Norm
AVG §69Spruch
C13 426.005-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zahl: C13 426.005-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zahl: C13 426.005-1/2012/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag von Herrn XXXX vom 23.01.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 23.01.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt.), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 19.10.2011 per Zug aus Italien kommend illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt.), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 19.10.2011 per Zug aus Italien kommend illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Anfrage vom 20.10.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des ASt.
1.2. In seiner Erstbefragung am 20.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) XXXX gab der ASt. im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:1.2. In seiner Erstbefragung am 20.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 gab der ASt. im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er spreche Farsi, sei Moslem, ledig, habe sechs Jahre die Volksschule besucht und sei von Beruf Schuster. Er komme aus einem kleinen Dorf "ohne Namen" in der Gegend von Maydan (Provinz in Afghanistan), von wo aus er vor ca. drei Monaten per PKW illegal in den Iran gereist sei. Von dort sei er schlepperunterstützt per LKW in die Türkei, zu Fuß nach Griechenland, per Schiff nach Italien und von dort per Bahn nach Österreich gelangt. In Teheran (Iran) habe ihm eine Tante einen Schlepper vermittelt, die Kosten der Reise hätten insgesamt 3.300 Euro betragen.
Zu Hause lebten seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er Angst vor den Taliban habe. Sein Vater habe einen Lieferwagen gehabt und hätte für sie im Beisein des Ast. unter anderem Waffen nach Kabul bringen sollen. Sein Vater hätte dies abgelehnt, und sie seien mit dem Tod bedroht worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
Laut einem im Verwaltungsakt befindlichen undatierten Aktenvermerk, angefertigt offenbar unmittelbar nach der Erstbefragung, wurde der Ast. vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX untersucht und Verdacht auf akute Gelbsucht festgestellt. Der ASt. wurde ins Krankenhaus XXXX eingeliefert.Laut einem im Verwaltungsakt befindlichen undatierten Aktenvermerk, angefertigt offenbar unmittelbar nach der Erstbefragung, wurde der Ast. vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 untersucht und Verdacht auf akute Gelbsucht festgestellt. Der ASt. wurde ins Krankenhaus römisch 40 eingeliefert.
Der ASt. wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der ASt. wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Gesundheitszustand des ASt.:
1.3.1. Laut Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 25.10.2011, befand sich der ASt. dort von 20.10.2011 bis 25.10.2011 in stationärer Behandlung.1.3.1. Laut Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung für Innere Medizin, vom 25.10.2011, befand sich der ASt. dort von 20.10.2011 bis 25.10.2011 in stationärer Behandlung.
Aufnahmegrund: "GelASt.ärbung der Skleren (Ikterus)".
Diagnose bei Entlassung:
"Bilirubinkonjugationsstörung - V.a. Morbus Meulengracht - indirekte Hyperbilirubinämie Splenomegalie bei V.a. Hypersplenismus"Bilirubinkonjugationsstörung - römisch fünf.a. Morbus Meulengracht - indirekte Hyperbilirubinämie Splenomegalie bei römisch fünf.a. Hypersplenismus
Folsäuremangel
Z.n. berichteter Malaria".
In der "Zusammenfassung des Aufenthaltes" wird schließlich ausgeführt, dass die Ärzte "von einer hepatischen Bilirubinkonjugationsstörung ausgehen" müssten, welche sich in Stresssituationen bzw. durch Medikamenteneinnahme verschlechtern könne - derzeit kein Hinweis für eine infektiöse Hepatitis. Man empfehle regelmäßige Blutbildkontrollen und könne den ASt. aus der stationären Behandlung entlassen.
1.3.2. Laut "Notfall-Bericht" der XXXX, vom 23.12.2011, ist der ASt. an diesem Tag wegen Kopfschmerzen linksseitig und Bauchschmerzen untersucht und nach Beschwerdebesserung nach Hause entlassen worden.1.3.2. Laut "Notfall-Bericht" der römisch 40 , vom 23.12.2011, ist der ASt. an diesem Tag wegen Kopfschmerzen linksseitig und Bauchschmerzen untersucht und nach Beschwerdebesserung nach Hause entlassen worden.
1.3.3. Laut Arztbrief des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX, vom 17.02.2012, war der ASt. dort von 06.02.2012 bis 16.02.2012 in stationärer Behandlung.1.3.3. Laut Arztbrief des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses römisch 40 , vom 17.02.2012, war der ASt. dort von 06.02.2012 bis 16.02.2012 in stationärer Behandlung.
