Norm
AsylG 2005 §3Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.1.2012, 11 13.648-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2012, am 31.10.2012, am 27.5.2013 und am 28.5.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.1.2012, 11 13.648-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2012, am 31.10.2012, am 27.5.2013 und am 28.5.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.8.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.8.2014 erteilt.
Entscheidungsgründe:
Text
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.11.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am nächsten Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 9.1.2012 an, er habe früher als Tischler für die kommunistische Regierung gearbeitet, daher seien die Taliban seine Feinde. Die Taliban hätten seinen Sohn und seinen Bruder getötet und hätten auch ihn und seine ganze Familie töten wollen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.11.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 ) am nächsten Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 9.1.2012 an, er habe früher als Tischler für die kommunistische Regierung gearbeitet, daher seien die Taliban seine Feinde. Die Taliban hätten seinen Sohn und seinen Bruder getötet und hätten auch ihn und seine ganze Familie töten wollen.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.2.2012 persönlich zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 10.2.2012.
1.4. Am 29.10.2012, am 31.10.2012, am 27.5.2013 und am 28.5.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurden. (Die Verhandlung vom 27.5.2013 wurde sofort vertagt, da die vorgesehene Dolmetscherin plötzlich ausgefallen war.) Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung am 29.10.2012 verzichtet.
1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17 December 2010 (HRC/EG/AFG/10/04)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012, Stand Jänner 2012, Berlin
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 11 October 2011
Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Update. Die aktuelle Sicherheitslage. Bern, 3. September 2012 (SFH)
Weiters zog der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Vorsitzenden des erkennenden Senates am 8.5.2013 ein schriftliches Gutachten erstattete, das in der Verhandlung vom 28.5.2013 erörtert wurde; er äußerte sich auch mündlich gutachterlich.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt der Asylgerichtshof fest:
2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Ende 2001 wurde das Regime der Taliban gestürzt; seither wurden eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet. (Am 20.8.2009 fanden bereits die zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt, am 18.9.2010 die zweiten Parlamentswahlen. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet; es gab jedoch weniger Anschläge als 2009.
Nach zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden blieben sieben Ministerposten unbesetzt, weil das alte Parlament 2010 die vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt hatte (allesamt Angehörige ethnischer Minderheiten). Die Kontroverse um die Zusammensetzung des Parlaments, die von der Regierung durch Einsetzung eines Sondergerichts mitverursacht wurde, hat Fortschritte in der Frage der Besetzung von Ministerposten in der Zwischenzeit unmöglich gemacht.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog ("Art".
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Artikel 130, dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen, müssen aber das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen haben zuschulden kommen lassen, sitzen häufig in einflussreichen Positionen und verfügen über ein erhebliches Droh- und Druckpotential. Ein wirkungsvolles Instrument ist die Beschuldigung, bestimmte Verhaltensweisen verstießen gegen den islamischen oder paschtunischen Sitten- oder Wertekanon. Niemand widerspricht bis heute solchen Behauptungen offen oder hinterfragt ihre Motivation. Dass das Handeln der politischen Akteure laufend auf "Islamkonformität" beobachtet und bewertet wird, engt ihren Handlungsspielraum ein.
Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es nicht. Das Parteiengesetz, das im Herbst 2007 beschlossen und im September 2009 verkündet worden ist, sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Auch die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen örtlicher Machthaber.
Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, etabliert sich langsam als kritischer Kontrolleur der Regierung.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile; ethnische Konflikte sind eher die Ausnahme. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen; sie besteht mittlerweile nur noch auf dem Papier. Präsident Karzai gelang es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2009, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen, darunter auch hochrangige Mitglieder der NF. Auch dass in Kabul im Juni 2010 eine Loya Jirga ("Friedens-Jirga") abgehalten worden ist, hat dazu beigetragen, manche oppositionellen Kräfte einzubinden. Erneute Bemühungen, eine vereinte nationale Opposition zu bilden, ua. durch den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Dr. Abdullah, haben im Dezember 2011 zur Gründung des Parteienbündnisses "Neue Koalition" geführt.
Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die Taliban, die va. im Süden des Landes aktiv sind, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.
Das Justizsystem ist nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Die Taliban bildeten in den von ihnen beherrschten Gebieten verschiedene Kommissionen, zB für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung. Da gerade Sicherheit und Justiz von der Bevölkerung sehr gefragt werden, die Regierung diese aber nicht bieten kann, füllen die Taliban eine wichtige Lücke.
Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich nehmen die Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf staatliche Gesetze Bezug. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich. Die Verwaltung ist zudem wegen der verbreiteten Ämterpatronage ineffizient.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF (International Security Assistance Force) ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte. Sie sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karzai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panjshir, Bamiyan und Kabul und in den vier Städten Mazar-e Sharif, Herat, Lashkar Gahr und Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 stimmte er der zweiten Tranche von Gebieten zu, in denen die "Transition" beginnen soll. Der Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) verläuft schneller als geplant. Bis Ende Oktober 2012 sollen 195.000 Soldaten erreicht sein, bei der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) 157.000 Polizisten.
In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 35 (in Kabul: über 25) private Fernseh- und zahlreiche (in Kabul: 25) Radiosender. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis zu Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden.
Trotz sehr positiven Tendenzen berichten Nicht-Regierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen (bis hin zu Todesdrohungen) gegenüber Journalisten, die von der Regierung, von lokalen Machthabern und von Aufständischen ausgehen. Der Druck auf die Medien führt zT zu einer Selbstzensur.
Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für einen Einfluss der Regierung auf die Medien. So können "unislamische" Sendungen verboten werden; die Entscheidung liegt nach dem Gesetz bei der Mass Media Commission, in der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt.
2.1.1.2. Ethnische und religiöse Zusammensetzung
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
2.1.1.3. Sicherheitslage
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern der ANA und der ANP. Die Aufstandsbewegung verübte seit Jänner 2011 auch in Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern besuchten Supermarkt, auf das Krankenhaus der ANA, auf das Intercontinental Hotel, auf das Botschaftsviertel; Ex-Präsident Rabbani wurde ermordet). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast achtzehn Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch zwei Jahre zuvor.
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentrieren sich auch die militärischen Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April bis Juni 2011) der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu 2010 verlorenen Gebieten und den Gewinn neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden 2011 erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele der ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es der afghanischen Regierung gelingt, ihre Lebensverhältnisse spürbar zu verbessern.
Die Sicherheitslage in Kandahar ist 2013 noch prekärer geworden, und zwar einerseits auf Grund der Versuche der ISAF, die Verantwortung der ANA zu übergeben, andererseits wegen der Ankündigung der internationalen Gemeinschaft, Afghanistan 2014 zu verlassen. Die Stadt Kandahar ist wie eine belagerte Stadt; dort landen ständig Militärflugzeuge, die von Bombardements zurückkommen, und ständig fliegen Flugzeuge zurück in den Einsatz. Daher ist die Sicherheitslage in Kandahar als Ausnahmezustand zu bezeichnen. Auch die Reisen von und nach Kandahar sind für die Zivilbevölkerung gefährlich.
Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4 % der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord gingen sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50 % zurück. Die Operationsführung der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF in den Regionen Kunduz und Nord-Baghlan verdrängte die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie spektakulärer Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (zB mit der Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs und mit Anschlägen auf Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurückzugewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Faryab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kunduz.
Die oben (Pt. 2.1.1.1) erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.
Das Haqqani-Netzwerk gilt als die größte Bedrohung für die Sicherheit in Afghanistan. Es hat engere Kontakte zu Al Kaida als die Taliban und unterhält enge Beziehungen zum pakistanischen Geheimdienst. Es operiert hauptsächlich von Pakistan aus, wo es in Nord-Waziristan von der pakistanischen Regierung geduldet und geschützt wird. Das Netzwerk soll etwa 3000 aktive Kämpfer umfassen und immer öfter Anschläge auf Schlüsseleinrichtungen in Kabul und in anderen Gebieten durchführen. Es gilt als am wenigsten zugänglich für ein politisches Abkommen mit der afghanischen Regierung.
Die Taliban sind inzwischen als landesweite Bewegung zu betrachten. Sie rekrutieren gezielt über die ethnischen Grenzen hinaus und setzen im Norden des Landes auch Tadschiken und Usbeken als lokale Kommandeure und Schattengouverneure ein. Die Taliban reklamieren mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden, die auch fähig ist, Steuern einzuziehen und Dienstleistungen zu erbringen. Diese regierungsähnlichen Strukturen sind relativ gut etabliert. Meist haben die Taliban einen Schattengouverneur eingesetzt. Es ist ihnen zudem gelungen, die Probleme mehrerer Bevölkerungssektoren aufzunehmen und selbst einige warlords zu kooptieren, die zu ihren erbitterten Feinden zählten. Obwohl sie seit 2007 hohe Verluste hatten, bleibt ihr Kampfwille ungebrochen.
Die meisten zivilen Opfer forderte weiterhin der Einsatz von Sprengsätzen. Selbstmordattentate wurden komplexer und umfassten oft mehrere Selbstmordattentäter. Daneben gehörten die Errichtung illegaler Straßensperren, das Abschalten von Mobilfunknetzen und Drohbriefe (Shabnamehs) zu den Methoden, die Bevölkerung einzuschüchtern.
Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.
Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele von ihnen keinen Einfluss, sie kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit Waffengewalt. Auch in den Teilen des Landes, in denen keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen örtliche Machthaber verschiedene Regionen. Sie bekämpfen die Regierung Karzai nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
2.1.1.4. Situation der Anhänger der VDPA und von Funktionsträgern des VDPA-Regimes
Eine beträchtliche Zahl von Mitgliedern der seinerzeitigen Volksdemokratischen Partei Afghanistans (VDPA), also der kommunistischen Partei, und der damaligen Sicherheitsverwaltung, so auch des Geheimdienstes (Khad), arbeitet heute in der Verwaltung. 2003 gründeten frühere Mitglieder der VDPA eine Partei, die Hezb-e-Mutahid-e-Mili (National United Party), die 2005 registriert wurde und damals 600 Mitglieder gehabt haben soll. Mitglieder der VDPA sollen auch andere Parteien gegründet haben.
