Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.2.2012, 11 09.974-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.2.2012, 11 09.974-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 2.9.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, er sei vor fünf Jahren von (seinem Heimatort) XXXX in den Iran gelangt und habe sich dort ein Jahr lang aufgehalten. Später sei er von dort über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Nach dem Tod seiner Eltern habe er bei seinem Onkel gelebt, der ein grausamer Mensch gewesen sei und ihn geschlagen habe. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 2.9.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, er sei vor fünf Jahren von (seinem Heimatort) römisch 40 in den Iran gelangt und habe sich dort ein Jahr lang aufgehalten. Später sei er von dort über die Türkei, Griechenland und Italien nach Österreich gelangt. Nach dem Tod seiner Eltern habe er bei seinem Onkel gelebt, der ein grausamer Mensch gewesen sei und ihn geschlagen habe. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 10.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX gelebt und habe vor fünf Jahren XXXX und Afghanistan verlassen. Er habe mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Onkel arbeite für die Regierung, er sei zuständig für die Verteilung der Hilfsmittel im Dorf, sei aber korrupt. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben, als er selbst sechs Jahre alt gewesen sei; wann seine Mutter gestorben sei, wisse er nicht, aber zu ihren Lebzeiten habe er ein gutes Leben gehabt. Wie seine Eltern verstorben seien, wisse er nicht; er wisse nicht, ob sein Onkel seine Mutter umgebracht habe oder ob sie sich selbst getötet habe, er wisse nur, dass sein Onkel sie schlecht behandelt habe. In Pakistan oder im Iran sei er nicht geblieben, weil sein Onkel aus Afghanistan ihn dort abgeholt hätte, da er für ihn "zuständig" sei. In Afghanistan habe er kein eigenes Einkommen gehabt, sondern im Haus seines Onkels gelebt, der ihn geschlagen habe. Sein Onkel habe vier Söhne und zwei Töchter. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil er von seinem Onkel und dessen Söhnen und Frau geschlagen worden sei. Er habe die Schule nicht besuchen dürfen und sei grundlos geschlagen worden. Als der Mann seiner Tante mütterlicherseits aus Pakistan auf Besuch gekommen sei und gesehen habe, wie der Beschwerdeführer dort lebe, habe er geweint und den Onkel gefragt, warum er so herzlos sei. Dieser Mann habe ihn dann heimlich nach Pakistan mitgenommen. Nach einiger Zeit in Pakistan habe er erfahren, dass sein Onkel väterlicherseits ihn suche, deshalb habe ihn der Mann seiner Tante in den Iran (zu einer anderen Tante mütterlicherseits) gebracht, dort sei der Beschwerdeführer etwa ein Jahr geblieben. Im Haushalt seines Onkels habe er die Schafe auf die Berge und zurück gebracht sowie bei der Hausarbeit geholfen und Wasser geholt. Eine etwa einen cm lange Narbe oberhalb seiner rechten Augenbraue sei die Spur eines Übergriffes; er sei damals mit einem Stock geschlagen worden. Der Onkel väterlicherseits heiße XXXX; der Beschwerdeführer nannte auch die Namen von dessen Kindern. Den Grund, aus dem er geschlagen worden sei, kenne er nicht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er dasselbe wie zuvor, vielleicht würde sein Onkel ihn auch umbringen. Er meinte, auch bei einer Rückkehr nach Kabul würde ihn der Onkel suchen und finden; er konnte nicht angeben, warum der Onkel ihn suchen würde.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 10.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 gelebt und habe vor fünf Jahren römisch 40 und Afghanistan verlassen. Er habe mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Onkel arbeite für die Regierung, er sei zuständig für die Verteilung der Hilfsmittel im Dorf, sei aber korrupt. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben, als er selbst sechs Jahre alt gewesen sei; wann seine Mutter gestorben sei, wisse er nicht, aber zu ihren Lebzeiten habe er ein gutes Leben gehabt. Wie seine Eltern verstorben seien, wisse er nicht; er wisse nicht, ob sein Onkel seine Mutter umgebracht habe oder ob sie sich selbst getötet habe, er wisse nur, dass sein Onkel sie schlecht behandelt habe. In Pakistan oder im Iran sei er nicht geblieben, weil sein Onkel aus Afghanistan ihn dort abgeholt hätte, da er für ihn "zuständig" sei. In Afghanistan habe er kein eigenes Einkommen gehabt, sondern im Haus seines Onkels gelebt, der ihn geschlagen habe. Sein Onkel habe vier Söhne und zwei Töchter. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil er von seinem Onkel und dessen Söhnen und Frau geschlagen worden sei. Er habe die Schule nicht besuchen dürfen und sei grundlos geschlagen worden. Als der Mann seiner Tante mütterlicherseits aus Pakistan auf Besuch gekommen sei und gesehen habe, wie der Beschwerdeführer dort lebe, habe er geweint und den Onkel gefragt, warum er so herzlos sei. Dieser Mann habe ihn dann heimlich nach Pakistan mitgenommen. Nach einiger Zeit in Pakistan habe er erfahren, dass sein Onkel väterlicherseits ihn suche, deshalb habe ihn der Mann seiner Tante in den Iran (zu einer anderen Tante mütterlicherseits) gebracht, dort sei der Beschwerdeführer etwa ein Jahr geblieben. Im Haushalt seines Onkels habe er die Schafe auf die Berge und zurück gebracht sowie bei der Hausarbeit geholfen und Wasser geholt. Eine etwa einen cm lange Narbe oberhalb seiner rechten Augenbraue sei die Spur eines Übergriffes; er sei damals mit einem Stock geschlagen worden. Der Onkel väterlicherseits heiße römisch 40 ; der Beschwerdeführer nannte auch die Namen von dessen Kindern. Den Grund, aus dem er geschlagen worden sei, kenne er nicht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er dasselbe wie zuvor, vielleicht würde sein Onkel ihn auch umbringen. Er meinte, auch bei einer Rückkehr nach Kabul würde ihn der Onkel suchen und finden; er konnte nicht angeben, warum der Onkel ihn suchen würde.
Dem Beschwerdeführer wurde Einsicht in die Länderfeststellungen zu Afghanistan angeboten, er verzichtete darauf.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder ihr jetzt ausgesetzt wäre. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm möglich und zumutbar. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Darin heißt es unter der Überschrift "Allgemeine Sicherheitslage", die Lage in Afghanistan sei unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegten seit 2006 - und auch für 2010 - eine "stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle". Die Sicherheitslage variiere regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt (S 9 des angefochtenen Bescheides). Sodann finden sich Ausführungen ua. zur "Sicherheitslage in Kabul" (S 11 bis 13), die als "vergleichsweise gut" (S 12) beschrieben wird. Die "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" - zu der auch die Provinz Ghazni gezählt wird, die der Beschwerdeführer als seine Heimatprovinz bezeichnet hat - wird derart beschrieben, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte die Aufstandsbewegung im Südwesten, Süden und Osten des Landes bekämpften (die Provinz Ghazni gehört offenbar nicht zu diesem Gebiet); die Darstellung enthält Zahlen zu den "zivilen Toten" für 2010 (1813, ds. 66 % der gesamten zivilen Todesopfer Afghanistans), jedoch keine weiteren Ausführungen zur Sicherheitslage in Ghazni oder in den Distrikten dieser Provinz (S 13). Unter der Überschrift "RückkehrerInnen" heißt es ua., die Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügten, hätten gute Chancen, einen "Job" zu finden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung sei das Problem größer (S 16). Weiters heißt es, staatliche soziale Sicherungssysteme gebe es praktisch nicht, die soziale Sicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sei grundsätzlich auch Personen ohne Beziehungen möglich, "sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen". Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich (S 17). Die Mieten in Kabul seien "vergleichsweise hoch" (S 19). Unter dem Titel "Arbeitsmöglichkeiten" werden ua. die Feststellungen, die oben zu den "RückkehrerInnen" referiert worden sind, wiederholt (S 19).
