TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/26 D18 246372-2/2010

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Veröffentlicht am 26.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D18 246372-2/2010/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2010, FZ 04 01.119/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. August 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2010, FZ 04 01.119/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. August 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 und 4 sowie 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins und 4 sowie 10 Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste laut eigenen Angaben am 21.01.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Sie gab an, die im Spruch genannte Identität zu führen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste laut eigenen Angaben am 21.01.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Sie gab an, die im Spruch genannte Identität zu führen.

I.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz am 21.01.2004 vor dem Bundesasylamt Eisenstadt gab sie zusammengefasst an, sie habe am 26.12.2003 XXXX im Edo State verlassen und sei mit einem Bus nach Port Harcourt gefahren, wo die Schwester ihrer Mutter lebe. Nach fünf Tagen habe sie einen weißen Mann getroffen, der sie zu einem Schiff gebracht habe, mit dem sie außer Landes gereist sei und weiter mit einem Auto zur nunmehrigen Einvernahmestelle gelangt sei.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz am 21.01.2004 vor dem Bundesasylamt Eisenstadt gab sie zusammengefasst an, sie habe am 26.12.2003 römisch 40 im Edo State verlassen und sei mit einem Bus nach Port Harcourt gefahren, wo die Schwester ihrer Mutter lebe. Nach fünf Tagen habe sie einen weißen Mann getroffen, der sie zu einem Schiff gebracht habe, mit dem sie außer Landes gereist sei und weiter mit einem Auto zur nunmehrigen Einvernahmestelle gelangt sei.

Als Fluchtgrund führte sie aus, dass ihr Vater, als sie sechs Jahre alt gewesen sei, begonnen habe, fremde Frauen nach Hause zu bringen und die Mutter der Beschwerdeführerin derart heftig geschlagen habe, dass diese an den Verletzungen gestorben sei. Sie habe ihrem Vater damals als sechsjähriges Mädchen gedroht, ihn umzubringen, weil er in ihren Augen ein Mörder sei. Zweieinhalb Jahre nach dem Tod ihrer Mutter habe ihr Vater erneut geheiratet und die Stiefmutter habe sie sehr schlecht behandelt, dazu gezwungen auf der Straße Orangen zu verkaufen und sie hätte nicht mehr die Schule besuchen dürfen. Am

23. oder am 24.12.2003 sei ihre Tante, die in Port Harcourt lebe, zum Haus des Vaters gekommen und habe ihn auf die schlechte Behandlung der Beschwerdeführerin angesprochen sowie angegeben, dass sie die Beschwerdeführerin mit nach Port Harcourt nehmen will, was ihr Vater jedoch abgelehnt habe. Als die Beschwerdeführerin am 26.12.2003 den Wunsch geäußert hätte, wieder in die Schule gehen zu wollen, sei sie von ihrer Stiefmutter geschlagen worden. Ihre Stiefmutter habe daraufhin dem Vater erzählt, die Beschwerdeführerin habe sie geschlagen, woraufhin die Beschwerdeführerin von ihrem Vater mit einem Stock derart geschlagen worden wäre, dass sie geblutet habe. Sie wäre davongelaufen und sei zu ihrer Tante nach Port Harcourt gelangt, wo sie in einem Krankenhaus behandelt worden wäre. Hinsichtlich der Vorfälle habe sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet.

Befragt, weshalb sie sich an keinem anderen Ort in Nigeria niedergelassen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie kenne dort niemanden.

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2004, Zahl: 04 01.119-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II).römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2004, Zahl: 04 01.119-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Sachverhalt, wonach sie im Herkunftsstaat von ihrer Stiefmutter und ihrem Vater schlecht behandelt worden wäre, aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werde. Überdies habe die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorfälle im Herkunftsstaat nicht angezeigt zu haben, obwohl die Staatsgewalt in Nigeria laut Länderfeststellungen funktionsfähig wäre. Überdies habe die Beschwerdeführerin nicht plausibel und nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb für sie ein Ortswechsel nicht möglich gewesen sei. Auch ein Abschiebehindernis hinsichtlich der Beschwerdeführerin hätte nicht festgestellt werden können.

Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Bescheid vom XXXX wurde festgehalten, dass die Meldung der Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtigte die Prostitution im Gebiet der Stadt XXXX auszuüben, zur Kenntnis genommen werde.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die Meldung der Beschwerdeführerin, dass sie beabsichtigte die Prostitution im Gebiet der Stadt römisch 40 auszuüben, zur Kenntnis genommen werde.

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010, Zahl A7 246.372-0/2008/3E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin vom 23.01.2004, Zahl 04 01.119-BAE, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 Absatz 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2011 erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010, Zahl A7 246.372-0/2008/3E, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin vom 23.01.2004, Zahl 04 01.119-BAE, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 1 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten familiären Probleme nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut im Rahmen der Verhandlung vorgelegtem Mutter-Kind-Pass im fortgeschrittenen Stadium - nämlich im neunten Monat - ihrer Schwangerschaft. Angesichts der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bewirke ihre Verbringung nach Nigeria (derzeit) laut Asylgerichtshof die Verletzung von Art. 3Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten familiären Probleme nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin befinde sich laut im Rahmen der Verhandlung vorgelegtem Mutter-Kind-Pass im fortgeschrittenen Stadium - nämlich im neunten Monat - ihrer Schwangerschaft. Angesichts der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bewirke ihre Verbringung nach Nigeria (derzeit) laut Asylgerichtshof die Verletzung von Artikel 3

EMRK.

Das Erkenntnis erwuchs am 31.05.2010 in Rechtskraft.

Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D 18 416793-1/2010) in Österreich geboren.Am römisch 40 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D 18 416793-1/2010) in Österreich geboren.

I.5. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.08.2010 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.08.2010 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen.

Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom Asylgerichtshofes vom 20.05.2010 subsidiärer Schutz sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2011 wegen ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft gewährt worden war, und weil nunmehr der Grund, der zur Erteilung des subsidiären Schutzes geführt hat, mittlerweile weggefallen sei, die Aberkennung des subsidiären Schutzes durchgeführt werde, gab die Beschwerdeführerin an, sie nehme dies zur Kenntnis.

Sie stehe derzeit nicht in medizinischer Behandlung und ihr Kind sei gesund.

Der Vater ihres Kindes habe sie verlassen. Er habe keine Arbeit und er habe ihr erklärt, er werde sich weder um die Beschwerdeführerin noch um ihre Kinder kümmern.

Bevor ihr Kind zur Welt gekommen sei, habe sie keine Arbeit gehabt, sie sei lediglich ein oder zwei Monate als Prostituierte tätig gewesen. Sie habe Geld von der Caritas erhalten. Sie lebe in einem Caritashaus, die Miete werde auch von der Caritas bestritten. Sie besuche regelmäßig Deutschkurse. Sie habe in Nigeria zuletzt in Benin City zusammen mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter in einem Haus gelebt.

Eine Tante und ihr Bruder würden in Port Harcourt im Herkunftsstaat leben.

In Nigeria habe sie Orangen und Trinkwasser verkauft.

Sie wolle nicht zurückkehren, weil ihre Stiefmutter täglich Probleme gemacht hätte und die Folter der Beschwerdeführerin weitergehen würde. Da sie somit kein zu Hause hätte, müsste sie auf der Straße leben.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat in Kopie überreicht und sie darüber belehrt, dass sie zu diesen Länderberichten - gegebenenfalls mit Hilfe des Rechtsberaters - binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme übermitteln kann.

Mittels Aktenvermerk vom 12.08.2010 wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgter Aufnahme der Niederschrift vom selben Tag angab, sie unterschreibe die Niederschrift nicht, weil sie nicht damit einverstanden sei, dass ihr der subsidiäre Schutz aberkannt werde.

Mit Aktenvermerk vom selben Tag wurde vom Bundesasylamt festgehalten, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wird, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (die damalige fortgeschrittene Schwangerschaft) nicht oder nicht bzw. (nicht mehr) vorliegen.

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2010, FZ 04 01.119/1-BAE, wurde der Beschwerdeführerin in der Folge der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.05.2010, Zl. A7 246.372-0/2008/3E, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihr die vom Asylgerichtshof erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. November 2010, FZ 04 01.119/1-BAE, wurde der Beschwerdeführerin in der Folge der ihr mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.05.2010, Zl. A7 246.372-0/2008/3E, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr die vom Asylgerichtshof erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels (unbedenklicher) Urkunden nicht hätte nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführerin sei vom Asylgerichtshof der Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung zuerkannt worden, dass ein Verbringen nach Nigeria (derzeit) angesichts der fortgeschrittenen Schwangerschaft die Verletzung von Art. 3 EMRK bewirke. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt gebracht, weshalb die Fortsetzung des subsidiären Schutzes unbegründet sei. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in Nigeria aufhältig gewesen, spreche die dortige Sprache und könnte sich auch auf die Hilfe ihrer in Nigeria lebenden Verwandten (Tante und Bruder) stützen, falls Bedarf dazu bestehe. Zudem würden in Nigeria alleinstehende Frauen, welchen vom Ausland zurückkehren, vom Frauenministerium Unterstützung (Bereitstellung von Unterkunft, rechtlichem Beistand) erhalten. Sohin sei es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Ausweisung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels (unbedenklicher) Urkunden nicht hätte nachgewiesen werden können. Der Beschwerdeführerin sei vom Asylgerichtshof der Status einer subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung zuerkannt worden, dass ein Verbringen nach Nigeria (derzeit) angesichts der fortgeschrittenen Schwangerschaft die Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirke. Mittlerweile habe die Beschwerdeführerin einen Sohn zur Welt gebracht, weshalb die Fortsetzung des subsidiären Schutzes unbegründet sei. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in Nigeria aufhältig gewesen, spreche die dortige Sprache und könnte sich auch auf die Hilfe ihrer in Nigeria lebenden Verwandten (Tante und Bruder) stützen, falls Bedarf dazu bestehe. Zudem würden in Nigeria alleinstehende Frauen, welchen vom Ausland zurückkehren, vom Frauenministerium Unterstützung (Bereitstellung von Unterkunft, rechtlichem Beistand) erhalten. Sohin sei es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Ausweisung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