Diagnose:
"Splenomegalie bei Kugelzellanämie [Anmerkung: Vergrößerung der Milz]
Z.n. Malariainfektion vor vielen Jahren."
Am 07.02.2012 wurde komplikationslos eine "Lap. Splenektonie" (Entfernung der Milz) durchgeführt. Der postoperative Verlauf verlief fieberfrei und kreislaufstabil. Nach Kostaufbau und Entfernung der Drains wurde der PB mit blanden Wundverhältnissen in die häusliche Pflege entlassen.
Empfohlen wurden weitere zwei bis drei Wochen körperliche Schonung und weitere Kontrollen bezüglich der Kugelzellanämie über die Interne Medizin, bei bestimmtem Zustandsverlauf eine antithrombotische Therapie.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 09.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der ASt. die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er beherrsche Farsi und Dari in Wort und Schrift.
Der ASt. legte die in Punkt 1.3. oben angeführten Schriftstücke betreffend seine Gesundheit vor. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung, sei aber am 07.02.2012 im Krankenhaus XXXX an den Nieren operiert worden. Er müsse in einem Monat wieder zu einer Kontrolle, vom Termin werde er verständigt, aber jetzt gehe es ihm ganz gut. Diese gesundheitlichen Probleme hätte er schon immer gehabt, sei aber nie richtig medizinisch behandelt worden. Er sei immer sehr schwächlich gewesen und hätte eine gelbe Gesichtsfarbe gehabt.Der ASt. legte die in Punkt 1.3. oben angeführten Schriftstücke betreffend seine Gesundheit vor. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung, sei aber am 07.02.2012 im Krankenhaus römisch 40 an den Nieren operiert worden. Er müsse in einem Monat wieder zu einer Kontrolle, vom Termin werde er verständigt, aber jetzt gehe es ihm ganz gut. Diese gesundheitlichen Probleme hätte er schon immer gehabt, sei aber nie richtig medizinisch behandelt worden. Er sei immer sehr schwächlich gewesen und hätte eine gelbe Gesichtsfarbe gehabt.
Beweismittel oder Belege für seine angegebene Identität oder sein Fluchtvorbringen habe er nicht.
Der ASt. gab an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, im Jahr XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Jalriz, Provinz Maydan geboren und bei den Eltern aufgewachsen. Von 1996 bis 2001 habe er im Dorf die Grundschule besucht. Wegen seiner Krankheit hätte er nicht mehr zur Schule gehen können, einen Beruf habe er nicht erlernt. Ungefähr sechs Monate, nachdem er mit der Schule aufgehört hätte, seien die Taliban ins Dorf gekommen, weswegen die ganze Familie nach Kabul gezogen sei. Dort hätten sie ungefähr neun Monate gelebt, und er habe bei einem Schuhmachermeister sein Handwerk erlernt. Dann sei die ganze Familie wieder in das Heimatdorf gezogen und hätte dort bis zu seiner Flucht gelebt. Er sei keiner Arbeit mehr nachgegangen, weil er eben so krank gewesen sei.Der ASt. gab an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, im Jahr römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt Jalriz, Provinz Maydan geboren und bei den Eltern aufgewachsen. Von 1996 bis 2001 habe er im Dorf die Grundschule besucht. Wegen seiner Krankheit hätte er nicht mehr zur Schule gehen können, einen Beruf habe er nicht erlernt. Ungefähr sechs Monate, nachdem er mit der Schule aufgehört hätte, seien die Taliban ins Dorf gekommen, weswegen die ganze Familie nach Kabul gezogen sei. Dort hätten sie ungefähr neun Monate gelebt, und er habe bei einem Schuhmachermeister sein Handwerk erlernt. Dann sei die ganze Familie wieder in das Heimatdorf gezogen und hätte dort bis zu seiner Flucht gelebt. Er sei keiner Arbeit mehr nachgegangen, weil er eben so krank gewesen sei.