Während viele ehemalige Mitglieder der VDPA und Beamte der kommunistischen Regierung ungefährdet sind, besonders wenn sie von mächtigen Gruppen oder Personen geschützt werden, sind etliche hochgestellte Mitglieder der VDPA in Gefahr. Das Ausmaß dieser Gefahr hängt von den persönlichen Umständen, dem familiären Hintergrund und dem beruflichen Profil des Betroffenen, von seinen Verbindungen und davon ab, ob er mit Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang gebracht wird, die unter der kommunistischen Herrschaft 1979 bis 1992 begangen worden sind.
VDPA-Mitglieder, die nicht von islamischen Parteien, von Stämmen oder von einflussreichen Persönlichkeiten geschützt werden, sind va. gefährdet, wenn sie unter eine der folgenden Gruppen fallen:
¿ hochrangige Mitglieder der VDPA (unabhängig davon, ob sie zur Parcham- oder zur Khalq-Fraktion gehört haben), wenn sie öffentlich bekannt waren; dazu gehören hochrangige Mitglieder von Zentral- und Provinzkomitees der VDPA und ihre Familienangehörigen sowie Sekretäre der Komitees der VDPA in öffentlichen Einrichtungen,
¿ frühere Sicherheitsbeamte des kommunistischen Regimes, darunter des Geheimdienstes Khad; sie sind va. durch die Bevölkerung (Familien von Opfern) gefährdet, weil sie mit Menschenrechtsverletzungen während des kommunistischen Regimes in Verbindung gebracht werden.
Frühere hochrangige Mitglieder der VDPA oder solche, die mit der Begehung von Menschenrechtsverbrechen in der kommunistischen Zeit in Verbindung gebracht werden, können auch durch Mujaheddin-Führer oder bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen gefährdet sein.
2.1.1.5. Situation der (ehemaligen) Taliban
Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen. Die Teilnehmerzahl steigt kontinuierlich und lag Mitte Dezember 2011 bei etwa 2997 ehemaligen Kämpfern. Eine "Friedens-Jirga" gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Im September 2011 wurde Rabbani, der Präsident des Hohen Friedensrates, der mit dem Aussöhnungsprozess betraut ist, ermordet, das hat das Verhältnis Afghanistans zu Pakistan schwer belastet. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist.
Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, welche die seit 2001 erzielten Fortschritte, va. im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden.
Die USA versuchen, Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Jänner 2012 erklärten sich die Taliban bereit, in Katar ein Verbindungsbüro zu eröffnen und mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen. Nach Gesprächen im Feber 2012 brachen sie die Verhandlungen im März 2012 ab. Es ist davon auszugehen, dass die Gespräche inoffiziell weitergeführt werden. Während die internationale Staatengemeinschaft einem Abkommen mit den Taliban immer unkritischer gegenübersteht, sehen breite Teile der afghanischen Bevölkerung, insbesondere ethnische Minderheiten und Frauen, einer Machteinbindung der Taliban auf Grund ihrer Erfahrungen und wegen der Wertvorstellungen der Taliban mit großer Skepsis entgegen.
Im Jänner 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum des 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Seinerzeit hatte Präsident Karzai unter internationalem Druck versprochen, es nicht zu unterzeichnen. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Voraussetzungen, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind nur die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit den Aufständischen und für ihre Reintegration, es untergräbt aber Bemühungen darum, die schweren Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre aufzuarbeiten.
2.1.1.6. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 50 Jahren für Frauen und bei 47 Jahren für Männer. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die Bevölkerung noch nicht.
2011 war ein neuer Trend aggressiver Razzien in Gesundheitseinrichtungen durch nationale und internationale Sicherheitskräfte festzustellen. Zudem haben Kriminelle ihr Augenmerk auf den Gesundheitssektor gerichtet. Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen Gesundheitseinrichtungen haben dagegen abgenommen. Die Ermordungen von Gesundheitspersonal führen dazu, dass in ländlichen Gegenden nur wenige Ärzte praktizieren.
2.1.1.7. Sonstiges
Es ist nicht bekannt, dass die Stellung eines Asylantrags als solche zu Sanktionen der afghanischen Regierung führen würde.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Der Staat ist von Geberunterstützung abhängig: Nur 62 % der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden, der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100 % geberfinanziert.
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt etwa 36 bis 40 %. Der Grad der Unterbeschäftigung ist sehr hoch, in ländlichen Gebieten gelten bis zu 53 % als unterbeschäftigt.
Die Versorgungslage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes, bleibt problematisch. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege und die mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Dazu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken besonders ausgesetzt. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
Vordringliche Probleme für Rückkehrer sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, bei der Rückforderung des früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist der Zugang zu Arbeit, zu Wasser und zur Grundversorgung häufig nur eingeschränkt möglich.
2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der ethnischen Gruppe der Farsiwan (di. der Farsi-Sprechenden aus der Provinz Kandahar) an und ist schiitischer Muslim. Er hält sich seit Ende 2011 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan als Tischler und wurde zu Beginn der Herrschaft der VDPA als Vorarbeiter (Bashi) in einer Fabrik in Kandahar eingesetzt. Aus diesem Umstand allein droht ihm heute keine Verfolgungsgefahr. Sollte der Beschwerdeführer anderen Menschen schwer geschadet haben, so ist nicht auszuschließen, dass ihm aus diesem Grund Verfolgung droht oder er bereits (aus diesem Grund) verfolgt worden ist. Verfolgungen, die bereits stattgefunden haben oder dem Beschwerdeführer allenfalls drohen, haben ihren Grund nicht in der Nähe des Beschwerdeführers zur VDPA, sondern in Handlungen des Beschwerdeführers, die anderen Menschen schwer geschadet haben, uU auch an Leib und Leben.
Der Beschwerdeführer betätigte sich in der Zeit, in der er als Vorarbeiter beschäftigt war, auch sportlich als Ringer. Daraus, dass er damals einen Club gewechselt hat bzw. dass er einen Ringkampf verloren hat, droht ihm heute keine Verfolgung.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012 (Stand Jänner 2012), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2012 und des britischen Home Office vom 11.10.2011.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Feststellungen, welche Gruppen der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen rechnet, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern, beruhen auf den Einschätzungen in seinen Eligibility Guidelines von 2010.
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines von 2010, S 19 FN 111 und 29 FN 210) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Balutschen).
Die Feststellungen zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen auf dem Bericht Troxler Gulzars. Auf diesem Bericht beruhen auch die Feststellungen zum Haqqani-Netzwerk, zu den Methoden der Taliban, die Bevölkerung einzuschüchtern, zu den Gesprächen der USA mit den Taliban und zu Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen.
Die Feststellungen zur Situation der Anhänger der VDPA und von Funktionsträgern des VDPA-Regimes beruhen auf der Darstellung des Flüchtlings-Hochkommissärs (Eligibility Guidelines von 2009, S 29 f.), die durch die übrigen Berichte gestützt wird. Die "Eligibility Guidelines" vom Dezember 2010 haben zwar jene vom Juli 2009 ersetzt (so die Eligibility Guidelines von 2010, S 3), sie enthalten jedoch keine Einschätzung der Gefahren dieses Personenkreises, daher stützt sich der Asylgerichtshof insoweit auf jene von 2009.
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kandahar (Pt. 2.1.1.3, dritter Absatz) stützen sich auf das mündliche Gutachten des Sachverständigen in der Verhandlung vom 28.5.2013, der dabei auch auf eigene Beobachtungen bei einem Aufenthalt dort zurückgriff.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder (zuletzt im August/September 2012). Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
2.2.2. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Dari (Ost-Farsi) beherrscht, die von Farsiwan gesprochen wird, zeigte sich in der Verhandlung.
