Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E6 215.690-4/2013-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,
geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, Zl. 00 01.427-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, Zl. 00 01.427-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt:
I. 1. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits von 1982 bis zum XXXX.1999 durchgehend in Österreich auf.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits von 1982 bis zum römisch 40 .1999 durchgehend in Österreich auf.
Er wurde am XXXX1995 vom Landesgericht XXXX nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt (AS 85 - 143). Aufgrund dessen wurde am XXXX1997 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, ein Aufenthaltsverbot erlassen.Er wurde am XXXX1995 vom Landesgericht römisch 40 nach dem Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt (AS 85 - 143). Aufgrund dessen wurde am XXXX1997 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, ein Aufenthaltsverbot erlassen.
Am XXXX1998 wurde vom türkischen Generalkonsulat in XXXX der türkische Reisepass des Beschwerdeführers bis zum XXXX2002 verlängert.Am XXXX1998 wurde vom türkischen Generalkonsulat in römisch 40 der türkische Reisepass des Beschwerdeführers bis zum XXXX2002 verlängert.
Am XXXX1999 wurde der Beschwerdeführer bedingt unter Verhängung einer Probezeit aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX1999 von Wien aus nach XXXX abgeschoben und flog nach eigenen Angaben nach Teheran weiter. Er kehrte anschließend wieder in die Türkei zurück. Im XXXX 1999 hat er die Türkei neuerlich legal verlassen und begab sich nach Ungarn. Von Ungarn aus reiste er am XXXX1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, woraufhin er festgenommen und am XXXX1999 nach Ungarn zurückgeschoben wurde. Von Ungarn aus kehrten er abermals in die Türkei zurück, beantragte einen türkischen Reisepass, erhielt einen solchen problemlos ausgestellt und hielt sich in der Folge bis zum Jahr 2000 in der Türkei auf.Der Beschwerdeführer wurde am XXXX1999 von Wien aus nach römisch 40 abgeschoben und flog nach eigenen Angaben nach Teheran weiter. Er kehrte anschließend wieder in die Türkei zurück. Im römisch 40 1999 hat er die Türkei neuerlich legal verlassen und begab sich nach Ungarn. Von Ungarn aus reiste er am XXXX1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, woraufhin er festgenommen und am XXXX1999 nach Ungarn zurückgeschoben wurde. Von Ungarn aus kehrten er abermals in die Türkei zurück, beantragte einen türkischen Reisepass, erhielt einen solchen problemlos ausgestellt und hielt sich in der Folge bis zum Jahr 2000 in der Türkei auf.
I.2. Am XXXX2000 reiste der Beschwerdeführer letztmalig illegal in das österreichsche Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2000 aus dem Stand der Schubhaft einen Asylantrag. Begründend führte er aus, dass er von einer politischen Gruppe namens "die Grauen Wölfe" in der Türkei verfolgt werde.römisch eins.2. Am XXXX2000 reiste der Beschwerdeführer letztmalig illegal in das österreichsche Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2000 aus dem Stand der Schubhaft einen Asylantrag. Begründend führte er aus, dass er von einer politischen Gruppe namens "die Grauen Wölfe" in der Türkei verfolgt werde.
Am 16.02.2000 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich eine Person namens XXXX (idF auch: XXXX) kennen gelernt. Dieser sei Vorsitzender der "türkisch-österreichischen Kulturvereinigung", einer der MHP nahestehenden Organisation. XXXX sei Anhänger eines Satanskultes, dessen Mitglieder die Fähigkeit hätten, Menschen psychisch zu beeinflussen. Er sei selbst Opfer derartiger Beeinflussungen (Alpträume) geworden und habe die Mitglieder dieser Sekte den österreichischen Behörden gemeldet. Seitdem werde er durch die Mitglieder der Sekte bedroht. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er auch von einer "Art Mafiaorganisation", welche mit dem XXXX in Kontakt stünde, verfolgt werden. Neben der Ehegattin, welche über ein Arbeitsvisum für Österreich verfügen würde, würden auch noch die Kinder des Beschwerdeführers seit 1986 in Österreich leben.Am 16.02.2000 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich eine Person namens römisch 40 in der Fassung auch: römisch 40 ) kennen gelernt. Dieser sei Vorsitzender der "türkisch-österreichischen Kulturvereinigung", einer der MHP nahestehenden Organisation. römisch 40 sei Anhänger eines Satanskultes, dessen Mitglieder die Fähigkeit hätten, Menschen psychisch zu beeinflussen. Er sei selbst Opfer derartiger Beeinflussungen (Alpträume) geworden und habe die Mitglieder dieser Sekte den österreichischen Behörden gemeldet. Seitdem werde er durch die Mitglieder der Sekte bedroht. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er auch von einer "Art Mafiaorganisation", welche mit dem römisch 40 in Kontakt stünde, verfolgt werden. Neben der Ehegattin, welche über ein Arbeitsvisum für Österreich verfügen würde, würden auch noch die Kinder des Beschwerdeführers seit 1986 in Österreich leben.
Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 22.02.2000,
Zl. 00 01.427-BAW, gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt I) und wurde gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Zl. 00 01.427-BAW, gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins) und wurde gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.03.2000 Berufung eingebracht, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.04.2000, Zl. 215.690/0-X/31/00, als unbegründet abgewiesen hat. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.03.2000 Berufung eingebracht, welche der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.04.2000, Zl. 215.690/0-X/31/00, als unbegründet abgewiesen hat. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei.
Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 26.02.2002, Zl. 2000/20/0233-16, Folge gegeben und der Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2000, Zl. 215.690/0-X/31/00, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Berufung des Beschwerdeführers vom 03.03.2000 beschäftigte sich - wie auch in ähnlicher Form alle nachfolgenden, persönlich vom Beschwerdeführer stammenden Eingaben - vorwiegend mit:
der Einstufung von XXXX und dessen Familie als mit dem Teufel in Verbindung stehender verbrecherischer Gruppe und deren parapsychologischen, möglicherweise auch der Scharlatanerie zuzuordnenden Praktiken;der Einstufung von römisch 40 und dessen Familie als mit dem Teufel in Verbindung stehender verbrecherischer Gruppe und deren parapsychologischen, möglicherweise auch der Scharlatanerie zuzuordnenden Praktiken;
mit der Schilderung von behaupteten übersinnlichen und vielfältigen Einflussnahmen von XXXX und dessen Kreis auf den Beschwerdeführer und dessen Familie von 1995 über die Zeit der Haftverbüßung bis herauf in die Gegenwart;mit der Schilderung von behaupteten übersinnlichen und vielfältigen Einflussnahmen von römisch 40 und dessen Kreis auf den Beschwerdeführer und dessen Familie von 1995 über die Zeit der Haftverbüßung bis herauf in die Gegenwart;
fallweise mit moralisch-theologischen Fragen der Weltsicht;
einer Bedrohung durch einen Polizisten - behaupteter maßen einem Sympathisanten der Partei von XXXX - in XXXX mit der Äußerung "wenn nötig, werden wir die Mohammedaner mit Waffengewalt fertigmachen";einer Bedrohung durch einen Polizisten - behaupteter maßen einem Sympathisanten der Partei von römisch 40 - in römisch 40 mit der Äußerung "wenn nötig, werden wir die Mohammedaner mit Waffengewalt fertigmachen";
mit Verbalattacken von Parteifreunden des Kreises um XXXX in einem - sogar Verwandten des Beschwerdeführers gehörenden - Geschäft in XXXX;mit Verbalattacken von Parteifreunden des Kreises um römisch 40 in einem - sogar Verwandten des Beschwerdeführers gehörenden - Geschäft in römisch 40 ;
mit Verbalattacken von Mitgliedern "dieser Partei" in XXXX;mit Verbalattacken von Mitgliedern "dieser Partei" in römisch 40 ;
mit der Annahme des Beschwerdeführers, dass es zwischen ihm und zahlreichen Filmen, unter anderem der Serie Akte X Zusammenhänge gäbe;mit der Annahme des Beschwerdeführers, dass es zwischen ihm und zahlreichen Filmen, unter anderem der Serie Akte römisch zehn Zusammenhänge gäbe;
mit der Auffassung, dass der Beschwerdeführer wegen der Anwesenheit seiner Familie (Ehefrau und fünf Kinder) in Österreich gleichfalls hierher gehöre und bereits auch über Jahrzehnte hier als Bäcker gearbeitet habe;
damit, dass der Beschwerdeführer hier bleiben solle, um die erforderlichen Prozesse führen zu können, vor allem da ihn XXXX auch finanziell in Zusammenhang mit der früher dem Beschwerdeführer gehörenden Bäckerei geschädigt habe.damit, dass der Beschwerdeführer hier bleiben solle, um die erforderlichen Prozesse führen zu können, vor allem da ihn römisch 40 auch finanziell in Zusammenhang mit der früher dem Beschwerdeführer gehörenden Bäckerei geschädigt habe.