Sein Vater sei von Beruf Fahrer gewesen und der ASt. hätte ihn manchmal begleitet. Der Vater habe mit einem Partner einen Lieferwagen gehabt und mit diesem Waren transportiert, vorwiegend von Maydan nach Kabul und umgekehrt. Die Mutter sei Hausfrau, die Eltern hätten ein eigenes Haus mit ein wenig Landwirtschaft (Kühe und Schafe) gehabt. Der jüngere Bruder XXXX helfe gelegentlich in der elterlichen Landwirtschaft mit und besuche derzeit die fünfte Klasse der Grundschule. Die drei Schwestern seien ledig und lebten zuhause, sie würden der Mutter bei der Hausarbeit und in der Landwirtschaft helfen, sie hätten keine Schule besucht.Sein Vater sei von Beruf Fahrer gewesen und der ASt. hätte ihn manchmal begleitet. Der Vater habe mit einem Partner einen Lieferwagen gehabt und mit diesem Waren transportiert, vorwiegend von Maydan nach Kabul und umgekehrt. Die Mutter sei Hausfrau, die Eltern hätten ein eigenes Haus mit ein wenig Landwirtschaft (Kühe und Schafe) gehabt. Der jüngere Bruder römisch 40 helfe gelegentlich in der elterlichen Landwirtschaft mit und besuche derzeit die fünfte Klasse der Grundschule. Die drei Schwestern seien ledig und lebten zuhause, sie würden der Mutter bei der Hausarbeit und in der Landwirtschaft helfen, sie hätten keine Schule besucht.
Der Vater sei seit 27.06.2011 verschollen. Was mit ihm passiert sei, wisse niemand, die Mutter und die Geschwister des ASt. lebten noch immer zuhause. Der ASt. habe am 06.07.2011 Afghanistan verlassen, die Kosten für die Schleppung hätten ungefähr 4.000 Euro betragen, das Geld hätten eine Tante und ein Onkel im Iran zur Verfügung gestellt. Zuhause habe er eine afghanische Geburtsurkunde.
Zum Fluchtgrund befragt gab der ASt. an, dass in seiner Heimat die Paschtunen die Mehrheit seien, die die Minderheit der Hazara aus religiösen und ethnischen Gründen unter Druck setzen würden. Die Taliban hätten von seinem Vater ständig verlangt, dass er Waffen nach Kabul bringe, was dieser aber immer abgelehnt habe. An einem Donnerstag abends, dem 26. oder 27.06.2011, sei der Vater von den Taliban entführt worden. Sie wären von Kabul zurückgekehrt und der Vater hätte das Auto wegen der gebirgigen Lage wie immer ungefähr 20 Minuten Fußmarsch von ihrem Haus entfernt geparkt. Der Vater sei voraus gegangen. Als der ASt. nach Hause gekommen sei, hätte die Mutter gesagt, dass unbekannte Taliban den Vater mitgenommen hätten und auch nach dem ASt. gefragt hätten. Er hätte am selben Abend das Elternhaus verlassen und sei in zwei Nachbardörfer gegangen, von wo er dann aus Afghanistan geflohen sei.
Als er zwölf Jahre alt gewesen sei, sei er einmal von erwachsenen Paschtunen aus dem Dorf geschlagen worden. Im Dorf lebten ungefähr 15 Hazara-Familien von insgesamt 35 bis 40 Familien.
Der ASt. gab an, er hätte nicht in eine andere Region (etwa nach Kabul) ziehen können, weil er schwach gewesen sei und die Familie nicht hätte mitnehmen können. Auf Vorhalt, dass die Familie nun auch alleine lebe, sagte der ASt.: "Meine Familie konnte, da ich flüchtete, im Dorf bleiben und kann vom elterlichen Betrieb leben. Ich musste zuerst medizinisch behandelt werden, und dann kann ich erst für die Familie sorgen." Dass er die Heimat wegen der Möglichkeit der medizinischen Behandlung verlassen hätte, sei "ein Nebengrund", das Problem seien aber die Taliban gewesen.
Der Vater sei in den letzten fünf Monaten acht bis neunmal von den Taliban aufgefordert worden, für sie zu arbeiten, und zuletzt auch einmal geschlagen worden. Unter den Taliban gebe es keine Hazara. Auf Vorhalt, warum sie dann ausgerechnet einen Hazara zur Mitarbeit aufgefordert hätten, sagte der ASt., dass die Taliban sein Auto hätten verwenden wollen.