Unter dem Titel der Beweiswürdigung heißt es, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei keine konkret gegen ihn gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus "asylrechtsrelevanten Gründen" ableitbar. Das Ausreisemotiv liege nur in der angeblichen Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits. Darin liege jedoch kein Asylgrund. Es handle sich ausschließlich um eine rein privat motivierte Verfolgung durch Dritte bzw. Private. Dass der Onkel den Beschwerdeführer überall suchen würde, sei für das Bundesasylamt nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar sei, warum der Onkel ihn "zurück haben möchte". Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm der Beschwerdeführer "eigentlich egal" sei bzw. er kein Interesse an seinem Aufenthaltsort habe, denn ansonsten hätte er ihn schon weit früher in Pakistan aufgesucht und der Beschwerdeführer hätte sich dort nicht mehrere Monate aufhalten können. Sein Onkel väterlicherseits "hätte sich nämlich denken können" - wie das Bundesasylamt meinte -, dass sich der Beschwerdeführer in Pakistan bei seiner Tante mütterlicherseits aufhalte, da er ja gleich nach dem Besuch von deren Gatten aus Afghanistan verschwunden sei. Damit habe der Beschwerdeführer auch mit seiner Behauptung bzw. Erklärung, bei einer Rückkehr sei er mit Verfolgung konfrontiert, "nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht" werden können. Er stütze sich dabei nur auf vage Vermutungen und Behauptungen. Nach Ansicht des Bundesasylamtes liege insoweit auch keine aktuelle Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005 vor. Selbst wenn das Vorbringen zuträfe, stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans zurückkehren, so in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland ohne Probleme zu erreichende Kabul. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es im Fall einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. ihn zu bestreiten und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Dabei könnte er auch von Verwandten, die sich in Pakistan und im Iran aufhielten, finanziell unterstützt werden. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und wiederholt zT seine Ausführungen aus der Beweiswürdigung, ergänzt um den Hinweis, selbst wenn sich die Lage in Kabul verschlechtere, sei sie im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Unter dem Titel der Beweiswürdigung heißt es, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sei keine konkret gegen ihn gerichtete staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung aus "asylrechtsrelevanten Gründen" ableitbar. Das Ausreisemotiv liege nur in der angeblichen Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits. Darin liege jedoch kein Asylgrund. Es handle sich ausschließlich um eine rein privat motivierte Verfolgung durch Dritte bzw. Private. Dass der Onkel den Beschwerdeführer überall suchen würde, sei für das Bundesasylamt nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar sei, warum der Onkel ihn "zurück haben möchte". Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm der Beschwerdeführer "eigentlich egal" sei bzw. er kein Interesse an seinem Aufenthaltsort habe, denn ansonsten hätte er ihn schon weit früher in Pakistan aufgesucht und der Beschwerdeführer hätte sich dort nicht mehrere Monate aufhalten können. Sein Onkel väterlicherseits "hätte sich nämlich denken können" - wie das Bundesasylamt meinte -, dass sich der Beschwerdeführer in Pakistan bei seiner Tante mütterlicherseits aufhalte, da er ja gleich nach dem Besuch von deren Gatten aus Afghanistan verschwunden sei. Damit habe der Beschwerdeführer auch mit seiner Behauptung bzw. Erklärung, bei einer Rückkehr sei er mit Verfolgung konfrontiert, "nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht" werden können. Er stütze sich dabei nur auf vage Vermutungen und Behauptungen. Nach Ansicht des Bundesasylamtes liege insoweit auch keine aktuelle Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 vor. Selbst wenn das Vorbringen zuträfe, stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Afghanistans zurückkehren, so in das hinreichend sichere, von der Regierung beherrschte und vom Ausland ohne Probleme zu erreichende Kabul. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es im Fall einer Rückkehr wohl möglich und zumutbar sein müsste, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen bzw. ihn zu bestreiten und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Dabei könnte er auch von Verwandten, die sich in Pakistan und im Iran aufhielten, finanziell unterstützt werden. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und wiederholt zT seine Ausführungen aus der Beweiswürdigung, ergänzt um den Hinweis, selbst wenn sich die Lage in Kabul verschlechtere, sei sie im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.2.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 9.2.2012.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.2.1. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und sodann, ohne es als zutreffend oder unzutreffend festzustellen, erklärt, seinen Ausführungen sei keine Verfolgung gegen ihn zu entnehmen. Diese Verfolgung wird sodann einmal als "angebliche" bezeichnet und die Verfolgungsgefahr als bloß mögliche ("sofern es diese überhaupt gab"), aber als nicht asylrelevant hingestellt. Ausdrücklich als nicht glaubhaft wird dagegen bezeichnet, dass der Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer überall suchen würde (S 25). Noch immer unter dem Titel der Beweiswürdigung wird ausgeführt, selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers hypothetisch als richtig zugrundelege, liege keine Verfolgung "aus asylrechtsrelevanten Gründen" vor, ebenso keine aktuelle Bedrohung iSd § 8 AsylG 2005. Ergänzend wird sodann auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen (S 26).2.2.1. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Im angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und sodann, ohne es als zutreffend oder unzutreffend festzustellen, erklärt, seinen Ausführungen sei keine Verfolgung gegen ihn zu entnehmen. Diese Verfolgung wird sodann einmal als "angebliche" bezeichnet und die Verfolgungsgefahr als bloß mögliche ("sofern es diese überhaupt gab"), aber als nicht asylrelevant hingestellt. Ausdrücklich als nicht glaubhaft wird dagegen bezeichnet, dass der Onkel väterlicherseits den Beschwerdeführer überall suchen würde (S 25). Noch immer unter dem Titel der Beweiswürdigung wird ausgeführt, selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers hypothetisch als richtig zugrundelege, liege keine Verfolgung "aus asylrechtsrelevanten Gründen" vor, ebenso keine aktuelle Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG 2005. Ergänzend wird sodann auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen (S 26).