I.7. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein, mit welcher dieser im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010 sei keine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Rückkehrprognose der Beschwerdeführerin eingetreten und habe sich deren Gefährdungslage und -prognose keinesfalls verändert. In Nigeria hänge die soziale Sicherheit in erster Linie von der Einbettung in die Familie ab. Die Beschwerdeführerin zähle zur Gruppe der sozial schwachen Personen, sie sei eine junge Mutter mit einem außerehelichen Kind. Bereits der Asylgerichtshof sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auf kein familiäres Netz zurückgreifen könne und dieser Umstand habe sich auch bis heute nicht geändert. Es sei weiters davon auszugehen, dass sie nicht in ihr Elternhaus (Wohnhaus des Vaters und der Stiefmutter) zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin habe auch in ihrer Einvernahme vom 12.08.21010 bekräftigt, dass ihr Aufenthalt in diesem Haus keineswegs erwünscht wäre. Das Bundesasylamt habe es unterlassen die entscheidende Frage, nämlich ob eine Integration in den Familienverband nunmehr möglich sei, zu ermitteln. Stattdessen beschränke sich ihre Ermittlungsergebnisse darauf, dass eine Tante und ein Bruder im Herkunftsland der Beschwerdeführerin leben würden. Die Aufnahme durch die Tante oder einen Bruder seien vom Bundesasylamt behauptet, von der Beschwerdeführerin jedoch keinesfalls bestätigt worden, ansonsten hätte sie nicht ausgeführt, dass sie im Falle einer Rückkehr auf der Straße leben müsse. Mit einem außerehelichen Kind und als alleinstehende Frau habe sich die Situation der Beschwerdeführerin somit im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sogar verschlechtert. Sie verfüge zudem nur über eine geringe formale Schulbildung, weshalb sie kein geregeltes Einkommen erwirtschaften und auch auf keinen familiären Schutz zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin falle nunmehr unter die Gruppe der sozial schwachen Personen. In der traditionellen nigerianischen Gesellschaft sei bei dieser Ausgangslage mit keiner Unterstützung zu rechnen.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein, mit welcher dieser im gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010 sei keine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Rückkehrprognose der Beschwerdeführerin eingetreten und habe sich deren Gefährdungslage und -prognose keinesfalls verändert. In Nigeria hänge die soziale Sicherheit in erster Linie von der Einbettung in die Familie ab. Die Beschwerdeführerin zähle zur Gruppe der sozial schwachen Personen, sie sei eine junge Mutter mit einem außerehelichen Kind. Bereits der Asylgerichtshof sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin auf kein familiäres Netz zurückgreifen könne und dieser Umstand habe sich auch bis heute nicht geändert. Es sei weiters davon auszugehen, dass sie nicht in ihr Elternhaus (Wohnhaus des Vaters und der Stiefmutter) zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin habe auch in ihrer Einvernahme vom 12.08.21010 bekräftigt, dass ihr Aufenthalt in diesem Haus keineswegs erwünscht wäre. Das Bundesasylamt habe es unterlassen die entscheidende Frage, nämlich ob eine Integration in den Familienverband nunmehr möglich sei, zu ermitteln. Stattdessen beschränke sich ihre Ermittlungsergebnisse darauf, dass eine Tante und ein Bruder im Herkunftsland der Beschwerdeführerin leben würden. Die Aufnahme durch die Tante oder einen Bruder seien vom Bundesasylamt behauptet, von der Beschwerdeführerin jedoch keinesfalls bestätigt worden, ansonsten hätte sie nicht ausgeführt, dass sie im Falle einer Rückkehr auf der Straße leben müsse. Mit einem außerehelichen Kind und als alleinstehende Frau habe sich die Situation der Beschwerdeführerin somit im Falle einer Rückkehr nach Nigeria sogar verschlechtert. Sie verfüge zudem nur über eine geringe formale Schulbildung, weshalb sie kein geregeltes Einkommen erwirtschaften und auch auf keinen familiären Schutz zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin falle nunmehr unter die Gruppe der sozial schwachen Personen. In der traditionellen nigerianischen Gesellschaft sei bei dieser Ausgangslage mit keiner Unterstützung zu rechnen.

Auszugsweise wurde Judikatur hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zitiert und hervorgehoben, dass auch gemäß dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie, die zur Auslegung des § 9 AsylG heranzuziehen sei, der subsidiäre Schutzberechtigte nicht länger Gefahren laufen dürfe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) liegen jedoch keine wesentlichen, dauerhaften und für sie relevanten Änderungen der Umstände vor.Auszugsweise wurde Judikatur hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zitiert und hervorgehoben, dass auch gemäß dem Wortlaut des Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie, die zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG heranzuziehen sei, der subsidiäre Schutzberechtigte nicht länger Gefahren laufen dürfe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) liegen jedoch keine wesentlichen, dauerhaften und für sie relevanten Änderungen der Umstände vor.

Das Bundesasylamt habe es unterlassen, die Integration der Beschwerdeführerin sowie eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK durch eine Ausweisung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich sehr gut integriert und es bestünden viele Anknüpfungspunkte. Sie habe Deutschkurse besucht und sei seit nunmehr sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig.Das Bundesasylamt habe es unterlassen, die Integration der Beschwerdeführerin sowie eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK durch eine Ausweisung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich sehr gut integriert und es bestünden viele Anknüpfungspunkte. Sie habe Deutschkurse besucht und sei seit nunmehr sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig.

I.8. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.römisch eins.8. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.

Nach Übermittlung der Ladung der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im März 2013 zusammen mit Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat (unter Einräumung einer 14tägigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme) wurde von der Beschwerdeführerin in einem beim Asylgerichtshof am 05.02.2013 eingelangten Schriftsatz ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für besagtes Datum der Beschwerdeverhandlung die Geburt ihres zweiten Kindes erwarte, weshalb sie leider zu diesem Termin nicht bei Gericht erscheinen könne.

Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu D18 435969-1/2013) im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu D18 435969-1/2013) im Bundesgebiet geboren.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.06.2013 wurde hinsichtlich des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater bestellt.

I.9. Nach Abberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung im März wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2013 eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 02.08.2013 im übermittelt.römisch eins.9. Nach Abberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung im März wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2013 eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 02.08.2013 im übermittelt.

I.10. Am 02.08.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache durch, welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes fernblieb. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestaltete sich in den wesentlichen, hier wiedergegebenen Teilen wie folgt:römisch eins.10. Am 02.08.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache durch, welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes fernblieb. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestaltete sich in den wesentlichen, hier wiedergegebenen Teilen wie folgt:

Die Beschwerdeführerin bejahte, dass sie psychisch und physisch in der Lage ist, der stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Sie gibt weiters an, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihr vorliegen. Schließlich bejahte die Beschwerdeführerin, die Frage, ob sie den Dolmetscher gut verstehe.

Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen in Vorlage:

Deutschkursbestätigungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 30.05.2007, 28.06.2007 und vom 19.10.2011 über das Niveau "A1+ - Anfängerinnen mit geringen Vorkenntnissen",

Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und berichtigte Geburtsurkunde vom XXXX hinsichtlich der minderjährigen Tochter, in welcher ihr Lebensgefährte nunmehr als Vater eingetragen ist;Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und berichtigte Geburtsurkunde vom römisch 40 hinsichtlich der minderjährigen Tochter, in welcher ihr Lebensgefährte nunmehr als Vater eingetragen ist;

Betreffend den minderjährigen Sohn gab die Beschwerdeführerin an, dass sie noch keine berichtigte Geburtsurkunde vorlegen könne, jedoch beide Kinder denselben Vater hätten. Erst mit Eheschließung solle laut Auskunft des Magistrats der Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden, ein Termin für die Eheschließung sei noch nicht fixiert worden.

"VR: Können Sie heute Identitätsdokumente vorlegen?

BF: Nein, ich habe nur das, was man mir 2010 ausgestellt hat.

Anmerkung. Karte nach Asylgesetz.

BR: Können Sie sonst Dokumente vorlegen, Sie geben an, Sie wollen in Bälde heiraten. Haben Sie zumindest eine Geburtsurkunde oder einen Pass?Bundesrat:, Können Sie sonst Dokumente vorlegen, Sie geben an, Sie wollen in Bälde heiraten. Haben Sie zumindest eine Geburtsurkunde oder einen Pass?

BF: Nein, ich kann nichts vorlegen.

VR: Weshalb haben Sie sich nicht an die Botschaft um Dokumente gewandt? Ihr Asylverfahren (Spruchpunkt I.) ist seit 2010 negativ.VR: Weshalb haben Sie sich nicht an die Botschaft um Dokumente gewandt? Ihr Asylverfahren (Spruchpunkt römisch eins.) ist seit 2010 negativ.

BF: Ich dachte nicht, dass das wichtig sei, sondern dass ich hier in Österreich bleiben könne.

Vorhalt: Sie wissen, dass Sie subsidiären Schutz nicht wegen einer Verfolgung oder eines Schutzbedürfnisses, sondern wegen ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft bekommen haben?

BF: Ich verstehe das alles nicht. 2004 habe ich um Asyl angesucht und die weiße Karte bekommen. Ich habe eine negative Entscheidung bekommen. Bis 2010 war ich nicht schwanger und hatte keine Probleme. Dann wurde ich hierher bestellt. Da bekam ich subsidiären Schutz und dann dachte ich, dass ich wegen meines Asyls hierbleiben darf. Wenn ich jetzt höre, dass ich nur wegen meiner Schwangerschaft hierbleiben durfte, macht mich das nervös. Ich habe nie eine Entscheidung erhalten, dass ich zurückkehren muss.

VR: Sie geben an, Sie leben mit dem in der Geburtskurkunde eingetragenen Vater der Kinder zusammen. Wie lautet dessen Status?

BFV: Der Vater der Kinder hat eine rechtskräftig negative Asylentscheidung erhalten und 2011 einen Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt, der bisher nicht entschieden worden ist.

VR: Seit wann leben Sie mit dem Kindesvater im gemeinsamen Haushalt?

BF: Über zwei Jahre.

VR: Können Sie Ihre Wohnsituation schildern?

Die Beschwerdeführerin gibt Adresse an, an der sie mit ihrer Familie laut eigenen Angaben wohnt.

BF: Dort wohnen Asylwerber und Leute wie ich, die bereits einen Schutz erhalten haben. Es ist ein sehr großes Zimmer, dort habe ich Küche, Toilette und ein Badezimmer, diese Dinge jedoch mit Nachbarn gemeinsam.

BR: Arbeitet Ihr Lebensgefährte derzeit in irgendeiner Form?Bundesrat:, Arbeitet Ihr Lebensgefährte derzeit in irgendeiner Form?

BF: Ja, er arbeitet seit Jahren in einem Restaurant als Küchenhilfe. Er verdient im Monat 330 Euro, wir erhalten auch noch Unterstützung von der Caritas.

BFV: Der Lebensgefährte ist im Jahr 2004 von Österreichern adoptiert worden, weshalb er die Bewilligung erhalten hat.

VR: Haben Sie selbst in Österreich gearbeitet?

BF: Ich wollte arbeiten, war beim AMS auch zur Arbeit angemeldet, aber damals ist mein Dokument abgelaufen, dann ging es nicht mehr und das AMS konnte mir die Arbeit nicht zuteilen. Ich war damals überhaupt nicht froh, das AMS hatte eine Arbeit für mich bereit. Das AMS hat mir aber mitgeteilt, wenn das Baby größer ist, habe ich wieder Chancen auf eine Arbeit. Ich habe gesagt, dass ich als Reinigungskraft, Küchenhilfe oder Zimmermädchen arbeiten würde.

VR: Engagieren Sie sich in Vereinen, machen Sie gemeinnützige Arbeiten?

Ich bin in meiner Kirche aktiv, gehe auch dorthin.

BR: Welche Kirche ist das und wo ist sie?Bundesrat:, Welche Kirche ist das und wo ist sie?

BF: Das ist [...] eine XXXX Kirche. Sonst habe ich keine gemeinnützigen Arbeiten gemacht und bin auch nicht in irgendwelchen Vereinen.BF: Das ist [...] eine römisch 40 Kirche. Sonst habe ich keine gemeinnützigen Arbeiten gemacht und bin auch nicht in irgendwelchen Vereinen.

VR: Haben Sie schon ein Datum für die geplante Eheschließung?

BF: Nein, noch nicht.

VR: Bitte schildern Sie, welchen Nationalitäten Ihre Freunde in Österreich angehören. In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit diesen?

BF: Ich habe Freunde aus Nigeria, Ghana und auch aus Österreich. Die Freunde aus Österreich sind z.B. meine Betreuerin [...], sie ist eine gute Freundin. Ich habe auch weitere österreichische Freunde.

VR: Wie viel Kontakt haben Sie zu den Adoptiveltern Ihres Freundes?

BF: Wir rufen sie an, als das Baby zur Welt kam, haben wir sie besucht.

VR: Wie heißen die Adoptiveltern?

BF: Sie sind Österreicher, eigentlich hätte mein Freund mitkommen sollen, der weiß das. Ich kann die Namen nicht nennen, aber ich habe meine Anwältin mit.