Auf den Vorhalt, wie ein junger Mann, der seit Kindheit krank und schwächlich sei und nicht einmal eine Arbeit bekommen hätte, eine Gefahr für die Taliban gewesen sein sollte, sagte der ASt.: "Ich hätte die Taliban bei der Behörde anzeigen können. Aber allgemein geht es darum, dass die Taliban uns Hazare als Feinde betrachten und unsere Ethnie total vernichten wollen." Auf Vorhalt, warum sie einem Hazara Waffen anvertrauen sollten, sagte der ASt., seine Familie lebe im Dorf. Sein Vater hätte mit den Waffen nicht verschwinden können, weil dann ihre Familie durch die Taliban gefährdet gewesen wäre.
Auf Nachfrage, warum ihm seine Verwandten im Iran einen so hohen Geldbetrag gegeben hätten, ohne vorher mit ihm näher Kontakt gehabt zu haben, gab der ASt. keine plausible nachvollziehbare Erklärung. Das seien seine Verwandten, sie würden ihm vertrauen.
Auf die Frage, ob ihm Feststellungen über die aktuelle Situation in seiner Heimat zur Kenntnis gebracht bzw. zur Verfügung gestellt werden sollen, damit er dazu allenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne, sagte der ASt.: "Nein, ich verzichte ausdrücklich darauf, weil ich die Situation in meiner Heimat sehr gut kenne."
Der ASt. gab an, dass er in seinem Flüchtlingsheim zweimal pro Woche einen Deutschkurs besuche.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des ASt. keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine angegebene Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2012 den Antrag des ASt. auf internationalen Schutz vom 20.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2012 den Antrag des ASt. auf internationalen Schutz vom 20.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des ASt. und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des ASt. sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des ASt. sowie gegen eine Ausweisung des ASt. nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der ASt. bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der ASt. sowohl wegen seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit (etwa hinsichtlich seiner Angaben zur Reiseroute) als auch wegen der Unplausibilität seines Vorbringens (dass die den Paschtunen angehörigen Taliban ausgerechnet Hazara als Waffentransporteure benutzt haben sollten; dass der ASt. als kränklicher und schwächlicher junger Mann für die Taliban eine Gefahr dargestellt haben sollte) - und ohne jegliche Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität - nicht glaubhaft machen können.
Bezüglich Refoulement wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass eine Rücküberstellung des ASt. in seinen Herkunftsstaat für diesen keine Gefahr für Leib und Leben nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den bezüglichen Zusatzprotokollen darstellen würde, zumal seine Gesundheit nach seiner erfolgreichen Behandlung in Österreich nicht erheblich beeinträchtigt sei, er über mehrjährige Schulbildung und in seiner Heimat über ein soziales Netz (Familie) verfüge.Bezüglich Refoulement wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass eine Rücküberstellung des ASt. in seinen Herkunftsstaat für diesen keine Gefahr für Leib und Leben nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den bezüglichen Zusatzprotokollen darstellen würde, zumal seine Gesundheit nach seiner erfolgreichen Behandlung in Österreich nicht erheblich beeinträchtigt sei, er über mehrjährige Schulbildung und in seiner Heimat über ein soziales Netz (Familie) verfüge.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 02.04.2012, laut Auszug aus dem Akteninformationssystem fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, "unrichtiger und unvollständigen" Feststellungen sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wurde.
Der ASt. stellte die Anträge,
eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen
ihm Asyl zu gewähren
in eventu ihm subsidiären Schutz zu gewähren
in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen
zu erklären, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet rechtswidrig sei.
In der Beschwerdebegründung wurden im Wesentlichen das Vorbringen des ASt. im erstbehördlichen Verfahren wiederholt sowie Rechtsausführungen getätigt. Es wurden kurze Ausschnitte aus Berichten des UNHCR und aus Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zitiert und versucht, damit Bezüge zu verschiedenen Themen (Verfolgung der Minderheit der Hazara, gesundheitliche Probleme, Fluchtalternative, allgemeine Sicherheitslage und Menschrechtssituation) herzustellen, um so die Entscheidung in allen drei Spruchpunkten anzufechten.