Bezüglich der weiteren zahlreichen, vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Schreiben sowohl an das Bundesasylamt, den Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. Asylgerichtshof sowie die weiteren Behörden, Gerichte, Vereine und Organisationen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Angeführt werden lediglich die Schreiben des für den Beschwerdeführer in weiterer Folge eingesetzten Sachwalters.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2002, Zl. XXXX, wurde für den Beschwerdeführer auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens vom XXXX2002 ein Sachwalter (RA Dr. Wolfgang Blaschitz) zur Vertretung gegenüber Gerichten, insbesondere bei den vom Beschwerdeführer angestrengten Klagen, bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2002, Zl. römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens vom XXXX2002 ein Sachwalter (RA Dr. Wolfgang Blaschitz) zur Vertretung gegenüber Gerichten, insbesondere bei den vom Beschwerdeführer angestrengten Klagen, bestellt.
I.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2003,römisch eins.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.04.2003,
Zl. 215.690/18-VIII/23/03, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2000,
Zl. 00 01.427-BAW, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom 30.04.2003 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr einen Verein mit dem Namen: "XXXX" gegründet habe. Er legte unter einem einen Vereinsregisterauszug sowie die Statuten des Vereines vor.
Am 03.09.2003 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 00 01.427-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, Zl. 00 01.427-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Dieser Bescheid wurde am 10.09.2003 ordnungsgemäß zugestellt. Der Sachwalter des Beschwerdeführers brachte fristgerecht am 26.09.2003 dagegen eine Berufung ein. Ausgeführt wurde vor allem, dass allein aufgrund eines in einem völlig anderen Verfahren erstellten Gutachtens (vom XXXX2002) zur Besachwalterung des Beschwerdeführers keine Schlüsse betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie seines psychischen Gesundheitszustandes getroffen werden hätten dürfen. Das Bundesasylamt hätte ein eigenes psychiatrisches Gutachten einholen sollen. Darüber hinaus sei zu Unrecht die psychische Erkrankung gerade bei der Rückkehrgefährdung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2003 wurde der Umfang der Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer erweitert und RA Dr. Wolfgang Blaschitz auch explizit zum Vertreter gegenüber den im Asylverfahren zuständigen Behörden bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2003 wurde der Umfang der Sachwalterschaft für den Beschwerdeführer erweitert und RA Dr. Wolfgang Blaschitz auch explizit zum Vertreter gegenüber den im Asylverfahren zuständigen Behörden bestellt.
I.5. Am 02.05.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde mittels mündlich verkündeten Bescheid die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht zulässig ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2006 erteilt.römisch eins.5. Am 02.05.2005 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde mittels mündlich verkündeten Bescheid die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei nicht zulässig ist. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2006 erteilt.
Verlesen wurden ein Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 19.05.2004 sowie die Anlage zu diesem Bericht.
Nachstehender Teil des Berichtes zum Gesundheitswesen wurde niederschriftlich festgehalten:
"... Die Situation ... in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine
Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). ...Psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums und Einrichtungen der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung der psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischer Institutionen - über mehr als 10.000 Betten für psychisch Kranke. Die Verweildauer der Patienten ist aufgrund der verfügbaren Kapazitäten (Psychiater/Betten) in der Regel auf 3 Monate beschränkt. Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Dies gilt auch für die wenigen psychologischen Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste des Staatsministeriums für Kinderschutz. ... Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form so genannter "Depot-Krankenhäuser". Diese sind eingerichtet für chronische Fälle, die keine familiäre Unterstützung haben oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. "Depot-Krankenhäuser" gibt es u. a. in Manisa und Istanbul (Bakirköy Ruh ve Sinir Hastaliklari Hastanesi). Die türkische Ärzteschaft lehnt derartige Einrichtungen oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien ab. Die zahlenmäßig unzureichenden Beratungsstellen der sozialen Dienste des Staatsministeriums für Kinderschutz und der Gesundheitsdienst sind nicht in der Lage, Angehörige zu begleiten und sie auf Krankheitsverläufe eines psychisch kranken Menschen vorzubereiten. ...",
Ausgehend von diesem Auszug aus der Anlage zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei vom 19.5.2004 sowie den diesbezüglichen Ausführungen im Lagebericht selbst sei damit zu rechnen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in das Herkunftsland in eine Situation käme, die eine Beeinträchtigung seiner gemäß Art. 3 EMRK zu beachtenden Rechte dargestellt hätte.Ausgehend von diesem Auszug aus der Anlage zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei vom 19.5.2004 sowie den diesbezüglichen Ausführungen im Lagebericht selbst sei damit zu rechnen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in das Herkunftsland in eine Situation käme, die eine Beeinträchtigung seiner gemäß Artikel 3, EMRK zu beachtenden Rechte dargestellt hätte.