Auf welchem Grund die (behauptete) Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel väterlicherseits beruht, dazu hat das Bundesasylamt keine Feststellungen getroffen.
2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet Verfolgung durch einen Onkel väterlicherseits, nachdem er selbst Vollwaise geworden sei. Wie erwähnt, hat das Bundesasylamt nicht festgestellt, weshalb der Onkel den Beschwerdeführer verfolgt haben soll oder verfolgt hat. Es kann daher beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfolgung, die der Beschwerdeführer behauptet hat, in einem der in der GFK genannten Gründe wurzelt, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters - hier des Onkels (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; vgl. VwGH 16.4.2009, 2008/19/0706; 28.8.2009, 2008/19/1027 [frühere - durch Scheidung beendete - Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers; dem folgend VwGH 17.3.2011, 2008/01/0047, und VwGH 24.3.2011, 2008/23/1290]; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366 [Verfolgung durch den Vater als Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu seiner (Teil-)Familie, nämlich der Gruppe bestehend aus der (verstorbenen) Mutter des Beschwerdeführers und deren Kindern"], und VwGH 24.3.2011, 2008/23/0176; VwGH 9.9.2010, 2007/20/0121 [Verfolgung einer Frau, die eine von ihrer Familie missbilligte Ehe geschlossen hat, als Verfolgung wegen ihres Geschlechts und wegen Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger], und VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203 [Verfolgung einer Frau, die sich von ihrem Mann trennen will und sich einer anderen Religionsgemeinschaft angeschlossen hat, durch ihren Ehemann]). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass eine private Verfolgung durch einen Verwandten die Asylrelevanz dieser Verfolgung nicht ausschließt. Unter diesen Umständen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion neuerlich von seinem Onkel verfolgt würde und dass auch dies auf einen Konventionsgrund beruhte. Der Sachverhalt ist daher insoweit nicht ausreichend erhoben.2.2.2.2. Der Beschwerdeführer behauptet Verfolgung durch einen Onkel väterlicherseits, nachdem er selbst Vollwaise geworden sei. Wie erwähnt, hat das Bundesasylamt nicht festgestellt, weshalb der Onkel den Beschwerdeführer verfolgt haben soll oder verfolgt hat. Es kann daher beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfolgung, die der Beschwerdeführer behauptet hat, in einem der in der GFK genannten Gründe wurzelt, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Familienangehörigen des Täters - hier des Onkels vergleiche T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; vergleiche VwGH 16.4.2009, 2008/19/0706; 28.8.2009, 2008/19/1027 [frühere - durch Scheidung beendete - Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers; dem folgend VwGH 17.3.2011, 2008/01/0047, und VwGH 24.3.2011, 2008/23/1290]; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366 [Verfolgung durch den Vater als Verfolgung wegen der "Zugehörigkeit zu seiner (Teil-)Familie, nämlich der Gruppe bestehend aus der (verstorbenen) Mutter des Beschwerdeführers und deren Kindern"], und VwGH 24.3.2011, 2008/23/0176; VwGH 9.9.2010, 2007/20/0121 [Verfolgung einer Frau, die eine von ihrer Familie missbilligte Ehe geschlossen hat, als Verfolgung wegen ihres Geschlechts und wegen Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger], und VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203 [Verfolgung einer Frau, die sich von ihrem Mann trennen will und sich einer anderen Religionsgemeinschaft angeschlossen hat, durch ihren Ehemann]). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass eine private Verfolgung durch einen Verwandten die Asylrelevanz dieser Verfolgung nicht ausschließt. Unter diesen Umständen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion neuerlich von seinem Onkel verfolgt würde und dass auch dies auf einen Konventionsgrund beruhte. Der Sachverhalt ist daher insoweit nicht ausreichend erhoben.
