Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C2 434701-1/2013/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, FZ. 1302.921-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2013, FZ. 1302.921-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige philippinische Staatsangehörige, wurde am 5.3.2013 von Organen der Landespolizeidirektion Wien beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin ein auf diese lautender philippinischer Reisepass mit einem polnischen Visum (in der Polizeimeldung irrtümlich als Aufenthaltstitel bezeichnet), gültig vom XXXX bis zum XXXX und einem Einreisestempel des Flughafens Wien vom XXXX vorgefunden. Die Beschwerdeführerin gab an, seit einer Woche an der Adresse, an der sie betreten worden war, zu wohnen. Am 6.3.2013 wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Zl.: XXXX, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige philippinische Staatsangehörige, wurde am 5.3.2013 von Organen der Landespolizeidirektion Wien beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin ein auf diese lautender philippinischer Reisepass mit einem polnischen Visum (in der Polizeimeldung irrtümlich als Aufenthaltstitel bezeichnet), gültig vom römisch 40 bis zum römisch 40 und einem Einreisestempel des Flughafens Wien vom römisch 40 vorgefunden. Die Beschwerdeführerin gab an, seit einer Woche an der Adresse, an der sie betreten worden war, zu wohnen. Am 6.3.2013 wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Zl.: römisch 40 , die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Aus dem Stand der Schubhaft stellte die Beschwerdeführerin am 7.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. In einer am 8.3.2013 durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin gegenüber einem Organ der Landespolizeidirektion Wien an, dass sie am XXXX von Hongkong kommend mit dem Flugzeug zum Zwecke der Asylantragstellung nach Österreich eingereist sei. Die Beschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer Ausreisegründe an, dass die Menschen in ihrem Heimatland arm seien und sie aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet sei. Sie sei verheiratet und die Familie würde auf den Philippinen wohnen, in Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Angehörigen. Während des Aufenthalts im Bundesgebiet sei die Beschwerdeführerin an verschiedenen Adressen in Wien aufhältig gewesen, habe sich aber nie polizeilich gemeldet, um nicht wegen des rechtswidrigen Aufenthalts betreten zu werden.3. In einer am 8.3.2013 durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin gegenüber einem Organ der Landespolizeidirektion Wien an, dass sie am römisch 40 von Hongkong kommend mit dem Flugzeug zum Zwecke der Asylantragstellung nach Österreich eingereist sei. Die Beschwerdeführerin gab hinsichtlich ihrer Ausreisegründe an, dass die Menschen in ihrem Heimatland arm seien und sie aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet sei. Sie sei verheiratet und die Familie würde auf den Philippinen wohnen, in Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Angehörigen. Während des Aufenthalts im Bundesgebiet sei die Beschwerdeführerin an verschiedenen Adressen in Wien aufhältig gewesen, habe sich aber nie polizeilich gemeldet, um nicht wegen des rechtswidrigen Aufenthalts betreten zu werden.
4. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab die Beschwerdeführerin an, der Volksgruppe der "Ilocano" anzugehören und evangelisch zu sein.
Sie stamme aus der Provinz Isabela, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX und würden sowohl ihre Eltern als auch drei volljährige Brüder im Dorf leben. Die Beschwerdeführerin gab an, im Jahr 2009 in Wien gelandet zu sein und sich hier nach einem Gespräch mit einer Landsmännin entschieden zu haben, rechtswidrig in Österreich zu bleiben. Sie sei von Österreich nie nach Polen gefahren und halte sich seit ihrer Ankunft hier in Österreich auf.Sie stamme aus der Provinz Isabela, Gemeinde römisch 40 , Dorf römisch 40 und würden sowohl ihre Eltern als auch drei volljährige Brüder im Dorf leben. Die Beschwerdeführerin gab an, im Jahr 2009 in Wien gelandet zu sein und sich hier nach einem Gespräch mit einer Landsmännin entschieden zu haben, rechtswidrig in Österreich zu bleiben. Sie sei von Österreich nie nach Polen gefahren und halte sich seit ihrer Ankunft hier in Österreich auf.
Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an: "Wir sind sehr arm zu Hause und die Agentur hat mir versprochen, dass ich Geld hier verdienen könnte. Ich habe sehr viele Schulden gemacht und ich befinde mich in einer Zwickmühle. Ich weiß nicht, wie ich aus dieser wieder rauskomme. Ich kann nicht mehr zurückkehren. Es ist sehr gefährlich wegen meiner Schulden. Sonstige Gründe habe ich keine."