Die ausgewiesene Vertreterin gab daraufhin den Namen und die Adresse des Adoptivvaters des Lebensgefährten an und schilderte weiters, dass die Adoption bereits 2003 erfolgt sei.

VR: Sind Sie oder Ihre Kinder aktuell in medizinischer Behandlung?

BF: Nein. Wir sind alle gesund.

BR: Haben Sie psychische Probleme?Bundesrat:, Haben Sie psychische Probleme?

BF: Nein.

VR: Haben Sie hier in Österreich auch andere Ausbildungen neben den Sprachkursen gemacht?

BF: Nein, nur die Deutschkurse. Ich lerne jetzt, um mich für das Niveau A2 anzumelden.

VR: Wie würden Sie selbst Ihre Deutschkenntnisse einschätzen?

BF: Ich verstehe mehr als ich sprechen kann, obwohl ich auch etwas sprechen kann.

Auf die Frage, ob sie in Deutsch schildern könne, wie sie ihren Tag verbringe, gab die Beschwerdeführerin ihren Namen und ihre Adresse an und schilderte, dass sie einen Sohn und eine Tochter habe.

VR: Wollen Sie zu Ihrer Integration, zu Österreich oder zu Ihrer Familien und den Freunden noch etwas sagen, was ich noch nicht gefragt habe?

BF: Nein, alles, was Sie mich gefragt haben, ist ok.

VR: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Ich habe einen Bruder.

VR: Leben Ihre Eltern noch?

BF: Meine Mutter ist schon lange tot Ich weiß nicht, wo sich mein Vater derzeit aufhält und ob er noch lebt, denn seine zweite Frau hat ihn von unserer Familie weggenommen.

VR: Wann war das und wohin weggenommen?

BF: Das ist schon sehr lange her, ich war damals vielleicht sechs Jahre alt. Meine Mutter hat sich ganz schlecht gefühlt, wie jemand, der kein Ansehen mehr hat und viel Stress, sie ist dann gestorben. So meine ich, dass sie uns den Vater weggenommen hat.

VR: Wie geht es Ihrem Bruder und wo wohnt er?

BF: Das letzte Mal habe ich vor ca. einem Jahr von meinem Bruder gehört, er wohnte bei meiner Tante in Port Harcourt, wo auch ich gewohnt habe, bevor ich ausgereist bin. Es ist eine sehr traurige Geschichte, denn meine Tante hat in der Folge einen Mann aus dem Norden Nigerias geheiratet und war dort zu Besuch. Sie hat im Zuge dieses Besuches eine XXXX Kirche besucht, ich weiß nicht, ob Sie von den Problemen mit der Boko Haram gehört haben, es sind Terroristen, die greifen Kirchen an, und meine Tante war in so einer Kirche und verstarb dabei. Seit ihrem Tod habe ich nichts mehr von meinem Bruder gehört, weil ich nur zu ihr Kontakt hatte.BF: Das letzte Mal habe ich vor ca. einem Jahr von meinem Bruder gehört, er wohnte bei meiner Tante in Port Harcourt, wo auch ich gewohnt habe, bevor ich ausgereist bin. Es ist eine sehr traurige Geschichte, denn meine Tante hat in der Folge einen Mann aus dem Norden Nigerias geheiratet und war dort zu Besuch. Sie hat im Zuge dieses Besuches eine römisch 40 Kirche besucht, ich weiß nicht, ob Sie von den Problemen mit der Boko Haram gehört haben, es sind Terroristen, die greifen Kirchen an, und meine Tante war in so einer Kirche und verstarb dabei. Seit ihrem Tod habe ich nichts mehr von meinem Bruder gehört, weil ich nur zu ihr Kontakt hatte.

VR: Wissen Sie konkret, wann und in welcher Kirche das war?

BF: Nein, ich weiß das leider nicht, das ist das Problem. Ich habe auch nur über sie zu meinem Bruder Kontakt gehabt, jetzt habe ich keinen Kontakt mehr. Ihr Ehemann hat mich damals über ihren Tod informiert. Sie war die einzig verbleibende Person, die ich hatte, wenn ich zurückkehren müsste, jetzt habe ich niemanden mehr. Ich versuche noch immer, etwas herauszufinden.

VR: Wie viele Geschwister hatte Ihre Mutter?

BF: Nur meine Tante, die hat sich nach dem Tod um mich und meinen kleinen Bruder gekümmert. Meine Tante hatte selbst fünf Kinder, aber ich kenne deren Aufenthaltsort nicht.

VR: War die Tante nicht die Schwester Ihres Vaters?

BF: Nein, sie war die Schwester meiner Mutter. Als ich zu ihr ging, da habe ich gehofft, dass sie mich unterstützen wird, dass ich studieren kann, ich hatte den Drang zu mehr Bildung, aber wegen der eigenen Kinder konnte sie mir nicht helfen.

VR: Welche Familienangehörige hat Ihr Lebensgefährte in Nigeria?

BF: Er hat Brüder in Nigeria, in Edo-State.

VR: Hat er viel Kontakt zu ihnen?

BF: Ja, er ruft sie an, um ihnen Hallo zu sagen.

BR: Waren Sie in Nigeria in der Schule, und wenn ja, wie lange?Bundesrat:, Waren Sie in Nigeria in der Schule, und wenn ja, wie lange?

BF: Ja, ich war zunächst in der Vorschule und dann sechs Jahre in der Grundschule, dann gab es kein Geld mehr für Schule.

VR: Haben Sie im Heimatland gearbeitet?

BF: Nein, aber als die Zeiten ganz schlecht waren, habe ich Orangen und Wasser verkauft.

VR: Wenn sie nach Nigeria zurückkehren müssten, was würden Sie befürchten?

BF: Ich habe eine Riesenangst vor einer Rückkehr. In Nigeria werden die Reichen immer reicher und die Armen immer ärmer. Niemand kümmert sich um einen in Nigeria. Nigeria ist dem Tode geweiht und geht an der Korruption zugrunde. Außerdem gibt es keinerlei Hilfe in Nigeria. Als ich nach Österreich kam, war ich überrascht, wie sehr mir geholfen wurde, ich erhielt Kleidung und Geld. Derartiges wäre in Nigeria undenkbar, dort lässt man die Leute Fliegen von den Straßen fressen. Selbst jetzt bekomme ich noch finanzielle Unterstützung von der Caritas.

VR: Möchten Sie noch von sich aus etwas angeben?

BF: Ich fürchte mich sehr davor, dass ich zurückgehen muss. Das wäre sehr schwierig für mich, ich könnte dort einer Reihe von Gefahren ausgesetzt seien. Am meisten fürchte ich mich, dass durch eine Rückkehr das Leben meiner Kinder gefährdet wäre.

VR an BFV: Wollen Sie noch Angaben tätigen?

BFV: Nein."

I.11. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin namens XXXX hatte am 10.09.2001 im österreichischen Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2002, Zahl 01 21.480-BAW, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 10.09.2007, Zahl 229.262/0/11E-XI/38/02, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Lebensgefährten nach Nigeria zulässig sei. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der sich weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, stellte am 18.03.2011 einen Antrag auf humanitären Aufenthalt in Österreich, nachdem die Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof am 4.1.2011 abgelehnt worden war. Die Sicherheitsdirektion sprach sich in ihrer Stellungnahme an das Fremdenpolizeiliche Büro vom 9.12.2011 ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus und erteilte den Auftrag, gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin das aufenthaltsbeendende Verfahren einzuleiten.römisch eins.11. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin namens römisch 40 hatte am 10.09.2001 im österreichischen Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2002, Zahl 01 21.480-BAW, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 10.09.2007, Zahl 229.262/0/11E-XI/38/02, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Lebensgefährten nach Nigeria zulässig sei. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der sich weiterhin im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, stellte am 18.03.2011 einen Antrag auf humanitären Aufenthalt in Österreich, nachdem die Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof am 4.1.2011 abgelehnt worden war. Die Sicherheitsdirektion sprach sich in ihrer Stellungnahme an das Fremdenpolizeiliche Büro vom 9.12.2011 ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus und erteilte den Auftrag, gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin das aufenthaltsbeendende Verfahren einzuleiten.

I.12. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag die Beschwerden der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.12. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag die Beschwerden der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder sowie ihres Lebensgefährten bzw. in die seitens des Asylgerichtshofes getätigten Auskünfte in diverse öffentliche Register und in die vorgelegten Dokumente sowie durch persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 02.08.2013 und durch Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder sowie ihres Lebensgefährten bzw. in die seitens des Asylgerichtshofes getätigten Auskünfte in diverse öffentliche Register und in die vorgelegten Dokumente sowie durch persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 02.08.2013 und durch Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente.

II.2. Der Asylgerichtshof geht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels identitätsbezeugender Dokumente (mit Lichtbild) nicht fest.

Die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen Angaben am 21.01.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2004, Zahl: 04 01.119-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2004, Zahl: 04 01.119-BAE, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil römisch zwei).

In der Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010, Zahl A7 246.372-0/2008/3E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.01.2004, Zahl 04 01.119-BAE, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 Absatz 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig sei (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2011 erteilt (Spruchpunkt III). Die Entscheidung wurde ausschließlich mit der damals fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin begründet, welche laut vorzitierter Entscheidung bewirken würden, dass ihre Verbringung nach Nigeria (zum damaligen Zeitpunkt) eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Dieses Erkenntnis erwuchs am 31.05.2010 in Rechtskraft.In der Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010, Zahl A7 246.372-0/2008/3E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.01.2004, Zahl 04 01.119-BAE, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 1 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.01.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Entscheidung wurde ausschließlich mit der damals fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin begründet, welche laut vorzitierter Entscheidung bewirken würden, dass ihre Verbringung nach Nigeria (zum damaligen Zeitpunkt) eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Dieses Erkenntnis erwuchs am 31.05.2010 in Rechtskraft.

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 31.05.2010 als nicht asylrelevant gewertet wurde, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid, Zl. 04 01.119/-BAE, wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und diese nach Entziehung ihrer asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz liegen nicht vor.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin, für die keine Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ärztliche Befunde glaubhaft dargelegt wurden, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, dass diese eine Rückkehr nach Nigeria unzulässig machen würden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Österreich vorliegt. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in Österreich zusammen mit ihrem nigerianischen Lebensgefährten, zu dem die Lebensgemeinschaft seit rund zwei Jahren besteht, und den gemeinsamen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin, die in Österreich Deutschkurse besucht hat, verfügt jedoch nur über marginale Deutschkenntnisse. Sie absolviert keine gemeinnützige Arbeit, engagiert sich nicht in Vereinen, ist jedoch Mitglied einer Kirchengemeinschaft. Sie ging in Österreich (abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit als Prostituierte) zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hat ihren Lebensunterhalt ebenso wie ihr Lebensgefährte durch staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung bestritten. Aktuell lebt die Beschwerdeführerin auch von der Grundversorgung und es kann weder für die Vergangenheit noch die Zukunft von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Dass ihr als Mutter zweier Kinder, darunter ein rund sechsmonatiges Kind, eine entsprechende Arbeitstätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt nur bedingt zugemutet werden kann, wird dabei nicht übersehen. Insbesondere ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin aber festzuhalten, dass zu keiner Zeit seit ihrer Einreise eine Selbsterhaltungsfähigkeit festzustellen war und somit keine positive Prognose diesbezüglich getroffen werden kann. Auch ihr Lebensgefährte lebte in Österreich durchgehend von der Grundversorgung und hatte lediglich zusätzlich zu den staatlichen Unterstützungsleistungen geringfügige Geldbeträge durch seine Tätigkeit als Küchenhilfe erwirtschaftet. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich zudem über keine besonderen Sozialkontakte und es konnte auch sonst kein besonderes Maß an Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich einzig über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihren zwei minderjährigen Kindern und ihrem Lebensgefährten, somit zu keinen Personen, die in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind. Der nigerianische Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hatte am 10.09.2001 im österreichischen Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2002, Zahl 01 21.480-BAW, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 10.09.2007 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Lebensgefährten nach Nigeria zulässig sei; der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Entscheidung vom 4.1.2011 ab. Der Lebensgefährte stellte in der Folge am 18.03.2011 einen Antrag auf humanitären Aufenthalt in Österreich. Die Sicherheitsdirektion sprach sich jedoch in ihrer Stellungnahme an das Fremdenpolizeiliche Büro vom 9.12.2011 ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus und erteilte den Auftrag, gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin das aufenthaltsbeendende Verfahren einzuleiten. Die Fortsetzung eines Familienlebens mit ihrem Lebensgefährten in Nigeria ist möglich und zumutbar.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich einzig über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihren zwei minderjährigen Kindern und ihrem Lebensgefährten, somit zu keinen Personen, die in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind. Der nigerianische Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hatte am 10.09.2001 im österreichischen Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2002, Zahl 01 21.480-BAW, abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 10.09.2007 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Lebensgefährten nach Nigeria zulässig sei; der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Entscheidung vom 4.1.2011 ab. Der Lebensgefährte stellte in der Folge am 18.03.2011 einen Antrag auf humanitären Aufenthalt in Österreich. Die Sicherheitsdirektion sprach sich jedoch in ihrer Stellungnahme an das Fremdenpolizeiliche Büro vom 9.12.2011 ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus und erteilte den Auftrag, gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin das aufenthaltsbeendende Verfahren einzuleiten. Die Fortsetzung eines Familienlebens mit ihrem Lebensgefährten in Nigeria ist möglich und zumutbar.