1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zahl C13 426.005-1/2012/3E, wurde die Beschwerde des ASt. gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zahl C13 426.005-1/2012/3E, wurde die Beschwerde des ASt. gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der Asylgerichtshof unter anderem aus, dass asylrelevante Gründe des ASt. für das Verlassen seines Heimatstaates nicht festgestellt hätten werden können. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des ASt. in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). Er sei jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Der Ast. sei zwar aufgrund gesundheitlicher Probleme in Österreich in Krankenhäusern stationär behandelt und vor über einem halben Jahr einer Milzoperation unterzogen worden, nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Belegen sei sein allgemeiner Gesundheitszustand nunmehr jedoch nicht erheblich beeinträchtigt. Es sei daher anzunehmen, dass der ASt. im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er nach eigenen Angaben auch über eine mehrjährige Schulbildung verfüge und eine mehrmonatige Berufserfahrung als Schuhmacher habe. Seinen eigenen Angaben zufolge verfüge der Ast. in seinem Heimatort nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben etwa seine Mutter und seine Geschwister im Heimatort des Ast., dass sein Vater tatsächlich verschwunden sei, sei nicht anzunehmen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Ast. im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil werde. Es bestehe kein reales Risiko, dass der ASt. im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werde.Im Falle einer Verbringung des ASt. in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Er sei jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Der Ast. sei zwar aufgrund gesundheitlicher Probleme in Österreich in Krankenhäusern stationär behandelt und vor über einem halben Jahr einer Milzoperation unterzogen worden, nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Belegen sei sein allgemeiner Gesundheitszustand nunmehr jedoch nicht erheblich beeinträchtigt. Es sei daher anzunehmen, dass der ASt. im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er nach eigenen Angaben auch über eine mehrjährige Schulbildung verfüge und eine mehrmonatige Berufserfahrung als Schuhmacher habe. Seinen eigenen Angaben zufolge verfüge der Ast. in seinem Heimatort nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben etwa seine Mutter und seine Geschwister im Heimatort des Ast., dass sein Vater tatsächlich verschwunden sei, sei nicht anzunehmen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Ast. im Fall der Rückkehr in seinen Heimatort im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil werde. Es bestehe kein reales Risiko, dass der ASt. im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werde.
Eine Integration des ASt. in Österreich in besonderem Ausmaß liege nicht vor.
Bezüglich der vom ASt. vorgebrachten Fluchtgründe führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
"Aus den bruchstückhaften Angaben des BF lässt sich somit keine lineare Handlung erkennen, die einen (Durchschnitts-)Menschen zur Flucht aus dem Heimatland zu bewegen im Stande ist. Der BF zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen. Er schildert eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Es ergibt sich der Eindruck, dass der BF auf einfache Art versucht, Bruchstücke von typischen bekannten Geschichten zu reproduzieren, um damit seine Fluchtgeschichte zu konstruieren. Das Handlungsgerüst bleibt jedoch unplausibel und kann nicht mit Leben erfüllt werden."
1.8. Gegen diese Erkenntnis erhob der ASt. am 10.01.2013 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der dieser Beschwerde mit Beschluss vom 23.01.2013, Zahl: U 2080/12-13, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
1.9. Mit Schreiben vom 23.01.2013 stellte der ASt. gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.1.9. Mit Schreiben vom 23.01.2013 stellte der ASt. gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG.
Diesen Antrag begründete der ASt. im Wesentlichen damit, dass es ihm nunmehr gelungen wäre, Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan aufzunehmen. Diese hätte ihm seine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) sowie zwei Schreiben, die den Tod des Vaters und die Bedrohung des Ast. durch die Taliban bestätigen sollen, zukommen lassen.
Da er die Beweise ohne sein Verschulden erst jetzt vorlegen hätte können und diese zu einem inhaltlich anders lautenden Bescheid geführt hätten, sei seinem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben.
Sollte die Behörde zum Schluss kommen, der Antrag sei zurück- oder abzuweisen, rege der Ast. in eventu eine Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 3 AVG an.Sollte die Behörde zum Schluss kommen, der Antrag sei zurück- oder abzuweisen, rege der Ast. in eventu eine Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG an.
Dem Schreiben beigelegt waren neben der obgenannten Tazkira zwei handschriftlich in Dari verfasste Schriftstücke samt vom Ast. veranlasster Übersetzung ins Deutsche, aus denen hervorgeht, dass es sich um Schreiben von Personen aus dem Dorf des Ast. handelt. Zeugen des Mordes am Vater des Ast. würden dessen Tod sowie den Umstand, dass der Ast. von den Taliban gesucht werde, bestätigen.