Mit den philippinischen Behörden habe die Beschwerdeführerin keine Probleme, fürchte sich aber vor ihren Gläubigern.
Im Akt des Bundesasylamtes befindet sich eine von der Beschwerdeführerin am 7.3.2013 ausgestellte "Generalvollmacht" samt Zustellvollmacht, lautend persönlich auf XXXX.Im Akt des Bundesasylamtes befindet sich eine von der Beschwerdeführerin am 7.3.2013 ausgestellte "Generalvollmacht" samt Zustellvollmacht, lautend persönlich auf römisch 40 .
Am 12.3.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zugestellt, in der das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte, dass beabsichtigt sei, deren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Die Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin persönlich übergeben.Am 12.3.2013 wurde der Beschwerdeführerin eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zugestellt, in der das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte, dass beabsichtigt sei, deren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Die Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin persönlich übergeben.
Am 15.3.2013 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft vorgeführt und einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Im Akt findet sich keine Ladung der Beschwerdeführerin und ist nicht erkennbar, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Einvernahme zur Kenntnis gebracht wurde.
Diese fand im Beisein einer Rechtsberaterin statt.
Einleitend gab die Beschwerdeführerin an, einen Rechtsvertreter - die Person, auf die die Vollmacht vom 7.3.2013 Bezug nimmt - zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bisher Vorgebrachte und wurde hiezu näher befragt. Am Ende der Einvernahme findet sich folgende Anmerkung: "Für das Bundesasylamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird bescheidmäßig abgesprochen, der Bescheid wird Ihnen persönlich im PAZ RL zugestellt."
Laut einer fremdenpolizeilichen Information vom 28.3.2013 kam der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zu. Allerdings findet sich im Akt keine Übernahmebestätigung für eine Aufenthaltsberechtigungskarte zu diesem Zeitpunkt.Laut einer fremdenpolizeilichen Information vom 28.3.2013 kam der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zu. Allerdings findet sich im Akt keine Übernahmebestätigung für eine Aufenthaltsberechtigungskarte zu diesem Zeitpunkt.
Am 27.3.2013 legte ein Rechtsanwalt in Bezug auf das gegenständliche Verfahren Vollmacht.
Am 5.4.2013 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
5. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 8.4.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diese aus dem Bundesgebiet "nach Phillipinen" (richtig: Philippinen) ausgewiesen.
Am 8.4.2013 wurde der Bescheid mangels einer Zustelladresse der Beschwerdeführerin - diese war inzwischen aus der Schubhaft entlassen worden - im Akt hinterlegt, am 11.4.2013 wurde der Bescheid dem XXXX und dem am 27.3.2013 eingeschrittenen Rechtsanwalt zugestellt.Am 8.4.2013 wurde der Bescheid mangels einer Zustelladresse der Beschwerdeführerin - diese war inzwischen aus der Schubhaft entlassen worden - im Akt hinterlegt, am 11.4.2013 wurde der Bescheid dem römisch 40 und dem am 27.3.2013 eingeschrittenen Rechtsanwalt zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 8.4.2013, FZ. 13 02.921-EAST Ost, wurde der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
6. Mit am 25.4.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, die Ausweisung zu beheben und festzustellen, dass diese auf Dauer unzulässig sei, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
7. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 2.5.2013, Zl.:
C2 434701-1/2013/2Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt und diese wurde darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 29.5.2013 nahm die beschwerdeführende Partei zu dieser Verfahrensanordnung Stellung und gab an, legal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist und in Österreich unbescholten zu sein. Weiters beabsichtige die Beschwerdeführerin in den nächsten Wochen einen Deutschkurs auf A2-Niveau zu absolvieren und leide unter Bluthochdruck. Auch könnte die Beschwerdeführerin einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorweisen.