Am 28.08.2007 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX2007 wurde zum vierzehnten Mal die vom Beschwerdeführer beantragte Einstellung der Sachwalterschaft mit Hinweis auf das erst zum Einstellungsantrag vom XXXX2007 verfasste psychiatrische Gutachten von Univ.Doz. Dr. XXXX abgelehnt. Festgestellt wurde, dass keine Besserung der neuropsychiatrischen Erkrankung im Sinne einer anhaltenden wahnhaften Störung erkannt werden konnte. Weder eine Einsicht in das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch eine Notwendigkeit einer regelmäßigen Behandlung seien aktuell gegeben. Ein Nachweis einer Behandlung lag nicht vor. Eine Besserung des Zustandsbildes sei bei Einleitung einer psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung in Teilen möglich, jedoch nicht prognostizierbar gewesen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom XXXX2007 wurde zum vierzehnten Mal die vom Beschwerdeführer beantragte Einstellung der Sachwalterschaft mit Hinweis auf das erst zum Einstellungsantrag vom XXXX2007 verfasste psychiatrische Gutachten von Univ.Doz. Dr. römisch 40 abgelehnt. Festgestellt wurde, dass keine Besserung der neuropsychiatrischen Erkrankung im Sinne einer anhaltenden wahnhaften Störung erkannt werden konnte. Weder eine Einsicht in das Vorliegen einer psychischen Erkrankung noch eine Notwendigkeit einer regelmäßigen Behandlung seien aktuell gegeben. Ein Nachweis einer Behandlung lag nicht vor. Eine Besserung des Zustandsbildes sei bei Einleitung einer psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung in Teilen möglich, jedoch nicht prognostizierbar gewesen.
I.6. Mit Schreiben vom 13.09.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter mit, dass ein Verfahren gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Aberkennung des subsidiären Schutzes) eingeleitet wurde.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 13.09.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter mit, dass ein Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Aberkennung des subsidiären Schutzes) eingeleitet wurde.
Mit Schreiben vom 20.09.2010 hat der Sachwalter RA Dr. Blaschitz einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eingebracht.
Am 28.09.2010 langte eine Äußerung in Wahrnehmung des Parteiengehörs des Sachwalters RA Dr. Blaschitz beim Bundesasylamt ein.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 wurden dem Sachwalter des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zur Türkei übermittelt und er unter einem aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen.
Am 03.12.2010 langte hierzu eine Stellungnahme des Sachwalters ein. Die Länderfeststellungen wurden zur Kenntnis genommen. Zur Dokumentation des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde das Schreiben, welches der Beschwerdeführer dem Sachwalter als "Stellungnahme" zukommen hat lassen, vorgelegt. In dieser vier Seiten umfassenden "Stellungnahme" wurden - ähnlich den sonstigen persönlichen Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren - Ausführungen zum angeblichen (Derwisch)Orden, zu Engel und dem Teufel getätigt und am ehesten als spirituelle Geschichten zuordenbare Ereignisse geschildert. Verfahrenswesentliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Der Sachwalter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen in die Türkei hätte und die Abschiebung mit einem erheblichen Risiko dahingehend verbunden sei, dass der Beschwerdeführer behördlicher Willkür einhergehend mit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Es bestünde bei Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die strafrechtliche Verurteilung 15 Jahre zurückliege und daher nicht als Anlass für die Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogen werden könne.Der Sachwalter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bindungen in die Türkei hätte und die Abschiebung mit einem erheblichen Risiko dahingehend verbunden sei, dass der Beschwerdeführer behördlicher Willkür einhergehend mit einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Es bestünde bei Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die strafrechtliche Verurteilung 15 Jahre zurückliege und daher nicht als Anlass für die Aberkennung des subsidiären Schutzes herangezogen werden könne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. 00 01.427-BAW, wurde der dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2005 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und die damit verbundene, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zl. 00 01.427-BAW, wurde der dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2005 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und die damit verbundene, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Gegen diesen am 26.01.2011 dem Sachwalter des Beschwerdeführers persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.02.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben.