Der Asylgerichtshof folgt den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe nicht, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am 12.11.2011 an, er sei früher als Tischler sehr erfolgreich gewesen und habe in Kandahar eine gute Arbeit gehabt. In letzter Zeit sei die Zahl der Taliban-Kämpfer immer größer geworden. Da er früher für die kommunistische Regierung gearbeitet habe, seien die Taliban seine Feinde. Ihm sei vorgeworfen worden, noch immer mit den Kommunisten zu sympathisieren. Die Taliban hätten seinen Sohn und seinen Bruder getötet und hätten auch ihn und seine ganze Familie töten wollen. Zum Glück seien rechtzeitig die amerikanischen Soldaten gekommen.Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion römisch 40 ) am 12.11.2011 an, er sei früher als Tischler sehr erfolgreich gewesen und habe in Kandahar eine gute Arbeit gehabt. In letzter Zeit sei die Zahl der Taliban-Kämpfer immer größer geworden. Da er früher für die kommunistische Regierung gearbeitet habe, seien die Taliban seine Feinde. Ihm sei vorgeworfen worden, noch immer mit den Kommunisten zu sympathisieren. Die Taliban hätten seinen Sohn und seinen Bruder getötet und hätten auch ihn und seine ganze Familie töten wollen. Zum Glück seien rechtzeitig die amerikanischen Soldaten gekommen.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 9.1.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Taliban belästigt worden. Früher habe er ein paar Freunde gehabt, ua. XXXX (in der Verhandlung vom 31.10.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um nur eine Person namens XXXX handle), XXXX und XXXX. Sie hätten mit ihm in der Firma in XXXX gearbeitet; sie seien Taliban geworden. (Der Beschwerdeführer erläuterte in der Verhandlung vom 31.10.2012, er habe mit einigen Freunden in einem Betrieb gearbeitet, der XXXX gehört habe, einer Firma, die Daoud Khan gegründet habe und die Stoffe erzeugt habe; er und seine Leute hätten die Tischlerarbeiten für diese Fabrik übernommen. Der Sachverständige erläuterte dazu, die Manufakturen in Kabul und in Kandahar, die früher vor allem von Deutschen gegründet worden seien, seien XXXX genannt worden, dh. wörtlich "Weberei", habe aber auch mit anderen handwerklichen Berufen zu tun. In Kandahar habe es ein XXXX gegeben.) Er sei ihr Meister gewesen, und wenn sie etwas falsch gemacht hätten, habe er sie bestraft. Deshalb seien die Freunde gegen ihn gewesen und hätten ihn als Kommunisten bezeichnet. 1363 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischer Rechnung 1984/1985) sei die Familie des Beschwerdeführers ("wir") in den Iran geflohen. Damals habe er Afghanistan verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen. Zwei Jahre später sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Dann sei er wieder in den Iran gegangen. Während der Taliban-Zeit sei er auch eingesperrt worden. XXXX sei ein großer Kommandant der Taliban. Vor etwa elf Monaten oder einem Jahr, als sie in XXXX (Kandahar) gelebt hätten, seien die Taliban zu ihnen gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich versteckt, die Taliban hätten das Haus durchsucht, ihn jedoch nicht gefunden. Als sie gegangen seien, sei es zu einer Schießerei zwischen den Taliban und den Soldaten gekommen. Die Taliban hätten sich in der Nachbarschaft und auch beim Beschwerdeführer zu Hause versteckt. Bei diesem Vorfall seien sein Sohn XXXX, viele Taliban und auch viele Soldaten getötet worden. Da sie dort nicht mehr hätten leben können, sei er mit der Familie in den Iran gereist und dann alleine weiter nach Österreich.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 9.1.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei von den Taliban belästigt worden. Früher habe er ein paar Freunde gehabt, ua. römisch 40 (in der Verhandlung vom 31.10.2012 erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich dabei um nur eine Person namens römisch 40 handle), römisch 40 und römisch 40 . Sie hätten mit ihm in der Firma in römisch 40 gearbeitet; sie seien Taliban geworden. (Der Beschwerdeführer erläuterte in der Verhandlung vom 31.10.2012, er habe mit einigen Freunden in einem Betrieb gearbeitet, der römisch 40 gehört habe, einer Firma, die Daoud Khan gegründet habe und die Stoffe erzeugt habe; er und seine Leute hätten die Tischlerarbeiten für diese Fabrik übernommen. Der Sachverständige erläuterte dazu, die Manufakturen in Kabul und in Kandahar, die früher vor allem von Deutschen gegründet worden seien, seien römisch 40 genannt worden, dh. wörtlich "Weberei", habe aber auch mit anderen handwerklichen Berufen zu tun. In Kandahar habe es ein römisch 40 gegeben.) Er sei ihr Meister gewesen, und wenn sie etwas falsch gemacht hätten, habe er sie bestraft. Deshalb seien die Freunde gegen ihn gewesen und hätten ihn als Kommunisten bezeichnet. 1363 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischer Rechnung 1984 aus 1985,) sei die Familie des Beschwerdeführers ("wir") in den Iran geflohen. Damals habe er Afghanistan verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen. Zwei Jahre später sei er nach Afghanistan zurückgekehrt. Dann sei er wieder in den Iran gegangen. Während der Taliban-Zeit sei er auch eingesperrt worden. römisch 40 sei ein großer Kommandant der Taliban. Vor etwa elf Monaten oder einem Jahr, als sie in römisch 40 (Kandahar) gelebt hätten, seien die Taliban zu ihnen gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich versteckt, die Taliban hätten das Haus durchsucht, ihn jedoch nicht gefunden. Als sie gegangen seien, sei es zu einer Schießerei zwischen den Taliban und den Soldaten gekommen. Die Taliban hätten sich in der Nachbarschaft und auch beim Beschwerdeführer zu Hause versteckt. Bei diesem Vorfall seien sein Sohn römisch 40 , viele Taliban und auch viele Soldaten getötet worden. Da sie dort nicht mehr hätten leben können, sei er mit der Familie in den Iran gereist und dann alleine weiter nach Österreich.
Konkret gab der Beschwerdeführer an, an einem späten Nachmittag vor elf Monaten oder einem Jahr seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht, ihn aber nicht gefunden. Als sie sich auf den Weg gemacht hätten, seien ihnen Soldaten und Amerikaner entgegengekommen; sie seien zurückgekehrt und hätten im Dorf Schutz gesucht. Es sei mit Raketen geschossen worden, dabei sein Sohn getötet worden. Auf die weitere Frage, warum konkret er von den Taliban gesucht werde, antwortete der Beschwerdeführer, er habe von 1980 bis 1984 (1359 bis 1363) in einer staatlichen Tischlerei als Meister gearbeitet, dort seine Untergebenen beaufsichtigen und auch bestrafen müssen und sei deshalb verfolgt und als Kommunist bezeichnet worden. Auf den Vorhalt, er solle "logisch und schlüssig" erklären, warum er Jahrzehnte später wegen seiner vergangenen Berufstätigkeit verfolgt werden sollte, erwiderte der Beschwerdeführer, in Afghanistan beginne eine Feindschaft wegen einer Kleinigkeit.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, konkret jenen Vorfall zu schildern, als die Taliban nach ihm gesucht hätten. Er gab an, es sei gegen Nachmittag gewesen, er habe sich versteckt. Sie hätten nach ihm gesucht, ihn aber nicht gefunden. Sie hätten auch seine Kinder und seine Frau belästigt. Ungefähr zehn Minuten, nachdem sie gegangen seien, seien Schüsse zu hören gewesen. Es sei ein Krieg (gemeint Kampf) zwischen den Taliban und den Soldaten ausgebrochen. Der Beschwerdeführer habe sein Versteck noch nicht verlassen gehabt.
Zu der Ermordung seines Bruders gab der Beschwerdeführer an, der Bruder sei 1376 (1997/1998) seinetwegen von den Taliban ermordet worden. Zuvor hätten sie den Beschwerdeführer eingesperrt. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis hätten sie nach ihm gesucht. Dabei sei es zu einem Streit zwischen den Taliban und seinem Bruder gekommen und die Taliban hätten seinen Bruder erschossen. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, warum ihn die Taliban eingesperrt hätten; er gab an, er kenne den Grund nicht, er sei geschlagen und gefoltert, so stundenlang an den Händen aufgehängt worden. Dies sei 1376 (1997/1998) gewesen, die genaue Dauer könne er nicht angeben; er glaube, dass er von Ende des fünften Monats bis zum Jahresende 1376 eingesperrt gewesen sei.Zu der Ermordung seines Bruders gab der Beschwerdeführer an, der Bruder sei 1376 (1997 aus 1998,) seinetwegen von den Taliban ermordet worden. Zuvor hätten sie den Beschwerdeführer eingesperrt. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis hätten sie nach ihm gesucht. Dabei sei es zu einem Streit zwischen den Taliban und seinem Bruder gekommen und die Taliban hätten seinen Bruder erschossen. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, warum ihn die Taliban eingesperrt hätten; er gab an, er kenne den Grund nicht, er sei geschlagen und gefoltert, so stundenlang an den Händen aufgehängt worden. Dies sei 1376 (1997 aus 1998,) gewesen, die genaue Dauer könne er nicht angeben; er glaube, dass er von Ende des fünften Monats bis zum Jahresende 1376 eingesperrt gewesen sei.
Auf die Frage, ob er zwischen 1998 und 2011 - als ihn nach seinen Angaben die Taliban gesucht hätten - Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, aus Angst vor den Taliban hätten sie zwischen 1976 (gemeint vermutlich 1376, di. 1997/98; in der Verhandlung vom 31.10.2012 gab der Beschwerdeführer auch an, bei der Jahresangabe 1976 müsse ein Irrtum vorliegen; möglicherweise habe er das Datum 1376 angegeben) und 2011 an verschiedenen Adressen gewohnt. Eine Zeitlang habe er mit seiner Familie in Masar-e Sharif und in der Provinz Herat gelebt. Manchmal sei er auch im Iran oder in Pakistan gewesen, um zu arbeiten; seine Familie sei in Afghanistan geblieben. Als die Frage (nach Schwierigkeiten mit den Taliban zwischen 1998 und 2011) wiederholt wurde, verneinte sie der Beschwerdeführer. Vor etwa einem Jahr und ein paar Monaten seien sie nach Kandahar übersiedelt. Die Taliban hätten davon erfahren und ihn zu Hause in Kandahar gesucht. Nach Kabul habe er nicht gehen können, da das Leben dort sehr teuer sei.
Auf die Frage, auf Grund welcher konkreten Ereignisse er beschlossen habe, Afghanistan zu verlassen, nannte der Beschwerdeführer den Vorfall, bei dem sein Sohn getötet worden sei. Er sei auch besorgt um die Zukunft seiner Kinder gewesen. Seine Familie lebe derzeit im Iran. Der Beschwerdeführer gab dann die Namen seiner Kinder an; sein Sohn XXXX arbeite in Kandahar als Tischler. Auf die Frage, wie das möglich sei, antwortete der Beschwerdeführer, die Taliban hätten mit ihm nichts zu tun, man kenne ihn nicht. Auf den Vorhalt, wenn man "der afghanischen Denklogik" folge, müssten die Taliban ein massives Interesse an seinem Sohn haben, erwiderte der Beschwerdeführer, die Taliban wollten nur ihm selbst etwas antun, sein Sohn XXXX sei nur durch Zufall und nicht gezielt getötet worden.Auf die Frage, auf Grund welcher konkreten Ereignisse er beschlossen habe, Afghanistan zu verlassen, nannte der Beschwerdeführer den Vorfall, bei dem sein Sohn getötet worden sei. Er sei auch besorgt um die Zukunft seiner Kinder gewesen. Seine Familie lebe derzeit im Iran. Der Beschwerdeführer gab dann die Namen seiner Kinder an; sein Sohn römisch 40 arbeite in Kandahar als Tischler. Auf die Frage, wie das möglich sei, antwortete der Beschwerdeführer, die Taliban hätten mit ihm nichts zu tun, man kenne ihn nicht. Auf den Vorhalt, wenn man "der afghanischen Denklogik" folge, müssten die Taliban ein massives Interesse an seinem Sohn haben, erwiderte der Beschwerdeführer, die Taliban wollten nur ihm selbst etwas antun, sein Sohn römisch 40 sei nur durch Zufall und nicht gezielt getötet worden.
In der Verhandlung vom 29.10.2012 und vom 31.10.2012 - in welcher der Beschwerdeführer seine Erzählung von zwei Tagen zuvor fortsetzte - gab er an, 1357 (1978/79) oder 1358 (1979/80) sei ihm von der damaligen - kommunistischen - Regierung die Aufgabe eines "Bashi" (eines Tischlervorarbeiters) in einem Staatsbetrieb übertragen worden, weil er Talent dazu gehabt habe und in der Arbeit sehr erfolgreich gewesen sei; er sei aber nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen, Parteimitglieder seien in höheren Funktionen tätig gewesen. Auch als er zum Bashi ernannt worden sei, sei er nicht in die VDPA oder in ihre Jugendorganisation eingetreten, auch nicht in einen Arbeiterverein der Fabrik. Er sei auch nicht gedrängt oder gezwungen worden beizutreten.