1.10. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Akt und Vorakt der Erstbehörde langte am 01.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.11. Am 05.02.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine Arbeitsbestätigung des Stadtamts XXXX den Ast. betreffend übermittelt.1.11. Am 05.02.2013 wurde dem Asylgerichtshof eine Arbeitsbestätigung des Stadtamts römisch 40 den Ast. betreffend übermittelt.
1.12. Mit Beschluss des VfGH vom 07.06.2013, Zahl: U 2080/2012-24, wurde die Behandlung der unter Punkt 1.8. angeführten Beschwerde abgelehnt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes
Einsicht in die dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 23.01.2013 beigelegten Beweismittel (Tazkira, zwei Schriftstücke).
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:
3.1. Zur Person des ASt.:
Der ASt. führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, bekennt sich zum Islam und ist ledig. Der Ast. spricht Farsi und Dari. Die Identität des ASt. steht aufgrund der nunmehr vorgelegten Tazkira fest.Der ASt. führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, bekennt sich zum Islam und ist ledig. Der Ast. spricht Farsi und Dari. Die Identität des ASt. steht aufgrund der nunmehr vorgelegten Tazkira fest.
Dem ASt. steht laut eigener Aussage, einschlägigen Anfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
3.2. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des ASt. bezüglich seines Fluchtvorbringens bewirkt die nunmehrige Vorlage von Schriftstücken kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.
Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Schriftstücke für die Wiederaufnahme des gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Schriftstücke für die Wiederaufnahme des gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.
Der ASt., der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte, kann auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bewirken.
Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden Erwägungen:
Zur vorgelegten Tazkira ist zunächst anzumerken, dass diese lediglich dazu geeignet erscheint, die Identität des Ast. zu belegen, allerdings lassen sich aus deren Inhalt keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Wahrheitsgehalts der geschilderten Fluchtgeschichte gewinnen.
Bezüglich der beiden Schriftstücke, die den Tod des Vater und die Verfolgung des Ast. belegen sollen, ist auszuführen, dass diesen im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukommt. So könnte es sich dabei auch - in Hinblick auf Inhalt, Form und Art und Zeit der Einbringung sowie mangels Möglichkeiten, die Echtheit der Schriftstücke zu verifizieren - um Gefälligkeitsschreiben beliebiger Person handeln, weshalb die Schreiben nicht geeignet sind, die Fluchtgeschichte des Ast. zu bestätigen.
Die vorgelegten Beweismittel sind auch in keiner Weise geeignet, das Bild der mangenden Glaubwürdigkeit des Vorbringest des BF im Verfahren - die bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes festgestellt worden ist und weswegen der VfGH auch die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt hat - in irgendeiner Weise zu ändern.
Den Asylwerber trifft eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der ASt. die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des ASt. zutrifft, war sein Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Aber auch die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens neu vorgelegten Schriftstücke waren nach obigen Ausführungen nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken, da sie somit keine Beweismittel darstellen, die vom ASt. im Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Behörde in der Rechtssache des ASt. herbeigeführt hätten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG erscheint der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt, zumal - wie unter Punkt 3.2. ausgeführt - die vorgelegten Schreiben, die den Tod des Vaters und die Verfolgung des Ast. belegen sollen, aufgrund ihrer Form und ihres Inhaltes - wie auch des Zeitpunktes ihrer Vorlage - nicht geeignet sind, die Fluchtgeschichte des Ast. zu bestätigen bzw. dessen Glaubwürdigkeit zu erhöhen.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG erscheint der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt, zumal - wie unter Punkt 3.2. ausgeführt - die vorgelegten Schreiben, die den Tod des Vaters und die Verfolgung des Ast. belegen sollen, aufgrund ihrer Form und ihres Inhaltes - wie auch des Zeitpunktes ihrer Vorlage - nicht geeignet sind, die Fluchtgeschichte des Ast. zu bestätigen bzw. dessen Glaubwürdigkeit zu erhöhen.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".
Aus den oben dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Schriftstücke nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Schriftstücke im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde und im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht entgegentreten konnte.Aus den oben dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Schriftstücke nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Schriftstücke im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde und im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht entgegentreten konnte.
Aus diesem Grund kann auch von einer Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 3 AVG, wie im Wiederaufnahmeantrag vom Ast. angeregt, Abstand genommen werden.Aus diesem Grund kann auch von einer Wiederaufnahme von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG, wie im Wiederaufnahmeantrag vom Ast. angeregt, Abstand genommen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem ASt. mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
17.09.2013