Im Herkunftsstaat leben noch Verwandte der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Bruder, ein Onkel sowie mehrere Cousins. Überdies leben einige Verwandte ihres Lebensgefährten in Edo State im Herkunftsstaat.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, für die mit heutigem Datum abweisende Entscheidungen ergingen, sind:Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, für die mit heutigem Datum abweisende Entscheidungen ergingen, sind:

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Zur relevanten Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Nigeria wird auf die aktuellen Feststellungen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat verwiesen, die der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung gemeinsam mit der Ladung übermittelt worden sind. Auszugsweise werden die wesentlichen Punkte angeführt:

Nigeria, Länderinformation von Mai 2013

Politische Lage: Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. (ÖBA 11.2011) Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 Prozent der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari, auf den 32 Prozent der Stimmen entfielen. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. (AA 10.2012a) Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei People's Democratic Party (PDP) verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den Action Congress of Nigeria (ACN). Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf die PDP, 18 auf den ACN, 6 auf den Congress for Progressive Change (CPC), 4 auf die All Nigeria Peoples Party (ANPP), 2 auf die Labour Party (LP) und 1 Senator auf die All Progressives Grand Alliance (APGA). (ÖBA 11.2011) In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP drei, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. (AA 10.2012a) Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die PDP verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der ACN, der CPC und die ANPP. Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (AA 10.2012a) Nach den national und international kritisierten Wahlen von 2007 waren im Vorfeld der Wahlen 2011 verschiedene Wahlrechtsreformen durchgeführt worden. Außerdem wurde mit Professor Attahiru Jega ein respektierter neuer Vorsitzender der Nationalen Wahlkommission eingesetzt, der u. a. eine Neuregistrierung aller Wähler und mehr Transparenz im Wahlprozess - auch durch Beteiligung von Wahlbeobachtern - durchsetzte. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet. (AA 10.2012a) Seit Jahren gibt es eine Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Andererseits bedürfen viele Bundesgesetze erst der Übernahme in das Recht der Bundesstaaten, was Reformen erschwert. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel auf Bund und Bundesstaaten verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals seit 1999 eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform. (AA 10.2012a) Die ersten Monate im Amt gelang es Präsident Jonathan, die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür, die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte. (GIZ 12.2012a) Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die bereits mehrere hundert Tote und Verletzte verursachten. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm. (GIZ 12.2012a)

Quellen: AA - Auswärtiges Amt (10.2012a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt

.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.4.2013; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 22.4.2013; ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011):

Asylländerbericht Nigeria.

Sicherheitslage: In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. (DACH 2.2013) Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. (AA 15.5.2013) Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. (BMEIA 22.4.2013) Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). (AA 15.5.2013) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (15.5.2013): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_73AB BA64B21991CD890534DAAADDF8D0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit _node.html, Zugriff 22.4.2013 / BMEIA - Bundesministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten (22.4.2013):Sicherheitslage: In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. (DACH 2.2013) Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. (AA 15.5.2013) Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. (BMEIA 22.4.2013) Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). (AA 15.5.2013) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (15.5.2013): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_73AB BA64B21991CD890534DAAADDF8D0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit _node.html, Zugriff 22.4.2013 / BMEIA - Bundesministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten (22.4.2013):

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinfor mation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 22.4.2013 / DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (2.2013): D-A-CH Factsheet - Nigeria.

Allgemeine Menschenrechtslage: Die Situation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (ÖBA 11.2011; vgl. AA 10.2012a) Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist. (ÖBA 11.2011) International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR); Ratified;Allgemeine Menschenrechtslage: Die Situation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (ÖBA 11.2011; vergleiche AA 10.2012a) Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist. (ÖBA 11.2011) International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR); Ratified;

International Covenant on Civil and Political Rights (CPPR);

Ratified; International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination (CERD); Ratified; Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW);

Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW-OP); Ratified;

Convention Against Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT); Ratified; Optional Protocol to the Convention Against Torture (CAT-OP); signed; Convention on the Rights of the Child (CRC); Ratified; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (CRC-OP-AC), Signed; Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography (CRC-OP-SC); Signed; Rome Statute of the International Criminal Court, Ratified; African Charter on Human and People's Rights, Ratified; Protocol to the African Charter on Human and People's Rights on the Establishment of an African Court on Human and Peoples' Rights; Protocol to the African Charter on Human and Peoples' Rights on the Rights of Women in Africa, Ratified; African Charter on Rights and Welfare of the Child, Ratified (ÖBA 11.2011). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (10.2012a):

Nigeria - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node .html, Zugriff 22.4.2013 / ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria.

Nichtregierungsorganisationen (NGOs): Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖBA 11.2011; vgl. AA 6.5.2012) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria / ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria / USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/ local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013.Nichtregierungsorganisationen (NGOs): Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage, recherchieren zu Vorwürfen und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe. (USDOS 19.4.2013; vergleiche ÖBA 11.2011; vergleiche AA 6.5.2012) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria / ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria / USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/ local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013.

Todesstrafe: An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest. Im Jahr 2010 wurden 151 Todesurteile ausgesprochen. Die Vollstreckung ist jedoch seit 2006 de facto ausgesetzt. (AA 6.5.2012) Die Todesstrafe gilt für Verbrechen wie Mord und bewaffneten Raub (UKHO 1.2013; vgl. TDPP ohne Datum) sowie seit Juni 2012 für die Unterstützung von Terrorismus mit Todesopfern. (AI 24.5.2012) Im September erklärte der High Court des Bundesstaates Lagos die Verhängung der Todesstrafe über vier Häftlinge und die veranschlagten Exekutionsmethoden (Hängen und Erschießen) für verfassungswidrig. (TDPP ohne Datum) Im Jahr 2011 sind 72 Menschen zum Tode verurteilt worden. Insgesamt gab es 982 Menschen in den Todeszellen, davon 16 Frauen. (AI 24.5.2012) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria / AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217517/339424_de.html, Zugriff 13.5.2013 / TDPP - The Death Penalty Project (ohne Datum): Nigeria, http://www.deathpenaltyproject.org/where-we-operate/africa/nigeria/, Zugriff 25.4.2013 UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013):Todesstrafe: An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest. Im Jahr 2010 wurden 151 Todesurteile ausgesprochen. Die Vollstreckung ist jedoch seit 2006 de facto ausgesetzt. (AA 6.5.2012) Die Todesstrafe gilt für Verbrechen wie Mord und bewaffneten Raub (UKHO 1.2013; vergleiche TDPP ohne Datum) sowie seit Juni 2012 für die Unterstützung von Terrorismus mit Todesopfern. (AI 24.5.2012) Im September erklärte der High Court des Bundesstaates Lagos die Verhängung der Todesstrafe über vier Häftlinge und die veranschlagten Exekutionsmethoden (Hängen und Erschießen) für verfassungswidrig. (TDPP ohne Datum) Im Jahr 2011 sind 72 Menschen zum Tode verurteilt worden. Insgesamt gab es 982 Menschen in den Todeszellen, davon 16 Frauen. (AI 24.5.2012) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria / AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217517/339424_de.html, Zugriff 13.5.2013 / TDPP - The Death Penalty Project (ohne Datum): Nigeria, http://www.deathpenaltyproject.org/where-we-operate/africa/nigeria/, Zugriff 25.4.2013 UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013):

Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, Zugriff 22.4.2013.

Frauen/Kinder: Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsmöglichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schlüsselpositionen in der Regierung besetzen. (FH 31.8.2012) Männer stellen noch immer 90 Prozent der Volksvertreter und der höheren Positionen in Ministerien und der Nationalversammlung. NGOs kritisieren vor allem den Zugang zu Arbeitsplätzen im Privatsektor, die Beförderungspraxis und die Ungleichheit bei Gehältern. Im formellen Sektor sind Frauen unterrepräsentiert, jedoch spielen sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 6.5.2012) Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt für das Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle. Vor allem an Universitäten kommen Vergewaltigungen häufig vor. (USDOS 19.4.2013) Gegen geschlechtsspezifische Gewalt gibt es keine Gesetze auf nationaler Ebene. Das Strafgesetz erlaubt physische Gewalt in der Ehe, solange keine schweren Verletzungen entstehen. Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt. Letztere ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg. (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖB 11.2011) Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternahm zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war die führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen. (USDOS 19.4.2013) FGM ist per (Bundes-)Gesetz verboten. Das Strafmaß reicht von einer Buße von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Maß verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM öffentlich verurteilt, trifft aber keine Maßnahmen. Zwölf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen:Frauen/Kinder: Nigerianische Frauen sehen sich gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch wenn ihre Bildungsmöglichkeiten sich verbessert haben und Frauen mittlerweile einige Schlüsselpositionen in der Regierung besetzen. (FH 31.8.2012) Männer stellen noch immer 90 Prozent der Volksvertreter und der höheren Positionen in Ministerien und der Nationalversammlung. NGOs kritisieren vor allem den Zugang zu Arbeitsplätzen im Privatsektor, die Beförderungspraxis und die Ungleichheit bei Gehältern. Im formellen Sektor sind Frauen unterrepräsentiert, jedoch spielen sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel). (USDOS 19.4.2013; vergleiche AA 6.5.2012) Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt für das Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle. Vor allem an Universitäten kommen Vergewaltigungen häufig vor. (USDOS 19.4.2013) Gegen geschlechtsspezifische Gewalt gibt es keine Gesetze auf nationaler Ebene. Das Strafgesetz erlaubt physische Gewalt in der Ehe, solange keine schweren Verletzungen entstehen. Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt. Letztere ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg. (USDOS 19.4.2013; vergleiche ÖB 11.2011) Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternahm zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war die führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen. (USDOS 19.4.2013) FGM ist per (Bundes-)Gesetz verboten. Das Strafmaß reicht von einer Buße von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Maß verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM öffentlich verurteilt, trifft aber keine Maßnahmen. Zwölf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen:

Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River. (USDOS 19.4.2013; ÖBA 3.6.2011) Im Jahr 2008 wurde eine Prävalenz der FGM von 30 Prozent berichtet. Dabei ist die Dichte bei den Yoruba und Igbo besonders hoch. Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag. (USDOS 19.4.2013) Es ist eine deutliche Tendenz erkennbar, wonach der Anteil an Frauen und Mädchen, welche FGM erleiden, mit jeder Generation zurückgeht. Bei Frauen zwischen 45 und 49 Jahren ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie beschnitten sind, deutlich höher, als etwa in der Altersgruppe 15-19 Jahre (38 Prozent / 22 Prozent). (UKHO 1.2013) Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht Willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen. (UKHO 1.2013) Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären. (USDOS 19.4.2013) U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden). (ÖBA 3.6.2011)

In einigen Landesteilen erfahren Witwen Diskriminierung aufgrund althergebrachter Traditionen. (USDOS 19.4.2013) Die Gesetze zu Kinderrechten (Child Rights Act/CRA) sehen bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Das CRA gelte jedoch nur in Abuja, dem Federal Capital Territory und in 16 Bundesstaaten, die das Gesetz umgesetzt hätten. (ACCORD 21.5.2011; vgl. USDOS 19.4.2013) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria / ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.5.2011): Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308659096_accord-bericht-nigeria-frauen-kinder-sexuelle-orientierung-gesundheitsversorgung-20110621.pdf, Zugriff 7.5.2013 / FH - Freedom House (31.8.2012): Freedom in the World 2012 - Nigeria, http://www.unhcr.org/ refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 7.5.2013 / ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (3.6.2011): Antwort des Vertrauensanwalts der ÖB Abuja per e-mail ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria / UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, Zugriff 22.4.2013 / USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013.In einigen Landesteilen erfahren Witwen Diskriminierung aufgrund althergebrachter Traditionen. (USDOS 19.4.2013) Die Gesetze zu Kinderrechten (Child Rights Act/CRA) sehen bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Das CRA gelte jedoch nur in Abuja, dem Federal Capital Territory und in 16 Bundesstaaten, die das Gesetz umgesetzt hätten. (ACCORD 21.5.2011; vergleiche USDOS 19.4.2013) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria / ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (21.5.2011): Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308659096_accord-bericht-nigeria-frauen-kinder-sexuelle-orientierung-gesundheitsversorgung-20110621.pdf, Zugriff 7.5.2013 / FH - Freedom House (31.8.2012): Freedom in the World 2012 - Nigeria, http://www.unhcr.org/ refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 7.5.2013 / ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (3.6.2011): Antwort des Vertrauensanwalts der ÖB Abuja per e-mail ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria / UKHO - United Kingdom Home Office (1.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, Zugriff 22.4.2013 / USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013.

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation und Rückkehr: Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels. (IOM 8.2012) Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten. (ÖBA 11.2011) In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Ausklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. (ÖBA 11.2011) Eine Auswahl an diesbezüglichen Organisationen findet sich nachfolgend: African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport

Road, Benin City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162,

Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net. Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen. (IOM 8.2012) The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13

Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.:

234-1-2635300, 2635331, Email: wocon95@yahoo.com, Email:

bisi@rcl.nig.com. Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo. (IOM 8.2012) Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

+ 234 9 4131438, 4131676, Email: funmee200@yahoo.com, Email:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Aktuell befasst sich die WRAPA mit der Aufklärung von Wählern zur Vorbereitung auf die Wahl 2007. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an. (IOM 8.2012) Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt:

Frau Joy Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:

+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:

Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien. (IOM 8.2012) Laut WACOL (NGO für Frauen) ist eine innerstaatliche Fluchtalternative eine Option für erwachsene Frauen - unabhängig davon, ob es sich um Opfer von FGM, häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat handelt. Es ist für erwachsene Frauen möglich, innerhalb Nigerias umzuziehen, eine Arbeit zu suchen und sich selbst zu erhalten. (UKHO 6.1.2012) Auch alleine umsiedelnde Frauen werden in erster Linie Zielorte auswählen, wo sie bereits ein Netzwerk oder Verbindungen haben, die ihnen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft helfen können. Alle von LandInfo über die Jahre kontaktierten Quellen haben angegeben, dass Frauen vor größeren Herausforderungen stehen als Männer, wenn sie sich an einem Ort niederlassen, an welchem sie nicht Teil einer Familie (mit älteren Männern) sind. (LAND 17.8.2010) Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. (AA 6.5.2012) Sowohl Frauen mit geringer oder keiner Ausbildung und solche mit schwachem Netzwerk ziehen innerhalb des Landes um, entweder aus eigener Entscheidung, oder aber gezwungenermaßen aufgrund schwieriger Umstände. Diese Frauen können unterschiedliche Arten von Arbeit finden. Viele arbeiten als Hausangestellte (und bekommen als Teil der Bezahlung auch Unterkunft), verkaufen Dinge auf dem Markt, arbeiten in der Industrie in Tätigkeiten, die keine Ausbildung verlangen oder wo sie ausgebildet werden, arbeiten als Friseurinnen oder Hautpflegerinnen, kochen und verkaufen Mahlzeiten (z.B. entlang Verkehrsrouten oder an frequentierten Orten), oder verkaufen Prepaid-Telefone - um nur einige mögliche Tätigkeiten zu nennen. Keine dieser Tätigkeiten hat ein hohes Ansehen, doch wird auch keine stigmatisiert. (LAND 17.8.2010) Alleinerziehende Frauen stehen nicht zwangsläufig vor einer größeren Herausforderung, als jene, die in einer Partnerschaft leben. Männer kümmern sich im Allgemeinen wenig um die Betreuung ihrer Kinder. In den meisten Fällen nehmen Mütter Kinder bis zu fünf Jahren in die Arbeit mit oder erhalten periodische oder langfristige Hilfe durch ältere Töchter oder Frauen ihres Netzwerkes (Schwestern, Cousinen, Freundinnen, Nachbarinnen, etc.). (LAND 17.8.2010) Laut WRAPA (Women's Rights Advancement and Protection Alternative) ist ein interner Wohnortwechsel für Frauen, die häuslicher Gewalt, FGM oder Zwangsheirat entkommen wollen, oder für erwachsene Frauen, die ihre Töchter vor FGM schützen wollen rechtlich möglich. Dies wird von WRAPA als realistische Möglichkeit für solche Frauen betrachtet. Gemäß "United Nations Development Fund for Women" (UNIFEM) ist es theoretisch für Frauen nicht schwierig, innerhalb Nigerias umzuziehen und auf diese Art physische Sicherheit zu finden. Allerdings wären insbesondere attraktive, junge, alleinstehende Frauen einem hohen Risiko ausgesetzt, im Zuge des Umzugs in ein anderes Gebiet ohne wirtschaftliche Mittel oder familiären Anschluss Misshandlungen, Belästigungen oder Menschenhandel zum Opfer zu fallen. (UKHO 6.1.2012; vgl. LAND 17.8.2010) Es ist jedoch überhaupt nicht ungewöhnlich, dass Frauen alleine leben, sei es aus persönlicher Präferenz oder durch äußere Umstände. (LAND 17.8.2010) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012):info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien. (IOM 8.2012) Laut WACOL (NGO für Frauen) ist eine innerstaatliche Fluchtalternative eine Option für erwachsene Frauen - unabhängig davon, ob es sich um Opfer von FGM, häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat handelt. Es ist für erwachsene Frauen möglich, innerhalb Nigerias umzuziehen, eine Arbeit zu suchen und sich selbst zu erhalten. (UKHO 6.1.2012) Auch alleine umsiedelnde Frauen werden in erster Linie Zielorte auswählen, wo sie bereits ein Netzwerk oder Verbindungen haben, die ihnen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft helfen können. Alle von LandInfo über die Jahre kontaktierten Quellen haben angegeben, dass Frauen vor größeren Herausforderungen stehen als Männer, wenn sie sich an einem Ort niederlassen, an welchem sie nicht Teil einer Familie (mit älteren Männern) sind. (LAND 17.8.2010) Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert. (AA 6.5.2012) Sowohl Frauen mit geringer oder keiner Ausbildung und solche mit schwachem Netzwerk ziehen innerhalb des Landes um, entweder aus eigener Entscheidung, oder aber gezwungenermaßen aufgrund schwieriger Umstände. Diese Frauen können unterschiedliche Arten von Arbeit finden. Viele arbeiten als Hausangestellte (und bekommen als Teil der Bezahlung auch Unterkunft), verkaufen Dinge auf dem Markt, arbeiten in der Industrie in Tätigkeiten, die keine Ausbildung verlangen oder wo sie ausgebildet werden, arbeiten als Friseurinnen oder Hautpflegerinnen, kochen und verkaufen Mahlzeiten (z.B. entlang Verkehrsrouten oder an frequentierten Orten), oder verkaufen Prepaid-Telefone - um nur einige mögliche Tätigkeiten zu nennen. Keine dieser Tätigkeiten hat ein hohes Ansehen, doch wird auch keine stigmatisiert. (LAND 17.8.2010) Alleinerziehende Frauen stehen nicht zwangsläufig vor einer größeren Herausforderung, als jene, die in einer Partnerschaft leben. Männer kümmern sich im Allgemeinen wenig um die Betreuung ihrer Kinder. In den meisten Fällen nehmen Mütter Kinder bis zu fünf Jahren in die Arbeit mit oder erhalten periodische oder langfristige Hilfe durch ältere Töchter oder Frauen ihres Netzwerkes (Schwestern, Cousinen, Freundinnen, Nachbarinnen, etc.). (LAND 17.8.2010) Laut WRAPA (Women's Rights Advancement and Protection Alternative) ist ein interner Wohnortwechsel für Frauen, die häuslicher Gewalt, FGM oder Zwangsheirat entkommen wollen, oder für erwachsene Frauen, die ihre Töchter vor FGM schützen wollen rechtlich möglich. Dies wird von WRAPA als realistische Möglichkeit für solche Frauen betrachtet. Gemäß "United Nations Development Fund for Women" (UNIFEM) ist es theoretisch für Frauen nicht schwierig, innerhalb Nigerias umzuziehen und auf diese Art physische Sicherheit zu finden. Allerdings wären insbesondere attraktive, junge, alleinstehende Frauen einem hohen Risiko ausgesetzt, im Zuge des Umzugs in ein anderes Gebiet ohne wirtschaftliche Mittel oder familiären Anschluss Misshandlungen, Belästigungen oder Menschenhandel zum Opfer zu fallen. (UKHO 6.1.2012; vergleiche LAND 17.8.2010) Es ist jedoch überhaupt nicht ungewöhnlich, dass Frauen alleine leben, sei es aus persönlicher Präferenz oder durch äußere Umstände. (LAND 17.8.2010) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012):

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria / IOM - International Organization for Migration (8.2012): Länderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/7 04870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2012%2C_deutsch. pdf?nodeid=15932187&vernum=-2, Zugriff 9.4.2013 / LAND - Landinfo (17.8.2010): Respons - Nigeria: Kvinner og intern migrasjon, http://www.landinfo.no/asset/1359/1/1359_1.pdf, Zugriff 15.5.2013 / ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria / UKHO - United Kingdom Home Office (6.1.2012): Country of Origin Information Report - Nigeria, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f100e652.html, Zugriff 15.5.2013.

Bewegungsfreiheit: Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. (USDOS 19.4.2013) Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. (AA 6.5.2012; vgl. AGH 17.11.2011; vgl. USDOS 19.4.2013) Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. (ÖBA 11.2011) Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. (USDOS 19.4.2013) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria / AGH - Asylgerichtshof (17.11.2011):Bewegungsfreiheit: Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränkten Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Betroffen waren Gebiete, wo terroristische Angriffe stattfanden (Bauchi, Borno, Kano, Kogi, Kaduna, Plateau und Yobe) und ethnisch-religiöse Gewaltausbrüche vorkamen (Teile von Kaduna und Plateau). Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an. (USDOS 19.4.2013) Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. (AA 6.5.2012; vergleiche AGH 17.11.2011; vergleiche USDOS 19.4.2013) Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 Prozent der Bevölkerung. Igbo (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet. (ÖBA 11.2011) Lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. (USDOS 19.4.2013) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria / AGH - Asylgerichtshof (17.11.2011):

Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E / ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria / USDOS - United States Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria,

http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 22.4.2013.