Dort habe er etwa drei bis dreieinhalb Jahre gearbeitet. Wegen seiner Jugend - er sei damals 19 oder 20 Jahre alt gewesen - seien einige Leute neidisch auf ihn gewesen. Er sei in seiner Arbeit genau gewesen und habe Untergebene bestraft, die nicht korrekt gearbeitet hätten, so habe er ihnen zwei oder drei Arbeitsstunden vom Lohn abgezogen, sie für einen ganzen Tag als abwesend geführt oder uU auch aus dem Dienst entlassen; deshalb sei er als Kommunist bezeichnet worden. Er sei aber nie handgreiflich gewesen, denn dies sei verboten gewesen. Unter diesen Untergebenen seien auch einige gute Freunde gewesen, mit denen er aufgewachsen sei; sie hätten gemeint, dass er bei ihnen ein Auge zudrücken sollte, er habe das aber nicht getan; sie seien dann ihm gegenüber "irgendwie anders" gewesen. Weiters habe er sich sportlich betätigt und "Wrestling" betrieben. Er sei bereits seit der Zeit Daud Khans (dh. vor der Machtübernahme durch die Kommunisten 1978) im Club XXXX gewesen und habe an Wettkämpfen zwischen diesem Club und jenem der damaligen "Qule-e Urdu" teilgenommen, also der heutigen Afghanischen Nationalarmee. Die Mitglieder eines anderen Clubs namens XXXX, den man politisch nicht zuordnen könne, hätten von ihm verlangt, dass er für sie antrete, darunter auch ein paar seiner Freunde, die im selben Betrieb und unter ihm gearbeitet hätten. Einige Zeit sei er ihren Drohungen ausgesetzt gewesen - sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen oder zu belästigen oder seinen Sohn zu entführen -, bis er gezwungen gewesen sei, etwa 25 Tage bis einen Monat für den Club XXXX zu kämpfen. Anfang 1361 (1982) habe er an sieben bis acht Wettkämpfen teilgenommen, aber gegen die Regierungsmannschaft, di. den Club XXXX, verloren. Seine Freunde und der Besitzer des Clubs XXXX hätten ihm unterstellt, dass er mit Absicht verloren habe, da er Kommunist gewesen sei.Dort habe er etwa drei bis dreieinhalb Jahre gearbeitet. Wegen seiner Jugend - er sei damals 19 oder 20 Jahre alt gewesen - seien einige Leute neidisch auf ihn gewesen. Er sei in seiner Arbeit genau gewesen und habe Untergebene bestraft, die nicht korrekt gearbeitet hätten, so habe er ihnen zwei oder drei Arbeitsstunden vom Lohn abgezogen, sie für einen ganzen Tag als abwesend geführt oder uU auch aus dem Dienst entlassen; deshalb sei er als Kommunist bezeichnet worden. Er sei aber nie handgreiflich gewesen, denn dies sei verboten gewesen. Unter diesen Untergebenen seien auch einige gute Freunde gewesen, mit denen er aufgewachsen sei; sie hätten gemeint, dass er bei ihnen ein Auge zudrücken sollte, er habe das aber nicht getan; sie seien dann ihm gegenüber "irgendwie anders" gewesen. Weiters habe er sich sportlich betätigt und "Wrestling" betrieben. Er sei bereits seit der Zeit Daud Khans (dh. vor der Machtübernahme durch die Kommunisten 1978) im Club römisch 40 gewesen und habe an Wettkämpfen zwischen diesem Club und jenem der damaligen "Qule-e Urdu" teilgenommen, also der heutigen Afghanischen Nationalarmee. Die Mitglieder eines anderen Clubs namens römisch 40 , den man politisch nicht zuordnen könne, hätten von ihm verlangt, dass er für sie antrete, darunter auch ein paar seiner Freunde, die im selben Betrieb und unter ihm gearbeitet hätten. Einige Zeit sei er ihren Drohungen ausgesetzt gewesen - sie hätten ihm gedroht, ihn umzubringen oder zu belästigen oder seinen Sohn zu entführen -, bis er gezwungen gewesen sei, etwa 25 Tage bis einen Monat für den Club römisch 40 zu kämpfen. Anfang 1361 (1982) habe er an sieben bis acht Wettkämpfen teilgenommen, aber gegen die Regierungsmannschaft, di. den Club römisch 40 , verloren. Seine Freunde und der Besitzer des Clubs römisch 40 hätten ihm unterstellt, dass er mit Absicht verloren habe, da er Kommunist gewesen sei.
Zu jener Zeit sei der Krieg (gemeint ist der Kampf der Mujaheddin gegen die kommunistische Regierung und die sowjetischen Truppen) auch nach Kandahar gekommen. Zunächst habe man gegen ihn nichts unternehmen können, da er für die Regierung gearbeitet habe und auch in den Club XXXX zurückgekehrt sei. Dort sei er aber bei keinem Wettkampf mehr angetreten. Dann sei die Zeit gekommen, dass er entweder hätte den Wehrdienst leisten oder fliehen müssen. Hätte er den Wehrdienst geleistet, so hätte man seine Familie bedroht oder sein Leben wäre in Gefahr gewesen. Er habe seine Familie in Kandahar zurückgelassen und sei Ende 1361 (1982/83) nach Pakistan und dann in den Iran geflüchtet, wo er jeweils einige Zeit gearbeitet habe. 1363 (1984/85) sei er nach Kandahar zurückgekehrt. Als er im Iran gewesen sei, hätten zu Hause Mujaheddin nach ihm gefragt - jene Jugendlichen, die unter ihm in der Tischlerei gearbeitet und einem Ringerclub angehört hätten und die dann gegen ihn gewesen seien und nun Mujaheddin geworden seien. Eine Zeitlang habe er sich dann zu Hause versteckt. Zwischen 1363 (1984/85) und 1376 (1997/98) sei er drei Mal oder öfter zwischen Afghanistan und dem Iran hin- und hergereist. 1376 (1997/98), als die Taliban an der Macht gewesen seien, sei er nach Kandahar zurückgekehrt.Zu jener Zeit sei der Krieg (gemeint ist der Kampf der Mujaheddin gegen die kommunistische Regierung und die sowjetischen Truppen) auch nach Kandahar gekommen. Zunächst habe man gegen ihn nichts unternehmen können, da er für die Regierung gearbeitet habe und auch in den Club römisch 40 zurückgekehrt sei. Dort sei er aber bei keinem Wettkampf mehr angetreten. Dann sei die Zeit gekommen, dass er entweder hätte den Wehrdienst leisten oder fliehen müssen. Hätte er den Wehrdienst geleistet, so hätte man seine Familie bedroht oder sein Leben wäre in Gefahr gewesen. Er habe seine Familie in Kandahar zurückgelassen und sei Ende 1361 (1982/83) nach Pakistan und dann in den Iran geflüchtet, wo er jeweils einige Zeit gearbeitet habe. 1363 (1984/85) sei er nach Kandahar zurückgekehrt. Als er im Iran gewesen sei, hätten zu Hause Mujaheddin nach ihm gefragt - jene Jugendlichen, die unter ihm in der Tischlerei gearbeitet und einem Ringerclub angehört hätten und die dann gegen ihn gewesen seien und nun Mujaheddin geworden seien. Eine Zeitlang habe er sich dann zu Hause versteckt. Zwischen 1363 (1984/85) und 1376 (1997/98) sei er drei Mal oder öfter zwischen Afghanistan und dem Iran hin- und hergereist. 1376 (1997/98), als die Taliban an der Macht gewesen seien, sei er nach Kandahar zurückgekehrt.
Seine (ehemaligen) Freunde, die Mitglieder der "Jamiat-e Ulama" gewesen seien, hätten sich den Taliban angeschlossen. Als "Burhanuddin" (gemeint ist der damalige Präsident Burhanuddin Rabbani; damit wandte sich der Beschwerdeführer der Zeit zwischen der kommunistischen Herrschaft und jener der Taliban zu) gesagt habe, dass die Paschtunen viele Jahre in Afghanistan regiert hätten und jetzt "wir" (dh. die Tadschiken) an der Reihe seien, sei es zu Streitigkeiten zwischen Paschtunen und Tadschiken und zum Bürgerkrieg gekommen. Als der Beschwerdeführer wieder zu Hause in Kandahar gewesen sei, da sei ihm erzählt worden, dass seine paschtu-sprechenden (ehemaligen) Freunde Taliban geworden seien und nach ihm gefragt hätten. Etwa zehn oder zwanzig Tage danach hätten sie erfahren, dass er zurückgekehrt sei. Er habe sich in einem alten Verlies versteckt, wie es sie in Kandahar gebe. Kommandant XXXX, einer seiner ehemaligen Freunde, dem er früher von diesen Verliesen erzählt habe, habe ihn schließlich dort gefunden. Er habe ihn vor seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen Kindern geschlagen und ihm drei oder vier Zähne gebrochen. Er sei dann mitgenommen und geschlagen und als Landesverräter beschimpft worden.Seine (ehemaligen) Freunde, die Mitglieder der "Jamiat-e Ulama" gewesen seien, hätten sich den Taliban angeschlossen. Als "Burhanuddin" (gemeint ist der damalige Präsident Burhanuddin Rabbani; damit wandte sich der Beschwerdeführer der Zeit zwischen der kommunistischen Herrschaft und jener der Taliban zu) gesagt habe, dass die Paschtunen viele Jahre in Afghanistan regiert hätten und jetzt "wir" (dh. die Tadschiken) an der Reihe seien, sei es zu Streitigkeiten zwischen Paschtunen und Tadschiken und zum Bürgerkrieg gekommen. Als der Beschwerdeführer wieder zu Hause in Kandahar gewesen sei, da sei ihm erzählt worden, dass seine paschtu-sprechenden (ehemaligen) Freunde Taliban geworden seien und nach ihm gefragt hätten. Etwa zehn oder zwanzig Tage danach hätten sie erfahren, dass er zurückgekehrt sei. Er habe sich in einem alten Verlies versteckt, wie es sie in Kandahar gebe. Kommandant römisch 40 , einer seiner ehemaligen Freunde, dem er früher von diesen Verliesen erzählt habe, habe ihn schließlich dort gefunden. Er habe ihn vor seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen Kindern geschlagen und ihm drei oder vier Zähne gebrochen. Er sei dann mitgenommen und geschlagen und als Landesverräter beschimpft worden.