Dies würde dann nicht schaden, wenn dem Beschwerdeführer zB eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, wie das Bundesasylamt auch ausdrücklich hervorhebt. Nach seiner Ansicht soll diese innerstaatliche Fluchtalternative in der "hinreichend sicheren" Hauptstadt Kabul liegen; dem Beschwerdeführer als einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann müsse es im Fall einer Rückkehr "wohl möglich und zumutbar sein", für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Diese Annahme steht im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid selbst, wonach alleinstehende Männer ohne Ausbildung in Kabul nur schwer Fuß fassen können. Dazu sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben offenbar keine Berufsausbildung genossen hat; er konnte bei seiner Einvernahme am 10.11.2011 nicht angeben, wie viele Monate ein Jahr habe (er war sich nicht sicher, ob dies vier oder sechs Monate seien; tatsächlich hat das Jahr auch nach dem afghanischen Kalender zwölf Monate) oder wie viele Tage die Woche habe (er meinte, es seien sechs); er konnte die Wochentage nicht aufzählen, nicht angeben, welches Jahr derzeit sei, und antwortete auf die Frage nach der Hauptstadt Afghanistans, er habe aus den Nachrichten erfahren, dass es Kabul sei. Ob der Beschwerdeführer auf seiner - nach seinen Angaben - fünfjährigen Reise, wo er sich ua. im Iran aufhielt, irgendwelche Fertigkeiten erworben hat, die ihm bei einer Niederlassung in Kabul helfen könnten, hat das Bundesasylamt gleichfalls nicht festgestellt.
Dies wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführt, der Beschwerdeführer könnte von seinen Verwandten, die sich in Pakistan und im Iran aufhielten, finanziell unterstützt werden. Wie dies praktisch geschehen soll - durch Geldüberweisungen? - und ob dies überhaupt realistisch ist, bleibt offen. Maßstab für eine innerstaatliche Fluchtalternative ist jedenfalls nur der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und nicht etwa Nachbarstaaten.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommen der Sicherheitslage und der Frage, wie die Arbeitsmöglichkeiten eines Rückkehrers beschaffen wären, im Rahmen der Beurteilung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 durchaus Bedeutung zu (so jeweils zu Afghanistan VfGH 21.9.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 6.3.2013, U 1325/12; 13.3.2013, U 1416/12; 13.3.2013, U 2185/12; 7.6.2013, U 565/12). Nichts anderes kann für das Zumutbarkeitskalkül im Rahmen der innerstaatlichen Fluchtalternative (so. Pt. 2.2.2.1) gelten. Dass der Beschwerdeführer in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte, hat das Bundesasylamt somit nicht schlüssig begründet; die bisherigen Verfahrensergebnisse weisen eher in die entgegengesetzte Richtung.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommen der Sicherheitslage und der Frage, wie die Arbeitsmöglichkeiten eines Rückkehrers beschaffen wären, im Rahmen der Beurteilung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 durchaus Bedeutung zu (so jeweils zu Afghanistan VfGH 21.9.2012, U 883/12; 11.10.2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 6.3.2013, U 1325/12; 13.3.2013, U 1416/12; 13.3.2013, U 2185/12; 7.6.2013, U 565/12). Nichts anderes kann für das Zumutbarkeitskalkül im Rahmen der innerstaatlichen Fluchtalternative (so. Pt. 2.2.2.1) gelten. Dass der Beschwerdeführer in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte, hat das Bundesasylamt somit nicht schlüssig begründet; die bisherigen Verfahrensergebnisse weisen eher in die entgegengesetzte Richtung.
2.2.3. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers unterlassen.
2.2.4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.2.4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt hat und vor allem bei einer Rückkehr leben würde, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den persönlichen Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt hat und vor allem bei einer Rückkehr leben würde, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Umstände dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.2.5. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:2.2.5. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet:
"Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.""Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."
Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die parlamentarischen Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101).
Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheid erst nach dem Inkrafttreten des FrÄG 2009 erlassen worden ist.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren neuerlich zur Abweisung des Asylantrages im Asylpunkt gelangen, so wird es ausreichende Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers zu treffen haben - wie es dies im angefochtenen Bescheid unterlassen hat -, um die Frage der Möglichkeit einer Rückkehr in diese Region (unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005) ausreichend beurteilen zu können. Sollte es eine Ansiedlungsmöglichkeit zB in Kabul ins Auge fassen, so hätte es entsprechende Feststellungen zu treffen, ob und wie der Beschwerdeführer dort Fuß fassen könnte. Wie oben dargestellt, reichen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht dazu aus, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul (oder anderswo) zu begründen.Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren neuerlich zur Abweisung des Asylantrages im Asylpunkt gelangen, so wird es ausreichende Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers zu treffen haben - wie es dies im angefochtenen Bescheid unterlassen hat -, um die Frage der Möglichkeit einer Rückkehr in diese Region (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) ausreichend beurteilen zu können. Sollte es eine Ansiedlungsmöglichkeit zB in Kabul ins Auge fassen, so hätte es entsprechende Feststellungen zu treffen, ob und wie der Beschwerdeführer dort Fuß fassen könnte. Wie oben dargestellt, reichen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht dazu aus, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul (oder anderswo) zu begründen.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
30.08.2013