Grundversorgung/Wirtschaft: Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse und 35 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften. Die nigerianische Wirtschaft ist also in einem besonders hohen Maße vom Erdöl abhängig und reagiert deshalb empfindlich auf negative Entwicklungen des Weltmarktpreises für Erdöl. Seit 2004 profitiert das Land von den sprunghaft ansteigenden Erdölpreisen. Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. USD aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. USD zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist. (GIZ 12.2012b) Nigeria ist ein agrarisches Land, aber die Konzentration auf Erdöl und Erdgas hat zur Vernachlässigung der Landwirtschaft geführt. Über 70 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP). Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie sog. Cash Crops (Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam) für den Export. Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung. (GIZ 12.2012b) Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) Nigerias aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. (GIZ 12.2012b) Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit dem Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen. (GIZ 12.2012b) Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment (NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. (IOM 8.2012) Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (ÖBA 11.2011) Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises] -freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria. (IOM 8.2012) Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.

Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28 (IOM 6.2012) Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen. Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden. (ÖBA 11.2011) Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von 5.500 Naira (ca. 27 Euro) auf 18.000 Naira (ca. 90 Euro) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten. Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich (Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000 (Landwirtschaft) bzw. 4.000-6.000 Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt. Das Durchschnittseinkommen von 70 Prozent der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind. (ÖBA 11.2011) Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 Zentimeter lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 50-200 Naira berechnet (ca. 0,25-1 Euro). Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich 500-10.000 Naira (ca. 2,50-50 Euro) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund 3000 Naira (ca. 15 Euro) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. (ÖBA 11.2011)

Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen. "YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialen Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke. (ÖBA 11.2011) Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women

In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. (GIZ 12.2012b) Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012b): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/ wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 22.4.2013 / IOM - International Organization for Migration (8.2012): Länderinformationsblatt Nigeria, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/ 698578/704870/698704/8628861/15489293/15932186/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2012%2C_ deutsch.pdf?nodeid=15932187&vernum=-2, Zugriff 9.4.2013 / IOM - International Organization for Migration (6.2012): AVRR Newsletter / ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria.

Behandlung nach Rückkehr: Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. (AA 6.5.2012) Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. (ÖBA 11.2011) Quellen: AA - Auswärtiges Amt (6.5.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria / ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria.

II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus Nigeria stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit ihren Ausführungen in den Stellungnahmen.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft vom 07.08.2013.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer Situation in Österreich sowie im Herkunftsstaat ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den Stellungnahmen im Rahmen des Asylverfahrens.

Die Feststellungen über die erfolgte Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin gründen sich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.05.2010, Zahl A7 246.372-0/2008/3E, welches sich im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes das gegenständliche Verfahren der Beschwerdeführerin betreffend befindet.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt werden konnten.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes folgt nach gesamtheitlicher Würdigung und nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung der Einschätzung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und hält ausdrücklich fest, dass die zum damaligen Zeitpunkt für den Asylgerichtshof zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Umstände - nämlich die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegen. Überdies konnte die Beschwerdeführerin keinen Grund darlegen, weshalb ihr weiterhin subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010, Zahl A7 246.372-0/2008/3E, ausdrücklich festgestellt wurde, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Sachverhalt, nämlich die familiären Probleme, aufgrund derer sie ausgereist sei, aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und mangels Nachvollziehbarkeit sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht und die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben - wovon der Asylgerichtshof aus obigen Überlegungen jedoch nicht ausgeht - kann keinesfalls eine auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr der Genannten erkannt werden. Der erkennende Senat hält diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtoption offen gestanden wäre. Sie hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, drohenden Handlungen in ihrem kleinen Dorf durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil Nigerias zu entgehen, wo sie sogar über Familienangehörige (nämlich damals insbesondere ihren Bruder, heute ihren Bruder, ihren Onkel sowie zahlreiche Cousins) verfügt. Hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach die mittlerweile verstorbene Tante die einzig verbleibende Person im Herkunftsstaat sei, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin zumindest noch über ihren Bruder verfügt und überdies der Ehemann der verstorbenen Tante, der sie über deren angeblichen Tod telefonisch informiert hatte, und die fünf Kinder der Tante im Herkunftsstaat aufhältig sind.

Die gesetzlichen Bestimmungen sowie das weitgehende Fehlen von Meldeämtern ermöglichen zudem eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, weshalb sich jeder Bewohner Nigerias in anderen Landesteilen niederlassen kann.

Soweit die Beschwerdeführerin auch behauptet, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen und humanitären Situation sowie dem Umstand, eine alleinstehende Frau zu sein, nicht zurückkehren zu können bzw. keine innerstaatliche Fluchtalternative zu haben, ist auszuführen, dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht derart schlecht ist, sodass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Ihre behauptete fehlende Familienbindung (zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten) ist - wie bereits ausgeführt - als unglaubwürdig zu werten und wäre aber unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen zudem nicht geeignet, eine fehlende Alternative einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit zu erkennen. Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin als Christin bei derselben Personengruppe Anschluss finden kann; es gibt auch zahlreiche Organisationen in Nigeria, die ihre Unterstützung anbieten. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf die Wohltätigkeitsorganisation WACOL (Womens Aid Collective) zu verweisen, welche auf unterschiedlichen Gebieten - Schulungen, Rechtsberatung, Unterkunft und dergleichen - ihre Unterstützungsleistungen anbietet. Auch wenn sich alleinstehende und alleinerziehende Frauen ohne familiären Rückhalt in ihrem Heimatland allfälligen Schwierigkeiten und Diskriminierungen ausgesetzt sehen, ist es ihnen - wie sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen hinsichtlich der Situation in Nigeria ergibt - dennoch möglich, ein eigenständiges Leben zu führen. Abgesehen von den bereits erwähnten Hilfsorganisationen, gibt es auch typische Berufsfelder für Frauen mit geringer oder keiner Ausbildung, womit jedenfalls ein wirtschaftliches Überleben gesichert ist.

Hinsichtlich der weiteren völlig allgemein gehaltenen Behauptungen, wonach die Beschwerdeführerin nunmehr unter die Gruppe der sozial schwachen Personen falle, weil sie alleinstehend sei, außereheliche Kinder habe und über keine besondere Ausbildung verfüge, weshalb sie in der traditionellen nigerianischen Gesellschaft mit keiner Unterstützung zu rechnen habe, ist ausdrücklich auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach laut WACOL (NGO für Frauen) eine innerstaatliche Fluchtalternative eine Option für erwachsene Frauen - unabhängig davon, ob es sich um Opfer von FGM, häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat handelt - darstellt. Es ist für erwachsene Frauen möglich, innerhalb Nigerias umzuziehen, eine Arbeit zu suchen und sich selbst zu erhalten. Laut WRAPA (Women's Rights Advancement and Protection Alternative) ist ein interner Wohnortwechsel für Frauen rechtlich auch möglich, die häuslicher Gewalt, FGM oder Zwangsheirat entkommen wollen, oder für erwachsene Frauen, die ihre Töchter vor FGM schützen wollen. Dies wird von WRAPA als realistische Möglichkeit für solche Frauen betrachtet. Gemäß "United Nations Development Fund for Women" (UNIFEM) ist es theoretisch nicht schwierig für Frauen, innerhalb Nigerias umzuziehen und auf diese Art physische Sicherheit zu finden.

Schließlich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in Österreich seit rund zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einem nigerianischen Staatsbürger lebt, der auch der Vater ihrer Kinder sein soll, und dessen Asylverfahren negativ entschieden worden ist. Zudem wurde bereits seitens der Sicherheitsdirektion der Auftrag erteilt, das aufenthaltsbeendende Verfahren gegen diesen einzuleiten. Unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Ausweisung des Lebensgefährten und ohne eine Entscheidung der Fremdenbehörden vorwegzunehmen, so ist jedoch im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem nigerianischen Lebensgefährten in Nigeria (gegebenenfalls auch im Falle einer vorübergehenden Trennung) möglich und zumutbar ist und dieser für die Beschwerdeführerin sowie die beiden minderjährigen Kinder bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat für den gemeinsamen Familienunterhalt sorgen kann, sofern das Paar dies auch will. Darüber hinaus verfügt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin auch über zahlreiche Verwandte im Herkunftsstaat, zu denen er auch im regen Kontakt steht, und an welche sich die Beschwerdeführerin und ihre Kernfamilie ebenfalls im Falle einer Rückkehr hilfesuchend wenden kann.

Die Beschwerdeführerin hat betreffend ihre gesundheitliche Situation im Rahmen ihres Asylverfahrens überdies immer angegeben, gesund zu sein und keinerlei Unterlagen über Erkrankungen in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung in den Herkunftsstaat spricht. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und somit bei einer Rücküberstellung nach Nigeria keine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.Die Beschwerdeführerin hat betreffend ihre gesundheitliche Situation im Rahmen ihres Asylverfahrens überdies immer angegeben, gesund zu sein und keinerlei Unterlagen über Erkrankungen in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung in den Herkunftsstaat spricht. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und somit bei einer Rücküberstellung nach Nigeria keine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

Zusammengefasst konnte somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin kein Grund festgestellt werden, weshalb ihre befristete Aufenthaltsberechtigung, die lediglich aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft gewährt worden war, zu verlängern wäre und ihr weiterhin subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.4.2. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigtenrömisch zwei.4.2. Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, was auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, was auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshofs herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen in Zusammenschau mit den aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zum Herkunftsstaat im Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, FZ. 13 02.959-BAE, vom 04.06.2013, welche der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter zu Kenntnis gebracht wurden, finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Nigeria an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in Nigeria an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die einstige Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall der Beschwerdeführerin, nämlich ihre damalige fortgeschrittene Schwangerschaft, nicht mehr vorliegen, ist eindeutig zuzustimmen. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, liegen die für die damals vorübergehende Schutzgewährung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr vor.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Nigeria besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin somit nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Nigeria besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Dass es in Nigeria immer wieder (insbesondere) religiös motivierte Gewalt und Konflikte in einzelnen Landesteilen gibt, wird weder vom Bundesasylamt noch seitens des erkennenden Asylgerichthofes in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um lokal und zeitlich begrenzte Auseinandersetzungen handelt, während die generelle Situation in Nigeria jedoch grundsätzlich als ruhig zu beurteilen ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin infolge solcher Konflikte landesweit nicht besteht. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptete, in Nigeria niemanden zu haben sowie nirgendwo hingehen zu können und auch in den Stellungnahmen betont wird, dass (alleinstehende) Frauen in Nigeria diskriminiert und gefährdet sein würden und in eine existenzgefährdende Lage geraten könnten, so verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass das Leben in Nigeria für alleinstehende Frauen mitunter Schwierigkeiten birgt. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte. Es ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau handelt, sodass von ihr zu erwarten ist, dass sie sich in Nigeria eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz aufbauen kann. Dies ist auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich die Beschwerdeführerin in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo sie selbst eine ihrem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich ihre Existenz zu sichern. Es ist demnach zu erwarten, dass sie durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen nicht geglaubt wurde, folglich wird ihr auch nicht geglaubt, dass sie keinerlei Kontakt zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat hat oder keine Möglichkeit hätte, ihre Verwandten ausfindig zu machen. Zudem hatte sie immer wieder Kontakt mit ihren Angehörigen im Heimatland bzw. auch mit dem Ehemann ihrer angeblich verstorbenen Tante. Somit ist zweifellos davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch Unterstützung durch ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten suchen könnte, falls sie dies will. Eine solche könnten sie und ihre Kinder sicherlich auch von den zahlreichen Verwandten ihrer Kinder von Seiten des Lebensgefährten erhalten.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere nach wie vor über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und es ist davon auszugehen, dass dieses nach wie vor bestehende soziale Netzwerk der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in die nigerianische Gesellschaft - welche in Anbetracht rund der neuneinhalbjährigen Ortsabwesenheit mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern und diesem zumindest vorübergehend eine ausreichende finanzielle Unterstützung angedeihen oder eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen kann, sollte sie selbst nicht in der Lage sein, aus Eigenem den Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Nigeria sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere nach wie vor über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und es ist davon auszugehen, dass dieses nach wie vor bestehende soziale Netzwerk der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in die nigerianische Gesellschaft - welche in Anbetracht rund der neuneinhalbjährigen Ortsabwesenheit mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern und diesem zumindest vorübergehend eine ausreichende finanzielle Unterstützung angedeihen oder eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen kann, sollte sie selbst nicht in der Lage sein, aus Eigenem den Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Nigeria sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Da sie im Verfahren angab gesund zu sein, keinerlei Erkrankungen behauptete und keine (aktuellen) ärztlichen Befunde in Vorlage gebracht hat, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Da sie im Verfahren angab gesund zu sein, keinerlei Erkrankungen behauptete und keine (aktuellen) ärztlichen Befunde in Vorlage gebracht hat, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführerin gesund ist und an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet. Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Im Ergebnis ist daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall kein Grund (mehr) vorliegt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und der Beschwerdeführerin weiter subsidiären Schutz zu gewähren. Somit erweist sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde als rechtens.