Auf die Frage, ob er als farsi-sprechender Schiit nicht damit habe rechnen müssen, ins Blickfeld der Taliban zu geraten, meinte der Beschwerdeführer, solange man sich nicht gegen sie gestellt habe, hätten sie nichts mit einem zu tun gehabt. Auf die weitere Frage, weshalb er überhaupt nach Kandahar zurückgekehrt sei, meinte er, er sei davon ausgegangen, dass die Mujaheddin nicht mehr an der Macht seien; die Taliban seien auch von vielen gelobt worden, und es seien viele Bekannte von ihm nach Kandahar zurückgekehrt.
Er sei dann zu einem Stützpunkt gebracht und vier Tage gefoltert worden. Dann habe es eine Art Gericht gegeben; er sei in ein Gefängnis gebracht worden und habe dort sechs Monate verbracht. Nachdem er in das Krankenhaus XXXX gebracht worden sei, sei ihm nach zwei oder drei Tagen dort mit Hilfe seines Bruders und dessen Freunden die Flucht nach XXXX gelungen. Die Taliban hätten daraufhin seinen Bruder zu Hause aufgesucht; bei dem Streit, der dann entstanden sei, sei sein Bruder erschossen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei dann wieder in den Iran gegangen und habe davon erst nach zwei Monaten erfahren, als seine Familie nachgekommen sei, die den Vorfall miterlebt habe. Als die Taliban gestürzt worden seien, sei er nach Afghanistan zurückgekommen und habe einige Zeit in Herat und dann in Mazar-e Sharif gewohnt und sei schließlich, da er gedacht habe, dass die Lage ruhiger geworden sei, nach Kandahar zurückgekehrt. Sein altes Haus hätten die Taliban abgerissen und etwas Neues gebaut. Er habe einige Monate in Kandahar ("dort"; gemeint ist, wie sich später zeigte, XXXX, im Haus seines Schwiegervaters, das liege außerhalb der Stadt) gelebt, bis seine (ehemaligen) Freunde - die zu den Taliban gehörten - über Nachbarn davon erfahren hätten. Eines Tages - in der zweiten Periode der Regierung Karzai, vor etwa zwei Jahren und drei Monaten (mithin im Sommer oder Herbst 2010) - seien einige Leute gekommen; er sei sich nicht sicher gewesen, ob es Taliban gewesen seien, und habe sich in einem Vogelschlag auf dem Flachdach verschanzt. Die Taliban hätten sein Haus und drei oder vier Nachbarhäuser durchsucht, deren Besitzer zT mit seinem Schwiegervater verwandt seien, und seinen Sohn geschlagen, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Polizisten aus der Wachstube in der Nähe hätten davon Wind bekommen, und die Taliban hätten das Haus des Beschwerdeführers verlassen. Fünf Minuten später habe sein Sohn gesehen, dass die Polizei mit ihnen in Streit geraten sei. Von einem nahen Stützpunkt seien US-Soldaten gekommen, und zwei oder drei Taliban seien getötet worden. Eine Rakete der US- oder der Regierungsstreitkräfte habe das Haus getroffen und einen Sohn des Beschwerdeführers verletzt, der Beschwerdeführer habe das Bewusstsein verloren, die US-Streitkräfte hätten ihn mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei dann für eine Zeitlang wieder zurück in die Stadt gegangen; als es ihm etwas besser gegangen sei, sei er nach Herat und von dort in den Iran gegangen. Dort sei er medizinisch behandelt worden, schließlich habe er auch den Iran dann verlassen und sei nach Österreich gekommen. Seine Kinder und seine Frau seien aus Angst auch in den Iran gegangen.Er sei dann zu einem Stützpunkt gebracht und vier Tage gefoltert worden. Dann habe es eine Art Gericht gegeben; er sei in ein Gefängnis gebracht worden und habe dort sechs Monate verbracht. Nachdem er in das Krankenhaus römisch 40 gebracht worden sei, sei ihm nach zwei oder drei Tagen dort mit Hilfe seines Bruders und dessen Freunden die Flucht nach römisch 40 gelungen. Die Taliban hätten daraufhin seinen Bruder zu Hause aufgesucht; bei dem Streit, der dann entstanden sei, sei sein Bruder erschossen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei dann wieder in den Iran gegangen und habe davon erst nach zwei Monaten erfahren, als seine Familie nachgekommen sei, die den Vorfall miterlebt habe. Als die Taliban gestürzt worden seien, sei er nach Afghanistan zurückgekommen und habe einige Zeit in Herat und dann in Mazar-e Sharif gewohnt und sei schließlich, da er gedacht habe, dass die Lage ruhiger geworden sei, nach Kandahar zurückgekehrt. Sein altes Haus hätten die Taliban abgerissen und etwas Neues gebaut. Er habe einige Monate in Kandahar ("dort"; gemeint ist, wie sich später zeigte, römisch 40 , im Haus seines Schwiegervaters, das liege außerhalb der Stadt) gelebt, bis seine (ehemaligen) Freunde - die zu den Taliban gehörten - über Nachbarn davon erfahren hätten. Eines Tages - in der zweiten Periode der Regierung Karzai, vor etwa zwei Jahren und drei Monaten (mithin im Sommer oder Herbst 2010) - seien einige Leute gekommen; er sei sich nicht sicher gewesen, ob es Taliban gewesen seien, und habe sich in einem Vogelschlag auf dem Flachdach verschanzt. Die Taliban hätten sein Haus und drei oder vier Nachbarhäuser durchsucht, deren Besitzer zT mit seinem Schwiegervater verwandt seien, und seinen Sohn geschlagen, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Polizisten aus der Wachstube in der Nähe hätten davon Wind bekommen, und die Taliban hätten das Haus des Beschwerdeführers verlassen. Fünf Minuten später habe sein Sohn gesehen, dass die Polizei mit ihnen in Streit geraten sei. Von einem nahen Stützpunkt seien US-Soldaten gekommen, und zwei oder drei Taliban seien getötet worden. Eine Rakete der US- oder der Regierungsstreitkräfte habe das Haus getroffen und einen Sohn des Beschwerdeführers verletzt, der Beschwerdeführer habe das Bewusstsein verloren, die US-Streitkräfte hätten ihn mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei dann für eine Zeitlang wieder zurück in die Stadt gegangen; als es ihm etwas besser gegangen sei, sei er nach Herat und von dort in den Iran gegangen. Dort sei er medizinisch behandelt worden, schließlich habe er auch den Iran dann verlassen und sei nach Österreich gekommen. Seine Kinder und seine Frau seien aus Angst auch in den Iran gegangen.
Der Beschwerdeführer schilderte sodann seine Familienverhältnisse (alle seine Kinder seien inzwischen in den Iran gegangen) und die Örtlichkeiten in Kandahar. Die Taliban hätten dort eine Straße mit dem Namen XXXX gebaut, die mitten durch das Grundstück des Beschwerdeführers gegangen sei. Als er aus dem Gefängnis freigekommen sei, sei er in den Iran gegangen; er wisse nicht, was mit dem Rest des Hauses geschehen sei. Als er zuletzt in Kandahar gewesen sei, habe er in XXXX im Haus seines Schwiegervaters gelebt, das liege außerhalb der Stadt.Der Beschwerdeführer schilderte sodann seine Familienverhältnisse (alle seine Kinder seien inzwischen in den Iran gegangen) und die Örtlichkeiten in Kandahar. Die Taliban hätten dort eine Straße mit dem Namen römisch 40 gebaut, die mitten durch das Grundstück des Beschwerdeführers gegangen sei. Als er aus dem Gefängnis freigekommen sei, sei er in den Iran gegangen; er wisse nicht, was mit dem Rest des Hauses geschehen sei. Als er zuletzt in Kandahar gewesen sei, habe er in römisch 40 im Haus seines Schwiegervaters gelebt, das liege außerhalb der Stadt.
Der Sachverständige führte zu der Anmerkung des Beschwerdeführers, Rabbani habe gesagt, dass Paschtunen jahrhundertelang Afghanistan beherrscht hätten und nun die Tadschiken an der Reihe seien, aus, dies treffe nicht zu. Rabbani als Präsident des Landes hätte sich diesen Satz nicht erlaubt, denn dies hätte die Paschtunen noch mehr provoziert, außerdem sei Rabbani der Vorsitzende einer islamischen Partei gewesen, die sich überethnisch verstanden habe und verstehe. In Afghanistan werde Rabbani allgemein mit seinem Nachnamen genannt. Wenn man seinen Vornamen Burhanuddin erwähne, setze man auch seinen Nachnamen hinzu. Der bloße Vorname sei eher in den Nachbarländern wie im Iran und in Pakistan oder auch in nördlichen Nachbarländern, manchmal getrennt vom Nachnamen gebräuchlich, weil diese Sprecher möglicherweise den Nachnamen nicht kennten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, was er über Rabbani gesagt habe, habe er mit eigenen Ohren gehört.
In der Folge erteilte der Vorsitzende des erkennenden Senates dem Sachverständigen den Auftrag, ein Gutachten zu den Angaben des Beschwerdeführers zu erstatten. Zu diesem Zweck gab der Beschwerdeführer am 31.10.2012 noch Auskünfte über seine Lebensverhältnisse in Kandahar.
