die übrigen) eingereisten Beschwerdeführer in Österreich aufhalten, kann auch nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vergleiche auch VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0437; VwGH vom 14.06.2007, 2007/18/0319; VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0533).

Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liegt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht vor, weil sämtliche Beschwerdeführer (die im Übrigen nicht alle "Familienangehörige" im Sinne des Asylgesetzes (§ 2 Abs, 1 Z 22 AsylG) sind), in den Kosovo ausgewiesen werden. Da sich zudem sämtliche Beschwerdeführer bezüglich ihrer Antragsgründe ausschließlich auf das gänzliche unglaubwürdige Bestehen einer Blutrache oder das unglaubwürdige Vorliegen eines drohenden (aber bereits abstrakt nicht asylrelevanten) Rachemordes berufen, ist für sie auch aus einem Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG nichts zu gewinnen.Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liegt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht vor, weil sämtliche Beschwerdeführer (die im Übrigen nicht alle "Familienangehörige" im Sinne des Asylgesetzes (Paragraph 2, Abs, 1 Ziffer 22, AsylG) sind), in den Kosovo ausgewiesen werden. Da sich zudem sämtliche Beschwerdeführer bezüglich ihrer Antragsgründe ausschließlich auf das gänzliche unglaubwürdige Bestehen einer Blutrache oder das unglaubwürdige Vorliegen eines drohenden (aber bereits abstrakt nicht asylrelevanten) Rachemordes berufen, ist für sie auch aus einem Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG nichts zu gewinnen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vgl. zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336; vergleiche zur Zulässigkeit der Einräumung von schriftlichem Parteiengehör die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, oder vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7 mit weiterem Nachweis).

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH vom 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10 oder VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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