Nach entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof gab die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 24.6.2013 an, dass sie über keinerlei medizinische Unterlagen verfüge, aber der Einsichtnahme in die Krankenakten durch den Asylgerichtshof zustimme.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 7.3.2013 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
2. Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.4.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin am 8.4.2013 war wirkungslos, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits sowohl von einem Rechtsanwalt als auch von XXXX vertreten war und beide Vertretungen Zustellvollmachten umfassten; die Zustellung an die beiden Vertreter erfolgte jeweils am 11.4.2013. Die Beschwerde wurde am 25.4.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.2. Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.4.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin am 8.4.2013 war wirkungslos, da diese zu diesem Zeitpunkt bereits sowohl von einem Rechtsanwalt als auch von römisch 40 vertreten war und beide Vertretungen Zustellvollmachten umfassten; die Zustellung an die beiden Vertreter erfolgte jeweils am 11.4.2013. Die Beschwerde wurde am 25.4.2013, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
4. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A4. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
5. Gemäß § 37 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 AVG voranzugehen.5. Gemäß Paragraph 37, 1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 AVG voranzugehen.
Dass der (jeweilige) Vertreter einer Partei in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen ist und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist, ergibt sich - neben dem AVG - auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 88/09/0140).
Im Erkenntnis vom 04.05.1983, Zl. 3517/80, führt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, dass das Parteiengehör nicht ordnungsgemäß gewährt sei, wenn ein namhaft gemachter Parteienvertreter von der Behörde übergangen werde. Dieser Mangel könne, so der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.06.1982, Zl. 3699/80, nur dadurch behoben werden, dass der Vertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt werde und hiezu Stellung nehmen könne.
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin mit Wissen des Bundesasylamtes seit dem 7.3.2013 durch XXXX vertreten, die Einvernahme fand erst am 15.3.2013 statt. Daher wäre dem Vertreter die Möglichkeit zu geben gewesen, an dieser Einvernahme teilzunehmen. Mangels einer Ladung des Vertreters bzw. mangels eines Nachweises, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich verständigt wurde bzw. dies von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht wurde, hat das Bundesasylamt das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt und mangels nachweisbarer Information des Vertreters wurde dieser Mangel auch nicht saniert.Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin mit Wissen des Bundesasylamtes seit dem 7.3.2013 durch römisch 40 vertreten, die Einvernahme fand erst am 15.3.2013 statt. Daher wäre dem Vertreter die Möglichkeit zu geben gewesen, an dieser Einvernahme teilzunehmen. Mangels einer Ladung des Vertreters bzw. mangels eines Nachweises, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich verständigt wurde bzw. dies von der Beschwerdeführerin nicht gewünscht wurde, hat das Bundesasylamt das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt und mangels nachweisbarer Information des Vertreters wurde dieser Mangel auch nicht saniert.
Daran ändert auch nichts, dass ein Wunsch der Beschwerdeführerin nach § 23 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 nicht aktenkundig gemacht wurde, da der Inhalt der Rechtsberatung nicht aktenkundig ist und die Beschwerdeführerin auch nicht rechtskundig ist und somit nicht wissen musste, dass sie die Beiziehung ihres Vertreters ausdrücklich wünschen muss. Daher ist § 23 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 so zu lesen, dass die Rechtsberatung im Falle des Bestehens einer gewillkürten Vertretung diese über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen hat, außer es wäre aktenkundig, dass dies vom (jeweiligen) Asylwerber nicht gewünscht wird.Daran ändert auch nichts, dass ein Wunsch der Beschwerdeführerin nach Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 nicht aktenkundig gemacht wurde, da der Inhalt der Rechtsberatung nicht aktenkundig ist und die Beschwerdeführerin auch nicht rechtskundig ist und somit nicht wissen musste, dass sie die Beiziehung ihres Vertreters ausdrücklich wünschen muss. Daher ist Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 so zu lesen, dass die Rechtsberatung im Falle des Bestehens einer gewillkürten Vertretung diese über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen hat, außer es wäre aktenkundig, dass dies vom (jeweiligen) Asylwerber nicht gewünscht wird.
Daher hat das Bundesasylamt das Ermittlungsverfahren durch die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör mit einem erheblichen Mangel belastet.
6. Gemäß § 41 Abs. 2 AVG ist eine Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, von Fall zu Fall verschieden zu beantworten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2013, Zl. 2008/03/0046), das heißt unter Abstellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Bestimmung gilt, da sie der Partei die Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Parteienrechte, vor allem des Rechts auf Parteiengehör ermöglichen möchte, auch im Asylverfahren und auch dann, wenn das Bundesasylamt statt einer Verhandlung lediglich eine Einvernahme vornimmt, da es ansonsten in der Hand des Bundesasylamtes läge, die Rechte der Asylwerber zu beschneiden.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG ist eine Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, von Fall zu Fall verschieden zu beantworten vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2013, Zl. 2008/03/0046), das heißt unter Abstellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Diese Bestimmung gilt, da sie der Partei die Möglichkeit zur Wahrnehmung ihrer Parteienrechte, vor allem des Rechts auf Parteiengehör ermöglichen möchte, auch im Asylverfahren und auch dann, wenn das Bundesasylamt statt einer Verhandlung lediglich eine Einvernahme vornimmt, da es ansonsten in der Hand des Bundesasylamtes läge, die Rechte der Asylwerber zu beschneiden.