In seinem schriftlichen Gutachten vom 8.5.2013 führte der Sachverständige aus, XXXX, der Heimatbezirk des Beschwerdeführers, existiere seit Ende der achtziger Jahre nicht mehr als Dorf; seit den Taliban bzw. seit der Machtübernahme Karzais sei es zu einem modernen Viertel geworden, in dem mehr als 100.000 Menschen wohnten. Früher sei es hauptsächlich von Farsiwan bzw. Schiiten bewohnt gewesen, nunmehr wohnten auch Menschen anderer Ethnien und Glaubensrichtungen dort. Die meisten seien aber weiterhin Schiiten, die nach dem Sturz der Taliban zurückgekehrt seien. XXXX sei während des sowjetisch-afghanischen Krieges ein Hort des Widerstands gewesen. Deshalb sei es in der kommunistischen Zeit teilweise zerstört und die Einwohner seien in andere Bezirke vertrieben worden bzw. in den Iran und nach Quetta geflüchtet. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus Kandahar zu dieser Zeit (Anfang der achtziger Jahre) bestätige die Version, dass die Schiiten zu Beginn der kommunistischen Zeit aus ihren Bezirken in Kandahar geflüchtet seien. Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes seien manche Schiiten wieder nach Kandahar zurückgekommen, die meisten seien aber im Iran und in Quetta geblieben. Ein Teil der Schiiten aus Kandahar sei auch nach Kabul übersiedelt. Unter den Taliban sei das Viertel nochmals zum Angriffsziel geworden; dieses Mal seien die Schiiten von den Taliban verfolgt worden und es habe wieder Zerstörung und Vertreibung gegeben. Die Schiiten seien entweder in den Iran zurückgekehrt oder nach Kabul gegangen. Der Sachverständige konnte keine Information bekommen, dass die Schiiten, die in der kommunistischen Zeit - sei es auch nur für kurze Zeit - eine Funktion innegehabt hatten, unter den Taliban nach Kandahar zurückgekehrt wären.In seinem schriftlichen Gutachten vom 8.5.2013 führte der Sachverständige aus, römisch 40 , der Heimatbezirk des Beschwerdeführers, existiere seit Ende der achtziger Jahre nicht mehr als Dorf; seit den Taliban bzw. seit der Machtübernahme Karzais sei es zu einem modernen Viertel geworden, in dem mehr als 100.000 Menschen wohnten. Früher sei es hauptsächlich von Farsiwan bzw. Schiiten bewohnt gewesen, nunmehr wohnten auch Menschen anderer Ethnien und Glaubensrichtungen dort. Die meisten seien aber weiterhin Schiiten, die nach dem Sturz der Taliban zurückgekehrt seien. römisch 40 sei während des sowjetisch-afghanischen Krieges ein Hort des Widerstands gewesen. Deshalb sei es in der kommunistischen Zeit teilweise zerstört und die Einwohner seien in andere Bezirke vertrieben worden bzw. in den Iran und nach Quetta geflüchtet. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus Kandahar zu dieser Zeit (Anfang der achtziger Jahre) bestätige die Version, dass die Schiiten zu Beginn der kommunistischen Zeit aus ihren Bezirken in Kandahar geflüchtet seien. Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes seien manche Schiiten wieder nach Kandahar zurückgekommen, die meisten seien aber im Iran und in Quetta geblieben. Ein Teil der Schiiten aus Kandahar sei auch nach Kabul übersiedelt. Unter den Taliban sei das Viertel nochmals zum Angriffsziel geworden; dieses Mal seien die Schiiten von den Taliban verfolgt worden und es habe wieder Zerstörung und Vertreibung gegeben. Die Schiiten seien entweder in den Iran zurückgekehrt oder nach Kabul gegangen. Der Sachverständige konnte keine Information bekommen, dass die Schiiten, die in der kommunistischen Zeit - sei es auch nur für kurze Zeit - eine Funktion innegehabt hatten, unter den Taliban nach Kandahar zurückgekehrt wären.
Der Sachverständige bezeichnete die Angaben des Beschwerdeführers, dass er nach der Machtübernahme Tarakis 1978 zum Bashi (Vorarbeiter) der Textilfabrik XXXX geworden sei, als authentisch. Die von ihm verwendete Fachsprache entspreche der Ausdrucksweise von Leuten, die in solchen Fabriken gearbeitet und mit den Kommunisten sympathisiert hätten. Er habe auch einige Umstände authentisch wiedergegeben; so habe es in der Tat einen XXXX und einen Club XXXX sowie einen XXXX und auch Wettkämpfe zwischen diesen beiden Clubs gegeben. XXXX sei vor etwa 40 Jahren gestorben, dh. der Beschwerdeführer müsse mit XXXX und mit dem XXXX vor der oder am Beginn der VDPA-Zeit zu tun gehabt haben. Aus seiner Erzählung sei zu entnehmen, dass er zu Beginn der kommunistischen Zeit mit den Kommunisten zusammengearbeitet habe. Die Kommunisten hätten in diesen Fabriken ihre Basen gehabt. Wer in dieser Zeit zum Vorarbeiter einer Fabrik bestimmt worden sei, der sei vorher der Führung der Partei aufgefallen, er habe sich militant benommen und die Fabrikarbeiter für die Partei und den Staat - wenn notwendig, auch mit Gewalt - angeworben. Die Kommunisten seien von 1978 bis Ende 1979 sehr brutal gegen Personen vorgegangen, die nicht bereit gewesen seien, sich ihrem Regime zu unterstellen. Außerdem hätten sich die jungen Arbeiter aus ärmeren Schichten und aus Minderheiten (wie Schiiten) hervorgetan und die Bevölkerung besonders schikaniert. Diese Leute hätten, wenn sie in den Iran geflüchtet seien, während der Herrschaft der Taliban auf keinen Fall nach Kandahar zurückkehren können. Die Zurückgekehrten seien eher konservative religiöse Schiiten gewesen, die am Anfang von den Taliban keine Sanktionen befürchtet hätten. Aber nach kurzer Zeit hätten die Taliban begonnen, sie einzuschränken, ihre Moscheen zu schließen und die schiitischen Aktivisten der Mujaheddin-Zeit zu verhaften.Der Sachverständige bezeichnete die Angaben des Beschwerdeführers, dass er nach der Machtübernahme Tarakis 1978 zum Bashi (Vorarbeiter) der Textilfabrik römisch 40 geworden sei, als authentisch. Die von ihm verwendete Fachsprache entspreche der Ausdrucksweise von Leuten, die in solchen Fabriken gearbeitet und mit den Kommunisten sympathisiert hätten. Er habe auch einige Umstände authentisch wiedergegeben; so habe es in der Tat einen römisch 40 und einen Club römisch 40 sowie einen römisch 40 und auch Wettkämpfe zwischen diesen beiden Clubs gegeben. römisch 40 sei vor etwa 40 Jahren gestorben, dh. der Beschwerdeführer müsse mit römisch 40 und mit dem römisch 40 vor der oder am Beginn der VDPA-Zeit zu tun gehabt haben. Aus seiner Erzählung sei zu entnehmen, dass er zu Beginn der kommunistischen Zeit mit den Kommunisten zusammengearbeitet habe. Die Kommunisten hätten in diesen Fabriken ihre Basen gehabt. Wer in dieser Zeit zum Vorarbeiter einer Fabrik bestimmt worden sei, der sei vorher der Führung der Partei aufgefallen, er habe sich militant benommen und die Fabrikarbeiter für die Partei und den Staat - wenn notwendig, auch mit Gewalt - angeworben. Die Kommunisten seien von 1978 bis Ende 1979 sehr brutal gegen Personen vorgegangen, die nicht bereit gewesen seien, sich ihrem Regime zu unterstellen. Außerdem hätten sich die jungen Arbeiter aus ärmeren Schichten und aus Minderheiten (wie Schiiten) hervorgetan und die Bevölkerung besonders schikaniert. Diese Leute hätten, wenn sie in den Iran geflüchtet seien, während der Herrschaft der Taliban auf keinen Fall nach Kandahar zurückkehren können. Die Zurückgekehrten seien eher konservative religiöse Schiiten gewesen, die am Anfang von den Taliban keine Sanktionen befürchtet hätten. Aber nach kurzer Zeit hätten die Taliban begonnen, sie einzuschränken, ihre Moscheen zu schließen und die schiitischen Aktivisten der Mujaheddin-Zeit zu verhaften.
Der Sachverständige führte weiter aus, seine Leute hätten in der ehemaligen Wohnregion des Beschwerdeführers nach seiner Familie gefragt; niemand habe sich aber an seine Familie erinnern können. Es sei möglich, dass sich nach fast vierzig Jahren Auswanderung und Wiederansiedlung niemand an diese arme Tischler-Familie erinnern könne. XXXX sei wieder aufgebaut und zu einem modernen Viertel gemacht worden, das nunmehr zum ersten Bezirk der Stadt Kandahar gehöre. XXXX sei vor der Machtübernahme der Kommunisten 1978 gebaut worden. Jeder, der aus Kandahar stamme und dort gelebt habe, kenne dieses Spital. Aber es heiße seit einigen Jahre nicht mehr XXXX, sondern XXXX. Nach der Art und Weise der Erzählung des Beschwerdeführers sei nicht auszuschließen, dass er sich zu Beginn des kommunistischen Regimes militant benommen, manche Leute schikaniert und zu ihrer Unterdrückung durch das Regime beigetragen habe. In diesem Fall sei es nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Rückkehr nach Kandahar wegen seines Verhaltens und seines Vorgehens gegen die Bevölkerung von Leuten verfolgt werde, die er tatsächlich geschädigt habe. Wegen seiner wechselnden Teilnahme an Wettkämpfen werde der Beschwerdeführer nicht verfolgt, da sich in Afghanistan die Ringer bzw. berühmte Sportler abwechselnd in verschiedenen Clubs betätigten, ohne dass sich daraus Nachteile für sie ergäben.Der Sachverständige führte weiter aus, seine Leute hätten in der ehemaligen Wohnregion des Beschwerdeführers nach seiner Familie gefragt; niemand habe sich aber an seine Familie erinnern können. Es sei möglich, dass sich nach fast vierzig Jahren Auswanderung und Wiederansiedlung niemand an diese arme Tischler-Familie erinnern könne. römisch 40 sei wieder aufgebaut und zu einem modernen Viertel gemacht worden, das nunmehr zum ersten Bezirk der Stadt Kandahar gehöre. römisch 40 sei vor der Machtübernahme der Kommunisten 1978 gebaut worden. Jeder, der aus Kandahar stamme und dort gelebt habe, kenne dieses Spital. Aber es heiße seit einigen Jahre nicht mehr römisch 40 , sondern römisch 40 . Nach der Art und Weise der Erzählung des Beschwerdeführers sei nicht auszuschließen, dass er sich zu Beginn des kommunistischen Regimes militant benommen, manche Leute schikaniert und zu ihrer Unterdrückung durch das Regime beigetragen habe. In diesem Fall sei es nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Rückkehr nach Kandahar wegen seines Verhaltens und seines Vorgehens gegen die Bevölkerung von Leuten verfolgt werde, die er tatsächlich geschädigt habe. Wegen seiner wechselnden Teilnahme an Wettkämpfen werde der Beschwerdeführer nicht verfolgt, da sich in Afghanistan die Ringer bzw. berühmte Sportler abwechselnd in verschiedenen Clubs betätigten, ohne dass sich daraus Nachteile für sie ergäben.