II.4.3. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).römisch zwei.4.3. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).

Der erkennende Senat führte eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit der Beschwerdeführerin durch, in welcher sie auch zu ihrer Situation in Österreich eingehend einvernommen wurde. Trotz ihres mehrjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin lediglich über marginale Deutschkenntnisse und war nicht annähernd in der Lage, die Beschwerdeverhandlung auf Deutsch zu absolvieren oder einfache Fragen zu beantworten, sondern hat einen Dolmetscher benötigt. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden lediglich Deutschkursbestätigungen über das Niveau "A1+ - Anfängerinnen mit geringen Vorkenntnissen" in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin verfügt laut eigenen Angaben außer zu ihrem nigerianischen Lebensgefährten weder über familiäre Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, noch über sonstige besondere Bindungen an Österreich. Die Beschwerdeführerin, welche in Österreich Mitglied in einer Kirche ist, ist ansonsten nicht Mitglied in einem Verein noch hat sie hier eine Ausbildung begonnen oder absolviert. Sie ging in Österreich (abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit als Prostituierte) zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hat ihren Lebensunterhalt ebenso wie ihr Lebensgefährte durch staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung bestritten. So kann daraus für sich allein genommen kein Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin (und ihres Lebensgefährten) in Österreich abgeleitet werden. Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen bietet somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sie bzw. ihr Lebensgefährte sich in den Jahren des Aufenthaltes in Österreich in besonderer Weise integriert hätten. An dieser Einschätzung ändert in diesem Zusammenhang auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung der Beschwerdeführerin (bzw. ihres Lebensgefährten) kann keinesfalls gesprochen werden.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren minderjährigen Kindern (und allenfalls mit ihrem Lebensgefährten) erscheint demnach durchaus zumutbar. Die Beschwerdeführerin hatte keinerlei glaubhafte Fluchtgründe nach der GFK im Heimatland dargelegt, was bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010 festgestellt worden ist. Ihr musste zudem einerseits mit erstinstanzlichem Asylbescheid vom 23.01.2004 nur zwei Tage nach ihrer illegalen Einreise bereits bewusst sein, dass ihr Aufenthalt nicht von Dauer sein würde. Aber auch die Gewährung des subsidiären Schutzes lediglich aufgrund ihrer damaligen fortgeschrittenen Schwangerschaft (mit Erkenntnis vom 20.05.2010) musste ihr andererseits auch bewusst gemacht haben, dass es sich nach wie vor nur um einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich handeln konnte, da damit ihr Asylantrag abgewiesen und außer ihrer Schwangerschaft keinerlei weitere Gründe, wonach subsidiärer Schutz zu gewähren wäre, festgestellt werden konnten. Zudem hat die Beschwerdeführerin diese Zeit nicht dafür genutzt, sich in Österreich zu integrieren.

Da mit einer Aberkennung auch die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 4 AsylG zu entziehen ist, war die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und insgesamt die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. abzuweisen.Da mit einer Aberkennung auch die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG zu entziehen ist, war die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen und insgesamt die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

II.4.5 Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.5 Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich einzig über familiäre Anknüpfungspunkte zu ihren zwei minderjährigen Kindern und ihrem Lebensgefährten, somit zu keinen Personen, die in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind. Hinsichtlich der zwei in Österreich geborenen minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D18 416793-1/2010 und D18 435969-1/2013), welche mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, ist darauf zu verweisen dass diese mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen wurden. Da diese im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, liegt diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben.

Hinsichtlich des nigerianischen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, der laut Beschwerdeführerin auch der Vater ihrer in Österreich geborenen Kinder ist, mit welchen sie laut eigenen Angaben seit rund zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft führt und im gemeinsamen Haushalt lebt, ist ebenfalls zu prüfen, ob ein unzulässiger Eingriff in ein Familienleben im Falle der Ausweisung der Beschwerdeführerin erfolgt. Gegen den Lebensgefährten wurde bereits im September 2007 eine rechtskräftige und 2011 durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigte negative Entscheidung im Asylverfahren erlassen sowie 2011 seitens der Sicherheitsdirektion der Auftrag erteilt, das aufenthaltsbeendende Verfahren einzuleiten,

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov, EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov, EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Im Hinblick auf das Gewicht der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin ist in Betracht zu ziehen, dass diese laut ihren Angaben erst vor etwas mehr als zwei Jahren entstanden ist. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010 lediglich aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, weshalb die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen konnte, dass ihr dieser Status weiterhin zuerkannt bleibt, sobald die Schwangerschaft nicht mehr vorliegt. Überdies wurde dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. November 2010, FZ 04 01.119/1-BAE, mit welchem der Beschwerdeführerin der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihre Ausweisung nach Nigeria verfügt wurde, zugrunde gelegt, dass sie laut eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren keinen Lebensgefährten hat bzw. von diesem verlassen wurde. In Zusammenschau mit ihrer Angabe, dass sie mit ihrem Lebensgefährten erst seit zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich eindeutig, dass die Lebensgemeinschaft mit diesem erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sie sich ihres besonders unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist bzw. zumindest sein musste. Die negative Entscheidungsperspektive mindert jedenfalls das Gewicht der Lebensgemeinschaft bzw. des Familienlebens im Hinblick auf die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung erheblich.Im Hinblick auf das Gewicht der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin ist in Betracht zu ziehen, dass diese laut ihren Angaben erst vor etwas mehr als zwei Jahren entstanden ist. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010 lediglich aufgrund ihrer damaligen Schwangerschaft subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, weshalb die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen konnte, dass ihr dieser Status weiterhin zuerkannt bleibt, sobald die Schwangerschaft nicht mehr vorliegt. Überdies wurde dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. November 2010, FZ 04 01.119/1-BAE, mit welchem der Beschwerdeführerin der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihre Ausweisung nach Nigeria verfügt wurde, zugrunde gelegt, dass sie laut eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im Aberkennungsverfahren keinen Lebensgefährten hat bzw. von diesem verlassen wurde. In Zusammenschau mit ihrer Angabe, dass sie mit ihrem Lebensgefährten erst seit zwei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich eindeutig, dass die Lebensgemeinschaft mit diesem erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sie sich ihres besonders unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist bzw. zumindest sein musste. Die negative Entscheidungsperspektive mindert jedenfalls das Gewicht der Lebensgemeinschaft bzw. des Familienlebens im Hinblick auf die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessensabwägung erheblich.

Zu erwägen war andererseits, inwieweit es dem Lebensgefährten und angeblichen Vater ihrer beiden Kinder möglich oder zumutbar wäre, allenfalls auch gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nach Nigeria auszureisen, um dort das gemeinsame Familienleben fortzusetzen. Dass sich der Lebensgefährte noch immer im Bundesgebiet befindet, obwohl sein Asylverfahren seit Jahren rechtskräftig negativ entschieden wurde, sich die Sicherheitsdirektion bereits 2011 ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aussprach und den Auftrag erteilt hatte, gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin das aufenthaltsbeendende Verfahren einzuleiten, bedeutet noch nicht, dass es der Familie der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, das Familienleben in Nigeria fortzusetzen. Es ist jedoch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes (VwGH 2007/01/0537, 15.03.2010; VfGH U642/10, 29.09.2010) zu entnehmen, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, durchzuführen ist (vgl. hierzu auch VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR, insbesondere den Fall Boultif gegen die Schweiz, Urteil vom 02.08.2001, NL 2001, S. 159). Wie der EGMR im bereits zitierten und ausführlich begründeten Urteil vom 31.07.2008 - 265/07, Fall Omoregie ausgesprochen hat, kann eine Ausreiseaufforderung - wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst ist - nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Dies gilt gemäß dieser Entscheidung auch für den Fall einer Geburt nach unerlaubter Zuwanderung.Zu erwägen war andererseits, inwieweit es dem Lebensgefährten und angeblichen Vater ihrer beiden Kinder möglich oder zumutbar wäre, allenfalls auch gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nach Nigeria auszureisen, um dort das gemeinsame Familienleben fortzusetzen. Dass sich der Lebensgefährte noch immer im Bundesgebiet befindet, obwohl sein Asylverfahren seit Jahren rechtskräftig negativ entschieden wurde, sich die Sicherheitsdirektion bereits 2011 ausdrücklich gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aussprach und den Auftrag erteilt hatte, gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin das aufenthaltsbeendende Verfahren einzuleiten, bedeutet noch nicht, dass es der Familie der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, das Familienleben in Nigeria fortzusetzen. Es ist jedoch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes (VwGH 2007/01/0537, 15.03.2010; VfGH U642/10, 29.09.2010) zu entnehmen, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Kindern und ihrem Lebensgefährten im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, durchzuführen ist vergleiche hierzu auch VwGH 21.01.2010, 2007/01/0703 mit Hinweis auf die bei der individuellen Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien entsprechend der Urteile des EGMR vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 41, sowie vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06, Randnr. 39ff, beide mwH auf die maßgebliche Rechtsprechung des EGMR, insbesondere den Fall Boultif gegen die Schweiz, Urteil vom 02.08.2001, NL 2001, S. 159). Wie der EGMR im bereits zitierten und ausführlich begründeten Urteil vom 31.07.2008 - 265/07, Fall Omoregie ausgesprochen hat, kann eine Ausreiseaufforderung - wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst ist - nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten. Dies gilt gemäß dieser Entscheidung auch für den Fall einer Geburt nach unerlaubter Zuwanderung.