In dieser wird ausgeführt, das Bundesasylamt habe im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zwar eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen § 12 SGG vorgehalten. Diese Verurteilung habe jedoch bereits vor dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen.In dieser wird ausgeführt, das Bundesasylamt habe im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zwar eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Paragraph 12, SGG vorgehalten. Diese Verurteilung habe jedoch bereits vor dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen.
Seit dem Zeitpunkt der Verurteilung im XXXX 1995 habe sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in Österreich wohl verhalten und sei nicht neuerlich straffällig geworden. Die bereits langjährig zurückliegende Verurteilung rechfertige keinesfalls, dass dem Beschwerdeführer der Status als Subsidiär Schutzberechtigter aberkannt werde.Seit dem Zeitpunkt der Verurteilung im römisch 40 1995 habe sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in Österreich wohl verhalten und sei nicht neuerlich straffällig geworden. Die bereits langjährig zurückliegende Verurteilung rechfertige keinesfalls, dass dem Beschwerdeführer der Status als Subsidiär Schutzberechtigter aberkannt werde.
Wie dem Sachwalterschaftsverfahren zu entnehmen sei, leide der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung im Sinne eines paranoiden Wahns und mangle es ihm an jedwedem Realitätsbezug und einer fehlenden Krankheitseinsicht sowie Kritikfähigkeit. Bereits aufgrund seines Krankheitsbildes und seiner fehlenden Bindung in der Türkei sei eine Abschiebung des Betroffenen in die Türkei mit einem erheblichen Risiko dahingehend verbunden, dass der Beschwerdeführer behördlicher Willkür, einhergehend mit der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Dies insbesondere deswegen, da ihm jedwede Einsicht und die Möglichkeit fehle, zielgerichtet zu argumentieren. Bei einer Abschiebung bestünde daher die reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK sowie der Protokoll-Nr. 6 und 13 zur Konvention.Wie dem Sachwalterschaftsverfahren zu entnehmen sei, leide der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung im Sinne eines paranoiden Wahns und mangle es ihm an jedwedem Realitätsbezug und einer fehlenden Krankheitseinsicht sowie Kritikfähigkeit. Bereits aufgrund seines Krankheitsbildes und seiner fehlenden Bindung in der Türkei sei eine Abschiebung des Betroffenen in die Türkei mit einem erheblichen Risiko dahingehend verbunden, dass der Beschwerdeführer behördlicher Willkür, einhergehend mit der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Dies insbesondere deswegen, da ihm jedwede Einsicht und die Möglichkeit fehle, zielgerichtet zu argumentieren. Bei einer Abschiebung bestünde daher die reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK sowie der Protokoll-Nr. 6 und 13 zur Konvention.
Zum Gesundheitswesen in der Türkei sei festzuhalten, dass nach wie vor die Menschenrechte in der Türkei kaum geschützt werden würden und insbesondere psychisch Erkrankte nicht den gebotenen Schutz vor Willkür genössen, und auch ihre medizinische Betreuung in keiner Weise gewährleistet sei. Aufgrund der Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers wäre er der konkreten Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausgesetzt. Aus den Berichten von Amnesty International sei zu entnehmen, dass Häftlinge in der Türkei nach wie vor misshandelt werden würden und keinen ordnungsgemäßen Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung hätten.
Weder die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch die Aberkennung der Aufenthaltsberechtigung oder die Ausweisung seien gerechtfertigt.
Am 19.04.2011 übermittelte der Beschwerdeführer per Mail ein Schreiben von XXXX, wonach der Beschwerdeführer Miederversorgt und angehalten sei, die Rumpfmuskulatur zu trainieren.Am 19.04.2011 übermittelte der Beschwerdeführer per Mail ein Schreiben von römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer Miederversorgt und angehalten sei, die Rumpfmuskulatur zu trainieren.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 09.11.2011 wurde das gegen den Beschwerdeführer am 18.06.1997 ausgesprochene Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012 wurde der Sachwalter des Beschwerdeführers aufgefordert, zum Gesundheitszustand sowie zu den Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Angaben zu machen sowie etwaige Dokumente vorzulegen. Trotz Ablauf der im Schreiben gesetzten Frist von zwei Wochen erfolgte keine Stellungnahme.