Das Gutachten wurde in der Verhandlung vom 28.5.2013 erörtert. Zuvor bekräftigte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er nie in irgendeiner Form mit der VDPA zu tun gehabt habe, er sei als Kommunist angesehen worden, da er für "sie" (gemeint die kommunistische Regierung bzw. den Staat) gearbeitet habe; es sei nicht unbedingt notwendig gewesen, politisch aktiv zu sein, es habe ausgereicht, dass man gearbeitet habe, um als Kommunist angesehen zu werden. Das XXXX in Kandahar habe er zum letzten Mal 1376 (1997/98), somit in der Taliban-Zeit, gesehen. In den letzten Jahren, in denen er sich in Kandahar aufgehalten habe, habe er es nicht mehr gesehen, da er sich dort nicht frei habe bewegen können.Das Gutachten wurde in der Verhandlung vom 28.5.2013 erörtert. Zuvor bekräftigte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er nie in irgendeiner Form mit der VDPA zu tun gehabt habe, er sei als Kommunist angesehen worden, da er für "sie" (gemeint die kommunistische Regierung bzw. den Staat) gearbeitet habe; es sei nicht unbedingt notwendig gewesen, politisch aktiv zu sein, es habe ausgereicht, dass man gearbeitet habe, um als Kommunist angesehen zu werden. Das römisch 40 in Kandahar habe er zum letzten Mal 1376 (1997/98), somit in der Taliban-Zeit, gesehen. In den letzten Jahren, in denen er sich in Kandahar aufgehalten habe, habe er es nicht mehr gesehen, da er sich dort nicht frei habe bewegen können.
Zum Gutachten gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht im eigentlichen XXXX - einem Dorf - gelebt, sondern in der Stadt (gemeint ist Kandahar) nahe von XXXX grenze an die Stadt. Er legte vier Aufnahmen von Satellitenbildern (Google Maps) vor. Sein Vertreter erläuterte diese Aufnahmen in der Verhandlung; danach seien der Straßenabschnitt, in dem der Beschwerdeführer nach seiner Erinnerung gelebt habe, der Ort der Wettkämpfe und der Bazar mit Leuchtstift angezeichnet worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, XXXX sei nicht vor etwa 40, sondern vor 30 bis 32 Jahren gestorben. Es treffe zu, dass bestimmte Personen während der Taliban-Herrschaft auf keinen Fall nach Kandahar hätten zurückkehren können. Der Ausdruck XXXX bezeichne zwei XXXX, nämlich zum einen eine Ortschaft und zum anderen einen Bach. Der Bach sei heute ausgetrocknet, das Flussbett sei ausgefüllt. Schon 1360 (1981/82) bis 1363 (1984/85) sei dort kein Wasser mehr geflossen. Die Taliban hätten das Bachbett aufgefüllt; die Straße dort heiße XXXX. Der Sachverständige gab dazu an, seine Mitarbeiter hätten nicht nur im Dorf XXXX nachgeforscht, sondern alles in Betracht gezogen, was der Beschwerdeführer angegeben habe. Seine Beschreibung, wie die XXXX entstanden sei, entspreche den eigenen Informationen des Sachverständigen. Der Beschwerdeführer meinte dazu, dass die ehemaligen Bewohner dort nicht mehr lebten, habe er bereits ausgeführt. Dass Sportler die Clubs wechselten, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen, wie der Sachverständige ausführe, möge zutreffen; damals (gemeint in der Zeit der VDPA-Herrschaft) hätten sich jedoch zwei Fronten gebildet, und zwar auf der einen Seite die Regierung und das Militär und auf der anderen die Bevölkerung. Dass er einmal für die andere Seite angetreten sei und dabei verloren habe, habe zu einer Feindschaft mit vielen Problemen geführt. Der Club XXXX sei in diesem Sinne auf der Seite der Bevölkerung gestanden. XXXX sei im In- und Ausland berühmt gewesen, innerhalb des Clubs sei er auch als XXXX bezeichnet worden, außerhalb als XXXX. Mitglieder dieses Clubs hätten in der Fabrik unter dem Beschwerdeführer gearbeitet; er habe sie bestrafen bzw. entlassen müssen, da sie sich an gewisse Regeln nicht gehalten hätten.Zum Gutachten gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht im eigentlichen römisch 40 - einem Dorf - gelebt, sondern in der Stadt (gemeint ist Kandahar) nahe von römisch 40 grenze an die Stadt. Er legte vier Aufnahmen von Satellitenbildern (Google Maps) vor. Sein Vertreter erläuterte diese Aufnahmen in der Verhandlung; danach seien der Straßenabschnitt, in dem der Beschwerdeführer nach seiner Erinnerung gelebt habe, der Ort der Wettkämpfe und der Bazar mit Leuchtstift angezeichnet worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, römisch 40 sei nicht vor etwa 40, sondern vor 30 bis 32 Jahren gestorben. Es treffe zu, dass bestimmte Personen während der Taliban-Herrschaft auf keinen Fall nach Kandahar hätten zurückkehren können. Der Ausdruck römisch 40 bezeichne zwei römisch 40 , nämlich zum einen eine Ortschaft und zum anderen einen Bach. Der Bach sei heute ausgetrocknet, das Flussbett sei ausgefüllt. Schon 1360 (1981/82) bis 1363 (1984/85) sei dort kein Wasser mehr geflossen. Die Taliban hätten das Bachbett aufgefüllt; die Straße dort heiße römisch 40 . Der Sachverständige gab dazu an, seine Mitarbeiter hätten nicht nur im Dorf römisch 40 nachgeforscht, sondern alles in Betracht gezogen, was der Beschwerdeführer angegeben habe. Seine Beschreibung, wie die römisch 40 entstanden sei, entspreche den eigenen Informationen des Sachverständigen. Der Beschwerdeführer meinte dazu, dass die ehemaligen Bewohner dort nicht mehr lebten, habe er bereits ausgeführt. Dass Sportler die Clubs wechselten, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen, wie der Sachverständige ausführe, möge zutreffen; damals (gemeint in der Zeit der VDPA-Herrschaft) hätten sich jedoch zwei Fronten gebildet, und zwar auf der einen Seite die Regierung und das Militär und auf der anderen die Bevölkerung. Dass er einmal für die andere Seite angetreten sei und dabei verloren habe, habe zu einer Feindschaft mit vielen Problemen geführt. Der Club römisch 40 sei in diesem Sinne auf der Seite der Bevölkerung gestanden. römisch 40 sei im In- und Ausland berühmt gewesen, innerhalb des Clubs sei er auch als römisch 40 bezeichnet worden, außerhalb als römisch 40 . Mitglieder dieses Clubs hätten in der Fabrik unter dem Beschwerdeführer gearbeitet; er habe sie bestrafen bzw. entlassen müssen, da sie sich an gewisse Regeln nicht gehalten hätten.
Der Sachverständige erklärte auf Befragen des Vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführer würde, hätte er niemanden geschädigt, nicht verfolgt worden, auch wenn er Kommunist gewesen wäre. Anders wäre dies nur, wenn er in der Hierarchie wichtig gewesen wäre, zB ein Parteisekretär. Vorarbeiter in der Zeit XXXX seien aber keine harmlosen Leute gewesen, sondern hätten viele Menschen durch ihre Handlungen schwer geschädigt, auch an Leib und Leben.Der Sachverständige erklärte auf Befragen des Vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführer würde, hätte er niemanden geschädigt, nicht verfolgt worden, auch wenn er Kommunist gewesen wäre. Anders wäre dies nur, wenn er in der Hierarchie wichtig gewesen wäre, zB ein Parteisekretär. Vorarbeiter in der Zeit römisch 40 seien aber keine harmlosen Leute gewesen, sondern hätten viele Menschen durch ihre Handlungen schwer geschädigt, auch an Leib und Leben.
Das Gutachten des Sachverständigen hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer, wie er geschildert hat, zu Beginn der Herrschaft der VDPA Tischler und Vorarbeiter in einer Fabrik in Kandahar war. Nach dem Gutachten ist es freilich unwahrscheinlich, dass ihm diese Position übertragen worden ist, ohne dass er Mitglied der VDPA oder einer ihrer Unterorganisationen gewesen wäre. Es ist, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen weiters ergibt, nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Vorarbeiter anderen Menschen schwer geschadet hat (vgl. den Absatz zuvor). In diesem Fall droht ihm die Rache der Geschädigten oder ihrer Angehörigen.Das Gutachten des Sachverständigen hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer, wie er geschildert hat, zu Beginn der Herrschaft der VDPA Tischler und Vorarbeiter in einer Fabrik in Kandahar war. Nach dem Gutachten ist es freilich unwahrscheinlich, dass ihm diese Position übertragen worden ist, ohne dass er Mitglied der VDPA oder einer ihrer Unterorganisationen gewesen wäre. Es ist, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen weiters ergibt, nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Vorarbeiter anderen Menschen schwer geschadet hat vergleiche den Absatz zuvor). In diesem Fall droht ihm die Rache der Geschädigten oder ihrer Angehörigen.
Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten der Ringerclubs in jener Zeit auskennt. Der Beschwerdeführer folgt daher den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er an Ringkämpfen teilgenommen hat, er folgt aber auch den Ausführungen des Sachverständigen, dass dem Beschwerdeführer daraus heute kein Nachteil droht. Es ist nachvollziehbar, dass in der Zeit, als das VDPA-Regime die Bevölkerung unterdrückte und bevor Kämpfe mit den Mujaheddin ausbrachen, der Club-Wechsel eines Ringers und sein Verlust gegen seinen früheren Club Unmut ausgelöst haben mag, nicht aber, dass diese Umstände noch heute zu einer Verfolgung führen könnten.