Es ist im Ergebnis dieser Erwägungen der Beschwerdeführerin, ihren Kindern und dem Lebensgefährten jedenfalls zumutbar, das Familienleben in Nigeria fortzusetzen. Es handelt sich bei allen um nigerianische Staatsbürger, für die für das Heimatland keine Gefährdung feststellbar und für die auch sonst keine entgegenstehenden Gründe ersichtlich sind. Auch was den Lebensgefährten der Mutter konkret anbelangt, könnte das Familienleben durchaus auch in Nigeria fortgesetzt werden. Es ist zweifellos davon auszugehen, dass es dem in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen Lebensgefährten der Mutter zumutbar ist, freiwillig gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seiner restlichen Kernfamilie bzw. zumindest in zeitlicher Nähe zu diesen nach Nigeria zurückzukehren, um dort das Familienleben fortzusetzen. Auch ist ein Familienleben aus den genannten Gründen in Nigeria durchaus möglich, verfügt die Familie einerseits doch über zahlreiche Familienmitglieder im Heimatland, zu denen auch derzeit noch Kontakt besteht, und ergibt sich dies andererseits auch aus den unbedenklichen Länderfeststellungen. Für den Lebensgefährten ist zudem festzuhalten, dass er über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, sondern lediglich bereits 2011 einen Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt hat, wobei dem Asylgerichtshof durch die Fremdenbehörden mitgeteilt worden ist, dass ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet wird. Eine freiwillige Heimreise mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern wäre ihm aber jetzt schon jederzeit möglich.

Sollte die Ausweisung des Lebensgefährten der Mutter nach Nigeria nicht zeitgleich mit dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie erfolgen und er nicht freiwillig gemeinsam mit seiner Familie nach Nigeria zurückkehren wollen, so ist einerseits festzuhalten, dass diese Trennung dann in der Sphäre der Familie und deren eigener Entscheidung liegt, und andererseits ist zudem darauf zu verweisen, dass keine Umstände hervortraten, weshalb es nicht möglich und zumutbar sein sollte, das Familienleben - zumindest vorübergehend - auch aus der Ferne durch moderne Kommunikationsmittel und allfällige Einbindung in den Familienverband des Lebensgefährten im Heimatland und entsprechende Unterstützung aufrechtzuerhalten. Eine solche vorübergehende Trennung stellt auch in Zusammenhang mit der Behauptung, dass der Lebensgefährtin die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in der Alltagsführung und mit der Kindererziehung unterstützte, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar, zumal die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über Familienangehörige verfügt, die sie - falls (noch) erforderlich - neben im Herkunftsstaat vorhandenen NGOs bei ihrer Lebensführung unterstützen können.Sollte die Ausweisung des Lebensgefährten der Mutter nach Nigeria nicht zeitgleich mit dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie erfolgen und er nicht freiwillig gemeinsam mit seiner Familie nach Nigeria zurückkehren wollen, so ist einerseits festzuhalten, dass diese Trennung dann in der Sphäre der Familie und deren eigener Entscheidung liegt, und andererseits ist zudem darauf zu verweisen, dass keine Umstände hervortraten, weshalb es nicht möglich und zumutbar sein sollte, das Familienleben - zumindest vorübergehend - auch aus der Ferne durch moderne Kommunikationsmittel und allfällige Einbindung in den Familienverband des Lebensgefährten im Heimatland und entsprechende Unterstützung aufrechtzuerhalten. Eine solche vorübergehende Trennung stellt auch in Zusammenhang mit der Behauptung, dass der Lebensgefährtin die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren in der Alltagsführung und mit der Kindererziehung unterstützte, keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar, zumal die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über Familienangehörige verfügt, die sie - falls (noch) erforderlich - neben im Herkunftsstaat vorhandenen NGOs bei ihrer Lebensführung unterstützen können.

Zudem steht es der Beschwerdeführerin nach erfolgter Ausreise jederzeit offen, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, sich um eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu bemühen, um dann legal nach Österreich zurückzukehren und ihr Familienleben zu ihrem allenfalls weiterhin im Bundesgebiet verbleibenden Lebensgefährten fortsetzen zu können.

In einer Gesamtabwägung stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.In einer Gesamtabwägung stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

II.4.6 Ist im gegenständlichen Fall somit ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.6 Ist im gegenständlichen Fall somit ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und stellte im Jänner 2004 einen hinsichtlich ihrer behaupteten Fluchtgründe letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Jänner 2004 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Insbesondere dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und stellte im Jänner 2004 einen hinsichtlich ihrer behaupteten Fluchtgründe letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Jänner 2004 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Insbesondere dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund neuneinhalb Jahren im Bundesgebiet, hat jedoch die Zeit ihres Aufenthaltes für das Erlernen der deutschen Sprache nahezu ungenutzt verstreichen lassen, weil sie lediglich Bestätigungen über Deutschkursbesuche im Niveau "A1+ - Anfängerinnen mit geringen Vorkenntnissen" vorlegen kann und auch eine Konversation bzw. einfache Befragung auf Deutsch nicht möglich ist. Insbesondere aufgrund der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Senats im Rahmen der Beschwerdeverhandlung muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin lediglich über marginale für eine einfache Verständigung kaum ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Sie ging in Österreich (abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit als Prostituierte) zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und hat ihren Lebensunterhalt ebenso wie ihr Lebensgefährte durch staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung bestritten. Aktuell lebt die Beschwerdeführerin auch in der Grundversorgung und es kann weder für die Vergangenheit noch die Zukunft von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Dass ihr als Mutter zweier Kinder, darunter ein rund sechsmonatiges Kind, eine solche zum aktuellen Zeitpunkt nur bedingt zugemutet werden kann, wird dabei nicht übersehen. Insbesondere ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin aber festzuhalten, dass in den Jahren seit ihrer Einreise zu keinem Zeitpunkt eine Selbsterhaltungsfähigkeit festzustellen war und somit keine positive Prognose diesbezüglich getroffen werden kann. Auch ihr Lebensgefährte lebte in Österreich durchgehend von der Grundversorgung und hat lediglich zusätzlich zu den staatlichen Unterstützungsleistungen geringfügige Geldbeträge erwirtschaftet. Aufgrund des bisherigen Verhaltens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in Zukunft im Falle eines Verbleibes in Österreich selbsterhaltungsfähig sind.

Die Beschwerdeführerin - und auch ihr Lebensgefährte - sind zudem (mit Ausnahme ihrer Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde) weder Mitglied eines Vereins, noch leisten sie gemeinnützige Arbeit. Im Verfahren sind auch keine besonders ausgeprägten Sozialkontakte zu dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen oder eine besonders starke private Bindung zu Österreich bzw. sonstige von ihnen zwischenzeitlich gesetzte integrative Maßnahmen hervorgekommen. Insbesondere hat sich durch die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergeben, dass wenig Kontakt zu den Adoptiveltern ihres Lebensgefährten besteht und konnte die Beschwerdeführerin nicht einmal deren Namen nennen bzw. nicht einmal auch nur klarstellen, dass es sich nicht um Adoptiveltern, sondern lediglich um einen Adoptivvater des Lebensgefährten handelt. Von einer gelungenen und nachhaltigen Integration kann im Beschwerdefall insgesamt nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin niemals ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, auch wenn Verzögerungen im gegenständlichen Verfahren feststellbar sind.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den rund neuneinhalb Jahren ihres Aufenthaltes persönliche berücksichtigungswürdige Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zum überwiegenden Teil lediglich aufgrund der letztlich unbegründeten Asylantragstellung nicht illegal war. Der Beschwerdeführerin musste somit spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im Jänner 2004 bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich ein unsicherer und lediglich auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt ist. Auch die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes im Mai 2010 muss in diesem Zusammenhang insofern relativiert werden, weil sich aus der Begründung eindeutig ergibt, dass der subsidiäre Schutz einzig aufgrund ihrer damaligen fortgeschrittenen Schwangerschaft erfolgt war, weshalb die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen konnte, dass ihr dieser Status weiterhin zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde aber auch ihr Antrag hinsichtlich Asylgewährung abgewiesen. Schließlich bewirkt selbst die Zuerkennung des subsidiären Schutzes kein Daueraufenthaltsrecht, sondern hängt eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vielmehr vom (Weiter)Bestehen der Voraussetzungen ab, was jährlich neu von den Asylbehörden zu prüfen ist. In diesem Sinne konnte die Beschwerdeführerin auch während der letzten etwas mehr als drei Jahre, in denen sie über eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010) verfügte, nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss ihres Aberkennungsverfahrens rechnen. Diesbezüglich ist überdies hervorzuheben, dass der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Status der subsidiär Schutzberechtigten amtswegig aberkannt und die Beschwerdeführerin nach Nigeria ausgewiesen wurde, bereits am 24.11.2010 ergangen war. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den rund neuneinhalb Jahren ihres Aufenthaltes persönliche berücksichtigungswürdige Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zum überwiegenden Teil lediglich aufgrund der letztlich unbegründeten Asylantragstellung nicht illegal war. Der Beschwerdeführerin musste somit spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung ihres Asylantrages im Jänner 2004 bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich ein unsicherer und lediglich auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt ist. Auch die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes im Mai 2010 muss in diesem Zusammenhang insofern relativiert werden, weil sich aus der Begründung eindeutig ergibt, dass der subsidiäre Schutz einzig aufgrund ihrer damaligen fortgeschrittenen Schwangerschaft erfolgt war, weshalb die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen konnte, dass ihr dieser Status weiterhin zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde aber auch ihr Antrag hinsichtlich Asylgewährung abgewiesen. Schließlich bewirkt selbst die Zuerkennung des subsidiären Schutzes kein Daueraufenthaltsrecht, sondern hängt eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vielmehr vom (Weiter)Bestehen der Voraussetzungen ab, was jährlich neu von den Asylbehörden zu prüfen ist. In diesem Sinne konnte die Beschwerdeführerin auch während der letzten etwas mehr als drei Jahre, in denen sie über eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte (Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010) verfügte, nicht mit einem Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss ihres Aberkennungsverfahrens rechnen. Diesbezüglich ist überdies hervorzuheben, dass der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Status der subsidiär Schutzberechtigten amtswegig aberkannt und die Beschwerdeführerin nach Nigeria ausgewiesen wurde, bereits am 24.11.2010 ergangen war. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Vergleicht man den vorliegenden Sachverhalt betreffend die Integration mit jenen Fällen, in denen der Asylgerichtshof in jüngerer Zeit die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer ausgesprochen hat, so sind deutliche Unterschiede in den maßgeblichen Sachverhaltselementen unübersehbar: Anders als etwa im Verfahren zu D18 306067-2/2008, in dem der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2008 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, sondern den Unterhalt für sich und seine Familie aus Eigenem bestreitet und sich darüber hinaus mit seiner ganzen Familie bestens integriert hat, ist im Fall der Beschwerdeführerin keine besondere Integration erkennbar.

Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Hier lagen folglich ein ähnlich langer Aufenthalt und eine weit bessere Integration vor als bei der Beschwerdeführerin (und deren Lebensgefährte).Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Hier lagen folglich ein ähnlich langer Aufenthalt und eine weit bessere Integration vor als bei der Beschwerdeführerin (und deren Lebensgefährte).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erkennen: Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die Sprache des Herkunftsstaates, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat sie den überwiegenden Teil ihres Lebens in Nigeria verbracht und leben zahlreiche Familienangehörige, insbesondere ihr Bruder, ein Onkel sowie zahlreiche Cousins der Beschwerdeführerin, nach wie vor in Nigeria, die sie erforderlichenfalls bei einer Wiedereingliederung in die nigerianische Gesellschaft auch unterstützen können. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Schließlich sind die Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Heimat angesichts der im Herkunftsstaat lebenden nahen Angehörigen insgesamt als stärker zu bewerten, als zu Österreich, wo sie über keine Familienangehörigen oder besonders enge private Bindungen außerhalb ihrer Lebensgemeinschaft mit einem nigerianischen Staatsbürger verfügt. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden Grund (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden Grund (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, geänderte Verhältnisse, Interessensabwägung, mangelnde Deutschkenntnisse, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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