I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. 215.690-3/2011-16E, wurde die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG und § 9 Abs. 4 AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichsam wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. behoben und die Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, Zl. 215.690-3/2011-16E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 9, Absatz 4, AsylG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichsam wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. behoben und die Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.8. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.07.2012, Zl. U 812/12-6, abgelehnt.römisch eins.8. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.07.2012, Zl. U 812/12-6, abgelehnt.
I.9. Am 17.06.2013 wurde die Exgattin des Beschwerdeführers - die Ehe des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin XXXX wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX1998, Zl. XXXX, geschieden - vom Bundesasylamt als Zeugin - ohne Beisein des Beschwerdeführers und seines Sachwalters - niederschriftlich einvernommen, wobei sie vorbrachte, dass sie keinerlei Kontakt mehr zum Beschwerdeführer habe. Auch zwei in gemeinsamen Haushalt mit der Zeugin lebende Kinder des Beschwerdeführers hätten den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen. Hinsichtlich der mittlerweile verheirateten Kinder könne sie keine Angaben machen. Zudem habe der Beschwerdeführer noch weitere zwei Kinder aus einer früheren Ehe, wobei eine Tochter in XXXX und die zweite Tochter in Deutschland leben würde. Drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers würden nach wie vor in der Türkei leben.römisch eins.9. Am 17.06.2013 wurde die Exgattin des Beschwerdeführers - die Ehe des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin römisch 40 wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX1998, Zl. römisch 40 , geschieden - vom Bundesasylamt als Zeugin - ohne Beisein des Beschwerdeführers und seines Sachwalters - niederschriftlich einvernommen, wobei sie vorbrachte, dass sie keinerlei Kontakt mehr zum Beschwerdeführer habe. Auch zwei in gemeinsamen Haushalt mit der Zeugin lebende Kinder des Beschwerdeführers hätten den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen. Hinsichtlich der mittlerweile verheirateten Kinder könne sie keine Angaben machen. Zudem habe der Beschwerdeführer noch weitere zwei Kinder aus einer früheren Ehe, wobei eine Tochter in römisch 40 und die zweite Tochter in Deutschland leben würde. Drei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers würden nach wie vor in der Türkei leben.
I.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013,römisch eins.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013,
Zl. 11 00.791-BAW, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Zl. 11 00.791-BAW, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers folgende Feststellungen: "Sie sind seit XXXX 1999 geschieden und es war nicht festzustellen, dass Sie an gemeinsamer Wohnadresse mit Ihrer Exgattin (XXXX) oder Ihren Kindern (XXXX) leben. Sie finanzieren sich Ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Unterstützungsleistungen. Es war nicht festzustellen, dass Sie über keine Bindungen zu Ihrem Heimatland verfügen, zumal Sie über einen türkischen Reisepass TR-K Nr. XXXX ausgestellt von der türkischen Botschaft XXXX am XXXX2010 verfügen. Sie verfügen über verwandtschaftliche Beziehungen (Geschwister) in der Türkei. Sie wurden von inländischen Gerichten wegen der Begehung von Straftaten rechtskräftig verurteilt. Gegen Sie besteht ein aufrechtes Waffenverbot. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche Ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstehen."Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers folgende Feststellungen: "Sie sind seit römisch 40 1999 geschieden und es war nicht festzustellen, dass Sie an gemeinsamer Wohnadresse mit Ihrer Exgattin (römisch 40 ) oder Ihren Kindern (römisch 40 ) leben. Sie finanzieren sich Ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Unterstützungsleistungen. Es war nicht festzustellen, dass Sie über keine Bindungen zu Ihrem Heimatland verfügen, zumal Sie über einen türkischen Reisepass TR-K Nr. römisch 40 ausgestellt von der türkischen Botschaft römisch 40 am XXXX2010 verfügen. Sie verfügen über verwandtschaftliche Beziehungen (Geschwister) in der Türkei. Sie wurden von inländischen Gerichten wegen der Begehung von Straftaten rechtskräftig verurteilt. Gegen Sie besteht ein aufrechtes Waffenverbot. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche Ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstehen."
Beweiswürdigend wurde dazu Folgendes ausgeführt: "Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben begründen sich auf den Akteninhalt insbesondere auf die einliegenden ZMR, EKIS Abfragen.