Der Sachverständige bezweifelte, dass der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt ist; träfe dies zu, so wären die Erlebnisse, die er als unmittelbaren Ausreisegrund geschildert hat (Überfall der Taliban, Eingreifen der afghanischen Polizei und von US-Soldaten) erfunden. Der Sachverständige nannte dazu mehrere Anhaltspunkte: der Beschwerdeführer habe den früheren Präsidenten Burhanuddin Rabbani bloß mit dem Vornamen genannt, dies sei aber in Afghanistan nicht üblich, sondern nur in den Nachbarländern, weil die Sprecher dort den Nachnamen Rabbanis möglicherweise nicht kennten. Weiters führte der Sachverständige an, das XXXX heiße seit einigen Jahre nicht mehr so, sondern XXXX. Schließlich wies der Sachverständige in der Verhandlung vom 28.5.2013, als er die Sicherheitslage in Kandahar beschrieb, darauf hin, Reisen von und nach Kandahar seien für die Zivilbevölkerung gefährlich, besonders für Personen, die, wie der Beschwerdeführer, eine "iranische Aussprache" hätten.Der Sachverständige bezweifelte, dass der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt ist; träfe dies zu, so wären die Erlebnisse, die er als unmittelbaren Ausreisegrund geschildert hat (Überfall der Taliban, Eingreifen der afghanischen Polizei und von US-Soldaten) erfunden. Der Sachverständige nannte dazu mehrere Anhaltspunkte: der Beschwerdeführer habe den früheren Präsidenten Burhanuddin Rabbani bloß mit dem Vornamen genannt, dies sei aber in Afghanistan nicht üblich, sondern nur in den Nachbarländern, weil die Sprecher dort den Nachnamen Rabbanis möglicherweise nicht kennten. Weiters führte der Sachverständige an, das römisch 40 heiße seit einigen Jahre nicht mehr so, sondern römisch 40 . Schließlich wies der Sachverständige in der Verhandlung vom 28.5.2013, als er die Sicherheitslage in Kandahar beschrieb, darauf hin, Reisen von und nach Kandahar seien für die Zivilbevölkerung gefährlich, besonders für Personen, die, wie der Beschwerdeführer, eine "iranische Aussprache" hätten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers bezweifelte dagegen in der Verhandlung vom 28.5.2013 die Schlussfolgerung des Gutachtens, dass der Beschwerdeführer nicht mehr aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Er wisse nämlich genaue Angaben zu den Veränderungen des Stadtbildes in Kandahar zu machen, über die er sonst schwer verfügen könnte.
Der Asylgerichtshof folgt im Zweifel den Angaben des Beschwerdeführers und geht daher davon aus, dass er in der Tat aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Dann ist es auch nicht auszuschließen, dass er dort individueller Verfolgung durch die Taliban, also regierungsfeindliche Kräfte, ausgesetzt war. Wenn das zutrifft, so haben sie, wie die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens zeigen, ihren Grund in schweren Schädigungen, die der Beschwerdeführer seinerzeit anderen Menschen zugefügt hat, nicht aber in seiner politischen Gesinnung.
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.
2.3.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützt.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
2.3.2.2. Aus den Sachverhaltsfeststellungen, die sich insoweit va. auf das Gutachten des Sachverständigen stützen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, sollte er (zu Beginn der kommunistischen Herrschaft in Afghanistan) Mitglied der VDPA gewesen sein oder ihr nahe gestanden haben, aus diesem Grund nicht verfolgt wird. Eine Verfolgung in diesem Zusammenhang ist nur dann zu befürchten (und kann in den letzten Jahren, für die sie der Beschwerdeführer ja behauptet, nur dann stattgefunden haben), wenn der Beschwerdeführer anderen Menschen schwer geschadet hat. Das Gutachten des Sachverständigen legt es weiters nahe, dass der Beschwerdeführer, dem bereits als relativ jungem Mann (etwa 20 Jahre alt) die Funktion eines Vorarbeiters übertragen wurde, in einem Naheverhältnis zur VDPA stand, das er im Asylverfahren verschleiert hat, und dass er darüber hinaus andere Menschen durch ihre Handlungen schwer geschädigt hat (Vorarbeiter in der Zeit des frühen VDPA-Regimes seien "keine harmlosen Leute" gewesen, so der Sachverständige). Eine allfällige Verfolgung auf Grund solcher Schädigungen hätte ihren Grund daher nicht darin, dass der Beschwerdeführer der VDPA angehört hätte, sondern darin, dass er anderen Menschen schwer geschadet hat. Diese Verfolgung würde aber auch dann eintreten, wenn der Beschwerdeführer, ohne der VDPA anzugehören oder im Ruf eines Kommunisten zu stehen, andere Menschen schwer geschädigt hätte. Eine solche Verfolgung, sei sie nun bereits eingetreten oder nur zu befürchten, beruht nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe:
In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 {in der Folge: AsylG 1997}]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137;In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK vergleiche T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd Paragraph 6, Ziffer 2, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 {in der Folge: AsylG 1997}]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137;
17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083;
21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich seine Gegner würde rächen wollen, sondern ist eben selbst dieser Täter. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus (vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156).21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich seine Gegner würde rächen wollen, sondern ist eben selbst dieser Täter. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus vergleiche VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156).
Der Vertreter des Beschwerdeführers meinte in der Verhandlung vom 28.5.2013 in diesem Zusammenhang, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten als Vorarbeiter - eine Position, die nach den Äußerungen des Sachverständigen als durchaus politisch zu sehen sei - zur Schädigung etlicher Personen beigetragen habe. Er wäre daher bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Verfolgung ausgesetzt. Als Konventionsgrund sei die politische Verfolgung heranzuziehen, da der Beschwerdeführer in den Augen seiner Verfolger dem kommunistischen Regime zugeordnet werde und auch als Kommunist bezeichnet worden sei. Dazu ist zu sagen, dass der Sachverständige die Position eines Vorarbeiters in dem Sinn als politisch bezeichnet hat, als dazu vorwiegend politisch "verlässliche" Personen herangezogen worden seien. Er meinte, wer in dieser Zeit zum Vorarbeiter in einer Fabrik bestellt worden sei, der sei vorher der Führung der Partei aufgefallen, er habe sich militant benommen und die Fabrikarbeiter für die Partei und den Staat - wenn notwendig, auch mit Gewalt - angeworben. Der Sachverständige bezeichnete daher die Funktion eines Vorarbeiters nicht in dem Sinn als politisch, wie er die eines Parteisekretärs nannte (die gleichsam ohne Hinzutreten anderer Umstände die Gefahr von Verfolgung auch heute heraufbeschwört; vgl. die Länderfeststellungen Pt. 2.1.1.4, wo von "hochgestellten" und von "hochrangigen" Mitgliedern der VDPA die Rede ist), sondern in dem Sinn, dass zu dieser Funktion vorwiegend militante Parteimitglieder herangezogen wurden. In diesem Zusammenhang meinte er, Vorarbeiter in dieser Zeit seien keineswegs "harmlose Leute" gewesen. Damit brachte er gerade nicht zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer verfolgt würde, auch wenn er niemanden geschädigt hätte, sondern umgekehrt, dass zu dieser Funktion vor allem Personen herangezogen wurden, die bereit waren, andere zu schädigen.Der Vertreter des Beschwerdeführers meinte in der Verhandlung vom 28.5.2013 in diesem Zusammenhang, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten als Vorarbeiter - eine Position, die nach den Äußerungen des Sachverständigen als durchaus politisch zu sehen sei - zur Schädigung etlicher Personen beigetragen habe. Er wäre daher bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Verfolgung ausgesetzt. Als Konventionsgrund sei die politische Verfolgung heranzuziehen, da der Beschwerdeführer in den Augen seiner Verfolger dem kommunistischen Regime zugeordnet werde und auch als Kommunist bezeichnet worden sei. Dazu ist zu sagen, dass der Sachverständige die Position eines Vorarbeiters in dem Sinn als politisch bezeichnet hat, als dazu vorwiegend politisch "verlässliche" Personen herangezogen worden seien. Er meinte, wer in dieser Zeit zum Vorarbeiter in einer Fabrik bestellt worden sei, der sei vorher der Führung der Partei aufgefallen, er habe sich militant benommen und die Fabrikarbeiter für die Partei und den Staat - wenn notwendig, auch mit Gewalt - angeworben. Der Sachverständige bezeichnete daher die Funktion eines Vorarbeiters nicht in dem Sinn als politisch, wie er die eines Parteisekretärs nannte (die gleichsam ohne Hinzutreten anderer Umstände die Gefahr von Verfolgung auch heute heraufbeschwört; vergleiche die Länderfeststellungen Pt. 2.1.1.4, wo von "hochgestellten" und von "hochrangigen" Mitgliedern der VDPA die Rede ist), sondern in dem Sinn, dass zu dieser Funktion vorwiegend militante Parteimitglieder herangezogen wurden. In diesem Zusammenhang meinte er, Vorarbeiter in dieser Zeit seien keineswegs "harmlose Leute" gewesen. Damit brachte er gerade nicht zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer verfolgt würde, auch wenn er niemanden geschädigt hätte, sondern umgekehrt, dass zu dieser Funktion vor allem Personen herangezogen wurden, die bereit waren, andere zu schädigen.
Eine allfällige Verfolgung hätte somit - und eine allenfalls bereits eingetretene Verfolgung hat somit - ihre Wurzel nicht in einem Konventionsgrund. Damit liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.3.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.3.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;
17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;
17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
2.3.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.3.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Der Schutz durch Art. 3 MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe; dies gilt selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, (bzw. Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Der Schutz durch Artikel 3, MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe; dies gilt selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR).
2.3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere hat auch der Sachverständige die Sicherheitslage in Kandahar als "Ausnahmezustand" bezeichnet. Sonach ist die Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers prekär. Anhaltspunkte dafür, dass er in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.2.3.3.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere hat auch der Sachverständige die Sicherheitslage in Kandahar als "Ausnahmezustand" bezeichnet. Sonach ist die Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers prekär. Anhaltspunkte dafür, dass er in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihm in Afghanistan eine Gefahr iSd Artikel 3, MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Artikel 3, MRK.
Unter diesem Umständen brauchte nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer in der Tat dadurch, dass er - wie dies nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens leicht denkbar ist - andere Menschen schwer geschädigt hat, deren Rache auf sich gezogen hat und dadurch für ihn die Gefahr einer Verfolgung aus anderen als aus Gründen der GFK besteht, die ihrerseits die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen könnte.
2.3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."2.3.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sachverständigen-Beweis, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
27.08.2013