Da mangels einer im Akt befindlichen Ladung zu der Einvernahme am 15.3.2012 aber nicht ersichtlich ist, ob und wie die antragstellende Partei vor Beginn der als Einvernahme bezeichneten Verhandlung von dieser erfahren hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese sich auf die Verhandlung vorbereiten konnte. Hiezu kommt erschwerend hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin in Schubhaft befand (inwieweit die Vorführung zur Einvernahme gegen den Willen der beschwerdeführenden Partei erfolgte, hat der Asylgerichtshof nicht zu klären) und sie deshalb und auf Grund ihrer Sprachhindernisse bei der Vorbereitung der Verhandlung zusätzlichen Schwierigkeiten ausgesetzt war. Schon alleine auf Grund dieses Mangels erweist sich das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes als mangelhaft.
7. Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.7. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.
Das Bundesasylamt hat das Verfahren durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 5.4.2013 zugelassen und in weiterer Folge am 11.4.2013 den verfahrensbeendenden Bescheid erlassen, ohne die Beschwerdeführerin abermals - die Einvernahme am 15.3.2013 erfolgte im Zulassungsverfahren - einer Einvernahme zu unterziehen. Auch findet sich im Akt des Bundesasylamtes ein als Aktenübermittlung bezeichneter Aktenvermerk, mit dem das gegenständliche Verfahren offenbar einer (nicht näher bezeichneten) Außenstelle übermittelt werden sollte; zwar ist dieser Aktenvermerk undatiert, jedoch unterfertigt. In diesem wird angeführt, dass der Akt zur Durchführung weiterer Ermittlungen aus organisatorischen Gründen übermittelt werde. Nachdem allerdings am 27.3.2013 ein Rechtsanwalt im Namen der Beschwerdeführerin eingeschritten ist und über die Beschwerdeführerin keine Meldeanschrift mehr auffindbar war (diese jedoch jedenfalls über den Rechtsanwalt ladefähig gewesen wäre), hat das Bundesasylamt das Verfahren entschieden. Diese Vorgangsweise ist jedenfalls formal rechtswidrig und musste die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Zulassung des Verfahrens nicht mehr mit einer Entscheidung ohne weitere Einvernahme rechnen, sodass insbesondere der neu einschreitende Rechtsanwalt auch keinen Grund hatte, vor einer solchen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben. Daher liegt auch diesbezüglich eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor.
8. Insgesamt ist das Verfahren des Bundesasylamtes daher so mangelhaft, dass der Asylgerichtshof jedenfalls eine Verhandlung durchführen müsste.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; dies ist im Lichte des § 37 AVG insbesondere auch dann der Fall, wenn die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ohne entsprechendes Parteiengehör erfolgte. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen, Parteiengehör zu gewähren oder brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; dies ist im Lichte des Paragraph 37, AVG insbesondere auch dann der Fall, wenn die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ohne entsprechendes Parteiengehör erfolgte. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen, Parteiengehör zu gewähren oder brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Daher ist gerade im vorliegenden Fall, in dem es zu einer fast schon willkürlichen Führung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt gekommen ist, und in dem der Asylgerichtshof jedenfalls eine Verhandlung durch zwei RichterInnen durchzuführen hätte, davon auszugehen, dass die Zurückverweisung im Lichte des § 66 Abs. 2 AVG die angemessene Vorgangsweise ist.Daher ist gerade im vorliegenden Fall, in dem es zu einer fast schon willkürlichen Führung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt gekommen ist, und in dem der Asylgerichtshof jedenfalls eine Verhandlung durch zwei RichterInnen durchzuführen hätte, davon auszugehen, dass die Zurückverweisung im Lichte des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die angemessene Vorgangsweise ist.
9. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt - die mangelnde Sachverhaltsermittlung - schon auf Grund der Aktenlage feststeht, kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
Befragung, Kassation, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
05.09.2013