Entsprechend dem im Akt einliegenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX1998 wurden Sie aus alleinigem Verschulden geschieden, weil Sie wegen Suchtgifthandels zu einer 4jährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurden. Sie sind nicht an gemeinsamer Wohnadresse mit Ihrer Exfrau bzw. Ihren Kindern gemeldet und es war auch nicht davon auszugehen, dass Sie einen gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Exfrau bzw. Ihren Kindern führen, diesbezüglich wird auf die im Akt einliegenden ZMR Auszüge verwiesen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass eine finanzielle Abhängigkeit zu Ihren in Österreich lebenden Angehörigen besteht, zumal Sie staatliche Unterstützungsleistungen lukrieren.Entsprechend dem im Akt einliegenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom XXXX1998 wurden Sie aus alleinigem Verschulden geschieden, weil Sie wegen Suchtgifthandels zu einer 4jährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt wurden. Sie sind nicht an gemeinsamer Wohnadresse mit Ihrer Exfrau bzw. Ihren Kindern gemeldet und es war auch nicht davon auszugehen, dass Sie einen gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Exfrau bzw. Ihren Kindern führen, diesbezüglich wird auf die im Akt einliegenden ZMR Auszüge verwiesen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass eine finanzielle Abhängigkeit zu Ihren in Österreich lebenden Angehörigen besteht, zumal Sie staatliche Unterstützungsleistungen lukrieren.
Darüber hinaus ist die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Ihren in Österreich lebenden Verwandten auch durch (gegenseitige) Besuche (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. gg. Norwegen, 265/07 oder EGMR 11.04.2006, Useinov gg. Niederlande, 61.292/00 oder EGMR 24.03.2009, Mbengh gg. Finnland, 43761/06) möglich und zumutbar.Darüber hinaus ist die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Ihren in Österreich lebenden Verwandten auch durch (gegenseitige) Besuche vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. gg. Norwegen, 265/07 oder EGMR 11.04.2006, Useinov gg. Niederlande, 61.292/00 oder EGMR 24.03.2009, Mbengh gg. Finnland, 43761/06) möglich und zumutbar.
Sie wurden im XXXX 1999 aus Österreich in die Türkei abgeschoben, Sie sind trotz bestehendem Aufenthaltsverbot illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben aus der Schubhaft den Asylantrag gestellt. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet sich ausschließlich auf die Stellung Ihres Asylantrages, Sie verfügen nicht über einen anderen Aufenthaltstitel.Sie wurden im römisch 40 1999 aus Österreich in die Türkei abgeschoben, Sie sind trotz bestehendem Aufenthaltsverbot illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben aus der Schubhaft den Asylantrag gestellt. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründet sich ausschließlich auf die Stellung Ihres Asylantrages, Sie verfügen nicht über einen anderen Aufenthaltstitel.
Zwar ist Ihr langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen, ebenso dass davon auszugehen ist, dass Sie über private Beziehungen verfügen und Kenntnisse der deutschen Sprache haben.
Sie finanzieren sich Ihren Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsleistungen, wie sich in zahlreichen AMS Anfragen dokumentiert. Sie üben keine Beschäftigung mit arbeitsmarktbehördlicher Genehmigung aus.
Dass Sie in der Türkei über keinerlei Familienbezug bzw. soziale Kontakte verfügen ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr haben Sie verwandtschaftliche Beziehungen, Geschwister, in der Türkei und haben Sie sich zudem unter den Schutz Ihres Herkunftsstaates gestellt, indem Sie bei der türkischen Botschaft in Wien einen Reisepass mit Ausstellungsdatum 02.08.2010 ausgestellt erhalten haben. Diesen Reisepass haben Sie bei der behördlichen Anmeldung vor dem ZMR in Vorlage gebracht.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX1993, wurden Sie wegen Begehung der §§ 159 Abs 1/1 u 2 161/1 StGB, §§ 114/, 114/2 ASVG und §§ 133/1 u 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX1995, wurden Sie wegen Begehung der §§ 159 Abs. 1/1 u 2, 161/1 StGB, § 114/1 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit der Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX1995, rechtskräftig 19.11.1996 wurden Sie wegen Begehung von §§ 12 Abs. 1, 2 u 3/3 Suchtgiftgesetz, § 35/1, 38/1 B FinstrG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Bescheid der BPD Wien vom 04.04.2005, Zl III-W-998/AB/05, wurde ein Waffenverbot gegen Sie ausgesprochen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom XXXX1993, wurden Sie wegen Begehung der Paragraphen 159, Absatz eins /, eins, u 2 161/1 StGB, Paragraphen 114 /, 114 /, 2, ASVG und Paragraphen 133 /, eins, u 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom XXXX1995, wurden Sie wegen Begehung der Paragraphen 159, Absatz eins /, eins, u 2, 161/1 StGB, Paragraph 114 /, eins, ASVG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt, Probezeit der Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX1995, rechtskräftig 19.11.1996 wurden Sie wegen Begehung von Paragraphen 12, Absatz eins, 2, u 3/3 Suchtgiftgesetz, Paragraph 35 /, eins, 38 /, eins, B FinstrG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Bescheid der BPD Wien vom 04.04.2005, Zl III-W-998/AB/05, wurde ein Waffenverbot gegen Sie ausgesprochen.
Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, dass Sie in Österreich legal beschäftigt sind oder sonstige Umstände aufweisen, die auf eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet schließen lassen könnten. Auch wurden solche im Verlauf des gesamten Verfahrens insbesondere nach Erhalt des Ergebnisses und letztmaligem Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012 an Ihren Sachwalter nicht vorgebracht. Es war hingegen festzustellen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Unterstützungsleistungen finanzieren und Sie sich unter den Schutz Ihres Heimatlandes gestellt haben, indem Sie einen türkischen Reisepass beantragt und ausgestellt erhalten haben. Es war daher zum einen nicht davon auszugehen, dass Sie keinerlei Bindungen zu Ihrem Heimatstaat aufweisen und zum anderen, dass Sie eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration aufweisen. Ebenso war nicht festzustellen, dass Sie über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in der Türkei verfügen bzw. ein schutzwürdiges Familienleben in Österreich führen.
In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist daher auch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im ggstl. Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar."In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung ist daher auch nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im ggstl. Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar."
I.11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.römisch eins.11. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 19.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
I.12. Dieser Bescheid wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers am 26.07.2013 persönlich zugestellt, wogegen am 08.08.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.12. Dieser Bescheid wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers am 26.07.2013 persönlich zugestellt, wogegen am 08.08.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits aus dem Spruch des Kassationserkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012 klar zu entnehmen sei, dass das Bundesasylamt eine Verhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren habe. Nichts von all den Aufträgen habe das Bundesasylamt durchgeführt, insbesondere habe es keine Verhandlung angesetzt und abgehalten, noch sonst wie dem Beschwerdeführer die Erhebungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und Stellungnahmen eingeholt und verwertet. Zum Familienleben wären insbesondere die Kinder und die Ehegattin des Beschwerdeführers zu laden und zeugenschaftlich einzuvernehmen gewesen. Weiters wäre der Beschwerdeführer selbst zu seinem Privat- und Familienleben zu befragen gewesen. Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes sei daher mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:
II.1.1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
II.1.2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
II.1.3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
II.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.römisch zwei.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde (das Bundesasylamt) durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt - wie zutreffender Weise in gegenständlicher Beschwerde ausgeführt - völlig unterlassen, den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zu einer möglichen Integration in Österreich bzw. zu seinem Privat- und Familienleben persönlich zu befragen. Der bloße Verweis auf den Akteninhalt bzw. auf die zeugenschaftliche Aussage der Exgattin des Beschwerdeführers - die noch dazu vom Bundesasylamt weder im Beisein des Beschwerdeführers noch seines Sachwalters zeugenschaftlich einvernommen wurde - woraus sich ergäbe, dass der Beschwerdeführer noch Beziehungen zur Türkei aufweise und keine besonderen Anknüpfungspunkte in Österreich aufweisen würde, reicht keinesfalls aus, um den besonderen Ermittlungspflichten zu entsprechen.
Insbesondere wären zum Familienleben auch die Kinder und nicht nur die Exgattin des Beschwerdeführers zu laden und zeugenschaftlich - vor allem auch im Beisein des Beschwerdeführers und seines Sachwalters - einzuvernehmen gewesen. Feststellungen zur Kernfamilie des Beschwerdeführers lässt der Bescheid zur Gänze vermissen.
Sowohl zur Beantwortung der Frage, ob eine mögliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt, als auch zu jener nach einem tatsächlich bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, wäre daher neben der Befragung seiner Person auch eine Befragung seiner in Österreich aufhältigen Familienmitglieder jedenfalls notwendig gewesen und wird dies im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt daher nachzuholen sein.
Ohne Vorliegen der für die Interessensabwägung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller - und entscheidungsrelevanter - Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben.
II.3. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichenrömisch zwei.3. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
11.09.2013